TE Vwgh Erkenntnis 1994/4/18 94/03/0002

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Veröffentlicht am 18.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z15;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §53 Abs1 Z17a;
StVO 1960 §53 Abs1 Z17b;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 22. November 1993, Zl. UVS-3/837/1-1993, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) bestraft, weil er am 20. April 1992 um 21.02 Uhr in Salzburg,

Münchner Bundesstraße 47, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten habe. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer "die Verwaltungsübertretung" (gemeint: die Überschreitung einer Geschwindigkeit von 50 km/h) nicht bestritten. Seine Verantwortung gehe dahin, daß er auf seiner Fahrt zum Tatort kein Hinweiszeichen "Ortstafel" passiert hätte, sodaß er sich nicht veranlaßt gesehen hätte, eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei seiner weiteren Fahrt einzuhalten. Die belangte Behörde habe durch Anfrage bei dem Gendarmerieposten Glasenbach erhoben, daß in der Glaserstraße (auf der der Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen in Salzburg einfuhr) das Hinweiszeichen "Ortstafel" angebracht sei. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer dahin folgen wollte, daß am 20. April 1992 abends dieses Hinweiszeichen, aus welchen Gründen auch immer, nicht vorhanden gewesen sei, vermöge ihn dies für die Geschwindigkeitsübertretung in der Münchner Bundesstraße nicht zu exkulpieren. Das Fehlen der Hinweistafel hätte für ihn schuldbefreiende Wirkung haben können, wenn die Geschwindigkeitsübertretung auf dem Straßenabschnitt der Glaserstraße bis zur Einmündung in die Aignerstraße begangen worden wäre. Spätestens beim Befahren der Aignerstraße habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, daß er sich bereits innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Salzburg befinde. Das Hinweiszeichen "Ortstafel" sei in der Aignerstraße an der Stadtgrenze gemäß § 53 Z 17a StV0 1960 angebracht. Der Beschwerdeführer könne als ortskundig angesehen werden, weil er als Rechtsanwaltsanwärter einer Anwaltskanzlei beruflich ständig in der Landeshauptstadt Salzburg zu tun habe. Bis zum Tatort in der Münchner Bundesstraße habe der Beschwerdeführer fast das gesamte Stadtgebiet durchqueren müssen; er könne sich keineswegs damit entschuldigen, daß ihm nicht bewußt habe sein können, daß er sich im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Salzburg befinde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die Nichtdurchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, eine Verletzung des Parteiengehörs, die Unterlassung der Vornahme eines Lokalaugenscheins sowie die "unterbliebende Beischaffung des Verordnungsaktes über das angebliche Ortsgebiet". Da er nicht aufzeigt, zu welchen anderen Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung der geltend gemachten Verfahrensmängel hätte kommen können, vermag er mit seinem Vorbringen keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darzutun.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde die Definition des § 2 Abs. 1 Z 15 StVO 1960 "ignoriert" habe. Daß jemandem klar geworden sein müsse, daß er sich im Stadtgebiet befinde, finde keine Deckung im Gesetz. Es sei auch bedeutungslos, ob ein Kraftfahrer, um ein gewisses Straßenstück erreichen zu können, schon vorher dicht verbautes Straßengebiet habe durchqueren müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, am Tatort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, wenn er auf seinem Weg zum Tatort kein ordnungsgemäß angebrachtes Hinweiszeichen gemäß § 53 Z 17a StV0 1960 passiert habe. Auch diesem Vorbringen muß der Erfolg versagt bleiben:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 StV0 1960 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z 17a) und "Ortsende" (§ 53 Z 17b).

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß für die Frage, ob ein bestimmtes Straßenstück im Ortsgebiet liegt, nicht auf subjektive Umstände auf seiten des Straßenbenützers abzustellen ist; maßgebend ist vielmehr, ob das Straßenstück - objektiv - zum Straßennetz innerhalb der genannten Hinweiszeichen gehört. Daß diese Voraussetzung auf das den Tatort der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung bildende Stück der Münchner Bundesstraße in Salzburg zutrifft, begegnet selbst unter der Annahme, daß der Beschwerdeführer - wie er behauptet hat - auf seinem Weg dorthin kein Hinweiszeichen "Ortstafel" passiert hätte, keinen Bedenken, ist doch jedenfalls bereits die Aignerstraße, in die der Beschwerdeführer von der Glaserstraße aus eingebogen ist und in der unbestrittenermaßen an der Stadtgrenze das Hinweiszeichen "Ortstafel" angebracht war, ein Teil des Straßennetzes des Ortsgebietes der Landeshauptstadt Salzburg, dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer an dem in der Aignerstraße aufgestellten Hinweiszeichen "Ortstafel" tatsächlich vorbeigefahren ist oder nicht. Mit dieser Rechtsansicht steht die in dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, Zl. 88/18/0307 (= ZVR 1989, 22) enthaltene Aussage, daß dem - dortigen - Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, am Tatort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, wenn er auf seinem Weg zum Tatort kein ordnungsgemäß angebrachtes Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 17a StV0 1960 passiert habe, nicht im Widerspruch. Diese Aussage bezog sich nur auf den dort gegebenen Sachverhalt, kann jedoch nicht - verallgemeinernd - in dem Sinn verstanden werden, daß die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StV0 1960 im Ortsgebiet das Passieren eines Hinweiszeichens "Ortstafel" auf der betreffenden Fahrt voraussetzt (was etwa bei Fahrten, die sich nur innerhalb des Ortsgebietes abspielen, nicht vorkommt), und somit auch nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden, dem ein anders gelagerter Sachverhalt zugrundeliegt. Die objektive Tatseite wurde daher von der belangten Behörde zu Recht bejaht.

Für die Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gilt, weil es sich hiebei um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, § 5 Abs. 1 VStG. Die nach dieser Bestimmung dem Täter obliegende Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens hat der Beschwerdeführer, der im übrigen der Annahme der belangten Behörde, er sei ortskundig, nicht entgegengetreten ist, nicht einmal versucht.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030002.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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