Entscheidungsdatum
24.08.2026Norm
AVG §18Spruch
,
G306 2347055-3/5E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Somalia, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2026, 13:32 Uhr, bis zur gegenständlichen Entscheidung sowie die weitere Anhaltung, auf Grund eines Schubhaftbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX – Außenstelle XXXX , vom XXXX .2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Somalia, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2026, 13:32 Uhr, bis zur gegenständlichen Entscheidung sowie die weitere Anhaltung, auf Grund eines Schubhaftbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 – Außenstelle römisch 40 , vom römisch 40 .2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung ab XXXX .2026 bis zur gegenständlichen Entscheidung, rechtswidrig erfolgte. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung ab römisch 40 .2026 bis zur gegenständlichen Entscheidung, rechtswidrig erfolgte.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen, nicht vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen, nicht vorliegen.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste bereits im Jahr 2023 rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein. Zuvor befand sich der BF in Griechenland und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde als unbegründet abgewiesen bzw. negativ beschieden.
2. In Österreich stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am XXXX .2023. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug am XXXX .2026, Zahl: XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) negativ beschieden. Der BF verlor dadurch sein Aufenthaltsrecht in Österreich. 2. In Österreich stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 .2023. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug am römisch 40 .2026, Zahl: römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) negativ beschieden. Der BF verlor dadurch sein Aufenthaltsrecht in Österreich.
3. Der BF begab sich in Begleitung seiner Partnerin am XXXX .2026, auf eine Polizeiinspektion in XXXX und wollte dort – laut späteren Angaben des BF – einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen. Der BF wurde daraufhin aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages, sogleich festgenommen. 3. Der BF begab sich in Begleitung seiner Partnerin am römisch 40 .2026, auf eine Polizeiinspektion in römisch 40 und wollte dort – laut späteren Angaben des BF – einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen. Der BF wurde daraufhin aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages, sogleich festgenommen.
4. Am XXXX .2026 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Klammer entsandten Rechtsberaters, Igor Ryazantsev, niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte, dass er in diesem Verfahren von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Klammer vertreten werde. Der BF stellte im Zuge dieser Einvernahme den nunmehrigen Asylfolgeantrag.4. Am römisch 40 .2026 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Klammer entsandten Rechtsberaters, Igor Ryazantsev, niederschriftlich einvernommen. Der BF erklärte, dass er in diesem Verfahren von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Klammer vertreten werde. Der BF stellte im Zuge dieser Einvernahme den nunmehrigen Asylfolgeantrag.
5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Dieser, als auch ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG, wurde der Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) des BF zugestellt.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2026 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Dieser, als auch ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG, wurde der Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage des BF zugestellt.
6. Der BF brachte am XXXX .2026 eine Schubhaftbeschwerde ein.6. Der BF brachte am römisch 40 .2026 eine Schubhaftbeschwerde ein.
7. Am XXXX .2026 fertigte das BFA, Erstaufnahmestelle XXXX , einen Bescheid unter der GZ: XXXX ab, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2026 als unzulässig abgelehnt wurde (I.), ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art 2 oder 3 EMRK von Amts wegen nicht erteilt wurde (II.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 4 Z 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. 7. Am römisch 40 .2026 fertigte das BFA, Erstaufnahmestelle römisch 40 , einen Bescheid unter der GZ: römisch 40 ab, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2026 als unzulässig abgelehnt wurde (römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK von Amts wegen nicht erteilt wurde (römisch zwei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.
8. Am 13.07.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, statt, an welcher der BF, seine RV (via ZOOM), ein Dolmetscher für die Sprache Somali, und ein Vertreter der belangten Behörde (via ZOOM) teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde als Zeugin Frau XXXX gehört, mit der der BF laut eigenen Angaben nach islamischem Recht verheiratet ist. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und ausgesprochen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird (I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (II.), der Ausspruch getroffen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (III.) und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen (IV.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.8. Am 13.07.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, statt, an welcher der BF, seine Regierungsvorlage (via ZOOM), ein Dolmetscher für die Sprache Somali, und ein Vertreter der belangten Behörde (via ZOOM) teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde als Zeugin Frau römisch 40 gehört, mit der der BF laut eigenen Angaben nach islamischem Recht verheiratet ist. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und ausgesprochen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird (römisch eins.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (römisch zwei.), der Ausspruch getroffen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (römisch drei.) und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen (römisch vier.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
9. Der BF beantragte am 13.07.2026 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
10. Mit Schreiben vom 14.07.2026 brachte die ausgewiesenen RV die außerordentliche Revision gegen das unter Punkt 8. angeführte Erkenntnis des BVwG ein. Es wurde gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, beantragt. 10. Mit Schreiben vom 14.07.2026 brachte die ausgewiesenen Regierungsvorlage die außerordentliche Revision gegen das unter Punkt 8. angeführte Erkenntnis des BVwG ein. Es wurde gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, beantragt.
11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Ra XXXX , vom XXXX 2026, wurde der Antrag der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgelehnt. 11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Ra römisch 40 , vom römisch 40 2026, wurde der Antrag der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgelehnt.
12. Mit Beschwerde vom 20.07.2026 des RV an das BVwG, wurde der am XXXX .2026, Zahl: XXXX erlassene negative Asylbescheid zur Gänze angefochten und zugleich ein Antrag auf Verbleib gemäß Art 68 Abs. 4 AsylVfVO gestellt.12. Mit Beschwerde vom 20.07.2026 des Regierungsvorlage an das BVwG, wurde der am römisch 40 .2026, Zahl: römisch 40 erlassene negative Asylbescheid zur Gänze angefochten und zugleich ein Antrag auf Verbleib gemäß Artikel 68, Absatz 4, AsylVfVO gestellt.
13. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX .2026, Zahl: XXXX , dem RV im ERV am selben Tag um 13:32:28 Uhr zugestellt, wurde diesem Antrag auf Verbleib stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.13. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2026, Zahl: römisch 40 , dem Regierungsvorlage im ERV am selben Tag um 13:32:28 Uhr zugestellt, wurde diesem Antrag auf Verbleib stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
14. Mit Schreiben vom 20.08.2026, eingelangt beim BVwG am selben Tag, erhob der BF durch seinen RV, Beschwerde gegen die Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2026, 13:32:28 Uhr. 14. Mit Schreiben vom 20.08.2026, eingelangt beim BVwG am selben Tag, erhob der BF durch seinen RV, Beschwerde gegen die Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 .2026, 13:32:28 Uhr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er wurde am XXXX .2026 der somalischen Vertretungsbehörde in Österreich zum Interview vorgeführt. Der BF ist ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er wurde am römisch 40 .2026 der somalischen Vertretungsbehörde in Österreich zum Interview vorgeführt.
Der BF ist nicht im Besitz von somalischen Identitätsdokumenten.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der BF beabsichtigt am XXXX .2026 seine Lebensgefährtin XXXX auf dem Standesamt der Stadt XXXX zu heiraten. Der BF beabsichtigt am römisch 40 .2026 seine Lebensgefährtin römisch 40 auf dem Standesamt der Stadt römisch 40 zu heiraten.
XXXX ist eine somalische Staatsangehörige, der die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sie ist seit 21.02.2025 an der Adresse in XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet. römisch 40 ist eine somalische Staatsangehörige, der die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Sie ist seit 21.02.2025 an der Adresse in römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der BF war an dieser Adresse mit 25.06.2026 bis zur gegenständlichen Festnahme, mit Hauptwohnsitz angemeldet.
Der BF stellte am XXXX .2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2026, GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen.Der BF stellte am römisch 40 .2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2026, GZ: römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
Der BF weist im Bundesgebiet ab dem 12.06.2023 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in diversen Unterkünften auf. Seit dem XXXX .2026 ist er im Anhaltezentrum XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF weist im Bundesgebiet ab dem 12.06.2023 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in diversen Unterkünften auf. Seit dem römisch 40 .2026 ist er im Anhaltezentrum römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am XXXX .2026 ist der BF in Begleitung seiner Lebensgefährtin XXXX auf der Polizeiinspektion XXXX erschienen. Der BF wollte, aufgrund seines nunmehr negativen Asylverfahren, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Da ein aufrechter Festnahmeauftrag vorlag, wurde der BF sogleich festgenommen. Am römisch 40 .2026 ist der BF in Begleitung seiner Lebensgefährtin römisch 40 auf der Polizeiinspektion römisch 40 erschienen. Der BF wollte, aufgrund seines nunmehr negativen Asylverfahren, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Da ein aufrechter Festnahmeauftrag vorlag, wurde der BF sogleich festgenommen.
Am XXXX .2026 wurde der BF von BFA im Beisein eines von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Klammer entsandten Rechtsberaters, Igor Ryazantsev, niederschriftlich einvernommen. Am römisch 40 .2026 wurde der BF von BFA im Beisein eines von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Klammer entsandten Rechtsberaters, Igor Ryazantsev, niederschriftlich einvernommen.
Der BF stellte im Zuge dieser Einvernahme den nunmehrigen Asylfolgeantrag.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2026 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Dieser, als auch ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG, wurde der RV des BF zugestellt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2026 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Dieser, als auch ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG, wurde der Regierungsvorlage des BF zugestellt.
Der BF brachte am XXXX .2026 eine Schubhaftbeschwerde ein.Der BF brachte am römisch 40 .2026 eine Schubhaftbeschwerde ein.
Am XXXX .2026 fertigte das BFA, Erstaufnahmestelle XXXX , einen Bescheid unter der GZ: XXXX ab, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2026 als unzulässig abgelehnt wurde (I.), ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art 2 oder 3 EMRK von Amts wegen nicht erteilt wurde (II.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 4 Z 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Am römisch 40 .2026 fertigte das BFA, Erstaufnahmestelle römisch 40 , einen Bescheid unter der GZ: römisch 40 ab, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2026 als unzulässig abgelehnt wurde (römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK von Amts wegen nicht erteilt wurde (römisch zwei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.
Am 13.07.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, statt, an welcher der BF, seine RV (via ZOOM), ein Dolmetscher für die Sprache Somali, und ein Vertreter der belangten Behörde (via ZOOM) teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde als Zeugin Frau XXXX gehört, mit der der BF laut eigenen Angaben nach islamischem Recht verheiratet ist. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und ausgesprochen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird (I.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (II.), der Ausspruch getroffen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (III.) und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen (IV.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Am 13.07.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, statt, an welcher der BF, seine Regierungsvorlage (via ZOOM), ein Dolmetscher für die Sprache Somali, und ein Vertreter der belangten Behörde (via ZOOM) teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde als Zeugin Frau römisch 40 gehört, mit der der BF laut eigenen Angaben nach islamischem Recht verheiratet ist. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und ausgesprochen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird (römisch eins.), festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (römisch zwei.), der Ausspruch getroffen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (römisch drei.) und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen (römisch vier.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Der BF beantragte am 13.07.2026 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Mit Schreiben vom 14.07.2026 brachte die ausgewiesenen RV die außerordentliche Revision gegen das unter Punkt 8. angeführte Erkenntnis des BVwG ein. Es wurde gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, beantragt. Mit Schreiben vom 14.07.2026 brachte die ausgewiesenen Regierungsvorlage die außerordentliche Revision gegen das unter Punkt 8. angeführte Erkenntnis des BVwG ein. Es wurde gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, beantragt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Ra XXXX , vom XXXX 2026, wurde der Antrag der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Ra römisch 40 , vom römisch 40 2026, wurde der Antrag der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgelehnt.
Mit Beschwerde vom 20.07.2026 des RV an das BVwG, wurde der am XXXX .2026, Zahl: XXXX erlassene negative Asylbescheid zur Gänze angefochten und zugleich ein Antrag auf Verbleib gemäß Art 68 Abs 4 AsylVfVO gestellt.Mit Beschwerde vom 20.07.2026 des Regierungsvorlage an das BVwG, wurde der am römisch 40 .2026, Zahl: römisch 40 erlassene negative Asylbescheid zur Gänze angefochten und zugleich ein Antrag auf Verbleib gemäß Artikel 68, Absatz 4, AsylVfVO gestellt.
Mit Beschluss des BVwG vom XXXX .2026, GZ XXXX , dem Rechtsvertreter im ERV am selben Tag um 13:32:28 Uhr zugestellt, wurde diesem Antrag auf Verbleib stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 .2026, GZ römisch 40 , dem Rechtsvertreter im ERV am selben Tag um 13:32:28 Uhr zugestellt, wurde diesem Antrag auf Verbleib stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom 20.08.2026, eingelangt beim BVwG am selben Tag, erhob der BF durch seinen RV, Beschwerde gegen die Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2026, 13:32:28 Uhr. Mit Schreiben vom 20.08.2026, eingelangt beim BVwG am selben Tag, erhob der BF durch seinen RV, Beschwerde gegen die Fortsetzung seiner Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 .2026, 13:32:28 Uhr.
In der Beschwerdeeingabe führte der BF aus:
„I. SACHVERHALT
1 Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , wurden die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2026, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen; die Rückkehrentscheidung erwuchs am XXXX .2026 in Rechtskraft.1 Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , wurden die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2026, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen; die Rückkehrentscheidung erwuchs am römisch 40 .2026 in Rechtskraft.
2 In der Folge ist der Beschwerdeführer am XXXX nach islamischem Ritus die Ehe mit Frau XXXX eingegangen, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt ist. Seit 25.06.2026 führen die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt in XXXX .2 In der Folge ist der Beschwerdeführer am römisch 40 nach islamischem Ritus die Ehe mit Frau römisch 40 eingegangen, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt ist. Seit 25.06.2026 führen die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt in römisch 40 .
3 Am XXXX .2026 erschien der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Polizeiinspektion XXXX XXXX . Am XXXX .2026 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesamtes einvernommen; am Ende dieser Einvernahme stellte er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom selben Tag ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über diesen Antrag an. Der Beschwerdeführer befindet sich3 Am römisch 40 .2026 erschien der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Polizeiinspektion römisch 40 römisch 40 . Am römisch 40 .2026 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesamtes einvernommen; am Ende dieser Einvernahme stellte er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom selben Tag ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über diesen Antrag an. Der Beschwerdeführer befindet sich
seither ununterbrochen und bis zum heutigen Tag in Schubhaft.
4 Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2026, Zl. XXXX , wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art 38 Abs 2 VerfVO (EU) 2024/1348 als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG von Amts wegen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 14.07.2026 zugestellt. Mit fristgerechter Beschwerde vom 20.07.20264 Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2026, Zl. römisch 40 , wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 38, Absatz 2, VerfVO (EU) 2024/1348 als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, AsylG von Amts wegen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 14.07.2026 zugestellt. Mit fristgerechter Beschwerde vom 20.07.2026
wurde dieser Bescheid zur Gänze angefochten und zugleich ein Antrag auf Verbleib gemäß Art 68 Abs 4 AsylVfVO gestellt.wurde dieser Bescheid zur Gänze angefochten und zugleich ein Antrag auf Verbleib gemäß Artikel 68, Absatz 4, AsylVfVO gestellt.
5 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2026, GZ XXXX , dem Rechtsvertreter im ERV am selben Tag um 13:32:28 Uhr zugestellt, wurde diesem Antrag auf Verbleib stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies damit, dass eine mögliche Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Somalia angesichts der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren erfolgten Eheschließung mit einer in Österreich Asylberechtigten und der in der Folge begründeten Haushaltsgemeinschaft nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.5 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2026, GZ römisch 40 , dem Rechtsvertreter im ERV am selben Tag um 13:32:28 Uhr zugestellt, wurde diesem Antrag auf Verbleib stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies damit, dass eine mögliche Verletzung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Somalia angesichts der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren erfolgten Eheschließung mit einer in Österreich Asylberechtigten und der in der Folge begründeten Haushaltsgemeinschaft nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
6 Der Beschwerdeführer befindet sich ungeachtet dieser Entscheidung nach wie vor, insbesondere auch zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Beschwerde, in Schubhaft.
II. ZULÄSSIGKEITrömisch zwei. ZULÄSSIGKEIT
7 Die Beschwerde richtet sich gegen die Fortsetzung einer auf einem Schubhaftbescheid beruhenden Anhaltung und ist daher als Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat, solange die Anhaltung andauert, jederzeit festzustellen, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen (noch) vorliegen; einer Frist bedarf die Erhebung dieser Beschwerde daher nicht. Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht, das mit der zugrundeliegenden fremdenrechtlichen Angelegenheit bereits befasst ist (GZ-Linie XXXX ). Belangte Behörde ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Erlasser des Schubhaftbescheids vom XXXX .2026. Der Beschwerdeführer ist als von der Anhaltung unmittelbar Betroffener zur Erhebung dieser Beschwerde legitimiert; sein Rechtsschutzinteresse besteht fort, solange die Anhaltung andauert.7 Die Beschwerde richtet sich gegen die Fortsetzung einer auf einem Schubhaftbescheid beruhenden Anhaltung und ist daher als Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat, solange die Anhaltung andauert, jederzeit festzustellen, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen (noch) vorliegen; einer Frist bedarf die Erhebung dieser Beschwerde daher nicht. Zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht, das mit der zugrundeliegenden fremdenrechtlichen Angelegenheit bereits befasst ist (GZ-Linie römisch 40 ). Belangte Behörde ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Erlasser des Schubhaftbescheids vom römisch 40 .2026. Der Beschwerdeführer ist als von der Anhaltung unmittelbar Betroffener zur Erhebung dieser Beschwerde legitimiert; sein Rechtsschutzinteresse besteht fort, solange die Anhaltung andauert.
III. BESCHWERDEGRÜNDErömisch drei. BESCHWERDEGRÜNDE
a.) Wegfall des Sicherungszwecks durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
8 Die Schubhaft wurde ausschließlich auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG gestützt, wonach Schubhaft nur angeordnet werden darf, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist. Dieser Haftzweck ist seinem Wortlaut nach untrennbar mit dem Ziel verknüpft, den Beschwerdeführer für eine in der Folge tatsächlich vollziehbare8 Die Schubhaft wurde ausschließlich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt, wonach Schubhaft nur angeordnet werden darf, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist. Dieser Haftzweck ist seinem Wortlaut nach untrennbar mit dem Ziel verknüpft, den Beschwerdeführer für eine in der Folge tatsächlich vollziehbare
Abschiebung verfügbar zu halten.
9 Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Beschluss vom XXXX .2026, GZ XXXX , darf die Abschiebung des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 20.07.2026 nicht vollzogen werden. Der mit der Schubhaft verfolgte Sicherungszweck kann somit ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses, XXXX .2026, 13:32:28 Uhr, nicht mehr erreicht werden: Es gibt derzeit keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die durch die Haft gesichert werden könnte.9 Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Beschluss vom römisch 40 .2026, GZ römisch 40 , darf die Abschiebung des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über seine Beschwerde vom 20.07.2026 nicht vollzogen werden. Der mit der Schubhaft verfolgte Sicherungszweck kann somit ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses, römisch 40 .2026, 13:32:28 Uhr, nicht mehr erreicht werden: Es gibt derzeit keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die durch die Haft gesichert werden könnte.
10 Fällt der Sicherungszweck der Schubhaft weg, besteht für deren Aufrechterhaltung kein Ermessensspielraum; sie ist ultima ratio und darf nur solange aufrechterhalten werden, als ein Sicherungsbedarf tatsächlich (fort-)besteht (vgl. VfGH 03.10.2012, VfSlg 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Kann das zu sichernde Ziel nicht erreicht werden, ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtswidrig (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). b.) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit10 Fällt der Sicherungszweck der Schubhaft weg, besteht für deren Aufrechterhaltung kein Ermessensspielraum; sie ist ultima ratio und darf nur solange aufrechterhalten werden, als ein Sicherungsbedarf tatsächlich (fort-)besteht vergleiche VfGH 03.10.2012, VfSlg 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Kann das zu sichernde Ziel nicht erreicht werden, ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtswidrig vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). b.) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
11 Selbst wenn man dem Bundesamt zubilligen wollte, den Sicherungszweck nicht bereits zur Gänze als weggefallen anzusehen, sondern ihn im Lichte der geänderten Umstände neu zu beurteilen, überwiegt jedenfalls das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit das öffentliche Interesse an einer Sicherung, deren Vollzugsgegenstand für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens ohnehin gesperrt ist. Der Beschwerdeführer ist über seine in Österreich asylberechtigte Ehefrau, mit der er einen gemeinsamen Haushalt in XXXX führt, sozial verankert; ein die Fortsetzung der Haft rechtfertigender Sicherungsbedarf ist unter diesen Umständen nicht (mehr) ersichtlich. Ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) wäre – sofern überhaupt noch ein Sicherungsbedarf bestünde – jedenfalls vorrangig zu prüfen gewesen.11 Selbst wenn man dem Bundesamt zubilligen wollte, den Sicherungszweck nicht bereits zur Gänze als weggefallen anzusehen, sondern ihn im Lichte der geänderten Umstände neu zu beurteilen, überwiegt jedenfalls das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit das öffentliche Interesse an einer Sicherung, deren Vollzugsgegenstand für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens ohnehin gesperrt ist. Der Beschwerdeführer ist über seine in Österreich asylberechtigte Ehefrau, mit der er einen gemeinsamen Haushalt in römisch 40 führt, sozial verankert; ein die Fortsetzung der Haft rechtfertigender Sicherungsbedarf ist unter diesen Umständen nicht (mehr) ersichtlich. Ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) wäre – sofern überhaupt noch ein Sicherungsbedarf bestünde – jedenfalls vorrangig zu prüfen gewesen.
IV. ANTRÄGErömisch vier. ANTRÄGE
Der Beschwerdeführer stellt daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
• eine mündliche Verhandlung durchführen;
• feststellen, dass die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in
Schubhaft ab XXXX .2026, 13:32:28 Uhr, bis Eintragszeitpunkt rechtswidrigSchubhaft ab römisch 40 .2026, 13:32:28 Uhr, bis Eintragszeitpunkt rechtswidrig
war/ist;
• dem Beschwerdeführer den Ersatz der gesetzlichen Kosten zu Handen des
ausgewiesenen Vertreters zuzusprechen;
• auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer keine Barauslagen — insbesondere
keine Dolmetschkosten — auferlegt werden;
• in eventu die dem Beschwerdeführer auferlegten Barauslagen gemäß § 35 Abs• in eventu die dem Beschwerdeführer auferlegten Barauslagen gemäß Paragraph 35, Abs
4 Z 1 VwGVG als ersatzfähige Aufwendungen zuzuerkennen.4 Ziffer eins, VwGVG als ersatzfähige Aufwendungen zuzuerkennen.
Mit Schreiben des BFA vom XXXX .2026 gab diese folgende Stellungnahem dazu ab:Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2026 gab diese folgende Stellungnahem dazu ab:
„S C H U B H A F T B E S C HWE R D E
A K T E N V O R L A G E - S T E L L U N G N A H M EA K T E N römisch fünf O R L A G E - S T E L L U N G N A H M E
unter Bezugnahme auf die Schubhaftbeschwerde vom 20.08.2026, ho. eingelangt am 21.08.2026, werden
die ho. fremdenpolizeilichen Unterlagen zur Entscheidung vorgelegt.
Die belangte Behörde erlaubt sich dabei höflichst auf den gesamten Akteninhalt hinzuweisen und erlaubt
sich folgende ergänzende Anmerkungen zu gegenständlicher Beschwerde:
Zur Punkt 2:
Eine bereits erfolgte Schubhaftbeschwerde des vom BF bevollmächtigten Dr. Gregor KLAMMER vom XXXX .2026 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG Graz vom 13.07.2026, GZ: G309 2347055-1/10Z, als unbegründet abgewiesen und führte das BVwG Graz diesbezüglich auszugsweise in seinem Erkenntnis aus, Zitat aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2026, Seiten 16 bis 17:Eine bereits erfolgte Schubhaftbeschwerde des vom BF bevollmächtigten Dr. Gregor KLAMMER vom römisch 40 .2026 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG Graz vom 13.07.2026, GZ: G309 2347055-1/10Z, als unbegründet abgewiesen und führte das BVwG Graz diesbezüglich auszugsweise in seinem Erkenntnis aus, Zitat aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2026, Seiten 16 bis 17:
„Es wird nicht verkannt, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit an der Wohnadresse seiner angeblichen Ehefrau verfügt. Er wird sich dort im Hinblick auf eine mögliche und bevorstehende Abschiebung nach Somalia aber nicht zur Verfügung halten, da der BF sich bislang fest entschlossen gezeigt hat, keinesfalls nach Somalia zurückkehren zu wollen. Er hat auf das erkennende Gericht diesbezüglich einen fest entschlossenen Eindruck hinterlassen, und wird dies auch durch die gehörteZeugin noch untermauert. Es ist auch festzuhalten, dass sich der BF an dieser Wohnadresse erst mit 25.06.2026 angemeldet hat, als bereits die Frist für die freiwillige Ausreise des BF abgelaufen war.
Zum Umstand der angeblichen Eheschließung nach islamischen Recht ist festzuhalten, dass hier eine Heiratsurkunde (Bestätigung) des „ XXXX “ vorliegt, wobei bei der Rubrik Ehemann und Ehefrau lediglich die Daten eingetragen wurden aber beide Unterschriften fehlen. Unterzeichnet haben diese Bestätigung zwei Zeugen ( XXXX und XXXX ), die bestätigten, dass XXXX und XXXX von „einem hierzu autorisierten Scheich am XXXX in XXXX nach den Bestimmungen der islamischen Scharia rechtswirksam getraut wurden“. Um wen es sich bei diesem autorisierten Scheich gehandelt hat, konnte auch in der Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Sicherlich können der BF und die gehörte Zeugin als Lebensgefährten bezeichnet werden, wobei auch die Zeugin keinesfalls möchte, dass der BF nach Somalia abgeschoben werden wird. Es ist deshalbZum Umstand der angeblichen Eheschließung nach islamischen Recht ist festzuhalten, dass hier eine Heiratsurkunde (Bestätigung) des „ römisch 40 “ vorliegt, wobei bei der Rubrik Ehemann und Ehefrau lediglich die Daten eingetragen wurden aber beide Unterschriften fehlen. Unterzeichnet haben diese Bestätigung zwei Zeugen ( römisch 40 und römisch 40 ), die bestätigten, dass römisch 40 und römisch 40 von „einem hierzu autorisierten Scheich am römisch 40 in römisch 40 nach den Bestimmungen der islamischen Scharia rechtswirksam getraut wurden“. Um wen es sich bei diesem autorisierten Scheich gehandelt hat, konnte auch in der Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Sicherlich können der BF und die gehörte Zeugin als Lebensgefährten bezeichnet werden, wobei auch die Zeugin keinesfalls möchte, dass der BF nach Somalia abgeschoben werden wird. Es ist deshalb
nachvollziehbar, dass sich der BF keinesfalls zur Verfügung der Behörde halten wird, nachdem eine Abschiebung nach Somalia bevorsteht. Auch finden Abschiebungen nach Somalia statt und werden auch die notwendigen Dokumente bzw. Zusagen von den somalischen Behörden erteilt und die abgeschobenen Personen auch in Somalia übernommen. Vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Verfahrensstandes und des Gesamtverhaltens des BF kann mit einem gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Die Erreichbarkeit für die Behörde kann im gegenwärtigen Stadium ausschließlich durch den Vollzug der Schubhaft gesichert werden. Der BF ist haftfähig und haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben und wurde solche auch nicht vorgebracht.“
Zu den Punkten 5 und 6:
Zum Antrag der Rechtsvertretung der Partei auf Recht auf Verbleib im Rahmen der Beschwerde vom 20.07.2026 stellte das BFA, EAST XXXX am 13.08.2026 einen Fristsetzungsantrag an das BVwG. Mit Beschluss des BVwG Wien vom XXXX .2026, GZ: XXXX , wurde Dem Antrag auf Recht auf Verbleib stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG vom XXXX .2026 wurde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft seitens des BFA überprüft und die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft wie folgt festgestellt, Zitat:Zum Antrag der Rechtsvertretung der Partei auf Recht auf Verbleib im Rahmen der Beschwerde vom 20.07.2026 stellte das BFA, EAST römisch 40 am 13.08.2026 einen Fristsetzungsantrag an das BVwG. Mit Beschluss des BVwG Wien vom römisch 40 .2026, GZ: römisch 40 , wurde Dem Antrag auf Recht auf Verbleib stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom römisch 40 .2026 wurde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft seitens des BFA überprüft und die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft wie folgt festgestellt, Zitat:
Der Fremde
• hat einen weiteren letztlich unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag gestellt,
• sucht beharrlich der Ausreiseverpflichtung zu entgehen,
• und ist im Begriff, im Rahmen einer Aufenthaltsehe das NAG zu umgehen.
Zudem
• ist die Partei nicht ausreisewillig,
• hat die Partei kein gesichertes Einkommen
• ist die Partei beharrlich nicht Rückkehrwillig
• wurde eine Schubhaftbeschwerde vom XXXX .2026 am XXXX .2026 vom BVwG Graz• wurde eine Schubhaftbeschwerde vom römisch 40 .2026 am römisch 40 .2026 vom BVwG Graz
unter der GZ: G309 2347055-1/10Z bereits als unbegründet abgewiesen
• und wird mit gegenständlicher Schubhaft gem. § 76 Abs 2 Z. 1 FPG das Asylverfahren• und wird mit gegenständlicher Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG das Asylverfahren
gesichert.
Auch wenn das BVwG mit gegenständlichem Beschluss vom XXXX .2026, GZ: XXXX , dem Antrag auf Recht auf Verbleib stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ist die weitere Anhaltung der Partei in Schubhft somt in Summe aufrechtzuerhalten und aus ha. Sicht auch verhältnismäßig und zielführend, weil auch mit einer raschen Entscheidung im Asylverfahren gerechnet werden darf und Außerlandesbringungen nach Somalia mittlerweile rasch realisierbar und durchführbar sind und wurde die Partei bereits am heutigen XXXX .2026 im Rahmen der HRZ Erlangung von den somalischen Behörden in Wien interviewt und ist die Ausstellung eines HRZ ggst. in Kürze erwartbar. Zumal die Partnerin und deren Eltern in XXXX auch gewillt waren, die Partei bei der Umgehung des NAG und beim unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet bis zu Inschubhaftnahme zu unterstützen (ergibt sich eindeutig aus der Einvernahme am XXXX .2026 im PAZ XXXX ), erweist sich die Wohnmöglichkeit bei der Lebensgefährtin und deren Eltern in XXXX weiterhin als für ein Gelinderes Mittel ungeeignet. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde am XXXX .2026 sowie am heutigen XXXX .2026 von Amts wegen erneuut überprüft und die Verhältnismäßigkeit liegtAuch wenn das BVwG mit gegenständlichem Beschluss vom römisch 40 .2026, GZ: römisch 40 , dem Antrag auf Recht auf Verbleib stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ist die weitere Anhaltung der Partei in Schubhft somt in Summe aufrechtzuerhalten und aus ha. Sicht auch verhältnismäßig und zielführend, weil auch mit einer raschen Entscheidung im Asylverfahren gerechnet werden darf und Außerlandesbringungen nach Somalia mittlerweile rasch realisierbar und durchführbar sind und wurde die Partei bereits am heutigen römisch 40 .2026 im Rahmen der HRZ Erlangung von den somalischen Behörden in Wien interviewt und ist die Ausstellung eines HRZ ggst. in Kürze erwartbar. Zumal die Partnerin und deren Eltern in römisch 40 auch gewillt waren, die Partei bei der Umgehung des NAG und beim unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet bis zu Inschubhaftnahme zu unterstützen (ergibt sich eindeutig aus der Einvernahme am römisch 40 .2026 im PAZ römisch 40 ), erweist sich die Wohnmöglichkeit bei der Lebensgefährtin und deren Eltern in römisch 40 weiterhin als für ein Gelinderes Mittel ungeeignet. Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde am römisch 40 .2026 sowie am heutigen römisch 40 .2026 von Amts wegen erneuut überprüft und die Verhältnismäßigkeit liegt
weiterhin vor.
Zu Punkt 9:
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass der mit der Schubhaft verfolgte Sicherungszweck ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des BVwG vom XXXX .2026, GZ XXXX , womit dem BF das Recht auf Verbleib im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zuerkannt wurde, nicht mehr erreicht werden kann, ist dem zu entgegnen, dass die Rechtsgrundlage für die gegenständliche Schubhaft im § 76 Abs 2 Z 1 FPG zu finden ist. Diese Bestimmung setzt Art 10 Abs 4 der Aufnahme-RL RL (EU) 2024/1346 um und dient der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung (und folglichen Durchsetzung) einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib schadet der Anwendung dieses Schubhafttatbestandes per se nicht, jedoch prüfte das Bundesamt aus diesem Anlass eingehend die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und dokumentierte diese Prüfung auch im Akt. Die belangte Behörde geht in diesem Kontext davon aus, dass die Zuerkennung des RaV gem. Art 68 Verf-VO gemäß der bisherigen Rspr. des VwGH (vgl. ua. Ra 2018/21/0177 zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bei einem Bleiberecht nach dem AsylG) hier analog Beachtung zu finden hat. Für die belangte Behörde bestehen aktuell keine Zweifel am voraussichtlich negativen Verfahrensausgang im Asylverfahren und der folglichen Effektuierbarkeit der Rückkehrentscheidung.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass der mit der Schubhaft verfolgte Sicherungszweck ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des BVwG vom römisch 40 .2026, GZ römisch 40 , womit dem BF das Recht auf Verbleib im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zuerkannt wurde, nicht mehr erreicht werden kann, ist dem zu entgegnen, dass die Rechtsgrundlage für die gegenständliche Schubhaft im Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zu finden ist. Diese Bestimmung setzt Artikel 10, Absatz 4, der Aufnahme-RL RL (EU) 2024/1346 um und dient der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung (und folglichen Durchsetzung) einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib schadet der Anwendung dieses Schubhafttatbestandes per se nicht, jedoch prüfte das Bundesamt aus diesem Anlass eingehend die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und dokumentierte diese Prüfung auch im Akt. Die belangte Behörde geht in diesem Kontext davon aus, dass die Zuerkennung des RaV gem. Artikel 68, Verf-VO gemäß der bisherigen Rspr. des VwGH vergleiche ua. Ra 2018/21/0177 zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bei einem Bleiberecht nach dem AsylG) hier analog Beachtung zu finden hat. Für die belangte Behörde bestehen aktuell keine Zweifel am voraussichtlich negativen Verfahrensausgang im Asylverfahren und der folglichen Effektuierbarkeit der Rückkehrentscheidung.
Anträge:
Seitens des BFA wird beantragt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und
gem. § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung folgende Kosten zuzusprechen:
1. Ersatz des Vorlageaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 57,40
2. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 368,80
3. Sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes der Belangten Behörde als obsiegende Partei: € 461,00“
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Zur weiteren Beweiswürdigung wurden die wesentlichen Aktenteile der Vorakte zu GZ: XXXX sowie XXXX beigeschafft.Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Zur weiteren Beweiswürdigung wurden die wesentlichen Aktenteile der Vorakte zu GZ: römisch 40 sowie römisch 40 beigeschafft.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Einsicht genommen wurde überdies in das Strafregister, in das zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das zentrale Melderegister.
Die Feststellungen, dass der BF gegen den negativen Asylbescheid des BFA eine Beschwerde an das BVwG samt Antrag auf Verbleib im Bundesgebiet gestellt hat, ergibt sich aus der aktuellen Beschwerdeeingabe sowie aus dem Beschluss XXXX des BVwG vom XXXX .2026.Die Feststellungen, dass der BF gegen den negativen Asylbescheid des BFA eine Beschwerde an das BVwG samt Antrag auf Verbleib im Bundesgebiet gestellt hat, ergibt sich aus der aktuellen Beschwerdeeingabe sowie aus dem Beschluss römisch 40 des BVwG vom römisch 40 .2026.
Die Feststellung das der BF am XXXX .2026 der somalischen Vertretungsbehörde zum Interview vorgeführt wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom XXXX .2026. Die Feststellung das der BF am römisch 40 .2026 der somalischen Vertretungsbehörde zum Interview vorgeführt wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom römisch 40 .2026.
Die Feststellungen zum Umstand, dass der BF fest entschlossen ist keinesfalls nach Somalia zurückkehren zu wollen, beruht auf das Aussageverhalten des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass der BF am XXXX mit seiner Lebensgefährtin am Standesamt der Stadt XXXX ehelichen möchte, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der Beschwerdeeingabe. Die Feststellung, dass der BF am römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin am Standesamt der Stadt römisch 40 ehelichen möchte, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der Beschwerdeeingabe.
Die Feststellung, dass der BF bis zur gegenständlichen Festnahme bei seiner Lebensgefährtin wohnte, ergibt sich aus deren und den Angaben des BF vor der Behörde. Das der BF über durchgehende Wohnsitzmeldungen aufweist, ergibt sich aus einen aktuellen ZMR Auszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß. (6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich fallbezogen:
Zur Anhaltung von XXXX .2026 bis zur gegenständlichen Entscheidung:Zur Anhaltung von römisch 40 .2026 bis zur gegenständlichen Entscheidung:
Vorweg ist anzuführen, dass gegenständlich die Anhaltung des BF ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am XXXX .2026 Gegenstand der Schubhaftbeschwerde ist. Vorweg ist anzuführen, dass gegenständlich die Anhaltung des BF ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am römisch 40 .2026 Gegenstand der Schubhaftbeschwerde ist.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung vermag das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Zwar ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sich genommen nicht zwingend den Wegfall sämtlicher Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Folge hat. Sie stellt jedoch eine wesentliche Änderung jener Umstände dar, die einer neuerlichen und umfassenden Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung bedurfte.
Die belangte Behörde beschränkte sich in ihrer am XXXX .2026 gemäß § 80 Abs. 6 FPG vorgenommenen Prüfung im Wesentlichen auf die Annahme, dass mit einer raschen Entscheidung im Asylverfahren gerechnet werden dürfe, Außerlandesbringungen nach Somalia grundsätzlich rasch durchführbar seien und nach erfolgter Befragung durch die somalischen Behörden, mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Kürze zu rechnen sei.Die belangte Behörde beschränkte sich in ihrer am römisch 40 .2026 gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG vorgenommenen Prüfung im Wesentlichen auf die Annahme, dass mit einer raschen Entscheidung im Asylverfahren gerechnet werden dürfe, Außerlandesbringungen nach Somalia grundsätzlich rasch durchführbar seien und nach erfolgter Befragung durch die somalischen Behörden, mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Kürze zu rechnen sei.
Damit wird jedoch dem Umstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und insbesondere den hierfür maßgeblichen Erwägungen des BVwG nicht ausreichend Rechnung getragen. Das BVwG hat dem BF den weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerade deshalb ermöglicht, weil nach dem damaligen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung des BF nach Somalia einen Eingriff in seine gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte bewirken könnte. Die Frage der Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung bedarf daher einer weiteren inhaltlichen Prüfung im anhängigen asylrechtlichen Beschwerdeverfahren.Damit wird jedoch dem Umstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und insbesondere den hierfür maßgeblichen Erwägungen des BVwG nicht ausreichend Rechnung getragen. Das BVwG hat dem BF den weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerade deshalb ermöglicht, weil nach dem damaligen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung des BF nach Somalia einen Eingriff in seine gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte bewirken könnte. Die Frage der Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung bedarf daher einer weiteren inhaltlichen Prüfung im anhängigen asylrechtlichen Beschwerdeverfahren.
Vor diesem Hintergrund vermag auch der Hinweis der belangten Behörde auf die erwartete Ausstellung eines Heimreisezertifikates die weitere Anhaltung nicht entscheidend zu rechtfertigen. Die technische bzw. faktische Möglichkeit, eine Außerlandesbringung nach Vorliegen eines Heimreisezertifikates durchzuführen, ist von der rechtlichen Zulässigkeit und der zeitlichen Absehbarkeit einer solchen Maßnahme zu unterscheiden. Solange der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, darf die Abschiebung gerade nicht vollzogen werden.
Ebenso wenig reicht die bloße Annahme aus, mit einer raschen Entscheidung im Asylverfahren könne gerechnet werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund konkreter Umstände mit einer Beendigung des Verfahrens innerhalb eines für die weitere Freiheitsentziehung vertretbaren und hinreichend absehbaren Zeitraumes gerechnet werden kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, wann mit einer Entscheidung des zuständigen Gerichts (Gerichtsabteilung) zu rechnen ist, sind der von der belangten Behörde vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu entnehmen. Es gibt zwar gesetzliche Vorgaben für Entscheidungsfristen, jedoch werden diese im Asylbereich, aufgrund des zu prüfenden Umfangs, meistens nicht eingehalten.
Auch die von der belangten Behörde herangezogenen bisherigen Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Diese Entscheidungen ergingen auf Grundlage der jeweils damals bestehenden Sach- und Rechtslage und stehen einer neuerlichen Beurteilung nach Eintritt einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Umstände nicht entgegen.
In die nunmehr vorzunehmende Gesamtbetrachtung war darüber hinaus einzubeziehen, dass der BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist, seit dem Jahr 2023 durchgehend über Wohnsitzmeldungen verfügte und ihm eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit bei seiner zukünftigen Ehefrau und deren Familie zur Verfügung steht. Auch wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Unterkunftnahme bei der Lebensgefährtin und deren Familie nicht zielführend ist, hat sie auch diesbezüglich nicht berücksichtigt, dass dem BF nunmehr die aufschiebende Wirkung zuerkannt und sein Aufenthalt, zumindest während dem noch offenen Asylverfahren, rechtmäßig ist. Eine angenommene Fluchtgefahr hat sich dadurch wesentlich verringert.
Selbst wenn weiterhin von einem gewissen Sicherungsbedarf auszugehen sein sollte, folgt daraus nicht ohne Weiteres die Notwendigkeit der weiteren Freiheitsentziehung. Vielmehr war angesichts der geänderten Umstände neuerlich zu prüfen, ob diesem Sicherungsbedarf durch die Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere durch eine angeordnete Unterkunftnahme in Verbindung mit entsprechenden Meldeverpflichtungen, ausreichend Rechnung getragen werden kann.
In einer Gesamtbetrachtung erweist sich daher die Anhaltung des BF ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, nicht mehr als erforderlich und verhältnismäßig.
Auch zum nunmehrigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt war eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorzunehmen. Wie bereits oben angeführt trat mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit gegenüber den vorangegangenen Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Rechtslage ein. Die nunmehrige Verhältnismäßigkeit war daher unter Berücksichtigung der nunmehr geänderten Umstände und der aktuellen persönlichen und rechtlichen Situation des BF neu zu beurteilen.
Von besonderer Bedeutung ist, dass derzeit nicht absehbar ist, wann über die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des BFA im Asylverfahren rechtskräftig entschieden werden wird. Eine zeitnahe Beendigung des asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens und damit eine zeitnahe Durchführbarkeit einer allfälligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann gegenwärtig nicht angenommen werden.
In der Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und der daraus verbunden zuerkannten aufschiebenden Wirkung hat das Gericht darin ausdrücklich hervorgehoben, dass nach derzeitigem Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung des BF nach Somalia einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des BF bewirken könnte. Bereits daraus ergibt sich, dass die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung einer näheren Prüfung im anhängigen Beschwerdeverfahren bedarf und deren Ausgang derzeit offen ist.In der Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und der daraus verbunden zuerkannten aufschiebenden Wirkung hat das Gericht darin ausdrücklich hervorgehoben, dass nach derzeitigem Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung des BF nach Somalia einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des BF bewirken könnte. Bereits daraus ergibt sich, dass die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung einer näheren Prüfung im anhängigen Beschwerdeverfahren bedarf und deren Ausgang derzeit offen ist.
In einer Gesamtbetrachtung überwiegen daher zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jene Umstände, die gegen die Notwendigkeit einer weiteren Anhaltung in Schubhaft sprechen. Die weitere Anhaltung erweist sich nicht als erforderlich und verhältnismäßig; jedenfalls kann dem Sicherungsbedürfnis durch die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend Rechnung getragen werden.
Der Beschwerde war, wie im Spruch angeführt, stattzugeben.
Kostenentscheidung:
Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Da die belangte Behörde obsiegenden Partei ist, war der Kostenausspruch in Form des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes und der Eingabegebühr in der Gesamthöhe von 767,60 Euro zu treffen und der Kostenantrag des BF als unterlegene Partei abzuweisen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Amtssignatur Anhaltung fehlende Bescheidgenehmigung Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Unterschrift Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2347055.3.00Im RIS seit
15.10.2026Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026