TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/19 G312 2340543-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G312 2340543-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2026, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF sei in der Vergangenheit im Bundesgebiet nicht erwerbstätig gewesen und habe den Besitz ausreichender Existenzmittel nicht nachgewiesen. Sein monatliches Einkommen aus einer Pensionszahlung betrage EUR 204,29 und liege damit weit unter dem derzeit geltenden ASVG-Richtsatz. Er verfüge daher nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass ihm Unterhalt gewährt werde, sei im Verfahren durch nichts hervorgekommen. Sonstige Nachweise dafür, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berechtigung zu einem mehr als drei Monate andauernden Aufenthalt erfüllt seien, habe der BF ebenfalls nicht erbracht. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass der BF im Bundesgebiet Sozialhilfe oder eine Ausgleichszulage in Anspruch nehmen könnte. Darüber hinaus gehe von seiner Person eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, zumal er in Rumänien im Jahr 2017 wegen Verletzung der Feierlichkeit bei einer Versammlung zu einer Geldstrafe sowie in Deutschland im Jahr 2020 wegen Führens einer verbotenen Waffe ebenfalls zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Im Verfahren sei weder hervorgekommen noch vom BF geltend gemacht worden, dass ihm im Bundesgebiet ein gemäß Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben zukomme. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF sei in der Vergangenheit im Bundesgebiet nicht erwerbstätig gewesen und habe den Besitz ausreichender Existenzmittel nicht nachgewiesen. Sein monatliches Einkommen aus einer Pensionszahlung betrage EUR 204,29 und liege damit weit unter dem derzeit geltenden ASVG-Richtsatz. Er verfüge daher nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass ihm Unterhalt gewährt werde, sei im Verfahren durch nichts hervorgekommen. Sonstige Nachweise dafür, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berechtigung zu einem mehr als drei Monate andauernden Aufenthalt erfüllt seien, habe der BF ebenfalls nicht erbracht. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass der BF im Bundesgebiet Sozialhilfe oder eine Ausgleichszulage in Anspruch nehmen könnte. Darüber hinaus gehe von seiner Person eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, zumal er in Rumänien im Jahr 2017 wegen Verletzung der Feierlichkeit bei einer Versammlung zu einer Geldstrafe sowie in Deutschland im Jahr 2020 wegen Führens einer verbotenen Waffe ebenfalls zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Im Verfahren sei weder hervorgekommen noch vom BF geltend gemacht worden, dass ihm im Bundesgebiet ein gemäß Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben zukomme.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er das Parteiengehör der belangten Behörde vom 04.02.2026 nicht rechtzeitig erhalten bzw. nicht verstanden habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Dies bedauere er und wolle nunmehr sämtliche relevanten Informationen nachreichen. Er sei rumänischer Staatsbürger und halte sich bei seiner Tochter in Österreich auf. Der BF lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt und werde von ihr finanziell unterstützt. Seine Tochter sei berufstätig und komme für seinen Lebensunterhalt auf, weshalb er nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Er verfüge daher über ausreichende Existenzmittel im Sinne des Unionsrechts, da seine Versorgung durch seine Familie sichergestellt sei. Darüber hinaus bestehe ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, da er zu seiner Tochter eine enge familiäre Bindung habe und von dieser abhängig sei. Es handle sich bei den von der belangten Behörde angeführten Vorstrafen um ältere Vorfälle, weshalb gegenwärtig keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vom BF ausgehe. Er sei zudem bereit, sämtliche erforderlichen Unterlagen, insbesondere Nachweise über die finanzielle Unterstützung, den Wohnsitz sowie den Krankenversicherungsschutz, vorzulegen und mit den Behörden umfassend zu kooperieren. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er das Parteiengehör der belangten Behörde vom 04.02.2026 nicht rechtzeitig erhalten bzw. nicht verstanden habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Dies bedauere er und wolle nunmehr sämtliche relevanten Informationen nachreichen. Er sei rumänischer Staatsbürger und halte sich bei seiner Tochter in Österreich auf. Der BF lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt und werde von ihr finanziell unterstützt. Seine Tochter sei berufstätig und komme für seinen Lebensunterhalt auf, weshalb er nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Er verfüge daher über ausreichende Existenzmittel im Sinne des Unionsrechts, da seine Versorgung durch seine Familie sichergestellt sei. Darüber hinaus bestehe ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, da er zu seiner Tochter eine enge familiäre Bindung habe und von dieser abhängig sei. Es handle sich bei den von der belangten Behörde angeführten Vorstrafen um ältere Vorfälle, weshalb gegenwärtig keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vom BF ausgehe. Er sei zudem bereit, sämtliche erforderlichen Unterlagen, insbesondere Nachweise über die finanzielle Unterstützung, den Wohnsitz sowie den Krankenversicherungsschutz, vorzulegen und mit den Behörden umfassend zu kooperieren.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 07.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 13.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF (unentschuldigt nicht erschienen) statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch. 1.1. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Rumänisch.

1.2. Der BF war vom XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem XXXX verfügt er erneut über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.1.2. Der BF war vom römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit dem römisch 40 verfügt er erneut über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.

1.3. Am 31.10.2025 beantragte der BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit den Zweck „Sonstige“.

Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23.12.2025 ("Befassung gemäß § 55 NAG") wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass bezüglich des BF die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung nicht (mehr) vorliegen und eine Gefährdung öffentlicher Ordnung und Sicherheit vorliege.Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23.12.2025 ("Befassung gemäß Paragraph 55, NAG") wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass bezüglich des BF die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung nicht (mehr) vorliegen und eine Gefährdung öffentlicher Ordnung und Sicherheit vorliege.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2026 wurde dem BF ein Parteiengehör gewährt. Dieses wurde ihm nachweislich am 06.02.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass hinsichtlich seiner Person die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 FPG geprüft wird. Gleichzeitig wurde ihm das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurde er aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens zu seiner Person sowie zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet Stellung zu nehmen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Seitens des BF wurde auf das behördliche Schreiben vom 04.02.2026 nicht reagiert. Das Schreiben wurde der belangten Behörde mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2026 wurde dem BF ein Parteiengehör gewährt. Dieses wurde ihm nachweislich am 06.02.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass hinsichtlich seiner Person die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG geprüft wird. Gleichzeitig wurde ihm das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurde er aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens zu seiner Person sowie zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet Stellung zu nehmen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Seitens des BF wurde auf das behördliche Schreiben vom 04.02.2026 nicht reagiert. Das Schreiben wurde der belangten Behörde mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert.

1.4. Der BF wurde im EU-Ausland bislang zweimal strafgerichtlich verurteilt. Im April 2017 wurde er in Rumänien wegen Verletzung der Feierlichkeit der Versammlung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Weiters wurde gegen ihn in der Bundesrepublik Deutschland im Juli 2020 wegen unerlaubter Ausfuhr oder Einfuhr von Waffen, Schusswaffen, deren Teilen und Komponenten, Munition sowie Sprengstoffen eine weitere Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt.

Der BF ist bislang in Österreich unbescholten. Es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf.

1.5. In Österreich lebt die Tochter des BF, XXXX , geboren am XXXX . Sie verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin und lebt derzeit seit Oktober 2025 gemeinsam mit dem BF in einem Haushalt. 1.5. In Österreich lebt die Tochter des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie verfügt über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin und lebt derzeit seit Oktober 2025 gemeinsam mit dem BF in einem Haushalt.

Der BF ging bis dato keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und bezieht laut eigenen Angaben monatlich eine Pension aus Rumänien in der Höhe von etwa EUR 204,29. Er hat auch keinen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht. Der BF verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Ebensowenig kann er einen Krankenversicherungsschutz nachweisen. Eine den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG entsprechende Haftungserklärung liegt in Bezug auf den BF ebenso nicht vor.Der BF ging bis dato keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und bezieht laut eigenen Angaben monatlich eine Pension aus Rumänien in der Höhe von etwa EUR 204,29. Er hat auch keinen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht. Der BF verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Ebensowenig kann er einen Krankenversicherungsschutz nachweisen. Eine den Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG entsprechende Haftungserklärung liegt in Bezug auf den BF ebenso nicht vor.

Der BF erfüllt die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nicht. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht.

Der BF ist weiters nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Auch sonst liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF basiert auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Die Feststellungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Der Antrag des BF vom 31.10.2025 auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit den Zweck „Sonstige“ beruht auf der Verständigung gemäß § 55 NAG durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23.12.2025 sowie auf dem Zentralen Fremdenregisterauszug.2.3. Der Antrag des BF vom 31.10.2025 auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit den Zweck „Sonstige“ beruht auf der Verständigung gemäß Paragraph 55, NAG durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23.12.2025 sowie auf dem Zentralen Fremdenregisterauszug.

2.4. Die Feststellungen betreffend den rechtskräftigen Verurteilungen in Rumänien und in der Bundesrepublik Deutschland basieren auf dem im Akt befindlichen eingeholten ECRIS-Auszug.

Dass der BF im Bundesgebiet unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, wonach keine Verurteilungen aufscheinen.

2.5. Dass der BF bisher keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist, geht aus dem Versicherungsdatenauszug des BF hervor.

Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt des BF mit seiner Tochter sowie zu deren aufrechtem Aufenthaltsrecht ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister.

Der BF brachte weder Unterlagen vor, die das Vorliegen ausreichender Existenzmittel oder eines Krankenversicherungsschutzes belegen würden, noch ergaben sich sonstige Hinweise auf eine Erwerbstätigkeit, ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder eine maßgebliche sprachliche oder gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet.

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich keine Haftungserklärung, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und insbesondere geeignet wäre, die erforderliche finanzielle Absicherung des BF nachzuweisen.

Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, den BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, den BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 52 NAG („Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“) lautet:Paragraph 52, NAG („Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“) lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

§ 54 NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet:Paragraph 54, NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet:

(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der §§ 51 f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der Paragraphen 51, f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.

Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes unstrittig weder Arbeitnehmer noch Selbständiger im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hauptzweck seines Aufenthalts in der Absolvierung einer Ausbildung im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 3 NAG besteht. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes unstrittig weder Arbeitnehmer noch Selbständiger im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hauptzweck seines Aufenthalts in der Absolvierung einer Ausbildung im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG besteht.

Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt sind.Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt sind.

Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14).

Nach Art 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs. 1 lit b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).Nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen vergleiche EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt vergleiche EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).

Verfügt der Unionsbürger nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 1 der zitierten Richtlinie berufen (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).Verfügt der Unionsbürger nicht über ausreichende Existenzmittel, so kann er kein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen und sich daher auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 24, Absatz eins, der zitierten Richtlinie berufen vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).

Im gegenständlichen Fall legte der BF keinerlei Nachweise über ausreichende Existenzmittel vor, die geeignet wären, die Finanzierung seines Aufenthalts sicherzustellen. Weder bezieht er ein regelmäßiges Erwerbseinkommen, noch hat er Nachweise anderer Vermögenswerte oder Ersparnisse dargetan.

Selbst unter der Annahme, dass der BF eine rumänische Pension in Höhe von monatlich EUR 204,29 beziehe, ist festzuhalten, dass er nicht dargelegt hat, welche regelmäßigen Fixkosten dieser Pension gegenüberstehen. Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dürfen die Mitgliedstaaten zwar keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, den sie als ausreichend erachten. Daraus folgt jedoch nicht, dass jegliche Einkünfte unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe als ausreichend anzusehen wären. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die zur Verfügung stehenden Mittel tatsächlich geeignet sind, den Lebensunterhalt des Betroffenen zu sichern. Angesichts der vom BF lediglich behaupteten monatlichen Pension in Höhe von EUR 204,29 und mangels näherer Angaben zu seinen regelmäßigen Ausgaben bzw. Fixkosten ist nicht ersichtlich, dass ihm damit ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.Selbst unter der Annahme, dass der BF eine rumänische Pension in Höhe von monatlich EUR 204,29 beziehe, ist festzuhalten, dass er nicht dargelegt hat, welche regelmäßigen Fixkosten dieser Pension gegenüberstehen. Nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) dürfen die Mitgliedstaaten zwar keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, den sie als ausreichend erachten. Daraus folgt jedoch nicht, dass jegliche Einkünfte unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe als ausreichend anzusehen wären. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die zur Verfügung stehenden Mittel tatsächlich geeignet sind, den Lebensunterhalt des Betroffenen zu sichern. Angesichts der vom BF lediglich behaupteten monatlichen Pension in Höhe von EUR 204,29 und mangels näherer Angaben zu seinen regelmäßigen Ausgaben bzw. Fixkosten ist nicht ersichtlich, dass ihm damit ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

Der BF brachte weiters zwar vor, von seiner Tochter finanziell unterstützt zu werden. Er legte jedoch auch diesbezüglich keine geeigneten Unterlagen vor, aus denen sich eine tatsächliche und nachhaltige Sicherstellung seines Lebensunterhaltes ergibt. Insbesondere wurden keine ausreichenden Nachweise über die konkrete Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Tochter, deren Einkommensverhältnisse oder eine sonstige verbindliche Verpflichtung zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorgelegt.

Die bloße Behauptung einer familiären Unterstützung reicht nicht aus, um das Vorliegen ausreichender Existenzmittel im Sinne des § 51 NAG bzw. der Unionsbürgerrichtlinie glaubhaft zu machen. Die bloße Behauptung einer familiären Unterstützung reicht nicht aus, um das Vorliegen ausreichender Existenzmittel im Sinne des Paragraph 51, NAG bzw. der Unionsbürgerrichtlinie glaubhaft zu machen.

Dem BF ist weiters vorzuwerfen, dass er – nach Erhebung der Beschwerde – unentschuldigt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fernblieb und auch sonst nicht am Verfahren mitwirkte.

Gegenständlich wurde die Ladung zur anberaumten mündlichen Verhandlung mittels RSb-Sendung an die aufrechte Wohnadresse des BF in Österreich übermittelt und in dessen Abgabeeinrichtung eine Hinterlegungsanzeige eingelegt. Die Sendung wurde mit dem Vermerk „Hinterlegt 20.05.2026, Beginn der Abholfrist“ sowie dem Vermerk „nicht behoben“ am 09.06.2026 an das erkennende Gericht retourniert. Darüber hinaus wurde dem BF die Ladung am 10.07.2026 über die E-Mail-Adresse seiner Tochter zur Kenntnis gebracht. Eine Reaktion des BF ist bis zum Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt.

Der BF hat somit nach Einbringung der Beschwerde und trotz seiner Kenntnis des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens an der Erörterung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt und ist somit zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschienen, wodurch er sich damit selbst die Möglichkeit genommen hat, seinen Sachverhalt dem Gericht darzulegen bzw. auf entsprechende Fragen einzugehen.

Der BF konnte somit im Entscheidungszeitpunkt nicht nachweisen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG vorliegen.Der BF konnte somit im Entscheidungszeitpunkt nicht nachweisen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vorliegen.

Jedenfalls mangelt es auch an einem rechtmäßigen, fünf Jahre hindurch bestehenden Aufenthalt und sind daher auch die Voraussetzungen des § 53a Abs. 1 NAG nicht erfüllt, sodass der BF auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Jedenfalls mangelt es auch an einem rechtmäßigen, fünf Jahre hindurch bestehenden Aufenthalt und sind daher auch die Voraussetzungen des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nicht erfüllt, sodass der BF auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

Die Ausweisung des BF nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht.Die Ausweisung des BF nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht.

Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

Der BF lebt derzeit mit seiner erwachsenen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der BF erst seit Oktober 2025 und damit seit vergleichsweise kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhält. Seine soziale und persönliche Integration in Österreich befindet sich daher noch in einem frühen Stadium. Demgegenüber kommt dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens sowie an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften erhebliches Gewicht zu. Unter Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer und der bislang nur in Ansätzen bestehenden sozialen Integration vermögen die privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das maßgebliche öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nicht zu überwiegen.

Der BF ist weiters im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ebenso wurden keine besonders intensiven sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen in Österreich vorgebracht.

Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vor.

Insgesamt ist angesichts der obigen Ausführungen jedenfalls nicht von einer außergewöhnlichen Integration auszugehen, die dazu führen würde, dass eine Ausweisung der BF einen unrechtmäßigen Eingriff in deren Privatleben in Österreich darstellen würde.

Der BF hat zudem nach wie vor starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er sprachkundig und mit den dortigen Gewohnheiten vertraut ist. In Rumänien ist er aufgewachsen und hat dort den Großteil seines Lebens verbracht. Es wird ihm daher möglich sein, auch nach der Rückkehr nach Rumänien für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten, zumal er keine Sorgepflichten hat und keine besondere Vulnerabilität besteht.

Ebenso miteinzubeziehen ist, dass der BF in den Jahren 2017 und 2020 sowohl in Rumänien als auch in der Bundesrepublik Deutschland strafgerichtlich verurteilt wurde. Auch dieser Umstand ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung entsprechend zu berücksichtigen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu betonen, dass dem BF eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, da gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Er kann den Kontakt zu allfällig in Österreich wohnhaften Bekannten und nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen pflegen. Insgesamt ist festzuhalten, dass keine besonders berücksichtigungswürdige soziale bzw. gesellschaftliche Integration vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu betonen, dass dem BF eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, da gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Er kann den Kontakt zu allfällig in Österreich wohnhaften Bekannten und nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen pflegen. Insgesamt ist festzuhalten, dass keine besonders berücksichtigungswürdige soziale bzw. gesellschaftliche Integration vorliegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Der BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG gewährt. Eine Verlängerung dieses Aufschubes ist gesetzlich nicht vorgesehen.Der BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG gewährt. Eine Verlängerung dieses Aufschubes ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Beschwerde war daher auch bezüglich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub finanzielle Mittel Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Unionsrecht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2340543.1.00

Im RIS seit

08.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten