TE Dok 2026/7/2 2026-0.408.315

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2026
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §48 Abs1
§51 Abs1 u. 2 BDG
§51 Z4 HDG
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. HDG § 51 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Schlagworte

Soldat, Dienstpflichtverletzung, Beendigung Dienstverhältnis

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 19. Juni 2026 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Gefreiter (Gfr) A.A.

ist schuldig,

1. ab zumindest 01. September 2025 ohne unverzügliche Meldung dem Dienst ferngeblieben und

2. bis zum 14. Oktober 2025 der Verpflichtung zur Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn und voraussichtlicher Dauer der Erkrankung nicht nachgekommen und

3. im Zeitraum Mai 2025 bis 24. August 2025 ungerechtfertigt dem Dienst

ferngeblieben zu sein.

Dadurch hat er schuldhaft in den Spruchpunkten 1 bis 3

gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“ undgegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, wonach „der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt“ und

gegen die Bestimmung des § 48 Abs. 1 BDG 1979, wonach „der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist,“ undgegen die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist,“ und

gegen die Bestimmung des § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979, wonach „der Beamte, der vomgegen die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins und 2 BDG 1979, wonach „der Beamte, der vom

Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.“, verstoßen und

Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, begangen.Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl römisch eins. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, begangen.

 

Über Gfr A.A. wird gemäß § 51 Z. 4 lit. a HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Degradierung zum Rekruten verhängt.Über Gfr A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 4, Litera a, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Degradierung zum Rekruten verhängt.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person, zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

1. Gfr A.A. war auf dem Arbeitsplatz Pioniermaschinengehilfe in der N.N. des N.N. eingeteilt. Sein Dienstort war die N.N.-Kaserne in N.N. Der Dienststellenausschuss (DA) wurde gemäß § 22 HDG 2014 von der beabsichtigten Erstattung der Disziplinaranzeige am 17.10.2025 in Kenntnis gesetzt und hat keinen Einwand erhoben. Personalvertreterfunktion führte er keine aus.1. Gfr A.A. war auf dem Arbeitsplatz Pioniermaschinengehilfe in der N.N. des N.N. eingeteilt. Sein Dienstort war die N.N.-Kaserne in N.N. Der Dienststellenausschuss (DA) wurde gemäß Paragraph 22, HDG 2014 von der beabsichtigten Erstattung der Disziplinaranzeige am 17.10.2025 in Kenntnis gesetzt und hat keinen Einwand erhoben. Personalvertreterfunktion führte er keine aus.

2. Er stand in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des BDG 1979 und des HDG 2014. § 85 Abs 2 Z. 2 HDG 2014 normiert, dass das Disziplinarverfahren ohne Bedachtnahme auf die Beendigung seines Dienstverhältnisses fortzuführen ist. Das Dienstverhältnis endete mit Ablauf des 31. Oktober 2025 aufgrund einer Austrittserklärung.2. Er stand in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des BDG 1979 und des HDG 2014. Paragraph 85, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014 normiert, dass das Disziplinarverfahren ohne Bedachtnahme auf die Beendigung seines Dienstverhältnisses fortzuführen ist. Das Dienstverhältnis endete mit Ablauf des 31. Oktober 2025 aufgrund einer Austrittserklärung.

3. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Sein Besoldungsmerkmal, M ZCh/MFkt würde ein Bruttoeinkommen von € 2.452,40 (ohne allfällige Nebengebühren) bedeuten, wenn sie nicht gänzlich eingestellt worden wären.

4. Der Einheitskommandant leitete am 15. September 2025 ein Disziplinarverfahren gegen den Gefreiten ein und am 01. Oktober 2025 erging eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes der unerlaubten Abwesenheit. Zudem erging am 14. Oktober 2025 durch den Disziplinarvorgesetzten (Kdt N.N.) eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft N.N., weil eine Desertion nicht auszuschließen war.

5. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzten am 24.10.2025 erstattet und langte am 28. Oktober 2025 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ein. Auf Grund der am 31.03.2025 erlassenen Änderung der für das Jahr 2025 verfügten Geschäftseinteilung (mit GZ xxxxxxxx) wurde sie dem Senat N.N. zugewiesen und erhielt die oa. GZ. Der Sachverhalt wurde wie folgt ausgeführt: „Gfr A.A. befand sich seit 16. April 2025 im Krankenstand. Die vorgelegte Krankenstandsbestätigung (Beilage 1) gab als voraussichtliches Ende den 30. April 2025 an, ab diesem Zeitpunkt liegt keine leserliche Krankenstandsbestätigung mehr vor. Der Verlauf der Kommunikation zwischen dem Dienstführenden Unteroffizier (DfUO) der Kompanie (OStv B.B.) und Gfr A.A. liegt in Form der E-Mail-Korrespondenz als Beilage 16 bei. Aus der Beilage ist zu erkennen, dass die Korrespondenz sich über mehrere Monate hinweg zog und seitens der Kompanie mehrfach versucht wurde, mit Gfr A.A. Verbindung zu diesem Sachverhalt aufzunehmen. Gfr A.A. gab bei der Einvernahme durch die PI N.N. (Beilage 10) auf Anordnung der Staatsanwaltschaft N.N. (Zahl: xxxxxxxxx) an, von seinem Arzt einen offenen Krankenstand verordnet bekommen zu haben, sodass aus seiner Sicht keine weitere Krankenstandsbestätigungen mehr notwendig seien. Auch der DfUO des Gfr A.A. erhielt vom Truppenarzt in der Truppenambulanz N.N.-Kaserne die Auskunft, dass bei Vorliegen eines „voraussichtlichen Endes” der Krankenstand als offen gelte, sodass seitens der Einheit keine frühere Meldung über diesen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt erfolgte. Anzumerken ist jedoch, dass er sich selbst im Zuge der Einvernahme bei der PI N.N. widersprach, da er angab, über besagten Zeitraum doch keine Krankenstandsbestätigung zu verfügen. Er habe sich im Bundesheer nicht mehr wohl gefühlt und wollte nicht mehr zurückkommen. Daher besteht für ebenjenen Zeitraum bereits der Verdacht einer Pflichtverletzung, welche auch Bestandteil dieser Disziplinaranzeige ist. Es wird jedoch angemerkt, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ab wann das vom Gfr angegebene Fernbleiben aufgrund eines Unwohlseins begann. Für den Zeitraum 25. bis 31. August 2025 legte Gfr A.A. dann eine Arztbestätigung (siehe Beilage 2) vor. Er ging gem. oben erwähnter Einvernahme mit der PI N.N. davon aus, dass seine ursprüngliche Krankschreibung nun nicht mehr gültig sei. Am 01. September 2025 erschien Gfr A.A. nicht zum Dienst und galt ab diesem Zeitpunkt als ungerechtfertigt abwesend, da ab diesem Zeitpunkt keine gültige ärztliche Bescheinigung und Rechtfertigung seitens Gfr A.A. vorlag. Durch den DfUO wurde abermals versucht, Kontakt mit Gfr A.A. via Telefon oder E-Mail aufzunehmen, jedoch verliefen diese Versuche ergebnislos. Am 14. Oktober 2025 um 0749 Uhr nahm die Mutter des Gfr A.A. mit dem DfUO (OStv B.B.) via E-Mail-Verbindung mit der Einheit auf (siehe Beilage 8). Sie bestätigte, dass ihr Sohn im Laufe des 14. Oktober 2025 sich körperlich bei der Einheit melden würde. Am 14. Oktober 2025 um 0855 Uhr meldete sich Gfr A.A. telefonisch beim DfUO der Einheit und kündigte seine Absicht einzurücken an. Am 14. Oktober 2025 um 1115 Uhr meldete sich Gfr A.A. in seiner Einheit zum Dienst, somit wurde der Fahndungsantrag an die MP gem. Beilage 2 widerrufen. Durch das Kommando N.N. wurde in weiterer Folge telefonisch Verbindung zum Journaldienst/ Staatsanwaltschaft N.N. aufgenommen. Daraus resultierend wurde Gfr A.A. durch die 3.MPKp auf Anordnung der Staatsanwaltschaft N.N. (Zahl: xxxxxxxxxx) zur PI N.N. zum Zwecke der Anfertigung einer Beschuldigteneinvernahme, welche im oberen Textteil bereits erwähnt wurde, verbracht, die am 14. Oktober 2025 um 1333 Uhr ebendort angefertigt wurde. Diese liegt als Beilage 10 gegenständlichem Akt bei. Der vorliegende Sachverhalt wurde durch Kdo N.N. am 15. Oktober 2025 als BV-Meldung gemeldet (siehe Beilage 11). Am selbigen Tag erklärte Gfr A.A. seinen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ablauf 31. Oktober 2025 (siehe Beilage 12). Aufgrund der permanenten Abwesenheit des Gfr und der nunmehrig vorliegenden Austrittserklärung mit Ablauf 31. Oktober 2025 konnte und kann kein Parteiengehör durchgeführt werden, weshalb auf die Einvernahme bei der PI N.N. verwiesen wird. Als verletzte Pflichten werden der § 51 Abs 1 und 2 des BDG 1979 angegeben. Der Anzeige wurden 18 Beilagen angeschlossen.5. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzten am 24.10.2025 erstattet und langte am 28. Oktober 2025 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ein. Auf Grund der am 31.03.2025 erlassenen Änderung der für das Jahr 2025 verfügten Geschäftseinteilung (mit GZ xxxxxxxx) wurde sie dem Senat N.N. zugewiesen und erhielt die oa. GZ. Der Sachverhalt wurde wie folgt ausgeführt: „Gfr A.A. befand sich seit 16. April 2025 im Krankenstand. Die vorgelegte Krankenstandsbestätigung (Beilage 1) gab als voraussichtliches Ende den 30. April 2025 an, ab diesem Zeitpunkt liegt keine leserliche Krankenstandsbestätigung mehr vor. Der Verlauf der Kommunikation zwischen dem Dienstführenden Unteroffizier (DfUO) der Kompanie (OStv B.B.) und Gfr A.A. liegt in Form der E-Mail-Korrespondenz als Beilage 16 bei. Aus der Beilage ist zu erkennen, dass die Korrespondenz sich über mehrere Monate hinweg zog und seitens der Kompanie mehrfach versucht wurde, mit Gfr A.A. Verbindung zu diesem Sachverhalt aufzunehmen. Gfr A.A. gab bei der Einvernahme durch die PI N.N. (Beilage 10) auf Anordnung der Staatsanwaltschaft N.N. (Zahl: xxxxxxxxx) an, von seinem Arzt einen offenen Krankenstand verordnet bekommen zu haben, sodass aus seiner Sicht keine weitere Krankenstandsbestätigungen mehr notwendig seien. Auch der DfUO des Gfr A.A. erhielt vom Truppenarzt in der Truppenambulanz N.N.-Kaserne die Auskunft, dass bei Vorliegen eines „voraussichtlichen Endes” der Krankenstand als offen gelte, sodass seitens der Einheit keine frühere Meldung über diesen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt erfolgte. Anzumerken ist jedoch, dass er sich selbst im Zuge der Einvernahme bei der PI N.N. widersprach, da er angab, über besagten Zeitraum doch keine Krankenstandsbestätigung zu verfügen. Er habe sich im Bundesheer nicht mehr wohl gefühlt und wollte nicht mehr zurückkommen. Daher besteht für ebenjenen Zeitraum bereits der Verdacht einer Pflichtverletzung, welche auch Bestandteil dieser Disziplinaranzeige ist. Es wird jedoch angemerkt, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ab wann das vom Gfr angegebene Fernbleiben aufgrund eines Unwohlseins begann. Für den Zeitraum 25. bis 31. August 2025 legte Gfr A.A. dann eine Arztbestätigung (siehe Beilage 2) vor. Er ging gem. oben erwähnter Einvernahme mit der PI N.N. davon aus, dass seine ursprüngliche Krankschreibung nun nicht mehr gültig sei. Am 01. September 2025 erschien Gfr A.A. nicht zum Dienst und galt ab diesem Zeitpunkt als ungerechtfertigt abwesend, da ab diesem Zeitpunkt keine gültige ärztliche Bescheinigung und Rechtfertigung seitens Gfr A.A. vorlag. Durch den DfUO wurde abermals versucht, Kontakt mit Gfr A.A. via Telefon oder E-Mail aufzunehmen, jedoch verliefen diese Versuche ergebnislos. Am 14. Oktober 2025 um 0749 Uhr nahm die Mutter des Gfr A.A. mit dem DfUO (OStv B.B.) via E-Mail-Verbindung mit der Einheit auf (siehe Beilage 8). Sie bestätigte, dass ihr Sohn im Laufe des 14. Oktober 2025 sich körperlich bei der Einheit melden würde. Am 14. Oktober 2025 um 0855 Uhr meldete sich Gfr A.A. telefonisch beim DfUO der Einheit und kündigte seine Absicht einzurücken an. Am 14. Oktober 2025 um 1115 Uhr meldete sich Gfr A.A. in seiner Einheit zum Dienst, somit wurde der Fahndungsantrag an die MP gem. Beilage 2 widerrufen. Durch das Kommando N.N. wurde in weiterer Folge telefonisch Verbindung zum Journaldienst/ Staatsanwaltschaft N.N. aufgenommen. Daraus resultierend wurde Gfr A.A. durch die 3.MPKp auf Anordnung der Staatsanwaltschaft N.N. (Zahl: xxxxxxxxxx) zur PI N.N. zum Zwecke der Anfertigung einer Beschuldigteneinvernahme, welche im oberen Textteil bereits erwähnt wurde, verbracht, die am 14. Oktober 2025 um 1333 Uhr ebendort angefertigt wurde. Diese liegt als Beilage 10 gegenständlichem Akt bei. Der vorliegende Sachverhalt wurde durch Kdo N.N. am 15. Oktober 2025 als BV-Meldung gemeldet (siehe Beilage 11). Am selbigen Tag erklärte Gfr A.A. seinen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ablauf 31. Oktober 2025 (siehe Beilage 12). Aufgrund der permanenten Abwesenheit des Gfr und der nunmehrig vorliegenden Austrittserklärung mit Ablauf 31. Oktober 2025 konnte und kann kein Parteiengehör durchgeführt werden, weshalb auf die Einvernahme bei der PI N.N. verwiesen wird. Als verletzte Pflichten werden der Paragraph 51, Absatz eins und 2 des BDG 1979 angegeben. Der Anzeige wurden 18 Beilagen angeschlossen.

6. Mit Kurier legte das N.N. die Strafkarte zu xx vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Gfr A.A. am 27. Jänner 2026 wegen Desertion (§ 9 Abs 1 MilStG) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt (Probezeit) 3 Jahre rechtskräftig verurteilt wurde.6. Mit Kurier legte das N.N. die Strafkarte zu xx vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Gfr A.A. am 27. Jänner 2026 wegen Desertion (Paragraph 9, Absatz eins, MilStG) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt (Probezeit) 3 Jahre rechtskräftig verurteilt wurde.

7. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 22. April 2026 den Einleitungsbeschluss, der an ihn zu eigenen Handen an die Wohnadresse durch Hinterlegung und an den Disziplinaranwalt für Soldaten beim BMLV (DiszAnw) zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs. Die mündliche Verhandlung wurde für den 19.06.2026 ausgeschrieben, die Ladungen den Parteien sowie dem Zeugen, Kdt N.N., zugestellt. Der Disziplinarbeschuldigte wurde gemäß § 72 Abs 5 HDG 2015 geladen und ausdrücklich darauf7. Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB), Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 22. April 2026 den Einleitungsbeschluss, der an ihn zu eigenen Handen an die Wohnadresse durch Hinterlegung und an den Disziplinaranwalt für Soldaten beim BMLV (DiszAnw) zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs. Die mündliche Verhandlung wurde für den 19.06.2026 ausgeschrieben, die Ladungen den Parteien sowie dem Zeugen, Kdt N.N., zugestellt. Der Disziplinarbeschuldigte wurde gemäß Paragraph 72, Absatz 5, HDG 2015 geladen und ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass nach § 73 Abs 1 HDG 2014 auch in seiner Abwesenheit verhandelt werde, wenn er dieser unentschuldigt fernbleiben würde.hingewiesen, dass nach Paragraph 73, Absatz eins, HDG 2014 auch in seiner Abwesenheit verhandelt werde, wenn er dieser unentschuldigt fernbleiben würde.

8. Trotz Hinweises auf § 73 Abs 1 HDG 2014 erschien der Disziplinarbeschuldigte nicht. Der Kdt N.N. wurde durch den Leiter der N.N. (Personal), Mjr C.C., vertreten. Die Verhandlungsschrift wurde dem Disziplinarbeschuldigten an die Wohnadresse zugestellt und eine Frist bis 02. Juli 2026 zur Stellungnahme eingeräumt. Gfr A.A. machte von der Möglichkeit zum Parteiengehör keinen Gebrauch. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 19.06.2026, bei der die im Akt aufliegenden Unterlagen, insbesondere die Verurteilung durch das Landesgericht N.N. vom 27.01.2026 wegen Desertion zur Verlesung gebrachten wurden, der Zeuge Major C.C. über seine dienstlichen Leistungen aussagte, ist für die BDB, Senat N.N., der in den Spruchpunkten angeführte Sachverhalt erwiesen.8. Trotz Hinweises auf Paragraph 73, Absatz eins, HDG 2014 erschien der Disziplinarbeschuldigte nicht. Der Kdt N.N. wurde durch den Leiter der N.N. (Personal), Mjr C.C., vertreten. Die Verhandlungsschrift wurde dem Disziplinarbeschuldigten an die Wohnadresse zugestellt und eine Frist bis 02. Juli 2026 zur Stellungnahme eingeräumt. Gfr A.A. machte von der Möglichkeit zum Parteiengehör keinen Gebrauch. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 19.06.2026, bei der die im Akt aufliegenden Unterlagen, insbesondere die Verurteilung durch das Landesgericht N.N. vom 27.01.2026 wegen Desertion zur Verlesung gebrachten wurden, der Zeuge Major C.C. über seine dienstlichen Leistungen aussagte, ist für die BDB, Senat N.N., der in den Spruchpunkten angeführte Sachverhalt erwiesen.

9. Der Disziplinarbeschuldigte (DB) hatte am 14.10.2025 bei der Polizeiinspektion N.N. Stellung genommen. Darin führt er aus, dass er am 16. April 2025 in den Krankenstand gegangen wäre und den Hausarzt aufgesucht hätte, der ihn auch krankgeschrieben habe. Er hätte erst später bemerkt, dass die Krankschreibung bereits geendet hätte. Er wäre dann Anfang Mai nochmals zu seinem Hausarzt gegangen und dieser hätte gemeint, dass die Krankschreibung noch offen sei. Auf die Frage, warum er keine weiteren Krankmeldungen mehr vorgelegt hätte, meinte er, dass er sich geschämt hätte und keine E-Mails mehr angeschaut und keine Anrufe der Dienststelle angenommen hätte. Er wäre mit seiner Berufswahl nicht mehr zufrieden gewesen und hätte sich nur noch eingesperrt. Es wäre auch nicht geplant gewesen, dass er so lange im Krankenstand verbleibe, er hätte ursprünglich nur Rückenschmerzen gehabt. Aber irgendwann wollte er nicht mehr zurück zur Einheit und habe sich nur mehr geschämt. Er hätte sich auch immer selbst eingeredet, dass dies mit der Krankschreibung vom Arzt schon passen würde. Ab 01.09.2025 hätte er wieder seinen Dienst antreten müssen, da wäre für ihn klar gewesen, dass er „Scheiße gebaut“ hätte. Er hätte gehofft, dass sich dies irgendwie auflösen würde, je länger er sich versteckt hätte, bzw. nicht mehr bei der Einheit meldete, desto weniger wusste er, was er machen hätte sollen. Für diesen Zeitraum gebe es auch keine Krankmeldung. Er wäre am 13.10.2025 nach N.N. gefahren um nachzudenken, seine Mutter hätte ihn schließlich zur Vernunft gebracht und er wäre in die Kaserne eingerückt.

10. Der Zeuge Mjr C.C. attestierte dem DB eine gute Dienstleistung. Er kenne den DB nicht persönlich, aber die N.N. Kompanie hätte trotz negativer Stellungnahme des S2-Dienstes (militärische Sicherheit) auf eine Aufnahme des A.A. insistiert. Der Grund für die negative Stellungnahme wäre ihm nicht bekannt. Bis zur Desertion wäre der DB nicht sonderlich aufgefallen, nunmehr sei das Vertrauen in ihn gänzlich gebrochen und eine weitere militärische Verwendung im In- und Ausland ausgeschlossen.

11. Der Senatsvorsitzende befragt nach der Zeugeneinvernahme ob es noch weiter Anträge durch die Parteien gebe, da dies verneint wurde, schließt er das Beweisverfahren um 1420 Uhr.

12. In den Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt beim BMLV (DiszAnw) aus, dass der Disziplinarbeschuldigte durch seine Tathandlungen vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1 bis 3 liege Bindungswirkung an das Urteil des LG Salzburg vor. Der disziplinäre Überhang sei aus generalpräventiven Gründen zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des VwGH komme aufgrund des Treueverlustes einzig die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht, im Fall eben die Degradierung zum Rekruten, weil das befristete Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.10.2025 endete. Aus generalpräventiven Gründen sei die Höchststrafe zu verhängen. Hinsichtlich der Strafbemessung wäre unstrittig von einer sehr schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen, da die Einhaltung der Dienstzeit zu den vornehmsten Pflichten eines öffentlich-rechtlich Bediensteten zählen würde. Auch die Chargendienstgrade hätten ihre Dienstpflicht treu zu erfüllen und hätten in den Dienst zu kommen. Der DB selbst sei sich bewusst „Scheiße gebaut zu haben“, daraus ließe sich eine gewisse Schuldeinsicht als Milderungsgrund ableiten. Allerdings wäre aus general- und spezialpräventiver Sicht keine andere Strafe als die Degradierung zum Rekruten möglich. Würde die BDB zu einer anderen Entscheidung kommen, wäre eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.508 und ein Verhandlungskostenbeitrag von € 500.-, also in Summe in etwa € 9.000.- zu fordern.

13. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die anwesende Partei, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift und Ausfolgung des Protokolls wird vom Herrn Disziplinaranwalt verzichtet. Wie oben bereits dargestellt wurde dem DB die Verhandlungsschrift an die Wohnadresse zugestellt, eine Stellungnahme ist nicht anher vorgelegt worden.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:

14. Die Bestimmungen des BDG wurden im Spruch ausgeführt und werden zur Vermeidung von Wiederholungen nicht nochmals dargestellt.

15. § 3 Abs. 1 HDG 2014: „Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur15. Paragraph 3, Absatz eins, HDG 2014: „Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur

bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für

den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.“

§ 3 Abs. 2 HDG 2014: „Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalbParagraph 3, Absatz 2, HDG 2014: „Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb

von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt

das Disziplinarverfahren als eingestellt.“

§ 3 Abs. 3 HDG 2014: „Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, HDG 2014: „Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den Paragraphen 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden.

16. § 5 Abs. 1 HDG 2014: „Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn 16. Paragraph 5, Absatz eins, HDG 2014: „Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.“

§ 5 Abs. 2 HDG 2014: „Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.“Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2014: „Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.“

17. § 49 Abs 2 HDG 2014: „Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.“17. Paragraph 49, Absatz 2, HDG 2014: „Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.“

18. § 51 HDG 2014: „Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind 18. Paragraph 51, HDG 2014: „Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4.a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.“

19. § 54 Abs 1 HDG 2014: „Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt § 49.“19. Paragraph 54, Absatz eins, HDG 2014: „Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt Paragraph 49,

20. § 85 Abs. 2 HDG 2014 (Änderung der rechtlichen Stellung): „Ist gegen einen Soldaten, der 1. Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder20. Paragraph 85, Absatz 2, HDG 2014 (Änderung der rechtlichen Stellung): „Ist gegen einen Soldaten, der 1. Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder

2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand, ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 54.“2. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand, ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Ziffer eins, gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Ziffer 2, tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach Paragraph 54,

Zur rechtlichen Würdigung:

Beweiswürdigung (Feststellungen):

Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Disziplinarakt, dem Gerichtsurteil und den Angaben des DB vor der Polizeiinspektion N.N.

Rechtliche Beurteilung:

Der Einheitskommandant leitete am 15.09.2025 ob der Verdachtsgründe ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten unverzüglich ein. Es ist daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Seither sind keine drei Jahre vergangen, weshalb auch keine Strafbarkeitsverjährung nach § 3 Abs 2 HDG 2014 eingetreten ist. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).Der Einheitskommandant leitete am 15.09.2025 ob der Verdachtsgründe ein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten unverzüglich ein. Es ist daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Seither sind keine drei Jahre vergangen, weshalb auch keine Strafbarkeitsverjährung nach Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014 eingetreten ist. Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Darunter versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Berufsmilitärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden AnscheinParagraph 43, Absatz 2, BDG 1979 fordert die Sachlichkeit der Amtsführung. Darunter versteht der Sprachgebrauch eine solche, die der "Sache", dem "Gegenstand" der Tätigkeit entspricht und sich ausschließlich auf das "Wesentliche" bezieht. Bei einer Berufsmilitärperson kommt es auf die sachliche "Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben" an; da diese jedoch sehr weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind, wird durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt der Soldat immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 93/09/0122). Der Beamte muss jeden Anschein

vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) (vgl. Kucsko- Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 163f.). Der dienstliche Bezug und disziplinärer Überhang liegt auf Grund der Verletzung der Vertrauenswahrung vor:vermeiden, er werde nicht zur „Sache“ gehörende Interessen einfließen lassen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Ansicht der Rechtsprechung in der allgemeinen Wertschätzung die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Die genannten Rückschlüsse können von einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht. Dabei besteht ein Bezug zu den besonderen Aufgaben des jeweiligen Soldaten (besonderer Funktionsbezug). Darüber hinaus kann auch ein allgemeiner Bezug zu Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen, insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (allgemeiner Funktionsbezug) vergleiche Kucsko- Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 163f.). Der dienstliche Bezug und disziplinärer Überhang liegt auf Grund der Verletzung der Vertrauenswahrung vor:

„Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird.„Insoweit eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, wird ein disziplinärer Überhang immer vorliegen. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung (der) dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem anderen Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird.

Auch der VwGH vertritt seit langem grundsätzlich, dass der wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird (siehe Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, aktualisierte Auflage, Seite 60)“. Siehe auch die Rechtsprechung des VwGH, insbesondere auch den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2000/09/0176.

Demzufolge ist auszuführen: Wer das Verbrechen der Desertion begeht, zerstört dem Grunde nach das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben (siehe VwGH Erk vom 05.09.2013, 2013/09/0114). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen (siehe W146 2153105-1). Die im Spruch geschilderte Tathandlung ist nicht zu akzeptieren und stellt einen schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmung des § 43 Abs 2 BDG 1979 dar. Es ist von einer sehr schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen. Er hat seine Dienstpflichten nach § 48 Abs 1 BDG 1979 verletzt, weil er die im Dienstplan vorgesehenen Stunden nicht eingehalten hat. Zudem hat er es verabsäumt, dem Vorgesetzten (KpKdt) bzw. der Dienstbehörde einen Grund für seine Abwesenheit bekanntzugeben bzw. zu rechtfertigen, weshalb er § 51 BDG 1979 verletzt hat.Demzufolge ist auszuführen: Wer das Verbrechen der Desertion begeht, zerstört dem Grunde nach das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben (siehe VwGH Erk vom 05.09.2013, 2013/09/0114). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist jedoch auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen (siehe W146 2153105-1). Die im Spruch geschilderte Tathandlung ist nicht zu akzeptieren und stellt einen schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dar. Es ist von einer sehr schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen. Er hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 verletzt, weil er die im Dienstplan vorgesehenen Stunden nicht eingehalten hat. Zudem hat er es verabsäumt, dem Vorgesetzten (KpKdt) bzw. der Dienstbehörde einen Grund für seine Abwesenheit bekanntzugeben bzw. zu rechtfertigen, weshalb er Paragraph 51, BDG 1979 verletzt hat.

Zum Grad des Verschuldens:

Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Spruchpunkten vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die in §§ 43 Abs 2, 48 und 51 BDG 1979 normierten Dienstpflichten zu verletzen.Der Disziplinarbeschuldigte hat in allen Spruchpunkten vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die in Paragraphen 43, Absatz 2, 48 und 51 BDG 1979 normierten Dienstpflichten zu verletzen.

Zur Strafbemessung:

Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Die Disziplinarbehörde ist gemäß § 5 Abs. 2 HDG 2014 an den Spruch und an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zu Grunde liegende Tatsachenfeststellungen gebunden. Die Bindung umfasst die Feststellung zur äußeren als auch inneren Tatseite (VwGH vom 25.06.2013, 2013/09/0038).Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Die Disziplinarbehörde ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, HDG 2014 an den Spruch und an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zu Grunde liegende Tatsachenfeststellungen gebunden. Die Bindung umfasst die Feststellung zur äußeren als auch inneren Tatseite (VwGH vom 25.06.2013, 2013/09/0038).

Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs 1 HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis.Laut ständiger Judikatur des VwGH ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (siehe dazu VwGH vom 05.11.2014, 2014/09/0005). Die Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043). Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis.

Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des Disziplinarbeschuldigten Gfr A.A. durch vorsätzliche Tatbegehungen. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stehen für den Senat außer Zweifel.

Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im obersten Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zum Ziel hat, das Ansehen und das Vertrauen in eine ordentliche Aufgabenerfüllung durch Beamte seitens der Bevölkerung wichtig ist. Für

diese Einschätzung spricht auch der Strafrahmen des § 9 MilStG mit einer Freiheitsstrafe bisdiese Einschätzung spricht auch der Strafrahmen des Paragraph 9, MilStG mit einer Freiheitsstrafe bis

zu fünf Jahren.

Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren gleichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten aufgrund der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf in den Hintergrund, wären aber für den Fall eines Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung klar gegeben. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führt. Ausgehend von einer sehr schweren Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG 1979 war die mehrfache Verletzung durch die Tatbegehung als erschwerend zu werten. Ausgangspunkt für die Strafbemessung war die schwerste, nämlich die Dienstpflichtverletzung im Spruchpunkt 1. Die weiteren Tatbegehungen sind erschwerend (siehe § 6 Abs 2 HDG 2014). Als Milderungsgründe waren die disziplinäre Unbescholtenheit und die gute Dienstleistung durch die N.N. und sein einsichtiges Verhalten und Distanzierung vom schädigenden Verhalten zu werten („Scheiße gebaut zu haben“). Der VwGH hat in der Entscheidung vom 26.02.2021 auch ausgeführt, dass er mit Erkenntnis vom 14.11.2007, 2005/09/0115, vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist und auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wiedereingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden (vgl. E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung, insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 6 Abs. 1 HDG 2014 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ sein werde (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Dasselbe gilt für den gleich formulierten § 6 Abs 1 erster Satz HDG („… oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.“). Im gegenständlichen Fall stehen schon aufgrund der Anzahl, aber auch der Art und Schwere der dem DB nachgewiesenen Pflichtverletzungen, die generalpräventiven Aspekte im Vordergrund und können die Milderungsgründe die Schwere der Taten nicht aufwiegen, sodass die Höchststrafe schon aus generalpräventiven Gründen unabdingbar ist, um der Kollegenschaft des DB vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen nichtSpezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren gleichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten aufgrund der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf in den Hintergrund, wären aber für den Fall eines Einsatzes zur militärischen Landesverteidigung klar gegeben. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und grundsätzlich zur Auflösung des Dienstverhältnisses führt. Ausgehend von einer sehr schweren Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 war die mehrfache Verletzung durch die Tatbegehung als erschwerend zu werten. Ausgangspunkt für die Strafbemessung war die schwerste, nämlich die Dienstpflichtverletzung im Spruchpunkt 1. Die weiteren Tatbegehungen sind erschwerend (siehe Paragraph 6, Absatz 2, HDG 2014). Als Milderungsgründe waren die disziplinäre Unbescholtenheit und die gute Dienstleistung durch die N.N. und sein einsichtiges Verhalten und Distanzierung vom schädigenden Verhalten zu werten („Scheiße gebaut zu haben“). Der VwGH hat in der Entscheidung vom 26.02.2021 auch ausgeführt, dass er mit Erkenntnis vom 14.11.2007, 2005/09/0115, vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist und auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wiedereingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden vergleiche E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung, insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen vergleiche ErläutRV 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ sein werde vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Dasselbe gilt für den gleich formulierten Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz HDG („… oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.“). Im gegenständlichen Fall stehen schon aufgrund der Anzahl, aber auch der Art und Schwere der dem DB nachgewiesenen Pflichtverletzungen, die generalpräventiven Aspekte im Vordergrund und können die Milderungsgründe die Schwere der Taten nicht aufwiegen, sodass die Höchststrafe schon aus generalpräventiven Gründen unabdingbar ist, um der Kollegenschaft des DB vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen nicht

toleriert und eben mit der höchsten Disziplinarstrafe zu ahnden sind (vgl. BVwG vom 03.04.2024, W208 2283756-1).toleriert und eben mit der höchsten Disziplinarstrafe zu ahnden sind vergleiche BVwG vom 03.04.2024, W208 2283756-1).

Dies ist im vorliegenden Disziplinarfall zutreffend. Aus den Gründen der Generalprävention ist die Höchststrafe zu verhängen und können die ausgeführten Milderungsgründe zu keinem anderen Ergebnis mehr führen. Eine Geldstrafe samt Verhandlungskostenbeitrag von ca. € 9.000.- hätte die angesprochene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschritten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten