Entscheidungsdatum
02.06.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
G306 2318312-1/11E
G306 2318310-1/9E
G306 2318311-1/9E
G306 2318314-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der XXXX , geb. XXXX , 2) der XXXX , geb. XXXX , 3) der XXXX , geb. XXXX , und 2) des XXXX , geb. XXXX , alle StA. Serbien, der minderjährige Viertbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle rechtlich vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX Zahlen 1) XXXX , 2) XXXX 3) XXXX und 4) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) der römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2) des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Serbien, der minderjährige Viertbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle rechtlich vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 und 4) römisch 40 Zahlen 1) römisch 40 , 2) römisch 40 3) römisch 40 und 4) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2026, zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ und XXXX und XXXX gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Die Spruchpunkte II. bis IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der volljährigen Zweit- und Dritt- sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2, BF3 und BF4; allesamt: BF).
2. Die BF1 bis BF3 weisen im Jahr 2015 erstmals eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und sind seither in Österreich wohnhaft.
3. Im Jahr XXXX wurde der BF4 im Bundesgebiet geboren. Er hält sich seither hier auf.3. Im Jahr römisch 40 wurde der BF4 im Bundesgebiet geboren. Er hält sich seither hier auf.
4. Am XXXX 2024 wurden die BF aufgrund einer gemeldeten Lärmbelästigung an ihrer Meldeadresse einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, die letztmaligen Einreisestempel mit 30.07.2023 bzw. 18.08.2024 datieren und sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. 4. Am römisch 40 2024 wurden die BF aufgrund einer gemeldeten Lärmbelästigung an ihrer Meldeadresse einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, die letztmaligen Einreisestempel mit 30.07.2023 bzw. 18.08.2024 datieren und sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Die BF wurden am 08.12.2024 aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG angezeigt.Die BF wurden am 08.12.2024 aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG angezeigt.
5. Am 30.12.2024 stellten die BF schriftlich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.5. Am 30.12.2024 stellten die BF schriftlich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
6. Mit Schreiben vom 17.01.2025 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführt Fragen zu beantworten.6. Mit Schreiben vom 17.01.2025 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführt Fragen zu beantworten.
7. Mit Schreiben vom 26.02.2025 forderte das BFA die BF auf, im Rahmen eines Verbesserungsauftrages auf, näher genannte Unterlagen in Vorlage zu bringen.
8. Am 03.03.2025 brachten die BF die gegenständlichen Anträge persönlich ein.
9. Die BF1 und BF2 wurden am 31.03.2025 und die BF3 am 14.04.2025 durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.
10. Mit Schreiben vom 29.04.2025 wurde die BF1 aufgrund ihres slowakischen Aufenthaltstitels gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert, unverzüglich in die Slowakei auszureisen.10. Mit Schreiben vom 29.04.2025 wurde die BF1 aufgrund ihres slowakischen Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, unverzüglich in die Slowakei auszureisen.
11. Am XXXX wurde die BF im Rahmen eines Erhebungsersuchens des BFA an ihrer Meldeadresse einer Personenkontrolle unterzogen. 11. Am römisch 40 wurde die BF im Rahmen eines Erhebungsersuchens des BFA an ihrer Meldeadresse einer Personenkontrolle unterzogen.
Die BF wurden am XXXX 2025 erneut aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG angezeigt.Die BF wurden am römisch 40 2025 erneut aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG angezeigt.
12. Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der damaligen Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 17.07.2025, wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).12. Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der damaligen Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage der BF zugestellt am 17.07.2025, wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
13. Mit Schriftsätzen vom 07.08.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch genannten RV Beschwerden gegen diese Bescheide an das BVwG. 13. Mit Schriftsätzen vom 07.08.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch genannten Regierungsvorlage Beschwerden gegen diese Bescheide an das BVwG.
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtenen Bescheide zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, den Anträgen der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG stattzugeben, in eventu die Bescheide ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtenen Bescheide zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, den Anträgen der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG stattzugeben, in eventu die Bescheide ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.
14. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 08.08.2025 vorgelegt, wo sie am 28.08.2025 einlangten.
15. Am 21.04.2026 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF1, BF2 und BF3, die im Spruch genannte RV sowie eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.15. Am 21.04.2026 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF1, BF2 und BF3, die im Spruch genannte Regierungsvorlage sowie eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme.
16. Am 05.05.2026 brachten die BF eine Stellungnahme ein und legten Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF1 ist die Mutter der vj. BF2, der vj. BF3 und des mj. BF4. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind serbische Staatsangehörige. Die BF1, BF2 und BF3 wurden in Serbien, der BF4 im Bundesgebiet geboren. Sie sind nicht lebensbedrohlich erkrankt.
Ihre Muttersprache ist Serbisch, daneben sprechen sie Deutsch.
1.2. Die BF1 ist geschieden, hat in Serbien elf Jahre lang die Schule besucht, die Lehre als Frisörin abgeschlossen und war in diesem Bereich im Herkunftsstaat erwerbstätig.
Die BF2 ist ledig und kinderlos und besuchte in Serbien den Kindergarten und zwei Jahre die Volksschule.
Die BF3 ist ledig und kinderlos und besuchte in Serbien den Kindergarten und die erste Klasse der Volksschule.
Die BF1 trennte sich vom Kindesvater der BF2 und BF3. Im Jahr 2013 wurde ihr die alleinige Obsorge für die damals mj. BF2 und BF3 übertragen, sowie der Kindesvater zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Im Jahr 2015 übersiedelten die BF1, die damals XXXX BF2 und die damals XXXX BF3 in das Bundesgebiet. Sie halten sich seither – abgesehen von kurzzeitigen Reisen nach Serbien – sohin seit 11 Jahren im Bundesgebiet auf. Der BF4 wurde im Jahr XXXX im Bundesgebiet geboren und lebt seither im gemeinsamen Haushalt mit den übrigen BF in Österreich. Im Jahr 2015 übersiedelten die BF1, die damals römisch 40 BF2 und die damals römisch 40 BF3 in das Bundesgebiet. Sie halten sich seither – abgesehen von kurzzeitigen Reisen nach Serbien – sohin seit 11 Jahren im Bundesgebiet auf. Der BF4 wurde im Jahr römisch 40 im Bundesgebiet geboren und lebt seither im gemeinsamen Haushalt mit den übrigen BF in Österreich.
Es besteht weder zum Vater der BF2 und BF3 noch zum Vater des BF4 Kontakt. Der Aufenthaltsort des zuerst Genannten ist unbekannt. Der Vater des BF4 ist im Bundesgebiet wohnhaft.
1.3. Die BF1 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 03.04.2015 – 31.03.2023 diverse Hauptwohnsitzmeldungen
? 04.02.2025 – laufend diverse Hauptwohnsitzmeldungen
Die BF2 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 03.04.2015 – 15.12.2022 diverse Hauptwohnsitzmeldungen
? 30.06.2023 – 19.10.2023 Hauptwohnsitz
? 17.11.2023 – laufend diverse Hauptwohnsitzmeldungen
Die BF3 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 03.04.2015 – 17.03.2023 diverse Hauptwohnsitzmeldungen
? 04.02.2025 – laufend diverse Hauptwohnsitzmeldungen
Der BF4 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 23.08.2021 – 31.03.2023 Hauptwohnsitz
? 04.02.2025 – laufend diverse Hauptwohnsitzmeldungen
1.4. Die auf den Namen der BF1, BF2 und BF3 lautenden Sozialversicherungsdatenauszüge förderten kein Ergebnis zu Tage.
1.5. Die BF2 stellte im Jänner 2024 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, welcher von der NAG Behörde im Mai 2024 abgewiesen wurde. Die übrigen BF haben bisher keine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG gestellt. Es sind keine Bemühungen der BF erkennbar, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem Weg zu legalisieren, der nicht von Umgehungsabsichten geprägt ist.
Die BF waren sich ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes stets bewusst. Sie halten sich seit über zehn Jahren bzw. seit ihrer Geburt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.
1.6. Am XXXX wurden die BF aufgrund einer gemeldeten Lärmbelästigung an ihrer Meldeadresse einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, die letztmaligen Einreisestempel mit 30.07.2023 bzw. 18.08.2024 datieren und sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. 1.6. Am römisch 40 wurden die BF aufgrund einer gemeldeten Lärmbelästigung an ihrer Meldeadresse einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, die letztmaligen Einreisestempel mit 30.07.2023 bzw. 18.08.2024 datieren und sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Die BF wurden am XXXX aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG angezeigt.Die BF wurden am römisch 40 aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG angezeigt.
Am 30.12.2024 stellten die BF schriftlich und am 03.03.2025 persönlich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Am 30.12.2024 stellten die BF schriftlich und am 03.03.2025 persönlich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Am XXXX wurde die BF im Rahmen eines Erhebungsersuchens des BFA an ihrer Meldeadresse einer Personenkontrolle unterzogen. Am römisch 40 wurde die BF im Rahmen eines Erhebungsersuchens des BFA an ihrer Meldeadresse einer Personenkontrolle unterzogen.
Die BF wurden am XXXX erneut aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 FPG angezeigt.Die BF wurden am römisch 40 erneut aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins a und Paragraph 31, Absatz eins, FPG angezeigt.
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
1.7. Die BF1 gründete in der Slowakei eine Firma und war von XXXX bis XXXX im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels. Sie ging bzw. geht derzeit einer unangemeldeten, unerlaubten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft im Bundesgebiet nach. Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit der BF1. Die BF1 brachte eine Einstellungszusage unter Vorbehalt der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Vollzeit-Reinigungskraft mit einem Bruttomonatsgehalt in der Höhe von € 2.650,00 in Vorlage. Sie hat die ÖSD Prüfung auf Niveau A1 bestanden und ist Mitglied in einem Verein. Die BF1 hat die ihr in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen im Großen und Ganzen verstanden und konnte diese auf Deutsch beantworten.1.7. Die BF1 gründete in der Slowakei eine Firma und war von römisch 40 bis römisch 40 im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels. Sie ging bzw. geht derzeit einer unangemeldeten, unerlaubten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft im Bundesgebiet nach. Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit der BF1. Die BF1 brachte eine Einstellungszusage unter Vorbehalt der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Vollzeit-Reinigungskraft mit einem Bruttomonatsgehalt in der Höhe von € 2.650,00 in Vorlage. Sie hat die ÖSD Prüfung auf Niveau A1 bestanden und ist Mitglied in einem Verein. Die BF1 hat die ihr in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen im Großen und Ganzen verstanden und konnte diese auf Deutsch beantworten.
Die nunmehr XXXX -jährige BF2 besuchte im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX drei Jahre lang eine Volks-, von XXXX bis XXXX vier Jahre lang eine Mittelschule und absolviert nunmehr seit Februar XXXX mittlerweile das fünfte von acht Semestern des XXXX einer Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige. Sie will in Zukunft eine Erwerbstätigkeit als Bankkauffrau aufnehmen und ist Mitglied in einem Verein. Die Einvernahme der BF2 war ohne die Beiziehung eines Dolmetschers problemlos möglich.Die nunmehr römisch 40 -jährige BF2 besuchte im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 drei Jahre lang eine Volks-, von römisch 40 bis römisch 40 vier Jahre lang eine Mittelschule und absolviert nunmehr seit Februar römisch 40 mittlerweile das fünfte von acht Semestern des römisch 40 einer Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige. Sie will in Zukunft eine Erwerbstätigkeit als Bankkauffrau aufnehmen und ist Mitglied in einem Verein. Die Einvernahme der BF2 war ohne die Beiziehung eines Dolmetschers problemlos möglich.
Die nunmehr XXXX -jährige BF3 besuchte im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX vier Jahre lang eine Volks-, von XXXX bis XXXX vier Jahre lang eine Mittelschule und seit 2023 eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche und soziale Berufe sowie für Pflege (HLW), welche sie in kürze abschließen wird. Danach möchte sie die Matura machen und arbeiten. Sie hat weiters diverse Kurse, Weiterbildungen und Praktika absolviert. Die Einvernahme der BF2 war ohne die Beiziehung eines Dolmetschers problemlos möglich.Die nunmehr römisch 40 -jährige BF3 besuchte im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 vier Jahre lang eine Volks-, von römisch 40 bis römisch 40 vier Jahre lang eine Mittelschule und seit 2023 eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche und soziale Berufe sowie für Pflege (HLW), welche sie in kürze abschließen wird. Danach möchte sie die Matura machen und arbeiten. Sie hat weiters diverse Kurse, Weiterbildungen und Praktika absolviert. Die Einvernahme der BF2 war ohne die Beiziehung eines Dolmetschers problemlos möglich.
Die BF2 und BF3 unterstützen die BF1 insoweit, als sie sich um ihren mj. Bruder (BF4) kümmern, wenn die BF1 auf der Arbeit ist.
Die BF – insbesondere die BF2 und BF3 – haben sich im Bundesgebiet einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und brachten eine Konvolut an Unterstützungsschreiben in Vorlage.
Es leben ansonsten keine Angehörigen der BF im Bundesgebiet.
1.8. Die Eltern und der Bruder der BF1 sowie weiter entfernte Verwandte der BF leben mit ihren Familien in Serbien. Die BF haben selten Kontakt zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat.
1.9. Die BF1, BF2 und BF3 sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Der BF4 ist strafunmündig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Muttersprache und Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus den Angaben der BF (AS 145, 156 des Aktes der BF1; AS 139, 149 des Aktes der BF2; AS 115, 123 des Aktes der BF3).
Weiters liegen im Akt Kopien der serbischen Reisepässe und Geburtsurkunden der BF ein, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 13, 59, 131ff des Aktes der BF1; AS 11ff des Aktes der BF2; AS 11, 89 des Aktes der BF3; AS 21 des Aktes des BF4)
2.2.2. Die Feststellungen zum Leben der BF in Serbien gründen auf dem im Akt einliegenden serbischen Urteil vom XXXX betreffend die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes und der Unterhaltszahlung des Kindesvaters betreffend die damals mj. BF2 und BF3 an die BF1 (AS 45ff des Aktes der BF1; AS 111ff des Aktes der BF2) und den Angaben der BF (AS 146f, 150, 152 des Aktes der BF1; AS 139, 144 des Aktes der BF2; AS 115, 117ff des Aktes der BF3; VHP, Seite 5, 10).2.2.2. Die Feststellungen zum Leben der BF in Serbien gründen auf dem im Akt einliegenden serbischen Urteil vom römisch 40 betreffend die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes und der Unterhaltszahlung des Kindesvaters betreffend die damals mj. BF2 und BF3 an die BF1 (AS 45ff des Aktes der BF1; AS 111ff des Aktes der BF2) und den Angaben der BF (AS 146f, 150, 152 des Aktes der BF1; AS 139, 144 des Aktes der BF2; AS 115, 117ff des Aktes der BF3; VHP, Seite 5, 10).
Dass sich die BF seit dem Jahr 2015 wiederholt in Serbien aufhielten, fußt auf ihren diesbezüglichen Angaben (VHP, Seite 6) sowie den in den Reisepässen ersichtlichen letztmaligen Einreisestempeln in den Schengenraum vom 30.07.2023 (BF1, BF3, BF4) bzw. 18.08.2024 (BF2) (AS 13, 131ff des Aktes der BF1; AS 11 des Aktes der BF2; AS 11 des Aktes der BF3).
2.2.3. Die Feststellung hinsichtlich der fehlenden (angemeldeten) Erwerbstätigkeit der BF im Bundesgebiet fußt auf den Sozialversicherungsdatenauszügen. Die Wohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Hinsichtlich der Meldelücke gab die BF1 an, nicht gewusst zu haben, dass die Abmeldung automatisch erfolge. Sie habe nicht gewusst, dass sie nicht gemeldet sei (VHP, Seite 5).
Die BF2 gab zu ihrer Meldelücke befragt an, dass sie sei die ganze Zeit im Bundesgebiet gewesen sei, da sie auch die Schule besucht habe. Sie hätten erst durch einen Anruf erfahren, dass sie abgemeldet worden seine (VHP, Seite 10).
Die BF3 gab zu ihrer Meldelücke befragt an, dass dies aufgrund der Rückenverletzung der BF1 so gewesen sei (VHP, Seite 12).
2.2.4. Die Feststellungen zu den (fehlenden) Antragstellungen nach dem NAG ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und den Angaben der BF (AS 148 des Aktes der BF1; AS 116 des Aktes der BF3; VHP, Seite 6).
Dass sich die BF stets ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst waren, ist ihren diesbezüglichen Angaben geschuldet. So gab die BF1 an, sie sei sich bewusst, dass sie ihre sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritten habe. Dies sei die einzige Rechtsvorschrift, an die sie sich nicht gehalten habe. Sie sei mit ihren Kindern in das Bundesgebiet gereist, da sie in Serbien keine Perspektive gehabt hätten und sie ein besseres Leben und eine bessere Ausbildung für ihre Kinder gewollt habe (AS 148 des Aktes der BF1). Sie habe bei der Einreise gewusst, dass sie illegal hier seien. Sie sei aus wirtschaftlichen Gründen in das Bundesgebiet gereist, um ihren Kindern eine Chance auf ein besseres Leben zu geben (AS 127 des Aktes der BF1).
2.2.5. Die wiederholte Betretung der BF beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Anzeigen fußen auf den Berichten der LPD (AS 1ff, 169ff des Aktes der BF1) und den im Akt einliegenden Anzeigen (AS 5ff, 175f des Aktes der BF1).
2.2.6. Dass die BF1 in der Slowakei eine Firma gründete, im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels war und im Bundesgebiet unerlaubten Erwerbstätigkeiten nachging bzw. derzeit nachgeht und daraus den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftet, ergibt sich aus den Angaben der BF (etwa AS 142, 144 des Aktes der BF2; AS 117 des Aktes der BF3; VHP, Seite 11, 13) und der im Akt einliegenden Kopie des Aufenthaltstitels (AS 129f des Aktes der BF1).
Die BF1 gab an, sie sei seit über einem Jahr in einem Reinigungsunternehmen erwerbstätig und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.500,00. Sie wisse, dass sie über kein Aufenthaltsrecht verfüge, aber da ihr Ex-Mann den Kontakt abgebrochen habe, habe sie Geld für ihre Kinder und die Wohnung gebraucht. Sie habe in der Slowakei eine Firma eröffnet, einen slowakischen Aufenthaltstitel erhalten und hier gearbeitet. Die Firma in der Slowakei existiere nach wie vor. Sie wisse nicht, wie die Firma heiße. Diese sei nur gegründet worden, damit sie sich im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Ihr sei gesagt worden, dass sie mit diesem Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen könne. Sie habe für die Firmeneröffnung € 2.000,00 bezahlt. Eine andere Person habe alles organisiert, sie sei nur für die Unterschrift in die Slowakei gereist (AS 148f des Aktes der BF1). Zuvor habe die Familie von den Unterhaltszahlungen des Kindesvaters der BF2 und BF3 in der Höhe von rund € 1.500,00 gelebt (AS 152 des Aktes der BF1). Sie finanziere den Lebensunterhalt der Familie durch ihre Erwerbstätigkeit in einer Reinigungsfirma. Sie wisse, dass sie aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels im Bundesgebiet nicht arbeiten dürfe. Als sie alleine mit den Kindern geblieben sei, habe sie eine Lösung finden müssen. Sie habe gedacht, sie könne durch die Ausstellung des slowakischen Visums im Bundesgebiet legal arbeiten (VHP, Seite 6).
Die weiteren Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet gründen auf ihren Angaben (AS 150, 154 des Aktes der BF1; AS 142, 144, 148 des Aktes der BF2; AS 121ff des Aktes der BF3; VHP, Seite 5, 8f, 10f, 12) und den (in der Verhandlung) vorgelegten Unterlagen (Oz 9 des Aktes der BF1).
Insbesondere der Schulbesuch der BF2 und BF3 im Bundesgebiet ergibt sich aus ihren Angaben (AS 138f, 142 des Aktes der BF2; AS 118 des Aktes der BF3; VHP, Seite 10f, 12) sowie den vorgelegten Schulzeugnissen und Schulbesuchsbestätigungen der BF2 (AS 55ff des Aktes der BF2; Oz 9 des Aktes der BF1; siehe auch Beilage zur VH) und den Schul- und Weiterbildungszeugnissen und Schulbesuchsbestätigungen der BF3 (siehe auch 45ff, 87ff des Aktes der BF3; Oz 9 des Aktes der BF1; siehe auch Beilage zur VH).
Die BF brachten ein Konvolut an Unterstützungsschreiben in Vorlage (siehe auch AS 63 des Aktes der BF1; AS 105ff des Aktes der BF2; AS 91f des Aktes der BF3; Oz 9 des Aktes der BF1; siehe auch Beilage zur VH).
2.2.7. Der Aufenthalt von Angehörigen der BF in Serbien und der Kontakt zu diesen ergibt sich aus den Angaben der BF (AS 150 des Aktes der BF1; AS 144 des Aktes der BF2; VHP, Seite 6, 8, 11, 12).
2.2.8. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerden:
3.1. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide – Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:3.1. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide – Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.
Die BF als Staatsangehörige von Serbien sind sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF als Staatsangehörige von Serbien sind sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
3.1.2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind seit 15.12.2010 nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, idF VO (EU) 109/2010 vom 24.11.2010 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.2. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind seit 15.12.2010 nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, in der Fassung VO (EU) 109 aus 2010, vom 24.11.2010 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,).
Die BF fallen nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 58. […]Paragraph 58, […]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
[…]
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.1.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.4. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, ?erife Yi?it, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
? die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), ? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
? die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), ? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
? die Bindungen zum Heimatstaat,
? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
? auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120)Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120)
3.1.5. Die BF1, BF2 und BF3 halten sich seit dem Jahr 2015 und der BF4 seit seiner Geburt im Jahr 2021 – abgesehen von kurzzeitigen Reisen nach Serbien – im Bundesgebiet auf. Die BF2 stellte im Jänner 2024 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, welcher von der NAG Behörde im Mai 2024 abgewiesen wurde. Die übrigen BF haben bisher keine Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG gestellt. Es sind keine Bemühungen der BF erkennbar, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem Weg zu legalisieren, der nicht von Umgehungsabsichten geprägt ist. Die BF waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.
Nachdem die BF am XXXX .2024 an ihrer Meldeadresse einer Personenkontrolle unterzogen und dabei festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, diesbezüglich angezeigt und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme eingeleitet wurde, stellten die BF am 30.12.2024 schriftlich und am 03.03.2025 persönlich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Nachdem die BF am römisch 40 .2024 an ihrer Meldeadresse einer Personenkontrolle unterzogen und dabei festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sind und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, diesbezüglich angezeigt und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme eingeleitet wurde, stellten die BF am 30.12.2024 schriftlich und am 03.03.2025 persönlich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Es ist insgesamt festzuhalten, dass sich die BF lediglich in den ersten 90 Tagen ab ihrer Einreise im Jahr 2015 bzw. ihrer Geburt im Jahr XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die vj. BF halten sich seither etwa 11 (!) Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (§ 58 Abs. 13 AsylG).Es ist insgesamt festzuhalten, dass sich die BF lediglich in den ersten 90 Tagen ab ihrer Einreise im Jahr 2015 bzw. ihrer Geburt im Jahr römisch 40 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die vj. BF halten sich seither etwa 11 (!) Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG).
Die BF1 ist (unrechtmäßig) erwerbstätig, brachte eine Einstellungszusage in Vorlage, kommt für den Lebensunterhalt der Familie auf, ist Mitglied in einem Verein und hat die ÖSD Prüfung auf Niveau A1 bestanden. Die vj. BF2 und BF3 gehen im Bundesgebiet zur Schule.
Es liegt unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor.Es liegt unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die BF im Wissen in das Bundesgebiet eingereist sind, dass sie hier über kein (längerfristiges) Aufenthaltsrecht verfügen. Auch gab die BF1 wiederholt explizit an, sie habe bereits im Zeitpunkt der Einreise vor 11 Jahren gewusst, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es sind – abgesehen von der BF 2 – keine Bemühungen der BF ersichtlich, ihren Aufenthalt, etwa durch Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, erkennbar.
Das Privat- und Familienleben der BF ist maßgeblich damit belastet, dass die BF von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatten.
Es ist für das BVwG evident, dass die BF schon bei ihrer Einreise vorhatten letztlich unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln wurde daher letztlich zu dem Zweck der Erzielung einer Niederlassung im Bundesgebiet gestellt. Damit liegt aber offenkundig eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bzw. auch des Familiennachzugs vor (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mWN, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF nachhaltig und maßgeblich erhöht.
Die BF1, BF2 und BF3 wurden in Serbien geboren. Die BF1 hat den Großteil ihres Lebens in Serbien verbracht, wurde dort sozialisiert und war erwerbstätig. Auch die mittlerweile volljährigen BF2 und BF3 haben bereits einige Jahre in Serbien gelebt. Überdies halten sich Angehörige der BF in Serbien auf.
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070, mwN). (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253)
Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252)Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252)
Das aktuell in Österreich vorliegende, schützenswerte Familienleben ist zu einem Zeitpunkt entstanden, als den BF bewusst gewesen ist, dass sie über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen. Es ist daher zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten nicht nur des unsicheren, sondern des sogar rechtswidrigen Aufenthaltsstatus der BF gewusst gewesen sind.
Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich jahrelang fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangeln den Respekt für die österreichische Rechtsordnung.
Gegenständlich halten sich die BF seit etwa 11 Jahren durchgehend – rechtswidrig – im Bundesgebiet auf. Hervorzuheben ist dabei das massive fremdenrechtliche Fehlverhalten der BF, der jahrelange unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Einreise in Umgehungsabsicht der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens.
3.1.6. Verfahrensgegenständlich ist jedoch insbesondere die lange Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet, die Integration der BF2 und BF3 sowie das Kindeswohl des BF4 zu berücksichtigen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, mwN).
§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.").
Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). (zuletzt VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274)Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). (zuletzt VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274)
„Unter dem Kriterium des Kindeswohls (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210) muss vom VwG berücksichtigt werden, dass die Kinder in sehr jungem Alter einreisten und die gesamte bisherige Schullaufbahn in der Dauer von mehr als acht bzw. neun Jahren in Österreich absolvierten. Angesichts dessen tritt die anfängliche Sozialisation im Herkunftsstaat jedenfalls in den Hintergrund.“ (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).„Unter dem Kriterium des Kindeswohls vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210) muss vom VwG berücksichtigt werden, dass die Kinder in sehr jungem Alter einreisten und die gesamte bisherige Schullaufbahn in der Dauer von mehr als acht bzw. neun Jahren in Österreich absolvierten. Angesichts dessen tritt die anfängliche Sozialisation im Herkunftsstaat jedenfalls in den Hintergrund.“ (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).
Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN).
Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). (vgl. zuletzt VwGH 16.04.2026, Ra 2026/19/0127)Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). vergleiche zuletzt VwGH 16.04.2026, Ra 2026/19/0127)
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197; VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437; sowie grundlegend abermals VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). (VwGH vom 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, Rz 18)Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197; VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437; sowie grundlegend abermals VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). (VwGH vom 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, Rz 18)
Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls ist in einem Fall, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, für sich genommen nicht (mehr) ausschlaggebend (vgl. VwGH 04.03.2020 Ra 2020/21/0010). (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0413; VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0080)Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls ist in einem Fall, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, für sich genommen nicht (mehr) ausschlaggebend vergleiche VwGH 04.03.2020 Ra 2020/21/0010). (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0413; VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0080)
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine mehrfache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116, mwN). (VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/00063)Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine mehrfache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 08.08.2023, Ra 2023/17/0116, mwN). (VwGH 19.03.2025, Ra 2022/17/00063)
Gegenständlich halten sich die BF seit elf Jahren bzw. der BF4 seit seiner Geburt vor etwa XXXX Jahren im Bundesgebiet auf. Es ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die BF2 und BF3 im Alter von XXXX und XXXX Jahren in das Bundesgebiet einreisten, beinahe ihre gesamte Schulbildung im Bundesgebiet absolviert und den größten und prägendsten Teil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, nunmehr XXXX und XXXX Jahre alt sind, weiterhin die Schule besuchen, Deutsch sprechen und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut haben. Auch die BF1 hat die Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden, ist Mitglied in einem Verein und brachte eine Einstellungszusage in Vorlage. Sie kommt derzeit durch ihre – unrechtmäßige – Erwerbstätigkeit für den Unterhalt der übrigen BF auf. Sie wird die Familie auch künftig durch ihre Erwerbstätigkeit versorgen können. Der mj. BF4 wird von den vj. BF (abwechselnd) umsorgt; ein künftiger Kindergartenbesuch ist angedacht.Gegenständlich halten sich die BF seit elf Jahren bzw. der BF4 seit seiner Geburt vor etwa römisch 40 Jahren im Bundesgebiet auf. Es ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die BF2 und BF3 im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren in das Bundesgebiet einreisten, beinahe ihre gesamte Schulbildung im Bundesgebiet absolviert und den größten und prägendsten Teil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, nunmehr römisch 40 und römisch 40 Jahre alt sind, weiterhin die Schule besuchen, Deutsch sprechen und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut haben. Auch die BF1 hat die Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden, ist Mitglied in einem Verein und brachte eine Einstellungszusage in Vorlage. Sie kommt derzeit durch ihre – unrechtmäßige – Erwerbstätigkeit für den Unterhalt der übrigen BF auf. Sie wird die Familie auch künftig durch ihre Erwerbstätigkeit versorgen können. Der mj. BF4 wird von den vj. BF (abwechselnd) umsorgt; ein künftiger Kindergartenbesuch ist angedacht.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die BF kein über die bloße Verletzung der Ausreisepflicht hinausgehendes, maßgebliches Fehlverhalten gesetzt haben, aufgrund dessen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen wäre (beispielsweise eine strafrechtliche Verurteilung, Entzug vor Ausreise durch Untertauchen, vgl. hierzu näher VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, 17.10.2016, Ra 2016/22/0005) (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294).Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die BF kein über die bloße Verletzung der Ausreisepflicht hinausgehendes, maßgebliches Fehlverhalten gesetzt haben, aufgrund dessen von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen wäre (beispielsweise eine strafrechtliche Verurteilung, Entzug vor Ausreise durch Untertauchen, vergleiche hierzu näher VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, 17.10.2016, Ra 2016/22/0005) (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294).
Der BF haben während ihres Aufenthalts melderechtliche Vorschriften zum Großteil beachtet, haben die Schule besucht und wären demnach für Behörden greifbar gewesen. Etwaige Bemühungen der Behörden, den Aufenthalt des BF zu beenden, konnten nicht festgestellt werden und sind auch nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) große Bedeutung zukommt, das Familienleben der BF aufgrund bekannter Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit sowie Umgehung der Regelungen des geordneten Fremdenwesens eine gewisse Relativierung hinzunehmen hat und die BF weiterhin über Bezugspunkte im Herkunftsstaat verfügen. Dennoch kommt das erkennende Gericht im konkreten Fall zur Ansicht, dass insbesondere unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer und der bestehenden engen Bezugspunkte im Bundesgebiet nach Abwägung der sich widerstreitenden privaten Interessen der BF und jener der Republik Österreich, ein Überwiegen der Interessen der BF an einem Verbleib im Inland festzustellen ist. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) große Bedeutung zukommt, das Familienleben der BF aufgrund bekannter Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit sowie Umgehung der Regelungen des geordneten Fremdenwesens eine gewisse Relativierung hinzunehmen hat und die BF weiterhin über Bezugspunkte im Herkunftsstaat verfügen. Dennoch kommt das erkennende Gericht im konkreten Fall zur Ansicht, dass insbesondere unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer und der bestehenden engen Bezugspunkte im Bundesgebiet nach Abwägung der sich widerstreitenden privaten Interessen der BF und jener der Republik Österreich, ein Überwiegen der Interessen der BF an einem Verbleib im Inland festzustellen ist.
Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung zu Gunsten der BF aus. Die Anordnung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme gegen die BF würde sohin eine Verletzung der Rechte derselben nach Art. 8 EMRK nach sich ziehen, und erweist sich eine solche sohin aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden Umstände, als iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig.Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung zu Gunsten der BF aus. Die Anordnung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme gegen die BF würde sohin eine Verletzung der Rechte derselben nach Artikel 8, EMRK nach sich ziehen, und erweist sich eine solche sohin aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden Umstände, als iSd Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig.
Insofern liegen die Voraussetzungen für die Erteilungen eines Aufenthaltstitels an die BF gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm 55 AsylG vor. (vgl. Szymanski, AsylG § 55 Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach § 55 AsylG das Bleiberecht iSd. der Judikatur des VfGH umsetzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist).Insofern liegen die Voraussetzungen für die Erteilungen eines Aufenthaltstitels an die BF gemäß Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 AsylG vor. vergleiche Szymanski, AsylG Paragraph 55, Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach Paragraph 55, AsylG das Bleiberecht iSd. der Judikatur des VfGH umsetzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist).
3.1.7. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.7. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet: Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 9, IntG lautet:
§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)2. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 10 IntG lautet: Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 10, IntG lautet:
§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Paragraph 10, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019) 2. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, 4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist, 5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige, (3) Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.“ (4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer eins, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat.“
Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 IntG lautet:Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte Paragraph 11, IntG lautet:
§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Paragraph 11, (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
3.1.8. Betreffend die BF1 und den mj. BF4 liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, weshalb ihnen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen ist.3.1.8. Betreffend die BF1 und den mj. BF4 liegen die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, weshalb ihnen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen ist.
Die BF2 und die BF3 haben im Bundesgebiet über fünf Jahre eine Pflichtschule besucht und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen. Die BF2 und BF3 erfüllen daher gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG die Erfüllung von Modul 1 umfasst. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG sind der BF2 und der BF3 daher ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Die BF2 und die BF3 haben im Bundesgebiet über fünf Jahre eine Pflichtschule besucht und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen. Die BF2 und BF3 erfüllen daher gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, welches gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG die Erfüllung von Modul 1 umfasst. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind der BF2 und der BF3 daher ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.
3.1.9. Aufgrund erfolgter Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG an die BF waren die – auf der Abweisung der Anträge der BF gemäß § 55 AsylG basierenden – übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.3.1.9. Aufgrund erfolgter Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG an die BF waren die – auf der Abweisung der Anträge der BF gemäß Paragraph 55, AsylG basierenden – übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK erteilt Auslandsaufenthalt Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliches Interesse Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2318310.1.00Im RIS seit
04.09.2026Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026