TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/8 G308 2207585-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.06.2026

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
EMRK Art8
FPG §52
IntG §10 Abs2 Z3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G308 2207586-3/6E
G308 2207585-3/5E
G308 2251924-3/5E
G308 2207586-3/6E, G308 2207585-3/5E, G308 2251924-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX und 3.) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Mirela BONIC, alle vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40 A-1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 1.) Zl. XXXX vom 02.10.2026, zu 2.) Zl. XXXX vom 04.10.2025 und zu 3.) Zl. XXXX vom 10.10.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Mirela BONIC, alle vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40 A-1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 1.) Zl. römisch 40 vom 02.10.2026, zu 2.) Zl. römisch 40 vom 04.10.2025 und zu 3.) Zl. römisch 40 vom 10.10.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2026, zu Recht:

A)       

I.       In Stattgebung der Beschwerden werden die Rückkehrentscheidungen der BF1, der BF2 und des BF3 auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch eins. In Stattgebung der Beschwerden werden die Rückkehrentscheidungen der BF1, der BF2 und des BF3 auf Dauer für unzulässig erklärt.

II.      XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , wird jeweils für die Dauer von zwölf Monaten der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. XXXX , geb. am XXXX , wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.römisch zwei. römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , wird jeweils für die Dauer von zwölf Monaten der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. römisch 40 , geb. am römisch 40 , wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

III.    Hinsichtlich der BF2 und des BF3 werden die Spruchpunkte III.) bis IV.), hinsichtlich der BF1 die Spruchpunkte III.) bis V.) ersatzlos behoben.römisch drei. Hinsichtlich der BF2 und des BF3 werden die Spruchpunkte römisch drei.) bis römisch vier.), hinsichtlich der BF1 die Spruchpunkte römisch drei.) bis römisch fünf.) ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) sowie des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (in Folge: BF3).

2. Die BF1 reiste erstmals im Jahr 2016 mit ihrer Tochter, der BF2, nach Österreich. Sie ehelichte am 29.01.2016 den im Bundesgebiet wohnhaften kroatischen Staatsangehörigen Zoran BONI?. Am 09.02.2016 wurden der BF1 und BF2 eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum 09.02.2021 erteilt.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) Innere Stadt Wien vom 12.06.2017 wurde die Ehe der BF1 mit dem kroatischen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden und ehelichte sie am 09.09.2017 erneut den Vater der BF2 und BF3, mit welchem sie bereits von 19.12.2006 bis 26.09.2014 in Bosnien verheiratet war.

4. Am 21.11.2017 wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren und stellte die BF1 am 05.02.2018 für den minderjährigen (in Folge: mj.) BF3 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

Am 30.03.2018 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die Verfahren wurden am 24.01.2023 eingestellt.

5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.09.2018 wurden die BF1 und die mj. BF2 gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ihnen wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe der BF1 mit einem kroatischen Staatsangehörigen weniger als drei Jahre lang bestanden habe. Danach habe sie wieder ihren ersten Ehemann geheiratet, der in Bosnien und Herzegowina lebe. Er besuche sie und die beiden gemeinsamen Kinder, die BF2 und den BF3, regelmäßig in Österreich.5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.09.2018 wurden die BF1 und die mj. BF2 gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ihnen wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe der BF1 mit einem kroatischen Staatsangehörigen weniger als drei Jahre lang bestanden habe. Danach habe sie wieder ihren ersten Ehemann geheiratet, der in Bosnien und Herzegowina lebe. Er besuche sie und die beiden gemeinsamen Kinder, die BF2 und den BF3, regelmäßig in Österreich.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 12.10.2020, Zahlen G314 2207586-1/4E und G314 2207585-1/2E, wurden die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1 und BF2 als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 18.02.2021, Ra 2020/21/0495 bis 0496-7, wurde die dagegen erhobene Revision der BF1 und BF2 zurückgewiesen.

6. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2021 (gemeint wohl 2022), Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage.6. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2021 (gemeint wohl 2022), Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage betrage.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022, Zahl W163 2251924-1/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF3 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 19.09.2022, Ra 2022/17/0140-5, wurde die dagegen erhobene Revision des BF3 zurückgewiesen.

7. Mit Urteil eines bosnischen Gemeindegerichtes vom 06.09.2021, rechtskräftig seit 08.09.2021, wurde die Ehe der BF1 und des Kindesvaters geschieden.

8. Am 13.03.2022 ehelichte die BF1 erneut den og. kroatischen Staatsangehörigen, mit welchem sie zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor verheiratet ist. Am 18.08.2022 stellte die BF1 für sich und die BF2 sowie den BF3 Anträge auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes („Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“), wobei sie sich auf die Ehe mit XXXX berief. 8. Am 13.03.2022 ehelichte die BF1 erneut den og. kroatischen Staatsangehörigen, mit welchem sie zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor verheiratet ist. Am 18.08.2022 stellte die BF1 für sich und die BF2 sowie den BF3 Anträge auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes („Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“), wobei sie sich auf die Ehe mit römisch 40 berief.

9. Am 25.10.2022 stellten alle drei Beschwerdeführer (in weiterer Folge alle gemeinsam auch: BF) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG; diese wurden mit Bescheiden des BFA vom 09.02.2024 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF begünstigte Drittstaatsangehörige seien, ihnen daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach §§ 52, 54 NAG zukomme und das Einbringen humanitärer Anträge gemäß § 54 Abs. 5 AsylG nur nicht begünstigten Drittstaatsangehörigen erlaubt sei.9. Am 25.10.2022 stellten alle drei Beschwerdeführer (in weiterer Folge alle gemeinsam auch: BF) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG; diese wurden mit Bescheiden des BFA vom 09.02.2024 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF begünstigte Drittstaatsangehörige seien, ihnen daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 52, 54, NAG zukomme und das Einbringen humanitärer Anträge gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG nur nicht begünstigten Drittstaatsangehörigen erlaubt sei.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2024, Zahlen: G306 2207586-2/6E, G306 2207585-2/5E und G306 2251924-2/5E wurden die hiergegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die BF als begünstigte Drittstaatsangehörige gelten und sie daher nicht in den Anwendungsbereich des 7. Hauptstücks des AsylG fallen, weshalb das BFA die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG zu Recht zurückgewiesen hat. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.06.2024, Zahlen: G306 2207586-2/6E, G306 2207585-2/5E und G306 2251924-2/5E wurden die hiergegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die BF als begünstigte Drittstaatsangehörige gelten und sie daher nicht in den Anwendungsbereich des 7. Hauptstücks des AsylG fallen, weshalb das BFA die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG zu Recht zurückgewiesen hat.

10. Am 30.05.2023 wurden die BF1 und ihr nunmehriger Ehemann auf Ersuchen der zuständigen NAG Behörde „MA35“ durch die LPD einvernommen. Im diesbezüglichen Bericht hielt die LPD fest, dass von einer Aufenthaltsehe ausgegangen werde.

11. Die „MA35“ erließ gegen alle drei BF jeweils einen Bescheid: 1.) Bescheid vom 24.07.2024, Zl. XXXX betreffend die BF1; 2.) Bescheid vom 14.08.2024, Zl. XXXX betreffend den BF3 und 3.) Bescheid vom 14.08.2024, Zl. XXXX betreffend die BF2 (Anm.: Im Verfahren vor der „MA35“ handelt es sich bei der nunmehr als BF2 geführten Beschwerdeführerin um die Drittbeschwerdeführerin und beim nunmehr als BF3 geführten Beschwerdeführer um den Zweitbeschwerdeführer). 11. Die „MA35“ erließ gegen alle drei BF jeweils einen Bescheid: 1.) Bescheid vom 24.07.2024, Zl. römisch 40 betreffend die BF1; 2.) Bescheid vom 14.08.2024, Zl. römisch 40 betreffend den BF3 und 3.) Bescheid vom 14.08.2024, Zl. römisch 40 betreffend die BF2 Anmerkung, Im Verfahren vor der „MA35“ handelt es sich bei der nunmehr als BF2 geführten Beschwerdeführerin um die Drittbeschwerdeführerin und beim nunmehr als BF3 geführten Beschwerdeführer um den Zweitbeschwerdeführer).

Unter Spruchpunkt I. des erstangefochtenen (BF1) und des drittangefochtenen (BF2) Bescheides verfügte die zuständige Behörde „MA35“ die Wiederaufnahme der Verfahren im Zusammenhang mit den Anträgen der Erst- und Drittbeschwerdeführerin (BF1 und BF2) vom 05.02.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ aufgrund des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe durch die BF1 mit dem kroatischen Staatsangehörigen. Basierend auf der Wiederaufnahme dieser Verfahren wurden unter Spruchpunkt II. des erstangefochtenen und drittangefochtenen Bescheides die Anträge der Erst- und Drittbeschwerdeführerin (BF1 und BF2) vom 05.02.2016 sowie die Anträge vom 18.08.2022 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerinnen nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen würden. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers (BF3) vom 18.08.2022 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen. Dabei vertrat die Behörde die Ansicht, dass es sich bei der zwischen der BF1 und dem kroatischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte bzw. handelt. Unter Spruchpunkt römisch eins. des erstangefochtenen (BF1) und des drittangefochtenen (BF2) Bescheides verfügte die zuständige Behörde „MA35“ die Wiederaufnahme der Verfahren im Zusammenhang mit den Anträgen der Erst- und Drittbeschwerdeführerin (BF1 und BF2) vom 05.02.2016 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ aufgrund des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe durch die BF1 mit dem kroatischen Staatsangehörigen. Basierend auf der Wiederaufnahme dieser Verfahren wurden unter Spruchpunkt römisch zwei. des erstangefochtenen und drittangefochtenen Bescheides die Anträge der Erst- und Drittbeschwerdeführerin (BF1 und BF2) vom 05.02.2016 sowie die Anträge vom 18.08.2022 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerinnen nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen würden. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers (BF3) vom 18.08.2022 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ zurückgewiesen. Dabei vertrat die Behörde die Ansicht, dass es sich bei der zwischen der BF1 und dem kroatischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte bzw. handelt.

12. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21.02.2025 als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide der „MA35“ bestätigt. Es wurde festgestellt, dass es sich bei der Ehe mit dem kroatischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handelt und sich die BF1 für sich und ihre beiden Kinder ein Aufenthaltsrecht erschleichen wollte.

Hiergegen erhoben die BF das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision, wobei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorliegt.

13. Am 11.03.2025, dem BFA übermittelt am 13.03.2026, stellten die BF den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK – „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. § 55 AsylG.13. Am 11.03.2025, dem BFA übermittelt am 13.03.2026, stellten die BF den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK – „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, AsylG.

14. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die Anträge vom 13.03.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 AsylG abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 3 FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt II.), und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (jeweils Spruchpunkt III.). 14. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die Anträge vom 13.03.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.), und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen die BF1 wurde gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV. des Bescheides zu Zl. XXXX ) und der BF1 darüber hinaus eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt V. zu Zl. XXXX ). Gegen die BF1 wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides zu Zl. römisch 40 ) und der BF1 darüber hinaus eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf. zu Zl. römisch 40 ).

Auch der BF2 und dem BF3 wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (jeweils Spruchpunkt IV. der Bescheide zu Zl. XXXX und Zl. XXXX ). Auch der BF2 und dem BF3 wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (jeweils Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide zu Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 ).

Die Bescheide wurden zusammengefasst damit begründet, dass keine Hinweise vorliegen, dass sich die Familie in einer Ausnahmesituation befinden würde. Vielmehr halten sie sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und bestehe keine schützenswerte Form des Privatlebens. Sie seien in Österreich nicht derart integriert, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre und bestehe auch kein Privatleben, welches derart schützenswert wäre, dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde.

Das gegen die BF1 verhängte Einreiseverbot wurde damit begründet, dass es sich bei der Ehe der BF1 mit ihrem kroatischen Ehemann um eine Aufenthaltsehe handle. Aus diesem Grund haben die BF ihr rechtmäßiges Aufenthaltsrecht in Österreich verloren.

15. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 05.11.2025, beim BFA per Fax eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Sachverhalt in mündlicher Verhandlung ergänzen sowie den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass der Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG antragsgemäß erteilt wird, sowie die Spruchpunkte II. bis IV. ersatzlos aufheben; in eventu die Spruchpunkte II. bis IV. ersatzlos aufheben, in eventu Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass eine Abschiebung der BF nach Bosnien unzulässig ist und Spruchpunkt IV. und IV. ersatzlos aufheben, in eventu Spruchpunkt IV. dahingehend abändern, dass die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 15. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 05.11.2025, beim BFA per Fax eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Sachverhalt in mündlicher Verhandlung ergänzen sowie den angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abändern, dass der Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG antragsgemäß erteilt wird, sowie die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. ersatzlos aufheben; in eventu die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. ersatzlos aufheben, in eventu Spruchpunkt römisch drei. dahingehend abzuändern, dass eine Abschiebung der BF nach Bosnien unzulässig ist und Spruchpunkt römisch vier. und römisch vier. ersatzlos aufheben, in eventu Spruchpunkt römisch vier. dahingehend abändern, dass die Frist für die freiwillige Ausreise sechs Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF1 entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl ein schutzwürdiges Eheleben aufweise, welches die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG gebiete. Die BF1 befinde sich seit dem Jahr 2016 ununterbrochen in Österreich und lebe sie mit ihrem kroatischen Ehemann nunmehr erneut im gemeinsamen Haushalt. Infolge fehlerhafter rechtlicher Beratung habe sie die Ehe auf die falsche Art und Weise beendet. Die BF1 habe mit Recht davon ausgehen dürfen, dass ihr aufgrund der Ehe mit einem EU-Bürger ein Daueraufenthaltsrecht zukomme und ihr weiterer Verbleib in Österreich auch nach erfolgter Ehescheidung zulässig sei. Die Kinder der BF1 besuchen in Österreich zielstrebig und erfolgreich die Schule. Der in Österreich aufenthaltsverfestigte Ehemann der BF1 sei der Stiefvater der BF2 und des BF3 und habe als haushaltszugehöriger Patchwork-Angehöriger Rechte und Aufgaben in Bezug auf die BF, welche er im Falle einer Außerlandesbringung der BF nicht mehr weiter ausüben könne. Außerdem zeige die Staatendokumentation betreffend die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat der BF, dass die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich eingeschränkt werden und kriegerische Auseinandersetzungen bestehen, auf Grund derer das Leben und die körperliche Unversehrtheit der BF gefährdet sei. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF1 entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl ein schutzwürdiges Eheleben aufweise, welches die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG gebiete. Die BF1 befinde sich seit dem Jahr 2016 ununterbrochen in Österreich und lebe sie mit ihrem kroatischen Ehemann nunmehr erneut im gemeinsamen Haushalt. Infolge fehlerhafter rechtlicher Beratung habe sie die Ehe auf die falsche Art und Weise beendet. Die BF1 habe mit Recht davon ausgehen dürfen, dass ihr aufgrund der Ehe mit einem EU-Bürger ein Daueraufenthaltsrecht zukomme und ihr weiterer Verbleib in Österreich auch nach erfolgter Ehescheidung zulässig sei. Die Kinder der BF1 besuchen in Österreich zielstrebig und erfolgreich die Schule. Der in Österreich aufenthaltsverfestigte Ehemann der BF1 sei der Stiefvater der BF2 und des BF3 und habe als haushaltszugehöriger Patchwork-Angehöriger Rechte und Aufgaben in Bezug auf die BF, welche er im Falle einer Außerlandesbringung der BF nicht mehr weiter ausüben könne. Außerdem zeige die Staatendokumentation betreffend die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat der BF, dass die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich eingeschränkt werden und kriegerische Auseinandersetzungen bestehen, auf Grund derer das Leben und die körperliche Unversehrtheit der BF gefährdet sei.

16. Das BFA legte die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 11.11.2025, vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

17. Am 26.05.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF1 und BF2, deren rechtsfreundliche Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die bosnische Sprache statt. Die Anwesenheit des BF3 war aufgrund dessen Minderjährigkeit nicht erforderlich; der geladene Zeuge nahm aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 04.03.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Alle drei BF sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina; ihre Identitäten stehen fest. Die BF1 ist die Mutter der BF2 und des BF3 (vgl. im Akt aufliegende Kopien der bosnischen Reisepässe). 1.1. Alle drei BF sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina; ihre Identitäten stehen fest. Die BF1 ist die Mutter der BF2 und des BF3 vergleiche im Akt aufliegende Kopien der bosnischen Reisepässe).

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten der Beschwerdeführer:

1.2.1. Die BF1 ist gemeinsam mit ihrer Tochter, der BF2, im Jahr 2016 nach Österreich eingereist. Die BF2 wurde in Bosnien geboren, der BF3 in Österreich (vgl. Geburtsurkunde AS 61).1.2.1. Die BF1 ist gemeinsam mit ihrer Tochter, der BF2, im Jahr 2016 nach Österreich eingereist. Die BF2 wurde in Bosnien geboren, der BF3 in Österreich vergleiche Geburtsurkunde AS 61).

1.2.2. Die BF1 und BF2 weisen seit Jänner 2016 durchgängig einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf; der BF3 weist seit seiner Geburt einen durchgängigen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Der Ehemann der BF1 ist mit Nebenwohnsitz in der Wohnung der BF gemeldet (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 02.06.2026). 1.2.2. Die BF1 und BF2 weisen seit Jänner 2016 durchgängig einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf; der BF3 weist seit seiner Geburt einen durchgängigen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Der Ehemann der BF1 ist mit Nebenwohnsitz in der Wohnung der BF gemeldet vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 02.06.2026).

1.2.3. Die BF1 weist in Österreich folgenden Erwerbstätigkeit auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.06.2026): 1.2.3. Die BF1 weist in Österreich folgenden Erwerbstätigkeit auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.06.2026):

- 21.06.2016 – 14.09.2017  Arbeiterin

- 15.09.2017 – 16.01.2018  Wochengeldbezug

- 27.11.2018 – 31.12.2018  Arbeiterin

- 18.01.2019 – 31.07.2022  Arbeiterin

- 01.08.2022 – laufend  Arbeiterin

1.2.4. Die BF2 ist seit 15.02.2026 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin sozialversicherungsrechtlich gemeldet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.06.2026).1.2.4. Die BF2 ist seit 15.02.2026 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin sozialversicherungsrechtlich gemeldet vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.06.2026).

1.2.5. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 02.06.2026).1.2.5. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 02.06.2026).

1.3. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer:

1.3.1. Die BF1 war mit dem Vater der BF2 und des BF3, einem bosnischen Staatsangehörigen, erstmals von 19.12.2006 bis 26.09.2014 verheiratet.

Am 29.01.2016 ehelichte die BF1 einen in Österreich lebenden kroatischen Staatsangehörigen; am 09.02.2016 wurden der BF1 und BF2 eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum 09.02.2021 erteilt. Die Ehe wurde am 12.06.2017 geschieden.

Am 09.09.2017 ehelichte sie erneut ihren ersten Ehemann, den Vater ihrer beiden Kinder, wobei diese Ehe am 08.09.2021 abermals geschieden wurde.

Die BF1 ist seit 13.03.2022 erneut mit dem kroatischen Staatsangehörigen verheiratet. Die zuständige NAG-Behörde „MA35“ hat festgestellt, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, weshalb sämtliche oben näher angeführte Aufenthaltstitel aller BF zurückgenommen wurden. Die gegen die Bescheide der NAG-Behörde erhobenen Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien wurden mit Erkenntnis vom 21.02.2025 abgewiesen (vgl. Erkenntnis des VwG Wien vom 21.02.2025). Die BF verließen das Bundesgebiet seither nicht und halten sich somit zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor, ohne über ein Aufenthaltsrecht oder einen Aufenthaltstitel zu verfügen, in Österreich auf.Die BF1 ist seit 13.03.2022 erneut mit dem kroatischen Staatsangehörigen verheiratet. Die zuständige NAG-Behörde „MA35“ hat festgestellt, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, weshalb sämtliche oben näher angeführte Aufenthaltstitel aller BF zurückgenommen wurden. Die gegen die Bescheide der NAG-Behörde erhobenen Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien wurden mit Erkenntnis vom 21.02.2025 abgewiesen vergleiche Erkenntnis des VwG Wien vom 21.02.2025). Die BF verließen das Bundesgebiet seither nicht und halten sich somit zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor, ohne über ein Aufenthaltsrecht oder einen Aufenthaltstitel zu verfügen, in Österreich auf.

Die BF1 lebt mit ihren beiden Kindern, der BF2 und dem BF3, im gemeinsamen Haushalt und sind die beiden Kinder finanziell von der BF1 abhängig. Der Ehemann der BF1 ist mit Nebenwohnsitz in der Wohnung der BF1 gemeldet, nimmt jedoch am Familienleben der BF teil. Zwischen den Kindern der BF1 und ihrem Ehemann besteht ein enger Kontakt; die BF2 ist mit der Tochter des Ehemannes befreundet.

1.3.2. Die BF1 hat in Bosnien die Berufsbildende Schule für Zöllner besucht, hat jedoch nie als Zollbeamtin gearbeitet. Die BF1 ist in Bosnien nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Österreich arbeitet die BF1 in einer Reinigungsfirma, dies schon seit 21.06.2016 mit einer kurzen Unterbrechung aufgrund ihrer Schwangerschaft mit dem BF3. Im Rahmen ihrer Berufstätigkeit hat sie die Möglichkeit einer Weiterbildung zur Objektleiterin in Aussicht gestellt bekommen, sofern sie über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt. Die BF1 bezieht für sich und ihre Kinder keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung; sie finanziert sich ihr Leben und das ihrer Kinder durch ihr Einkommen.

1.3.3. Die BF2 besucht in Österreich eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe; im Rahmen der Schulausbildung absolviert sie auch eine Ausbildung zur Unterstützung im Kindergarten. Im nächsten Jahr möchte sie eine Lehre mit Matura im medizinischen Bereich absolvieren. Die BF2 arbeitet neben ihrer Schulausbildung als Kellnerin, dies geringfügig beschäftigt. Auch der minderjährige BF3 besucht in Österreich die Schule; in Bosnien hat er nie die Schule besucht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 8, 11, 15; im Akt aufliegende Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse). 1.3.3. Die BF2 besucht in Österreich eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe; im Rahmen der Schulausbildung absolviert sie auch eine Ausbildung zur Unterstützung im Kindergarten. Im nächsten Jahr möchte sie eine Lehre mit Matura im medizinischen Bereich absolvieren. Die BF2 arbeitet neben ihrer Schulausbildung als Kellnerin, dies geringfügig beschäftigt. Auch der minderjährige BF3 besucht in Österreich die Schule; in Bosnien hat er nie die Schule besucht vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 8, 11, 15; im Akt aufliegende Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse).

1.3.4. Alle drei BF sind gesund; darüber hinaus sind die BF1 und BF2 arbeitsfähig.

1.3.5. Die Eltern der BF1 leben in Bosnien und pflegt sie regelmäßigen Kontakt mit diesen; weiters leben noch Onkeln und Tanten der BF1 in Bosnien. Die BF1 war zuletzt vor drei Jahren im Herkunftsstaat auf Besuch bei ihren Eltern.

1.3.6. In Österreich leben die Schwester, ein Cousin sowie Onkeln der BF1; es besteht regelmäßiger Kontakt. Der Vater der BF2 und des BF3 lebt ebenfalls in Österreich. Sie haben insbesondere telefonischen Kontakt, aber auch persönliche Treffen finden regelmäßig statt; der Vater der BF2 und des BF3 leistet aktuell keinen regelmäßigen Unterhalt finanzieller Natur.

1.3.7. Alle drei BF sprechen Bosnisch. Die BF1 verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat die Integrationsprüfung A2 am 01.06.2021 absolviert (vgl. Zertifikat vom Österreichischen Integrationsfonds vom 18.06.2021, AS 203). Auch die BF2 und der BF3 sprechen sehr gut Deutsch. 1.3.7. Alle drei BF sprechen Bosnisch. Die BF1 verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat die Integrationsprüfung A2 am 01.06.2021 absolviert vergleiche Zertifikat vom Österreichischen Integrationsfonds vom 18.06.2021, AS 203). Auch die BF2 und der BF3 sprechen sehr gut Deutsch.

1.3.8. Die BF1 geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Aufgrund ihrer beruflichen Integration und ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer verfügt sie über Bekanntschaften und Freundschaften im Bundesgebiet. Die BF2 und der BF3 verfügen über Freundschaften im Bundesgebiet.

1.3.9. Es kann insgesamt festgestellt werden, dass die BF sowohl über eine sprachliche als auch gesellschaftliche Integration in Österreich verfügen; darüber hinaus sind die BF1 und BF2 auch beruflich im Bundesgebiet integriert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in den gegenständlichen Beschwerden nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise der BF1 gemeinsam mit der mj. BF2 im Jahr 2016 ergeben sich insbesondere aus den aktuellen Auszügen des Melde- und Fremdenregisters und decken sich auch mit den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.05.2026.

2.2.3. Die Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen der BF1 und BF2 ergeben sich durch den persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.05.2026. Dass der BF3 gut Deutsch spricht, ist aufgrund der Tatsache, dass er im Bundesgebiet auf die Welt kam und hier von Anbeginn die Pflichtschule besucht, plausibel. Die BF1 konnte außerdem ein Zeugnis des österreichischen Integrationsfonds vom 18.06.2021 vorlegen. Dass alle drei BF Bosnisch sprechen, ist aufgrund der Herkunft der BF1 und BF2 und der Tatsche, dass der BF3 mit diesen aufgewachsen ist, plausibel.

2.2.4. Anhand der Angaben der BF1 und BF2 in der mündlichen Verhandlung, konnten insbesondere die Feststellungen zu deren Privat- und Familienleben getroffen werden. So schilderten die BF1 und BF2 nachvollziehbar ihren engen Kontakt mit dem Ehemann der BF1 und konnte daher festgestellt werden, dass die BF mit diesem ein Familienleben führen. Dass der Vater der BF2 und des BF3 in Österreich lebt, zu diesem Kontakt besteht, er aber keinen regelmäßigen Unterhalt leistet, konnte anhand der glaubwürdigen Angaben der BF1 und BF2 vor der erkennenden Richterin festgestellt werden.

Wenn die BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 26.05.2026 angibt, dass ihr Ehemann deshalb mit Nebenwohnsitz in der Familienwohnung gemeldet ist, weil er während der Zeit zwischen ihrer ersten und zweiten Eheschließung eine eigene Wohnung bezog und diese aus praktischen Gründen nicht aufgeben möchte, ist dies plausibel; so gibt die BF1 an, dass ihr Ehemann diese Wohnung für seine Tochter behalten möchte, die dort auch regelmäßig wohnt. Die Frage der Zulässigkeit aufgrund melderechtlicher Vorschriften ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen, jedoch werden die BF ausdrücklich auf das Erfordernis einer Prüfung und gegebenenfalls dem Einleiten der erforderlichen Schritte hingewiesen.

Dass die BF1 über Freunde im Bundesgebiet verfügt, ist einerseits aufgrund der Tatsache ihres bereits zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich und ihrer beruflichen Integration nachvollziehbar und wird von ihr auch durch die Vorlage von Fotos in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.05.2026 untermauert.

Da die BF2 und der BF3 im Bundesgebiet zur Schule gehen, ist es lebensnah, dass sie über ein soziales Netz und freundschaftliche Beziehungen in Österreich verfügen.

2.2.5. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.2.6. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand aller BF ergibt sich aus den Angaben der BF1 und BF2; zum Gesundheitszustand des BF3 wurden keinerlei gegenteilige Angaben gemacht. Dass die BF1 und BF2 arbeitsfähig sind, ergibt sich einerseits aus deren eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 26.05.2026 sowie aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug; beide BF befinden sich außerdem in einem arbeitsfähigen Alter, während der BF3 noch minderjährig ist.

2.2.7. Die Feststellung, wonach die „MA35“ vom Bestehen einer Aufenthaltsehe ausgeht, geht insbesondere aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.02.2025 hervor, welches im verfahrensgegenständlichen Akt aufliegt.

2.2.8. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen der BF ergeben sich aus den Vorbringen der beiden BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.05.2026. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Verbindung der Verfahren:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).

Da die beschwerdeführenden Parteien in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerde inhaltlich übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

3.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.      nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.2.2. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt sodann unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.3.2.2. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt sodann unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 52, FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).

Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach Paragraph 55, AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).

Gegenständlich gilt zu prüfen, ob den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der beschwerdeführenden Parteien und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Gegenständlich gilt zu prüfen, ob den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der beschwerdeführenden Parteien und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Eine Aufenthalts- beziehungsweise Scheinehe kann die Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer im Rahmen einer Prüfung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG deutlich relativieren (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Eine Aufenthalts- beziehungsweise Scheinehe kann die Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer im Rahmen einer Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG deutlich relativieren (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß (1) auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß (1) auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge: BF) sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung, dass die BF1 eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und die BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen, keine begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 20c AsylG 2005, sondern vielmehr Drittstaatsangehörige nach Abs. 20b leg. cit.Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge: BF) sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung, dass die BF1 eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und die BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen, keine begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 20 c, AsylG 2005, sondern vielmehr Drittstaatsangehörige nach Absatz 20 b, leg. cit.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF sind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Serbien sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF sind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von Serbien sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Die BF1 hat ihr Aufenthaltsrecht durch das Eingehen einer Ehe mit einem kroatischen Staatsangehörigen erlangt, wobei die Niederlassungsbehörde bzw. die belangte Behörde, als auch das Verwaltungsgericht Wien hier von einer Aufenthaltsehe ausgehen und die Gründe zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts, sohin auch hinsichtlich der BF2 und des BF3, damit nicht mehr vorlägen. Demgegenüber stehen die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Auch im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens und der rückwirkenden Versagung des Aufenthaltsrechts wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiters abzusprechen, allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten. Ob in einer solchen Konstellation dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK bestehen könnte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 05.06.2025, Ra 2022/17/0128).Auch im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens und der rückwirkenden Versagung des Aufenthaltsrechts wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiters abzusprechen, allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten. Ob in einer solchen Konstellation dennoch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK bestehen könnte, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab vergleiche VwGH 05.06.2025, Ra 2022/17/0128).

3.2.4. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien:

Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass ein berücksichtigungswürdiges Familienleben insbesondere zwischen der BF1, der BF2 und dem BF3 besteht, da insbesondere die BF2 und der BF3 finanziell von der BF1 abhängig sind, da die BF2 (welche zum Entscheidungszeitpunkt noch minderjährig ist) noch eine Schulbildung absolviert und der BF3 die Pflichtschule besucht. Im Bundesgebiet leben noch die Schwester, ein Cousin sowie Onkeln der BF1, wobei zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere finanzieller Natur, besteht. Außerdem lebt auch der Vater der BF2 und des BF3 in Österreich, wobei zu diesem ein regelmäßiger Kontakt besteht; finanzielle Unterstützung in Form von regelmäßig geleisteten Unterhaltszahlungen besteht nicht. Auch im Herkunftsstaat verfügen die BF noch über Familienangehörige, insbesondere zu den Eltern der BF1 besteht regelmäßiger Kontakt.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Die BF1 und BF2 halten sich durchgehend seit dem Jahr 2016 und sohin seit zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Die BF1 und BF2 verfügten im Rahmen der ersten Eheschließung der BF1 mit dem kroatischen Staatsangehörigen am 29.01.2016 über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“; der BF3 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren. Die Aufenthaltstitel der BF1 und BF2 wurden jedoch aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe der BF1 rückwirkend aufgehoben.

Eine vorliegende Aufenthaltsdauer im Falle der BF1 und BF2 (der BF3 wurde erst 2017 in Österreich geboren) von zehn Jahren bewirkt im konkreten Fall für sich genommen eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Nachdem es sich bei der Ehe der BF1 um eine Aufenthaltsehe handelt und die Aufenthaltstitel der BF1 und BF2 rückwirkend aufgehoben wurden, waren ihre Aufenthalte im Bundesgebiet durchgehend unrechtmäßig; auch der Aufenthalt des BF3 im Bundesgebiet ist somit unrechtmäßig. Die BF halten sich also bereits mehrere Jahre nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, denn auch eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führt nicht automatisch dazu, dass ein Aufenthalt rechtmäßig wäre. Dieses Faktum spricht gegen einen weiteren Aufenthalt der BF im Bundesgebiet. Die BF sind jedoch weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch sind diesen andere schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten gewesen.

Die BF1 war über ihren gesamten Aufenthaltszeitraum fast durchgehend erwerbstätig und geht auch aktuell einer Erwerbstätigkeit in einer Reinigungsfirma nach, wobei ihr von ihrem Arbeitgeber eine Weiterbildung als Objektleiterin in Aussicht gestellt wurde. Die BF1 ist in der Lage, sich sowie die BF2 und den BF3 durch ihr Einkommen das Leben ohne staatliche Zuwendungen, wie z.B. durch Leistungen auch der Arbeitslosenversicherung, zu finanzieren. Sie verfügt auch über einen Bekannten- und Freundeskreis im Bundesgebiet und weist gute Deutschkenntnisse auf; sie hat auch eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 positiv absolviert.

Die BF2 hält sich seit ihrem achten Lebensjahr im Bundesgebiet auf, hat hier ihre Pflichtschulbildung absolviert und besucht derzeit eine Fachschule für Sozialberufe; im Rahmen der Schulausbildung absolviert sie auch eine Ausbildung zur Unterstützung im Kindergarten. Die BF2 arbeitet neben ihrer Schulausbildung als Kellnerin. Im nächsten Jahr möchte sie eine Lehre mit Matura im medizinischen Bereich absolvieren. Der BF3 wurde im Bundesgebiet geboren und besucht aktuell die Pflichtschule. Die BF2 und der BF3 haben einen Freundeskreis im Bundesgebiet; sie sprechen gut Deutsch.

Die BF leben im gemeinsamen Haushalt und besteht ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis, die BF2 als auch der BF3 sind insbesondere auch finanziell von der BF1 abhängig.

Die BF1 hält sich seit zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf, geht nahezu durchgehend einer legalen Erwerbstätigkeit nach und ist strafgerichtlich unbescholten. Auch wenn die im Sinne einer „Aufenthaltsehe“ zur Last gelegte Eheschließung erst vier Jahre zurückliegt, kann in Anbetracht der Gesamtumstände von keiner aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.

Die BF2 hält sich ebenfalls sei zehn Jahren im Bundesgebiet auf und der BF3 wurde hier geboren. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet (darunter auch den sonstigen Lebensunterhalt) finanziert die BF1 und sind keinerlei Anträge für Beihilfen oder Ähnliches bekannt. Während der Zeit ihres Aufenthaltes hat die BF2 ihren Pflichtschulabschluss absolviert und befindet sich in einer weiterbildenden Berufsausbildung; der BF3 geht noch zur Schule. Die BF2 möchte nach ihrem Schulabschluss noch eine Lehre mit Matura absolvieren und in einem medizinischen Beruf Fuß fassen.

Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind vergleiche zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).

Zwischen den BF besteht ein Abhängigkeitsverhältnis und eine enge familiäre Bindung. Die BF1 ist seit ihrem Aufenthalt erwerbstätig und finanziert ihr Leben sowie das Leben der BF2 und des BF3. Insbesondere die BF2 und der BF3 halten sich seit ihrer Kindheit bzw. Geburt im Bundesgebiet auf, gehen hier zu Schule, haben hier ihren gesamten Freundeskreis und sind an das Leben in Österreich gewöhnt. Auch die BF1 konnte sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen. Insbesondere die BF2 hat speziell im bevorstehenden Schulabschluss und der Lehre mit Matura, welche sie anstrebt, ein wesentliches persönliches und privates Interesse an einem kontinuierlichen Inlandsaufenthalt, der sich positiv auf ihren weiteren Lebensweg auswirken wird, weil ihr der Abschluss eine Vielzahl an beruflichen Möglichkeiten im Bundesgebiet als auch außerhalb dessen bieten wird.

Wie die belangte Behörde zutreffend festhält, ist die BF1 eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen. In diesem Zusammenhang ist auf das Nichtvorliegen einer Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht hinzuweisen. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Ehemann der BF1, auch wenn das Bestehen einer Aufenthaltsehe festgestellt wurde, am Leben der BF teilnimmt und zu ihnen ein enges Verhältnis pflegt. Der festgestellten Scheinehe kann sohin keine integrationsmindernde Wirkung zukommen und steht sie keinesfalls einer kasuistischen Auseinandersetzung mit den aktuellen persönlichen Interessen der BF entgegen. Seit der Feststellung der Scheinehe durch die zuständige Behörde ist nichts eingetreten, was Grundlage für eine weitere entscheidungswesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen sein könnte.

Zusammengefasst kommt dem Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich hohes Gewicht zu. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im konkreten Einzelfall unzutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Daher stellen die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar und sind daher unzulässig.Zusammengefasst kommt dem Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich hohes Gewicht zu. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im konkreten Einzelfall unzutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Daher stellen die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar und sind daher unzulässig.

Diese Umstände sind schon ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, da sie die BF in erheblicher Weise in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würden.

Den Beschwerden war daher in diesem Punkt stattzugeben und die Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig zu erklären. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV.) im Falle der BF2 und des BF3 sowie hinsichtlich der BF1 die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) sowie die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.) und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, waren diese ersatzlos zu beheben.Den Beschwerden war daher in diesem Punkt stattzugeben und die Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig zu erklären. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch drei.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier.) im Falle der BF2 und des BF3 sowie hinsichtlich der BF1 die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) sowie die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier.) und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch fünf.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, waren diese ersatzlos zu beheben.

3.2.5. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigungen:

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1.       „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

2.       „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3.       „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.“

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Vorliegend waren die Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, weshalb gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen ist.Vorliegend waren die Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, weshalb gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen ist.

3.2.5.1. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung betreffend die BF1:

Die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG normierte Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist von der BF1 erfüllt, da sie einer geregelten (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit mit entsprechender Entlohnung in Österreich nachgeht und bis dato von keinerlei staatlichen Leistungen oder anderen privaten Zuwendungen abhängig war; außerdem hat sie die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG normierte Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, ist von der BF1 erfüllt, da sie einer geregelten (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit mit entsprechender Entlohnung in Österreich nachgeht und bis dato von keinerlei staatlichen Leistungen oder anderen privaten Zuwendungen abhängig war; außerdem hat sie die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

In ihrem Fall ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten, da sie die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG genannte Voraussetzung (Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird sowie Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung) erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des § 60 Abs. 3 AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen.In ihrem Fall ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten, da sie die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG genannte Voraussetzung (Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird sowie Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung) erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen.

Somit war der BF1 gem. § 55 Abs. 2 AsylG iVm § § 54 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Somit war der BF1 gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 54, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

3.2.5.2. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigungen betreffend die BF2:

Die BF2 hat im Bundesgebiet ihre Pflichtschulbildung abgeschlossen und absolviert derzeit eine weiterführende Fachschule. Die Feststellung des Erlangens des Pflichtschulabschlusses impliziert die Feststellung der Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung mit „Bestanden“, was wiederum voraussetzt, dass alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012, sohin auch die Teilprüfung „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“, beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet (§ 6 Abs. 6 Z 1 Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012).Die BF2 hat im Bundesgebiet ihre Pflichtschulbildung abgeschlossen und absolviert derzeit eine weiterführende Fachschule. Die Feststellung des Erlangens des Pflichtschulabschlusses impliziert die Feststellung der Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung mit „Bestanden“, was wiederum voraussetzt, dass alle Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012, sohin auch die Teilprüfung „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“, beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet (Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012).

Folglich lässt sich dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt die positive Beurteilung der Leistung der BF2 im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012 entnehmen (§ 10 Abs. 2 Z 5 IntG 2017). Ausgehend von der (impliziten) Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung der BF2 im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet, vor (VwGH vom 18.01.2022, Ra 2020/18/0447).Folglich lässt sich dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt die positive Beurteilung der Leistung der BF2 im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012 entnehmen (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG 2017). Ausgehend von der (impliziten) Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung der BF2 im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet, vor (VwGH vom 18.01.2022, Ra 2020/18/0447).

Ausgehend davon hat die BF 2 nach § 10 Abs. 2 Z 5 IntG das Modul 2 und damit nach § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.Ausgehend davon hat die BF 2 nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG das Modul 2 und damit nach Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.

In ihrem Fall ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten, da sie die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG genannte Voraussetzung erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des § 60 Abs. 3 AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen.In ihrem Fall ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten, da sie die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG genannte Voraussetzung erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen.

3.2.5.3. Der BF3 absolviert noch die Pflichtschule; da er somit noch über keinen Pflichtschulabschluss verfügt, erfüllt er nicht die unter Punkt 3.2.5.2. angeführten Voraussetzungen, nämlich die positive Beurteilung seiner Leistung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012.

In seinem Fall ist somit die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 55 Abs. 2 AsylG gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten, da er die in § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG genannte Voraussetzung erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des § 60 Abs. 3 AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen.In seinem Fall ist somit die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 55, Absatz 2, AsylG gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten, da er die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG genannte Voraussetzung erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen.

Der BF1 und BF2 war gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und dem BF3 gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der BF1 und BF2 war gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und dem BF3 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

3.2.5.4. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt die Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar.3.2.5.4. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt die Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar.

Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist und ist nach § 54 Abs 2 AsylG ebenso für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ebenso für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2207585.3.00

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten