TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/31 W170 2335351-1

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Veröffentlicht am 31.08.2026
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Entscheidungsdatum

31.08.2026

Norm

BDG 1979 §109
BDG 1979 §110
BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §123
BDG 1979 §134
BDG 1979 §43
BDG 1979 §54
BDG 1979 §92 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §7 Abs4
  1. BDG 1979 § 109 heute
  2. BDG 1979 § 109 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.2010 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 109 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 109 gültig von 01.07.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 109 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 54 heute
  2. BDG 1979 § 54 gültig ab 25.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  3. BDG 1979 § 54 gültig von 18.06.2015 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 54 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 54 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. BDG 1979 § 54 gültig von 01.01.1980 bis 10.07.1991
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W170 2335351-1/40E

W170 2335352-1/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Hans NICKO und MinR Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres, Obstlt. Daniela PUFFING, BA, MA, gegen den Strafausspruch im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.12.2025, Gz. 2023-0.536.722, 2023-0.752.891, 2024-0.533.604, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (weitere Partei als Disziplinarbeschuldigter: Obstlt. i.R. XXXX ):römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Hans NICKO und MinR Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres, Obstlt. Daniela PUFFING, BA, MA, gegen den Strafausspruch im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.12.2025, Gz. 2023-0.536.722, 2023-0.752.891, 2024-0.533.604, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen (weitere Partei als Disziplinarbeschuldigter: Obstlt. i.R. römisch 40 ):

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Hans NICKO und MinR Mag. iur. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des Obstlt. i.R. XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.12.2025, Gz. 2023-0.536.722, 2023-0.752.891, 2024-0.533.604 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Partei: Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres, Obstlt. Daniela PUFFING, BA, MA): römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Hans NICKO und MinR Mag. iur. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des Obstlt. i.R. römisch 40 gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.12.2025, Gz. 2023-0.536.722, 2023-0.752.891, 2024-0.533.604 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Partei: Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres, Obstlt. Daniela PUFFING, BA, MA):

A)

i. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Schuldspruch, Obstlt. i.R. XXXX habe im Zeitraum vom 12.02.2023 bis 14.05.2023 in 44 Fällen sowie im Zeitraum vom 19.08.2023 bis 27.08.2023 in 5 Fällen eine Nebenbeschäftigung als Schiedsrichter ausgeübt, obwohl er seit 22.11.2022 bis zu seiner Ruhestandsversetzung, sohin mit Ablauf des 30.04.2025, durchgehend im Krankenstand gewesen sei, und dadurch seine Dienstpflichten verletzt, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben und Obstlt. i.R. XXXX von dem genannten Vorwurf i. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Schuldspruch, Obstlt. i.R. römisch 40 habe im Zeitraum vom 12.02.2023 bis 14.05.2023 in 44 Fällen sowie im Zeitraum vom 19.08.2023 bis 27.08.2023 in 5 Fällen eine Nebenbeschäftigung als Schiedsrichter ausgeübt, obwohl er seit 22.11.2022 bis zu seiner Ruhestandsversetzung, sohin mit Ablauf des 30.04.2025, durchgehend im Krankenstand gewesen sei, und dadurch seine Dienstpflichten verletzt, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben und Obstlt. i.R. römisch 40 von dem genannten Vorwurf

freigesprochen.

ii. Hingegen wird die Beschwerde gegen den Schuldspruch, Obstlt. i.R. XXXX habe am 16.06.2024, am 22.06.2024 und am 10.07.2024 jeweils eine Sachverhalts-darstellung/Anzeige betreffend eines Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung durch Beamte der LPD Steiermark (des Anhaltezentrums Vordernberg sowie der FGA Leitung, PA Leitung), unter Umgehung des Dienstweges, direkt an die Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt und dadurch seine Dienstpflichten verletzt, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Obstlt. i.R. XXXX hinsichtlich der Tathandlung am 16.06.2024 grob fahrlässig und hinsichtlich der Tathandlungen am 22.06.2024 und am 10.07.2024 absichtlich gehandelt hat. ii. Hingegen wird die Beschwerde gegen den Schuldspruch, Obstlt. i.R. römisch 40 habe am 16.06.2024, am 22.06.2024 und am 10.07.2024 jeweils eine Sachverhalts-darstellung/Anzeige betreffend eines Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung durch Beamte der LPD Steiermark (des Anhaltezentrums Vordernberg sowie der FGA Leitung, PA Leitung), unter Umgehung des Dienstweges, direkt an die Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt und dadurch seine Dienstpflichten verletzt, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Obstlt. i.R. römisch 40 hinsichtlich der Tathandlung am 16.06.2024 grob fahrlässig und hinsichtlich der Tathandlungen am 22.06.2024 und am 10.07.2024 absichtlich gehandelt hat.

iii. In Stattgabe der Beschwerde gegen den Strafausspruch wird die Strafe gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG neu bemessen und gegen Obstlt. i.R. XXXX eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Ruhebezügen verhängt.iii. In Stattgabe der Beschwerde gegen den Strafausspruch wird die Strafe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG neu bemessen und gegen Obstlt. i.R. römisch 40 eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Ruhebezügen verhängt.

iv. In Stattgabe der impliziten Beschwerde gegen die Ratenvereinbarung wird dieser Spruch gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.iv. In Stattgabe der impliziten Beschwerde gegen die Ratenvereinbarung wird dieser Spruch gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

v. In Stattgabe der impliziten Beschwerde gegen den Kostenausspruch wird dieser Spruch gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG neu gefasst und lautet: „Gemäß § 117 Abs. 2 BDG hat Obstlt. i.R. XXXX dem Bund einen Kostenbeitrag von 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 BDG und höchstens 500 € zu leisten.v. In Stattgabe der impliziten Beschwerde gegen den Kostenausspruch wird dieser Spruch gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG neu gefasst und lautet: „Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG hat Obstlt. i.R. römisch 40 dem Bund einen Kostenbeitrag von 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG und höchstens 500 € zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Disziplinarbeschuldigten:

Obstlt. i.R. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist leitender Beamter der LPD Steiermark im Ruhestand. Obstlt. i.R. römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist leitender Beamter der LPD Steiermark im Ruhestand.

Der Disziplinarbeschuldigte bezieht einen monatlichen Ruhebezug als Exekutivbeamter in Höhe von € 4.431,56. Der Disziplinarbeschuldigte war zwischen dem 12.02.2023 und dem 10.07.2024 bzw. ist jetzt weder Personalvertreter noch Mitglied eines Wahlausschusses.Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 04.05.2023, 2021-0.790.347, wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen verschiedener Dienstpflichtverletzungen schuldig gesprochen. Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses lautet (soweit relevant):

„Obstlt. i.R. XXXX „Obstlt. i.R. römisch 40

ist schuldig, er hat

1.       bei der Erstellung der Dienstpläne für Jänner 2021, März 2021 und Juni 2021 die Einsatzruhezeiten (DZR-LPD17, Pkt. 2.2.18) bewusst an jenen Tagen eingeplant, an denen ihm bereits zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung bekannt war, dass er als Mitglied der Auswahlkommission für Polizeiwerberinnen und Polizeiwerber teilnehmen werde, obwohl die vorgegebenen Termine rechtzeitig, vor Dienstplanerstellung, von der Personalabteilung (PA) der LPD Steiermark bekanntgegeben worden waren und sein Verhalten in der Folge dazu führte, dass Überstunden mit Zuschlag verrechnet wurden und dadurch dem Dienstgeber ein (vermeidbarer) Schaden verursacht wurde und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2, sowie § 44 BDG begangen; 1. bei der Erstellung der Dienstpläne für Jänner 2021, März 2021 und Juni 2021 die Einsatzruhezeiten (DZR-LPD17, Pkt. 2.2.18) bewusst an jenen Tagen eingeplant, an denen ihm bereits zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung bekannt war, dass er als Mitglied der Auswahlkommission für Polizeiwerberinnen und Polizeiwerber teilnehmen werde, obwohl die vorgegebenen Termine rechtzeitig, vor Dienstplanerstellung, von der Personalabteilung (PA) der LPD Steiermark bekanntgegeben worden waren und sein Verhalten in der Folge dazu führte, dass Überstunden mit Zuschlag verrechnet wurden und dadurch dem Dienstgeber ein (vermeidbarer) Schaden verursacht wurde und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, sowie Paragraph 44, BDG begangen;

2.       vorschriftswidrig und ohne dienstliche Notwendigkeit die Dienstkraftfahrzeuge BP-60.831, BP-61.234, wie nachfolgend ausgeführt, benützt hat. Für die Fahrten lag kein dienstliches Interesse vor und entsprachen diese nicht den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz, und darüber hinaus sind vom Disziplinarbeschuldigten absichtlich falsche bzw. keine Eintragungen im Fahrtenbuch vorgenommen worden.

a.       Er hat vorschriftwidrige Fahrten zu seiner Wohnadresse oder zu einem anderen der Dienstbehörde bislang unbekannten Ort und zurück zur Dienststelle AHZ Vordernberg unternommen und diese Fahrten im Fahrtenbuch nicht eingetragen

b.       Er hat die benützten Dienst-KFZ nach Dienstende nicht bei der Dienststelle AHZ Vordernberg abgestellt. Es lagen weder begründete Einzelfälle, noch die Genehmigung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten für das Nichtabstellen bei der Dienststelle vor.

c.       Er hat bei allen nachfolgend aufgelisteten Fahrten im Fahrtenbuch eintragen, dass das Dienst-KFZ bei der Dienststelle abgestellt worden sei.

Aufstellung:

Er hat It. Fahrtenbuch das Dienst-KFZ BP-60.831 Er hat römisch eins t. Fahrtenbuch das Dienst-KFZ BP-60.831

a. am 08.01.2021 von 14:00 - 15:15 Uhr und von 18:30 - 19:00 Uhr für die Fahrtstrecke Bezirk und Stadt Leoben verwendet und dafür 68 km im Fahrtenbuch ausgetragen;

b. am 09.01.2021 von 10:00 - 10:30 Uhr für die Fahrtstrecke Leoben und retour verwendet und dafür 24 km im Fahrtenbuch ausgetragen; (Betankung 39 I - 05:59 Uhr - Leoben) b. am 09.01.2021 von 10:00 - 10:30 Uhr für die Fahrtstrecke Leoben und retour verwendet und dafür 24 km im Fahrtenbuch ausgetragen; (Betankung 39 römisch eins - 05:59 Uhr - Leoben)

c. am 21.02.2021 von 13:15 - 14:30 Uhr und von 15:30 - 16:00 Uhr für die Fahrtstrecke Bezirk und Stadt Leoben verwendet und dafür 77 km im Fahrtenbuch ausgetragen;

d. am 22.02.2021 von 13:45 - 15:15 Uhr für die Fahrtstrecke Leoben und retour verwendet und dafür 61 km im Fahrtenbuch ausgetragen; (Betankung 22 I - 06:15 Uhr - Leoben) d. am 22.02.2021 von 13:45 - 15:15 Uhr für die Fahrtstrecke Leoben und retour verwendet und dafür 61 km im Fahrtenbuch ausgetragen; (Betankung 22 römisch eins - 06:15 Uhr - Leoben)

e. am 15. April 2021 von 10:30 - 12:00 Uhr für die Fahrtstrecke Stadt und Bezirk Leoben verwendet und dafür 48 km im Fahrtenbuch ausgetragen; (Betankung 22 I - 11:47 Uhr - Leoben) e. am 15. April 2021 von 10:30 - 12:00 Uhr für die Fahrtstrecke Stadt und Bezirk Leoben verwendet und dafür 48 km im Fahrtenbuch ausgetragen; (Betankung 22 römisch eins - 11:47 Uhr - Leoben)

f. am 16.04.2021 von 12:30 - 14.00 Uhr für die Fahrtstrecke Stadt und Bezirk Leoben verwendet und dafür 62 km im Fahrtenbuch ausgetragen;

Als Zweck der Fahrt wurde vom Disziplinarbeschuldigten jeweils „sonst“ (sonstige Fahrt) und Abstellort „Dienststelle“ angegeben bzw. eingetragen.

Er hat It. Fahrtenbuch das Dienst-KFZ BP-61.234 Er hat römisch eins t. Fahrtenbuch das Dienst-KFZ BP-61.234

g. am 12.06.2021 von 09:00 - 13:00 Uhr für die Fahrtstrecke Stadt und Bezirk Leoben verwendet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst war, keine genehmigte Bezahlfahrt vorgelegen hat und er dafür 64 km im Fahrtenbuch ausgetragen;

h. am 13.06.2021 von 10:15 bis 11:15 sowie 16:30 - 17:45 Uhr (Stadt und Bezirk Leoben) und hat dafür 67 km im Fahrtenbuch ausgetragen;

Als Zweck der Fahrt wurde vom Disziplinarbeschuldigten jeweils „sonst“ (sonstige Fahrt) angegeben; dadurch hat er Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 44 BDG begangen;Als Zweck der Fahrt wurde vom Disziplinarbeschuldigten jeweils „sonst“ (sonstige Fahrt) angegeben; dadurch hat er Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 44 BDG begangen;

3.       seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt hat, in dem er seiner Mitarbeiterin Bezlnsp/SIAK XXXX , (vormals XXXX ), per e-Mail am 05.07.2021 rechtswidrige Vorschläge zur Erreichung eines längeren „Freizeitblocks“ für die Dienstplanung August 2021 gemacht hat, indem er dieser den Entwurf des Dienstplanes übermittelte, woraus sich ergab, dass er Bezlnsp/SIAK XXXX am 24., 25., 28., 29., 30. und 31. August Plandienste von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingetragen und dieser nachfolgend vorgeschlagen habe, an diesen Tagen entweder Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen oder sich krank zu melden. Dies führte in der Folge dazu, dass Bezlnsp/SIAK XXXX sich (tatsächlich) am 27.08.2021 krankmeldete und er dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2 BDG begangen hat.3. seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt hat, in dem er seiner Mitarbeiterin Bezlnsp/SIAK römisch 40 , (vormals römisch 40 ), per e-Mail am 05.07.2021 rechtswidrige Vorschläge zur Erreichung eines längeren „Freizeitblocks“ für die Dienstplanung August 2021 gemacht hat, indem er dieser den Entwurf des Dienstplanes übermittelte, woraus sich ergab, dass er Bezlnsp/SIAK römisch 40 am 24., 25., 28., 29., 30. und 31. August Plandienste von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingetragen und dieser nachfolgend vorgeschlagen habe, an diesen Tagen entweder Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen oder sich krank zu melden. Dies führte in der Folge dazu, dass Bezlnsp/SIAK römisch 40 sich (tatsächlich) am 27.08.2021 krankmeldete und er dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG begangen hat.

4.       in der Zeit vom 01.07.2019 bis 29.06.2021 bei insgesamt 22 Explorationsgesprächen, in den Jahren:

a.       2019: am 01.07., 09.07., 25.09., 02.12., 03.12.;

b.       2020: am 10.06., 17.06., 18.06., 17.08., 19.08., 20.08., 03.09., 15.09., 29.09., 30.09., und

c.       2021: am 03.02., 11.02., 08.03., 09.03., 28.06., 29.06.,

die Dienstzeiten ohne erkennbaren Grund „gestreckt“ hat, und dadurch um € 211,20 höhere Reisegebühren zur Verrechnung gebracht hat, und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2 BDG begangen hat;die Dienstzeiten ohne erkennbaren Grund „gestreckt“ hat, und dadurch um € 211,20 höhere Reisegebühren zur Verrechnung gebracht hat, und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG begangen hat;

5.       während der Dienstzeit am 23.08.2019 sowie am 2., 3, und 5.09.2019, als Leitender Beamter/Offizier beim Stadt-/Bezirkspolizeikommando Leoben im Heimgarten seiner (freundschaftlichen Bekannten) Aspirantin XXXX , in XXXX ,5. während der Dienstzeit am 23.08.2019 sowie am 2., 3, und 5.09.2019, als Leitender Beamter/Offizier beim Stadt-/Bezirkspolizeikommando Leoben im Heimgarten seiner (freundschaftlichen Bekannten) Aspirantin römisch 40 , in römisch 40 ,

a.       gearbeitet, und

b.       dazu korrespondierend in der EDD-Dienstvollzug falsche Eintragungen vorgenommen hat, indem er als Auftrag und Leistung 108 (Führung, Koordination — Leitung, Einsatzplanung und Einsatzleitung) eingetragen hat;

und

c.       dabei das Dienstkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BP-60.568 für die Fahrt zum und vom Heimgarten - seiner Bekannten - Aspirantin XXXX benützt hat und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2, 44 sowie 48 BDG begangen hat;c. dabei das Dienstkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BP-60.568 für die Fahrt zum und vom Heimgarten - seiner Bekannten - Aspirantin römisch 40 benützt hat und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 sowie 48 BDG begangen hat;

6.       dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen, indem er bei den nachfolgend aufgelisteten Diensten die 11-stündige Ruhezeit (DZR-LPD17, Pkt. 2.2.8) nicht eingehalten hat:

März 2020   3./4., 17./18.

April 2020   1./2., 7./8.

Juni 2020   2./3., 8./9., 13./14., 15./16., 16./17.

Juli 2020   8./9., 9./10., 17./18., 19./20.

August 2020   10./11., 11./12., 12./13., 15./16., 16./17., 19./20., 20./21.

September 2020  14./15., 15./16.

Oktober 2020   19./20.

November 2020  4./5., 5./6., 13./14., 14./15.

Dezember 2020  14./15., 19./20.

Jänner 2021   24./25., 26./27.

Februar 2021  8./9., 9./10., 20./21., 21./22., 22./23., 23./24., 24./25., 25./26.

März 2021  1./2., 7./8., 15./16., 22./23.

April 2021   16./17., 20./21., 21./22., 22./23., 23./24., 26./27., 30./1.5.

Mai 2021   13./14., 14./15., 21./22., 27./28.

Juni 2021   12./13., 21./22., 28./29.

Juli 2021   1./2.

und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 44 BDG begangen hat;und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 44 BDG begangen hat;

7.       seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt, in dem er Bezlnsp/SIAK XXXX , per e-Mail vom 23.08.2021 empfohlen und konkret vorgeschlagen hat, als Ausgleich für ihre in der Freizeit verrichteten dienstlichen Tätigkeiten später zum Dienst zu kommen oder früher den Dienst zu beenden, ohne dies entsprechend in der EDD zu dokumentieren und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 45 BDG begangen;7. seine Dienstpflichten als Vorgesetzter dadurch verletzt, in dem er Bezlnsp/SIAK römisch 40 , per e-Mail vom 23.08.2021 empfohlen und konkret vorgeschlagen hat, als Ausgleich für ihre in der Freizeit verrichteten dienstlichen Tätigkeiten später zum Dienst zu kommen oder früher den Dienst zu beenden, ohne dies entsprechend in der EDD zu dokumentieren und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 45 BDG begangen;

8.       jedenfalls beginnend ab März 2020 eine Störung des Betriebsklimas herbeigeführt und ein arbeitsfeindliches Klima geschaffen, indem er

a.        XXXX nicht achtungs- und respektvoll behandelte, und dieses Verhalten dazu führte, dass die Betroffene begann unter Schlafstörungen zu leiden, in der Folge ihren Dienst nicht mehr weiter ausüben konnte und sich seit 25.04.2021 deshalb im Krankenstand befindet; a. römisch 40 nicht achtungs- und respektvoll behandelte, und dieses Verhalten dazu führte, dass die Betroffene begann unter Schlafstörungen zu leiden, in der Folge ihren Dienst nicht mehr weiter ausüben konnte und sich seit 25.04.2021 deshalb im Krankenstand befindet;

b.       er gegenüber XXXX am 25.08.2021 gesagt hat: „Ich weiß, dass ich nach der Pensionierung von XXXX nicht Chef im AHZ werde, ich werde aber jedenfalls als stellvertretender Kommandant im AHZ Vordernberg bleiben und dann geh' ich euch noch mehr auf den Arsch als bisher!“ b. er gegenüber römisch 40 am 25.08.2021 gesagt hat: „Ich weiß, dass ich nach der Pensionierung von römisch 40 nicht Chef im AHZ werde, ich werde aber jedenfalls als stellvertretender Kommandant im AHZ Vordernberg bleiben und dann geh' ich euch noch mehr auf den Arsch als bisher!“

c.       und dieses Verhalten sich auch störend auf die Kooperation mit dem im AHZ Vordernberg tätigen Dienstleister G4S auswirkte

und dadurch in Bezug auf a) und b) Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs 2 sowie 43a BDG und in Bezug auf c) nach §§ 43 Abs 1 und 2 BDG begangen und dadurch in Bezug auf a) und b) Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, sowie 43a BDG und in Bezug auf c) nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG begangen

und die vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG schuldhaft verletzt.und die vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 28.170, -- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 28.170, -- verhängt.

[…]“

Der Disziplinarbeschuldigte wurde im Rahmen seiner langjährigen Dienstzeit regelmäßig und mehrfach belobigt.

1.2. Zum bisherigen Verfahren:

1.2.1. Gegen den Disziplinarbeschuldigten wurde mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 10.11.2023, 2023-0536.722 und 2023-0.752.891, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2024, W116 2284830-1/7E, ein Disziplinarverfahren hinsichtlich der Nebenbeschäftigung als Schiedsrichter zwischen dem 12.02.2023 und dem 14.05.2023 in 44 Fällen und dem 19.08.2023 und dem 27.08.2023 in 5 Fällen eingeleitet. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist in Rechtskraft.

Gegen den Disziplinarbeschuldigten wurde mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 18.12.2024, Zl. 2024-0.533.605, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2025, W170 2307085-1/6E, ein Disziplinarverfahren hinsichtlich am 16.06.2024, 22.06.2024 und 10.07.2024 direkt bei der Behörde unter Umgehung des Dienstweges eingebrachter Sachverhaltsdarstellungen bzw. Anzeigen eingeleitet. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist in Rechtskraft.

1.2.2. Das Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 14.12.2025, Gz. 2023-0.536.722, 2023-0.752.891, 2024-0.533.604 wurde dem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten am 07.01.2026 zugestellt. Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wurde am 02.02.2026 zur Post gegeben. Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuld- und Strafausspruch.

1.2.3. Das Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 14.12.2025, Gz. 2023-0.536.722, 2023-0.752.891, 2024-0.533.604, wurde der Disziplinaranwältin am 22.12.2025 zugestellt. Die Beschwerde der Disziplinaranwältin wurde am Montag, den 19.01.2026, um 16:40 Uhr, bei der Behörde mittels E-Mails eingebracht.

In der Geschäftseinteilung der Behörde sind die Amtsstunden an Werktagen, ausgenommen Freitag, von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr festgesetzt. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass die außerhalb der Amtsstunden in der Bundesdisziplinarbehörde einlangen Schriftstücke und Anbringen, am Beginn der Amtsstunden des nächstfolgenden Werktages als eingebracht gelten.

1.2.4. Bis zur Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde ist dem Akt kein schriftlicher Antrag auf Ratenzahlung des Disziplinarbeschuldigten zu entnehmen.

1.3. Zum gesundheitlichen Zustand des Disziplinarbeschuldigten:

Beim Disziplinarbeschuldigten liegt eine Depression mit rezidivierendem Verlauf mit agitierter Ausdrucksvariante vor. Die agitierte Depression ist eine besondere Form der Depression, bei der sich die typische Niedergeschlagenheit mit innerer Unruhe und Anspannung verbindet, anstatt wie üblich verlangsamt zu wirken (wie das bei üblichen depressiven Episoden der Fall ist). Der Disziplinarbeschuldigte ist getrieben, nervös und ruhelos. Diese Depression geht auch mit erhöhter Reizbarkeit, schneller Überforderung, Angstgefühlen sowie Gedankenkreisen und Grübeln und auch körperlichen Begleiterscheinungen wie Schlaflosigkeit, Herzklopfen und Erschöpfung einher.

Die Behandlung einer agitierten Depression verlangt mehrere Behandlungs-Säulen. Zum einen Psychotherapie, die der Disziplinarbeschuldigte bereits regelmäßig in Anspruch genommen hat, zudem medikamentöse Behandlung, diese Behandlung ist bereits eingeleitet, sowie geregelte soziale gesellschaftliche Strukturen im Alltag.

1.4. Zu den Vorwürfen hinsichtlich der Nebenbeschäftigung als Schiedsrichter:

1.4.1. Der Disziplinarbeschuldigte befand sich von November 2022 bis Ablauf des 30.04.2025, dem Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung im Krankenstand.

1.4.2. Der Disziplinarbeschuldigte war im

?        Februar 2023, am 12. (2 Spiele), 14., 15., 19. und 25.;

?        März 2023, am 01., 04., 05., 07., 11., 18., 25. und 31.;

?        April 2023, am 01., 02. (2 Spiele), 07., 09., 14., 15., 16., 20., 21., 22 (2 Spiele), 23., 27., 28., 29. (2 Spiele) und 30. (2 Spiele);

?        Mai 2023, am 03., 05., 06. (3 Spiele), 7., 12., 13. (3 Spiele), 14., sowie

?        August 2023, am 19. (2 Spiele), 26. (2 Spiele) und am 27.

als Schiedsrichter bzw. Schiedsrichterassistent tätig und hat die Spiele geleitet bzw. den diese leitenden Schiedsrichter dabei unterstützt.

1.4.3. Aus psychiatrischer Sicht ist eine sportliche Tätigkeit (wie z.B. als Schiedsrichter) gut für den psychischen Heilungsprozess, indem die soziale Kompetenz trainiert und das „soziale Rollenspiel“ geübt wird. Die Unruhe, die bei der agitierten Depression vorherrscht, kann dadurch ausgeglichen werden. Dabei wird auch die körperliche Gesundheit durch die Bewegungsabläufe verbessert.

Bezüglich der Ausgehzeiten während des Krankenstandes ist es aus psychiatrischer Sicht sinnvoll, dass betroffene depressive Patienten, da sie nicht wie bei einer Infektionskrankheit das Bett hüten müssen, so oft und so viel wie möglich in den sozialen Alltag gehen, maßvoll auch über die vom Arzt vorgegebene Ausgehzeit (18 Uhr) hinaus. Die Ausgehzeiten sind eine Vorgabe der Sozialversicherungsträger, damit eine entsprechende Zeitstruktur vorgegeben ist, aber es ist zu berücksichtigen, dass bei psychiatrischen Diagnosen andere Regeln zur Heilung gelten, als bei rein körperlichen Erkrankungen.

Die Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistent im Zeitraum vom 12.02.2023 bis 27.08.2023 hat den Heilungsprozess der Erkrankung des Disziplinarbeschuldigten in diesem Zeitraum nicht negativ beeinträchtigt, die Anzahl der eingegangenen Verpflichtungen als Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistenz im Zeitraum vom 12.02.2023 bis 27.08.2023 haben den Heilungsprozess der Erkrankung in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Die Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsrichterassistent im Zeitraum vom 12.02.2023 bis 27.08.2023 nach 18 Uhr war nicht geeignet, den Heilungsprozess der Erkrankung des Disziplinarbeschuldigten in diesem Zeitraum negativ zu beeinträchtigen, das Missachten des Endes des vom Krankenbestätigung erstellenden Arztes festgelegten Ausgehzeiten hat den Heilungsprozess der Erkrankung in diesem Zeitraum nicht negativ beeinträchtigt.

1.5. Zu den Vorwürfen hinsichtlich der Umgehung des Dienstweges:

1.5.1. Der Disziplinarbeschuldigte hat Schreiben vom 16.06.2024, 22.06.2024 und 10.07.2024 direkt über die E-Mail-Adresse bundesdisziplinarbehoerde@bdb.gv.at bei der Bundesdisziplinarbehörde eingebracht.

In allen drei Schreiben wurde verschiedenen Beamten der LPD Steiermark Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen, die er schon ein Jahr zuvor schon dem Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat.

1.5.2. Schon nach dem ersten Schreiben hat ein Senatsvorsitzender der Bundesdisziplinarbehörde den Disziplinarbeschuldigten mit E-Mail vom 20.06.2024 darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Schreiben im Dienstweg bei der LPD Steiermark einbringen müsse. Der Disziplinarbeschuldigte hat dieses Schreiben erhalten.

1.5.3. Der Disziplinarbeschuldigte war nicht wegen einer Geisteskrankheit oder wegen einer geistigen Behinderung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig einzusehen, dass er die Sachverhaltsdarstellungen/Anzeigen am 16.06.2024, am 22.06.2024 und am 10.07.2024 nicht direkt bei der Bundesdisziplinarbehörde hat einbringen dürfen und war auch nicht unfähig nach dieser Einsicht zu handeln.

1.5.4. Die Disziplinarbeschuldigte hätte vor der Versendung des Schreibens vom 16.06.2024 wissen müssen, wenn er sorgfältig gewesen wäre, dass er das Schreiben nicht direkt bei der Bundesdisziplinarbehörde einbringen hätte dürfen.

Der Disziplinarbeschuldigte wusste, bevor er die Schreiben vom 22.06.2024 und vom 10.07.2024 versendet hat, dass er diese nicht direkt bei der Bundesdisziplinarbehörde einbringen darf, es kam ihm aber darauf an, diese Schreiben bei der Bundesdisziplinarbehörde einzubringen bzw. dem adressierten Senatsvorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.

1.6. Der Disziplinarbeschuldigte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein reumütiges Geständnis hinsichtlich der Tathandlungen bezüglich der dreimaligen Umgehung des Dienstweges abgelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, aus der Monatsabrechnung November 2025 des Ruhegenusses des Disziplinarbeschuldigten und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung, die sich hinsichtlich der festgestellten Tatsachen in Einklang bringen lassen.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der ins Verfahren unwidersprochen eingebrachten Aktenlage.

In Bezug auf die Feststellungen zu 1.2.1. ist

?        hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2024, W116 2284830-1/7E, weiters auf die Ablehnung der Beschwerde durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.11.2024, E 3302/2024-5, und die Zurückweisung der Revision durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2025, Ra 2025/09/0003-6 zu verweisen.

?        hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2025, W170 2307085-1/6E, darauf zu verweisen, dass dagegen erhobene Rechtsmittel weder aktenkundig sind noch deren Existenz von den Parteien behauptet wurde.

In Bezug auf die Feststellungen zu 1.2.3. ist weiters auf das E-Mail einer Behördenmitarbeiterin vom 22.12.2025 09:11 Uhr, mit dem der Disziplinaranwältin das Erkenntnis mittels E-Mails zugestellt wurde, das E-Mail der Disziplinaranwältin vom 19.01.2026, 16:40 Uhr, mit dem die Beschwerde bei der Behörde eingebracht wurde, zu verweisen sowie auf den Umstand, dass die Feststellungen weder in der Stellungnahme der Disziplinaranwältin vom 23.03.2026, 12:52 Uhr (unbeschadet ihrer Nichtbeachtlichkeit, da mittels E-Mails eingebracht, siehe W170 2335352-1/18Z), zum Verspätungsvorhalt noch nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung bestritten wurden.

Hinsichtlich 1.2.4. ist darauf zu verweisen, dass ein schriftlicher Antrag auf Ratenzahlung – auch wenn im Disziplinarerkenntnis der Behörde angeführt wird, dass der Disziplinarbeschuldigte einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt habe – im Akt vor der Entscheidung der Behörde nicht vorzufinden ist.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten (siehe etwa W170 2335351-1, Oz 23).

Dieses ist vollständig – es besteht aus Befund und Gutachten – und schlüssig – die Schlüsse im Gutachten können sich auf den Befund stützen. Das Gutachten ist auch nachvollziehbar und sind die Parteien diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Die Sachverständige hat neben den Ausführungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten im Befund die Eigenanamnese, den Status psychicus, die Diagnosen und die Vordiagnosen dargestellt. Der Sachverständigen wurden im Rahmen der beschlussmäßigen Bestellung vom 20.03.2026, W170 2335351-1/12Z und W170 2335352-1/14Z, alle relevanten Befunde übermittelt, sodass das Gutachten den gegenständlichen Feststellungen zu Grunde gelegt werden kann.

2.4. Die Feststellungen zu 1.4.1. ergeben sich aus der Aktenlage und den dazu passenden Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu 1.4.2. ergeben sich aus der Aktenlage, denen die Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten sind.

Die Feststellungen zu 1.4.3. ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten (siehe etwa W170 2335351-1, Oz 23).

Dieses ist vollständig – es besteht aus Befund und Gutachten – und schlüssig – die Schlüsse im Gutachten können sich auf den Befund stützen. Das Gutachten ist auch nachvollziehbar und sind die Parteien diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Die Sachverständige hat neben den Ausführungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten im Befund die Eigenanamnese, den Status psychicus, die Diagnosen und die Vordiagnosen dargestellt. Der Sachverständigen wurden im Rahmen der beschlussmäßigen Bestellung vom 20.03.2026, W170 2335351-1/12Z und W170 2335352-1/14Z, alle relevanten Befunde übermittelt, ebenso bezieht sich die Beantwortung der hier relevanten Frage 2 auf den inkriminierten Zeitraum.

Wenn die Disziplinaranwältin anführt, dass in den vom Disziplinarbeschuldigten selbst vorgelegten ärztlichen Bestätigungen nicht die Rede davon ist, dass der Disziplinarbeschuldigte der Tätigkeit als Schiedsrichter nachgehen dürfe, ist sie einerseits darauf zu verweisen, dass eine einfache, unbegründete Bestätigung nicht das Gewicht des Gutachtens einer Sachverständigen, die sich in Kenntnis aller Befunde ausdrücklich mit dem inkriminierten Zeitraum und der inkriminierten Handlung befasst hat, erreicht und andererseits diese ärztlichen Bestätigungen auch nicht ausführen, dass die Tätigkeit als Schiedsrichter im Hinblick auf die Gesundung kontraproduktiv wäre.

Daher kann und ist das Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen den Feststellungen zu Grunde zu legen.

2.5. Die Feststellungen zu 1.5.1. und 1.5.2. ergeben sich aus der dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltenen Aktenlage, er hat in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, die unter 1.5.1. festgestellten Schreiben verfasst und geschickt zu haben; dass er das Schreiben gekannt hat, ergibt sich aus seiner Verantwortung sowie seinem Schreiben vom 06.12.2024 (AS 24 ff).

Die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte die Vorwürfe in den Schreiben vom 16.06.2024, vom 22.06.2024 und vom 10.07.2024 dem Dienstgeber mitgeteilt hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen.

Die Feststellungen zu 1.5.3. ergeben sich aus dem Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen (siehe etwa W170 2335351-1, Oz 23).

Dieses ist vollständig – es besteht aus Befund und Gutachten – und schlüssig – die Schlüsse im Gutachten können sich auf den Befund stützen. Das Gutachten ist auch nachvollziehbar und sind die Parteien diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Die Sachverständige hat neben den Ausführungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten im Befund die Eigenanamnese, den Status psychicus, die Diagnosen und die Vordiagnosen dargestellt. Der Sachverständigen wurden im Rahmen der beschlussmäßigen Bestellung vom 20.03.2026, W170 2335351-1/12Z und W170 2335352-1/14Z, alle relevanten Befunde übermittelt, ebenso bezieht sich die Beantwortung der Frage 1 auf den inkriminierten Zeitraum.

Die Feststellungen zu 1.5.4. ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten (siehe insbesondere Verh.-Schr., S. 9). Der Disziplinarbeschuldigte hat angegeben, dass er aus seiner damaligen Sicht den Dienstweg eingehalten habe, da er die inkriminierten Schreiben ein Jahr zuvor bereits an das Bundesministerium für Inneres geschickt und geglaubt habe, dass alles längst überprüft sei. Er hätte sich daher zumindest aus heutiger Sicht die Übermittlung des Schreibens sparen können, habe sich aber weder bei der Dienstbehörde noch bei einem Anwalt erkundigt, ob er die Schreiben der Behörde schicken hätte dürfen, auch wenn er das Gesetz gelesen habe. Weiters hat der Disziplinarbeschuldigte darauf hingewiesen, dass sein Leben 2023/2024 sehr chaotisch gewesen sei, berufliche und private Probleme haben sich getroffen und habe er die Schreiben in seiner Rehabilitation geschrieben und an das Bundesministerium für Inneres geschickt. Im Zweifel hat der Disziplinarbeschuldigten es daher nicht ernstlich für möglich gehalten, dass die Versendung des Schreibens vom 16.06.2024 an die Bundesdisziplinarbehörde eine Verletzung des Dienstweges (oder eine andere Dienstpflichtverletzung) darstellen würde. Es ist daher – im Zweifel – anzunehmen, dass der Disziplinarbeschuldigte hinsichtlich des Schreibens vom 16.06.2024 nicht erkannt hat bzw. es auch nicht ernstlich für möglich gehalten hat, dass er durch die Übermittlung des ersten Schreibens eine Dienstpflichtverletzung begehen könnte. Allerdings hat der Disziplinarbeschuldigte hinsichtlich der Übermittlung des Schreibens vom 16.06.2024 die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen, insbesondere auf Grund seiner Erfahrung und Ausbildung, befähigt ist und die ihm zuzumuten war. Er hätte daher erkennen müssen, dass er durch die Übermittlung des Schreibens gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstweges verstößt. Anders ist die Situation hinsichtlich der Schreiben vom 22.06.2024 und vom 10.07.2024; nachdem der Senatsvorsitzende, an den das Schreiben vom 16.06.2024 adressiert war, dieses erhalten hat, hat er den Disziplinarbeschuldigten auf die Zuständigkeit der LPD Steiermark hingewiesen. Das Gericht geht davon aus, dass es der Disziplinarbeschuldigte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste, dass er die beiden Schreiben bei der LPD Steiermark hätte einbringen müssen. Es war ihm aber egal, dass er diese Schreiben nicht bei der Bundesdisziplinarbehörde hat einbringen dürfen, viel mehr kam es ihm darauf an, diese der Bundesdisziplinarbehörde bzw. dem adressierten Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Das ergibt sich auch aus seinen Antworten in der mündlichen Verhandlung (siehe Verh.-Schr. S. 9: „Über Nachfrage R, ob P bewusst gewesen sei, als er das zweite bzw. dritte Schreiben abgesetzt habe, dass die BDB nicht zuständig gewesen ist bzw. er die Dienstwege einhalten hätte müssen, gibt P an, dass 2023, 2024 sehr turbulent gewesen seien. Er habe viele Dinge nicht zu Ende gedacht. Heute wisse er, dass er sich das alles hätte sparen können. Er habe damals geglaubt, etwas bewegen zu können.“)Die Feststellungen zu 1.5.4. ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten (siehe insbesondere Verh.-Schr., S. 9). Der Disziplinarbeschuldigte hat angegeben, dass er aus seiner damaligen Sicht den Dienstweg eingehalten habe, da er die inkriminierten Schreiben ein Jahr zuvor bereits an das Bundesministerium für Inneres geschickt und geglaubt habe, dass alles längst überprüft sei. Er hätte sich daher zumindest aus heutiger Sicht die Übermittlung des Schreibens sparen können, habe sich aber weder bei der Dienstbehörde noch bei einem Anwalt erkundigt, ob er die Schreiben der Behörde schicken hätte dürfen, auch wenn er das Gesetz gelesen habe. Weiters hat der Disziplinarbeschuldigte darauf hingewiesen, dass sein Leben 2023 aus 2024, sehr chaotisch gewesen sei, berufliche und private Probleme haben sich getroffen und habe er die Schreiben in seiner Rehabilitation geschrieben und an das Bundesministerium für Inneres geschickt. Im Zweifel hat der Disziplinarbeschuldigten es daher nicht ernstlich für möglich gehalten, dass die Versendung des Schreibens vom 16.06.2024 an die Bundesdisziplinarbehörde eine Verletzung des Dienstweges (oder eine andere Dienstpflichtverletzung) darstellen würde. Es ist daher – im Zweifel – anzunehmen, dass der Disziplinarbeschuldigte hinsichtlich des Schreibens vom 16.06.2024 nicht erkannt hat bzw. es auch nicht ernstlich für möglich gehalten hat, dass er durch die Übermittlung des ersten Schreibens eine Dienstpflichtverletzung begehen könnte. Allerdings hat der Disziplinarbeschuldigte hinsichtlich der Übermittlung des Schreibens vom 16.06.2024 die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen, insbesondere auf Grund seiner Erfahrung und Ausbildung, befähigt ist und die ihm zuzumuten war. Er hätte daher erkennen müssen, dass er durch die Übermittlung des Schreibens gegen die Verpflichtung zur Einhaltung des Dienstweges verstößt. Anders ist die Situation hinsichtlich der Schreiben vom 22.06.2024 und vom 10.07.2024; nachdem der Senatsvorsitzende, an den das Schreiben vom 16.06.2024 adressiert war, dieses erhalten hat, hat er den Disziplinarbeschuldigten auf die Zuständigkeit der LPD Steiermark hingewiesen. Das Gericht geht davon aus, dass es der Disziplinarbeschuldigte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste, dass er die beiden Schreiben bei der LPD Steiermark hätte einbringen müssen. Es war ihm aber egal, dass er diese Schreiben nicht bei der Bundesdisziplinarbehörde hat einbringen dürfen, viel mehr kam es ihm darauf an, diese der Bundesdisziplinarbehörde bzw. dem adressierten Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Das ergibt sich auch aus seinen Antworten in der mündlichen Verhandlung (siehe Verh.-Schr. S. 9: „Über Nachfrage R, ob P bewusst gewesen sei, als er das zweite bzw. dritte Schreiben abgesetzt habe, dass die BDB nicht zuständig gewesen ist bzw. er die Dienstwege einhalten hätte müssen, gibt P an, dass 2023, 2024 sehr turbulent gewesen seien. Er habe viele Dinge nicht zu Ende gedacht. Heute wisse er, dass er sich das alles hätte sparen können. Er habe damals geglaubt, etwas bewegen zu können.“)

2.6. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein reumütiges Geständnis hinsichtlich der Tathandlungen betreffend der dreimaligen Umgehung des Dienstweges abgelegt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte, der auf Grund seiner Erkrankung erhöht reizbar und schnell überfordert ist, sich schuldig bekannt hat, angegeben hat, dass ihm die Sache leidtun würde und er es heute nicht mehr tun würde. Insgesamt ist daher im Lichte der geistigen Gesundheit davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte sein diesbezügliches Fehlverhalten erkannt hat und dieses bereut.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A.) Zu römisch eins. A.)

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde der Disziplinaranwältin ist auszuführen, dass das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaranwältin am 22.12.2025 zugestellt wurde. Die Beschwerde der Disziplinaranwältin wurde am Montag, den 19.01.2026, um 16:40 Uhr, mit E-Mail bei der Behörde eingebracht.

3.2. In der im Internet verlautbaren Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde sind die Amtsstunden der Behörde an Werktagen, ausgenommen Freitag, von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr festgesetzt. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass die außerhalb der Amtsstunden in der Bundesdisziplinarbehörde einlangen Schriftstücke und Anbringen, am Beginn der Amtsstunden des nächstfolgenden Werktages als eingebracht gelten.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Bis zu welcher Tageszeit Eingaben im elektronischen Weg – insbesondere auch mit E-Mail – eingebracht werden können, um noch als am selben Tag eingelangt zu gelten, ergibt sich gemäß § 13 Abs. 2 AVG gegebenenfalls aus der Kundmachung der Behörde im Internet. Eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung bzw. einer Belehrung über den Einspruch (§ 48 Z 7 VStG) ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102; VwGH 10.12.2025, Ra 2023/11/0153).Bis zu welcher Tageszeit Eingaben im elektronischen Weg – insbesondere auch mit E-Mail – eingebracht werden können, um noch als am selben Tag eingelangt zu gelten, ergibt sich gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG gegebenenfalls aus der Kundmachung der Behörde im Internet. Eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung bzw. einer Belehrung über den Einspruch (Paragraph 48, Ziffer 7, VStG) ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102; VwGH 10.12.2025, Ra 2023/11/0153).

Aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AVG ergibt sich, dass Einbringungen per E-Mail zwar noch zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, sie sind grundsätzlich aber im Sinne des § 13 AVG auch als schriftliche (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen) Anbringen zu verstehen. Hat die Behörde keine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbringen vorgenommen, erweist sich eine außerhalb der kundgemachten Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als verspätet. Sie ist nach § 13 Abs. 5 AVG daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht anzusehen (VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102; VwGH 21.02.2024, Ra 2023/05/0204).Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AVG ergibt sich, dass Einbringungen per E-Mail zwar noch zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, sie sind grundsätzlich aber im Sinne des Paragraph 13, AVG auch als schriftliche (im Gegensatz zu mündlichen oder telefonischen) Anbringen zu verstehen. Hat die Behörde keine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbringen vorgenommen, erweist sich eine außerhalb der kundgemachten Amtsstunden per E-Mail am letzten Tag der Frist eingebrachte Beschwerde als verspätet. Sie ist nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht anzusehen (VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102; VwGH 21.02.2024, Ra 2023/05/0204).

3.3. Die Beschwerde der Disziplinaranwältin wurde am 19.01.2026, nach Ende der Amtsstunden, bei der Behörde mittels E-Mails eingebracht und gilt daher als am nächsten Tag, also am 20.01.2026, als eingebracht.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung unter anderem einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt bei Bescheidbeschwerden dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung unter anderem einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt bei Bescheidbeschwerden dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Der Bescheid der Behörde wurde der Disziplinaranwältin am 22.12.2025 zugestellt und endete die Rechtsmittelfrist daher mit Ablauf des 19.01.2026; die Beschwerde gilt aber erst am 20.01.2026 als eingebracht, daran kann auch die Anwesenheit eine Behördenvertreters in der Behörde nichts ändern. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu II. A.) Zu römisch zwei. A.)

3.4. Zu den Vorwürfen im Hinblick auf die Schiedsrichtertätigkeit:

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG (in der zwischen 12.02.2023 und 27.08.2023 geltenden Fassung) hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG (in der zwischen 12.02.2023 und 27.08.2023 geltenden Fassung) hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG keiner Öffentlichkeit, kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG doch nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl. VwGH 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001). Das bedeutet, es kommt darauf an, ob eine fiktive Öffentlichkeit in Kenntnis aller Umstände ein Verhalten derart einschätzt, dass es das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten in Frage stellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG keiner Öffentlichkeit, kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG doch nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist vergleiche VwGH 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001). Das bedeutet, es kommt darauf an, ob eine fiktive Öffentlichkeit in Kenntnis aller Umstände ein Verhalten derart einschätzt, dass es das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten in Frage stellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die Vorgangsweise, sich krank zu melden und im Krankenstand ohne Therapienotwendigkeit Aktivitäten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung (etwa das Führung einer Modelagentur) zu entfalten, eine erhebliche Dienstpflichtverletzung darstellt, weil diese negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb auslöst und geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sehr erheblich zu erschüttern (VwGH 15.02.2013, 2012/09/0172). Ebenso ist eine Dienstpflichtverletzung anzunehmen, wenn sich ein Beamter krankmeldet und im Krankenstand während fünf Tagen an einem Kurs zu seiner persönlichen Fortbildung teilnimmt (VwGH 26.06.2006, 2003/09/0052) oder ein Beamter während seines Krankenstandes an einem Tennisturnier teilnimmt (VwGH 04.04.2001, 98/09/0078).

Demgegenüber stellt grundsätzlich ein Verhalten im Krankenstand, dass dem Heilungsprozess dient oder diesen grundsätzlich nicht beeinträchtigt jedoch keine Dienstpflichtverletzung dar; dies gilt insbesondere für die Ausübung von Sport bei psychischen Erkrankungen.

Da auch dem die Ausgangszeiten festlegenden Arzt dienstrechtlich gegenüber dem Beamten kein Weisungsrecht zukommt, ist ein Verstoß gegen diese auch nur dann disziplinarrechtlich strafbar, wenn dieser Verstoß den Heilungsprozess beeinträchtigt.

Zwar hat der Disziplinarbeschuldigte in seinem Krankenstand Schiedsrichter- bzw. Schiedsrichterassistenztätigkeiten wahrgenommen, aber haben diese keine negativen Auswirkungen auf seine Genesung gehabt, es ist daher nicht zu sehen, dass diese eine Dienstpflichtverletzung darstellen.

3.5. Zu den Vorwürfen hinsichtlich der direkten Einbringung von „Anzeigen“ bei der Bundesdisziplinarbehörde:

Gemäß § 54 Abs. 1 BDG hat der Beamte Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, BDG hat der Beamte Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Gemäß § 54 Abs. 2 BDG darf von der Einbringung im Dienstweg bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, BDG darf von der Einbringung im Dienstweg bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

Gemäß § 54 Abs. 3 BDG können in Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten (1.) Rechtsmittel, (2.) Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge, (3.) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und (4.) Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, BDG können in Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten (1.) Rechtsmittel, (2.) Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge, (3.) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und (4.) Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

Gemäß § 54 Abs. 4 BDG können Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 53a zweiter Satz BDG – das sind Meldungen gemäß § 5 Abs. 3 BAK-G, Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG – ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden. Meldungen nach § 5 Abs. 3 BAK-G müssen an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gerichtet sein, zuständige Stelle für Hinweisgebungen gemäß § 6 HSchG ist gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 HSchG grundsätzlich – vorbehaltlich der unter Z 2 bis 4 und Abs. 3 leg.cit. getroffenen Ausnahmen – für alle Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen) die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde. Für das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979 ist die für Hinweisgebungen zuständige Stelle gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 HSchG das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, BDG können Meldungen und Hinweisgebungen gemäß Paragraph 53 a, zweiter Satz BDG – das sind Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BAK-G, Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, HSchG an die gemäß Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG – ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden. Meldungen nach Paragraph 5, Absatz 3, BAK-G müssen an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gerichtet sein, zuständige Stelle für Hinweisgebungen gemäß Paragraph 6, HSchG ist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, HSchG grundsätzlich – vorbehaltlich der unter Ziffer 2 bis 4 und Absatz 3, leg.cit. getroffenen Ausnahmen – für alle Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen) die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde. Für das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, BDG 1979 ist die für Hinweisgebungen zuständige Stelle gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, HSchG das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.

Gemäß § 109 Abs. 1 BDG hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, BDG hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.

Gemäß § 110 Abs. 1 BDG hat die Dienstbehörde auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten (1.) eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder (2.) die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten, gemäß § 109 Abs. 2 BDG kann die Dienstbehörde von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Beamtin oder der Beamte ist hiervon formlos zu verständigen.Gemäß Paragraph 110, Absatz eins, BDG hat die Dienstbehörde auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten (1.) eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder (2.) die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten, gemäß Paragraph 109, Absatz 2, BDG kann die Dienstbehörde von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Beamtin oder der Beamte ist hiervon formlos zu verständigen.

Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen, gemäß § 123 Abs. 2 BDG ist, hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen, gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG ist, hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

3.6. Der Disziplinarbeschuldigte hat, nachdem er die gleichen Vorwürfe bereits zuvor dem Dienstgeber übermittelt hat, Schreiben mit Vorwürfen gegen Mitarbeiter der LPD Steiermark vom 16.06.2024, vom 22.06.2024 und vom 10.07.2024 direkt an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt, obwohl schon nach dem ersten Schreiben ein Senatsvorsitzender der Bundesdisziplinarbehörde den Disziplinarbeschuldigten mit E-Mail vom 20.06.2024 darauf aufmerksam gemacht hat, dass er seine Schreiben im Dienstweg bei der LPD Steiermark einbringen müsse. Der Disziplinarbeschuldigte hat dieses Schreiben erhalten und in weiterer Folge ignoriert.

Schon aus einer Zusammenschau der Abs. 1 und 3 des § 54 BDG ergibt sich, dass (unter anderem) in Disziplinarangelegenheiten – unbeschadet der unten zu prüfenden Sonderbestimmungen des § 54 Abs. 2 und 4 BDG – alle Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder auf die dienstlichen Aufgaben eines Beamten beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen sind, ausschließlich mit Ausnahme von (1.) Rechtsmittel, (2.) Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge, (3.) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und (4.) Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.Schon aus einer Zusammenschau der Absatz eins und 3 des Paragraph 54, BDG ergibt sich, dass (unter anderem) in Disziplinarangelegenheiten – unbeschadet der unten zu prüfenden Sonderbestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2 und 4 BDG – alle Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder auf die dienstlichen Aufgaben eines Beamten beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen sind, ausschließlich mit Ausnahme von (1.) Rechtsmittel, (2.) Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge, (3.) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und (4.) Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

Die „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anbringen im Sinne des § 54 Abs. 1 BDG, da unter „Anbringen“ gemäß BDG Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen im Verständnis des § 13 AVG zu verstehen sind (VwGH 26.11.1992, Zl. 92/09/0169), also Eingaben, die auf ein behördliches Verhalten abzielen (VwGH 10.10.2012, 2010/12/0198). Daher unterliegen die „Sachverhaltsdarstellungen/Anzeigen“ des Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich der Pflicht, diese im Dienstweg einzubringen.Die „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anbringen im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, BDG, da unter „Anbringen“ gemäß BDG Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen im Verständnis des Paragraph 13, AVG zu verstehen sind (VwGH 26.11.1992, Zl. 92/09/0169), also Eingaben, die auf ein behördliches Verhalten abzielen (VwGH 10.10.2012, 2010/12/0198). Daher unterliegen die „Sachverhaltsdarstellungen/Anzeigen“ des Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich der Pflicht, diese im Dienstweg einzubringen.

Die gegenständlichen Anbringen des Disziplinarbeschuldigten beziehen sich auf sein Dienstverhältnis bzw. seine dienstlichen Aufgaben, da diese insbesondere Tatsachen, die sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen des Disziplinarbeschuldigten als stellvertretender Kommandant des AHZ gründen, und die daraus gezogenen Schlüsse beinhalten; es handelt sich also um Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis und auf die dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten gründen. Diese wären daher im Dienstweg einzubringen (und dann vom Vorgesetzten an die Dienstbehörde, die dann nach § 109 BDG vorzugehen hätte, weiterzuleiten), zumal es sich um Disziplinarangelegenheiten – wie schon die Bezeichnung „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ im Verdachtsbereich sowie der Einbringungsort Bundesdisziplinarbehörde nahelegt – handelt. Daher wären die Anbringen grundsätzlich beim Kommandanten des AHZ einzubringen gewesen, der – auch im Krankenstand des Disziplinarbeschuldigten – der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten ist.Die gegenständlichen Anbringen des Disziplinarbeschuldigten beziehen sich auf sein Dienstverhältnis bzw. seine dienstlichen Aufgaben, da diese insbesondere Tatsachen, die sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen des Disziplinarbeschuldigten als stellvertretender Kommandant des AHZ gründen, und die daraus gezogenen Schlüsse beinhalten; es handelt sich also um Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis und auf die dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten gründen. Diese wären daher im Dienstweg einzubringen (und dann vom Vorgesetzten an die Dienstbehörde, die dann nach Paragraph 109, BDG vorzugehen hätte, weiterzuleiten), zumal es sich um Disziplinarangelegenheiten – wie schon die Bezeichnung „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ im Verdachtsbereich sowie der Einbringungsort Bundesdisziplinarbehörde nahelegt – handelt. Daher wären die Anbringen grundsätzlich beim Kommandanten des AHZ einzubringen gewesen, der – auch im Krankenstand des Disziplinarbeschuldigten – der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.11.1992, Zl. 92/09/0169; VwGH 10.09.2004, 2004/12/0016), schon dargelegt hat, stellt § 54 BDG eine Ordnungsvorschrift dar, die die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstand – und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziel – hat. Sie dient der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten und dessen notwendige Information. Es reicht daher nicht hin, dass vorherige inhaltsgleiche Anbringen bereits an den Dienstvorgesetzten ergangen sind, zumal dieser dann von der Tatsache, dass diese Anbringen (in neuer Form) der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt worden sind, nicht in Kenntnis ist. Daher kann der Disziplinarbeschuldigte aus der vorhergegangenen Übermittlung inhaltsgleicher Anbringen an die Dienstbehörde für seine Sache nichts gewinnen. Auch ist erkennbar, dass die Weiterleitung von Anbringen an eine (allenfalls noch) unzuständige Bundesdisziplinarbehörde aus datenschutzrechtlichen Gründen zu unterbleiben hat, zumal ja hier – ohne eine Handlungspflicht der Bundesdisziplinarbehörde auszulösen, die nur nach Weiterleitung durch die Dienstbehörde zuständig wird – Daten von anderen Mitarbeitern insbesondere hinsichtlich deren vorbringlichen Dienstpflichtverletzungen an die Bundesdisziplinarbehörde weitergegeben worden sind.Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.11.1992, Zl. 92/09/0169; VwGH 10.09.2004, 2004/12/0016), schon dargelegt hat, stellt Paragraph 54, BDG eine Ordnungsvorschrift dar, die die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstand – und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziel – hat. Sie dient der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten und dessen notwendige Information. Es reicht daher nicht hin, dass vorherige inhaltsgleiche Anbringen bereits an den Dienstvorgesetzten ergangen sind, zumal dieser dann von der Tatsache, dass diese Anbringen (in neuer Form) der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt worden sind, nicht in Kenntnis ist. Daher kann der Disziplinarbeschuldigte aus der vorhergegangenen Übermittlung inhaltsgleicher Anbringen an die Dienstbehörde für seine Sache nichts gewinnen. Auch ist erkennbar, dass die Weiterleitung von Anbringen an eine (allenfalls noch) unzuständige Bundesdisziplinarbehörde aus datenschutzrechtlichen Gründen zu unterbleiben hat, zumal ja hier – ohne eine Handlungspflicht der Bundesdisziplinarbehörde auszulösen, die nur nach Weiterleitung durch die Dienstbehörde zuständig wird – Daten von anderen Mitarbeitern insbesondere hinsichtlich deren vorbringlichen Dienstpflichtverletzungen an die Bundesdisziplinarbehörde weitergegeben worden sind.

Gefahr im Verzug ist hinsichtlich der „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ des Disziplinarbeschuldigten nicht zu erkennen, zumal er ja selbst ausführt, dass er diese der (obersten) Dienstbehörde schon inhaltsgleich zur Kenntnis gebracht hat. Auch wäre die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise zumutbar gewesen, weil insbesondere mangels rechtlichem Interesse des Disziplinarbeschuldigten an der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen andere Beamte kein privates und mangels Zuständigkeit der Bundesdisziplinarbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne Selbstanzeige oder Anzeige der Dienstbehörde kein öffentliches Interesse an der Weiterleitung der „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ an die Bundesdisziplinarbehörde erkannt werden kann. Ein Fall des § 54 Abs. 2 BDG liegt daher nicht vor. Gefahr im Verzug ist hinsichtlich der „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ des Disziplinarbeschuldigten nicht zu erkennen, zumal er ja selbst ausführt, dass er diese der (obersten) Dienstbehörde schon inhaltsgleich zur Kenntnis gebracht hat. Auch wäre die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise zumutbar gewesen, weil insbesondere mangels rechtlichem Interesse des Disziplinarbeschuldigten an der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen andere Beamte kein privates und mangels Zuständigkeit der Bundesdisziplinarbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne Selbstanzeige oder Anzeige der Dienstbehörde kein öffentliches Interesse an der Weiterleitung der „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ an die Bundesdisziplinarbehörde erkannt werden kann. Ein Fall des Paragraph 54, Absatz 2, BDG liegt daher nicht vor.

Man könnte noch an eine Meldung und/oder Hinweisgebung gemäß §§ 53a zweiter Satz, 54 Abs. 4 BDG denken, diese wäre aber vom Disziplinarbeschuldigten als Beamter im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, ansonsten an den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde (und nicht an einen Senatsvorsitzenden) zu richten gewesen. Daher liegt auch ein Sonderfall des § 54 Abs. 4 BDG nicht vor.Man könnte noch an eine Meldung und/oder Hinweisgebung gemäß Paragraphen 53 a, zweiter Satz, 54 Absatz 4, BDG denken, diese wäre aber vom Disziplinarbeschuldigten als Beamter im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, ansonsten an den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde (und nicht an einen Senatsvorsitzenden) zu richten gewesen. Daher liegt auch ein Sonderfall des Paragraph 54, Absatz 4, BDG nicht vor.

Daher und weil der Disziplinarbeschuldigte die Anbringen vom 16.06.2024, 23.06.2024 und 11.07.2024 immer direkt beim Senatsvorsitzenden des Disziplinarsenates 28 der Bundesdisziplinarbehörde unter Umgehung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten (und – in weiterer Folge – der Personalabteilung und des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde) eingebracht hat, ist dem Disziplinarbeschuldigten jeweils die schuldhafte Verletzung des Dienstweges anzulasten, denn er hätte – hätte er sich entsprechend informiert – wissen können, dass das Anbringen vom 16.06.2024 nicht bei der Bundesdisziplinarbehörde einzubringen ist, sondern im Dienstweg. Hier liegt also Fahrlässigkeit vor; konkret handelte der Disziplinarbeschuldigte sogar grob fahrlässig, weil es sich bei der Einhaltung des Dienstweges um eine grundlegende und leicht erkennbare Vorschrift handelt und sich zumindest vorab entsprechend zu informieren eine sowohl einfache wie naheliegende Überlegung dargestellt hätte (vgl. VwGH 26.06.1991, 90/09/0194). Spätestens ab der Antwort nach dem ersten Anbringen vom 16.06.2024 wusste der Disziplinarbeschuldigte, bevor er die Schreiben vom 22.06.2024 und vom 10.07.2024 versendet hat, dass er diese nicht direkt bei der Bundesdisziplinarbehörde einbringen darf, es war ihm aber egal. Hier hat er also vorsätzlich gehandelt. Da es ihm sogar darauf ankam, diese Schreiben bei der Bundesdisziplinarbehörde einzubringen bzw. dem adressierten Senatsvorsitzenden zur Kenntnis zu bringen handelte er absichtlich. Daher und weil der Disziplinarbeschuldigte die Anbringen vom 16.06.2024, 23.06.2024 und 11.07.2024 immer direkt beim Senatsvorsitzenden des Disziplinarsenates 28 der Bundesdisziplinarbehörde unter Umgehung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten (und – in weiterer Folge – der Personalabteilung und des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde) eingebracht hat, ist dem Disziplinarbeschuldigten jeweils die schuldhafte Verletzung des Dienstweges anzulasten, denn er hätte – hätte er sich entsprechend informiert – wissen können, dass das Anbringen vom 16.06.2024 nicht bei der Bundesdisziplinarbehörde einzubringen ist, sondern im Dienstweg. Hier liegt also Fahrlässigkeit vor; konkret handelte der Disziplinarbeschuldigte sogar grob fahrlässig, weil es sich bei der Einhaltung des Dienstweges um eine grundlegende und leicht erkennbare Vorschrift handelt und sich zumindest vorab entsprechend zu informieren eine sowohl einfache wie naheliegende Überlegung dargestellt hätte vergleiche VwGH 26.06.1991, 90/09/0194). Spätestens ab der Antwort nach dem ersten Anbringen vom 16.06.2024 wusste der Disziplinarbeschuldigte, bevor er die Schreiben vom 22.06.2024 und vom 10.07.2024 versendet hat, dass er diese nicht direkt bei der Bundesdisziplinarbehörde einbringen darf, es war ihm aber egal. Hier hat er also vorsätzlich gehandelt. Da es ihm sogar darauf ankam, diese Schreiben bei der Bundesdisziplinarbehörde einzubringen bzw. dem adressierten Senatsvorsitzenden zur Kenntnis zu bringen handelte er absichtlich.

3.7. Illustrierend ist auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.01.2014, 2013/09/0132, anzuführen, wo ausdrücklich und unter Hinweis auf die Regelungen der §§ 45 Abs. 3, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 109 Abs. 1 BDG dargestellt wurde, dass die Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige an den Staatsanwalt in Präzisierung der Bestimmung des § 84 und § 86 StPO wegen des in Ausübung des Dienstes zur Kenntnis gelangten Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nur bestimmten Funktionsträgern zukommt und eine direkte Anzeige durch einen Beamten, der nicht zu diesen Funktionsträgern gehört, eine Dienstpflichtverletzung darstellt.3.7. Illustrierend ist auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.01.2014, 2013/09/0132, anzuführen, wo ausdrücklich und unter Hinweis auf die Regelungen der Paragraphen 45, Absatz 3, 53, Absatz eins, 54, Absatz eins und 109 Absatz eins, BDG dargestellt wurde, dass die Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige an den Staatsanwalt in Präzisierung der Bestimmung des Paragraph 84 und Paragraph 86, StPO wegen des in Ausübung des Dienstes zur Kenntnis gelangten Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nur bestimmten Funktionsträgern zukommt und eine direkte Anzeige durch einen Beamten, der nicht zu diesen Funktionsträgern gehört, eine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Es ist nicht zu sehen, warum dies nicht sinngemäß auch für Disziplinaranzeigen gelten soll, zumal die Bundesdisziplinarbehörde – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – nicht aus eigenem, d.h. nicht ohne von der Dienstbehörde weitergeleitete Disziplinaranzeige, tätig werden kann.

3.8. Es liegt auch kein relevanter Verjährungstatbestand nach § 94 Abs. 1a BDG – alle anderen Verjährungstatbestände wurden mit der Einleitung geprüft – vor, da nach Zustellung der Entscheidung, gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren durchzuführen, keine drei Jahre vergangen sind. Die Einleitung erfolgte frühestens am 18.12.2024, sodass die Verjährung jedenfalls nicht vorliegt.3.8. Es liegt auch kein relevanter Verjährungstatbestand nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG – alle anderen Verjährungstatbestände wurden mit der Einleitung geprüft – vor, da nach Zustellung der Entscheidung, gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren durchzuführen, keine drei Jahre vergangen sind. Die Einleitung erfolgte frühestens am 18.12.2024, sodass die Verjährung jedenfalls nicht vorliegt.

3.9. Zur Strafbemessung:

Die Strafbemessung der Behörde – die nur in dem Falle durch das Verwaltungsgericht wiederholt werden darf, wenn sie den Bereich des gesetzlichen Ermessens verlässt – ist jedenfalls rechtswidrig, weil die Behörde auch hinsichtlich der freizusprechenden Dienstpflichtverletzungen von einem Schuldspruch ausgegangen ist. Daher ist die Strafe durch das Verwaltungsgericht festzusetzen.

Zuerst ist der Strafrahmen festzusetzen, indem – in Bezug auf die schwerste Dienstpflichtverletzung – die Schwere der Dienstpflichtverletzung sowie die spezial- und generalpräventiven Gründe bedacht werden.

Die schwerste Dienstpflichtverletzung ist – austauschbar und vom Ergebnis her gleichwertig – die direkte Übermittlung einer Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde vom 22.06.2024 oder vom 10.07.2024, also insbesondere, nachdem der Disziplinarbeschuldigte von der Bundesdisziplinarbehörde auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens hingewiesen wurde. Es ist zu bedenken, dass er dadurch nicht nur den Dienstweg umgangen hat, sondern in Wahrheit vollkommen sinnlos – seine Vorlage konnte nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen – gegenüber einer anderen Behörde Mitarbeiter der LPD Steiermark Dienstpflichtverletzungen beschuldigt hat. Weiters ist zu bedenken, dass er absichtlich gehandelt hat.

Es liegt daher eine gerade noch mittelschwere Dienstpflichtverletzung vor.

Der Übertritt in den dauernden Ruhestand schließt nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung verhängten Disziplinarstrafe aus. Zum einen stellen §§ 93 Abs. 1 und 118 Abs. 1 Z 4 BDG auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestands Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung gemäß § 133 BDG disziplinär zu ahnden ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0076). Daher ist die Spezialprävention durch den Übertritt in den Ruhestand nicht aufgehoben, wenn auch gemildert und wären diese Gründe gerade noch als leichte spezialpräventive Gründe zu sehen. Andererseits hat sich der Disziplinarbeschuldigte bereits einmal gegen die Rechte seiner Mitarbeiter (siehe Pkt. 8 des Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom 04.05.2023, 2021-0.790.347) vergangen, sodass hier dadurch, dass er in den Schreiben andere Mitarbeiter der LPD Steiermark beschuldigt hat, Dienstpflichtverletzungen zu begehen, durchaus – wenn auch gegenüber der Einhaltung des Dienstwegs nachgeordneter – Verletzungen gegen Dienstpflichten gesehen werden können, gegen die er sich schon früher vergangen hat. Es liegen daher in diesem Fall mittlere spezialpräventive Gründe vor.Der Übertritt in den dauernden Ruhestand schließt nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung verhängten Disziplinarstrafe aus. Zum einen stellen Paragraphen 93, Absatz eins und 118 Absatz eins, Ziffer 4, BDG auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestands Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung gemäß Paragraph 133, BDG disziplinär zu ahnden ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0076). Daher ist die Spezialprävention durch den Übertritt in den Ruhestand nicht aufgehoben, wenn auch gemildert und wären diese Gründe gerade noch als leichte spezialpräventive Gründe zu sehen. Andererseits hat sich der Disziplinarbeschuldigte bereits einmal gegen die Rechte seiner Mitarbeiter (siehe Pkt. 8 des Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom 04.05.2023, 2021-0.790.347) vergangen, sodass hier dadurch, dass er in den Schreiben andere Mitarbeiter der LPD Steiermark beschuldigt hat, Dienstpflichtverletzungen zu begehen, durchaus – wenn auch gegenüber der Einhaltung des Dienstwegs nachgeordneter – Verletzungen gegen Dienstpflichten gesehen werden können, gegen die er sich schon früher vergangen hat. Es liegen daher in diesem Fall mittlere spezialpräventive Gründe vor.

Generalpräventiv hingegen ist den Beamten vor Augen zu führen, dass gerade das Weiterleiten von Schriftstücken außerhalb des Dienstweges, in denen andere Beamte Dienstpflichtverletzungen beschuldigt werden, besonders schwerwiegend ist und ist eine solche Strafe zu verhängen, dass andere Beamte hievon abgehalten werden.

Der Strafrahmen gemäß § 134 BDG beträgt daher eine Geldbuße von einem bis zu einer Geldstrafe von drei Monatsbezügen.Der Strafrahmen gemäß Paragraph 134, BDG beträgt daher eine Geldbuße von einem bis zu einer Geldstrafe von drei Monatsbezügen.

Mildernd ist lediglich das reumütige Geständnis, der Disziplinarbeschuldigte ist nicht unbescholten und hat – trotz seiner Belobigungen, die zur im früheren Verfahren verhängten Disziplinarstrafe in keinem Verhältnis stehen – keinen ordentlichen dienstlichen Lebenswandel. Ein reumütiges Geständnis liegt – wie oben festgestellt – vor, ein anderer Milderungsgrund, etwa eine psychische Erkrankung oder ein gleichwertiger Zustand, der in die Nähe eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes kommt, ist nicht zu sehen. Auch liegt – noch – kein überlanges Verfahren vor.

Erschwerend sind die weiteren begangenen Dienstpflichtverletzungen.

Es halten sich daher die Milderungs- und die Erschwernisgründe die Waage.

Die Strafe ist daher als Geldstrafe in der Höhe von zwei Ruhegenussbezügen zu bemessen.

3.10. Der Kostenanspruch war durch die Senkung der Disziplinarstrafe anzupassen und insoweit der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Folge zu leisten. Als Rechtsgrundlage ist § 117 Abs. 2 Z 2 BDG zu nennen, nach dem der Beamte, wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 BDG und höchstens 500 €.3.10. Der Kostenanspruch war durch die Senkung der Disziplinarstrafe anzupassen und insoweit der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Folge zu leisten. Als Rechtsgrundlage ist Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG zu nennen, nach dem der Beamte, wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG und höchstens 500 €.

Daher ist der Spruch zu berichtigen, dass in einem Disziplinarverfahren nur einmal ein Kostenausspruch zu ergehen hat, ergibt sich aus VwGH 10.06.2026, Ra 2026/09/0023.

3.11. Zur Gewährung der Ratenzahlung ist einerseits auszuführen, dass das Gesetz nicht vorsieht, die Verpflichtung zur Zahlung der Strafe nach hinten zu verschieben und andererseits der Disziplinarbeschuldigte bis zur Entscheidung der belangten Behörde keinen Antrag auf Ratenzahlung gestellt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Ratenzahlung im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Disziplinarerkenntnisses. Für den Ausspruch einer Ratenzahlung der verhängten Geldstrafe bedarf es eines Antrages des Bestraften (arg. „Ratengesuch“; „bewilligen“). Für die Vorgangsweise, im Fall der Verurteilung zu einer Geldstrafe den Ausspruch über eine Ratenzahlung auch ohne darauf abzielenden Antrag in den Bescheid mitaufzunehmen, findet sich mangels entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, kein Anhaltspunkt. Diese Vorgangsweise kann auch nicht aus § 127 Abs. 1 BDG 1979 abgeleitet werden, weil Überlegungen zum Vollzug der Geldstrafe bei der Verhängung derselben – mit Ausnahme der Strafzumessung – außer Betracht zu bleiben haben (zu alledem VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht die Ratenzahlung im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Disziplinarerkenntnisses. Für den Ausspruch einer Ratenzahlung der verhängten Geldstrafe bedarf es eines Antrages des Bestraften (arg. „Ratengesuch“; „bewilligen“). Für die Vorgangsweise, im Fall der Verurteilung zu einer Geldstrafe den Ausspruch über eine Ratenzahlung auch ohne darauf abzielenden Antrag in den Bescheid mitaufzunehmen, findet sich mangels entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, kein Anhaltspunkt. Diese Vorgangsweise kann auch nicht aus Paragraph 127, Absatz eins, BDG 1979 abgeleitet werden, weil Überlegungen zum Vollzug der Geldstrafe bei der Verhängung derselben – mit Ausnahme der Strafzumessung – außer Betracht zu bleiben haben (zu alledem VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002).

Da ein schriftlicher (siehe zur Notwendigkeit der Schriftlichkeit § 13 Abs. 1 BDG) Antrag auf Ratenzahlung vor der Entscheidung der Behörde nicht gestellt wurde und ein erst nach Erlassung des Bescheides gestellter Antrag nicht geeignet ist, die mangelnde Zuständigkeit der Behörde für einen amtswegigen Abspruch nachträglich zu sanieren (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148), ist der Spruch ersatzlos zu beheben.Da ein schriftlicher (siehe zur Notwendigkeit der Schriftlichkeit Paragraph 13, Absatz eins, BDG) Antrag auf Ratenzahlung vor der Entscheidung der Behörde nicht gestellt wurde und ein erst nach Erlassung des Bescheides gestellter Antrag nicht geeignet ist, die mangelnde Zuständigkeit der Behörde für einen amtswegigen Abspruch nachträglich zu sanieren (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148), ist der Spruch ersatzlos zu beheben.

Zu I.B und II. B) Zulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.B und römisch zwei. B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Gemäß § 135c Abs. 3 Z 2 lit. a BDG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde.Gemäß Paragraph 135 c, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, BDG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat, in dem eine strengere Strafe als eine Geldbuße ausgesprochen wurde.

Es ist zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der Formulierung („wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde Beschwerde erhoben hat“) davon auszugehen, dass es nicht auf die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde des Disziplinaranwaltes bzw. der Disziplinaranwältin ankommt, aber handelt es sich dabei trotzdem um eine grundsätzliche Rechtsfrage, insbesondere, weil hiezu keine Rechtsprechung vorzufinden ist und daher die Frage, ob ein Disziplinarverfahren, bei dem lediglich eine unzulässige Beschwerde der Disziplinaranwältin vorliegt, vom Einzelrichter oder dem Senat zu entscheiden ist.

Daher ist die Revision jeweils zulässig.

Schlagworte

Dienstaufsicht dienstliche Aufgaben Dienstpflichtverletzung Dienstweg Disziplinaranwalt Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren ersatzlose Teilbehebung Geldstrafe Generalprävention Gesundheitszustand Kostenbeitrag Krankenstand Nebenbeschäftigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ratenzahlung Rechtsmittelfrist Ruhestandsbeamter Spezialprävention Strafbemessung Teilfreisprüche Teilstattgebung Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2335351.1.00

Im RIS seit

19.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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