Index
L50006 Pflichtschule allgemeinbildend Steiermark;Norm
PSchErhG Stmk 2004 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Gemeinde Pack, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Mai 2012, Zl. FA6B-09.17- 45/2012-10, betreffend Auflassung bzw. Festlegung der Organisationsform der Volksschule Pack,
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Auflassung der Volksschule Pack mit Ablauf des Schuljahres 2012/2013 richtet, als unbegründet abgewiesen;Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Auflassung der Volksschule Pack mit Ablauf des Schuljahres 2012 aus 2013, richtet, als unbegründet abgewiesen;
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen die "Genehmigung" der Führung einer Klasse der Volksschule Pack für die dritte und vierte Schulstufe im Schuljahr 2012/2013 richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.Soweit sich die Beschwerde gegen die "Genehmigung" der Führung einer Klasse der Volksschule Pack für die dritte und vierte Schulstufe im Schuljahr 2012 aus 2013, richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Volksschule Pack mit Ablauf des Schuljahres 2012/2013 gemäß "§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 71/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 94/2008", von Amts wegen aufgelassen sowie die Führung einer Klasse für die 3. und 4. Schulstufe im Schuljahr 2012/2013 "genehmigt".Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Volksschule Pack mit Ablauf des Schuljahres 2012 aus 2013, gemäß "§ 41 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz 2, des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004,, in der Fassung LGBl. Nr. 94/2008", von Amts wegen aufgelassen sowie die Führung einer Klasse für die 3. und 4. Schulstufe im Schuljahr 2012 aus 2013, "genehmigt".
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Volksschule Pack im Schuljahr 2011/2012 mit insgesamt elf Schülern geführt werde. Aufgrund der Geburten- und Schülerzahlenentwicklung in den letzten Jahren sei mit einem kontinuierlichen, wesentlichen Anstieg der Schülerzahlen nicht zu rechnen. Die Volksschule erreiche daher das Schülerzahlkriterium gemäß § 7 Abs. 1 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (StPEG 2004) nicht, während der zu leistende finanzielle Personalaufwand und die für den Unterrichtsbetrieb notwendige Infrastruktur auch bei geringen bzw. sinkenden Schülerzahlen konstant bleiben müssten, um den Lehrplan erfüllen zu können. Im Verwaltungsverfahren habe die Schulerhaltergemeinde den Wunsch geäußert, die Volksschule erst mit Ablauf des Schuljahres 2012/2013 aufzulassen, um drei Schüler(inne)n mit sonderpädagogischem Förderbedarf, darunter einem schwerstbehinderten Schüler, den Besuch der Volksschule am gegenständlichen Standort zu ermöglichen. Diese Schüler(innen) würden im Schuljahr 2012/2013 die 4. Schulstufe abschließen. Hinsichtlich der Schulwegsituation sei erhoben worden, dass die Kinder aus der beschwerdeführenden Gemeinde zum Kindergarten am Standort der Gemeinde Modriach befördert würden; eine Transportmöglichkeit sei daher auch für die Schulkinder gegeben.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Volksschule Pack im Schuljahr 2011 aus 2012, mit insgesamt elf Schülern geführt werde. Aufgrund der Geburten- und Schülerzahlenentwicklung in den letzten Jahren sei mit einem kontinuierlichen, wesentlichen Anstieg der Schülerzahlen nicht zu rechnen. Die Volksschule erreiche daher das Schülerzahlkriterium gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (StPEG 2004) nicht, während der zu leistende finanzielle Personalaufwand und die für den Unterrichtsbetrieb notwendige Infrastruktur auch bei geringen bzw. sinkenden Schülerzahlen konstant bleiben müssten, um den Lehrplan erfüllen zu können. Im Verwaltungsverfahren habe die Schulerhaltergemeinde den Wunsch geäußert, die Volksschule erst mit Ablauf des Schuljahres 2012 aus 2013, aufzulassen, um drei Schüler(inne)n mit sonderpädagogischem Förderbedarf, darunter einem schwerstbehinderten Schüler, den Besuch der Volksschule am gegenständlichen Standort zu ermöglichen. Diese Schüler(innen) würden im Schuljahr 2012 aus 2013, die 4. Schulstufe abschließen. Hinsichtlich der Schulwegsituation sei erhoben worden, dass die Kinder aus der beschwerdeführenden Gemeinde zum Kindergarten am Standort der Gemeinde Modriach befördert würden; eine Transportmöglichkeit sei daher auch für die Schulkinder gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 bzw. § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 71 (wv) idF LGBl. Nr. 94/2008 (StPEG 2004), lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 71 (wv) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2008, (StPEG 2004), lauten auszugsweise:
"§ 3
Parteien
In den Verwaltungsverfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.
…
§ 6 Paragraph 6
Errichtungspflicht
Die Errichtung der öffentlichen Volks und Hauptschulen, der öffentlichen Sonderschulen und der den öffentlichen Volks oder Hauptschulen bzw. Polytechnischen Schulen allenfalls anzuschließenden Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen, soweit diese an Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes angeschlossen sind oder als selbstständige Schulen errichtet werden, sowie deren Bestimmung als ganztägige Schulform obliegt den Gemeinden als gesetzlichen Schulerhaltern. Öffentliche Sonderschulen, für die als Pflicht oder Berechtigungssprengel das Landesgebiet festgesetzt wird, sind vom Land als gesetzlichem Schulerhalter zu errichten. In diesen Fällen obliegt es dem Land, die Sonderschule als ganztägige Schulform zu bestimmen.
§ 7 Paragraph 7
Öffentliche Volksschulen
§ 13 Paragraph 13
Behördenzuständigkeit und Verfahren
§ 41 Paragraph 41
Auflassung, Stilllegung und Aufhebung der Bestimmung als
ganztägige Schulform
…"
§ 42 Paragraph 42
Behördenzuständigkeit und Verfahren
…
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/2000 (wv) idF LGBl. Nr. 84/2011 (StPOG), lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2000, (wv) in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2011, (StPOG), lauten auszugsweise:
"§ 1
Allgemeines
…
II. Volksschulenrömisch zwei. Volksschulen
§ 2 Paragraph 2
Aufbau
…
§ 3 Paragraph 3
Organisationsformen der Volksschule
1. vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder
2. ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe zu führen.
…
Zu I.:Zu römisch eins.:
Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wird die Volksschule Pack im Schuljahr 2011/2012 mit 11 Schüler(inne)n geführt und ist aufgrund der Geburten- und Schülerzahlentwicklung "in den letzten Jahren" mit einem kontinuierlichen, wesentlichen Anstieg der Schülerzahlen nicht zu rechnen. Selbst die Beschwerde räumt ein, dass die Zahl der Kinder relativ konstant sei, "da zwar teilweise Familien aus dem Gemeindegebiet wegziehen, es aber auch teilweise zu Neuzuzügen kommt"; die Beschwerde behauptet auch nicht, dass die Mindestzahl von 30 schulpflichtigen Kindern im dreijährigen Durchschnitt an der Volksschule Pack erreicht wird.Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wird die Volksschule Pack im Schuljahr 2011 aus 2012, mit 11 Schüler(inne)n geführt und ist aufgrund der Geburten- und Schülerzahlentwicklung "in den letzten Jahren" mit einem kontinuierlichen, wesentlichen Anstieg der Schülerzahlen nicht zu rechnen. Selbst die Beschwerde räumt ein, dass die Zahl der Kinder relativ konstant sei, "da zwar teilweise Familien aus dem Gemeindegebiet wegziehen, es aber auch teilweise zu Neuzuzügen kommt"; die Beschwerde behauptet auch nicht, dass die Mindestzahl von 30 schulpflichtigen Kindern im dreijährigen Durchschnitt an der Volksschule Pack erreicht wird.
Der vorliegende Fall gleicht demnach in den wesentlichen Gesichtspunkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/10/0099, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen hat die belangte Behörde die Auflassung der gegenständlichen Volksschule zu Recht darauf gestützt, dass die Mindestzahl von 30 schulpflichtigen Kindern bei weitem nicht erreicht werde.Der vorliegende Fall gleicht demnach in den wesentlichen Gesichtspunkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/10/0099, zugrunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort angeführten Gründen hat die belangte Behörde die Auflassung der gegenständlichen Volksschule zu Recht darauf gestützt, dass die Mindestzahl von 30 schulpflichtigen Kindern bei weitem nicht erreicht werde.
Da der Inhalt der Beschwerde demnach erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid verfügte Auflassung der Volksschule Pack mit Ablauf des Schuljahres 2012/2013 nicht vorliegt, war sie insoweit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde demnach erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid verfügte Auflassung der Volksschule Pack mit Ablauf des Schuljahres 2012 aus 2013, nicht vorliegt, war sie insoweit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Zu II:
Indem die belangte Behörde die Führung einer Klasse für die dritte und vierte Schulstufe der Volksschule Pack für das Schuljahr 2012/2013 "genehmigt" hat, hat sie erkennbar über die Organisationsform dieser Schule im Sinne des § 3 Abs. 4 StPOG entschieden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0180).Indem die belangte Behörde die Führung einer Klasse für die dritte und vierte Schulstufe der Volksschule Pack für das Schuljahr 2012 aus 2013, "genehmigt" hat, hat sie erkennbar über die Organisationsform dieser Schule im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, StPOG entschieden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0180).
Die beschwerdeführende Partei ist gesetzlicher Schulerhalter der Volksschule Pack. Sie hatte daher gemäß § 3 Abs. 4 StPOG im Verfahren betreffend die Feststellung der Organisationsform der Volksschule Pack ein Anhörungsrecht. Ein Rechtsanspruch darauf, dass diese Schule in einer bestimmten Organisationsform geführt wird, ist dem gesetzlichen Schulerhalter nach dem StPOG allerdings nicht eingeräumt. Vielmehr ist über die Organisationsform der Volksschule ebenso wie über eine diesbezügliche Änderung von der Landesregierung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Mitwirkung unter anderem des Schulerhalters zu entscheiden. Das - von der Beschwerde im Ergebnis - geltend gemachte Recht auf Führung einer alle Schulstufen umfassenden Volksschulklasse kommt der beschwerdeführenden Partei daher nicht zu; in diesem Recht konnte sie durch den angefochtenen Bescheid auch nicht verletzt sein (vgl. den hg. Beschluss vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0162, zum Kärntner Schulgesetz, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0199, zum Burgenländischen Pflichtschulgesetz).Die beschwerdeführende Partei ist gesetzlicher Schulerhalter der Volksschule Pack. Sie hatte daher gemäß Paragraph 3, Absatz 4, StPOG im Verfahren betreffend die Feststellung der Organisationsform der Volksschule Pack ein Anhörungsrecht. Ein Rechtsanspruch darauf, dass diese Schule in einer bestimmten Organisationsform geführt wird, ist dem gesetzlichen Schulerhalter nach dem StPOG allerdings nicht eingeräumt. Vielmehr ist über die Organisationsform der Volksschule ebenso wie über eine diesbezügliche Änderung von der Landesregierung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Mitwirkung unter anderem des Schulerhalters zu entscheiden. Das - von der Beschwerde im Ergebnis - geltend gemachte Recht auf Führung einer alle Schulstufen umfassenden Volksschulklasse kommt der beschwerdeführenden Partei daher nicht zu; in diesem Recht konnte sie durch den angefochtenen Bescheid auch nicht verletzt sein vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0162, zum Kärntner Schulgesetz, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0199, zum Burgenländischen Pflichtschulgesetz).
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 18. Juli 2012
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100103.X00Im RIS seit
03.08.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012