§ 73 HDG 2014 Mündliche Verhandlung

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn

1.

er in der Ladung hierüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde und

2.

eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne seine Anwesenheit möglich erscheint.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend sein insgesamt bis zu drei

1.

Soldaten oder

2.

Wehrpflichtige des Miliz- oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder

3.

Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organs der Personalvertretung.

Der Senat darf zur mündlichen Verhandlung erforderliche Hilfskräfte beiziehen.

(3) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat die oder der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung der Senatsvorsitzenden oder des Senatsvorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Notwendigkeit zu unterbrechen oder zu vertagen.

(5) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beweiserhebung seine Anträge zu stellen und zu begründen. Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Hat der Disziplinaranwalt auf deren Wortmeldungen etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(6) Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat die oder der Senatsvorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat

1.

die Namen der Anwesenden,

2.

eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,

3.

zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und

4.

im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.

Wird ein Schallträger verwendet, so sind in Vollschrift im Protokoll festzuhalten die Angaben nach § 14 Abs. 2 AVG über eine Niederschrift sowie die Feststellung, dass für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde. Auf Verlangen einer Partei ist die Aufnahme wiederzugeben. Das Protokoll ist von der Senatsvorsitzenden oder vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Schallträger ist in die Akten über das Disziplinarverfahren aufzunehmen.

In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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