Entscheidungsdatum
03.06.2026Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
G309 2342898-1/20E
Schriftliche Ausfertigung des am 13.05.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Zl. XXXX , vom 27.01.2026, und gegen die darauf gestützte andauernde Anhaltung in Schubhaft ab 27.01.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Zl. römisch 40 , vom 27.01.2026, und gegen die darauf gestützte andauernde Anhaltung in Schubhaft ab 27.01.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2026 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdenführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdenführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) wurde am 27.01.2026 in einem Fernreisezug im Bundesgebiet einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Die Kontrolle ergab einen EURODAC-Treffer aus den Niederlanden und 3 Rückkehrentscheidungen (2x Italien, 1x Niederlande).
2. Mit Mandatsbescheid vom 27.01.2026 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA oder belangte Behörde) zur Sicherung des Verfahrens zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft über den BF.
3. Am 08.05.2026 fand eine Vorführung des BF vor die algerische Delegation statt und der BF wurde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.
4. Der BF erhob im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 27.01.2026 sowie die Anhaltung in Schubhaft.
5. Am 13.05.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, der Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt.
6. Mit mündlich zur GZ G309 2342898-1/15Z verkündetem Erkenntnis vom 13.05.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurden dem BF die Aufwendungen in der Höhe von 887,20 Euro auferlegt.
7. Der Rechtsvertreter des BF brachte unmittelbar nach der Verkündigung des Erkenntnisses einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf jene Feststellungen, welche bereits unter dem Pkt. Verfahrensgang wiedergegeben wurden, verwiesen werden.
Der BF ist algerischer Staatsangehöriger. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist ledig und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Die Hafttauglichkeit ist gegeben. Er leidet an einer Halbseitenschwäche links und chronisch starken Kopfschmerzen seit einem Unfall vor 4 Jahren. Ein vom BF vorgelegter Befund eines algerischen Krankenhauses mit der Diagnose „Multiple Sklerose“ ist in seiner Echtheit anzuzweifeln. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist ledig und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Die Hafttauglichkeit ist gegeben. Er leidet an einer Halbseitenschwäche links und chronisch starken Kopfschmerzen seit einem Unfall vor 4 Jahren. Ein vom BF vorgelegter Befund eines algerischen Krankenhauses mit der Diagnose „Multiple Sklerose“ ist in seiner Echtheit anzuzweifeln.
Gegen den BF bestehen insgesamt 3 Schengen Einreise-/Aufenthaltsverbote (zwei von Italien, eines von den Niederlanden), wobei allesamt derzeit aufrecht sind, und frührestens am 15.04.2030 enden. Die belangte Behörde stellte gemäß § 46b FPG fest, dass seitens der österreichischen Behörde keine Rückkehrentscheidung erlassen wird, sondern der BF auf Grundlage der Entscheidung der italienischen Behörde nach Algerien abgeschoben werden wird.Gegen den BF bestehen insgesamt 3 Schengen Einreise-/Aufenthaltsverbote (zwei von Italien, eines von den Niederlanden), wobei allesamt derzeit aufrecht sind, und frührestens am 15.04.2030 enden. Die belangte Behörde stellte gemäß Paragraph 46 b, FPG fest, dass seitens der österreichischen Behörde keine Rückkehrentscheidung erlassen wird, sondern der BF auf Grundlage der Entscheidung der italienischen Behörde nach Algerien abgeschoben werden wird.
In Österreich verfügt der BF über keinen Wohnsitz, keine Familienangehörigen oder sonst wesentliche soziale Kontakte. Gegen den BF wurde im Bundesgebiet Anklage wegen Diebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, sowie betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch erhoben. In den Niederlanden wurde er wegen Diebstahls im Jahr 2022 rechtskräftig verurteilt.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er hat entgegen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Umgehung von Grenzkontrollen und ohne Reisedokument Reisebewegungen in Europa unternommen. Der BF ist nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren.
Die Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden funktioniert gut und werden auch Zustimmungen zur Ausstellung eines HRZ erteilt und es finden auch Rückführungen nach Algerien regelmäßig statt. Mit der Ausstellung eines HRZ und Abschiebung des BF nach Algerien ist innerhalb der nächsten Monate zu rechnen. Es liegt die Kopie eines gültigen algerischen Reisepasses vor.
Die Anordnung der Schubhaft hat sich als rechtmäßig und verhältnismäßig erwiesen. Der zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft im Mandatsverfahren bekannte Gesundheitszustand des BF wurde berücksichtigt. Ebenso liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Identität des BF steht auf Grund einer vorliegenden Reisepasskopie fest. Der Reisepass befindet sich laut Angaben des BF in Algerien. Der BF wurde von einer Delegation der Botschaft der Volksrepublik Algerien als algerischer Staatangehöriger identifiziert.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes bestehen Zweifel an den Darstellungen des BF. Die vom BF behaupteten körperlichen Einschränkungen lassen sich nicht in Einklang mit dem Umstand bringen, dass sich der BF in der Wohneinheit des AHZ wiederholt ohne jegliche Gehhilfe bewegen konnte, und dies auch entsprechend in der Anhaltedatei dokumentiert wurde.
Der von der Rechtsvertretung des BF in Vorlage gebrachte Befund eines algerischen Krankenhauses, welcher in französischer Sprache verfasst ist, weist auffallende Schreibfehler auf. So wird in diesem Befund der Staat Algerien als „Algeria“ anstatt richtig in französischer Sprache „Algérie“ bezeichnet. Zudem wird von der stationären Aufnahme des BF am 28.02.2026 in eine neurologische Abteilung aufgrund einer akut aufgetretener Schwäche der rechten Körperhälfte berichtet, obwohl sich der BF seit dem 27.01.2026 durchgehend in Schubhaft in Österreich befindet. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem, dass der BF laut eigenen Angaben vor ca. 5 Jahren zuletzt in Algerien war. Auf die Widersprüche angesprochen reagierte der BF ausweichend.
Durch amtsärztliche, sowie fachärztliche Befunde und Gutachten belegt ist eine Halbseitenschwäche links sowie chronische Kopfschmerzen. Die diesbezüglichen Ausführungen der ärztlichen Leitung der Ambulanz im Anhaltezentrum in Vordernberg sind schlüssig und nachvollziehbar. Ebenso die Ausführungen der Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom 05.02.2026, 09.04.2026 und 23.04.2026.Durch amtsärztliche, sowie fachärztliche Befunde und Gutachten belegt ist eine Halbseitenschwäche links sowie chronische Kopfschmerzen. Die diesbezüglichen Ausführungen der ärztlichen Leitung der Ambulanz im Anhaltezentrum in Vordernberg sind schlüssig und nachvollziehbar. Ebenso die Ausführungen der Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 05.02.2026, 09.04.2026 und 23.04.2026.
In der Gesamtbetrachtung ist daher der vom BF dargestellte Gesundheitszustand und die Echtheit des vorgelegten Befundes in Zweifel zu ziehen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass gegen den BF Anklage wegen Diebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, sowie betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch erhoben wurde und am 20.05.2026 die diesbezügliche Hauptverhandlung am zuständigen Landesgericht für Strafsachen stattfinden wird.
Aus einem Auszug aus dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) ist ersichtlich, dass der BF in den Niederlanden wegen Diebstahls im Jahr 2022 rechtskräftig verurteilt wurde.
Der BF stellte unmissverständlich unter Beweis, dass er nicht vertrauenswürdig ist und Fluchtgefahr besteht. Er ist rechtswidrig, ohne Reisedokument und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und es ist zu erwarten, dass sich der BF bis zu seiner Außerlandesbringung bei einer Freilassung der Behörde nicht zur Verfügung halten wird. Zudem hat der BF wiederholt angegeben, dass er nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren möchte. Abschließend ist festzuhalten, dass der BF in der vergangenen Zeit insgesamt 7 Aliasidentitäten verwendet hat, um seine wahre Identität zu verschleiern.
Auf Grund des Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass beim BF von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist.
Aufgrund der erfolgten Identifizierung ist nach den Erfahrungswerten im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden mit der Ausstellung eines HRZ und Abschiebung des BF innerhalb der nächsten Monate zu rechnen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich fallbezogen:
Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Verhängung der Schubhaft sowie Fortsetzung der seit 27.01.2026, 21:30 Uhr, andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.
Der BF befindet sich seit 27.01.2026 durchgehend in Schubhaft, die vorerst im Anhaltezentrum in Vordernberg und derzeit im Polizeianhaltezentrum in Wien Hernalser Gürtel vollzogen wird. Die derzeit andauernde Anhaltung in Schubhaft erfolgte zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien. Die andauernde Anhaltung der Schubhaft stützt sich folglich auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Der BF befindet sich seit 27.01.2026 durchgehend in Schubhaft, die vorerst im Anhaltezentrum in Vordernberg und derzeit im Polizeianhaltezentrum in Wien Hernalser Gürtel vollzogen wird. Die derzeit andauernde Anhaltung in Schubhaft erfolgte zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien. Die andauernde Anhaltung der Schubhaft stützt sich folglich auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
Gegen den BF besteht eine Rückkehrentscheidung samt Einsreiseverbot von Italien, welches bis 15.04.2030 gültig ist, sowie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot der Niederlande, welches bis 13.06.2028 gültig ist. Dem BF ist somit der Aufenthalt in allen Schengenmitgliedsstaaten verboten.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft verfügte der BF über keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz oder auch über ein aufrechtes Familien- oder ein relevantes Privatleben, oder sonstige nennenswerte Bindungen in Österreich. Bei der Befragung hat der BF auf das Gericht keinen vertrauenswürdigen Eindruck hinterlassen und keine nachvollziehbaren Angaben über den Zweck seines Aufenthaltes und Reisetätigkeiten geben können. Auch trat der BF bislang insgesamt mit 7 verschiedenen Aliasidentitäten in Erscheinung, was von einer hohen Energie des BF zeugt, seine wahre Identität zu verschleiern.
Es ist in Gesamtbetrachtung der Umstände davon auszugehen, dass sich der BF keinesfalls bis zu seiner geplanten Abschiebung nach Algerien den Behörden zur Verfügung halten wird, sondern wie die Reisebewegungen des BF unter Umgehung der Grenzkontrollen zeigen, mit einem Untertauchen und rechtswidriger Weiterreise in einen anderen Staat zu rechnen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass ein gelinderes Mittel unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet war und ist. Auch beim Rückkehrberatungsgespräch hat der BF angegeben, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen.
Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach eine Bescheidbegründung, die sich mit dem Gesundheitszustand des Angehaltenen nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, einen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren und vom BVwG aufzugreifenden Begründungsmangel aufweist (vgl. VwGH 29.1.2025, Ra 2024/21/0164), ist folgendes festzuhalten.Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach eine Bescheidbegründung, die sich mit dem Gesundheitszustand des Angehaltenen nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, einen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren und vom BVwG aufzugreifenden Begründungsmangel aufweist vergleiche VwGH 29.1.2025, Ra 2024/21/0164), ist folgendes festzuhalten.
Dem obig zitieren Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt der „neuerlichen“ Verhängung der Schubhaft bereits umfassend bekannt war, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leidet und eben erst aus einem stationären Krankenhausaufenthalt entlassen wurde. Trotzdem wurde lediglich die Haftfähigkeit bejaht, ohne auf den Gesundheitszustand im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung einzugehen.
Im Gegensatz dazu wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedoch ein Mandatsbescheid erlassen, in dessen Begründung alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnisse eingeflossen sind. Das Wesen der Erlassung eines Mandatsbescheides im Rahmen eines Mandatsverfahrens ist, dass dieser ohne vorheriges Ermittlungsverfahren oder Parteingehör auf Basis der vorhandenen Aktenlage erlassen wird.
Der Gesundheitszustand des BF wurde im Mandatsbescheid diesbezüglich auch bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt, und konnte dies zu diesem Zeitpunkt nur die eigenen Angaben des BF sowie eine erste Begutachtung eines Polizeiamtsarztes umfassen. Der BF selbst gab lediglich an, dass er unter Lungenproblemen und Zittern leide.
Die nunmehr zu prüfende Fortsetzung der Schubhaft im Lichte der gesundheitlichen Beschwerden des BF erweist sich ebenso als verhältnismäßig, als der BF in Schubhaft dauernden Zugang zur medizinischen Versorgung hat, die Schubhaft in Hinblick auf die Beschwerden des BF keine besondere Erschwernis darstellt und die Haftfähigkeit weiterhin gegeben ist. Es wurden zur Verhandlung sämtliche vorliegende medizinischen Unterlagen beigeschafft und leidet der BF laut der Patientenkartei und den darin einliegenden polizeiamtsärztlichen Gutachten und fachärztlichen Gutachten an einer Halbseitenschwäche links und chronisch starken Kopfschmerzen seit einem Unfall vor 4 Jahren. In der Patientenkartei ist auch ersichtlich, dass sich der BF wiederholt ohne Gehhilfe im Wohnbereich frei bewegen kann (beispielsweise Eintrag vom 23.04.2026), was im auffallenden Widerspruch zum in der Verhandlung vom BF demonstrierten Gesundheitsschädigungen steht. Auch sind den einliegenden Vorstellungen zu Ärzten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, keine weiteren erheblichen Gesundheitsschädigungen zu entnehmen.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG überdies auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Gegen den BF wurde Anklage wegen Diebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, sowie betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch erhoben und wird am 20.05.2026 wird die diesbezügliche Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX stattfinden. In den Niederlanden wurde der BF wegen Diebstahls im Jahr 2022 rechtskräftig verurteilt.Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG überdies auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Gegen den BF wurde Anklage wegen Diebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, sowie betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch erhoben und wird am 20.05.2026 wird die diesbezügliche Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 stattfinden. In den Niederlanden wurde der BF wegen Diebstahls im Jahr 2022 rechtskräftig verurteilt.
Die Behörde führt das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes rasch und effizient. Es konnte für den 08.05.2026 eine Vorführung vor eine algerische Delegation stattfinden und wurde der BF als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.
Die Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden funktioniert gut und werden auch Zustimmungen zur Ausstellung eines HRZ erteilt. Es finden auch regelmäßig Rückführungen nach Algerien statt.
Mit der Ausstellung eines HRZ ist innerhalb der nächsten Monate und mit einer Abschiebung des BF deshalb jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF die Schubhaft aus Eigenem verkürzen könnte, indem er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellt, oder sich auch den laut eigenen Angaben angeblich in Algerien befindlichen Reisepass, schicken lassen würde. Diese Vorgehensweise wurde vom BF bislang abgelehnt.
Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt; steht von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden (VwGH vom 18.12.2008, 2008/21/0582). Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0080), was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der Fall ist, da von den algerischen Behörden grundsätzlich Ersatzreisedokumente ausgestellt werden und auch regelmäßig Rückführungen nach Algerien stattfinden. Auch liegt die Kopie eines von den algerischen Behörden für den BF ausgestellten Reisepasses vor.
Die oben dargelegten Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung unverändert vor. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.Die oben dargelegten Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung unverändert vor. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.
Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, liegt hier jedoch ein Fall des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten, liegt hier jedoch ein Fall des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG vor, weshalb die Schubhaft für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten aufrechterhalten werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:3.3. Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Somit war dem BF als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) in der Höhe von insgesamt 887,20 Euro spruchgemäß aufzuerlegen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G309.2342898.1.00Im RIS seit
04.09.2026Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026