TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/18 W274 2343585-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2026
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Entscheidungsdatum

18.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art22a Abs2
B-VG Art65 Abs2
B-VG Art67 Abs1
IFG §11
IFG §16
VwGVG §14 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 65 heute
  2. B-VG Art. 65 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 65 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  4. B-VG Art. 65 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 65 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  6. B-VG Art. 65 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 65 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W274 2343585-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, Minoritenplatz 3, 1010 Wien, vom 20.03.2026, GZ 2026-0.078.456, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2026, GZ 2026-0.285.943, aufgrund des Vorlageantrages vom 20.04.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, Minoritenplatz 3, 1010 Wien, vom 20.03.2026, GZ 2026-0.078.456, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2026, GZ 2026-0.285.943, aufgrund des Vorlageantrages vom 20.04.2026, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2026, GZ 2026-0.285.943, behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, die Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2026, GZ 2026-0.285.943, behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. XXXX (im Folgenden: Antragstellerin, ASt) wandte sich mit E-Mail vom 30.11.2025 an das Postfach Informationsfreiheit der belangten Behörde (ifg@bmfwf.gv.at) und führte aus: 1.1. römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin, ASt) wandte sich mit E-Mail vom 30.11.2025 an das Postfach Informationsfreiheit der belangten Behörde (ifg@bmfwf.gv.at) und führte aus:

„Ich bin selbstständige Journalistin und habe mehrere Recherchen veröffentlich. Eine davon betrifft die Verleihung des Ehrentitels „Professor“ an XXXX : https:// XXXX . Die Titelverleihung war 2022 Thema einer parlamentarischen Anfrage: https://www.parlament.gv.at/ XXXX . „Ich bin selbstständige Journalistin und habe mehrere Recherchen veröffentlich. Eine davon betrifft die Verleihung des Ehrentitels „Professor“ an römisch 40 : https:// römisch 40 . Die Titelverleihung war 2022 Thema einer parlamentarischen Anfrage: https://www.parlament.gv.at/ römisch 40 .

Ich darf hiermit gemäß § 7ff IFG die Übermittlung folgender Unterlagen und Informationen beantragen: Ich darf hiermit gemäß Paragraph 7 f, f, IFG die Übermittlung folgender Unterlagen und Informationen beantragen:

1) Das Befürwortungsschreiben von XXXX 1) Das Befürwortungsschreiben von römisch 40

2) Die Anregung auf Verleihung des Berufstitels „Professor“ an XXXX vom XXXX 2009 durch Dr. XXXX , Staatssekretär a.D.2) Die Anregung auf Verleihung des Berufstitels „Professor“ an römisch 40 vom römisch 40 2009 durch Dr. römisch 40 , Staatssekretär a.D.

3) Das Fachgutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Fakultät für Philosophie und Bildungswissenschaften der Universität Wien, das vom XXXX 2010 datiert ist 3) Das Fachgutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Fakultät für Philosophie und Bildungswissenschaften der Universität Wien, das vom römisch 40 2010 datiert ist

4) Die in der OTS-Presseaussendung des BM für Wissenschaft und Forschung OTS XXXX , XXXX 2010, 10:45 erwähnten „wissenschaftlichen Arbeiten“ des XXXX (diese Arbeiten sind und waren nicht öffentlich zugänglich). 4) Die in der OTS-Presseaussendung des BM für Wissenschaft und Forschung OTS römisch 40 , römisch 40 2010, 10:45 erwähnten „wissenschaftlichen Arbeiten“ des römisch 40 (diese Arbeiten sind und waren nicht öffentlich zugänglich).

Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG.“ Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß Paragraph 11, IFG.“

1.2. Mit Schreiben vom 20.01.2026 führte die belangte Behörde gegenüber der ASt zusammengefasst aus, der Berufstitel „Professor/Professorin“ könne aufgrund von Leistungen in den Berufsbereichen Wissenschaft und Kunst durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des jeweils zuständigen Regierungsmitglieds an das 50. Lebensjahr vollendet habende Personen verliehen werden, die

1.) das Ansehen der Kunst oder Wissenschaft durch schöpferisches, forschendes oder lehrendes Wirken mindestens 15 Jahre im hohen Maß gefördert haben,

2.) im Bereich der Erwachsenenbildung eine hervorragende Leistung im Gebiet der Grundlagenforschung, der Lehrtätigkeit bzw. einer einschlägigen publizistischen Tätigkeit über mindestens 20 Jahre aufweisen …

Weder auf eine Anregung, die Einbringung des Vorschlags beim Bundespräsidenten, noch auf die Verleihung gebe es einen Rechtsanspruch.

Die Prüfung der Erfüllung der - je nach Begründung der an das zuständige Regierungsmitglied herangetragenen Anregung - relevanten Voraussetzungen erfolge im Rahmen des behördeninternen Vorschlagsverfahrens. Eine Einsicht in die Akten des Vorschlagsverfahrens bestehe weder für die zur Verleihung vorgeschlagene Person noch für Dritte. Aus diesem Grund sei auch eine Herausgabe von Aktenteilen, wie insbesondere der fachlichen Stellungnahme bzw. Gutachten des Vorschlagsverfahrens, an Dritte grundsätzlich nicht erlaubt.

Es könne aber unter Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten des Anregers, der Stellungnehmenden und des Ausgezeichneten darüber informiert werden, dass der in Rede stehende Berufstitel für die in hohem Maße gegebenen Aktivitäten auf dem Gebiet des Glücksspiels und der Förderung des Spielerschutzes durch entsprechendes Wirken für mindestens 15 Jahre verliehen worden sei. Bereits die Dekorierungsanregung wie auch die Empfehlungen würden auf die vielfältigen Aktivitäten in diesem Berufsfeld verweisen.

Der durch das damalige BMWF herangezogene (vormalige) Dekan der Fakultät für Philosophie und Bildungswissenschaften der Universität Wien, Univ.-Prof. Dr. phil. XXXX , habe in seiner Stellungnahme dazu im Wesentlichen festgehalten, dass der Genannte durch seine Aktivitäten (Initiative für parlamentarische Anfragen, Begleitung der Novellierung des Glücksspielgesetzes im Sinne des Spielerschutzes, zahlreiche Auftritte in der Öffentlichkeit, Anregung von Musterverfahren und Sachverständigendarstellungen an die Staatsanwaltschaft) die ethischen Aspekte des Glückspiels in besonderer Weise vertreten und immer wieder gegen illegale Betreiber Maßnahmen zu setzen versucht habe. Der Spielerschutz sei dabei das entscheidende Prinzip gewesen. Der durch das damalige BMWF herangezogene (vormalige) Dekan der Fakultät für Philosophie und Bildungswissenschaften der Universität Wien, Univ.-Prof. Dr. phil. römisch 40 , habe in seiner Stellungnahme dazu im Wesentlichen festgehalten, dass der Genannte durch seine Aktivitäten (Initiative für parlamentarische Anfragen, Begleitung der Novellierung des Glücksspielgesetzes im Sinne des Spielerschutzes, zahlreiche Auftritte in der Öffentlichkeit, Anregung von Musterverfahren und Sachverständigendarstellungen an die Staatsanwaltschaft) die ethischen Aspekte des Glückspiels in besonderer Weise vertreten und immer wieder gegen illegale Betreiber Maßnahmen zu setzen versucht habe. Der Spielerschutz sei dabei das entscheidende Prinzip gewesen.

Der Genannte habe im Hinblick auf den Spielerschutz zahlreiche Aktivitäten gesetzt, die den Zusammenhang von Spiel, Spielsucht und Ethik nicht nur deutlich herausgestellt hätten, sondern zugleich auch im Hinblick auf den rechtlichen Rahmen mutige Entscheidungen erfordert hätten. Die Einleitung von Klagen sowie die Anprangerung von illegalen Betreibern zeige, dass die Motive des Auszuzeichnenden keineswegs einem Konkurrenzgedanken entsprängen, sondern ethische Motive aufwiesen, die insgesamt in der Situation der Glücksspiele nicht hoch genug eingeschätzt werden könnten.

Der Genannte habe sich intensiv mit wissenschaftlichen Arbeiten, die sich mit den sozialen Dimensionen des Glückspiels und Präventionsmaßnahmen zum Spielerschutz beschäftigten, auseinandergesetzt. Dadurch sei es gelungen, ein geschärftes Problembewusstsein bei den befassten öffentlichen Einrichtungen und in der medialen Diskussion zu schaffen. Ebenso habe der Genannte für eine verständliche Aufarbeitung dieses Themas, das von großer gesellschaftlicher Relevanz sei, gesorgt.

Ferner habe er sich auch als Herausgeber und Chefredakteur des Wirtschaftsmagazins XXXX besondere Verdienste erworben. Durch eine finanziell unabhängige und damit objektiv kritische Berichterstattung im Bereich der österreichischen Wirtschaftspublizistik habe er wichtige Impulse gesetzt. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sei auch das Engagement für Gerechtigkeit und Restitution österreichischer Investitionen im Ausland. Ferner habe er sich auch als Herausgeber und Chefredakteur des Wirtschaftsmagazins römisch 40 besondere Verdienste erworben. Durch eine finanziell unabhängige und damit objektiv kritische Berichterstattung im Bereich der österreichischen Wirtschaftspublizistik habe er wichtige Impulse gesetzt. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sei auch das Engagement für Gerechtigkeit und Restitution österreichischer Investitionen im Ausland.

Somit habe das Gutachten bzw. die Stellungnahme das Erfüllen der genannten Kriterien im Bereich des Glückspiels und des Spielerschutzes bestätigt. Die in der zitierten OTS-Meldung angeführten „wissenschaftlichen Arbeiten“ bezögen sich offenkundig, wie auch Univ.-Prof. Dr. XXXX ausgeführt habe, auf die Auseinandersetzung des Genannten mit diesen Themen. Weitere Informationen seien bei der belangten Behörde nicht vorhanden. Somit habe das Gutachten bzw. die Stellungnahme das Erfüllen der genannten Kriterien im Bereich des Glückspiels und des Spielerschutzes bestätigt. Die in der zitierten OTS-Meldung angeführten „wissenschaftlichen Arbeiten“ bezögen sich offenkundig, wie auch Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ausgeführt habe, auf die Auseinandersetzung des Genannten mit diesen Themen. Weitere Informationen seien bei der belangten Behörde nicht vorhanden.

1.3. Dem Schreiben angeschlossen war folgender E-Mail-Verkehr zwischen der belangten Behörde und Professor XXXX : 1.3. Dem Schreiben angeschlossen war folgender E-Mail-Verkehr zwischen der belangten Behörde und Professor römisch 40 :

1.3.1. Am 30.12.2025 wandte sich die belangte Behörde per E-Mail unter dem Betreff: „Anhörung gemäß § 10 Abs. IFG – Zustimmung zur Erteilung von Informationen“ an XXXX , richtete sich an Prof. XXXX und führte zusammengefasst aus, sie habe ein Auskunftsbegehren nach dem IFG zur Herausgabe des Fachgutachtens von Univ.-Prof. Dr. XXXX erhalten, das im Zuge der Verleihung des Berufstitels „Professor“ eingeholt worden sei. Es sei zu prüfen, ob und in welchem Umfang die besagten Informationen erteilt werden könnten. Es werde um Stellungnahme ersucht, ob der Herausgabe des Gutachtens zugestimmt werde (ggf. geschwärzt) oder nicht. 1.3.1. Am 30.12.2025 wandte sich die belangte Behörde per E-Mail unter dem Betreff: „Anhörung gemäß Paragraph 10, Abs. IFG – Zustimmung zur Erteilung von Informationen“ an römisch 40 , richtete sich an Prof. römisch 40 und führte zusammengefasst aus, sie habe ein Auskunftsbegehren nach dem IFG zur Herausgabe des Fachgutachtens von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 erhalten, das im Zuge der Verleihung des Berufstitels „Professor“ eingeholt worden sei. Es sei zu prüfen, ob und in welchem Umfang die besagten Informationen erteilt werden könnten. Es werde um Stellungnahme ersucht, ob der Herausgabe des Gutachtens zugestimmt werde (ggf. geschwärzt) oder nicht.

1.3.2. Hiezu führte Prof. XXXX mit E-Mail an die belangte Behörde vom 30.12.2025 aus: 1.3.2. Hiezu führte Prof. römisch 40 mit E-Mail an die belangte Behörde vom 30.12.2025 aus:

„Seit mehr als 20 Jahren befasse ich mich mit meinem Team mit dem Kampf gegen illegales terristisches und illegales online-Glückspiel (sehe www. XXXX , www. XXXX ). „Seit mehr als 20 Jahren befasse ich mich mit meinem Team mit dem Kampf gegen illegales terristisches und illegales online-Glückspiel (sehe www. römisch 40 , www. römisch 40 ).

Diese für die Allgemeinheit wichtige Aufgabe zum Schutz der Bevölkerung vor dem mit gefährlichen Auswirkungen für die einzelnen Spieler, seine Familien und auch der Republik Österreich (mit größtem fiskalischen Schaden) haben zur Folge, dass eine bedeutende Anzahl dieser illegalen Glücksspiel-Anbieter mein Team und auch mich persönlich mit unlauteren Mitteln verfolgen.

Diese „Verfolger“ bedienen sich einiger von den illegalen Glückspiel-Anbietern offensichtlich bezahlten „Helfer“ (z.B. Frau XXXX ), um mir möglichst viele rechtliche und andere Unannehmlichkeiten zu bescheren. Diese „Verfolger“ bedienen sich einiger von den illegalen Glückspiel-Anbietern offensichtlich bezahlten „Helfer“ (z.B. Frau römisch 40 ), um mir möglichst viele rechtliche und andere Unannehmlichkeiten zu bescheren.

Aus meiner Sicht zählt die vorliegende Anfrage zu diesen Aktionen.

Ich bitte um Verständnis, dass ich mit dieser Begründung jede Zustimmung zur Herausgabe meiner Daten oder mit mir persönlich zusammenhängenden Unterlagen, soweit dies in meinem Einflussbereich liegt, untersage.“

1.4. Mit E-Mail vom 26.01.2026 an die belangte Behörde ersuchte die ASt um einen Bescheid über die Ablehnung des Informationsbegehren.

1.5. In dem bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde spruchmäßig aus:

„Die Information wird nicht erteilt“.

Unter „Sachverhalt“ begründete die belangte Behörde dies zunächst mit einer Wiedergabe des Informationsbegehrens sowie des wesentlichen Inhalts des Antwortschreibens der belangten Behörde vom 29.12.2025 (wie oben dargestellt) und führte nach Darstellung des § 6 IFG rechtlich aus, die gemäß Art. 65 Abs 2 B-VG mit Entschließung des Bundespräsidenten geschaffenen Berufstitel würden durch diesen aufgrund eines begründeten Vorschlags (iSd des Art. 67 B-VG) des für den jeweiligen Berufstitel zuständigen Regierungsmitglieds verliehen. Die Kautelen dieses Vorschlagsverfahren seien durch die mit Ministerratsbeschluss (ursprünglich vom 09.07.2002, GZ 111.000/006-SL I/2002, GZ 923.200/1-II/3/2002) erlassenen „Richtlinien für das Verfahren für das Verleihen von Berufstiteln“ determiniert. Die im Vorschlagsverfahren herangezogenen Sachverständigen seien in der Regel keine in der Sachverständigenliste verzeichneten, öffentlich zugänglichen, gerichtlich beeideten Sachverständigen. Unter „Sachverhalt“ begründete die belangte Behörde dies zunächst mit einer Wiedergabe des Informationsbegehrens sowie des wesentlichen Inhalts des Antwortschreibens der belangten Behörde vom 29.12.2025 (wie oben dargestellt) und führte nach Darstellung des Paragraph 6, IFG rechtlich aus, die gemäß Artikel 65, Absatz 2, B-VG mit Entschließung des Bundespräsidenten geschaffenen Berufstitel würden durch diesen aufgrund eines begründeten Vorschlags (iSd des Artikel 67, B-VG) des für den jeweiligen Berufstitel zuständigen Regierungsmitglieds verliehen. Die Kautelen dieses Vorschlagsverfahren seien durch die mit Ministerratsbeschluss (ursprünglich vom 09.07.2002, GZ 111.000/006-SL I/2002, GZ 923.200/1-II/3/2002) erlassenen „Richtlinien für das Verfahren für das Verleihen von Berufstiteln“ determiniert. Die im Vorschlagsverfahren herangezogenen Sachverständigen seien in der Regel keine in der Sachverständigenliste verzeichneten, öffentlich zugänglichen, gerichtlich beeideten Sachverständigen.

Die Verleihung des Berufstitels erfolge mit (individueller) Entschließung des Bundespräsidenten. Als individueller Verwaltungsakt sei diese Entschließung als Bescheid zu qualifizieren. Auf die Verleihung des Berufstitels bestehe kein Rechtsanspruch. Obzwar der Bundespräsident nicht an das AVG gebunden sei, dürfe er nicht willkürlich handeln. Die Verleihung eines Berufstitels erfolge damit nach den Prinzipien eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens.

Mit dem gegenständlichen Informationsbegehren begehre die ASt die Übermittlung von Aktenteilen des Vorschlagsverfahrens (Anregung, Empfehlungsschreiben, Gutachten sowie die „wirtschaftlichen Arbeiten“ etc.). Mithin umfasse das Informationsbegehren Informationen, die ausschließlich den Akteninhalt der Akten des Vorschlagsverfahren beträfen. Das Begehren erreiche dessen vollumfänglichen Verwaltungsakt.

Da das Informationsbegehren nach § 6 Abs. 1 Z. 7 IFG geschützte Rechte des Berufstitelträgers, nämlich u.a. dessen personenbezogene Daten betreffe, sei dieser als betroffene Person iSd § 10 IFG mit dem Ergebnis gehört worden, dass ein Zugang zu den betreffenden Akteninhalten abgelehnt wurde. Da das Informationsbegehren nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG geschützte Rechte des Berufstitelträgers, nämlich u.a. dessen personenbezogene Daten betreffe, sei dieser als betroffene Person iSd Paragraph 10, IFG mit dem Ergebnis gehört worden, dass ein Zugang zu den betreffenden Akteninhalten abgelehnt wurde.

Zugang zu Inhalten (Aktenteilen) von Verwaltungsakten stehe in Anwendung des § 17 AVG nur den Parteien des betreffenden Verwaltungsverfahrens zu. Eine Herausgabe von Akten und Aktenteilen sehe das Verwaltungsverfahren auch für Parteien nicht vor. Die ASt sei jedenfalls nicht Partei des in Rede stehenden Berufstitelverfahrens. Zugang zu Inhalten (Aktenteilen) von Verwaltungsakten stehe in Anwendung des Paragraph 17, AVG nur den Parteien des betreffenden Verwaltungsverfahrens zu. Eine Herausgabe von Akten und Aktenteilen sehe das Verwaltungsverfahren auch für Parteien nicht vor. Die ASt sei jedenfalls nicht Partei des in Rede stehenden Berufstitelverfahrens.

Das IFG eröffne den Zugang zu bestimmten Informationen, ohne die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des AVG zu ersetzen oder zu erweitern. Es handle sich um unterschiedliche Formen des Informationszugangs, wobei das spezifische Interesse einer Verfahrenspartei schon zur Wahrung verfahrensrechtlicher Garantien (Art. 6 und 13 MRK, Art. 47 GRC) tendenziell weitergehend sei als ein allgemeines Informationszugangsrecht. Das IFG eröffne den Zugang zu bestimmten Informationen, ohne die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des AVG zu ersetzen oder zu erweitern. Es handle sich um unterschiedliche Formen des Informationszugangs, wobei das spezifische Interesse einer Verfahrenspartei schon zur Wahrung verfahrensrechtlicher Garantien (Artikel 6 und 13 MRK, Artikel 47, GRC) tendenziell weitergehend sei als ein allgemeines Informationszugangsrecht.

Das Informationszugangsrecht nach dem IFG sei seinem Regelungszweck nach nicht darauf gerichtet, die im AVG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Instrumente der Akteneinsicht zu ersetzen und zu erweitern und begründe keinen Anspruch auf Offenlegung des gesamten Aktenbestands einer Behörde. Es berechtige nicht, über den Weg eines Informationsbegehrens eine umfassende Einsicht in die Verwaltungsakten durchzusetzen, die nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich Parteien eines Verwaltungsverfahren nach § 17 AVG vorbehalten sei. Das Informationszugangsrecht nach dem IFG sei seinem Regelungszweck nach nicht darauf gerichtet, die im AVG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Instrumente der Akteneinsicht zu ersetzen und zu erweitern und begründe keinen Anspruch auf Offenlegung des gesamten Aktenbestands einer Behörde. Es berechtige nicht, über den Weg eines Informationsbegehrens eine umfassende Einsicht in die Verwaltungsakten durchzusetzen, die nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich Parteien eines Verwaltungsverfahren nach Paragraph 17, AVG vorbehalten sei.

Die Verwaltungsakten des Vorschlagsverfahrens umfassten typischerweise die eingebrachte Anregung auf Verleihung eines Berufstitels samt Unterlagen zu den Leistungsnachweisen und allfälliger Empfehlungen, das richtlinienkonform einzuholende Gutachten sowie den (Tabellar-)Antrag des/der Bundesminister/in an den Bundespräsidenten.

Das Informationsinteresse der ASt trete somit gegenüber den Interessen der Verfahrensparteien und des beigezogenen Sachverständigen auf Schutz der individuellen personenbezogenen Daten in den Hintergrund, weshalb der Zugang zu begehrten Informationen zu verweigern sei.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der ASt mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, die begehrten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Verweigerung bzw. die Unterlassung der Auskunft festzustellen. Es sei im Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt, warum allfällige Ausnahmetatbestände zur Anwendung kommen sollten. Die Behörde habe auch nicht aufgezeigt, welcher Schaden welchem rechtlich geschützten Gut durch das Weitergeben oder Veröffentlichen von Informationen drohe. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, das für die Zugänglichmachung der Informationen spreche, selbst wenn dadurch ein berechtigter Geheimhaltungszweck beeinträchtigt werden könne. Fallgegenständlich sei aufgrund der bereits öffentlich zugänglichen Informationen sowie der öffentlichen Stellung des Prof. XXXX von einem geminderten Schutzinteresse an den relevanten Informationen auszugehen. Zudem seien personenbezogene Daten von Prof. XXXX sowohl dem Firmenbuch als auch der Urkundensammlung zu entnehmen. Weitere personenbezogene Daten könnten in anonymisierter Form bereitgestellt werden, ohne spezifische Angaben wie Wohnadresse oder Geburtsdatum. 1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der ASt mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, die begehrten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Verweigerung bzw. die Unterlassung der Auskunft festzustellen. Es sei im Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt, warum allfällige Ausnahmetatbestände zur Anwendung kommen sollten. Die Behörde habe auch nicht aufgezeigt, welcher Schaden welchem rechtlich geschützten Gut durch das Weitergeben oder Veröffentlichen von Informationen drohe. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, das für die Zugänglichmachung der Informationen spreche, selbst wenn dadurch ein berechtigter Geheimhaltungszweck beeinträchtigt werden könne. Fallgegenständlich sei aufgrund der bereits öffentlich zugänglichen Informationen sowie der öffentlichen Stellung des Prof. römisch 40 von einem geminderten Schutzinteresse an den relevanten Informationen auszugehen. Zudem seien personenbezogene Daten von Prof. römisch 40 sowohl dem Firmenbuch als auch der Urkundensammlung zu entnehmen. Weitere personenbezogene Daten könnten in anonymisierter Form bereitgestellt werden, ohne spezifische Angaben wie Wohnadresse oder Geburtsdatum.

Prof. XXXX Werke sollten der Öffentlichkeit zu Gute kommen und für die Öffentlichkeit frei zugänglich sein, insbesondere, wenn sie für die Verleihung eines Berufstitels für eine österreichische Behörde von Bedeutung seien. Ferner unterlägen Druckwerke gemäß § 43 MedienG der Ablieferungspflicht an die österreichische Nationalbibliothek. Diese verfüge nicht über Exemplare der „wissenschaftlichen Arbeiten“ von Prof. XXXX . Die angeforderten Unterlagen bezögen sich ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit und nicht auf das private oder familiäre Umfeld des Prof. XXXX . Prof. römisch 40 Werke sollten der Öffentlichkeit zu Gute kommen und für die Öffentlichkeit frei zugänglich sein, insbesondere, wenn sie für die Verleihung eines Berufstitels für eine österreichische Behörde von Bedeutung seien. Ferner unterlägen Druckwerke gemäß Paragraph 43, MedienG der Ablieferungspflicht an die österreichische Nationalbibliothek. Diese verfüge nicht über Exemplare der „wissenschaftlichen Arbeiten“ von Prof. römisch 40 . Die angeforderten Unterlagen bezögen sich ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit und nicht auf das private oder familiäre Umfeld des Prof. römisch 40 .

Allgemein verwies die ASt auch auf eine Watchdog-Rolle ihrerseits.

Angeschlossen waren unter anderem eine OTS-Presseaussendung des BM für Wissenschaft und Forschung OTS XXXX vom XXXX 2010, eine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. XXXX 2022 betreffend Prof. XXXX und ein Bericht über die Verleihung des Berufstitels an Prof. XXXX (Autorin: XXXX ). Angeschlossen waren unter anderem eine OTS-Presseaussendung des BM für Wissenschaft und Forschung OTS römisch 40 vom römisch 40 2010, eine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. römisch 40 2022 betreffend Prof. römisch 40 und ein Bericht über die Verleihung des Berufstitels an Prof. römisch 40 (Autorin: römisch 40 ).

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2026 führte die belangte Behörde aus, der Bescheidspruch werde wie folgt abgeändert:

„Der Antrag vom 30. November 2025 wird als unzulässig zurückgewiesen“.

Weiters führte die belangte Behörde (teilweise wiederholend) aus, die Kautelen des Vorschlagsverfahrens seien durch die mit Ministerratsbeschluss geschaffenen Richtlinien für das Verfahren zur Verleihung von Berufstiteln determiniert. Diese Richtlinien seien allerdings im Außenverhältnis nicht rechtsverbindlich, da diesen der Charakter von Rechtsverordnungen nicht zukomme. Die Verleihung selbst erfolge mit (individueller) Entschließung des Bundespräsidenten. Als individueller Verwaltungsakt sei diese Entschließung als Bescheid zu qualifizieren. Auf die Verleihung eines Berufstitels bestehe kein Rechtsanspruch. Es liege ein Akt der Hoheitsverwaltung vor. Der Bundespräsident sei das zur Entscheidung in Angelegenheiten von Berufstiteln berufene Organ. Die Verleihung falle in den Wirkungs- und Geschäftsbereich des (obersten) Organs Bundespräsident. Die belangte Behörde bereite die Entscheidung des Bundespräsidenten vor und aktiviere durch den Vorschlag im Sinne des Art. 67 B-VG dessen Entscheidungskompetenz. Weiters führte die belangte Behörde (teilweise wiederholend) aus, die Kautelen des Vorschlagsverfahrens seien durch die mit Ministerratsbeschluss geschaffenen Richtlinien für das Verfahren zur Verleihung von Berufstiteln determiniert. Diese Richtlinien seien allerdings im Außenverhältnis nicht rechtsverbindlich, da diesen der Charakter von Rechtsverordnungen nicht zukomme. Die Verleihung selbst erfolge mit (individueller) Entschließung des Bundespräsidenten. Als individueller Verwaltungsakt sei diese Entschließung als Bescheid zu qualifizieren. Auf die Verleihung eines Berufstitels bestehe kein Rechtsanspruch. Es liege ein Akt der Hoheitsverwaltung vor. Der Bundespräsident sei das zur Entscheidung in Angelegenheiten von Berufstiteln berufene Organ. Die Verleihung falle in den Wirkungs- und Geschäftsbereich des (obersten) Organs Bundespräsident. Die belangte Behörde bereite die Entscheidung des Bundespräsidenten vor und aktiviere durch den Vorschlag im Sinne des Artikel 67, B-VG dessen Entscheidungskompetenz.

Gemäß Art. 67a Abs. 3 B-VG sei in den Angelegenheiten gemäß Art. 22a Abs. 1 und 2 betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten die Präsidentschaftskanzlei zuständig. Gemäß § 7 Abs. 3 IFG wäre die ASt daher an die Präsidentschaftskanzlei zu verweisen gewesen. Der Bescheidantrag vom 30.11.2025 wäre zurückzuweisen gewesen. Gemäß Artikel 67 a, Absatz 3, B-VG sei in den Angelegenheiten gemäß Artikel 22 a, Absatz eins und 2 betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten die Präsidentschaftskanzlei zuständig. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, IFG wäre die ASt daher an die Präsidentschaftskanzlei zu verweisen gewesen. Der Bescheidantrag vom 30.11.2025 wäre zurückzuweisen gewesen.

Da dies bisher verkannt worden sei, sei nunmehr der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, als dessen Spruch auf Zurückweisung des Antrags wegen in Unzuständigkeit begründeter Unzulässigkeit zu lauten habe.

1.8. Mit Vorlageantrag vom 20.04.2026 beantragte die ASt die ersatzlose Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und Verpflichtung der belangten Behörde, die begehrten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen. Die Beschwerdevorentscheidung sei rechtswidrig, weil sie außerhalb der dafür gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist ergangen sei. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betrage gemäß § 11 IFG drei Wochen. 1.8. Mit Vorlageantrag vom 20.04.2026 beantragte die ASt die ersatzlose Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und Verpflichtung der belangten Behörde, die begehrten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen. Die Beschwerdevorentscheidung sei rechtswidrig, weil sie außerhalb der dafür gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist ergangen sei. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betrage gemäß Paragraph 11, IFG drei Wochen.

Die Verleihung eines Berufstitels könne nach den verfassungsmäßigen Vorgaben auf Vorschlag des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung erfolgen. Ohne einen solchen Vorschlag und ohne die nötigen damit verbundenen Informationen könne der Bundespräsident nicht tätig werden. Rechtsgrundlage sei die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln. Diese enthalte folgende Bestimmungen:

Art. VII:"Art". VII:

Abs 1: Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Berufstitel an Personen nicht verliehen werden, die die Voraussetzung für den Widerruf nach Art. V oder die Aberkennung nach Art. VI erfüllen.Absatz eins :, Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Berufstitel an Personen nicht verliehen werden, die die Voraussetzung für den Widerruf nach Artikel römisch fünf, oder die Aberkennung nach Artikel römisch sechs, erfüllen.

Abs 2: Das Organ, welches die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, hat vor Erstattung des Vorschlages zu prüfen, ob ein Verleihungshindernis im Sinne des Art. V oder des Art. VI vorliegt. Das Organ ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 9 Z 1 StrafregisterG aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 TilgungsG unterliegen. Absatz 2 :, Das Organ, welches die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, hat vor Erstattung des Vorschlages zu prüfen, ob ein Verleihungshindernis im Sinne des Artikel römisch fünf, oder des Artikel römisch sechs, vorliegt. Das Organ ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 Strafregistergesetz genannten personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 9, Ziffer eins, StrafregisterG aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, TilgungsG unterliegen.

Somit sei die belangte Behörde nicht nur für den Vorschlag, sondern für die Prüfung etwaiger Verleihungshindernisse verantwortlich.

1.9. Mit Vorlage vom 15.05.2026 legte die belangte Behörde den Akt dem BVwG vor, wo dieser am 18.05.2026 eingelangte.

1.10. Mit Gerichtsauftrag vom 17.06.2026 wurden der belangten Behörde Vorlagen bzw. Klarstellungen wie folgt aufgetragen:

1. Vorlage der (offenbar nicht öffentlich zugänglichen) „Kautelen des Vorschlagsverfahrens“ entsprechend dem Bescheid vom 20.03.2026, Seite 6 (Richtlinien für das Verfahren zur Verleihung von Berufstiteln);

2. Konkrete Darlegung, welche überwiegenden berechtigten Interessen welcher Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 7 IFG bei Übermittlung der folgenden beantragten Unterlagen und Informationen betroffen wären, und zwar betreffend 2. Konkrete Darlegung, welche überwiegenden berechtigten Interessen welcher Personen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG bei Übermittlung der folgenden beantragten Unterlagen und Informationen betroffen wären, und zwar betreffend

a. das Befürwortungsschreiben von XXXX , a. das Befürwortungsschreiben von römisch 40 ,

b. die Anregung auf Verleihung des Berufstitels Professor vom XXXX 2009 durch Staatssekretär Dr. XXXX , b. die Anregung auf Verleihung des Berufstitels Professor vom römisch 40 2009 durch Staatssekretär Dr. römisch 40 ,

c. das Fachgutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom XXXX 2010 sowie c. das Fachgutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom römisch 40 2010 sowie

d. die in der OTS-Presseaussendung des BM für Wissenschaft und Forschung vom XXXX 2010 erwähnten wissenschaftlichen Arbeiten des XXXX . d. die in der OTS-Presseaussendung des BM für Wissenschaft und Forschung vom römisch 40 2010 erwähnten wissenschaftlichen Arbeiten des römisch 40 .

3. Angeregt wird, die entsprechenden Aktenteile des Vorschlagsverfahrens, allenfalls in einer in betroffenen Passagen geschwärzten Version, dem Gericht zur Einsicht vorzulegen, wobei diesbezüglich eine Akteneinsicht nicht zu gewähren sein wird.

1.11. Hierzu legte die belangte Behörde am 08.07.2026 die Richtlinien für das Verfahren zur Verleihung von Berufstiteln aufgrund Ministerratsbeschlusses vom 09.07.2002 vor und führte aus, es sei wichtig, rechtsverbindlich zu klären, welche Behörde als informationspflichtiges Organ nach IFG ansprechbar sei, wenn an einem Verwaltungsverfahren mehrere Behörden beteiligt seien und – wie im vorliegenden Fall – nicht die bescheiderlassende Behörde um Informationen der Verfahrensinhalte ersucht werde. Das IFG treffe diesbezüglich keine klare Aussage bzw. entwickle sich erst klärende Judikatur zum IFG. Gerade Ehrungsangelegenheiten, in deren Rahmen die persönlichen Lebensläufe und Lebensleistungen von Auszuzeichnenden behandelt würden, beinhalteten unzweifelhaft grundsätzlich datenschutzrechtlich als sensibel zu bezeichnende Inhalte. Die Behörde sei daher in Wahrung der Interessen aller Beteiligten bestrebt, nicht leichtfertig Informationen freizugeben, die personenbezogen sensibel und durch die Verfahrensgebundenheit nicht frei, sondern nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich seien.

Der Frage, ob wissenschaftliches Wirken grundsätzlich öffentlichen Charakter habe, komme für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage keine entscheidende Bedeutung zu. Die Wissenschaft setze zwar eine gewisse Publizität des Wirkens voraus. Man könnte auch meinen, dass mit dem Tod des im Verfahren beteiligten Gutachters das Grundrecht auf Datenschutz erloschen sei.

Dennoch stelle sich die Frage, ob nicht § 16 IFG greife, da die Einsicht in Verwaltungsakten nach § 17 AVG geregelt sei. Dennoch stelle sich die Frage, ob nicht Paragraph 16, IFG greife, da die Einsicht in Verwaltungsakten nach Paragraph 17, AVG geregelt sei.

Soweit im Vorlage- und Klarstellungsvorschlag in der Presseaussendung wissenschaftliche Arbeiten erwähnt seien, werde klargestellt, dass der Inhalt der Aussendung offenbar auf einer missverständlichen Auffassung der Voraussetzungen des Berufstitels „Professor/in“ beruhe. Die Verfassung wissenschaftlicher Arbeiten (im Verständnis eines systematisch strukturierten Textes, der ein spezifisches Problem anhand einer klaren Forschungsfrage untersucht) sei als Nachweis für das schöpferische und klärende Wirken nicht gefordert und notwendig. Sofern vorhanden, würden solche Arbeiten am Ende in die Beurteilungsnachweise einbezogen. Solche Arbeiten erlägen in den Verwaltungsakten im konkreten Fall nicht und könnten deshalb nicht herausgegeben werden.

Die belangte Behörde könnte dem BVwG Einsicht in den Auszeichnungsakt ermöglichen bzw. diesen (sofern von der Akteneinsicht ausgenommen) übermitteln, um die Sachgrundlagen durch die eigene Anschauung in seine Beurteilung einzubeziehen.

1.12. Der ASt wurde seitens des Gerichts in weiterer Folge aufgetragen, die in der Beschwerde angesprochene Watchdog-Rolle näher zu konkretisieren.

1.13. Hierauf und im Hinblick auf die Äußerungen der belangten Behörde führte die ASt am 18.07.2026 zusammengefasst aus, es erscheine unzutreffend, dass das IFG in allen Fällen, in denen die Einsichtnahme in Verwaltungsakten durch § 17 AVG geregelt sei, keine Anwendung finde. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten sei von der belangten Behörde nicht konkret dargelegt worden. Sollten vertrauliche Daten enthalten sein, wäre nicht die vollständige Herausgabe zu verweigern. Wissenschaft könne nicht nicht-öffentlich geschehen. Das Studium der Akten sei für eine Erstellung einer präzisen Recherche unerlässlich. Akteneinsicht impliziere nicht die unmittelbare Veröffentlichung des Inhalts, sondern sei die Grundlage einer seriösen Recherche. Journalisten trügen gemäß dem MedienG rechtliche Verantwortung für publizierte Inhalte und unterlägen spezifischen Pflichten.1.13. Hierauf und im Hinblick auf die Äußerungen der belangten Behörde führte die ASt am 18.07.2026 zusammengefasst aus, es erscheine unzutreffend, dass das IFG in allen Fällen, in denen die Einsichtnahme in Verwaltungsakten durch Paragraph 17, AVG geregelt sei, keine Anwendung finde. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten sei von der belangten Behörde nicht konkret dargelegt worden. Sollten vertrauliche Daten enthalten sein, wäre nicht die vollständige Herausgabe zu verweigern. Wissenschaft könne nicht nicht-öffentlich geschehen. Das Studium der Akten sei für eine Erstellung einer präzisen Recherche unerlässlich. Akteneinsicht impliziere nicht die unmittelbare Veröffentlichung des Inhalts, sondern sei die Grundlage einer seriösen Recherche. Journalisten trügen gemäß dem MedienG rechtliche Verantwortung für publizierte Inhalte und unterlägen spezifischen Pflichten.

Die ASt sei seit mehreren Jahren journalistisch tätig. Ihre Recherchen würden im Eigenverlag auf der Website www. XXXX veröffentlicht. Es sei eine unabhängige Informations- und Rechercheplattform, die sich mit historischen, politischen und gesellschaftlichen Fragestellungen beschäftige. Ziel der Website sei es, komplexe Themen zu dokumentieren, Hintergründe aufzuzeigen und Zusammenhänge verständlich darzustellen. Die ASt sei seit mehreren Jahren journalistisch tätig. Ihre Recherchen würden im Eigenverlag auf der Website www. römisch 40 veröffentlicht. Es sei eine unabhängige Informations- und Rechercheplattform, die sich mit historischen, politischen und gesellschaftlichen Fragestellungen beschäftige. Ziel der Website sei es, komplexe Themen zu dokumentieren, Hintergründe aufzuzeigen und Zusammenhänge verständlich darzustellen.

Die Website widme sich u.a. folgenden Bereichen:

?        Der Fall XXXX und die Briefbombenserie? Der Fall römisch 40 und die Briefbombenserie

?        Untersuchungen im Kriminalfall XXXX /Verbindungen nach Rumänien ? Untersuchungen im Kriminalfall römisch 40 /Verbindungen nach Rumänien

?        Beiträge zu Glückspiel und Prof. XXXX ? Beiträge zu Glückspiel und Prof. römisch 40

?        Dokumentation und Analyse zeitgeschichtlicher und aktueller Themen.

Die ausgewählte Thematik habe im Laufe der Jahre intensive Reaktionen hervorgerufen, einschließlich mehrerer Klagsdrohungen, die aufgrund der sorgfältigen Recherche ohne Konsequenzen geblieben seien.

1.14. Als Beilagen legte die ASt einen Beitrag von XXXX zu „Anti-Romani terrorism in Europe“ sowie einen Wikipedia-Eintrag betreffend XXXX vor und führte u.a. aus, dass ihr Bericht über XXXX Prof. XXXX als Informationsquelle gedient habe. Weiters legte sie einen Bericht über einen Artikel „Diktatoren-Nichte arbeitet als Gerichtsdolmetscherin“ des XXXX vom XXXX 2020 vor, der sich auch auf Recherchen der ASt stütze.1.14. Als Beilagen legte die ASt einen Beitrag von römisch 40 zu „Anti-Romani terrorism in Europe“ sowie einen Wikipedia-Eintrag betreffend römisch 40 vor und führte u.a. aus, dass ihr Bericht über römisch 40 Prof. römisch 40 als Informationsquelle gedient habe. Weiters legte sie einen Bericht über einen Artikel „Diktatoren-Nichte arbeitet als Gerichtsdolmetscherin“ des römisch 40 vom römisch 40 2020 vor, der sich auch auf Recherchen der ASt stütze.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

2.1.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. 2.1.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Die Frist zur Erlassung einer solchen Beschwerdevorentscheidung beträgt im Bereich des IFG lediglich drei Wochen (§ 11 Abs 2). Diese Frist wurde im konkreten Fall gewahrt, weil die Beschwerde am 31.03.2026 bei der Behörde einlangte und die Beschwerdevorentscheidung am 20.04.2026 der ASt (per Mail) zugestellt wurde.Die Frist zur Erlassung einer solchen Beschwerdevorentscheidung beträgt im Bereich des IFG lediglich drei Wochen (Paragraph 11, Absatz 2,). Diese Frist wurde im konkreten Fall gewahrt, weil die Beschwerde am 31.03.2026 bei der Behörde einlangte und die Beschwerdevorentscheidung am 20.04.2026 der ASt (per Mail) zugestellt wurde.

In § 14 Abs 1 VwGVG wird die belangte Behörde ausdrücklich ermächtigt, den angefochtenen Bescheid durch Beschwerdevorentscheidung abzuändern. Der Zusatz, dass die Abänderung „nach jeder Richtung“ zulässig ist, findet sich – im Gegensatz zu § 64a Abs 1 AVG – in § 14 Abs 1 VwGVG nicht, allerdings in den Erläuterungen zu Art 130 Abs 4 B-VG, wo auf § 64a AVG als Vorbild für die Regelung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen wird (vgl RV 1618 BlgNR 24. GP 14). Da überdies die Abänderungsbefugnis in § 14 Abs 1 VwGVG nicht eingeschränkt ist, kann die belangte Behörde – wie die Berufungsbehörde in der Berufungsvorentscheidung – den angefochtenen Bescheid, dh seinen Spruch einschließlich belastender Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalte) und auch die Begründung, grundsätzlich nach jeder Richtung abändern. Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es – abgesehen von Verwaltungsstrafverfahren – im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at), Rz 82).In Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG wird die belangte Behörde ausdrücklich ermächtigt, den angefochtenen Bescheid durch Beschwerdevorentscheidung abzuändern. Der Zusatz, dass die Abänderung „nach jeder Richtung“ zulässig ist, findet sich – im Gegensatz zu Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG – in Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nicht, allerdings in den Erläuterungen zu Artikel 130, Absatz 4, B-VG, wo auf Paragraph 64 a, AVG als Vorbild für die Regelung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen wird vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14). Da überdies die Abänderungsbefugnis in Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nicht eingeschränkt ist, kann die belangte Behörde – wie die Berufungsbehörde in der Berufungsvorentscheidung – den angefochtenen Bescheid, dh seinen Spruch einschließlich belastender Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalte) und auch die Begründung, grundsätzlich nach jeder Richtung abändern. Ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gibt es – abgesehen von Verwaltungsstrafverfahren – im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at), Rz 82).

Mit der Zustellung der abändernden Beschwerdevorentscheidung wird dem angefochtenen Bescheid endgültig derogiert (VwGH Ro 2015/08/0026; Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at), Rz 85 mwN), was impliziert, dass er auch nach Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung durch ein Erkenntnis des VwG nicht wieder wirksam werden kann (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 57).Mit der Zustellung der abändernden Beschwerdevorentscheidung wird dem angefochtenen Bescheid endgültig derogiert (VwGH Ro 2015/08/0026; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at), Rz 85 mwN), was impliziert, dass er auch nach Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung durch ein Erkenntnis des VwG nicht wieder wirksam werden kann (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 57).

Die belangte Behörde hat mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ihren Bescheid vom 20.03.2026 dahingehend abgeändert, dass eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags ausgesprochen wird. Die Beschwerdevorentscheidung ist damit endgültig an die Stelle des ursprünglichen Bescheides getreten. Im vorliegenden Fall ist daher Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG allein die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 30.11.2025 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde:

Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Gelangt dabei das VwG zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (VwGH Ra 2025/12/0047). Diese Rechtsprechung kann auch auf den hier vorliegenden Fall einer (dem Ausgangsbescheid endgültig derogierenden) Beschwerdevorentscheidung, die den verfahrenseinleitenden Antrag zurückweist, übertragen werden, weil es sich auch dabei um die bescheidmäßige Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde handelt, die den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet.

2.1.2. Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Verwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist … 2.1.2. Gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Verwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist …

Wird der Zugang zu Informationen nicht gewährt, ist gemäß § 11 Abs. 1 IFG auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen 2 Monaten nach Einlangen dieses Antrags ein Bescheid zu erlassen.Wird der Zugang zu Informationen nicht gewährt, ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen 2 Monaten nach Einlangen dieses Antrags ein Bescheid zu erlassen.

Wird gemäß Abs. 2 gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen 2 Monaten zu entscheiden. Wird gemäß Absatz 2, gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen 2 Monaten zu entscheiden.

Gemäß Abs. 3 hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Information auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.Gemäß Absatz 3, hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Information auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

Gemäß § 16 IFG ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregeln bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 16, IFG ist, soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregeln bestehen oder besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet sind, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

2.1.3. Dem Bundespräsidenten stehen gemäß Art. 65 Abs. 2 – neben den im Abs. 1 genannten Kompetenzen – außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen – zu: 2.1.3. Dem Bundespräsidenten stehen gemäß Artikel 65, Absatz 2, – neben den im Absatz eins, genannten Kompetenzen – außer den nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen – zu:

b) die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;

…

Berufstitel dienen zur Auszeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik erworben haben. In diesem Fall steht dem Bundespräsidenten auch die Befugnis zu, entsprechende Titel überhaupt erst zu schaffen (siehe die – als selbständige Verordnung zu qualifizierende – Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln BGBl II 2002/261) (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 65 Rz 9 (Stand 01.01.2025, rdb.at).Berufstitel dienen zur Auszeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik erworben haben. In diesem Fall steht dem Bundespräsidenten auch die Befugnis zu, entsprechende Titel überhaupt erst zu schaffen (siehe die – als selbständige Verordnung zu qualifizierende – Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln BGBl römisch zwei 2002/261) (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 65, Rz 9 (Stand 01.01.2025, rdb.at).

Gemäß Art. 67 Abs. 1 B-VG erfolgen Akte des Bundespräsidenten, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers.Gemäß Artikel 67, Absatz eins, B-VG erfolgen Akte des Bundespräsidenten, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers.

Die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln BGBl II Nr. 261/2002 lautet auszugsweise: Die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2002, lautet auszugsweise:

Aufgrund des Art. 65 Abs. 2 lit b des Bundes-Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, Berufstitel.Aufgrund des Artikel 65, Absatz 2, Litera b, des Bundes-Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, Berufstitel.

Art. 1 Artikel eins,

Diese Berufstitel sind:

„Hofrat“/“Hofrätin“, „Regierungsrat“/ „Regierungsrätin“…

„Professor“/„Professorin“ für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der Wissenschaft tätig sind

…

(KLESTIL)

2.1.4. Eine Legaldefinition für „Berufstitel“ gibt es nicht. Gängigem Verständnis nach sind Berufstitel Bezeichnungen, die aufgrund langjähriger besonderer beruflicher Verdienste ehrenhalber verliehen werden und zur Auszeichnung bestimmt sind. Die Festlegung von Berufstiteln und ihre Verleihung im Einzelfall obliegen dem Bundespräsidenten.

Die Schaffung von Berufstiteln fällt seit Inkrafttreten der österreichischen Bundesverfassung im Jahr 1920 in die Kompetenz des Bundespräsidenten, auf den solcherart ein zuvor „monarchisches Vorrecht“ übergegangen ist. Diese Zuständigkeit ist vom Bundespräsidenten unmittelbar aufgrund der Verfassung auszuüben.

Konkret ist die Entschließung 2002, die unmittelbar auf dem B-VG basiert, als gesetzesvertretende Verordnung zu qualifizieren. Bei ihrer Erlassung machte der Bundespräsidenten von seinem selbstständigen Verordnungsrecht Gebrauch, ist jedoch an die Kautelen des Art. 67 Abs. 1 und 2 B-VG (Vorschlagsrecht der Bundesregierung bzw. des ermächtigten BM, Gegenzeichnung durch den BK bzw. den zuständigen BM) gebunden. Konkret ist die Entschließung 2002, die unmittelbar auf dem B-VG basiert, als gesetzesvertretende Verordnung zu qualifizieren. Bei ihrer Erlassung machte der Bundespräsidenten von seinem selbstständigen Verordnungsrecht Gebrauch, ist jedoch an die Kautelen des Artikel 67, Absatz eins und 2 B-VG (Vorschlagsrecht der Bundesregierung bzw. des ermächtigten BM, Gegenzeichnung durch den BK bzw. den zuständigen BM) gebunden.

Die Verleihung selbst erfolgt durch Entschließung des Bundespräsidenten, ist also als Bescheid zu qualifizieren. Auch in dieser Angelegenheit ist der Bundespräsident vorschlagsgebunden, seine Akte bedürfen der Gegenzeichnung. Im Übrigen steht die Entscheidung über die Zuerkennung in dessen freiem Ermessen.

Der Bundespräsident ist zwar nicht an das AVG gebunden, darf aber auch nicht willkürlich agieren. Auf die Verleihung eines Berufstitels besteht kein Rechtsanspruch.

Das Vorschlagsverfahren und die Voraussetzungen für einen entsprechenden Vorschlag werden behördenintern durch Richtlinien oder durch Rundschreiben geregelt (siehe z.B. Rundschreiben des BKA vom 09.02.2010, 111.000/0007- I./1/a/2009). Beim Vorschlagsverfahren handelt es sich um kein die Entscheidungspflicht des vorschlagsberechtigten Organs begründendes Verwaltungsverfahren (Julian GRATZL in ZfV (Zeitschrift für Verwaltung) 2014/811 vom 16.09.2014).Das Vorschlagsverfahren und die Voraussetzungen für einen entsprechenden Vorschlag werden behördenintern durch Richtlinien oder durch Rundschreiben geregelt (siehe z.B. Rundschreiben des BKA vom 09.02.2010, 111.000/0007- römisch eins./1/a/2009). Beim Vorschlagsverfahren handelt es sich um kein die Entscheidungspflicht des vorschlagsberechtigten Organs begründendes Verwaltungsverfahren (Julian GRATZL in ZfV (Zeitschrift für Verwaltung) 2014/811 vom 16.09.2014).

Die „Richtlinien für das Verfahren zur Verleihung von Berufstiteln“ des BKA aufgrund Ministerratsbeschluss vom 09. Juli 2002 (GZ 111.000/006-SL I./2002, GZ 923.200/1- II./3/2002 und deren Anlagen) lauten, soweit für dieses Verfahren relevant: Die „Richtlinien für das Verfahren zur Verleihung von Berufstiteln“ des BKA aufgrund Ministerratsbeschluss vom 09. Juli 2002 (GZ 111.000/006-SL römisch eins. aus 2002,, GZ 923.200/1- römisch zwei./3/2002 und deren Anlagen) lauten, soweit für dieses Verfahren relevant:

I. Allgemeines römisch eins. Allgemeines

Abs. 1: Absatz eins :,

Dem Verfahren zur Verleihung von Berufstiteln sind nachstehende Richtlinien und die einen integrierenden Bestandteil dieser Richtlinien bildenden Anlagen 1 bis 7 zu Grunde zu legen. Die zur Antragstellung berufenen Zentralstellen sind verpflichtet, diese Richtlinien einzuhalten.

II. Zuständigkeitrömisch zwei. Zuständigkeit

Zur Antragstellung auf Erwirkungen der Verleihung eines Berufstitels durch den Bundespräsidenten sind berufen:

Abs. 1 Allgemein: Absatz eins, Allgemein:

1. Die Antragstellung für den Berufstitel fallen in die Zuständigkeit jenes Bundesministers, in deren Wirkungsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Bundesministeriengesetz 1986 die zu würdigende Tätigkeit überwiegend fällt …1. Die Antragstellung für den Berufstitel fallen in die Zuständigkeit jenes Bundesministers, in deren Wirkungsbereich gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Bundesministeriengesetz 1986 die zu würdigende Tätigkeit überwiegend fällt …

Abs. 2 Nach Art des Titels: Absatz 2, Nach Art des Titels:

… 8. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Berufstitel

a) „Professor“* „Professorin“*

* Für Personen, deren zu würdigende Tätigkeit in den Wirkungsbereich des Bundesministers/der Bundesministerin fällt …

III. Antragsformularrömisch drei. Antragsformular

Abs 1 Absatz eins,

Der Antrag auf Verleihung des Berufstitels ist unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars zu verfassen. Das Original des Antragsformulars ist vom Leiter der antragstellenden Zentralstelle persönlich zu fertigen.

Abs 2Absatz 2

Neben der Darstellung der Verdienste, welche die Auszeichnungswürdigkeit erweisen soll, sind die Verleihungsdaten (Datum der Entschließung) aller allenfalls vorher vom Bundespräsidenten verliehenen Auszeichnungen anzuführen.

Abs 3 Absatz 3,

Ist gemäß Abs. 3 keine Beschlussfassung durch die Bundesregierung erforderlich, so leitet der zuständige Ressortleiter den Antrag unter Anschluss der Entschließungsentwürfe direkt an die österreichische Bundespräsidentschaftskanzlei zwecks Herbeiführung der Entschließung des Bundespräsidenten weiter …Ist gemäß Absatz 3, keine Beschlussfassung durch die Bundesregierung erforderlich, so leitet der zuständige Ressortleiter den Antrag unter Anschluss der Entschließungsentwürfe direkt an die österreichische Bundespräsidentschaftskanzlei zwecks Herbeiführung der Entschließung des Bundespräsidenten weiter …

IV: Prüfungs- und Vorgenehmigungsverfahren

Abs. 1 Absatz eins,

Die für die Antragstellung zuständige Zentralstelle hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung eines Berufstitels gemäß den vorliegenden Richtlinien gegeben sind. Sind die für die Antragstellung notwendigen Angaben unvollständig, so ist die erforderliche Ergänzung der Aktenlage herbeizuführen.

Abs 2 Absatz 2,

Im Zuge des Verfahrens sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Verleihung eines Berufstitel darf sich nur auf hervorragende Vertreter ihres Berufes erstrecken. Es widerspräche dem Wert der Auszeichnung, wenn ordnungsgemäße Pflichterfüllung alleine für die Erfüllung genügte. …

Abs 3Absatz 3

Bei Vorliegen der richtliniengemäß geforderten Voraussetzungen ist der jeweilige Bundesminister in seinem Wirkungsbereich ermächtigt, einen Antrag auf Verleihung eines Berufstitels, ohne Befassung des Ministerrats, dem Bundespräsidenten vorzulegen ...

Anlage 4

Die Verleihung der Berufstitel „Professor/Professorin“ … erfolgt unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen:

Professor/Professorin

1. Personen, die das Ansehen der Kunst oder Wissenschaft in Österreich durch schöpfendes, forschendes oder lehrendes Wirken über mindestens 15 Jahre in hohem Maß gefordert haben.

2. Personen im Bereich der Erwachsenenbildung …

3. Personen im Bereich der Volkskultur bzw. der allgemeinen kulturellen Angelegenheiten …

4. Personen, die hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des Sammelns musealer Objekte, der Bewahrung vorhandener Sammelobjekte sowie dem Gebiet der Erschließung musealer Sammlungen … aufweisen.

Daraus folgt fallbezogen:

2.2.1. Zunächst (im Ausgangsbescheid) entschied die belangte Behörde, indem sie aussprach, die Information werde nicht erteilt. Begründend stützte sie sich darauf, dass das Informationsbegehren ausschließlich den Inhalt der Akten des Vorschlagsverfahrens betreffe, und zwar vollumfänglich. Das Informationsbegehren betreffe personenbezogene Daten und somit nach § 6 Abs. 1 Z 7 IFG geschützte Rechte des Berufstitelträgers. Dieser habe einer Weitergabe seiner Daten ausdrücklich widersprochen. Die Behörde stellte weiters allgemein dar, welche Bestandteile Verwaltungsakten des Vorschlagsverfahrens typischerweise umfassten, und führte letztlich - offenbar in einer Art Interessensabwägung - aus, das Informationsinteresse der ASt trete gegenüber den Interessen der Verfahrensparteien und des beigezogenen Sachverständigen auf Schutz der individuell personenbezogenen Daten in den Hintergrund. 2.2.1. Zunächst (im Ausgangsbescheid) entschied die belangte Behörde, indem sie aussprach, die Information werde nicht erteilt. Begründend stützte sie sich darauf, dass das Informationsbegehren ausschließlich den Inhalt der Akten des Vorschlagsverfahrens betreffe, und zwar vollumfänglich. Das Informationsbegehren betreffe personenbezogene Daten und somit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG geschützte Rechte des Berufstitelträgers. Dieser habe einer Weitergabe seiner Daten ausdrücklich widersprochen. Die Behörde stellte weiters allgemein dar, welche Bestandteile Verwaltungsakten des Vorschlagsverfahrens typischerweise umfassten, und führte letztlich - offenbar in einer Art Interessensabwägung - aus, das Informationsinteresse der ASt trete gegenüber den Interessen der Verfahrensparteien und des beigezogenen Sachverständigen auf Schutz der individuell personenbezogenen Daten in den Hintergrund.

2.2.2. Aufgrund der gegenständlichen Beschwerde änderte die belangte Behörde ihren Bescheid dahingehend ab, dass sie eine Formalentscheidung traf, nämlich den Antrag wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückwies. Begründend führte sie dazu aus, dass der Bundespräsident das zur Entscheidung in Angelegenheiten von Berufstiteln berufene Organ sei und die gegenständlichen Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten in den Zuständigkeitsbereich der Präsidentschaftskanzlei fielen.

2.2.3. Dazu ist unter Verweis auf die oben dargestellte Rechtslage zu § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 28 VwGVG zunächst festzuhalten, dass in einem solchen Fall, in dem im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags erfolgt ist, die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens für das BVwG auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung beschränkt ist. 2.2.3. Dazu ist unter Verweis auf die oben dargestellte Rechtslage zu Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG zunächst festzuhalten, dass in einem solchen Fall, in dem im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags erfolgt ist, die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens für das BVwG auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung beschränkt ist.

2.2.4. Gemäß § 3 Abs. 2 IFG ist zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört. 2.2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, IFG ist zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

Nach Koppensteiner/Lehne/Lehofer (§ 3 Rz 7 (Stand 01.06.2025, rdb.at)) sprechen bessere Gründe für ein weiteres Zuständigkeitsverständnis, wonach jedes Organ, das über die begehrte Information verfügt, zuständig ist. Gerade wenn das Ergebnis des Handelns eines Organs kein Rechtsakt (z.B. Verordnung oder Bescheid) ist, erscheint die Beurteilung eines Zusammenhangs damit schwierig. Auch die Materialien sprechen für ein weiteres Zuständigkeitsverständnis, also eine Zuständigkeit über solche Angelegenheiten, die schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind, waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in dem Verwaltungsverfahren durch die Behörde zu entscheiden wären, sowie eine Zuständigkeit für Informationen, die von einer anderen Behörde stammen, aber von der belangten Behörde zu den Akten zu nehmen sind. Nach Koppensteiner/Lehne/Lehofer (Paragraph 3, Rz 7 (Stand 01.06.2025, rdb.at)) sprechen bessere Gründe für ein weiteres Zuständigkeitsverständnis, wonach jedes Organ, das über die begehrte Information verfügt, zuständig ist. Gerade wenn das Ergebnis des Handelns eines Organs kein Rechtsakt (z.B. Verordnung oder Bescheid) ist, erscheint die Beurteilung eines Zusammenhangs damit schwierig. Auch die Materialien sprechen für ein weiteres Zuständigkeitsverständnis, also eine Zuständigkeit über solche Angelegenheiten, die schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind, waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in dem Verwaltungsverfahren durch die Behörde zu entscheiden wären, sowie eine Zuständigkeit für Informationen, die von einer anderen Behörde stammen, aber von der belangten Behörde zu den Akten zu nehmen sind.

2.2.5. Unabhängig davon, ob man sich der Ansicht in Koppensteiner/Lehne/Lehofer für das weitere Zuständigkeitsverständnis anschließt, zweifelt das Verwaltungsgericht nicht an einer Zuständigkeit der belangten Behörde für das gegenständliche Informationsbegehren:

Angefragt wurden zur Gänze Unterlagen, die selbst nach den Ausführungen der belangten Behörde Bestandteil ihres „Vorschlagsakts“ sind: Befürwortungsschreiben, Anregung, Fachgutachten, OTS-Presseaussendung (wobei insofern die von der ASt begehrten „wissenschaftlichen Arbeiten“ laut der belangten Behörde gar nicht existieren).

Nach den oben dargelegten Rechtsnormen betreffend das Verfahren zur Schaffung und zur Verleihung von Berufstiteln ist unzweifelhaft der Bundespräsident betreffend die Verleihung entscheidendes Organ, das allerdings an einen Vorschlag (im konkreten Fall der belangten Behörde, als zuständige Ministerin/zuständiger Minister) gebunden ist. Die belangte Behörde führte diesbezüglich einen Akt im Verwaltungsverfahren, auf das sie die Regeln der Akteneinsicht angewandt haben will. Jedenfalls verfügt die belangte Behörde daher über die begehrten Informationen. Sie waren auch Gegenstand eines bei ihr geführten Verwaltungsverfahrens, nämlich des diesbezüglichen Vorschlagsverfahrens. Art 67a Abs 3 B-VG betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten ist daher insofern nicht einschlägig, weil es vorliegend um Informationen geht, die (auch) im Wirkungsbereich der belangten Behörde aufliegen und von dieser begehrt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch eine Inanspruchnahme der belangten Behörde durch das IFG in den Zuständigkeitsbereich des Bundespräsidenten eingegriffen werden könnte, zumal das Vorschlagsverfahren lediglich einen Vorschlag auf Grundlage der internen Richtlinien bildet, wohingegen der Bundespräsident in seiner Entscheidung frei ist.Nach den oben dargelegten Rechtsnormen betreffend das Verfahren zur Schaffung und zur Verleihung von Berufstiteln ist unzweifelhaft der Bundespräsident betreffend die Verleihung entscheidendes Organ, das allerdings an einen Vorschlag (im konkreten Fall der belangten Behörde, als zuständige Ministerin/zuständiger Minister) gebunden ist. Die belangte Behörde führte diesbezüglich einen Akt im Verwaltungsverfahren, auf das sie die Regeln der Akteneinsicht angewandt haben will. Jedenfalls verfügt die belangte Behörde daher über die begehrten Informationen. Sie waren auch Gegenstand eines bei ihr geführten Verwaltungsverfahrens, nämlich des diesbezüglichen Vorschlagsverfahrens. Artikel 67 a, Absatz 3, B-VG betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten ist daher insofern nicht einschlägig, weil es vorliegend um Informationen geht, die (auch) im Wirkungsbereich der belangten Behörde aufliegen und von dieser begehrt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch eine Inanspruchnahme der belangten Behörde durch das IFG in den Zuständigkeitsbereich des Bundespräsidenten eingegriffen werden könnte, zumal das Vorschlagsverfahren lediglich einen Vorschlag auf Grundlage der internen Richtlinien bildet, wohingegen der Bundespräsident in seiner Entscheidung frei ist.

2.2.6. Die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung getroffene Zurückweisung wegen Unzuständigkeit kann daher keinen Bestand haben. Die Beschwerdevorentscheidung war daher in Erledigung der Beschwerde zu beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund (wegen Unzuständigkeit) aufzutragen.

2.2.7. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren zunächst der rechtlichen Frage nachzugehen haben, inwiefern ein Akteneinsichtsrecht im gegenständlichen Fall überhaupt besteht (das AVG ist ja nach den Ausführungen der Behörde nicht anwendbar) und ob im Fall eines Akteneinsichtsrechts das IFG aufgrund der Bestimmung des § 16 überhaupt anwendbar ist. Bejahendenfalls wäre auf Basis entsprechender Feststellungen eine Interessensabwägung durchzuführen, wobei auch auf die von der ASt behauptete Rolle eines „public watchdog“ und die Notwendigkeit der begehrten Informationen zur Ermöglichung einer öffentlichen Debatte einzugehen wäre. Auch die Möglichkeit der Schwärzung personenbezogener Daten im unbedingt erforderlichen Ausmaß wäre in Betracht zu ziehen.2.2.7. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren zunächst der rechtlichen Frage nachzugehen haben, inwiefern ein Akteneinsichtsrecht im gegenständlichen Fall überhaupt besteht (das AVG ist ja nach den Ausführungen der Behörde nicht anwendbar) und ob im Fall eines Akteneinsichtsrechts das IFG aufgrund der Bestimmung des Paragraph 16, überhaupt anwendbar ist. Bejahendenfalls wäre auf Basis entsprechender Feststellungen eine Interessensabwägung durchzuführen, wobei auch auf die von der ASt behauptete Rolle eines „public watchdog“ und die Notwendigkeit der begehrten Informationen zur Ermöglichung einer öffentlichen Debatte einzugehen wäre. Auch die Möglichkeit der Schwärzung personenbezogener Daten im unbedingt erforderlichen Ausmaß wäre in Betracht zu ziehen.

3. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und es ist nicht erkennbar, dass eine solche erforderlich wäre, um Beweise aufzunehmen oder die Rechtssache weiter zu erörtern. Da die Beschwerdevorentscheidung behoben wurde, konnte eine Verhandlung bereits im Hinblick auf § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.3. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und es ist nicht erkennbar, dass eine solche erforderlich wäre, um Beweise aufzunehmen oder die Rechtssache weiter zu erörtern. Da die Beschwerdevorentscheidung behoben wurde, konnte eine Verhandlung bereits im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

4. Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass einerseits die Frage der Passivlegitimation in Rechtssachen nach dem Regime der Informationsfreiheit in Bezug auf die Verleihung von Berufstiteln nach Art 65 Abs 2 B-VG samt Vorschlagsverfahren höchstgerichtlich (soweit ersichtlich auch in Bezug auf das Auskunftspflichtgesetz) nicht geklärt ist, andererseits zur gegenständlichen Konstellation, in der eine Beschwerdevorentscheidung den verfahrenseinleitenden Antrag (erstmals) wegen Unzuständigkeit zurückweist, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des damit befassten VwG ersichtlich ist. 4. Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass einerseits die Frage der Passivlegitimation in Rechtssachen nach dem Regime der Informationsfreiheit in Bezug auf die Verleihung von Berufstiteln nach Artikel 65, Absatz 2, B-VG samt Vorschlagsverfahren höchstgerichtlich (soweit ersichtlich auch in Bezug auf das Auskunftspflichtgesetz) nicht geklärt ist, andererseits zur gegenständlichen Konstellation, in der eine Beschwerdevorentscheidung den verfahrenseinleitenden Antrag (erstmals) wegen Unzuständigkeit zurückweist, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des damit befassten VwG ersichtlich ist.

Schlagworte

Auftrag an die belangte Behörde Behebung der Entscheidung Berufstitel Beschwerdevorentscheidung Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsrecht personenbezogene Daten public watchdog Revision zulässig Sache des Verfahrens Verfahrensfortsetzung Vorlageantrag Zurückweisung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W274.2343585.1.00

Im RIS seit

19.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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