TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/25 G306 2332205-1

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Veröffentlicht am 25.08.2026
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Entscheidungsdatum

25.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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G306 2332205-1/7E

G306 2332205-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2026, Zahl XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2026, Zahl römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids richtig zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2025 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids richtig zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2025 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2025, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2025, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Bundesgebiet ab dem Jahr 2010 wiederholt Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten (im Folgenden: JA) auf.

2. Er wurde mit Urteil des Landegerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010, wegen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2., 130 1. und 4. Fall, 15 StGB und Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.2. Er wurde mit Urteil des Landegerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010, wegen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins und 2 Punkt , 130 1. und 4. Fall, 15 StGB und Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Er befand sich deswegen ab XXXX .2010 in Haft und wurde am XXXX .2011 zur Strafvollstreckung von Rumänien übernommen.Er befand sich deswegen ab römisch 40 .2010 in Haft und wurde am römisch 40 .2011 zur Strafvollstreckung von Rumänien übernommen.

3. Nunmehr wurde der BF am XXXX .2025 erneut festgenommen. Er befindet sich seither in Haft.3. Nunmehr wurde der BF am römisch 40 .2025 erneut festgenommen. Er befindet sich seither in Haft.

4. Mit Schreiben vom 22.08.2025, vom BF übernommen am selben Tag, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, in eventu Verhängung der Schubhaft, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten

5. Am 05.09.2025 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF beim BFA ein.

6. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am 28.10.2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 2 2. Fall iVm Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am 28.10.2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz 2, 2. Fall in Verbindung mit Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

7. Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 03.11.2025, Zahl XXXX , vom BF übernommen am 04.11.2025, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).7. Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 03.11.2025, Zahl römisch 40 , vom BF übernommen am 04.11.2025, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

8. Mit am 23.12.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2025, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erhoben.8. Mit am 23.12.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2025, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erhoben.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemeinsam mit der Bescheidbeschwerde und dem zugehörigen Verwaltungsakt vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 15.01.2026 ein.

9. Mit Beschluss des BVwG, Zahl G306 2332205-1/6Z, vom 02.07.2026, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Unzuständigkeit des BVwG zurückgewiesen.

10. Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 09.02.2026, XXXX , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).10. Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 09.02.2026, römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

11. Mit am 09.03.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 09.02.2026.11. Mit am 09.03.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 09.02.2026.

Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben.

12. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 10.03.2026 vorgelegt und langten dort am 16.03.2026 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger (vgl. Kopie des rumänischen Personalausweises und Führerscheines AS 25f zu G306 2332205-1).1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger vergleiche Kopie des rumänischen Personalausweises und Führerscheines AS 25f zu G306 2332205-1).

Eigenen Angaben zu Folge hatte der BF im Jahr 2023 einen Autounfall, bei welchem er an beiden Fersen verletzt worden sei. Er müsse sich daher zwei Mal jährlich einer speziellen Rehabilitationsmaßnahme in Belgien unterziehen (vgl. Ausführungen in der Stellungnahme AS 46, 107 zu G306 2332205-1). Diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt.Eigenen Angaben zu Folge hatte der BF im Jahr 2023 einen Autounfall, bei welchem er an beiden Fersen verletzt worden sei. Er müsse sich daher zwei Mal jährlich einer speziellen Rehabilitationsmaßnahme in Belgien unterziehen vergleiche Ausführungen in der Stellungnahme AS 46, 107 zu G306 2332205-1). Diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt.

1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem ZMR):1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem ZMR):

?         XXXX   Nebenwohnsitz JA? römisch 40 Nebenwohnsitz JA

?         XXXX   Hauptwohnsitz JA? römisch 40 Hauptwohnsitz JA

?         XXXX – laufend  Hauptwohnsitz JA? römisch 40 – laufend Hauptwohnsitz JA

Der BF weist im Bundesgebiet keine Versicherungszeiten auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug).Der BF weist im Bundesgebiet keine Versicherungszeiten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug).

1.3. Er weist im Bundesgebiet folgende Verurteilungen auf:

1.3.1. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2010, in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2., 130 1. und 4. Fall, 15 StGB und Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich).1.3.1. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2010, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins und 2 Punkt , 130 1. und 4. Fall, 15 StGB und Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich).

Er befand sich deswegen ab XXXX 2010 in Haft und wurde am XXXX 2011 zur Strafvollstreckung von Rumänien übernommen (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie Auszug aus dem internationalen Strafregister (ECRIS) AS 164 zu G306 2332205-1).Er befand sich deswegen ab römisch 40 2010 in Haft und wurde am römisch 40 2011 zur Strafvollstreckung von Rumänien übernommen vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie Auszug aus dem internationalen Strafregister (ECRIS) AS 164 zu G306 2332205-1).

1.3.2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 2 2. Fall iVm Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie Urteilsausfertigung AS 111ff zu G306 2332205-1).1.3.2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz 2, 2. Fall in Verbindung mit Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie Urteilsausfertigung AS 111ff zu G306 2332205-1).

Der BF wurde für schuldig befunden, mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht zu haben, wobei er zur Ausführung der Taten in Gebäude einbrach und die Diebstähle gewerbsmäßig beging, und zwar

1.       am XXXX Gewahrsamsträgern einer Firma Bargeldbestände, indem er ein Fenster zum Sozialraum aufbrach, so in das Gebäude gelangte und versuchte, den darin befindlichen Kaffeeautomaten, sohin ein Behältnis aufzubrechen, wobei es beim Versuch blieb, weil das Vorhaben misslang;1. am römisch 40 Gewahrsamsträgern einer Firma Bargeldbestände, indem er ein Fenster zum Sozialraum aufbrach, so in das Gebäude gelangte und versuchte, den darin befindlichen Kaffeeautomaten, sohin ein Behältnis aufzubrechen, wobei es beim Versuch blieb, weil das Vorhaben misslang;

2.       am XXXX 2025 im Zusammenwirken mit einem weiteren unbekannten Täter2. am römisch 40 2025 im Zusammenwirken mit einem weiteren unbekannten Täter

a.       Gewahrsamsträgern einer Firma erhoffte Diebsbeute, indem sie versuchten, sich durch Einschlagen einer Fensterscheibe Zutritt zum Betriebsgebäude zu verschaffen, wobei es beim Versuch blieb, da das Vorhaben misslang;

b.       Gewahrsamsträgern einer Firma, indem sie eine Fensterscheibe zum Betriebsgebäude mit einem aufgefundenen Vierkantprofil einschlugen, sich so Zutritt zum Inneren des Gebäudes verschafften, dort das gesamte Betriebsareal nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchten, wobei sie bei der Tatausführung von Polizeikräften betreten wurden, sodass es beim Versuch blieb.

Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und das längere Wohlverhalten seit der letzten Tat, als erschwerend die Deliktsqualifikation und die drei einschlägigen Vorstrafen.

Der BF wurde deswegen am XXXX fest- und am XXXX in der JA aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende ist der XXXX , Termine für die bedingte Entlassung waren bzw. sind der XXXX (1/2) und der XXXX (2/3) (vgl. Verständigung der Fremdenbehörde von der Aufnahme eines Fremden in Untersuchungshaft AS 23 zu G306 2332205-1 sowie Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden AS 109, 133 zu G306 2332205-1).Der BF wurde deswegen am römisch 40 fest- und am römisch 40 in der JA aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende ist der römisch 40 , Termine für die bedingte Entlassung waren bzw. sind der römisch 40 (1/2) und der römisch 40 (2/3) vergleiche Verständigung der Fremdenbehörde von der Aufnahme eines Fremden in Untersuchungshaft AS 23 zu G306 2332205-1 sowie Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden AS 109, 133 zu G306 2332205-1).

1.3.3. In Rumänien weist der BF zwei Verurteilungen auf
(vgl. Auszug aus dem internationalen Strafregister (ECRIS) AS 159f). So wurde er mit Urteilen vom XXXX .1989, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .1989, und vom XXXX .1993, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 1997, jeweils wegen Diebstahls zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
1.3.3. In Rumänien weist der BF zwei Verurteilungen auf, vergleiche Auszug aus dem internationalen Strafregister (ECRIS) AS 159f). So wurde er mit Urteilen vom römisch 40 .1989, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .1989, und vom römisch 40 .1993, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 1997, jeweils wegen Diebstahls zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

1.3.4. Weiters besteht eine SIS-Ausschreibung von Belgien zur Festnahme und Auslieferung des BF wegen eines organisierten/bewaffneten Raubüberfalles (vgl. SIS Personenfahndung Auskunft AS 11 zu G306 2332205-1).1.3.4. Weiters besteht eine SIS-Ausschreibung von Belgien zur Festnahme und Auslieferung des BF wegen eines organisierten/bewaffneten Raubüberfalles vergleiche SIS Personenfahndung Auskunft AS 11 zu G306 2332205-1).

1.4. Mit Schreiben vom 22.08.2025 forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, in eventu Verhängung der Schubhaft, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten (vgl. VEB AS 91ff zu G306 2332205-1).1.4. Mit Schreiben vom 22.08.2025 forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, in eventu Verhängung der Schubhaft, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten vergleiche VEB AS 91ff zu G306 2332205-1).

Das Parteiengehör wurde vom BF am 22.08.2025 persönlich in der Haft übernommen (vgl. Übernahmebestätigung AS 47, 53, 103 zu G306 2332205-1).Das Parteiengehör wurde vom BF am 22.08.2025 persönlich in der Haft übernommen vergleiche Übernahmebestätigung AS 47, 53, 103 zu G306 2332205-1).

Am 05.09.2025 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF beim BFA ein (vgl. AS 43ff, 105ff zu G306 2332205-1).Am 05.09.2025 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF beim BFA ein vergleiche AS 43ff, 105ff zu G306 2332205-1).

Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 03.11.2025, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 03.11.2025, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist. Diese Rechtmittelbelehrung wurde dem BF auch in seiner Muttersprache Rumänisch übermittelt (vgl. Bescheid vom 03.11.2025 AS 135ff zu G306 2332205-1).In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden kann und dass diese bei der belangten Behörde einzubringen ist. Diese Rechtmittelbelehrung wurde dem BF auch in seiner Muttersprache Rumänisch übermittelt vergleiche Bescheid vom 03.11.2025 AS 135ff zu G306 2332205-1).

Der BF hat den Bescheid gemeinsam mit der Information Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG am 04.11.2025 persönlich übernommen und die Übernahme durch seine Unterschrift bestätigt (vgl. Übernahmebestätigung AS 171 zu G306 2332205-1; Information Rechtsberatung AS 175ff zu G306 2332205-1).Der BF hat den Bescheid gemeinsam mit der Information Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG am 04.11.2025 persönlich übernommen und die Übernahme durch seine Unterschrift bestätigt vergleiche Übernahmebestätigung AS 171 zu G306 2332205-1; Information Rechtsberatung AS 175ff zu G306 2332205-1).

Eine Verfahrensanordnung an die BBU GmbH gemäß § 52 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG ist anscheinend nicht ergangen (vgl. Mail des BFA an die BBU GmbH vom 15.12.2025 AS 183, 191 zu G306 2332205-1).Eine Verfahrensanordnung an die BBU GmbH gemäß Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG ist anscheinend nicht ergangen vergleiche Mail des BFA an die BBU GmbH vom 15.12.2025 AS 183, 191 zu G306 2332205-1).

Die erfolgte Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme am 04.11.2025 wurde seitens des BF nicht bestritten.

Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 04.11.2025 endete die vierwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 02.12.2025.

1.5. Am XXXX 2025 wandte sich der Soziale Dienst der JA an die BBU GmbH und führte aus, dass der BF einen Besuch der BBU GmbH betreffend den Aufenthaltsverbotsbescheid wünsche (vgl. E-Mail der JA an die BBU GmbH AS 199 zu G306 2332205-1).1.5. Am römisch 40 2025 wandte sich der Soziale Dienst der JA an die BBU GmbH und führte aus, dass der BF einen Besuch der BBU GmbH betreffend den Aufenthaltsverbotsbescheid wünsche vergleiche E-Mail der JA an die BBU GmbH AS 199 zu G306 2332205-1).

Mit E-Mail vom 10.12.2025 bat die BBU GmbH das BFA um Übermittlung des Bescheides sowie des Zustellnachweises des Bescheides vom 03.11.2025 (vgl. E-Mail AS 180 zu G306 2332205-1).Mit E-Mail vom 10.12.2025 bat die BBU GmbH das BFA um Übermittlung des Bescheides sowie des Zustellnachweises des Bescheides vom 03.11.2025 vergleiche E-Mail AS 180 zu G306 2332205-1).

Mit E-Mail vom 10.12.2025 übermittelte das BFA der BBU GmbH die gewünschten Unterlagen (vgl. E-Mail AS 180 zu G306 2332205-1).Mit E-Mail vom 10.12.2025 übermittelte das BFA der BBU GmbH die gewünschten Unterlagen vergleiche E-Mail AS 180 zu G306 2332205-1).

1.6. Mit am 23.12.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch die im Spruch genannte RV den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2025, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, an das BVwG erhoben (vgl. AS 201ff zu G306 2332205-1).1.6. Mit am 23.12.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2025, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, an das BVwG erhoben vergleiche AS 201ff zu G306 2332205-1).

Mit Beschluss des BVwG, Zahl G306 2332205-1/6Z, vom 02.07.2026, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Unzuständigkeit des BVwG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA und noch vor Vorlage der Beschwerde an das BVwG beim BFA eingebracht worden sei. Das BFA sei für die Erledigung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig; demzufolge sei das BVwG unzuständig. Das Beschwerdeverfahren sei weiterhin am BVwG anhängig. Das BFA habe das BVwG vom Ausgang des Verfahrens betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu informieren.

1.7. Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 09.02.2026, XXXX , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) (vgl. Bescheid vom 09.02.2026 AS 33ff zu G306 2332205-3).1.7. Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 09.02.2026, römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) vergleiche Bescheid vom 09.02.2026 AS 33ff zu G306 2332205-3).

Mit am 09.03.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 09.02.2026 (vgl. AS 59ff zu G306 2332205-3). Mit am 09.03.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 09.02.2026 vergleiche AS 59ff zu G306 2332205-3).

1.8. Es liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2025 gehindert hätte, vor.

2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.

2.2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des rumänischen Personalausweises des BF.

2.2.3. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in den Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2.4. Die persönliche Übernahme des Bescheides der belangten Behörde vom 03.11.2025 ergibt sich aus der diesbezüglichen Übernahmebestätigung vom 04.11.2025, auf welcher der BF mit eigenhändiger Unterschrift die Übernahme des Bescheides bestätigte. Im genannten Bescheid wurde in der Rechtmittelbelehrung die Frist mit vier Wochen festgelegt und ist die Rechtmittelbelehrung auch in der Sprache Rumänisch vorhanden.

2.2.5. Unter Zugrundlegung des Übernahmedatums, waren die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zu treffen.

2.2.6. Zur Feststellung, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2025 gehindert hätte vorliegt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2.2.7. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch vom BFA bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG). Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das BVwG stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Zu Spruchteil A) des Erkenntnisses: Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.02.2026, XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu Spruchteil A) des Erkenntnisses: Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.02.2026, römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides – Zurückweisung Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides – Zurückweisung Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

3.1.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet wie folgt:

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.       nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.       nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1.       nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.       nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 AVG lautet wie folgt:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 71, AVG lautet wie folgt:

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.       die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.       die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 61 AVG lautet:Paragraph 61, AVG lautet:

§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61, (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)

3.1.2. Vorweg ist festzuhalten, dass – wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat – Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag überschritte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. VwGH 14.07.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 26.04.2012, 2010/07/0129). Das gilt gleichermaßen für Entscheidungen der VwG (VwGH 18.12.2020, 2019/10/0163; zuletzt VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147).Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten vergleiche VwGH 14.07.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt vergleiche VwGH 26.04.2012, 2010/07/0129). Das gilt gleichermaßen für Entscheidungen der VwG (VwGH 18.12.2020, 2019/10/0163; zuletzt VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147).

Da das Verwaltungsgericht die Sache inhaltlich behandelt hat, stellt der Umstand, dass die Beschwerde zurückgewiesen statt abgewiesen wurde, lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führt (vgl. VwGH 17.02.2011, 2009/07/0109; 12.06.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN sowie VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073).Da das Verwaltungsgericht die Sache inhaltlich behandelt hat, stellt der Umstand, dass die Beschwerde zurückgewiesen statt abgewiesen wurde, lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führt vergleiche VwGH 17.02.2011, 2009/07/0109; 12.06.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN sowie VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073).

Das BFA hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF – ungeachtet der Fehlbezeichnung als „Zurückweisung“ im Spruch des angefochtenen Bescheids – der Sache nach eine meritorische Entscheidung getroffen, indem es die inhaltlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG geprüft (und verneint) hat (siehe dazu unten Punkt 3.1.5.).Das BFA hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF – ungeachtet der Fehlbezeichnung als „Zurückweisung“ im Spruch des angefochtenen Bescheids – der Sache nach eine meritorische Entscheidung getroffen, indem es die inhaltlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 33, VwGVG geprüft (und verneint) hat (siehe dazu unten Punkt 3.1.5.).

Das BVwG kann daher ohne Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens eine Maßgabebestätigung in Form der Abweisung des ursprünglichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vornehmen.

3.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).3.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht³ Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht³ Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; 15.09.2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vgl auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vergleiche auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; 15.09.2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vergleiche auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; vgl auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar II 727; VwGH 23.05.1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 10.10.1991, 91/06/0162; 03.04.2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah (vgl zu § 308 BAO VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.01.1995, 94/13/0236; 23.05.1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; vergleiche auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar römisch zwei 727; VwGH 23.05.1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 10.10.1991, 91/06/0162; 03.04.2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah vergleiche zu Paragraph 308, BAO VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.01.1995, 94/13/0236; 23.05.1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs. 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062; 19.05.1994, 94/18/0226; 13.12.2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044; vgl auch VfGH 08.06.2017, E 532/2017; 11.10.2017, E 2959/2017; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 27.06.2008, 2008/11/0099; 08.10.2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl Rz 44, 49; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.06.2003, 2003/10/0114; 26.06.2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062; 19.05.1994, 94/18/0226; 13.12.2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.05.2001, 99/06/0039; 01.06.2006, 2005/07/0044; vergleiche auch VfGH 08.06.2017, E 532 aus 2017,; 11.10.2017, E 2959 aus 2017,; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; 27.06.2008, 2008/11/0099; 08.10.2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen vergleiche Rz 44, 49; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.06.2003, 2003/10/0114; 26.06.2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

3.1.4. Im konkreten Fall ergibt sich daraus:

3.1.5. Mit oben im Spruch des Beschlusses genanntem Bescheid des BFA vom 03.11.2025 wurde gegen den BF ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt, sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bescheid wurde vom BF am 04.11.2025 persönlich übernommen und die Übernahme durch seine Unterschrift bestätigt.

Die erfolgte Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme am 04.11.2025 wurde seitens des BF nicht bestritten.

Wie oben festgestellt ist der auf Deutsch und Rumänisch verfassten Rechtmittelbelehrung des Bescheides zu entnehmen, dass dagegen Beschwerde beim BVwG innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.

Ausgehend von der Zustellung des Bescheides vom 04.11.2025 endete die vierwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 02.12.2025.

Mit am 23.12.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch die im Spruch genannte RV den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2025, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, an das BVwG erhoben.Mit am 23.12.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz stellte der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2025, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, an das BVwG erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid dem BF am 04.11.2025 zugestellt worden und der letzte Tag der Beschwerdefrist daher der 02.12.2025 gewesen sei. Es liege jedoch ein Wiedereinsetzungsgrund vor. Der BF habe Beschwerde erheben wollen. Er habe daher bereist in der ersten Woche nach Erhalt des Bescheides den Sozialen Dienst der JA kontaktiert und ausgeführt, dass ein Betreuer der BBU informiert werden solle, dass der BF Beschwerde erheben wolle. Zu dieser Zeit habe sich der Betreuer des BF vom Sozialen Dienst auf Urlaub befunden. Es sei ihm nach seiner Rückkehr auch nicht möglich gewesen, vor Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist einen Termin für den BF zu organisieren. Dieser sei erst am XXXX .2025 erfolgt. Grund dafür sei die hohe Auslastung des Sozialen Dienstes, der eine frühere Terminvergabe schlicht nicht möglich gemacht habe. Erst an diesem Tag sei es dem BF daher möglich gewesen, gegenüber dem Sozialen Dienst in der JA den Beschwerdewunsch zu äußern. Der Betreuer habe daraufhin am XXXX .2025 sofort die BBU informiert. Die BBU GmbH sei vom BFA nicht gemäß § 52 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb kein Rechtsberater der BBU GmbH in die JA entsendet worden sei, um binnen offener Frist zu klären, ob der BF Beschwerde erheben wolle. Hätte das BFA wie gesetzlich vorgesehen, die BBU GmbH vom Bescheid informiert, hätte diese den BF rechtzeitig besuchen können. Dass dies versehentlich nicht erfolgt sei und dass auch der Soziale Dienst trotz rechtzeitiger Kontaktaufnahme durch den BF keinen rechtzeitigen Termin für eine Besprechung mit dem BF innerhalb der Beschwerdefirst habe vergeben können, stelle ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis iSd § 33 VwGVG dar (siehe insb. AS 215ff zu G306 2332205-1)Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid dem BF am 04.11.2025 zugestellt worden und der letzte Tag der Beschwerdefrist daher der 02.12.2025 gewesen sei. Es liege jedoch ein Wiedereinsetzungsgrund vor. Der BF habe Beschwerde erheben wollen. Er habe daher bereist in der ersten Woche nach Erhalt des Bescheides den Sozialen Dienst der JA kontaktiert und ausgeführt, dass ein Betreuer der BBU informiert werden solle, dass der BF Beschwerde erheben wolle. Zu dieser Zeit habe sich der Betreuer des BF vom Sozialen Dienst auf Urlaub befunden. Es sei ihm nach seiner Rückkehr auch nicht möglich gewesen, vor Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist einen Termin für den BF zu organisieren. Dieser sei erst am römisch 40 .2025 erfolgt. Grund dafür sei die hohe Auslastung des Sozialen Dienstes, der eine frühere Terminvergabe schlicht nicht möglich gemacht habe. Erst an diesem Tag sei es dem BF daher möglich gewesen, gegenüber dem Sozialen Dienst in der JA den Beschwerdewunsch zu äußern. Der Betreuer habe daraufhin am römisch 40 .2025 sofort die BBU informiert. Die BBU GmbH sei vom BFA nicht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb kein Rechtsberater der BBU GmbH in die JA entsendet worden sei, um binnen offener Frist zu klären, ob der BF Beschwerde erheben wolle. Hätte das BFA wie gesetzlich vorgesehen, die BBU GmbH vom Bescheid informiert, hätte diese den BF rechtzeitig besuchen können. Dass dies versehentlich nicht erfolgt sei und dass auch der Soziale Dienst trotz rechtzeitiger Kontaktaufnahme durch den BF keinen rechtzeitigen Termin für eine Besprechung mit dem BF innerhalb der Beschwerdefirst habe vergeben können, stelle ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 33, VwGVG dar (siehe insb. AS 215ff zu G306 2332205-1)

Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 09.02.2026 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 09.02.2026 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, dass der BF den Aufenthaltsverbotsbescheid vom 03.11.2025 nachweislich am 04.11.2025 persönlich übernommen habe. Der Bescheid sei am 02.12.2025 in Rechtskraft erwachsen, da der BF kein Rechtsmittel eingebracht habe. Es habe kein unvorgesehenes und unabwendbares Ereignis, welches den BF an der rechtszeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte, festgestellt werden können. Der BF habe laut Besucherliste der JA am XXXX .2025 persönlichen Kontakt mit einem Rechtsanwalt gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Parteiengehör der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bereits am 22.08.2025 nachweislich zugestellt worden (vgl. Bescheid vom 09.02.2026 AS 37 zu G306 2332205-3). Auch wenn sich angeblich die Auslastung des Sozialen Dienstes in der JA als erheblich darstelle, sei dem BF aufgrund des Parteiengehörs vom 22.08.2025 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekannt gewesen. Er habe am XXXX .2025 Kontakt von einem Rechtsbeistand gehabt und wäre es ihm möglich gewesen, Schritte gegen das anhängige Verfahren einzuleiten und ihn gegebenenfalls in diesem Verfahren zu bevollmächtigen. Im vorliegenden Fall sei das „Ereignis“, welches dem Vorbringen des BF zufolge ihn an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist und Erhebung der Beschwerde gehindert habe, darin gelegen, dass der Soziale Dienst und seine Vertretung die notwendige Sorgfalt vermissen ließen. Insgesamt müsse festgehalten werden, dass seitens der Behörde kein minderer Grad des Versehens seitens des BF am Versäumen der Frist zur Einbringung einer Beschwerde erkannt werden könne, sodass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden könne (vgl. Bescheid vom 09.02.2026 AS 38f zu G306 2332205-3). In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde sodann Folgendes ausgeführt: Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, dass der BF den Aufenthaltsverbotsbescheid vom 03.11.2025 nachweislich am 04.11.2025 persönlich übernommen habe. Der Bescheid sei am 02.12.2025 in Rechtskraft erwachsen, da der BF kein Rechtsmittel eingebracht habe. Es habe kein unvorgesehenes und unabwendbares Ereignis, welches den BF an der rechtszeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte, festgestellt werden können. Der BF habe laut Besucherliste der JA am römisch 40 .2025 persönlichen Kontakt mit einem Rechtsanwalt gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Parteiengehör der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bereits am 22.08.2025 nachweislich zugestellt worden vergleiche Bescheid vom 09.02.2026 AS 37 zu G306 2332205-3). Auch wenn sich angeblich die Auslastung des Sozialen Dienstes in der JA als erheblich darstelle, sei dem BF aufgrund des Parteiengehörs vom 22.08.2025 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekannt gewesen. Er habe am römisch 40 .2025 Kontakt von einem Rechtsbeistand gehabt und wäre es ihm möglich gewesen, Schritte gegen das anhängige Verfahren einzuleiten und ihn gegebenenfalls in diesem Verfahren zu bevollmächtigen. Im vorliegenden Fall sei das „Ereignis“, welches dem Vorbringen des BF zufolge ihn an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist und Erhebung der Beschwerde gehindert habe, darin gelegen, dass der Soziale Dienst und seine Vertretung die notwendige Sorgfalt vermissen ließen. Insgesamt müsse festgehalten werden, dass seitens der Behörde kein minderer Grad des Versehens seitens des BF am Versäumen der Frist zur Einbringung einer Beschwerde erkannt werden könne, sodass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben werden könne vergleiche Bescheid vom 09.02.2026 AS 38f zu G306 2332205-3). In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde sodann Folgendes ausgeführt:

„Es konnte von Ihnen, wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht werden, dass Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne Ihr Verschulden verhindert waren, die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Beschwerde einzuhalten und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. […]

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in Ihrem konkreten Fall kein minderer Grad des Versehens vorliegt und Sie auch nicht durch ein unvorhergesehenes bzw. ein unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Beschwerdefrist einzuhalten.

Ihr Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zurückzuweisen.“

Mit am 09.03.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 09.02.2026. Mit am 09.03.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 09.02.2026.

Begründend wurde vorgebracht, dass die Ausführungen des BFA, wonach dem BF bereits beim Besuch eines Rechtsanwaltes in der JA am XXXX .2025 möglich gewesen sein soll aufgrund des Parteiengehörs vom 22.08.2025, Schritte gegen das anhängige Verfahren einzuleiten, faktenwidrig seien. Dass die VEB bekannt gewesen sei, würde bedeuten, dass sich aus dem Parteiengehör ergeben müsste, ob und wann und in welcher Höhe in Zukunft ein Aufenthaltsverbot bescheidmäßig ausgesprochen werde, was jeglicher Logik entbehre. Nur durch das Parteiengehör könne der BF nicht wissen, ob und mit welchem Inhalt ein Bescheid künftig erlassen werde. Das Argument des BFA sei unschlüssig, da es sich auf Zeitpunkte beziehe, die vor Bescheiderlassung liegen würden. Beim Sozialen Dienst der JA handle es sich um keine Rechtsvertretung. Also selbst wenn das Verhalten des Sozialen Dienstes als sorgfaltslos gewertet werden sollte, könne dies dem BF nicht angelastet bzw. zugerechnet werden, da seinerseits keinerlei Sorgfalt vermissen liest und er ehestmöglich einen Termin angestrebt habe, gerade weil er die Beschwerde rechtzeitig habe einbringen wollen. Inwieweit die RV (BBU GmbH) hier die notwendige Sorgfalt vermissen habe lassen, sei schleierhaft. Wie im Antrag auf Wiedereinsetzung geschildert, sei es auf einen offensichtlichen Fehler des BFA zurückzuführen, dass die BBU GmbH keine Verfahrensanordnung für den betreffenden Bescheid erhalten habe und somit nicht wissen konnte, dass ein Bescheid überhaupt erlassen worden sei, bevor sie vom Sozialen Dienst darüber informiert worden sei. Es sei sohin offensichtlich, dass es das BFA gewesen sei, das jegliche Sorgfalt vermissen habe lassen.Begründend wurde vorgebracht, dass die Ausführungen des BFA, wonach dem BF bereits beim Besuch eines Rechtsanwaltes in der JA am römisch 40 .2025 möglich gewesen sein soll aufgrund des Parteiengehörs vom 22.08.2025, Schritte gegen das anhängige Verfahren einzuleiten, faktenwidrig seien. Dass die VEB bekannt gewesen sei, würde bedeuten, dass sich aus dem Parteiengehör ergeben müsste, ob und wann und in welcher Höhe in Zukunft ein Aufenthaltsverbot bescheidmäßig ausgesprochen werde, was jeglicher Logik entbehre. Nur durch das Parteiengehör könne der BF nicht wissen, ob und mit welchem Inhalt ein Bescheid künftig erlassen werde. Das Argument des BFA sei unschlüssig, da es sich auf Zeitpunkte beziehe, die vor Bescheiderlassung liegen würden. Beim Sozialen Dienst der JA handle es sich um keine Rechtsvertretung. Also selbst wenn das Verhalten des Sozialen Dienstes als sorgfaltslos gewertet werden sollte, könne dies dem BF nicht angelastet bzw. zugerechnet werden, da seinerseits keinerlei Sorgfalt vermissen liest und er ehestmöglich einen Termin angestrebt habe, gerade weil er die Beschwerde rechtzeitig habe einbringen wollen. Inwieweit die Regierungsvorlage (BBU GmbH) hier die notwendige Sorgfalt vermissen habe lassen, sei schleierhaft. Wie im Antrag auf Wiedereinsetzung geschildert, sei es auf einen offensichtlichen Fehler des BFA zurückzuführen, dass die BBU GmbH keine Verfahrensanordnung für den betreffenden Bescheid erhalten habe und somit nicht wissen konnte, dass ein Bescheid überhaupt erlassen worden sei, bevor sie vom Sozialen Dienst darüber informiert worden sei. Es sei sohin offensichtlich, dass es das BFA gewesen sei, das jegliche Sorgfalt vermissen habe lassen.

3.1.6. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes behauptungsmäßiges Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 04.12.1998, Zlen. 96/19/3315, 3316, 3674 und 3675). 3.1.6. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 71, AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes behauptungsmäßiges Antragsvorbringen voraussetzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 04.12.1998, Zlen. 96/19/3315, 3316, 3674 und 3675).

Im vorliegenden Fall brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2025 habe erheben wollen. Er habe sich diesbezüglich bereits in der ersten Woche nach Übernahme des Bescheides an den Sozialen Dienst der JA gewandt, um seinen Betreuer von seiner Absicht in Kenntnis zu setzen. Der Betreuer des BF vom Sozialen Dienst sei jedoch urlaubsbedingt abwesend gewesen und sei es auch nach dessen Rückkehr für den BF nicht möglich gewesen, innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist einen Termin zu organisieren. Dieser habe aufgrund der hohen Auslastung des Sozialen Dienstes erst am XXXX .2025 stattgefunden und sei daraufhin sofort die BBU GmbH verständigt worden. Der BBU GmbH sei keine Verfahrensanordnung iSd § 52 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG übermittelt worden. Diese sei daher vom BFA nicht vom Bescheid in Kenntnis gesetzt worden, habe keine Kenntnis vom Bestehen eines Bescheides gehabt und habe sich daher auch nicht an den BF gewandt.Im vorliegenden Fall brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2025 habe erheben wollen. Er habe sich diesbezüglich bereits in der ersten Woche nach Übernahme des Bescheides an den Sozialen Dienst der JA gewandt, um seinen Betreuer von seiner Absicht in Kenntnis zu setzen. Der Betreuer des BF vom Sozialen Dienst sei jedoch urlaubsbedingt abwesend gewesen und sei es auch nach dessen Rückkehr für den BF nicht möglich gewesen, innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist einen Termin zu organisieren. Dieser habe aufgrund der hohen Auslastung des Sozialen Dienstes erst am römisch 40 .2025 stattgefunden und sei daraufhin sofort die BBU GmbH verständigt worden. Der BBU GmbH sei keine Verfahrensanordnung iSd Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG übermittelt worden. Diese sei daher vom BFA nicht vom Bescheid in Kenntnis gesetzt worden, habe keine Kenntnis vom Bestehen eines Bescheides gehabt und habe sich daher auch nicht an den BF gewandt.

Der mit Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betitelte § 52 BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 lautete:Der mit Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betitelte Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 lautete:

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 52, (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.

In der nunmehr geltenden Fassung seit Inkrafttreten des AMPAG lautet § 52 BFA-VG folgendermaßen:In der nunmehr geltenden Fassung seit Inkrafttreten des AMPAG lautet Paragraph 52, BFA-VG folgendermaßen:

§ 52. (1) Über seine Informationspflichten gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. l der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Art. 8 Abs. 2 lit. d der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Z 3 bis 6 oder 9 oder nach dem VVG schriftlich darüber zu informieren, dass ihm die Möglichkeit offensteht, auf Ersuchen kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Zugleich hat es ihn an die Bundesagentur zu verweisen. Ein Ersuchen um Rechtsberatung in einer Angelegenheit gemäß dem ersten Satz ist an die Bundesagentur zu richten.Paragraph 52, (1) Über seine Informationspflichten gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera l, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Artikel 8, Absatz 2, Litera d, der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 oder 9 oder nach dem VVG schriftlich darüber zu informieren, dass ihm die Möglichkeit offensteht, auf Ersuchen kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Zugleich hat es ihn an die Bundesagentur zu verweisen. Ein Ersuchen um Rechtsberatung in einer Angelegenheit gemäß dem ersten Satz ist an die Bundesagentur zu richten.

(2) Abs. 1 gilt nicht bei Entscheidungen gemäß §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2 sowie 69 Abs. 2 FPG.(2) Absatz eins, gilt nicht bei Entscheidungen gemäß Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2 sowie 69 Absatz 2, FPG.

(3) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Antragsteller jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Antragsteller auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz, in den Fällen des § 18 Abs. 1 oder 3 auch auf den Antrag auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung.(3) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Antragsteller jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Antragsteller auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz, in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, oder 3 auch auf den Antrag auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung.

Hinsichtlich der Nichtverständigung der Rechtsberatung hat der VwGH im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde in seiner Entscheidung vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0148, Folgendes ausgeführt:

„Wie nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 (vgl. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0032), macht die Verletzung der Verpflichtung nach § 52 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG 2014 nicht schon für sich betrachtet eine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Daran ändert es auch nichts, dass die Verletzung dieser Verpflichtung nunmehr nicht mehr im Wege einer Beschwerde nach § 88 SPG 1991 - Schubhaft unterfällt nicht mehr der Sicherheitsverwaltung (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016) - wahrgenommen werden kann. Denn es bleibt die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, die auch für rechtswidrige Unterlassungen im Rahmen des Vollzugs einer Haft offen steht (vgl. zu Art. 129a B-VG VfGH 30.9.2002, B 423/01).„Wie nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/21/0032), macht die Verletzung der Verpflichtung nach Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG 2014 nicht schon für sich betrachtet eine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Daran ändert es auch nichts, dass die Verletzung dieser Verpflichtung nunmehr nicht mehr im Wege einer Beschwerde nach Paragraph 88, SPG 1991 - Schubhaft unterfällt nicht mehr der Sicherheitsverwaltung (VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016) - wahrgenommen werden kann. Denn es bleibt die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, die auch für rechtswidrige Unterlassungen im Rahmen des Vollzugs einer Haft offen steht vergleiche zu Artikel 129 a, B-VG VfGH 30.9.2002, B 423/01).

Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen von Art. 9 Aufnahme-RL zu gewährleistenden Garantien nach aktueller Sichtweise typischerweise dem entsprechen, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinn von Art. 47 Abs. 3 GRC anzugedeihen lassen ist (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Insoweit sind die Garantien des Art. 9 Aufnahme-RL - ungeachtet dessen, ob der Fremde bei Schubhaftverhängung kein Asylwerber mehr ist - von Bedeutung. Auch Art. 9 der Aufnahme-RL, insbesondere dessen Abs. 4, lässt sich indes keine behördliche Verpflichtung entnehmen, einen für ein Haftprüfungsverfahren von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberater von seiner Bestellung in Kenntnis zu setzen. Es muss bloß - andernfalls würde der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung leer laufen - gewährleistet sein, dass dem Häftling eine Kontaktaufnahme mit dem unentgeltlich zur Verfügung stehenden Rechtsbeistand möglich ist. Das ist in Österreich unabhängig von der Anordnung des § 52 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG 2014 in Anbetracht der Regelungen des § 19 AnhO 1999 (nach deren Abs. 2 ist mittellosen Häftlingen das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit (insbesondere) Rechtsvertretern sobald wie möglich unentgeltlich zu gestatten) der Fall.“Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen von Artikel 9, Aufnahme-RL zu gewährleistenden Garantien nach aktueller Sichtweise typischerweise dem entsprechen, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinn von Artikel 47, Absatz 3, GRC anzugedeihen lassen ist vergleiche VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Insoweit sind die Garantien des Artikel 9, Aufnahme-RL - ungeachtet dessen, ob der Fremde bei Schubhaftverhängung kein Asylwerber mehr ist - von Bedeutung. Auch Artikel 9, der Aufnahme-RL, insbesondere dessen Absatz 4,, lässt sich indes keine behördliche Verpflichtung entnehmen, einen für ein Haftprüfungsverfahren von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberater von seiner Bestellung in Kenntnis zu setzen. Es muss bloß - andernfalls würde der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung leer laufen - gewährleistet sein, dass dem Häftling eine Kontaktaufnahme mit dem unentgeltlich zur Verfügung stehenden Rechtsbeistand möglich ist. Das ist in Österreich unabhängig von der Anordnung des Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG 2014 in Anbetracht der Regelungen des Paragraph 19, AnhO 1999 (nach deren Absatz 2, ist mittellosen Häftlingen das Führen von Telefongesprächen zur Aufnahme des Kontaktes mit (insbesondere) Rechtsvertretern sobald wie möglich unentgeltlich zu gestatten) der Fall.“

Insgesamt ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Bestimmung des § 52 Abs. 1 BFA-VG für Fremde einen effektiven Rechtsschutz sicherstellen soll. Ein Verstoß dagegen ist gegenständlich aus Sicht des BVwG aber nicht zu erblicken:Insgesamt ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für Fremde einen effektiven Rechtsschutz sicherstellen soll. Ein Verstoß dagegen ist gegenständlich aus Sicht des BVwG aber nicht zu erblicken:

Die StVG enthält Vorschriften, wonach Strafgefangen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen dürfen (§ 86 StVG). Aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind Strafgefangenen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen, Sachwaltern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen zu ermöglichen (§ 96a StVG).Die StVG enthält Vorschriften, wonach Strafgefangen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen dürfen (Paragraph 86, StVG). Aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind Strafgefangenen Telefongespräche, insbesondere mit Angehörigen, Sachwaltern und sozialen Einrichtungen sowie mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen zu ermöglichen (Paragraph 96 a, StVG).

Dem BF wurde im Verfahren betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bereits im August 2025 ein Parteiengehör übermittelt und wurde er über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch das BFA in Kenntnis gesetzt. Der BF hat hierzu auch eine Stellungnahme eingebracht. Er hat sohin offensichtlich den Inhalt des Parteiengehörs verstanden und war sich bewusst, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme gegen ihn geführt wird. Der BF war zu dieser Zeit im Strafverfahren anwaltlich vertreten. Der letzte Besuch seines Anwaltes in der Haft fand am XXXX .2025 statt. Am XXXX 2025, rechtskräftig XXXX .2025, wurde der BF strafgerichtlich verurteilt. Der Bescheid des BFA vom 03.11.2025, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wurde vom BF am 04.11.2025 persönlich übernommen. Auf der dem BF am selben Tag ausgehändigten Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wird dem BF mitgeteilt, dass ihm die BBU GmbH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde und er die Möglichkeit habe, sich durch diese im Beschwerdeverfahren vertreten zu lassen. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung müsse er sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfirst unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen. Auf der zweiten Seite findet sich die Postanschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail Adresse der BBU GmbH (siehe AS 175f zu G306 2332205-1).Dem BF wurde im Verfahren betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bereits im August 2025 ein Parteiengehör übermittelt und wurde er über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch das BFA in Kenntnis gesetzt. Der BF hat hierzu auch eine Stellungnahme eingebracht. Er hat sohin offensichtlich den Inhalt des Parteiengehörs verstanden und war sich bewusst, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme gegen ihn geführt wird. Der BF war zu dieser Zeit im Strafverfahren anwaltlich vertreten. Der letzte Besuch seines Anwaltes in der Haft fand am römisch 40 .2025 statt. Am römisch 40 2025, rechtskräftig römisch 40 .2025, wurde der BF strafgerichtlich verurteilt. Der Bescheid des BFA vom 03.11.2025, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wurde vom BF am 04.11.2025 persönlich übernommen. Auf der dem BF am selben Tag ausgehändigten Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wird dem BF mitgeteilt, dass ihm die BBU GmbH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde und er die Möglichkeit habe, sich durch diese im Beschwerdeverfahren vertreten zu lassen. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung müsse er sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfirst unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen. Auf der zweiten Seite findet sich die Postanschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail Adresse der BBU GmbH (siehe AS 175f zu G306 2332205-1).

Der BF brachte vor, sich innerhalb der Beschwerdefrist an den Sozialen Dienst des JA gewandt zu haben. Er brachte im gesamten Verfahren jedoch keine Nachweise in Vorlage, die eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Sozialen Dienst der JA belegen.

Weiters ist nicht ersichtlich, dass der BF versucht hätte, die BBU GmbH selbstständig – etwa per Post oder Telefon – zu erreichen. Auch mussten ihm zumindest die Kontaktdaten seines Anwaltes im Strafverfahren bekannt gewesen sein und wäre es ihm auch offen gestanden sich an diesen – oder eine andere rechtliche Vertretung – zu wenden. Das ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

Überdies hätte der BF auch jederzeit selbst, also rechtlich unvertreten, eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2025 einbringen können, um die Beschwerdefrist zu wahren. So war es ihm bereits in der Vergangenheit möglich, ohne Rechtsvertretung eine Stellungnahme einzubringen.

Insgesamt ist iSd der oben angeführten VwGH Judikatur nicht zu erkennen, dass dem BF eine Kontaktaufnahme mit dem unentgeltlich zur Verfügung stehenden Rechtsbeistand unmöglich war. Dem BF stand stets die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG offen.Insgesamt ist iSd der oben angeführten VwGH Judikatur nicht zu erkennen, dass dem BF eine Kontaktaufnahme mit dem unentgeltlich zur Verfügung stehenden Rechtsbeistand unmöglich war. Dem BF stand stets die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG offen.

Die Tatsache, dass das BFA die Rechtsberatung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG nicht informiert hat, macht den gegenständlichen Bescheid sohin im Hinblick auf die ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl. oben) aus Sicht des BVwG nicht rechtswidrig und hat den BF nicht in seinen Beschwerderechten beschnitten. Des Weiteren ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass die BBU GmbH nicht iSd § 52 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde, ein Hindernis für die fristgerechte Beschwerdeeinbringung dargestellt haben soll.Die Tatsache, dass das BFA die Rechtsberatung nach Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG nicht informiert hat, macht den gegenständlichen Bescheid sohin im Hinblick auf die ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche oben) aus Sicht des BVwG nicht rechtswidrig und hat den BF nicht in seinen Beschwerderechten beschnitten. Des Weiteren ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass die BBU GmbH nicht iSd Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde, ein Hindernis für die fristgerechte Beschwerdeeinbringung dargestellt haben soll.

Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.

Es kann daher nicht erkannt werden, dass ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorlag bzw. die Fristversäumung nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides war sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides war sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides – Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides – Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages:

Gemäß § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG kann die Behörde oder das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwH). Da dieser Umstand auf § 33 Abs. 4 VwGVG übertragbar ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch. Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwH). Da dieser Umstand auf Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG übertragbar ist vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil A) des Beschlusses: Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2025, Zahl XXXX , als verspätet:Zu Spruchteil A) des Beschlusses: Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2025, Zahl römisch 40 , als verspätet:

3.3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. 3.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

3.3.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2025 wurde, ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 04.11.2025 und damit einhergehend mit einem Ende der Rechtsmittelfrist mit 02.12.2025, erst gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BFA eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Die verspätete Einbringung blieb seitens der BF zudem unbestritten.

Wie bereits oben ausgeführt, lagen keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe vor, sodass sich die Beschwerde als verspätet erweist und als solche zurückzuweisen war.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Fristablauf Fristversäumung Rechtsmittelfrist Verspätung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2332205.1.01

Im RIS seit

15.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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