Entscheidungsdatum
18.09.2026Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
,
G315 2308355-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt (A) und beschlossen (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt (A) und beschlossen (B):
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird und sich dieser Spruchpunkt auf die Bestimmungen in der geltenden Fassung stützt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird und sich dieser Spruchpunkt auf die Bestimmungen in der geltenden Fassung stützt.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.B) Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark, vom 25.02.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark, vom 25.02.2025, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF in den Jahren 2023 und 2024 für insgesamt 8 Monate mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und für insgesamt rund 2 Monate einer beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sei. Seinen Lebensmittelpunkt habe er zu keiner Zeit in Österreich gehabt. Nachdem er in Deutschland bereits zweimal wegen Diebstahls und im Jahr 2024 in Österreich wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden sei, sei gegen ihn rechtskräftig ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der BF habe sich seit Ende 2024 in Haft befunden und sei im Jahr 2025 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt worden. Aufgrund des planvollen, ziel- und gewinnorientierten Handelns sei von einer besonderen kriminellen Energie auszugehen. Bereits erfahrene straf- und fremdenrechtliche Sanktionen hätten kein Umdenken bewirkt. Es sei ein erneuter Rückfall zu erwarten, was durch seine triste finanzielle Situation noch verstärkt werde. Sein Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar und sei die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes geboten. Familiäre oder anderweitige soziale Verfestigungen in Österreich hätten nicht festgestellt werden können.
Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des BF am 25.02.2025 zugestellt.
2. Mit einem am 25.02.2025 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben des Rechtsvertreters erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu dessen Reduktion beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nicht erkennbar sei. So habe der unbedingte Strafteil lediglich 5 Monate betragen, die Schäden seien wiedergutgemacht worden, es habe sich um den Erstvollzug gehandelt und der BF sei reuig. Es gebe bereits ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot, welches überzogen sei, und habe es keines weiteren bedurft. In Rumänien sei er einer Notlage ausgesetzt, habe dort weder Familie noch Wohnmöglichkeiten. In Österreich lebe und arbeite seine Mutter, bei der er wohne und bei der es sich um die einzige Verwandte handle.
3. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.02.2025 – einlangend am 27.02.2025 – vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Am 04.03.2025 wurde zur Person des BF eine aktuelle Haftauskunft eingeholt.
5. Mit Aufforderung zur Konkretisierung des Vorbringens vom 04.03.2025 wurde mitgeteilt, dass nach vorläufiger Einschätzung weder ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem (vorläufigen) Aufenthalt im Inland noch reale Gefahren im Falle einer Rückkehr erkannt werden können und – soweit sich aufgrund des Vorbringens nicht anderes erweise – die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden wird. Der BF wurde eingeladen, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, sein Vorbringen zu substantiieren, bestimmte Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten und das Vorbringen soweit wie möglich zu belegen.
6. Nach erfolgter Anforderung langte am 05.03.2025 eine Kopie des Urteils aus dem Jahr 2024 ein.
7. Am 11.03.2025 langte eine Stellungnahme des BF ein und wurden nachfolgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
? Meldebestätigung der Mutter vom 04.12.2023
? Arbeitsvorvertrag vom XXXX .2025? Arbeitsvorvertrag vom römisch 40 .2025
8. Nach entsprechendem Auskunftsersuchen wurde am 25.03.2025 durch die zuständige Justizanstalt die zeitnahe bedingte Entlassung des BF sowie anschließende Übergabe an die belangte Behörde mitgeteilt.
9. Nach dem Einholten von Auskünften aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) erging am 19.05.2025 eine erneute Aufforderung zur Konkretisierung des Vorbringens. Es wurden dem BF die sich aus dem ECRIS ergebenden strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass bislang weder Vorbringen erstattet wurde, das auf ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem (vorläufigen) Aufenthalt im Inland hinweist noch reale Gefahren im Rückkehrfall ersichtlich sind. Der BF wurde abermals eingeladen, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben und sein Vorbringen entsprechend zu belegen.
10. Mit Stellungnahme des BF vom 20.05.2025 wurde unter anderem vorgebracht, dass es aufgrund der bereits erfolgten Ausreise keiner aufschiebenden Wirkung bedürfe („Es bedarf keiner aufschiebenden Wirkung, dies aufgrund der Ausreise“). Des Weiteren, dass ein erneutes Aufenthaltsverbot bei Vollzug eines bestehenden Aufenthaltsverbotes der Gesetzeslage widerspreche. Es wurde Einstellung in Beschwerdestattgabe beantragt.
11. Seither ist kein Vorbringen von Seiten der Parteien mehr ergangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren. Er sprich Rumänisch als Muttersprache.Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geboren. Er sprich Rumänisch als Muttersprache.
In Italien besuchte der BF für acht Jahre die Schule, er absolvierte keine Berufsausbildung und war als Hilfsarbeiter tätig (vgl. Strafurteil aus 2024, OZ 6).In Italien besuchte der BF für acht Jahre die Schule, er absolvierte keine Berufsausbildung und war als Hilfsarbeiter tätig vergleiche Strafurteil aus 2024, OZ 6).
In Österreich lebt die Mutter des BF XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, welche in Österreich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Pflegefachkraft nachgeht. Der BF verfügt über keine sonstigen verwandtschaftlichen Bindungen (vgl. Stellungnahme 11.03.2025, OZ 7 iVm ZMR- und Sozialversicherungsdatenauszug 05.05.2026).In Österreich lebt die Mutter des BF römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, welche in Österreich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Pflegefachkraft nachgeht. Der BF verfügt über keine sonstigen verwandtschaftlichen Bindungen vergleiche Stellungnahme 11.03.2025, OZ 7 in Verbindung mit ZMR- und Sozialversicherungsdatenauszug 05.05.2026).
1.2. Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet:
Der BF hielt sich nicht länger als von XXXX 2023 bis zu seiner Abschiebung im XXXX 2025 in Österreich auf, wobei er von XXXX bis XXXX 2024 bei seiner Mutter wohnte. Seit seiner Abschiebung hielt er sich nicht mehr in Österreich auf.Der BF hielt sich nicht länger als von römisch 40 2023 bis zu seiner Abschiebung im römisch 40 2025 in Österreich auf, wobei er von römisch 40 bis römisch 40 2024 bei seiner Mutter wohnte. Seit seiner Abschiebung hielt er sich nicht mehr in Österreich auf.
Nachdem der BF vom XXXX .2023 bis XXXX .2024 als Essenszusteller im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig war und hierdurch insgesamt weniger als EUR 100,00 ins Verdienen brachte, war er in der Folge am XXXX ., XXXX . und XXXX .2024 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 05.05.2026).Nachdem der BF vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 als Essenszusteller im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig war und hierdurch insgesamt weniger als EUR 100,00 ins Verdienen brachte, war er in der Folge am römisch 40 ., römisch 40 . und römisch 40 .2024 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 05.05.2026).
Mit dem im Akt hinterlegten rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde aus September 2024 wurde gegen den BF ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. angefochtener Bescheid, AS 80 iVm IZR-Auszug 27.02.2025, OZ 2 iVm Beschwerde, AS 108: „es gibt schon ein Aufenthaltsverbot […]. Sechs Jahre reichen aus, […]“).Mit dem im Akt hinterlegten rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde aus September 2024 wurde gegen den BF ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche angefochtener Bescheid, AS 80 in Verbindung mit IZR-Auszug 27.02.2025, OZ 2 in Verbindung mit Beschwerde, AS 108: „es gibt schon ein Aufenthaltsverbot […]. Sechs Jahre reichen aus, […]“).
Der BF verfügte über einen Arbeitsvorvertrag für eine im XXXX 2025 beginnende Tätigkeit im Bereich Gebäudereinigung mit einem Monatslohn von netto rund EUR 1.150,00 (vgl. Arbeitsvorvertrag, OZ 7).Der BF verfügte über einen Arbeitsvorvertrag für eine im römisch 40 2025 beginnende Tätigkeit im Bereich Gebäudereinigung mit einem Monatslohn von netto rund EUR 1.150,00 vergleiche Arbeitsvorvertrag, OZ 7).
1.3. Zum Fehlverhalten des BF:
1.2.1. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person des BF zwei rechtskräftige Verurteilungen auf (vgl. aktendkundigen Strafregisterauszug):1.2.1. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person des BF zwei rechtskräftige Verurteilungen auf vergleiche aktendkundigen Strafregisterauszug):
I. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten (Probezeit 3 Jahre, in der Folge verlängert auf 5 Jahre) und zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen (insgesamt EUR 480,00) verurteilt.römisch eins. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten (Probezeit 3 Jahre, in der Folge verlängert auf 5 Jahre) und zu einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen (insgesamt EUR 480,00) verurteilt.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF eine fremde bewegliche Sache in einem im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, nachgenannte Fahrräder durch Einbruch, in nachgenannter Weise, mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern, 1.) im Zeitraum vom XXXX . bis XXXX .2024 vier Fahrräder einer Holding, indem er die Fahrradschlösser, sohin Sperrvorrichtungen aufbrach oder mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug öffnete und 2.) im Zeitraum vom XXXX . bis XXXX .2024 das Fahrrad des T.N. und das Fahrrad des O.A., indem er durch das Aufbrechen des Vorhängeschlosses in den Kellerabteil einbrach. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF eine fremde bewegliche Sache in einem im Zweifel EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, nachgenannte Fahrräder durch Einbruch, in nachgenannter Weise, mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder Dritte dadurch unrechtmäßig zu bereichern, 1.) im Zeitraum vom römisch 40 . bis römisch 40 .2024 vier Fahrräder einer Holding, indem er die Fahrradschlösser, sohin Sperrvorrichtungen aufbrach oder mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug öffnete und 2.) im Zeitraum vom römisch 40 . bis römisch 40 .2024 das Fahrrad des T.N. und das Fahrrad des O.A., indem er durch das Aufbrechen des Vorhängeschlosses in den Kellerabteil einbrach.
Als mildernd wertete das Strafgericht die geständige Verantwortung, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und den Umstand mehrere Angriffe.
II. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.römisch zwei. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 130 Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF und ein Mittäter am XXXX .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 14.000,00, anderen durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1.) einem bislang noch unbekannten Opfer ein Fahrrad im Wert von rund EUR 4.000,00 durch Aufbrechen des Fahrradschlosses vor einem Nachtlokal und 2.) A.T. Angelruten im Wert von EUR 6.500,00 und einen Elektroscooter im Wert von EUR 3.500,00 durch Einbruch in das Kellerabteil, indem sie in das Mehrparteienhaus mit einem widerrechtlich erlangten Postschlüssel eindrangen, das Vorhängeschloss zum Kellerabteil mit einem Bolzenschneider aufschnitten und das Diebesgut an sich nahmen, wobei der BF die Taten auch in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von zumindest monatlich EUR 400,00 zu verschaffen und im XXXX 2024 bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt wurde.Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF und ein Mittäter am römisch 40 .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 14.000,00, anderen durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1.) einem bislang noch unbekannten Opfer ein Fahrrad im Wert von rund EUR 4.000,00 durch Aufbrechen des Fahrradschlosses vor einem Nachtlokal und 2.) A.T. Angelruten im Wert von EUR 6.500,00 und einen Elektroscooter im Wert von EUR 3.500,00 durch Einbruch in das Kellerabteil, indem sie in das Mehrparteienhaus mit einem widerrechtlich erlangten Postschlüssel eindrangen, das Vorhängeschloss zum Kellerabteil mit einem Bolzenschneider aufschnitten und das Diebesgut an sich nahmen, wobei der BF die Taten auch in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von zumindest monatlich EUR 400,00 zu verschaffen und im römisch 40 2024 bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt wurde.
Als mildernd wertete das Strafgericht die umfassende geständige Verantwortung und die Sicherstellung des gesamten Diebesgutes, als erschwerend die drei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen, die Tatbegehung während offener Probezeit, den raschen Rückfall, die Tatbegehung in Gemeinschaft und die mehrfache Qualifikation.
Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen und befand sich in der Folge in Untersuchungs- und anschließend Strafhaft (vgl. Strafurteil aus 2025, AS 57). Am XXXX .2025 wurde er bedingt entlassen (vgl. Auskunft JA, OZ 9; ZMR-Auszug 05.05.2026).Der BF wurde am römisch 40 .2024 festgenommen und befand sich in der Folge in Untersuchungs- und anschließend Strafhaft vergleiche Strafurteil aus 2025, AS 57). Am römisch 40 .2025 wurde er bedingt entlassen vergleiche Auskunft JA, OZ 9; ZMR-Auszug 05.05.2026).
Zur Delinquenz des BF kam es aufgrund von Geldmangel (vgl. Stellungnahme 11.03.2025, OZ 7).Zur Delinquenz des BF kam es aufgrund von Geldmangel vergleiche Stellungnahme 11.03.2025, OZ 7).
1.2.2. In Deutschland wurde der BF dreimal – davon zweimal einschlägig – rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (vgl. ECRIS-Auszug 05.03.2025, OZ 8):1.2.2. In Deutschland wurde der BF dreimal – davon zweimal einschlägig – rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt vergleiche ECRIS-Auszug 05.03.2025, OZ 8):
I. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2019, XXXX , wurde der BF wegen Diebstahls in 7 selbstständigen Fällen – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2018 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 23 Monaten sowie einem (unbedingten) vierwöchigen Jugendarrest verurteilt (Probezeit 3 Jahre). Die Strafaussetzung wurde letztlich widerrufen.römisch eins. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahls in 7 selbstständigen Fällen – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2018 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 23 Monaten sowie einem (unbedingten) vierwöchigen Jugendarrest verurteilt (Probezeit 3 Jahre). Die Strafaussetzung wurde letztlich widerrufen.
II. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen Diebstahls in sieben tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in zwei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Betrug – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2019 – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt, wobei die Strafe teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde.römisch zwei. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der BF wegen Diebstahls in sieben tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in zwei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Betrug – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2019 – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt, wobei die Strafe teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde.
III. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2023 – verurteilt.römisch drei. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde der BF wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2023 – verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
2.2.1. Zur Person des BF:
Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus der aktenkundigen rumänischen ID-Karte (AS 27), welche im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister dokumentiert und als authentisch klassifiziert ist (OZ 2). Von der Muttersprache war bereits aufgrund seiner Herkunft auszugehen.
2.2.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:
Die Feststellung zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zwischen XXXX 2023 und XXXX 2025 basiert auf den Wohnsitzmeldungen laut aktenkundigem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR, zuletzt eingesehen am 14.09.2026, nämlich: XXXX .2023 – XXXX .2024, XXXX .2024 – XXXX .2024 und XXXX .2024 – XXXX .2025) in Zusammenschau mit seinen Meldungen bei der Sozialversicherung, den von ihm begangenen Straftaten und seiner letztlichen Abschiebung laut IZR-Auszug vom 05.05.2026. Ein zeitweiser Wohnsitz bei seiner Mutter wurde in der Stellungnahme vom 11.03.2025 (OZ 7) vorgebracht und findet im ZMR wie festgestellt Deckung. Die Feststellung zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2025 basiert auf den Wohnsitzmeldungen laut aktenkundigem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR, zuletzt eingesehen am 14.09.2026, nämlich: römisch 40 .2023 – römisch 40 .2024, römisch 40 .2024 – römisch 40 .2024 und römisch 40 .2024 – römisch 40 .2025) in Zusammenschau mit seinen Meldungen bei der Sozialversicherung, den von ihm begangenen Straftaten und seiner letztlichen Abschiebung laut IZR-Auszug vom 05.05.2026. Ein zeitweiser Wohnsitz bei seiner Mutter wurde in der Stellungnahme vom 11.03.2025 (OZ 7) vorgebracht und findet im ZMR wie festgestellt Deckung.
Vor dem Hintergrund der Feststellung zur Aufenthaltsdauer des BF erschließt sich nicht, weshalb die belangte Behörde davon ausgeht, dass zu keinem Zeitpunkt ein Lebensmittelpunkt in Österreich bestand (AS 83). Weshalb die belangte Behörde von einer zwischenzeitigen Ausreise auszugehen scheint (AS 87: „[…], zumal Ihr neuerlicher Aufenthalt im Bundesgebiet überhaupt erst am XXXX .2024 im Zuge Ihrer Festnahme bekannt wurde, […]“), erschließt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ebenfalls nicht.Vor dem Hintergrund der Feststellung zur Aufenthaltsdauer des BF erschließt sich nicht, weshalb die belangte Behörde davon ausgeht, dass zu keinem Zeitpunkt ein Lebensmittelpunkt in Österreich bestand (AS 83). Weshalb die belangte Behörde von einer zwischenzeitigen Ausreise auszugehen scheint (AS 87: „[…], zumal Ihr neuerlicher Aufenthalt im Bundesgebiet überhaupt erst am römisch 40 .2024 im Zuge Ihrer Festnahme bekannt wurde, […]“), erschließt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ebenfalls nicht.
Dass sich der BF seit seiner Abschiebung im Jahr 2025 nicht mehr in Österreich aufhält, ergibt sich aus der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 20.05.2025 (OZ 11), wonach es aufgrund der Ausreise und des bereits bestehenden Aufenthaltsverbotes keiner aufschiebenden Wirkung bedürfe. Es liegen keine Hinweise für einen seitdem erfolgten Aufenthalt im Bundesgebiet vor.
2.2.2. Zum Verhalten des BF:
Die Feststellungen zu den in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren auf dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie den im Verwaltungs- und Gerichtsakt erliegenden Strafurteilen (AS 53ff und OZ 6).
Die Feststellungen zu den in Deutschland erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf der ECRIS-Auskunft des deutschen Bundesamtes für Justiz. Die entsprechenden Verurteilungen wurden dem BF mittels schriftlichen Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und in der Folge nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
3.1.1. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde gegen den BF im September 2024 infolge seiner ersten Verurteilung in Österreich ein mehrjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs. In diesem Zusammenhang wird von seiner Rechtsvertretung die vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilte Auffassung vertreten, dass ein weiteres Aufenthaltsverbot der „Gesetzeslage und Logik“ widerspreche.
Nicht verkannt wird, dass es die materielle Rechtskraft von Bescheiden verbietet, in einer entschiedenen Sache (res iudicata) noch einmal ein Verfahren zu führen und eine neue Entscheidung zu fällen. Ändert sich jedoch der dem früheren Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt, liegt nicht „dieselbe Sache“ vor, die einer neuen Entscheidung entgegenstünde. Die Bescheidwirkung der Unwiederholbarkeit steht einer Entscheidung nach derselben Rechtsvorschrift bei in wesentlichen Punkten anderer oder geänderter Sachlage nicht entgegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 559 und 561 mit Verweis auf VwGH 11.06.1985, 84/04/0212; 12.10.1993, 90/07/0039; 13.09.2017, Ra 2017/12/0011; VfSlg 9764/1983). Nicht verkannt wird, dass es die materielle Rechtskraft von Bescheiden verbietet, in einer entschiedenen Sache (res iudicata) noch einmal ein Verfahren zu führen und eine neue Entscheidung zu fällen. Ändert sich jedoch der dem früheren Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt, liegt nicht „dieselbe Sache“ vor, die einer neuen Entscheidung entgegenstünde. Die Bescheidwirkung der Unwiederholbarkeit steht einer Entscheidung nach derselben Rechtsvorschrift bei in wesentlichen Punkten anderer oder geänderter Sachlage nicht entgegen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 559 und 561 mit Verweis auf VwGH 11.06.1985, 84/04/0212; 12.10.1993, 90/07/0039; 13.09.2017, Ra 2017/12/0011; VfSlg 9764 aus 1983,).
Da es gegenständlich nach der Erlassung des ersten Aufenthaltsverbotes zu erneuter Delinquenz samt Verurteilung kam, lag jedenfalls ein in wesentlichen Punkten geänderter Sachverhalt vor, welcher trotz des bereits bestehenden Aufenthaltsverbotes einer fremdenrechtlichen Neubewertung zugänglich war. Mangels Sachidentität war es der belangten Behörde sohin möglich – zumal gesetzlich auch sonst nicht ausgeschlossen – auf Basis des geänderten Sachverhaltes und einer folglich aktualisierten Gefährdungsprognose ein nach ihrer Ansicht nunmehr länger zu bemessendes Aufenthaltsverbot zu erlassen, welches das bereits bestehende im Falle seiner Rechtskraft ersetzt.
3.1.2. Zur (aktualisierten) Gefährdungsprognose:
Die im gegenständlichen Fall anwendbaren Rechtsgrundlagen sind mit BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026, kundgemacht worden.Die im gegenständlichen Fall anwendbaren Rechtsgrundlagen sind mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, kundgemacht worden.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger.
Da gegenständlich keine Anhaltspunkte für einen zumindest fünfjährig andauernden Aufenthalt des BF in Österreich vorliegen, ist der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen. Es ist somit zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Da gegenständlich keine Anhaltspunkte für einen zumindest fünfjährig andauernden Aufenthalt des BF in Österreich vorliegen, ist der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen. Es ist somit zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Im Sinne des § 67 FPG ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tat- und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Im Sinne des Paragraph 67, FPG ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tat- und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich vor dem Hintergrund seines bereits einschlägig belasteten Vorlebens im Mittelpunkt.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde der BF zuletzt wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Der BF und ein Mittäter stahlen an nur einem Tag Ende 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses vor einem Nachlokal ein Fahrrad im Wert von rund EUR 4.000,00 und durch Einbruch in ein versperrtes Kellerabteil mittels eines widerrechtlich erlangten Postschlüssels sowie durch das Aufschneiden eines Vorhängeschlosses mittels Bolzenschneider Angelruten im Wert von EUR 6.500,00 und einen Elektroscooter im Wert von EUR 6.500,00.
Hierbei handelte es sich jedoch nicht um die einzige derartige Verurteilung, zumal der BF im Jahr 2024 zuvor bereits vier Fahrräder stahl, indem er Sperrvorrichtungen aufbrach oder mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug öffnete und zwei Fahrräder stahl, nachdem er nach Aufbrechen eines Vorhängeschlosses in ein Kellerabteil einbrach. Der BF wurde hierfür Mitte 2024 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
Bereits diese Darstellung der Taten des BF zeigt, dass er über ein erhebliches Maß an krimineller Energie verfügt und es ihm an Respekt vor dem Vermögen anderer Menschen mangelt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er gewerbsmäßig und offenkundig zielgerichtet sowie geplant agierte. Es handelte sich um keine Gelegenheitsdiebstähle und es kamen mitunter spezielle Mittel, etwa ein Bolzenschneider, zum Einsatz. Die dem BF innewohnende kriminelle Energie wird durch die einschlägigen Verurteilungen in Deutschland aus den Jahren 2019 und 2021, wegen unter anderem diverser Diebstähle aus den Jahren 2018/19 unterstrichen.
Insgesamt ist die Annahme einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (jenes an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen) berührt, aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF jedenfalls gerechtfertigt.
Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen ist letztlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss.
Der BF wurde bereits im Jahr 2019 als Jugendlicher wegen Diebstählen zu einer bedingten Freiheitsstrafe sowie (unbedingten) vierwöchigen Jugendarrest verurteilt, dennoch wurde er binnen offener dreijähriger Probezeit erneut wegen mitunter Diebstählen zu einer lediglich teilweise zur Bewährung ausgesetzten dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiervon unbeirrt setzte er seine Eigentumsdelinquenz nach Erreichen der Volljährigkeit in Österreich wiederholt fort, zuletzt trotz der rund ein halbes Jahr zuvor erfolgten Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe sowie unbedingten Geldstrafe. Des Weiteren obwohl ein gegen ihn geführtes fremdenrechtliches Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führte, wenngleich dieses durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Gegenständlich wurde der BF im XXXX 2025 aus der Haft entlassen. Ein rund einjähriger Wohlverhaltenszeitraum erscheint angesichts der offenkundigen Unbelehrbarkeit und nachhaltig verfestigten kriminellen Energie jedoch als nicht annährend ausreichend, um von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgehen zu können. Einen nachhaltigen Gesinnungswandel wird er erst im Rahmen eines signifikant längeren Wohlverhaltenszeitraumes in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Gegenständlich wurde der BF im römisch 40 2025 aus der Haft entlassen. Ein rund einjähriger Wohlverhaltenszeitraum erscheint angesichts der offenkundigen Unbelehrbarkeit und nachhaltig verfestigten kriminellen Energie jedoch als nicht annährend ausreichend, um von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgehen zu können. Einen nachhaltigen Gesinnungswandel wird er erst im Rahmen eines signifikant längeren Wohlverhaltenszeitraumes in Freiheit unter Beweis stellen müssen.
Im Hinblick auf die Stellungnahme vom 11.03.2025 (OZ 7) wird darauf hingewiesen, dass sich die Annahme eines nunmehr erstmalig verspürten Haftübels angesichts der Feststellungen zu den deutschen Verurteilungen des BF verbietet.
Des Weiteren wird durch den in Vorlage gebrachten Arbeitsvorvertrag nur aufgezeigt, dass der BF lediglich ein verhältnismäßig niedriges Einkommen erzielen könnte, was die Fortsetzung einer auf mangelnden finanziellen Mitteln fußenden Delinquenz keinesfalls ausschließt und konnte er überdies auch in der Vergangenheit nicht am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen. Vor dem Hintergrund seiner – wie bereits ausgeführt – offenkundigen Unbelehrbarkeit und nachhaltig verfestigten kriminellen Energie, würde selbst die entgeltlose Unterkunftnahme bei seiner Mutter keine positive Zukunftsprognose rechtfertigen.
Insgesamt kann begründet von einer Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausgegangen werden. Insgesamt kann begründet von einer Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausgegangen werden.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als erfüllt anzusehen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweist sich dem Grunde nach als zulässig.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) als erfüllt anzusehen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweist sich dem Grunde nach als zulässig.
3.1.3. Zur Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG:3.1.3. Zur Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG:
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes
Der BF hielt sich nicht länger als zwischen XXXX 2023 und XXXX 2025 – sohin nicht länger als für rund 1 ½ Jahre – im Bundesgebiet auf. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren kommt für sich betrachtet jedoch jedenfalls noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).Der BF hielt sich nicht länger als zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2025 – sohin nicht länger als für rund 1 ½ Jahre – im Bundesgebiet auf. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren kommt für sich betrachtet jedoch jedenfalls noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche etwa VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens
Zunächst gilt es anzumerken, dass es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121; 29.5.2020, Ra 2020/14/0191).Zunächst gilt es anzumerken, dass es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121; 29.5.2020, Ra 2020/14/0191).
Der Beziehung zu seiner in Österreich lebenden und arbeitenden Mutter, bei der es sich um die einzige verwandtschaftliche Bindung des BF handelt, ist im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung entsprechendes Gewicht beizumessen. Wie auch immer geartete Abhängigkeitsverhältnisse sind jedoch nicht hervorgekommen.
- Grad der Integration
Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).
Neben der Beziehung zu seiner Mutter sind im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nennenswerten integrativen Leistungen weder hervorgekommen noch wurden solche vorgebracht. So konnte der BF nicht am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen und war sein Aufenthalt durch Delinquenz geprägt. Aktuelle Einstellungszusagen liegen nicht vor. Allenfalls kann im Hinblick auf seinen scheinbar längeren Aufenthalt in Deutschland von gewissen Deutschkenntnissen ausgegangen werden, welche das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet für sich genommen jedoch nicht entscheidungswesentlich zu erhöhen vermögen.
- Bindung zum Heimatstaat
Der BF ist in Rumänien geboren und spricht die dortige Landessprache. In der Folge besuchte er in Italien die Schule und scheint für mehrere Jahre in Deutschland aufhältig gewesen zu sein. Bestehende verwandtschaftliche Bindungen in Rumänien sind nicht bekannt. Wenngleich der BF zuletzt nach Rumänien abgeschoben wurde, erlauben die gegenständlichen Feststellungen nicht die Annahme einer nennenswerten Bindung zu seinem Heimatland. Dennoch ist im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass es dem BF bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für Österreich auch freisteht, sich in Deutschland oder Italien niederzulassen, soweit er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllt.
- Strafgerichtliche Unbescholtenheit
In hohem Ausmaß gegen einen Verbleib des BF im Bundesgebiet sprechen dessen rezente Vergehen und Verbrechen auf dem Gebiet der Vermögensdelinquenz, wobei auf die diesbezüglichen Feststellungen (Punkt 1.3.1.) sowie Ausführungen in der Gefährdungsprognose (Punkt 3.1.2.) verwiesen wird. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung wird hierdurch beträchtlich erhöht.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sind insoweit bekannt, als er sich zuletzt entgegen des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes weiterhin im Bundesgebiet aufhielt. Eine aufgrund der Hinterlegung ohne Zustellversuch zunächst allenfalls bestehende Unkenntnis vom Aufenthaltsverbot, ist aufgrund der offenkundig erfolgten Verletzung der Obliegenheit nach § 8 Abs. 1 ZustG selbstverschuldet. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sind insoweit bekannt, als er sich zuletzt entgegen des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes weiterhin im Bundesgebiet aufhielt. Eine aufgrund der Hinterlegung ohne Zustellversuch zunächst allenfalls bestehende Unkenntnis vom Aufenthaltsverbot, ist aufgrund der offenkundig erfolgten Verletzung der Obliegenheit nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG selbstverschuldet.
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
Gegen den BF bestand bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot und wurde er nach seiner Haftentlassung abgeschoben, weshalb ein durch Verfahrensverzögerungen bedingter Aufenthalt gegenständlich ausscheidet. Der BF hat seit der Antwort auf das letzte Parteiengehör auch kein Vorbringen mehr erstattet. Allerdings wurde die lange Verfahrensdauer insoferne beachtet, als die Dauer des von der Behörde ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes herabgesetzt wurde.
- Schlussfolgerung
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet vor allem durch seine Bindung zu seiner Mutter begründet wird. Angesichts der erheblichen Delinquenz des BF, welche das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung beträchtlich erhöht, vermag alleine diese Bindungen einen Verbleib im Bundesgebiet nicht zu rechtfertigen. Der BF ist auf die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikationsmittel sowie außerhalb Österreichs zu verweisen. Auch sonst sind im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung keine Umstände hervorgekommen, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als unverhältnismäßig erkennen lassen. So liegt etwa keine dem Aufenthaltsverbot entgegenstehende Integration vor. Aufgrund des beträchtlichen Fehlverhaltens und des Umstandes, dass er trotz eines bereits über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes weitere Delikte beging, kann gegenständlich kein Zweifel daran bestehen, dass das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das genannte private Interesse überwiegt.
Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen) dringend geboten.Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist nach Durchführung der gebotenen Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu qualifizieren, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen) dringend geboten.
3.1.4. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann gegenständlich ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann gegenständlich ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).
Die belangte Behörde begründete die gewählte Dauer von 10 Jahren allgemein mit einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie (nach damaligen Ermittlungsergebnissen der Behörde) nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkten. Es sei zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken (vgl. angefochtener Bescheid, AS 91).Die belangte Behörde begründete die gewählte Dauer von 10 Jahren allgemein mit einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie (nach damaligen Ermittlungsergebnissen der Behörde) nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkten. Es sei zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken vergleiche angefochtener Bescheid, AS 91).
Gegenständlich wird nicht verkannt, dass der BF – wie bereits ausgeführt – über ein nachhaltig verfestigtes erhebliches Maß an krimineller Energie verfügt und in Anbetracht dessen ein signifikant langer Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit erforderlich ist. Insbesondere wird nicht verkannt, dass wiederholte strafgerichtliche Sanktionen keine Verhaltensänderung bewirken konnten. Dennoch fand das Strafgericht zuletzt bei einem vergleichsweise niedrigen Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren das Auslangen mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt, und bewegte sich sohin im unteren Bereich. Im Übrigen ist seit Einbringung der Beschwerde schon ein Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren vergangen, in welchem keine neuen Straftaten des BF oder dessen Wiedereinreise bekannt wurden. Dazu tritt, dass der BF zwar ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen beging, jedoch keine Delikte gegen höherwertige Rechtsgüter, wie etwa Leib und Leben. Die von der belangten Behörde gewählte höchstmögliche Bemessung des Aufenthaltsverbotes erscheint der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und der oben dargestellten Umstände sohin als nicht angemessen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erweist sich ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren als angemessen, um der vom BF ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen zu begegnen, wobei auch die Bindung zu seiner in Österreich lebenden Mutter zu berücksichtigen war.
Eine weitergehende Herabsetzung war aufgrund der wiederholten Delinquenz, der Wirkungslosigkeit bisheriger strafrechtlicher Sanktionen sowie auch der fremdenrechtlichen Maßnahmen und dem gewerbsmäßigen Vorgehen nicht anzudenken.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren vorzugehen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):
Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. (…)
Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes führte die belangte Behörde aus, dass die Erteilung eines solchen in keinem Verhältnis zum vorliegenden Gesamtfehlverhalten stehe. Der weitere Aufenthalt des BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes habe sohin nicht erteilt werden können.
Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihm daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon grundsätzlich nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen werden dürfte. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG wäre ihm daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon grundsätzlich nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen werden dürfte.
Fallgegenständlich würde die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes den Zweck des gegen den BF bereits bestehenden rechtskräftigen, durchsetzbaren und begründeten Aufenthaltsverbotes vereiteln, weshalb die sofortige Ausreise schon aus diesem Grund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes nicht in Betracht zu ziehen war.
Im Ergebnis erweist sich die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes als berechtigt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis erweist sich die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes als berechtigt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
3.3. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.3. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, Rz 4).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, Rz 4).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.).
Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Nachdem in der Beschwerde noch die aufschiebende Wirkung beantragt wurde, wurde im Wege des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF am 20.05.2025 (vgl. Stellungnahme, OZ 11) unter anderem vorgebracht: „Es bedarf keiner aufschiebenden Wirkung, dies aufgrund der Ausreise“. Es wurde hierdurch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick auf die aberkannte aufschiebende Wirkung kein Rechtschutzinteresse mehr besteht. Am Willen die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen besteht aufgrund dieser eindeutigen Erklärung kein Zweifel. Nachdem in der Beschwerde noch die aufschiebende Wirkung beantragt wurde, wurde im Wege des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF am 20.05.2025 vergleiche Stellungnahme, OZ 11) unter anderem vorgebracht: „Es bedarf keiner aufschiebenden Wirkung, dies aufgrund der Ausreise“. Es wurde hierdurch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick auf die aberkannte aufschiebende Wirkung kein Rechtschutzinteresse mehr besteht. Am Willen die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen besteht aufgrund dieser eindeutigen Erklärung kein Zweifel.
Da die gegenständliche Beschwerde im genannten Umfang rechtswirksam zurückgezogen wurde, ist das Verfahren im genannten Umfang rechtskräftig entschieden und war daher mit Beschluss einzustellen.
Zu A und B)
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).
Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. So konnte von den Angaben des BF zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen im Rahmen der Beschwerde sowie des schriftlichen Parteiengehörs ausgegangen werden. Aufgrund der wiederholten Delinquenz trotz strafrechtlicher Sanktionen war von einem eindeutigen Fall auszugehen. Aufgrund dessen wäre auch im Falle eines allenfalls positiven Eindrucks vom BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung anzudenken gewesen. Aufgrund der nachhaltig verfestigten beträchtlichen Delinquenz wird ein Gesinnungswandel erst im Rahmen eines fünfjährigen Wohlverhaltenszeitraumes unter Beweis gestellt werden müssen.
Zudem wurde in der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, so ist darin ein schlüssiger Verzicht zu sehen. Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung auch am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090).Zudem wurde in der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, so ist darin ein schlüssiger Verzicht zu sehen. Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung auch am Maßstab des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden vergleiche VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090).
Zu C)
3.5. Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten.
Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2308355.1.00Im RIS seit
15.10.2026Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026