TE Dok 2026/4/10 2026-0.252.685

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2026
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Ab 1 Z2
BDG 1979 §117 Abs2 Z2
BDG 1979 §127 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988

Schlagworte

Soldat, Dienstpflichtverletzung, Waffe

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 09. April 2026 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Gruppeninspektor (GrInsp) A.A.

ist schuldig, er hat

am 06. September 2025 in N.N. eine Schusswaffe der Kategorie N.N. einem Menschen überlassen, der zu deren Besitz nicht befugt war, indem er seinem Sohn B.B. eine Faustfeuerwaffe der Marke N.N. übergab und diesem ein Hantieren mit der Waffe ermöglichte.

Er hat dadurch im Spruchpunkt

vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht), wonachvorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, (Allgemeine Dienstpflichten; Treuepflicht), wonach

„der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,“ begangen und seine Dienstplichten im Sinne des § 91 BDG 1979 verletzt.„der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,“ begangen und seine Dienstplichten im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 verletzt.

Gegen GrInsp A.A. wird gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Gegen GrInsp A.A. wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der

Geldbuße in Höhe von € 1.300.-

(eintausenddreihundert Euro)

verhängt.

Gemäß § 117 Abs 2 Z 2 BDG 1979 hat er dem Bund einen Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 hat er dem Bund einen

Kostenbeitrag von € 406,80.-

(vierhundertsechs Euro und 80 Cent)

zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Die Abstattung der Geldbuße wird in 13 Monatsraten zu je € 100.- gemäß § 127 Abs 2 Z 1 BDG 1979 verfügt.Die Abstattung der Geldbuße wird in 13 Monatsraten zu je € 100.- gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 verfügt.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person:

1.       GrInsp A.A., geboren am 05.02.1972, steht als Justizwachebeamter in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (in Folge: JWB) und unterliegt daher den Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (in Folge: BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020.1. GrInsp A.A., geboren am 05.02.1972, steht als Justizwachebeamter in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (in Folge: JWB) und unterliegt daher den Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (in Folge: BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,.

2.       Er ist auf einem Arbeitsplatz in der Justizanstalt N.N. (JA), N.N., in N.N. eingeteilt und versieht dort den Dienst als JWB „Dienstführender in Einsatzfunktion“. Er ist in der Besoldungsgruppe Exekutivdienst, Verwendungsgruppe E2a/GL verwendet und bringt ein Bruttogehalt von € 4.068,10 ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren).

3.       GrInsp A.A. ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten für einen Sohn mehr. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

4.       In disziplinärer Hinsicht ist er vorbelastet, weil er mit Disziplinarerkenntnis vom 14. Juli 2023 mit drei Monatsbezügen (€ 10.713,60) rechtskräftig bestraft wurde (GZ: xxxxxxx). Diese Bestrafung war nicht einschlägig zu den nunmehrigen Vorhalten. Im Strafregisterauszug scheint eine Eintragung des Bezirksgerichtes N.N. vom 23. Februar 2023 auf (§ 218 StGB; GZ: xxxxxxxx). Wegen der im Spruch dieses Disziplinarerkenntnisses ausgeführten Tat wurde eine diversionelle Erledigung in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht N.N. am 03.11.2025 nach Zahlung eines Gelbetrages in Höhe von € 4.000.-beschlossen (20 Hv 77/25m).4. In disziplinärer Hinsicht ist er vorbelastet, weil er mit Disziplinarerkenntnis vom 14. Juli 2023 mit drei Monatsbezügen (€ 10.713,60) rechtskräftig bestraft wurde (GZ: xxxxxxx). Diese Bestrafung war nicht einschlägig zu den nunmehrigen Vorhalten. Im Strafregisterauszug scheint eine Eintragung des Bezirksgerichtes N.N. vom 23. Februar 2023 auf (Paragraph 218, StGB; GZ: xxxxxxxx). Wegen der im Spruch dieses Disziplinarerkenntnisses ausgeführten Tat wurde eine diversionelle Erledigung in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht N.N. am 03.11.2025 nach Zahlung eines Gelbetrages in Höhe von € 4.000.-beschlossen (20 Hv 77/25m).

5.       Nach eigenen Angaben hat er bei seiner Mutter Schulden in Höhe von € 8.000.- und besitzt ein Haus, das er mit ca. € 300.000 bewertet. Er hat ob des Disziplinarerkenntnisses vom 14.07.2023 einen monatlichen Einbehalt von seinen Bezügen in Höhe von € 297,60. Demnach ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

6.       Die Anstaltsleitung der JA N.N. setzte die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen am 25.11.2025 mit der Disziplinaranzeige darüber in Kenntnis, dass mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft N.N. vom 06.10.2025 dem GrInsp A.A. zur Last gelegt werde, ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 5 WaffG begangen zu haben. Der angelastete Sachverhalt entspricht jenem im o.a. Spruch. Das Verfahren gegen ihn wäre mit Beschluss des Landesgerichtes N.N. eingestellt worden, nachdem GrInsp A.A. der diversionellen Vorgehensweise zugestimmt und den vorgeschriebenen Gelbetrag von € 4.000.- vollständig geleistet hätte. Ergänzend führte die Dienstbehörde aus, sie hätte am 06.11.2025 durch Akteneinsicht beim Landesgericht N.N. Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung erlangt. Der Disziplinaranzeige wurden beigelegt: Der Abschlussbericht der PI N.N. vom 03.10.2025, PAD/xxxxxxx, der Strafantrag der StA N.N. vom 06.10.2025 (GZ: xxxxxxx der Einzahlungsbeleg Diversion, das Protokoll von der Hauptverhandlung am 03.11.2025 (GZ: xxxxxxx), der Beschluss der Einstellung vom 05.11.2025 und seine Niederschrift vom 20.11.2025.6. Die Anstaltsleitung der JA N.N. setzte die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen am 25.11.2025 mit der Disziplinaranzeige darüber in Kenntnis, dass mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft N.N. vom 06.10.2025 dem GrInsp A.A. zur Last gelegt werde, ein Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG begangen zu haben. Der angelastete Sachverhalt entspricht jenem im o.a. Spruch. Das Verfahren gegen ihn wäre mit Beschluss des Landesgerichtes N.N. eingestellt worden, nachdem GrInsp A.A. der diversionellen Vorgehensweise zugestimmt und den vorgeschriebenen Gelbetrag von € 4.000.- vollständig geleistet hätte. Ergänzend führte die Dienstbehörde aus, sie hätte am 06.11.2025 durch Akteneinsicht beim Landesgericht N.N. Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung erlangt. Der Disziplinaranzeige wurden beigelegt: Der Abschlussbericht der PI N.N. vom 03.10.2025, PAD/xxxxxxx, der Strafantrag der StA N.N. vom 06.10.2025 (GZ: xxxxxxx der Einzahlungsbeleg Diversion, das Protokoll von der Hauptverhandlung am 03.11.2025 (GZ: xxxxxxx), der Beschluss der Einstellung vom 05.11.2025 und seine Niederschrift vom 20.11.2025.

7.       Mit Schreiben der Generaldirektion (BMJ – II 4 Personalangelegenheiten im Strafvollzug) im Bundesministerium für Justiz vom 11.12.2025 wurde die Disziplinaranzeige der JA N.N. mit Anhang gemäß § 110 Abs 1 Z 2 BDG 1979 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet und langte am 12. Dezember 2025 ein. Es wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Dienstbehörde am 06.11.2025 durch Akteneinsicht beim Landesgericht N.N. von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangte.7. Mit Schreiben der Generaldirektion (BMJ – römisch zwei 4 Personalangelegenheiten im Strafvollzug) im Bundesministerium für Justiz vom 11.12.2025 wurde die Disziplinaranzeige der JA N.N. mit Anhang gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weitergeleitet und langte am 12. Dezember 2025 ein. Es wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Dienstbehörde am 06.11.2025 durch Akteneinsicht beim Landesgericht N.N. von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangte.

8.       Aufgrund der am 31. Dezember 2024 erlassenen Geschäftsordnung der BDB für das Jahr 2025 wurde die Disziplinaranzeige dem Senat N.N. zugewiesen.

9.       Vom Senat N.N. der BDB wurde am 04. Februar 2026 der Einleitungsbeschluss erlassen und an beide Parteien zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 10. März 2026 in Rechtskraft.

10.      Die mündliche Verhandlung wurde für den 09.04.2026 ausgeschrieben und die Ladungen den Parteien und dem Zeugen gesetzeskonform zugestellt.

11.      Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 09. April 2026, bei der der Disziplinarbeschuldigte GrInsp A.A. zu Beginn ein sehr reumütiges und umfassendes Tatgeständnis ablegte, ist der im Spruch angeführte Sachverhalt für den Senat N.N. erwiesen.

12.      Der Disziplinarbeschuldigte erläuterte eingangs, nachdem der Senatsvorsitzende seine am 20.11.2025 verfasste Niederschrift als Beschuldigter verlesen hatte, dass er nie damit gerechnet hätte, dass sein Sohn eine Straftat verüben würde. Er hätte ihm die Faustfeuerwaffe „N.N.“ nur kurz gezeigt bzw. überlassen, weil diese eine italienische Inschrift habe und sich sein Sohn ein Foto anfertigen wollte.

13.      Der Zeuge Obstlt C.C., schilderte überzeugend, dass der Herr GrInsp A.A. ein ausgezeichneter Justizwachebeamter sei, den man auch für höhere Aufgaben verwenden könnte. Er sei stets bereit, auch Mehrleistungen zu erbringen. Er wäre im August 2023 in die JA N.N. versetzt worden, weil er im FTZ N.N. Dienstpflichtverletzungen begangen hatte. Damals habe er ihm gesagt, dass er den Neustart nützen solle, was GrInsp A.A. sehr positiv umsetzte. Er sei sehr vielseitig einsetzbar, Belohnungen und Belobigungen hätte er nicht erhalten wegen der o.a. Bestrafung. Aus seiner Sicht sei der Disziplinarbeschuldigte geläutert und es würde ihm eine gleichgelagerte Dienstpflichtverletzung nicht mehr passieren. In seiner Funktion als „Dienstführender in Einsatzfunktion“ sei er sehr erfolgreich, er würde ihm die Schulnote 1 attestieren. GrInsp A.A. habe je nach Einsatz einen bis zu sechs Bedienstete zu führen. Das Betriebsklima sei ob der angelasteten Vorhalte nicht in Mitleidenschaft gezogen worden, der Disziplinarbeschuldigte und die gesamte Familie leide unter den Vorkommnissen. GrInsp A.A. habe sich aber nicht gehen lassen, sondern erfülle weiterhin seine Aufgaben herausragend. Er wolle ihn jedenfalls auf diesem Arbeitsplatz weiterverwenden.

14.      Der Senatsvorsitzende brachte sodann die im Akt aufliegenden Unterlagen durch die Verlesung der Überschriften in die mündliche Verhandlung ein. Die Parteien verzichteten auf die gänzliche Verlesung und die weitere Möglichkeit zur Äußerung. Beweisanträge wurden keine mehr gestellt. Das Beweisverfahren wurde daher um 1135 Uhr geschlossen.

15. Die Frau Disziplinaranwältin führte in ihren Schlussworten sehr überzeugend aus, dass der Sachverhalt ob der geständigen Verantwortung des GrInsp eindeutig sei, er schuldhaft seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979 verletzt habe. Er wusste bzw. hätte wissen müssen, dass sein Sohn über keine waffenrechtliche Genehmigung verfügte und folglich hätte er ihm die Waffe nicht überlassen dürfen. GrInsp A.A. sei deshalb im Sinne des Einleitungsbeschlusses zu bestrafen. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass er mit Disziplinarerkenntnis der BDB im Jahre 2023 bestraft wurde, daher aus spezialpräventiver Sicht eine strenge Strafe notwendig wäre. Ebenso gebiete dies die Generalprävention, um auch andere JWB die im Besitz privater Waffen seien von gleichgelagerten Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. GrInsp A.A. habe aber ein sehr reumütiges und umfassendes Tatgeständnis in der heutigen Verhandlung gezeigt, sein Anstaltsleiter hat ihm zudem eine sehr gute Dienstleistung und Zukunftsprognose gegeben. Abschließend forderte sie eine tat- und schuldangemessene Geldbuße für den GrInsp A.A. 15. Die Frau Disziplinaranwältin führte in ihren Schlussworten sehr überzeugend aus, dass der Sachverhalt ob der geständigen Verantwortung des GrInsp eindeutig sei, er schuldhaft seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt habe. Er wusste bzw. hätte wissen müssen, dass sein Sohn über keine waffenrechtliche Genehmigung verfügte und folglich hätte er ihm die Waffe nicht überlassen dürfen. GrInsp A.A. sei deshalb im Sinne des Einleitungsbeschlusses zu bestrafen. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass er mit Disziplinarerkenntnis der BDB im Jahre 2023 bestraft wurde, daher aus spezialpräventiver Sicht eine strenge Strafe notwendig wäre. Ebenso gebiete dies die Generalprävention, um auch andere JWB die im Besitz privater Waffen seien von gleichgelagerten Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. GrInsp A.A. habe aber ein sehr reumütiges und umfassendes Tatgeständnis in der heutigen Verhandlung gezeigt, sein Anstaltsleiter hat ihm zudem eine sehr gute Dienstleistung und Zukunftsprognose gegeben. Abschließend forderte sie eine tat- und schuldangemessene Geldbuße für den GrInsp A.A.

16. In seinem Schlusswort beteuerte der Herr GrInsp, dass ihm sein inakzeptables Verhalten sehr leidtue und niemals wieder vorkommen würde. Abschließend bat er den Senat um eine milde Bestrafung.

17. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird von den Parteien verzichtet, die Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wird durch die Parteien beantragt. Unterbrechung der Verhandlung und Zurückziehung des Senates zur Beratung um 1135 Uhr bis 1145 Uhr.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzung:

§ 43 Abs 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung):Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung):

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 Abs 1 BDG 1979:Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979:

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92 Abs 1 und 2 (Auszug) BDG 1979 Paragraph 92, Absatz eins und 2 (Auszug) BDG 1979

Disziplinarstrafen sind, 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt...(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt...

Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93 Abs 1 BDG 1979 (Strafbemessung):Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 (Strafbemessung):

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Zur Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere der sehr gut aufbereiteten Disziplinaranzeige des BMJ samt Beilagen und der umfassend geständigen Verantwortung des Beschuldigten. Der Sachverhalt wie im Spruch ausgeführt, steht für den Senat fest.

Zur rechtlichen Beurteilung:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).

Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage und der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab. Wie die Frau Disziplinaranwältin in ihren Schlussworten überzeugend ausführte, hat der DB schuldhaft gegen die Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979 verstoßen. Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Beschuldigte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflicht zu verletzen, weil er wusste bzw. wissen hätte müssen, dass er seinem Sohn die Waffe – wenn auch nur kurz – nicht überlassen darf. Er handelte somit vorsätzlich. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ist nicht gegeben. Seine Diskretions- als auch die Dispositionsfähigkeit waren vorhanden. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten wäre nichts im Wege gestanden (keine Überlassung der Waffe an eine nicht berechtigte Person).Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser aus der Aktenlage und der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab. Wie die Frau Disziplinaranwältin in ihren Schlussworten überzeugend ausführte, hat der DB schuldhaft gegen die Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen. Zum subjektiven Tatbestand ist auszuführen, dass der Beschuldigte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Dienstpflicht zu verletzen, weil er wusste bzw. wissen hätte müssen, dass er seinem Sohn die Waffe – wenn auch nur kurz – nicht überlassen darf. Er handelte somit vorsätzlich. Ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ist nicht gegeben. Seine Diskretions- als auch die Dispositionsfähigkeit waren vorhanden. Einem rechtmäßigen Alternativverhalten wäre nichts im Wege gestanden (keine Überlassung der Waffe an eine nicht berechtigte Person).

Zur Strafbemessung gemäß § 93 BDG 1979:Zur Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG 1979:

Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an den Kriterien der §§ 32 ff StGB (vgl. Schroll § 198 Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen. Diese orientiert sich an Hand von Faktoren vor, nach und neben der Tatbestandserfüllung an den Kriterien der Paragraphen 32, ff StGB vergleiche Schroll Paragraph 198, Rz 24 ff). In der Strafzumessung ist ein Gesamtwert aller Faktoren vorzunehmen.

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht berücksichtigt. Die Verletzung der Dienstpflicht wurde mit „mittelschwer“ bis „leicht“ beurteilt. Der DB hat einmal in einer Situation, die wenige Minuten dauerte, eine Fehlleistung begangen. Es ist der Frau Disziplinaranwältin im Grunde beizupflichten, wenn sie eine Geldbuße fordert, weil er die Tat vorsätzlich beging und für die Beurteilung einer Fahrlässigkeit kein Raum besteht.

Das BDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Der Herr GrInsp handelte wie oben ausgeführt vorsätzlich. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Der Senat folgte den Ausführungen der Frau Disziplinaranwältin zu den oben ausgeführten Aspekten der Spezial- und Generalprävention. GrInsp A.A. wurde im Juli 2023 wegen anderer (6) Dienstpflichtverletzungen bestraft. Da anderen Justizwachebediensteten klar vor Augen zu führen ist, dass ein solches Verhalten außer Dienst nicht geduldet wird und strenge Ahndung nach sich zieht, war von einer zu verhängenden Geldbuße, wie gefordert auszugehen. Ob der ausgezeichneten Dienstbeurteilung und Zukunftsprognose treten spezialpräventive Gründe trotz der Bestrafung im Jahre 2023 in den Hintergrund, sind aber gegeben. Als Erschwerungsgrund war die Vorbildfunktion ins Treffen zu führen, weil er als „Dienstführender in Einsatzfunktion“ eingeteilt ist und einen bis zu sechs Bedienstete zu führen hat. Auch werden an das Verhalten von Justizwachebeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben nach dem im § 20 StVG normierten Zweck dazu angeleitet sind, Verurteilte zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und damit alle Rechtsverletzungen verpönt sind, die ein „schlechtes Beispiel“ für andere darstellen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 169) Die Resozialisierung von Straftätern ist eine der Kernaufgaben der Justiz. Das gezeigte Fehlverhalten konterkariert diese Bestrebungen. Eine Geldbuße im oberen Bereich des Spektrums war deshalb durchaus indiziert. Als Milderungsgründe sind aber insbesondere sein reumütiges Geständnis von Beginn an zu werten, durch seine Aussage in der ersten Vernehmung durch den Anstaltsleiter am 20.11.2025 und in der mündlichen Verhandlung hat er wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Der Senat gewann auch das Bild eines sich ehrlich vom schädigenden Verhalten distanzierenden JWB. Er hat die Tat auch aus Unbesonnenheit heraus begangen, da er nie mit einer Straftat durch den Sohn rechnete. Nach Ansicht des Senates sind die Milderungsgründe überwiegend vorhanden, dabei kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf die Gewichtung an. Es bedarf daher– weil die Milderung- die Erschwerungsgründe wie ausgeführt klar überwiegen – nur einer Geldbuße in der Höhe von ca. 32% der Bemessungsgrundlage, um den general- wie spezialpräventiven Gründen zu entsprechen.Das BDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Der Herr GrInsp handelte wie oben ausgeführt vorsätzlich. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis. Der Senat folgte den Ausführungen der Frau Disziplinaranwältin zu den oben ausgeführten Aspekten der Spezial- und Generalprävention. GrInsp A.A. wurde im Juli 2023 wegen anderer (6) Dienstpflichtverletzungen bestraft. Da anderen Justizwachebediensteten klar vor Augen zu führen ist, dass ein solches Verhalten außer Dienst nicht geduldet wird und strenge Ahndung nach sich zieht, war von einer zu verhängenden Geldbuße, wie gefordert auszugehen. Ob der ausgezeichneten Dienstbeurteilung und Zukunftsprognose treten spezialpräventive Gründe trotz der Bestrafung im Jahre 2023 in den Hintergrund, sind aber gegeben. Als Erschwerungsgrund war die Vorbildfunktion ins Treffen zu führen, weil er als „Dienstführender in Einsatzfunktion“ eingeteilt ist und einen bis zu sechs Bedienstete zu führen hat. Auch werden an das Verhalten von Justizwachebeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben nach dem im Paragraph 20, StVG normierten Zweck dazu angeleitet sind, Verurteilte zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und damit alle Rechtsverletzungen verpönt sind, die ein „schlechtes Beispiel“ für andere darstellen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 169) Die Resozialisierung von Straftätern ist eine der Kernaufgaben der Justiz. Das gezeigte Fehlverhalten konterkariert diese Bestrebungen. Eine Geldbuße im oberen Bereich des Spektrums war deshalb durchaus indiziert. Als Milderungsgründe sind aber insbesondere sein reumütiges Geständnis von Beginn an zu werten, durch seine Aussage in der ersten Vernehmung durch den Anstaltsleiter am 20.11.2025 und in der mündlichen Verhandlung hat er wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen. Der Senat gewann auch das Bild eines sich ehrlich vom schädigenden Verhalten distanzierenden JWB. Er hat die Tat auch aus Unbesonnenheit heraus begangen, da er nie mit einer Straftat durch den Sohn rechnete. Nach Ansicht des Senates sind die Milderungsgründe überwiegend vorhanden, dabei kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf die Gewichtung an. Es bedarf daher– weil die Milderung- die Erschwerungsgründe wie ausgeführt klar überwiegen – nur einer Geldbuße in der Höhe von ca. 32% der Bemessungsgrundlage, um den general- wie spezialpräventiven Gründen zu entsprechen.

Die Bemessungsgrundlage von € 4.068,10.- ergibt sich aus dem von der Dienstgeberseite zur Verfügung gestellten Monatsnachweis des DB im Monat April 2026 aus dem Grundbezug (E2a, Gehaltsstufe 18) und der Wachdienstzulage ohne Sonderzahlungen und Nebengebühren.

Die Bewilligung der Ratenzahlung von Amts wegen war aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten geboten.

Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 117 Abs 2 Z. 2 BDG 1979 (siehe BGBl. I Nr. 143/2024) und war mit 10% des Monatsbezugs festzusetzen. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 (siehe Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,) und war mit 10% des Monatsbezugs festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten