TE Bvwg Erkenntnis 2026/10/7 W611 2351463-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2026
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Entscheidungsdatum

07.10.2026

Norm

AsylG 2005 §32
AsylVfVO 2024/1348 Art54 Abs1
AufnRL 2024/1346 Art10
AufnRL 2024/1346 Art9
AVG §58
AVG §60
BFA-VG §40a
B-VG Art133 Abs4
PersFrSchG 1988 Art6
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 40a heute
  2. BFA-VG § 40a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W611 2351463-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Georgien, vertreten durch Queer Base, Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .09.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Anordnung zur Aufenthaltnahme gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm. § 32 AsylG 2005 im Sondertransit Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze sowie zur Einreiseverweigerung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Georgien, vertreten durch Queer Base, Welcome and Support for LGBTIQ Refugees, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .09.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Anordnung zur Aufenthaltnahme gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 im Sondertransit Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze sowie zur Einreiseverweigerung, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Die Beschwerdeführerin ist gemäß Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen. römisch zwei. Die Beschwerdeführerin ist gemäß Artikel 6, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) aus der Anhaltung zu entlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom XXXX .09.2026 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (in Folge: VerfVO) iVm. § 32 AsylG 2005 zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze zum Aufenthalt im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet, ihr die Einreise nicht gestattet sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom römisch 40 .09.2026 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 54, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (in Folge: VerfVO) in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze zum Aufenthalt im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, verpflichtet, ihr die Einreise nicht gestattet sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

2. Mit – sowohl an das Bundesamt als auch an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem – Schriftsatz vom 25.09.2026 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung gegen den Bescheid des Bundeamtes vom XXXX .09.2026 eine Beschwerde „gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 sowie in analoger Anwendung von § 22a BFA-VG“ [sic!].2. Mit – sowohl an das Bundesamt als auch an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem – Schriftsatz vom 25.09.2026 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung gegen den Bescheid des Bundeamtes vom römisch 40 .09.2026 eine Beschwerde „gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in analoger Anwendung von Paragraph 22 a, BFA-VG“ [sic!].

Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid des Bundeamtes derart mangelhaft sei, dass er keine Grundlage für die Anordnung der Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat bilde. Der Bescheid enthalte keine hinreichend individuelle Begründung, sondern es werde bloß allgemein ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfülle, ihr Asylverfahren an der Grenze geführt werde und keine in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe (Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK) ersichtlich seien, die der Durchführung des Grenzverfahrens und der Bewegungsbeschränkung entgegenstehen würden. Dem Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, auf welchen Tatbestand das Grenzverfahren gestützt werde. Sowohl bei Anordnung von Haft wie auch bei einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Art. 9 Aufnahme-RL seien den Betroffenen die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Anwendung der Maßnahme mitzuteilen, die getroffenen Entscheidungen müssten verhältnismäßig sein und der individuellen Situation der Antragstellerin, einschließlich besonderer Bedürfnisse, Rechnung getragen werden. Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt.Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid des Bundeamtes derart mangelhaft sei, dass er keine Grundlage für die Anordnung der Verpflichtung zum Aufenthalt im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat bilde. Der Bescheid enthalte keine hinreichend individuelle Begründung, sondern es werde bloß allgemein ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfülle, ihr Asylverfahren an der Grenze geführt werde und keine in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe (Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK) ersichtlich seien, die der Durchführung des Grenzverfahrens und der Bewegungsbeschränkung entgegenstehen würden. Dem Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, auf welchen Tatbestand das Grenzverfahren gestützt werde. Sowohl bei Anordnung von Haft wie auch bei einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Artikel 9, Aufnahme-RL seien den Betroffenen die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Anwendung der Maßnahme mitzuteilen, die getroffenen Entscheidungen müssten verhältnismäßig sein und der individuellen Situation der Antragstellerin, einschließlich besonderer Bedürfnisse, Rechnung getragen werden. Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin sei nicht erfolgt.

Dessen ungeachtet wäre das Grenzverfahren im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass ihr in ihrem Herkunftsland wegen ihrer (homo-)sexuellen Orientierung eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin sei als Mitglied der LGBTIQ-Community eine besonders vulnerable Person. Die Prüfung ihres Fluchtvorbringens erfordere besonders sorgfältige, individuelle und sensible Ermittlungen, die den Prüfungsumfang eines beschleunigten Grenzverfahrens übersteigen würden. Zudem könnten die für sie einschlägigen Verfahrensgarantien innerhalb des Grenzverfahrens nicht in ausreichendem Maß gewährleistet werden.

Weiters sei der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes angeordnete Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat als Haft zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem zweistöckigen Gebäude, bestehend aus Schlafräumen und einem Aufenthaltsraum im oberen Stock sowie einer Küche, einem kleinen Außenbereich, den Räumlichkeiten der XXXX und der Polizei im unteren Stock. Der Außenbereich sei bis 21 Uhr zugänglich und sei von hohen Mauern umgeben, die zusätzlich mit Metallstäben abgesichert seien. Die Türe zum Sondertransitbereich sei abgesperrt, die Beschwerdeführerin könne den Sondertransit daher nicht eigenständig verlassen. Die Gemeinschaftsräume würden videoüberwacht. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit, Lebensmittel oder Güter des täglichen Bedarfs einzukaufen. Auch habe sie ohne Erlaubnis nicht die Möglichkeit, Besuch von außerhalb des Transitbereiches zu empfangen. Dass die Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland ausreisen könne, vermöge an der Qualifikation als Haft nichts zu ändern. Weiters sei der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes angeordnete Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat als Haft zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem zweistöckigen Gebäude, bestehend aus Schlafräumen und einem Aufenthaltsraum im oberen Stock sowie einer Küche, einem kleinen Außenbereich, den Räumlichkeiten der römisch 40 und der Polizei im unteren Stock. Der Außenbereich sei bis 21 Uhr zugänglich und sei von hohen Mauern umgeben, die zusätzlich mit Metallstäben abgesichert seien. Die Türe zum Sondertransitbereich sei abgesperrt, die Beschwerdeführerin könne den Sondertransit daher nicht eigenständig verlassen. Die Gemeinschaftsräume würden videoüberwacht. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit, Lebensmittel oder Güter des täglichen Bedarfs einzukaufen. Auch habe sie ohne Erlaubnis nicht die Möglichkeit, Besuch von außerhalb des Transitbereiches zu empfangen. Dass die Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland ausreisen könne, vermöge an der Qualifikation als Haft nichts zu ändern.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2026, W618 2351461-1/7E, wurde die zugleich mit der hier verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde erhobene „Beschwerde analog § 22a BFA-VG“ als unzulässig zurückgewiesen und die Bescheidbeschwerde vom 25.09.2026 gemäß § 6 AVG an das Bundesamt als zuständige Behörde weitergeleitet.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2026, W618 2351461-1/7E, wurde die zugleich mit der hier verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde erhobene „Beschwerde analog Paragraph 22 a, BFA-VG“ als unzulässig zurückgewiesen und die Bescheidbeschwerde vom 25.09.2026 gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesamt als zuständige Behörde weitergeleitet.

4. Die Bescheidbeschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt wurde daraufhin vom Bundesamt am 30.09.2026 vorgelegt und langte am 05.10.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt gab keine Stellungnahme ab und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme jeweils vom 05.10.2026 wurde sowohl dem Bundesamt als auch der Rechtsvertretung ein Protokoll über einen vom Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren am 29.09.2026 aufgenommenen Lokalaugenschein betreffend die konkreten Bedingungen und Gegebenheiten des Aufenthalts im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat, XXXX , übermittelt und damit in das Verfahren eingebracht. Beiden Parteien wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und insbesondere das Bundesamt aufgefordert, inzwischen allfällig geänderte Bedingungen und Gegebenheiten des Aufenthalts im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat, XXXX , begründet geltend zu machen. 5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme jeweils vom 05.10.2026 wurde sowohl dem Bundesamt als auch der Rechtsvertretung ein Protokoll über einen vom Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren am 29.09.2026 aufgenommenen Lokalaugenschein betreffend die konkreten Bedingungen und Gegebenheiten des Aufenthalts im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat, römisch 40 , übermittelt und damit in das Verfahren eingebracht. Beiden Parteien wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und insbesondere das Bundesamt aufgefordert, inzwischen allfällig geänderte Bedingungen und Gegebenheiten des Aufenthalts im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat, römisch 40 , begründet geltend zu machen.

6. Die Rechtsvertretung gab am 06.10.2026 eine schriftliche Stellungnahme ab und erhob – sofern verfahrensgegenständlich relevant – keine inhaltlichen Einwände gegen die im übermittelten Protokoll über einen Lokalaugenschein im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat, XXXX , vom 29.09.2026 festgestellten Bedingungen und Gegebenheiten.6. Die Rechtsvertretung gab am 06.10.2026 eine schriftliche Stellungnahme ab und erhob – sofern verfahrensgegenständlich relevant – keine inhaltlichen Einwände gegen die im übermittelten Protokoll über einen Lokalaugenschein im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat, römisch 40 , vom 29.09.2026 festgestellten Bedingungen und Gegebenheiten.

7. Mit Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.10.2026 wurde ausgeführt, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Sondertransit XXXX seit dem Lokalaugenschein vom 29.09.2026 geändert hätten. Nunmehr stehe es konfinierten Personen frei den Sondertransit eigenständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch die Schleuse (zwei Glastüren) in den Innenhof verlassen können. Nach dem Durchschreiten der Schleuse würden sich die konfinierten Personen sodann außerhalb des Sondertransitbereiches befinden. Es hätten sich daher die Gegebenheiten im Sondertransit XXXX umfassend geändert und würden nunmehr weder bauliche noch räumliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der konfinierten Personen beim Verlassen des Sondertransits vorliegen. Das Bundesamt übermittelte unter einem einen Bericht zum Sondertransit vom 06.10.2026 sowie Anlagen zu § 17 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz in denen die offenen Transitbereiche des Flughafens Wien Schwechat des gegenständlichen Objekts bildlich dargestellt werden.7. Mit Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.10.2026 wurde ausgeführt, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Sondertransit römisch 40 seit dem Lokalaugenschein vom 29.09.2026 geändert hätten. Nunmehr stehe es konfinierten Personen frei den Sondertransit eigenständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch die Schleuse (zwei Glastüren) in den Innenhof verlassen können. Nach dem Durchschreiten der Schleuse würden sich die konfinierten Personen sodann außerhalb des Sondertransitbereiches befinden. Es hätten sich daher die Gegebenheiten im Sondertransit römisch 40 umfassend geändert und würden nunmehr weder bauliche noch räumliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der konfinierten Personen beim Verlassen des Sondertransits vorliegen. Das Bundesamt übermittelte unter einem einen Bericht zum Sondertransit vom 06.10.2026 sowie Anlagen zu Paragraph 17, Absatz 2, Grenzkontrollgesetz in denen die offenen Transitbereiche des Flughafens Wien Schwechat des gegenständlichen Objekts bildlich dargestellt werden.

8. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 07.10.2026 seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass die vorgebrachten geänderten Bedingungen und Gegebenheiten in Bezug die Möglichkeit des Verlassens des Sondertransits am 02.10.2026 implementiert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und Staatsangehörige Georgiens. Sie führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum), die aufgrund ihres gültigen Reisepasses feststeht (vgl. Kopie Reisepass, AS 5).1.1. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und Staatsangehörige Georgiens. Sie führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum), die aufgrund ihres gültigen Reisepasses feststeht vergleiche Kopie Reisepass, AS 5).

1.2. Die Beschwerdeführerin reiste am 10.09.2026 mit einem Flugzeug von XXXX , Georgien, nach Österreich und stellte sich der internationalen Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat. Gegenüber den Grenzkontrollorganen wies sie sich mit ihrem bis 01.12.2035 gültigen georgischen Reisepass aus. Im Zuge der Einreisekontrolle suchte die Beschwerdeführerin um internationalen Schutz an (vgl. AS 1ff).1.2. Die Beschwerdeführerin reiste am 10.09.2026 mit einem Flugzeug von römisch 40 , Georgien, nach Österreich und stellte sich der internationalen Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat. Gegenüber den Grenzkontrollorganen wies sie sich mit ihrem bis 01.12.2035 gültigen georgischen Reisepass aus. Im Zuge der Einreisekontrolle suchte die Beschwerdeführerin um internationalen Schutz an vergleiche AS 1ff).

1.3. In weiterer Folge wurden der georgische Reisepass und das Flugticket der Beschwerdeführerin sichergestellt. Die Beschwerdeführerin wurde nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-VO) einer Überprüfung (Screening) an der Außengrenze unterzogen. Diesbezüglich wurde ihr ein Informationsblatt in der Sprache Georgisch ausgefolgt (vgl. AS 3ff).1.3. In weiterer Folge wurden der georgische Reisepass und das Flugticket der Beschwerdeführerin sichergestellt. Die Beschwerdeführerin wurde nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-VO) einer Überprüfung (Screening) an der Außengrenze unterzogen. Diesbezüglich wurde ihr ein Informationsblatt in der Sprache Georgisch ausgefolgt vergleiche AS 3ff).

1.4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .09.2026 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm. § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihr die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Die Begründung des Bescheides gestaltet sich wie folgt (vgl. Bescheid, AS 59ff): 1.4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .09.2026 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und es wurde ihr die Einreise nicht gestattet (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Begründung des Bescheides gestaltet sich wie folgt vergleiche Bescheid, AS 59ff):

„BEGRÜNDUNG

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Sie erfüllen nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen und stellten an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art 43 bis 54 der VerfVO geprüft.Sie erfüllen nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen und stellten an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 43 bis 54 der VerfVO geprüft.

Es wird Ihnen hiermit angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze durchgehend an dem im Spruchpunkt I. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor.Es wird Ihnen hiermit angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze durchgehend an dem im Spruchpunkt römisch eins. bezeichneten Ort aufzuhalten. Sie dürfen diesen Ort nicht verlassen, Ihre Einreise ist nicht gestattet. Sie befinden sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung. Eine Beschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit liegt vor.

Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegenen Gründe (Art 2, Art 3, Art 8 EMRK) ersichtlich, die der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens im Grenzverfahren sowie Ihrer Bewegungsbeschränkung entgegenstehen.Es sind weiters keine in Ihrer Person gelegenen Gründe (Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK) ersichtlich, die der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens im Grenzverfahren sowie Ihrer Bewegungsbeschränkung entgegenstehen.

Sie unterliegen der Anordnung zum Aufenthalt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz oder bis zur allfälligen Einreisegestattung in das Bundesgebiet. Darüber hinaus kann diese Sicherung der Zurückweisung für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze gemäß der Grenzrückführungsverordnung aufrechterhalten werden.

Sie können in jedem Stadium des Verfahrens freiwillig ausreisen. In diesem Fall können Sie auch eine Beratung durch die Behörde in Anspruch nehmen.

Sollten Sie den Ihnen zum Aufenthalt angeordneten Ort verlassen, liegt eine unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet vor, welche eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe zu ahnden ist.

Die Missachtung der gegenständlichen Anordnung kann darüber hinaus die Anordnung von Haftmaßnahmen nach sich ziehen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Die aufschiebende Wirkung war gemäß § 13 Abs 2 VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein überwiegendes öffentliches Interesse zukommt. Maßgeblich ist, dass Sie noch nicht in das Bundesgebiet einreisten und Sie sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung befinden. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Republik an einer raschen und effektiven Vollziehung der gegenständlichen Entscheidung, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle sowie der Erfüllung der europäischen Verpflichtungen.Die aufschiebende Wirkung war gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen, weil nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen Ihrer Person der sofortigen Vollziehung des gegenständlichen Bescheides ein überwiegendes öffentliches Interesse zukommt. Maßgeblich ist, dass Sie noch nicht in das Bundesgebiet einreisten und Sie sich im Stande der Sicherung der Zurückweisung befinden. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Republik an einer raschen und effektiven Vollziehung der gegenständlichen Entscheidung, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Grenz- und Fremdenkontrolle sowie der Erfüllung der europäischen Verpflichtungen.

Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen.“

Sodann enthält der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung und eine Übersetzung des Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung in die Sprache Georgisch. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag persönlich zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, AS 77).Sodann enthält der Bescheid die Rechtsmittelbelehrung und eine Übersetzung des Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung in die Sprache Georgisch. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag persönlich zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, AS 77).

1.5. Der Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, wies jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis 01.10.2026 die nachfolgenden Gegebenheiten und Eigenschaften auf (vgl. Protokoll über Lokalaugenschein des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2026, OZ 6)):1.5. Der Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, wies jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis 01.10.2026 die nachfolgenden Gegebenheiten und Eigenschaften auf vergleiche Protokoll über Lokalaugenschein des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2026, OZ 6)):

“Objekt XXXX “Objekt römisch 40

Das Objekt XXXX hat folgende Adresse: XXXX . Das Objekt römisch 40 hat folgende Adresse: römisch 40 .

Das Objekt XXXX ist ein zwei- bzw. zum Teil dreistöckiges Gebäude. Im Objekt XXXX befinden sich mehrere Institutionen: unter anderem Organisationseinheiten der XXXX , des XXXX , sowie das XXXX , Organisationseinheiten der XXXX und der Sondertransitbereich im Objekt XXXX . Das Objekt römisch 40 ist ein zwei- bzw. zum Teil dreistöckiges Gebäude. Im Objekt römisch 40 befinden sich mehrere Institutionen: unter anderem Organisationseinheiten der römisch 40 , des römisch 40 , sowie das römisch 40 , Organisationseinheiten der römisch 40 und der Sondertransitbereich im Objekt römisch 40 .

In der XXXX befindet sich ein weiterer Sondertransitbereich in dem Asylwerber unterkommen können. In der römisch 40 befindet sich ein weiterer Sondertransitbereich in dem Asylwerber unterkommen können.

Die Zuweisung zu einem bestimmten Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Das Objekt XXXX ist durch eine Sicherheitsschleuse ( XXXX ) (in Folge: Haupteingang) zu betreten – Berechtigte können die Sicherheitsschleuse mit einem Schlüssel durchqueren, ansonsten ist beim Eingang ( XXXX ) zu läuten um Zutritt ins Objekt XXXX vom XXXX zu erhalten. Die Sicherheitsschleuse kann nur mit Schlüssel betreten und verlassen werden. Das Objekt römisch 40 ist durch eine Sicherheitsschleuse ( römisch 40 ) (in Folge: Haupteingang) zu betreten – Berechtigte können die Sicherheitsschleuse mit einem Schlüssel durchqueren, ansonsten ist beim Eingang ( römisch 40 ) zu läuten um Zutritt ins Objekt römisch 40 vom römisch 40 zu erhalten. Die Sicherheitsschleuse kann nur mit Schlüssel betreten und verlassen werden.

Nachdem man die Sicherheitsschleuse durchquert hat, befindet man sich in XXXX . Nachdem man die Sicherheitsschleuse durchquert hat, befindet man sich in römisch 40 .

Sondertransitbereich im Objekt XXXX Sondertransitbereich im Objekt römisch 40

Sondertransitbereich Erdgeschoss

XXXX befindet sich eine Stahltüre mit der Aufschrift Sondertransitbereich. Diese Stahltüre führt in den Sondertransitbereich im Objekt XXXX . Diese Stahltüre ist versperrt. Zum Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches im Objekt XXXX ist ein Schlüssel erforderlich. römisch 40 befindet sich eine Stahltüre mit der Aufschrift Sondertransitbereich. Diese Stahltüre führt in den Sondertransitbereich im Objekt römisch 40 . Diese Stahltüre ist versperrt. Zum Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches im Objekt römisch 40 ist ein Schlüssel erforderlich.

XXXX kleinen unmöblierter Vorraum mit einer Holztüre, welche offensteht. römisch 40 kleinen unmöblierter Vorraum mit einer Holztüre, welche offensteht.

Gemeinschaftsraum

XXXX ein offener Gemeinschaftsraum mit einer Küchenzeile samt Waschbecken, Geschirrspüler, Herd, Backofen, Kühlschrank und Gefrierschrank (in Betrieb), Wasserkocher, Koch- und Essutensilien sowie grundlegenden Gewürzen, einem großen Esstisch und Stühlen sowie einem Fernseher und 5 kleinen abschließbaren Spinden, die dazugehörigen Schlüssel erhalten die Asylwerber von Mitarbeitern der XXXX . Daneben befindet sich ein kleiner Abstellraum, welcher versperrt ist und Putzutensilien beinhaltet. römisch 40 ein offener Gemeinschaftsraum mit einer Küchenzeile samt Waschbecken, Geschirrspüler, Herd, Backofen, Kühlschrank und Gefrierschrank (in Betrieb), Wasserkocher, Koch- und Essutensilien sowie grundlegenden Gewürzen, einem großen Esstisch und Stühlen sowie einem Fernseher und 5 kleinen abschließbaren Spinden, die dazugehörigen Schlüssel erhalten die Asylwerber von Mitarbeitern der römisch 40 . Daneben befindet sich ein kleiner Abstellraum, welcher versperrt ist und Putzutensilien beinhaltet.

Im Sondertransitbereich (auch nicht in den Küchenbereichen) werden selbst keine warmen Speisen, sondern maximal Salat zubereitet. Die Versorgung erfolgt durch XXXX . Bei der Erstuntersuchung werden Unverträglichkeiten berücksichtigt. Im Gemeinschaftsraum neben der Küchenzeile hängt ein wöchentlicher Speiseplan aus, welcher auch die Allergene der einzelnen Speisen ausweist. Im Sondertransitbereich (auch nicht in den Küchenbereichen) werden selbst keine warmen Speisen, sondern maximal Salat zubereitet. Die Versorgung erfolgt durch römisch 40 . Bei der Erstuntersuchung werden Unverträglichkeiten berücksichtigt. Im Gemeinschaftsraum neben der Küchenzeile hängt ein wöchentlicher Speiseplan aus, welcher auch die Allergene der einzelnen Speisen ausweist.

XXXX befindet sich eine Glastüre zum Außenbereich. römisch 40 befindet sich eine Glastüre zum Außenbereich.

Außenbereich des Sondertransitbereichs

Der Außenbereich ist zum Teil begrünt (Rasenfläche + Pflanzen), ein Bereich ist gepflastert mit Sitzmöglichkeiten und es befinden sich Blumentöpfe mit Pflanzen und Kräutern in diesem Bereich, ein Bereich ist mit einem Basketballfeld-Belag ausgestattet mit einem Basketballkorb.

Der Außenbereich ist von drei Gebäudemauern sowie einer XXXX Mauer welche einen Überkletterschutz XXXX umfasst. Der Außenbereich ist von drei Gebäudemauern sowie einer römisch 40 Mauer welche einen Überkletterschutz römisch 40 umfasst.

Sondertransitbereich Erdgeschoss

XXXX Flur, XXXX Gemeinschaftsraum mit Küchenzeile und der Außenbereich befindet. römisch 40 Flur, römisch 40 Gemeinschaftsraum mit Küchenzeile und der Außenbereich befindet.

XXXX eine versperrte Holztüre. XXXX römisch 40 eine versperrte Holztüre. römisch 40

XXXX die Waschküche, diese steht offen. In dieser befindet sich eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Die Asylwerber können dort selbständig ihre Wäsche waschen. Die Waschmitteltabs stehen auf dem Wäschetrockner zu freien Entnahme. römisch 40 die Waschküche, diese steht offen. In dieser befindet sich eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Die Asylwerber können dort selbständig ihre Wäsche waschen. Die Waschmitteltabs stehen auf dem Wäschetrockner zu freien Entnahme.

XXXX hängt ein Informationsboard, auf dem die Essenszeiten sowie mögliche Tagesaktivitäten (z.B. Nationengespräch, Painting, Basketball, Badminton, Kartenspielen, etc.) täglich von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr angezeigt werden. römisch 40 hängt ein Informationsboard, auf dem die Essenszeiten sowie mögliche Tagesaktivitäten (z.B. Nationengespräch, Painting, Basketball, Badminton, Kartenspielen, etc.) täglich von 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr angezeigt werden.

XXXX eine Speisekammer. Auf der Holztüre hängt ein Zettel mit der Aufschrift “STOP STAFF ONLY” sowie “Betreten verboten! Do Not Enter! [Anm.: dies auch noch in vier weiteren Sprachen]”. Die Speisekammer ist nicht versperrt. Es befinden sich Kühl- und Gefrierschränke sowie Regale und ein Tisch und Stühle, Kaffeemaschine, Mikrowelle darin sowie zwei Fenster, von denen sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen lässt. XXXX . Die Speisekammer darf von den Asylwerbern nicht selbständig betreten werden, bei Bedarf an Lebensmitteln können sie sich an die Mitarbeiter im Sondertransitbereich wenden. römisch 40 eine Speisekammer. Auf der Holztüre hängt ein Zettel mit der Aufschrift “STOP STAFF ONLY” sowie “Betreten verboten! Do Not Enter! [Anm.: dies auch noch in vier weiteren Sprachen]”. Die Speisekammer ist nicht versperrt. Es befinden sich Kühl- und Gefrierschränke sowie Regale und ein Tisch und Stühle, Kaffeemaschine, Mikrowelle darin sowie zwei Fenster, von denen sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen lässt. römisch 40 . Die Speisekammer darf von den Asylwerbern nicht selbständig betreten werden, bei Bedarf an Lebensmitteln können sie sich an die Mitarbeiter im Sondertransitbereich wenden.

XXXX Büro der XXXX . Auf der Holztüre hängt ein Zettel mit der Aufschrift “Büro und Infopoint Öffnungszeiten Montag bis Sonntag Monday – Friday 07.00 bis 21.00 Uhr”. XXXX . Zwei Fenster, wovon sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen lässt. Das Büro kann zu den Öffnungszeiten von den Asylwerbern (bei Fragen, Anliegen, Wünschen) aufgesucht werden. Neben der Holztüre befindet sich ein Informationsboard unter anderem mit Informationen zum WIFI-Passwort, Notfallnummern, Essenszeiten (07:30-08:30, 13:00-14:00, 18:00-19:00), Arztbesuche (Montag, Mittwoch, Freitag), Gespräch mit Psychologen (Montag, Donnerstag) und daneben einem weiteren Board, worauf sich ein Informationsblatt XXXX samt QR-Code sowie einem Informationsblatt XXXX ebenso mit QR-Codes befinden. römisch 40 Büro der römisch 40 . Auf der Holztüre hängt ein Zettel mit der Aufschrift “Büro und Infopoint Öffnungszeiten Montag bis Sonntag Monday – Friday 07.00 bis 21.00 Uhr”. römisch 40 . Zwei Fenster, wovon sich jeweils ein 15 cm breiter Bereich öffnen lässt. Das Büro kann zu den Öffnungszeiten von den Asylwerbern (bei Fragen, Anliegen, Wünschen) aufgesucht werden. Neben der Holztüre befindet sich ein Informationsboard unter anderem mit Informationen zum WIFI-Passwort, Notfallnummern, Essenszeiten (07:30-08:30, 13:00-14:00, 18:00-19:00), Arztbesuche (Montag, Mittwoch, Freitag), Gespräch mit Psychologen (Montag, Donnerstag) und daneben einem weiteren Board, worauf sich ein Informationsblatt römisch 40 samt QR-Code sowie einem Informationsblatt römisch 40 ebenso mit QR-Codes befinden.

An den Wänden befinden sich auch weitere Informationsboards unter anderem mit Informationen zum Aufenthalt, Verhaltensregeln, Informationen zu Beratungsorganisationen (zB. XXXX ). An den Wänden befinden sich auch weitere Informationsboards unter anderem mit Informationen zum Aufenthalt, Verhaltensregeln, Informationen zu Beratungsorganisationen (zB. römisch 40 ).

XXXX Unterkunftszimmer mit drei Stockbetten (= 6 Betten). römisch 40 Unterkunftszimmer mit drei Stockbetten (= 6 Betten).

XXXX weiteres Unterkunftszimmer. Dieses beinhaltet ein Stockbett (= 2 Betten) und ein eigenes Badezimmer (WC, Waschbecken, Dusche, Mistkübel, Papierhandtuchspender), Kleiderständer, Schrank, Steckdose. Es handelt sich bei diesem Zimmer um das einzige Unterkunftszimmer, das über ein eigenes Badezimmer verfügt, ansonsten gibt es Gemeinschaftssanitärbereiche (getrennt nach Geschlecht). römisch 40 weiteres Unterkunftszimmer. Dieses beinhaltet ein Stockbett (= 2 Betten) und ein eigenes Badezimmer (WC, Waschbecken, Dusche, Mistkübel, Papierhandtuchspender), Kleiderständer, Schrank, Steckdose. Es handelt sich bei diesem Zimmer um das einzige Unterkunftszimmer, das über ein eigenes Badezimmer verfügt, ansonsten gibt es Gemeinschaftssanitärbereiche (getrennt nach Geschlecht).

XXXX : römisch 40 :

XXXX eine Milchglastüre, welche versperrt ist. Zum Betreten des Raumes ist ein Schlüssel erforderlich. XXXX . Es führen aus diesem Raum zwei Glastüren (Schleuse) i XXXX . Durch diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug (ca. 5 Minuten Fahrzeit) gebracht. In diesem Raum werden die Asylwerber von der Grenzpolizeiinspektion Flughafen dem Sondertransitbereich den dort dienstverrichtenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben. Personaldokumente und Reiseunterlagen werden sichergestellt und die Asylwerber sodann ins Büro der XXXX im Sondertransitbereich gebracht, wo ihnen ein Zimmer zugewiesen und weitere Informationen sowie Zugang zum WIFI mitgeteilt werden. römisch 40 eine Milchglastüre, welche versperrt ist. Zum Betreten des Raumes ist ein Schlüssel erforderlich. römisch 40 . Es führen aus diesem Raum zwei Glastüren (Schleuse) i römisch 40 . Durch diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug (ca. 5 Minuten Fahrzeit) gebracht. In diesem Raum werden die Asylwerber von der Grenzpolizeiinspektion Flughafen dem Sondertransitbereich den dort dienstverrichtenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben. Personaldokumente und Reiseunterlagen werden sichergestellt und die Asylwerber sodann ins Büro der römisch 40 im Sondertransitbereich gebracht, wo ihnen ein Zimmer zugewiesen und weitere Informationen sowie Zugang zum WIFI mitgeteilt werden.

XXXX Frauen-Gemeinschaftssanitärraum. In diesem befinden sich drei Waschbecken, Spiegel, Mistkübel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, zwei Duschen, eine Wickelkommode, eine Plastikkinderbadewanne. Es befindet sich auch eine Waschmaschine in dem Raum, welche lediglich für den Fall, dass die Waschmaschine in der Waschküche nicht funktioniert, zu verwenden ist. Die Holztüre vom Frauen-Gemeinschafts-sanitärraum ist von innen abschließbar. römisch 40 Frauen-Gemeinschaftssanitärraum. In diesem befinden sich drei Waschbecken, Spiegel, Mistkübel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, zwei Duschen, eine Wickelkommode, eine Plastikkinderbadewanne. Es befindet sich auch eine Waschmaschine in dem Raum, welche lediglich für den Fall, dass die Waschmaschine in der Waschküche nicht funktioniert, zu verwenden ist. Die Holztüre vom Frauen-Gemeinschafts-sanitärraum ist von innen abschließbar.

XXXX römisch 40

XXXX Die Asylwerber können sich jederzeit an die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden. römisch 40 Die Asylwerber können sich jederzeit an die im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wenden.

XXXX römisch 40

XXXX . römisch 40 .

XXXX eine Frauen-WC-Anlage. Es befinden sich darin drei WC-Kabinen, die jeweils absperrbar sind. Auch die Holztüre zur WC-Anlage ist von innen absperrbar. Es befindet sich unter anderem ein Waschbecken, Spiegel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, Mistkübel darin. römisch 40 eine Frauen-WC-Anlage. Es befinden sich darin drei WC-Kabinen, die jeweils absperrbar sind. Auch die Holztüre zur WC-Anlage ist von innen absperrbar. Es befindet sich unter anderem ein Waschbecken, Spiegel, Seifenspender, Papierhandtuchspender, Mistkübel darin.

XXXX der Stiegenaufgang zum ersten Stock. Oben angekommen befindet sich sowohl linker als auch rechter Hand eine Glastüre, welche jeweils nicht versperrt ist. Der erste Stock ist als “O” angeordnet (Rundgang möglich). römisch 40 der Stiegenaufgang zum ersten Stock. Oben angekommen befindet sich sowohl linker als auch rechter Hand eine Glastüre, welche jeweils nicht versperrt ist. Der erste Stock ist als “O” angeordnet (Rundgang möglich).

Sondertransitbereich 1. Stock

XXXX Sanitäranlage mit einer Dusche. XXXX eine weitere Sanitäranlage mit einer Dusche. Die Holztüren sind jeweils von innen abschließbar. römisch 40 Sanitäranlage mit einer Dusche. römisch 40 eine weitere Sanitäranlage mit einer Dusche. Die Holztüren sind jeweils von innen abschließbar.

XXXX Stahltüre, welche versperrt ist. XXXX . Für den Zutritt ist ein Schlüssel erforderlich. römisch 40 Stahltüre, welche versperrt ist. römisch 40 . Für den Zutritt ist ein Schlüssel erforderlich.

XXXX nebeneinander drei Unterkunftszimmer. römisch 40 nebeneinander drei Unterkunftszimmer.

Lagerraum

XXXX ein Raum in dem unter anderem Bettwäsche, Bekleidung, Handtücher, Windeln, Bettbezüge, Ventilatoren gelagert werden. Die Holztüre ist versperrt. Wenn etwas benötigt wird, kann man sich an die Mitarbeiter der XXXX wenden. römisch 40 ein Raum in dem unter anderem Bettwäsche, Bekleidung, Handtücher, Windeln, Bettbezüge, Ventilatoren gelagert werden. Die Holztüre ist versperrt. Wenn etwas benötigt wird, kann man sich an die Mitarbeiter der römisch 40 wenden.

XXXX Sanitäranlagen. römisch 40 Sanitäranlagen.

Einvernahmeraum

XXXX der Einvernahmeraum. In diesem werden die Registrierungsbefragungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie die amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt. Dieser ist unter anderem ausgestattet mit XXXX . Der Raum ist versperrt, ausgenommen er wird benutzt. römisch 40 der Einvernahmeraum. In diesem werden die Registrierungsbefragungen, Einvernahmen, Verhandlungen sowie die amtsärztlichen Untersuchungen durchgeführt. Dieser ist unter anderem ausgestattet mit römisch 40 . Der Raum ist versperrt, ausgenommen er wird benutzt.

Gemeinschaftsbereich

XXXX ein offener Gemeinschaftsbereich mit einer Küchenzeile mit Kühl- und Gefrierschrank, Herd, Backofen, Geschirrspüler, Waschbecken, welche jedoch nicht in Betrieb sind. Es befinden sich ein Tisch, Stühle, ein Tischfußball-Tisch sowie Regale und Schränke mit Büchern. Es befinden sich drei große Fenster in diesem Bereich, die nicht geöffnet werden können. römisch 40 ein offener Gemeinschaftsbereich mit einer Küchenzeile mit Kühl- und Gefrierschrank, Herd, Backofen, Geschirrspüler, Waschbecken, welche jedoch nicht in Betrieb sind. Es befinden sich ein Tisch, Stühle, ein Tischfußball-Tisch sowie Regale und Schränke mit Büchern. Es befinden sich drei große Fenster in diesem Bereich, die nicht geöffnet werden können.

XXXX römisch 40

XXXX . römisch 40 .

Gemeinschaftsraum

XXXX ein Gemeinschaftsraum. In diesem befinden sich Sitzgelegenheiten (Stühle, Sofas), Kinderspielzeug sowie ein Fernseher und ein Tischfußball-Tisch. römisch 40 ein Gemeinschaftsraum. In diesem befinden sich Sitzgelegenheiten (Stühle, Sofas), Kinderspielzeug sowie ein Fernseher und ein Tischfußball-Tisch.

XXXX vier Unterkunftszimmer mit jeweils zwei Betten und ein Unterkunftszimmer mit vier Betten. römisch 40 vier Unterkunftszimmer mit jeweils zwei Betten und ein Unterkunftszimmer mit vier Betten.

An den Wänden befinden sich Informationsboards mit unter anderem Informationsblättern von Beratungsorganisationen ( XXXX ), Notfallnummern, Informationen zu Essenszeiten, Hilfemöglichkeiten bei Gewalt in der Familie. An den Wänden befinden sich Informationsboards mit unter anderem Informationsblättern von Beratungsorganisationen ( römisch 40 ), Notfallnummern, Informationen zu Essenszeiten, Hilfemöglichkeiten bei Gewalt in der Familie.

XXXX die Männer-Sanitärräume (ein Dusch-Sanitärbereich und eine WC-Anlage). römisch 40 die Männer-Sanitärräume (ein Dusch-Sanitärbereich und eine WC-Anlage).

XXXX Stahltüre, welche versperrt ist. XXXX . Ein Zutritt ist nur mit Schlüssel möglich. römisch 40 Stahltüre, welche versperrt ist. römisch 40 . Ein Zutritt ist nur mit Schlüssel möglich.

XXXX durch die Glastüre gehen und dann befindet man sich wieder im Stiegenhaus. römisch 40 durch die Glastüre gehen und dann befindet man sich wieder im Stiegenhaus.

Allgemeine Informationen zum Sondertransitbereich Objekt XXXX Allgemeine Informationen zum Sondertransitbereich Objekt römisch 40

Im Sondertransitbereich Objekt XXXX können maximal XXXX Leute untergebracht werden. Im Sondertransitbereich Objekt römisch 40 können maximal römisch 40 Leute untergebracht werden.

Der Sondertransitbereich Objekt XXXX ist klimatisiert und beheizbar. Der Sondertransitbereich Objekt römisch 40 ist klimatisiert und beheizbar.

Fenster - sofern sie öffenbar sind - können im Ausmaß eines 15 cm-breiten Bereichs geöffnet werden.

XXXX . römisch 40 .

Gepäckstücke, die den Asylwerbern zugeordnet werden können, werden von der Grenzpolizei vom Förderband abgeholt und den Asylwerbern in den Sondertransitbereich gebracht.

Es gibt keine Shuttle-Möglichkeit für die Asylwerber um in einen anderen Bereich zu gelangen. Im Falle des Bedarfs einer medizinischen Behandlung werden Asylwerber mit der Fiktion der Nichteinreise zu entsprechenden medizinischen Behandlungen und wieder zurück gebracht.

Arztbesuche

Es gibt im Sondertransitbereich fixe Arztbesuche.

Bei medizinischen Problemen außerhalb der Arztbesuche wird die Flughafen-Sanitätsstelle kontaktiert.

Rechtsberatung

Die Asylwerber können Rechtsberatung im Büro (Infopoint) der XXXX verlangen und dieses Ersuchen wird weitergeleitet. Die Asylwerber erhalten sodann ehestmöglich Rechtsberatung. Die Asylwerber können Rechtsberatung im Büro (Infopoint) der römisch 40 verlangen und dieses Ersuchen wird weitergeleitet. Die Asylwerber erhalten sodann ehestmöglich Rechtsberatung.

Die Asylwerber haben auch die Möglichkeit von sich aus jederzeit mit Beratungsorganisationen in Kontakt zu treten, deren Kontaktinformationen (teilweise mit QR-Code) im Sondertransitbereich auf den Infoboards ausgehängt sind.

Ausreisemöglichkeiten

Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte), werden sie – nach Prüfung der LPD XXXX , ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht, wo er sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und das Flugzeug boarden kann. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt. Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte), werden sie – nach Prüfung der LPD römisch 40 , ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht, wo er sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und das Flugzeug boarden kann. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt.

Lebensmittel und Artikel des täglichen Bedarfs

Wenn Bedarf besteht werden Asylwerbern Lebensmittel, Kleidung sowie Hygieneartikel ausgegeben. Diese befinden sich vor Ort in der Betreuungseinrichtung im Sondertransitbereich. Die Asylwerber werden mit Frühstück, Mittag- und Abendessen verpflegt. Das Mittag- und Abendessen wird XXXX gecatert. Wenn Bedarf besteht werden Asylwerbern Lebensmittel, Kleidung sowie Hygieneartikel ausgegeben. Diese befinden sich vor Ort in der Betreuungseinrichtung im Sondertransitbereich. Die Asylwerber werden mit Frühstück, Mittag- und Abendessen verpflegt. Das Mittag- und Abendessen wird römisch 40 gecatert.

Zigaretten können die Asylwerber von Besuchern erhalten, jedoch nicht selbstständig erwerben

Besuche

Besucher müssen beim Haupteingang zum Objekt XXXX anläuten und XXXX . Es werden die Namen der Besucher samt Besuchsdatum von den Mitarbeitern der XXXX im Sondertransit erfasst. Besuche sollen in den Gemeinschaftsbereichen oder im Außenbereich stattfinden. Besucher müssen beim Haupteingang zum Objekt römisch 40 anläuten und römisch 40 . Es werden die Namen der Besucher samt Besuchsdatum von den Mitarbeitern der römisch 40 im Sondertransit erfasst. Besuche sollen in den Gemeinschaftsbereichen oder im Außenbereich stattfinden.

Aus Kapazitäts- oder Ressourcengründen besteht die Möglichkeit Besuche zu beenden oder zu versagen.”

1.6. Seit 02.10.2026 können konfinierte Personen durch Durchqueren des täglich rund um die Uhr von mindestens zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besetzten Dienstzimmers und eines daran anschließenden Flurs in den XXXX befinden und zum Sicherheitsbereich gehören, gelangen, von wo aus sie durch die Schleuse (zwei Glastüren) den Sondertransitbereich verlassen und in den Innenhof, welcher eingezäunt ist, gelangen können. Die Milchglastüre, die den Raum mit den Spinden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem Sondertransitbereich (Flur in dem sich zwei Unterkunftsräume sowie das Büro der XXXX , die Speisekammer und am Ende der Gemeinschaftsraum mit Ausgang in den Außenbereich befindet) verbindet, ist nach wie vor versperrt und nur von Berechtigten mit einem Schlüssel zu öffnen (vgl. Stellungnahme Bundesamt 06.10.2026 samt Bericht SOT 06.10.2026, OZ 9; ergänzende Stellungnahme 07.10.2026).1.6. Seit 02.10.2026 können konfinierte Personen durch Durchqueren des täglich rund um die Uhr von mindestens zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besetzten Dienstzimmers und eines daran anschließenden Flurs in den römisch 40 befinden und zum Sicherheitsbereich gehören, gelangen, von wo aus sie durch die Schleuse (zwei Glastüren) den Sondertransitbereich verlassen und in den Innenhof, welcher eingezäunt ist, gelangen können. Die Milchglastüre, die den Raum mit den Spinden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem Sondertransitbereich (Flur in dem sich zwei Unterkunftsräume sowie das Büro der römisch 40 , die Speisekammer und am Ende der Gemeinschaftsraum mit Ausgang in den Außenbereich befindet) verbindet, ist nach wie vor versperrt und nur von Berechtigten mit einem Schlüssel zu öffnen vergleiche Stellungnahme Bundesamt 06.10.2026 samt Bericht SOT 06.10.2026, OZ 9; ergänzende Stellungnahme 07.10.2026).

1.7. Die Beschwerdeführerin hält sich seit XXXX .09.2026 im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, auf und kann diesen de facto aus eigenem nicht verlassen.1.7. Die Beschwerdeführerin hält sich seit römisch 40 .09.2026 im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, auf und kann diesen de facto aus eigenem nicht verlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel bzw. Aktenseiten, denen insofern nicht substanziiert entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

Einsicht genommen wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

Die Identität der Beschwerdeführerin, deren Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit ergibt sich aus ihren Angaben im Screening-Verfahren sowie dem sichergestellten, bis 2035 gültigen georgischen Reisepass, welche den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unbedenklich erschienen (vgl. Meldung LPD XXXX vom 10.09.2026, AS 1ff; Kopie georgischer Reisepass, AS 5).Die Identität der Beschwerdeführerin, deren Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit ergibt sich aus ihren Angaben im Screening-Verfahren sowie dem sichergestellten, bis 2035 gültigen georgischen Reisepass, welche den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unbedenklich erschienen vergleiche Meldung LPD römisch 40 vom 10.09.2026, AS 1ff; Kopie georgischer Reisepass, AS 5).

Die Feststellungen zum Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, ergeben sich aus dem zum gegenständlichen Akt genommenen Protokoll über einen am 29.09.2026 in einem vergleichbaren Fall von der dort zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes aufgenommenen Lokalaugenschein (vgl. OZ 6), der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.10.2026 sowie dem vom Bundesamt im gegenständlichen Verfahren zugleich übermittelten Bericht über den SOT vom 06.10.2026 (vgl. OZ 9). Die Beweisergebnisse dieses Lokalaugenscheins wurden als Beweismittel auch zum gegenständlichen Akt genommen. Sowohl dem Bundesamt als auch der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde dieses Protokoll über einen Lokalaugenschein über die Bedingungen und Gegebenheiten im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. OZ 4 & 5) zur Kenntnis gebracht und ihnen dazu die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Bundesamt wurde zudem konkret dazu aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht begründet bekanntzugeben, ob sich zwischenzeitlich an den am 29.09.2026 im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellten Bedingungen und Gegebenheiten etwas geändert hat. Seitens der Rechtsvertretung langte eine Stellungnahme ein, in welcher die konkret dargelegten Bedingungen des Aufenthalts im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, nicht bestritten wurden.Die Feststellungen zum Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, ergeben sich aus dem zum gegenständlichen Akt genommenen Protokoll über einen am 29.09.2026 in einem vergleichbaren Fall von der dort zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes aufgenommenen Lokalaugenschein vergleiche OZ 6), der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.10.2026 sowie dem vom Bundesamt im gegenständlichen Verfahren zugleich übermittelten Bericht über den SOT vom 06.10.2026 vergleiche OZ 9). Die Beweisergebnisse dieses Lokalaugenscheins wurden als Beweismittel auch zum gegenständlichen Akt genommen. Sowohl dem Bundesamt als auch der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde dieses Protokoll über einen Lokalaugenschein über die Bedingungen und Gegebenheiten im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vergleiche OZ 4 & 5) zur Kenntnis gebracht und ihnen dazu die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Bundesamt wurde zudem konkret dazu aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht begründet bekanntzugeben, ob sich zwischenzeitlich an den am 29.09.2026 im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellten Bedingungen und Gegebenheiten etwas geändert hat. Seitens der Rechtsvertretung langte eine Stellungnahme ein, in welcher die konkret dargelegten Bedingungen des Aufenthalts im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, nicht bestritten wurden.

Das Bundesamt gab in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.10.2026 bzw. Ergänzung vom 07.10.2026 an, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, seit dem Lokalaugenschein am 29.09.2026 insofern geändert hätten, als es den betroffenen Personen nunmehr seit 02.10.2026 freistehe, den Sondertransit eigenständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch die Schleuse (zwei Glastüren) in den Innenhof verlassen könnten. Nach dem Durchschreiten der Schleuse würden sich die betroffenen Personen außerhalb des Sondertransitbereichs befinden. Es hätten sich die Gegebenheiten daher umfassend geändert, wodurch weder bauliche noch räumliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen beim Verlassen des Sondertransits mehr vorliege (vgl. OZ 9 & Mitteilung 07.10.2026).Das Bundesamt gab in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.10.2026 bzw. Ergänzung vom 07.10.2026 an, dass sich die örtlichen Gegebenheiten im Sondertransit römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, seit dem Lokalaugenschein am 29.09.2026 insofern geändert hätten, als es den betroffenen Personen nunmehr seit 02.10.2026 freistehe, den Sondertransit eigenständig zu verlassen, indem sie durch das unversperrte Dienstzimmer in den daran anschließenden Sicherheitsbereich gelangen und diesen anschließend durch die Schleuse (zwei Glastüren) in den Innenhof verlassen könnten. Nach dem Durchschreiten der Schleuse würden sich die betroffenen Personen außerhalb des Sondertransitbereichs befinden. Es hätten sich die Gegebenheiten daher umfassend geändert, wodurch weder bauliche noch räumliche Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen beim Verlassen des Sondertransits mehr vorliege vergleiche OZ 9 & Mitteilung 07.10.2026).

Festzuhalten ist dazu vorweg, dass sich die Gegebenheiten und Bedingungen des Aufenthalts im Sondertransitbereich des XXXX bis auf den vom Bundesamt geltend gemachten Umstand, dass nunmehr seit 02.10.2026 theoretisch ein eigenständiges Verlassen des Sondertransitbereiches der betroffenen Personen durch das Dienstzimmer der dort täglich rund um die Uhr Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den daran anschließenden Sicherheitsbereich (Gang, das Durchqueren des zweiten Dienstzimmers und schließlich der hinteren Sicherheitsschleuse (zwei Glastüren)) möglich wäre, im Vergleich zu den Feststellungen im Protokoll über den Lokalaugenschein vom 29.09.2026 im Wesentlichen – sofern hier relevant – unverändert geblieben sind.Festzuhalten ist dazu vorweg, dass sich die Gegebenheiten und Bedingungen des Aufenthalts im Sondertransitbereich des römisch 40 bis auf den vom Bundesamt geltend gemachten Umstand, dass nunmehr seit 02.10.2026 theoretisch ein eigenständiges Verlassen des Sondertransitbereiches der betroffenen Personen durch das Dienstzimmer der dort täglich rund um die Uhr Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den daran anschließenden Sicherheitsbereich (Gang, das Durchqueren des zweiten Dienstzimmers und schließlich der hinteren Sicherheitsschleuse (zwei Glastüren)) möglich wäre, im Vergleich zu den Feststellungen im Protokoll über den Lokalaugenschein vom 29.09.2026 im Wesentlichen – sofern hier relevant – unverändert geblieben sind.

Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin seit XXXX .09.2026 im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, aufhält, ist dem Verwaltungsakt sowie aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem zu entnehmen.Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin seit römisch 40 .09.2026 im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, aufhält, ist dem Verwaltungsakt sowie aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem zu entnehmen.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, aus eigenem nicht verlassen kann, ergibt sich aus dem substanziierten Beschwerdevorbringen sowie den in einem vergleichbaren Verfahren im Rahmen eines am 29.09.2026 durchgeführten Lokalaugenscheins festgestellten Gegebenheiten vor Ort, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.10.2026 sowie dem vom Bundesamt im gegenständlichen Verfahren zugleich übermittelten Bericht über den SOT vom 06.10.2026 (vgl. OZ 9). Demnach besteht nunmehr seit 02.10.2026 die einzige Möglichkeit, den Sondertransitbereich ohne eine dazu berechtigte Person mit einem entsprechenden Schlüssel zu verlassen darin, den Weg durch das unversperrte Dienstzimmer der dort täglich, rund um die Uhr Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu nehmen, um schließlich – wie schon dargelegt – durch den Sicherheitsbereich die hintere Sicherheitsschleuse zu erreichen, um das Gebäude verlassen zu können. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser zwingende und einzige mögliche Weg durch das Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das täglich rund um die Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besetzt ist, einer physischen Barriere – wie einer verschlossenen Türe – gleichzusetzen, zumal die betroffenen Personen bei Durchqueren des Dienstzimmers in Richtung der Schleuse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durch die präsenten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes rechnen müssen, da deren Aufgabe die Vollziehung des Asyl- und Fremdenwesens ist.Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, aus eigenem nicht verlassen kann, ergibt sich aus dem substanziierten Beschwerdevorbringen sowie den in einem vergleichbaren Verfahren im Rahmen eines am 29.09.2026 durchgeführten Lokalaugenscheins festgestellten Gegebenheiten vor Ort, der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.10.2026 sowie dem vom Bundesamt im gegenständlichen Verfahren zugleich übermittelten Bericht über den SOT vom 06.10.2026 vergleiche OZ 9). Demnach besteht nunmehr seit 02.10.2026 die einzige Möglichkeit, den Sondertransitbereich ohne eine dazu berechtigte Person mit einem entsprechenden Schlüssel zu verlassen darin, den Weg durch das unversperrte Dienstzimmer der dort täglich, rund um die Uhr Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu nehmen, um schließlich – wie schon dargelegt – durch den Sicherheitsbereich die hintere Sicherheitsschleuse zu erreichen, um das Gebäude verlassen zu können. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser zwingende und einzige mögliche Weg durch das Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das täglich rund um die Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes besetzt ist, einer physischen Barriere – wie einer verschlossenen Türe – gleichzusetzen, zumal die betroffenen Personen bei Durchqueren des Dienstzimmers in Richtung der Schleuse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durch die präsenten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes rechnen müssen, da deren Aufgabe die Vollziehung des Asyl- und Fremdenwesens ist.

Selbst wenn aus dem Bericht des Bundesamtes zum Sondertransit vom 06.10.2026 hervorgeht, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche der Sondertransitzone von den betroffenen Personen betreten werden können, ergibt sich zugleich jedoch, dass es sich bei dem Bereich/Gang hinter dem Dienstzimmer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zur südlichen Schleuse um eine Sicherheitszone handelt. Aus diesem Grund sowie dem Umstand, dass die Milchglastüre, die den Zugang zu dem Sicherheitsbereich und der südlichen Sicherheitsschleuse ebenso ermöglichen würde, jedoch ohne das Dienstzimmer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchqueren zu müssen, nach wie vor versperrt ist, ist gegenständlich nicht ersichtlich, dass dieser Bereich generell den konfinierten Personen grundsätzlich zugänglich wäre und zum Aufenthalt zur Verfügung stünde. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich im Vorraum zur südlichen Sicherheitsschleuse die Spinde mit den persönlichen Gegenständen der im Sondertransit Dienst verrichtenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befinden und der weitere Zugang unmittelbar aus Aufenthaltsbereich des Sondertransits durch die Milchglastüre weiterhin versperrt ist.

Damit ist für das Bundesverwaltungsgericht keine wesentliche Änderung im Vergleich zu den Gegebenheiten vor Ort bis 01.10.2026 ersichtlich. Das eigenständige Verlassen des Sondertransitbereichs des XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, war und ist daher de-facto nicht möglich.Damit ist für das Bundesverwaltungsgericht keine wesentliche Änderung im Vergleich zu den Gegebenheiten vor Ort bis 01.10.2026 ersichtlich. Das eigenständige Verlassen des Sondertransitbereichs des römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, war und ist daher de-facto nicht möglich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Spruchpunkt I. – Stattgabe der Bescheidbeschwerde, Behebung des Bescheides:3.1. Zu A) Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Bescheidbeschwerde, Behebung des Bescheides:

3.1.1. Relevante Rechtsgrundlagen:

Art. 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO) lauten auszugsweise:Artikel 42, 43, 45, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (VerfVO) lauten auszugsweise:

„Beschleunigtes Prüfungsverfahren (VerfVO)

Art. 42 (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wennArtikel 42, (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn

a.       der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von Belang sind;

b.       der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;

c.       davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit –, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern;

d.       der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu verhindern;

e.       ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann;

f.       es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;

g.       es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;

h.       der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;

i.       der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz; oder

j.       der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.

Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.

[…]“

„Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze (VerfVO)

Art. 43 (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:Artikel 43, (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:

a.       nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;

b.       nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze;

c.       nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz;

d.       nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.

(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.

[…]

(4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht.“

„Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze (VerfVO)

Art. 45 (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Verfahren an der Grenze.Artikel 45, (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Verfahren an der Grenze.

[…]“

„Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze (VerfVO)

Art. 53 (1) […]Artikel 53, (1) […]

(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn

a.       die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind;

b.       Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;b. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel römisch vier der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;

c.       Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;

d.       es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt;

e.       die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an.“In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel römisch drei an.“

„Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (VerfVO)

Art. 54 (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.Artikel 54, (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

[…]

(5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.“

Art. 2, 9, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) lauten auszugsweise:Artikel 2, 9, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen (AufnahmeRL)

Art. 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der AusdruckArtikel 2, Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

[…]

9.       „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;

10.      „Unterbringungszentrum “ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient;

11.      „Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte;

12.      „Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Antragsteller der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb seines Einflussbereichs liegen;

[…]“

„Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AufnahmeRL)

Art. 9 (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondereArtikel 9, (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere

a.       bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder

b.       bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben.

Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält.

(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.

(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.

Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden über solche Termine zu informieren.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.“

„Umsetzung (AufnahmeRL)

Art. 35 (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Artikel 35, (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“

„Aufhebung (AufnahmeRL)

Art. 36 Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.Artikel 36, Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang römisch eins genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.“Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang römisch zwei zu lesen.“

§ 32 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt: Paragraph 32, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet wie folgt:

„Sicherung der Zurückweisung (AsylG)

§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Paragraph 32, (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden

1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,

2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;

3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel römisch zwei der Grenzrückführungsverordnung.

(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.“

§ 40a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet wie folgt:Paragraph 40 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet wie folgt:

„Haft im Asylverfahren an der Grenze

§ 40a (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten.Paragraph 40 a, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die Paragraphen 76, Absatz eins a, 78, 80, Absatz 6, 81, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG und Paragraph 22 a, gelten.

(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(2) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen;1. ob Umstände gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG mit Ausnahme der Ziffer 7 und 8 vorliegen;

2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt;2. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Absatz 3, nicht nachkommt;

3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.3. ob Mitwirkungspflichten gemäß Artikel 9, der Verfahrensverordnung verletzt wurden.

(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt.(3) Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. Paragraph 77, FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, tritt.

(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.“(4) Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.“

§ 58 und § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG) lauten:Paragraph 58 und Paragraph 60, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG) lauten:

„Inhalt und Form der Bescheide (AVG)

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,

„§ 60 AVG In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.“

3.1.2. Das Bundesamt hat die Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX .09.2026 gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihr die Einreise nicht gestattet.3.1.2. Das Bundesamt hat die Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 .09.2026 gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zum Aufenthalt im Sondertransit römisch 40 am Flughafen Wien-Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet und ihr die Einreise nicht gestattet.

Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, haben die Mitgliedstaaten nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO grundsätzlich einen Aufenthalt an der Außen-grenze, in deren Nähe, in einer Transitzone oder an einem anderen bestimmten Standort vorzuschreiben. Art. 54 Abs. 1 VerfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung gemäß Art. 9 der AufnahmeRL vorzuschreiben ist. Art. 43 Abs. 2 letzter Satz VerfVO verlangt darüber hinaus, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der AufnahmeRL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO ergehenden Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten Anforderungen des Art. 9 Abs. 4 und 5 der AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz, entsprechen. Die Einhaltung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist damit unionsrechtlicher Maßstab der gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO. Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO grundsätzlich einen Aufenthalt an der Außen-grenze, in deren Nähe, in einer Transitzone oder an einem anderen bestimmten Standort vorzuschreiben. Artikel 54, Absatz eins, VerfVO sieht ausdrücklich vor, dass die Aufenthaltsanordnung gemäß Artikel 9, der AufnahmeRL vorzuschreiben ist. Artikel 43, Absatz 2, letzter Satz VerfVO verlangt darüber hinaus, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Einreise mit der AufnahmeRL im Einklang stehen. Die konkrete Ausgestaltung der nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO ergehenden Aufenthaltsentscheidung muss somit den konkreten Anforderungen des Artikel 9, Absatz 4 und 5 der AufnahmeRL hinsichtlich der darin genannten Verhältnismäßigkeit, Berücksichtigung der individuellen Situation, Begründung, Verständlichkeit und Rechtsschutz, entsprechen. Die Einhaltung des Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL ist damit unionsrechtlicher Maßstab der gegenständlichen Entscheidung gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO.

Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache.Gemäß Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache.

Nach Art. 35 AufnahmeRL war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Nach Artikel 35, AufnahmeRL war (unter anderem) Artikel 9, der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.

§ 32 AsylG 2005 enthält weder eine dem Art. 9 Abs. 5 entsprechende Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Gründe und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort vorgesehenen Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, behandeln bei § 32 AsylG 2005 lediglich organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL. Ein Verweis auf Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL oder eine Umsetzung bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war, finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine vollständige innerstaatliche Umsetzung vor. Paragraph 32, AsylG 2005 enthält weder eine dem Artikel 9, Absatz 5, entsprechende Verpflichtung zur schriftlichen Unterrichtung über die zugrunde liegenden sachlichen und rechtlichen Gründe und Folgen eines Verstoßes noch eine eigenständige Regelung des dort vorgesehenen Rechtsschutzes. Auch die Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, behandeln bei Paragraph 32, AsylG 2005 lediglich organisatorische, terminologische und zeitliche Anpassungen, nicht aber die Umsetzung des Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL. Ein Verweis auf Artikel 9, Absatz 5, der AufnahmeRL oder eine Umsetzung bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung dieses Absatzes nicht vorzunehmen war, finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG. Insoweit liegt keine vollständige innerstaatliche Umsetzung vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können sich Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH 04.12.1974, 41/74 van Duyn; 19.01.1982, 8/81 Becker). Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können sich Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist gegenüber dem Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen vergleiche EuGH 04.12.1974, 41/74 van Duyn; 19.01.1982, 8/81 Becker). Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL räumt Antragstellern jedenfalls hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte ein.

Die Umsetzungsfrist endete am 12.06.2026, Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL wurde jedoch jedenfalls betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO und § 32 AsylG 2005 nicht umgesetzt. Da Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL Antragsteller hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte einräumt, können sich diese gegenüber dem Bundesamt, einer staatlichen Behörde, darauf berufen. Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ist daher im gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar. Unabhängig davon verpflichten bereits die ausdrücklichen Verweise in Art. 43 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 VerfVO zur Einhaltung dieser Richtlinienvorgaben.Die Umsetzungsfrist endete am 12.06.2026, Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL wurde jedoch jedenfalls betreffend Aufenthaltsanordnungen nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO und Paragraph 32, AsylG 2005 nicht umgesetzt. Da Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL Antragsteller hinsichtlich der schriftlichen Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe und der verständlichen Unterrichtung klare, eindeutige und unbedingte individuelle Rechte einräumt, können sich diese gegenüber dem Bundesamt, einer staatlichen Behörde, darauf berufen. Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL ist daher im gegenständlichen Fall unmittelbar anwendbar. Unabhängig davon verpflichten bereits die ausdrücklichen Verweise in Artikel 43, Absatz 2 und Artikel 54, Absatz eins, VerfVO zur Einhaltung dieser Richtlinienvorgaben.

Die Erlaubnis eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 zu treffen, knüpft an die Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens an (siehe dazu auch den Verweis auf Art. 43 bis 54 VerfVO in § 31 AsylG 2005). Gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 kann der diesem Verfahren unterworfene Fremde, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt.Die Erlaubnis eine Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort iSd Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zu treffen, knüpft an die Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens an (siehe dazu auch den Verweis auf Artikel 43 bis 54 VerfVO in Paragraph 31, AsylG 2005). Gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 kann der diesem Verfahren unterworfene Fremde, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt.

Art. 53 Abs. 2 lit. a VerfVO normiert, dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens finden sich wiederum in Art. 42 Abs. 1 VerfVO.Artikel 53, Absatz 2, Litera a, VerfVO normiert, dass ein Grenzverfahren dann nicht geführt werden darf oder jederzeit zu beenden ist, wenn die Gründe für die Ablehnung eines Antrages als unzulässig oder die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens finden sich wiederum in Artikel 42, Absatz eins, VerfVO.

Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet gemäß Art. 43 Abs. 2 VerfVO zu untersagen und kann gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 der diesem Verfahren unterworfene Fremde soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Gemäß Art. 53 Abs. 2 Unterabsatz 2 VerfVO ist dem Antragsteller jedoch die Einreise zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen.Während eines aufrechten Grenzverfahrens ist dem Fremden die Einreise in das Bundesgebiet gemäß Artikel 43, Absatz 2, VerfVO zu untersagen und kann gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 der diesem Verfahren unterworfene Fremde soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten, wobei diesem die Ausreise jedoch jederzeit erlaubt bleibt. Gemäß Artikel 53, Absatz 2, Unterabsatz 2 VerfVO ist dem Antragsteller jedoch die Einreise zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für das Führen oder Weiterführen eines Grenzverfahrens nicht (mehr) vorliegen.

Die Anordnung, sich gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 an einem bestimmten Ort zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzungen geknüpft, dass ein Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen und zulässig ist. Die Anordnung, sich gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 an einem bestimmten Ort zum Zwecke der Sicherung der Zurückweisung aufzuhalten, ist sohin an die Voraussetzungen geknüpft, dass ein Grenzverfahren geführt wird bzw. die Führung eines solchen vorgesehen und zulässig ist.

Insofern kann es nicht genügen, im - die Aufenthaltsanordnung treffenden - Bescheid bloß auf das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen, ist vielmehr unter anderem auf die Rechtsmäßigkeit des Führens eines Grenzverfahrens als notwendige Vorfrage einzugehen und diese Rechtmäßigkeit darzulegen. Widrigenfalls wäre einer gesonderten (vollinhaltlichen) Überprüfung der verfahrens-gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes der Boden für die gesamte Dauer des allenfalls auch rechtswidrig geführten Grenzverfahrens entzogen, zumal eine gesondert anfechtbare Entscheidung über das Vorliegen besagter Voraussetzungen laut in Vorlage gebrachter Akten seitens des Bundesamtes nicht erfolgt ist und demzufolge besagte Entscheidung wohl erst mit den das (Asyl-)Grenzverfahren inhaltlich abschließenden Bescheid des Bundesamtes vollinhaltlich angefochten werden könnte. Dies entspricht jedoch nicht den Vorgaben iSd Art. 9 AufnahmeRL, welcher eine gesondert anfechtbare Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Fall vorsieht.Insofern kann es nicht genügen, im - die Aufenthaltsanordnung treffenden - Bescheid bloß auf das faktische Führen eines Grenzverfahrens zu verweisen. Um eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen, ist vielmehr unter anderem auf die Rechtsmäßigkeit des Führens eines Grenzverfahrens als notwendige Vorfrage einzugehen und diese Rechtmäßigkeit darzulegen. Widrigenfalls wäre einer gesonderten (vollinhaltlichen) Überprüfung der verfahrens-gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes der Boden für die gesamte Dauer des allenfalls auch rechtswidrig geführten Grenzverfahrens entzogen, zumal eine gesondert anfechtbare Entscheidung über das Vorliegen besagter Voraussetzungen laut in Vorlage gebrachter Akten seitens des Bundesamtes nicht erfolgt ist und demzufolge besagte Entscheidung wohl erst mit den das (Asyl-)Grenzverfahren inhaltlich abschließenden Bescheid des Bundesamtes vollinhaltlich angefochten werden könnte. Dies entspricht jedoch nicht den Vorgaben iSd Artikel 9, AufnahmeRL, welcher eine gesondert anfechtbare Entscheidung im verfahrensgegenständlichen Fall vorsieht.

Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei (individuelle) Feststellungen bzw. Ausführungen zur Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens und der Verweigerung der Einreise als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort iSd Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005. Im Bescheid wird zwar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfülle, sie an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieser im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art. 43 bis 54 der VerfVO geprüft werde. Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht einmal ansatzweise eine Begründung zu entnehmen, warum die Beschwerdeführerin nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt und ihr Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft wird. Dem Bescheid fehlt es an jeglichen individuellen Feststellungen, vielmehr beinhaltet dieser lediglich pauschale Textbausteine, die einen Bezug zur Beschwerdeführerin und dem gegenständlichen Verfahren gänzlich vermissen lassen. Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei (individuelle) Feststellungen bzw. Ausführungen zur Zulässigkeit des Führens eines Grenzverfahrens und der Verweigerung der Einreise als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort iSd Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005. Im Bescheid wird zwar ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfülle, sie an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieser im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 43 bis 54 der VerfVO geprüft werde. Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht einmal ansatzweise eine Begründung zu entnehmen, warum die Beschwerdeführerin nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt und ihr Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft wird. Dem Bescheid fehlt es an jeglichen individuellen Feststellungen, vielmehr beinhaltet dieser lediglich pauschale Textbausteine, die einen Bezug zur Beschwerdeführerin und dem gegenständlichen Verfahren gänzlich vermissen lassen.

Wie bereits ausgeführt, sieht Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL vor, dass die Anordnung, sich an einem bestimmten Ort an der Grenze aufzuhalten, die sachlichen und rechtlichen Gründe für diese Entscheidung enthalten muss. Der gegenständliche Bescheid enthält jedoch weder die sachlichen noch die rechtlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung, zumal er jeglicher Feststellungen, beweiswürdigender Überlegungen und individueller rechtlicher Schlussfolgerungen entbehrt. Da der gegenständliche Bescheid die in Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung – nicht enthält, stellt sich dieser als rechtswidrig dar.Wie bereits ausgeführt, sieht Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL vor, dass die Anordnung, sich an einem bestimmten Ort an der Grenze aufzuhalten, die sachlichen und rechtlichen Gründe für diese Entscheidung enthalten muss. Der gegenständliche Bescheid enthält jedoch weder die sachlichen noch die rechtlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung, zumal er jeglicher Feststellungen, beweiswürdigender Überlegungen und individueller rechtlicher Schlussfolgerungen entbehrt. Da der gegenständliche Bescheid die in Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL ausdrücklich geforderten Entscheidungsvoraussetzungen – nämlich die sachlichen und entsprechenden rechtlichen Gründe der Entscheidung – nicht enthält, stellt sich dieser als rechtswidrig dar.

3.1.3. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes – ungeachtet einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL – auch wegen eines wesentlichen Begründungsmangels als rechtswidrig:3.1.3. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes – ungeachtet einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL – auch wegen eines wesentlichen Begründungsmangels als rechtswidrig:

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert § 60 AVG in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231; 20.03.2014, 2012/08/0024, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 28.01.2015, Ra 2014/18/0097; 28.04.2015, Ra 2014/19/0145; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 30.04.2026, Ra 2023/04/0049).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert Paragraph 60, AVG in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben vergleiche VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231; 20.03.2014, 2012/08/0024, 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; 28.01.2015, Ra 2014/18/0097; 28.04.2015, Ra 2014/19/0145; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 30.04.2026, Ra 2023/04/0049).

Weiters ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union für die Wirksamkeit der durch Art. 47 GRC gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. EuGH 15.10.1987, 222/86 Heylens u.a., Rz 15; EuGH 04.06.2013, C?300/11 ZZ, Rz 53; EuGH 24.11.2020, C-225/19 und C-226/19 Minister van Buitenlandse Zaken, Rz 43 ff).Weiters ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union für die Wirksamkeit der durch Artikel 47, GRC gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben vergleiche EuGH 15.10.1987, 222/86 Heylens u.a., Rz 15; EuGH 04.06.2013, C?300/11 ZZ, Rz 53; EuGH 24.11.2020, C-225/19 und C-226/19 Minister van Buitenlandse Zaken, Rz 43 ff).

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes wird diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung, die eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichen und einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein soll, keineswegs gerecht. Der Bescheid enthält weder Feststellungen zum Sachverhalt noch eine Beweiswürdigung. Die rechtliche Beurteilung beschränkt sich auf bloß allgemein gehaltene Ausführungen, ohne diese näher zu begründen. Es fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalles und eine Begründung, weshalb das Bundesamt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle, ihr Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werde und sich die Beschwerdeführerin im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat aufzuhalten habe.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes weist somit einen derart wesentlichen Begründungsmangel auf, dass er die Anordnungen im Spruch – die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich im Sondertransit am Flughafen Wien-Schwechat aufzuhalten, sowie die Nichtgewährung der Einreise in das österreichische Bundesgebiet – nicht zu tragen vermag, weshalb er im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist.

3.1.4. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im konkreten Fall substanziiert dargelegt, dass die Anordnung des Aufenthaltes im Sondertransitbereich zwar grundsätzlich rechtlich lediglich als Beschränkung der Bewegungsfreiheit ausgestaltet sein sollte und ihr auch lediglich eine Aufenthaltnahme im Sondertransit angeordnet wurde, ihr Aufenthalt im Sondertransitbereich jedoch faktisch darüber hinausgehe und deshalb als Haft zu qualifizieren sei, weil ihr insbesondere ein Verlassen des Sondertransitbereiches physisch nicht möglich sei, zumal die Türen des Sondertransitbereiches versperrt seien.

Gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO ist während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Art. 9 der AufnahmeRL und unbeschadet des Art. 10 der AufnahmeRL Antragstellern vorzuschreiben, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen. Gemäß Artikel 54, Absatz eins, VerfVO ist während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, gemäß Artikel 9, der AufnahmeRL und unbeschadet des Artikel 10, der AufnahmeRL Antragstellern vorzuschreiben, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen.

Art. 9 der AufnahmeRL, welcher mit „Beschränkungen der Bewegungsfreiheit“ bezeichnet ist, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, eine Entscheidung treffen können, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist. Demgegenüber regelt Art. 10 der AufnahmeRL, welcher mit „Haft“ tituliert ist, dass die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen dürfen, weil sei ein Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Abs. 4 genannten Haftgründe angeordnet werden und darf keinen Strafcharakter haben. Gemäß Art. 10 Abs. 4 AufnahmeRL dürfen Antragsteller nur in Haft genommen werden um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen (lit. a); um Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr besteht (lit. b); um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und nach wie vor Fluchtgefahr besteht (lit. c); um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden (lit. d); wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln (lit. e); wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist (lit. f); gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 [Anm.: Haft zum Zwecke der Überstellung] (lit. g). Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt. Gemäß Art. 10 Abs. 5 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Gemäß Art. 2 Z 9 AufnahmeRL bezeichnet der Ausdruck „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat.Artikel 9, der AufnahmeRL, welcher mit „Beschränkungen der Bewegungsfreiheit“ bezeichnet ist, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, eine Entscheidung treffen können, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist. Demgegenüber regelt Artikel 10, der AufnahmeRL, welcher mit „Haft“ tituliert ist, dass die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen dürfen, weil sei ein Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Absatz 4, genannten Haftgründe angeordnet werden und darf keinen Strafcharakter haben. Gemäß Artikel 10, Absatz 4, AufnahmeRL dürfen Antragsteller nur in Haft genommen werden um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen (Litera a,); um Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr besteht (Litera b,); um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und nach wie vor Fluchtgefahr besteht (Litera c,); um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden (Litera d,); wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln (Litera e,); wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist (Litera f,); gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 [Anm.: Haft zum Zwecke der Überstellung] (Litera g,). Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt. Gemäß Artikel 10, Absatz 5, AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Gemäß Artikel 2, Ziffer 9, AufnahmeRL bezeichnet der Ausdruck „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat.

Die AufnahmeRL unterscheidet in Art. 9 und Art. 10 daher ausdrücklich zwischen Entscheidungen mit denen Antragstellern angeordnet werden darf, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten, welche eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit darstellt und der Anhaltung einer Person in Haft. Die AufnahmeRL unterscheidet in Artikel 9 und Artikel 10, daher ausdrücklich zwischen Entscheidungen mit denen Antragstellern angeordnet werden darf, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten, welche eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit darstellt und der Anhaltung einer Person in Haft.

So ist auch im Erwägungsgrund 63 der VerfVO angeführt, dass ein Verfahren an der Grenze dann nicht oder nicht mehr angewandt werden sollte, wenn es dazu führt, dass Antragsteller in Haft genommen werden und die Haftumstände die Voraussetzungen und Garantien für Haft nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht erfüllen.

In Erwägungsgrund 69 der VerfVO wird ausgeführt, dass das Verfahren an der Grenze für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zwar ohne Haft durchgeführt werden kann, die Mitgliedstaaten jedoch im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 während des Verfahrens an der Grenze die Gründe für eine Haft geltend machen können sollten, um über das Recht des Antragstellers auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden. Wird während eines solchen Verfahrens auf die Haft zurückgegriffen, so sollten die Bestimmungen der genannten Richtlinie Anwendung finden, einschließlich in Bezug auf die Garantien für inhaftierte Antragsteller, die Haftbedingungen, die gerichtliche Kontrolle und die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung. In der Regel sollten Minderjährige nicht in Haft genommen werden. Nur in Ausnahmefällen und als letztes Mittel, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können, unter anderem eine Unterbringung in gemeindenahen Einrichtungen ohne Freiheitsentzug, und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Haft ihrem Wohl im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/1346 dient, sollten Minderjährige in Haft genommen werden können.

Durch den konkreten Verweis in Art. 54 Abs. 1 VerfVO auf Art. 9 der AufnahmeRL und dem Hinweis, dass dieser unbeschadet des Art. 10 der AufnahmeRL bei der Vorschreibung der Aufenthaltnahme in einem bestimmten Bereich zu berücksichtigen ist, zeigt sich aufgrund dieser Systematik ausdrücklich, dass die VerfVO aus Gründen der öffentlichen Ordnung während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, grundsätzlich vor Augen hat, Antragsteller eine Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort vorzuschreiben, was nicht mit einer Haft gleichzusetzen ist, da eine solche nur bei Vorliegen einer der in Art. 10 Abs. 4 genannten Gründe sowie aus national zu regelnden Voraussetzungen verhängt werden darf und nicht allein deshalb weil ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Durch den konkreten Verweis in Artikel 54, Absatz eins, VerfVO auf Artikel 9, der AufnahmeRL und dem Hinweis, dass dieser unbeschadet des Artikel 10, der AufnahmeRL bei der Vorschreibung der Aufenthaltnahme in einem bestimmten Bereich zu berücksichtigen ist, zeigt sich aufgrund dieser Systematik ausdrücklich, dass die VerfVO aus Gründen der öffentlichen Ordnung während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, grundsätzlich vor Augen hat, Antragsteller eine Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort vorzuschreiben, was nicht mit einer Haft gleichzusetzen ist, da eine solche nur bei Vorliegen einer der in Artikel 10, Absatz 4, genannten Gründe sowie aus national zu regelnden Voraussetzungen verhängt werden darf und nicht allein deshalb weil ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt.

Im nationalen Recht kann gemäß § 32 Abs. 1 AsylG 2005 ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Im nationalen Recht kann gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 2005 ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

Demgegenüber sieht § 40a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), welcher mit „Haft im Asylverfahren an der Grenze“ tituliert ist, vor, dass Fremde festgenommen und angehalten werden können, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 40a Abs. 1 BFA-VG liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen (Z 1); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt (Z 2); ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden (Z 3). Gemäß § 40a Abs. 3 BFA-VG ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt. Demgegenüber sieht Paragraph 40 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), welcher mit „Haft im Asylverfahren an der Grenze“ tituliert ist, vor, dass Fremde festgenommen und angehalten werden können, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz eins, BFA-VG liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Umstände gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG mit Ausnahme der Ziffer 7 und 8 vorliegen (Ziffer eins,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Absatz 3, nicht nachkommt (Ziffer 2,); ob Mitwirkungspflichten gemäß Artikel 9, der Verfahrensverordnung verletzt wurden (Ziffer 3,). Gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, BFA-VG ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. Paragraph 77, FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, tritt.

Im von der European Union Agency for Asylum (EUAA) im März 2026 veröffentlichten Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der Grenze wird zur Umsetzung der Maßnahmen der Einreiseverweigerung ausgeführt, dass den Antragstellern für die Durchführung des Grenzverfahrens aufgetragen werden kann sich an dem dafür vorgesehenen Ort aufzuhalten. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vom Antragsteller bei Bedarf verlangen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden zu melden, und/oder die Tageszeiten einschränken, zu denen er sich außerhalb der Einrichtung aufhalten darf. In jedem Fall dürfen die Maßnahmen zur Umsetzung der Bewegungsbeschränkung nicht einer Inhaftierung gleichkommen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit bedeutet an sich nicht, dass der Antragsteller keinen physischen Zugang außerhalb der Einrichtung hat, in der das Grenzverfahren stattfindet. Dem Antragsteller ist es gestattet, sich außerhalb der Einrichtung zu bewegen, solange er den Behörden am Ort des Grenzverfahrens zur Verfügung steht (EUAA - Praktischen Leitfaden zum Asylverfahren an der Grenze, S. 10).

Der EuGH hat am 14.05.2020 in den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU zum Begriff der Haft ausgeführt, dass nach Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 darunter die räumliche Beschränkung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, zu verstehen ist. Der EuGH hat am 14.05.2020 in den verbundenen Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU zum Begriff der Haft ausgeführt, dass nach Artikel 2, Litera h, der Richtlinie 2013/33 darunter die räumliche Beschränkung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, zu verstehen ist.

Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass sich somit bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass Haft nicht lediglich eine Einschränkung, sondern einen völligen Entzug der Bewegungsfreiheit voraussetzt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die betreffende Person gesondert von der übrigen Bevölkerung räumlich auf einen bestimmten Ort beschränkt wird. Weiters führte er aus, dass in der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates „Haftmaßnahmen bei Asylsuchenden“ definiert als „der Umstand, dass sich [diese] in einem eng begrenzten oder eingeschränkten Bereich aufhalten müssen, wo ihnen die Freiheit entzogen ist“, wobei klargestellt wird: „Personen, denen Beschränkungen am Wohnsitz oder Aufenthaltsort auferlegt wurden, werden in der Regel nicht als Haftmaßnahmen unterworfene Personen betrachtet“. In den Richtlinien des UNHCR wird die Haft von Asylbewerbern definiert als „Freiheitsentzug oder Gewahrsam an einem geschlossenen Ort, den Asylsuchende nicht beliebig verlassen dürfen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Gefängnisse oder eigens eingerichtete Haftanstalten, geschlossene Aufnahme- oder Inhaftierungszentren oder – einrichtungen“, wobei klargestellt wird: „Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit unterscheiden sich `in Ausmaß und Intensität, nicht ihrem Wesen oder Inhalt nach‘“.

Der EuGH stellte fest, dass die Haft einer Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne von Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 eine Zwangsmaßnahme darstellt, mit der der betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird und mit der sie vom Rest der Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 216-223).Der EuGH stellte fest, dass die Haft einer Person, die internationalen Schutz beantragt, im Sinne von Artikel 2, Litera h, der Richtlinie 2013/33 eine Zwangsmaßnahme darstellt, mit der der betreffenden Person ihre Bewegungsfreiheit entzogen wird und mit der sie vom Rest der Bevölkerung isoliert wird, indem sie dazu gezwungen wird, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 216-223).

Die Haftbedingungen in den Rechtssachen C-924/19 PPU und C-925/19 PPU waren so ausgestaltet, dass die Kläger seit dem Zeitpunkt ihrer Einreise in das ungarische Hoheitsgebiet verpflichtet waren, sich ständig in der Transitzone Röszke aufzuhalten, die von einem hohen Stacheldrahtzaun umgeben war und die Kläger in Containern mit einer Fläche von nicht mehr als 13 m2 untergebracht waren und ohne Erlaubnis keinen Besuch von Personen außerhalb der Transitzone empfangen durften. Ihre Bewegungsmöglichkeiten innerhalb der Transitzone waren beschränkt. Sie wurden von den Sicherheitskräften, die in der Transitzone und in deren unmittelbaren Umgebung ständig präsent waren, überwacht. Die einzige Ausreisemöglichkeit der Kläger nach Serbien wäre von diesem als rechtswidrig angesehen worden, weshalb der EuGH diesbezüglich festhielt, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Kläger tatsächlich die Möglichkeit hätten die Transitzone zu verlassen.

Der EuGH hat zu der Vorlagefrage, ob Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 und Art. 16 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass die Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone an der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufzuhalten, die er aus freien Stücken in keine Richtung legal verlassen kann, eine Haft im Sinne dieser Richtlinien ausgeführt, dass die Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone aufzuhalten, die eingegrenzt und geschlossen ist, in der seine Bewegungen beschränkt sind und überwacht werden und die er aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen kann, einer Freiheitsentziehung gleichkommt, wie sie für eine Haft im Sinne der genannten Richtlinie charakteristisch ist (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 226-231).Der EuGH hat zu der Vorlagefrage, ob Artikel 2, Litera h, der Richtlinie 2013/33 und Artikel 16, der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass die Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone an der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufzuhalten, die er aus freien Stücken in keine Richtung legal verlassen kann, eine Haft im Sinne dieser Richtlinien ausgeführt, dass die Verpflichtung eines Drittstaatsangehörigen, sich ständig in einer Transitzone aufzuhalten, die eingegrenzt und geschlossen ist, in der seine Bewegungen beschränkt sind und überwacht werden und die er aus eigenen Stücken rechtmäßig in keine Richtung verlassen kann, einer Freiheitsentziehung gleichkommt, wie sie für eine Haft im Sinne der genannten Richtlinie charakteristisch ist (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 226-231).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bezeichnung „Haft“ in der AufnahmeRL (1346/2024) fast wortgleich wie in Art. 2 lit. h der Richtlinie 2013/33 definiert wird und, dass auch aus der Systematik der Richtlinie 2013/33 entsprechend der AufnahmeRL Haft lediglich als Ultima-Ratio Zwangsmaßnahme vorgesehen war. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bezeichnung „Haft“ in der AufnahmeRL (1346 aus 2024,) fast wortgleich wie in Artikel 2, Litera h, der Richtlinie 2013/33 definiert wird und, dass auch aus der Systematik der Richtlinie 2013/33 entsprechend der AufnahmeRL Haft lediglich als Ultima-Ratio Zwangsmaßnahme vorgesehen war.

3.1.5. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .09.2026 gemäß Art. 54 Abs. 1 der VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 eine Aufenthaltnahme im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze angeordnet und ihr die Einreise nicht gestattet. 3.1.5. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .09.2026 gemäß Artikel 54, Absatz eins, der VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 eine Aufenthaltnahme im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze angeordnet und ihr die Einreise nicht gestattet.

Wie festgestellt, befindet sich der Sondertransitbereich XXXX an der Adresse XXXX in einem Gebäude ( XXXX ), in dem mehrere Institutionen untergebracht sind. Die Zuweisung von Asylwerbern in einen bestimmten Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Wie festgestellt, befindet sich der Sondertransitbereich römisch 40 an der Adresse römisch 40 in einem Gebäude ( römisch 40 ), in dem mehrere Institutionen untergebracht sind. Die Zuweisung von Asylwerbern in einen bestimmten Sondertransitbereich erfolgt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Der Sondertransitbereich im XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, ist durch eine Stahltüre, die versperrt ist, zu erreichen. Das eigenständige Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches im XXXX durch diese Stahltüre ist nur Berechtigten mit Schlüssel möglich. Der Zugang zum Sondertransitbereich im XXXX ist auch durch eine Schleuse möglich, XXXX . Durch diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug (ca. 5 Minuten Fahrzeit) gebracht. XXXX . Durch Durchqueren der Schleuse werden die Asylwerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sie dorthin gebracht haben, den im Sondertransitbereich dienstverrichtenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben und von diesen dann aus diesem Raum ins Büro der XXXX im Sondertransitbereich gebracht. Dieser Raum, in den die Schleuse führt, ist XXXX – mit einer Milchglastüre, die versperrt ist, verschlossen und kann nur von Berechtigten mit einem Schlüssel betreten werden.Der Sondertransitbereich im römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, ist durch eine Stahltüre, die versperrt ist, zu erreichen. Das eigenständige Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches im römisch 40 durch diese Stahltüre ist nur Berechtigten mit Schlüssel möglich. Der Zugang zum Sondertransitbereich im römisch 40 ist auch durch eine Schleuse möglich, römisch 40 . Durch diese Schleuse werden die Asylwerber, die an der Außengrenze (Flughafen) einen Asylantrag gestellt haben, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem Fahrzeug (ca. 5 Minuten Fahrzeit) gebracht. römisch 40 . Durch Durchqueren der Schleuse werden die Asylwerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sie dorthin gebracht haben, den im Sondertransitbereich dienstverrichtenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben und von diesen dann aus diesem Raum ins Büro der römisch 40 im Sondertransitbereich gebracht. Dieser Raum, in den die Schleuse führt, ist römisch 40 – mit einer Milchglastüre, die versperrt ist, verschlossen und kann nur von Berechtigten mit einem Schlüssel betreten werden.

Die versperrte Stahltüre und die versperrte Milchglastüre XXXX , sind die einzigen Möglichkeiten den Sondertransitbereich XXXX zu betreten und zu verlassen.Die versperrte Stahltüre und die versperrte Milchglastüre römisch 40 , sind die einzigen Möglichkeiten den Sondertransitbereich römisch 40 zu betreten und zu verlassen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ändert daran im Wesentlichen auch nichts, dass es den Betroffenen seit 02.10.2026 – theoretisch – möglich wäre, diese nunmehr unverschlossene südliche Sicherheitsschleuse durch das Dienstzimmer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erreichen. Das Dienstzimmer ist täglich rund um die Uhr durch zwei Polizeibeamte besetzt und ist somit der physischen Barriere einer versperrten Türe gleichzusetzen, zumal bei Durchqueren des Dienstzimmers mit Anwendung physischen Zwangs durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerechnet werden muss, deren Aufgabe der Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens ist, worunter nach § 2 Abs. 2 Z 1 FPG die Verhinderung der unrechtmäßigen Einreise von Fremden fällt.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ändert daran im Wesentlichen auch nichts, dass es den Betroffenen seit 02.10.2026 – theoretisch – möglich wäre, diese nunmehr unverschlossene südliche Sicherheitsschleuse durch das Dienstzimmer der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erreichen. Das Dienstzimmer ist täglich rund um die Uhr durch zwei Polizeibeamte besetzt und ist somit der physischen Barriere einer versperrten Türe gleichzusetzen, zumal bei Durchqueren des Dienstzimmers mit Anwendung physischen Zwangs durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gerechnet werden muss, deren Aufgabe der Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens ist, worunter nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Verhinderung der unrechtmäßigen Einreise von Fremden fällt.

Da die einzigen Zutritts- und Ausgangsmöglichkeiten des Sondertransitbereiches XXXX (durch mehrere Türen) versperrt sind und lediglich Berechtigten mit Schlüsseln ein Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches möglich ist oder alternativ der einzige Weg durch ein mit zwei Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes täglich rund um die Uhr besetztes Dienstzimmer ist, ist es der Beschwerdeführerin, die nicht zu diesen Berechtigten zählt, de-facto auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich aus eigenem den Sondertransitbereich zu verlassen. Da die einzigen Zutritts- und Ausgangsmöglichkeiten des Sondertransitbereiches römisch 40 (durch mehrere Türen) versperrt sind und lediglich Berechtigten mit Schlüsseln ein Betreten und Verlassen des Sondertransitbereiches möglich ist oder alternativ der einzige Weg durch ein mit zwei Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes täglich rund um die Uhr besetztes Dienstzimmer ist, ist es der Beschwerdeführerin, die nicht zu diesen Berechtigten zählt, de-facto auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich aus eigenem den Sondertransitbereich zu verlassen.

Der im Gebäude XXXX untergebrachte Sondertransitbereich ist somit versperrt und kann von der Beschwerdeführerin de facto nicht eigenständig verlassen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich daher de facto lediglich innerhalb des versperrten Sondertransitbereiches im XXXX in den nicht verschlossenen Räumen und im vorgesehenen Außenbereich des Sondertransitbereiches, welcher von drei Gebäudemauern und einer XXXX mit Überkletterschutz umgeben ist, aufhalten. Der im Gebäude römisch 40 untergebrachte Sondertransitbereich ist somit versperrt und kann von der Beschwerdeführerin de facto nicht eigenständig verlassen werden. Die Beschwerdeführerin kann sich daher de facto lediglich innerhalb des versperrten Sondertransitbereiches im römisch 40 in den nicht verschlossenen Räumen und im vorgesehenen Außenbereich des Sondertransitbereiches, welcher von drei Gebäudemauern und einer römisch 40 mit Überkletterschutz umgeben ist, aufhalten.

Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte), werden sie – nach Prüfung der LPD XXXX , ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht, wo er sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und in das Flugzeug steigen kann. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt. Asylwerber können sich jederzeit für eine freiwillige Ausreise an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sondertransitbereich wenden. Wenn sie sich selber ein Ticket organisieren können (etwa online über deren Mobiltelefon oder durch Verwandte/Bekannte), werden sie – nach Prüfung der LPD römisch 40 , ob ihnen in das Zielland eine Einreise möglich sein wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht, wo er sodann – wie jeder Tourist auch – selbständig (ohne Begleitung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Gate gehen und in das Flugzeug steigen kann. Das Gepäck wird von der Grenzpolizei eingecheckt.

Ein eigenständiges Verlassen der Sondertransitzone zur freiwilligen Ausreise ist der Beschwerdeführerin aufgrund der versperrten Ausgänge oder des faktischen Hindernisses der nötigen Durchquerung eines Dienstzimmers der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenso nicht möglich, vielmehr würde sie im Falle eines freiwilligen Ausreisewillens – nach Prüfung der LPD XXXX , ob ihr in das Zielland eine Einreise möglich sein wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom Sondertransitbereich abgeholt und zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht und das Gepäck von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingecheckt werden. Ein eigenständiges Verlassen der Sondertransitzone zur freiwilligen Ausreise ist der Beschwerdeführerin aufgrund der versperrten Ausgänge oder des faktischen Hindernisses der nötigen Durchquerung eines Dienstzimmers der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenso nicht möglich, vielmehr würde sie im Falle eines freiwilligen Ausreisewillens – nach Prüfung der LPD römisch 40 , ob ihr in das Zielland eine Einreise möglich sein wird – durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom Sondertransitbereich abgeholt und zum Abflugterminal in den Transitbereich gebracht und das Gepäck von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingecheckt werden.

De facto kann die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall den Sondertransitbereich XXXX aus eigenem – nach wie vor - nicht verlassen. De facto kann die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall den Sondertransitbereich römisch 40 aus eigenem – nach wie vor - nicht verlassen.

Das Bundesamt hat im Bescheid vom XXXX .09.2026 in Kenntnis der Gegebenheiten des Sondertransitbereiches XXXX der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltnahme konkret im Sondertransitbereich XXXX angeordnet. Das Bundesamt hat im Bescheid vom römisch 40 .09.2026 in Kenntnis der Gegebenheiten des Sondertransitbereiches römisch 40 der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltnahme konkret im Sondertransitbereich römisch 40 angeordnet.

Einer Anordnung zur Verpflichtung des Aufenthaltes an einem Ort wohnt im Wesentlichen im Unterschied zur Haft die Verpflichtung an eine Person inne (sich aus eigenem) an einem bestimmten Ort aufzuhalten und sieht für den Falle der Verletzung der Aufenthaltsverpflichtung Konsequenzen vor. Die Haft wird in Art. 2 Z 9 AufnahmeRL hingegen als räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, definiert. Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit unterscheiden sich in Ausmaß und Intensität, nicht ihrem Wesen oder Inhalt nach (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 220). Ist es einer Person de facto nicht möglich, den angeordneten Aufenthaltsort (aus eigenem) zu verlassen und beschränkt daher die Bewegungsfreiheit auf diesen Ort, überschreitet dies eine Anordnung/Verpflichtung zur Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort und macht die angedrohten Konsequenzen eines Verstoßes obsolet. Einer Anordnung zur Verpflichtung des Aufenthaltes an einem Ort wohnt im Wesentlichen im Unterschied zur Haft die Verpflichtung an eine Person inne (sich aus eigenem) an einem bestimmten Ort aufzuhalten und sieht für den Falle der Verletzung der Aufenthaltsverpflichtung Konsequenzen vor. Die Haft wird in Artikel 2, Ziffer 9, AufnahmeRL hingegen als räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, definiert. Freiheitsentzug (Haft) und geringfügigere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit unterscheiden sich in Ausmaß und Intensität, nicht ihrem Wesen oder Inhalt nach (EuGH 14.05.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rz 220). Ist es einer Person de facto nicht möglich, den angeordneten Aufenthaltsort (aus eigenem) zu verlassen und beschränkt daher die Bewegungsfreiheit auf diesen Ort, überschreitet dies eine Anordnung/Verpflichtung zur Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort und macht die angedrohten Konsequenzen eines Verstoßes obsolet.

Dadurch, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der dem Bundesamt bekannten Gegebenheiten im Sondertransitbereich XXXX , nämlich insbesondere aufgrund der versperrten Zu- und Ausgängen zum Sondertransitbereich bzw. des einzigen möglichen Weges durch ein Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jedoch de facto nicht möglich ist, diesen aus eigenem zu verlassen, beinhaltet die im Bescheid vom XXXX .09.2026 angeordnete Verpflichtung zur Aufenthaltnahme de facto eine Anhaltung im Sondertransitbereich, die einer Haft gleich kommt. Dadurch, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der dem Bundesamt bekannten Gegebenheiten im Sondertransitbereich römisch 40 , nämlich insbesondere aufgrund der versperrten Zu- und Ausgängen zum Sondertransitbereich bzw. des einzigen möglichen Weges durch ein Dienstzimmer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jedoch de facto nicht möglich ist, diesen aus eigenem zu verlassen, beinhaltet die im Bescheid vom römisch 40 .09.2026 angeordnete Verpflichtung zur Aufenthaltnahme de facto eine Anhaltung im Sondertransitbereich, die einer Haft gleich kommt.

Die de facto Verhängung von Haft über die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .09.2026 gestützt auf Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 und somit auf der falschen Rechtsgrundlage angeordnet, zumal Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005, im Gegensatz zu § 40a BFA-VG iSd Art. 10 AufnahmeRL, die eine Haft nur unter den dort genannten Voraussetzungen stützen, lediglich die Anordnungen zur Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort iSd Art. 9 AufnahmeRL vorsieht. Der Bescheid des Bundesamt ist daher auch aus diesem Grund rechtswidrig. Die de facto Verhängung von Haft über die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .09.2026 gestützt auf Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 und somit auf der falschen Rechtsgrundlage angeordnet, zumal Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005, im Gegensatz zu Paragraph 40 a, BFA-VG iSd Artikel 10, AufnahmeRL, die eine Haft nur unter den dort genannten Voraussetzungen stützen, lediglich die Anordnungen zur Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort iSd Artikel 9, AufnahmeRL vorsieht. Der Bescheid des Bundesamt ist daher auch aus diesem Grund rechtswidrig.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid zu beheben.

3.1.6. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht mehr einzugehen, da mit der Behebung des Bescheides das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).3.1.6. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht mehr einzugehen, da mit der Behebung des Bescheides das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet war vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).

3.2. Zu A) Spruchpunkt II. – Art. 6 PersFrSchG:3.2. Zu A) Spruchpunkt römisch zwei. – Artikel 6, PersFrSchG:

3.2.1. Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) lautet wie folgt: 3.2.1. Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) lautet wie folgt:

„Art. 1 (1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).„"Art". 1 (1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“

3.2.2. Gemäß Art. 6 PersFrSchG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, indem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. 3.2.2. Gemäß Artikel 6, PersFrSchG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, indem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Wie unter Punkt II.3.1.5. ausgeführt, wird die Beschwerdeführerin im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, de facto rechtswidrig in Haft angehalten, weshalb gemäß Art. 6 PersFrSchG aufgrund der rechtswidrigen de facto Anhaltung der Beschwerdeführerin in Haft ihre Freilassung daraus anzuordnen ist. Wie unter Punkt römisch zwei.3.1.5. ausgeführt, wird die Beschwerdeführerin im Sondertransitbereich römisch 40 , Flughafen Wien-Schwechat, de facto rechtswidrig in Haft angehalten, weshalb gemäß Artikel 6, PersFrSchG aufgrund der rechtswidrigen de facto Anhaltung der Beschwerdeführerin in Haft ihre Freilassung daraus anzuordnen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dis ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dis ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL auf bescheidförmige Aufenthaltsanordnungen nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 sowie zur Frage, ob und inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen für das Führen eines Grenzverfahrens als Vorfrage bei der bescheidförmigen Aufenthaltsanordnung nach Art. 54 Abs. 1 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 zu behandeln ist, fehlt. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 9, Absatz 5, AufnahmeRL auf bescheidförmige Aufenthaltsanordnungen nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 sowie zur Frage, ob und inwieweit das Vorliegen der Voraussetzungen für das Führen eines Grenzverfahrens als Vorfrage bei der bescheidförmigen Aufenthaltsanordnung nach Artikel 54, Absatz eins, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 zu behandeln ist, fehlt.

Zudem fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei fehlender Möglichkeit des Verlassens aus eigenem des Sondertransitbereiches eine Freiheitsentziehung vorliegt, die von der Anordnung der Aufenthaltnahme nach Art. 54 VerfVO iVm § 32 AsylG 2005 nicht gedeckt ist und deshalb gemäß Art. 6 PersFrSchG die Freilassung anzuordnen war. Zudem fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei fehlender Möglichkeit des Verlassens aus eigenem des Sondertransitbereiches eine Freiheitsentziehung vorliegt, die von der Anordnung der Aufenthaltnahme nach Artikel 54, VerfVO in Verbindung mit Paragraph 32, AsylG 2005 nicht gedeckt ist und deshalb gemäß Artikel 6, PersFrSchG die Freilassung anzuordnen war.

Die Revision ist daher zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung Aufenthaltsbeschränkung Begründungsmangel Behebung der Entscheidung EuGH freiwillige Ausreise Grenzverfahren Haft Haftentlassung Rechtswidrigkeit Revision zulässig Sicherung der Zurückweisung Unionsrecht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2351463.2.00

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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