Entscheidungsdatum
08.06.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §17Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH, Stadtplatz 46, 4400 Steyr, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.06.2025, GZ: BHGU/606250027374/2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.05.2026
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 56,00 zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 56,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.06.2025, GZ: BHGU/606250027374/2025, wurde Herrn A Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 06.03.2025, 14:41 Uhr
Ort: A-Ort, A9, Str.km ****, Richtung B-Ort
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: **** (A)
Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 50 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 280,00
2 Tage 2 Stunden
§ 99 Abs. 2d StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,
„
Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr A rechtzeitig durch seine rechtsfreundliche Vertretung, die Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung zugestanden werde, allerdings lediglich im Ausmaß von 25-30 km/h. Er habe den Tempomat an seinem Fahrzeug wie immer auf Autobahnstrecken standardmäßig mit 135 km/h begrenzt. Leider habe er offenbar die konkrete Beschränkung auf 100 km/h übersehen und demgemäß die Einstellung des Tempomats nicht geändert. Der Vorfall sei ihm deswegen noch gut in Erinnerung, weil ihm die Beamten, als er sie passiert hatte, den „Vogel“ gezeigt hätten. Da habe er die Geschwindigkeitsüberschreitung bemerkt. Eine eingehaltene Geschwindigkeit von tatsächlich 150 km/h schließe er aus. Nachdem es offenkundig kein Messprotokoll gäbe, dürfte die entsprechende Wahrnehmung auf einen Fehler durch den einschreitenden Beamten zurückzuführen sein. Richtigerweise hätte er daher nicht, jedenfalls nicht in diesem Umfang, bestraft werden dürfen. Selbst wenn man von einer Strafbarkeit ausginge, hätte die Abmahnung bzw. Ermahnung mit Bescheid ausgereicht, um den gesetzlichen Zwecken der Strafe und Präventivwirkung zu entsprechen.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weiters die Ladung der Meldungsleger als Zeugen, die Bestellung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Tachoverlauf bei seinem Fahrzeug bei einem eingestellten Tempomat, der auf 135 km/h lautete, eine reale Geschwindigkeit in der Bandbreite von 125-130 km/h ergebe und in der Verhandlung bzw. anlässlich derselben das Straferkenntnis ersatzlos zu beseitigen, in eventu die Ermahnung mit Bescheid auszusprechen in eventu die Strafe auf ein angemessenes Ausmaß herabzusetzen.
Mit Ladung vom 07.04.2026 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung für den 20.05.2026 anberaumt.
Am 18.05.2026 wurden dem Beschwerdeführer der Eichschein sowie das Messprotokoll zur Kenntnis gebracht.
Am 20.05.2026 fand sodann die öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Meldungsleger Insp. B und Insp. C zeugenschaftlich einvernommen wurden.
Im Rahmen der Verhandlung hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, Mag. D (Substitut für Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH) anlässlich der Einvernahme von Herrn Insp. B einleitend die Frage gestellt, ob es sich bei der kundgemachten 100 km/h Beschränkung um eine ordnungsgemäß kundgemachte temporäre oder fixe Geschwindigkeitsbeschränkung handelt. Weiters hat er moniert, dass das Messprotokoll nicht vollständig ausgefüllt worden sei, insbesondere würde die Angabe der Anzahl der gemessenen Fahrzeuge fehlen und würde nicht hervorgehen, aufgrund welcher Aufzeichnungen die Messdaten: Kennzeichen, Tattag, Tatzeit, Marke und Farbe der Fahrzeuge notiert worden seien und aufgrund dieser Notizen auf der Dienststelle in das Programm eingetragen worden seien, was entscheidungswesentlich sei, weil Übertragungsfehler dadurch nicht ausgeschlossen werden könnten und die Zeugen dahingehend befragt und wurden diese Fragen von den zeugenschaftlich einvernommenen Beamten im Rahmen der Verhandlung beantwortet.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Insp. B und Insp. C waren am 06.03.2025 in der Zeit von 14.20 Uhr bis 14.50 Uhr beim Nordportal des Schartnerkogel-Tunnels, Straßenkilometer **** in Fahrtrichtung B-Ort positioniert und haben Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt, wobei Herr Insp. C die Lasermessungen mit dem aufrecht geeichten Messgerät der Marke TruSpeed Nr. 4605 entsprechend der Bedienungsanleitung und nach Kontrolle dessen Funktionstüchtigkeit durchgeführt hat, während Insp. B das Messprotokoll verfasste.
Dabei wurde das Fahrzeug des nunmehrigen Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen **** um 14.41 Uhr auf einer Entfernung von 177 m auf der A9 Richtung B-Ort auf Höhe Str.km **** mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h gemessen, wobei das Kennzeichen von beiden einschreitenden Beamten eindeutig abgelesen wurde und Herr Insp. B die Daten notierte. Die Messung hat sich eindeutig auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers bezogen. Als Messtoleranz wurden die vorgeschriebenen 3 % abgezogen, was eine Geschwindigkeitsübertretung der in diesem Bereich kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, welche mit Überkopfweiser angezeigt wurden, um 50 km/h ergeben hat. Das Messprotokoll wurde von Herrn Insp. B verfasst, der auch die Messdaten, das Kennzeichen, Tattag, Tatzeit, Marke und Farbe des Fahrzeuges notiert hat. Die beschwerdegegenständlichen Daten wurden von Herrn Insp. C, welcher die Anzeige erstattete, auf der Dienststelle in das Programm eingespielt. Dieser hat die handschriftlichen Aufzeichnungen wie gewohnt mit den in der Zulassungsbesitzerabfrage (ZAB) enthaltenen Fahrzeugdaten abgeglichen und festgestellt, dass diese übereinstimmen.
Der Vollständigkeit halber wird weiters festgestellt, dass mit der bloßen Frage im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, ob es sich bei der kundgemachten 100 km/h – Beschränkung um eine ordnungsgemäß kundgemachte temporäre oder fixe Geschwindigkeitsbeschränkung handelt, welche von Insp. B dahingehend beantwortet wurde, dass diese durch Verwendung einer elektronischen Anzeigevorrichtung – abgesehen von Anlassfällen, die das Anzeigen einer geringeren Geschwindigkeit bedingen, dauerhaft aktiviert ist, keine Bedenken an der ordnungsgemäßen Kundmachung der beschwerdegegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h aufgezeigt wurde und sich solche für das erkennende Gericht auch nicht ergeben.
Herr A hat daher in A-Ort, A9, Straßenkilometer ****, Richtung B-Ort am 06.03.2025 um 14.41 Uhr mit seinem Pkw mit dem Kennzeichen **** (A) die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen (Überkopfanzeige) kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 50 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz von 3 % bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf den erstinstanzlichen Verfahrensakt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere der darin getätigten schlüssigen Aussagen der als Zeugen einvernommenen einschreitenden Beamten.
In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer selbst eine Geschwindigkeitsübertretung eingeräumt, allerdings in einem Ausmaß von 25-30 km/h, nicht jedoch die von den Beamten gemessene 50 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung. Dies begründete er mit dem Umstand, dass er den Tempomat seines Fahrzeuges wie immer auf Autobahnstrecken auf 135 km/h standardmäßig begrenzt habe, was eine reale Geschwindigkeit in der Bandbreite von 125-130 km/h ergebe. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass der Tachoverlauf bei seinem Fahrzeug bei einem eingestellten Tempomat der auf 135 km/h lautet, eine reale Geschwindigkeit in der Bandbreite von 125-130 km/h ergibt, die Bestellung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen. Bei diesem Vorbringen bzw. Antrag handelt es sich um ein allgemeines Vorbringen, dass aus Mutmaßung besteht und auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das erkennende Gericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/20/0451). Das Vorbringen des Beschuldigten erschöpft sich in der bloßen Behauptung, der Tempomat seines Fahrzeuges könne bei einer Einstellung von 135 km/h tatsächlich nur eine geringere Geschwindigkeit von maximal 130 km/h bewirkt haben. Der beantragte Sachverständigenbeweis ist nicht auf die Klärung einer konkret behaupteten entscheidungsrelevanten Tatsache gerichtet, sondern soll erst dazu dienen, überhaupt Anhaltspunkte für eine entlastende Tatsache zu gewinnen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat daher von der Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen Abstand genommen, zumal ein „Erkundungsbeweis“ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (VwGH 18.01.2024, Ra 2022/21/0197).In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer selbst eine Geschwindigkeitsübertretung eingeräumt, allerdings in einem Ausmaß von 25-30 km/h, nicht jedoch die von den Beamten gemessene 50 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung. Dies begründete er mit dem Umstand, dass er den Tempomat seines Fahrzeuges wie immer auf Autobahnstrecken auf 135 km/h standardmäßig begrenzt habe, was eine reale Geschwindigkeit in der Bandbreite von 125-130 km/h ergebe. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass der Tachoverlauf bei seinem Fahrzeug bei einem eingestellten Tempomat der auf 135 km/h lautet, eine reale Geschwindigkeit in der Bandbreite von 125-130 km/h ergibt, die Bestellung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen. Bei diesem Vorbringen bzw. Antrag handelt es sich um ein allgemeines Vorbringen, dass aus Mutmaßung besteht und auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft, zu dessen Aufnahme das erkennende Gericht nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/20/0451). Das Vorbringen des Beschuldigten erschöpft sich in der bloßen Behauptung, der Tempomat seines Fahrzeuges könne bei einer Einstellung von 135 km/h tatsächlich nur eine geringere Geschwindigkeit von maximal 130 km/h bewirkt haben. Der beantragte Sachverständigenbeweis ist nicht auf die Klärung einer konkret behaupteten entscheidungsrelevanten Tatsache gerichtet, sondern soll erst dazu dienen, überhaupt Anhaltspunkte für eine entlastende Tatsache zu gewinnen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat daher von der Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen Abstand genommen, zumal ein „Erkundungsbeweis“ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (VwGH 18.01.2024, Ra 2022/21/0197).
Dem entgegen haben die zeugenschaftlich einvernommenen Beamten schlüssig und nachvollziehbar geschildert, dass die Messung ordnungsgemäß erfolgt ist, die Bedienungsanleitung des - wie die Einsichtnahme in den Eichschein ergeben hat - zum Tatzeitpunkt aufrecht geeichten Gerätes eingehalten wurde und keine Störungen vorgelegen sind, wobei beide Zeugen übereinstimmend dargelegt haben, wie sie bei der beschwerdegegenständlichen Messung vorgegangen sind. Das erkennende Gericht hat keinerlei Veranlassung an der ordnungsgemäß durchgeführten Messung der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser wie der beschwerdegegenständlich eingesetzte ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Radarmessung (Hinweis E 30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Dementgegen mutmaßt Herr A aufgrund des von ihm aktivierten Tempomats auf 135 km/h lediglich maximal 130 km/h gefahren zu sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf Grund der Voreinstellung des Tempomats eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 130 km/h eingehalten, ist nicht geeignet, die von den Beamten gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung zweifelhaft erscheinen zu lassen (Hinweis E 24. April 1996, 95/03/0306) – siehe VwGH vom 09.03.2001, 2000/02/0170). Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass entsprechend dem Tempomat seine Geschwindigkeit auf 135 km/h eingestellt gewesen sei, kann das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung schon deshalb nicht in Frage stellen, weil auch in einem solchen Fall die Überschreitung der "eingestellten" Geschwindigkeit nicht ausgeschlossen ist (VwGH vom 24.04.1996, 95/03/0306). Die Höchstgeschwindigkeit kann trotzdem überschritten werden und ist der Lenker dafür verantwortlich, selbst die Geschwindigkeit zu überwachen, auch wenn er den Tempomat benutzt.
Wenn der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit des Messprotokolls sowie die aus seiner Sicht rechtswidrige Vernichtung der Aufzeichnungen ins Treffen führt, so ist dieses Vorbringen unbeachtlich, da - anders als dies der Beschwerdeführer vermeint – ein Messprotokoll keine Bedingung für die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung (vgl. VwGH 17.01.2024, Ra 2023/02/0066; siehe auch schon 25.01.2002, 2001/02/0123; vgl. auch 14.10.1983, 83/02/0108) ist. Dieses dient lediglich dem Zweck, die durchgeführten Kontrollen darzutun, bildet also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln. Die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/02/0123). Beide zeugenschaftlich einvernommenen Beamten haben den Ablauf des Einsatzes des beschwerdegegenständlichen Lasermessgeräts unabhängig voneinander geschildert und ist durch deren übereinstimmende glaubhafte Aussagen zweifelsfrei belegt, dass das Lasermessgerät vor dessen Verwendung ordnungsgemäß kontrolliert und in weiterer Folge die Messungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Messung der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers richtig ist. Auch auf Grund des Umstandes, dass bei einer mangelhaften Messung mit einem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser sofort eine Fehlermeldung erscheint, was bei der Messung des Pkws des Beschwerdeführers glaubhaft nicht der Fall war, besteht kein Zweifel daran, dass eine genaue und ordnungsgemäße Messung erfolgte (vgl. hierzu auch VwGH 15.12.2000, 99/02/0029). Die an den Diensteid erinnerten sowie unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen haben schlüssig und nachvollziehbar den Ablauf der Geschwindigkeitskontrolle geschildert und in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Auch ist das erkennende Gericht bei der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet zu berücksichtigen, dass der Anzeiger einen Diensteid (iSd § 12 DP bzw. ab 01.01.1978 § 7 BDG) abgelegt hat, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und dass schließlich die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen genossen haben. Beide Beamten haben unabhängig voneinander das Kennzeichen eindeutig abgelesen und ist somit ein Ablesefehler ausgeschlossen. Ein Übertragungsfehler von den Notizen in das Programm ist aufgrund der geschilderten Vorgehensweise (Abgleich mit ZBA) ebenfalls ausgeschlossen.Wenn der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit des Messprotokolls sowie die aus seiner Sicht rechtswidrige Vernichtung der Aufzeichnungen ins Treffen führt, so ist dieses Vorbringen unbeachtlich, da - anders als dies der Beschwerdeführer vermeint – ein Messprotokoll keine Bedingung für die Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung vergleiche VwGH 17.01.2024, Ra 2023/02/0066; siehe auch schon 25.01.2002, 2001/02/0123; vergleiche auch 14.10.1983, 83/02/0108) ist. Dieses dient lediglich dem Zweck, die durchgeführten Kontrollen darzutun, bildet also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln. Die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/02/0123). Beide zeugenschaftlich einvernommenen Beamten haben den Ablauf des Einsatzes des beschwerdegegenständlichen Lasermessgeräts unabhängig voneinander geschildert und ist durch deren übereinstimmende glaubhafte Aussagen zweifelsfrei belegt, dass das Lasermessgerät vor dessen Verwendung ordnungsgemäß kontrolliert und in weiterer Folge die Messungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Messung der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers richtig ist. Auch auf Grund des Umstandes, dass bei einer mangelhaften Messung mit einem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser sofort eine Fehlermeldung erscheint, was bei der Messung des Pkws des Beschwerdeführers glaubhaft nicht der Fall war, besteht kein Zweifel daran, dass eine genaue und ordnungsgemäße Messung erfolgte vergleiche hierzu auch VwGH 15.12.2000, 99/02/0029). Die an den Diensteid erinnerten sowie unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen haben schlüssig und nachvollziehbar den Ablauf der Geschwindigkeitskontrolle geschildert und in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Auch ist das erkennende Gericht bei der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet zu berücksichtigen, dass der Anzeiger einen Diensteid (iSd Paragraph 12, DP bzw. ab 01.01.1978 Paragraph 7, BDG) abgelegt hat, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und dass schließlich die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen genossen haben. Beide Beamten haben unabhängig voneinander das Kennzeichen eindeutig abgelesen und ist somit ein Ablesefehler ausgeschlossen. Ein Übertragungsfehler von den Notizen in das Programm ist aufgrund der geschilderten Vorgehensweise (Abgleich mit ZBA) ebenfalls ausgeschlossen.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ist für das erkennende Gericht erwiesen.
Dass der Beschwerdeführer über keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen verfügt ergibt sich aus dem Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:
§ 38 VwGVG lautet:Paragraph 38, VwGVG lautet:
„Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 44 Abs 1 VwGVG lautet:Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG lautet:
„Verhandlung
(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]“
§ 50 VwGVG lautet:Paragraph 50, VwGVG lautet:
„Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG lautet:Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG lautet:
„Kosten
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
§ 52 lit. a Z 10a StVO 1960 lautet:Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 lautet:
„Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
[…]“
§ 99 Abs 2d StVO 1960 lautet:Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 lautet:
„Strafbestimmungen
[…]
(2d)
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet. […]“
Wie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die vom erkennenden Gericht durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung abschließend ergeben hat, hat Herr A die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich die im Straferkenntnis näher umschriebene Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 50 km/h, begangen und hat damit den objektiven Tatbestand verwirklicht.
Dem Beschwerdeführer ist die Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorwerfbar. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG (vgl. VwGH 09.05.2019, Ra 2018/02/0199; 18.04.1994, 94/03/0002). Wenngleich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er den Tempomat auf 135 km/h eingestellt und die Überkopfanzeige der höchst zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h im beschwerdegegenständlichen Bereich vor dem Schartnerkogel – Tunnel übersehen und den Tempomat nicht angeglichen hat, durchaus glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung sicherlich nicht vorsätzlich begangen hat, liegt im Gegenstande dennoch eine fahrlässige Geschwindigkeitsübertretung vor. Bei Ungehorsamsdelikten wie in der beschwerdegegenständlichen hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet ein mangelndes Verschulden darzulegen.Dem Beschwerdeführer ist die Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorwerfbar. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG vergleiche VwGH 09.05.2019, Ra 2018/02/0199; 18.04.1994, 94/03/0002). Wenngleich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er den Tempomat auf 135 km/h eingestellt und die Überkopfanzeige der höchst zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h im beschwerdegegenständlichen Bereich vor dem Schartnerkogel – Tunnel übersehen und den Tempomat nicht angeglichen hat, durchaus glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung sicherlich nicht vorsätzlich begangen hat, liegt im Gegenstande dennoch eine fahrlässige Geschwindigkeitsübertretung vor. Bei Ungehorsamsdelikten wie in der beschwerdegegenständlichen hat der Beschuldigte die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet ein mangelndes Verschulden darzulegen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Vorschriften des § 52 lit a Z 10 a StVO dienen sowohl dem Schutz des Fahrers selbst als auch im Besonderen dem Schutz der Allgemeinheit vor Unfällen.Die Vorschriften des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO dienen sowohl dem Schutz des Fahrers selbst als auch im Besonderen dem Schutz der Allgemeinheit vor Unfällen.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. (VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. (VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/09/0209).
Es liegt zweifelsohne im öffentlichen Interesse, dass Vorschriften, die sowohl dem Schutz der Fahrer als auch im Besonderen dem Schutz der Allgemeinheit vor Unfällen dienen - auch entsprochen wird, weshalb das geschützte Rechtsgut jedenfalls als bedeutsam einzustufen ist. § 45 Abs 1 Z 4 VStG stellt nicht nur auf die konkrete Tat, sondern außerdem auf die abstrakte Bedeutung des Rechtsgutes ab. Eine Einstellung oder Ermahnung scheidet demzufolge von vornherein aus, wenn das geschützte Rechtsgut bedeutsam ist, umso mehr als dieses im konkreten Fall aufgrund der beachtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung stark beeinträchtigt wurde.Es liegt zweifelsohne im öffentlichen Interesse, dass Vorschriften, die sowohl dem Schutz der Fahrer als auch im Besonderen dem Schutz der Allgemeinheit vor Unfällen dienen - auch entsprochen wird, weshalb das geschützte Rechtsgut jedenfalls als bedeutsam einzustufen ist. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG stellt nicht nur auf die konkrete Tat, sondern außerdem auf die abstrakte Bedeutung des Rechtsgutes ab. Eine Einstellung oder Ermahnung scheidet demzufolge von vornherein aus, wenn das geschützte Rechtsgut bedeutsam ist, umso mehr als dieses im konkreten Fall aufgrund der beachtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung stark beeinträchtigt wurde.
Eine Ermahnung oder gar Einstellung ist im Gegenstande daher nicht in Betracht zu ziehen.
Die Strafhöhe innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Die Strafhöhe innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat ihre Ermessensübung nachvollziehbar begründet und eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens - § 99 Abs 2d StVO sieht eine Mindeststrafe von 150,00 Euro und eine Höchststrafe von 5.000,00 Euro vor - festgelegt. Bedenkt man, dass gemäß § 99 (2e) StVO mit einer Geldstrafe von 300 bis 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet und der Beschwerdeführer außerhalb des Ortsgebiets die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung der Messtoleranz jedenfalls um 50 km/h überschritten hat, ist die verhängte Geldstrafe, die sich zwar der Mindeststrafe des § 99 (2e) StVO von 300 Euro nähert, mit ihren 280 Euro aber immer noch darunter ist, aus spezial- vor allem aber auch generalspezifischen Überlegungen in jedem Fall angemessen und gerechtfertigt.Die belangte Behörde hat ihre Ermessensübung nachvollziehbar begründet und eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens - Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO sieht eine Mindeststrafe von 150,00 Euro und eine Höchststrafe von 5.000,00 Euro vor - festgelegt. Bedenkt man, dass gemäß Paragraph 99, (2e) StVO mit einer Geldstrafe von 300 bis 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet und der Beschwerdeführer außerhalb des Ortsgebiets die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung der Messtoleranz jedenfalls um 50 km/h überschritten hat, ist die verhängte Geldstrafe, die sich zwar der Mindeststrafe des Paragraph 99, (2e) StVO von 300 Euro nähert, mit ihren 280 Euro aber immer noch darunter ist, aus spezial- vor allem aber auch generalspezifischen Überlegungen in jedem Fall angemessen und gerechtfertigt.
Die Behörde hat von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, ihre Ermessensübung ist bei der von ihr vorgenommenen Gesamtbetrachtung der Strafzumessungskriterien aus general- und spezialpräventiven Gründen in keiner Weise zu beanstanden.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 20 % der verhängten Strafe (im Gegenstande sohin € 56,00) zu leisten hat.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 20 % der verhängten Strafe (im Gegenstande sohin € 56,00) zu leisten hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verwaltungsstrafgesetz, Beweisaufnahme, verwaltungsgerichtliches Verfahren, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Erkundungsbeweis, Sachverständiger, Beweis, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.30.21.3138.2025.14Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026