Entscheidungsdatum
19.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G312 2338698-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2026, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich bislang nie erwerbstätig gewesen sei und über keine hinreichenden, nachweisbaren Existenzmittel verfüge. Aus den Abfragen zur Sozialversicherung habe sich ein „auslandsbetreuter Wohnsitz“ ergeben, eine Europäische Krankenversicherungskarte sei für den BF jedoch nicht ersichtlich. Darüber hinaus liege keine Haftungserklärung betreffend den BF vor, wobei keinesfalls hingenommen werden könne, dass dieser dem österreichischen Staat in finanzieller Hinsicht zur Last falle. Der BF sei weder sozial noch wirtschaftlich im Bundesgebiet verankert. Aktuelle weiterführende Unterlagen sowie ausreichende Existenzmittel seien bis dato nicht vorgelegt worden, was sich auch aus dem rechtskräftigen Abweisungsbescheid über den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergebe. Ein Aufenthaltstitel in Form einer Anmeldebescheinigung liege somit nicht vor. Schließlich sei eine Rückkehr des BF nach Rumänien zumutbar, da er dort seine Pension beziehe, sozialisiert worden sei und 64 Jahre seines Lebens verbracht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 21.11.2025 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der BF eine rumänische Pension beziehe. Er lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn, dessen Lebensgefährtin sowie deren gemeinsamer Tochter. Der Sohn des BF sei für seine Tochter, nicht jedoch für seine Lebensgefährtin unterhaltspflichtig und verfüge über ein monatliches Einkommen von etwa EUR 2.400,00. Die Lebensgefährtin des Sohnes verdiene monatlich etwa EUR 1.800,00, sodass der Lebensunterhalt des BF bereits durch seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Sohn ausreichend gesichert sei. Weiters halte sich der BF seit mehr als drei Jahren in Österreich auf und habe während dieses Zeitraumes keine Sozialleistungen bezogen. Die Feststellung des fehlenden umfassenden Krankenversicherungsschutzes sei nicht nachvollziehbar, da der BF über eine e-Card verfüge. Darüber hinaus werde dem BF aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes mit seinem Sohn und der Versorgung innerhalb des gemeinsamen Haushalts tatsächlich Unterhalt in Form von Naturalunterhalt gewährt. Auch aus diesem Grund sei eine Ausweisung nicht gerechtfertigt. Soweit im bekämpften Bescheid implizit die Rechtsansicht vertreten werde, dass für die Anwendbarkeit des § 54 Abs. 1 NAG Unterhalt in Form von Geldunterhalt erforderlich sei, sei dies unzutreffend. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 21.11.2025 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der BF eine rumänische Pension beziehe. Er lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn, dessen Lebensgefährtin sowie deren gemeinsamer Tochter. Der Sohn des BF sei für seine Tochter, nicht jedoch für seine Lebensgefährtin unterhaltspflichtig und verfüge über ein monatliches Einkommen von etwa EUR 2.400,00. Die Lebensgefährtin des Sohnes verdiene monatlich etwa EUR 1.800,00, sodass der Lebensunterhalt des BF bereits durch seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Sohn ausreichend gesichert sei. Weiters halte sich der BF seit mehr als drei Jahren in Österreich auf und habe während dieses Zeitraumes keine Sozialleistungen bezogen. Die Feststellung des fehlenden umfassenden Krankenversicherungsschutzes sei nicht nachvollziehbar, da der BF über eine e-Card verfüge. Darüber hinaus werde dem BF aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes mit seinem Sohn und der Versorgung innerhalb des gemeinsamen Haushalts tatsächlich Unterhalt in Form von Naturalunterhalt gewährt. Auch aus diesem Grund sei eine Ausweisung nicht gerechtfertigt. Soweit im bekämpften Bescheid implizit die Rechtsansicht vertreten werde, dass für die Anwendbarkeit des Paragraph 54, Absatz eins, NAG Unterhalt in Form von Geldunterhalt erforderlich sei, sei dies unzutreffend.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 16.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 06.07.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters, einer Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.
In der mündlichen Verhandlung wurde der Rechtsvertreter des aufgefordert binnen einer Frist von 14 Tagen eine allumfassende Bürgschaftserklärung vorzulegen.
Am 31.07.2026 beantragte die rechtliche Vertretung des BF die Fristerstreckung zur Abgabe einer Haftungserklärung bis zum 07.08.2026, die bewilligt wurde.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der rechtlichen Vertretung des BF eine notariell beglaubigte Haftungserklärung seines Sohnes vom 04.08.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der 68-jährige BF wurde in XXXX (Rumänien) geboren, ist rumänischer Staatsangehöriger, verwitwet und Vater eines erwachsenen Sohnes sowie einer Tochter. 1.1. Der 68-jährige BF wurde in römisch 40 (Rumänien) geboren, ist rumänischer Staatsangehöriger, verwitwet und Vater eines erwachsenen Sohnes sowie einer Tochter.
Er ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
1.2. Der BF ist seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er lebt seit diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seinem Sohn, dessen Ehefrau und deren im Juli 2026 geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Für die Mitnutzung der Wohnung entrichtet der BF keine Miete.1.2. Der BF ist seit römisch 40 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er lebt seit diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seinem Sohn, dessen Ehefrau und deren im Juli 2026 geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Für die Mitnutzung der Wohnung entrichtet der BF keine Miete.
Am 27.11.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde. Begründend führte die Niederlassungsbehörde aus, dass Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes, wie die letzten drei Lohnzettel, Bank- oder Sparguthaben mangels Mitwirkung gemäß § 29 Abs. 1 NAG nicht vorgelegt worden wären. Am 27.11.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig abgewiesen wurde. Begründend führte die Niederlassungsbehörde aus, dass Nachweise des gesicherten Lebensunterhaltes, wie die letzten drei Lohnzettel, Bank- oder Sparguthaben mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, NAG nicht vorgelegt worden wären.
1.3. Der BF ist in Österreich unbescholten. Es sind ihm keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.
1.4. Der BF war im Zeitraum vom XXXX bis XXXX aufgrund eines auslandsbetreuten Wohnsitzes in Österreich krankenversichert. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX war er geringfügig beschäftigt. Seit XXXX weist der BF einen registrierten „Auslandsbetreuten Wohnsitz in Österreich“ auf, bezieht eine Pension aus Rumänien in der Höhe von etwa EUR 400,00 monatlich und ist krankenversichert. 1.4. Der BF war im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 aufgrund eines auslandsbetreuten Wohnsitzes in Österreich krankenversichert. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 war er geringfügig beschäftigt. Seit römisch 40 weist der BF einen registrierten „Auslandsbetreuten Wohnsitz in Österreich“ auf, bezieht eine Pension aus Rumänien in der Höhe von etwa EUR 400,00 monatlich und ist krankenversichert.
Der Sohn sowie die Schwiegertochter des BF verfügen über eine unbefristete Anmeldebescheinigung.
Der Sohn des BF war zuletzt bis XXXX erwerbstätig und steht seit XXXX in Arbeitslosengeldbezug in der Höhe von EUR 50,99 täglich. Die Schwiegertochter des BF steht seit XXXX im Wochengeldbezug in der Höhe von EUR 73,25 täglich. Der Sohn des BF war zuletzt bis römisch 40 erwerbstätig und steht seit römisch 40 in Arbeitslosengeldbezug in der Höhe von EUR 50,99 täglich. Die Schwiegertochter des BF steht seit römisch 40 im Wochengeldbezug in der Höhe von EUR 73,25 täglich.
Mit 07.08.2026 gab der Sohn des BF eine notariell beglaubigte Haftungserklärung in Bezug auf den BF ab. Demnach kommt er gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel auf und haftet für den Ersatz jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung […] umsetzt, entstehen. Diese Haftungserklärung ist für fünf Jahre gültig.Mit 07.08.2026 gab der Sohn des BF eine notariell beglaubigte Haftungserklärung in Bezug auf den BF ab. Demnach kommt er gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel auf und haftet für den Ersatz jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung […] umsetzt, entstehen. Diese Haftungserklärung ist für fünf Jahre gültig.
1.5. In seinem Herkunftsland lebt eine Schwester des BF. Seine Ehefrau ist bereits verstorben. Seine erwachsene Tochter lebt derzeit in Italien.
Der BF erfüllt die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG.Der BF erfüllt die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde, dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht und auf den im Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 3).
2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Aus dem Zentralen Fremdenregisterauszug ergab sich die Antragstellung des BF auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger vom 27.11.2023 sowie die rechtskräftige Abweisung durch die zuständige Niederlassungsbehörde vom 11.08.2025.
2.3. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft.
2.4. Durch den Abruf der aktuellen Sozialversicherungsauszüge des BF konnten die fehlenden Erwerbstätigkeiten – mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung im Dezember 2024 – sowie die aufgrund eines auslandsbetreuten Wohnsitzes in Österreich bestehende Krankenversicherung festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der BF eine Pension aus Rumänien in Höhe von etwa EUR 400,00 monatlich bezieht, gründet auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Diese Angaben wurden von der belangten Behörde im Verfahren nicht bestritten und sind daher der Entscheidung zugrunde zu legen.Die Feststellung, dass der BF eine Pension aus Rumänien in Höhe von etwa EUR 400,00 monatlich bezieht, gründet auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Diese Angaben wurden von der belangten Behörde im Verfahren nicht bestritten und sind daher der Entscheidung zugrunde zu legen.
Die festgestellten familiären Verhältnisse des BF und die gemeinsame Haushaltsführung mit seinem Sohn und deren Familie bestehend aus seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden und fußten weiters auf den Ausführungen des BF (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).Die festgestellten familiären Verhältnisse des BF und die gemeinsame Haushaltsführung mit seinem Sohn und deren Familie bestehend aus seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden und fußten weiters auf den Ausführungen des BF vergleiche Verhandlungsschrift S. 5).
Der Bezug von Arbeitslosengeld durch den Sohn sowie der Wochengeldbezug der Schwiegertochter sind durch die im Akt aufliegenden Sozialversicherungsdatenauszüge sowie die Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.03.2026 bzw. des Arbeitsmarktservice vom 07.05.2025 belegt.
Aus der vom Sohn des BF abgegebenen notariell beglaubigten Haftungserklärung ergibt sich, dass sich dieser für einen Zeitraum von fünf Jahren verpflichtet hat, für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel für den BF aufzukommen und für die in § 2 Abs. 1 Z 15 NAG genannten Kosten einzustehen. Die Haftungserklärung ist im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Absicherung des BF nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den tatsächlich bestehenden familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen zu würdigen. Der BF lebt seit Juli 2022 gemeinsam mit seinem Sohn, dessen Ehefrau und deren minderjährigem Kind in einem gemeinsamen Haushalt und wird von seinem Sohn tatsächlich unterstützt. Der Sohn hat damit nicht bloß eine abstrakte oder für die Zukunft in Aussicht gestellte Unterstützung zugesagt, sondern sich darüber hinaus formell und für einen Zeitraum von fünf Jahren zur Übernahme der genannten Kosten verpflichtet. Die abgegebene Haftungserklärung stellt somit ein Indiz für die nachhaltige Sicherung des Aufenthalts und des Lebensunterhalts des BF dar. Zusammen mit der eigenen Pension des BF sowie der dem BF unentgeltlich zur Verfügung stehenden Unterkunft ergibt sich daraus ein in sich schlüssiges Bild einer ausreichenden finanziellen Absicherung.Aus der vom Sohn des BF abgegebenen notariell beglaubigten Haftungserklärung ergibt sich, dass sich dieser für einen Zeitraum von fünf Jahren verpflichtet hat, für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel für den BF aufzukommen und für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG genannten Kosten einzustehen. Die Haftungserklärung ist im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Absicherung des BF nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den tatsächlich bestehenden familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen zu würdigen. Der BF lebt seit Juli 2022 gemeinsam mit seinem Sohn, dessen Ehefrau und deren minderjährigem Kind in einem gemeinsamen Haushalt und wird von seinem Sohn tatsächlich unterstützt. Der Sohn hat damit nicht bloß eine abstrakte oder für die Zukunft in Aussicht gestellte Unterstützung zugesagt, sondern sich darüber hinaus formell und für einen Zeitraum von fünf Jahren zur Übernahme der genannten Kosten verpflichtet. Die abgegebene Haftungserklärung stellt somit ein Indiz für die nachhaltige Sicherung des Aufenthalts und des Lebensunterhalts des BF dar. Zusammen mit der eigenen Pension des BF sowie der dem BF unentgeltlich zur Verfügung stehenden Unterkunft ergibt sich daraus ein in sich schlüssiges Bild einer ausreichenden finanziellen Absicherung.
2.5. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Rumänien und Italien beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 7 f.). 2.5. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Rumänien und Italien beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 7 f.).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, den BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, den BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Zu Spruchteil A)
3.2. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
§ 52 NAG („Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“) lautet:Paragraph 52, NAG („Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“) lautet:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
§ 54 NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet:Paragraph 54, NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) lautet:
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger daher EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der §§ 51 f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger daher EWR-Bürger und kommt ihm unter den Voraussetzungen der Paragraphen 51, f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.
Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes unstrittig weder Arbeitnehmer noch Selbständiger im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hauptzweck seines Aufenthalts in der Absolvierung einer Ausbildung im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 3 NAG besteht. Der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes unstrittig weder Arbeitnehmer noch Selbständiger im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hauptzweck seines Aufenthalts in der Absolvierung einer Ausbildung im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG besteht.
Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt sind.Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt sind.
Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).
Nach Art 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs. 1 lit b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).Nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen vergleiche EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt vergleiche EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).
Der BF hält sich seit Juli 2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er nimmt weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch und wurde durch den Sohn des BF im Juli 2026 eine für fünf Jahre gültige und notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgegeben. Der BF hält sich seit Juli 2022 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er nimmt weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch und wurde durch den Sohn des BF im Juli 2026 eine für fünf Jahre gültige und notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG abgegeben.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird.
Der Sohn des BF und dessen Ehefrau verfügen gemeinsam über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.727,20, welches sich aus dem Arbeitslosengeld des Sohnes in Höhe von EUR 50,99 täglich und dem Wochengeld der Schwiegertochter in Höhe von EUR 73,25 täglich ergibt. Der BF bezieht zudem eine Pension in der Höhe von etwa EUR 400,00 aus Rumänien. Wie beweiswürdigend ausgeführt, bezahlt der BF für die Mitnutzung des Wohnraumes keine Miete. Er ist zudem seit XXXX aufgrund eines auslandsbetreuten Wohnsitzes in Österreich krankenversichert.Der Sohn des BF und dessen Ehefrau verfügen gemeinsam über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.727,20, welches sich aus dem Arbeitslosengeld des Sohnes in Höhe von EUR 50,99 täglich und dem Wochengeld der Schwiegertochter in Höhe von EUR 73,25 täglich ergibt. Der BF bezieht zudem eine Pension in der Höhe von etwa EUR 400,00 aus Rumänien. Wie beweiswürdigend ausgeführt, bezahlt der BF für die Mitnutzung des Wohnraumes keine Miete. Er ist zudem seit römisch 40 aufgrund eines auslandsbetreuten Wohnsitzes in Österreich krankenversichert.
Die wirtschaftliche Absicherung des BF beruht daher nicht lediglich auf einer hypothetischen Möglichkeit der Unterstützung, sondern auf den tatsächlichen familiären Lebensverhältnissen und einer darüber hinaus ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Sohnes, für Unterkunft und Unterhalt des BF einzustehen.
Im Ergebnis ist daher – insbesondere unter Beachtung der vom Sohn des BF unterzeichneten Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG – vom Bestand hinreichender finanzieller Mittel und eines gesicherten Unterhaltes ausgegangen werden.Im Ergebnis ist daher – insbesondere unter Beachtung der vom Sohn des BF unterzeichneten Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG – vom Bestand hinreichender finanzieller Mittel und eines gesicherten Unterhaltes ausgegangen werden.
Der BF erfüllt sohin jedenfalls die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG.Der BF erfüllt sohin jedenfalls die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG.
Ungeachtet dessen war auch im Lichte des § 9 BFA-VG mit der Behebung der Ausweisung vorzugehen: Ungeachtet dessen war auch im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG mit der Behebung der Ausweisung vorzugehen:
Der nunmehr 68-jährige BF lebt seit knapp vier Jahren in Österreich zusammen mit seinem Sohn, seiner Schwiegertochter sowie der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt. Er ist verwitwet und lebt in Rumänien lediglich eine Schwester des BF. Im Hinblick auf das Alter und die private Situation des BF war somit von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen.
Da weiters keine die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Umstände vorlagen, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dies hat zugleich die Gegenstandslosigkeit des dem BF mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten einmonatigen Durchsetzungsaufschubes zur Folge.Da weiters keine die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Umstände vorlagen, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Dies hat zugleich die Gegenstandslosigkeit des dem BF mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten einmonatigen Durchsetzungsaufschubes zur Folge.
In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht.
Schlagworte
Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung finanzielle Mittel Haftungserklärung Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2338698.1.00Im RIS seit
08.09.2026Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026