TE Dok 2026/7/3 2026-0.470.310

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Veröffentlicht am 03.07.2026
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Norm

BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §43 Abs1
HDG §51 Z3
HDG §38 Abs1
HDG §77 Abs4
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. HDG § 51 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994
  1. HDG § 38 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994
  1. HDG § 77 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1994

Schlagworte

Soldat, Dienst- und Treuepflichtverletzung, Fälschung Arztbescheinigungen

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 02. Juli 2026 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Oberstabswachtmeister (OStWm) A.A.

ist schuldig, er ist

1. am 24. April 2024, am 21. Juni 2024 und am 24. Juni 2024 dem Dienst ungerechtfertigt ferngeblieben und ist

 

2. am 01. Juli 2024 um 0816 Uhr zu seiner Vernehmung als Disziplinarbeschuldigter bei seiner Einheit im Objekt der N.N. am N.N. in N.N. mit einem Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,51 per mille (BAC) erschienen, weshalb diese Vernehmung abgebrochen wurde und hat

3. gemäß Strafantrag der Staatsanwaltschaft N.N. vom 08. Mai 2025 zu GZ xxxxxxxx im Zeitraum 06. November 2023 bis 10. Jänner 2025 dem Dienstgeber gefälschte Arztbestätigungen und zwar drei Anwesenheitsbescheinigungen der Zahnordination Dr. N.N., sieben Anwesenheitsbestätigungen des Facharztes für Orthopädie und Traumatologie Dr. N.N. und bei einer Anwesenheitsbestätigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N.N. vorgelegt, um seine Fehlzeiten zu rechtfertigen.

Dadurch hat er schuldhaft im Spruchpunkt 1 gegen die Bestimmung des § 48 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333, zuletzt geändert durch BGBl- I Nr. 100/2025 (in Folge: BDG 1979), wonach „der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist“ undDadurch hat er schuldhaft im Spruchpunkt 1 gegen die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333, zuletzt geändert durch BGBl- römisch eins Nr. 100 aus 2025, (in Folge: BDG 1979), wonach „der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist“ und

in den Spruchpunkten 2 und 3 gegen die Bestimmung des § 43 Abs 1 BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“, verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), begangen.in den Spruchpunkten 2 und 3 gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach „der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen“, verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 2 (in Folge: HDG 2014), begangen.

Über OStWm A.A. wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.800, -- (eintausendachthundert Euro) verhängt. Über OStWm A.A. wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.800, -- (eintausendachthundert Euro) verhängt.

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 180, -- (einhundertachtzig Euro) zu leisten.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 180, -- (einhundertachtzig Euro) zu leisten.

Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 9 Monatsraten zu je € 200, -- (zweihundert Euro) verfügt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 9 Monatsraten zu je € 200, -- (zweihundert Euro) verfügt.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person, zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

1. OStWm A.A. ist auf dem Arbeitsplatz N.N. im Kommando und der N.N. des N.N. eingeteilt. Sein Dienstort ist der N.N. in N.N. Der Dienststellenausschuss (DA) wurde gemäß § 22 HDG 2014 am 15.07.2024 von der beabsichtigten Erstattung der Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt und hat keinen Einwand erhoben. Personalvertreterfunktion führt er keine aus.1. OStWm A.A. ist auf dem Arbeitsplatz N.N. im Kommando und der N.N. des N.N. eingeteilt. Sein Dienstort ist der N.N. in N.N. Der Dienststellenausschuss (DA) wurde gemäß Paragraph 22, HDG 2014 am 15.07.2024 von der beabsichtigten Erstattung der Disziplinaranzeige in Kenntnis gesetzt und hat keinen Einwand erhoben. Personalvertreterfunktion führt er keine aus.

2. Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und er fällt daher in den Anwendungsbereich des BDG 1979 und des HDG 2014.

3. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für ein Kind. Sein Besoldungsmerkmal, M BUO in der Grundlaufbahn in der Gehaltsstufe 17 ergibt ein Bruttoeinkommen von € 3.767,30 (ohne allfällige Nebengebühren), wenn er nicht seit 10.01.2025 im Krankenstand und daher die Bezüge auf 80 % gekürzt wären, was bei der Bemessung der Disziplinarstrafe außer Betracht zu bleiben hat (siehe § 52 Abs 2 letzter Satz HDG 2014). Er bedient einen aushaftenden Kredit mit einer Monatsrate von € 263.-, wofür er das kleine Anwesen umgebaut hat, das seiner Ehefrau gehört. Sie ist als AHS-Lehrerin berufstätig. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist leicht eingeschränkt.3. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für ein Kind. Sein Besoldungsmerkmal, M BUO in der Grundlaufbahn in der Gehaltsstufe 17 ergibt ein Bruttoeinkommen von € 3.767,30 (ohne allfällige Nebengebühren), wenn er nicht seit 10.01.2025 im Krankenstand und daher die Bezüge auf 80 % gekürzt wären, was bei der Bemessung der Disziplinarstrafe außer Betracht zu bleiben hat (siehe Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz HDG 2014). Er bedient einen aushaftenden Kredit mit einer Monatsrate von € 263.-, wofür er das kleine Anwesen umgebaut hat, das seiner Ehefrau gehört. Sie ist als AHS-Lehrerin berufstätig. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist leicht eingeschränkt.

4. Der Einheitskommandant leitete am 14.02.2024 ein Disziplinarverfahren gegen den Herrn OStWm A.A. ein, weil er im Verdacht stünde, gefälschte Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vorgelegt zu haben und am 04. Juli 2024 ein weiteres Disziplinarverfahren, weil er im Verdacht stehe, am 21.06.2024 und am 24.06.2024 dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein und am 01.07.2024 in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand zur Beschuldigteneinvernahme in der Dienstzeit erschienen zu sein. Zudem erging am 15. Jänner 2025 eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft N.N. wegen des Verdachtes der unerlaubten Abwesenheit, der Urkundenfälschung, der Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit sowie der Berauschung im Dienst.

5. Die Disziplinaranzeige wurde durch den Kdt N.N. als Disziplinarvorgesetzten am 28.08.2025 erstattet und langte am 02. September 2025 bei der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ein. Auf Grund der am 31.03.2025 erlassenen Änderung der für das Jahr 2025 verfügten Geschäftseinteilung wurde sie dem Senat 45 zugewiesen und erhielt die GZ xxxxxxx. Der Sachverhalt wurde wie folgt ausgeführt: „OStWm A.A. steht im Verdacht, 1. durch gefälschte Arztbestätigungen (Datum der Abwesenheiten im Nachhinein selbst eingefügt bzw. manipuliert) vom Dienst unerlaubt abwesend gewesen zu sein. Es handelt sich um insgesamt 109 Tage unerlaubte Abwesenheit (Beilage 12- Übersicht aller Krankenstände 090724).

2. durch vorsätzlich herbeigeführte Dienstunfähigkeit und damit in Zusammenhang stehenden Berauschung im Dienst, sich der Einvernahme durch die Militärpolizei (MP) entzogen zu haben. Er ist keiner Ladung im Rahmen des gegenständlichen Disziplinarverfahrens, in Form einer normierten Beschuldigteneinvernahme nachgekommen und ist Terminvorgaben, einseitig unbegründet, ferngeblieben (Beilagen 4-6 – MP-Meldung Nr. xxxxxx). Da der Beschuldigte sich immer wieder im Krankenstand befand, wurde durch den Disziplinarvorgesetzten die MP im April 2024 zum Zwecke von Ermittlungen und der Nachschau beantragt. Begründet wurde dies damit, dass sich der Beschuldigte nicht wie auf der damals vorliegenden Arztbescheinigung am 18. April 2024 zum Dienst meldete. Am 24. April 2024 wurde gemäß dem Antrag durch die MP die Nachschau bei der vom Beschuldigten vorliegenden Wohnadressen durchgeführt und konnte an seinem Nebenwohnsitz angetroffen werden. Hierbei wurde durch die MP festgestellt, dass durch den Beschuldigten kein gültiger Nachweis, der eine erlaubte Abwesenheit gewährleisten konnte, vorgelegt werden konnte (siehe Beilage 7). Bei der am selben Tag durchgeführten Einvernahme des Beschuldigten durch die MP machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (siehe Beilage 8). Da sich auch in weitere Folge das Verhaltensmuster des Beschuldigten betreffend die Krankenstände nicht änderte, wurde abermals aufgrund des Verdachtes der unerlaubten Abwesenheit Nachschau durch die MP bei der vom Beschuldigten vorliegenden Wohnsitzen gehalten. Bei der am 24. Juni 2024 durchgeführten Nachschau konnte die MP den Beschuldigten an seinem Nebenwohnsitz antreffen, wobei erneut keine gültige Arztbescheinigung durch den Beschuldigten vorgelegt werden konnte. Darüber hinaus wurde durch die MP festgestellt, dass sich der Beschuldigte in einem alkoholisierten Zustand befand (Beilage 4). Um den Beschuldigten die Möglichkeit zu geben sich zu den ihm vorgehaltenen Anschuldigungen Stellung zu nehmen, wurde er für den 01. Juli 2024 zur Beschuldigteneinvernahme geladen. Diese Einvernahme wurde durch die MP durchgeführt. Während der Belehrung des Beschuldigten musste durch die MP festgestellt werden, dass er sich im alkoholisierten Zustand befand. Dies äußerte sich vor allem durch den Alkoholgeruch aus seiner Atem- aber auch Umgebungsluft. Um festzustellen, ob der Beschuldigte die dementsprechend notwendige Zurechnungsfähigkeit vorweist, wurde anschließend ein Alkoholtest durchgeführt. Diese zweifach durchgeführte Testung war beide Male positiv. Zur Abklärung der Dienstfähigkeit wurde der Beschuldigte auch der truppenärztlichen Untersuchung zugeführt. Hierbei wurde die aktuell vorliegende Dienstunfähigkeit festgestellt. Aufgrund dieser Tatsachen musste die Einvernahme des Beschuldigten abgebrochen und auf den 03. Juli 2024 verschoben werden. (Beilagen 5 und 9). Bei der am 03. Juli 2024 durchgeführten Einvernahme des Beschuldigten durch die MP wurde seitens des Beschuldigten ein umfangreiches Geständnis abgegeben (Beilage 10). Aufgrund der Tatsache, dass sich vor dem Geständnis durch den Beschuldigten am 03. Juli 2024 das Verhalten betreffend die Krankenstände und die Alkoholisierungen nicht besserte, wurde durch den Einheitskommandanten ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet, das vor allem den Zeitraum Ende Juni und Anfang Juli als Inhalt hat (siehe Beilage 2). Hierzu erfolgte am 17. Juli 2024 die Einvernahme des Beschuldigten durch die MP, um ihm abermals die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu gewähren. Hierbei erfolgte durch den Beschuldigten erneut ein umfangreiches Geständnis zu den ihm vorgeworfenen Verdachtsmomenten. Trotz der Geständnisse durch den Beschuldigten ist aus Sicht des Disziplinarvorgesetzten nicht dem für das Kommandantenverfahren vorgesehene Strafausmaß das Auslangen zu finden, weshalb eine Disziplinaranzeige zu erstatten ist. Dies begründet sich vor allem daraus, dass der Bedienstete sein Verhalten in Bezug auf Krankenstände und die damit verbundene ordnungsgemäße Vorlage von Arztbestätigungen über einen längeren Zeitraum nicht änderte. Aufgrund des weiterhin vorliegenden Verdachtes der unerlaubten Abwesenheit, der absichtlichen Herbeiführung der Dienstunfähigkeit, aber auch der vorsätzlichen Dokumentfälschung (Fälschung der Arztbescheinigungen) wurde darüber hinaus durch den Disziplinarvorgesetzten eine Strafanzeige an die StA erstattet (siehe Beilage 14). Der Anzeige wurden 14 Beilagen angeschlossen.

6. In weiterer Folge wurde durch das Kdo N.N. die BDB von der vorläufigen Einstellung der gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren wegen unerlaubter Abwesenheit (§ 8 2. Fall MilStG), der Urkundenfälschung (§223 Abs 1 StGB) und der Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit (§ 10 Abs 1 2. Fall MilStG) durch das Bezirksgericht N.N. vom 01.08.2025 in Kenntnis gesetzt. Das Gericht setzte eine Probezeit von 2 Jahren und trug dem OStWm auf, sich einer stationären und in weiterer Folge ambulanten Alkoholentzugsbehandlung zu unterziehen sowie sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen. In der Begründung führt das BG den Strafantrag der StA an, der sich im Spruchteil 3 wiederfindet.6. In weiterer Folge wurde durch das Kdo N.N. die BDB von der vorläufigen Einstellung der gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren wegen unerlaubter Abwesenheit (Paragraph 8, 2. Fall MilStG), der Urkundenfälschung (§223 Absatz eins, StGB) und der Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit (Paragraph 10, Absatz eins, 2. Fall MilStG) durch das Bezirksgericht N.N. vom 01.08.2025 in Kenntnis gesetzt. Das Gericht setzte eine Probezeit von 2 Jahren und trug dem OStWm auf, sich einer stationären und in weiterer Folge ambulanten Alkoholentzugsbehandlung zu unterziehen sowie sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen. In der Begründung führt das BG den Strafantrag der StA an, der sich im Spruchteil 3 wiederfindet.

7. Die BDB, Senat N.N., erließ mit Bescheid vom 30. April 2026 den Einleitungsbeschluss, der dem Disziplinarbeschuldigten (DB) über die Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt wurde (RSb). Er erwuchs am 04. Juni 2026 in Rechtskraft (GZ: xxxxxxxxx).

8. Die Ausschreibung der mündlichen Verhandlung und die Ladungen für den 02. Juli 2026 wurde den Parteien und dem Zeugen rechtzeitig zugestellt.

9. Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung am 02. Juli 2026, bei der OStWm N.N. als Beschuldigter nach Verlesung des Einleitungsbeschlusses sehr glaubhaft ein reumütiges Tatgeständnis in allen Anschuldigungspunkten, die zum Schuldspruch führten, ablegte, der Zeuge Obstlt B.B. zu den dienstlichen Leistungen befragt und die im Akt aufliegenden Unterlagen durch Verlesung der Überschriften in das Disziplinarverfahren eingebracht wurden, ist für die BDB, Senat N.N., der im Spruch angeführte Sachverhalt erwiesen.

Zum Ergebnis des Beweisverfahrens und zum festgestellten Sachverhalt:

10. Eingangs beteuerte der DB sehr glaubhaft, dass er sich am 08.07.2026 im LKH II in N.N. einer stationären Behandlung zur weiteren Therapie seiner Alkoholsuchterkrankung unterziehen werde, wie ihm das Gericht aufgetragen hatte. Er würde auch sonst die vom Gericht auferlegten Pflichten zur Bewährungshilfe einhalten. Er wäre derzeit in ambulanter Behandlung und bereue aufrichtig seine im Spruch angeführten Taten. Der Vorsitzende hatte ihm zu Beginn der mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet, dass seinem Antrag um Feststellung seiner Schuldunfähigkeit nicht nähergetreten und somit abgewiesen werde. Er sei sich dessen bewusst, dass er im Wiederholungsfalle in den Ruhestand versetzt (§ 14 BDG 1979) oder gar nach Dienstenthebung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch Disziplinarstrafe der Entlassung entfernt werde. Er wolle schon wegen seiner Frau und der gemeinsamen 17-jährigen Tochter die Suchtkrankheit überwinden und wieder ein geregeltes ordentliches Leben führen. Er habe sich in einer psychischen Abwärtsspirale durch diverse Schicksalsschläge befunden. Es hätte alles in der Corona Zeit begonnen, seine Mutter hätte eine Krebsdiagnose erhalten und sein Vater wäre ob Demenz zu einem Pflegefall geworden. Es wäre ihm einfach alles zu viel geworden und er hätte sich in den Alkohol geflüchtet und in etwa täglich zehn Halbe Bier getrunken. Er wisse, dass dies keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe seien, aber er wolle eine Erklärung für sein inakzeptables Verhalten machen. In diesem psychischen Zustand denke man nicht mehr rational und er beging die Taten, für die er sich heute schämen würde. Ihm sei klar, dass er das Vertrauen der Kameraden in der Einheit verloren habe und er werde alles daransetzen, dieses Vertrauen in der Zukunft wieder zurückzugewinnen. Der Senat gewann die Überzeugung, dass der DB ehrlich an sich arbeiten will, um wieder zu einer treuen Dienstpflichterfüllung zurückkehren zu können. Insbesondere honorierte der Senat die Einsicht des DB, dass er ein veritables Suchtproblem habe und nur durch strikte Alkoholabstinenz wieder in ein ordentliches Leben zurückfinden könne.10. Eingangs beteuerte der DB sehr glaubhaft, dass er sich am 08.07.2026 im LKH römisch zwei in N.N. einer stationären Behandlung zur weiteren Therapie seiner Alkoholsuchterkrankung unterziehen werde, wie ihm das Gericht aufgetragen hatte. Er würde auch sonst die vom Gericht auferlegten Pflichten zur Bewährungshilfe einhalten. Er wäre derzeit in ambulanter Behandlung und bereue aufrichtig seine im Spruch angeführten Taten. Der Vorsitzende hatte ihm zu Beginn der mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet, dass seinem Antrag um Feststellung seiner Schuldunfähigkeit nicht nähergetreten und somit abgewiesen werde. Er sei sich dessen bewusst, dass er im Wiederholungsfalle in den Ruhestand versetzt (Paragraph 14, BDG 1979) oder gar nach Dienstenthebung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch Disziplinarstrafe der Entlassung entfernt werde. Er wolle schon wegen seiner Frau und der gemeinsamen 17-jährigen Tochter die Suchtkrankheit überwinden und wieder ein geregeltes ordentliches Leben führen. Er habe sich in einer psychischen Abwärtsspirale durch diverse Schicksalsschläge befunden. Es hätte alles in der Corona Zeit begonnen, seine Mutter hätte eine Krebsdiagnose erhalten und sein Vater wäre ob Demenz zu einem Pflegefall geworden. Es wäre ihm einfach alles zu viel geworden und er hätte sich in den Alkohol geflüchtet und in etwa täglich zehn Halbe Bier getrunken. Er wisse, dass dies keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe seien, aber er wolle eine Erklärung für sein inakzeptables Verhalten machen. In diesem psychischen Zustand denke man nicht mehr rational und er beging die Taten, für die er sich heute schämen würde. Ihm sei klar, dass er das Vertrauen der Kameraden in der Einheit verloren habe und er werde alles daransetzen, dieses Vertrauen in der Zukunft wieder zurückzugewinnen. Der Senat gewann die Überzeugung, dass der DB ehrlich an sich arbeiten will, um wieder zu einer treuen Dienstpflichterfüllung zurückkehren zu können. Insbesondere honorierte der Senat die Einsicht des DB, dass er ein veritables Suchtproblem habe und nur durch strikte Alkoholabstinenz wieder in ein ordentliches Leben zurückfinden könne.

11. Der Zeuge Obstlt B.B. Kdt N.N., schilderte zum DB befragt, dass er ihn seit dem Jahr 2009 kenne und seine dienstlichen Leistungen ansprechend gewesen wären, wenn er sich im Dienst befunden hätte. In Schulnoten würde er ihm ein „Gut“ geben. Er müsse aber klar betonen, dass der Herr OStWm bei ihm und beim gesamten Kaderpersonal den Kredit verspielt habe, weil er nicht einmal davor zurückschreckte, mit erheblicher krimineller Energie seine Abwesenheiten zu rechtfertigen und Arztbescheinigungen fälschte. Früher wäre er durch die freiwillige Übernahme von zusätzlichen Aufgaben positiv aufgefallen, leider liege dies schon lange zurück und würde nunmehr insbesondere der Kdt N.N. (DfUO) seine Aufgaben im Dienst übernehmen müssen, wodurch das Betriebsklima sehr schwer beschädigt wurde. Er hätte die Entschuldigung des DB wohlwollend entgegengenommen, er müsse aber auch Taten in eine positive Richtung erbringen, sonst könne er das verlorene Vertrauen nicht mehr wieder erlangen. Der DB betonte, dass ihm das durchaus bewusst sei. Der Vertrauensbruch ist zurzeit eindeutig gegeben, mit einer persönlichen Aussprache ließen sich weder er noch die übrigen 65 Bediensteten der Einheit von der Läuterung überzeugen, da müssten schon positive Taten des DB kommen. Es würde auch in Zukunft mithilfe der Militärpolizei die Einhaltung des Alkoholverbotes überwacht werden. Der Kommandant machte einen überzeugenden Eindruck auf den Senat, die strenge Dienstaufsicht wird den DB hoffentlich auf seinem Weg zurück in die Gemeinschaft der Kameraden führen.

12. Der Vorsitzende brachte sodann die Disziplinaranzeige vom 28.08.2025 mit den Beilagen (14) durch die Verlesung der Überschriften in das Verfahren ein und befragte die Parteien, ob sie diese weiter erörtern wollen. Die Parteien verzichteten und brachte auch keine weiteren Beweisanträge vor, um 1325 Uhr wurde folglich das Beweisverfahren geschlossen. Beginn der mündlichen Verhandlung war um 1230 Uhr.

13. In seinen Schlussworten führte der Herr Disziplinaranwalt für Soldaten beim BMLV (DiszAnw) aus, dass das Beweisverfahren für ihn zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschuldigte vorsätzlich gegen die angelasteten Dienstpflichten verstoßen habe. Es müsse ihm aber sein proaktives Verhalten, insbesondere das Eingestehen einer Alkoholsuchterkrankung und die daraus resultierende Bereitschaft zur Therapie positiv angerechnet werden. Die schwerste Dienstpflichtverletzung wäre die mehrfache Fälschung der Arztbescheinigungen, die weiteren beiden Anlastungen wären erschwerend zu werten. Insgesamt verantworte er schwere Dienstpflichtverletzungen, die insbesondere aus generalpräventiver Sicht eine Geldstrafe notwendig machen würden. Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass der DB vorsätzlich handelte, nach Darstellung der Erschwerungs- und Milderungsgründe, die sich mit der Beurteilung des Senates in Übereinstimmung wissen und deshalb unten dargestellt werden, forderte er abschließend eine Geldstrafe in Höhe von ca. 50% der Bemessungsgrundlage, also € 1.800.- für den DB.

14. Der Disziplinarbeschuldigte folgte in seinen Schlussworten den eloquenten Ausführungen des Herrn Disziplinaranwaltes um nochmals zu betonen, wie leid ihm das Geschehene tue und er in Zukunft durch Einhaltung der Therapie zu einem rechtschaffenen Leben zurückkehren wolle, um abschließend um eine milde Bestrafung durch den Senat zu bitten.

15. Der Senatsvorsitzende befragt am Ende der mündlichen Verhandlung die Parteien, ob die Aufnahme des Schallträgers wiedergegeben werden soll. Auf das Abspielen der Aufzeichnung wird verzichtet. Auf die Verlesung und Ausfolgung der Verhandlungsschrift wird verzichtet. Der Senat zieht sich um 1330 Uhr zur Beratung zurück und verkündet mündlich um 1345 Uhr das Disziplinarerkenntnis.

Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen:

16. Die Bestimmungen des BDG 1979 befinden sich im Spruch, zu Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des HDG 2014 lauten:

§ 2 Abs. 1 HDG 2014 (Pflichtverletzungen):Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 (Pflichtverletzungen):

„Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder …“

§ 6 Abs. 1 HDG 2014 (Strafbemessung):Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 (Strafbemessung):

„Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.“

§ 51 HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten die nicht den Grundwehrdienst leisten; Arten):Paragraph 51, HDG 2014 (Disziplinarstrafen für Soldaten die nicht den Grundwehrdienst leisten; Arten):

„Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

§ 74 Abs. 2 HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthaltenParagraph 74, Absatz 2, HDG 2014 (Disziplinarerkenntnis): „Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,

2. im Falle eines Schuldspruches

a) die als erwiesen angenommenen Taten,

b) die durch die Taten verletzten Pflichten,

c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und

e) den allfälligen Kostenbeitrag,

3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.“

Zur rechtlichen Würdigung:

Beweiswürdigung (Feststellungen):

17. Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich unstrittig aufgrund des Tatgeständnisses und dem Disziplinarakt. Es war zudem den glaubhaften Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten und des Zeugen zu folgen. Der DB hat zudem Verantwortung für seine Taten übernommen, dies führte zur vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens durch Beschluss (Bezirksgericht xx GZ 3 U yy/zz).

Zum Schuldspruch:18.

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses klar mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).

19. § 48 BDG 1979 fordert die Einhaltung der Dienstzeit. Dies ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten, dass er zum Dienst erscheint. Die allgemeinen Dienstpflichten des § 43 Abs 1 BDG 1979 verpflichten ihn zur treuen Pflichterfüllung. Darunter ist auch die Wahrheitspflicht zu subsumieren. Ein Beamter, der Arztbescheinigungen fälscht, verletzt seine Pflicht zur treuen Erfüllung seiner Pflichten ebenso, wenn er alkoholisiert zur Einvernahme beim Kdt N.N. zum Rapport erscheint. In objektiver Hinsicht wurde gegen die im Spruch angeführten Dienstpflichten verstoßen.19. Paragraph 48, BDG 1979 fordert die Einhaltung der Dienstzeit. Dies ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten, dass er zum Dienst erscheint. Die allgemeinen Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verpflichten ihn zur treuen Pflichterfüllung. Darunter ist auch die Wahrheitspflicht zu subsumieren. Ein Beamter, der Arztbescheinigungen fälscht, verletzt seine Pflicht zur treuen Erfüllung seiner Pflichten ebenso, wenn er alkoholisiert zur Einvernahme beim Kdt N.N. zum Rapport erscheint. In objektiver Hinsicht wurde gegen die im Spruch angeführten Dienstpflichten verstoßen.

Zum Grad des Verschuldens:

20. OStWm A.A. hat vorsätzlich gehandelt, weil er es ernstlich für möglich und sich damit abfand, seine oben genannten Dienstpflichten zu verletzen.

Zur Strafbemessung:

21. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (§§ 32-35 StGB). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren (im Fall zwei) Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Für den Senat war wie vom Herrn Disziplinaranwalt sehr überzeugend ausgeführt, die Fälschung der ärztlichen Bescheinigungen im Spruchpunkt 3 die schwerste Dienstpflichtverletzung, weil davon die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im obersten Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Ziel hat, treu und Gehorsam den Dienst zu versehen, einen sehr hohen Stellenwert hat. Der DB hat gegen eine der wichtigsten Pflichten des Beamten mehrfach verstoßen. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit im Tatzeitraum waren - wenn auch eingeschränkt - gegeben. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Unterlassung der Fahrten zum Gehöft, um sich zu betrinken und dem Dienst fern zu bleiben und Arztbescheinigungen zu fälschen). Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der sehr einsichtigen und reumütigen Verantwortung zwar in den Hintergrund, sind aber gegeben, weil die Therapie und der Wiedereinstieg in das Berufsleben erst gelingen muss. Zudem wirkt sich eine einschlägige getilgte Disziplinarverfügung vom 20.09.2023 negativ auf die Zukunftsprognose aus, weil er aus dieser Bestrafung offensichtlich nichts gelernt hat und weiterhin disziplinär auffällig war. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Als Sanktion wäre daher auch die Höchststrafe anzudenken. Eine Geldstrafe war alternativlos. Der Herr OStWm hat sich aber wegen seiner Verantwortungsübernahme und ehrlichen Distanzierung von den schädigenden Ereignissen eine zweite Chance verdient, die er allerdings auch nützen muss. Der Strafrahmen war mit einem bis zu drei Monatsbezug festzusetzen (€ 3.767,30 bis € 11.301,90.-). Dem Erschwerungsgrund der mehrfachen schweren Tatbegehung und langen Dauer standen die Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und ein für den Senat reumütiges Tatgeständnis, das zur Wahrheitsfindung entscheidend beitrug, sowie die disziplinäre Unbescholtenheit entgegen. Die Tat wurde auch aus Unbesonnenheit begangen. Dazu kommt noch die große psychische Belastung aufgrund der Schicksalsschläge, auch wenn sie zur Strafbemessung nicht herangezogen werden können. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z. 11 StGB ist auch für ihn in die Waagschale zu werfen, insbesondere hat er sich seinen Suchtproblemen wie sich der Herr Disziplinaranwalt ausdrückte, proaktiv gestellt. Die verhängte Geldstrafe von ca. 50% seiner Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall tat- und schuldangemessen, sie entsprach auch dem Antrag des Herrn DiszAnw zur Gänze. Aufgrund des klaren Übergewichts der Milderungsgründe (dabei kommt es nicht auf die Anzahl, sondern die Gewichtung an) konnte vom oa. Strafrahmen nach unten abgewichen werden. Sie ist aber ausgesprochen milde und ist als Vertrauensvorschuss für den DB zu verstehen, dass er seine (gerichtlichen) Auflagen weiter erfüllt. Es ist ihm zu wünschen, dass er nach vollständiger Genesung sein zweifelsohne hohes Potential zum Wohle der Kameradschaft wieder nutzen wird, davon ist der Senat überzeugt, widrigenfalls der Dienstgeber auf seine weitere Dienstleistung verzichten wird müssen (siehe oben). Die Bemessungsgrundlage von € 3.767,30.- ergibt sich aus dem Bezug (brutto), der von der Dienstgeberseite für das Monat Juli 2026 ohne Sonderzahlung und Nebengebühren für den Disziplinarbeschuldigten zur Verfügung gestellt wurde. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus § 38 Abs 1 HDG 2014 und war mit € 180.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach § 77 Abs 4 HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und ist der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn OStWm A.A. geschuldet.21. Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß Paragraph 6, HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch festgelegten Gründe zu bemessen (Paragraphen 32 -, 35, StGB). Das HDG enthält kein Typenstrafrecht, sondern kennt als einzigen allgemeinen Straftatbestand nur „die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten“. Trotzdem können durch eine Tat (Idealkonkurrenz) oder durch mehrere selbständige Taten (Realkonkurrenz) mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, wobei die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, und die weiteren (im Fall zwei) Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Für den Senat war wie vom Herrn Disziplinaranwalt sehr überzeugend ausgeführt, die Fälschung der ärztlichen Bescheinigungen im Spruchpunkt 3 die schwerste Dienstpflichtverletzung, weil davon die schädlichste Wirkung für den Dienst ausging. Für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ist die Schuld das grundlegende Kriterium vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarecht der Beamten4 2010, S 103f). Er handelte vorsätzlich. Die objektive Schwere der Pflichtverletzung ist im obersten Bereich einzustufen. Dies deshalb, weil der Schutzzweck der Norm das Ziel hat, treu und Gehorsam den Dienst zu versehen, einen sehr hohen Stellenwert hat. Der DB hat gegen eine der wichtigsten Pflichten des Beamten mehrfach verstoßen. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit im Tatzeitraum waren - wenn auch eingeschränkt - gegeben. Einem rechtmäßiges Alternativverhalten wäre für den Senat nichts im Wege gestanden (Unterlassung der Fahrten zum Gehöft, um sich zu betrinken und dem Dienst fern zu bleiben und Arztbescheinigungen zu fälschen). Spezialpräventive Gründe, um ihn vor weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, treten ob der sehr einsichtigen und reumütigen Verantwortung zwar in den Hintergrund, sind aber gegeben, weil die Therapie und der Wiedereinstieg in das Berufsleben erst gelingen muss. Zudem wirkt sich eine einschlägige getilgte Disziplinarverfügung vom 20.09.2023 negativ auf die Zukunftsprognose aus, weil er aus dieser Bestrafung offensichtlich nichts gelernt hat und weiterhin disziplinär auffällig war. Aus Gründen der Generalprävention ist eine strenge Bestrafung geboten, da allen Soldaten vor Augen zu führen ist, dass ein derartiges Verhalten vom Dienstgeber weder akzeptiert, schon gar nicht geduldet wird und zu spürbaren Konsequenzen führen muss. Als Sanktion wäre daher auch die Höchststrafe anzudenken. Eine Geldstrafe war alternativlos. Der Herr OStWm hat sich aber wegen seiner Verantwortungsübernahme und ehrlichen Distanzierung von den schädigenden Ereignissen eine zweite Chance verdient, die er allerdings auch nützen muss. Der Strafrahmen war mit einem bis zu drei Monatsbezug festzusetzen (€ 3.767,30 bis € 11.301,90.-). Dem Erschwerungsgrund der mehrfachen schweren Tatbegehung und langen Dauer standen die Milderungsgründe der disziplinären Unbescholtenheit und ein für den Senat reumütiges Tatgeständnis, das zur Wahrheitsfindung entscheidend beitrug, sowie die disziplinäre Unbescholtenheit entgegen. Die Tat wurde auch aus Unbesonnenheit begangen. Dazu kommt noch die große psychische Belastung aufgrund der Schicksalsschläge, auch wenn sie zur Strafbemessung nicht herangezogen werden können. Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB ist auch für ihn in die Waagschale zu werfen, insbesondere hat er sich seinen Suchtproblemen wie sich der Herr Disziplinaranwalt ausdrückte, proaktiv gestellt. Die verhängte Geldstrafe von ca. 50% seiner Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall tat- und schuldangemessen, sie entsprach auch dem Antrag des Herrn DiszAnw zur Gänze. Aufgrund des klaren Übergewichts der Milderungsgründe (dabei kommt es nicht auf die Anzahl, sondern die Gewichtung an) konnte vom oa. Strafrahmen nach unten abgewichen werden. Sie ist aber ausgesprochen milde und ist als Vertrauensvorschuss für den DB zu verstehen, dass er seine (gerichtlichen) Auflagen weiter erfüllt. Es ist ihm zu wünschen, dass er nach vollständiger Genesung sein zweifelsohne hohes Potential zum Wohle der Kameradschaft wieder nutzen wird, davon ist der Senat überzeugt, widrigenfalls der Dienstgeber auf seine weitere Dienstleistung verzichten wird müssen (siehe oben). Die Bemessungsgrundlage von € 3.767,30.- ergibt sich aus dem Bezug (brutto), der von der Dienstgeberseite für das Monat Juli 2026 ohne Sonderzahlung und Nebengebühren für den Disziplinarbeschuldigten zur Verfügung gestellt wurde. Der Kostenbeitrag ergibt sich aus Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 und war mit € 180.- zu bemessen. Die Ratenzahlung nach Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 wurde von Amtswegen vorgenommen und ist der eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Herrn OStWm A.A. geschuldet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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