TE Vwgh Erkenntnis 2009/7/31 2009/10/0158

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Veröffentlicht am 31.07.2009
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Index

L50006 Pflichtschule allgemeinbildend Steiermark;
L50506 Schulbau Schulerhaltung Steiermark;
L50806 Berufsschule Steiermark;

Norm

PSchErhG Stmk 2004 §23 Abs1;
PSchErhG Stmk 2004 §23 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Gemeinde Limberg bei Wies, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 20. Mai 2009, Zl. 13.0-2/09, betreffend Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch (mitbeteiligte Partei:

DG, geboren am 24. Juli 2003, vertreten durch die Kindeseltern R und MG in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) vom 20. Mai 2009 dem Mitbeteiligten die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch in der Volksschule St. Peter i.S. erteilt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die beiden Geschwister des Mitbeteiligten, Michael und Lisa, besuchten bereits sprengelfremd mit Bewilligung der beschwerdeführenden Partei die Volksschule St. Peter i.S. Diesem Umstand komme bei der gebotenen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten besonderes Gewicht zu. Auch wenn Michael im nächsten Schuljahr in die Hauptschule nach Schwanberg wechseln werde, werde Lise noch für weitere zwei Jahre an der Volksschule St. Peter i.S. verbleiben. Im Übrigen werde die Volksschule St. Peter i.S. den individuellen Bildungszielen des Mitbeteiligten in gleicher Weise gerecht wie die Sprengelschule. Auch sei die Zumutbarkeit des Schulweges unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse grundsätzlich für beide Schulen gleichermaßen gegeben. Eine Auswirkung auf die Organisationsform der betroffenen Pflichtschule sei durch den sprengelfremden Schulbesuch des Mitbeteiligten nicht zu erwarten. Für die Behörde ergebe sich daraus, dass die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Mitbeteiligten verbundenen Vorteile die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen eindeutig überwögen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch sei daher zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 23 Abs. 1 des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 (StPEG) ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 (StPEG) ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.

Über Antrag des Erziehungsberechtigten kann gemäß § 23 Abs. 2 StPEG die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Bezirksschulrates. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und der Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Halter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde - in Städten mit eigenem Statut an die Landesregierung - zulässig. Die Entscheidung im Berufungsverfahren ist endgültig.Über Antrag des Erziehungsberechtigten kann gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPEG die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Bezirksschulrates. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und der Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Halter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde - in Städten mit eigenem Statut an die Landesregierung - zulässig. Die Entscheidung im Berufungsverfahren ist endgültig.

Die beschwerdeführende Partei erachtet die dem Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch für rechtswidrig: Die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten und zu berücksichtigenden Interessen seien gänzlich unerwogen geblieben, es finde sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich der Hinweis, dass durch den sprengelfremden Schulbesuch eine Auswirkung auf die Organisationsform der Sprengelschule nicht zu erwarten sei. Die Gründe für diese Erwartung habe die belangte Behörde aber nicht dargelegt, obwohl die Erstbehörde, der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde, die Abweisung des Antrages auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches des Mitbeteiligten u.a. damit begründet habe, dass negative Auswirkungen auf die Organisationsform der Sprengelschule angenommen werden könnten, zumal sich der Schulerhalter in den kommenden Jahren mit sinkenden Geburtenzahlen konfrontiert sehe. Der belangten Behörde sei daher vorzuwerfen, dass sie ihre Begründungspflicht verletzt und letztlich eine unüberprüfbare Entscheidung getroffen habe. Der Schulsprengel der Volksschule Steyeregg in der Gemeinde Limberg bei Wies, dem der Mitbeteiligte angehöre, umfasse seit der vor wenigen Jahren erfolgten Sprengeländerung auch den Ortsteil Eichegg, der zuvor zur Gemeinde St. Peter i.S. "resortiert" habe. Trotz der unbestreitbaren Vorteile dieser Sprengeländerung für die Bewohner von Eichegg würden jedoch Eltern aus Eichegg - wie auch im vorliegenden Fall - einen sprengelfremden Schulbesuch ihrer Kinder in der Volksschule in St. Peter i.S. vorziehen. Durch die Sprengeländerung sollte aber bewirkt werden, dass die Kinder von Eichegg die Volksschule in Steyeregg besuchen, damit deren Existenz nicht gefährdet werde. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger Würdigung der zu berücksichtigenden Umstände zum Ergebnis gelangen müssen, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung der Volksschule in Steyeregg u. a. durch Einbeziehung der Schulkinder des Ortsteiles Eichegg so gewichtig sei, dass es das persönliche Interesse des Mitbeteiligten am Schulbesuch in St. Peter i.S. bei weitem überwiege. Im Übrigen fehle dem angefochtenen Bescheid aber auch eine Begründung dafür, warum die von der belangten Behörde als besonders gewichtig erachteten persönlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten - abgesehen davon, dass anzunehmen sei, er habe zu seinem älteren Bruder eine engere Beziehung als zu seiner älteren Schwester - das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Erhaltung der Volksschule Steyeregg überwiegen sollte.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur im Wesentlichen gleich lautenden Vorgängerbestimmung des § 23 Abs. 2 StPEG ausgesprochen hat, kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch erteilt werden, wenn die hier genannten Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, VwSlg. 15.510 A/2000). Dies hat die belangte Behörde aus der Erwägung bejaht, dass bereits die Schwester des Mitbeteiligten die Volksschule St. Peter i.S. besuche und daher ein gemeinsamer Schulbesuch der beiden Geschwister jedenfalls durch zwei Jahre hindurch möglich wäre. Die persönlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten sprächen daher für die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches. Gegen die Erteilung dieser Bewilligung spreche hingegen keiner der im § 23 Abs. 2 StPEG genannten Umstände.Wie der Verwaltungsgerichtshof zur im Wesentlichen gleich lautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, StPEG ausgesprochen hat, kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch erteilt werden, wenn die hier genannten Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, VwSlg. 15.510 A/2000). Dies hat die belangte Behörde aus der Erwägung bejaht, dass bereits die Schwester des Mitbeteiligten die Volksschule St. Peter i.S. besuche und daher ein gemeinsamer Schulbesuch der beiden Geschwister jedenfalls durch zwei Jahre hindurch möglich wäre. Die persönlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten sprächen daher für die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches. Gegen die Erteilung dieser Bewilligung spreche hingegen keiner der im Paragraph 23, Absatz 2, StPEG genannten Umstände.

Dass der Besuch ein und derselben Schule durch mehrere Kinder einer Familie für diese in vielerlei Hinsicht von Vorteil ist und daher ein in den "persönlichen Verhältnissen" des Mitbeteiligten gelegener Grund für die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches besteht, bestreitet auch die beschwerdeführende Partei nicht. Sie erachtet vielmehr ein überwiegendes Interesse an der Nichterteilung der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches in der Befürchtung begründet, die Existenz der Volksschule in Steyeregg könnte durch sinkende Geburtenzahlen in den kommenden Jahren gefährdet werden. Dass jedoch bereits der sprengelfremde Schulbesuch des Mitbeteiligten - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - konkrete Auswirkungen auf den Erhalt oder die Organisationsform der Volksschule in Steyeregg hätte, hat die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht. Vielmehr hat sie sich in diesem Punkt auf allgemein gehaltene Befürchtungen im Gefolge sinkender Geburtenzahlen in den kommenden Jahren beschränkt. Sie hat jedoch nicht konkret aufgezeigt, dass einer der im § 23 Abs. 2 StPEG genannten Umstände so signifikant gegen den sprengelfremden Schulbesuch des Mitbeteiligten spreche, dass die belangte Behörde insgesamt von einem Überwiegen der gegen diesen Schulbesuch sprechenden Gründe hätte ausgehen müssen.Dass der Besuch ein und derselben Schule durch mehrere Kinder einer Familie für diese in vielerlei Hinsicht von Vorteil ist und daher ein in den "persönlichen Verhältnissen" des Mitbeteiligten gelegener Grund für die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches besteht, bestreitet auch die beschwerdeführende Partei nicht. Sie erachtet vielmehr ein überwiegendes Interesse an der Nichterteilung der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches in der Befürchtung begründet, die Existenz der Volksschule in Steyeregg könnte durch sinkende Geburtenzahlen in den kommenden Jahren gefährdet werden. Dass jedoch bereits der sprengelfremde Schulbesuch des Mitbeteiligten - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - konkrete Auswirkungen auf den Erhalt oder die Organisationsform der Volksschule in Steyeregg hätte, hat die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht. Vielmehr hat sie sich in diesem Punkt auf allgemein gehaltene Befürchtungen im Gefolge sinkender Geburtenzahlen in den kommenden Jahren beschränkt. Sie hat jedoch nicht konkret aufgezeigt, dass einer der im Paragraph 23, Absatz 2, StPEG genannten Umstände so signifikant gegen den sprengelfremden Schulbesuch des Mitbeteiligten spreche, dass die belangte Behörde insgesamt von einem Überwiegen der gegen diesen Schulbesuch sprechenden Gründe hätte ausgehen müssen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. Juli 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009100158.X00

Im RIS seit

09.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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