TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/21 G312 2341605-1

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Veröffentlicht am 21.09.2026
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Entscheidungsdatum

21.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G312 2341605-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Ungarn und Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Ungarn und Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2026, zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF die mit seinen Straftaten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides anderer Konsumenten und damit die potenzielle Gefährdung der Volksgesundheit durch die Verbreitung von Suchtgiften im Bundesgebiet billigend in Kauf genommen habe. Der Entschluss des BF, kriminell tätig zu werden, sei dabei nicht aus einer Notlage heraus erwachsen, sondern aus finanzieller Wohlstandsvermehrung. Zwar handle es sich hierbei um seine erste Verurteilung, dem stehe jedoch die bewusste, profitorientierte und ohne finanzielle Notlage getroffene Entscheidung gegenüber, sich aktiv am Suchtgiftgeschäft zu beteiligen. In Anbetracht all dieser Fakten und Umstände könne dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Er verfüge über ein seiner Aufenthaltsdauer entsprechendes Privatleben im Bundesgebiet. Jedoch sei davon auszugehen, dass er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und auch in den Jahren vor seiner Verhaftung keiner durchgehenden Tätigkeit nachgegangen sei, sondern im Wesentlichen von Sozialhilfe und Einkünften aus Drogengeschäften gelebt habe.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er bereits das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben habe, da er sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen in Österreich aufhalte und aufgrund seiner Erwerbstätigkeiten bzw. familiärer Unterstützungsleistungen stets über ausreichende Existenzmittel verfügt habe. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen seine Person setze somit voraus, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Diesen Gefährdungsmaßstab erreiche der BF jedoch eindeutig nicht. Der BF bereue seine Straftat zutiefst und sichere zu, künftig nicht mehr straffällig zu werden. Auch das Strafgericht habe seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd gewürdigt, was für das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose spreche. Darüber hinaus verfüge der BF über ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben in Österreich. Seit seiner Einreise vor rund zwölf Jahren lebe er ununterbrochen in Österreich, wo er gemeldet sei und seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 20.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2026, G312 2341605-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2026, G312 2341605-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Am 13.08.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF (via Videokonferenz aus der Justizanstalt), sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Lebensgefährtin des BF, XXXX , geb. XXXX , wurde als Zeugin einvernommen.Am 13.08.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF (via Videokonferenz aus der Justizanstalt), sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde als Zeugin einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Serbien) geboren und ist ungarisch-serbischer Doppelstaatsbürger. Seine Muttersprache ist Serbisch und er spricht zudem Ungarisch und etwas Deutsch. 1.1. Der BF wurde in römisch 40 (Serbien) geboren und ist ungarisch-serbischer Doppelstaatsbürger. Seine Muttersprache ist Serbisch und er spricht zudem Ungarisch und etwas Deutsch.

Er ist geschieden und Vater von drei minderjährigen Kindern. Der BF befindet sich seit April 2026 in einer Beziehung mit der einvernommenen Zeugin.

Er unterzog sich laut eigenen Angaben im Juli 2026 einer Hämorrhoiden-Operation, ist jedoch gesund und arbeitsfähig.

Der BF lebte zuvor nie in seinem Herkunftsstaat Ungarn und hielt sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich sein Leben lang in Serbien auf. Dem BF kam das Recht zur Erlangung der ungarischen Staatsangehörigkeit zu, wovon er auch Gebrauch machte.

Er besuchte in Serbien zwölf Jahre lang die Grundschule und absolvierte anschließend drei Jahre ein Bachelorstudium im Bereich Wirtschaft. Danach war der BF in der Gastronomie sowie im Baugewerbe tätig.

1.2. Der BF hält sich seit November 2014 in Österreich auf und verfügte im Bundesgebiet von Mai 2015 bis Dezember 2024 über einen Hauptwohnsitz. Weiters befand er sich von Mai 2023 bis Juli 2025 in der Justizanstalt XXXX , von Juli 2025 bis März 2026 im Forensisch-Therapeutischen Zentrum XXXX sowie von März bis August 2026 in der Justizanstalt XXXX .1.2. Der BF hält sich seit November 2014 in Österreich auf und verfügte im Bundesgebiet von Mai 2015 bis Dezember 2024 über einen Hauptwohnsitz. Weiters befand er sich von Mai 2023 bis Juli 2025 in der Justizanstalt römisch 40 , von Juli 2025 bis März 2026 im Forensisch-Therapeutischen Zentrum römisch 40 sowie von März bis August 2026 in der Justizanstalt römisch 40 .

Dem BF wurde im August 2026 zur Verbüßung der restlichen Strafhaft der elektronisch überwachte Hausarrest (Fußfessel) bewilligt und verfügt er seit XXXX über einen Wohnsitz in XXXX . Dem BF wurde im August 2026 zur Verbüßung der restlichen Strafhaft der elektronisch überwachte Hausarrest (Fußfessel) bewilligt und verfügt er seit römisch 40 über einen Wohnsitz in römisch 40 .

1.3. Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und am nächsten Tag in eine Justizanstalt eingeliefert.1.3. Am römisch 40 wurde der BF wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen und am nächsten Tag in eine Justizanstalt eingeliefert.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 erster, zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, erster, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Der BF wurde für schuldig erkannt, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit zumindest 40 % Reinsubstanz Cocain, im Zeitraum von September bis Dezember 2020 in einer insgesamt das 24-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. verschafft oder zu überlassen bzw. zu verschaffen versucht zu haben. Weiters wurde er für schuldig erkannt, im Zeitraum von Juni bis Dezember 2020 Vermögensbestandteile in einem insgesamt EUR 50.000,00 übersteigenden Wert erworben, an sich gebracht, besessen und einem anderen übertragen zu haben, obwohl er zum Zeitpunkt des Erlangens wusste, dass diese aus einer kriminellen Tätigkeit eines anderen, nämlich aus dem Verbrechen des Suchtgifthandels einer abgesondert verfolgten Person und deren Mittäters, stammten.

Erschwerend wurde das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge sowie der Wertgrenze sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.

Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des BF wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX , GZ XXXX , zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des BF wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , zurückgewiesen.

Mit Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Berufung des BF keine Folge gegeben.Mit Entscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Berufung des BF keine Folge gegeben.

1.4. Der BF verfügt seit Dezember 2015 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung. Er ging erstmals ab November 2014 (geringfügig) in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und stand ebenso im Zeitraum von Dezember 2016 und April 2024 zwischenzeitig im Bezug im Arbeitslosengeld bzw. Notstands- und Überbrückungshilfe.

Derzeit ist er (seit XXXX ) bei der „ XXXX “ beschäftigt. Der BF hat Schulden aus einem Kredit in Höhe von ca. EUR 20.000,00. Derzeit ist er (seit römisch 40 ) bei der „ römisch 40 “ beschäftigt. Der BF hat Schulden aus einem Kredit in Höhe von ca. EUR 20.000,00.

Im Bundesgebiet lebt die österreichische Lebensgefährtin des BF (die einvernommene Zeugin), mit der er seit April 2026 eine Beziehung führt. Die Lebensgefährtin des BF stand zuletzt von XXXX bis XXXX im Bezug der Notstands- und Überbrückungshilfe. Zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt. Im Bundesgebiet lebt die österreichische Lebensgefährtin des BF (die einvernommene Zeugin), mit der er seit April 2026 eine Beziehung führt. Die Lebensgefährtin des BF stand zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 im Bezug der Notstands- und Überbrückungshilfe. Zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin bestand zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt.

Die Lebensgefährtin des BF leidet laut eigenen Angaben unter einer psychischen Erkrankung. Sie ist jedoch nicht auf eine ausschließliche Pflege oder Unterstützung durch den BF angewiesen.

In Österreich leben weiters ein Onkel und eine Tante des BF sowie der Bruder seiner Ex-Ehefrau.

Darüber hinaus verfügt der BF über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Besonders enge Freundschaften oder ein großer Freundeskreis des BF wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.

1.5. In Serbien leben die Eltern, die Schwester, die minderjährigen Kinder und die Ex-Ehefrau des BF, wobei er zu ihnen in regelmäßigen Kontakt besteht.

1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Doppelstaatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf die im Akt ersichtlichen Kopie des ungarischen und serbischen Personalausweises sowie den Angaben des BF vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Zudem konnten die Generalien des BF dem im Akt ersichtlichen Strafurteil vom 04.11.2024 entnommen werden.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Doppelstaatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf die im Akt ersichtlichen Kopie des ungarischen und serbischen Personalausweises sowie den Angaben des BF vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). Zudem konnten die Generalien des BF dem im Akt ersichtlichen Strafurteil vom 04.11.2024 entnommen werden.

Der festgestellte Gesundheitszustand folgt den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3). Der festgestellte Gesundheitszustand folgt den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 3).

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Erwerbstätigkeit in Serbien ergeben sich ebenso aus den Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Erwerbstätigkeit in Serbien ergeben sich ebenso aus den Ausführungen des BF in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 5).

2.2. Die festgestellten Meldedaten des BF sowie seine früheren Aufenthalte in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und in Justizanstalten beruht auf dem, von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift, S. 8).2.2. Die festgestellten Meldedaten des BF sowie seine früheren Aufenthalte in einem forensisch-therapeutischen Zentrum und in Justizanstalten beruht auf dem, von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift, S. 8).

Die Feststellung, wonach dem BF im August 2026 zur Verbüßung der restlichen Strafhaft der elektronisch überwachte Hausarrest („Fußfessel“) bewilligt wurde und er seit 26.08.2026 über einen Wohnsitz in XXXX verfügt, ergibt sich aus dem vorliegenden ZMR-Auszug sowie aus dem Bescheid der Justizanstalt XXXX vom 28.07.2026.Die Feststellung, wonach dem BF im August 2026 zur Verbüßung der restlichen Strafhaft der elektronisch überwachte Hausarrest („Fußfessel“) bewilligt wurde und er seit 26.08.2026 über einen Wohnsitz in römisch 40 verfügt, ergibt sich aus dem vorliegenden ZMR-Auszug sowie aus dem Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom 28.07.2026.

2.3. Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet ist dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Desweiteren ist das Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom 05.06.2025 aktenkundig.2.3. Die Verurteilung des BF im Bundesgebiet ist dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Desweiteren ist das Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 05.06.2025 aktenkundig.

2.4. Aus dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug ergeben sich die im Bundesgebiet festgestellten Erwerbstätigkeiten des BF sowie die Zeiträume des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe.

Das Bestehen und die Höhe noch aushaftender Kreditschulden beruht auf der dementsprechenden Aussage des BF (vgl. Verhandlungsschrift S. 10).Das Bestehen und die Höhe noch aushaftender Kreditschulden beruht auf der dementsprechenden Aussage des BF vergleiche Verhandlungsschrift S. 10).

Die Feststellungen zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin ergeben sich aus deren eigenen Angaben, den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem die Lebensgefährtin betreffenden Sozialversicherungsdatenauszug und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aus diesen Unterlagen ergibt sich insbesondere, dass der BF und die einvernommene Zeugin zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt bestand.

Hinsichtlich einer behaupteten Abhängigkeit der Lebensgefährtin vom BF ist zunächst festzuhalten, dass deren gesundheitliche Einschränkungen zwar glaubhaft sind. Der BF vermochte jedoch im gesamten Verfahren nicht darzulegen, dass eine derart besondere bzw. unabdingbare Abhängigkeit seiner Lebensgefährtin von seiner persönlichen Betreuung und Unterstützung im Bundesgebiet besteht, dass diese nicht anderweitig sichergestellt werden könnte. Sowohl der BF als auch die im Verfahren einvernommene Zeugin konnten insbesondere nicht konkret darlegen, welche regelmäßigen und unabdingbaren Pflege- oder Betreuungsleistungen der BF tatsächlich für seine Lebensgefährtin erbringt. Über allgemeine Unterstützungsleistungen, wie insbesondere das Einkaufen oder Kochen, hinausgehende konkrete Pflegeleistungen wurden nicht substantiiert dargetan (vgl. Verhandlungsschrift S. 16). Hinsichtlich einer behaupteten Abhängigkeit der Lebensgefährtin vom BF ist zunächst festzuhalten, dass deren gesundheitliche Einschränkungen zwar glaubhaft sind. Der BF vermochte jedoch im gesamten Verfahren nicht darzulegen, dass eine derart besondere bzw. unabdingbare Abhängigkeit seiner Lebensgefährtin von seiner persönlichen Betreuung und Unterstützung im Bundesgebiet besteht, dass diese nicht anderweitig sichergestellt werden könnte. Sowohl der BF als auch die im Verfahren einvernommene Zeugin konnten insbesondere nicht konkret darlegen, welche regelmäßigen und unabdingbaren Pflege- oder Betreuungsleistungen der BF tatsächlich für seine Lebensgefährtin erbringt. Über allgemeine Unterstützungsleistungen, wie insbesondere das Einkaufen oder Kochen, hinausgehende konkrete Pflegeleistungen wurden nicht substantiiert dargetan vergleiche Verhandlungsschrift S. 16).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der BF bis August 2026 in Strafhaft befand und somit über einen längeren Zeitraum hinweg nicht für eine persönliche Betreuung seiner Lebensgefährtin zur Verfügung stand. Auch besteht zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Lebensgefährtin des BF in einer Weise von dessen täglicher persönlicher Anwesenheit abhängig wäre, die eine anderweitige Organisation der erforderlichen Unterstützung ausschließen würde.

Im Lichte der in Österreich bestehenden Möglichkeiten des Gesundheits- und Pflegesystems kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass ein allenfalls bestehender Pflege- und Unterstützungsbedarf der Lebensgefährtin des BF auch unabhängig von der persönlichen Anwesenheit des BF gedeckt werden kann. Hierfür stehen – abhängig vom konkreten individuellen Bedarf – insbesondere medizinische und therapeutische Behandlungen sowie sozialmedizinische Versorgungsangebote, mobile, teil- und vollstationäre Betreuungs- und Pflegedienste, Kurzzeitpflege, alternative Wohnformen, Case- und Care-Management, Alltagsbegleitung sowie sonstige Unterstützungs- und Entlastungsdienste zur Verfügung.

Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.

2.5. Die Feststellungen zu seinen familiären Anbindungen in Serbien beruhen ebenso auf seinen Angaben (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). 2.5. Die Feststellungen zu seinen familiären Anbindungen in Serbien beruhen ebenso auf seinen Angaben vergleiche Verhandlungsschrift S. 5).

2.6. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten und spiegelt sich insbesondere in der außergewöhnlichen Schwere der vom BF begangenen Straftaten wider. Speziell der vom BF betriebene Handel mit Kokain in einer Menge, die das 24-Fache der Grenzwertmenge übersteigt, sowie die Wäsche von Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten in Höhe von über EUR 50.000,00 zeugten dabei von einer erheblichen kriminellen Energie und einer rücksichtslosen Vorgehensweise. Darüber hinaus waren die Aussagen des BF zu seinen Tatmotiven in sich widersprüchlich und nicht glaubwürdig, was auf eine fehlende Auseinandersetzung mit den Taten und mangelndes Unrechtsbewusstsein schließen lässt. Während er sich im Verfahren vor der belangten Behörde zu seiner Verurteilung ausschwieg, brachte er erstmals vor dem erkennenden Gericht vor, die Straftaten begangen zu haben, um teure Therapien für sein krankes Kind in Serbien zu finanzieren. Dieses Vorbringen zeigte sich jedoch insofern als nicht schlüssig, als diese angebliche Notlage im ursprünglichen Strafverfahren, in dem es um die Feststellung seiner Schuld ging, mit keinem Wort erwähnt wurde. Seine nachträgliche Erklärung, er habe aus Angst um seine Familie geschwiegen, ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten.

Zudem erscheint es lebensfremd, dass der BF die umfassende und kostenlose medizinische Versorgung in Österreich für sein Kind aufgegeben habe, um stattdessen in Serbien hohe Kosten für private Behandlungen zu verursachen, die nur durch schwere Kriminalität finanzierbar wären.

Die fehlende Plausibilität dieser Darstellung wird auch durch die aktuellen Angaben des BF zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen untermauert. Der BF gab vor dem erkennenden Gericht an, dass er bereits seit Februar 2026 eine Wohnung gemietet habe und die Mietkosten von seinen Eltern getragen würden (vgl. Verhandlungsschrift, S. 9). Diese Angaben lassen jedoch Zweifel an der vom BF nachträglich behaupteten zwingenden finanziellen Notlage aufkommen. Wenn der BF aktuell auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern zurückgreifen kann und diese sogar die Kosten seiner Mietwohnung übernehmen, erscheint seine Darstellung, schwere und gewinnorientierte Straftaten seien zur Finanzierung der medizinischen Behandlung seines Kindes in Serbien alternativlos gewesen, umso weniger nachvollziehbar. Die fehlende Plausibilität dieser Darstellung wird auch durch die aktuellen Angaben des BF zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen untermauert. Der BF gab vor dem erkennenden Gericht an, dass er bereits seit Februar 2026 eine Wohnung gemietet habe und die Mietkosten von seinen Eltern getragen würden vergleiche Verhandlungsschrift, S. 9). Diese Angaben lassen jedoch Zweifel an der vom BF nachträglich behaupteten zwingenden finanziellen Notlage aufkommen. Wenn der BF aktuell auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern zurückgreifen kann und diese sogar die Kosten seiner Mietwohnung übernehmen, erscheint seine Darstellung, schwere und gewinnorientierte Straftaten seien zur Finanzierung der medizinischen Behandlung seines Kindes in Serbien alternativlos gewesen, umso weniger nachvollziehbar.

Dieses Gesamtverhalten zeigt, dass der BF nicht zu einer selbstreflektierenden Auseinandersetzung mit seiner Schuld bereit ist und wirkte sein erst im Beschwerdeverfahren geäußertes Bedauern nicht glaubwürdig. Zudem zeigte seine Argumentation, dass er grundsätzlich weiterhin bereit wäre, im Fall einer subjektiv empfundenen Notlage erneut rechtswidrige Handlungen zu setzen, um finanzielle Mittel zu beschaffen.

In Anbetracht seines gesamten Verhaltens konnte ihm somit keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Das Aufenthaltsverbot erweist sich daher als erforderlich und verhältnismäßig, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2026 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2026 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben.

Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist

(….)

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als ungarisch-serbischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als ungarisch-serbischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Der BF hält sich seit November 2014 in Österreich auf und hat somit einen zehnjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalt zu verbuchen und damit das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben.

Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet“) maßgeblich.Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet“) maßgeblich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Wie die Feststellungen zu seiner gerichtlichen Verurteilung zeigen, trat der BF insbesondere durch das von ihm begangene Verbrechen des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie der anschließenden Geldwäscherei massiv strafrechtlich in Erscheinung.

Das Verhalten des BF zeigte dabei ein über einen längeren Zeitraum fortgesetztes deliktisches Vorgehen, das sowohl durch eine erhebliche Größenordnung als auch durch einen finanziellen Bezug gekennzeichnet war. Dabei beschränkte sich der BF nicht auf eine einmalige, spontan aus einer besonderen Situation heraus begangene Straftat. Vielmehr setzte er über mehrere Monate hinweg wiederholt Handlungen, die der Verwirklichung bzw. Verschleierung erheblicher krimineller Vermögensvorteile dienten. Die zeitliche Dauer dieser Rechtsverstöße ist deshalb für die Gefährdungsprognose von besonderer Bedeutung, weil sie erkennen lässt, dass der BF wiederholt Gelegenheit hatte, von seinem rechtswidrigen Vorgehen Abstand zu nehmen, dies jedoch nicht tat.

Das Gesamtbild lässt daher auf eine erhebliche Bereitschaft schließen, sich über strafrechtlich geschützte Rechtsgüter hinwegzusetzen, wenn damit finanzielle Vorteile erzielt bzw. kriminell erlangte Vermögenswerte übernommen oder weitergegeben werden konnten.

Die Einbindung in eine kriminelle Vereinigung spricht zusätzlich für ein planmäßiges und arbeitsteiliges Vorgehen, welches eine erhöhte Organisations- und Wiederholungsgefahr indiziert.

Weiters brachte der BF erstmals im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er habe die Straftaten begangen, um die Kosten teurer Therapien für sein krankes Kind in Serbien finanzieren zu können. Dieses Motiv wurde im ursprünglichen Strafverfahren nach den vorliegenden Feststellungen jedoch nicht im Ansatz vorgebracht. Erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stellte der BF seine damalige Situation in dieser Weise dar. Seine Erklärung, aus Angst um seine Familie über die tatsächlichen Beweggründe geschwiegen zu haben, vermag die bestehenden Widersprüche nicht vollständig auszuräumen. Der BF stellt somit seine damaligen finanziellen bzw. familiären Schwierigkeiten als wesentlichen Beweggrund für die Begehung der Straftaten dar. Damit wird die Straffälligkeit von ihm nicht ausschließlich als bewusste und grundlose Entscheidung gegen die Rechtsordnung dargestellt, sondern in einen Zusammenhang mit einer subjektiv empfundenen finanziellen Notlage gestellt.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass beim BF keine nachhaltige Distanzierung von der Begehung einschlägiger Straftaten stattgefunden hat. Insbesondere bleiben konkrete Anhaltspunkte für eine stabile Verhaltensänderung oder für eine glaubhafte und überprüfbare Deradikalisierung im strafrechtlichen Sinn aus.

Erschwerend tritt hinzu, dass bei Suchtmitteldelikten typischerweise eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht, zumal diese Deliktsform regelmäßig von finanziellen Anreizen geprägt ist und eine hohe kriminelle Energie voraussetzt.

Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten – als Verbrechen qualifizierten – Straftat lässt auch auf eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheinen.

Im Übrigen hat der BF nach wie vor Kreditschulden in Höhe von etwa EUR 20.000,00, weshalb auch die schwierige finanzielle Lage des BF eine Wiederholungsgefahr indiziert.

Zudem stellt die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (zumal, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554)

Der BF hat durch dessen – strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten – eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann.

Dem Strafurteil vom November 2024 konnte zudem entnommen werden, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und die sonst zu erwartenden Folgen der Taten auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft die ausgesprochene Freiheitsstrafe schuldangemessen ist und dem Unrechtsgehalt der Taten entspricht.

Auch wenn die verhängte Strafe im Ausmaß von 7 Jahren unter Berücksichtigung des angedrohten Strafrahmens von 15 Jahren sich in der unteren Hälfte dieses Strafrahmens bewegt, ändert sich aus objektiver Sicht nichts an dem im Gesetz und der Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Unwert der Tat des Suchtgifthandels.

Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und der nunmehrigen (seit August 2026 bestehenden) Erwerbstätigkeit des BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die bekundete Reue und die derzeitigen Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung berücksichtigt werden.

Es ist somit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF in einem ungünstigen Moment nicht wieder eine solche Entscheidung treffen würde, weshalb aktuell keine für ihn günstige (positive) Zukunftsprognose erstellt werden konnte und somit von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihn auszugehen war, die ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der BF die restliche Freiheitsstrafe seit August 2026 im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt. Die damit einhergehende Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit und einer stärkeren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben stellt zwar eine positive Entwicklung dar, ist jedoch nicht mit einem längeren Zeitraum tatsächlichen Wohlverhaltens in Freiheit gleichzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Verhalten während des elektronisch überwachten Hausarrests für die Beurteilung eines nachhaltigen Gesinnungswandels nur eingeschränkte prognostische Aussagekraft zu, weil sich der Betroffene weiterhin in Strafhaft befindet und einer besonderen staatlichen Kontrolle unterliegt (vgl. VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037; VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035). Aktuell kann dem BF somit keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der BF die restliche Freiheitsstrafe seit August 2026 im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt. Die damit einhergehende Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit und einer stärkeren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben stellt zwar eine positive Entwicklung dar, ist jedoch nicht mit einem längeren Zeitraum tatsächlichen Wohlverhaltens in Freiheit gleichzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Verhalten während des elektronisch überwachten Hausarrests für die Beurteilung eines nachhaltigen Gesinnungswandels nur eingeschränkte prognostische Aussagekraft zu, weil sich der Betroffene weiterhin in Strafhaft befindet und einer besonderen staatlichen Kontrolle unterliegt vergleiche VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037; VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035). Aktuell kann dem BF somit keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.

Durch den Aufenthalt seiner österreichischen Lebensgefährtin sowie weiteren Verwandten verfügt der BF zweifelsfrei über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Durch den Aufenthalt seiner österreichischen Lebensgefährtin sowie weiteren Verwandten verfügt der BF zweifelsfrei über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar.

Seinem erheblichen persönlichen Interesse an einer Fortsetzung dieser Beziehungen steht jedoch das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber.

Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).

Auch konnte der BF eine ausschließliche Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit seiner Lebensgefährtin nicht substantiiert darlegen. Ebenso wenig wurde nachvollziehbar begründet, weshalb gerade er als einzige Person zur Übernahme der Pflege- bzw. Betreuungsleistungen erforderlich sein sollte. Eine entsprechende zwingende persönliche Abhängigkeit oder Unersetzbarkeit des BF im Hinblick auf die Betreuung der Lebensgefährtin ist daher nicht erkennbar.

Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Lebensgefährtin ist zudem mit modernen Kommunikationsmitteln möglich und besteht eine ausreichende Möglichkeit zu persönlichen Kontakten bei wechselseitigen Besuchen in Ungarn, Serbien oder in Österreich. Auch vor diesem Hintergrund ist ihm eine Rückkehr nach Ungarn zumutbar. Desweitern steht es seiner Lebensgefährtin frei, den BF im Heimatland zu besuchen.

Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Familienangehörigen eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der schwerwiegenden Vorsatztat, eine Trennung von seinen Familienangehörigen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben dar. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Eine Notwendigkeit, das Familienleben unbedingt in Österreich führen zu müssen, kann daher nicht erkannt werden. Demzufolge liegt auch keine Konstellation vor, dass in Folge einer Abhängigkeit die Angehörigen als Unionsbürger gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (VwGH vom 07.06.2023, Ra 2019/22/0088).Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben dar. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Eine Notwendigkeit, das Familienleben unbedingt in Österreich führen zu müssen, kann daher nicht erkannt werden. Demzufolge liegt auch keine Konstellation vor, dass in Folge einer Abhängigkeit die Angehörigen als Unionsbürger gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (VwGH vom 07.06.2023, Ra 2019/22/0088).

Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der von ihm seit April 2026 geführten Beziehung zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Das Aufenthaltsverbot ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht zu beanstanden.Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der von ihm seit April 2026 geführten Beziehung zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine ausgeprägten privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Das Aufenthaltsverbot ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht zu beanstanden.

Fest steht weiters, dass in Herkunftsstaat Serbien sowohl seine Eltern, seine Schwester sowie seine Ex-Ehefrau und minderjährigen Kinder leben, zu denen der BF in regelmäßigem Kontakt steht. Seinen Angaben zufolge verbrachte er sein ganzes Leben im Herkunftsstaat Serbien, hat dort die Schule besucht und einen Beruf erlernt, ist dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und mit den Gepflogenheiten vertraut. Daher sind auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb es dem BF nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sich künftig wieder nach Serbien oder Ungarn zu begeben.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der BF in Serbien geboren wurde und selbst zu keinem Zeitpunkt in Ungarn gelebt hat. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass der BF durch das erlassene Aufenthaltsverbot nicht gezwungen ist, seinen Wohnsitz in Ungarn zu begründen. Vielmehr steht es ihm frei, auch nach Serbien zurückzukehren und dort erneut seinen Lebensmittelpunkt zu begründen.

Der BF ist zudem nach eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass er sich auch in Serbien mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenshaltungskosten decken kann.

Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer weiteren tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich nicht ehrenamtlich engagiert. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen.

An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Ferner gilt festzuhalten, dass selbst bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) zu verweisen, welcher der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt hat und sind die privaten Interessen des BF daher auch in seinem Gewicht durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).Ferner gilt festzuhalten, dass selbst bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählt. Dahingehend ist wiederum auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) zu verweisen, welcher der BF durch sein Fehlverhalten unzweifelhaft massiv zuwidergehandelt hat und sind die privaten Interessen des BF daher auch in seinem Gewicht durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen erheblich gemindert vergleiche dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.

Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Unter Berücksichtigung der privaten Bindungen des BF in Österreich – insbesondere in Form seiner österreichischen Lebensgefährtin – sowie des Umstandes, dass ihm im August 2026 der elektronisch überwachte Hausarrest bewilligt wurde, erweist sich die von der belangten Behörde verhängte unbefristete Dauer jedoch als überhöht.

In einer Gesamtbetrachtung war daher die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre herabzusetzen. Eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als fünf Jahre erweist sich im vorliegenden Fall angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF als nicht angemessen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wurde.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 22.04.2026, G312 2341605-1/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 22.04.2026, G312 2341605-1/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht.

Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2341605.1.01

Im RIS seit

15.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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