Entscheidungsdatum
21.09.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
G312 2342652-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2026, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.08.2026, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde dem kosovarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz: BF) gemäß 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde dem kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz: BF) gemäß 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF bereits zum dritten Mal in derselben Bäckerei bei der Ausübung von Schwarzarbeit von der Finanzpolizei betreten worden sei. Laut Aktenlage verfüge er über keinen aufrechten Versicherungsschutz in Österreich. Es bestehe zudem kein derart schützenswertes Privatleben, das der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Eine tiefgreifende soziale Integration liege ebenso nicht vor, zumal er weder im Besitz eines Aufenthaltstitels sei noch über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Demgegenüber sei von einer Bindung zum Heimatland auszugehen, da der BF dort den Großteil seines Lebens verbracht habe und dort sozialisiert worden sei. Er befinde sich im arbeitsfähigen Alter und sei der Landessprache mächtig.
Gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides erhob der BF, vertreten durch seine Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 24.04.2026, Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er in letzter Zeit in Österreich eine Familie gegründet habe. Im Bundesgebiet lebe seine Ehefrau, die seit einigen Monaten einer Beschäftigung in Wien nachgehe. Der von der belangten Behörde geäußerte Verdacht, der BF habe illegal gearbeitet, treffe nicht zu. Der BF befinde sich noch im Antragsverfahren zur Familienzusammenführung mit einer EU-Staatsbürgerin bei der Niederlassungsbehörde und wolle dieses Verfahren möglichst bald abschließen.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erhob der BF, vertreten durch seine Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 24.04.2026, Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er in letzter Zeit in Österreich eine Familie gegründet habe. Im Bundesgebiet lebe seine Ehefrau, die seit einigen Monaten einer Beschäftigung in Wien nachgehe. Der von der belangten Behörde geäußerte Verdacht, der BF habe illegal gearbeitet, treffe nicht zu. Der BF befinde sich noch im Antragsverfahren zur Familienzusammenführung mit einer EU-Staatsbürgerin bei der Niederlassungsbehörde und wolle dieses Verfahren möglichst bald abschließen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 04.05.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 13.08.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren, ist kosovarischer Staatsbürger und beherrscht die albanische Sprache. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. 1.1. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (Kosovo) geboren, ist kosovarischer Staatsbürger und beherrscht die albanische Sprache. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Er absolvierte in XXXX (Kosovo) die Schule und war dort in einer Bäckerei beschäftigt.Er absolvierte in römisch 40 (Kosovo) die Schule und war dort in einer Bäckerei beschäftigt.
1.2. Der BF wurde in Österreich erstmals im Oktober 2022 bei der Schwarzarbeit (Tätigkeit in einer Bäckerei in XXXX , XXXX ) betreten. Er wurde aufgrund seines von XXXX bis XXXX gültigen ungarischen Aufenthaltstitels seitens der belangten Behörde gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert, unverzüglich von Österreich auszureisen. 1.2. Der BF wurde in Österreich erstmals im Oktober 2022 bei der Schwarzarbeit (Tätigkeit in einer Bäckerei in römisch 40 , römisch 40 ) betreten. Er wurde aufgrund seines von römisch 40 bis römisch 40 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, unverzüglich von Österreich auszureisen.
Der BF reiste anschließend am XXXX aus dem Bundesgebiet aus.Der BF reiste anschließend am römisch 40 aus dem Bundesgebiet aus.
Im Jänner 2025 wurde der BF neuerlich bei der Schwarzarbeit in derselben Bäckerei in XXXX aufgegriffen und wurde aufgrund seines von XXXX bis zum XXXX gültigen slowakischen Aufenthaltstitels seitens der belangten Behörde gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert, unverzüglich von Österreich auszureisen. Im Jänner 2025 wurde der BF neuerlich bei der Schwarzarbeit in derselben Bäckerei in römisch 40 aufgegriffen und wurde aufgrund seines von römisch 40 bis zum römisch 40 gültigen slowakischen Aufenthaltstitels seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, unverzüglich von Österreich auszureisen.
Der BF reiste anschließend am XXXX aus dem Bundesgebiet aus.Der BF reiste anschließend am römisch 40 aus dem Bundesgebiet aus.
Zuletzt reiste der BF im März 2026 in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX durch Beamte der Finanzpolizei erneut in derselben Bäckerei in XXXX bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Er wurde festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und zur Anzeige gebracht.Zuletzt reiste der BF im März 2026 in das Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 durch Beamte der Finanzpolizei erneut in derselben Bäckerei in römisch 40 bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Er wurde festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und zur Anzeige gebracht.
1.3. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels.
Er ging in Österreich von XXXX bis XXXX einer geringfügigen Beschäftigung in der Bäckerei nach, in welcher er zuletzt im März 2026 bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Er ging in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 einer geringfügigen Beschäftigung in der Bäckerei nach, in welcher er zuletzt im März 2026 bei der Schwarzarbeit betreten wurde.
Der BF ist seit XXXX mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er seit April 2026 aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX lebt. Die Ehegattin des BF verfügt seit XXXX über einen Hauptwohnsitz in Österreich und seit diesem Zeitpunkt über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmerin). Sie ist seit Februar 2026 in derselben Bäckerei erwerbstätig, in welcher der BF bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Der BF ist bei der seiner Ehegattin mitversichert. Der BF ist seit römisch 40 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er seit April 2026 aufgrund einer Wohnrechtsvereinbarung in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 lebt. Die Ehegattin des BF verfügt seit römisch 40 über einen Hauptwohnsitz in Österreich und seit diesem Zeitpunkt über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmerin). Sie ist seit Februar 2026 in derselben Bäckerei erwerbstätig, in welcher der BF bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Der BF ist bei der seiner Ehegattin mitversichert.
Am 07.04.2026 beantragte der BF die Ausstellung einer „Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Das Verfahren ist derzeit an der zuständigen Behörde anhängig.
1.5. Im Kosovo leben die Eltern und der Bruder des BF, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie des kosovarischen Reisepasses. Dass der BF Albanisch spricht, ist aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand sowie seiner Schulbildung in Kosovo basieren auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme sowie seinen ergänzenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3, und 5 f.). Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand sowie seiner Schulbildung in Kosovo basieren auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme sowie seinen ergänzenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 3, und 5 f.).
2.2. Dass der BF erstmals im Oktober 2022 in einer Bäckerei in XXXX , XXXX , bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde, beruht auf der im Akt ersichtlichen Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.10.2022. Die Feststellung, dass der BF aufgrund seines von XXXX bis XXXX gültigen ungarischen Aufenthaltstitels gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert wurde und am XXXX ausreiste, beruht auf den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.2.2. Dass der BF erstmals im Oktober 2022 in einer Bäckerei in römisch 40 , römisch 40 , bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung betreten wurde, beruht auf der im Akt ersichtlichen Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.10.2022. Die Feststellung, dass der BF aufgrund seines von römisch 40 bis römisch 40 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert wurde und am römisch 40 ausreiste, beruht auf den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
Ebenso ergeben sich die Feststellungen zum neuerlichen Betreten des BF bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung im Jänner 2025 in derselben Bäckerei, zum slowakischen Aufenthaltstitel von XXXX bis XXXX sowie zu seiner anschließenden Ausreise aus dem Bundesgebiet am XXXX sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.01.2025 in Zusammenschau mit den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.Ebenso ergeben sich die Feststellungen zum neuerlichen Betreten des BF bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung im Jänner 2025 in derselben Bäckerei, zum slowakischen Aufenthaltstitel von römisch 40 bis römisch 40 sowie zu seiner anschließenden Ausreise aus dem Bundesgebiet am römisch 40 sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 21.01.2025 in Zusammenschau mit den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
Der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.03.2026 war zu entnehmen, dass der BF im März 2026 zuletzt in das Bundesgebiet einreiste und erneut von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung in derselben Bäckerei in XXXX betreten wurde.Der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.03.2026 war zu entnehmen, dass der BF im März 2026 zuletzt in das Bundesgebiet einreiste und erneut von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung in derselben Bäckerei in römisch 40 betreten wurde.
Das erkennende Gericht stützt sich hinsichtlich der Feststellungen zur Betretung des BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet am XXXX zudem auf das Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Wien vom selben Tag. Demnach wurde der BF bei der betroffenen Bäckerei bei der Schwarzarbeit angetroffen. Das erkennende Gericht stützt sich hinsichtlich der Feststellungen zur Betretung des BF bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet am römisch 40 zudem auf das Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Wien vom selben Tag. Demnach wurde der BF bei der betroffenen Bäckerei bei der Schwarzarbeit angetroffen.
Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF tatsächlich unerlaubte Erwerbstätigkeiten in Österreich durchführte.
Auch wenn der BF bestreitet, in der betroffenen Bäckerei gearbeitet zu haben, sprechen die festgestellten Umstände nach dem äußeren Erscheinungsbild eindeutig für die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit. Daraus konnte geschlossen werden, dass der BF – entgegen seinem Vorbringen – nicht zu touristischen Zwecken nach Österreich eingereist ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das diesbezügliche Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz als nicht glaubwürdig.
Ferner wurde vom BF auch im Rahmen der Beschwerde kein neuer relevanter Sachverhalt vorgebracht, sodass ihm im Ergebnis keine begründete Entgegnung gelang.
2.3. Die festgestellte Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
2.4. Dass der BF nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung des BF in einer Bäckerei im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ergeben sich aus dem vorliegenden Sozialversicherungsdatenauszug des BF. Daraus ist ersichtlich, dass der BF in diesem Zeitraum bei jener Bäckerei sozialversicherungsrechtlich gemeldet war, in welcher er zuletzt im März 2026 bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten wurde.Die Feststellungen zur geringfügigen Beschäftigung des BF in einer Bäckerei im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ergeben sich aus dem vorliegenden Sozialversicherungsdatenauszug des BF. Daraus ist ersichtlich, dass der BF in diesem Zeitraum bei jener Bäckerei sozialversicherungsrechtlich gemeldet war, in welcher er zuletzt im März 2026 bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten wurde.
Die gemeinsame Haushaltsführung des BF mit seiner Ehegattin seit April 2026 sowie das seit XXXX bestehende Eheverhältnis ergeben sich aus der vorliegenden Heiratsurkunde vom 05.02.2026 und dem sie betreffenden Zentralen Melderegister.Die gemeinsame Haushaltsführung des BF mit seiner Ehegattin seit April 2026 sowie das seit römisch 40 bestehende Eheverhältnis ergeben sich aus der vorliegenden Heiratsurkunde vom 05.02.2026 und dem sie betreffenden Zentralen Melderegister.
Dass der BF bei seiner ungarischen Ehegattin mitversichert ist und diese seit Februar 2026 in Österreich erwerbstätig ist, war den vorliegenden Sozialversicherungsdaten des BF und seiner Ehegattin zu entnehmen. Aus dem sie betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister beruhen die Feststellungen zur unbefristeten Anmeldebescheinigung.
Dass der BF am 07.04.2026 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers beantragte und das diesbezügliche Verfahren derzeit anhängig ist, ergibt sich aus den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister betreffend den BF.
2.5. Die Konstatierungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Kosovo beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, dem BF gemäß 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, dem BF gemäß 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Der BF erhob lediglich gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides eine Beschwerde, weshalb lediglich diese Spruchpunkte Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind. Der BF erhob lediglich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides eine Beschwerde, weshalb lediglich diese Spruchpunkte Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG lautet:Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG lautet:
Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.Ist gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folg (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folg (auszugsweise):
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(…)
(8) Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar
1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,1. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,
2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,2. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz BFA-VG zu dem nach Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,
3. in den Fällen des § 18 Abs. 4 BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,3. in den Fällen des Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,
4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Z 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.4. mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Ziffer 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.
Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.
§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG lauten wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet auszugsweise:
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
[…]
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Am XXXX heiratete er eine ungarische Staatsangehörige. Bei seiner Ehefrau handelt es sich um eine EWR-Bürgerin, die seit dem 09.02.2026 durchgehend in Österreich sozialversicherungspflichtig erwerbstätig ist und seit diesem Zeitpunkt über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt. Aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich nimmt die Ehefrau des BF ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG wahr. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Am römisch 40 heiratete er eine ungarische Staatsangehörige. Bei seiner Ehefrau handelt es sich um eine EWR-Bürgerin, die seit dem 09.02.2026 durchgehend in Österreich sozialversicherungspflichtig erwerbstätig ist und seit diesem Zeitpunkt über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt. Aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich nimmt die Ehefrau des BF ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG wahr.
Die Eheschließung wurde mittels inländischer unbedenklicher Urkunde nachgewiesen und es unterhalten die Eheleute einen gemeinsamen Wohnsitz.
Soweit dem vorliegenden Sachverhalt Hinweise auf ein mögliches Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu entnehmen sind, ist zu beachten, dass dem Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch nimmt, die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG grundsätzlich auch dann zukommt, wenn die Ehe tatsächlich als Aufenthaltsehe zu qualifizieren sein sollte. Dies gilt jedenfalls solange, als keine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, dass die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erst mit einer solchen rechtskräftigen Feststellung entfällt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087, mwN).Soweit dem vorliegenden Sachverhalt Hinweise auf ein mögliches Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu entnehmen sind, ist zu beachten, dass dem Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch nimmt, die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG grundsätzlich auch dann zukommt, wenn die Ehe tatsächlich als Aufenthaltsehe zu qualifizieren sein sollte. Dies gilt jedenfalls solange, als keine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, dass die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erst mit einer solchen rechtskräftigen Feststellung entfällt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087, mwN).
Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 zu erfolgen (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087).Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 zu erfolgen vergleiche VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087).
Eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG ist dem gegenständlichen Akteninhalt jedoch nicht zu entnehmen. Der bloße Verdacht bzw. das Vorliegen von Hinweisen auf eine mögliche Aufenthaltsehe vermag daher für sich genommen die Stellung des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht zu beseitigen.Eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG ist dem gegenständlichen Akteninhalt jedoch nicht zu entnehmen. Der bloße Verdacht bzw. das Vorliegen von Hinweisen auf eine mögliche Aufenthaltsehe vermag daher für sich genommen die Stellung des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht zu beseitigen.
Der BF ist somit als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu qualifizieren. Der BF ist somit als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu qualifizieren.
Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Die generelle Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger können sohin weder eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 noch ein Einreiseverbot nach § 53 FPG erlassen werden (VwGH 15.04.2020, Ra2019/18/0270 mwN). Auch eine Feststellung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, kommt nicht in Betracht (VwGH 15.03.2018, Ra2018/21/0014).Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden vergleiche VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Die generelle Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger können sohin weder eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG 2005 noch ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG erlassen werden (VwGH 15.04.2020, Ra2019/18/0270 mwN). Auch eine Feststellung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, kommt nicht in Betracht (VwGH 15.03.2018, Ra2018/21/0014).
Demzufolge ist gegen den BF eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt. Demzufolge ist gegen den BF eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt.
Die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung erfolgte demnach nicht zu Recht, wodurch auch der rechtlich darauf aufbauenden Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) ebenfalls seine Grundlage verliert (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404). Die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung erfolgte demnach nicht zu Recht, wodurch auch der rechtlich darauf aufbauenden Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) ebenfalls seine Grundlage verliert vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404).
Hinzuweisen ist weiters, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht gehalten ist, im Falle der Rechtswidrigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stattdessen die Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen. Eine Entscheidung durch das Gericht würde die Sache des Verfahrens und damit den Prüfungsmaßstab des Gerichtes überschreiten (vgl. dazu VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 11 ff). Hinzuweisen ist weiters, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht gehalten ist, im Falle der Rechtswidrigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stattdessen die Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen. Eine Entscheidung durch das Gericht würde die Sache des Verfahrens und damit den Prüfungsmaßstab des Gerichtes überschreiten vergleiche dazu VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 11 ff).
Der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides einer allfälligen neuerlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (in Form einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes) durch die belangte Behörde – bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen – nicht entgegensteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2342652.1.00Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026