Entscheidungsdatum
03.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G305 2341394-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom 15.03.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX alias XXXX geb. am XXXX , StA.: Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach einer am 13.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom 15.03.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 geb. am römisch 40 , StA.: Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach einer am 13.05.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX , geb. am XXXX , StA.: Deutschland (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.). 1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Deutschland (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.).
2. Gegen diesen, dem BF am XXXX , 16:16 Uhr, direkt zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung an die belangte Behörde am XXXX , 11:03 Uhr, per E-Mail übermittelte Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX , die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, 2.) der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, 3.) in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots entsprechend reduzieren, 4.) in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. 2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 , 16:16 Uhr, direkt zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung an die belangte Behörde am römisch 40 , 11:03 Uhr, per E-Mail übermittelte Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 , die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, 2.) der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, 3.) in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots entsprechend reduzieren, 4.) in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
In der Begründung der - ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobenen - Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, spätestens seit XXXX 2016 im Bundesgebiet befinde. Er sei zum Zweck der Arbeit ins Bundesgebiet eingereist. Von XXXX 2017 bis XXXX 2021 sei er arbeitstätig gewesen, bis er auf Grund seiner Herzprobleme eine Pension erhalten habe. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX sei er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt worden. Er sei einer Maßnahme gem. § 22 StGB unterzogen und in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen worden. Aus dieser Anstalt sei er vorzeitig entlassen worden, da er die Suchttherapie erfolgreich abgeschlossen und die anderen Voraussetzungen für die frühzeitige Entlassung erfüllt habe. Die belangte Behörde habe die Entscheidung erlassen, ohne die oberwähnten Umstände zu berücksichtigen. Sein persönliches Verhalten stelle keine tatsächliche, gegenwärtige und vor allem erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Die Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots sei unverhältnismäßig. In der Verfahrensrüge heißt es, dass er am XXXX zwar die Einvernahme verweigert habe, denn er meinte, mit seiner Stellungnahme vom XXXX alles Wichtige bereits erwähnt zu haben. Jedoch seien seitens der belangten Behörde keine weiteren Ermittlungen, vor allem über die Umstände der Entlassung, durchgeführt worden. Dies sei vor allem für die Beurteilung seiner erheblichen Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wichtig gewesen. Auch hätte die belangte Behörde genauere Ermittlungen über sein Privat- und Familienleben anstellen müssen. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, was zu einer mangelhaften Entscheidung geführt hätte. Er bereue seine Taten sehr, was er schon in der Stellungnahme geschrieben habe. Die vorhandenen 16 Vorstrafen lägen in der weiteren Vergangenheit. Zuletzt sei der BF vor fast 10 Jahren verurteilt worden. Das lange aufrechte Leben zeige, dass er einen Lebenswandel durchgemacht habe. Die letzte Verurteilung wegen Körperverletzung sei sogar vor mehr als 20 Jahren gewesen. Er sei reflektiert. Ihm sei seine Alkoholsucht bewusst und unternehme er „die wichtigen Schritte, um die zu bekämpfen“. Daher seien auch die Argumente über die erhebliche Gefährdung für die Ordnung und Sicherheit für den Staat Österreich falsch, denn dabei sollte das gesamte Bild des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Auch die rechtliche Beurteilung rügte der Beschwerdeführer als unrichtig, zumal die belangte Behörde den in der Judikatur herausgebildeten Anforderungen mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht gerecht geworden sei. So habe die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot fast ausschließlich auf seine Verurteilung und die Vorstrafen gestützt. Wie schon oben erwähnt, lägen die Vorstrafen in Rumänien in der Vergangenheit. Er habe fünf Jahre lang ein ordentliches Leben geführt. Eine Wiederholungsgefahr sei aufgrund seines Verhaltens und aufgrund seiner reflektierten Art nicht gegeben und stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar; denn er habe aus seinen Fehlern gelernt. Er sei vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der Strafrahmen für das genannte Delikt betrage bis zu drei Jahren. Er sei vorzeitig entlassen worden. Die belangte Behörde habe sich im konkreten Fall nicht mit den Milderungsgründen im Urteil beschäftigt und auch nicht mit den Umständen der vorzeitigen Entlassung. Die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbots mit 5 Jahren sei nicht gerechtfertigt, da von ihm künftig keine Gefahr mehr ausgehe. Seine Beschwerde verband der BF überdies mit dem Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.In der Begründung der - ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erhobenen - Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, spätestens seit römisch 40 2016 im Bundesgebiet befinde. Er sei zum Zweck der Arbeit ins Bundesgebiet eingereist. Von römisch 40 2017 bis römisch 40 2021 sei er arbeitstätig gewesen, bis er auf Grund seiner Herzprobleme eine Pension erhalten habe. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 sei er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt worden. Er sei einer Maßnahme gem. Paragraph 22, StGB unterzogen und in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen worden. Aus dieser Anstalt sei er vorzeitig entlassen worden, da er die Suchttherapie erfolgreich abgeschlossen und die anderen Voraussetzungen für die frühzeitige Entlassung erfüllt habe. Die belangte Behörde habe die Entscheidung erlassen, ohne die oberwähnten Umstände zu berücksichtigen. Sein persönliches Verhalten stelle keine tatsächliche, gegenwärtige und vor allem erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Die Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots sei unverhältnismäßig. In der Verfahrensrüge heißt es, dass er am römisch 40 zwar die Einvernahme verweigert habe, denn er meinte, mit seiner Stellungnahme vom römisch 40 alles Wichtige bereits erwähnt zu haben. Jedoch seien seitens der belangten Behörde keine weiteren Ermittlungen, vor allem über die Umstände der Entlassung, durchgeführt worden. Dies sei vor allem für die Beurteilung seiner erheblichen Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wichtig gewesen. Auch hätte die belangte Behörde genauere Ermittlungen über sein Privat- und Familienleben anstellen müssen. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, was zu einer mangelhaften Entscheidung geführt hätte. Er bereue seine Taten sehr, was er schon in der Stellungnahme geschrieben habe. Die vorhandenen 16 Vorstrafen lägen in der weiteren Vergangenheit. Zuletzt sei der BF vor fast 10 Jahren verurteilt worden. Das lange aufrechte Leben zeige, dass er einen Lebenswandel durchgemacht habe. Die letzte Verurteilung wegen Körperverletzung sei sogar vor mehr als 20 Jahren gewesen. Er sei reflektiert. Ihm sei seine Alkoholsucht bewusst und unternehme er „die wichtigen Schritte, um die zu bekämpfen“. Daher seien auch die Argumente über die erhebliche Gefährdung für die Ordnung und Sicherheit für den Staat Österreich falsch, denn dabei sollte das gesamte Bild des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Auch die rechtliche Beurteilung rügte der Beschwerdeführer als unrichtig, zumal die belangte Behörde den in der Judikatur herausgebildeten Anforderungen mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nicht gerecht geworden sei. So habe die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot fast ausschließlich auf seine Verurteilung und die Vorstrafen gestützt. Wie schon oben erwähnt, lägen die Vorstrafen in Rumänien in der Vergangenheit. Er habe fünf Jahre lang ein ordentliches Leben geführt. Eine Wiederholungsgefahr sei aufgrund seines Verhaltens und aufgrund seiner reflektierten Art nicht gegeben und stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar; denn er habe aus seinen Fehlern gelernt. Er sei vom Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der Strafrahmen für das genannte Delikt betrage bis zu drei Jahren. Er sei vorzeitig entlassen worden. Die belangte Behörde habe sich im konkreten Fall nicht mit den Milderungsgründen im Urteil beschäftigt und auch nicht mit den Umständen der vorzeitigen Entlassung. Die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbots mit 5 Jahren sei nicht gerechtfertigt, da von ihm künftig keine Gefahr mehr ausgehe. Seine Beschwerde verband der BF überdies mit dem Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Am XXXX 2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am römisch 40 2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Am XXXX .2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. 4. Am römisch 40 .2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Polen) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der deutschen und polnischen Staatsangehörigkeit und ist damit, weil die Bundesrepublik Deutschland und Polen zum Europäischen Wirtschaftsraum und zum Schengenraum gehören, EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt er seit dem XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 3 unten]. Er ist im Besitz eines Reisepasses und eines Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 4 oben].1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Polen) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der deutschen und polnischen Staatsangehörigkeit und ist damit, weil die Bundesrepublik Deutschland und Polen zum Europäischen Wirtschaftsraum und zum Schengenraum gehören, EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt er seit dem römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 3 unten]. Er ist im Besitz eines Reisepasses und eines Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 4 oben].
Er beherrscht die deutsche und die Sprache in Wort und Schrift.
In körperlicher Hinsicht geht es ihm nach 5 Bypass-Operationen, Beschwerden mit dem Kreuz, der Bandscheibe und Gicht nach eigenen Angaben nicht gut [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 3 oben]. Obwohl er keine Angaben zu allfällig notwendigen therapeutischen Maßnahmen gemacht hat, ist es möglich, die allfällig erforderlichen therapeutischen Maßnahmen in Deutschland, das zumindest den medizinischen Standart, wie Österreich, anbieten kann, fortzusetzen.
Er verfügt weder über einen Schulabschluss, noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 6 unten].
1.2. Der Beschwerdeführer ist seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geschieden. Er hat mit der am XXXX geborenen XXXX , und der am XXXX geborenen XXXX zwei jeweils in Deutschland lebende Töchter, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Töchter des BF stammen aus zwei vergangenen Beziehungen des Beschwerdeführers.1.2. Der Beschwerdeführer ist seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 geschieden. Er hat mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 , und der am römisch 40 geborenen römisch 40 zwei jeweils in Deutschland lebende Töchter, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Töchter des BF stammen aus zwei vergangenen Beziehungen des Beschwerdeführers.
Während er zum Aufenthaltsort der älteren Tochter nur eine ungefähre Angabe machen konnte, vermochte er bei der jüngeren Tochter anzugeben, dass diese in XXXX im XXXX lebt. Er hat allerdings mit keiner seiner Töchter Kontakt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 5 oben].Während er zum Aufenthaltsort der älteren Tochter nur eine ungefähre Angabe machen konnte, vermochte er bei der jüngeren Tochter anzugeben, dass diese in römisch 40 im römisch 40 lebt. Er hat allerdings mit keiner seiner Töchter Kontakt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 5 oben].
Abgesehen von den beiden Töchtern hat der BF keine weiteren Kinder bzw. nahen Angehörigen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 5 Mitte].
Aktuell lebt er weder in einer eingetragenen Partnerschaft, noch ist er verheiratet. Seine letzte Freundin ist am XXXX im XXXX beim Wandern in den Bergen tödlich abgestürzt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 5 unten].Aktuell lebt er weder in einer eingetragenen Partnerschaft, noch ist er verheiratet. Seine letzte Freundin ist am römisch 40 im römisch 40 beim Wandern in den Bergen tödlich abgestürzt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 5 unten].
1.3.1. Er weist zum Bundesgebiet lediglich lose soziale Anknüpfungen auf und hat er hier weder Verwandte, noch nahe Angehörige [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 6 oben].
Darüber hinaus gehört er in XXXX einem Fitnessclub als Mitglied an. Dort hat er früher trainiert. Das ist jetzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, da er keine Gewichte über 5 kg heben darf. Ab und zu geht er dorthin, um sich mit Bekannten zu unterhalten.Darüber hinaus gehört er in römisch 40 einem Fitnessclub als Mitglied an. Dort hat er früher trainiert. Das ist jetzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, da er keine Gewichte über 5 kg heben darf. Ab und zu geht er dorthin, um sich mit Bekannten zu unterhalten.
In Österreich besucht er weder eine Universität, noch eine Hochschule [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 6 Mitte].
1.3.2. In Polen lebt eine Cousine des Beschwerdeführers, zu der er seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr haben will.
Darüber hinaus hat er in Deutschland einen Bruder und die Mutter, zu denen er keinen Kontakt mehr haben will. Zu seinem Bruder gab der BF an, dass dieser in XXXX lebe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 6 unten].Darüber hinaus hat er in Deutschland einen Bruder und die Mutter, zu denen er keinen Kontakt mehr haben will. Zu seinem Bruder gab der BF an, dass dieser in römisch 40 lebe [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 6 unten].
Zuletzt will der BF nach eigenen Angaben vor 10 Jahren in Deutschland gewesen sein [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 7 oben].
1.4.1. Seit einer am XXXX im Landeskrankenhaus XXXX stattgehabten Herzoperation ist er berufsunfähig und geht er seither keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nach.1.4.1. Seit einer am römisch 40 im Landeskrankenhaus römisch 40 stattgehabten Herzoperation ist er berufsunfähig und geht er seither keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nach.
1.4.2. Davor war er durch 33 Jahre hindurch als Verputzer tätig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 4 Mitte].
Ausgehend vom XXXX scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Beschäftigungszeiten bei nachstehend angeführten DienstgeberInnen auf [HV-Abfrage]:Ausgehend vom römisch 40 scheinen bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Beschäftigungszeiten bei nachstehend angeführten DienstgeberInnen auf [HV-Abfrage]:
XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 Arbeiter
/ XXXX / römisch 40
XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 Arbeiter
XXXX XXXX Arbeiter römisch 40 römisch 40 Arbeiter
Beim Dienstgeber XXXX stand er in den Zeiträumen XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX im Krankengeldbezug. Vom XXXX stand er im Bezug von Übergangsgeld. Das Dienstverhältnis zum zuletzt genannten Dienstgeber endete am XXXX [HV-Abfrage].Beim Dienstgeber römisch 40 stand er in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 im Krankengeldbezug. Vom römisch 40 stand er im Bezug von Übergangsgeld. Das Dienstverhältnis zum zuletzt genannten Dienstgeber endete am römisch 40 [HV-Abfrage].
Vom XXXX stand er bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice im Bezug des Arbeitslosengeldes. Vom römisch 40 stand er bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice im Bezug des Arbeitslosengeldes.
1.4.3. Seit dem XXXX bezieht er bis laufend eine Invaliditätspension vom österreichischen Staat [HV-Abfrage]. 1.4.3. Seit dem römisch 40 bezieht er bis laufend eine Invaliditätspension vom österreichischen Staat [HV-Abfrage].
Derzeit beträgt die Höhe der an ihn von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt zur Auszahlung gelangenden Invaliditätspension EUR 670,00 monatlich. Beim deutschen Staat steht er im Bezug einer monatlichen Rente in Höhe von EUR 480,00.
Außer diesen Einkünften verfügt er über kein weiteres Einkommen.
Deshalb hofft er, abhängig vom Ausgang des hier vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens, auf die Zuerkennung einer Ausgleichszulage [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 4 unten].
1.5. Gegenwärtig bewohnt der BF an der Anschrift XXXX , eine mit einer Küche ausgestattete Einzimmerwohnung, für die er einen Fixzins in Höhe von monatlich EUR 830,00 (inkl. Betriebskosten) zahlt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 6 oben].1.5. Gegenwärtig bewohnt der BF an der Anschrift römisch 40 , eine mit einer Küche ausgestattete Einzimmerwohnung, für die er einen Fixzins in Höhe von monatlich EUR 830,00 (inkl. Betriebskosten) zahlt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 6 oben].
Auffallend ist, dass er seit dem XXXX bis laufend Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet bestehen, wobei er von XXXX an der Anschrift der JA XXXX und vom XXXX an der Anschrift der JA XXXX , jeweils mit Hauptwohnsitz, gemeldet war [ZMR-Abfrage]:Auffallend ist, dass er seit dem römisch 40 bis laufend Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet bestehen, wobei er von römisch 40 an der Anschrift der JA römisch 40 und vom römisch 40 an der Anschrift der JA römisch 40 , jeweils mit Hauptwohnsitz, gemeldet war [ZMR-Abfrage]:
XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX HWS römisch 40 HWS
An Privatadressen war er im Bundesgebiet wie folgt gemeldet [ZMR-Abfrage]:
XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 Hauptwohnsitz
XXXX Nebenwohnsitz römisch 40 Nebenwohnsitz
XXXX Hauptwohnsitz römisch 40 Hauptwohnsitz
Vom XXXX war er im Bundesgebiet nicht gemeldet. In diesem Zeitraum wohnte der BF an der Anschrift XXXX (Schweiz) [Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , GZ: XXXX . 1 Mitte]. Er ist wieder seit dem XXXX in Österreich aufhältig.Vom römisch 40 war er im Bundesgebiet nicht gemeldet. In diesem Zeitraum wohnte der BF an der Anschrift römisch 40 (Schweiz) [Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 . 1 Mitte]. Er ist wieder seit dem römisch 40 in Österreich aufhältig.
1.6. Zu Österreich hat der Beschwerdeführer auch keine nennenswerten wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt weder in Österreich, noch in Deutschland, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über Ersparnisse in nennenswerter Höhe.
Darüber hinaus verfügt er weder in Österreich, noch in Deutschland, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Immobilienbesitz.
Er ist de facto mittellos [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.05.2026, S. 5 unten].
1.7. Mit Urteil vom XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX schuldig, er habe sich am XXXX in Bregenz, wenn auch nur fahrlässig, durch den Konsum von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zugerechnet würden, nämlich1.7. Mit Urteil vom römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 schuldig, er habe sich am römisch 40 in Bregenz, wenn auch nur fahrlässig, durch den Konsum von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zugerechnet würden, nämlich
1. XXXX absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt zu haben, indem er dem auf dem Bett sitzenden XXXX einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser rücklings auf das Bett fiel, sich auf ihn setzte und ihm abwechselnd mit der rechten und mit der linken Hand zumindest zehn kräftige Faustschläge gegen das Gesicht und den Oberkörper sowie Fußtritte gegen den Brustkorb und den Bauch versetzte, wodurch XXXX eine Einblutung hinter dem Bauchfell, einen Lebereinriss, Frakturen der sechsten, siebten und zehnten Rippe rechts sowie der siebten Rippe links, eine Blutung zwischen Hirnhaut und Spinnengewebshaut, eine dislozierte Unterkieferfraktur, Frakturen der Kiefer- und Augenhöhle sowie des Jochbeins und des Jochbogens, eine Verletzung des Ohrknorpels sowie eine Rissquetschwunde an der linken Wange erlitt;1. römisch 40 absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt zu haben, indem er dem auf dem Bett sitzenden römisch 40 einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser rücklings auf das Bett fiel, sich auf ihn setzte und ihm abwechselnd mit der rechten und mit der linken Hand zumindest zehn kräftige Faustschläge gegen das Gesicht und den Oberkörper sowie Fußtritte gegen den Brustkorb und den Bauch versetzte, wodurch römisch 40 eine Einblutung hinter dem Bauchfell, einen Lebereinriss, Frakturen der sechsten, siebten und zehnten Rippe rechts sowie der siebten Rippe links, eine Blutung zwischen Hirnhaut und Spinnengewebshaut, eine dislozierte Unterkieferfraktur, Frakturen der Kiefer- und Augenhöhle sowie des Jochbeins und des Jochbogens, eine Verletzung des Ohrknorpels sowie eine Rissquetschwunde an der linken Wange erlitt;
2. im Anschluss an die im Punkt 1. angeführte Tat den Polizeibeamten XXXX mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „I hau dir auch no eine auf Fresse gleich“.2. im Anschluss an die im Punkt 1. angeführte Tat den Polizeibeamten römisch 40 mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „I hau dir auch no eine auf Fresse gleich“.
Dadurch habe er das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 87 Abs. 1 und 107 Abs. 1) StGB begangen und wurde er hiefür nach § 287 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, gemäß § 366 Abs. 2 erster Satz StPO iVm. § 369 Abs. 1 StPO zur Zahlung von EUR 15.145,00 an den Privatbeteiligten XXXX zzgl. 4 % Zinsen seit XXXX .2025 binnen 14 Tagen zu Handen seiner Vertreterin sowie gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Dadurch habe er das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 87, Absatz eins und 107 Absatz eins,) StGB begangen und wurde er hiefür nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, gemäß Paragraph 366, Absatz 2, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung von EUR 15.145,00 an den Privatbeteiligten römisch 40 zzgl. 4 % Zinsen seit römisch 40 .2025 binnen 14 Tagen zu Handen seiner Vertreterin sowie gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Bei der Entscheidungsfindung stützte sich das Strafgericht auf eine Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, sowie dessen Vorstrafenbelastung. Demnach stamme der Beschwerdeführer aus einer auf der väterlichen Linie hereditär schwer von Alkoholismus betroffenen Familie. Er sei teilweise in Broken-Home-Verhältnissen und belastenden Milieufaktoren aufgewachsen und seit seiner Jugend dem Missbrauch eines berauschenden Mittels, dem Alkohol, ergeben. Er leide an chronischem Alkoholismus und einer Persönlichkeitsstörung bzw. -änderung. Die deutsche ECRIS-Auskunft weise bei ihm 16 Einträge auf, wobei acht Verurteilungen Delikte umfassten, die in Österreich nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht seien. In Deutschland sei er fünf Mal wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben verurteilt worden, wobei wiederholt Freiheitsstrafen verhängt worden seien. Drei Mal sei er wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt worden. Dabei stünden zwei Verurteilungen im Zusatzstrafenverhältnis. Beim Landesgericht XXXX behängt zum Aktenzeichen: XXXX ein Strafverfahren, welches wegen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten abgebrochen wurde. In diesem Verfahren habe ihm die Staatsanwaltschaft XXXX mit Strafantrag vom XXXX das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zur Last gelegt.Bei der Entscheidungsfindung stützte sich das Strafgericht auf eine Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, sowie dessen Vorstrafenbelastung. Demnach stamme der Beschwerdeführer aus einer auf der väterlichen Linie hereditär schwer von Alkoholismus betroffenen Familie. Er sei teilweise in Broken-Home-Verhältnissen und belastenden Milieufaktoren aufgewachsen und seit seiner Jugend dem Missbrauch eines berauschenden Mittels, dem Alkohol, ergeben. Er leide an chronischem Alkoholismus und einer Persönlichkeitsstörung bzw. -änderung. Die deutsche ECRIS-Auskunft weise bei ihm 16 Einträge auf, wobei acht Verurteilungen Delikte umfassten, die in Österreich nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht seien. In Deutschland sei er fünf Mal wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben verurteilt worden, wobei wiederholt Freiheitsstrafen verhängt worden seien. Drei Mal sei er wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt worden. Dabei stünden zwei Verurteilungen im Zusatzstrafenverhältnis. Beim Landesgericht römisch 40 behängt zum Aktenzeichen: römisch 40 ein Strafverfahren, welches wegen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten abgebrochen wurde. In diesem Verfahren habe ihm die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Strafantrag vom römisch 40 das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zur Last gelegt.
Die hier zum Aktenzeichen XXXX behängte und schließlich zur Aburteilung gelangte Straftat gründet auf dem übermäßigen Konsum von Alkohol, wobei der BF vom späteren Opfer XXXX mehrfach beleidigt wurde. Nachdem der BF den XXXX mehrfach (erfolglos) aufgefordert hatte, mit den Beleidigungen aufzuhören, schlug er dem auf dem Bett sitzenden XXXX mit der Faust ins Gesicht, sodass dieser rücklings aufs Bett fiel. Anschließend setzte sich der BF auf XXXX und versetzte ihm abwechselnd mit der rechten und mit der linken Hand zumindest zehn kräftige Faustschläge gegen das Gesicht und den Oberkörper. Erst als sich XXXX nicht mehr bewegte, ließ der BF von diesem ab. In der Folge nahm er XXXX über seine Schulter, brachte ihn vor das Wohnhaus, legte ihn dort auf den Boden und ging zurück in die Wohnung., wobei das Strafgericht annahm, dass es dem BF darauf angekommen sei, XXXX durch die gegen diesen gesetzten Schläge und Tritte schwer am Körper zu verletzen. Eine zufällig vor Ort anwesende dritte Person fand XXXX bewusstlos im Freien vor und verständigte die Rettung. Beim Eintreffen der Rettungskräfte war der BF bei XXXX . Als die Rettungskräfte wegen des aggressiven Verhaltens des BF keine Hilfe leisten konnten, verständigten sie die Polizei. Als die Polizei wenig später eingetroffen war, wurde der BF am XXXX um 23:00 Uhr auf frischer Tat gem. § 170 Abs. 1 Z 1 StPO iVm. § 171 Abs. 2 StPO festgenommen. Beim Anlegen der Handfesseln sagte der BF zum Polizeibeamten GI XXXX : „I hau dir auch noch auf die Fresse gleich.“, wobei der Sinngehalt des Gesagten darin bestand, den Polizeibeamten ernsthaft mit einer Verletzung am Körper zu drohen, wobei es dem BF darauf ankam, den Polizeibeamten mit der Drohung in Furcht und Unruhe, sohin in einen das gesamte Gemüt ergreifenden peinvollen Seelenzustand zu versetzen.Die hier zum Aktenzeichen römisch 40 behängte und schließlich zur Aburteilung gelangte Straftat gründet auf dem übermäßigen Konsum von Alkohol, wobei der BF vom späteren Opfer römisch 40 mehrfach beleidigt wurde. Nachdem der BF den römisch 40 mehrfach (erfolglos) aufgefordert hatte, mit den Beleidigungen aufzuhören, schlug er dem auf dem Bett sitzenden römisch 40 mit der Faust ins Gesicht, sodass dieser rücklings aufs Bett fiel. Anschließend setzte sich der BF auf römisch 40 und versetzte ihm abwechselnd mit der rechten und mit der linken Hand zumindest zehn kräftige Faustschläge gegen das Gesicht und den Oberkörper. Erst als sich römisch 40 nicht mehr bewegte, ließ der BF von diesem ab. In der Folge nahm er römisch 40 über seine Schulter, brachte ihn vor das Wohnhaus, legte ihn dort auf den Boden und ging zurück in die Wohnung., wobei das Strafgericht annahm, dass es dem BF darauf angekommen sei, römisch 40 durch die gegen diesen gesetzten Schläge und Tritte schwer am Körper zu verletzen. Eine zufällig vor Ort anwesende dritte Person fand römisch 40 bewusstlos im Freien vor und verständigte die Rettung. Beim Eintreffen der Rettungskräfte war der BF bei römisch 40 . Als die Rettungskräfte wegen des aggressiven Verhaltens des BF keine Hilfe leisten konnten, verständigten sie die Polizei. Als die Polizei wenig später eingetroffen war, wurde der BF am römisch 40 um 23:00 Uhr auf frischer Tat gem. Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 171, Absatz 2, StPO festgenommen. Beim Anlegen der Handfesseln sagte der BF zum Polizeibeamten GI römisch 40 : „I hau dir auch noch auf die Fresse gleich.“, wobei der Sinngehalt des Gesagten darin bestand, den Polizeibeamten ernsthaft mit einer Verletzung am Körper zu drohen, wobei es dem BF darauf ankam, den Polizeibeamten mit der Drohung in Furcht und Unruhe, sohin in einen das gesamte Gemüt ergreifenden peinvollen Seelenzustand zu versetzen.
Durch die vom BF versetzten Schläge wurde XXXX schwer am Körper verletzt, sodass letzterer notfallmedizinisch versorgt und nach der stationären Aufnahme im Krankenhaus ins künstliche Koma versetzt werden musste. XXXX befand sich längere Zeit in konkreter Lebensgefahr und befand er sich vom XXXX . bis XXXX und vom XXXX in stationärer Krankenhausbehandlung, wobei er ca. 8 Wochen lang in intensivmedizinischer Behandlung stand. Selbst nach erfolgter Entlassung DÜRS aus dem Krankenhaus sind die Behandlungen nicht abgeschlossen gewesen und sind weitere Operationen und Therapien notwendig. Die Dauer der Gesundheitsschädigung übersteigt 24 Tage erheblich [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 3ff].Durch die vom BF versetzten Schläge wurde römisch 40 schwer am Körper verletzt, sodass letzterer notfallmedizinisch versorgt und nach der stationären Aufnahme im Krankenhaus ins künstliche Koma versetzt werden musste. römisch 40 befand sich längere Zeit in konkreter Lebensgefahr und befand er sich vom römisch 40 . bis römisch 40 und vom römisch 40 in stationärer Krankenhausbehandlung, wobei er ca. 8 Wochen lang in intensivmedizinischer Behandlung stand. Selbst nach erfolgter Entlassung DÜRS aus dem Krankenhaus sind die Behandlungen nicht abgeschlossen gewesen und sind weitere Operationen und Therapien notwendig. Die Dauer der Gesundheitsschädigung übersteigt 24 Tage erheblich [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 3ff].
Den im bezogenen Urteil enthaltenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der BF dem Alkoholmissbrauch ergeben ist, wobei er, als er sich berauschte, um die Wirkung des Alkohols, insbesondere darum bescheid wusste, dass er sich mit seinem am Tattag an den Tag gelegten massiven Alkoholkonsums in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Er ist dem Missbrauch von Alkohol ergeben. Aufgrund seines chronischen Alkoholismus, sohin nach der Person und nach der Art der Tat äußerte das Strafgericht die Befürchtung, „dass er ohne entsprechende Behandlung seiner Alkoholkrankheit im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Alkohol eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder mit Strafe bedrohte Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde“ und äußerte das Strafgericht konkret die Befürchtung von „schweren Aggressionshandlungen, die bei den Opfern - wie vorliegend - lebensbedrohliche Folgen haben würden.“ [Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 5]. Den im bezogenen Urteil enthaltenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der BF dem Alkoholmissbrauch ergeben ist, wobei er, als er sich berauschte, um die Wirkung des Alkohols, insbesondere darum bescheid wusste, dass er sich mit seinem am Tattag an den Tag gelegten massiven Alkoholkonsums in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Er ist dem Missbrauch von Alkohol ergeben. Aufgrund seines chronischen Alkoholismus, sohin nach der Person und nach der Art der Tat äußerte das Strafgericht die Befürchtung, „dass er ohne entsprechende Behandlung seiner Alkoholkrankheit im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Alkohol eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder mit Strafe bedrohte Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde“ und äußerte das Strafgericht konkret die Befürchtung von „schweren Aggressionshandlungen, die bei den Opfern - wie vorliegend - lebensbedrohliche Folgen haben würden.“ [Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 5].
Weiter heißt es im bezogenen Urteil des Landesgericht XXXX zu einer allfälligen Folge einer Entwöhnung: „Der Versuch einer Entwöhnung ist beim Angeklagten nicht aussichtslos, weil er noch an keiner Alkoholdemenz, keinem Korsakow-Syndrom und keiner chronischen alkoholinduzierten Psychose leidet und eine gute Motivation aufweist. Er war bereits vor 27 Jahren in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher in Deutschland untergebracht und lebte danach längere Zeit abstinent. Danach kam es allerdings immer wieder zu Rückfällen.“ [Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , GZ: XXXX XXXX , S. 5 unten].Weiter heißt es im bezogenen Urteil des Landesgericht römisch 40 zu einer allfälligen Folge einer Entwöhnung: „Der Versuch einer Entwöhnung ist beim Angeklagten nicht aussichtslos, weil er noch an keiner Alkoholdemenz, keinem Korsakow-Syndrom und keiner chronischen alkoholinduzierten Psychose leidet und eine gute Motivation aufweist. Er war bereits vor 27 Jahren in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher in Deutschland untergebracht und lebte danach längere Zeit abstinent. Danach kam es allerdings immer wieder zu Rückfällen.“ [Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 römisch 40 , S. 5 unten].
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis und die Provokation durch das Opfer als mildernd, als erschwerend hingegen den Umstand, dass der BF zwei Delikte im Rahmen des § 287 StGB begangen hatte und die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens. Ausgehend von der Schuld des BF und vom Unrecht der Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung iSd. § 32 StGB erachtete das Strafgericht beim heranzuziehenden Strafrahmen des § 287 Abs. 1 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren für schuld- und tatangemessen. Eine diversionelle Maßnahme kam für das Strafgericht wegen der Vorstrafenbelastung und der Schwere der Rauschtaten nicht in Betracht [Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 7f].Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis und die Provokation durch das Opfer als mildernd, als erschwerend hingegen den Umstand, dass der BF zwei Delikte im Rahmen des Paragraph 287, StGB begangen hatte und die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens. Ausgehend von der Schuld des BF und vom Unrecht der Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung iSd. Paragraph 32, StGB erachtete das Strafgericht beim heranzuziehenden Strafrahmen des Paragraph 287, Absatz eins, StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren für schuld- und tatangemessen. Eine diversionelle Maßnahme kam für das Strafgericht wegen der Vorstrafenbelastung und der Schwere der Rauschtaten nicht in Betracht [Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 7f].
1.8. Die zum BF eingeholte ECRIS-Abfrage weist beim BF insgesamt 17 Einträge auf, wobei an dieser Stelle auf die einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF einzugehen ist.
1.8.1. Demnach wurde er in Deutschland fünf Mal wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben verurteilt, wobei wiederholt Freiheitsstrafen verhängt wurden.
Demnach wurde er insbesondere mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, des Vergehens der Nötigung und des Verbrechens des versuchten Totschlags nach §§ 212, 223, 223a, 240 Abs. 1, 22, 23, 21, 25 Abs. 2 , 52 und 64 dStGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht [ECRIS-Abfrage].Demnach wurde er insbesondere mit Urteil des Landgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wegen des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, des Vergehens der Nötigung und des Verbrechens des versuchten Totschlags nach Paragraphen 212, 223, 223 a, 240, Absatz eins, 22, 23, 21, 25, Absatz 2, , 52 und 64 dStGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht [ECRIS-Abfrage].
1.8.2. Von deutschen Strafgerichten wurde er überdies insgesamt drei Mal wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt [ECRIS-Abfrage].
1.8.3. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 und § 56 dStGB zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt [ECRIS-Abfrage].1.8.3. Zuletzt wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 170 und Paragraph 56, dStGB zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt [ECRIS-Abfrage].
1.9. Während aufrechter Strafhaft, die er vom XXXX in der JA XXXX und vom XXXX in der JA XXXX verbüßte, hat der BF von XXXX eine Suchttherapie gegen seine Alkoholsucht absolviert [Im Akt einliegende Urkunde des Behandlungsteams der JA XXXX vom XXXX 2026].1.9. Während aufrechter Strafhaft, die er vom römisch 40 in der JA römisch 40 und vom römisch 40 in der JA römisch 40 verbüßte, hat der BF von römisch 40 eine Suchttherapie gegen seine Alkoholsucht absolviert [Im Akt einliegende Urkunde des Behandlungsteams der JA römisch 40 vom römisch 40 2026].
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die diese aus dem unstrittigen Akteninhalt und aus den diese bestätigenden Angaben des BF in der am 13.05.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben und den (rudimentär) zur Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, wobei anlassbezogen in erster Linie auf seine Angaben vor dem erkennenden Gericht abgestellt wurde. Auf derselben Quelle gründen auch die Konstatierungen zu seiner Ausbildung und zu seinen Kompetenzen der deutschen und der polnischen Sprache, wobei sich seine Kenntnisse der polnischen Sprache mit seiner polnischen Herkunft gut in Einklang bringen lassen. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer seine Kenntnisse der deutschen Sprache unter Beweis stellen. Die Kenntnisse seiner Muttersprache beruhen auf seinen vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben.
Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er am XXXX in XXXX (Polen) geboren wurde und zu seinen Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet gründet auf der amtswegig eingeholten ZMR-Abfrage. Auf dieser Quelle, in vergleichender Betrachtung mit den im Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 1 Mitte angegeben Personalia des BF, beruht auch die Feststellung, dass er vom XXXX bis XXXX im Bundesgebiet nicht gemeldet war und während dieses Zeitraums an der Anschrift XXXX (Schweiz) wohnte.Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er am römisch 40 in römisch 40 (Polen) geboren wurde und zu seinen Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet gründet auf der amtswegig eingeholten ZMR-Abfrage. Auf dieser Quelle, in vergleichender Betrachtung mit den im Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 1 Mitte angegeben Personalia des BF, beruht auch die Feststellung, dass er vom römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet nicht gemeldet war und während dieses Zeitraums an der Anschrift römisch 40 (Schweiz) wohnte.
Die Konstatierungen zu seinen familiären Verhältnissen im Bundesgebiet beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2026. Auf diesen Angaben gründen auch die zu seinen familiären Verhältnissen in Deutschland und Polen sowie zu seinen derzeitigen Lebens- und Wohnverhältnissen getroffenen Feststellungen. Auf derselben Quelle und auf den entsprechenden Angaben des BF beruhen auch die Konstatierungen, dass er im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige hat.
Die Konstatierungen zum Grad seiner Ausbildung und zu den bis 2020 ausgeübten legalen Erwerbstätigkeiten und dass er seit Jahresbeginn XXXX die Invaliditätspension bezieht, gründen auf seinen in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2026 gemachten Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf der amtswegig durchgeführten Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Konstatierungen zum Grad seiner Ausbildung und zu den bis 2020 ausgeübten legalen Erwerbstätigkeiten und dass er seit Jahresbeginn römisch 40 die Invaliditätspension bezieht, gründen auf seinen in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2026 gemachten Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf der amtswegig durchgeführten Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Konstatierungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründen im Kern auf der eingeholten Strafregisterauskunft und auf den im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX . Die Konstatierungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Ausland gründen wiederum auf der eingeholten ECRIS-Abfrage. Die Konstatierungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründen im Kern auf der eingeholten Strafregisterauskunft und auf den im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 . Die Konstatierungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Ausland gründen wiederum auf der eingeholten ECRIS-Abfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt II.). Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.).
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde heißt es in der Beschwerdeerklärung, dass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. richte. Damit blieb Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides unangefochten, sodass lediglich Spruchpunkt I. des Bescheides vom 15.03.2026 den Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens bildet.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde heißt es in der Beschwerdeerklärung, dass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. richte. Damit blieb Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides unangefochten, sodass lediglich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 15.03.2026 den Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens bildet.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner deutschen und seiner polnischen Doppelstaatsbürgerschaft EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner deutschen und seiner polnischen Doppelstaatsbürgerschaft EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Der Beschwerdeführer ist nach den im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben seit dem XXXX durchgehend im Bundesgebiet gemeldet gewesen und hat sich am XXXX abgemeldet. Er ist erst wieder seit dem XXXX in österreichischen Justizanstalten und seit dem XXXX bis laufend an einer Privatadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Auf Grund seiner Angaben, die er vor dem Landesgericht XXXX gemacht hat, steht fest, dass er sich zwischen dem XXXX und dem XXXX in der Schweiz, konkret an der Anschrift XXXX aufgehalten hat. Für diesen Zeitraum lassen sich in Österreich keine Aktivitäten festmachen, die typischerweise für eine Wohnsitznahme im Bundesgebiet sprechen könnten. Es ist daher im Zeitraum XXXX bis zumindest XXXX von einer Unterbrechung seines Aufenthalts im Bundesgebiet ausgehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass er zwischen dem XXXX und dem XXXX in österreichischen Justizanstalten untergebracht war. Durch diese, durch den Aufenthalt in der Schweiz bewirkte zeitliche Unterbrechung und seine Unterbringung in österreichischen Justizanstalten vom XXXX hat der BF derzeit kein Recht auf einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet, zumal schon auf Grund seiner Abmeldung am XXXX und seine Angaben vor dem Landesgericht XXXX als Strafgericht, dass er in CH- XXXX , wohne, davon auszugehen ist, dass er im angeführten Zeitraum nicht in Österreich gewohnt hat. Der Beschwerdeführer ist nach den im Zentralen Melderegister enthaltenen Angaben seit dem römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet gewesen und hat sich am römisch 40 abgemeldet. Er ist erst wieder seit dem römisch 40 in österreichischen Justizanstalten und seit dem römisch 40 bis laufend an einer Privatadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Auf Grund seiner Angaben, die er vor dem Landesgericht römisch 40 gemacht hat, steht fest, dass er sich zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 in der Schweiz, konkret an der Anschrift römisch 40 aufgehalten hat. Für diesen Zeitraum lassen sich in Österreich keine Aktivitäten festmachen, die typischerweise für eine Wohnsitznahme im Bundesgebiet sprechen könnten. Es ist daher im Zeitraum römisch 40 bis zumindest römisch 40 von einer Unterbrechung seines Aufenthalts im Bundesgebiet ausgehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass er zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 in österreichischen Justizanstalten untergebracht war. Durch diese, durch den Aufenthalt in der Schweiz bewirkte zeitliche Unterbrechung und seine Unterbringung in österreichischen Justizanstalten vom römisch 40 hat der BF derzeit kein Recht auf einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet, zumal schon auf Grund seiner Abmeldung am römisch 40 und seine Angaben vor dem Landesgericht römisch 40 als Strafgericht, dass er in CH- römisch 40 , wohne, davon auszugehen ist, dass er im angeführten Zeitraum nicht in Österreich gewohnt hat.
Hinzu kommt, dass er im Bundesgebiet keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte nachzuweisen vermochte. Er hat hier keine eigene Kernfamilie bzw. hat er weder hier aufhältige Verwandte, noch nahe Angehörige. Seine Verwandten, darunter die beiden Töchter, sein Bruder und seine Mutter, zu denen er samt und sonders keinen Kontakt haben will, leben an teils bekannten Orten in Deutschland. Abgesehen von einem losen Freundes- und Bekanntenkreis, den er von einem Fitnessstudio in XXXX kennt, hat der BF im Bundesgebiet keine nennenswerten Sozialkontakte.Hinzu kommt, dass er im Bundesgebiet keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte nachzuweisen vermochte. Er hat hier keine eigene Kernfamilie bzw. hat er weder hier aufhältige Verwandte, noch nahe Angehörige. Seine Verwandten, darunter die beiden Töchter, sein Bruder und seine Mutter, zu denen er samt und sonders keinen Kontakt haben will, leben an teils bekannten Orten in Deutschland. Abgesehen von einem losen Freundes- und Bekanntenkreis, den er von einem Fitnessstudio in römisch 40 kennt, hat der BF im Bundesgebiet keine nennenswerten Sozialkontakte.
Überdies ist er weder im Besitz von nennenswerten Ersparnissen, noch im Besitz von Immobilien, sodass in der Zusammenschau mit seinen weiteren Angaben in Hinblick auf die Höhe der von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt bezogenen Berufsunfähigkeitspension und der aus Deutschland bezogenen Rente und der in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2026 ausgesprochenen Hoffnung, abhängig vom Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens eine Ausgleichszulage zu erhalten, von einer weitgehenden Mittellosigkeit des BF zu sprechen ist. Bzw. ist in seinem Fall davon auszugehen, dass die Höhe der Pensionsbezüge zur Finanzierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ausreicht.
Seine Persönlichkeitsstruktur ist durch eine beachtliche Vita an strafgerichtlichen Verurteilungen gekennzeichnet, die von einschlägigen Vorverurteilungen wegen gefährlicher Drohung und wegen teils schwerer bzw. schwerer absichtlicher Körperverletzung gekennzeichnet sind und auf diese Weise eine gewaltbereite Persönlichkeitsstruktur kennzeichnen, aus der sehr wohl eine sehr erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hervorgeht, zumal dem BF, wie dies aus seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung und aus den strafgerichtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit abgeleitet werden kann, eine mangelnde Impulskontrolle zu attestieren ist, die einen Rückfall in eine gleichgelagerte Delinquenz befürchten lässt.
Anlassbezogen kommt ihm ein Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) nicht zu, sodass anlassbezogen der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - nicht heranzuziehen ist.Anlassbezogen kommt ihm ein Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) nicht zu, sodass anlassbezogen der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - nicht heranzuziehen ist.
Die in Österreich am XXXX in XXXX gesetzte Straftat ist auf eine mangelnde Impulskontrolle und eine damit einhergehende, hohe Gewaltbereitschaft zurückzuführen. Auch in Deutschland wurde er mehrfach wegen des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, des Vergehens der Nötigung und des Verbrechens des versuchten Totschlags (sohin einschlägig) zu (unbedingten) teils mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen seiner Alkoholsucht war er deswegen auch in Deutschland in einer Entziehungsanstalt untergebracht [ECRIS-Abfrage]. Dennoch ist der BF wieder rückfällig geworden, wie es die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht XXXX mit dessen Urteil vom XXXX , GZ: XXXX zeigt. Die in Österreich am römisch 40 in römisch 40 gesetzte Straftat ist auf eine mangelnde Impulskontrolle und eine damit einhergehende, hohe Gewaltbereitschaft zurückzuführen. Auch in Deutschland wurde er mehrfach wegen des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, des Vergehens der Nötigung und des Verbrechens des versuchten Totschlags (sohin einschlägig) zu (unbedingten) teils mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen seiner Alkoholsucht war er deswegen auch in Deutschland in einer Entziehungsanstalt untergebracht [ECRIS-Abfrage]. Dennoch ist der BF wieder rückfällig geworden, wie es die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 mit dessen Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 zeigt.
Wenn es in der Beschwerde heißt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, zu berücksichtigen, dass er einer Maßnahme gem. § 22 StGB unterzogen und in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen worden sei und aus dieser Anstalt vorzeitig entlassen worden sei, da er die Suchttherapie erfolgreich abgeschlossen und die anderen Voraussetzungen für die frühzeitige Entlassung erfüllt habe, ist mit dieser Rüge nichts gewonnen, zumal es sich bei der im Alkoholrausch am XXXX begangenen Straftaten nicht um einen „einmaligen Ausrutscher“ gehandelt hat. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, zu berücksichtigen, dass er einer Maßnahme gem. Paragraph 22, StGB unterzogen und in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen worden sei und aus dieser Anstalt vorzeitig entlassen worden sei, da er die Suchttherapie erfolgreich abgeschlossen und die anderen Voraussetzungen für die frühzeitige Entlassung erfüllt habe, ist mit dieser Rüge nichts gewonnen, zumal es sich bei der im Alkoholrausch am römisch 40 begangenen Straftaten nicht um einen „einmaligen Ausrutscher“ gehandelt hat.
Bereits in Deutschland ist der BF nach im Alkoholrausch einschlägig gesetzten Straftaten in eine Entwöhnungsanstalt eingewiesen worden. Zwar liegen diese Straftaten schon längere Zeit zurück, doch sind sie anlassbezogen in die Gefährlichkeitsprognose mit einzubeziehen, da die Einweisung des BF in eine Entwöhnungsanstalt nach den Feststellungen des Strafgerichtes zwar vorerst Erfolg hatte, der dann wieder der Rückfall des BF in die Kriminalität gegen Leib und Leben folgte.
Mit der in der Beschwerde enthaltenen Rüge übersieht der Beschwerdeführer weiter, dass beim LG XXXX zur GZ: XXXX noch ein weiteres Strafverfahren wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB anhängig ist, das wegen unbekannten Aufenthaltes des BF abgebrochen werden musste. In Anbetracht des nun bekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ist mit einer Aufnahme dieses Strafverfahrens, sofern noch nicht geschehen, zu rechnen.Mit der in der Beschwerde enthaltenen Rüge übersieht der Beschwerdeführer weiter, dass beim LG römisch 40 zur GZ: römisch 40 noch ein weiteres Strafverfahren wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB anhängig ist, das wegen unbekannten Aufenthaltes des BF abgebrochen werden musste. In Anbetracht des nun bekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ist mit einer Aufnahme dieses Strafverfahrens, sofern noch nicht geschehen, zu rechnen.
Sohin haben die österreichischen Strafverfolgungsbehörden dem BF innert kurzer Zeit zwei gleichgelagerte Straftaten zur Last gelegt, was die offenbar bei ihm vorhandene ausgeprägte Neigung zur Begehung von Straftaten gegen Leib und Leben und eine damit von ihm ausgehende, als erheblich zu bezeichnende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zusätzlich unterstreicht.
Die Absolvierung der Entwöhnungstherapie in der JA XXXX , zu welcher der BF vom Gericht zugewiesen wurde und der er nicht aus eigenem Antrieb gefolgt ist, erfährt insofern eine Relativierung, zumal in Anbetracht des Rückfalls und der beiden in Österreich angeklagten (einschlägigen) Delikte nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vom BF ein entsprechend längerer Wohlverhaltenszeitraum zu verlangen ist, der die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beseitigt. Die Absolvierung der Entwöhnungstherapie in der JA römisch 40 , zu welcher der BF vom Gericht zugewiesen wurde und der er nicht aus eigenem Antrieb gefolgt ist, erfährt insofern eine Relativierung, zumal in Anbetracht des Rückfalls und der beiden in Österreich angeklagten (einschlägigen) Delikte nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vom BF ein entsprechend längerer Wohlverhaltenszeitraum zu verlangen ist, der die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beseitigt.
Ein Wohlverhaltenszeitraum, der eine Behebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbots beseitigen könnte, liegt anlassbezogen nicht vor. Daran ändert selbst die vorzeitige Entlassung aus der Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Absolvierung der Entwöhnungstherapie nichts.
Bei den von ihm gesetzten Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Bei den von ihm gesetzten Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten vergleiche unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.
Dem BF ist es in der stattgehabten mündlichen Verhandlung nicht gelungen, dem erkennenden Gericht zu vermitteln, dass es ihm daran gelegen ist, auf die Einhaltung der Gesetze der Republik Österreich achten zu wollen. Hinzu kommt, dass sein in jüngerer Zeit gezeigtes persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist verhältnismäßig, da er in Österreich weder Verwandte, noch nahe Angehörige hat. Er hat lediglich einen losen Feundes- und Bekanntenkreis. Hinzu kommt, dass er im Bundesgebiet auch über keine nennenswerten wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich gegeben ist und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der mit seinem Verhalten, das sich in seinen zahlreichen (teils einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilungen zeigt - und der aus seinen Lebensumständen resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich gegeben ist und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen vergleiche VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der mit seinem Verhalten, das sich in seinen zahlreichen (teils einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilungen zeigt - und der aus seinen Lebensumständen resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbots betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieses Ausmaß bei der Berücksichtigung des bei den von ihm begangenen Straftaten möglichen Strafmaßes im Vergleich mit dem von ihm gezeigten Gesamtfehlverhalten und der vorzunehmen gewesenen Gefährdungsprognose in einer angemessenen Relation steht. Über den BF wurde bei einem möglichen Strafmaß nach § 287 Abs. 1 StGB von 3 Jahren eine drakonische Freiheitsstrafe von 2 Jahren unbedingt verhängt. Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbots betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieses Ausmaß bei der Berücksichtigung des bei den von ihm begangenen Straftaten möglichen Strafmaßes im Vergleich mit dem von ihm gezeigten Gesamtfehlverhalten und der vorzunehmen gewesenen Gefährdungsprognose in einer angemessenen Relation steht. Über den BF wurde bei einem möglichen Strafmaß nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB von 3 Jahren eine drakonische Freiheitsstrafe von 2 Jahren unbedingt verhängt.
In diesem Fall könnte schon wegen der gegenständlichen Verurteilung ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 10 Jahren wider den BF erlassen werden. Vor diesem Hintergrund und der einschlägigen Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers, die entgegen seiner Auffassung, bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose sehr wohl zu berücksichtigen ist, erscheint dem erkennenden Gericht die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes angemessen. Die in der Beschwerde enthaltene Rüge, das Aufenthaltsverbot sei (hinsichtlich seiner Dauer) unangemessen, erscheint weder nachvollziehbar, noch argumentativ getragen.
Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand und sein Verhalten die weitere Begehung gleichgelagerter strafbarer Handlungen unmittelbar befürchten lässt.
Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2341394.1.00Im RIS seit
04.09.2026Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026