Entscheidungsdatum
01.07.2026Index
L50506 Schulbau Schulerhaltung SteiermarkNorm
SchOG §21Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Christoph Brandl, MBA, über die Beschwerde der C, geb. am ****, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der B-Ort vom 09.04.2026, GZ: D/2089/2026,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Christoph Brandl, MBA, über die Beschwerde der C, geb. am ****, D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der B-Ort vom 09.04.2026, GZ: D/2089 aus 2026,,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 23 Abs 2 StPEG wird der Beschwerde stattgegeben und der Antrag vom 26.02.2026 auf sprengelfremden Schulbesuch des Schülers E, geb. am ****, an der F, G-Straße, C-Ort, ab dem Schuljahr 2026/2027 genehmigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, StPEG wird der Beschwerde stattgegeben und der Antrag vom 26.02.2026 auf sprengelfremden Schulbesuch des Schülers E, geb. am ****, an der F, G-Straße, C-Ort, ab dem Schuljahr 2026 aus 2027, genehmigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
H
1. Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang
1.1. Mit Eingabe vom 26.02.2026 beantragte die Beschwerdeführerin für ihren Sohn (Schüler) ab Beginn des Schuljahres 2026/27 den sprengelfremden Schulbesuch in der 1. Klasse der F (nachfolgend I). Als Begründung führte sie an, dass der Schüler seit fünf Jahren ein Instrument spiele und großen Wert auf eine musikalische Ausbildung lege. Des Weiteren habe dem Schüler die I sehr gut gefallen und er würde schon lange darauf warten, endlich diese Schule gemeinsam mit seinem besten Freund besuchen zu können.1.1. Mit Eingabe vom 26.02.2026 beantragte die Beschwerdeführerin für ihren Sohn (Schüler) ab Beginn des Schuljahres 2026/27 den sprengelfremden Schulbesuch in der 1. Klasse der F (nachfolgend römisch eins). Als Begründung führte sie an, dass der Schüler seit fünf Jahren ein Instrument spiele und großen Wert auf eine musikalische Ausbildung lege. Des Weiteren habe dem Schüler die römisch eins sehr gut gefallen und er würde schon lange darauf warten, endlich diese Schule gemeinsam mit seinem besten Freund besuchen zu können.
1.2. Die Marktgemeinde E-Ort als Erhalter der I stimmte mit Stellungnahme vom 09.02.2026 dem Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch zu. Die I befürwortete ebenfalls in ihrer Stellungnahme vom 09.02.2026 diesen Antrag.1.2. Die Marktgemeinde E-Ort als Erhalter der römisch eins stimmte mit Stellungnahme vom 09.02.2026 dem Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch zu. Die römisch eins befürwortete ebenfalls in ihrer Stellungnahme vom 09.02.2026 diesen Antrag.
1.3. Die Sprengel-Mittelschule A-Ort (nachfolgend J) sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 04.03.2026 gegen den Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch aus und führte schulorganisatorische Gründe an. Die vielen sprengelfremden Schulbesuche im Jahr 2025/26 hätten zu einem deutlichen Rückgang der Schülerzahlen und zum Verlust mindestens einer Klasse geführt. Ähnliches wird für 2026/27 befürchtet, was die Klassen- und Schulstruktur gefährde. Zudem reiche ein Schulschwerpunkt allein für den sprengelfremden Schulbesuch nicht aus. Der Schulweg zur J sei zumindest gleichwertig und es bestehe eine Kooperation mit der K, die Instrumentalunterricht an der J ermögliche.
1.4. Mit Stellungnahme vom 03.04.2026 sprach sich auch die Bildungsdirektion Steiermark gegen den Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch aus und begründete dies mit nachteiligen schulorganisatorischen Veränderungen an der J.
1.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der B-Ort vom 09.04.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf sprengelfremden Schulbesuch abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass nach Ansicht der J und der Bildungsdirektion Steiermark ein sprengelfremder Schulbesuch aus schulorganisatorischen Gründen nicht genehmigt werden könne. Die J sei auf jede einzelne Schüleraufnahme angewiesen. Weitere Genehmigungen würden zum Verlust von Klassen und damit auch von Lehrpersonal führen. Hinsichtlich individueller Bildungsziele wird festgehalten, dass der Besuch einer Schule mit verordnetem Schwerpunkt für sich allein keinen zwingenden Grund für sprengelfremden Schulbesuch darstelle. Die musikalische Förderung sei auch an der J durch die Zusammenarbeit mit der K gewährleistet. Zudem würden bestehende Freundschaften an der Wunschschule nicht als berücksichtigungswürdiger Grund gelten.
1.6. Dagegen richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 16.04.2026, in welcher die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass die I eine musikalische Sonderform nach den Regelungen des Schulorganisationsgesetzes anbiete, mit erweitertem Musikunterricht, verpflichtendem Instrumentalunterricht und vorgelagerter Eignungsprüfung. Diese Sonderform stelle einen klar strukturierten, durch das Schulorganisationsgesetz definierten Ausbildungsschwerpunkt dar. Im Schulsprengel der B-Ort existiere eine solche musikalische Sonderform nicht. Die angeführte Kooperation mit der K sei zwar ein zusätzliches Angebot, aber im Umfang, in der Struktur und Ausgestaltung nicht mit der musikalischen Sonderform an der I vergleichbar. Der Schüler habe nachweislich die Eignungsprüfung für die I am 10.02.2026 erfolgreich absolviert und hierdurch seine Eignung nachgewiesen. Bei der Entscheidung über den sprengelfremden Schulbesuch seien die Fähigkeiten und die individuelle Förderung des Schülers maßgebend. Da im zuständigen Schulsprengel keine gleichwertige musikalische Ausbildung angeboten werde, ist der Besuch der I gerechtfertigt. Eine Ablehnung, die sich primär auf schulorganisatorische Erwägungen stütze, sei hingegen falsch.1.6. Dagegen richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 16.04.2026, in welcher die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass die römisch eins eine musikalische Sonderform nach den Regelungen des Schulorganisationsgesetzes anbiete, mit erweitertem Musikunterricht, verpflichtendem Instrumentalunterricht und vorgelagerter Eignungsprüfung. Diese Sonderform stelle einen klar strukturierten, durch das Schulorganisationsgesetz definierten Ausbildungsschwerpunkt dar. Im Schulsprengel der B-Ort existiere eine solche musikalische Sonderform nicht. Die angeführte Kooperation mit der K sei zwar ein zusätzliches Angebot, aber im Umfang, in der Struktur und Ausgestaltung nicht mit der musikalischen Sonderform an der römisch eins vergleichbar. Der Schüler habe nachweislich die Eignungsprüfung für die römisch eins am 10.02.2026 erfolgreich absolviert und hierdurch seine Eignung nachgewiesen. Bei der Entscheidung über den sprengelfremden Schulbesuch seien die Fähigkeiten und die individuelle Förderung des Schülers maßgebend. Da im zuständigen Schulsprengel keine gleichwertige musikalische Ausbildung angeboten werde, ist der Besuch der römisch eins gerechtfertigt. Eine Ablehnung, die sich primär auf schulorganisatorische Erwägungen stütze, sei hingegen falsch.
1.7. Mit Beschwerdevorlage vom 09.06.2026 legte die Stadtgemeinde A-Ort dem LVwG die Beschwerde vor. Mit Schreiben vom 15.06.2026 forderte das LVwG die Stadtgemeinde A-Ort und die Bildungsdirektion Steiermark auf, die bislang allgemein angeführten schulorganisatorischen Auswirkungen zu konkretisieren.
Die Bildungsdirektion Steiermark teilte in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2026 mit, dass bereits in den letzten Jahren eine hohe Zahl an Anträgen zu einem deutlichen Schülerrückgang und zum Verlust von Klassen an der J geführt hätten. Auch für 2026/27 lägen 33 Ansuchen auf sprengelfremden Schulbesuch bei gleichzeitig nur 36 Anmeldungen für die erste Schulstufe vor, wodurch der dreizügige Standort (drei Klassen pro Jahrgang) gefährdet sei. Die bestehende Infrastruktur, die Personalplanung sowie die schulische Angebotsstruktur seien auf diese Organisationsform ausgerichtet. Ein weiterer Rückgang der Schülerzahlen würde die Klassenbildung, die Lehrerpersonalressourcen sowie das schulische Angebot unmittelbar beeinträchtigen. Insbesondere müssten schulautonome Angebote eingeschränkt werden. Es käme zu einer wesentlichen Einschränkung des schulischen Angebots und zu größeren Klassen bei gleichzeitig reduzierten Fördermöglichkeiten. Die schulorganisatorischen Auswirkungen würden sich jedoch nicht aus dem Einzelfall ergeben, sondern aus der Gesamtheit der bereits bewilligten und anhängigen Anträge. Jeder weitere Schülerverlust würde die Situation verschärfen. Der Musikschwerpunkt der I werde anerkannt, jedoch reiche dieser für sich genommen nicht aus, um einen sprengelfremden Schulbesuch zu rechtfertigen. Die Bildungsdirektion Steiermark teilte in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2026 mit, dass bereits in den letzten Jahren eine hohe Zahl an Anträgen zu einem deutlichen Schülerrückgang und zum Verlust von Klassen an der J geführt hätten. Auch für 2026/27 lägen 33 Ansuchen auf sprengelfremden Schulbesuch bei gleichzeitig nur 36 Anmeldungen für die erste Schulstufe vor, wodurch der dreizügige Standort (drei Klassen pro Jahrgang) gefährdet sei. Die bestehende Infrastruktur, die Personalplanung sowie die schulische Angebotsstruktur seien auf diese Organisationsform ausgerichtet. Ein weiterer Rückgang der Schülerzahlen würde die Klassenbildung, die Lehrerpersonalressourcen sowie das schulische Angebot unmittelbar beeinträchtigen. Insbesondere müssten schulautonome Angebote eingeschränkt werden. Es käme zu einer wesentlichen Einschränkung des schulischen Angebots und zu größeren Klassen bei gleichzeitig reduzierten Fördermöglichkeiten. Die schulorganisatorischen Auswirkungen würden sich jedoch nicht aus dem Einzelfall ergeben, sondern aus der Gesamtheit der bereits bewilligten und anhängigen Anträge. Jeder weitere Schülerverlust würde die Situation verschärfen. Der Musikschwerpunkt der römisch eins werde anerkannt, jedoch reiche dieser für sich genommen nicht aus, um einen sprengelfremden Schulbesuch zu rechtfertigen.
Die Stadtgemeinde A-Ort äußerte in ihrer Stellungnahme vom 29.06.2026 dieselben Bedenken. Schulorganisatorisch wird dargelegt, dass die J für drei Klassen pro Jahrgang mindestens 51 Schüler benötige, für 2026/27 aber nur 36 Anmeldungen vorliegen und gleichzeitig zahlreiche Anträge auf sprengelfremden Schulbesuch an die I bestehen würden. Das Unterschreiten des Schwellenwerts würde zu Reduktion von Lehrer- und Stundenkontingenten, möglichen Klassenreduktionen, zu größeren Klassen, zum Wegfall unverbindlicher Übungen und damit zu einem generellen Verlust an Bildungs- und Fördermöglichkeiten führen. Weiters wird betont, dass wegen der Vielzahl der anhängigen Anträge nicht isoliert festgestellt werden könne, welcher einzelne Antrag den Ausschlag für die schulorganisatorische Beeinträchtigung geben würde. Zum Vergleich des Musikangebots wird vorgebracht, dass die J aufgrund eines schulautonomen Lehrplans mindestens 5 Wochenstunden Musikunterricht vorsehe und tatsächlich 6 Stunden anbiete. Zudem biete die J zusätzlich unverbindliche Übungen (Instrumentalmusik, Chor, Theater) in enger Kooperation mit der örtlichen Musikschule an.Die Stadtgemeinde A-Ort äußerte in ihrer Stellungnahme vom 29.06.2026 dieselben Bedenken. Schulorganisatorisch wird dargelegt, dass die J für drei Klassen pro Jahrgang mindestens 51 Schüler benötige, für 2026/27 aber nur 36 Anmeldungen vorliegen und gleichzeitig zahlreiche Anträge auf sprengelfremden Schulbesuch an die römisch eins bestehen würden. Das Unterschreiten des Schwellenwerts würde zu Reduktion von Lehrer- und Stundenkontingenten, möglichen Klassenreduktionen, zu größeren Klassen, zum Wegfall unverbindlicher Übungen und damit zu einem generellen Verlust an Bildungs- und Fördermöglichkeiten führen. Weiters wird betont, dass wegen der Vielzahl der anhängigen Anträge nicht isoliert festgestellt werden könne, welcher einzelne Antrag den Ausschlag für die schulorganisatorische Beeinträchtigung geben würde. Zum Vergleich des Musikangebots wird vorgebracht, dass die J aufgrund eines schulautonomen Lehrplans mindestens 5 Wochenstunden Musikunterricht vorsehe und tatsächlich 6 Stunden anbiete. Zudem biete die J zusätzlich unverbindliche Übungen (Instrumentalmusik, Chor, Theater) in enger Kooperation mit der örtlichen Musikschule an.
1.8. Mit weiterem Schreiben des LVwG vom 15.06.2026 wurde die Direktion der I ersucht, ihr (Bildungs-)Angebot und die Unterschiede zur Sprengelschule darzulegen. In ihrer Stellungnahme vom 16.09.2026 führte die I an, dass sie als Musikmittelschule eine spezialisierte Schulform mit eigenem Lehrplan und deutlich erweitertem Musikunterricht darstelle. Der Besuch setze eine musikalische Eignungsprüfung voraus und umfasse eine durchgehende instrumentale und vokale Ausbildung sowie regelmäßigen Ensembleunterricht. Im Vergleich zur regulären Mittelschule zeige sich insbesondere im Stundenausmaß ein erheblicher Unterschied. Während Musik dort nur im Umfang von 2 verpflichtenden Wochenstunden unterrichtet werde, nehme Musik in der Musikmittelschule mit durchgehend 5 verpflichtenden Wochenstunden eine zentrale Rolle ein. Dadurch ergebe sich über die gesamte Schulzeit eine deutlich intensivere Ausbildung. Diese werde nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ erweitert. Neben Instrumentalunterricht und Ensemblespiel umfasse sie Chorarbeit, musikalische Projekte und Auftritte sowie eine vertiefte musiktheoretische Ausbildung auf dem Niveau des Bronzenen Leistungsabzeichens. Demgegenüber bleibe der Musikunterricht an regulären Mittelschulen meist auf grundlegende Inhalte beschränkt.1.8. Mit weiterem Schreiben des LVwG vom 15.06.2026 wurde die Direktion der römisch eins ersucht, ihr (Bildungs-)Angebot und die Unterschiede zur Sprengelschule darzulegen. In ihrer Stellungnahme vom 16.09.2026 führte die römisch eins an, dass sie als Musikmittelschule eine spezialisierte Schulform mit eigenem Lehrplan und deutlich erweitertem Musikunterricht darstelle. Der Besuch setze eine musikalische Eignungsprüfung voraus und umfasse eine durchgehende instrumentale und vokale Ausbildung sowie regelmäßigen Ensembleunterricht. Im Vergleich zur regulären Mittelschule zeige sich insbesondere im Stundenausmaß ein erheblicher Unterschied. Während Musik dort nur im Umfang von 2 verpflichtenden Wochenstunden unterrichtet werde, nehme Musik in der Musikmittelschule mit durchgehend 5 verpflichtenden Wochenstunden eine zentrale Rolle ein. Dadurch ergebe sich über die gesamte Schulzeit eine deutlich intensivere Ausbildung. Diese werde nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ erweitert. Neben Instrumentalunterricht und Ensemblespiel umfasse sie Chorarbeit, musikalische Projekte und Auftritte sowie eine vertiefte musiktheoretische Ausbildung auf dem Niveau des Bronzenen Leistungsabzeichens. Demgegenüber bleibe der Musikunterricht an regulären Mittelschulen meist auf grundlegende Inhalte beschränkt.
2. Feststellungen
2.1. Der Schüler ist gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.07.1989 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschulen in der Stadtgemeinde A-Ort (politischer D-Ort) diesem Schulsprengel zugehörig.
2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 26.02.2026 bei der Wohnsitzgemeinde A-Ort die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches für den Schüler an der I ab dem Schuljahr 2026/27. 2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 26.02.2026 bei der Wohnsitzgemeinde A-Ort die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches für den Schüler an der römisch eins ab dem Schuljahr 2026/27.
2.3. Die Marktgemeinde E-Ort als Erhalter der I erteilte mit Stellungnahme vom 09.02.2026 ihre Zustimmung zum sprengelfremden Schulbesuch. 2.3. Die Marktgemeinde E-Ort als Erhalter der römisch eins erteilte mit Stellungnahme vom 09.02.2026 ihre Zustimmung zum sprengelfremden Schulbesuch.
2.4. Die Bildungsdirektion Steiermark sprach sich in ihren Stellungnahmen vom 03.04.2026 und 19.06.2026 gegen den sprengelfremden Schulbesuch aus und begründete dies mit nachteiligen schulorganisatorischen Auswirkungen auf die J.
2.5. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde A-Ort wies mit Bescheid vom 09.04.2026 den Antrag der Beschwerdeführerin auf sprengelfremden Schulbesuch für den Schüler an der I ab dem Schuljahr 2026/27 ab und begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit nachteiligen schulorganisatorischen Auswirkungen auf die J. 2.5. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde A-Ort wies mit Bescheid vom 09.04.2026 den Antrag der Beschwerdeführerin auf sprengelfremden Schulbesuch für den Schüler an der römisch eins ab dem Schuljahr 2026/27 ab und begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit nachteiligen schulorganisatorischen Auswirkungen auf die J.
2.6. Die von der Bildungsdirektion Steiermark und der Stadtgemeinde A-Ort geäußerten schulorganisatorischen Auswirkungen ergeben sich nicht aufgrund des vorliegenden Einzelfalls, sondern aufgrund einer Vielzahl von Anträgen auf sprengelfremden Schulbesuch.
2.7. Die I ist im Gegensatz zur J eine ausgewiesene Schwerpunktschule in der Sonderform Musikmittelschule gemäß § 21f SchOG (BGBl Nr 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 165/2022) und der Verordnung „NMS-Umsetzungspaket, Anlage 2“ (BGBl II Nr 185/2012 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 204/2024). Der Schüler absolvierte am 10.02.2026 erfolgreich die Eignungsprüfung der I. Der Musik-Schwerpunkt der I ist in der Region einzigartig und für den Schüler von großer Bedeutung. 2.7. Die römisch eins ist im Gegensatz zur J eine ausgewiesene Schwerpunktschule in der Sonderform Musikmittelschule gemäß Paragraph 21 f, SchOG Bundesgesetzblatt Nr 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 2022,) und der Verordnung „NMS-Umsetzungspaket, Anlage 2“ Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 185 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 204 aus 2024,). Der Schüler absolvierte am 10.02.2026 erfolgreich die Eignungsprüfung der römisch eins. Der Musik-Schwerpunkt der römisch eins ist in der Region einzigartig und für den Schüler von großer Bedeutung.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Beschwerdevorbringen sowie den vom LVwG ergänzend durchgeführten Ermittlungen in Form der eingeholten Stellungsnamen von der I, Bildungsdirektion Steiermark und Stadtgemeinde A-Ort. An der Richtigkeit der jeweiligen Angaben bestehen keine Zweifel, zumal diese nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind. 3.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Beschwerdevorbringen sowie den vom LVwG ergänzend durchgeführten Ermittlungen in Form der eingeholten Stellungsnamen von der römisch eins, Bildungsdirektion Steiermark und Stadtgemeinde A-Ort. An der Richtigkeit der jeweiligen Angaben bestehen keine Zweifel, zumal diese nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind.
Hinsichtlich der eingeholten Stellungnahmen wird angemerkt, dass diese für mehrere vorliegende Beschwerdefälle mit vollkommen identen Sachverhalten dienen.
3.2. Dass die I im Gegensatz zur J eine ausgewiesene Schwerpunktschule in der Sonderform Musikmittelschule ist, ergibt sich aus den eingeholten Stellungnahmen der I vom 16.05.2025 und Bildungsdirektion Steiermark vom 19.06.2026 sowie anhand des § 21f SchOG und der Verordnung „NMS-Umsetzungspaket, Anlage 2“ (BGBl II Nr 185/2012, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 204/2024).3.2. Dass die römisch eins im Gegensatz zur J eine ausgewiesene Schwerpunktschule in der Sonderform Musikmittelschule ist, ergibt sich aus den eingeholten Stellungnahmen der römisch eins vom 16.05.2025 und Bildungsdirektion Steiermark vom 19.06.2026 sowie anhand des Paragraph 21 f, SchOG und der Verordnung „NMS-Umsetzungspaket, Anlage 2“ Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 185 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 204 aus 2024,).
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Rechtsgrundlage(n)
Die relevante Bestimmung des § 23 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (StPEG 2004 - LGBl Nr 71/2004 zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2018) lautet wie folgtDie relevante Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins und 2 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (StPEG 2004 - Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2004, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2018,) lautet wie folgt
§ 23 StPEG – Verpflichtung zu AufnahmeParagraph 23, StPEG – Verpflichtung zu Aufnahme
(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
[…]
4.2. Schulsprengel – Sprengelfremder Schulbesuch
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden. Gemäß § 23 Abs 1 StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
§ 23 Abs 2 StPEG ermöglicht jedoch auf Antrag die Möglichkeit einer Bewilligung des Besuchs einer sprengelfremden Schule unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen. Dem Antrag kann weiters nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.Paragraph 23, Absatz 2, StPEG ermöglicht jedoch auf Antrag die Möglichkeit einer Bewilligung des Besuchs einer sprengelfremden Schule unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen. Dem Antrag kann weiters nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 2 StPEG nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch zwingend erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (vgl VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158). Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen, in § 23 Abs 2 StPEG genannten, Kriterien einer Prüfung zu unterziehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPEG nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch zwingend erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen vergleiche VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158). Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen, in Paragraph 23, Absatz 2, StPEG genannten, Kriterien einer Prüfung zu unterziehen.
4.3. Abwägung gemäß § 23 Abs 2 StPEG4.3. Abwägung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPEG
4.3.1. Fallbezogen wurde die Freundschaft des Schülers zu einem Schüler in der I als persönliches Verhältnis vorgebracht. Nach der geltenden Rechtslage und der Spruchpraxis des LVwG ist die Begründung „ein Freund besuche dieselbe Schule“ für sich allein nicht geeignet, einen sprengelfremden Schulbesuch zu rechtfertigen (vgl LVwG Stmk 24.03.2023, 70.5-632/2023). Die Bestimmung des § 23 Abs 2 StPEG stellt hinsichtlich persönlicher Verhältnisse vielmehr auf Gründe wie Arbeitsplatz der Eltern, sprengelfremder Schulbesuch von Geschwistern, besondere medizinische Betreuung, Nachmittagsbetreuung, musikalische oder sportliche Schwerpunkte udgl ab. Der gemeinsame Schulbesuch mit Freunden ist jedoch kein maßgebender Grund für einen sprengelfremden Schulbesuch.4.3.1. Fallbezogen wurde die Freundschaft des Schülers zu einem Schüler in der römisch eins als persönliches Verhältnis vorgebracht. Nach der geltenden Rechtslage und der Spruchpraxis des LVwG ist die Begründung „ein Freund besuche dieselbe Schule“ für sich allein nicht geeignet, einen sprengelfremden Schulbesuch zu rechtfertigen vergleiche LVwG Stmk 24.03.2023, 70.5-632/2023). Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, StPEG stellt hinsichtlich persönlicher Verhältnisse vielmehr auf Gründe wie Arbeitsplatz der Eltern, sprengelfremder Schulbesuch von Geschwistern, besondere medizinische Betreuung, Nachmittagsbetreuung, musikalische oder sportliche Schwerpunkte udgl ab. Der gemeinsame Schulbesuch mit Freunden ist jedoch kein maßgebender Grund für einen sprengelfremden Schulbesuch.
4.3.2. Der Bundesminister für Bildung hat mit Verordnung „NMS-Umsetzungspaket“ für die Mittelschule mehrere Sonderformen festgelegt, die sich vor allem hinsichtlich Stundentafel und einzelnen Unterrichtsgegenständen vom allgemeinen Mittelschullehrplan unterscheiden. Dazu zählt ausdrücklich der „Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule; BGBl. II Nr. 185/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2024)“. Die I wird gemäß § 21f SchOG in der Sonderform Musikmittelschule geführt. Der Begriff der Sonderform „Musikmittelschule“ knüpft an den eigenständigen Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung an, wie er in der einschlägigen Lehrplanverordnung ausgewiesen ist. Hierbei kommt zum Ausdruck, dass der Verordnungsgeber mit dieser Sonderform ein spezifisches Ausbildungsziel verfolgt, der über das allgemeine Ausbildungsziel der Mittelschule hinausgeht. 4.3.2. Der Bundesminister für Bildung hat mit Verordnung „NMS-Umsetzungspaket“ für die Mittelschule mehrere Sonderformen festgelegt, die sich vor allem hinsichtlich Stundentafel und einzelnen Unterrichtsgegenständen vom allgemeinen Mittelschullehrplan unterscheiden. Dazu zählt ausdrücklich der „Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Sonderform Musikmittelschule; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024,)“. Die römisch eins wird gemäß Paragraph 21 f, SchOG in der Sonderform Musikmittelschule geführt. Der Begriff der Sonderform „Musikmittelschule“ knüpft an den eigenständigen Lehrplan der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung an, wie er in der einschlägigen Lehrplanverordnung ausgewiesen ist. Hierbei kommt zum Ausdruck, dass der Verordnungsgeber mit dieser Sonderform ein spezifisches Ausbildungsziel verfolgt, der über das allgemeine Ausbildungsziel der Mittelschule hinausgeht.
Fallbezogen verfolgt der Schüler individuelle Bildungsziele, nämlich eine vertiefte musikalische Ausbildung, weshalb er sich auch der Eignungsprüfung unterzog und diese am 10.02.2026 erfolgreich absolvierte. Die erfolgreiche Eignungsprüfung ist ein objektiver Nachweis dafür, dass der Schüler für die Sonderform Musikmittelschule geeignet ist und das besondere Bildungsangebot auch tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Im Unterschied zu bloßen Interessenbekundungen liegt hier eine qualifizierte Auswahlentscheidung vor, die das individuelle Bildungsziel des Schülers konkretisiert und verfestigt.
Dem individuellen Bildungsziel ist insbesondere in jenen Fallkonstellationen ein hohes Gewicht beizumessen, in denen der Schüler ein besonderes, auf Eignungsfeststellung gerichtetes Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen und sich dadurch den Zugang zu einem kontingentierten, vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Spezialangebot eröffnet hat. In der erfolgreichen Absolvierung der Eignungsprüfung manifestiert sich nämlich nicht nur eine besondere Begabung oder ein gesteigertes Interesse, sondern auch die staatlich gesteuerte Zuweisung zu diesem speziellen Bildungsangebot. In einem solchen Verständnis würde das öffentliche, aus allgemeinen Mitteln finanzierte spezifische Ausbildungsziel seine intendierte Wirkung weitgehend verlieren, wenn der mit der Eignungsprüfung verbundene Qualifikationsnachweis nicht in den tatsächlichen Zugang zur spezialisierten Ausbildung mündet.
Das spezifische Ausbildungsziel der Sonderform „Musikmittelschule“ ist vom Gesetzgeber bewusst als eigenständige, auf eine vertiefte musische Bildung ausgerichtete Schulform geschaffen worden. Dieses Ziel würde weitgehend leerlaufen, wenn trotz positiver Eignungsfeststellung bei der Entscheidung über einen sprengelfremden Schulbesuch ausschließlich auf abstrakte schulorganisatorische Gesichtspunkte abgestellt und die Aufnahme in die sprengelfremde Musikmittelschule aus diesen Gründen versagt würde.
4.3.3. Die in den Stellungnahmen der M und Bildungsdirektion Steiermark vorgebrachten schulorganisatorischen Gründe beschränken sich im Kern auf die abstrakt formulierte Gefahr eines Unterschreitens des Schwellenwertes pro Jahrgang, die mögliche Reduktion von Lehrer- und Stundenkontingenten sowie den damit einhergehenden Wegfall von Bildungsangeboten (unverbindlichen Übungen) und allfällige Klassenzusammenlegungen. Die Argumentationen bleiben jedoch auf Prognosen beschränkt, ohne im Detail darzulegen, welche unausweichlichen Maßnahmen tatsächlich gesetzt werden müssten. Auch wird zugestanden, dass der vorliegende Einzelfall nicht ausschlaggebend für die geäußerten schulorganisatorischen Befürchtungen ist.
Die Rechtsprechung des VwGH verlangt, dass schulorganisatorische Gründe nach Art und Ausmaß so schwer wiegen, dass sie die für den sprengelfremden Schulbesuch sprechenden Gesichtspunkte in der Gesamtschau überwiegen. Bloß generelle oder hypothetische Befürchtungen reichen nicht aus (vgl VwGH 31.07.2009, 2009/10/0158; 27.06.2002, 2001/10/0206). Hinsichtlich der behaupteten Schülerzahl sprach der VwGH aus, dass der Gesetzgeber gerade jenen Schulen, die keine ausreichende Schülerzahl erreichen, keine gesteigerte Bestandsgarantie zusprechen wollte (vgl VwGH 18.07.2012, 2012/10/0103). Hieraus folgt letztlich, dass die Schulwahl des Schülers nicht allein aus allgemeinen organisatorischen Erwägungen eingeschränkt werden darf, wenn eine spezialisierte Bildungseinrichtung wie die I ein erkennbar geeigneteres Angebot bietet.Die Rechtsprechung des VwGH verlangt, dass schulorganisatorische Gründe nach Art und Ausmaß so schwer wiegen, dass sie die für den sprengelfremden Schulbesuch sprechenden Gesichtspunkte in der Gesamtschau überwiegen. Bloß generelle oder hypothetische Befürchtungen reichen nicht aus vergleiche VwGH 31.07.2009, 2009/10/0158; 27.06.2002, 2001/10/0206). Hinsichtlich der behaupteten Schülerzahl sprach der VwGH aus, dass der Gesetzgeber gerade jenen Schulen, die keine ausreichende Schülerzahl erreichen, keine gesteigerte Bestandsgarantie zusprechen wollte vergleiche VwGH 18.07.2012, 2012/10/0103). Hieraus folgt letztlich, dass die Schulwahl des Schülers nicht allein aus allgemeinen organisatorischen Erwägungen eingeschränkt werden darf, wenn eine spezialisierte Bildungseinrichtung wie die römisch eins ein erkennbar geeigneteres Angebot bietet.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die angeführten schulorganisatorischen Gründe als zu pauschal und zu wenig individualisiert, um das individuelle Bildungsziel des Schülers zu verdrängen.
4.3.4. Im Ergebnis der Abwägung ergeben sich somit gewichtige Gründe im individuellen Bildungsziel des Schülers, die für den sprengelfremden Schulbesuch in der I sprechen. Dem stehen keine überwiegenden oder sonst maßgeblichen entgegenstehenden Gründe gegenüber. Das LVwG gelangt daher zum abschließenden Ergebnis, dass die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs im gegenständlichen Fall nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erteilen ist.4.3.4. Im Ergebnis der Abwägung ergeben sich somit gewichtige Gründe im individuellen Bildungsziel des Schülers, die für den sprengelfremden Schulbesuch in der römisch eins sprechen. Dem stehen keine überwiegenden oder sonst maßgeblichen entgegenstehenden Gründe gegenüber. Das LVwG gelangt daher zum abschließenden Ergebnis, dass die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs im gegenständlichen Fall nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erteilen ist.
4.4. Mündliche Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da kein entsprechender Antrag einer Partei vorlag, eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegensteht.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, da kein entsprechender Antrag einer Partei vorlag, eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht.
4.5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Freund, Begründung, Rechtfertigung, Schule, Schulbesuch, Bruder, persönliche Verhältnisse, Arbeitsplatz, Nachmittagsbetreuung, Schwerpunkte, Geschwister, medizinische Betreuung, sprengelfremder Schulbesuch, musikalisch, Eltern, Schwester, sportlich, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, Schulorganisationsgesetz, individuelles Bildungsziel, Mittelschule, Schüler, Musikmittelschule, hohes Gewicht, Zugang, Aufnahmeprüfung, Spezialangebot, Auswahlverfahren, vom Gesetzgeber festgelegt, Eignungstest, EignungsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.70.9.3251.2026.13Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026