TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/23 I421 2348922-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2026
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Entscheidungsdatum

23.09.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §130 ersterFall
StGB §229
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


I421 2348922-1/14E
, I421 2348922-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. POLEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. POLEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Ein polnischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) hält sich seit Jänner 2025 in Österreich auf.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch oder mit Waffen in Untersuchungshaft genommen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch oder mit Waffen in Untersuchungshaft genommen.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 15.10.2025 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass im Fall seiner Verurteilung beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG gegen ihn zu erlassen. Zugleich wurde ihm ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 10 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 15.10.2025 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass im Fall seiner Verurteilung beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG gegen ihn zu erlassen. Zugleich wurde ihm ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 10 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 130 Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.07.2026 Beschwerde in vollem Umfang.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 15.09.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer per Videokonferenz aus der Justizanstalt zugeschalten wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Polnisch. Er ist verheiratet, jedoch von seiner Ehefrau getrennt. Mit seiner ersten Ehefrau hat er vier Kinder. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an Arthrose im Wirbelsäulenbereich, weswegen er Schmerzmittel einnimmt. Ansonsten ist er gesund und arbeitsfähig.

Er hält sich seit XXXX 2025 durchgehend in Österreich auf, wobei er sich auch im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2020 in Österreich aufhielt.Er hält sich seit römisch 40 2025 durchgehend in Österreich auf, wobei er sich auch im Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 in Österreich aufhielt.

Er scheint von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitzen im Melderegister auf, seit XXXX ist er in Justizanstalten gemeldet.Er scheint von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitzen im Melderegister auf, seit römisch 40 ist er in Justizanstalten gemeldet.

Seine Mutter, deren Ehemann sowie eine Tante des Beschwerdeführers leben in Österreich. Zu diesen besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis seitens des Beschwerdeführers. Ein Sohn lebt im Ausland, seine anderen Kinder und weiteren Familienangehörigen leben in Polen. Von seiner Ehefrau ist er seit ca. drei Monaten vor seiner Inhaftierung in Österreich getrennt. Der Aufenthaltsort seiner Ehefrau ist ihm nicht bekannt. Diese verfügt seit XXXX über keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich.Seine Mutter, deren Ehemann sowie eine Tante des Beschwerdeführers leben in Österreich. Zu diesen besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis seitens des Beschwerdeführers. Ein Sohn lebt im Ausland, seine anderen Kinder und weiteren Familienangehörigen leben in Polen. Von seiner Ehefrau ist er seit ca. drei Monaten vor seiner Inhaftierung in Österreich getrennt. Der Aufenthaltsort seiner Ehefrau ist ihm nicht bekannt. Diese verfügt seit römisch 40 über keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich.

Er verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Eine Sprachprüfung hat er bisher nicht abgelegt. Von XXXX bis XXXX war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von XXXX bis XXXX als Arbeiter in der Sozialversicherung gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen Kontakte in Österreich.Er verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Eine Sprachprüfung hat er bisher nicht abgelegt. Von römisch 40 bis römisch 40 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter in der Sozialversicherung gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen Kontakte in Österreich.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 130 Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Urteil für schuldig befunden, im Zeitraum XXXX Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Urteil für schuldig befunden, im Zeitraum römisch 40

I./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 50.000,--, nicht aber EUR 300.000,-- übersteigenden Wert, mit einem oder zwei Mittätern teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht (§ 15 StGB) zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar unter anderem ein Fahrrad im Wert von EUR 500,--, einen Anhänger im Wert von EUR 5.990,- samt dem darauf befindlichen Minibagger im Wert von EUR 29.000,--, indem sie den Anhänger samt Minibagger vom PKW abkoppelten und mitnahmen, ein Fahrrad samt Fahrradständer im Gesamtwert von EUR 724,99, indem sie dieses aus dem gewaltsam aufgebrochenen Fahrradabstellraum mitnahmen, einen Anhänger im Wert von EUR 8.000,--, ein E-Bike samt Kindersitz im Gesamtwert von EUR 5.300,--, indem sie dieses aus dem gewaltsam aufgebrochenen Fahrradabstellraum mitnahmen, zwei E-Bikes im Gesamtwert von EUR 6.000,--, indem sie diese aus dem gewaltsam aufgebrochenen Fahrradträger, der versperrt war, mitnahmen, ein Fahrrad samt Flaschenhalter und Zahlenkettenschloss im Gesamtwert von EUR 1.536,42,--, indem sie dieses aus dem gewaltsam aufgebrochenen Fahrradabstellraum mitnahmen, Ersatzreifen im Wert von EUR 180,--, ein Motorrad im Wert von EUR 6.500,--, einen Akkuschrauber, eine Schlagbohrmaschine und ein Sackerl mit Tabak im Gesamtwert von ca. EUR 2.500,--, indem sie nach Einschlagen der Fensterscheibe den PKW durchsuchten und die Wertsachen aus dessen Innerem mitnahmen, Arbeitsbekleidung und ein Mobiltelefon im Gesamtwert von EUR 4.755,--, indem sie nach Einschlagen der Fensterscheibe den LKW durchsuchten und die Wertsachen aus dessen Innerem mitnahmen, Werkzeug im Gesamtwert von EUR 4.000,--, indem sie nach Einschlagen der Fensterscheibe deren LKW durchsuchten und die Wertsachen aus dessen Innerem mitnahmen, einen Monitor für eine Rückfahrkamera im Wert von EUR 300,--, indem sie nach Einschlagen der Fensterscheibe dessen LKW durchsuchten und die Wertsachen aus dessen Innerem mitnahmen, sowie Werkzeug, nämlich mehrere Rotationslaser, Akkupakete und Ladegeräte, zwei Akkuschrauber, zwei Elektro-Bohr-Hammer, eine Wärmepumpe samt Zubehör, ein Akku-Befestigungsgerät, ein Akku-Bohrschrauber, eine Kabeltrommel, ein Kombihammer, einen Stromzähler sowie Außenanzeigen im Gesamtwert von rund EUR 49.116,--, indem sie mehrere Türen und Tore am Baustellenareal gewaltsam aufbrachen und die Wertsachen aus dem Inneren der Lagerräume mitnahmen.römisch eins./ gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 50.000,--, nicht aber EUR 300.000,-- übersteigenden Wert, mit einem oder zwei Mittätern teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB) zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar unter anderem ein Fahrrad im Wert von EUR 500,--, einen Anhänger im Wert von EUR 5.990,- samt dem darauf befindlichen Minibagger im Wert von EUR 29.000,--, indem sie den Anhänger samt Minibagger vom PKW abkoppelten und mitnahmen, ein Fahrrad samt Fahrradständer im Gesamtwert von EUR 724,99, indem sie dieses aus dem gewaltsam aufgebrochenen Fahrradabstellraum mitnahmen, einen Anhänger im Wert von EUR 8.000,--, ein E-Bike samt Kindersitz im Gesamtwert von EUR 5.300,--, indem sie dieses aus dem gewaltsam aufgebrochenen Fahrradabstellraum mitnahmen, zwei E-Bikes im Gesamtwert von EUR 6.000,--, indem sie diese aus dem gewaltsam aufgebrochenen Fahrradträger, der versperrt war, mitnahmen, ein Fahrrad samt Flaschenhalter und Zahlenkettenschloss im Gesamtwert von EUR 1.536,42,--, indem sie dieses aus dem gewaltsam aufgebrochenen Fahrradabstellraum mitnahmen, Ersatzreifen im Wert von EUR 180,--, ein Motorrad im Wert von EUR 6.500,--, einen Akkuschrauber, eine Schlagbohrmaschine und ein Sackerl mit Tabak im Gesamtwert von ca. EUR 2.500,--, indem sie nach Einschlagen der Fensterscheibe den PKW durchsuchten und die Wertsachen aus dessen Innerem mitnahmen, Arbeitsbekleidung und ein Mobiltelefon im Gesamtwert von EUR 4.755,--, indem sie nach Einschlagen der Fensterscheibe den LKW durchsuchten und die Wertsachen aus dessen Innerem mitnahmen, Werkzeug im Gesamtwert von EUR 4.000,--, indem sie nach Einschlagen der Fensterscheibe deren LKW durchsuchten und die Wertsachen aus dessen Innerem mitnahmen, einen Monitor für eine Rückfahrkamera im Wert von EUR 300,--, indem sie nach Einschlagen der Fensterscheibe dessen LKW durchsuchten und die Wertsachen aus dessen Innerem mitnahmen, sowie Werkzeug, nämlich mehrere Rotationslaser, Akkupakete und Ladegeräte, zwei Akkuschrauber, zwei Elektro-Bohr-Hammer, eine Wärmepumpe samt Zubehör, ein Akku-Befestigungsgerät, ein Akku-Bohrschrauber, eine Kabeltrommel, ein Kombihammer, einen Stromzähler sowie Außenanzeigen im Gesamtwert von rund EUR 49.116,--, indem sie mehrere Türen und Tore am Baustellenareal gewaltsam aufbrachen und die Wertsachen aus dem Inneren der Lagerräume mitnahmen.

Weiters wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden (II.) zusammen mit Mittätern im Zuge einer der oben genannten Tathandlungen eine Urkunde, über die sie nicht oder nicht allein verfügen durften, nämlich ein behördliches Kennzeichen, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.Weiters wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden (römisch zwei.) zusammen mit Mittätern im Zuge einer der oben genannten Tathandlungen eine Urkunde, über die sie nicht oder nicht allein verfügen durften, nämlich ein behördliches Kennzeichen, mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begangen.Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB begangen.

Bei der Strafbemessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen; die zahlreichen, über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen; die mehrfache Qualifikation zum Schuldspruchpunkt I./ sowie das mehrfache Überschreiten eines Schadens von EUR 5.000,-- gewertet. Als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis und die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Teilen der Beute berücksichtigt.Bei der Strafbemessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen; die zahlreichen, über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen; die mehrfache Qualifikation zum Schuldspruchpunkt römisch eins./ sowie das mehrfache Überschreiten eines Schadens von EUR 5.000,-- gewertet. Als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis und die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Teilen der Beute berücksichtigt.

Aufgrund dieser Verurteilung befindet sich der Beschwerdeführer seit XXXX in Haft. Dort erhielt er bisher keine Privatbesuche. Das errechnete Strafende ist der XXXX.Aufgrund dieser Verurteilung befindet sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Haft. Dort erhielt er bisher keine Privatbesuche. Das errechnete Strafende ist der römisch 40 .

In Polen weist er im Zeitraum 2002 bis 2020 insgesamt 22 Verurteilungen, unter anderem wegen Einbruchsdiebstahl in einer Vielzahl an Fällen, Urkundenfälschung, Betrugsdelikten, Wiederrechtlicher Aneignung, Erpressung in besonders schweren Fällen und Drogendelikten auf. Er wurde jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil vom XXXX aufgrund einer Vielzahl an Diebstahlsdelikten zu einer sechsjährigen und mit Urteil vom XXXX wegen “Flucht aus amtlichem Gewahrsam” zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er sich von seinem Arbeitsplatz, an welchem er sich während seiner Inhaftierung aufhalten durfte, entfernt hat. Er befand sich in seinem Herkunftsland seit XXXX beinahe durchgehend in Strafhaft, aus welcher er zuletzt im XXXX entlassen wurde.In Polen weist er im Zeitraum 2002 bis 2020 insgesamt 22 Verurteilungen, unter anderem wegen Einbruchsdiebstahl in einer Vielzahl an Fällen, Urkundenfälschung, Betrugsdelikten, Wiederrechtlicher Aneignung, Erpressung in besonders schweren Fällen und Drogendelikten auf. Er wurde jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil vom römisch 40 aufgrund einer Vielzahl an Diebstahlsdelikten zu einer sechsjährigen und mit Urteil vom römisch 40 wegen “Flucht aus amtlichem Gewahrsam” zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er sich von seinem Arbeitsplatz, an welchem er sich während seiner Inhaftierung aufhalten durfte, entfernt hat. Er befand sich in seinem Herkunftsland seit römisch 40 beinahe durchgehend in Strafhaft, aus welcher er zuletzt im römisch 40 entlassen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in den bekämpften Bescheid, die Stellungnahme des Beschwerdeführers und in den Beschwerdeschriftsatz.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde aufgrund eines aufliegenden Identitätsdokuments festgestellt und wurde dem in der Beschwerde nicht widersprochen.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Muttersprache, seinem Gesundheitszustand und seiner familiären Situation ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass er verheiratet ist, ergibt sich auch der Begründung des Strafurteils sowie den im ZMR erfassten Personendaten. Insofern in der Beschwerde angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin in Österreich habe und ein aufrechtes Familienleben bestehe, führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, seit ca. 3 Monaten vor seiner Inhaftierung nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen zu sein. Ihren jetzigen Aufenthaltsort wisse er nicht, er glaube sie sei bei ihrem neuen Partner in XXXX. Dass diese seit XXXX über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt, konnte einem amtswegig eingeholten ZMR-Auszug (OZ 12) zu ihrer Person entnommen werden. Die Aufenthaltsorte seiner weiteren Familienangehörigen ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Muttersprache, seinem Gesundheitszustand und seiner familiären Situation ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass er verheiratet ist, ergibt sich auch der Begründung des Strafurteils sowie den im ZMR erfassten Personendaten. Insofern in der Beschwerde angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin in Österreich habe und ein aufrechtes Familienleben bestehe, führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, seit ca. 3 Monaten vor seiner Inhaftierung nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen zu sein. Ihren jetzigen Aufenthaltsort wisse er nicht, er glaube sie sei bei ihrem neuen Partner in römisch 40 . Dass diese seit römisch 40 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt, konnte einem amtswegig eingeholten ZMR-Auszug (OZ 12) zu ihrer Person entnommen werden. Die Aufenthaltsorte seiner weiteren Familienangehörigen ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Dass sich der Beschwerdeführer von XXXX 2019 bis XXXX 2020 in Österreich aufhielt, ist durch eine erfasste Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum in der österreichischen Sozialversicherung belegt. Sein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet seit XXXX 2025 ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, der strafgerichtlichen Verurteilung sowie den im Zentralen Melderegister erfassten Daten. Aus letzterem ergeben sich zudem die angemeldeten Wohnsitze.Dass sich der Beschwerdeführer von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 in Österreich aufhielt, ist durch eine erfasste Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum in der österreichischen Sozialversicherung belegt. Sein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet seit römisch 40 2025 ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, der strafgerichtlichen Verurteilung sowie den im Zentralen Melderegister erfassten Daten. Aus letzterem ergeben sich zudem die angemeldeten Wohnsitze.

Dass seine Mutter, sein Stiefvater sowie eine Tante in Österreich leben, gab der Beschwerdeführer zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Es ergaben sich keinerlei Hinweise auf ein zum Beschwerdeführer bestehendes finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis.

In der Beschwerdeverhandlung gab er weiters an, dass seine restlichen Familienangehörigen in Polen leben bzw. sich ein Sohn im Ausland aufhält.

Die von ihm im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind aus dem eingeholten Auszug aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich. Hinweise auf maßgebliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich kamen im Verfahren ebenso nicht hervor. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung einfache Deutschkenntnisse vorweisen und gab an, bisher keine Sprachprüfung abgelegt zu haben. Es ergaben sich keine Hinweise auf soziale Kontakte in Österreich, zumal ihn auch seit seiner Inhaftierung im XXXX keine privaten Kontaktpersonen besucht haben.Die von ihm im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten sind aus dem eingeholten Auszug aus dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ersichtlich. Hinweise auf maßgebliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich kamen im Verfahren ebenso nicht hervor. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung einfache Deutschkenntnisse vorweisen und gab an, bisher keine Sprachprüfung abgelegt zu haben. Es ergaben sich keine Hinweise auf soziale Kontakte in Österreich, zumal ihn auch seit seiner Inhaftierung im römisch 40 keine privaten Kontaktpersonen besucht haben.

Die Feststellungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet gesetzten strafrechtswidrigen Verhaltens basieren auf der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Urteils eines österreichischen Strafgerichts sowie dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS, OZ 9).

Dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX in Strafhaft befindet, dass er dort bisher keine Besuche empfing sowie das errechnete Strafende ergeben sich aus der von der JA übermittelten Haftauskunft (OZ 4).Dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Strafhaft befindet, dass er dort bisher keine Besuche empfing sowie das errechnete Strafende ergeben sich aus der von der JA übermittelten Haftauskunft (OZ 4).

Die Verurteilungen in Polen ergeben sich ebenso aus dem eingeholten ECRIS-Auszug (OZ 9) in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdeverhandlung gab er auch an, von XXXX bis XXXX beinahe durchgehend in Polen inhaftiert gewesen zu sein und erläuterte die Umstände seiner letzten Verurteilung wegen „Flucht aus amtlichem Gewahrsam”.Die Verurteilungen in Polen ergeben sich ebenso aus dem eingeholten ECRIS-Auszug (OZ 9) in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdeverhandlung gab er auch an, von römisch 40 bis römisch 40 beinahe durchgehend in Polen inhaftiert gewesen zu sein und erläuterte die Umstände seiner letzten Verurteilung wegen „Flucht aus amtlichem Gewahrsam”.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (im Folgenden: AMPAG) richtet.Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 32, FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (im Folgenden: AMPAG) richtet.

Das bedeutet, dass in anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten – somit auch in rein fremdenrechtlichen Verfahren – die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.Das bedeutet, dass in anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden ist, aber ansonsten – somit auch in rein fremdenrechtlichen Verfahren – die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet auszugsweise:

“(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.“(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.”

§ 9 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet auszugsweise:Paragraph 9, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet auszugsweise:

„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

[…]”

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt, jedoch weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat noch die Voraussetzung eines kontinuierlichen Aufenthaltes seit zehn Jahren im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt, jedoch weder das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat noch die Voraussetzung eines kontinuierlichen Aufenthaltes seit zehn Jahren im Bundesgebiet erfüllt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2026, Ra 2026/21/0031, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2026, Ra 2026/21/0031, mwN).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt und missbrauchte damit das ihm als EU-Bürger grundsätzlich zukommende unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 130 Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt und missbrauchte damit das ihm als EU-Bürger grundsätzlich zukommende unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen.

Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).

Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf das vom Beschwerdeführer gezeigte persönliche Verhalten. Dabei berücksichtigte sie neben seiner aktuellen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich auch seine in Polen aufscheinenden Vorstrafen sowie seine Lebenssituation in Österreich und dabei im Besonderen seine fehlenden sozialen, beruflichen und familiären Anbindungen.

Bereits vor seinem Aufenthalt in Österreich wurde der Beschwerdeführer 22-fach von polnischen Strafgerichten – ebenso ganz überwiegend wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten – zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Polen hat die EMRK ratifiziert und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Art. 6 verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Polen und diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der Bestimmungen nach §§ 127 und 129 StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200). Gemäß Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Polen hat die EMRK ratifiziert und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Artikel 6, verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Polen und diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der Bestimmungen nach Paragraphen 127 und 129 StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).

Zuletzt wurde er mit Urteil vom XXXX aufgrund einer Vielzahl an Diebstahlsdelikten zu einer sechsjährigen und mit Urteil vom XXXX wegen „Flucht aus amtlichem Gewahrsam” zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er befand sich von XXXX bis XXXX beinahe durchgehend in Haft. Das bereits vielfach verspürte Haftübel in Polen hielt ihn nicht davon ab, nach Österreich zu reisen und hier ebenso Eigentumsdelikte zu begehen. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt.Zuletzt wurde er mit Urteil vom römisch 40 aufgrund einer Vielzahl an Diebstahlsdelikten zu einer sechsjährigen und mit Urteil vom römisch 40 wegen „Flucht aus amtlichem Gewahrsam” zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er befand sich von römisch 40 bis römisch 40 beinahe durchgehend in Haft. Das bereits vielfach verspürte Haftübel in Polen hielt ihn nicht davon ab, nach Österreich zu reisen und hier ebenso Eigentumsdelikte zu begehen. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt.

Bei seiner jüngsten Verurteilung in Österreich fällt überdies die gewerbsmäßige Begehung erschwerend ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer kam es gerade darauf an, sich mit wiederholten Diebstählen – teils durch Einbruch in PKWs oder Fahrradräume – seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dies obwohl ihm als EU-Bürger die Möglichkeit offenstand, seinen Lebensunterhalt legal durch Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu bestreiten. Zudem gilt hinsichtlich seiner letzten Verurteilung hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nicht als Einzeltäter in Erscheinung trat, sondern das strafrechtliche Fehlverhalten gemeinsam mit einem oder zwei Mittätern beging.

Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn bei der Strafzumessung umfassende und reumütige Geständnis und die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Teilen der Beute als mildernd berücksichtigt wurden, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die einschlägigen Vorstrafen; die mehrfache Qualifikation zum Schuldspruchpunkt I./ sowie das mehrfache Überschreiten eines Schadens von EUR 5.000,-- gewertet wurden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine beträchtliche Anzahl an Vorstrafen bringt der Beschwerdeführer mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keinerlei Wirkung zeigte. Auch der Aufenthalt seiner Mutter, seines Stiefvaters bzw. seiner Tante in Österreich, hat ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten im Bundesgebiet abgehalten. Aufgrund der Vielzahl der vom Beschwerdeführer bisher aufgrund der gleichen schädlichen Neigung begangener Straftaten liegt bei ihm ein erhebliches Rückfallsrisiko vor bzw. ist eine Wiederholungsgefahr stark anzunehmen.Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn bei der Strafzumessung umfassende und reumütige Geständnis und die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Teilen der Beute als mildernd berücksichtigt wurden, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die einschlägigen Vorstrafen; die mehrfache Qualifikation zum Schuldspruchpunkt römisch eins./ sowie das mehrfache Überschreiten eines Schadens von EUR 5.000,-- gewertet wurden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine beträchtliche Anzahl an Vorstrafen bringt der Beschwerdeführer mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keinerlei Wirkung zeigte. Auch der Aufenthalt seiner Mutter, seines Stiefvaters bzw. seiner Tante in Österreich, hat ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten im Bundesgebiet abgehalten. Aufgrund der Vielzahl der vom Beschwerdeführer bisher aufgrund der gleichen schädlichen Neigung begangener Straftaten liegt bei ihm ein erhebliches Rückfallsrisiko vor bzw. ist eine Wiederholungsgefahr stark anzunehmen.

In Hinblick auf das umfassende Geständnis im Strafverfahren sowie das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer seine Zeit in Haft jedenfalls nutze, um sich Gedanken über sein Handeln zu machen und er dieses sehr bereue, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. zuletzt VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003, mwN). Da sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.In Hinblick auf das umfassende Geständnis im Strafverfahren sowie das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer seine Zeit in Haft jedenfalls nutze, um sich Gedanken über sein Handeln zu machen und er dieses sehr bereue, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche zuletzt VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003, mwN). Da sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.

Da das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten äußerst schwerwiegend ist und dieser die letzten 25 Jahre kontinuierlich Straftaten in Polen und zuletzt in Österreich beging, kann für den Beschwerdeführer auch zum errechneten Entlassungszeitpunkt keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.

Der belangten Behörde ist somit aufgrund der Würdigung aller Umstände zuzustimmen, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG ausgeht. Es kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach daher als zulässig.Der belangten Behörde ist somit aufgrund der Würdigung aller Umstände zuzustimmen, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, FPG ausgeht. Es kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach daher als zulässig.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen, wenn dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfen, wenn dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Großteil der Familie des Beschwerdeführers lebt in Polen. Auch durch den Aufenthalt seiner Mutter, seines Stiefvaters und seiner Tante in Österreich liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor, zumal zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnisses seitens des Beschwerdeführers besteht. Diese haben ihn auch bisher nicht in der Strafhaft besucht.

Anzumerken ist, dass ihn der Aufenthalt seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet von strafrechtswidrigem Verhalten nicht abhalten konnte und der Beschwerdeführer durch sein delinquentes Verhaltensmuster auch bewusst in Kauf nahm, durch eine etwaige Inhaftierung von seinen Familienangehörigen getrennt zu werden.

Es kann deshalb nicht von einem iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden.Es kann deshalb nicht von einem iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer wies zudem keinerlei maßgeblichen integrationsbegründende Schritte im Verfahren nach. Aufgrund der erfassten Erwerbstätigkeiten kann keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt erkannt werden. Hinweise auf einen festen Freundeskreis oder sonstige soziale Kontakte kamen im Verfahren nicht hervor.

Es liegen somit keine maßgeblichen familiären, privaten oder beruflichen Anbindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Der Großteil seiner Familie lebt in Polen, er spricht Polnisch und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der polnischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Der Großteil seiner Familie lebt in Polen, er spricht Polnisch und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der polnischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des – abgesehen von einer Arthrose im Wirbelsäulenbereich, wogegen er Schmerzmittel einnimmt – gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des – abgesehen von einer Arthrose im Wirbelsäulenbereich, wogegen er Schmerzmittel einnimmt – gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor.

Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Das Aufenthaltsverbot wurde dem Grunde nach zu Recht verhängt.

Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 10 Jahren stellt sich angesichts der Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, der Schwere seines Fehlverhaltens sowie seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So wurde die in Österreich verhängte Haftstrafe unbedingt ausgesprochen und zeigen die Gewerbsmäßigkeit, die Überschreitung der Schadensgrenze und die aufgrund der selben schädlichen Neigung begangenen Straftaten die Schwere des vom Beschwerdeführer gesetzten strafrechtlichen Verhaltens auf.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei Änderung der maßgebenden Umstände zu seinen Gunsten – wie beispielsweise eine gelungene Resozialisierung nach verbüßter Haftstrafe, dem Bestehen etwaiger Probe- und Bewährungszeiten, ein (Wieder-)Einstieg in das (legale) Arbeitsleben samt finanzieller Absicherung außerhalb des Bundesgebiets oder auch eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage – einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs. 2 FPG stellen kann.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei Änderung der maßgebenden Umstände zu seinen Gunsten – wie beispielsweise eine gelungene Resozialisierung nach verbüßter Haftstrafe, dem Bestehen etwaiger Probe- und Bewährungszeiten, ein (Wieder-)Einstieg in das (legale) Arbeitsleben samt finanzieller Absicherung außerhalb des Bundesgebiets oder auch eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage – einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG stellen kann.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots ist gemäß § 70 Abs. 1 letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbots ist gemäß Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Die belangte Behörde führt in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids „§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF“ als Rechtsgrundlage zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung an. Die Bestimmung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Aufenthaltsverboten findet sich jedoch seit der Änderung des § 18 BFA-VG durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, in Abs. 5 leg. cit. Diesen führt die Behörde sodann richtigerweise in der Begründung an.Die belangte Behörde führt in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids „§ 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF“ als Rechtsgrundlage zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung an. Die Bestimmung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Aufenthaltsverboten findet sich jedoch seit der Änderung des Paragraph 18, BFA-VG durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, in Absatz 5, leg. cit. Diesen führt die Behörde sodann richtigerweise in der Begründung an.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325; VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN).

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch sein mehrfach in seinem Herkunftsland und zuletzt auch in Österreich gesetztes gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Polen und in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sofort wieder strafbare Handlungen begeht, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nunmehr auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Urkundenunterdrückung Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I421.2348922.1.00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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