Entscheidungsdatum
31.07.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G304 2337615-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei (2) Jahren erlassen“. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen Sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei (2) Jahren erlassen“.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Rumäniens, wurde am 11.10.2025 in der Schweiz festgenommen. Am 12.10.2025 wurde über ihn in Österreich die U-Haft verhängt und wurde er in eine Justizanstalt eingeliefert.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom 13.10.2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte darauf nicht.
3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.11.2025, Zahl: XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 148 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 15, 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren wurden sieben Monate bedingt nachgesehen) verurteilt. 3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.11.2025, Zahl: römisch 40 , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach den Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 15, 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren wurden sieben Monate bedingt nachgesehen) verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.01.2026, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 1.Fall StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.01.2026, Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1.Fall StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 29.01.2026 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 29.01.2026 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall ein geschütztes Familienleben zwischen dem BF und seiner Tochter bestehen würde. Das Kindeswohl sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden. Zudem wurde beanstandet, dass der BF von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei.
7. Am 05.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
8. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2337615-1/3Z vom 12.03.2026 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2337615-1/3Z vom 12.03.2026 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Am 23.07.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF (via Videokonferenz), seine Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der BF eingehend zu seinem Familienleben in Österreich einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und rumänischer Staatsangehöriger. Er spricht Rumänisch und Deutsch. Er hält sich seit 2019 in Österreich auf. 1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und rumänischer Staatsangehöriger. Er spricht Rumänisch und Deutsch. Er hält sich seit 2019 in Österreich auf.
1.2. Er ist geschieden und Vater einer achtjährigen Tochter. Seine Ex-Frau und die gemeinsame minderjährige Tochter sind rumänische Staatsangehörige und verfügen in Österreich über ein Daueraufenthaltsrecht.
1.3. Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.
1.4. Von 03.07.2019 bis 25.03.2025 war der BF durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Am 11.10.2025 wurde er in der Schweiz festgenommen. Von 12.10.2025 bis 14.11.2025 befand er sich in Österreich in U-Haft. Seit dem 15.12.2025 ist der BF melderechtlich in Justizanstalten erfasst.
1.5. Der BF verfügte von 22.08.2019 bis 24.11.2025 über eine Anmeldebescheinigung. In Österreich ging er von 08.07.2019 bis 03.07.2024, von 21.10.2024 bis 11.11.2024 und von 27.11.2025 bis 28.11.2025 einer Erwerbstätigkeit nach. Von 01.08.2024 bis 18.08.2024, von 30.09.2024 bis 20.10.2024 und von 13.11.2024 bis 20.01.2025 bezog er Arbeitslosengeld.
1.6. Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines LG vom 14.11.2025 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 15, 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monate, davon ein Monat unbedingt, verurteilt. Mit Urteil eines LG vom 13.01.2026 wurde er wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, des Vergehens des Betruges nach § 146 und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.1.6. Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines LG vom 14.11.2025 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 15, 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monate, davon ein Monat unbedingt, verurteilt. Mit Urteil eines LG vom 13.01.2026 wurde er wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins,, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146 und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung vom 14.11.2025 lag zugrunde, dass der BF wiederholt (in drei Fällen) vortäuschte, ein zahlungswilliger Fahrgast zu sein und dadurch verschiedene Taxifahrer durch diesen Betrug am Vermögen schädigte. Weiters warf er Gartenstühle einer Bäckerei auf die Straße, wodurch die Stühle beschädigt wurden und schlug er mit einem Nothammer die Scheibe einer S-Bahn-Garnitur ein.
Die Verurteilung am 13.01.2026 erfolgte, da der BF ein weibliches Opfer genötigt und zwei weitere Opfer gefährlich bedroht hat. Weiters hat er ein Mobiltelefon unrechtmäßig an sich genommen, außerdem hat er einen Laptop und ein Festnetztelefon einer Arbeitsmarktbehörde und an einem anderen Ort eine Flasche Bier gestohlen. Des Weiteren hat er die Eingangstür einer Bezirkshauptmannschaft beschädigt und ein Taxischild von einem Fahrzeug heruntergerissen. Auch hat der BF einen Münzautomaten und eine Überwachungskamera in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und in zwei Fällen vorgetäuscht, ein zahlungswilliger Taxi-Fahrgast zu sein und dadurch zwei Taxilenker am Vermögen geschädigt.
Außerdem scheinen betreffend den BF im Strafregister drei weitere Verurteilungen auf:
- Urteil LG vom 27.06.2022, §§ 288 Abs. 1 und 4 sowie § 297 Abs. 1 1.Fall StGB, Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je 15 Euro- Urteil LG vom 27.06.2022, Paragraphen 288, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 297, Absatz eins, 1.Fall StGB, Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je 15 Euro
- Urteil LG vom 13.02.2025, § 125, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je 15 Euro- Urteil LG vom 13.02.2025, Paragraph 125,, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je 15 Euro
- Urteil LG vom 26.02.2025, § 107 Abs. 1, §§ 15, 127 und § 125 StGB, Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je vier Euro- Urteil LG vom 26.02.2025, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraphen 15, 127 und Paragraph 125, StGB, Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je vier Euro
1.7. Seit dem 15.12.2025 verbüßt der BF seine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II.1 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, den im Akt einliegenden Strafgerichtsurteilen sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister. Weiters wurde ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Außerdem konnte sich das erkennende Gericht auf die Aussagen des BF und seiner Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung stützen.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei.1 getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, den im Akt einliegenden Strafgerichtsurteilen sowie auf den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Strafregister. Weiters wurde ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt. Außerdem konnte sich das erkennende Gericht auf die Aussagen des BF und seiner Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung stützen.
Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und seine melderechtliche Erfassung ergibt sich aus dem ZMR.
Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF im Inland wurde anhand der Sozialversicherungsdaten getroffen.
Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und die Verurteilungen wurden anhand der Strafurteile und des Strafregisters festgestellt.
Der BF brachte familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor, seine Ex-Frau und seine minderjährige Tochter leben in Vorarlberg. Er wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.07.2026 eingehend zu seinem Verhältnis zu seiner minderjährigen Tochter befragt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 12.03.2026 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 12.03.2026 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.
Die in der Beschwerde vom 26.02.2026 kritisierte Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Ein Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte er die Möglichkeit in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Ganz abgesehen davon hat nunmehr am 23.07.2026 vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden, in welcher der BF die Möglichkeit hatte, sein Vorbringen zu erstatten.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der BF fällt aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.Der BF fällt aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG.
Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Er war von 03.07.2019 bis 25.03.2025 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Da er bereits weniger als drei Jahre nach seinem Zuzug straffällig wurde, hat er auch noch nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben, das in der Regel einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (vgl. § 53a Abs. 1 NAG). Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers führt nämlich dazu, dass diesem in Österreich im Sinne des § 51 Abs. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Da der BF mit den Urteilen eines LG vom 27.06.2022 wegen §§ 288 Abs. 1 und 4 sowie § 297 Abs. 1 1.Fall StGB, eines LG vom 13.02.2025 wegen § 125, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, eines LG vom 26.02.2025 wegen § 107 Abs. 1, §§ 15, 127 und § 125 StGB, eines LG vom 14.11.2025 wegen §§ 146, 148 erster Fall StGB und §§ 15, 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB sowie zuletzt eines LG vom 13.01.2026 wegen §§ 15, 105 Abs 1, §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, § 146 und § 107 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, stellt sein Verhalten eine solche Gefahr dar. Obwohl er sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits seit mehr als fünf Jahren fast kontinuierlich in Österreich aufhält, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Er war von 03.07.2019 bis 25.03.2025 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Da er bereits weniger als drei Jahre nach seinem Zuzug straffällig wurde, hat er auch noch nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben, das in der Regel einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt vergleiche Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG). Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers führt nämlich dazu, dass diesem in Österreich im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes) zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Da der BF mit den Urteilen eines LG vom 27.06.2022 wegen Paragraphen 288, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 297, Absatz eins, 1.Fall StGB, eines LG vom 13.02.2025 wegen Paragraph 125,, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, eines LG vom 26.02.2025 wegen Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraphen 15, 127 und Paragraph 125, StGB, eines LG vom 14.11.2025 wegen Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und Paragraphen 15, 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB sowie zuletzt eines LG vom 13.01.2026 wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins,, Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, Paragraph 146 und Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt wurde, stellt sein Verhalten eine solche Gefahr dar. Obwohl er sich zum Entscheidungszeitpunkt bereits seit mehr als fünf Jahren fast kontinuierlich in Österreich aufhält, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf sein persönliches Verhalten abzustellen, sodass strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Zum Nachteil des BF wirken sich sowohl bei der Gefährdungsprognose, als auch bei der Interessenabwägung seine strafgerichtlichen Verurteilungen aus. Jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die der BF in Österreich begangen hat, zeugen von einer vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er ist in Österreich wiederholt straffällig geworden und hat vor allem Straftaten gegen fremdes Vermögen begangen. So hat er mehrfach Taxifahrer an ihrem Vermögen geschädigt, indem er vorgab, ein zahlender Fahrgast zu sein. Auch hat er Gartenstühle einer Bäckerei auf die Straße geworfen, wodurch die Stühle beschädigt wurden und schlug er mit einem Nothammer die Scheibe einer S-Bahn-Garnitur ein. Des Weiteren hat er ein weibliches Opfer genötigt und zwei weitere Opfer gefährlich bedroht hat. Außerdem hat er ein Mobiltelefon unrechtmäßig an sich genommen sowie einen Laptop und ein Festnetztelefon einer Arbeitsmarktbehörde gestohlen. Schließlich hat der BF die Eingangstür einer Bezirkshauptmannschaft beschädigt und ein Taxischild von einem Fahrzeug heruntergerissen.
Das Verhalten des BF zeugt von einer enormen Rücksichtlosigkeit und einem hohen Aggressionspotential und legt dar, dass er nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden Gesetze zu respektieren. Außerdem hat der BF sein Verhalten von Tat zu Tat gesteigert, konnte doch bei seinen ersten drei Verurteilungen mit Geldstrafen das Auslangen gefunden wurde. Zuletzt wurde der BF jedoch mit Urteil eines LG vom 13.01.2026 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Dabei wurden mildernd das großteils reumütige Geständnis sowie der teilweise Versuch gewertet. Erschwerend fiel das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die vier einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall ins Gewicht. Außerdem wurde mit Urteil vom 13.01.2026 beschlossen, die mit Urteil eines LG vom 14.11.2025 gewährte bedingte Strafnachsicht von sieben Monaten Freiheitsstrafe zu widerrufen.
Der BF führte sein strafrechtlich relevantes Verhalten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.07.2026 mehrfach auf seine Alkoholerkrankung zurück und versuchte, seine Straftaten damit zu rechtfertigen. Es wird zwar nicht verkannt, dass eine Alkoholabhängigkeit das Verhalten einer Person beeinflussen kann. Sie vermag jedoch die wiederholte Begehung von Straftaten im vorliegenden Fall weder zu rechtfertigen, noch zu entschuldigen. Insbesondere ergibt sich aus den Verurteilungen, dass der BF sein deliktisches Verhalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt hat, ohne nachhaltige Schritte zur Vermeidung weiterer Straftaten zu setzen. Die Alkoholsucht stellt daher keine taugliche Rechtfertigung für die mehrfachen strafrechtlichen Verfehlungen des BF dar, sondern ist lediglich als ein im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigender Umstand anzusehen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen.
Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Zum in den Beschwerden vorgebachten Privat- und Familienleben des BF in Österreich ist Folgendes festzustellen:
Der BF weist familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, seine achtjährige Tochter lebt mit ihrer Mutter (der Ex-Frau des BF) in Vorarlberg.
Das Familienleben des BF in Österreich stellt ein berechtigtes Interesse dar. Trotz dieser familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat es der BF durch sein strafrechtliches Fehlverhalten jedoch bewusst in Kauf genommen, dass er damit seine familiären Bindungen in Österreich aufs Spiel setzt. Es hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren können.
Es wird nicht verkannt, dass dem Kontakt zwischen einem Kind und seinem Vater ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Jedoch ist zu erwägen, dass auch derzeit die Möglichkeit des Kontaktes zu seiner minderjährigen Tochter haftbedingt eingeschränkt ist, so hat der BF seine Tochter zuletzt im Dezember 2025 gesehen. Da die Tochter des BF auch schon ein gewisses Alter aufweist, ist ihr eine Kontaktaufnahme mit dem BF über das Telefon oder andere Telekommunikationsmittel möglich und zumutbar. Gemeinsame Zeit kann auch außerhalb Österreichs, durch Besuche seiner Tochter an seinem künftigen Aufenthaltsort, verbracht werden.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Rumänien oder einem anderen EU-Staat nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten könnte.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind höher zu gewichten als seine gegenläufigen privaten Interessen. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind höher zu gewichten als seine gegenläufigen privaten Interessen. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohl verhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohl verhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027, mwN) vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Es bedarf eines angemessenen Zeitraums der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird.
Vom BF geht somit in der gebotenen Gesamtbetrachtung eine so erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, dass trotz gewisser privater Bindungen in Österreich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unabdingbar ist. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbots hält das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich - eine zeitliche Dauer von zwei Jahren als angemessen. In dieser Zeitspanne kann der BF sein Wohlverhalten unter Beweis stellen und sich um einen positiven Lebenswandel bemühen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die zeitliche Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabzusetzen war.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die zeitliche Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabzusetzen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids mit Teilerkenntnis vom 12.03.2026, G304 2337615-1/3Z, abgesprochen wurde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war auch ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren. Da über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids mit Teilerkenntnis vom 12.03.2026, G304 2337615-1/3Z, abgesprochen wurde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war auch ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren.
3.3. Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
3.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Einreiseverbot Familienverfahren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2337615.1.01Im RIS seit
04.09.2026Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026