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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. Mai 2000, Zl. Senat-TU-99-026, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 7. September 2000, Zl. Senat-TU-99/026/3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Lenker des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Kraftfahrzeuges wurde angezeigt, dass er am 20. August 1998 um 16.08 Uhr an einem näher bezeichneten Ort die auf der Freilandstraße erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe. Hinsichtlich dieser Übertretung wurde gegen den Beschwerdeführer mit der Strafverfügung vom 12. Jänner 1999 eine Verfolgungshandlung gesetzt. Nach einem vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch erließ die Bezirkshauptmannschaft Tulln das Straferkenntnis vom 12. Mai 1999, in dem sie den Beschwerdeführer der gleichen Tat, jedoch begangen am "12.1.1999 um 16.08 Uhr" im Spruch für schuldig erkannte. In der Begründung findet sich hingegen die Tatzeit "20.8.1998".
In der dagegen erhobenen Berufung focht der Beschwerdeführer das Straferkenntnis "insoweit an, als von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h ausgegangen" werde.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2000 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis "vollinhaltlich".
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die ihm zur Last gelegte Übertretung am 12. Jänner 1999 entbehre jeder Grundlage. Des Weiteren behauptet er, er sei auch am 20. August 1998 am Tatort nicht "mit einer überhöhten Geschwindigkeit" gefahren. Er habe "auf Grund der Bedienung durch den im Fahrzeug angebrachten Tempomat, eine Höchstgeschwindigkeit von ca. 100 km/h eingehalten".
Hierauf erließ die belangte Behörde den Berichtigungsbescheid vom 7. September 2000. Es sei auf Grund der "nunmehrigen Einwendungen" des Beschwerdeführers evident geworden, dass die belangte Behörde einen offenkundig auf einem Versehen beruhenden Schreibfehler im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. Mai 1999 nicht korrigiert habe. Dies werde dahingehend korrigiert, dass das Straferkenntnis "mit der Maßgabe, dass die Tatzeit 20. August 1998, um 16.08 Uhr" zu lauten habe, bestätigt werde.
Gegen diesen Berichtigungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer keine Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da der Berichtigungsbescheid unangefochten blieb, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Fassung seiner Überprüfung zugrunde zu legen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 489, E 10 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Nach der Richtigstellung des Tatdatums ist dem wichtigsten Argument des Beschwerdeführers der Boden entzogen. Was die Bestreitung der Tatbegehung auch am 20. August 1998 anbelangt, so ist der Hinweis auf den "Tempomat" nicht geeignet, die auf einer Radarmessung beruhende und im Verwaltungsakt auf einem ausgearbeiteten Radarmessbild dokumentierte Geschwindigkeitsüberschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 95/03/0306). Der Beschwerdeführer zeigt sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. März 2001
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020170.X00Im RIS seit
12.06.2001