Entscheidungsdatum
28.08.2026Norm
WRG 1959 §3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09.04.2026, Zl. ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid vom 9.4.2026 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) A (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter Anwendung von u.a. § 32, § 38 und § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zur Durchführung der folgenden Maßnahmen:1.1. Mit Bescheid vom 9.4.2026 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) A (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter Anwendung von u.a. Paragraph 32,, Paragraph 38 und Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zur Durchführung der folgenden Maßnahmen:
„1. Die Entfernung der im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches des Quellgerinnes zum *** befindlichen und im nachstehenden Foto rot markierten Zaunkonstruktion entlang der Grundgrenze zwischen Grundstück Nr. *** und Grundstück Nr. ***, beide KG ***, beginnend am westlichen bachabwärtigen Ende mit einer Länge von ca. 20m und Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes binnen 6 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides.
2. Die Entfernung der im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches des Quellgerinnes zum *** befindlichen und im nachstehenden Foto rot markierten Zaunkonstruktion entlang der Grundgrenze zwischen Grundstück Nr. *** und Grundstück Nr. *** sowie Grundstück Nr. ***, alle KG ***, beginnend am östlichen bachaufwärtigen Ende mit einer Länge von ca. 12m und Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes binnen 6 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides.
3. Die Entfernung des im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches des Quellgerinnes zum *** befindlichen und im nachstehenden Foto rot markierten Teiles des „Natur-Biotops“ im Bereich des Südosteckes des Grundstückes Nr. ***, KG ***, und Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes binnen 6 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides.
4. Die Entfernung des Ableitungsrohres vom „Natur-Biotop“ in das Quellgerinne des *** im Bereich des Südosteckes des Grundstückes Nr. ***, KG ***, binnen 6 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides.“
In den Spruch aufgenommen wurde ein Lichtbild, versehen mit roten Markierungen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass es sich beim gegenständlichen Quellgerinne zum *** um ein Gewässer im Sinne des WRG 1959 handle. Die in Spruchpunkt 1. bis 3. genannten Maßnahmen befänden sich im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereichs dieses Quellgerinnes, wie sich den schlüssigen Stellungnahmen des beigezogenen Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik vom 24.11.2025 und 8.4.2026 entnehmen lasse. Die Zaunkonstruktion diene offenkundig der Einfriedung der Liegenschaft. Das „Natur-Biotop“ diene der Haltung von Tieren auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Es handle sich dabei um Anlagen, die innerhalb der Grenzen des HQ30 errichtet worden seien. Eine wasserrechtliche Bewilligung liege hierfür nicht vor. Gegenständlich handle es sich um eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass es sich beim gegenständlichen Quellgerinne zum *** um ein Gewässer im Sinne des WRG 1959 handle. Die in Spruchpunkt 1. bis 3. genannten Maßnahmen befänden sich im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereichs dieses Quellgerinnes, wie sich den schlüssigen Stellungnahmen des beigezogenen Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik vom 24.11.2025 und 8.4.2026 entnehmen lasse. Die Zaunkonstruktion diene offenkundig der Einfriedung der Liegenschaft. Das „Natur-Biotop“ diene der Haltung von Tieren auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Es handle sich dabei um Anlagen, die innerhalb der Grenzen des HQ30 errichtet worden seien. Eine wasserrechtliche Bewilligung liege hierfür nicht vor. Gegenständlich handle es sich um eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959.
Zu Spruchpunkt 4. sei auszuführen, dass durch die mögliche Einleitung in das Quellgerinne des *** mehr als bloß geringfügige Einwirkungen zu erwarten seien, weshalb eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 gegeben sei. Eine solche liege jedoch nicht vor. Es handle sich auch hier um eine eigenmächtige Neuerung.Zu Spruchpunkt 4. sei auszuführen, dass durch die mögliche Einleitung in das Quellgerinne des *** mehr als bloß geringfügige Einwirkungen zu erwarten seien, weshalb eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 gegeben sei. Eine solche liege jedoch nicht vor. Es handle sich auch hier um eine eigenmächtige Neuerung.
Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Anlagenerrichtet habe.
Ein Alternativauftrag sei auf Grund der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen jeweils nicht möglich. Durch die Spruchpunkte 1.bis 3. sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes und fremder Rechte zu erwarten. Durch die Einleitung von Überlaufwasser aus dem „Natur-Biotop“ sei von einer nachteiligen Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit auszugehen.
Die oben beschriebenen Maßnahmen seien wasserrechtlich bewilligungspflichtig, eine solche Bewilligung liege aber nicht vor und könne aus den normierten öffentlichen Interessen und zum Schutz fremder Rechte auch nicht erteilt werden. Es sei deshalb die Beseitigung der Maßnahmen anzuordnen gewesen.
1.2. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht von einem Gewässer auszugehen sei. Auf der Liegenschaft würde sich kein Bach befinden. Es handle sich um eine reine Oberflächenentwässerung für die Straße und für die Trasse der C. Der geländebedingte Abfluss rein atmosphärischer Niederschläge sei kein Hochwasserabfluss fließender Gewässer. Es fehle daher die gesetzliche Grundlage für eine Bewilligungspflicht. Für das Auslösen der Bewilligungspflicht sei der jeweilige Ist-Zustand eines Gewässers maßgeblich. Dieser zeige, dass kein natürliches Gerinne vorliege. Es handle sich lediglich um einen Graben, das Grundstück befinde sich ebenso vollumfänglich gemäß Flächenwidmungsplan im Bauland. Es handle sich nicht um einen Bereich, welcher im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des Quellgerinnes des *** liege.
Der festgestellte „Ententeich“ sei ein „Natur-Biotop“, welches Wildtieren wie Fröschen, Enten und anderen heimischen Tierarten eine Heimat bieten solle. Das Biotop werde mehrmals im Jahr mit einer Tauchpumpe gereinigt und mit höchster Sorgfalt behandelt. Es handle sich um ein gedichtetes Biotop, das nicht durch Grundwasser oder sonstige Zuleitungen gespeist werde. Dafür sei keine wasserrechtliche Bewilligung notwendig. Das vorhandene Rohr sei ein Drainage-Rohr und diene lediglich dazu, im Falle eines Starkregenereignisses einen geordneten Abfluss zu gewährleisten. Die Zerstörung dieses Lebensraumes würde außerdem einen Verstoß gegen das geltende Naturschutzrecht darstellen.
Ferner sei auf dem Grundstück ***, KG ***, haufenförmig abgelagertes Erd- und Steinmaterial entlang des rechten „Ufers des Quellgerinnes“ wahrzunehmen. Die belangte Behörde halte fest, dass das abgerutschte Material derzeit ein Abflusshindernis im Hochwasserabflussbereich darstelle. Sofern wären allfällige Wasserablagerungen oder Stauungen auf diesen Umstand zurückzuführen.
Selbst unter der Annahme, es bestünde eine Bewilligungspflicht, hätte die Behörde jedenfalls gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 in Fällen der eigenmächtigen Neuerung eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht vorgenommen werde.Selbst unter der Annahme, es bestünde eine Bewilligungspflicht, hätte die Behörde jedenfalls gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 in Fällen der eigenmächtigen Neuerung eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht vorgenommen werde.
Schließlich sei der Spruch nicht ausreichend bestimmt. In den Spruchpunkten 1. bis 3. werde zur Konkretisierung der zu entfernenden Anlagen auf eine rot markierte Kennzeichnung in den dem Bescheid angeschlossenen Lichtbildern verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei der Bescheid jedoch lediglich in einer Schwarz-Weiß-Ausfertigung zugestellt worden. Die angeführte Markierung sei deshalb nicht erkennbar.
Beantragt werde deshalb, den Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines wasserbautechnischen Sachverständigen aufzuheben, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.1. Der Beschwerdeführer A ist Eigentümer des als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Grundstücks (Gst.) Nr. ***, KG ***. Daran grenzen östlich das Gst. Nr. ***, KG *** (Eigentümer: D und E), südlich das Gst. Nr. ***, KG *** (Eigentümerin: F) und westlich das Gst. Nr. ***, KG *** (Eigentümer: G und H).
2.2. Entlang der Grundgrenze zwischen Gst. Nr. *** und *** verläuft der Quellbach, ein Quellgerinne zum ***. Das Quellgerinne weist eine ausgeprägte Bachstatt und eine Gewässersohle mit Sohlsubstrat auf. Die Wasserführung wird nahezu ganzjährig gegeben sein. Das Gerinne verfügt über eine Gewässer-ID (Quellbach: ***; Länge 0,589 km) und fällt in die Zuständigkeit der Verwaltung des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung. Es handelt sich aus fachlicher Sicht um ein Fließgewässer im Sinne des WRG 1959.
Der Bemessungsabfluss für ein 30-jährliches Hochwasser (HQ30) beträgt ca. 2,6 m3/s. Die orografisch rechte Anschlagslinie eines HQ30 auf Gst. Nr. *** liegt in etwa auf 336 m ü.A. Für das HQ30 ergibt sich ein Abflussraum von ca. 1,5 m2 und für das HQ100 von 2,1 m2.
Für das Quellgerinne besteht eine Ausweisung einer gelben sowie roten Zone im Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung. Diese stellt sich im Bereich des Gst. Nr. *** dar wie folgt:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
2.3. Entlang der östlichen, südlichen und westlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. *** verläuft ein Stabmattenzaun, der auf einer – ebenfalls entlang der Grundgrenze verlaufenden – Mauer errichtet wurde.
Im Bereich der Südostecke des Gst. Nr. *** befindet sich eine als „Natur-Biotop“ bezeichnete Teichanlage. Diese dient der Tierhaltung, unter anderem von Fröschen und Laufenten. Der Teich ist gegenüber dem Grundwasser abgedichtet und wird mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung gespeist. Einmal pro Jahr wird das „Natur-Biotop“ vom Beschwerdeführer mittels einer Tauchpumpe gereinigt, wobei das abzupumpende Wasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Eine Ausleitung, sei es direkt oder mittels eines Überlaufs, vom Biotop in das Quellgerinne besteht nicht.
2.4. Festgestellt wird, dass sich die Zaunkonstruktion entlang der Grundstücksgrenze zwischen Gst. Nr. *** und ***, beginnend am westlichen bachabwärtigen Ende mit einer Länge von ca. 20 m, sowie entlang der Grundgrenze zwischen Gst. Nr. *** und *** sowie ***, beginnend am östlichen bachaufwärtigen Ende mit einer Länge von ca. 12 m, innerhalb der Grenzen des HQ30-Gebietes befindet. Ebenso innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereichs befindet sich das „Natur-Biotops“ im Bereich des Südosteckes des Gst. Nr. ***.
Diese Bereiche sind am folgenden Lichtbild, welches auch Bestandteil des Bescheidspruches ist, rot markiert:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Bei der im oben genannten, rot markierten, Bereich verlaufenden Ufermauer, auf der der Stabmattenzaun aufsetzt, handelt es sich außerdem aus fachlicher Sicht um einen Bau am Ufer. Die Ufermauer verläuft am Rande des Gewässerbettes.
2.5. Aus fachlicher Sicht ist auf Grund der Zaunkonstruktion samt Sockel teilweise quer zum Gewässerprofil im Hochwasserfall mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Abflusses zu rechnen. Eine Verklausung mit Rückstau auf obenliegende Grundstücke ist nicht auszuschließen.
3.1. Das erkennende Gericht führte am 27.8.2026 eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein durch, in der der Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, verlesen, die Verfahrensparteien befragt und der beigezogene Amtssachverständige (ASV) für Wasserbautechnik, I, Befund und Gutachten erstattete. Weiters wurde Einsicht genommen in die Grundstücksdatenbank des Landes NÖ sowie in das Kartenprogramm des Landes NÖ („imap“).3.1. Das erkennende Gericht führte am 27.8.2026 eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein durch, in der der Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, verlesen, die Verfahrensparteien befragt und der beigezogene Amtssachverständige (ASV) für Wasserbautechnik, römisch eins, Befund und Gutachten erstattete. Weiters wurde Einsicht genommen in die Grundstücksdatenbank des Landes NÖ sowie in das Kartenprogramm des Landes NÖ („imap“).
3.2. Die Eigentumsverhältnisse an den angeführten Grundstücken sind unstrittig. Ebenso, dass der Beschwerdeführer die Zaunanlage sowie den Teich („Natur-Biotop“) errichtet hat. Die Grundstückswidmung war anhand des im Verwaltungsakt aufliegenden Auszugs aus dem Flächenwidmungsplan, die Gefahrenzonierung anhand des im Verwaltungsakt aufliegenden Gefahrenzonenplans sowie einer Einschau in das „imap“ zu treffen.
Der Verlauf des Quellgerinnes war anhand einer Einsichtnahme das „imap“ sowie der Erhebungen im Rahmen des durchgeführten Lokalaugenscheins zu treffen.
Die Situierung sowohl des Zaunes als auch des Biotops an sich ist unstrittig.
Während die Zaunkonstruktion in Form eines auf einer Mauer befestigten Stabmattenzauns unstrittig ist, konnte im Zuge des durchgeführten Lokalaugenscheins festgestellt werden, dass ein Abfluss vom Teich in Richtung des Quellgerinnes nicht besteht. Der Beschwerdeführer konnte plausibel darlegen, dass es sich beim Teich um ein geschlossenes System handelt, zumal auch die Vertreterin der belangten Behörde dieser Annahme nicht entgegentrat.
3.3. Die Feststellungen zur Frage des Vorliegens eines Gewässers, des konkreten 30-jährlichen Hochwasserabflussbereichs und der Abflussbeeinträchtigung gründen in der im Zuge der mündlichen Verhandlung erstatteten fachlichen Stellungnahme des ASV für Wasserbautechnik.
Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, dass für das gegenständliche Gebiet kein HQ30- Bereich im „NÖ-Atlas“ ausgewiesen sei. Zwar sind die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen (§ 38 Abs. 3 WRG 1959). Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur innerhalb des im Wasserbuch ausgewiesenen HQ30-Bereiches Maßnahmen der Bewilligungspflicht nach § 38 leg. cit. unterlägen. Dieser Ausweisung der Abflussgrenzen von Hochwässern bestimmter Jährlichkeit im Wasserbuch kommt nämlich nur vorläufige Aussagekraft zu. Mit Rücksicht auf die sich immer wieder ändernden Abflussverhältnisse dient die Ausweisung im Wasserbuch insbesondere einer ersten Orientierung und Information und stellt kein Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalles dar (VwGH 25.4.1996, 93/07/0082; 23.1.2008, 2007/07/0018).Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, dass für das gegenständliche Gebiet kein HQ30- Bereich im „NÖ-Atlas“ ausgewiesen sei. Zwar sind die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen (Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959). Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur innerhalb des im Wasserbuch ausgewiesenen HQ30-Bereiches Maßnahmen der Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, leg. cit. unterlägen. Dieser Ausweisung der Abflussgrenzen von Hochwässern bestimmter Jährlichkeit im Wasserbuch kommt nämlich nur vorläufige Aussagekraft zu. Mit Rücksicht auf die sich immer wieder ändernden Abflussverhältnisse dient die Ausweisung im Wasserbuch insbesondere einer ersten Orientierung und Information und stellt kein Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalles dar (VwGH 25.4.1996, 93/07/0082; 23.1.2008, 2007/07/0018).
Der ASV ermittelte dementsprechend als Grundlage für seine Beurteilungen Daten aus den Abflussuntersuchungen, der Hochwasserrisikozonierung Austria sowie dem Gefahrenzonenplan. Daraus definierte er nachvollziehbar und schlüssig den HQ30-Überflutungsbereich am Grundstück des Beschwerdeführers. Anhand der herangezogenen, auf Laserscandaten beruhenden, Höhenprofile errechnete er daraus die relevante Anschlagslinie und leitete daraus ab, welche Anlagenteile sich innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches befinden, weshalb entsprechend festzustellen war. Der ASV beantwortete alle an ihn gestellten Fragen vollständig und widerspruchsfrei, sodass sein Gutachten beim erkennenden Gericht nicht auf Bedenken stößt, zumal diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.
Sofern der Beschwerdeführer eine Unschärfe der vom ASV bei rund 336 m ü.A. ermittelten Anschlagslinie releviert, ist er darauf hinzuweisen, dass sich die in Rede stehenden Teile der Zaunkonstruktion sowie das „Natur-Biotop“ auf einer Seehöhe von rund 332 bis 333 m ü.A. befinden. Selbst bei einer – fallbezogen nicht anzunehmenden – Abweichung der Anschlagslinie von 2 m befänden sich diese Anlagenteile immer noch innerhalb der Grenzen des ermittelten HQ30-Bereichs. Für den Beschwerdeführer ist daraus also nichts gewonnen.
Dass es sich beim Quellgerinne außerdem um ein Fließgewässer handelt, konnte im Zuge des Lokalaugenscheins einwandfrei festgestellt werden, besteht doch eine bergab verlaufende, gleichbleibende Fließrichtung.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:
„Besondere bauliche Herstellungen.[…]
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.[…]“
5.1. Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 sind unter anderem Bauten an Ufern sowie andere Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Gemäß § 38 Abs. 3 leg. cit. gilt als Hochwasserabfluss das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.5.1. Nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 sind unter anderem Bauten an Ufern sowie andere Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit. gilt als Hochwasserabfluss das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.
5.1.1. Dafür ist Eingangs die Frage zu beantworten, ob es sich beim in Rede stehenden Quellgerinne zum *** um ein Gewässer im Sinne des WRG 1959 handelt.
Für das Auslösen einer Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG 1959 ist der jeweilige Ist-Zustand eines Gewässers maßgeblich. Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Wortinterpretation. Als Hochwasserabflussgebiet gilt gemäß § 38 Abs 3 WRG das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. „Überflutet“ iSd § 38 Abs. 3 WRG 1959 lässt nur den Schluss zu, dass die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind (VwGH 22.8.2025, Ra 2024/07/0151).Für das Auslösen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist der jeweilige Ist-Zustand eines Gewässers maßgeblich. Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Wortinterpretation. Als Hochwasserabflussgebiet gilt gemäß Paragraph 38, Absatz 3, WRG das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. „Überflutet“ iSd Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 lässt nur den Schluss zu, dass die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind (VwGH 22.8.2025, Ra 2024/07/0151).
Das Quellgerinne weist, wie festgestellt, eine ausgeprägte Bachstatt, eine Gewässersohle mit Sohlsubstrat und eine nahezu ganzjährige Wasserführung auf. Zusätzlich ist das Quellgerinne mit einer Gewässer-ID kartiert. Nach der Rechtsprechung besteht ein Gewässerbett aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind (vgl. VwGH 20.11.1984, 84/07/0261). Damit verfügt das Quellgerinne über ein Gewässerbett. Dass das Quellgerinne auch zur Entwässerung von Straßenwässern benützt wird, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist für die rechtliche Qualifikation eines Gewässers nun nicht hinderlich, kommt es darauf doch nicht an. Das Quellgerinne weist, wie festgestellt, eine ausgeprägte Bachstatt, eine Gewässersohle mit Sohlsubstrat und eine nahezu ganzjährige Wasserführung auf. Zusätzlich ist das Quellgerinne mit einer Gewässer-ID kartiert. Nach der Rechtsprechung besteht ein Gewässerbett aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind vergleiche VwGH 20.11.1984, 84/07/0261). Damit verfügt das Quellgerinne über ein Gewässerbett. Dass das Quellgerinne auch zur Entwässerung von Straßenwässern benützt wird, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist für die rechtliche Qualifikation eines Gewässers nun nicht hinderlich, kommt es darauf doch nicht an.
Angesichts des bestehenden Gefälles war ferner davon auszugehen, dass es sich, entgegen dem Beschwerdevorbringen, um ein Fließgewässer und kein stehendes Gewässer handelt.
5.1.2. Unter einer „Anlage“ im Sinne des WRG 1959 ist nach der ständigen Rechtsprechung alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen „angelegt“, also errichtet wird (VwGH 13.12.1928, Slg 15.448; 23.2.2006, 2004/07/0091), unter „Bauten“ (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) sind Anlagen zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sind
Wie festgestellt, befinden sich die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Teile der – zweifelsohne als Anlage zu bewertenden – Zaunkonstruktion in Form einer Mauer samt aufsetzendem Stabmattenzaun innerhalb der Grenzen des HQ30-Gebietes. Bereits aus diesem Grund besteht dafür eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959. Wie festgestellt, befinden sich die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Teile der – zweifelsohne als Anlage zu bewertenden – Zaunkonstruktion in Form einer Mauer samt aufsetzendem Stabmattenzaun innerhalb der Grenzen des HQ30-Gebietes. Bereits aus diesem Grund besteht dafür eine Bewilligungspflicht im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959.
Zusätzlich handelt es sich bei der Ufermauer im markierten Bereich um ein Bauwerk, ist denn – neben der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden – davon auszugehen, dass zu deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist (vgl. zur Wr. BauO VwGH 21.1.1997, 96/05/0211). Diese Ufermauer wurde nun im hier in Rede stehenden Bereich am Rande des Gewässerbetts errichtet, sodass es sich um einen bewilligungspflichtigen „Bau an Ufern“ handelt (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2021/06/0166).Zusätzlich handelt es sich bei der Ufermauer im markierten Bereich um ein Bauwerk, ist denn – neben der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden – davon auszugehen, dass zu deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist vergleiche zur Wr. BauO VwGH 21.1.1997, 96/05/0211). Diese Ufermauer wurde nun im hier in Rede stehenden Bereich am Rande des Gewässerbetts errichtet, sodass es sich um einen bewilligungspflichtigen „Bau an Ufern“ handelt vergleiche VwGH 5.10.2023, Ra 2021/06/0166).
5.1.3. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das Grundstück weise eine Widmung als Bauland-Wohngebiet auf, welche ihm das Bauen auf seinem Grund ermögliche, ist er darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Widmung einer Parzelle, die innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer liegt, für die Rechtmäßigkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages ohne Belang ist, da § 38 Abs 1 WRG 1959 darauf nicht abstellt (VwGH 31.1.1995, 94/07/0115).5.1.3. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das Grundstück weise eine Widmung als Bauland-Wohngebiet auf, welche ihm das Bauen auf seinem Grund ermögliche, ist er darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Widmung einer Parzelle, die innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer liegt, für die Rechtmäßigkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages ohne Belang ist, da Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 darauf nicht abstellt (VwGH 31.1.1995, 94/07/0115).
5.2. Als „eigenmächtige Neuerung“ im Sinne des § 138 WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (VwGH 26.6.2012, 2012/07/0007). Für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach § 138 WRG 1959 kommt es lediglich darauf an, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde, während die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme irrelevant ist (VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/2018). 5.2. Als „eigenmächtige Neuerung“ im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hierbei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (VwGH 26.6.2012, 2012/07/0007). Für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach Paragraph 138, WRG 1959 kommt es lediglich darauf an, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde, während die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme irrelevant ist (VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/2018).
Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0007).Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins und 2 WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat vergleiche VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0007).
Wie ausgeführt, sind die vom Beschwerdeführer errichteten Anlagen bzw. Bauten an Ufern wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Eine wasserrechtliche Bewilligung liegt jedoch nicht vor, weshalb es sich dabei um eigenmächtige Neuerungen im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 handelt.Wie ausgeführt, sind die vom Beschwerdeführer errichteten Anlagen bzw. Bauten an Ufern wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Eine wasserrechtliche Bewilligung liegt jedoch nicht vor, weshalb es sich dabei um eigenmächtige Neuerungen im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 handelt.
5.3. Wie festgestellt, führt die Zaunkonstruktion an der südlichen Grundstücksgrenze im festgestellten Umfang zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes und damit der öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959. Daraus folgt, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie den Beschwerdeführer zur Entfernung der in Rede stehenden Zaunkonstruktion im Umfang der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides verpflichtet hat. Der Bescheid war demnach in diesem Umfang unter Neufestsetzung einer angemessenen Leistungsfrist zu bestätigen und die Beschwerde dahingehend als unbegründet abzuweisen.5.3. Wie festgestellt, führt die Zaunkonstruktion an der südlichen Grundstücksgrenze im festgestellten Umfang zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes und damit der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959. Daraus folgt, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie den Beschwerdeführer zur Entfernung der in Rede stehenden Zaunkonstruktion im Umfang der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides verpflichtet hat. Der Bescheid war demnach in diesem Umfang unter Neufestsetzung einer angemessenen Leistungsfrist zu bestätigen und die Beschwerde dahingehend als unbegründet abzuweisen.
5.4. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufs war jedoch nach Durchführung des Beweisverfahrens im Hinblick auf den im HQ30-Bereich liegenden Teil des „Natur-Biotops“ nicht anzunehmen. Aus diesem Grund war im Rahmen der anzustellenden „Grobprüfung“ eine Bewilligungsfähigkeit nicht von vorneherein auszuschließen, weshalb Spruchpunkt 3. in einen Alternativauftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 abzuwandeln und eine angemessene Frist zur Vorlage eines Ansuchens um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zu setzen war (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/07/0136).5.4. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserablaufs war jedoch nach Durchführung des Beweisverfahrens im Hinblick auf den im HQ30-Bereich liegenden Teil des „Natur-Biotops“ nicht anzunehmen. Aus diesem Grund war im Rahmen der anzustellenden „Grobprüfung“ eine Bewilligungsfähigkeit nicht von vorneherein auszuschließen, weshalb Spruchpunkt 3. in einen Alternativauftrag im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 abzuwandeln und eine angemessene Frist zur Vorlage eines Ansuchens um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zu setzen war (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 24.10.2013, 2012/07/0136).
5.5. Gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen. Eine solche Bewilligungspflicht ins bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169).5.5. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen. Eine solche Bewilligungspflicht ins bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist vergleiche VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169).
Wie festgestellt, erfolgt aus dem „Natur-Biotop“ kein Abfluss in das Quellgerinne. Es liegt sohin keine Einbringung im Sinne des § 32 WRG 1959 vor. Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides war demnach ersatzlos aufzuheben.Wie festgestellt, erfolgt aus dem „Natur-Biotop“ kein Abfluss in das Quellgerinne. Es liegt sohin keine Einbringung im Sinne des Paragraph 32, WRG 1959 vor. Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides war demnach ersatzlos aufzuheben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Hochwasserabflussgebiet;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.751.001.2026Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026