TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/16 2002/07/0169

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §137 Abs2 Z5 idF 2000/I/142;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §56;
WRG 1959 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Michael Schmidtkunz in Opponitz, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Ungargasse 59-61, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. November 2002, Zl. Senat-AM-01-0078, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) vom 6. August 2001 zur Last gelegt, er habe im Zeitraum vom 20. April 2001 bis zum 23. April 2001 auf Grundstück Nr. 794/1, KG Opponitz, eine Kiesgewinnung ohne die gemäß § 31c Abs. 1 WRG 1959 notwendige wasserrechtliche Bewilligung durchgeführt (Spruchpunkt 1.), er habe durch die Schotterentnahme im Grundwasserschwankungsbereich eine mehr als geringfügige - die festgestellte Schotterentnahme gehe über den Gemeingebrauch gemäß § 8 WRG 1959 hinaus und könne auch nicht als ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung qualifiziert werden - und somit bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 vorgenommen (Spruchpunkt 2.).

Mit den Spruchpunkten 3. und 4. des Straferkenntnisses wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 und des Forstgesetzes 1975 vorgeworfen.

Als Übertretungs- bzw. Strafnormen wurden zu Spruchpunkt 1. die §§ 137 Abs. 1 Z. 16 in Verbindung mit 31c Abs. 1 WRG 1959 und zu Spruchpunkt 2. die §§ 137 Abs. 2 Z. 5 in Verbindung mit 32 Abs. 1 WRG 1959 genannt. Die verhängte Geldstrafe wurde zu den in Spruchpunkten 1. und 2. angeführten Übertretungen mit jeweils S 5.000,-- festgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafen im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen mit jeweils zwei Tagen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte zu Spruchpunkt 1 aus, Materialentnahmen könnten nicht sowohl § 31c Abs. 1 WRG 1959 als auch § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 unterliegen. Eine Bestrafung wegen der Übertretung beider Normen sei also rechtswidrig. Zu Spruchpunkt 2. machte er geltend, eine Maßnahme unterliege der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 nur insoweit, als die Einwirkung auf das Gewässer das Ausmaß der Geringfügigkeit überschreite. Die entscheidende Frage, ob die Maßnahme das Geringfügigkeitsmaß überstiegen habe, sei aber nicht beantwortet worden. Bedenke man die rasche Abfolge von Abgrabung und Aufhöhung (maximal ein Monat) und weiters die Qualifikation des betroffenen Grundwasserkörpers als Begleitgrundwasserstrom der Ybbs, sei das Überschreiten des Geringfügigkeitsmaßes nach dem natürlichen Lauf der Dinge nicht als notorisch im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG anzusehen. Die getroffenen Feststellungen reichten somit für eine Subsumtion unter § 137 Abs. 2 Z. 5 in Verbindung mit § 32 WRG 1959 nicht aus, sodass seine Bestrafung rechtswidrig sei.

In einem ergänzenden Schreiben zur Berufung vom 5. November 2002 brachte der Beschwerdeführer vor, das Gelände sei im Urzustand stark wellig gewesen. Hätte die BH keine Einstellung der Tätigkeiten verfügt, so hätten die Arbeiten maximal eine Woche gedauert. Das Vorhaben wäre nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig gewesen, wenn es nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers abgelaufen wäre und die BH nicht die Einstellung der Tätigkeiten verfügt hätte. Auch habe die BH nicht begründet, warum die gegenständliche Maßnahme nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 32 Abs. 8 WRG 1959) erfolgt sein sollte. Da zu diesen Themen keinerlei tragfähige Feststellungen getroffen worden seien, komme eine Bestrafung des Beschwerdeführers nicht in Betracht und es sei auf den Umstand, dass der Abbau selbst durch die Firma P. GmbH vorgenommen worden sei, gar nicht weiter einzugehen.

Die belangte Behörde führte am 7. November 2002 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in deren Rahmen eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Vertreters, durch Einvernahme des Forstaufsichtsorgans der BH als Zeugen und durch die Erstattung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Technischer Wasserbau erfolgte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid - mit welchem nur über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides der BH entschieden wurde - gab die belangte Behörde im Spruchpunkt I. der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses der BH (Vorwurf der Übertretung nach § 31c WRG 1959) gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge, behob das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang und stellte das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG ein.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des bekämpften Straferkenntnisses (Vorwurf der Übertretung nach § 32 WRG 1959) der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.

Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Gesamtbetrag von EUR 399,70 (EUR 363,36 Strafbetrag und EUR 36,34 Verfahrenskosten erster Instanz) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, sie gehe auf Grund der Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt aus:

Im Zeitraum vom 20. April 2001 bis 23. April 2001 habe der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 794/1 der KG Opponitz auf einer Fläche von rund 1.500 m2 eine Schotterentnahme durchgeführt. Beabsichtigt sei die Entnahme von Schotter in einem Ausmaß von rund 2.000 m3 gewesen, die für die Errichtung einer Forststraße auf dem Nachbargrundstück erforderlich gewesen seien. Da nach Bekanntwerden der Materialentnahme von der BH ein Baustopp verfügt worden sei, seien auf der verfahrensgegenständlichen Fläche tatsächlich nur etwa 1.500 m3 zur Entnahme gelangt, wobei vor der Schotterentnahme an der obersten Bodenschicht rund 20 cm Humus entfernt worden seien. Die noch fehlenden rund 500 m3 Schotter seien zugekauft worden.

Im Betretungszeitpunkt sei auf einer Fläche von rund 500 m2 eine Abbaggerung von mehr als 1 m erfolgt. Bei einer behördlichen Überprüfung durch die BH unter Beiziehung von Amtssachverständigen am 14. Mai 2001 sei teilweise eine Abbautiefe bis zu 2 m festgestellt worden. Beim betroffenen Grundstück handle es sich um ein Waldgrundstück, der Baumbestand sei jedoch bereits entfernt worden. Die Entfernung zwischen Entnahmebereich und Ufer des Ybbsflusses betrage ungefähr 25 m. Der Wasserspiegel der Ybbs liege bei Normalwasserführung ungefähr 2 m unter dem Niveau der Abbaufläche (Geländeoberkante). Am 20. April 2001 sei im östlichen Abbaubereich auf einer Fläche von rund 15 m2 Grundwasser frei gelegt worden. Die Wassertiefe habe weniger als 0,5 m betragen. Die offene Wasserfläche sei auch noch am 23. April 2001 vorhanden gewesen.

Das betroffene Grundstück liege im rechten Talboden der Ybbs, welcher von Schotterauffüllungen aus den tertiären und quartären Ablagerungen mit Sanden gekennzeichnet sei. Beim gegenständlichen Schottervorkommen handle es sich um gut gerundete Grobsande bis Grobkiese (bzw. Schotter), die von der Ybbs abgelagert worden seien. Außerdem gebe es in diesem Bereich schlecht gerundete, kantige Lockergesteinsvorkommen, die von einem Bach, der aus SSO-Richtung komme, abgelagert worden seien. Diese Talfüllungen seien sehr wasserwegig und es sei davon auszugehen, dass der Grundwasserstrom im direkten Kontakt zum Wasserspiegel bzw. zur Wasserführung der Ybbs stehe. Je nach Wasserführung in diesem Bereich der Ybbs sei eine Infiltration des Grundwassers bei Niedrigwasser bzw. eine Exfiltration bei Hochwasser zu erwarten. In der Regel diene der Ybbsfluss als Grundwasservorfluter, d.h. allfällig vorhandenes Grundwasser im Begleitstrom gelange in das Oberflächenwasser durch die Höhendifferenz zwischen Sohle der Ybbs in diesem Bereich und den festgestellten Abbautiefen und es könne daher davon ausgegangen werden, dass zumindest in den Grundwasserschwankungsbereich eingegriffen worden sei. Der Grundwasserspiegel korreliere annähernd mit dem Wasserspiegel der Ybbs.

Das betroffene Grundstück liege nicht im Überschwemmungsgebiet eines hundertjährigen Hochwassers. Die Entfernung der schützenden Bodenschicht in Form von Humus stelle eine Gefährdung wegen der Möglichkeit eines Eintrags von Schmutz aus der Atmosphäre und durch Regen dar. Im Falle der Verwendung von sorgfältig gewarteten und gepflegten Baumaschinen wäre durch selbige bei den Baumaßnahmen nur eine geringe Gefährdung durch Tropfverluste von Mineralölprodukten möglich gewesen. Ob Betankungsvorgänge stattgefunden hätten, sei nicht bekannt.

Die Ybbs verfüge auf Grund der beachtlichen Wasserführung über ein hohes Selbstreinigungspotenzial. Eine Gefährdung des Grundwassers könne für den vorgeworfenen Tatzeitraum wegen der durchgeführten Bauarbeiten nicht ausgeschlossen werden (Schadstoffeintrag aus der Luft und durch Niederschläge). Nach Durchführung der Materialentnahme wäre eine teilweise Wiederverfüllung mit grubeneigenem Material vorgesehen gewesen und dies sei letztendlich auch durchgeführt worden. Vom Beschwerdeführer sei beabsichtigt gewesen, die gesamten Arbeiten (Materialentnahme und teilweise Wiederverfüllung) innerhalb von drei bis maximal fünf Tagen durchzuführen. Im Zuge der Materialentnahmearbeiten sei auch eine Überfuhr über einen in der Nähe der Abbaufläche vorbeifließenden Bach errichtet worden. Die nach wie vor bestehende Überfuhr bestehe aus einem eingelegten Rohr mit einer entsprechenden Schotterung bzw. Steinschlichtung. Die Entfernung zum nächst gelegenen Rand der Abbaufläche habe etwa 5 bis 10 m betragen. Dieser Bach liege niveaumäßig höher als die bei den Kontrollen am 20. und 23. April 2001 festgestellten Wasseransammlungen im Grubenareal. Diese Wasseransammlungen stammten nicht vom vorerwähnten Bach.

Die Feststellung dieses Sachverhalts stütze sich auf die grundsätzlich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Forstaufsichtsorgans der BH als Zeugen sowie auf die schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Amtssachverständigen für technischen Wasserbau. Dass die festgestellten Wasseransammlungen im Grubenareal Grundwasser darstellten und nicht von dem in der Nähe vorbeifließenden Bach herrührten, ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen. Seinen schlüssigen und damit nachvollziehbaren Aussagen sei eindeutig zu entnehmen, dass auf Grund des Geländeaufbaues und des auf gleichem Niveau liegenden Grundwasserspiegels und des Wasserspiegels des Ybbsflusses bei Normalwasser eine direkte Kommunikation bestehe.

Mit der Zitierung des § 32 Abs. 1 WRG bzw. dessen Abs. 2 lit. c WRG 1959 ging die belangte Behörde in die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ein und führte begründend aus, dass ohne Zweifel durch die Freilegung von Grundwasser bzw. Freilegung des Grundwasserschwankungsbereichs auf einer Fläche von rund

1.500 m2 die Gefahr bestehe, dass durch Schadstoffeintrag eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer verursacht werde. Die auf diese Weise mögliche Verunreinigung sei durchaus geeignet, die Trinkwassereigenschaft zu beseitigen. Dass die Gefahr eines derartigen Schadstoffeintrages bestehe, bestätige auch der Amtssachverständige. Dieser habe ausgeführt, dass auch bei sorgfältig gewarteten Maschinen geringfügige Tropfverluste möglich seien. Berücksichtigte man in diesem Zusammenhang den Umstand, dass bereits durch einen Tropfen Mineralöl die Trinkwassereigenschaft von vielen Kubikmetern Wasser ausgeschlossen werde, könne nach Ansicht der belangten Behörde nicht mehr von einer geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkung gesprochen werden.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang damit argumentiere, dass die Freilegung - bei plangemäßer Durchführung - nur wenige Tage gedauert hätte, so sei dem entgegen zu halten, dass damit eine Bewilligungsfreiheit nicht begründet werden könne. Erst im Wege einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehe für die Wasserrechtsbehörde die Möglichkeit, die plan- und projektsgemäße Durchführung zu überwachen und auch durch die allfällige Vorschreibung von Auflagen zu erzwingen bzw. mögliche negative Auswirkungen auf das geringst mögliche Maß zu reduzieren oder gar zu vermeiden. Beispielsweise sei hier die Verwendung von korrekt gewarteten und einwandfrei funktionierenden Maschinen ebenso erwähnt wie etwa das Verbot des Betankens und Abstellens von Maschinen im Grubenareal.

Im Übrigen sei auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterworfen seien. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei daher erfüllt.

Hinsichtlich des Verschuldens seien keine Umstände vorgebracht worden, die zu einer Exkulpierung führten. Der Beschwerdeführer habe somit die ihm unter dem Aspekt des § 32 WRG 1959 angelastete Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.

Hinsichtlich der Strafbemessung habe die Erstbehörde einen Strafbetrag von S 5.000,-- (lediglich 2,5 % des Strafrahmens) verhängt. Nach Zitierung des § 19 Abs. 1 und 2 VStG führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, ihrer Ansicht nach sei das Gefährdungsausmaß als durchschnittlich anzusehen. Hinweise auf ein außergewöhnlich hohes oder niedriges Gefährdungsausmaß lägen nicht vor. Sonstige nachteilige Folgen der Tat seien laut Aktenlage nicht gegeben. Mildernd sei der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers gewertet worden, erschwerend sei kein Umstand gewesen. Hinsichtlich des Verschuldensausmaßes sei von grober Fahrlässigkeit und somit von erheblichem Verschulden auszugehen. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, sich über die allfällige Bewilligungspflicht der beabsichtigten Maßnahme zu informieren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe (auch des Einkommens und der Sorgepflichten des Beschwerdeführers) könne die belangte Behörde nicht finden, dass die von der BH verhängte Strafe (Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von lediglich 2,5 %) als überhöht angesehen werden könne. Hingegen sei die Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen (Höchststrafe vier Wochen) spruchgemäß herabzusetzen gewesen.

Hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses der BH angelasteten Übertretung nach § 31c WRG 1959 verweise der Beschwerdeführer zutreffend auf die zu dieser Thematik ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 die lex specialis zu § 31c WRG darstelle. Dieser Strafausspruch sei daher zur Gänze zu beheben und in diesem Umfang auch das Verfahren einzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

Von der Beschwerde wird zunächst in Zweifel gezogen, dass die gegenständlich vorgenommene Kiesabbautätigkeit bzw. Baggerung eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwasser bewirken könnte, sodass eine Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 nicht bestünde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 WRG 1959 eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 32 WRG 1959. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/07/0050, u.a.). Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ist bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/07/0153, u.a.).

Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass im gegenständlichen Abbauareal im Grundwasserschwankungsbereich gebaggert wurde, der Grundwasserkörper durch diese Baggerungen auf 15 m2 freigelegt wurde, das Grundwasser in der Grube bis zu einer Tiefe von einem halben Meter offen stand und dieser Wassereintrag keine anderen Ursachen (wie z.B. den in der Nähe der Grube befindlichen Bach) hatte als die Freilegung des Grundwassers. Angesichts dessen ist die vom Beschwerdeführer als im angefochtenen Bescheid fehlend gerügte Feststellung der Lage des höchsten Grundwasserspiegels und des Ausmaßes des Eingriffes in den Grundwasserschwankungsbereich nicht entscheidend, wird doch nicht bestritten, dass eine Baggerung im Grundwasserschwankungsbereich mit dem Ergebnis einer Grundwasserfreilegung im genannten Ausmaß vorgenommen wurde.

Das allein genügt aber im vorliegenden Fall schon für die Annahme der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht; auf die Größe der Grundwasserfreilegung, das Ausmaß der Baggerung im Schwankungsbereich oder auf die (vereitelte) Absicht der baldigen Wiederverfüllung kommt es dabei nicht entscheidend an.

Im vorliegenden Fall wurden Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich vorgenommen, also in jenem Bereich, der vom Grundwasser - bei entsprechendem Stand - erreicht wird. Dass durch die Beseitigung der schützenden Bodenschicht das Grundwasser der Gefahr einer Verunreinigung durch den Eintrag von Schadstoffen aus der Luft, aber auch durch den Abbauprozess selbst ausgesetzt wird, liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr, wenn es - wie im vorliegenden Fall - sogar zu einer Freilegung des Grundwasserkörpers kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt eine Bewilligungspflicht für Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich angenommen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erkenntnisse vom 25. April 1989, Zl. 85/07/0251, vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0130 und vom 24. April 2003, Zl. 2003/07/0051).

Auch die in der Beschwerde zitierte Literatur lässt keinen Zweifel an der Bewilligungspflicht einer Nassbaggerung entstehen, da die genannten Autoren ebenfalls und ausdrücklich von der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine derartige Maßnahme (Nassbaggerung) ausgehen (vgl.  Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, 180, ausdrücklich unter Pkt. 5 lit. h der Anmerkungen, sowie Raschauer, Wasserrecht, RZ 4 lit. a zu § 32).

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter geltend, nach § 56 WRG 1959 seien vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt unter bestimmten Bedingungen wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Diese Bestimmung betreffe nach ihrem Wortlaut nicht nur die darin demonstrativ aufgezählten Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, sondern vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt schlechthin; bei dieser Bestimmung handle es sich somit auch um eine lex specialis zu § 32 WRG 1959. Hintergrund dieses Bewilligungstatbestandes mögen Vorarbeiten für wasserwirtschaftliche Großvorhaben gewesen sein, aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergebe sich aber, dass diese Bestimmung auch kurzfristige Einwirkungen im Sinne des § 32 WRG 1959 mitumfasse. Eine Übertretung der Bewilligungspflicht nach § 56 Abs. 1 WRG 1959 sei in § 137 Abs. 3 Z. 7 leg. cit. pönalisiert und nur dann strafbar, wenn der Wasserhaushalt erheblich geschädigt werde. Von einer derart erheblichen Schädigung könne im vorliegenden Fall selbst nach den Feststellungen der belangten Behörde keine Rede sein. Der angefochtene Bescheid sei daher auch deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da der gegenständliche Sachverhalt allenfalls der Bewilligungspflicht nach § 56 Abs. 1 WRG 1959, nicht aber jener nach § 32 Abs. 1 leg. cit. unterliege.

Auch dieses Argument verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Gemäß § 56 Abs. 1 WRG 1959 bedürfen vorübergehende Eingriffe in einen Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte, sinngemäß Anwendung.

Im Motivenbericht der Regierungsvorlage dieser Bestimmung (594 BlgNR, VIII. GP) wird dazu ausgeführt:

"Eine sorgfältige Planung wasserwirtschaftlicher Großvorhaben fordert öfters auch Versuche in der Natur. Die neue Bestimmung will solche - wenn auch nur vorübergehende - Eingriffe, die sowohl öffentliche als auch private Interessen als auch private Rechte berühren können, durch ein Bewilligungsverfahren ermöglichen und auch kontrollieren."

Gemäß § 56 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahmen müssen den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, haben. Gewiss kann auch eine Nassbaggerung gegebenenfalls dazu geeignet sein, nur vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt herbeizuführen und vielleicht auch für die Wasserwirtschaft interessante Erkenntnisse bringen, doch wäre dies nur die Folgewirkung einer solchen Maßnahme, nicht aber deren Zweck, auf den es aber jedenfalls für die Beurteilung nach § 56 WRG 1959 maßgeblich ankommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Dezember 1979, Zl. 1749, 1782/79, VwSlg 9984 A/1979 und vom 20. September 1995, Zl. 95/03/0032). Der Zweck allein ist dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage bzw. Maßnahme im Sinne der §§ 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen ist. Dass nun der Zweck der hier vorliegenden Nassbaggerung in einem wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Versuch in der freien Natur läge, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ist dies erkennbar, sodass auch dieses Argument keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.

Für die Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich war somit eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 erforderlich. Der Beschwerdeführer hatte keine. Er hat daher eine Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z. 5 WRG 1959 begangen.

Schließlich wird in der Beschwerde gerügt, dass der Beschwerdeführer die inkriminierte Maßnahme nicht in eigener Person vorgenommen, sondern die P.- GmbH beauftragt habe. Das inkriminierte Verhalten liege damit also in Wahrheit nicht in der Ausführung der Baggerung durch den Beschwerdeführer, sondern in der Auftragserteilung an die P.-GmbH. Bereits im Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 92/07/0187, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Auftraggeber verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, wenn er ein drittes, dazu befugtes Unternehmen mit der Durchführung beauftragt hätte und dieses die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen gehabt hätte. Im vorliegenden Fall habe die P.-GmbH selbstverständlich nicht den Auftrag gehabt, eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme ohne vorherige Einholung dieser Bewilligung durchzuführen. Über den konkreten Inhalt des Auftrags fehlten im angefochtenen Bescheid jedenfalls jegliche Feststellungen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe andererseits aber ebenfalls mehrfach ausgesprochen, dass Täter nach § 137 Abs. 3 lit. g WRG (nunmehr § 137 Abs. 2 Z. 5 WRG) auch derjenige sei, der Einwirkung auf ein Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung durch andere Personen vornehmen lasse, wobei auf das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2000, Zl. 99/07/0003, verwiesen werde. Selbst wenn man dieser scheinbar gegenläufigen Judikaturlinie im konkreten Fall folge, wäre es an der belangten Behörde gelegen, das inkriminierte Tatverhalten konkret dahingehend zu umschreiben, dass dem Beschwerdeführer die Auftragserteilung und nicht die physische Durchführung der Baggerung im Grundwasserschwankungsbereich vorgeworfen werde. Die Tathandlung sei nach der Judikatur entsprechend konkret zu umschreiben und nicht mit den Worten des Tatbestandes. Der angefochtene Bescheid sei daher auch deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die Umschreibung des Tatverhaltens nicht dem § 44a Z. 1 VStG und als Folge daraus auch der vorgeworfene Tatort bzw. die vorgeworfene Tatzeit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als strafbarer Täter im Sinne des im § 32 iVm § 137 Abs. 2 Z. 5 WRG 1959 enthaltenen Verbotes jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre. (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1985, Zl. 84/07/0378, vom 23. Mai 1995, Zl. 94/07/0091, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2000).

Es ist nun im gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen, warum die Maßnahme nicht in den verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fiele. Dies unterstreicht der Beschwerdeführer noch selbst, indem er das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 92/07/0187, ins Treffen führt. Darin hat der Geschäftsführer einer GmbH einem befugten Unternehmen ausdrücklich den Auftrag erteilt, alle zur Herstellung eines Brunnens erforderlichen Arbeiten durchzuführen und die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Daher konnte ein Verstoß gegen eine eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschrift - wie dort jene des § 56 WRG 1959 - verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden. Darin liegt auch der entscheidende Unterschied im Sachverhalt, der die vom Beschwerdeführer (scheinbar) erblickte Divergenz in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließt, weil nur in diesem speziellen Fall nicht mehr der Auftraggeber zur vorausgehenden Einholung einer Bewilligung verpflichtet war, sondern der Auftragnehmer.

Dass der Beschwerdeführer den Grabungsauftrag an die P.-GmbH in dieser Form erteilt und sich damit seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit begeben hätte, wurde weder während des Verwaltungsstrafverfahrens noch in der Beschwerde behauptet. Einzig in der Berufungsergänzung des Beschwerdeführers vom 5. November 2002 wird der Umstand der Beauftragung angesprochen, aber auch nur insoweit, als "auf den Umstand, dass der Abbau durch die P.-GmbH vorgenommen wurde, gar nicht weiter einzugehen" sei. Dass die GmbH "nicht den Auftrag gehabt habe, eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme ohne vorherige Einholung dieser Bewilligung durchzuführen", wie nunmehr in der Beschwerde formuliert, beinhaltet keinesfalls die Behauptung, der Beschwerdeführer habe der GmbH einen Auftrag zur Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung erteilt. Darauf allein wäre es aber angekommen.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über den konkreten Inhalt des Auftrages getroffen, so führt diese Verfahrensrüge nicht zum Ziel, unterlässt der Beschwerdeführer doch auch in der Beschwerde konkrete Angaben zum Inhalt dieses Auftrages, sodass nicht erkennbar ist, welche Feststellungen die Behörde hätte treffen sollen und zu welch anderem Verfahrensergebnis sie diesfalls gelangt wäre.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 32 WRG 1959 iVm. § 137 leg. cit. um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Hiebei hat der Beschuldigte initiativ durch Beibringung von Bescheinigungsmitteln bzw. durch die Stellung von entsprechenden Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 1995, Zl. 90/10/0078, und vom 25. Mai 2000, Zl. 99/07/0003, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat während des Verwaltungsstrafverfahrens, trotz entsprechender Aufforderung, in Hinblick auf die Beauftragung der GmbH keine Angaben inhaltlicher Natur erstattet; insbesondere hat er nicht dargetan, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Die Tätigkeit seines Auftragnehmers war ihm daher unmittelbar zuzurechnen. Der im (diesbezüglich aufrecht erhaltenen) Straferkenntnis der BH formulierte Tatvorwurf, wonach "der Beschwerdeführer durch die festgestellte Schotterentnahme eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer ohne die hiefür erforderliche Bewilligung vorgenommen" habe, begegnet daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 44a Z. 1 VStG keinen Bedenken.

Die Beschwerde war daher aus den oben dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Oktober 2003

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070169.X00

Im RIS seit

10.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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