TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/25 W277 2315998-1

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Veröffentlicht am 25.09.2026
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Entscheidungsdatum

25.09.2026

Norm

BDG 1979 §47a
BDG 1979 §48
BDG 1979 §49
BDG 1979 §50
B-VG Art133 Abs4
GehG §13a
GehG §16
GehG §17
GehG §17a
GehG §17b
GehG §19b
GehG §74
GehG §82
  1. BDG 1979 § 47a heute
  2. BDG 1979 § 47a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  3. BDG 1979 § 47a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. BDG 1979 § 47a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13a heute
  2. GehG § 13a gültig ab 30.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. GehG § 13a gültig von 10.08.2002 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 13a gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. GehG § 13a gültig von 29.08.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  8. GehG § 13a gültig von 13.07.1966 bis 28.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1966
  1. GehG § 16 heute
  2. GehG § 16 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GehG § 16 gültig von 07.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 16 gültig von 07.07.2022 bis 06.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2022
  5. GehG § 16 gültig von 01.01.2008 bis 06.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. GehG § 16 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. GehG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. GehG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. GehG § 16 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. GehG § 16 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. GehG § 16 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. GehG § 16 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  13. GehG § 16 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. GehG § 16 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  15. GehG § 16 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1979
  1. GehG § 17 heute
  2. GehG § 17 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 17 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 17 gültig von 25.04.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  5. GehG § 17 gültig von 12.02.2015 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. GehG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  7. GehG § 17 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. GehG § 17 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. GehG § 17 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  10. GehG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  11. GehG § 17 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1979
  1. GehG § 17a heute
  2. GehG § 17a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 17a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 17a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 17a gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 17a gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 17a gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 17a gültig von 01.12.1972 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 17b heute
  2. GehG § 17b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 17b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 17b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 17b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 17b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 17b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 17b gültig von 01.12.1972 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 19b heute
  2. GehG § 19b gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 19b gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 19b gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 19b gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. GehG § 19b gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. GehG § 19b gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. GehG § 19b gültig von 01.07.1993 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  9. GehG § 19b gültig von 01.12.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972
  1. GehG § 74 heute
  2. GehG § 74 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 74 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 74 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 74 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 74 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 74 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 74 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 74 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. GehG § 74 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. GehG § 74 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  14. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  15. GehG § 74 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  16. GehG § 74 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  17. GehG § 74 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  18. GehG § 74 gültig von 01.01.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  19. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  20. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  21. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  22. GehG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  23. GehG § 74 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  24. GehG § 74 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  25. GehG § 74 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  26. GehG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  27. GehG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  28. GehG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  29. GehG § 74 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  30. GehG § 74 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  31. GehG § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  32. GehG § 74 gültig von 01.02.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  33. GehG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  34. GehG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  35. GehG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  36. GehG § 74 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. GehG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  38. GehG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  39. GehG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  40. GehG § 74 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  41. GehG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  42. GehG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  43. GehG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  44. GehG § 74 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  45. GehG § 74 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  46. GehG § 74 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  47. GehG § 74 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  48. GehG § 74 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  49. GehG § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  50. GehG § 74 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  51. GehG § 74 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  52. GehG § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  53. GehG § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  54. GehG § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  55. GehG § 74 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  56. GehG § 74 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  57. GehG § 74 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  58. GehG § 74 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  59. GehG § 74 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  60. GehG § 74 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  61. GehG § 74 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  62. GehG § 74 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  63. GehG § 74 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  64. GehG § 74 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1991
  65. GehG § 74 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1990
  66. GehG § 74 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  67. GehG § 74 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  68. GehG § 74 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  69. GehG § 74 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  70. GehG § 74 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1985
  71. GehG § 74 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  72. GehG § 74 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 82 heute
  2. GehG § 82 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 82 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 82 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 82 gültig von 12.02.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  6. GehG § 82 gültig von 01.09.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. GehG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. GehG § 82 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. GehG § 82 gültig von 01.05.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 82 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. GehG § 82 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  12. GehG § 82 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 82 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. GehG § 82 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  15. GehG § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. GehG § 82 gültig von 01.02.1956 bis 31.12.1994

Spruch


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W277 2315998-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom XXXX , GZ. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a GehG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , betreffend den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß Paragraph 13 a, GehG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom XXXX zu GZ XXXX informierte das Bundesministerium für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, dass im Rahmen einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgestellt worden sei, dass sie die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG sowie ausbezahlte Überstunden zu Unrecht erhalten habe. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass die Journaldienstzulage mit Wirkung nunmehr eingestellt werde und die innerhalb der letzten drei Jahre zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäß § 13a iVm § 13b Abs. 2 GehG zurückgefordert würden. 1. Mit Schreiben vom römisch 40 zu GZ römisch 40 informierte das Bundesministerium für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, dass im Rahmen einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgestellt worden sei, dass sie die Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG sowie ausbezahlte Überstunden zu Unrecht erhalten habe. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass die Journaldienstzulage mit Wirkung nunmehr eingestellt werde und die innerhalb der letzten drei Jahre zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäß Paragraph 13 a, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG zurückgefordert würden.

Die Beschwerdeführerin habe als Anstaltsleiterin der Justizanstalt XXXX seit XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , inne. Gemäß § 74 Abs. 4 GehG gälten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gälten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der entstandene Übergenuss in einem weiteren Schreiben aufgelistet und von der Beschwerdeführerin dem Bund zu ersetzen sein werde.Die Beschwerdeführerin habe als Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch 40 seit römisch 40 einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , inne. Gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG gälten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gälten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der entstandene Übergenuss in einem weiteren Schreiben aufgelistet und von der Beschwerdeführerin dem Bund zu ersetzen sein werde.

2. Mit Schreiben vom XXXX zu GZ XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie von der Opt-Out-Regelung gemäß § 74 Abs. 4a GehG keinen Gebrauch gemacht habe und ihr die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG sowie Überstunden gemäß § 16 GehG zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Es werde daher in Aussicht genommen, festzustellen, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß § 13a GehG („Übergenuss“) dem Bund zu ersetzen seien. 2. Mit Schreiben vom römisch 40 zu GZ römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie von der Opt-Out-Regelung gemäß Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG keinen Gebrauch gemacht habe und ihr die Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG sowie Überstunden gemäß Paragraph 16, GehG zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Es werde daher in Aussicht genommen, festzustellen, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß Paragraph 13 a, GehG („Übergenuss“) dem Bund zu ersetzen seien.

Begründend wurde ua. ausgeführt, dass die BF trotz Bezugs eines Fixgehalts („All-in-Bezug“) die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG in Höhe von insgesamt XXXX sowie Überstunden gemäß § 16 GehG in der Höhe von XXXX ( XXXX zuzüglich XXXX ) erhalten habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im XXXX trotz des zuvor ergangenen Informationsschreibens vom XXXX einen Inspektionsdienst geleistet und die diesbezügliche Journaldienstzulage zur Abrechnung gebracht, wodurch ein weiterer Übergenuss in Höhe von XXXX entstanden sei. Der Übergenuss belaufe sich daher insgesamt auf XXXX . Als Zeitraum für den Ersatz der Übergenüsse wurde der XXXX festgehalten.Begründend wurde ua. ausgeführt, dass die BF trotz Bezugs eines Fixgehalts („All-in-Bezug“) die Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG in Höhe von insgesamt römisch 40 sowie Überstunden gemäß Paragraph 16, GehG in der Höhe von römisch 40 ( römisch 40 zuzüglich römisch 40 ) erhalten habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im römisch 40 trotz des zuvor ergangenen Informationsschreibens vom römisch 40 einen Inspektionsdienst geleistet und die diesbezügliche Journaldienstzulage zur Abrechnung gebracht, wodurch ein weiterer Übergenuss in Höhe von römisch 40 entstanden sei. Der Übergenuss belaufe sich daher insgesamt auf römisch 40 . Als Zeitraum für den Ersatz der Übergenüsse wurde der römisch 40 festgehalten.

Unter Hinweis auf § 13a GehG führte die belangte Behörde weiters aus, dass zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Die Beschwerdeführerin habe die zu Unrecht erhaltenen Leistungen nicht im guten Glauben empfangen und verbraucht. Dies sei auch insbesondere aufgrund ihrer Funktion als Anstaltsleiterin sowie der damit einhergehenden notwendigen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen. Der gute Glaube entfalle bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über- )Bezuges würden zu Nachforschungen verpflichten. Unter Hinweis auf Paragraph 13 a, GehG führte die belangte Behörde weiters aus, dass zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Die Beschwerdeführerin habe die zu Unrecht erhaltenen Leistungen nicht im guten Glauben empfangen und verbraucht. Dies sei auch insbesondere aufgrund ihrer Funktion als Anstaltsleiterin sowie der damit einhergehenden notwendigen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen. Der gute Glaube entfalle bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des (Über- )Bezuges würden zu Nachforschungen verpflichten.

Die Beschwerdeführerin habe als Anstaltsleiterin der Justizanstalt XXXX seit XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , inne und habe auch von der Opt-Out-Regelung gemäß § 74 Abs. 4a GehG keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 74 Abs. 4 GehG gelten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Bei einem Journaldienst trete an die Stelle der Überstundenvergütung (§ 16 GehG) sowie der Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17 GehG) die Journaldienstzulage. Die Beschwerdeführerin habe als Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch 40 seit römisch 40 einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , inne und habe auch von der Opt-Out-Regelung gemäß Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG keinen Gebrauch gemacht. Gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG gelten durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 vorgesehene Funktionszulage alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89 % dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Bei einem Journaldienst trete an die Stelle der Überstundenvergütung (Paragraph 16, GehG) sowie der Sonn- und Feiertagsvergütung (Paragraph 17, GehG) die Journaldienstzulage.

Mit dem Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. 2022-0.923.883, sei gemäß § 17a GehG ab XXXX eine Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage für Bedienstete der Besoldungsgruppen A1/v1, E1 und E2a, die in den Justizanstalten Inspektionsdienst versehen, bemessen worden; angesichts der großen Verantwortung, die mit der Verrichtung von Inspektionsdienst in Vertretung der Anstaltsleitung verbunden sei, gebühre diesen Bediensteten eine besondere Abgeltung im Rahmen einer Inspektionszulage. In der für die Verrichtung von Inspektionsdiensten bemessenen Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage seien Überstunden (zwei bis drei Stunden je nach Größe der Justizanstalt bzw. des forensisch-therapeutischen Zentrums) mit einem 100%igen Überstundenzuschlag inkludiert. Mit dem Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. 2022-0.923.883, sei gemäß Paragraph 17 a, GehG ab römisch 40 eine Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage für Bedienstete der Besoldungsgruppen A1/v1, E1 und E2a, die in den Justizanstalten Inspektionsdienst versehen, bemessen worden; angesichts der großen Verantwortung, die mit der Verrichtung von Inspektionsdienst in Vertretung der Anstaltsleitung verbunden sei, gebühre diesen Bediensteten eine besondere Abgeltung im Rahmen einer Inspektionszulage. In der für die Verrichtung von Inspektionsdiensten bemessenen Journaldienstzulage bzw. Inspektionsdienstzulage seien Überstunden (zwei bis drei Stunden je nach Größe der Justizanstalt bzw. des forensisch-therapeutischen Zentrums) mit einem 100%igen Überstundenzuschlag inkludiert.

Abschließend wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben und zugleich angekündigt, dass die Dienstbehörde nach Ablauf dieser Frist die Angelegenheit bescheidmäßig erledigen werde.Abschließend wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben und zugleich angekündigt, dass die Dienstbehörde nach Ablauf dieser Frist die Angelegenheit bescheidmäßig erledigen werde.

3. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß § 13a GehG in Höhe von XXXX zu ersetzen habe.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß Paragraph 13 a, GehG in Höhe von römisch 40 zu ersetzen habe.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin trotz „All-in-Bezug“ bzw. Fixgehalt die Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG sowie Überstunden gemäß § 16 GehG zu Unrecht erhalten habe. Hierüber sei die BF vorab mit allgemeinen Informationsschreiben vom XXXX in Kenntnis gesetzt worden und ihr weiters das Parteiengehör gewährt worden. In ihrer Stellungnahme vom XXXX , datiert mit XXXX , habe sie um eine bescheidmäßige Erledigung ersucht.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen einer Überprüfung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin trotz „All-in-Bezug“ bzw. Fixgehalt die Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG sowie Überstunden gemäß Paragraph 16, GehG zu Unrecht erhalten habe. Hierüber sei die BF vorab mit allgemeinen Informationsschreiben vom römisch 40 in Kenntnis gesetzt worden und ihr weiters das Parteiengehör gewährt worden. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 , datiert mit römisch 40 , habe sie um eine bescheidmäßige Erledigung ersucht.

Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , inne habe. Die Beschwerdeführerin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Journaldienstzulagen in Höhe von XXXX bezogen. Darüber hinaus sei im XXXX trotz des Informationsschreibens vom XXXX ein weiterer Inspektionsdienst abgerechnet worden, wodurch ein zusätzlicher Übergenuss von XXXX entstanden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin Überstundenvergütungen in Höhe von insgesamt XXXX ( XXXX zuzüglich XXXX ) erhalten. Die belangte Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass sich der Übergenuss insgesamt auf XXXX belaufe. Da sämtliche Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe weder ein Anspruch auf Journaldienstzulage noch auf Überstundenvergütung.Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit römisch 40 einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , inne habe. Die Beschwerdeführerin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Journaldienstzulagen in Höhe von römisch 40 bezogen. Darüber hinaus sei im römisch 40 trotz des Informationsschreibens vom römisch 40 ein weiterer Inspektionsdienst abgerechnet worden, wodurch ein zusätzlicher Übergenuss von römisch 40 entstanden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin Überstundenvergütungen in Höhe von insgesamt römisch 40 ( römisch 40 zuzüglich römisch 40 ) erhalten. Die belangte Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass sich der Übergenuss insgesamt auf römisch 40 belaufe. Da sämtliche Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe weder ein Anspruch auf Journaldienstzulage noch auf Überstundenvergütung.

Unter Hinweis auf § 13a GehG wurde weiters ausgeführt, dass zu Unrecht empfangene Leistungen, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Die Beschwerdeführerin habe die Leistungen nicht im guten Glauben empfangen und verbraucht. Dass ein gutgläubiger Empfang vorliege, sei auch aufgrund ihrer Funktion als Anstaltsleiterin sowie der damit verbundenen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen. Unter Hinweis auf Paragraph 13 a, GehG wurde weiters ausgeführt, dass zu Unrecht empfangene Leistungen, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen seien. Die Beschwerdeführerin habe die Leistungen nicht im guten Glauben empfangen und verbraucht. Dass ein gutgläubiger Empfang vorliege, sei auch aufgrund ihrer Funktion als Anstaltsleiterin sowie der damit verbundenen Kenntnis der geltenden Rechtsnormen zu verneinen.

Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß § 13b Abs. 2 GehG nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Die Beschwerdeführerin sei über den bestehenden Übergenuss im Schreiben vom XXXX informiert worden. Der Rückforderungsanspruch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX sei nicht verjährt.Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähre gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Die Beschwerdeführerin sei über den bestehenden Übergenuss im Schreiben vom römisch 40 informiert worden. Der Rückforderungsanspruch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 sei nicht verjährt.

Die Beschwerdeführerin habe dem Bund einen Übergenuss in Höhe von XXXX zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen seien grundsätzlich durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen. Nach Rechtskraft des Bescheides würden daher grundsätzlich monatlich 5 % des Bruttomonatseinkommens als Rate einbehalten, sofern keine andere Vereinbarung mit der Dienstbehörde getroffen werde. Die Beschwerdeführerin habe dem Bund einen Übergenuss in Höhe von römisch 40 zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen seien grundsätzlich durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen. Nach Rechtskraft des Bescheides würden daher grundsätzlich monatlich 5 % des Bruttomonatseinkommens als Rate einbehalten, sofern keine andere Vereinbarung mit der Dienstbehörde getroffen werde.

4. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin am XXXX fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit.4. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin am römisch 40 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit.

Als Beschwerdegründe brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde ihr ausbezahlte Mehrdienstleistungen als Übergenuss wieder in Abzug bringe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Die belangte Behörde vermeine, sie habe keinen Gebrauch von der „Opt-Out-Regelung“ des § 74 Abs. 4a GehG gemacht, weshalb alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht aufgrund der für ihre Einstufung XXXX vorgesehenen Funktionszulage als abgegolten gelten würden.Als Beschwerdegründe brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde ihr ausbezahlte Mehrdienstleistungen als Übergenuss wieder in Abzug bringe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Die belangte Behörde vermeine, sie habe keinen Gebrauch von der „Opt-Out-Regelung“ des Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG gemacht, weshalb alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht aufgrund der für ihre Einstufung römisch 40 vorgesehenen Funktionszulage als abgegolten gelten würden.

Der behauptete Übergenuss sei schon deshalb nicht gegeben, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen vorlägen und im Übrigen auch von einem Empfang im guten Glauben im Sinne des § 13a GehG auszugehen sei.Der behauptete Übergenuss sei schon deshalb nicht gegeben, weil keine zu Unrecht empfangenen Leistungen vorlägen und im Übrigen auch von einem Empfang im guten Glauben im Sinne des Paragraph 13 a, GehG auszugehen sei.

Betreffend die Überstunden führte die Beschwerdeführerin aus, dass der anteilsmäßige Betrag der Funktionszulage für die zeitliche Abgeltung circa zehneinhalb Stunden entspreche. Es würden daher nicht alle darüber hinaus erbrachten Leistungen ebenfalls als abgegolten gelten, dies insbesondere unter Einbeziehung der damit in Einklang stehenden Regelung des § 48 Abs. 3a BDG 1979, wonach bei Mehrleistungen, die durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten würden, die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit nur in jenem Ausmaß zulässig sei, in dem das aufgebaute Guthaben elf Stunden übersteige. In diesem Sinn gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr die Mehrdienstleistungsvergütung rechtmäßig gebühre und sie im Zeitpunkt des Empfangs der Überstundenvergütung jedenfalls gutgläubig gewesen sei. Sie habe daher die Beträge in gutem Glauben empfangen und habe auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Beträge haben müssen. Betreffend die Überstunden führte die Beschwerdeführerin aus, dass der anteilsmäßige Betrag der Funktionszulage für die zeitliche Abgeltung circa zehneinhalb Stunden entspreche. Es würden daher nicht alle darüber hinaus erbrachten Leistungen ebenfalls als abgegolten gelten, dies insbesondere unter Einbeziehung der damit in Einklang stehenden Regelung des Paragraph 48, Absatz 3 a, BDG 1979, wonach bei Mehrleistungen, die durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten würden, die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit nur in jenem Ausmaß zulässig sei, in dem das aufgebaute Guthaben elf Stunden übersteige. In diesem Sinn gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass ihr die Mehrdienstleistungsvergütung rechtmäßig gebühre und sie im Zeitpunkt des Empfangs der Überstundenvergütung jedenfalls gutgläubig gewesen sei. Sie habe daher die Beträge in gutem Glauben empfangen und habe auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Beträge haben müssen.

Zur Journaldienstzulage brachte die Beschwerdeführerin vor, dass mit XXXX durch die Dienstbehörde im Zusammenwirken mit dem BMKÖS die „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ eingeführt worden sei. Im Rahmen der Präsentation des Inspektionsdiensterlasses sei unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die Journaldienstzulage jedem gebühre, der Inspektionsdienst versehe. Mehrfache persönliche und fernmündliche Rückfragen der Anstaltsleiter bei den zuständigen Referenten und Abteilungsleitern, ob die Zulage auch Anstaltsleitern mit pauschaliertem Gehalt gebühre, seien bejaht und bei den Anstaltsleitertagungen bekräftigt worden. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, es sei eine laufende Auszahlung an alle Anstaltsleiter zwölfmal jährlich erfolgt, weshalb zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung bestanden hätten. Nunmehr sei eine Änderung der Rechtsansicht seitens der Dienstbehörde samt Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches erfolgt. Zur Journaldienstzulage brachte die Beschwerdeführerin vor, dass mit römisch 40 durch die Dienstbehörde im Zusammenwirken mit dem BMKÖS die „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ eingeführt worden sei. Im Rahmen der Präsentation des Inspektionsdiensterlasses sei unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die Journaldienstzulage jedem gebühre, der Inspektionsdienst versehe. Mehrfache persönliche und fernmündliche Rückfragen der Anstaltsleiter bei den zuständigen Referenten und Abteilungsleitern, ob die Zulage auch Anstaltsleitern mit pauschaliertem Gehalt gebühre, seien bejaht und bei den Anstaltsleitertagungen bekräftigt worden. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, es sei eine laufende Auszahlung an alle Anstaltsleiter zwölfmal jährlich erfolgt, weshalb zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung bestanden hätten. Nunmehr sei eine Änderung der Rechtsansicht seitens der Dienstbehörde samt Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches erfolgt.

Inhaltlich brachte die Beschwerdeführerin zur Journaldienstzulage weiters vor, dass damit grundsätzlich sowohl die Bereitschaftsleistung als auch die fallweise Erbringung der Dienstleistung abgegolten sei. Die Mehrdienstleistungen seien zwar grundsätzlich mit der Pauschalvergütung abgegolten, jedoch nicht, wenn im Rahmen der Normalarbeitszeit Leistungen aufgrund eines Bereitschaftsdienstes anfielen. Der Bereitschaftsdienst sei daher nicht durch die Pauschalierung abgegolten. In diesem Sinn stehe sie in erster Linie auf dem Standpunkt, dass ihr die Journaldienstzulage rechtmäßig gebührt habe. Zwar sei in § 17a GehG normiert, dass die Journaldienstzulage anstelle der Vergütungen nach §§ 16 und 17 GehG gebühre. Dies könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht auch eine Aussage im Sinne der Fixgehaltsregelungen und der Regelungen betreffend die Ergänzungszulage sein, weil es sich dabei um Sonderdienste besonderer Art handle. Es gehe dabei nicht um zeitliche Mehrleistungen im Rahmen des Quantums der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Arbeitslänge, sondern um etwas spezifisch Anderes und Zusätzliches. Inhaltlich brachte die Beschwerdeführerin zur Journaldienstzulage weiters vor, dass damit grundsätzlich sowohl die Bereitschaftsleistung als auch die fallweise Erbringung der Dienstleistung abgegolten sei. Die Mehrdienstleistungen seien zwar grundsätzlich mit der Pauschalvergütung abgegolten, jedoch nicht, wenn im Rahmen der Normalarbeitszeit Leistungen aufgrund eines Bereitschaftsdienstes anfielen. Der Bereitschaftsdienst sei daher nicht durch die Pauschalierung abgegolten. In diesem Sinn stehe sie in erster Linie auf dem Standpunkt, dass ihr die Journaldienstzulage rechtmäßig gebührt habe. Zwar sei in Paragraph 17 a, GehG normiert, dass die Journaldienstzulage anstelle der Vergütungen nach Paragraphen 16 und 17 GehG gebühre. Dies könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht auch eine Aussage im Sinne der Fixgehaltsregelungen und der Regelungen betreffend die Ergänzungszulage sein, weil es sich dabei um Sonderdienste besonderer Art handle. Es gehe dabei nicht um zeitliche Mehrleistungen im Rahmen des Quantums der auf dem Arbeitsplatz anfallenden Arbeitslänge, sondern um etwas spezifisch Anderes und Zusätzliches.

Weiters würde eine Gesetzesinterpretation im Sinne der behördlichen Rechtsansicht zu einer Gleichheitswidrigkeit führen. Eine eigenständige zusätzliche Arbeitsleistung bei einem bestimmten Beamtenkreis würde gänzlich unentlohnt bleiben. Im Vergleich zu anderen besoldungsrechtlich gleich eingestuften Beamten, die eine solche Leistung nicht erbringen würden, liege die Gleichheitswidrigkeit in der Verpflichtung zu einer unentgeltlichen Mehrleistung. Im Vergleich zu Beamten mit sonstiger besoldungsrechtlicher Einstufung bestehe die Ungleichbehandlung darin, dass diese anderen Beamten für eine solche Leistung ein angemessenes Entgelt erhalten würden.

Ungeachtet dessen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Zeitpunkt des Empfangs der Journaldienstzulage jedenfalls gutgläubig gewesen und habe auch objektiv betrachtet keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Beträge haben müssen.

5. Mit Schreiben vom XXXX zu GZ XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass bei der Aufstellung der zu Unrecht empfangenen Leistungen sowohl in der Mitteilung vom XXXX als auch im Bescheid vom XXXX irrtümlicherweise nicht sämtliche Lohnarten berücksichtigt worden seien. Bei den Überstunden sei beispielsweise anstelle der Lohnart 3001 (welche sich aus den Lohnarten 3004 und 3008 zusammensetze) lediglich die Lohnart 3004 herangezogen worden. Daraus ergebe sich, dass dem Bund nicht XXXX , sondern richtigerweise XXXX zu ersetzen seien. Eine neuerliche Überprüfung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum somit Überstunden in Höhe von XXXX zu Unrecht abgerechnet habe. Die Überstundenvergütung von XXXX liege damit um XXXX über dem im Bescheid vom XXXX berücksichtigten Betrag von XXXX .5. Mit Schreiben vom römisch 40 zu GZ römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass bei der Aufstellung der zu Unrecht empfangenen Leistungen sowohl in der Mitteilung vom römisch 40 als auch im Bescheid vom römisch 40 irrtümlicherweise nicht sämtliche Lohnarten berücksichtigt worden seien. Bei den Überstunden sei beispielsweise anstelle der Lohnart 3001 (welche sich aus den Lohnarten 3004 und 3008 zusammensetze) lediglich die Lohnart 3004 herangezogen worden. Daraus ergebe sich, dass dem Bund nicht römisch 40 , sondern richtigerweise römisch 40 zu ersetzen seien. Eine neuerliche Überprüfung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum somit Überstunden in Höhe von römisch 40 zu Unrecht abgerechnet habe. Die Überstundenvergütung von römisch 40 liege damit um römisch 40 über dem im Bescheid vom römisch 40 berücksichtigten Betrag von römisch 40 .

Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin trotz Erhalts einer pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG iVm der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 537/1992 idgF, monatlich zusätzlich Gefahrenstunden im Ausmaß XXXX ausbezahlt worden seien. Unter Verweis auf § 19b GehG (Gefahrenzulage) sowie § 82 GehG wurde ausgeführt, dass Beamten des Exekutivdienstes an Justizanstalten, die ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen, gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 537/1992 idgF eine pauschalierte Vergütung für besondere Gefährdung in Höhe von 11,11 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gebühre.Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin trotz Erhalts einer pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1992, idgF, monatlich zusätzlich Gefahrenstunden im Ausmaß römisch 40 ausbezahlt worden seien. Unter Verweis auf Paragraph 19 b, GehG (Gefahrenzulage) sowie Paragraph 82, GehG wurde ausgeführt, dass Beamten des Exekutivdienstes an Justizanstalten, die ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen, gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1992, idgF eine pauschalierte Vergütung für besondere Gefährdung in Höhe von 11,11 % des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages gebühre.

Im Zeitraum vom XXXX habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zur pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung eine Gefahrenzulage in Höhe von insgesamt XXXX erhalten. Eine gleichzeitige Abrechnung der pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung in Höhe von 11,11 % des Referenzbetrages sowie zusätzlicher Gefahrenstunden (Gefahrenstundenpauschale) sei nicht zulässig. Im Zeitraum vom römisch 40 habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zur pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung eine Gefahrenzulage in Höhe von insgesamt römisch 40 erhalten. Eine gleichzeitige Abrechnung der pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung in Höhe von 11,11 % des Referenzbetrages sowie zusätzlicher Gefahrenstunden (Gefahrenstundenpauschale) sei nicht zulässig.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die der Beschwerdeführerin ausbezahlte Bereitschaftsentschädigung im Sinne des § 17b GehG (Lohnart 4345 – Rufbereitschaft) im Bescheid vom XXXX unberücksichtigt geblieben sei. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergebe sich daraus ein Betrag von insgesamt XXXX . Die belangte Behörde stellte daher in Aussicht, die zusätzlich festgestellten zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß § 13a GehG in Höhe von insgesamt XXXX ( XXXX Überstunden, XXXX Gefahrenzulage und XXXX Rufbereitschaft) ebenfalls von der Beschwerdeführerin zurückzufordern. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die der Beschwerdeführerin ausbezahlte Bereitschaftsentschädigung im Sinne des Paragraph 17 b, GehG (Lohnart 4345 – Rufbereitschaft) im Bescheid vom römisch 40 unberücksichtigt geblieben sei. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergebe sich daraus ein Betrag von insgesamt römisch 40 . Die belangte Behörde stellte daher in Aussicht, die zusätzlich festgestellten zu Unrecht empfangenen Leistungen gemäß Paragraph 13 a, GehG in Höhe von insgesamt römisch 40 ( römisch 40 Überstunden, römisch 40 Gefahrenzulage und römisch 40 Rufbereitschaft) ebenfalls von der Beschwerdeführerin zurückzufordern.

Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Nach Einlangen der Stellungnahme bzw. nach Ablauf der Stellungnahmefrist werde die Dienstbehörde die an die Beschwerdeführerin gerichteten Mitteilungen zusammenziehen und die Angelegenheit im Wege einer Beschwerdevorentscheidung erledigen.Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Nach Einlangen der Stellungnahme bzw. nach Ablauf der Stellungnahmefrist werde die Dienstbehörde die an die Beschwerdeführerin gerichteten Mitteilungen zusammenziehen und die Angelegenheit im Wege einer Beschwerdevorentscheidung erledigen.

6. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, hinsichtlich der Überstunden und der Journaldienstzulage auf ihr bisheriges Vorbringen in der Beschwerde vom XXXX zu verweisen und dieses vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Betreffend die Gefahrenstunden führte die Beschwerdeführerin aus, die Behörde beabsichtige nunmehr ebenfalls, ihr die ausbezahlten Gefahrenstunden als Übergenuss wieder in Abzug zu bringen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Der Beschwerdeführerin seien die Gefahrenstunden ausbezahlt worden, weshalb sie davon habe ausgehen müssen, dass diese Vorgehensweise korrekt gewesen sei. Der belangten Behörde sei dieser Fehler nicht erst kürzlich aufgefallen. Vielmehr sei die Dienstbehörde selbst davon ausgegangen, dass die entsprechenden Ansprüche zu Recht bestünden und ausbezahlt würden. 6. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, hinsichtlich der Überstunden und der Journaldienstzulage auf ihr bisheriges Vorbringen in der Beschwerde vom römisch 40 zu verweisen und dieses vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Betreffend die Gefahrenstunden führte die Beschwerdeführerin aus, die Behörde beabsichtige nunmehr ebenfalls, ihr die ausbezahlten Gefahrenstunden als Übergenuss wieder in Abzug zu bringen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Der Beschwerdeführerin seien die Gefahrenstunden ausbezahlt worden, weshalb sie davon habe ausgehen müssen, dass diese Vorgehensweise korrekt gewesen sei. Der belangten Behörde sei dieser Fehler nicht erst kürzlich aufgefallen. Vielmehr sei die Dienstbehörde selbst davon ausgegangen, dass die entsprechenden Ansprüche zu Recht bestünden und ausbezahlt würden.

Im Zeitpunkt des Empfangs der Gefahrenstunden sei die Beschwerdeführerin jedenfalls gutgläubig gewesen und habe auch objektiv betrachtet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Beträge haben müssen. Weiters habe sie nicht wissen können, dass die Dienstbehörde selbst einem Rechtsirrtum unterlegen sei.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ. XXXX , abgeändert und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß § 13a GehG in Höhe von XXXX zu ersetzen habe.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , abgeändert und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin dem Bund zu Unrecht empfangene Leistungen („Übergenuss“) gemäß Paragraph 13 a, GehG in Höhe von römisch 40 zu ersetzen habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach Überprüfung durch die Dienstbehörde festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin trotz „All-in-Bezuges“ bzw. Fixgehaltes eine Pauschale für Gefahrenstunden im Ausmaß XXXX monatlich trotz Erhalts einer pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG iVm der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 537/1992 idgF, eine Journaldienstzulage gemäß § 17a GehG, eine Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG sowie Überstundenvergütungen gemäß § 16 GehG zu Unrecht erhalten habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach Überprüfung durch die Dienstbehörde festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin trotz „All-in-Bezuges“ bzw. Fixgehaltes eine Pauschale für Gefahrenstunden im Ausmaß römisch 40 monatlich trotz Erhalts einer pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1992, idgF, eine Journaldienstzulage gemäß Paragraph 17 a, GehG, eine Bereitschaftsentschädigung gemäß Paragraph 17 b, GehG sowie Überstundenvergütungen gemäß Paragraph 16, GehG zu Unrecht erhalten habe.

Unter Hinweis auf § 74 Abs. 4 GehG führte die belangte Behörde aus, dass bei Beamten der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E1 sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch die Funktionszulage abgegolten seien. 30,89 % der Funktionszulage dienten dabei der Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen. Da die Beschwerdeführerin von der Opt-Out-Regelung gemäß § 74 Abs. 4a GehG keinen Gebrauch gemacht habe, seien sämtliche Mehrleistungen durch die Funktionszulage abgegolten.Unter Hinweis auf Paragraph 74, Absatz 4, GehG führte die belangte Behörde aus, dass bei Beamten der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E1 sämtliche Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch die Funktionszulage abgegolten seien. 30,89 % der Funktionszulage dienten dabei der Abgeltung zeitlicher Mehrleistungen. Da die Beschwerdeführerin von der Opt-Out-Regelung gemäß Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG keinen Gebrauch gemacht habe, seien sämtliche Mehrleistungen durch die Funktionszulage abgegolten.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass mit dem Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ vom 11.08.2023, GZ 2022-0.923.883, für Bedienstete der Besoldungsgruppen A1/v1, E1 und E2a, die Inspektionsdienst versehen, ab XXXX eine Journaldienstzulage vorgesehen worden sei. In dieser Journaldienstzulage seien bereits Überstunden im Ausmaß von zwei bzw. drei Stunden mit einem Überstundenzuschlag von 100 % enthalten. Die Beschwerdeführerin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Journaldienstzulagen in Höhe von insgesamt XXXX erhalten. Da ihre Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Journaldienstzulage. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass mit dem Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ vom 11.08.2023, GZ 2022-0.923.883, für Bedienstete der Besoldungsgruppen A1/v1, E1 und E2a, die Inspektionsdienst versehen, ab römisch 40 eine Journaldienstzulage vorgesehen worden sei. In dieser Journaldienstzulage seien bereits Überstunden im Ausmaß von zwei bzw. drei Stunden mit einem Überstundenzuschlag von 100 % enthalten. Die Beschwerdeführerin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Journaldienstzulagen in Höhe von insgesamt römisch 40 erhalten. Da ihre Mehrleistungen bereits durch die Funktionszulage abgegolten seien, bestehe daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Journaldienstzulage.

Ferner habe die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Überstundenvergütungen gemäß § 16 GehG in Höhe von insgesamt XXXX erhalten, davon XXXX an Überstundenvergütungen sowie einer Sonn- und Feiertagsvergütung in Höhe von XXXX . Auch hierfür bestehe aufgrund der Funktionszulage kein zusätzlicher Anspruch. Ferner habe die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Überstundenvergütungen gemäß Paragraph 16, GehG in Höhe von insgesamt römisch 40 erhalten, davon römisch 40 an Überstundenvergütungen sowie einer Sonn- und Feiertagsvergütung in Höhe von römisch 40 . Auch hierfür bestehe aufgrund der Funktionszulage kein zusätzlicher Anspruch.

Hinsichtlich der Gefahrenstunden führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin trotz Erhalts einer pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG zusätzliche Gefahrenstunden im Ausmaß von monatlich XXXX ausbezahlt worden seien. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX habe die Beschwerdeführerin dadurch zusätzlich zur pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung Gefahrenzulagen in Höhe von insgesamt XXXX erhalten. Eine gleichzeitige Abrechnung der pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung in Höhe von 11,11 % des Referenzbetrages und zusätzlicher Gefahrenstundenpauschalen sei nicht zulässig. Hinsichtlich der Gefahrenstunden führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin trotz Erhalts einer pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG zusätzliche Gefahrenstunden im Ausmaß von monatlich römisch 40 ausbezahlt worden seien. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 habe die Beschwerdeführerin dadurch zusätzlich zur pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung Gefahrenzulagen in Höhe von insgesamt römisch 40 erhalten. Eine gleichzeitige Abrechnung der pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung in Höhe von 11,11 % des Referenzbetrages und zusätzlicher Gefahrenstundenpauschalen sei nicht zulässig.

Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin eine Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17b GehG (Lohnart 4345 – Rufbereitschaft) in Höhe von insgesamt XXXX erhalten, obwohl auch hierfür aufgrund der Abgeltungswirkung der Funktionszulage kein Anspruch bestehe.Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin eine Bereitschaftsentschädigung gemäß Paragraph 17 b, GehG (Lohnart 4345 – Rufbereitschaft) in Höhe von insgesamt römisch 40 erhalten, obwohl auch hierfür aufgrund der Abgeltungswirkung der Funktionszulage kein Anspruch bestehe.

Die zu Unrecht empfangenen Leistungen („Übergenuss“) gemäß § 13a GehG in Höhe von XXXX würden sich somit aus Folgendem ergeben:Die zu Unrecht empfangenen Leistungen („Übergenuss“) gemäß Paragraph 13 a, GehG in Höhe von römisch 40 würden sich somit aus Folgendem ergeben:

XXXX Gefahrenzulage   XXXX römisch 40 Gefahrenzulage römisch 40

XXXX Journaldienstzulage   XXXX römisch 40 Journaldienstzulage römisch 40

XXXX Rufbereitschaft   XXXX römisch 40 Rufbereitschaft römisch 40

XXXX Sonn- und Feiertagsvergütung   XXXX römisch 40 Sonn- und Feiertagsvergütung römisch 40

XXXX Überstundenvergütung  XXXX römisch 40 Überstundenvergütung römisch 40

Die Behörde hielt weiters fest, dass für die Rückforderung der Zeitraum vom XXXX herangezogen worden sei, da Rückforderungsansprüche gemäß § 13b Abs. 2 GehG nach drei Jahren verjähren würden.Die Behörde hielt weiters fest, dass für die Rückforderung der Zeitraum vom römisch 40 herangezogen worden sei, da Rückforderungsansprüche gemäß Paragraph 13 b, Absatz 2, GehG nach drei Jahren verjähren würden.

Zum Vorbringen des guten Glaubens führte die belangte Behörde aus, dass dieser im Hinblick auf die Funktion der Beschwerdeführerin als Anstaltsleiterin sowie die damit verbundene Kenntnis der maßgeblichen Rechtsnormen zu verneinen sei. Der gute Glaube im Sinn des § 13a GehG beurteile sich nach der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses und nicht nach dem subjektiven Wissen des Beamten. Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2013, 2012/12/0109, und vom 27.04.2017, Ra 2017/12/0015 schließe bereits leichte Fahrlässigkeit den guten Glauben aus und würden weiters selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bezuges Nachforschungen erforderlich machen. Zum Vorbringen des guten Glaubens führte die belangte Behörde aus, dass dieser im Hinblick auf die Funktion der Beschwerdeführerin als Anstaltsleiterin sowie die damit verbundene Kenntnis der maßgeblichen Rechtsnormen zu verneinen sei. Der gute Glaube im Sinn des Paragraph 13 a, GehG beurteile sich nach der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses und nicht nach dem subjektiven Wissen des Beamten. Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2013, 2012/12/0109, und vom 27.04.2017, Ra 2017/12/0015 schließe bereits leichte Fahrlässigkeit den guten Glauben aus und würden weiters selbst leichte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bezuges Nachforschungen erforderlich machen.

Die Beschwerdeführerin habe folglich dem Bund einen Übergenuss in Höhe von insgesamt XXXX zu ersetzen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Rückforderung gemäß § 13a Abs. 2 GehG durch Abzug von laufenden Bezügen hereinzubringen sei und nach Rechtskraft des Bescheides grundsätzlich monatlich 5 % des Bruttomonatseinkommens einbehalten würden, sofern keine individuelle Ratenvereinbarung getroffen werde.Die Beschwerdeführerin habe folglich dem Bund einen Übergenuss in Höhe von insgesamt römisch 40 zu ersetzen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Rückforderung gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG durch Abzug von laufenden Bezügen hereinzubringen sei und nach Rechtskraft des Bescheides grundsätzlich monatlich 5 % des Bruttomonatseinkommens einbehalten würden, sofern keine individuelle Ratenvereinbarung getroffen werde.

8. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zur Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , GZ. XXXX , fristgerecht einen Vorlageantrag. Hierbei brachte sie vor, dass sie ausdrücklich auf ihr bisheriges Vorbringen verweise, insbesondere auf ihre Beschwerde vom XXXX sowie ihre Stellungnahme vom XXXX .8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zur Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , fristgerecht einen Vorlageantrag. Hierbei brachte sie vor, dass sie ausdrücklich auf ihr bisheriges Vorbringen verweise, insbesondere auf ihre Beschwerde vom römisch 40 sowie ihre Stellungnahme vom römisch 40 .

9. Mit Schreiben vom XXXX stellte die belangte Behörde einen Fristsetzungsantrag aufgrund der Verletzung der Entscheidungspflicht. Da dieser weder mit einer Amtssignatur versehen war noch einen Adressaten erkennen ließ, reichte die belangte Behörde am XXXX eine entsprechend verbesserte Ausfertigung nach.9. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die belangte Behörde einen Fristsetzungsantrag aufgrund der Verletzung der Entscheidungspflicht. Da dieser weder mit einer Amtssignatur versehen war noch einen Adressaten erkennen ließ, reichte die belangte Behörde am römisch 40 eine entsprechend verbesserte Ausfertigung nach.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihre rechtsfreundliche Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. 10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihre rechtsfreundliche Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

10.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Leiterin der Justizanstalt XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , tätig gewesen zu sein. Von der Opt-out-Regelung habe sie keinen Gebrauch gemacht. Mit Ablauf des XXXX sei sie in den Ruhestand übergetreten.10.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Leiterin der Justizanstalt römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , tätig gewesen zu sein. Von der Opt-out-Regelung habe sie keinen Gebrauch gemacht. Mit Ablauf des römisch 40 sei sie in den Ruhestand übergetreten.

Das konkrete Ausmaß der von ihr geleisteten Überstunden könne sie nicht mehr angeben und habe auch keine Aufzeichnungen darüber gemacht, da ein elektronisches Zeiterfassungssystem bestanden habe. Überstunden seien weiters nicht ausdrücklich angeordnet worden und habe sie lediglich bei besonderen Anlässen, wie etwa bei Kontrollen des Ministeriums oder Besuchen der Volksanwaltschaft, verrichtet. Weiters führte sie hierzu aus, den für die Abrechnung zuständigen Hauptsachbearbeiter mehrfach darauf hingewiesen zu haben, dass sie pauschaliert sei und ihr keine Überstunden auszuzahlen seien. Ob dies auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erfolgt sei, könne sie jedoch nicht mehr sagen.

Betreffend die Journaldienst- und Inspektionsdienstzulagen sei bei Anstaltsleitertagungen mehrfach ausdrücklich erklärt worden, dass diese Zulagen auch pauschalierten Anstaltsleiterinnen gebührten. Schriftliche Nachweise hierfür konnte sie jedoch nicht vorlegen. Hierzu führte sie weiters aus, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vereinzelt Inspektionsdienste verrichtet zu haben.

Weiters führte sie aus, sich auf die korrekte Abrechnung durch ihre Mitarbeiter verlassen und ihre Bezugszettel aufgrund ihrer Unübersichtlichkeit nicht im Einzelnen kontrolliert zu haben. Von den gesonderten Auszahlungen habe sie erst durch den Bescheid erfahren. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr die entsprechenden Vergütungen rechtmäßig zustünden, weil deren Auszahlung von fachkundigen Stellen angeordnet und die Gebührlichkeit bei Besprechungen bestätigt worden sei.

10.2. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass der Behörde nicht bekannt sei, dass gegenüber Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern eine Gebührlichkeit der Journaldienstzulage trotz eines pauschalierten Bezuges zugesichert worden sei. Nach Kenntnis des Behördenvertreters seien bei den Tagungen Protokolle geführt worden.

Der Vertreter der belangten Behörde stellte in der mündlichen Verhandlung klar, dass die Angabe auf Seite 5, Absatz 2, der Beschwerdevorentscheidung, wonach der Beschwerdeführerin monatlich XXXX pauschal ausbezahlt worden seien, unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Gefahrenstundenpauschale erhalten; vermutlich handle es sich um einen Kopierfehler. Die betragsmäßige Aufstellung auf Seite 7 der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Erhalt der Gefahrenzulage sei hingegen korrekt.Der Vertreter der belangten Behörde stellte in der mündlichen Verhandlung klar, dass die Angabe auf Seite 5, Absatz 2, der Beschwerdevorentscheidung, wonach der Beschwerdeführerin monatlich römisch 40 pauschal ausbezahlt worden seien, unrichtig sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Gefahrenstundenpauschale erhalten; vermutlich handle es sich um einen Kopierfehler. Die betragsmäßige Aufstellung auf Seite 7 der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Erhalt der Gefahrenzulage sei hingegen korrekt.

11. Die belangte Behörde übermittelte unter Bezugnahme auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX in weiterer Folge unter anderem die Protokolle der Anstaltsleiterkonferenz vom XXXX (OZ 10).11. Die belangte Behörde übermittelte unter Bezugnahme auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 in weiterer Folge unter anderem die Protokolle der Anstaltsleiterkonferenz vom römisch 40 (OZ 10).

11.1. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der BF zu OZ 10 das Parteiengehör gewährt.11.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde der BF zu OZ 10 das Parteiengehör gewährt.

11.2. Mit Schriftsatz vom XXXX nahm die BF hierzu Stellung und führte aus, nach Durchsicht der übermittelten Protokolle festzustellen, dass die seitens der Generaldirektion gemachte Zusicherung, wonach auch den Anstaltsleiter:innen mit Fixbezug die Journaldienstzulage zusteht, wenn sie Inspektionsdienste verrichten, nicht festgehalten worden sei. Die diesbezüglichen Angaben der BF könnten jedoch von mehreren Kolleg:innen bestätigt werden. Zum Beweis dafür, dass anlässlich der Anstaltsleiter:innenkonferenzen die Gebührlichkeit der Journaldienstzulage für geleistete Inspektionsdienste auch den Anstaltsleiter:innen mit Fixbezug zugesichert worden sei, würde die zeugenschaftliche Einvernahme der Amtsdirektorin XXXX beantragt werden. 11.2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm die BF hierzu Stellung und führte aus, nach Durchsicht der übermittelten Protokolle festzustellen, dass die seitens der Generaldirektion gemachte Zusicherung, wonach auch den Anstaltsleiter:innen mit Fixbezug die Journaldienstzulage zusteht, wenn sie Inspektionsdienste verrichten, nicht festgehalten worden sei. Die diesbezüglichen Angaben der BF könnten jedoch von mehreren Kolleg:innen bestätigt werden. Zum Beweis dafür, dass anlässlich der Anstaltsleiter:innenkonferenzen die Gebührlichkeit der Journaldienstzulage für geleistete Inspektionsdienste auch den Anstaltsleiter:innen mit Fixbezug zugesichert worden sei, würde die zeugenschaftliche Einvernahme der Amtsdirektorin römisch 40 beantragt werden.

Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass im Dienst- und Besoldungsrecht ausgebildete Mitarbeiter:innen an mehrere Anstaltsleiter:innen über einen mehrmonatigen Zeitraum die verfahrensgegenständlichen Gebühren und Zulagen (im Wissen und auf Anordnung der Generaldirektion) zur Anweisung gebracht hätten und selbst diesen die „fehlerhafte Anweisung“ nicht aufgefallen sei. Die BF habe darauf vertraut, dass diese „Spezialisten“ ihre Arbeit sorgfältig und korrekt verrichten.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Beschwerdeführerin war aufgrund eines XXXX entschuldigt abwesend.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Beschwerdeführerin war aufgrund eines römisch 40 entschuldigt abwesend.

Die als Zeugin einvernommene Personalreferentin, Amtsdirektorin XXXX , gab an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bundesministerium für Justiz in der XXXX tätig gewesen zu sein und lediglich an jener Leiterkonferenz vom XXXX teilgenommen zu haben, bei der der Inspektionsdienst vorgestellt worden sei. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, die technische Abbildung und Abrechnung im Programm Diensteinteilungs- und -abrechnungsprogramm (DPSA) zu erläutern; für die inhaltliche Vorstellung des Erlasses sei sie jedoch nicht zuständig gewesen. Hierzu führte sie weiters aus, die Anwendung des Programms allgemein für die Verwendungsgruppen V1, E1 und E2a erklärt zu haben, ohne nach einzelnen Funktionen zu unterscheiden.Die als Zeugin einvernommene Personalreferentin, Amtsdirektorin römisch 40 , gab an, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bundesministerium für Justiz in der römisch 40 tätig gewesen zu sein und lediglich an jener Leiterkonferenz vom römisch 40 teilgenommen zu haben, bei der der Inspektionsdienst vorgestellt worden sei. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, die technische Abbildung und Abrechnung im Programm Diensteinteilungs- und -abrechnungsprogramm (DPSA) zu erläutern; für die inhaltliche Vorstellung des Erlasses sei sie jedoch nicht zuständig gewesen. Hierzu führte sie weiters aus, die Anwendung des Programms allgemein für die Verwendungsgruppen V1, E1 und E2a erklärt zu haben, ohne nach einzelnen Funktionen zu unterscheiden.

Dass den Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern mit Fixbezug die Gebührlichkeit der Journaldienstzulage bei der Leiterkonferenz zugesichert worden sei, habe sie ebendort nicht wahrgenommen. An Fragen zur Gebührlichkeit der Zulage von Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern könne sie sich nicht erinnern; Fragen an sie selbst hätten vor allem unterschiedliche Beträge und Dienstbeginnzeiten betroffen.

Auch sei ihr damals nicht bekannt gewesen, dass Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine (pauschalierte) Abgeltung für Mehrdienstleistungen bezogen hätten. Ob Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter zur Verrichtung von Inspektions- oder Journaldiensten verpflichtet gewesen seien, wisse die Zeugin nicht.

Zur Abrechnung erklärte Amtsdirektorin XXXX , die übermittelten Daten angesichts der großen Zahl von Datensätzen nur stichprobenartig und rechnerisch zu kontrollieren, nicht aber die inhaltliche Berechtigung jedes einzelnen Anspruchs. Namen prüfe sie nur bei Auffälligkeiten oder Beschwerden. Nach einer Kontrolle im Vier-Augen-Prinzip würden die Daten über eine Schnittstelle an SAP übermittelt und Beträge angewiesen. Auf Nachfrage der rechtsfreundlichen Vertretung gab sie an, dass im DPSA keine automatische Warnung vorgesehen sei, wenn eine pauschalierte Anstaltsleiterin eine Journaldienstzulage abrechne.Zur Abrechnung erklärte Amtsdirektorin römisch 40 , die übermittelten Daten angesichts der großen Zahl von Datensätzen nur stichprobenartig und rechnerisch zu kontrollieren, nicht aber die inhaltliche Berechtigung jedes einzelnen Anspruchs. Namen prüfe sie nur bei Auffälligkeiten oder Beschwerden. Nach einer Kontrolle im Vier-Augen-Prinzip würden die Daten über eine Schnittstelle an SAP übermittelt und Beträge angewiesen. Auf Nachfrage der rechtsfreundlichen Vertretung gab sie an, dass im DPSA keine automatische Warnung vorgesehen sei, wenn eine pauschalierte Anstaltsleiterin eine Journaldienstzulage abrechne.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin war der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen und ist mit Ablauf des XXXX in den Ruhestand übergetreten.Die Beschwerdeführerin war der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen und ist mit Ablauf des römisch 40 in den Ruhestand übergetreten.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX hatte sie als Anstaltsleiterin der Justizanstalt XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , inne. Sie bezog eine Funktionszulage nach § 74 GehG sowie eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG iVm der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 537/1992 idgF. Von der Opt-out-Regelung des § 74 Abs. 4a GehG machte sie in diesem Zeitraum keinen Gebrauch.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 hatte sie als Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch 40 einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , inne. Sie bezog eine Funktionszulage nach Paragraph 74, GehG sowie eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1992, idgF. Von der Opt-out-Regelung des Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG machte sie in diesem Zeitraum keinen Gebrauch.

Der Beschwerdeführerin wurden im verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum XXXX , ausbezahlt.Der Beschwerdeführerin wurden im verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum römisch 40 , ausbezahlt.

Der BF wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Gefahrenstunden im Ausmaß XXXX ausbezahlt.Der BF wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Gefahrenstunden im Ausmaß römisch 40 ausbezahlt.

Aus den Protokollen der Anstaltsleiterkonferenzen XXXX ergeben sich keine Zusicherungen, dass die Journaldienstzulage auch pauschalierten Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern gebühre. Aus den Protokollen der Anstaltsleiterkonferenzen römisch 40 ergeben sich keine Zusicherungen, dass die Journaldienstzulage auch pauschalierten Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern gebühre.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Verwendung der Beschwerdeführerin als Anstaltsleiterin der Justizanstalt XXXX (Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX ) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie ihrem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des XXXX ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung; in der Folge: NSV, S. 4). Die Feststellungen zur Verwendung der Beschwerdeführerin als Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch 40 (Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 ) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie ihrem Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des römisch 40 ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt (Niederschrift der mündlichen Verhandlung; in der Folge: NSV, S. 4).

Die Feststellungen zur ausbezahlten Funktionszulage, der Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG sowie zum Nichtgebrauch der Opt-out-Regelung gemäß § 74 Abs. 4a GehG 1956 ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid vom XXXX zu GZ XXXX . Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch nicht bestritten (NSV, S. 6). Die Feststellungen zur ausbezahlten Funktionszulage, der Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG sowie zum Nichtgebrauch der Opt-out-Regelung gemäß Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG 1956 ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 zu GZ römisch 40 . Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch nicht bestritten (NSV, S. 6).

Die Feststellungen zu den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausbezahlten Journaldienstzulagen in Höhe von insgesamt XXXX , Überstundenvergütungen in Höhe von insgesamt XXXX , Sonn- und Feiertagsvergütungen in Höhe von XXXX , Gefahrenzulagen in Höhe von XXXX sowie Rufbereitschaftsentschädigungen in Höhe von XXXX ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX und den darin enthaltenen Berechnungen und Tabellen. Die Summe der von der belangten Behörde als Übergenuss qualifizierten Leistungen beträgt EUR XXXX . Sowohl die tatsächliche Auszahlung der genannten Leistungen als auch deren betragsmäßige Höhe blieben von der Beschwerdeführerin unbestritten.Die Feststellungen zu den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausbezahlten Journaldienstzulagen in Höhe von insgesamt römisch 40 , Überstundenvergütungen in Höhe von insgesamt römisch 40 , Sonn- und Feiertagsvergütungen in Höhe von römisch 40 , Gefahrenzulagen in Höhe von römisch 40 sowie Rufbereitschaftsentschädigungen in Höhe von römisch 40 ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 und den darin enthaltenen Berechnungen und Tabellen. Die Summe der von der belangten Behörde als Übergenuss qualifizierten Leistungen beträgt EUR römisch 40 . Sowohl die tatsächliche Auszahlung der genannten Leistungen als auch deren betragsmäßige Höhe blieben von der Beschwerdeführerin unbestritten.

In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Gefahrenstunden im Ausmaß XXXX ausbezahlt wurden und es sich bei dem zweiten Absatz auf Seite 5 der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ. XXXX , um einen „Kopierfehler“ handelt.In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Gefahrenstunden im Ausmaß römisch 40 ausbezahlt wurden und es sich bei dem zweiten Absatz auf Seite 5 der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , um einen „Kopierfehler“ handelt.

Den Protokollen der Anstaltsleiterkonferenz vom XXXX kann die behauptete konkrete Zusicherung der Zulage auch pauschalierten Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern nicht entnommen werden. Dem Protokoll der Anstaltsleiterkonferenz vom XXXX (OZ 10) ist die allgemeine Erörterung und Ausgestaltung der Journaldienstzulage wie Ausführungen zur technischen Umsetzung des Inspektionsdienstes (ID), nicht aber die behauptete konkrete Zusicherung der Zulage auch pauschalierten Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern, zu entnehmen. Die in der mündlichen Verhandlung am XXXX als Zeugin befragte Personalreferentin, Amtsdirektorin XXXX , gab an, ausschließlich die technische Abbildung und Abrechnung im Programm Diensteinteilungs- und -abrechnungsprogramm (DPSA) erklärt zu haben. Eine Zusicherung, wonach Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern mit Fixbezug die Journaldienstzulage gebühre, hat sie bei der Leiterkonferenz nicht wahrgenommen.Den Protokollen der Anstaltsleiterkonferenz vom römisch 40 kann die behauptete konkrete Zusicherung der Zulage auch pauschalierten Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern nicht entnommen werden. Dem Protokoll der Anstaltsleiterkonferenz vom römisch 40 (OZ 10) ist die allgemeine Erörterung und Ausgestaltung der Journaldienstzulage wie Ausführungen zur technischen Umsetzung des Inspektionsdienstes (ID), nicht aber die behauptete konkrete Zusicherung der Zulage auch pauschalierten Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern, zu entnehmen. Die in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 als Zeugin befragte Personalreferentin, Amtsdirektorin römisch 40 , gab an, ausschließlich die technische Abbildung und Abrechnung im Programm Diensteinteilungs- und -abrechnungsprogramm (DPSA) erklärt zu haben. Eine Zusicherung, wonach Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern mit Fixbezug die Journaldienstzulage gebühre, hat sie bei der Leiterkonferenz nicht wahrgenommen.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

„Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen.

Überstundenvergütung

§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,Paragraph 16, (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,

1. die nicht in Freizeit oder

2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.2. die gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,1. im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

2. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.2. im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, BDG 1979 den Überstundenzuschlag.

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

1. außerhalb der Nachtzeit 50%,

2. während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%

der Grundvergütung.

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 49, Absatz 8, BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) […]

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

§ 17. (1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.Paragraph 17, (1) Soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 16, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.(4) Dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,

(5) Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden und die gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 geleisteten Stunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.(5) Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden und die gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 geleisteten Stunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.

(6) § 16 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.(6) Paragraph 16, Absatz 7 bis 9 ist anzuwenden.

Journaldienstzulage

§ 17a. (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.Paragraph 17 a, (1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Bereitschaftsentschädigung

§ 17b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 17 b, (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Absatz eins bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

Gefahrenzulage

§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.Paragraph 19 b, (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

Funktionszulage

§ 74 (1) – (2) […]Paragraph 74, (1) – (2) […]

(3) In den Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte

1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder

2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Absatz 3, angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.

(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 4 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Absatz 4, jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(5) […]

Vergütung für besondere Gefährdung

§ 82. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.Paragraph 82, (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.(2) Die Vergütung nach Absatz eins, erhöht sich für jede der Bemessung zugrunde zu legende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Absatz eins, genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und

2. den nach Abs. 2 der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.2. den nach Absatz 2, der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung zu bestimmen.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

(4) Abweichend vom Abs. 2 beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 abzüglich 1/173,2 der sich aus Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 ergebenden Vergütung.(4) Abweichend vom Absatz 2, beträgt die Erhöhung der Vergütung für die Beamten der Bundespolizei für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, abzüglich 1/173,2 der sich aus Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, ergebenden Vergütung.

(5) Ergeben sich bei Berechnung der nach den Abs. 2 und 4 der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung.(5) Ergeben sich bei Berechnung der nach den Absatz 2 und 4 der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Vergütung.

(6) Auf die nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:(6) Auf die nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, gebührende Vergütung sind anzuwenden:

1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,1. Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,

2. § 15 Abs. 4 und 5,2. Paragraph 15, Absatz 4 und 5,

3. § 15a Abs. 2. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)3. Paragraph 15 a, Absatz 2, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

(6a) Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.(6a) Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.

(7) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.(7) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die Teilnehmer an der kursmäßigen Grundausbildung an der Justizwachschule nicht anzuwenden.“(8) Die Absatz eins bis 7 sind auf die Teilnehmer an der kursmäßigen Grundausbildung an der Justizwachschule nicht anzuwenden.“

3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:

„Dienstzeit

Begriffsbestimmungen

§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:Paragraph 47 a, Im Sinne dieses Abschnittes ist:

1. Dienstzeit die Zeit

a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),

b) einer Dienststellenbereitschaft,

c) eines Journaldienstes und

d) der Mehrdienstleistung,

2. Mehrdienstleistung

a) die Überstunden,

b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)d) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)

3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und

4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49, (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) - (9) […]

Bereitschaft und Journaldienst

§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50, (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

Dienstplan

§ 48. (1) - (3) […]Paragraph 48, (1) - (3) […]

(3a) Für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, ist die Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit des betreffenden Kalendermonats in den Folgemonat nur in dem Ausmaß zulässig, als das im betreffenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden Dienstzeit bei Bezug

1. einer Zulage 11 Stunden,

2. eines Fixgehalts 18 Stunden

übersteigt.“

3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).

Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde bzw. ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011, mwN).

Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd § 13a Abs. 1 GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0151, mwN).Zu Unrecht empfangene Leistungen iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0151, mwN).

Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des VwGH schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat (vgl. VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, mwN).Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist nach der Judikatur des VwGH schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Zahlungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Ebenso reicht es für die Rückforderbarkeit nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nach der Judikatur nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat vergleiche VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, mwN).

Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird. Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038, mwN). Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird. Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038, mwN).

Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezugs ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben. Es würde der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (vgl. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).Ist dem Beamten seine gehaltsrechtliche Einstufung bewusst, kann er bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch Einsichtnahme in die Gehaltstabellen jederzeit die Höhe des ihm zustehenden Bezugs ermitteln. In der Folge muss er im Fall eines Übergenusses bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen Zweifel haben. Es würde der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert wird – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist –, widersprechen, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmert, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre vergleiche VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).

3.2. Zur Überstundenvergütung

Die Beschwerdeführerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , inne und bezog eine entsprechende Funktionszulage nach § 74 GehG. Unstrittig wurden ihr von XXXX Überstundenvergütungen in der Höhe von XXXX ausbezahlt.Die Beschwerdeführerin hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , inne und bezog eine entsprechende Funktionszulage nach Paragraph 74, GehG. Unstrittig wurden ihr von römisch 40 Überstundenvergütungen in der Höhe von römisch 40 ausbezahlt.

Aus § 74 Abs. 4 GehG lässt sich ableiten, dass durch die Funktionszulage die im Exekutivdienst typischerweise bzw. funktionsbedingt anfallenden Mehrleistungen sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht abgedeckt werden. Die Abgeltung regelmäßig anfallender Überstunden stellt den typischen Anwendungsfall der im Gesetz normierten Pauschalabgeltung dar. Eine Auslegung, wonach gerade die von der Pauschalabgeltung erfassten Überstunden einer gesonderten Vergütung zugänglich wären, widerspräche sowohl dem klaren Wortlaut als auch dem Zweck der Bestimmung. Aus Paragraph 74, Absatz 4, GehG lässt sich ableiten, dass durch die Funktionszulage die im Exekutivdienst typischerweise bzw. funktionsbedingt anfallenden Mehrleistungen sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht abgedeckt werden. Die Abgeltung regelmäßig anfallender Überstunden stellt den typischen Anwendungsfall der im Gesetz normierten Pauschalabgeltung dar. Eine Auslegung, wonach gerade die von der Pauschalabgeltung erfassten Überstunden einer gesonderten Vergütung zugänglich wären, widerspräche sowohl dem klaren Wortlaut als auch dem Zweck der Bestimmung.

Darüber hinaus würde ein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung zu einer unzulässigen Doppelabgeltung (vgl. VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048) derselben dienstlichen Mehrleistung führen (vgl. VwGH 25.06.2008, 2007/12/0132, zum vergleichbaren § 30 Abs. 4 GehG, wonach infolge der Abgeltungsfiktion des § 30 Abs. 4 GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können). Darüber hinaus würde ein zusätzlicher Anspruch auf eine gesonderte Überstundenvergütung zu einer unzulässigen Doppelabgeltung vergleiche VwGH 28.04.2008, 2007/12/0048) derselben dienstlichen Mehrleistung führen vergleiche VwGH 25.06.2008, 2007/12/0132, zum vergleichbaren Paragraph 30, Absatz 4, GehG, wonach infolge der Abgeltungsfiktion des Paragraph 30, Absatz 4, GehG zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen des Beamten keiner weiteren (doppelten) Abgeltung mehr zugänglich sein können).

Von der in § 74 Abs. 4a GehG 1956 vorgesehenen Opt-out-Regelung machte die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch.Von der in Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG 1956 vorgesehenen Opt-out-Regelung machte die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Gebrauch.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall geleistete Überstunden grundsätzlich als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß § 74 Abs. 4 GehG bereits durch die ihr gebührende Funktionszulage abgegolten waren. Für die Beschwerdeführerin bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein eigenständiger Anspruch auf eine zusätzliche Überstundenvergütung. Für die Auszahlung einer gesonderten Überstundenvergütung für die verfahrensgegenständlichen Überstunden fehlte ein Rechtsgrund.Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall geleistete Überstunden grundsätzlich als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG bereits durch die ihr gebührende Funktionszulage abgegolten waren. Für die Beschwerdeführerin bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein eigenständiger Anspruch auf eine zusätzliche Überstundenvergütung. Für die Auszahlung einer gesonderten Überstundenvergütung für die verfahrensgegenständlichen Überstunden fehlte ein Rechtsgrund.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2008, 2007/12/0132, klargestellt, dass die Funktionszulage eine umfassende Abgeltungswirkung entfaltet und daneben keine weiteren zeitlichen Mehrleistungsvergütungen gebühren. Die gesetzliche Konzeption zielt darauf ab, durch die Funktionszulage sämtliche Mehrleistungen pauschal zu erfassen und zusätzliche Einzelvergütungen auszuschließen.

Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auszahlung einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , innehatte und von der in § 74 Abs. 4a GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung keinen Gebrauch gemacht hatte, galten ihre Mehrleistungen gemäß § 74 Abs. 4 GehG bereits durch die ihr gebührende Funktionszulage als abgegolten. Auch das Beschwerdevorbringen, der anteilsmäßige Betrag der Funktionszulage für die zeitliche Abgeltung entspreche lediglich etwa 10,5 Stunden, vermag daran nichts zu ändern, weil § 74 Abs. 4 GehG keine Begrenzung der Abgeltungswirkung auf ein bestimmtes Stundenkontingent vorsieht.Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auszahlung einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , innehatte und von der in Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung keinen Gebrauch gemacht hatte, galten ihre Mehrleistungen gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG bereits durch die ihr gebührende Funktionszulage als abgegolten. Auch das Beschwerdevorbringen, der anteilsmäßige Betrag der Funktionszulage für die zeitliche Abgeltung entspreche lediglich etwa 10,5 Stunden, vermag daran nichts zu ändern, weil Paragraph 74, Absatz 4, GehG keine Begrenzung der Abgeltungswirkung auf ein bestimmtes Stundenkontingent vorsieht.

Die der Beschwerdeführerin ausbezahlte Überstundenvergütung im Zeitraum von XXXX in Höhe von XXXX stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG dar.Die der Beschwerdeführerin ausbezahlte Überstundenvergütung im Zeitraum von römisch 40 in Höhe von römisch 40 stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG dar.

3.2.1. Gleichermaßen verhält es sich hinsichtlich der im XXXX ausbezahlten Sonn- und Feiertagsvergütung in Höhe von XXXX . Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auszahlung einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , innehatte und von der in § 74 Abs. 4a GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung keinen Gebrauch gemacht hatte, galten ihre Mehrleistungen gemäß § 74 Abs. 4 GehG bereits durch die ihr gebührende Funktionszulage als abgegolten. 3.2.1. Gleichermaßen verhält es sich hinsichtlich der im römisch 40 ausbezahlten Sonn- und Feiertagsvergütung in Höhe von römisch 40 . Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auszahlung einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , innehatte und von der in Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG vorgesehenen Opt-out-Regelung keinen Gebrauch gemacht hatte, galten ihre Mehrleistungen gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG bereits durch die ihr gebührende Funktionszulage als abgegolten.

3.2.2. Gemäß § 17b Abs. 3 GehG gebührt für Rufbereitschaft außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eine Bereitschaftsentschädigung an Stelle der in den §§ 16 bis 17a GehG bestimmten Nebengebühren. Dass Rufbereitschaft nach § 50 Abs. 3 BDG 1979 nicht als Dienstzeit gilt, steht ihrer Einordnung als zeitliche Mehrleistung im besoldungsrechtlichen Sinn nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Bereitschaft eine zeitliche Mehrleistung im weiteren Sinn darstellt und durch eine Leiterzulage abgegolten sein kann (vgl. VwGH 17.12.1997, 97/12/0374). Diese Beurteilung wurde für die Funktionszulage nach § 74 Abs. 4 GehG übertragbar.3.2.2. Gemäß Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG gebührt für Rufbereitschaft außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden eine Bereitschaftsentschädigung an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a GehG bestimmten Nebengebühren. Dass Rufbereitschaft nach Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 nicht als Dienstzeit gilt, steht ihrer Einordnung als zeitliche Mehrleistung im besoldungsrechtlichen Sinn nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Bereitschaft eine zeitliche Mehrleistung im weiteren Sinn darstellt und durch eine Leiterzulage abgegolten sein kann vergleiche VwGH 17.12.1997, 97/12/0374). Diese Beurteilung wurde für die Funktionszulage nach Paragraph 74, Absatz 4, GehG übertragbar.

Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum der gegenständlichen Zahlungen einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , inne und machte von der Opt-out-Regelung gemäß § 74 Abs. 4a GehG keinen Gebrauch. Die Rufbereitschaft war daher als zeitliche Mehrleistung bereits durch ihre Funktionszulage abgegolten. Für die von XXXX - zusätzlich ausbezahlte Bereitschaftsentschädigung in Höhe von insgesamt XXXX bestand somit kein gesonderter Anspruch.Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum der gegenständlichen Zahlungen einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe römisch 40 , Funktionsgruppe römisch 40 , inne und machte von der Opt-out-Regelung gemäß Paragraph 74, Absatz 4 a, GehG keinen Gebrauch. Die Rufbereitschaft war daher als zeitliche Mehrleistung bereits durch ihre Funktionszulage abgegolten. Für die von römisch 40 - zusätzlich ausbezahlte Bereitschaftsentschädigung in Höhe von insgesamt römisch 40 bestand somit kein gesonderter Anspruch.

3.2.3. Unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur sowie vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste die Beschwerdeführerin objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr trotz des Bezugs der Funktionszulage zur Anweisung gebrachten Überstundenvergütung in Höhe von XXXX haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038). 3.2.3. Unter Berücksichtigung der o.a. Judikatur sowie vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste die Beschwerdeführerin objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr trotz des Bezugs der Funktionszulage zur Anweisung gebrachten Überstundenvergütung in Höhe von römisch 40 haben. Auf die jeweiligen Kenntnisse des Beamten in Besoldungsfragen kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038).

Wie den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen ist, sind durch den Bezug der Funktionszulage alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen pauschal abgegolten. Im gegenständlichen Fall musste der Beschwerdeführerin, die in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Leiterin einer Justizanstalt tätig war, daher erkennbar sein, dass ihr Überstundenvergütungen nicht unabhängig von der gesetzlichen Abgeltungswirkung ihrer Funktionszulage zustehen können.

Die Beschwerdeführerin legte auch nicht substantiiert dar, dass bzw. aus welchem Grund die angewendeten Normen komplex seien oder aus welchem – auf die konkreten Normen bezogenen – Grund deren Auslegung Schwierigkeiten bereiten würde.

Vielmehr führte sie in der mündlichen Verhandlung am XXXX selbst aus, dass ihr aufgrund ihrer pauschalierten Verwendung „eigentlich keine Überstunden auszuzahlen“ gewesen seien und sich darüber gewundert zu haben. Sie gab weiters an, dem für die Abrechnung zuständigen Hauptsachbearbeiter mehrfach mitgeteilt zu haben, dass sie pauschaliert sei und ihr daher keine Überstunden ausbezahlt werden sollten (NSV I, S. 5). Hieraus lässt sich schließen, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausging, dass ihr aufgrund ihrer besoldungsrechtlichen Stellung kein gesonderter Anspruch auf Überstundenvergütungen zustand.Vielmehr führte sie in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 selbst aus, dass ihr aufgrund ihrer pauschalierten Verwendung „eigentlich keine Überstunden auszuzahlen“ gewesen seien und sich darüber gewundert zu haben. Sie gab weiters an, dem für die Abrechnung zuständigen Hauptsachbearbeiter mehrfach mitgeteilt zu haben, dass sie pauschaliert sei und ihr daher keine Überstunden ausbezahlt werden sollten (NSV römisch eins, S. 5). Hieraus lässt sich schließen, dass die Beschwerdeführerin selbst davon ausging, dass ihr aufgrund ihrer besoldungsrechtlichen Stellung kein gesonderter Anspruch auf Überstundenvergütungen zustand.

Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Fall die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen. Die Beschwerdeführerin war als Anstaltsleiterin in leitender Funktion tätig und bezog eine Funktionszulage, die ihrem Wesen nach gerade der pauschalen Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen dient. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte sie Zweifel an der zusätzlichen Auszahlung weiterer zeitlicher Mehrleistungsvergütungen haben müssen.

Hinsichtlich des Betrages von XXXX kann daher ein gutgläubiger Empfang im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG nicht angenommen werden.Hinsichtlich des Betrages von römisch 40 kann daher ein gutgläubiger Empfang im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG nicht angenommen werden.

3.2.4. Da somit weder ein gesetzlicher Anspruch bestand noch ein guter Glaube vorlag, war die Beschwerde in Bezug auf die Überstundenvergütung in Höhe von XXXX als unbegründet abzuweisen.3.2.4. Da somit weder ein gesetzlicher Anspruch bestand noch ein guter Glaube vorlag, war die Beschwerde in Bezug auf die Überstundenvergütung in Höhe von römisch 40 als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Gleichermaßen verhält es sich hinsichtlich der im XXXX ausbezahlten Sonn- und Feiertagsvergütung in Höhe von XXXX und XXXX ausbezahlten Bereitschaftsentschädigung in Höhe von XXXX .3.2.5. Gleichermaßen verhält es sich hinsichtlich der im römisch 40 ausbezahlten Sonn- und Feiertagsvergütung in Höhe von römisch 40 und römisch 40 ausbezahlten Bereitschaftsentschädigung in Höhe von römisch 40 .

Dass die Beschwerdeführerin die Sonn- und Feiertagsvergütung sowie die Bereitschaftsentschädigung im guten Glauben empfangen habe, wurde nicht substantiiert vorgebracht.

Auch die Rufbereitschaft stellt eine zeitliche Mehrleistung im weiteren Sinn dar, die von der Abgeltungswirkung der Funktionszulage nach § 74 Abs. 4 GehG erfasst ist (vgl. VwGH 17.12.1997, 97/12/0374). Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin daher auch hinsichtlich dieser beiden zusätzlich ausbezahlten Leistungen zumindest Zweifel an einem gesonderten Anspruch neben ihrer Funktionszulage haben müssen. Ein gutgläubiger Empfang ist somit zu verneinen.Auch die Rufbereitschaft stellt eine zeitliche Mehrleistung im weiteren Sinn dar, die von der Abgeltungswirkung der Funktionszulage nach Paragraph 74, Absatz 4, GehG erfasst ist vergleiche VwGH 17.12.1997, 97/12/0374). Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin daher auch hinsichtlich dieser beiden zusätzlich ausbezahlten Leistungen zumindest Zweifel an einem gesonderten Anspruch neben ihrer Funktionszulage haben müssen. Ein gutgläubiger Empfang ist somit zu verneinen.

Die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausbezahlte Sonn- und Feiertagsvergütung und die Bereitschaftsentschädigung sind gemäß § 13a Abs. 1 GehG dem Bund zu ersetzen.Die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausbezahlte Sonn- und Feiertagsvergütung und die Bereitschaftsentschädigung sind gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG dem Bund zu ersetzen.

3.3. Zur Journaldienstzulage

Journaldienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen sind, werden durch die Journaldienstzulage abgegolten, die an Stelle einer Überstundenvergütung tritt. Es handelt sich um eine Vergütung für Zeiten, während derer neben einer Bereitschaft auch Dienstleistungen zu erbringen sind (siehe u.a. VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0024).

3.3.1. Mit Schreiben vom XXXX zu GZ XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. 2022-0.923.883 betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste mit, dass eine geeignete Strafvollzugsbedienstete zum Inspektionsdienst einzuteilen ist, der während der Zeit des Inspektionsdienstes die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung zukommen. Die Journaldienstzulage dient somit der Abgeltung jener zusätzlichen Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung, die durch die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes entsteht. 3.3.1. Mit Schreiben vom römisch 40 zu GZ römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Erlass „Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste“ des Bundesministeriums für Justiz vom 11.08.2023, Zl. 2022-0.923.883 betreffend die Bemessung einer Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste mit, dass eine geeignete Strafvollzugsbedienstete zum Inspektionsdienst einzuteilen ist, der während der Zeit des Inspektionsdienstes die Aufgaben und Befugnisse der Anstaltsleitung zukommen. Die Journaldienstzulage dient somit der Abgeltung jener zusätzlichen Verantwortung und Aufgabenwahrnehmung, die durch die Vertretung der Anstaltsleitung außerhalb des Regeldienstbetriebes entsteht.

Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anstaltsleiterin der Justizanstalt XXXX und bezog eine entsprechende Funktionszulage nach § 74 GehG. Der im Akt befindlichen Arbeitsplatzbeschreibung zum Arbeitsplatz Nr. XXXX ist unter „2. Führung und Leitungsaufgaben“ angeführt, dass Dienst- und Fachaufsicht sowie die Aufgaben als Dienststellenleiterin weitgehend zu den der Beschwerdeführerin als Anstaltsleiterin übertragenen Aufgaben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zählten. Hinzu kommt, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin keine Verpflichtung zur Verrichtung von Journaldiensten vorgesehen ist und sie in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Einteilung der Inspektionsdienste unter den Beteiligten vorab abgestimmt worden sei und sie jedoch als Letztverantwortliche darüber entschieden hat, wenn man sich nicht hätte einigen können (NSV I, S. 8). Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch 40 und bezog eine entsprechende Funktionszulage nach Paragraph 74, GehG. Der im Akt befindlichen Arbeitsplatzbeschreibung zum Arbeitsplatz Nr. römisch 40 ist unter „2. Führung und Leitungsaufgaben“ angeführt, dass Dienst- und Fachaufsicht sowie die Aufgaben als Dienststellenleiterin weitgehend zu den der Beschwerdeführerin als Anstaltsleiterin übertragenen Aufgaben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zählten. Hinzu kommt, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin keine Verpflichtung zur Verrichtung von Journaldiensten vorgesehen ist und sie in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Einteilung der Inspektionsdienste unter den Beteiligten vorab abgestimmt worden sei und sie jedoch als Letztverantwortliche darüber entschieden hat, wenn man sich nicht hätte einigen können (NSV römisch eins, S. 8).

In der mündlichen Verhandlung am XXXX gab die Beschwerdeführerin an, während eines von ihr verrichteten Inspektionsdienstes im Wesentlichen dieselben Aufgaben wahrgenommen zu haben wie in ihrem regulären Dienst als Anstaltsleiterin. Ein anderer zum Inspektionsdienst eingeteilter Bediensteter habe hingegen „quasi (…) vertreten“. Nach ihren Angaben übernahm sie im Inspektionsdienst somit keine Leitungsaufgaben in Vertretung der Anstaltsleitung, sondern nahm Aufgaben ihres eigenen Leitungs- und Verantwortungsbereichs wahr. In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin an, während eines von ihr verrichteten Inspektionsdienstes im Wesentlichen dieselben Aufgaben wahrgenommen zu haben wie in ihrem regulären Dienst als Anstaltsleiterin. Ein anderer zum Inspektionsdienst eingeteilter Bediensteter habe hingegen „quasi (…) vertreten“. Nach ihren Angaben übernahm sie im Inspektionsdienst somit keine Leitungsaufgaben in Vertretung der Anstaltsleitung, sondern nahm Aufgaben ihres eigenen Leitungs- und Verantwortungsbereichs wahr.

Die während eines von ihr verrichteten Inspektionsdienstes wahrgenommenen Aufgaben entsprachen somit im Wesentlichen den Aufgaben, die sie auch im regulären Dienst als Anstaltsleiterin wahrnahm. Während eines von ihr verrichteten Inspektionsdienstes übernahm sie demnach keine Leitungsaufgaben in Vertretung einer anderen Anstaltsleitung, sondern nahm Aufgaben ihres eigenen Leitungs- und Verantwortungsbereichs wahr.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Tätigkeiten als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß § 74 Abs. 4 GehG bereits durch die ihr gebührende Funktionszulage abgegolten waren.Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Tätigkeiten als Teil jener Mehrdienstleistungen anzusehen sind, die gemäß Paragraph 74, Absatz 4, GehG bereits durch die ihr gebührende Funktionszulage abgegolten waren.

3.3.2. Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin diese Journaldienstzulagen im guten Glauben empfangen hat.

Wie bereits unter II.3.1.2. angeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des guten Glaubens nicht das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses ausschlaggebend (VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083). Gutgläubigkeit ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die Beamtin bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung hätte haben müssen.Wie bereits unter römisch zwei.3.1.2. angeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des guten Glaubens nicht das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses ausschlaggebend (VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083). Gutgläubigkeit ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die Beamtin bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung hätte haben müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen, dass ein Irrtum der auszahlenden Stelle die Rückforderung nicht hindert, wenn dieser Irrtum in der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer Norm besteht, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet. Im Erkenntnis vom 25.06.2008, 2007/12/0132, hob der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zudem hervor, dass zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen keiner weiteren (doppelten) Abgeltung zugänglich sind und auch Fehleinschätzungen der auszahlenden Stelle an der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses nichts ändern. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die zusätzliche Auszahlung weiterer Mehrleistungsvergütungen kann daraus nicht abgeleitet werden.

Auch im Beschluss vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes unbeanstandet, dass bei aufrechter Funktionszulage nach § 30 Abs. 4 GehG zusätzliche Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen nicht gebühren und im dortigen Fall deren zusätzliche Auszahlung objektiv als Übergenuss erkennbar war. Die bloße langjährige Auszahlung vermochte daran nichts zu ändern.Auch im Beschluss vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes unbeanstandet, dass bei aufrechter Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz 4, GehG zusätzliche Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen nicht gebühren und im dortigen Fall deren zusätzliche Auszahlung objektiv als Übergenuss erkennbar war. Die bloße langjährige Auszahlung vermochte daran nichts zu ändern.

Im gegenständlichen Fall war für die Beschwerdeführerin objektiv erkennbar, dass die Journaldienstzulage nicht als allgemeine pauschale Nebengebühr sämtlichen Anstaltsleiterinnen zukommt. Bereits dem Wortlaut des § 17a GehG ist zu entnehmen, dass die Journaldienstzulage nicht allgemein oder pauschal sämtlichen Bediensteten einer bestimmten Funktion zukommt, sondern nur „dem Beamten, der […] zu einem Journaldienst herangezogen wird“. Die Journaldienstzulage ist somit an die konkrete Heranziehung und tatsächliche Verrichtung eines Journaldienstes geknüpft. Im gegenständlichen Fall war für die Beschwerdeführerin objektiv erkennbar, dass die Journaldienstzulage nicht als allgemeine pauschale Nebengebühr sämtlichen Anstaltsleiterinnen zukommt. Bereits dem Wortlaut des Paragraph 17 a, GehG ist zu entnehmen, dass die Journaldienstzulage nicht allgemein oder pauschal sämtlichen Bediensteten einer bestimmten Funktion zukommt, sondern nur „dem Beamten, der […] zu einem Journaldienst herangezogen wird“. Die Journaldienstzulage ist somit an die konkrete Heranziehung und tatsächliche Verrichtung eines Journaldienstes geknüpft.

Der Beschwerdeführerin musste erkennbar sein, dass ihr eine solche Journaldienstzulage nicht unabhängig von der gesetzlichen Abgeltungswirkung ihrer Funktionszulage zustehen kann. Dies gilt umso mehr, als die von ihr während der Inspektionsdienste wahrgenommenen Tätigkeiten weitgehend ihren ohnehin übertragenen originären Leitungs- und Aufsichtsaufgaben entsprachen.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass im Zuge der Einführung der Journaldienstzulage für Inspektionsdienste seitens der Dienstbehörde mehrfach kommuniziert worden sei, dass diese Zulage auch Anstaltsleitern gebühre. Den unter OZ 10 in das Verfahren genommenen Protokollen der Anstaltsleiterkonferenzen kann keine Zusicherung, dass die Journaldienstzulage auch pauschalierten Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern gebühre, entnommen werden. Auch die seitens der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am XXXX führte zu keinem anderen Ergebnis, da sie die seitens der Beschwerdeführerin geschilderte Zusicherung bei einer Anstaltsleitertagung, wonach die Journaldienstzulage auch Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern mit Fixbezug gebühre, nicht bestätigen konnte. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass im Zuge der Einführung der Journaldienstzulage für Inspektionsdienste seitens der Dienstbehörde mehrfach kommuniziert worden sei, dass diese Zulage auch Anstaltsleitern gebühre. Den unter OZ 10 in das Verfahren genommenen Protokollen der Anstaltsleiterkonferenzen kann keine Zusicherung, dass die Journaldienstzulage auch pauschalierten Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern gebühre, entnommen werden. Auch die seitens der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 führte zu keinem anderen Ergebnis, da sie die seitens der Beschwerdeführerin geschilderte Zusicherung bei einer Anstaltsleitertagung, wonach die Journaldienstzulage auch Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleitern mit Fixbezug gebühre, nicht bestätigen konnte.

Nach einer Gesamtbetrachtung war im gegenständlichen Fall die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen. Die Beschwerdeführerin war als Anstaltsleiterin in leitender Funktion tätig und bezog eine Funktionszulage, die ihrem Wesen nach gerade der pauschalen Abgeltung von Mehrleistungen dient. Bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt hätte sie Zweifel an der zusätzlichen Auszahlung weiterer zeitlicher Mehrleistungsvergütungen haben müssen.

Da somit weder ein gesetzlicher Anspruch bestand noch ein schutzwürdiger guter Glaube vorliegt, sind die ausbezahlten Beträge gemäß § 13a Abs. 1 GehG zurückzufordern.Da somit weder ein gesetzlicher Anspruch bestand noch ein schutzwürdiger guter Glaube vorliegt, sind die ausbezahlten Beträge gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG zurückzufordern.

Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich des behaupteten gutgläubigen Empfangs der Journaldienstzulage in Höhe von insgesamt XXXX abzuweisen.Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich des behaupteten gutgläubigen Empfangs der Journaldienstzulage in Höhe von insgesamt römisch 40 abzuweisen.

3.4. Zur Gefahrenzulage

Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum Gefahrenzulagen in Höhe von insgesamt XXXX .Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum Gefahrenzulagen in Höhe von insgesamt römisch 40 .

Gemäß § 82 Abs. 1 GehG gebührt exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit ihrer dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der in § 19b GehG vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung. Für Beamte des Exekutivdienstes an Justizanstalten, die ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen, ist gemäß der genannten Verordnung eine erhöhte pauschalierte Vergütung für besondere Gefährdung vorgesehen.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GehG gebührt exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit ihrer dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der in Paragraph 19 b, GehG vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung. Für Beamte des Exekutivdienstes an Justizanstalten, die ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen, ist gemäß der genannten Verordnung eine erhöhte pauschalierte Vergütung für besondere Gefährdung vorgesehen.

Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausbezahlten Gefahrenzulage in Höhe von insgesamt XXXX ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin unstrittig bereits eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG iVm der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 537/1992 idgF, ausbezahlt wurde.Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausbezahlten Gefahrenzulage in Höhe von insgesamt römisch 40 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin unstrittig bereits eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1992, idgF, ausbezahlt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, eine Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes unbeanstandet gelassen, wonach die mit der Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung bereits durch die bezogene Gefahrenzulage abgegolten werde und eine darüber hinausgehende Abgeltung von mit dem Dienst verbundenen Gefahren nicht in Betracht komme.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die der Beschwerdeführerin von XXXX – zusätzlich ausbezahlte Vergütung in Höhe von insgesamt XXXX als rechtsgrundlos und stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG dar.Vor diesem Hintergrund erweist sich die der Beschwerdeführerin von römisch 40 – zusätzlich ausbezahlte Vergütung in Höhe von insgesamt römisch 40 als rechtsgrundlos und stellt daher eine zu Unrecht empfangene Leistung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG dar.

3.4.1. Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von XXXX ausbezahlten Gefahrenzulage in Höhe von insgesamt XXXX ein gutgläubiger Empfang im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG nicht erkannt werden.3.4.1. Im gegenständlichen Fall kann hinsichtlich der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von römisch 40 ausbezahlten Gefahrenzulage in Höhe von insgesamt römisch 40 ein gutgläubiger Empfang im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG nicht erkannt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gutgläubigkeit bereits dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung hätte haben müssen. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Beamten an, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus. Ein Beamter darf sich nicht darauf beschränken, Auszahlungen ungeprüft hinzunehmen, sondern hat sich jedenfalls in zumutbarer Weise mit seinen Bezugsbestandteilen vertraut zu machen. Besteht ein Irrtum der auszahlenden Stelle in der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer klaren gesetzlichen Regelung, ist dieser Irrtum objektiv erkennbar und steht einem gutgläubigen Empfang entgegen (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gutgläubigkeit bereits dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung hätte haben müssen. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Beamten an, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses. Bereits leichte Fahrlässigkeit schließt den guten Glauben aus. Ein Beamter darf sich nicht darauf beschränken, Auszahlungen ungeprüft hinzunehmen, sondern hat sich jedenfalls in zumutbarer Weise mit seinen Bezugsbestandteilen vertraut zu machen. Besteht ein Irrtum der auszahlenden Stelle in der offensichtlich unrichtigen Anwendung einer klaren gesetzlichen Regelung, ist dieser Irrtum objektiv erkennbar und steht einem gutgläubigen Empfang entgegen vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 19.09.2003, 2002/12/0270; 24.06.1998, 96/12/0288).

Die Beschwerdeführerin erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG iVm der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 537/1992 idgF. Daneben wurde ihr von XXXX – zusätzlich eine Gefahrenzulage in Höhe von insgesamt XXXX ausbezahlt.Die Beschwerdeführerin erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig eine Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz, Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1992, idgF. Daneben wurde ihr von römisch 40 – zusätzlich eine Gefahrenzulage in Höhe von insgesamt römisch 40 ausbezahlt.

Sowohl die Auszahlung der Vergütung für besondere Gefährdung als auch der Gefahrenzulage im selben Zeitraum dienen der Abgeltung besonderer Gefährdungen im Zusammenhang mit ihrer damaligen dienstlichen Tätigkeit. Der Irrtum der auszahlenden Stelle bestand somit darin, dass neben der bereits gewährten pauschalierten Vergütung für besondere Gefährdung zusätzlich eine weitere Vergütung zur Auszahlung gelangte.

Für eine durchschnittlich sorgfältige Beamtin musste objektiv erkennbar sein, dass im selben Zeitraum neben einer bereits bezogenen Vergütung für besondere Gefährdung nicht zusätzlich eine Gefahrenzulage gebühren konnte. Seitens der Beschwerdeführerin wurde auch nicht vorgebracht, dass die Gefahrenzulage eine von der bereits gewährten Vergütung nach § 82 GehG verschiedene Gefährdung oder einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch abgegolten hätte.Für eine durchschnittlich sorgfältige Beamtin musste objektiv erkennbar sein, dass im selben Zeitraum neben einer bereits bezogenen Vergütung für besondere Gefährdung nicht zusätzlich eine Gefahrenzulage gebühren konnte. Seitens der Beschwerdeführerin wurde auch nicht vorgebracht, dass die Gefahrenzulage eine von der bereits gewährten Vergütung nach Paragraph 82, GehG verschiedene Gefährdung oder einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch abgegolten hätte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle den guten Glauben auch dann aus, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen längeren Zeitraum zur Folge hatte (vgl. VwGH 05.09.2008, 2007/12/0160; VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag im gegenständlichen Fall der Umstand, dass die Gefahrenzulage über einen längeren Zeitraum hinweg ausbezahlt wurde oder auch andere Anstaltsleiter entsprechende Zahlungen erhalten haben sollen, einen gutgläubigen Empfang nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle den guten Glauben auch dann aus, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen längeren Zeitraum zur Folge hatte vergleiche VwGH 05.09.2008, 2007/12/0160; VwGH 26.11.2025, Ra 2025/12/0083). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag im gegenständlichen Fall der Umstand, dass die Gefahrenzulage über einen längeren Zeitraum hinweg ausbezahlt wurde oder auch andere Anstaltsleiter entsprechende Zahlungen erhalten haben sollen, einen gutgläubigen Empfang nicht zu begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt jedenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser zusätzlichen Auszahlung hätte haben müssen. Ein gutgläubiger Empfang der Gefahrenzulage in Höhe von insgesamt XXXX liegt somit nicht vor.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt jedenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser zusätzlichen Auszahlung hätte haben müssen. Ein gutgläubiger Empfang der Gefahrenzulage in Höhe von insgesamt römisch 40 liegt somit nicht vor.

Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich des behaupteten gutgläubigen Empfangs der Gefahrenzulage in Höhe von insgesamt XXXX abzuweisen.Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich des behaupteten gutgläubigen Empfangs der Gefahrenzulage in Höhe von insgesamt römisch 40 abzuweisen.

3.5. Der Vollständigkeit halber wird zur Rechtsqualität des in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX zu GZ. XXXX angeführten sowie in der mündlichen Verhandlung am XXXX thematisierten Erlasses betreffend die Bemessung der Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste angemerkt, dass dieser für das Bundesverwaltungsgericht insofern keine Bindungswirkung zugesprochen werden kann, als es sich dabei bloß um eine interne - nicht die Rechtsform einer Verordnung aufweisende - verwaltungsinterne Erklärung zur Journaldienstzulage handelt, die einerseits die betreffende Journaldienstzulage näher erläutert, andererseits als Handlungsanleitung auch auf eine gleichmäßige Vollziehung des Inspektionsdienstes in Österreich abstellt. Den Einzelnen werden durch diesen Erlass weder Rechte gewährt noch Pflichten auferlegt. Der Erlass weist im Übrigen auch keinen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis auf.3.5. Der Vollständigkeit halber wird zur Rechtsqualität des in der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 zu GZ. römisch 40 angeführten sowie in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 thematisierten Erlasses betreffend die Bemessung der Journaldienstzulage für abgeleistete Inspektionsdienste angemerkt, dass dieser für das Bundesverwaltungsgericht insofern keine Bindungswirkung zugesprochen werden kann, als es sich dabei bloß um eine interne - nicht die Rechtsform einer Verordnung aufweisende - verwaltungsinterne Erklärung zur Journaldienstzulage handelt, die einerseits die betreffende Journaldienstzulage näher erläutert, andererseits als Handlungsanleitung auch auf eine gleichmäßige Vollziehung des Inspektionsdienstes in Österreich abstellt. Den Einzelnen werden durch diesen Erlass weder Rechte gewährt noch Pflichten auferlegt. Der Erlass weist im Übrigen auch keinen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis auf.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist für die Qualität eines Aktes als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsakts maßgeblich (siehe u.a. VfGH 23.06.2021, V 95/2021 u.a.). Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist etwa, dass seine Formulierungen imperativ sind (d.h. sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (VfGH 28.11.2018, V 69/2018). Aus dem gegenständlichen Erlass können daher mangels normativer Außenwirkung keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist für die Qualität eines Aktes als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsakts maßgeblich (siehe u.a. VfGH 23.06.2021, römisch fünf 95 aus 2021, u.a.). Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines anders bezeichneten Verwaltungsaktes ist etwa, dass seine Formulierungen imperativ sind (d.h. sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (VfGH 28.11.2018, römisch fünf 69 aus 2018,). Aus dem gegenständlichen Erlass können daher mangels normativer Außenwirkung keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

3.6. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.1965, Zl. 1278/63, beruft, ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser grundlegenden Entscheidung ausgesprochen hat, dass die Redlichkeit des Empfängers einer nicht geschuldeten Leistung nicht nach dessen subjektivem Wissen, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen ist. Maßgeblich ist demnach, ob der Leistungsempfänger den Irrtum der auszahlenden Stelle nach den Umständen des Einzelfalles erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung haben musste. Gerade diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zu § 13a GehG fortgeführt (vgl. etwa VwGH 24.06.1998, 96/12/0288; 19.09.2003, 2002/12/0270; 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 17.09.2024, Ra 2024/12/0006). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, neuerlich hervorgehoben, dass es für die Beurteilung der Gutgläubigkeit weder auf das subjektive Vertrauen des Beamten in die Richtigkeit der Auszahlung noch auf dessen besoldungsrechtliche Kenntnisse ankommt, sondern ausschließlich darauf, ob der Übergenuss bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt objektiv erkennbar gewesen wäre. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine über einen längeren Zeitraum erfolgte Auszahlung nicht einen gutgläubigen Empfang zu begründen vermögen. Vor diesem Hintergrund vermag sich die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Hinweis auf das Erkenntnis vom 30.06.1965, Zl. 1278/63 nicht mit Erfolg auf einen gutgläubigen Empfang der verfahrensgegenständlichen Leistungen zu berufen.3.6. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.1965, Zl. 1278/63, beruft, ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser grundlegenden Entscheidung ausgesprochen hat, dass die Redlichkeit des Empfängers einer nicht geschuldeten Leistung nicht nach dessen subjektivem Wissen, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen ist. Maßgeblich ist demnach, ob der Leistungsempfänger den Irrtum der auszahlenden Stelle nach den Umständen des Einzelfalles erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung haben musste. Gerade diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 13 a, GehG fortgeführt vergleiche etwa VwGH 24.06.1998, 96/12/0288; 19.09.2003, 2002/12/0270; 27.06.2017, Ra 2017/12/0043; 17.09.2024, Ra 2024/12/0006). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 26.11.2025, Ra 2025/12/0083, neuerlich hervorgehoben, dass es für die Beurteilung der Gutgläubigkeit weder auf das subjektive Vertrauen des Beamten in die Richtigkeit der Auszahlung noch auf dessen besoldungsrechtliche Kenntnisse ankommt, sondern ausschließlich darauf, ob der Übergenuss bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt objektiv erkennbar gewesen wäre. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine über einen längeren Zeitraum erfolgte Auszahlung nicht einen gutgläubigen Empfang zu begründen vermögen. Vor diesem Hintergrund vermag sich die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Hinweis auf das Erkenntnis vom 30.06.1965, Zl. 1278/63 nicht mit Erfolg auf einen gutgläubigen Empfang der verfahrensgegenständlichen Leistungen zu berufen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die unter II.3.1.2. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die unter römisch zwei.3.1.2. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgeltung von Mehrdienstleistungen All - In - Bezüge Anstaltsleiter Bereitschaftsentschädigung besondere Gefährdung Ersatzpflicht Funktionszulage Gefahrenzulage gutgläubiger Empfang Journaldienstzulage Justizanstalt objektive Erkennbarkeit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pauschalvergütung Rückforderung Übergenuss Sonn- und Feiertagsvergütung Übergenuss Überstundenvergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2315998.1.00

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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