Entscheidungsdatum
17.08.2026Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1Spruch
,
W247 2348214-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hofer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2026, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2026 und nach Stellung eines Vorlageantrages, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hofer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2026, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2026 und nach Stellung eines Vorlageantrages, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren im Bundesgebiet:
1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 19.12.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.06.2007, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 2 AsylG erteilt. 1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.06.2007, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG erteilt.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 05.08.2025 leitete die belangte Behörde ein Asylaberkennungsverfahren gegen den BF ein, worüber er mit Schriftsatz vom 02.09.2025 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben, wovon er keinen Gebrauch machte.
2.2. Mit Schriftsatz vom 18.09.2025 erfolgte die Ladung des BF zu seiner Einvernahme am 14.10.2025 in seinem Aberkennungsverfahren.
2.3. Mit E-Mail vom 28.09.2025 teilte der Nachbar des BF mit, dass eine Einvernahme des BF aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei.
2.4. In der Folge erteilte die zuständige BH dem BF mit Bescheid vom 09.01.2026 den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
2.5. Am 29.01.2026 wurde der BF von der belangten Behörde aufgefordert Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen, wobei wiederum der Nachbar des BF diese übermittelte.
2.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2026, wurde dem BF der mit Bescheid vom 18.06.2007, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). 2.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2026, wurde dem BF der mit Bescheid vom 18.06.2007, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
2.7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.07.2026, eingebracht am 07.07.2026, durch seine Rechtsvertretung per E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG. Zu diesem Antrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit längerer Zeit an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide und sich in laufender medizinischer Behandlung befinde. Aus diesem Grund nehme er eine Vielzahl von Medikamenten ein, die seine Konzentrations-, Merk- und Orientierungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würden. Die Erkrankungen und die Medikation würden zu ausgeprägter Vergesslichkeit und kognitiven Einschränkungen führen. Der gegenständliche Bescheid sei dem BF ordnungsgemäß zugestellt worden und sei ihm grundsätzlich auch bewusst gewesen, dass ein Rechtsmittel möglich sei. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei er jedoch der festen Überzeugung gewesen nach Erhalt des Bescheides seinen Nachbarn kontaktiert zu haben, der ihn bereits wiederholt bei behördlichen Angelegenheiten unterstützt habe. Tatsächlich habe eine solche Kontaktaufnahme nicht stattgefunden, sondern sei der BF infolge seiner krankheits- und medikationsbedingten Gedächtnisstörung irrtümlich davon ausgegangen, die erforderlichen Schritte gesetzt zu haben. Erst im Rahmen der Rechtsberatung bei XXXX am 01.07.2026 habe sich herausgestellt, dass eine Beschwerdeeinbringung nicht erfolgt sei und der BF die Dokumente nicht weitergeleitet habe.2.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.07.2026, eingebracht am 07.07.2026, durch seine Rechtsvertretung per E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 33, VwGVG. Zu diesem Antrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit längerer Zeit an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide und sich in laufender medizinischer Behandlung befinde. Aus diesem Grund nehme er eine Vielzahl von Medikamenten ein, die seine Konzentrations-, Merk- und Orientierungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würden. Die Erkrankungen und die Medikation würden zu ausgeprägter Vergesslichkeit und kognitiven Einschränkungen führen. Der gegenständliche Bescheid sei dem BF ordnungsgemäß zugestellt worden und sei ihm grundsätzlich auch bewusst gewesen, dass ein Rechtsmittel möglich sei. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei er jedoch der festen Überzeugung gewesen nach Erhalt des Bescheides seinen Nachbarn kontaktiert zu haben, der ihn bereits wiederholt bei behördlichen Angelegenheiten unterstützt habe. Tatsächlich habe eine solche Kontaktaufnahme nicht stattgefunden, sondern sei der BF infolge seiner krankheits- und medikationsbedingten Gedächtnisstörung irrtümlich davon ausgegangen, die erforderlichen Schritte gesetzt zu haben. Erst im Rahmen der Rechtsberatung bei römisch 40 am 01.07.2026 habe sich herausgestellt, dass eine Beschwerdeeinbringung nicht erfolgt sei und der BF die Dokumente nicht weitergeleitet habe.
2.8. Das BFA erließ am 14.07.2026 einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2026 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig erließ das BFA gemäß § 14 VwGVG aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2026 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt III.). 2.8. Das BFA erließ am 14.07.2026 einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2026 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig erließ das BFA gemäß Paragraph 14, VwGVG aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2026 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis erkannt werden könne. Die Beschwerde sei verspätet, daher sei diese zurückzuweisen.
2.9. Mit Schriftsatz vom 17.07.2026 stellte die ausgewiesene Rechtsvertretung des BF gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 14.07.2026 einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG.2.9. Mit Schriftsatz vom 17.07.2026 stellte die ausgewiesene Rechtsvertretung des BF gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 14.07.2026 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG.
Beantragt wurde das BFA möge die Beschwerde dem BVwG vorlegen und das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie die ordentliche Revision zulassen.
2.10. Die Beschwerdevorlagen vom 21.07.2026 langten mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten am 24.07.2026 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben zugehörig.
Der BF reiste spätestens am 19.12.2006 in das Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.06.2007, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt. Der BF reiste spätestens am 19.12.2006 in das Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.06.2007, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuerkannt.
Mit Bescheid vom 09.03.2026, wurde dem BF der mit Bescheid vom 18.06.2007, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 09.03.2026, wurde dem BF der mit Bescheid vom 18.06.2007, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der BF verfügt über eine aufrechte Meldeadresse. Am 13.03.2026 wurde die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides vom 09.03.2026 in der Abgabeeinrichtung an der hauptwohnsitzlichen Meldeadresse des BF eingelegt. Am 17.03.2026 wurde dem BF der Bescheid vom 09.03.2026 ausgefolgt. Am 07.07.2026 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter per E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.03.2026 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der BF verfügt über eine aufrechte Meldeadresse. Am 13.03.2026 wurde die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides vom 09.03.2026 in der Abgabeeinrichtung an der hauptwohnsitzlichen Meldeadresse des BF eingelegt. Am 17.03.2026 wurde dem BF der Bescheid vom 09.03.2026 ausgefolgt. Am 07.07.2026 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter per E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 09.03.2026 und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2026 wies diese den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2026 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab und erkannte dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt I. und II.). Gleichzeitig erließ das BFA gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2026, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt III.). Diesen Bescheid übernahm die ausgewiesene Rechtsvertretung des BF am 16.07.2026 persönlich. Am 17.07.2026 stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2026.Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2026 wies diese den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2026 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab und erkannte dem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Gleichzeitig erließ das BFA gemäß Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2026, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Diesen Bescheid übernahm die ausgewiesene Rechtsvertretung des BF am 16.07.2026 persönlich. Am 17.07.2026 stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2026.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.3. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe und Herkunft, des BF gründen auf seinen Angaben in den bisherigen Verfahren sowie eingeholten Auszügen aus dem ZMR, dem GVS und dem IZR.
2.4. Die Feststellung zur Beurkundung der Hinterlegung des Bescheides vom 09.03.2026 beruht auf dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 147). Die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides wurde vom BF im Schriftsatz vom 07.07.2026 auch eingeräumt. Diesbezüglich ist darüber hinaus auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
2.5. Die Feststellung zur Übernahme des Bescheides vom 14.07.2026 durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF, beruht auf dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 185).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchteil A
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2026:
3.2.1. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH vom 26.04.2000, 99/05/0239; vom 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH vom 26.06.2001, 2000/04/0190).3.2.1. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH vom 26.04.2000, 99/05/0239; vom 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 426 f., mit Hinweis auf VwGH vom 26.06.2001, 2000/04/0190).
Gemäß § 2 Z 4 ZustellG ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG ist eine „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
3.2.2. Der BF ist aufrecht hauptwohnsichtlich gemeldet und verfügt damit über eine Abgabestelle.
§ 17 Abs. 1 ZustG lautet: „Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.“Paragraph 17, Absatz eins, ZustG lautet: „Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.“
Abs. 2 leg. cit. lautet: „Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.“Absatz 2, leg. cit. lautet: „Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.“
Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. VwGH vom 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH vom 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH vom 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche etwa VwGH vom 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN).
3.2.3. Die Hinterlegungsanzeige hinsichtlich des Bescheides vom 09.03.2026 wurde am 13.03.2026 in die Abgabeeinrichtung an der Meldeadresse des BF eingelegt. Dies ist dem im Akt einliegenden Rückschein zu entnehmen, der eine öffentliche Urkunde darstellt (AS 147). Der Zusteller hatte auch keinen Grund zur Annahme, dass sich der BF nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine solche Abwesenheit des BF von der Abgabestelle wurde in casu in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Der BF bestritt die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 09.03.2026 auch gar nicht, sondern brachte vielmehr vor, dass dieser ordnungsgemäß zugestellt worden sei und er den Bescheid vom 09.03.2026 erhalten habe (AS 157).
3.2.4. Der Bescheid vom 09.03.2026 wurde dem BF daher gemäß § 17 Abs. 1 ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, sohin am 16.03.2026, rechtmäßig zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am 07.07.2026 erfolgte daher eindeutig nach Ablauf der 4-wöchigen Beschwerdefrist, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2026 zu bestätigen ist.3.2.4. Der Bescheid vom 09.03.2026 wurde dem BF daher gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, sohin am 16.03.2026, rechtmäßig zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am 07.07.2026 erfolgte daher eindeutig nach Ablauf der 4-wöchigen Beschwerdefrist, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2026 zu bestätigen ist.
3.2.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF gleichzeitig mit der Beschwerde am 07.07.2026 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2026 (gleichzeitig mit der erlassenen Beschwerdevorentscheidung) als unbegründet abgewiesen wurde.
Die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellte den gegenständlichen Vorlageantrag auch rechtzeitig, da der Bescheid vom 14.07.2026 persönlich am 16.07.2026 von der ausgewiesenen Rechtsvertretung des BF übernommen, und damit zugestellt worden ist (AS 185). Wenngleich dem Bescheid vom 14.07.2026 keine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Vorlageantrags zu entnehmen ist, gilt nach § 61 Abs. 2 AVG das Rechtsmittel dennoch als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG 2 Wochen, weshalb dieser am 17.07.2026 jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde. Die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellte den gegenständlichen Vorlageantrag auch rechtzeitig, da der Bescheid vom 14.07.2026 persönlich am 16.07.2026 von der ausgewiesenen Rechtsvertretung des BF übernommen, und damit zugestellt worden ist (AS 185). Wenngleich dem Bescheid vom 14.07.2026 keine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des Vorlageantrags zu entnehmen ist, gilt nach Paragraph 61, Absatz 2, AVG das Rechtsmittel dennoch als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags beträgt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG 2 Wochen, weshalb dieser am 17.07.2026 jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
In casu ist jedoch auszuführen, dass ausdrücklich ein „Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG“ gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2026 erhoben wurde (Spruchpunkt III. des Bescheides vom 14.07.2026). Auch den vom BF gestellten Anträgen ist lediglich das Ersuchen um Vorlage der Beschwerde an das BVwG zu entnehmen. In casu ist jedoch auszuführen, dass ausdrücklich ein „Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG“ gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2026 erhoben wurde (Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 14.07.2026). Auch den vom BF gestellten Anträgen ist lediglich das Ersuchen um Vorlage der Beschwerde an das BVwG zu entnehmen.
Die von der belangten Behörde erfolgte Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2026 und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags stellt ebenfalls einen Bescheid dar, der lediglich mittels Bescheidbeschwerde binnen 4-wöchiger Frist bekämpft werden kann. Gegenständlich wurde jedoch keine Beschwerde erhoben, sondern erfolgte ausdrücklich ausschließlich die Stellung eines Vorlageantrags nach § 15 Abs. 1 VwGVG gegen die Beschwerdevorentscheidung.Die von der belangten Behörde erfolgte Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2026 und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags stellt ebenfalls einen Bescheid dar, der lediglich mittels Bescheidbeschwerde binnen 4-wöchiger Frist bekämpft werden kann. Gegenständlich wurde jedoch keine Beschwerde erhoben, sondern erfolgte ausdrücklich ausschließlich die Stellung eines Vorlageantrags nach Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG gegen die Beschwerdevorentscheidung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen ist (vgl. etwa VwGH vom 20.6.2017, Ra 2017/01/0156, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen ist vergleiche etwa VwGH vom 20.6.2017, Ra 2017/01/0156, mwN).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG erfüllen müssen (vgl. VwGH vom 9.2.2018, Ra 2018/20/0008, mit Verweis auf § 48 Abs. 1 BFA-VG, wonach Rechtsberater den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen haben). Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. VwGH vom 22.02.2019, Ra 2019/01/0054).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG erfüllen müssen vergleiche VwGH vom 9.2.2018, Ra 2018/20/0008, mit Verweis auf Paragraph 48, Absatz eins, BFA-VG, wonach Rechtsberater den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen haben). Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt vergleiche VwGH vom 22.02.2019, Ra 2019/01/0054).
Da es sich bei Rechtsberatern um rechtskundige Personen handelt, ist von diesen die Bezeichnung und Erhebung des entsprechenden Rechtsmittels zu erwarten, zumal in der Rechtsmittelbelehrung auch auf die 4-wöchige Beschwerdefrist hingewiesen wurde. Dass vom erhobenen Vorlageantrag auch eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 14.07.2026 mitumfasst wäre, würde darüber hinaus dem objektiven Erklärungswert des Schriftsatzes vom 17.07.2026 widersprechen (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ra 2014/04/0013).Da es sich bei Rechtsberatern um rechtskundige Personen handelt, ist von diesen die Bezeichnung und Erhebung des entsprechenden Rechtsmittels zu erwarten, zumal in der Rechtsmittelbelehrung auch auf die 4-wöchige Beschwerdefrist hingewiesen wurde. Dass vom erhobenen Vorlageantrag auch eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 14.07.2026 mitumfasst wäre, würde darüber hinaus dem objektiven Erklärungswert des Schriftsatzes vom 17.07.2026 widersprechen vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ra 2014/04/0013).
Hinzuweisen bleibt auch noch auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach sich ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme in einem Fall, in welchem ein Verfahren durch Erkenntnis eines VwG erledigt wurde, als unzulässig erweist (vgl. VwGH vom 22.02.2022, Ra 2022/11/0032).Hinzuweisen bleibt auch noch auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach sich ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme in einem Fall, in welchem ein Verfahren durch Erkenntnis eines VwG erledigt wurde, als unzulässig erweist vergleiche VwGH vom 22.02.2022, Ra 2022/11/0032).
Die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 14.07.2026, wonach der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, sind daher unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 14.07.2026, wonach der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, sind daher unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung – unter anderem – entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
3.4.2. Der Sachverhalt erscheint aufgrund der Aktenlage geklärt und war durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner weiteren Klärung auszugehen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2026 war im Übrigen zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylverfahren Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung persönliche Übernahme Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W247.2348214.1.00Im RIS seit
03.09.2026Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026