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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1.) des E K und
2.) der F K, beide in G, beide vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter, Mag. Mario Schmieder und Mag. Jörg Asanger, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Februar 2001, Zl. Wa- 302305/12-2001-Mül/Mo, betreffend Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959, zu Recht erkannt:2.) der F K, beide in G, beide vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter, Mag. Mario Schmieder und Mag. Jörg Asanger, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Februar 2001, Zl. Wa- 302305/12-2001-Mül/Mo, betreffend Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1988 traf die Bezirkshauptmannschaft G (BH) unter Spruchpunkt A) folgenden Ausspruch:
"A) Wasserrechtliche Bewilligung
I. (Den Beschwerdeführern) wird gemäß § 38 in Verbindung mit §§ 50 und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für Anschüttungen auf den Grundstücken Nr. 12/2 und 13/3, KG P im Hochwasserabflussbereich der T und des G-baches nach Maßgabe der zur Verhandlung am 25.8.1988 vorgelegenen Projektsunterlagen bzw. der im Befund der Verhandlungsschrift vom 25.8.1988 enthaltenen Beschreibung erteilt. römisch eins. (Den Beschwerdeführern) wird gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 50 und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für Anschüttungen auf den Grundstücken Nr. 12/2 und 13/3, KG P im Hochwasserabflussbereich der T und des G-baches nach Maßgabe der zur Verhandlung am 25.8.1988 vorgelegenen Projektsunterlagen bzw. der im Befund der Verhandlungsschrift vom 25.8.1988 enthaltenen Beschreibung erteilt.
Mit der Bewilligung sind folgende Bedingungen und Auflagen verbunden:
1. Die Anschüttungen sind projektsgemäß unter Beachtung der im Befund der Verhandlungsschrift vom 25.8.1988 enthaltenen Feststellungen auszuführen und künftig ordnungsgemäß zu erhalten.
2. Die Bewilligung erlischt, wenn die Anschüttungen nicht innerhalb der im Abschnitt II eingeräumten oder über Antrag allenfalls verlängerten Frist ausgeführt werden. 2. Die Bewilligung erlischt, wenn die Anschüttungen nicht innerhalb der im Abschnitt römisch zwei eingeräumten oder über Antrag allenfalls verlängerten Frist ausgeführt werden.
II. Gemäß § 112 WRG 1959 wird zur Ausführung der bewilligten Anlage eine Frist bis 31.12.1988 eingeräumt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 112, WRG 1959 wird zur Ausführung der bewilligten Anlage eine Frist bis 31.12.1988 eingeräumt.
Die Fertigstellung der Anlage ist der Bezirkshauptmannschaft
G anzuzeigen.
III. Gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959 wird festgestellt, dass die mit diesem Bescheid erteilte Bewilligung nicht im Widerspruch zu wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen steht." römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, WRG 1959 wird festgestellt, dass die mit diesem Bescheid erteilte Bewilligung nicht im Widerspruch zu wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen steht."
In der diesbezüglichen Verhandlungsschrift vom 25. August 1988 heißt es u.a.:
"(...) Weiters präzisiert er (gemeint: der Erstbeschwerdeführer) den Antrag insofern, als die Anschüttung so erfolgen soll, dass zw. der Straße Gst. Nr. 642/10 und den Uferdämmen an der T und am G-bach eine einheitliche Ebene entstehen soll, wobei das derzeitige Niveau dieser Grenzlinien höhenmäßig nicht überschritten werden soll. (...)
Nach Vornahme des Lokalaugenscheines erstattet der Amtssachverständige für Wasserbautechnik (R.) folgenden Befund
(Der Erstbeschwerdeführer) beabsichtigt, auf den Gst. 13/3 und 12/3 KG P über die gesamte Fläche dieses Grundstückes eine Aufschüttung mit den Abmessungen von ca. 70 x 30 m mit Erdmaterial vorzunehmen. Dieses Grundstück wird im Norden vom Gerinne der T, im Osten vom Gerinne des G-baches, im Süden durch eine Gemeindestraße, Gst. Nr. 642/10, KG P und im Westen durch die G-Straße begrenzt.
(...) Das Ausmaß und der Umfang der geplanten Maßnahmen ist aus den Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Konsenswerber hat jedoch an Ort und Stelle sein Vorhaben erläutert und präzisiert. Demzufolge soll das Niveau der geplanten Aufschüttung die vorhandenen Dammkronen an der T und am G-bach sowie das Fahrbahnniveau der im Süden vorbeiführenden Gemeindestraße nicht überschreiten. Außerdem soll die nordseitige Begrenzung die gerade Verbindungslinie, welche 1 m landeinwärts zw. der flussabwärtigen rechtsufrigen Widerlagerecke und einem flussabwärts vorhandenen Freileitungsmasten verläuft, bilden. Die östliche Begrenzung verläuft parallel zur linksufrigen Böschungsoberkante in 1 m Abstand landeinwärts bis zur landseitigen linksufrigen Schrammbordecke. Die westliche Begrenzung bildet die Grenze des öffentlichen Gutes Straßen und Wege. Die max. Schütthöhe kann heute wegen der unvollständigen Unterlagen nicht angegeben werden.
Nach übereinstimmenden Aussagen der heute Anwesenden und Beteiligten kam es lediglich am 31.1.1982 zu einer vollständigen Überflutung des gegenständlichen Bereiches. Bei diesem Hochwasser handelt es sich um ein so genanntes Katastrophenhochwasser. Das Gerinne des G-baches wurde vor mind. 30 Jahren reguliert und ist auf die Abfuhr von mind. HQ20 ausgelegt.
Die neu geschaffene Fläche dient zum Abstellen von gewerbl. Maschinen und Geräten. (Der Erstbeschwerdeführer) beabsichtigt, diesen Abstellplatz zu bekiesen, die restlichen Flächen werden als Garten genützt. Eine Befestigung der Oberfläche ist nicht vorgesehen. Das gesamte Areal soll zur Gänze mit einem Maschendrahtzaun eingezäunt werden."
Mit Bescheid der BH vom 16. Jänner 1989 wurde (u.a.) der in Spruchpunkt A)II. des obgenannten Bescheides vom 1. Dezember 1988 gesetzte Termin auf 31. Dezember 1989 berichtigt.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1989 wies die BH die Beschwerdeführer darauf hin, dass bei der vom Gewässerbezirk G durchgeführten Nachprüfung der Höhenlagen festgestellt worden sei, dass die Aufschüttungen gegenüber der Bewilligung um durchwegs 10 bis 15 cm zu hoch vorgenommen worden seien, Geländesetzungen in diesem Ausmaß nicht zu erwarten seien und die Anschüttungen auf die bewilligte Höhenlage zu bringen seien.
Nach weiterer Urgenz durch die BH (Schreiben vom 1. Dezember 1989) teilte der Erstbeschwerdeführer dieser mit Schreiben vom 6. Dezember 1989 mit, dass die aufgetragenen Maßnahmen noch nicht erfüllt worden seien, weil durch die Bauarbeiten der OÖ Ferngas (AG) für die Reduzierstation die Geländeanschüttung nicht habe fertig gestellt werden können. Er kündigte an, dass die Anschüttung im Lauf des Jahres 1990 fertig gestellt werde.
Die BH beauftragte mit Schreiben vom 18. Dezember 1989 den Gewässerbezirk G, nochmals die getätigten Anschüttungen auf den obgenannten Grundstücken zu überprüfen und hiebei darauf zu achten, ob etwaige Überschreitungen der bewilligten Anschüttungen auf die Bauarbeiten der OÖ Ferngas AG zurückzuführen sein könnten.
Der Amtssachverständige R. gab sodann die gutachterliche Stellungnahme vom 14. Februar 1990 ab, in der es heißt:
"In der gegenständlichen Angelegenheit konnte erst nach Bekanntgabe des verwendeten Fixpunktes durch den Projektanten eine Vergleichsmessung vorgenommen werden. Dabei hat sich gezeigt, dass die vorliegenden technischen Unterlagen nur bedingt verwendbar sind.
Die Einmessung der Schüttfläche ergab, dass die Oberfläche derzeit wesentlich über der ursprünglichen Kronenhöhe der T bzw. des G-baches liegt. Vor allem trifft dies im westlichen Bereich gegenüber der Kronenlage der T (38 cm zu hoch) und im östlichen Bereich gegenüber den Kronenlagen der beiden Gerinne (teilweise Überhöhung bis zu 40 cm) zu.
In Erfüllung der Bescheidauflagen ist daher vor der endgültigen Gestaltung der Schüttoberfläche die Überhöhung wieder zu entfernen.
Im östlichen Bereich der Schüttfläche sowie entlang des Zufahrtsweges wurden mehrere LkW-Ladungen Ziegelschutt deponiert. Diese sind ebenfalls wieder zu entfernen."
Die von der BH zur Stellungnahme und Herstellung des bewilligungsgemäßen Zustandes aufgeforderten Beschwerdeführer brachten mit Schriftsatz vom 13. März 1990 (u.a.) vor, dass im unmittelbaren Uferbereich (und damit im Bereich der für die Wasserrechtsbehörde relevanten Abflussflächen) jedenfalls keine Veränderungen vorgenommen worden seien und die Höhenlagen entlang der Grenzlinien nach wie vor die ursprüngliche Geländehöhe darstellten und nicht überhöht worden seien. Auch am öffentlichen Weg seien keine Änderungen vorgenommen worden. Gegenüber dem Verhandlungsergebnis vom 25. August 1988 sei das Gelände nach wie vor etwa 15 bis 20 cm tiefer als die geplante Anschüttung. Sowohl die T als auch der G-bach im Bereich ihrer Grundstücke seien "auf" größere Hochwässer, als dies zehnjährige Ereignisse darstellten, reguliert, und es seien daher die Anschüttungen wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig. Falls sich auf Grund der neuerlichen Überprüfung ergeben sollte, dass im Zuge der Planie im zehnjährigen Hochwasserabflussbereich tatsächlich Änderungen vorgenommen worden seien, beantragten sie hiefür die nachträgliche Bewilligung.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige R. führte am 26. April 1990 eine weitere Besichtigung an Ort und Stelle durch und traf hiebei die Feststellung, dass vor allem am linken Ufer des G-baches, vor allem im bachabwärtigen Grundstücksbereich, entgegen der Bewilligung massive Anschüttungen im Uferbereich getätigt worden seien und dort auf jeden Fall der 1 m breite Streifen nicht freigehalten worden sei. Auch entlang des rechten Tufers sei über die in der Verhandlung am 25. August 1988 festgelegte Begrenzungslinie hinaus an einigen Stellen deutlich erkennbar in den Böschungsbereich hinein angeschüttet worden. Neben der auffälligen widerrechtlichen Anschüttung am G-bach würden sich im Bereich der Grundstücke selbst an einigen Stellen noch massive Erhöhungen hervorheben, die über das Straßenniveau und das Niveau der Böschungen hervorragten (vgl. den Aktenvermerk vom 26. April 1990). Der wasserbautechnische Amtssachverständige R. führte am 26. April 1990 eine weitere Besichtigung an Ort und Stelle durch und traf hiebei die Feststellung, dass vor allem am linken Ufer des G-baches, vor allem im bachabwärtigen Grundstücksbereich, entgegen der Bewilligung massive Anschüttungen im Uferbereich getätigt worden seien und dort auf jeden Fall der 1 m breite Streifen nicht freigehalten worden sei. Auch entlang des rechten Tufers sei über die in der Verhandlung am 25. August 1988 festgelegte Begrenzungslinie hinaus an einigen Stellen deutlich erkennbar in den Böschungsbereich hinein angeschüttet worden. Neben der auffälligen widerrechtlichen Anschüttung am G-bach würden sich im Bereich der Grundstücke selbst an einigen Stellen noch massive Erhöhungen hervorheben, die über das Straßenniveau und das Niveau der Böschungen hervorragten vergleiche den Aktenvermerk vom 26. April 1990).
In der Folge wurden seitens der BH weitere Besichtigungen an Ort und Stelle veranlasst. Laut einem Aktenvermerk vom 8. Oktober 1990 wurde bei einem Lokalaugenschein mit dem Amtssachverständigen R. wahrgenommen, dass die Anschüttungsarbeiten auf dem Gelände der Beschwerdeführer am rechten T-ufer fortgesetzt würden. Weiters heißt es in diesem Aktenvermerk:
"Die begonnene Beschotterung von der Gemeindestraße her hat derzeit jedenfalls ein zu hohes Niveau; im Uferbereich der T dürfte die Höhenlage in etwa stimmen.
(Der Amtssachverständige R.) teilt dazu mit, dass das Gelände vor Ausführung von Bauarbeiten in diesem Bereich mit der Höhenlage laut Ausführungsprojekt zur T-regulierung übereinstimmte; dies ergab sich aus Nivellierungen der bezüglichen Baufirma vor Beginn der Verlegung der Erdgasleitung. Nach Fertigstellung der Erdgasleitung wurde die Uferkrone nicht wieder in der ursprünglichen Höhe hergestellt; damals lag sie um etwa 20 cm unter dem bewilligten Niveau. Dies bedeutet, dass auch K im Zuge der ersten Anschüttungen im Wesentlichen im unmittelbaren Uferbereich gleichfalls unter der bewilligten Höhenlage geblieben ist und dass nur in einigen Teilbereichen (im Inneren der Anschüttungsflächen) gegenüber der Uferkrone der T Erhöhungen vorgenommen wurden. Herr K ist jedenfalls zu befragen, in welcher Form er die Beschotterung weiterführen bzw. beenden will."
Der Amtssachverständige R. führte in seiner weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Februar 1991 (u.a.) Folgendes aus:
"(...) Am 8. Februar 1990 wurden zunächst die nach bereits durchgeführten teilweisen Schüttungsmaßnahmen vorgefundenen Höhenlagen der Schüttungsoberfläche sowie jene der südwestlich vorbeiführenden Straße aufgenommen.
Am 4. Dezember 1990 wurde eine neuerliche Einmessung vorgenommen, wobei im Besonderen die ufernahen Höhenlagen an der T unter Zugrundelegung eines einheitlichen Höhensystems (absol. Höhen) erfasst wurden. (...) Dabei stellte sich heraus, dass die im ufernahen Bereich vorgefundenen Höhenlagen der Schüttungsoberfläche - mit einigen Ausnahmen - im Wesentlichen mit den Ausführungshöhen der seinerzeitigen T-regulierung übereinstimmen.
Die im ho. Schreiben vom 14. Feber 1990 (...) angeführten Kronenlagen der T beziehen sich auf die in der Natur vorgefundenen und offensichtlich nach der Verlegung der Gasleitung durch die OÖ. Ferngas-Ges.m.b.H. nicht wieder hergestellten ursprünglichen Kronenhöhe. Daraus erklärt sich die damals angenommene wesentliche Überhöhung der Schüttung.
Bei den am 4. Dezember 1990 festgestellten Abweichungen handelt es sich um Überhöhungen im Bereich der in der Natur vorhandenen und bezeichneten Pflöcke 2, 4 und 5 von 13, 16 und 12 cm.
Zuletzt wurde am 13. Dezember 1990 eine neuerliche Einmessung der gesamten Schüttungsoberfläche samt Straße durchgeführt, wobei im ufernahen Bereich bei den Pflöcken 3 und 5 jeweils Überhöhungen um ca. 10 cm festgestellt wurden. Die im Südwesten vorbeiführende Straße weist gegenüber der Einmessung am 8. Feber 1990 im Bereich 5 m westlich des in der Straße vorhandenen Kanaldeckels Überhöhungen von mindestens 10 cm auf. Wenn man davon ausgeht, dass der Kanaldeckel ursprünglich niveaugleich mit der Straße war, so ergibt sich dort eine Überhöhung von 14 cm. Ca. 20 m westlich des Kanaldeckels beträgt die Überhöhung 13 cm und 13,0 m weiter westlich wieder 10 cm.
Aus fachlicher Sicht wird zusammenfassend bemerkt, dass die Anhebung der Fahrbahnnivelette der Zufahrtsstraße zusammen mit dem quer zur Fließrichtung aufgestellten Maschendrahtzaun den Hochwasserabfluss des G-baches stark beeinträchtigen. Die nördlich der Straße vorhandene Schüttungsoberfläche liegt im näheren Bereich durchschnittlich weitere 20 cm höher als die Fahrbahnoberkante. Im Übrigen wurde die Schüttung im Kronenbereich des G-baches und der T im Wesentlichen konsensgemäß ausgeführt.
Die Abänderungen im Straßenbereich sowie jene im unmittelbaren Bereich nördlich davon sind aus den schon erwähnten Gründen - Aufstau ausgeuferter Hochwässer des G-baches und Ablenken auf den Bereich der Wegbrücke - im Rahmen eines weiteren wasserrechtlichen Verfahrens zu behandeln."
Mit Schreiben vom 20. Februar 1991 stellten die Beschwerdeführer an die BH den Antrag, ihnen für die im Zuge von Messungen festgestellten "leichten Überhöhungen (gegenüber der Bewilligung) im Bereich der Gemeindestraße und entlang der Gemeindestraße" die nachträgliche (wasserrechtliche) Bewilligung zu erteilen.
Die BH führte am 7. Mai 1991 eine wasserrechtliche (und naturschutzbehördliche) Überprüfungsverhandlung durch, in der Eigentümer von flussaufwärts gelegenen Grundstücken erklärten, dass durch die Geländeerhöhung eine Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses zum Nachteil ihrer Grundstücke befürchtet werde. Der Amtssachverständige R. führte aus, dass die Erhöhungen im Bereich des öffentlichen Weges und entlang des linken Ufers des G-baches zur Veränderung des Hochwasserabflusses zum Nachteil der flussaufwärtigen und am rechten Bachufer liegenden Grundstücke führten. Das Gutachten hiezu ergehe schriftlich.
Laut den vorgelegten Verwaltungsakten wurde offenbar vom Amtssachverständigen R. in der Folge der BH eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme vorgelegt (vgl. dessen Schreiben vom 12. August 1991), diese Stellungnahme ist jedoch in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten. Laut den vorgelegten Verwaltungsakten wurde offenbar vom Amtssachverständigen R. in der Folge der BH eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme vorgelegt vergleiche dessen Schreiben vom 12. August 1991), diese Stellungnahme ist jedoch in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten.
In ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 1991 vertraten die Beschwerdeführer u.a. die Auffassung, dass - entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen - das Niveau der Kanaldeckel der Gemeindestraße als Bezugspunkt für Nachmessungen nicht geeignet sei, weil diese gegenüber dem ursprünglichen Verlauf der Gemeindestraße zu niedrig versetzt worden seien.
Mit Schreiben vom 21. November 1991 teilte der Amtssachverständige R. dem Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) mit, dass technische Unterlagen des Projektsverfassers mit Einmessunterlagen der OÖ Ferngas GmbH höhenmäßig verglichen worden seien und sich hiebei eine nahezu idente Übereinstimmung der Höhenangaben ergeben habe. Sowohl die Unterlagen des Projektsverfassers als auch die Einmessunterlagen der Ferngas GmbH seien vor Beginn der Schüttungsmaßnahmen der Beschwerdeführer erstellt worden. Der Vergleich der Höhenangaben aus diesen Unterlagen vor der Schüttung mit den Höhen, die sich auf Grund der Einmessungen durch den Gewässerbezirk G nach der Fertigstellung der Schüttungsmaßnahmen ergäben, zeige an sich beträchtliche Höhendifferenzen entlang der Dammlage am linken Ufer des G-baches. Hier seien Überhöhungen bis zu 55 cm im flussabwärtigen Bereich bzw. 35 cm im Bereich der Brücke beim öffentlichen Weg mit der Nr. 642/10 festgestellt worden. Zur Feststellung der Höhenverhältnisse im Bereich der Gemeindestraße seien die Projektsunterlagen des Projektsverfassers mit den Einmessunterlagen für ein Kanalprojekt des Reinhaltungsverbandes Ttal sowie mit Einmessungen des Gewässerbezirkes verglichen worden. Auch hier habe sich eine völlige Übereinstimmung der Höhenverhältnisse ergeben. Bei Vergleich dieser Höhen mit den endgültigen Fahrbahnhöhen des öffentlichen Weges ergäben sich im Bereich des Kanaldeckels auf dem öffentlichen Weg nahe der Brücke Differenzen bis zu 14 cm und 5 m weiter westlich davon bis zu 21 cm.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 1992 legten die Beschwerdeführer das Privatgutachten des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. St. vom 14. April 1992 vor, wozu sie zusammengefasst vorbrachten, dass sie diesen Sachverständigen mit der Überprüfung einer Niveauveränderung durch die Geländeanschüttungen beauftragt hätten und nach den Ergebnissen dessen Gutachtens davon auszugehen sei, dass die Annahmen des Amtssachverständigen großteils nicht zuträfen. In diesem Gutachten führte der Sachverständige Dipl. Ing. St. aus, der Umstand, dass der Kanaldeckel etwas tiefer liege als das angrenzende Straßenniveau, könne nicht unbedingt als Indiz dafür gewertet werden, dass durch die Anschüttung der Beschwerdeführer das Straßenniveau angehoben worden sei. Seiner Meinung nach werde der Kanaldeckel schon ursprünglich nach dem Bau tiefer als das Straßenniveau situiert gewesen sein, um bei der Befahrung der Straße nicht zu stören. Außerdem habe sich der Weg bei diesem Kanaldeckel fast um seine gesamte Breite gegenüber dem Katasterstand auf die Grundstücke Nr. 12/3 bzw. 13/3 verlegt, was durch fortgesetztes zu knappes Ackern an den Wegrand am Nachbargrundstück und dadurch bedingtes Ausweichen der Fahrzeuge auf die "K-seite" hervorgerufen worden sein könne. Möglich wäre auch, dass die Fahrzeuge, um einer immer stärker werdenden Vertiefung in der Fahrbahn im Bereich des Kanaldeckels zu entgehen, auf das besser befestigte Gelände auf der "K-seite" auswichen.
Der Amtssachverständige R. vertrat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Oktober 1992 die Auffassung, dass die Bestandsaufnahme des Dipl. Ing. St. nahezu völlig mit den vom Gewässerbezirk aufgenommenen Höhenlagen in dem in Betracht kommenden Bereich (linkes Ufer G-bach und Weg) übereinstimme und sich keine Widersprüche zum Amtssachverständigengutachten, das im Übrigen vollinhaltlich bestätigt werde, ergäben.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 1993 rügten die Beschwerdeführer, dass der Amtssachverständige R. nicht auf ihre Stellungnahme vom 8. Mai 1992 und insbesondere auch nicht darauf, dass laut dem Gutachten des Dipl. Ing. St. die Lage des Kanaldeckels nicht unbedingt Rückschlüsse auf eine Anschüttung durch sie zulasse, eingegangen sei.
Auf Grund der Rücksprache der BH mit dem Amtssachverständigen R. teilte dieser als "Konkretisierung zu den bisherigen Gutachten" mit (vgl. den Aktenvermerk vom 26. Februar 1993): Auf Grund der Rücksprache der BH mit dem Amtssachverständigen R. teilte dieser als "Konkretisierung zu den bisherigen Gutachten" mit vergleiche den Aktenvermerk vom 26. Februar 1993):