Entscheidungsdatum
09.10.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W118 2313898-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom XXXX , AZ. XXXX , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom römisch 40 , AZ. römisch 40 , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023 (im Folgenden: MFA 2023) und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) sowie die Zahlung der Almauftriebsprämie für Mutterschafe und -ziegen. Zu diesem Zweck spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. 1. Am römisch 40 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Mehrfachantrag für das Antragsjahr 2023 (im Folgenden: MFA 2023) und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) sowie die Zahlung der Almauftriebsprämie für Mutterschafe und -ziegen. Zu diesem Zweck spezifizierte der Beschwerdeführer in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Am 19.12.2022 sowie am XXXX korrigierte der Beschwerdeführer seinen MFA 2023 geringfügig. 2. Am 19.12.2022 sowie am römisch 40 korrigierte der Beschwerdeführer seinen MFA 2023 geringfügig.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde oder AMA) vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer € 2.749,50 an Direktzahlungen gewährt. Die Almauftriebsprämie wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Begründend führte die belangte Behörde an, laut Almauftriebsliste waren am XXXX keine Mutterschafe/Mutterziegen gealpt (Hinweis auf § 113 Abs. 3 GSP-AV). 3. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde oder AMA) vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer € 2.749,50 an Direktzahlungen gewährt. Die Almauftriebsprämie wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Begründend führte die belangte Behörde an, laut Almauftriebsliste waren am römisch 40 keine Mutterschafe/Mutterziegen gealpt (Hinweis auf Paragraph 113, Absatz 3, GSP-AV).
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde. In der Beschwerde führte er aus, dass er seine Schafe für die Alm (BNr. XXXX ) dem Antragsteller XXXX zeitgerecht gemeldet habe. Der Almbewirtschafter habe die Schafe nur im VIS auf die Alm gemeldet, nicht aber der AMA in der Auftriebsliste. Dieses Versäumnis zu kontrollieren sei ihm nicht möglich, zudem habe er auch keinen Hinweis als Plausibilitätsfehler seitens der AMA erhalten. Deshalb habe der den Fehler auch nicht zeitgerecht beheben können. 4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde. In der Beschwerde führte er aus, dass er seine Schafe für die Alm (BNr. römisch 40 ) dem Antragsteller römisch 40 zeitgerecht gemeldet habe. Der Almbewirtschafter habe die Schafe nur im VIS auf die Alm gemeldet, nicht aber der AMA in der Auftriebsliste. Dieses Versäumnis zu kontrollieren sei ihm nicht möglich, zudem habe er auch keinen Hinweis als Plausibilitätsfehler seitens der AMA erhalten. Deshalb habe der den Fehler auch nicht zeitgerecht beheben können.
Zum Beleg des erfolgten Almauftriebs fügte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde eine VIS-Meldung sowie die Meldung des Almauftriebs an.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2025 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einem Begleitschreiben wies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, in der GAP-Förderperiode 2023 bis 2027 könnten im Rahmen der Almauftriebsprämie neben Rindern nur noch Mutterschafe und Mutterziegen beantragt werden, und zwar ohrmarkenbezogen. Die Prämie werde mit dem Mehrfachantrag einschließlich der Almauftriebsliste beantragt. Diese sei als Bestandteil des Mehrfachantrags vom Almverantwortlichen bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres einzureichen und habe die in § 34 Abs. 2 Z 11 lit. b GSP-AV angeführten Antragsbestandteile zu enthalten (§ 113 iVm § 33 Abs. 2 Z 3 GSP-AV). Gefördert würden nur Tiere, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert seien. Bei einer verspäteten Alpungsmeldung beginne die 60-tägige Alpungsdauer frühestens sieben Tage vor Abgabe der Almmeldung. In einem Begleitschreiben wies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, in der GAP-Förderperiode 2023 bis 2027 könnten im Rahmen der Almauftriebsprämie neben Rindern nur noch Mutterschafe und Mutterziegen beantragt werden, und zwar ohrmarkenbezogen. Die Prämie werde mit dem Mehrfachantrag einschließlich der Almauftriebsliste beantragt. Diese sei als Bestandteil des Mehrfachantrags vom Almverantwortlichen bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres einzureichen und habe die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, Litera b, GSP-AV angeführten Antragsbestandteile zu enthalten (Paragraph 113, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, GSP-AV). Gefördert würden nur Tiere, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert seien. Bei einer verspäteten Alpungsmeldung beginne die 60-tägige Alpungsdauer frühestens sieben Tage vor Abgabe der Almmeldung.
Der Beschwerdeführer habe im Mehrfachantrag zwar die Almauftriebsprämie für Mutterschafe/Mutterziegen angekreuzt, in der vom Almverantwortlichen der Alm XXXX am XXXX abgegebenen Almauftriebsliste seien jedoch ausschließlich Pferde angeführt worden. Den Beschwerdeunterlagen zufolge dürfte lediglich eine stückzahlenbezogene Zu- und Abgangsmeldung an das Veterinärinformationssystem (VIS) erfolgt sein. Mangels Angaben zu den gealpten Schafen in der Almauftriebsliste fehle der erforderliche Antragsbestandteil, weshalb die Mutterschafe nicht als beantragt angesehen werden könnten. Die unterlassene Meldung des Almobmannes sei dem Auftreiber zuzurechnen (Verweis auf VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund habe im angefochtenen Bescheid auch nicht näher auf die gealpten Mutterschafe, etwa auf deren Ohrmarken oder Alpungszeiten, eingegangen werden können. Auf die Daten des VIS habe die AMA keinen Zugriff, es sei denn, der Betrieb werde für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt. Aus denselben Gründen könne den betroffenen Schafen auch keine anteilige Alm-/Gemeinschaftsweidefläche zugeteilt werden (§ 36 Abs. 2 GSP-AV).Der Beschwerdeführer habe im Mehrfachantrag zwar die Almauftriebsprämie für Mutterschafe/Mutterziegen angekreuzt, in der vom Almverantwortlichen der Alm römisch 40 am römisch 40 abgegebenen Almauftriebsliste seien jedoch ausschließlich Pferde angeführt worden. Den Beschwerdeunterlagen zufolge dürfte lediglich eine stückzahlenbezogene Zu- und Abgangsmeldung an das Veterinärinformationssystem (VIS) erfolgt sein. Mangels Angaben zu den gealpten Schafen in der Almauftriebsliste fehle der erforderliche Antragsbestandteil, weshalb die Mutterschafe nicht als beantragt angesehen werden könnten. Die unterlassene Meldung des Almobmannes sei dem Auftreiber zuzurechnen (Verweis auf VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund habe im angefochtenen Bescheid auch nicht näher auf die gealpten Mutterschafe, etwa auf deren Ohrmarken oder Alpungszeiten, eingegangen werden können. Auf die Daten des VIS habe die AMA keinen Zugriff, es sei denn, der Betrieb werde für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt. Aus denselben Gründen könne den betroffenen Schafen auch keine anteilige Alm-/Gemeinschaftsweidefläche zugeteilt werden (Paragraph 36, Absatz 2, GSP-AV).
6. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert zu den Ausführungen der AMA Stellung zu nehmen. 6. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert zu den Ausführungen der AMA Stellung zu nehmen.
7. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , führte der Beschwerdeführer aus, es sollte eine Meldung erfolgen, wenn ein Landwirt die Almauftriebsprämie beantragt, die Tiere jedoch auf keiner Almauftriebsliste aufscheinen. Ihn treffe kein Verschulden und das Prozedere der Beantragung und/oder Weitermeldung müsse überdacht und optimiert werden. 7. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , führte der Beschwerdeführer aus, es sollte eine Meldung erfolgen, wenn ein Landwirt die Almauftriebsprämie beantragt, die Tiere jedoch auf keiner Almauftriebsliste aufscheinen. Ihn treffe kein Verschulden und das Prozedere der Beantragung und/oder Weitermeldung müsse überdacht und optimiert werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2023 einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte die Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie die Zahlung der Almauftriebsprämie für Mutterschafe und -ziegen in der Internet-Applikation der AMA.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte die Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung sowie die Zahlung der Almauftriebsprämie für Mutterschafe und -ziegen in der Internet-Applikation der AMA.
Der Almverantwortliche der Alm XXXX (BNr. XXXX ) reichte am XXXX Die Almauftriebsliste für das Antragsjahr 2023 ein. In dieser waren ausschließlich Pferde angeführt. Der Almverantwortliche der Alm römisch 40 (BNr. römisch 40 ) reichte am römisch 40 Die Almauftriebsliste für das Antragsjahr 2023 ein. In dieser waren ausschließlich Pferde angeführt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und als Einzelrichter:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 i.V.m. § 6 MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin über das vorliegende Rechtsmittel zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da eine Entscheidung im Senat gesetzlich nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften in der für den vorliegenden Fall geltenden Fassung:
Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2016/429“), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), Amtsblatt L 84 vom 31.3.2016, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2016/429“), lautet auszugsweise:
„Artikel 109
Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten
(1) Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest
a) der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern:
i) ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 112 Buchstabe a;
ii) die Betriebe, in denen sie gehalten werden;
iii) ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;
[…]“
Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2021/2115“), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, (im Folgenden: „VO (EU) 2021/2115“), lautet auszugsweise:
„KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
Abschnitt 1
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
d) die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.
(3) Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die gekoppelte Einkommensstützung;
b) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.
[…]
Abschnitt 3
Gekoppelte Direktzahlungen
Unterabschnitt 1
Gekoppelte Einkommensstützung
Artikel 32
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Landwirte gewähren.
[…]
(3) Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.
Artikel 33
Geltungsbereich
Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugnissen oder diesbezüglichen spezifischen Landwirtschaftsformen nur gewährt werden, wenn sie aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen von Bedeutung sind:
[…]
k) Schaf- und Ziegenfleisch,
[…]
Artikel 34
Förderfähigkeit
[…]
(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“(2) Betrifft die gekoppelte Einkommensstützung Rinder oder Schafe und Ziegen, so legen die Mitgliedstaaten als Fördervoraussetzungen für die Unterstützung die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß Teil römisch vier Titel römisch eins Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 fest. Unbeschadet anderer geltender Fördervoraussetzungen werden Rinder oder Schafe und Ziegen jedoch als für die Unterstützung in Betracht kommend angesehen, solange die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung bis zu einem bestimmten, von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Antragsjahrs erfüllt werden.“
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022:GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV), BGBl. römisch zwei Nr. 403/2022:
„Ende der Einreichfrist bei Anträgen
§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.Paragraph 5, (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
[…]
Sonstige Vorgaben
§ 21. […]Paragraph 21, […]
(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.
[…]
Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33. (1) […]Paragraph 33, (1) […]
(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
[…]
3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder gemäß Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, die Almauftriebsliste ersetzt,
[…]
Inhalt des Mehrfachantrags
§ 34. […]Paragraph 34, […]
(2) Der Antrag hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
[…]
11. im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden
a) die Alpung oder das Weiden von Rindern durch Heranziehung der Alm/Weidemeldung bei Rindern,
b) bei Schafen und Ziegen je Tierhalter die Almauftriebsliste mit ohrmarkenbezogenen Angaben zu Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum, gegebenenfalls ob gemolken wird sowie Auftriebsdatum, voraussichtliches Abtriebsdatum und tatsächliches Abtriebsdatum,
c) bei sonstigen Tieren je Tierhalter die Almauftriebsliste mit Angaben zu Tierkategorie und Stückzahl sowie Auf-/Abtriebsdatum und
d) sonstige förderrelevante Angaben für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13.
Die in lit. b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,Die in Litera b und c genannte Almauftriebsliste der Tierhalter kann durch den Almverantwortlichen eingereicht werden. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien und für die Berechnung ist für alle Tierkategorien der 1. Juli des Antragsjahres. Tierzugänge bei Rindern sind binnen 14 Kalendertagen und bei Schafen und Ziegen binnen sieben Kalendertagen zu melden; wenn der angegebene Zugangstermin bei Rindern mehr als 14 Kalendertage bzw. bei Schafen und Ziegen mehr als sieben Kalendertage vor der jeweiligen Meldung liegt, werden 14 bzw. sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung anerkannt. Der sich somit ergebende Tierzugangstag ist für die Ermittlung der Mindestalpungsdauer von 60 Kalendertagen heranzuziehen. Der Tag des Almabtriebes wird bei der Ermittlung der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Ein Abgang von beantragten Tieren ist zu melden,
[…]
Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen
§ 36. […]Paragraph 36, […]
(2) Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.
[…]
Berechnungsgrundlage in Bezug auf tierbezogene Fördermaßnahmen
§ 43. […]Paragraph 43, […]
(3) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:
[…]
5. Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete, fehlerhafte oder fehlende Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, fehlende Ohrmarken oder Beanstandungen im Bestandsverzeichnis, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung spätestens am ersten Tag des Förderzeitraums des betreffenden Tiers erfolgt ist bzw. das Fehlen oder die Beanstandung beseitigt wurde.
6. Bei Meldungen, die nach der in § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. § 6 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer6. Bei Meldungen, die nach der in Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 bzw. Paragraph 6, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,, festgelegten Frist einlangen, gilt das betreffende Tier als ermittelt, wobei für die Erreichung der Mindestalpungsdauer
a) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (§ 34 Abs. 2 Z 11) als Beginn unda) im Falle des Almauftriebs der Meldetag unter Einrechnung der Meldefrist (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11,) als Beginn und
b) im Falle das Almabtriebs der Tag des tatsächlichen Abtriebs als Ende
heranzuziehen ist.
[…]
Zusätzliche Bedingungen für gekoppelte Einkommensstützung
§ 113. (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß § 24 Z 7 aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil IV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.Paragraph 113, (1) Die gekoppelte Einkommensstützung kann nur für jene auf Almen gemäß Paragraph 24, Ziffer 7, aufgetriebenen Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die gemäß Teil römisch vier Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gekennzeichnet und registriert sind.
(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.(2) Die gekoppelte Einkommensstützung wird vom Landwirt mit der Einreichung des Mehrfachantrags einschließlich der Almauftriebsliste bzw. Alm/Weidemeldung gemäß Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 beantragt.
(3) Die für die Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Landwirts ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in § 34 Abs. 2 Z 11 dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs und unter Heranziehung der in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, dargelegten Ermittlung des Tierzugangs. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt.
(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. -ziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.“
3.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft.
Die gekoppelte Einkommensstützung kann seither gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 3 GSP-AV für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die ordnungsgemäß gekennzeichnet und mindestens 60 Tage gealpt werden. Die gekoppelte Einkommensstützung kann seither gemäß Paragraph 113, Absatz eins und Absatz 3, GSP-AV für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen gewährt werden, die ordnungsgemäß gekennzeichnet und mindestens 60 Tage gealpt werden.
Gemäß § 113 Abs. 2 GSP-AV wird die Almauftriebsprämie für Mutterschafe und Mutterziegen mit dem Mehrfachantrag einschließlich der Almauftriebsliste beantragt. Die Almauftriebsliste ist gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 iVm § 34 Abs. 2 Z 11 GSP-AV Bestandteil des Mehrfachantrags der Alm, vom Almverantwortlichen einzureichen und hat die in § 34 Abs. 2 Z 11 lit. b GSP-AV angeführten Angaben zu enthalten. Der Antrag auf Gewährung der Almauftriebsprämie setzt sich somit aus zwei Teilen zusammen: dem Mehrfachantrag des Auftreibers, in dem die Maßnahme beantragt wird, und der Almauftriebsliste, die die tierbezogenen Angaben enthält. Bei Mutterschafen und Mutterziegen erfolgt die Beantragung ohrmarkenbezogen. Erst diese Angaben ermöglichen es der Behörde, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen, insbesondere die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung sowie die Mindestalpungsdauer, zu prüfen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, GSP-AV wird die Almauftriebsprämie für Mutterschafe und Mutterziegen mit dem Mehrfachantrag einschließlich der Almauftriebsliste beantragt. Die Almauftriebsliste ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, GSP-AV Bestandteil des Mehrfachantrags der Alm, vom Almverantwortlichen einzureichen und hat die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, Litera b, GSP-AV angeführten Angaben zu enthalten. Der Antrag auf Gewährung der Almauftriebsprämie setzt sich somit aus zwei Teilen zusammen: dem Mehrfachantrag des Auftreibers, in dem die Maßnahme beantragt wird, und der Almauftriebsliste, die die tierbezogenen Angaben enthält. Bei Mutterschafen und Mutterziegen erfolgt die Beantragung ohrmarkenbezogen. Erst diese Angaben ermöglichen es der Behörde, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen, insbesondere die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung sowie die Mindestalpungsdauer, zu prüfen.
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 3 GSP-AV ist die Almauftriebsliste bis spätestens am 15. Juli des jeweiligen Antragsjahres abzugeben. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3, GSP-AV ist die Almauftriebsliste bis spätestens am 15. Juli des jeweiligen Antragsjahres abzugeben.
Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer in seinem MFA 2023 zwar die Almauftriebsprämie für Mutterschafe und Mutterziegen. In der vom Almverantwortlichen der Alm BNr. XXXX am XXXX eingereichten Almauftriebsliste waren jedoch ausschließlich Pferde angeführt. Damit fehlt der für die Gewährung der Almauftriebsprämie erforderliche Antragsbestandteil. Das bloße Ankreuzen der Maßnahme im Mehrfachantrag vermag die tierbezogenen Angaben nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für die stückzahlenbezogene Zu- und Abgangsmeldung an das VIS. Diese ist eine Meldung nach den tierkennzeichnungsrechtlichen Vorschriften und kein Bestandteil des Mehrfachantrags. Sie enthält zudem nicht die nach § 34 Abs. 2 Z 11 lit. b GSP-AV erforderlichen ohrmarkenbezogenen Angaben. Die Mutterschafe des Beschwerdeführers gelten daher als nicht beantragt. Nach dem im Beihilfenrecht geltenden Antragsprinzip kommt eine Gewährung der Almauftriebsprämie für nicht beantragte Tiere nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer in seinem MFA 2023 zwar die Almauftriebsprämie für Mutterschafe und Mutterziegen. In der vom Almverantwortlichen der Alm BNr. römisch 40 am römisch 40 eingereichten Almauftriebsliste waren jedoch ausschließlich Pferde angeführt. Damit fehlt der für die Gewährung der Almauftriebsprämie erforderliche Antragsbestandteil. Das bloße Ankreuzen der Maßnahme im Mehrfachantrag vermag die tierbezogenen Angaben nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für die stückzahlenbezogene Zu- und Abgangsmeldung an das VIS. Diese ist eine Meldung nach den tierkennzeichnungsrechtlichen Vorschriften und kein Bestandteil des Mehrfachantrags. Sie enthält zudem nicht die nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, Litera b, GSP-AV erforderlichen ohrmarkenbezogenen Angaben. Die Mutterschafe des Beschwerdeführers gelten daher als nicht beantragt. Nach dem im Beihilfenrecht geltenden Antragsprinzip kommt eine Gewährung der Almauftriebsprämie für nicht beantragte Tiere nicht in Betracht.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2023 tatsächlich Mutterschafe auf die Alm BNr. XXXX auftrieb.Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2023 tatsächlich Mutterschafe auf die Alm BNr. römisch 40 auftrieb.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die erforderlichen Angaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almverantwortlichen zu machen waren. Der Auftreiber bedient sich für die Beantragung der tierbezogenen Angaben des Almverantwortlichen und hat sich dessen Versäumnisse zurechnen zu lassen (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die erforderlichen Angaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almverantwortlichen zu machen waren. Der Auftreiber bedient sich für die Beantragung der tierbezogenen Angaben des Almverantwortlichen und hat sich dessen Versäumnisse zurechnen zu lassen vergleiche zur insoweit vergleichbaren Rechtslage VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).
Auch eine Berichtigung als offensichtlicher Irrtum kommt nicht in Betracht. Eine solche Berichtigung setzt voraus, dass ein Antrag fristgerecht, aber fehlerhaft gestellt wurde, und der Irrtum von der Behörde anhand einer einfachen Prüfung der Antragsunterlagen erkannt und behoben werden kann (§ 8 Abs. 2 GSP-AV). Im vorliegenden Fall fehlen jedoch sämtliche tierbezogenen Angaben, insbesondere die Ohrmarkennummern und die Alpungszeiten. Deren Nachreichung wäre keine Berichtigung eines bestehenden Antrags, sondern eine erstmalige Antragstellung nach Ablauf der Antragsfrist.Auch eine Berichtigung als offensichtlicher Irrtum kommt nicht in Betracht. Eine solche Berichtigung setzt voraus, dass ein Antrag fristgerecht, aber fehlerhaft gestellt wurde, und der Irrtum von der Behörde anhand einer einfachen Prüfung der Antragsunterlagen erkannt und behoben werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, GSP-AV). Im vorliegenden Fall fehlen jedoch sämtliche tierbezogenen Angaben, insbesondere die Ohrmarkennummern und die Alpungszeiten. Deren Nachreichung wäre keine Berichtigung eines bestehenden Antrags, sondern eine erstmalige Antragstellung nach Ablauf der Antragsfrist.
Auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen kommt es allenfalls in Zusammenhang mit einem allfälligen Absehen von Verwaltungssanktionen an (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4 GSP-AV). Die bloße Nichtgewährung einer Förderung stellt jedoch keine Verwaltungssanktion dar, sodass auf diese Frage nicht weiter einzugehen war. Auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen kommt es allenfalls in Zusammenhang mit einem allfälligen Absehen von Verwaltungssanktionen an vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV). Die bloße Nichtgewährung einer Förderung stellt jedoch keine Verwaltungssanktion dar, sodass auf diese Frage nicht weiter einzugehen war.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelt es sich im vorliegenden Fall um die Beurteilung von (einfachen) Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelt es sich im vorliegenden Fall um die Beurteilung von (einfachen) Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu Spruchpunkt B)
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Almmeldung Beihilfefähigkeit Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung GAP-Strategieplan gekoppelte Stützung INVEKOS Irrtum Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Offensichtlichkeit Plausibilität Prämiengewährung Rechtzeitigkeit verspäteter Antrag Verspätung Weidemeldung ZurechenbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W118.2313898.1.00Im RIS seit
20.10.2026Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026