TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/22 G312 2233126-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.06.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G312 2233126-2/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt. A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Letzteres wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF habe in erheblichem Maße gegen ein Grundinteresse der Gesellschaft verstoßen und missachte die geltende Rechtsordnung. Sein gesamter Aufenthalt im Schengenraum sei von strafrechtlichen Vergehen und Verbrechen geprägt gewesen. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er erneut ein den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften widersprechendes Verhalten setzen werde. Insbesondere sei er bereits seit 30 Jahren im Schengenraum immer wieder straffällig geworden und auch verurteilt worden. Diese Verurteilungen hätten offenbar keinen maßgeblichen Gesinnungswandel bei ihm bewirkt. Der BF habe zudem versucht, durch die Änderung seiner Personalien seine gerichtlichen Verurteilungen zu verbergen, und habe sich etwa ein Jahr lang im Rechtsverkehr mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis und Führerschein ausgewiesen. Nachdem er den Schengenraum zwangsweise habe verlassen müssen, habe er eine EWR-Bürgerin geheiratet, wobei die Ehe nicht länger als drei Jahre bestanden habe. Zudem habe der BF mehrmals Gewalt gegen seine Ex-Gattin ausgeübt und seien gegen ihn ein Annäherungs- und Betretungsverbot sowie zwei Waffenverbote ausgesprochen worden.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die durch seine Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde des BF. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF seit dem Jahr 2019 wiederholt im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Nach einer zwischenzeitlichen Aufenthaltsbeendigung sei er im Jahr 2021 zurückgekehrt und seither durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Er sei von Dezember 2020 bis August 2024 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen und verfüge aufgrund dieser Ehe über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ihm sei eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt worden. Der BF sei zuletzt lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt worden, was bereits für sich genommen gegen das Vorliegen einer besonders gravierenden kriminellen Gefährdung spreche. Darüber hinaus hätten sich seine persönlichen Lebensumstände zuletzt wesentlich stabilisiert. Er verfüge über eine konkrete Arbeitszusage und werde ab Mai 2026 eine Beschäftigung aufnehmen. Zudem verfüge er über einen stabilen Freundeskreis und lebe nach eigenen Angaben drogenfrei.Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die durch seine Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde des BF. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF seit dem Jahr 2019 wiederholt im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Nach einer zwischenzeitlichen Aufenthaltsbeendigung sei er im Jahr 2021 zurückgekehrt und seither durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Er sei von Dezember 2020 bis August 2024 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen und verfüge aufgrund dieser Ehe über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ihm sei eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 ausgestellt worden. Der BF sei zuletzt lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt worden, was bereits für sich genommen gegen das Vorliegen einer besonders gravierenden kriminellen Gefährdung spreche. Darüber hinaus hätten sich seine persönlichen Lebensumstände zuletzt wesentlich stabilisiert. Er verfüge über eine konkrete Arbeitszusage und werde ab Mai 2026 eine Beschäftigung aufnehmen. Zudem verfüge er über einen stabilen Freundeskreis und lebe nach eigenen Angaben drogenfrei.

Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren und ist nordmazedonischer Staatsbürger. Der Herkunftsstaat des BF ist Nordmazedonien. Er ist begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist nordmazedonischer Staatsbürger. Der Herkunftsstaat des BF ist Nordmazedonien. Er ist begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG.

Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er ist geschieden und hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder.

Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Nordmazedonien eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Nordmazedonien eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Am XXXX verließ der BF Nordmazedonien und reiste zunächst über Ungarn in die Slowakei. Dort erwarb er gefälschte slowakische Identitätsdokumente und reiste im Anschluss nach Österreich weiter. Unter der Identität XXXX , dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Slowakei hielt er sich in der Folge von Mai 2019 bis zu seiner Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle vom XXXX im Bundesgebiet auf. Nachdem die amtshandelnden Organe die vorgewiesenen slowakischen Dokumente als gefälscht erkannten, stellte der BF im Zuge dieser Anhaltung am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2020, I422 2233126-1/10E, zur Gänze abgewiesen. Am römisch 40 verließ der BF Nordmazedonien und reiste zunächst über Ungarn in die Slowakei. Dort erwarb er gefälschte slowakische Identitätsdokumente und reiste im Anschluss nach Österreich weiter. Unter der Identität römisch 40 , dem Geburtsdatum römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Slowakei hielt er sich in der Folge von Mai 2019 bis zu seiner Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle vom römisch 40 im Bundesgebiet auf. Nachdem die amtshandelnden Organe die vorgewiesenen slowakischen Dokumente als gefälscht erkannten, stellte der BF im Zuge dieser Anhaltung am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2020, I422 2233126-1/10E, zur Gänze abgewiesen.

Am XXXX wurde der BF nach Nordmazedonien per Linienflug abgeschoben.Am römisch 40 wurde der BF nach Nordmazedonien per Linienflug abgeschoben.

Er heiratete am XXXX eine ungarische Staatsangehörige und reiste spätestens im Februar 2021 erneut in das Bundesgebiet ein. Er heiratete am römisch 40 eine ungarische Staatsangehörige und reiste spätestens im Februar 2021 erneut in das Bundesgebiet ein.

Am 12.03.2021 stellte der BF einen Antrag auf Aussteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin und wurde diese Verfahren eingestellt. Am 11.08.2022 stellte der BF erneut einen Antrag auf Aussteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin und wurde ihm eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis 01.06.2028 erteilt.

Am XXXX wurde die am XXXX geschlossene Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts Linz aus dem alleinigen Verschulden des BF geschieden. Am römisch 40 wurde die am römisch 40 geschlossene Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts Linz aus dem alleinigen Verschulden des BF geschieden.

Der BF war zuletzt in den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX sowie wiederum seit dem XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF war zuletzt in den Zeiträumen vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 sowie wiederum seit dem römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Der BF ging vom XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , am XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX (geringfügig), am XXXX , XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in Österreich unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen nach. Seit XXXX ist der BF erneut erwerbstätig. Der BF ging vom römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , am römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 (geringfügig), am römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 in Österreich unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen nach. Seit römisch 40 ist der BF erneut erwerbstätig.

In den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX stand er im Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe- und Überbrückungshilfebezug. In den Zeiträumen vom römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 stand er im Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe- und Überbrückungshilfebezug.

Der BF wurde durch österreichische Strafgereichte wie folgt verurteilt.

1.)      Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF nach § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

2.)      Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig XXXX , wurde der BF nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. 2.) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig römisch 40 , wurde der BF nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

3.)      Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. 3.) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Den rechtskräftigen Verurteilungen lagen die die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, der Sachbeschädigung und Urkundenunterdrückung zugrunde.

Der BF stand weiters im Verdacht, im März 2026 eine andere Person im Zuge einer Auseinandersetzung gefährlich bedroht zu haben. Anschließend soll er in seiner Instagram-Story ein Video dieser Person sowie einen Bildausschnitt daraus auf seinem Facebook-Account geteilt haben. Auf den Aufnahmen habe die betroffene Person lediglich Unterwäsche getragen. Darüber hinaus soll der BF der anderen Person im Zuge der Auseinandersetzung im Bereich der Toiletten Kokain angeboten haben. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft Linz eingestellt.

In Deutschland ist der BF polizeilich wegen mehrerer schweren Straftaten erfasst. Dazu gehören Einträge wegen schwerer Körperverletzung, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrere erkennungsdienstliche im Zusammenhang mit Ermittlungen, unter anderem wegen Totschlags bzw. eines versuchten Tötungsdelikts.

Im Jänner 2024 sowie im März 2026 wurden gegen den BF zudem Waffenverbote ausgesprochen. Das im Jänner 2024 verhängte Waffenverbot tritt im Jänner 2029 außer Kraft. Darüber hinaus wurde gegen den BF ebenso im Jänner 2024 ein Annäherungs- und Betretungsverbot ausgesprochen, da er seine Exgattin mit dem Umbringen bedrohte hatte und ihr gegenüber handgreiflich wurde. Darüber hinaus wurden gegen den BF bereits zahlreiche Anklagen bei Gericht eingebracht.

Der BF wurde vor dem BFA am 13.05.2025 niederschriftlich befragt und erklärte im Wesentlichen zusammengefasst, dass er seit etwa vier Jahren in Österreich lebe und keine Kinder habe. In Salzburg befinde sich ein weitläufiger Verwandter des BF, ansonsten lebten seine Tante sowie seine Mutter und zwei Schwestern in Nordmazedonien. Zum Suchtgiftdelikt könne er nichts sagen. Zur Körperverletzung führte er aus, dass sich ein Freund von ihm mit einer anderen Person geschlagen habe, er jedoch aus Angst weggegangen sei. Zudem habe er Probleme in Nordmazedonien gehabt, weshalb er seinen Namen geändert habe. In Deutschland habe er sich aufgrund einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags etwa drei bis vier Jahre im Gefängnis befunden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener - trennbare - Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde (Spruchpunkt III.), weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener - trennbare - Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch drei.), weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG).

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

3.2.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des BF seine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Der BF habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletz und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Er habe zudem keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und weise keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet auf, welche das Belassen der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als unabdingbar erscheinen lassen würden. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des BF seine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Der BF habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletz und bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Er habe zudem keine persönlichen Verhältnisse zu regeln und weise keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet auf, welche das Belassen der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als unabdingbar erscheinen lassen würden.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich istGemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist

Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

3.2.2. Zur Sache:

Der BF bringt gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass er über eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis zum XXXX verfüge. Er sei zuletzt lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt worden, was bereits für sich genommen gegen das Vorliegen einer besonders gravierenden kriminellen Gefährdung spreche. Darüber hinaus verweist er auf seine stabilen Lebensumstände. Er habe eine konkrete Arbeitszusage und könne ab Mai 2026 eine Beschäftigung aufnehmen. Damit sei eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt absehbar. Auch sei er im sozialen Bereich integriert und lebe drogenfrei.Der BF bringt gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass er über eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis zum römisch 40 verfüge. Er sei zuletzt lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt worden, was bereits für sich genommen gegen das Vorliegen einer besonders gravierenden kriminellen Gefährdung spreche. Darüber hinaus verweist er auf seine stabilen Lebensumstände. Er habe eine konkrete Arbeitszusage und könne ab Mai 2026 eine Beschäftigung aufnehmen. Damit sei eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt absehbar. Auch sei er im sozialen Bereich integriert und lebe drogenfrei.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG (nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes) und führte dazu aus, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhinderung weiterer Straftaten die unverzügliche Ausreise des BF geboten sei. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Spruchpunkt römisch drei. auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG (nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes) und führte dazu aus, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhinderung weiterer Straftaten die unverzügliche Ausreise des BF geboten sei.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, erweist sich im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Art und Schwere des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF, seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als erforderlich, zumal in der Beschwerde keine überwiegenden persönlichen Interessen, die der Ausreise entgegenstünden, nachweislich dargetan oder glaubhaft gemacht wurden.

Insoweit in der Beschwerde auf eine „positive Zukunftsprognose“ und ein Überwiegen der privaten Interessen des BF zur Wahrung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK hingewiesen wurde, so vermochte dieses Vorbringen unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF, welches sich in der Begehung der Straftat des Raubes äußerte, in keiner Weise zu überzeugen. Insoweit in der Beschwerde auf eine „positive Zukunftsprognose“ und ein Überwiegen der privaten Interessen des BF zur Wahrung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK hingewiesen wurde, so vermochte dieses Vorbringen unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF, welches sich in der Begehung der Straftat des Raubes äußerte, in keiner Weise zu überzeugen.

So ist dem BF vielmehr vorzuhalten, dass er bereits zuvor gefälschte slowakische Identitätsdokumente erwarb und sich anschließend unter einer falschen Identität bis zu seiner Anhaltung im Bundesgebiet aufhielt. Weiters bestand der Verdacht der gefährlichen Drohung sowie der Veröffentlichung intimer Bildausschnitte einer Person im Zuge einer Auseinandersetzung. Zudem ist der BF in Deutschland wegen schwerer Körperverletzung, Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Verdachts eines Tötungsdelikts polizeilich erfasst, wobei gegen ihn darüber hinaus im Jänner 2024 und im März 2026 ein Waffenverbot sowie ein Annäherungs- und Betretungsverbot wegen Drohungen gegenüber seiner Exgattin erlassen wurden.

In der Beschwerde wurden zudem keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohen würde. In der Beschwerde wurden zudem keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG drohen würde.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 7 BFA-VG.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG.

Schließlich gelang es der Beschwerde auch nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Daran vermag auch die bekundete Reue nichts zu ändern, zumal sich die Ernsthaftigkeit der bekundeten Reue und eine nachhaltige Besserung des Verhaltens ganz maßgeblich am Wohlverhalten in Freiheit bemessen. Schließlich gelang es der Beschwerde auch nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Daran vermag auch die bekundete Reue nichts zu ändern, zumal sich die Ernsthaftigkeit der bekundeten Reue und eine nachhaltige Besserung des Verhaltens ganz maßgeblich am Wohlverhalten in Freiheit bemessen.

All diese Umstände, vor allem aber das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF, können als so schwerwiegend beurteilt werden, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint.

Unbeachtlich des Vorbringens in der Beschwerde haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre.

Angesichts des Gesamtverhalten des BF und aufgrund obiger Ausführungen kann bei Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Nordmazedonien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer Verletzung hinsichtlich Art 8 EMRK erkannt werden. Angesichts des Gesamtverhalten des BF und aufgrund obiger Ausführungen kann bei Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Nordmazedonien) keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer Verletzung hinsichtlich Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier entfallen, da die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG aberkannt wurde und der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier entfallen, da die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG aberkannt wurde und der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2233126.2.00

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten