Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde
1. der Selbstverwaltung der Stadtgemeinde S in S und 2. der V (Komitatsverwaltung V) in A, beide vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 11. Juni 2010, Zl. US 1A/2009/6- 142, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (weitere Partei:1. der Selbstverwaltung der Stadtgemeinde S in S und 2. der römisch fünf (Komitatsverwaltung römisch fünf) in A, beide vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 11. Juni 2010, Zl. US 1A/2009/6- 142, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Parteien: 1. R GmbH und 2. B GmbH, beide in H, beide vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 beantragte die erstmitbeteiligte Partei bei der Burgenländischen Landesregierung die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle im Wirtschaftspark H gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (im Folgenden: UVP-G 2000). In weiterer Folge trat die zweitmitbeteiligte Partei dem Verfahren bei.
Die Behörde erster Instanz machte mit Edikt vom 26.1./28.1.2008 den Antrag kund, wobei die Auflage der Unterlagen zur öffentlichen Einsicht im Zeitraum 30.1.2008 bis 13.3.2008 angekündigt wurde. Die Kundmachung umfasste u.a. auch den Hinweis auf die Notwendigkeit schriftlicher Einwendungen zur Wahrung der Parteistellung.
Die Erstbeschwerdeführerin nahm zu dem Genehmigungsantrag unter anderem mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 ablehnend Stellung. Sie bemängelte unter Vorlage verschiedener Privatgutachten (zu Luftbelastung und Umweltauswirkung), dass die Umweltverträglichkeitserklärung der erstmitbeteiligten Partei nicht auf die Erstbeschwerdeführerin eingehe; es werde um die Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ersucht.Die Erstbeschwerdeführerin nahm zu dem Genehmigungsantrag unter anderem mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 ablehnend Stellung. Sie bemängelte unter Vorlage verschiedener Privatgutachten (zu Luftbelastung und Umweltauswirkung), dass die Umweltverträglichkeitserklärung der erstmitbeteiligten Partei nicht auf die Erstbeschwerdeführerin eingehe; es werde um die Zuerkennung der Parteistellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ersucht.
Mit Schreiben vom 13. März 2008 erhob die Erstbeschwerdeführerin Einwendungen gegen das Vorhaben.
Sie erklärte, sie sei Eigentümerin verschiedener Einrichtungen - Schulen, Betreuungszentrum, Kindergarten -, welche sich in unmittelbare Nähe der geplanten Anlage befänden, sodass sie hinsichtlich des Schutzes der Benützer dieser Einrichtungen Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genieße.Sie erklärte, sie sei Eigentümerin verschiedener Einrichtungen - Schulen, Betreuungszentrum, Kindergarten -, welche sich in unmittelbare Nähe der geplanten Anlage befänden, sodass sie hinsichtlich des Schutzes der Benützer dieser Einrichtungen Parteistellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genieße.
Darüber hinaus erstattete die Erstbeschwerdeführerin unter Angabe einer näheren Begründung inhaltliche "Einwendungen" zur Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe und Lärm sowie eine "Stellungnahme" zu möglichen Alternativprojekten wie etwa zur möglichen Gefährdung von Umwelt, Tourismus und Landwirtschaft.
Ebenfalls mit Schreiben vom 13. März 2008 erhob die Zweitbeschwerdeführerin Einwendungen, wobei ebenfalls die Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, nämlich hinsichtlich des Schutzes der Benützer eines im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Rehabilitationszentrums, beansprucht und die gleichen inhaltlichen "Einwendungen" bzw. "Stellungnahme" wie im Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht wurden.Ebenfalls mit Schreiben vom 13. März 2008 erhob die Zweitbeschwerdeführerin Einwendungen, wobei ebenfalls die Parteistellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, nämlich hinsichtlich des Schutzes der Benützer eines im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Rehabilitationszentrums, beansprucht und die gleichen inhaltlichen "Einwendungen" bzw. "Stellungnahme" wie im Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht wurden.
Mit Schreiben vom 15. September 2008 gab die Zweitbeschwerdeführerin bekannt, dass sie (auch) durch die Erstbeschwerdeführerin vertreten werde.
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Februar 2009 wurde der erstmitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung nicht gefährlicher Abfälle unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.
Spruchpunkt IV. des Bescheides lautet auszugsweise:Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides lautet auszugsweise:
"Der Genehmigungsantrag, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung lagen (…) zur öffentlichen Einsicht auf.
In diesem Zeitraum haben mehrere Personen bzw Institutionen bei der Burgenländischen Landesregierung Einwendungen erhoben.
Über diese Einwendungen wird wie folgt abgesprochen:
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt; 2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
3. (…)"
Die belangte Behörde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen von Anlagen in der Nähe der gegenständlichen Anlage grundsätzlich als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 in Betracht kommen und dass sie Einwendungen erhoben haben, mit denen (auch) eine Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht wird.Die belangte Behörde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen von Anlagen in der Nähe der gegenständlichen Anlage grundsätzlich als Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 in Betracht kommen und dass sie Einwendungen erhoben haben, mit denen (auch) eine Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht wird.
3. Die Erstbehörde hat die Einwendungen zurückgewiesen. Eine Umdeutung der Zurückweisung im Bescheidspruch in eine teilweise Zurückweisung und eine teilweise Abweisung ist aus folgenden Gründen nicht möglich:
Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. Juli 2005, 2003/06/0015; vom 17. Mai 2004, 2002/06/0203 u. v.a.).Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. Juli 2005, 2003/06/0015; vom 17. Mai 2004, 2002/06/0203 u. v.a.).
Somit ist im vorliegenden Fall der erstinstanzliche Bescheid einer Prüfung zu unterziehen, ob dessen Spruch hinsichtlich der Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerinnen einer Umdeutung dahin zugänglich ist, dass eine teilweise Zurückweisung und teilweise Abweisung dem sich klar aus dem gesamten Bescheidinhalt ergebenden Behördenwillen entspricht. Dies ist eindeutig zu verneinen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unterscheidet ausdrücklich zwischen Einwendungen, die zurückgewiesen und solchen, die abgewiesen wurden.
Im Spruchpunkt IV/2 wurden "die Einwendungen" der Beschwerdeführerinnen, neben jenen der Selbstverwaltung der Hauptstadt Budapest, zurückgewiesen. Somit wurden unterschiedslos alle Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen. Es gibt daher keine "verbleibenden Einwendungen" der Beschwerdeführerinnen mehr, die von Spruchpunkt IV/3 ("Die verbleibenden Einwendungen …werden als unbegründet abgewiesen") erfasst sein könnten.
Schon die Differenzierung zwischen Zurückweisung und Abweisung und die eindeutige Zuordnung aller Einwendungen der Beschwerdeführerinnen im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides spricht gegen die von der belangten Behörde angenommene Möglichkeit einer Umdeutung.
Aber auch die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides lässt eine Beurteilung dahin nicht zu, dass eindeutig ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt. Das beginnt schon damit, dass die Erstbehörde in ihren Ausführungen zu den "Parteistellungsberechtigten Ungarn" zu erkennen gibt, dass ein Teil der ungarischen Verfahrensteilnehmer keine Parteistellung hat, ohne dass konkretisiert wird, ob die Beschwerdeführer nun zu jenen ungarischen Verfahrensteilnehmern gehören, denen Parteistellung zukommt oder zu jenen, bei denen dies nicht zutrifft. Für die Beschwerdeführerinnen musste daher der Eindruck entstehen, die Zurückweisung ihrer Einwendungen sei deshalb erfolgt, weil die Behörde davon ausgehe, dass ihnen keine Parteistellung zukomme. Dass sie als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 leg. cit. Parteistellung hätten, wird im erstinstanzlichen Bescheid nicht ausdrücklich gesagt.Aber auch die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides lässt eine Beurteilung dahin nicht zu, dass eindeutig ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt. Das beginnt schon damit, dass die Erstbehörde in ihren Ausführungen zu den "Parteistellungsberechtigten Ungarn" zu erkennen gibt, dass ein Teil der ungarischen Verfahrensteilnehmer keine Parteistellung hat, ohne dass konkretisiert wird, ob die Beschwerdeführer nun zu jenen ungarischen Verfahrensteilnehmern gehören, denen Parteistellung zukommt oder zu jenen, bei denen dies nicht zutrifft. Für die Beschwerdeführerinnen musste daher der Eindruck entstehen, die Zurückweisung ihrer Einwendungen sei deshalb erfolgt, weil die Behörde davon ausgehe, dass ihnen keine Parteistellung zukomme. Dass sie als Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. Parteistellung hätten, wird im erstinstanzlichen Bescheid nicht ausdrücklich gesagt.
Dass sich in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auch Ausführungen finden, die als Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen gedeutet werden können, ändert an der Unzulässigkeit einer Umdeutung des auf Zurückweisung lautenden Spruches nicht nur nichts, sondern verstärkt die Unklarheit darüber, inwieweit die Erstbehörde von der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen ausgeht, noch. Die Erstbehörde geht nämlich auch auf Argumente der Beschwerdeführerinnen ein, die keine subjektiven Rechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 berühren, so etwa in Bezug auf den Tourismus (S. 281 des erstinstanzlichen Bescheides). Das ist zwar nicht unzulässig, verstärkt aber in der Konstellation des Beschwerdefalles die Unklarheit der erstbehördlichen Entscheidung und spricht ebenfalls gegen die Argumentation der belangten Behörde, die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen seien teils abgewiesen, teils zurückgewiesen worden. Mit der undifferenzierten Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wird vollends unklar, welches Vorbringen als zulässig und welches als unzulässig angesehen worden sein könnte. Eine solche Vorgangsweise kann auch bedeuten, dass die Behörde zwar das Vorbringen in seiner Gesamtheit als unzulässig angesehen, sich aber trotzdem damit auseinandergesetzt hat, eine Vorgangsweise, die bei behördlichen Entscheidungen häufig zu beobachten ist.Dass sich in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auch Ausführungen finden, die als Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen gedeutet werden können, ändert an der Unzulässigkeit einer Umdeutung des auf Zurückweisung lautenden Spruches nicht nur nichts, sondern verstärkt die Unklarheit darüber, inwieweit die Erstbehörde von der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen ausgeht, noch. Die Erstbehörde geht nämlich auch auf Argumente der Beschwerdeführerinnen ein, die keine subjektiven Rechte im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 berühren, so etwa in Bezug auf den Tourismus (S. 281 des erstinstanzlichen Bescheides). Das ist zwar nicht unzulässig, verstärkt aber in der Konstellation des Beschwerdefalles die Unklarheit der erstbehördlichen Entscheidung und spricht ebenfalls gegen die Argumentation der belangten Behörde, die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen seien teils abgewiesen, teils zurückgewiesen worden. Mit der undifferenzierten Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wird vollends unklar, welches Vorbringen als zulässig und welches als unzulässig angesehen worden sein könnte. Eine solche Vorgangsweise kann auch bedeuten, dass die Behörde zwar das Vorbringen in seiner Gesamtheit als unzulässig angesehen, sich aber trotzdem damit auseinandergesetzt hat, eine Vorgangsweise, die bei behördlichen Entscheidungen häufig zu beobachten ist.
Die Begründung lässt daher keineswegs mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen, dass die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerinnen ein Vergreifen im Ausdruck darstellt. Für eine Umdeutung des eindeutigen Spruches bleibt kein Raum.
Hiezu kommt, dass den Beschwerdeführerinnen, wie sie selbst zutreffend ausführen, nicht zugemutet werden kann, das Risiko einer auf inhaltliche Aspekte eingehenden Berufung mit dem damit verbundenen Aufwand - etwa für Sachverständigengutachten - auf sich zu nehmen, wenn der Bescheid im Spruch eine Zurückweisung ausspricht und aus der Begründung nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich dabei nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelt.
Eine Umdeutung des erstinstanzlichen Bescheides von einer Zurückweisung in eine teilweise Ab- und eine teilweise Zurückweisung war daher nicht möglich. Die Zurückweisung (aller) Einwendungen der Beschwerdeführerinnen durch die Erstbehörde war rechtswidrig. Da die belangte Behörde statt einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheides diesen in unzulässiger Weise abgeändert hat, hat sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 26. April 2012
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070129.X00Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012