Entscheidungsdatum
29.09.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W153 2260035-3/3E
W153 2260035-3/3E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2026, Zl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2026, Zl: römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. bis VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch acht. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat: „V. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 2 FPG wird gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristet Einreiseverbot erlassen.“römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat: „V. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG wird gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristet Einreiseverbot erlassen.“
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (BF), ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 13.03.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte am 17.03.2022 sich für die Karte für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 registrieren zu lassen. Dabei gab er an, am 01.03.2022 aus der Ukraine ausgereist zu sein.Der Beschwerdeführer (BF), ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 13.03.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte am 17.03.2022 sich für die Karte für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 registrieren zu lassen. Dabei gab er an, am 01.03.2022 aus der Ukraine ausgereist zu sein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.08.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seine Abschiebung nach Usbekistan wurde für zulässig erklärt und dem BF eine 14-tägige Frist zu Ausreise gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seine Abschiebung nach Usbekistan wurde für zulässig erklärt und dem BF eine 14-tägige Frist zu Ausreise gewährt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 05.02.2024, GZ XXXX endgültig ab, nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 05.09.2023, Ra XXXX , das zuvor in dieser Sache ergangene Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2022, GZ XXXX , aufgrund der vom BF am 13.02.2023 erhobenen außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hatte.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 05.02.2024, GZ römisch 40 endgültig ab, nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 05.09.2023, Ra römisch 40 , das zuvor in dieser Sache ergangene Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2022, GZ römisch 40 , aufgrund der vom BF am 13.02.2023 erhobenen außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hatte.
Am 19.12.2022 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 26.04.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA.
Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seine Abschiebung nach Usbekistan wurde für zulässig erklärt und dem BF eine 14-tägige Frist zu Ausreise gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seine Abschiebung nach Usbekistan wurde für zulässig erklärt und dem BF eine 14-tägige Frist zu Ausreise gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, die mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2023, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, die mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2023, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Gegenständliches Verfahren:
Am 30.05.2026 kehrte der BF aus Italien nach Österreich zurück, wo er sich nach seinen Angaben seit Ende März 2024 aufgehalten habe.
Am 01.06.2026 stellte der BF den zweiten, hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, dass er im Jahr 2018 einen usbekischen Aktivisten kennengelernt habe. Im Jahr 2022 sei von dieser Person eine Demonstration in Karakalpakstan veranstaltet worden. Zudem habe diese Person Fotos, auf denen der BF zu sehen gewesen sei, online veröffentlicht. Am 15.01.2025 sei die Polizei zur Mutter des BF gekommen, habe sein Zimmer durchsucht und seinen Laptop und sein Handy beschlagnahmt. Auch im März 2025 hätten Beamte seine Mutter erneut aufgesucht und ihr zuletzt am 13.04.2026 einen den BF betreffenden Haftbefehl ausgehändigt sowie mitgeteilt, dass sich der BF schnellstmöglich bei der Polizei melden solle. Im Falle einer Rückkehr befürchte er inhaftiert zu werden.
Am 11.06.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF im Wesentlichen erneut an, dass er in der Heimat Kontakt zu einem usbekischen Aktivisten gehabt habe, der im März 2024 in Russland festgenommen worden sei. Im Jänner und März 2025 sei die Polizei deshalb beim Haus seiner Mutter gewesen und habe dort sein Handy, seinen Laptop sowie ein Notizbuch beschlagnahmt. Seine Mutter sei auch zur Beziehung zwischen dem BF und dem festgenommenen Aktivisten befragt worden. Konkret hätten Beamte seine Mutter am 13.04.2026 mit einem Haftbefehl aufgesucht und behauptet, dass der BF in einem engen Verhältnis zu dem Aktivisten stehe und ein Video existiere, auf dem der BF gemeinsam mit dem Aktivisten zu sehen sei. Laut BF existiere dieses Video tatsächlich, dabei handle es sich jedoch lediglich um Aufnahmen ohne politischen Inhalt. Er selbst sei politisch nie aktiv gewesen.
Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2026 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gemäß § 54a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026) iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) und gegenüber dem BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026) iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026) iVm § 125 Abs. 32 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2026 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gemäß Paragraph 54 a, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegenüber dem BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 3, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.).
Mit Schriftsatz vom 19.06.2026 brachte der BF vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und führte darin zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe übersehen, dass der BF im Folgeantragsverfahren neue Umstände geltend gemacht habe, nämlich dass er im Zusammenhang mit einem politischen Aktivisten in das Visier der Behörden geraten sei, wovon er nachweislich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens Kenntnis erlangt habe. Zudem seien die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen unzureichend und die Beweiswürdigung beruhe auf mangelhaften Ermittlungen. Sein Antrag hätte daher nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des BF:
Der BF ist ein usbekischer Staatsangehöriger, führt die im Spruch genannten Personalien (Name und Geburtsdatum), bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam und gehört der Volksgruppe der Usbeken an. Seine Muttersprache ist Usbekisch, zudem beherrscht er Russisch in Wort und Schrift.
Der BF wurde in der Samarkand geboren und wuchs dort auf. In der Heimat besuchte er neun Jahre die Schule und drei Jahre die medizinische Akademie, bevor er 2016 nach Russland und 2017 in die Ukraine zog, wo er drei Jahre studierte und nebenher als Taxifahrer tätig war.
Der BF verfügt über Angehörige in Usbekistan zu denen er regelmäßigen Kontakt hat. In Österreich lebt ein Bekannter des BF aus der Ukraine, der ihn regelmäßig finanziell unterstützt. Er hat im Bundesgebiet nie eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und ist auch keiner sonstigen Berufs-, Fort-, Aus-, oder Weiterbildung nachgegangen. Er war nie Mitglied in einem Verein und hat keine Deutschkenntnisse.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF reiste nach der negativen Entscheidung des BVwG vom 05.02.2024 nach Ablauf der 14-tägigen Ausreisefrist Ende März 2024 nach Italien aus und kehrte am 30.05.2026 nach Österreich zurück, wo er am 01.06.2026 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.
Zu den Fluchtgründen des BF:
Der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 26.07.2023 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, da seine vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft eingestuft wurden. Eine diesbezüglich eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2023, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Als Fluchtgründe führte der BF damals an, die usbekischen Behörden würden davon ausgehen, dass er in der Ukraine dem Wehrdienst beigetreten und an Kriegshandlungen auf Seiten der Ukraine beteiligt gewesen sei. Weiters werde nach ihm gesucht, da er in der Ukraine regelmäßig eine Moschee besucht habe, weshalb die Sicherheitsbehörden davon ausgehen würden, dass er dort an einer religiösen Organisation beteiligt gewesen sei.Der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 26.07.2023 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, da seine vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft eingestuft wurden. Eine diesbezüglich eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2023, GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Als Fluchtgründe führte der BF damals an, die usbekischen Behörden würden davon ausgehen, dass er in der Ukraine dem Wehrdienst beigetreten und an Kriegshandlungen auf Seiten der Ukraine beteiligt gewesen sei. Weiters werde nach ihm gesucht, da er in der Ukraine regelmäßig eine Moschee besucht habe, weshalb die Sicherheitsbehörden davon ausgehen würden, dass er dort an einer religiösen Organisation beteiligt gewesen sei.
Sein zweiter – verfahrensgegenständlicher – Antrag auf internationalen Schutz vom 01.06.2026 wurde mit Bescheid des BFA vom 14.08.2026 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Begründend wurde vom BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe. Als Fluchtgrund führte der BF nunmehr an, dass er aufgrund der Bekanntschaft mit einem usbekischen Aktivisten in der Heimat verfolgt werde.Sein zweiter – verfahrensgegenständlicher – Antrag auf internationalen Schutz vom 01.06.2026 wurde mit Bescheid des BFA vom 14.08.2026 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Begründend wurde vom BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe glaubhaft gemacht habe. Als Fluchtgrund führte der BF nunmehr an, dass er aufgrund der Bekanntschaft mit einem usbekischen Aktivisten in der Heimat verfolgt werde.
Das nunmehrige Vorbringen des BF stellt keinen neuen Sachverhalt dar, der einen glaubhaften Kern aufweist und dem Asylrelevanz zukommen könnte. Es ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe des BF eingetreten und ist in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
Zur Rückkehrsituation des BF;
In der Zwischenzeit sind auch keine Umstände eingetreten, wonach dem BF in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist auch keine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Usbekistan eingetreten.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Usbekistan vom 10.12.2024:
Politische Lage
Usbekistan versteht sich gemäß der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art. 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).Usbekistan versteht sich gemäß der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Artikel eins,), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).
Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2024a).
Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art. 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art. 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vergleiche CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Artikel 106,). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Artikel 109,). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).
Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024).
Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b).
Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vergleiche FH 16.10.2024).
Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024).
Sicherheitslage
In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische Grenze ist aufgrund von Sicherheitsoperationen gegen grenzüberschreitende Übergriffe islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen kann (C24 11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in der Region aktiv, in der die Grenzen von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan aufeinandertreffen; dort ermöglichen unklare und durchlässige Grenzen eine relativ freie Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024).
Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK o.D.). Nach dem vom „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkten die [usbekischen] Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem Land hinderten (ICG 4.2024).
Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte (BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen karakalpakischen Identität sowie separatistische Tendenzen, welche aber nur begrenzte Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit und Kohäsion des gesamten Landes aufwarfen (BS 19.3.2024). Nach der Verhängung des Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder (BMZ 27.2023).
Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024 unterzeichnet (ICG 4.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen des Strafgesetzbuches, während das Land weder eine Erklärung zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abgegeben hat noch Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024).
Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was diese politischem Druck aussetzt (USDOS 23.4.2024). Die rechtsstaatlichen Garantien sind schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten angewendet, wie das Manipulieren von Beweismitteln oder das Erfinden von Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024).
Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft (BS 19.3.2024).
Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte Usbekistans bestehen aus der Armee, den Luft- und Luftverteidigungskräften sowie der Nationalgarde. Das Innenministerium umfasst die Inneren Sicherheitstruppen, Grenzschutztruppen und die Polizei. Die Nationalgarde untersteht dem Verteidigungsministerium, ist jedoch unabhängig von den anderen Militärdiensten und verantwortlich für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung sowie die Sicherheit diplomatischer Missionen, des Rundfunks und anderer staatlicher Einrichtungen (CIA 25.11.2024).
Das Militär sichert die Grenzen, Souveränität und territoriale Integrität des Landes, ist überwiegend mit sowjetischen Waffen ausgerüstet, unterhält Verteidigungsbeziehungen zu Russland und anderen Ländern, und nimmt an Übungen der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) teil (CIA 25.11.2024).
Berichten zufolge begehen die Regierung oder ihre Vertreter willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, und obwohl die Regierung einige glaubwürdige Schritte unternimmt, um Verantwortliche zu identifizieren und zu bestrafen, ermöglichen schwache Rechtsstaatlichkeit und mangelnde Transparenz das Fortbestehen von Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024).
Korruption
Korruption ist weit verbreitet, und Bestechung auf niedrigen und mittleren Ebenen erfolgt oft offen. Eine deutliche Kleinkorruptionsreduzierung lässt sich jedoch bei der Verkehrspolizei und Beamten, die für die Ausstellung von ID-Ausweisen und Registrierungen zuständig sind, erkennen (FH 2024). Die Regierung entwickelt weiterhin eine Datenbank über Behördenkorruption, die die Namen ehemaliger korrupter Beamter enthält, um deren Wiedereinstellung im Staatsdienst zu verhindern. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen, Geschäfte zu betreiben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben.
Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Bürger sind laut Verfassung verpflichtet, Wehr- oder Ersatzdienst nach gesetzlichen Vorgaben zu leisten (Verf USBE o.D., Art. 64). Männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 27 Jahren werden in Friedenszeiten für einen 12-monatigen Militärdienst einberufen (GWW USBE 11.2.2003, Art. 4f; vgl. CIA 25.11.2024). Gegen Zahlung kann der Dienst auf einen Monat verkürzt werden, wobei eine Verpflichtung besteht, der Reserve bis zum 27. Lebensjahr anzugehören (CIA 25.11.2024). Es gibt verschiedene Wehrdienstformen wie befristeten Wehrdienst, Einberufungsreserve, vertraglichen Wehrdienst und Reservistendienst (GWW USBE 11.2.2003, Art. 4). Der Wehrdienst ist mit Privilegien bei Beschäftigung und Hochschulzugang verbunden (CIA 25.11.2024). Die Rekrutierung von Kindern durch staatliche Militärs und nicht-staatliche bewaffnete Gruppen ist gesetzlich verboten (USDOL 5.9.2024). Bürger sind strafrechtlich nicht haftbar, sofern sie keine militärische Ausbildung bei extremistischen Organisationen absolviert oder Terrorismus unterstützt haben. Das Gesetz erlaubt Personen, die aus religiösen Gründen den Militärdienst ablehnen, einen alternativen Zivildienst zu leisten (USDOS 26.6.2024). Laut der christlichen NGO Open Doors sind Männer im Militärdienst, insbesondere männliche christliche Konvertiten, sowohl verbalen als auch körperlichen Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt (OD 12.2023).Bürger sind laut Verfassung verpflichtet, Wehr- oder Ersatzdienst nach gesetzlichen Vorgaben zu leisten (Verf USBE o.D., Artikel 64,). Männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 27 Jahren werden in Friedenszeiten für einen 12-monatigen Militärdienst einberufen (GWW USBE 11.2.2003, Artikel 4 f,; vergleiche CIA 25.11.2024). Gegen Zahlung kann der Dienst auf einen Monat verkürzt werden, wobei eine Verpflichtung besteht, der Reserve bis zum 27. Lebensjahr anzugehören (CIA 25.11.2024). Es gibt verschiedene Wehrdienstformen wie befristeten Wehrdienst, Einberufungsreserve, vertraglichen Wehrdienst und Reservistendienst (GWW USBE 11.2.2003, Artikel 4,). Der Wehrdienst ist mit Privilegien bei Beschäftigung und Hochschulzugang verbunden (CIA 25.11.2024). Die Rekrutierung von Kindern durch staatliche Militärs und nicht-staatliche bewaffnete Gruppen ist gesetzlich verboten (USDOL 5.9.2024). Bürger sind strafrechtlich nicht haftbar, sofern sie keine militärische Ausbildung bei extremistischen Organisationen absolviert oder Terrorismus unterstützt haben. Das Gesetz erlaubt Personen, die aus religiösen Gründen den Militärdienst ablehnen, einen alternativen Zivildienst zu leisten (USDOS 26.6.2024). Laut der christlichen NGO Open Doors sind Männer im Militärdienst, insbesondere männliche christliche Konvertiten, sowohl verbalen als auch körperlichen Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt (OD 12.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, HRW 11.1.2024).
Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024).Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024).
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin.Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin.Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).
Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen nicht lebensbedrohlich, jedoch sind insbesondere religiöse Gefangene und Frauen Missbrauch ausgesetzt, während Menschenrechtsaktivisten von einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren, einschließlich besserer Hygiene und mehr Bewegungsraum, berichten (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und verbietet Zwang, Proselytismus sowie religiöse Parteien. Dennoch nehmen Berichte über Verhaftungen und gesellschaftlichen Druck zu, während Reformempfehlungen unzureichend umgesetzt werden (USDOS 26.6.2024). Die Religionsfreiheit bleibt stark eingeschränkt (AI 24.4.2024), unregistrierte Aktivitäten werden kriminalisiert, und Angehörige verbotener Organisationen willkürlich verhaftet und gefoltert (FH 2024). Beamte des Innenministeriums und des Staatssicherheitsdienstes betreiben transnationale Repression, indem sie im Ausland lebende Bürger gewaltsam oder unter Zwang nach Usbekistan zurückführen, wo ihnen Anklagen wegen extremistischer Straftaten drohen (USCIRF 5.2024).
Die Bevölkerung Usbekistans besteht zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken, 1,5% Tataren und 2,9% anderen ethnischen Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung sind selten, jedoch gibt es keine staatlichen Programme zur Bekämpfung gesellschaftlicher Vorurteile (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024).
Ein Entwurf des Strafgesetzbuches behält das Verbot einvernehmlicher homosexueller Beziehungen bei, trotz internationaler Empfehlungen zur Aufhebung (AI 24.4.2024). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. LGBT-Personen sind Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (HRW 11.1.2024).
Todesstrafe
Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Art. 25; vgl. AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024).Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Artikel 25,; vergleiche AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024).
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, was die Regierung meist respektiert. Dennoch gibt es Berichte über Einschüchterungen und Passentzug. Die Regierung soll durch Dokumentenentzug die Mobilität im Ausland kontrollieren, den Rechtsstatus gefährden oder Inhaftierungen provozieren (USDOS 23.4.2024). Um in eine andere Stadt umzuziehen, ist eine Genehmigung erforderlich, wobei häufig Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um die notwendigen Dokumente zu erhalten. Die Regierung schaffte im Jahr 2019 die Ausreisevisa ab, die zuvor zur Einschränkung von Reisen außerhalb der GUS-Staaten verwendet wurden (FH 2024).
IDPs und Flüchtlinge
Mit zunehmender Armut, wirtschaftlichen Ungleichheiten, hoher Arbeitslosigkeit und unzureichender Infrastruktur in ländlichen Gebieten hat die interne Migration, zusammen mit der externen Arbeitsmigration, zu einer erheblichen Überbevölkerung in der Hauptstadt Taschkent geführt, die nun 2,5 Millionen Menschen beherbergt (BS 19.3.2024).
Nach dem Fall Kabuls 2021 fanden Tausende Afghanen in Usbekistan Zuflucht. Ende des Jahres lebten dort 13.000 bis 17.000, von denen rund 2.000 weiterhin Unterstützung benötigen. Die Regierung bietet begrenzte Hilfe, schickt sie aber nicht zurück. Viele sind inzwischen weitergereist. Afghanische Flüchtlinge kämpfen mit hohen Kosten, Korruption, rechtlichen Hürden und eingeschränktem Zugang zu Bildung und Schutz. Ein präsidiales Dekret sieht ein Asylsystem vor, das laut internationalen Beobachtern faktisch nicht existiert, ohne Berichte über gewährte Asylfälle (USDOS 23.4.2024).
Im zweiten Quartal 2024 wanderten 60.400 Personen nach Usbekistan ein, darunter 34.300 Frauen (58%) und 26.100 Männer (42%), was einem Anstieg von über 9% gegenüber dem ersten Quartal entspricht. Der Großteil der registrierten Migranten zog von ländlichen in städtische Gebiete (74%). Gleichzeitig wurden 62.400 registrierte Personen als ausgewandert geschätzt, darunter 35.300 Frauen (57%) und 27.100 Männer (43%), was einem Anstieg von fast 7% im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Die meisten Auswanderer verließen städtische Gebiete (82%) (IOM 2024).
Migranten werden durch die Agentur für externe Arbeitsmigration Usbekistans (AELM) finanziell, sozial und rechtlich unterstützt. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (USDOS 24.6.2024).
Die Regierung kooperiert nicht mit dem UNHCR oder anderen humanitären Organisationen, um schutzbedürftige Personen zu unterstützen. Usbekistan hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet, unterstützt keine Flüchtlinge und das UNHCR ist nicht akkreditiert (USDOS 23.4.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Usbekistan ist das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit über 36 Millionen Einwohnern und einer dynamisch wachsenden Wirtschaft. Seit 2017 wurden zahlreiche Reformen zur wirtschaftlichen und politischen Öffnung umgesetzt, darunter die Liberalisierung des Devisenmarktes, Steuersenkungen und großteils die Abschaffung der Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland. Diese Maßnahmen führten zu einem anhaltend starken Wirtschaftswachstum (WKO 12.2024). 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 5,2 bis 5,8% und 2025 von 5,4 bis 6,2% erwartet. Treiber sind ein Boom im Dienstleistungssektor, steigende Investitionen und Wachstum im verarbeitenden Gewerbe und Bau. Reformen wie Marktöffnung, Privatisierung und Unternehmensförderung unterstützen das Wachstum, doch es besteht weiterhin großer Reformbedarf (GTAI 13.5.2024).
Trotz wirtschaftlichen Wachstums leben etwa 11% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Inflationsrate beträgt 11,6%, die Arbeitslosenquote liegt bei 7,9% (2024) (GTAI 5.2024). Staatliche Gehälter und Pensionen sind niedrig (BS 19.3.2024), und rund 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2024). Fast 60% der Menschen haben Zugang zu sauberem Wasser (BS 19.3.2024). In ländlichen Gebieten herrschen höhere Armut und Arbeitslosigkeit sowie eine unzureichende Infrastruktur und eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Sozialdiensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNDP 2023).
Zu den wichtigsten usbekischen Exportgütern zählen Baumwolle und Textilien, Nahrungsmittel, Erdgas sowie Metalle (v.a. Gold) und verarbeitete Metallprodukte. Neben der Förderung von Exporten versucht Usbekistan durch aktive Industriemodernisierung seine hohen Importe zu substituieren (WKO 4.2024).
Sozialbeihilfen
Das Sozialsystem in Usbekistan umfasst Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen. Fast die Hälfte der Bevölkerung und ein Drittel der Armen sind durch keinerlei soziale Absicherung abgedeckt (ILO 4.2024).
Das Pensionssystem Usbekistans besteht aus drei Hauptkomponenten: der Sozialversicherung, einem obligatorischen individuellen Konto und einem Sozialhilfesystem. Die Sozialversicherung deckt Angestellte ab, während Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung haben. Für Militärangehörige und Kriegsveteranen existiert ein gesondertes System. Auch das obligatorische individuelle Konto erfasst Angestellte, wobei Selbstständige ebenfalls freiwillig teilnehmen können. Das Sozialhilfesystem richtet sich an bedürftige Bürger, mit speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Waisen (ISSA 1.2022).
Die Alterspension kann von Männern ab 60 Jahren bei einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren und von Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 20 Versicherungsjahren bezogen werden. Eine Auszahlung im Ausland ist im Rahmen bilateraler Abkommen möglich. Darüber hinaus gibt es Invaliditäts-, Waisen- und Hinterbliebenenpensionen. Familien- und Haushaltsleistungen basieren auf sozialversicherungs- oder sozialhilfeähnlichen Prinzipien und orientieren sich am monatlichen Mindestlohn. Das Kindergeld beträgt unabhängig von der Kinderzahl 200% des Mindestlohns. Die Familienhilfe wird abhängig von Bedürftigkeit und Familiengröße für drei Monate in Höhe des 1,5- bis 3-fachen Mindestlohns gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Familienzulage beträgt für ein Kind 50% des Mindestlohns, für zwei Kinder 100%, für drei Kinder 140% und für vier oder mehr Kinder 175%. Diese Zulage kann bis zu sechs Monate gewährt und bei gleichbleibendem Familieneinkommen verlängert werden (ISSA 1.2022).
Im Juli 2022 erließ der Präsident ein Dekret zur sozialen Sicherheit, das eine 3,2-fache Erhöhung des Mindestarbeitslosengeldes und die Einrichtung eines Sozialfonds vorsieht. Zudem wurden staatliche Zuschüsse für Studierende aus benachteiligten Familien angekündigt. Umfassende Programme unterstützen auch Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Problemen, während Aktivisten, Freiwillige und religiöse Gruppen ebenfalls Hilfe leisten (BS 19.3.2024).
Medizinische Versorgung
Die Verfassung Usbekistans garantiert das Recht auf Gesundheitsschutz und den Zugang zu einer staatlich finanzierten medizinischen Grundversorgung (GoU 25.7.2023). Seit 2018 werden umfassende Gesundheitsreformen umgesetzt, die insbesondere die primäre Gesundheitsversorgung stärken sollen (WHO 2023). Diese Reformen, ab 2021 landesweit eingeführt, führten zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung, darunter Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit, Früherkennung von Krankheiten, Gesundheitsförderung und eine gestiegene Lebenserwartung (GoU 25.7.2023).
Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt, und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Die Mittelzuweisung erfolgt direkt an die Patienten. Trotz Herausforderungen wie Ausbildungsdefiziten, Korruption, sozialer Stigmatisierung und finanziellen Hürden hat sich der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Mütter und Kinder verbessert. Spezialisierte Kliniken für Neugeborene bieten moderne Versorgung im Wochenbett, um die regional hohen Raten der Mütter- und Säuglingssterblichkeit zu senken (IPU 8.7.2024).
Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, allerdings variiert die Qualität der Versorgung. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen. Diese privaten Versicherungen gewinnen an Beliebtheit, da sie eine höhere Versorgungsqualität bieten, obwohl Einschränkungen wie der Ausschluss von Vorerkrankungen bestehen (IO 20.11.2023).
Rückkehr
Eigenen Berichten nach hat Usbekistan seit 2019 531 Personen, vor allem Frauen und Kinder, aus Konfliktgebieten wie Syrien, Irak und Afghanistan repatriiert, unterstützt durch internationale Organisationen. Die Regierung fördert ihre Rehabilitation und Reintegration durch Bildungs-, Sozial- und Beschäftigungsprogramme sowie verbesserte Wohnbedingungen. Dieses Modell der Rückführung, basierend auf internationalem Recht und Zusammenarbeit, gilt als Vorbild für die erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern (CAT/GoU 8.2.2024).
Usbekische Behörden und Sicherheitsdienste üben Druck auf im Ausland lebende muslimische Usbeken aus, um deren Rückkehr nach Usbekistan zu erzwingen. Dabei wird ihnen teilweise versprochen, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt werden (USCIRF 5.2024). Ein Fall aus dem April 2022 zeigt, dass ein Gewissensgefangener nach Usbekistan zurückkehrte, nachdem ihm zugesichert wurde, er würde nicht inhaftiert werden (Forum18 23.9.2024). In einem anderen Fall wurde ein 26-jähriger Mann in Usbekistan wegen Söldnertätigkeit verurteilt, nachdem er sechs Monate für die Wagner-Gruppe gekämpft hatte. Er erhielt eine 30-monatige Bewährungsstrafe und muss 20 % seines Gehalts an den Staat abführen. Usbekistan warnt seine Bürger, dass Söldnertätigkeit strafbar ist, ähnlich wie andere zentralasiatische Staaten (RFE/RL 11.7.2024). Ein weiterer Vorfall betrifft einen 19-jährigen Usbeken, der in Russland gearbeitet hatte und im Oktober 2023 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Der Grund war die Beleidigung von Präsident Mirsijojew in sozialen Medien, obwohl der junge Mann den Beitrag gelöscht und sich freiwillig den usbekischen Behörden gestellt hatte (FH 2024).
2. Beweiswürdigung:
Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Person der BF getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA sowie den gleichlautenden Angaben im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren. Der BF brachte im Rahmen seines Folgeantrags diesbezüglich keine Änderungen vor. Dasselbe gilt für die Feststellungen hinsichtlich seiner schulischen und universitären Ausbildung, dem Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates und seinen vorübergehenden Aufenthalten in Russland und der Ukraine.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF, dem Kontakt zu diesen sowie zu seinem Bekannten in Österreich ergeben sich aus seinen ausdrücklichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme. Auch die sonstigen Feststellungen zum Leben des BF in Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen glaubahften Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme.
Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand sowie seinen eigenen Angaben, wonach er in der Vergangenheit bereits berufstätig war.
Dass der BF Ende März 2024 aus Österreich nach Italien ausgereist ist, ergibt sich sowohl aus seiner ausdrücklichen Angabe in der Erstbefragung als auch aus seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme, wonach er zuletzt in Italien aufhältig gewesen sei, dort jedoch eine Frist zur Ausreise gesetzt bekommen habe und daher erneut nach Österreich eingereist sei. Der Zeitpunkt seiner Wiedereinreise nach Österreich sowie der Stellung des Folgeantrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unbestrittenen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Protokoll der Erstbefragung.
Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang bzw. den Vorverfahren und den darin vogebrachten Fluchtgründen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG, insbesondere den Erstbefragungsprotokollen, den Einvernahmeprotokollen vor dem Bundesamt, den Niederschriften der Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Erkenntnissen GZ XXXX und GZ XXXX samt ERV-Protokollen.Die Feststellungen zum Verfahrensgang bzw. den Vorverfahren und den darin vogebrachten Fluchtgründen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG, insbesondere den Erstbefragungsprotokollen, den Einvernahmeprotokollen vor dem Bundesamt, den Niederschriften der Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Erkenntnissen GZ römisch 40 und GZ römisch 40 samt ERV-Protokollen.
Die Feststellungen zu seinem nunmehrigen Folgeantrag auf internationalen Schutz gründen sich ebenso auf den unbestrittenen Akteninhalt des vorlegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.06.2026.
Der BF brachte im gegenständlichen Folgeantrag im Wesentlichen neu vor, in seinem Herkunftsstaat mit einem oppositionell bzw. politisch tätigen Aktivisten bekannt gewesen zu sein und aufgrund dieses Kontaktes in das Blickfeld der dortigen Behörden geraten zu sein. Er führte weiters aus, dass die Polizei im Jahr 2025 mehrfach sowie zuletzt im April 2026 das Haus seiner Mutter durchsucht habe und dass dabei unter anderem sein Mobiltelefon und sein Laptop beschlagnahmt worden seien.
Dieses Vorbringen ist grundsätzlich als gegenüber dem Vorverfahren neues Tatsachenvorbringen zu qualifizieren, jedoch kommt ihm kein glaubhafter Kern zu.
Zunächst ist festzuhalten, dass der BF für den von ihm nunmehr behaupteten maßgeblichen Kontakt zu dem Aktivisten keinerlei konkrete Beweismittel vorlegen konnte. Insbesondere legte er weder Nachrichten oder sonstige schriftliche Kommunikation zwischen ihm und dem betreffenden Aktivisten noch Fotografien, auf denen beide gemeinsam zu sehen wären, noch das von ihm in der niederschriftlichen Einvernahme erwähnte Video vor. Zwar ist das Fehlen von Beweismitteln für sich allein nicht geeignet, ein Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall tritt dieser Umstand jedoch zu den auch ansonst nur allgemeinen gebliebenen und wenig nachvollziehbaren Angaben des BF hinzu und ist daher im Rahmen der Gesamtwürdigung entsprechend zu berücksichtigen.
So blieben bereits die Ausführungen des BF zu der behaupteten Beziehung zu dem Aktivisten auffallend vage. Der BF beschränkte sich im Wesentlichen darauf anzugeben, dass er diesen Aktivisten gekannt habe, dass sie sich im Jahr 2018 kennengelernt hätten und sich daraus eine gute Bekanntschaft entwickelt habe. Eine nachvollziehbare Konkretisierung, worin diese Bekanntschaft tatsächlich bestanden haben soll, wie häufig bzw. in welcher Form der Kontakt stattgefunden habe und weshalb gerade dieser Kontakt für den BF eine konkrete Gefährdung begründet haben sollte, erfolgte hingegen nicht. Dies wiegt umso schwerer, als der BF nach seinen eigenen Angaben selbst niemals politisch tätig gewesen sei und mit den politischen Aktivitäten des betreffenden Aktivisten nichts zu tun gehabt habe.
Gerade vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, weshalb die Behörden des Herkunftsstaates dem BF ein derart enges bzw. für sie relevantes Verhältnis zu dem Aktivisten zuschreiben sollten. Der BF hat weder eine eigene politische Betätigung noch eine Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen oppositionellen Aktivitäten im Zusammenhang mit diesem Aktivisten behauptet. Auch eine konkrete Unterstützung, Zusammenarbeit oder sonstige politische Betätigung zugunsten des Aktivisten wurde von ihm nicht substantiiert dargelegt. Aus diesem Grund vermochte der BF auch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Behörden überhaupt ein konkretes Interesse an seiner Person haben sollten. Auch bei dem von ihm erwähnten Video soll es sich nach seinen eigenen Angaben gerade nicht um ein politisches Video gehandelt haben, sondern lediglich um eine Aufnahme, in welcher auf die Schönheit Stadtzentrums von Samarkand hingewiesen worden sei. Ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der behaupteten Bekanntschaft und einer daraus resultierenden behördlichen Verfolgungsgefahr hinsichtlich des BF ist damit nicht ersichtlich.
Weiters ist auffallend, dass der BF auch für die von ihm behaupteten konkreten Verfolgungshandlungen keinerlei objektivierbare Beweismittel vorlegen konnte. Er gab an, die Polizei habe im Jahr 2025 mehrfach sowie im April 2026 erneut das Haus seiner Mutter durchsucht. Trotz der behaupteten wiederholten und damit für die Familie einschneidenden Maßnahmen legte der BF jedoch keine Unterlagen oder sonstigen Beweismittel vor, die geeignet wären, diese Vorgänge zumindest ansatzweise zu objektivieren. So wären etwa Nachrichten oder sonstige Mitteilungen seiner Mutter über die behaupteten Durchsuchungen, Fotografien des angeblich durchsuchten Hauses oder sonstige Hinweise auf die behaupteten behördlichen Maßnahmen denkbar gewesen. Solche Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Auch die behauptete Beschlagnahme seines Mobiltelefons und seines Laptops vermag das Vorbringen nicht glaubhafter erscheinen zu lassen. Der BF erklärte diesbezüglich, er habe die Geräte bei seiner Ausreise zurückgelassen, weil es sich um alte Geräte gehandelt habe und er sich ohnehin neue Geräte habe anschaffen wollen. Diese Erklärung vermag angesichts der behaupteten Bedeutung der Geräte und der behaupteten behördlichen Verfolgung nicht zu überzeugen. Es erscheint insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb der BF gerade jene persönlichen Gegenstände, die nach seiner Darstellung einen möglichen Bezug zu dem von ihm behaupteten Aktivisten bzw. zu seinen persönlichen Kontakten hätten enthalten können, bei seiner Ausreise zurücklassen sollte. Seine diesbezügliche Erklärung erscheint daher lebensfremd und vermag die behauptete Beschlagnahme nicht plausibel zu machen.
Von besonderer Bedeutung ist schließlich auch das Aussageverhalten des BF im bereits abgeschlossenen Vorverfahren. Der BF erwähnte den nunmehr behaupteten Kontakt zu dem Aktivisten dort mit keinem Wort. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil der BF nach seinen nunmehrigen Angaben bereits seit dem Jahr 2018 mit dieser Person bekannt gewesen sein soll und der behauptete Kontakt nach seiner aktuellen Darstellung gerade den wesentlichen Grund für die nunmehr behauptete behördliche Verfolgung darstellen soll.
Auch im Jahr 2022 soll es nach den nunmehrigen Angaben des BF bereits zu einer Demonstration gekommen sein, sodass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein Anlass bestanden hätte, den behaupteten Kontakt zu einer oppositionell tätigen Person bzw. eine daraus resultierende Gefährdung im Vorverfahren anzusprechen. Spätestens im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2023, in welcher der BF ausdrücklich zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, wäre eine entsprechende Darlegung zu erwarten gewesen. Der BF nannte damals jedoch lediglich zwei andere Gründe für seine behauptete Gefährdung, nämlich den Vorwurf, für Russland gekämpft zu haben, sowie eine Gefährdung aus religiösen Gründen. Die nunmehr behauptete gute Bekanntschaft zu einem oppositionellen Aktivisten und eine daraus resultierende behördliche Verfolgung wurden hingegen nicht erwähnt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der BF weder den behaupteten maßgeblichen Kontakt zu dem Aktivisten durch konkrete Beweismittel objektivieren konnte, noch vermochte er die Art und Intensität dieser Bekanntschaft nachvollziehbar darzustellen. Ebenso wenig konnte er schlüssig erklären, weshalb die Behörden seines Herkunftsstaates gerade aufgrund dieser Bekanntschaft ein Interesse an seiner Person haben sollten, obwohl er nach seinen eigenen Angaben selbst niemals politisch tätig gewesen sei und mit den Aktivitäten seines Bekannten nichts zu tun gehabt habe. Die behaupteten Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme persönlicher Gegenstände blieben ebenfalls unbelegt. Hinzu kommt, dass wesentliche Teile dieses nunmehr als zentral dargestellten Vorbringens im gesamten Vorverfahren unerwähnt blieben, obwohl der BF dort ausdrücklich zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde und es nicht nachvollziehbar ist, warum der BF in diesem Zusammenhang eine gute Bekanntschaft zu einem Oppositionellen nicht einmal mit einem Wort erwähnt.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, wie oben dargelegt, somit, dass das nunmehr erstattete Vorbringen zwar dem Wortlaut nach neue Tatsachen enthält, diesen Tatsachen jedoch kein glaubhafter Kern zukommt. Die behaupteten neuen Umstände sind weder hinreichend substantiiert noch durch objektive Beweismittel gestützt und stehen zudem in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu den Angaben des BF im Vorverfahren. Es fehlt daher an einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage dafür, dass sich die für die Beurteilung des Antrages maßgebliche Sachlage in einer Weise geändert hätte, die eine andere rechtliche Beurteilung des Begehrens nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt.
Gesamtbetrachtend kann dem BFA daher nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass der BF im gegenständlichen Verfahren kein neues asylrelevantes Vorbringen erstattet hat, dem ein glaubhafter Kern innewohnt. Es wurden keine neuen Elemente oder Erkenntnisse dargetan, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem BF internationaler Schutz zuzuerkennen ist.
Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF:
An der Einschätzung der Sicherheits- und Versorgungslage in Usbekistan ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation keine maßgebliche und entscheidungsrelevante Veränderung im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Darüber hinaus hat der BF auch nicht substantiiert vorgebracht, dass betreffend seine individuellen Umstände im Fall einer Rückkehr nach Usbekistan eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten wäre.
So ist den Länderberichten weiterhin zu entnehmen, dass die Sicherheitslage abgesehen von vereinzelten Terroranschlägen weitgehend stabil und ist und allgemeine Versorgungslage der Bevölkerung ist gesichert und ist eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Anhaltspunkte dafür, dass sich die allgemeine Situation in Usbekistan für den BF anders oder ungünstiger darstellt, kamen im Erstverfahren nicht hervor und sind auch gegenständlich mangels veränderter Umstände nicht anzunehmen.
Zudem handelt es sich beim BF, unverändert zum ersten Vorverfahren, um einen gesunden, volljährigen und arbeitsfähigen Mann, der über Schulbildung verfügt und nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und Tante in Usbekistan verfügt. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lage geraten würde. Er hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Usbekistan verbracht und könnte dort seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr jedenfalls durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Darüber hinaus verfügt er im Herkunftsland weiterhin über ein tragfähiges soziales Netzwerk, zumal seine Mutter und Tante nach wie vor dort leben. Es haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nicht wieder wie zuvor bei seiner Familie leben könnte, sodass auch seine Unterkunftsmöglichkeit jedenfalls gesichert wäre.
Insgesamt liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch in der Beschwerde wird eine maßgebliche Änderung der für den BF relevanten Lage nicht substantiiert vorgetragen.
Zu den Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die herangezogenen und zitierten Quellen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan vom 10.12.2024. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom BVwG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom BVwG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Zu A) I.):Zu A) römisch eins.):
Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Gemäß Art. 18 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.Gemäß Artikel 18, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).
Gemäß Art. 6 StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).Gemäß Artikel 6, StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (Litera b,), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (Litera c,).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).Bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen, eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).
Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) kann sich die Sachverhaltsänderung im Asylverfahren auch auf Gründe beziehen, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, aber erst im Folgeantrag geltend gemacht wurden. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen „entschiedener Sache“ zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht wurden, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei einer solchen Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, so erlauben auch die unionsrechtlichen Vorgaben, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mit Bezug auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). Wenn somit den vom Antragsteller auf internationalen Schutz behaupteten Gründen, die nach seinem Vorbringen bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent gewesen seien, aber erst im Folgeverfahren geltend gemacht wurden, der „glaubhafte Kern“ abgesprochen wird, so ist eine Zurückweisung dieses Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG weiterhin statthaft (VwGH 31.10.2022, Ra 2022/18/0259).
Der BF behauptet im gegenständlichen Verfahren zwar kein Fortbestehen der bereits im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe, jedoch wohnt den nach seinen Angaben neu hinzugekommenen Fluchtgründen, wie oben beweiswürdigend ausgeführt, kein glaubhafter Kern inne.
Mit Blick auf die allgemeine Lage in Usbekistan wurde zwar seit dem Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis vom 26.09.2023 das – unwidersprochene – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Lage in Usbekistan im Dezember 2024 aktualisiert, doch ist diesem keine für den BF verfahrensrelevante Änderung bzw. Verschlechterung zu entnehmen, sondern blieben gerade die Ausführungen zur Sicherheits- und Versorgungslage, wie sie für die Vorentscheidung maßgeblich waren, im Wesentlichen unverändert..
Sonstige Änderungen in Bezug auf die im Vergleichserkenntnis getroffenen Feststellungen zur Person des BF und seinen Anknüpfungspunkten in Usbekistan wurden nicht behauptet, sodass auch seine individuellen Voraussetzungen gleichgeblieben sind.
Da sich somit insoweit weder die Sach-, noch die Rechtslage seitdem Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2023 geändert hat, wies das BFA den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Da sich somit insoweit weder die Sach-, noch die Rechtslage seitdem Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2023 geändert hat, wies das BFA den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026) hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.Es liegt mit Blick auf die genannten Übergangsbestimmungen insoweit auch keine relevante Änderung der Rechtslage vor, da die genannten Bestimmungen der StatusVO über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive des Status subsidiären Schutzes nicht über jene der Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) hinausgehen (sondern vielmehr der Status subsidiären Schutzes nun der Restriktion der Verursachung durch einen Akteur unterliegt) und somit keinen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichen.
Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK)Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK)
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn nach einer den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet ablehnenden Entscheidung ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO oder § 68 AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn nach einer den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet ablehnenden Entscheidung ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO oder Paragraph 68, AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass ein einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass ein einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Das vorliegende Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sein könnte. Wie beweiswürdigend dargelegt, droht ihm insbesondere nicht, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die Voraussetzungen des § 54a AsylG 2005 sind daher nicht gegeben. Das vorliegende Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt sein könnte. Wie beweiswürdigend dargelegt, droht ihm insbesondere nicht, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, AsylG 2005 sind daher nicht gegeben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):
Gemäß § 58 Abs. 1a Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins a, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird.
Dies gilt sinngemäß auch für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG.Dies gilt sinngemäß auch für eine Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen, da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht geduldet ist. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen, da der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht geduldet ist. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II.):Zu A) römisch zwei.):
Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte V.-VII. des angefochtenen Bescheides:Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch fünf.-VII. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 59 Abs. 3 FPG ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, FPG ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52, verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.
Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt § 59 Abs. 3 FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. Da der BF seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2024 – dieses Erkenntnis erging aufgrund der Aufhebung des Vorerkenntnisses durch den VwGH erst nach Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2023 und bildet daher die aktuellere Rückkehrentscheidung – das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat und das gegenständliche Folgeverfahren nicht zugelassen wurde, sodass dem BF kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen ihn weiterhin eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, nichts geändert, da insoweit nichts neues hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidung auch dahingehend nicht unwirksam wurde.Nach den obgenannten Übergangsbestimmungen gilt Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der nunmehrigen Fassung für sämtliche Verfahren, somit also auch für solche, die – wie gegenständlich – vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden. Da der BF seit der letztmaligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2024 – dieses Erkenntnis erging aufgrund der Aufhebung des Vorerkenntnisses durch den VwGH erst nach Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 26.09.2023 und bildet daher die aktuellere Rückkehrentscheidung – das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat und das gegenständliche Folgeverfahren nicht zugelassen wurde, sodass dem BF kein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht zukommt, besteht gegen ihn weiterhin eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Auch hat sich in den Beurteilungsgrundlagen, die in die Abwägung des Privat- und Familienlebens einfließen, nichts geändert, da insoweit nichts neues hervorgekommen ist, weshalb die Rückkehrentscheidung auch dahingehend nicht unwirksam wurde.
Daraus folgt, dass nach § 59 Abs. 3 FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben ist. Damit verlieren auch die weiteren Spruchpunkte VI. und VII. über die Zulässigkeit der Abschiebung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise ihre Grundlage und sind somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.Daraus folgt, dass nach Paragraph 59, Absatz 3, FPG in der gegenständlichen Angelegenheit keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, weshalb der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben ist. Damit verlieren auch die weiteren Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. über die Zulässigkeit der Abschiebung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise ihre Grundlage und sind somit ebenfalls ersatzlos zu beheben.
Zu A) III.):Zu A) römisch drei.):
Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 39/2026 kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Ein Einreiseverbot ist gemäß § 53 Abs. 4 Z 2 FPG idF BGBl. I 39/2026 zu erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt. Ein solches Einreiseverbot ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.Ein Einreiseverbot ist gemäß Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, zu erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt. Ein solches Einreiseverbot ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.
Die Bestimmung des § 53 Abs. 4 FPG wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I 39/2026 (AMPAG) neu eingefügt und erfolgte in Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger).Die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 4, FPG wurde durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, (AMPAG) neu eingefügt und erfolgte in Umsetzung von Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger).
In den Erläuterungen zum AMPAG wird dazu Folgendes ausgeführt (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP 88):In den Erläuterungen zum AMPAG wird dazu Folgendes ausgeführt (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . Gesetzgebungsperiode 88):
„Art. 11 Abs. 1 erster Satz der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass eine Rückkehrentscheidung (zwingend) mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn entweder keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit. a) oder der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (lit. b), wobei die konkrete Dauer eines solchen Einreiseverbotes anhand der – nicht näher definierten – Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist (Art. 11 Abs. 2 leg. cit.). Der vorgeschlagene Abs. 4 soll diese Bestimmung vollständig in innerstaatliches Recht umsetzen.„"Art". 11 Absatz eins, erster Satz der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass eine Rückkehrentscheidung (zwingend) mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn entweder keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Litera a,) oder der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist (Litera b,), wobei die konkrete Dauer eines solchen Einreiseverbotes anhand der – nicht näher definierten – Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist (Artikel 11, Absatz 2, leg. cit.). Der vorgeschlagene Absatz 4, soll diese Bestimmung vollständig in innerstaatliches Recht umsetzen.
Der erste Satz führt die beiden Tatbestände des Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie in zwei Ziffern an, wobei Z 1 dem Art. 11 lit. a und Z 2 Art. 11 lit. b leg. cit. entspricht. Festzuhalten ist, dass Art. 11 Abs. 1 lit. b leg. cit. jedweden Anwendungsbereich verlieren würde, wenn auch eine Abschiebung oder eine zwar freiwillige, aber erst nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindende Rückkehr die Erlassung eines Einreiseverbotes nach dieser Bestimmung ausschlösse. Daher ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b Rückführungsrichtlinie nur dann nicht zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen, also einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist, nachgekommen ist. Dementsprechend sieht Z 2 präzisierend vor, dass ein Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Eine Abschiebung oder eine Versäumung der Ausreisefrist hat daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Z 2 zur Folge. […]Der erste Satz führt die beiden Tatbestände des Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie in zwei Ziffern an, wobei Ziffer eins, dem Artikel 11, Litera a und Ziffer 2, Artikel 11, Litera b, leg. cit. entspricht. Festzuhalten ist, dass Artikel 11, Absatz eins, Litera b, leg. cit. jedweden Anwendungsbereich verlieren würde, wenn auch eine Abschiebung oder eine zwar freiwillige, aber erst nach Ablauf der Ausreisefrist stattfindende Rückkehr die Erlassung eines Einreiseverbotes nach dieser Bestimmung ausschlösse. Daher ist davon auszugehen, dass ein Einreiseverbot gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera b, Rückführungsrichtlinie nur dann nicht zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Rückkehrverpflichtung zu den in der Rückkehrentscheidung genannten Bedingungen, also einerseits freiwillig und andererseits unter Einhaltung der Ausreisefrist, nachgekommen ist. Dementsprechend sieht Ziffer 2, präzisierend vor, dass ein Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht freiwillig und fristgerecht ausgereist ist. Eine Abschiebung oder eine Versäumung der Ausreisefrist hat daher zwingend ein Einreiseverbot nach der vorgeschlagenen Ziffer 2, zur Folge. […]
Der letzte Satz sieht in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie vor, dass bei der Bemessung der Dauer das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall zu berücksichtigen ist, und nennt beispielhaft dessen Mitwirkung im Verfahren als zu berücksichtigenden Faktor. Ein weiteres in diesem Zusammenhang zu berücksichtigendes Kriterium wird die Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht und hier insbesondere Frage sein, ob diese Dauer dem Drittstaatsangehörigen vorwerfbar ist. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn das BVwG in dem über die Beschwerde gegen die (zugrundeliegende) Rückkehrentscheidung ergangenen Erkenntnis die Revision für zulässig erklärt und dadurch zu erkennen gibt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der verbindlichen Klärung durch den VwGH bedarf (Art. 133 Abs. 4 B-VG), wenn der VfGH oder der VwGH für die Erhebung einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG bzw. einer Revision die Verfahrenshilfe bewilligt und dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (§ 35 Abs. 1 VfGG bzw. § 31 VwGG, jeweils in Verbindung mit § 63 Abs. 1 ZPO), oder wenn der Drittstaatsangehörige Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (§ 52a BFAVG) in Anspruch nimmt und umfassend mit der Rückkehrberatungsstelle kooperiert.“Der letzte Satz sieht in Übereinstimmung mit Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungsrichtlinie vor, dass bei der Bemessung der Dauer das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall zu berücksichtigen ist, und nennt beispielhaft dessen Mitwirkung im Verfahren als zu berücksichtigenden Faktor. Ein weiteres in diesem Zusammenhang zu berücksichtigendes Kriterium wird die Dauer der Nichterfüllung der Ausreisepflicht und hier insbesondere Frage sein, ob diese Dauer dem Drittstaatsangehörigen vorwerfbar ist. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn das BVwG in dem über die Beschwerde gegen die (zugrundeliegende) Rückkehrentscheidung ergangenen Erkenntnis die Revision für zulässig erklärt und dadurch zu erkennen gibt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der verbindlichen Klärung durch den VwGH bedarf (Artikel 133, Absatz 4, B-VG), wenn der VfGH oder der VwGH für die Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 144, B-VG bzw. einer Revision die Verfahrenshilfe bewilligt und dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist (Paragraph 35, Absatz eins, VfGG bzw. Paragraph 31, VwGG, jeweils in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO), oder wenn der Drittstaatsangehörige Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a, BFAVG) in Anspruch nimmt und umfassend mit der Rückkehrberatungsstelle kooperiert.“
Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 05.02.2024 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF am 05.02.2024 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt, womit die Zustellung gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG am 05.02.2024 bewirkt wurde und das Erkenntnis an diesem Tag in Rechtskraft erwuchs. Ausgehend davon endete die 14-tägige Frist daher mit Ablauf des 19.02.2024. Der BF verließ das Bundesgebiet erst Ende März 2024 und ließ diese Frist somit ungenützt verstreichen, wodurch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 4 Z 2 FPG erfüllt sind.Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 05.02.2024 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF am 05.02.2024 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt, womit die Zustellung gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am 05.02.2024 bewirkt wurde und das Erkenntnis an diesem Tag in Rechtskraft erwuchs. Ausgehend davon endete die 14-tägige Frist daher mit Ablauf des 19.02.2024. Der BF verließ das Bundesgebiet erst Ende März 2024 und ließ diese Frist somit ungenützt verstreichen, wodurch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 2, FPG erfüllt sind.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen, wozu unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133 mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen, wozu unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133 mwN).
Zudem hielt der VwGH bereits im Erkenntnis vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0277 zur früheren Rechtslage fest, dass die Rückführungsrichtlinie insgesamt unter dem Vorbehalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes steht.
Ausgehend davon ist auch bei den neuen Tatbeständen des § 53 Abs 4 FPG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.Ausgehend davon ist auch bei den neuen Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 4, FPG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Der BF reiste im Mai 2026, nachdem er bereits im März 2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, abermals unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither aufgrund seines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in Österreich auf. Er verfügt in Österreich über kein Familienleben und hat nur wenig sonstige soziale Kontakte. Er hat im Bundesgebiet nie eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und ist auch keiner sonstigen Berufs-, Fort-, Aus-, oder Weiterbildung nachgegangen. Er war nie Mitglied in einem Verein und hat keine Deutschkenntnisse. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Demgegenüber verfügt der BF nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er befindet sich zwar bereits seit einigen Jahren im Ausland, wurde jedoch in Usbekistan geboren, wuchs dort auf, besuchte dort die Schule, verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens dort und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte.
Den privaten Interessen des BF stehen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt, und überwiegt gegenständlich das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften die privaten Interessen des BF.
Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.Ein Eingriff in das Privatleben des BF durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig.
Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes ist unter Beachtung des Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der ihm vorwerfbaren Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung, der mehrmaligen illegalen Einreise nach Österreich sowie der Stellung eines weiteren unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, die vom BFA festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren nicht zu beanstanden, und stehen dem – wie festgestellt – auch keine familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte des BF oder sonstige private Interessen in Österreich entgegen.
Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026) kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In der gegenständlichen Angelegenheit hat das BFA den entscheidungswesentlichen, weiterhin aktuellen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem BF Parteiengehör gewährt wurde, vollständig erhoben. Der BF war in der Lage, ausführlich und abschließend alle Gründe zur Stellung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz zu schildern. In der gegenständlichen Beschwerde wurde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet. Das BVwG teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 iVm Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026) keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 konnte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG (idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026) ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Demgemäß ist hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen. Hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 konnte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,) ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Auslandsaufenthalt Duldung Einreiseverbot Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubwürdigkeit Herabsetzung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W153.2260035.3.00Im RIS seit
15.10.2026Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026