TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/18 LVwG 41.25-1178/2026-4

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Veröffentlicht am 18.03.2026
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Entscheidungsdatum

18.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §68 Abs1
AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
GebAG 1975 §25 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau L, A-Ort, O-Straße, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Stefan ob Stainz vom 19.01.2026, GZ: B-2024-1039-00160/0016,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 09.02.2026 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 09.02.2026 Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2025 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde St. Stefan ob Stainz als der zuständigen Baubehörde mit Eingabe vom 05.03.2026 vorgelegten Beschwerde der Frau L gegen den Bescheid vom 19.01.2026, GZ: B-2024-1039-00160/0016, und der angeschlossenen Teile des Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der Sachverhalt, dass Frau L mit Eingabe vom 15.07.2024, eingelangt bei der Behörde am 22.07.2024, bei der Baubehörde der Gemeinde St. Stefan ob Stainz ein Baubewilligungsansuchen in Bezug auf das Bauvorhaben „Dachgeschossausbau, Aufstellung Luftwärmepumpe, Erneuerung Absturzsicherung Terrassen, Errichtung PV-Anlage am Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** C-Ort“, plan- und beschreibungsbelegt einbrachte, und wurde Herr B in diesem „Verfahren zur behördlichen GZ: B-2024-1039-00160 betreffend den Dachgeschossausbau und die Errichtung von Terrassen“ am näher bezeichneten Grundstück mit behördlichem Bescheid vom 16.05.2024, GZ: B-2024-1039-00160/0001, gemäß § 52 Abs 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der fachtechnischen Beurteilung sowie der Erstellung von Befund und „Gutachten“ über das Ansuchen vom 14.05.2024 und die eingelangten Projektunterlagen beauftragt. Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde St. Stefan ob Stainz als der zuständigen Baubehörde mit Eingabe vom 05.03.2026 vorgelegten Beschwerde der Frau L gegen den Bescheid vom 19.01.2026, GZ: B-2024-1039-00160/0016, und der angeschlossenen Teile des Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich der Sachverhalt, dass Frau L mit Eingabe vom 15.07.2024, eingelangt bei der Behörde am 22.07.2024, bei der Baubehörde der Gemeinde St. Stefan ob Stainz ein Baubewilligungsansuchen in Bezug auf das Bauvorhaben „Dachgeschossausbau, Aufstellung Luftwärmepumpe, Erneuerung Absturzsicherung Terrassen, Errichtung PV-Anlage am Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** C-Ort“, plan- und beschreibungsbelegt einbrachte, und wurde Herr B in diesem „Verfahren zur behördlichen GZ: B-2024-1039-00160 betreffend den Dachgeschossausbau und die Errichtung von Terrassen“ am näher bezeichneten Grundstück mit behördlichem Bescheid vom 16.05.2024, GZ: B-2024-1039-00160/0001, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der fachtechnischen Beurteilung sowie der Erstellung von Befund und „Gutachten“ über das Ansuchen vom 14.05.2024 und die eingelangten Projektunterlagen beauftragt.

Nach Vorprüfung der Einreichunterlagen durch den nichtamtlichen Sachverständigen mit Schreiben vom 04.06.2024 bzw. 13.06.2024, dem behördlichen Mängelbehebungsauftrag vom 19.06.2024 wurde von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen die Honorarnote mit der Rechnungsnummer 073/24 gelegt, aus welcher sich für die „Vorprüfung lt. Schreiben vom 13.06.2024“ eine Sachverständigengebühr im Ausmaß von € 507,50 exklusive USt. bei einem Zeitaufwand von 3,5 Stunden ergibt und erfolgte mit behördlichem Bescheid vom 25.06.2024 auch die diesbezügliche bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühren nach § 53a Abs 2 AVG einschließlich USt. im Ausmaß von € 609,00 für die sachverständige Mühewaltung gemäß § 34 ff GebAG. Weiters wurde der Behörde von Seiten dieses Sachverständigen die Honorarnote mit der Rechnungsnummer 079/24 übermittelt, in welcher für die „Beratung am 27.06.2024“ in diesem Bauvorhaben für den Aufwand von 0,5 Stunden € 72,50 in Rechnung gestellt wurden, wobei an anteiligen Nebenkosten zusätzlich € 60,00 in Rechnung gestellt wurden; - dies betreffend die „Beratung“ in Bezug auf dieses Bauvorhaben und die „Besprechung“ betreffend Ärztezentrum. Behördenseitig erfolgte mit Bescheid vom 05.08.2024 eine Bestimmung der Sachverständigengebühr im Ausmaß von € 123,00 (einschließlich USt.) unter Halbierung der anteiligen vorgenannten Nebenkosten. Nach neuerlichem Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben vom 20.08.2024 und Verbesserung des Projektes fand im Verfahrensgegenstand am 04.10.2024 an Ort und Stelle in A-Ort, O-Straße, die baurechtliche Ortsverhandlung statt, welche von 08.30 Uhr bis 09.20 Uhr laut Verhandlungsschrift andauerte, wobei der Verhandlungsschrift in Bezug auf das Bauvorhaben „Dachgeschossausbau für Wohnzwecke, Umbau/Nutzungsänderung im Kellergeschoss, Aufstellung einer Luftwärmepumpe“ ein Gutachten des behördlicherseits beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen B zu entnehmen ist. Nach Vorprüfung der Einreichunterlagen durch den nichtamtlichen Sachverständigen mit Schreiben vom 04.06.2024 bzw. 13.06.2024, dem behördlichen Mängelbehebungsauftrag vom 19.06.2024 wurde von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen die Honorarnote mit der Rechnungsnummer 073/24 gelegt, aus welcher sich für die „Vorprüfung lt. Schreiben vom 13.06.2024“ eine Sachverständigengebühr im Ausmaß von € 507,50 exklusive USt. bei einem Zeitaufwand von 3,5 Stunden ergibt und erfolgte mit behördlichem Bescheid vom 25.06.2024 auch die diesbezügliche bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühren nach Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG einschließlich USt. im Ausmaß von € 609,00 für die sachverständige Mühewaltung gemäß Paragraph 34, ff GebAG. Weiters wurde der Behörde von Seiten dieses Sachverständigen die Honorarnote mit der Rechnungsnummer 079/24 übermittelt, in welcher für die „Beratung am 27.06.2024“ in diesem Bauvorhaben für den Aufwand von 0,5 Stunden € 72,50 in Rechnung gestellt wurden, wobei an anteiligen Nebenkosten zusätzlich € 60,00 in Rechnung gestellt wurden; - dies betreffend die „Beratung“ in Bezug auf dieses Bauvorhaben und die „Besprechung“ betreffend Ärztezentrum. Behördenseitig erfolgte mit Bescheid vom 05.08.2024 eine Bestimmung der Sachverständigengebühr im Ausmaß von € 123,00 (einschließlich USt.) unter Halbierung der anteiligen vorgenannten Nebenkosten. Nach neuerlichem Mängelbehebungsauftrag mit Schreiben vom 20.08.2024 und Verbesserung des Projektes fand im Verfahrensgegenstand am 04.10.2024 an Ort und Stelle in A-Ort, O-Straße, die baurechtliche Ortsverhandlung statt, welche von 08.30 Uhr bis 09.20 Uhr laut Verhandlungsschrift andauerte, wobei der Verhandlungsschrift in Bezug auf das Bauvorhaben „Dachgeschossausbau für Wohnzwecke, Umbau/Nutzungsänderung im Kellergeschoss, Aufstellung einer Luftwärmepumpe“ ein Gutachten des behördlicherseits beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen B zu entnehmen ist.

In diesem Zusammenhang wurde von Seiten dieses Sachverständigen der Behörde die Honorarnote vom 04.11.2024 mit der Rechnungsnummer 116/24 übermittelt, wobei in Summe € 1.292,50 mit dieser Honorarnote in Rechnung gestellt wurden, für die „Prüfung und das bautechnische Gutachten (VHS) sowie Verfahrensinfos lt. Mail vom 12.08.2024 + Sichtung div. Ergänzungen“ € 797,50, Aufwand 5,5 Stunden, 2 Stunden für die „Bauverhandlung am 04.10.2024“ im Ausmaß von € 290,00, „anteilige Nebenkosten“ € 60,00 und „Recherche alte FWP-Ausweisung, … (Einwendungen)“ eine Stunde € 145,00.

Die Verfahrensinfos lt. Mail vom 12.08.2024 in Bezug auf den Umbau betrafen das Erfordernis eines Nachweises des Zufahrtsservituts über Grundstück ****, **** und ****, den Umstand dass der südlich überdeckte KFZ-Abstellplatz offensichtlich im Jahr 2015 mitgeteilt worden sei und dieser aus Sachverständigensicht daher grundsätzlich nicht behandelt werden müsse und – wie bereits in der Vorprüfung ausgeführt – die Sachverständigenempfehlung, diesbezüglich lediglich eine teilweise Umschließung im Verfahren mit zu behandeln.

Die restlichen Informationen betrafen ein Feststellungsverfahren in Bezug auf den rechtmäßigen Bestand.

Diesbezüglich wurden die Sachverständigengebühren mit behördlichem Bescheid vom 05.11.2024 im Ausmaß von verfahrensgegenständlich € 1.551,00 (einschließlich USt.) für die sachverständige Mühewaltung gemäß § 34ff GebAG bestimmt. Diesbezüglich wurden die Sachverständigengebühren mit behördlichem Bescheid vom 05.11.2024 im Ausmaß von verfahrensgegenständlich € 1.551,00 (einschließlich USt.) für die sachverständige Mühewaltung gemäß Paragraph 34 f, f, GebAG bestimmt.

Mit Schreiben vom 22.03.2025 wurde von Seiten dieses behördlicherseits beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen ein positives bautechnisches Sachverständigengutachten zum Bauvorhaben „Dachgeschossausbau, Aufstellen einer Luftwärmepumpe, Erneuerung Absturzsicherung Terrasse, Errichtung PV-Anlage am Dach erstellt, wobei teilweise von meldepflichtigen Vorhaben in Bezug auf die Errichtung/Umbau eines überdeckten Abstellplatzes, die Errichtung von Photovoltaikanlagen und den Umbau/die Nutzungsänderung im Kellergeschoss ausgegangen wurde.

Am 01.04.2025 wurde im Verfahrensgegenstand die Bauverhandlung fortgesetzt, welche von 09.34 Uhr bis 09.52 Uhr dauerte. Auch an dieser Verhandlung nahm Herr B als nichtamtlicher Sachverständiger teil und ist dessen Gutachten auch der bezughabenden Verhandlungsschrift zu entnehmen. Auch bei dieser Verhandlung wurden in rechtlicher Hinsicht wirksam keine Nachbareinwendungen im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG erhoben.Am 01.04.2025 wurde im Verfahrensgegenstand die Bauverhandlung fortgesetzt, welche von 09.34 Uhr bis 09.52 Uhr dauerte. Auch an dieser Verhandlung nahm Herr B als nichtamtlicher Sachverständiger teil und ist dessen Gutachten auch der bezughabenden Verhandlungsschrift zu entnehmen. Auch bei dieser Verhandlung wurden in rechtlicher Hinsicht wirksam keine Nachbareinwendungen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG erhoben.

Mit Honorarnote vom 02.04.2025, Rechnungsnummer: 034/25, wurde sachverständigenseitig ein Betrag von € 275,00 (exklusive USt.) in Rechnung gestellt, dies für „Prüfung + bautechnisches Gutachten vom 22.03.2025“, 1,5 Stunden € 150,00, „Bauverhandlung am 01.04.2025“, 0,5 Stunden € 75,00, „anteilige Nebenkosten/Fahrtkosten“ € 50,00.

Hinsichtlich dieser Kosten erfolgte mit Bescheid vom 08.04.2025 wiederum eine bescheidmäßige Bestimmung der Behörde in Bezug auf € 330,00 (einschließlich USt.) gemäß § 53a AVG.Hinsichtlich dieser Kosten erfolgte mit Bescheid vom 08.04.2025 wiederum eine bescheidmäßige Bestimmung der Behörde in Bezug auf € 330,00 (einschließlich USt.) gemäß Paragraph 53 a, AVG.

Nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde Frau L mit nunmehr rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Stefan ob Stainz von 09.04.2025, GZ: B-2024-1039-00160/0014, im Spruch I. auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idgF, aufgrund ihres Ansuchens vom 14.05.2024, ersetzt durch das Ansuchen vom 15.07.2024, eingelangt am 22.07.2024, die Baubewilligung für den Dachgeschossaus- und Zubau für Wohnzwecke sowie die Aufstellung einer Luftwärmepumpe auf Grundstück **** aus EZ **** in KG **** C-Ort, unter Vorschreibung einer Auflage, erteilt und wurde unter Spruch II. „Verfahrenskosten“ behördlicherseits Nachstehendes ausgesprochen:Nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde Frau L mit nunmehr rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Stefan ob Stainz von 09.04.2025, GZ: B-2024-1039-00160/0014, im Spruch römisch eins. auf Rechtsgrundlagen Paragraphen 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 – Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF, aufgrund ihres Ansuchens vom 14.05.2024, ersetzt durch das Ansuchen vom 15.07.2024, eingelangt am 22.07.2024, die Baubewilligung für den Dachgeschossaus- und Zubau für Wohnzwecke sowie die Aufstellung einer Luftwärmepumpe auf Grundstück **** aus EZ **** in KG **** C-Ort, unter Vorschreibung einer Auflage, erteilt und wurde unter Spruch römisch zwei. „Verfahrenskosten“ behördlicherseits Nachstehendes ausgesprochen:

„Der/Die Bauwerber hat/haben folgende Kosten zu tragen:

Die Verfahrenskosten, die gemäß dem V. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 1991/51 idgF die Werber zu tragen haben, berechnen sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes (LGVAG) 1968, LGBI 1969/145 idgF, den Bestimmungen der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBI Nr 104/2012, idgF und der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1954, LGBI Nr 50/1954, idgF, den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 (GebG) BGBl Nr 267/1957 idgF sowie des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG) BGBl 136/1975 idgF wie folgt:Die Verfahrenskosten, die gemäß dem römisch fünf. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 1991/51 idgF die Werber zu tragen haben, berechnen sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes (LGVAG) 1968, LGBI 1969/145 idgF, den Bestimmungen der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBI Nr 104 aus 2012,, idgF und der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1954, LGBI Nr 50 aus 1954,, idgF, den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 (GebG) Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1957, idgF sowie des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG) Bundesgesetzblatt 136 aus 1975, idgF wie folgt:

Anordnungsnr.: ****

Beschreibung          Betrag €

Verwaltungsabgabe:

Genehm. Neu- und Zubau m2 Geschoß/Fläche             30,00

á € 0,60 gem TPB 11 (Mind € 30,-/Höchst € 1.357,-)

1 Umbau/der Bauveränderung/Nutzungsänderung    20,00

á € 20,- gem TPB 12

Balkone/Terrasse(n) 79,6 m2 bedeckter Fläche            47,76

á € 0,60 gem TPB 18 (Mind € 30,-)

1 Techn Anlage (LWP, Nahwärme, Pellets, ...)      60,00

á € 60,- gem TPB 37

für 4 Genehmigungsvermerke        20,00

á € 5,- gem TPB 32

für 14 Genehmigungsvermerke        84,00

á € 6,- gem TPA 3

für 18 Sichtvermerke (Vidierungen)       108,00

á € 6,- gem TPA 6

für die mündl. Ortsaugenscheinverhandlung      26,00

gem TPA 2

Kommissionsgebühr:

gem §77 AVG und GemKommgebVO LGBI 1954/50 idgF    120,00

angefangene 1/2 Std € 20,-/Amtsorgan

Sachverständigengebühr:

SV B; RE 73/24 *7135       330,00

Barauslagen gem §76 AVG für d. Heranziehung der SV

SV B; RE 79/24 *7135       123,00

Barauslagen gem §76 AVG für d. Heranziehung der SV

SV B; RE 34/25 *7135       609,00

Barauslagen gem §76 AVG für d. Heranziehung der SV

Summe                     1.577,76

Gebührenhinweis feste Gebühren

Aus Anlass der Zustellung des vorliegenden Bescheides entstehen für das Ansuchen, die Beilagen und allfällige Protokolle (Verhandlungsschrift) feste Gebühren (Bundesgebühren) in Höhe von € 192 40.

Die festen Gebühren ermitteln sich wie folgt:

Beschreibung          Betrag €

Bundesgebühr:

Bauansuchen bzw Abbruchansuchen      28,60

gem § 14 Gebührengesetz 1957 idgFgem Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 idgF

Beilagen          105,30

gern § 14 Gebührengesetz 1957 idgFgern Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 idgF

Verhandlungsschrift         28,60

gem § 14 Gebührengesetz 1957 idgFgem Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 idgF

Baupläne groß         15,60

gem § 14 Gebührengesetz 1957 idgFgem Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 idgF

Grundbuchauszug         14,30

gem § 14 Gebührengesetz 1957 idgFgem Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 idgF

Summe                     192,40

Sollten die festen Gebühren von Ihnen nicht entrichtet werden, müsste die zuständige Finanzbehörde hievon verständigt werden. Diese hat mit einer Erhöhung der ausständigen Gebühr um 50% vorzugehen.

Der Betrag von € 1.770,16 ist bis zum 09.05.2025 auf das folgende Konto

Kreditinstitut      Raiffeisenbank Schilcherland eGen

IBAN                         ****

BIC                                           ****

unter Angabe der Zahlungsreferenz zur Einzahlung zu bringen.“

Festzustellen ist demnach, dass – ungeachtet des Umstandes, dass behördlicherseits auch unzuständiger Weise Gebühren bescheidmäßig in diesem Spruchteil vorgeschrieben wurden – in Bezug auf das Bauverfahren, welches mit Ansuchen vom 15.07.2024 beantragt wurde, im Spruchteil II. des Baubewilligungsbescheides die Verfahrenskosten darunter auch Sachverständigengebühren des SV B laut Rechnung 73/24 im Ausmaß von € 330,00 laut Rechnung 79/24 im Ausmaß von € 123,00 und laut Rechnung 34/25 in der Höhe von € 609,00 als Barauslagen einschließlich USt. vorgeschrieben wurden.Festzustellen ist demnach, dass – ungeachtet des Umstandes, dass behördlicherseits auch unzuständiger Weise Gebühren bescheidmäßig in diesem Spruchteil vorgeschrieben wurden – in Bezug auf das Bauverfahren, welches mit Ansuchen vom 15.07.2024 beantragt wurde, im Spruchteil römisch zwei. des Baubewilligungsbescheides die Verfahrenskosten darunter auch Sachverständigengebühren des SV B laut Rechnung 73/24 im Ausmaß von € 330,00 laut Rechnung 79/24 im Ausmaß von € 123,00 und laut Rechnung 34/25 in der Höhe von € 609,00 als Barauslagen einschließlich USt. vorgeschrieben wurden.

In der Folge übermittelte die Gemeinde St. Stefan ob Stainz der Bauherrin eine Lastenschriftanzeige vom 19.01.2026 mit Fälligkeit 02.03.2026 über den Gesamtbetrag von € 1.551,00 betreffend „sonstige Gebühren, Ortsbild SV B RE 116/24 Barauslagen gemäß § 76 AVG für d. Heranziehung der SV“ und erließ der Bürgermeister mangels Zahlung den nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 19.01.2026, GZ: B-2024-1039-00160/0016, mit welchem Frau L gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, „nachstehende Kosten und zwar für die Teilnahme an der Bauverhandlung am 04.10.2024, Prüfung und bautechnisches Gutachten sowie Sichtung diverser Ergänzungen und Recherche zu alten FWP-Ausweisungen, des raumplanerischen Sachverständigen B in der Höhe von brutto € 1.551,00“ vorgeschrieben wurden und der Auftrag erging, diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung mit der beiliegenden Anordnung zu überweisen. Dieser Bescheid wurde mit dem Gegenstand „Aus- und Zubau Dachgeschoss, Umbau/Nutzungsänderung im KG, Aufstellung einer Luftwärmepumpe, Gst ****, **** C-Ort, O-Straße“ erlassen, wobei begründend auf das Ansuchen und die Bauverhandlungen und die Honorarnote 116/24 und die bezughabende Bestimmung der Sachverständigengebühren gemäß § 53a AVG verwiesen wurde, sowie auf den Umstand, dass dieser Betrag aus dem Gemeindeärar bezahlt worden sei. In der Folge übermittelte die Gemeinde St. Stefan ob Stainz der Bauherrin eine Lastenschriftanzeige vom 19.01.2026 mit Fälligkeit 02.03.2026 über den Gesamtbetrag von € 1.551,00 betreffend „sonstige Gebühren, Ortsbild SV B RE 116/24 Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG für d. Heranziehung der SV“ und erließ der Bürgermeister mangels Zahlung den nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 19.01.2026, GZ: B-2024-1039-00160/0016, mit welchem Frau L gemäß Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, „nachstehende Kosten und zwar für die Teilnahme an der Bauverhandlung am 04.10.2024, Prüfung und bautechnisches Gutachten sowie Sichtung diverser Ergänzungen und Recherche zu alten FWP-Ausweisungen, des raumplanerischen Sachverständigen B in der Höhe von brutto € 1.551,00“ vorgeschrieben wurden und der Auftrag erging, diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung mit der beiliegenden Anordnung zu überweisen. Dieser Bescheid wurde mit dem Gegenstand „Aus- und Zubau Dachgeschoss, Umbau/Nutzungsänderung im KG, Aufstellung einer Luftwärmepumpe, Gst ****, **** C-Ort, O-Straße“ erlassen, wobei begründend auf das Ansuchen und die Bauverhandlungen und die Honorarnote 116/24 und die bezughabende Bestimmung der Sachverständigengebühren gemäß Paragraph 53 a, AVG verwiesen wurde, sowie auf den Umstand, dass dieser Betrag aus dem Gemeindeärar bezahlt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bescheidadressatin mit Schriftsatz vom 09.02.2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Im Detail ist dieser Beschwerde, welche sich auf die Unzulässigkeit der Vorschreibung wegen rechtskräftig entschiedener Sache, die mangelnde Erteilung des rechtlichen Gehörs sowie die Überhöhung der Honorarforderungen bzw. deren unzulässige Überwälzung auf sie stützt, zu entnehmen wie folgt:

„

1.
Über die Verfahrenskosten des Bauverfahrens zu GZ: B-2024-1039-00160 wurde bereits mit Spruchpunkt II des Bescheides vom 09.04.2025, GZ: B-2024-1039-00160/0014, rechtskräftig abgesprochen.Über die Verfahrenskosten des Bauverfahrens zu GZ: B-2024-1039-00160 wurde bereits mit Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 09.04.2025, GZ: B-2024-1039-00160/0014, rechtskräftig abgesprochen.

Über die Verfahrenskosten eines zwischenzeitig geführten Feststellungsverfahrens wurde im Übrigen mit Spruchpunkt II des Bescheides vom 07.02.2025, GZ: B-2024-1039-00285/0010, ebenfalls bereits rechtskräftig abgesprochen.Über die Verfahrenskosten eines zwischenzeitig geführten Feststellungsverfahrens wurde im Übrigen mit Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 07.02.2025, GZ: B-2024-1039-00285/0010, ebenfalls bereits rechtskräftig abgesprochen.

Eine nachträgliche Vorschreibung weiterer Kosten ist daher wegen rechtskräftig entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG unzulässig.Eine nachträgliche Vorschreibung weiterer Kosten ist daher wegen rechtskräftig entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzulässig.

2.
Abgesehen davon wurde mir vor Erlassung des angefochtenen Bescheids kein rechtliches Gehör gewährt.

Mir sind weder die Honorarnote des Sachverständigen noch der Bescheid, mit dem seine Gebühren bestimmt worden sein sollen, bekannt.

3.
Die vom Sachverständigen festgesetzten Honorarforderungen erscheinen mir jedenfalls überhöht und übersteigen sowohl die gesetzlich vorgesehenen Gebühren als auch die in vergleichbaren Fällen verrechneten marktüblichen Beträge deutlich. Sowohl der in Rechnung gestellte Zeitaufwand als auch der angesetzte Stundensatz sind nach meiner Ansicht nicht angemessen.

Darüber hinaus waren Teile der erbrachten Leistungen meines Einschätzens nicht erforderlich bzw. nicht vom Aufgabenbereich des Sachverständigen umfasst. Insbesondere betrafen Recherchen zu historischen Flächenwidmungsplanausweisungen keine fachlichen Fragestellungen, sondern allenfalls rechtliche Aspekte, die im Zuständigkeitsbereich der Be-hörde gelegen wären.

Zur Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Sachverständigengebühren wird ein Gut-achten einzuholen und dafür ein Amtssachverständiger des Amtes der Landesregierung beizuziehen sein. Weiteres Vorbringen zur Höhe der Sachverständigengebühren nach Ge-währung rechtlichen Gehörs zu seiner Honorarnote behalte ich mir ausdrücklich vor.

…“

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 05.03.2026 vorgelegt.

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 17, VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die maßgebenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG lauten wie folgt:

§ 52 AVG:Paragraph 52, AVG:

„Sachverständige

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Die Behörde kann ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn

1.       Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen,

2.       es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist oder

3.
davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, die Heranziehung von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(3) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“(3) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“

§ 53a AVG:Paragraph 53 a, AVG:

„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.“

§ 68 Abs 1 AVG:Paragraph 68, Absatz eins, AVG:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]“

§ 76 AVG:Paragraph 76, AVG:

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

§ 28 Abs 1 Stmk. BauG lautet wie folgt: Paragraph 28, Absatz eins, Stmk. BauG lautet wie folgt:

„Bausachverständige

(1) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger zu führen. Sind der Behörde keine Amtssachverständigen beigegeben, so hat sie aus diesem Kreis nichtamtliche Sachverständige auszuwählen. Das Verzeichnis ist einmal jährlich von der Landesregierung öffentlich kundzumachen.

[…]“

Im Beschwerdefall ist vorweg auszuführen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Beschwerdefall ist vorweg auszuführen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche z.B. VwGH am 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).

Gegenständlich bildet somit die Vorschreibung der näher beschriebenen Verfahrenskosten im Rahmen des mit Anbringen vom 15.07.2024 bei der Baubehörde anhängig gemachten näher beschrieben Baubewilligungsverfahrens die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens.

Behördenseitig wurden der Inhaberin der Baubewilligung mit dem nachträglich ergangenen Kostenbescheid auf Rechtsgrundlage § 76 AVG Kosten des im Bauverfahren bestellten nichtamtlichen Sachverständigen für die Teilnahme an der Bauverhandlung am 04.10.2024, die Prüfung und das bautechnische Gutachten sowie die Sichtung diverser Ergänzungen und Recherche zu alten Flächenwidmungsplan-Ausweisungen des raumplanerischen Sachverständigen B in der Höhe von brutto € 1.151,00 vorgeschrieben und erging der Auftrag diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung zu überweisen. Behördenseitig wurden der Inhaberin der Baubewilligung mit dem nachträglich ergangenen Kostenbescheid auf Rechtsgrundlage Paragraph 76, AVG Kosten des im Bauverfahren bestellten nichtamtlichen Sachverständigen für die Teilnahme an der Bauverhandlung am 04.10.2024, die Prüfung und das bautechnische Gutachten sowie die Sichtung diverser Ergänzungen und Recherche zu alten Flächenwidmungsplan-Ausweisungen des raumplanerischen Sachverständigen B in der Höhe von brutto € 1.151,00 vorgeschrieben und erging der Auftrag diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Bescheidzustellung zu überweisen.

Bescheidbegründend stützte sich die Behörde auf die mit Honorarnote 116/24 vom 04.11.2024 in Abrechnung gebrachten Sachverständigengebühren, welche mittels Bescheid vom 05.11.2024 bestimmt und dem Sachverständigen auch ausbezahlt worden seien.

Hingegen steht die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsstandpunkt, dass im Baubewilligungsbescheid Spruch II. vom 07.02.2025 bereits über die Verfahrenskosten abgesprochen worden sei, weshalb einer neuerlichen Vorschreibung die rechtskräftig entschiedene Sache entgegenstehen würde und das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden sei, die Sachverständigengebühren überhöht bzw. teilweise nicht vorgeschrieben werden hätten dürfen. Hingegen steht die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsstandpunkt, dass im Baubewilligungsbescheid Spruch römisch zwei. vom 07.02.2025 bereits über die Verfahrenskosten abgesprochen worden sei, weshalb einer neuerlichen Vorschreibung die rechtskräftig entschiedene Sache entgegenstehen würde und das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden sei, die Sachverständigengebühren überhöht bzw. teilweise nicht vorgeschrieben werden hätten dürfen.

Soweit die Beschwerdeführerin auch die Verletzung des Parteiengehörs durch die nunmehr belangte Behörde monierte, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert wird, wenn der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig widergegeben hat (vgl. z.B. VwGH am 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Verletzung des Parteiengehörs durch die nunmehr belangte Behörde monierte, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert wird, wenn der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig widergegeben hat vergleiche z.B. VwGH am 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG bezieht, kommt dieser dann nicht zum Tragen, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – vorliegend ist bzw. eine Änderung jener Rechtsvorschriften, wobei diesen Änderungen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. z.B. VwGH am 30.01.1995, 94/10/0162). Überdies ging der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH am 28.02.2008, 2006/16/0129 unter Hinweis auf Stoll aao; Fasching, Zivilprozessrecht, Lehrbuch und Handbuch/2, RZ 1514 und 1515) davon aus, dass für das Vorliegen des Verfahrenshindernisses der res iudicata - wie gegenständlich - auch die Identität des Parteienkreises maßgebend ist. „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat und zwar aufgrund der Sachlage wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt und der Rechtslage auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Aus § 68 AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde mit der nunmehr vorliegenden bestimmt (vgl. VwGH am 08.04.2022, Ra 2021/03/0125).Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz der entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezieht, kommt dieser dann nicht zum Tragen, wenn eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – vorliegend ist bzw. eine Änderung jener Rechtsvorschriften, wobei diesen Änderungen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche z.B. VwGH am 30.01.1995, 94/10/0162). Überdies ging der Verwaltungsgerichtshof vergleiche z.B. VwGH am 28.02.2008, 2006/16/0129 unter Hinweis auf Stoll aao; Fasching, Zivilprozessrecht, Lehrbuch und Handbuch/2, RZ 1514 und 1515) davon aus, dass für das Vorliegen des Verfahrenshindernisses der res iudicata - wie gegenständlich - auch die Identität des Parteienkreises maßgebend ist. „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat und zwar aufgrund der Sachlage wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt und der Rechtslage auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Aus Paragraph 68, AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde mit der nunmehr vorliegenden bestimmt vergleiche VwGH am 08.04.2022, Ra 2021/03/0125).

Gegenständlich erteilte die Behörde aufgrund des Ansuchens der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.07.2024 dieser die Baubewilligung für den Dachgeschossausbau und Zubau für Wohnzwecke sowie die Aufstellung einer Luftwärmepumpe auf Grundstück Nr. ****, EZ **** in KG **** C-Ort antragsgemäß im Spruch I. des Baubewilligungsbescheides vom 09.04.2025. Im Spruch II. dieses Bescheides wurden die Verfahrenskosten, welche die Bauwerberin zu tragen hatte; - ungeachtet des Umstandes, dass behördlicherseits auch Gebühren zur bescheidmäßigen Vorschreibung gelangten – im Ausmaß von € 1.577,76, darin unter Bezugnahme auf § 76 AVG auch Sachverständigengebühren in Form Barauslagen für „SV B“, jeweils unter Anführen der bezughabenden sachverständigenseitig gelegten Rechnung von insgesamt € 1.062,00 (einschließlich USt.), neben der zu entrichtenden Verwaltungsabgabe und Kommissionsgebühr, vorgeschrieben und der Bauwerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, den Gesamtbetrag von Kosten und Gebühren im Ausmaß von € 1.770,16 bis zum 09.05.2025 auf das näher angeführte Konto zur Einzahlung zu bringen, sodass in Bezug auf die Verfahrenskosten, also die Kosten dieses Baubewilligungsverfahrens, in einem eigenen Spruchteil bereits im Rahmen der behördlichen Erledigung der Baubewilligung bescheidmäßig abgesprochen wurde.Gegenständlich erteilte die Behörde aufgrund des Ansuchens der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.07.2024 dieser die Baubewilligung für den Dachgeschossausbau und Zubau für Wohnzwecke sowie die Aufstellung einer Luftwärmepumpe auf Grundstück Nr. ****, EZ **** in KG **** C-Ort antragsgemäß im Spruch römisch eins. des Baubewilligungsbescheides vom 09.04.2025. Im Spruch römisch zwei. dieses Bescheides wurden die Verfahrenskosten, welche die Bauwerberin zu tragen hatte; - ungeachtet des Umstandes, dass behördlicherseits auch Gebühren zur bescheidmäßigen Vorschreibung gelangten – im Ausmaß von € 1.577,76, darin unter Bezugnahme auf Paragraph 76, AVG auch Sachverständigengebühren in Form Barauslagen für „SV B“, jeweils unter Anführen der bezughabenden sachverständigenseitig gelegten Rechnung von insgesamt € 1.062,00 (einschließlich USt.), neben der zu entrichtenden Verwaltungsabgabe und Kommissionsgebühr, vorgeschrieben und der Bauwerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, den Gesamtbetrag von Kosten und Gebühren im Ausmaß von € 1.770,16 bis zum 09.05.2025 auf das näher angeführte Konto zur Einzahlung zu bringen, sodass in Bezug auf die Verfahrenskosten, also die Kosten dieses Baubewilligungsverfahrens, in einem eigenen Spruchteil bereits im Rahmen der behördlichen Erledigung der Baubewilligung bescheidmäßig abgesprochen wurde.

Vor dem Hintergrund der Regelung des § 59 Abs 1 AVG lässt sich hinsichtlich der Kostenentscheidung ableiten, dass der Gesetzgeber auch grundsätzlich vom Modell der gleichzeitigen Entscheidung der Hauptsache und der Kosten in einem Bescheid ausgeht (also zu einem Zeitpunkt zudem – wie gegenständlich – endgültig feststand, in welchem Ausmaß Kosten entstanden sind). Auch wenn diese Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entsprechende Regelung eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht ausschließt, macht sie der Behörde aber grundsätzlich vor der Erledigung in der Sache selbst nicht zur Pflicht (vgl. z.B. VwGH am 26.01.1995, 94/06/0181). Fallbezogen wurde der Baubescheid nach Erstellung jedenfalls im Jahr 2025 erlassen und lassen sich die verfahrensgegenständlichen Kosten, welche Kosten in Form von Barauslagen für Sachverständigengebühren auf die Rechnung 116/24 des nichtamtlichen Sachverständigen vom 04.11.2024 zurückführen und wurden diese behördlicherseits bereits mit Bescheid vom 05.11.2024 im Rahmen des damals noch anhängigen in Rede stehenden Baubewilligungsverfahrens bestimmt, jedoch wurde es offenbar unterlassen, diese Sachverständigengebühren - ungeachtet der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Vorschreibung der Positionen als Barauslagen - im Spruchpunkt II., in welchem behördlicherseits über die Kosten des Verfahrens und damit auch über die Barauslagen im Sinne der Regelung des § 59 Abs 1 AVG abgesprochen wurde, anzuführen. Die nunmehr im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen „Kosten“ waren somit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 09.04.2025 abschließend bekannt; es erfolgte auch spruchgemäß kein Vorbehalt hinsichtlich der Vorschreibung weiterer Kosten nach Erlassen des Baubewilligungsbescheides und lässt eine gesetzeskonforme Interpretation des Spruchpunktes II. des rechtskräftigen Bescheides vom 09.04.2025 lediglich die Interpretation zu, dass die nunmehr mit Beschwerde belangte Behörde im Spruchpunkt II. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Verfahrenskosten auch in Form von Barauslagen, bezogen auf die Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen B, zur Gänze zu erledigen trachtete. Die nunmehr mit dem bekämpften Bescheid vom 19.01.2026 der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen „Kosten“ für „die Teilnahme an der Bauverhandlung am 04.10.2024, die Prüfung und das bautechnische Gutachten sowie die Sichtung diverser Ergänzungen und die Recherche zu alten FWP-Ausweisungen“ in der Höhe von brutto € 1.551,00 beruhen gegenständlichen nicht auf einer Änderung des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des Bescheides über die Verfahrenskosten im Spruchpunkt II. des Bescheides vom 09.04.2025 eingetreten ist und fußen auch nicht auf einer Änderung der Rechtslage. Vielmehr wurde mit dem Spruchpunkt II. die Sache in Bezug auf die Verfahrenskosten für das im Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.04.2025 baubewilligte Bauvorhaben rechtskräftig erledigt und folgt aus der materiellen Rechtskraft dieses Bescheides, dass auch die Behörde Bürgermeister an diesen gebunden war, sodass der Kostennachforderung hinsichtlich in diesem Bescheid nicht enthaltener Barauslagen die „res iudicata“ des Spruches II. des Baubewilligungsbescheides vom 09.04.2025 entgegenstand, und die bescheidmäßige Nachforderung von „Kosten“, die im ersten Bescheid nicht enthalten waren, auch vor Erlassung des Baubewilligungsbescheides entstanden und bekannt waren, sich fallbezogen aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ nicht als rechtens und das bezughabende Beschwerdevorbringen, welches sich auch auf die bereits rechtskräftig entschiedene Sache bezog, als zutreffend erweist. Vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG lässt sich hinsichtlich der Kostenentscheidung ableiten, dass der Gesetzgeber auch grundsätzlich vom Modell der gleichzeitigen Entscheidung der Hauptsache und der Kosten in einem Bescheid ausgeht (also zu einem Zeitpunkt zudem – wie gegenständlich – endgültig feststand, in welchem Ausmaß Kosten entstanden sind). Auch wenn diese Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entsprechende Regelung eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht ausschließt, macht sie der Behörde aber grundsätzlich vor der Erledigung in der Sache selbst nicht zur Pflicht vergleiche z.B. VwGH am 26.01.1995, 94/06/0181). Fallbezogen wurde der Baubescheid nach Erstellung jedenfalls im Jahr 2025 erlassen und lassen sich die verfahrensgegenständlichen Kosten, welche Kosten in Form von Barauslagen für Sachverständigengebühren auf die Rechnung 116/24 des nichtamtlichen Sachverständigen vom 04.11.2024 zurückführen und wurden diese behördlicherseits bereits mit Bescheid vom 05.11.2024 im Rahmen des damals noch anhängigen in Rede stehenden Baubewilligungsverfahrens bestimmt, jedoch wurde es offenbar unterlassen, diese Sachverständigengebühren - ungeachtet der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Vorschreibung der Positionen als Barauslagen - im Spruchpunkt römisch zwei., in welchem behördlicherseits über die Kosten des Verfahrens und damit auch über die Barauslagen im Sinne der Regelung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG abgesprochen wurde, anzuführen. Die nunmehr im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen „Kosten“ waren somit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 09.04.2025 abschließend bekannt; es erfolgte auch spruchgemäß kein Vorbehalt hinsichtlich der Vorschreibung weiterer Kosten nach Erlassen des Baubewilligungsbescheides und lässt eine gesetzeskonforme Interpretation des Spruchpunktes römisch zwei. des rechtskräftigen Bescheides vom 09.04.2025 lediglich die Interpretation zu, dass die nunmehr mit Beschwerde belangte Behörde im Spruchpunkt römisch zwei. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Verfahrenskosten auch in Form von Barauslagen, bezogen auf die Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen B, zur Gänze zu erledigen trachtete. Die nunmehr mit dem bekämpften Bescheid vom 19.01.2026 der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen „Kosten“ für „die Teilnahme an der Bauverhandlung am 04.10.2024, die Prüfung und das bautechnische Gutachten sowie die Sichtung diverser Ergänzungen und die Recherche zu alten FWP-Ausweisungen“ in der Höhe von brutto € 1.551,00 beruhen gegenständlichen nicht auf einer Änderung des Sachverhaltes, welche erst nach Erlassung des Bescheides über die Verfahrenskosten im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 09.04.2025 eingetreten ist und fußen auch nicht auf einer Änderung der Rechtslage. Vielmehr wurde mit dem Spruchpunkt römisch zwei. die Sache in Bezug auf die Verfahrenskosten für das im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 09.04.2025 baubewilligte Bauvorhaben rechtskräftig erledigt und folgt aus der materiellen Rechtskraft dieses Bescheides, dass auch die Behörde Bürgermeister an diesen gebunden war, sodass der Kostennachforderung hinsichtlich in diesem Bescheid nicht enthaltener Barauslagen die „res iudicata“ des Spruches römisch zwei. des Baubewilligungsbescheides vom 09.04.2025 entgegenstand, und die bescheidmäßige Nachforderung von „Kosten“, die im ersten Bescheid nicht enthalten waren, auch vor Erlassung des Baubewilligungsbescheides entstanden und bekannt waren, sich fallbezogen aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ nicht als rechtens und das bezughabende Beschwerdevorbringen, welches sich auch auf die bereits rechtskräftig entschiedene Sache bezog, als zutreffend erweist.

Der Umstand, dass Barauslagen, die im Verfahren entstanden, aus behördlicher Säumigkeit nicht zeitgerecht zur Vorschreibung gelangten, wenn die Behörde in einem Bescheidspruchteil über die Verfahrenskosten zur Gänze absprach, berechtigte sie demnach nicht zur nachträglichen Vorschreibung einer derartigen Nachforderung im mit Beschwerde bekämpften Bescheid.

Ungeachtet dieses Umstandes ist dem vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt die Bestellung des B „zum nichtamtlichen Sachverständigen“ zu entnehmen und der Auftrag der „fachtechnischen Beurteilung sowie der Erstellung von Befund und Gutachten über die im Ansuchen vom 14.05.2024 eingelangten Projektunterlagen“, wobei gar nicht ersichtlich ist, in welchem Fachgebiet der bestellte Sachverständige ein Gutachten zu welcher konkreten Fragestellung erstellen sollte. Der Sachverständige selbst ging von einem Gutachten „aus raumplanerischer und bautechnischer Sicht“ im Rahmen der Vorprüfung der Einreichunterlagen aus, die Behörde im Verbesserungsauftrag vom „nichtamtlichen Bausachverständigen und raumplanerischen Ortsbildsachverständigen“ und anlässlich der Verhandlung von einem erstellten Gutachten des beigezogenen „bautechnischen nichtamtlichen Sachverständigen“ und wurde im angefochtenen Bescheid von einem „… bautechnischen Gutachten … des raumplanerischen Sachverständigen B“ ausgegangen, wobei sich die bezughabende Lastschriftanzeige vom 19.01.2026 auf den „Ortsbild-SV B“ zur Rechnung 116/24 bezog. Wurden behördlicherseits entscheidungserhebliche Umstände nicht hinreichend konkret zur Prüfung vorgegeben, vermag ein dennoch erstattetes Gutachten nicht als erforderliches nach § 52 Abs 1 und 2 AVG angesehen zu werden (vgl. z.B. VwGH am 21.11.2013, 2012/11/0074). Umfang und Inhalt der Untersuchungen des Sachverständigen müssen stets durch den (Gutachtens-)Auftrag gedeckt sein. Ist dieser nicht eindeutig oder bestehen beim Sachverständigen darüber Zweifel hat er die Weisung der Behörde bzw. des Gerichtes einzuholen (vgl. z.B. RIS-Justiz RS0059125, RS0059137 sowie RS0059129). Ist der Gutachtensauftrag – wie gegenständlich – nicht hinreichend determiniert, so ist dadurch nicht überprüfbar, ob der bestellte nichtamtliche Sachverständige das Gutachten für die Behörde erstellt hat, welches aus Behördensicht zu erstellen war. Dies folgt auch aus dem Zweck der Kostenregelung des GebAG, die den Kostenschutz des Normunterworfenen als potenziell Ersatzpflichtigen bezwecken. Sinn und Zweck des Gutachtensauftrages diesen möglichst präzise zu fassen bzw. auf das absolut Notwendige einzuschränken ist gerade der Schutz vor überbordenden Kosten (vgl. z.B. VwGH am 27.11.2020, Ro 2020/03/0020 und VwGH am 29.06.2022, Ra 2021/16/0075). Ungeachtet dieses Umstandes ist dem vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt die Bestellung des B „zum nichtamtlichen Sachverständigen“ zu entnehmen und der Auftrag der „fachtechnischen Beurteilung sowie der Erstellung von Befund und Gutachten über die im Ansuchen vom 14.05.2024 eingelangten Projektunterlagen“, wobei gar nicht ersichtlich ist, in welchem Fachgebiet der bestellte Sachverständige ein Gutachten zu welcher konkreten Fragestellung erstellen sollte. Der Sachverständige selbst ging von einem Gutachten „aus raumplanerischer und bautechnischer Sicht“ im Rahmen der Vorprüfung der Einreichunterlagen aus, die Behörde im Verbesserungsauftrag vom „nichtamtlichen Bausachverständigen und raumplanerischen Ortsbildsachverständigen“ und anlässlich der Verhandlung von einem erstellten Gutachten des beigezogenen „bautechnischen nichtamtlichen Sachverständigen“ und wurde im angefochtenen Bescheid von einem „… bautechnischen Gutachten … des raumplanerischen Sachverständigen B“ ausgegangen, wobei sich die bezughabende Lastschriftanzeige vom 19.01.2026 auf den „Ortsbild-SV B“ zur Rechnung 116/24 bezog. Wurden behördlicherseits entscheidungserhebliche Umstände nicht hinreichend konkret zur Prüfung vorgegeben, vermag ein dennoch erstattetes Gutachten nicht als erforderliches nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG angesehen zu werden vergleiche z.B. VwGH am 21.11.2013, 2012/11/0074). Umfang und Inhalt der Untersuchungen des Sachverständigen müssen stets durch den (Gutachtens-)Auftrag gedeckt sein. Ist dieser nicht eindeutig oder bestehen beim Sachverständigen darüber Zweifel hat er die Weisung der Behörde bzw. des Gerichtes einzuholen vergleiche z.B. RIS-Justiz RS0059125, RS0059137 sowie RS0059129). Ist der Gutachtensauftrag – wie gegenständlich – nicht hinreichend determiniert, so ist dadurch nicht überprüfbar, ob der bestellte nichtamtliche Sachverständige das Gutachten für die Behörde erstellt hat, welches aus Behördensicht zu erstellen war. Dies folgt auch aus dem Zweck der Kostenregelung des GebAG, die den Kostenschutz des Normunterworfenen als potenziell Ersatzpflichtigen bezwecken. Sinn und Zweck des Gutachtensauftrages diesen möglichst präzise zu fassen bzw. auf das absolut Notwendige einzuschränken ist gerade der Schutz vor überbordenden Kosten vergleiche z.B. VwGH am 27.11.2020, Ro 2020/03/0020 und VwGH am 29.06.2022, Ra 2021/16/0075).

Auch wenn die belangte Behörde fallbezogen vor dem Hintergrund der Regelung des § 28 Abs 1 Stmk. BauG und aufgrund des Umstandes, dass der beigezogene Sachverständige im Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger der Steiermärkischen Landesregierung angeführt war, diesen zur Gutachtenserstellung heranziehen konnte, erfordert eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nach dem GebAG jedenfalls auch eine transparente Darstellung der Mühewaltung und erweist sich insbesondere auch die Position „Prüfung und bautechnisches Gutachten (VHS) sowie Verfahrensinfos laut Mail vom 12.08.2024 + Sichtung div. Ergänzungen“ 5,5 h € 797,50 als nicht hinreichend nachvollziehbar, sodass eine Prüfung durch das Gericht und der Bauwerberin hinsichtlich der Angemessenheit hätte erfolgen können. Auch die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Kostenvorschreibung der Gebühren gemäß Honorarnote würde für sich genommen genügen, um der Überwälzung derselben auf eine Partei entgegenzustehen (vgl. z.B. auch VwGH am 15.11.2001, 2000/07/0282). Gegenständlich sind Leistungen, wie „Prüfung + Sichtung div. Ergänzungen“ und die diesbezügliche Mühewaltung, bezogen auf den Zeitaufwand von einzelnen Gutachtensschritten, mangels näherer Erläuterung nicht zuordenbar und bezogen sich die Verfahrensinfos lt. Mail vom 12.08.2024, welches der Behörde übermittelt wurde, das gegenständliche Verfahren betreffend auf den „Umbau“ und auf ausschließlich rechtliche Belange. Diese Ausführungen gelten ebenfalls für die Position „Recherche alte FWP-Ausweisung, … (Einwendungen)“, wobei Einwendungen im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG fallbezogen wirksam nicht erhoben wurden und ist auch nicht ersichtlich, dass die Bauverhandlung am 04.10.2024 2 Stunden andauerte. Laut Verhandlungsschrift begann die Verhandlung um 08.30 Uhr und erfolgte die Unterfertigung der Verhandlungsschrift um 09.20 Uhr, sodass die belangte Behörde aufgrund der gelegten näher genannten Rechnung des beigezogenen Sachverständigen die bezughabenden Kosten, selbst bei einem klaren Gutachtensauftrag, nach § 53a AVG, nicht in der vorgenommenen Form zu bestimmen gehabt hatte. Auch wenn die belangte Behörde fallbezogen vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 28, Absatz eins, Stmk. BauG und aufgrund des Umstandes, dass der beigezogene Sachverständige im Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger der Steiermärkischen Landesregierung angeführt war, diesen zur Gutachtenserstellung heranziehen konnte, erfordert eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nach dem GebAG jedenfalls auch eine transparente Darstellung der Mühewaltung und erweist sich insbesondere auch die Position „Prüfung und bautechnisches Gutachten (VHS) sowie Verfahrensinfos laut Mail vom 12.08.2024 + Sichtung div. Ergänzungen“ 5,5 h € 797,50 als nicht hinreichend nachvollziehbar, sodass eine Prüfung durch das Gericht und der Bauwerberin hinsichtlich der Angemessenheit hätte erfolgen können. Auch die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Kostenvorschreibung der Gebühren gemäß Honorarnote würde für sich genommen genügen, um der Überwälzung derselben auf eine Partei entgegenzustehen vergleiche z.B. auch VwGH am 15.11.2001, 2000/07/0282). Gegenständlich sind Leistungen, wie „Prüfung + Sichtung div. Ergänzungen“ und die diesbezügliche Mühewaltung, bezogen auf den Zeitaufwand von einzelnen Gutachtensschritten, mangels näherer Erläuterung nicht zuordenbar und bezogen sich die Verfahrensinfos lt. Mail vom 12.08.2024, welches der Behörde übermittelt wurde, das gegenständliche Verfahren betreffend auf den „Umbau“ und auf ausschließlich rechtliche Belange. Diese Ausführungen gelten ebenfalls für die Position „Recherche alte FWP-Ausweisung, … (Einwendungen)“, wobei Einwendungen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG fallbezogen wirksam nicht erhoben wurden und ist auch nicht ersichtlich, dass die Bauverhandlung am 04.10.2024 2 Stunden andauerte. Laut Verhandlungsschrift begann die Verhandlung um 08.30 Uhr und erfolgte die Unterfertigung der Verhandlungsschrift um 09.20 Uhr, sodass die belangte Behörde aufgrund der gelegten näher genannten Rechnung des beigezogenen Sachverständigen die bezughabenden Kosten, selbst bei einem klaren Gutachtensauftrag, nach Paragraph 53 a, AVG, nicht in der vorgenommenen Form zu bestimmen gehabt hatte.

Im Ergebnis erwies sich die Bescheidbeschwerde, welche von Seiten der Beschwerdeführerin mangels Bindungswirkung des Kostenbestimmungsbescheides vom 05.11.2024 auch zulässig eingebracht wurde, vor dem Hintergrund, dass es der belangten Behörde verwehrt war, neuerlich über die Verfahrenskosten zu entscheiden, als nicht unbegründet, weshalb dieser bereits deshalb Folge zu geben war und es den angefochtenen Bescheid zu beheben galt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

gesondert, Verfahrenskosten, Entscheidung, Kosten, Zeitpunkt, verspätet, Spruchteil, säumig, nachträglich, Nachforderung, Spruch, Verfahren, Barauslagen, zeitgerecht, Säumigkeit, Behörde, Gutachten, entscheidungserheblich, erforderlich, Gutachtensauftrag, Erforderlichkeit, nicht vorhandener Gutachtensauftrag, nicht ausreichender Gutachtensauftrag, Gebührenanspruchsgesetz 1975, Umfang, Sachverständiger, Weisung, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Auftrag, Zweifel, Untersuchung, Inhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.25.1178.2026.4

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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