Entscheidungsdatum
10.09.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
I412 2168671-4/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 23.07.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 23.07.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte erstmals nach illegaler Einreise am 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2019, Zl. XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde, gleichzeitig wurde die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung bestätigt.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte erstmals nach illegaler Einreise am 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2019, Zl. römisch 40 rechtskräftig abgewiesen wurde, gleichzeitig wurde die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung bestätigt.
2. Am 21.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2020, Zl. XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde, gleichzeitig wurde die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung bestätigt, jedoch die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt.2. Am 21.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2020, Zl. römisch 40 rechtskräftig abgewiesen wurde, gleichzeitig wurde die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung bestätigt, jedoch die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt.
3. Am 23.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2020, Zl. XXXX , gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2020, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen.3. Am 23.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG), welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2020, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2020, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
4. Am 01.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG und wurde gleichzeitig der Zusatzantrag gestellt, die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses zuzulassen.4. Am 01.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und wurde gleichzeitig der Zusatzantrag gestellt, die Heilung des Mangels vom Erfordernis eines Reisepasses zuzulassen.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV 2005 der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Antragsvorbringen ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgehe, der eine neuerliche Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Antragsvorbringen ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgehe, der eine neuerliche Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2021, Zl. XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2021, Zl. römisch 40 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken.
8. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut in Österreich ein und wurde am 15.06.2026 wegen des Verdachts nach § 27 Abs. 2a SMG festgenommen.8. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut in Österreich ein und wurde am 15.06.2026 wegen des Verdachts nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG festgenommen.
9. Am 22.07.2026 wurde er von der belangten Behörde zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Schubhaft und Abschiebung einvernommen.
10. Mit Bescheid vom 23.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1,2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 10. Mit Bescheid vom 23.07.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Z1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,,2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
11. Am 26.07.2026 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. und III. ab und ersuchte um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Nigeria, welche am 28.07.2026 erfolgte.11. Am 26.07.2026 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. ab und ersuchte um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Nigeria, welche am 28.07.2026 erfolgte.
12. Mit Beschwerde vom 19.08.2026 erhob der rechtlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen, wobei ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfüge, wo sich sein Lebensmittelpunkt befinde und er legal in der Landwirtschaft tätig sei. Die getroffene Rückkehrentscheidung stelle einen massiven, unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer hätte aufgefordert werden müssen, selbständig nach Spanien rückzukehren. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei gänzlich rechtswidrig. Eine bloße Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe indiziere für ich genommen noch keine „schwerwiegende Gefahr“ für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein sofortiges Handeln unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zwingend erforderlich mache.
13. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 01.09.2026, eingelangt am 07.09.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im November 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz (am 15.11.2015 und am 21.08.2019), sowie zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (am 23.09.2020 und am 01.06.2021) die allesamt nach Erhebung von Beschwerden rechtskräftig negativ entschieden wurden.Der Beschwerdeführer reiste erstmals im November 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz (am 15.11.2015 und am 21.08.2019), sowie zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (am 23.09.2020 und am 01.06.2021) die allesamt nach Erhebung von Beschwerden rechtskräftig negativ entschieden wurden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ XXXX vom 22.07.2026 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Erschwerend wurden zwei Angriffe innerhalb einer tatbestandlichen Handlungseinheit, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel (in Ansehung der in der Strafregisterauskunft aufscheinenden Verurteilung war von Tilgung auszugehen), die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts gewertet.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Er wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , GZ römisch 40 vom 22.07.2026 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Erschwerend wurden zwei Angriffe innerhalb einer tatbestandlichen Handlungseinheit, mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel (in Ansehung der in der Strafregisterauskunft aufscheinenden Verurteilung war von Tilgung auszugehen), die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts gewertet.
Die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2018, Zl. XXXX , ebenfalls wegen § 27 (2a) SMG verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, ist mittlerweile getilgt.Die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 , ebenfalls wegen Paragraph 27, (2a) SMG verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, ist mittlerweile getilgt.
Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen oder sonstige relevante Bindungen zu bzw. in Österreich, wo er vor seiner Verhaftung nicht behördlich gemeldet war. Er ging in Österreich nie einer erlaubten Arbeitstätigkeit nach.
In Nigeria leben seine Frau und seine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.
2. Beweiswürdigung:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorlegte, steht seine Identität fest.
Die Feststellung zu seinen negativ entschiedenen Anträgen auf internationalen Schutz sowie Aufenthaltstiteln ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über kein Familienleben im Bundesgebiet und hat ein solches auch nicht behauptet, die Feststellungen zu seinem mangelnden Bezug zu Österreich ergeben sich daraus, dass dieser seit seiner letzten Ausreise nicht im Bundesgebiet gemeldet war und sich eigenen Angaben zu Folge erst seit 01.06.2026 in Österreich aufhielt, wo er am 16.06.2026 straffällig wurde. Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Nigeria ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde.
Aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug geht die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hervor und liegt das Urteil des Landesgerichts XXXX im Akt auf, ebenso wie der Aufenthaltstitel für Spanien. Aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug geht die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hervor und liegt das Urteil des Landesgerichts römisch 40 im Akt auf, ebenso wie der Aufenthaltstitel für Spanien.
Vom Beschwerdeführer wurde keine lebensbedrohliche oder behandlungsbedürftige Erkrankung vorgebracht, woraus sich die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 32, FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.
Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sowie des § 58 Abs. 8 BFA-VG mangels eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Anwendung gelangen.Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sowie des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG mangels eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Anwendung gelangen.
Daher sind im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen des AsylG 2005, des FPG sowie des BFA-VG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden.Daher sind im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen des AsylG 2005, des FPG sowie des BFA-VG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, anzuwenden.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Im Weiteren ist anzumerken, dass die Beschwerde sich auf Grund eines vom Beschwerdeführer diesbezüglich abgegebenen Rechtsmittelverzichtes nicht gegen die Spruchpunkt I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG) und III. (Zulässigkeit der Abschiebung) des angefochtenen Bescheides richtet, so dass diese in Rechtskraft erwachsen sind.Im Weiteren ist anzumerken, dass die Beschwerde sich auf Grund eines vom Beschwerdeführer diesbezüglich abgegebenen Rechtsmittelverzichtes nicht gegen die Spruchpunkt römisch eins. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG) und römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung) des angefochtenen Bescheides richtet, so dass diese in Rechtskraft erwachsen sind.
3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte zunächst aufgefordert werden müssen, nach Spanien, für welches er einen gültigen Aufenthaltstitel innehat, zurückzukehren.
Nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments im Reiseverkehr (höchstens bis zu drei Monaten) frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Abs. 1 lit a, c, e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, e SDÜ sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichender Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr u.a. für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit ausgeht. Nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments im Reiseverkehr (höchstens bis zu drei Monaten) frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz eins, Litera a, c, e, aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, e, SDÜ sind im Wesentlichen der Besitz eines gültigen Reisedokuments und ausreichender Mittel sowie die Prognose, dass von dem Drittausländer keine Gefahr u.a. für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit ausgeht.
Im Beschwerdefall wäre somit der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dann nicht rechtmäßig, wenn er eine der in Art. 21 Abs. 1 SDÜ genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hätte, indem er etwa eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Im Beschwerdefall wäre somit der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dann nicht rechtmäßig, wenn er eine der in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hätte, indem er etwa eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
Auch wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Österreich im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels war, stellte sein Aufenthalt in Österreich vor dem festgestellten Hintergrund seiner erfolgten Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit e SDÜ).Auch wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Österreich im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels war, stellte sein Aufenthalt in Österreich vor dem festgestellten Hintergrund seiner erfolgten Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar vergleiche Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ).
§ 52 Abs. 6 FPG in der geltenden und anzuwendenden Fassung lautet: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.“Paragraph 52, Absatz 6, FPG in der geltenden und anzuwendenden Fassung lautet: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.“
Der die Verhängung eines Einreiseverbotes regelnde § 53 FPG idgF lautet, soweit hier maßgeblich: „(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.Der die Verhängung eines Einreiseverbotes regelnde Paragraph 53, FPG idgF lautet, soweit hier maßgeblich: „(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder
2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Absatz 2, oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3, zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.
(5) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(6) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt (…).“(6) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt (…).“
Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Der Beschwerdeführer, der im Bundesgebiet zuletzt mit Urteil des XXXX vom 22.07.2026 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer, der im Bundesgebiet zuletzt mit Urteil des römisch 40 vom 22.07.2026 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.
Eigenen Angaben zu Folge reiste er am 01.06.2026 ins Bundesgebiet ein, womit auch die Voraussetzung des Z 2 (rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat) erfüllt ist; der Beschwerdeführer wurde bereits wenige Tage nach seiner Einreise am 16.06.2026 im Bundesgebiet straffällig.Eigenen Angaben zu Folge reiste er am 01.06.2026 ins Bundesgebiet ein, womit auch die Voraussetzung des Ziffer 2, (rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat) erfüllt ist; der Beschwerdeführer wurde bereits wenige Tage nach seiner Einreise am 16.06.2026 im Bundesgebiet straffällig.
Bereits aus diesen Gründen erfüllt der Beschwerdeführer unstrittig einen Sachverhalt, der ein Einreiseverbot rechtfertigt, womit auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 6 FPG gerechtfertigt ist. Bereits aus diesen Gründen erfüllt der Beschwerdeführer unstrittig einen Sachverhalt, der ein Einreiseverbot rechtfertigt, womit auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG gerechtfertigt ist.
Der BF war im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und verfügte über kein eigenes, seinen Lebensunterhalt längerfristig sicherndes Einkommen. Er hat weder im Bundesgebiet noch im Gebiet der Mitgliedsstaaten familiäre oder maßgebliche private Bindungen, die eine Rechtfertigung für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet liefern könnten. Im Bundesgebiet verfügte er - von der Meldung in der Justizanstalt abgesehen – über keinen Wohnsitz an einer Privatadresse.
Hinzu kommt, dass er im Bundesgebiet wenige Tage nach seiner Einreise (erneut) straffällig wurde. Für die von ihm nach dem SMG verübte Straftat wurde der (rechtskräftig) schuldig befundene Beschwerdeführer zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Er ist in Österreich weder beruflich, noch familiär, noch sozial integriert und lässt sich daher nicht erkennen, weshalb ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet notwendig sein sollte.
In Gegenüberstellung seiner privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.In Gegenüberstellung seiner privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)
Zum für die Dauer von vier Jahren verhängten Einreiseverbot wird zunächst auf die unter Punkt 3.1. angeführte Rechtslage und die dortigen Ausführungen verwiesen, wonach die Verhängung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach gerechtfertigt war.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).
Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein 4-jähriges Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und Z 2 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem österreichischen Strafgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Ebenfalls ist der Ansicht des Bundesamtes, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, beizutreten. Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von einem österreichischen Strafgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Ebenfalls ist der Ansicht des Bundesamtes, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, beizutreten. Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert.
Der BF wurde bereits mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2018, Zl. XXXX , wegen § 27 (2a) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde bereits mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.11.2018, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 27, (2a) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Das Gericht übersieht nicht, dass diese Verurteilung inzwischen getilgt sind, doch ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden darf (vgl. etwa VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355, Rn. 8, mwN).Das Gericht übersieht nicht, dass diese Verurteilung inzwischen getilgt sind, doch ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden darf vergleiche etwa VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355, Rn. 8, mwN).
Die belangte Behörde hat ausführlich begründet, warum sie die Erlassung eines Einreiseverbotes für gerechtfertigt erachtete und ist ihr zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht gewillt ist, sich entsprechend er österreichischen Rechtsordnung zu verhalten. Im Bewusstsein seiner, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden, wenn auch bereits getilgten Verurteilung aus dem Jahre 2018, wurde er bereits wenige Tage nach seiner Einreise erneut straffällig.
Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Gerade die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).
Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" vergleiche das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).
Der Beschwerdeführer brachte durch sein wiederholtes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Er war und ist nicht gewillt, die von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter und die (in der europäischen Union) geltenden Grundinteressen der Gesellschaft zu beachten.
Mit der Überlassung von Suchtgift bzw. harten Drogen nahm er die Schädigung der Gesundheit seiner Abnehmer billigend in Kauf.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262).
Die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers liegt noch nicht lange zurück, weshalb noch kein maßgeblicher Wohlverhaltenszeitraum vorliegt. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat und der bestehenden hohen Wiederholungsgefahr gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im beträchtlichen Maß. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung eines Deliktes im Bereich des Suchtgiftbereichs manifestiert hat, nicht festzustellen.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).
Auch unter Berücksichtigung privater Bindungen zu Spanien kommt ein Entfall oder eine Herabsetzung des Einreiseverbots nicht in Betracht, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass seine Kinder und seine Ehefrau in Nigeria leben.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.
Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" (auch Spanien) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" (auch Spanien) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).
Den erwähnten Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).
Der Beschwerdeführer besitzt einen spanischen Aufenthaltstitel. Besondere familiäre oder soziale Bindungen in Spanien, abgesehen von einer – nicht näher konkretisierten – Beschäftigung in der Landwirtschaft wurden von ihm jedoch nicht dargetan.
Die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. des Einreiseverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um ein besonders verpöntes Verhalten handelt und dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung solcher Straftaten und dem Schutz der Gesundheit von Dritten, vor allem Jugendlichen, vor den gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Suchtgiftmissbrauchs eine besonders große Bedeutung beizumessen ist, haben die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, einen Aufenthalt in den "Schengen-Staaten" nehmen zu können, hintan zu treten.
Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots kommt im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass die Allgemeinheit vor Suchtmittelkriminalität geschützt werden soll, nicht in Betracht.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines 4-jährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI.)3.3. Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.)
Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes betreffend die Spruchpunkte I. und III. ein Dokument unterzeichnete, mit welchem er um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Nigeria ersuchte. Diese erfolgte dem Verwaltungsakt zufolge am 28.07.2026. Ein Eingehen auf die angeführten Spruchpunkte erübrigt sich somit. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. ein Dokument unterzeichnete, mit welchem er um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Nigeria ersuchte. Diese erfolgte dem Verwaltungsakt zufolge am 28.07.2026. Ein Eingehen auf die angeführten Spruchpunkte erübrigt sich somit.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher trotz des Antrages des BF unterbleiben.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher trotz des Antrages des BF unterbleiben.
Abschließend wird noch festgehalten, dass § 12 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann daher abgesehen werden.Abschließend wird noch festgehalten, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann daher abgesehen werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Verhältnismäßigkeit WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I412.2168671.4.00Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026