Entscheidungsdatum
04.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W266 2289833-1/40E
W266 2289833-1/40E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2024, 23.09.2024 und 11.03.2025Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2024, 23.09.2024 und 11.03.2025
A)
I. den Beschluss:römisch eins. den Beschluss:
Das Verfahren zu Spruchpunkt I. wird eingestellt undDas Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins. wird eingestellt und
II. erkennt zu Recht:römisch zwei. erkennt zu Recht:
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 26.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag fand die asylrechtliche Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab er an, dass er in Syrien den Militärdienst ableisten müsse.
Am 03.08.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt, in welcher der BF im Wesentlichen angab, in der Stadt Homs geboren worden zu sein. Er habe dort die Schule besucht und sei dort aufgewachsen. Von dort aus habe der BF Syrien zum ersten Mal verlassen. Das zweite Mal sei er von der Grenze illegal in die Türkei eingereist. Der Ort heiße XXXX . Dort habe er zuletzt mit seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern gelebt. Der BF sei ledig und habe keine Kinder.Am 03.08.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt, in welcher der BF im Wesentlichen angab, in der Stadt Homs geboren worden zu sein. Er habe dort die Schule besucht und sei dort aufgewachsen. Von dort aus habe der BF Syrien zum ersten Mal verlassen. Das zweite Mal sei er von der Grenze illegal in die Türkei eingereist. Der Ort heiße römisch 40 . Dort habe er zuletzt mit seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern gelebt. Der BF sei ledig und habe keine Kinder.
Vorgelegt wurden ein syrischer Personalausweis, ein syrischer Reisepass und das Militärdienstbuch, jeweils im Original.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe befragt, gab der BF an, dass die Lage unsicher gewesen sei. Er sei wegen dem Krieg, Entführungen und Bombardierungen ausgereist. Die Frage, ob er den Militärdienst abgeleistet habe, verneinte der BF und gab befragt dazu, weswegen er keinen Militärdienst ableisten wolle an, dass er nie ein Teil sein habe wollen, der zwischen dem Regime und der Bevölkerung stehe.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen sämtliche Spruchpunkte erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 08.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.06.2024 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Die Verhandlung wurde angesichts der fortgeschrittenen Zeit auf unbestimmte Zeit vertagt.
Am 23.09.2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung vom 10.06.2024 in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch fort.
Mit Stellungnahme vom 23.09.2024 führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass der BF die überwiegende Zeit seinen Lebensmittelpunkt im Viertel XXXX in Homs gehabt habe und dazu die engsten Bindungen habe. In den anderen Orten Syriens habe der BF für vergleichsweise kurze Dauer gelebt. Mit Stellungnahme vom 23.09.2024 führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass der BF die überwiegende Zeit seinen Lebensmittelpunkt im Viertel römisch 40 in Homs gehabt habe und dazu die engsten Bindungen habe. In den anderen Orten Syriens habe der BF für vergleichsweise kurze Dauer gelebt.
Am 11.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Der BF erklärte die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I., sodass sie sich nur noch gegen die Spruchpunkte II. – VI. richtet. Zu den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen Frist von einer Woche eingeräumt. Am 11.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Der BF erklärte die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., sodass sie sich nur noch gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sechs. richtet. Zu den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen Frist von einer Woche eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 18.03.2025 legte die Rechtsvertretung dar, dass die Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes höchst volatil sei. Es sei kürzlich zu neuen Gefechten an der syrisch-libanesischen Grenze gekommen. In den ersten Monaten des Jahres 2025 habe es in der Region Homs die meisten Todesfälle im Vergleich zu anderen syrischen Provinzen gegeben. In den aktuellen Berichten werde zur Situation ausgeführt, dass das Ausmaß der Gewalt in Homs eskaliere, die Region zu einem Hotspot für Kidnappings geworden sei und es immer noch zu militärischen Gefechten komme.
Mit Parteiengehör vom 13.05.2025 wurde der Rechtsvertretung des BF mitgeteilt, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 08.05.2025, Version 12, als aktueller Länderbericht in das Verfahren eingebracht wird. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen Frist von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 22.05.2025 führte die Rechtsvertretung aus, dass das vom BF in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen zu seinen Rückkehrbefürchtungen auch im neuen LIB Syrien, Version 12, Deckung finde. Ergänzend zu den Ausführungen im neuen LIB sei auf die Informationen der ACCORD Anfragebeantwortung vom 24.04.2025 zur Versorgungslage verwiesen. Daraus gehe hervor, dass zwei Drittel der syrischen Bevölkerung von extremer Armut betroffen seien und die Mehrheit der Bevölkerung nicht in der Lage sei ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der politische Übergang habe zusätzlichen Druck auf die Ernährungssicherheit ausgeübt und es komme zu logistischen Problemen aufgrund von Gesetzlosigkeit, blockierten Zufahrtswegen und anhaltenden Unruhen.
Mit Parteiengehör vom 03.07.2025 wurde die „EUAA Interim Country Guidance Syria“ von Juni 2025 in das Verfahren eingebracht und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 04.07.2025 erklärte die Rechtsvertretung des BF, dass sich die Rückkehrbefürchtungen vor dem Hintergrund der „EUAA Interim Country Guidance Syria“ vom 20.06.2025 als nachvollziehbar erweisen würden. Die Herkunftsregion werde darin als besonders unsicher und volatil beschrieben. Zugleich wird auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
Mit Parteiengehör vom 21.11.2025 wurden die „EUAA Country Focus Syria“ Versionen März und Juli 2025 in das Verfahren eingebracht und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 25.11.2025 legte die Rechtsvertretung dar, dass sich die Rückkehrbefürchtungen auch vor dem Hintergrund der „EUAA Country Focus Syria“ Berichte von März und Juli 2025 als nachvollziehbar erweisen würden. Der EUAA-Bericht von Juli 2025 betone, dass in der Region Homs erhebliche Schwierigkeiten bestünden, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Vor allem in der Region Homs sei es zu einer drastischen Eskalation von kriminellen Handlungen gekommen. Letztes Wochenende sei es in der Herkunftsregion des BF zu Ausschreitungen gekommen und sei eine Ausgangssperre verhängt worden. Hinzutrete, dass der BF über kein tragfähiges soziales oder familiäres Netz in Syrien verfüge, das in der Lage wäre, ihn im Fall der Rückkehr nachhaltig zu unterstützen.
Mit Beschluss vom 14.11.2025 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem BF für die Abfassung und Einbringung eines Fristsetzungsantrages wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenshilfe.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 brachte der BF im Wege des beigegebenen Verfahrenshelfers einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit prozessleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.12.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen und eine Ausfertigung oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Mit Parteiengehör vom 19.12.2025 wurde die „EUAA Country Guidance Syrien“ von Dezember 2025 in das Verfahren eingebracht und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 05.01.2026 führte die Rechtsvertretung aus, dass ACLED nach Analyse der konfliktbezogenen Vorfälle im Jahr 2025 in seinem (von EUAA in der Country Guidance noch nicht berücksichtigten) Bericht vom 11.12.2025 zum Schluss komme, dass das Fundament der vermeintlich stabilen Lage in Syrien nach wie vor unsicher sei. Ein zahlmäßiger Rückgang konfliktbezogener Vorfälle sei nicht ausreichend, um von einer verbesserten Sicherheitslage auszugehen. Eine Auseinandersetzung mit weiteren Gefahren für Zivilpersonen, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verminung großer Gebiete, sei erforderlich. Laut dem Bericht von UNICEF zum ersten Halbjahr 2025 bestehe ein akutes Risiko durch Landminen verletzt oder getötet zu werden. EUAA halte fest, wie schlecht die sozioökonomische Situation und medizinische Versorgung in Syrien weiterhin sei. UNHCR Deutschland habe in seiner aktuellen Mitteilung vom 07.11.2025 bestätigt, dass die UNHCR-Position vom 16.12.2024 weiterhin aufrecht sei und Zwangsrückführungen nach Syrien zu vermeiden seien. Die EUAA Country Guidance von Dezember 2025 berücksichtige iZm der prekären Versorgungslage noch nicht, dass laut BAMF-Bericht vom 08.12.2025 die humanitäre Lage in Syrien weiterhin extrem unterfinanziert sei. Aufgrund der volatilen und unübersichtlichen Sicherheitslage in Syrien und der extrem angespannten Versorgungslage in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF, dem Fehlen eines tragfähigen familiären Netzwerkes, würde ihm bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK drohen, da er seine elementarsten Grundbedürfnisse nicht decken könnte. Mit Stellungnahme vom 05.01.2026 führte die Rechtsvertretung aus, dass ACLED nach Analyse der konfliktbezogenen Vorfälle im Jahr 2025 in seinem (von EUAA in der Country Guidance noch nicht berücksichtigten) Bericht vom 11.12.2025 zum Schluss komme, dass das Fundament der vermeintlich stabilen Lage in Syrien nach wie vor unsicher sei. Ein zahlmäßiger Rückgang konfliktbezogener Vorfälle sei nicht ausreichend, um von einer verbesserten Sicherheitslage auszugehen. Eine Auseinandersetzung mit weiteren Gefahren für Zivilpersonen, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verminung großer Gebiete, sei erforderlich. Laut dem Bericht von UNICEF zum ersten Halbjahr 2025 bestehe ein akutes Risiko durch Landminen verletzt oder getötet zu werden. EUAA halte fest, wie schlecht die sozioökonomische Situation und medizinische Versorgung in Syrien weiterhin sei. UNHCR Deutschland habe in seiner aktuellen Mitteilung vom 07.11.2025 bestätigt, dass die UNHCR-Position vom 16.12.2024 weiterhin aufrecht sei und Zwangsrückführungen nach Syrien zu vermeiden seien. Die EUAA Country Guidance von Dezember 2025 berücksichtige iZm der prekären Versorgungslage noch nicht, dass laut BAMF-Bericht vom 08.12.2025 die humanitäre Lage in Syrien weiterhin extrem unterfinanziert sei. Aufgrund der volatilen und unübersichtlichen Sicherheitslage in Syrien und der extrem angespannten Versorgungslage in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF, dem Fehlen eines tragfähigen familiären Netzwerkes, würde ihm bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK drohen, da er seine elementarsten Grundbedürfnisse nicht decken könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:Zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.:
Der BF erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2025 im Beisein seiner Rechtsvertretung, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurückzuziehen. Der BF erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2025 im Beisein seiner Rechtsvertretung, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurückzuziehen.
Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er besitzt Kenntnisse der englischen Sprache.
Der BF wurde in Homs, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements, geboren und wuchs dort auf und verfügt über Ortskenntnisse der Stadt. Von 2012 bis 2014 war er mit seiner Familie in XXXX (auch XXXX ) in Rif-Homs (dt. Homs-Land oder Homs-Umgebung) aufhältig. Mitte Dezember 2014 reiste der BF in die Türkei und kehrte im März 2015 nach Syrien zurück. Fortan hielt er sich in XXXX im Gouvernement Idlib auf. Nach einem dortigen Verbleib in der Dauer von einem Jahr zog er nach XXXX im Gouvernement Aleppo um, wo er bis zu seiner letztmaligen Ausreise in die Türkei im April 2019 verblieb. Der BF wurde in Homs, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements, geboren und wuchs dort auf und verfügt über Ortskenntnisse der Stadt. Von 2012 bis 2014 war er mit seiner Familie in römisch 40 (auch römisch 40 ) in Rif-Homs (dt. Homs-Land oder Homs-Umgebung) aufhältig. Mitte Dezember 2014 reiste der BF in die Türkei und kehrte im März 2015 nach Syrien zurück. Fortan hielt er sich in römisch 40 im Gouvernement Idlib auf. Nach einem dortigen Verbleib in der Dauer von einem Jahr zog er nach römisch 40 im Gouvernement Aleppo um, wo er bis zu seiner letztmaligen Ausreise in die Türkei im April 2019 verblieb.
In der Türkei lebte der BF bis Oktober 2022 und reiste anschließend über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er sich für einen Zeitraum von sechs Tagen aufhielt. In der Folge gelangte er über weitere unbekannte Länder nach Norwegen, von wo er nach Österreich rücküberstellt wurde und schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Stadt Homs im gleichnamigen Gouvernement steht unter Kontrolle der HTS-geführten Regierung Syriens.
Der BF besuchte in Homs 12 Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Er studierte für einen unbekannten Zeitraum an einer (staatlich nicht anerkannten) Universität in XXXX . In der Türkei betrieb der BF für einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren ein Onlinestudium der Betriebswirtschaft. Er hat kein Studium abgeschlossen. Der BF besuchte in Homs 12 Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Er studierte für einen unbekannten Zeitraum an einer (staatlich nicht anerkannten) Universität in römisch 40 . In der Türkei betrieb der BF für einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren ein Onlinestudium der Betriebswirtschaft. Er hat kein Studium abgeschlossen.
In Syrien war der BF zusammen mit seinem Vater für einen Zeitraum von zwei Monaten als Zwischenhändler für Parfüm berufstätig. Dieses importierte er von türkischen Großhändlern nach Syrien und verkaufte es an Einzelhändler weiter.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester befinden sich in der Türkei. Ein Bruder hält sich in Großbritannien auf. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie, insbesondere auch zu seiner in Syrien lebenden Schwester und Tante.
Eine weitere Schwester lebt in einer etwa 4 Kilometer südlich der Gouvernementshauptstadt Homs gelegenen Ortschaft. Eine Tante des BF lebt mit ihrer Familie wenige Kilometer von der etwa 40 Kilometer östlich der Stadt Homs gelegenen Ortschaft XXXX entfernt. Eine weitere Schwester lebt in einer etwa 4 Kilometer südlich der Gouvernementshauptstadt Homs gelegenen Ortschaft. Eine Tante des BF lebt mit ihrer Familie wenige Kilometer von der etwa 40 Kilometer östlich der Stadt Homs gelegenen Ortschaft römisch 40 entfernt.
Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat
Der BF ist in Homs und auf dem Weg dorthin weder einer Verfolgung noch aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit ausgesetzt. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu.
Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen. Auch der Flughafen Aleppo befindet sich in Betrieb. Der BF kann etwa über die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über die für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughäfen Damaskus und Aleppo einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in die Stadt Homs gelangen.
Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien ist angespannt, hat aber für den BF keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde.
Der BF kann in Homs grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen. Es ist ihm möglich sich seinen Lebensunterhalt in der Stadt Homs durch Erwerbsarbeit, entsprechend seiner Erfahrung etwa im Bereich des Handels oder als Friseur, zu erwirtschaften.
Die Kernfamilie des BF lebt in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen und verfügt über einen guten finanziellen Standard. Der Vater des BF ist als Universitätsprofessor an einer Universität in XXXX (zuvor in Homs) beschäftigt und bekleidet das Amt des Dekans der dortigen Fakultät für Ingenieurswissenschaften. Er pendelt zwischen seinem Wohnort in der Türkei und seiem Arbeitsort in Syrien. Ein Onkel des BF ist als Zahnarzt in Saudi-Arabien berufstätig. Die Kernfamilie des BF lebt in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen und verfügt über einen guten finanziellen Standard. Der Vater des BF ist als Universitätsprofessor an einer Universität in römisch 40 (zuvor in Homs) beschäftigt und bekleidet das Amt des Dekans der dortigen Fakultät für Ingenieurswissenschaften. Er pendelt zwischen seinem Wohnort in der Türkei und seiem Arbeitsort in Syrien. Ein Onkel des BF ist als Zahnarzt in Saudi-Arabien berufstätig.
Der BF verfügt in der unmittelbaren bzw. näheren Umgebung der Stadt Homs über ein soziales Netz, da sowohl eine Schwester mit ihrer Familie als auch seine Tante dort ansässig sind. Es besteht für den BF daher ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie Ratschläge und Kontakte erleichtern kann. Überdies können ihm sein im Ausland aufhältiger Vater und Onkel (abermals) finanzielle Unterstützung zukommen lassen.
Bei seiner in Homs-Umgebung wohnhaften Schwester oder Tante kann der BF (zumindest zeitweise) unterkommen. Darüber hinaus besteht für den Beginn die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich
Der BF reiste (spätestens) am 29.10.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, begab sich weiter nach Norwegen und ist seit seiner Rücküberstellung nach Österreich am 26.05.2023 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen bzw. familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen. An sonstigen sozialen Bindungen bestehen eine seit mehreren Monaten andauernde Beziehung zu einer ukrainischen Staatsbürgerin, die in der Unterkunft des BF lebt sowie Freundschaften; besondere Abhängigkeiten (o.Ä.) liegen jedoch nicht vor.
Der BF ist in Österreich kein aktives Mitglied in einem Verein, einer Organisation oder dergleichen.
Der BF verfügt über keine bedeutenden Kenntnisse der deutschen Sprache und hat bisher keinen Deutschkurs besucht.
Der BF verfügt über Kenntnisse im Bereich des Kinder- und Herrenhaarschnittes. Diese bringt er im privaten Umfeld zur Anwendung, indem er bei Freunden und Bekannten Haarschnitte vornimmt.
Der BF war und ist in Österreich nicht erwerbstätig und nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.
Er leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Er ist arbeitsfähig.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025, wiedergegeben:
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vgl. Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vgl. AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vgl. BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von al-Bashirs Regierung übernehmen wird (AJ 27.1.2025a). Am 12.2.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass die syrische Präsidentschaft das Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat bestehend aus fünf Männern und zwei Frauen (AJ 12.2.2025; vergleiche Sky News 12.2.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten der HTS an oder stehen ihr nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC 25.2.2025). Mit 12.2.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ 12.2.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftsrahmens und eines Plans für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.2.2025 Reportern mit (REU 23.2.2025; vergleiche AlHurra 23.2.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien - DAANES) und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz“. In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrats gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und erlässt keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra 23.2.2025; vergleiche BBC 23.2.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar 4.3.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT 14.3.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW 24.3.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA 23.3.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW 24.3.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA 23.3.2025).
Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit ausgesetzt, so die interimistischen Behörden (Almodon 8.1.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra 3.3.2025). Am 29.12.2024 sagte ash-Shara' in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontakts mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert usw. (Economist 3.2.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab al-Shara nicht viel Aufschluss darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT 30.12.2024). Ash-Shara' hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich ash-Shara' bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische, sektiererische und religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW 19.12.2024).
Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Anfänglich drängten die Vereinten Nationen (VN) auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National 9.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ 28.12.2024a). Ash-Shara' sieht keine Notwendigkeit mehr für den Arbeitsmechanismus der Vereinten Nationen in Syrien und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Bewunderung für den UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar 31.12.2024).
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Sie unterliegen drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrats weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz ihrer Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI 9.12.2024).
Das Präsidium der syrischen Übergangsregierung hat einen Beschluss zur Einrichtung einer Allgemeinen Behörde für Land- und Seehäfen gefasst, die verwaltungstechnisch und finanziell unabhängig und direkt mit dem Premierminister verbunden ist. Die Behörde für Land- und Seehäfen wird die Generalgesellschaft des Hafens von Tartus, die Generalgesellschaft des Hafens von Latakia, die Generaldirektion der Häfen und andere umfassen, erklärte das Präsidium in einer separaten Entscheidung und ernannte Qutaiba Ahmad Badawi zum Leiter der Behörde. Die neue Behörde wird die Ein- und Ausfahrt von Passagieren und Fracht und alles, was diese Aufgabe erleichtert, überwachen und organisieren, sagte sie. Die Behörde wird auch die Seeschifffahrt, die kommerziellen maritimen Angelegenheiten, die Häfen und den Seeverkehr beaufsichtigen und die für ihre Arbeit notwendigen kommerziellen Schiffe und Immobilien besitzen und leasen (LBCI 1.1.2025).
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums (TWI 28.2.2025). Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert (MEI 19.12.2024). Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht (TWI 28.2.2025). Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert (MEI 19.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert (Al-Monitor 8.12.2024). Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat. Die beiden Anführer haben eine lange Geschichte gegenseitiger Feindseligkeit, insbesondere da viele Kämpfer der Syrischen Nationalarmee Veteranen des blutigen Krieges sind, den HTS 2017–2020 um die Kontrolle über die Provinz Idlib führte (TWI 28.2.2025). Südsyrien wird von einer halbunabhängigen Struktur in Suweida zusammen mit ehemaligen Oppositionsgruppen in Dara'a kontrolliert (MEI 19.12.2024). Im Euphrat-Tal ist die Loyalität der sunnitischen Stämme gegenüber HTS weniger sicher, während in Dara'a die vom ehemaligen Rebellen Ahmad al-'Awda und anderen südlichen Fraktionen kontrollierten Truppen sich der Integration in die neue syrische Armee widersetzen (TWI 28.2.2025). Anfang Jänner 2025 hinderten lokale Gruppierungen, die in der Provinz Suweida operieren, einen Militärkonvoi der DMO an der Einfahrt in die südsyrische Provinz. Quellen erklärten gegenüber Al Jazeera, dass die Entscheidung auf Anweisung des geistlichen Oberhaupts der monotheistischen Gemeinschaft der Drusen, Hikmat al-Hijri, getroffen wurde, der betonte, dass keine militärische Präsenz von außerhalb der Provinz erlaubt sei. Die Quellen erklärten, dass der Militärkonvoi in die mehrheitlich drusische Provinz Suweida kam, ohne sich vorher mit den lokalen Gruppierungen in der Provinz abzustimmen (AJ 1.1.2025a). Etana zufolge soll die HTS zunehmend versucht haben, ihre Macht und militärische Reichweite in der gesamten Provinz Dara'a und im weiteren Süden Syriens auszunutzen, was zu Spannungen mit Ahmad al-'Awda führte. In intensiven Verhandlungen im Gebäude des Gouvernements Dara'a wurde die Auflösung sowohl des 5. Korps als auch der Gruppen von Ahmad al-'Awda (die einst die 8. Brigade des 5. Korps bildeten) sowie anderer ehemaliger Oppositionsgruppen aus der Stadt Dara'a und at-Tafas angestrebt. Während HTS die Integration aller ehemaligen Oppositionsgruppen unter einem neuen Verteidigungsministerium nach al-Assad anstrebt, wuchs der Druck auf al-'Awda, der sich unter den bisherigen Bedingungen gegen die Auflösung gewehrt hatte (Etana 17.1.2025). Am 13.4.2025 gab die Gruppierung dem politischen und militärischen Druck schließlich nach und ihre Auflösung bekannt. Die Waffen werden an die Regierung übergeben (National 14.4.2025), schwere Waffen wurden von den Sicherheitskräften der Regierung beschlagnahmt (Etana 16.4.2025). [Weitere Informationen zu den Gruppierungen in Südsyrien sowie zu ihrer Entwaffnung finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Ash-Shara's politisches Projekt eines zentralisierten Syriens steht im Widerspruch zur aktuellen Realität vor Ort. Er glaubt, dass der Föderalismus die „Nation“ spalten könnte – eine Auffassung, die zum Teil auf der antiisraelischen Stimmung in der syrischen Bevölkerung beruht (TWI 28.2.2025).
Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024).
Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025).
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025).
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a).
Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d).
Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya 9.3.2025).
Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025). Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vergleiche TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman 9.2.2025).
Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b).
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR 23.2.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA 27.2.2025).
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.]
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden (UN News 14.1.2025). Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte (FR 20.1.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie vor unzureichend, weil die lokalen Behörden und humanitären Organisationen es verabsäumen, ernsthafte Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Am stärksten betroffen sind die Gebiete unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, gefolgt von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und den Gebieten der durch die Türkei unterstützten SNA (SOHR 13.2.2025). Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Nach Angaben des Halo Trust, einer internationalen Organisation, die auf die Räumung von Landminen und anderen Sprengkörpern spezialisiert ist, wurden allein seit dem Sturz al-Assads durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Halo 3.2.2025). In den letzten neun Jahren wurden mindestens 422.000 Vorfälle mit Blindgängern in 14 Gouvernements in ganz Syrien gemeldet, wobei schätzungsweise die Hälfte davon tragische Opfer unter Kindern forderte. Die Gefahr betrifft etwa fünf Millionen Kinder, die in Gebieten leben, die mit den tödlichen Sprengkörpern verseucht sind. Für Kinder sind die Auswirkungen solcher Vorfälle verheerend. Wenn sie die Explosion überleben, sind lebensverändernde Verletzungen und Behinderungen die Folge, welche oft bedeuten, dass sie nicht mehr zur Schule gehen können oder dass es für sie schwieriger ist, Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu erhalten (UN News 14.1.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen (SOHR 13.2.2025). UNOCHA zählte bei 198 Vorfällen von Dezember 2024 bis 12.2.2025 141 Getötete, darunter 24 Kinder und eine Frau, sowie 265 Verletzte, darunter 114 Kinder und 16 Frauen. Von den 136 Vorfällen im Jänner und Februar ereigneten sich 90 während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten, was zum Tod von 61 Bauern und Hirten und 93 weiteren Verletzten führte. Seit Dezember wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Lattakia insgesamt 138 Minenfelder und Minenpräsenzpunkte identifiziert (UNOCHA 12.2.2025). Viele der Getöteten sind den syrischen "Weißhelmen" zufolge Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren (BBC 23.1.2025). Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Genau das sind die am meisten bewohnten Gegenden. Dort lebten teils Hunderttausende. Die Minenfelder und nicht explodierte Sprengkörper wie Bombenreste sind übers ganze Land verteilt (FR 20.1.2025b). Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara'a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht (AJ 1.1.2025c).
(…)
Zentralsyrien
Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Sicherheitslage auch in den Küsten- und Zentralregionen Syriens fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen islamistischen Machthaber stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Innenministerium hat seine Sicherheitsoperationen in verschiedenen Provinzen intensiviert und dabei Elemente des gestürzten Assad-Regimes ins Visier genommen, die ihre Bewegungen in einigen Gebieten verstärkt haben. In mehreren Gebieten, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Homs und Tartus, fanden groß angelegte Sicherheitsoperationen statt, bei denen eine Reihe von bewaffneten Kämpfern festgenommen und andere bei direkten Zusammenstößen neutralisiert wurden. Sicherheitsberichte bestätigen, dass diese Gruppierungen die syrische Armee und die Sicherheitskräfte ins Visier genommen hatten, um die Sicherheit zu schwächen und Chaos zu stiften. Dabei nutzen sie die schwierige geografische Lage einiger Gebiete, um sich zu verstecken und ihre Reihen neu zu formieren (AAA 1.3.2025). Damaskus ist unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen. Während in einigen Vierteln eine gewisse Stabilität herrscht, sind Anschläge, Attentate und gezielte Angriffe rivalisierender Gruppen weiterhin an der Tagesordnung. Israelische Luftangriffe auf mutmaßliche Waffenlager oder Stellungen von pro-iranischen Milizen haben zugenommen, während in den Außenbezirken einzelne Widerstandszellen gegen die neuen Machthaber operieren. IS-Zellen und lokale Widerstandsgruppen greifen regelmäßig Kontrollpunkte an, was zu einer angespannten Lage führt (VB Amman 9.2.2025). Bei Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der neuen Machthaber Syriens und bewaffneten Männern der Minderheit der Drusen in der Nähe von Damaskus am 1.3.2025 wurde eine Person getötet und neun weitere verletzt, wie ein syrischer Menschenrechtsbeobachter berichtet (FR24 1.3.2025). Interne Sicherheitskräfte haben in Begleitung lokaler bewaffneter Gruppen eine Sicherheitskampagne gegen die Wohnhäuser von Offizieren in der Stadt Qatana im Hinterland von Damaskus durchgeführt, bei der Dutzende von Bewohnern der Gegend verhaftet und eine Ausgangssperre verhängt wurden. Es kam wiederholt zu Hausdurchsuchungen, begleitet von Vandalismus, Plünderungen und Verhaftungen einer Reihe von Bewohnern, darunter Männer und Frauen (SOHR 28.2.2025a). Im Umland von Damaskus kam es am 27.2.2025 zu Zusammenstößen zwischen syrischen Sicherheitskräften und bewaffneten Männern, bei denen es Verletzte gab (Shafaq 27.2.2025). Die Zunahme von Gewalt und Kriminalität in den Minderheitengebieten Syriens bleibt die größte Herausforderung für die neuen Behörden seit dem Sturz des alten Regimes im Dezember 2024. Das Land hat einen Anstieg der Angriffe erlebt, sowohl von Überbleibseln des Regimes, deren Interessen nach dem Sturz al-Assads leiden und die versuchen, das Land zu destabilisieren, als auch von allgemeinen Straftätern (AAA 1.3.2025). Die ehemals von der Assad-Regierung gehaltenen Küstenregionen Latakia und Tartus, die als Hochburgen der alawitischen Gemeinschaft galten, sind mittlerweile unter der Kontrolle islamistischer Gruppen gefallen. Der Übergang verlief jedoch nicht ohne Widerstand, da lokale alawitische Milizen, Überreste regierungstreuer Einheiten und vereinzelt russische Kräfte um ihre Einflusszonen kämpften. Während die Küste früher als sicher galt, könnten neue Konflikte zwischen islamistischen Gruppen, Assad-treuen Einheiten und möglicherweise verbleibenden russischen Kräften in den kommenden Monaten entstehen (VB Amman 9.2.2025). In der Küstenregion ist die Sicherheitslage instabil und durch wiederholte Angriffe an Kontrollpunkten und kriminelle Aktivitäten wie Plünderungen, Raubüberfälle und Entführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, gekennzeichnet (UNOCHA 12.2.2025). Die Region Latakia ist strategisch wichtig und beherbergt wichtige militärische Einrichtungen, die von der Assad-Regierung genutzt wurden. Russland hat hier noch Interessen, insbesondere im Hinblick auf den ehemaligen Militärflughafen Hmeimim. Vereinzelt wurden Kämpfe zwischen islamistischen Gruppen und zurückgebliebenen pro-Assad-Milizen gemeldet (VB Amman 9.2.2025). In den vergangenen zwei Monaten haben ehemalige Regimegruppierungen vier Operationen im Nordwesten des Landes durchgeführt, bei denen Angehörige der Abteilung für Militäreinsätze getötet und verletzt wurden (AAA 1.3.2025). In Tartus wurde die frühere russische Marinebasis Berichten zufolge von russischen Truppen teilweise geräumt, wobei unklar ist, ob sie vollständig aufgegeben wurde. Islamistische Gruppen haben die Kontrolle über die Stadt übernommen, aber die Präsenz von Untergrundzellen ehemaliger Assad-Anhänger könnte zu weiteren Spannungen führen (VB Amman 9.2.2025). Aufrufe zur Gewalt unter ehemaligen Assad-Anhängern haben viele Alawiten dazu veranlasst, in den syrischen Küstengouvernements Tartus und Latakia sowie in Homs zu den Waffen gegen die von HTS geführten Truppen zu greifen (LWJ 29.1.2025). Bewaffnete Männer auf zwei Motorrädern haben eine Polizeistation in der Stadt Savita in der Provinz Tartus angegriffen und Handgranaten geworfen, was zu einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen den Angreifern und dem Personal der Station führte, bei dem einer der Mitarbeiter der Station verletzt wurde. Unterdessen wurde ein junger Zivilist aus dem Hinterland von Tartus durch verirrte Kugeln getötet, als er in einem Auto unterwegs war, berichtet die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR 28.2.2025b). In Homs, Hama und Nordwestsyrien herrscht unterdessen relative Stabilität, abgesehen von einigen Unruhen im ländlichen Homs (UNOCHA 12.2.2025). Die zentrale Region Syriens, bestehend aus Homs und Hama, bleibt nach dem Sturz des Regimes eine Zone mit unklaren Machtverhältnissen. Die Stadt Homs, die einst ein zentrales Schlachtfeld im syrischen Bürgerkrieg war, ist nun ein Gebiet mit sporadischen Kämpfen zwischen islamistischen Gruppen und Widerstandsbewegungen, darunter ehemalige regierungstreue Milizen und lokale Stämme. Während die islamistischen Machthaber Kontrolle über die Stadt beanspruchen, gibt es Berichte über vereinzelte Scharmützel und Anschläge (VB Amman 9.2.2025). Kämpfer der Gruppierung Islamischer Staat (IS) haben am 10.12.2024 in der syrischen Region Homs mindestens 54 Menschen getötet, die alle ehemalige Mitglieder der Regierung von Bashar al-Assad gewesen sein sollen und nach deren Zusammenbruch versucht haben sollen zu fliehen (MEE 10.12.2024). Ähnlich wie Homs ist auch Hama von sozialen Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt. Einige ländliche Gebiete außerhalb der Stadt stehen noch unter Einfluss lokaler Gruppierungen oder einzelner Widerstandszellen, die sich der neuen Ordnung widersetzen. Die humanitäre Lage in beiden Städten bleibt kritisch, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Ar-Raqqa, die ehemalige Hauptstadt des IS, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten. IS-Schläferzellen sind weiterhin aktiv und haben in den letzten Monaten gezielte Anschläge auf islamistische Sicherheitskräfte und Verwaltungsstrukturen verübt. Letztlich bleibt auch die Sicherheitslage in Deir ez-Zour hochgradig instabil. Die Region war bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS, und obwohl sich die Machtdynamik geändert hat, sind Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung. Die Kontrolle über Deir ez-Zour ist stark fragmentiert, da verschiedene islamistische Gruppierungen, die SDF sowie lokale Stammesmilizen um Einfluss kämpfen. Die neuen islamistischen Machthaber Syriens haben keine einheitliche Kontrolle über die Region, da verschiedene Gruppen um Territorium ringen. HTS und andere Fraktionen versuchen, ihre Positionen zu stärken, was zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen und ehemaligen regierungstreuen Milizen führt. Die SDF hält weiterhin einige Gebiete, insbesondere im nördlichen und östlichen Teil der Provinz, was die Spannungen mit islamistischen Gruppen und türkisch unterstützten Milizen weiter verschärft. Der IS ist weiterhin aktiv und nutzt das Machtvakuum, um Schläferzellen zu reaktivieren. In ländlichen Gebieten verübt der IS regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, Checkpoints und lokale Stammesführer, die mit den neuen Machthabern kooperieren. Die sich verschlechternde Sicherheitslage ermöglicht es dem IS, erneut Rekruten anzuwerben, insbesondere unter den wirtschaftlich benachteiligten Stämmen. Deir ez-Zour war schon vor dem Sturz al-Assads ein Zentrum für Schmuggel und illegalen Ölhandel, eine Situation, die sich nun weiter verschärft hat. Kriminelle Netzwerke, bewaffnete Stämme und ehemalige regierungstreue Gruppen kontrollieren Teile der Ölfelder und Routen für Schmuggelware, was zu bewaffneten Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen führt. Die wirtschaftliche Lage ist katastrophal, da Versorgungslinien unterbrochen wurden und viele Menschen ohne Einkommen oder humanitäre Hilfe auskommen müssen (VB Amman 9.2.2025).
(…)
Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz des Präsidenten al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024). Im Laufe des vergangenen Jahres entwickelten die Kämpfer eine neue Methode, die sich auf die Verwendung von Drohnen stützte (Guardian 8.12.2024). Von den ersten Tagen der Offensive an veröffentlichte die von den Rebellen geführte DMO mehrere Videos von Angriffen auf Militärfahrzeuge und Versammlungen von Soldaten des syrischen Regimes mit sogenannten Shaheen-Drohnen, die eine große Effektivität und Genauigkeit beim Treffen der Ziele zeigten. Für diese Drohnen wurden eigens die Shaheen-Bataillone geschaffen (AJ 10.12.2024). Diese Bataillone sind für ihr hohes Maß an Fachwissen und ihre Präzision bekannt. Sie sollen von Offizieren aus Osteuropa ausgebildet worden sein (IndepAr 5.12.2024). Für die Ausbildung soll die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sogar eine eigene Drohnenakademie betrieben haben (LF 13.12.2024). Zum ersten Mal in der Geschichte des Syrienkonflikts war die bewaffnete Opposition nun in der Lage, den Luftraum zu kontrollieren (IndepAr 5.12.2024). Die verschiedenen Drohnentypen trugen dazu bei, eine Art Gleichgewicht im Luftraum zu erreichen, gemeinsam mit der Tatsache, dass die Russen den Großteil ihres Luftarsenals aus Syrien abgezogen hatten, weil sie mit dem Krieg in der Ukraine beschäftigt waren (AJ 10.12.2024). Die Drohnen, die in niedriger Höhe fliegen, greifen Fahrzeuge und gepanzerte Fahrzeuge an, feuern Raketen auf Soldaten ab, oder es sind Selbstmorddrohnen, die sich schnell auf Fahrzeuge und Panzer stürzen und sich sofort mit jedem Objekt, das mit ihnen kollidiert, in die Luft sprengen. Einer Warnung Russlands zufolge soll die HTS über mehr als 250 fortschrittlicher Drohnen verfügt haben. Gerüchten zufolge unterhielt die HTS im Nordwesten Syriens eine Fabrik zur Herstellung von Drohnen mit Düsentriebwerken und Sprengbomben gemeinsam mit ausländischer Unterstützung (IndepAr 5.12.2024), wie beispielsweise durch uigurische Ingenieure der Turkistan Islamic Party (TIP, die aus Dschihadisten besteht, die aus China stammen und sich im ländlichen Latakia und Idlib niedergelassen haben). Sie beaufsichtigen die Herstellung der Drohnen für ein monatliches Gehalt von bis zu 4.000 Dollar (Nahar 29.11.2024). Die Entwicklung dieser Waffen soll in kleinen Werkstätten, untergebracht in Garagen, Häusern, ehemaligen Schulgebäuden, Lagerhäusern und anderen Orten, die schwer zu entdecken sind, passiert sein (LF 13.12.2024). HTS hat eine komplexe Infrastruktur aufgebaut, um den Einsatz von Drohnen zu ermöglichen. Dazu gehört auch der Einsatz von 3-D-Drucktechnologie zur Herstellung von Teilen, die nicht ohne Weiteres aus kommerziellen Quellen bezogen werden können (LF 13.12.2024).
Der Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten (PBS 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle (AP 15.12.2024b). Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe (AP 15.12.2024b).[Weiterführende Informationen zur Behandlung von Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024) sowie Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt (Economist 5.3.2025). In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025). Während des Umsturzes am 8.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann (REU 23.1.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Die Abteilung für militärische Operationen hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und weitere Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch wachsende lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] von DMO und HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführt (MEI 21.1.2025). Die Sicherheitskräfte des alten Regimes wurden aufgelöst. Frühere Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden nicht eingehalten. Die Menschen wurden aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, aber das Verfahren ist undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken. Ash-Shara' hat sich größtenteils an die Sicherheitskräfte seiner Verwaltung in Idlib gewandt, um den Personalmangel auszugleichen. Erfahrene Offiziere des alten Regimes sind jetzt Taxifahrer. In diesem Vakuum stellen die örtlichen Gemeinden ihre eigenen Bürgerwehren zusammen (Economist 5.3.2025).
Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden (TNA 3.2.2025). Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gruppierungen waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die in der drusischen Mehrheitsprovinz Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (SAA) über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee (ISW 16.12.2024). Der neue syrische Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte für deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Die zwei größten drusischen Fraktionen aus der südlichen syrischen Provinz Suweida haben daraufhin ihre Bereitschaft erklärt, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen (AlHadath 7.1.2025). Die richtungsweisende Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Die neu vereinte Truppe wird dem Verteidigungsministerium unterstellt sein und darauf abzielen, die militärische Führung zu zentralisieren und die Ordnung wiederherzustellen. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen. Pläne für eine umfassendere Integration sollen nach dem Ende der Amtszeit der Übergangsregierung im März umgesetzt werden (TR-Today 8.1.2025). Dem syrischen Verteidigungsminister zufolge waren die bewaffneten Gruppen bereit, sich der neuen Militärstruktur anzuschließen. Das syrische Verteidigungsministerium berichtete, dass die neue syrische Regierung mit Vertretern von mehr als 60 bewaffneten Gruppierungen zusammengetroffen sei, die sich bereit erklärt hätten, sich in das neue Verteidigungsministerium zu integrieren. Es wurde ein Ausschuss eingerichtet, um eine einheitliche Datenbank der Streitkräfte zu erstellen, die Informationen über die Humanressourcen (Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und akademisches Personal) und über militärische Vermögenswerte (Hauptquartiere, Technologie und Waffen) enthalten soll. Die Informationen würden der Führung des Verteidigungsministeriums vorgelegt, gefolgt von Treffen mit den bewaffneten Organisationen, um die Struktur der Sicherheitskräfte festzulegen und Kommandeure zu ernennen (MAITIC 23.1.2025). Die Bewegung der syrischen Oppositionsfraktionen gegen Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach dem Sturz von al-Assad hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Der Übergangsregierung ist es gelungen, von bewaffneten Gruppen im ganzen Land (mit Ausnahme von Suweida) vorsichtige Zugeständnisse zu erwirken. Die Bildung einer Süddivision deutet darauf hin, dass sie an einer vorübergehenden Lösung gegenüber dem geschäftsführenden Verteidigungsministerium interessiert ist: Bisher scheinen nicht zu HTS gehörende bewaffnete Gruppen bereit zu sein, mit dem Ministerium zusammenzuarbeiten, ohne jedoch ihre Organisationsstrukturen und geografischen Einflusszonen aufzugeben oder sich entwaffnen zu lassen. Tatsächlich werden die Brigaden der Süddivision die Spaltungen, die den Süden seit Jahren prägen – zwischen dem östlichen und westlichen Dara'a, zwischen Dara'a und Suweida und zwischen konkurrierenden Gruppierungen untereinander – aufrechterhalten (Etana 22.2.2025). Obwohl ash-Shara' Fortschritte bei der Bildung eines Verteidigungsministeriums nach al-Assad unter der Kontrolle der von HTS geführten Behörden in Damaskus signalisiert hat, gibt es über Erklärungen gegenüber den Medien und Diplomatenbesuchen hinaus kaum Anzeichen für praktische Fortschritte. Da es keinen transparenten Plan für die Bildung eines neuen Verteidigungsministeriums gibt, haben ehemalige Oppositionsfraktionen ihre Waffen nicht abgegeben (Etana 10.1.2025). Übergangspräsident ash-Shara' und Verteidigungsminister Abu Qasra haben sich noch nicht mit den Einzelheiten befasst, wie diese Armee von innen aussehen wird und ob das neue syrische Verteidigungsministerium in der Lage ist, eine vollständige Harmonie zwischen den Fraktionen und Kämpfern zu erreichen (AlHurra 12.2.2025).
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge (Sky News 13.2.2025). Die General Security war die wichtigste Polizeitruppe der HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen (ISW 16.4.2025). Bereits am 28.1.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qaida nahestehende Gruppierung Hurras ad-Din aufgelöst hatte. 2018 geriet die Gruppierung mit der HTS in Konflikt, nachdem sich Letztere von der al-Qaida losgesagt und ihren Namen geändert hatte (Araby 28.1.2025). Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dara'a und drusische Milizen in Suweida, haben bestimmte Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer wirklich repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär. Diese Forderungen unterstreichen das tief sitzende Misstrauen gegenüber einer zentralisierten Autorität und den Wunsch nach lokaler Autonomie, was die Aufgabe der Armeevereinigung weiter erschwert (DNewsEgy 3.2.2025). Bisher ist es gelungen, die von der Türkei unterstützten Gruppierungen in den nördlichen Teilen Syriens aufzulösen (NLM 25.2.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsfraktionen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025).
Für das Innenministerium wird ein Kader vorbereitet, der eine spezielle Ausbildung erhalten soll, um seine Aufgaben im Rahmen eines Plans zur Gewährleistung einer sicheren Gesellschaft zu übernehmen (Araby 16.12.2024). Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich sei. Die Kurse erstreckten sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und seinem Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber mindestens 20 sein müssen und höchstens 30 Jahre alt sein dürfen, mindestens einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie müssen die vorgeschriebenen Kurse bestehen, nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein, bei guter Gesundheit und körperlicher Fitness und mindestens 168 cm groß sein (Syria TV 21.2.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für einen neuen Polizeidienst angemeldet, der derzeit aufgebaut wird, sagte der Kursleiter an der Polizeiakademie in Damaskus. Polizisten, die vor Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffe. Es ist noch nicht klar, ob sie sich der neuen Truppe anschließen dürfen (REU 23.1.2025). Das Innenministerium änderte die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern des Sicherheits- und Polizeidienstes. Darunter sind eine Altersgrenze von 30 Jahren anstelle von zuvor 26 Jahren und Lockerungen bei den Anforderungen an die körperliche Gesundheit und Fitness. Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar 31.1.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischen Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU 23.1.2025). Die allgemeine Landschaft des neuen Sicherheitsapparats weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe ["Allahu Akbar"-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, „im Einklang mit Gottes Gesetz“ zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).
Am 16.4.2025 kündigte das Innenministerium an, dass es einen Beamten ernennen werde, der sowohl die Kräfte der Allgemeinen Sicherheit als auch die Polizeikommandos in jeder Provinz beaufsichtigen solle, um so die Kontrolle über beide Kräfte zu zentralisieren (ISW 16.4.2025).
Langfristig werden Syriens Bemühungen zur Reform seines Militärs mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau seines Waffenarsenals und seiner Infrastruktur konfrontiert sein, insbesondere nach der weitreichenden Zerstörung durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienstbasen, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll übergebliebener – wenn auch einsatzfähiger – Flugzeuge. Dasselbe gilt für die Hunderte von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und SAM-Systeme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Minaa el-Beida und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze, einschließlich Abfangjäger-Vorräte, Ersatzteile und Ausbildung der Besatzungen – wird Jahre dauern und Milliarden Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Ash-Shara' kündigte einen Plan an, für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen (Araby 16.12.2024).
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra, nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 gemäß den Ziffern 2 und 4 der Resolution 2161 (2014) auf die Sanktionsliste gesetzt, weil er mit al-Qa'ida in Verbindung stand, weil er „an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra beteiligt war“ und weil er „die Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra in irgendeiner anderen Form unterstützt hat“ (BBC 26.12.2024). Quellen bestätigten gegenüber Al Jazeera die Ernennung von Generalmajor 'Ali Nour ad-Din an-Na'san zum neuen syrischen Generalstabschef. Lokalen syrischen Plattformen zufolge war an-Na'san ein militärischer Befehlshaber von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) (AJ 9.1.2025b). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News 30.12.2024).
Der Kreml teilte Mitte des Monats Dezember 2024 mit, dass das Schicksal der russischen Militärbasen in Syrien noch immer diskutiert werde und dass die Kontakte mit syrischen Beamten fortgesetzt würden (AJ 28.12.2024b). [Weitere Informationen zum russischen Engagement finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)).]
Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Fraktionen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Fraktionen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk an Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy 3.2.2025). Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian 9.3.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, was auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten in der Provinz Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung weiterhin die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Fraktionen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Verfahren zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Vergeltungsmaßnahmen und Gräueltaten zu verhindern (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen im März 2025 finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus (Standard 9.3.2025). Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die bereits unter dem Verteidigungsministerium zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando ash-Shara's stehen, abzumildern (NLM 25.2.2025).
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Andere Gruppierungen
An der Operation "Abschreckung der Aggression" nahmen noch weitere Gruppierungen teil, die teilweise mit der ehemaligen Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) verbunden sind. Manche dieser Gruppierungen gehörten zur Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF), wie die Jabhat Tahrir as-Souriya und Jaysh Idlib al-Hurr (AJ 3.12.2024). Einige Gruppierungen werden von der Türkei ausgebildet und unterstützt. Darunter sind die Sultan Murad Division, die Sultan Suleiman Shah Division, die Hamza Division, Jaysh al-Islam und die Jabhat ash-Shamiya (Asharq 9.12.2024). Die NLF ist weitgehend für die Kontrolle in Idlib zuständig, während ein Großteil der militärischen Präsenz in die Schlüsselgebiete Aleppo, Homs, Damaskus, Latakia und Tartus abgezogen wurde. Die NLF koordiniert sich mit den örtlichen Sicherheitskräften. Aufgrund ihrer Mannstärke ist sie stark von verbündeten Gruppierungen abhängig (Etana 17.1.2025). Auch in Dara'a, im Süden Syriens, gibt es viele bewaffnete Gruppierungen, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA (Asharq 9.12.2024).
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Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (8.12.2024)
Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (OHCHR 3.2.2025).
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden (SNHR 4.2.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden (MEI 21.1.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025).
Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025a).
Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer "dunklen Ära", weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR 3.3.2025).
Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024).
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid [Informationen zu dieser Gruppierung sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen. Anm.] an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe [Informationen zu Übergriffen auf Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).], sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS 16.12.2024). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025e). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). [Derails zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)] Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten (AJ 13.2.2025b).
Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025).
Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara' hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024).
Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive "Abschreckung der Aggression" hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) [Weitere Informationen zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025).Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vergleiche ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in 'Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive "Abschreckung der Aggression" hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) [Weitere Informationen zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025).
Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist (MC Dawliya 29.1.2025). Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (FR24 26.12.2024b).
Todesstrafe - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) dokumentierte seit 8.12.2024 60 Morde, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 112 Menschen, darunter Frauen und Kinder getötet wurden (SOHR 3.1.2025). Berichten und unbestätigten Videos zufolge sollen die neuen Sicherheitskräfte einen Informanten des gestürzten Präsidenten öffentlich durch einen Schuss in den Kopf erschossen haben (Arabiya 10.1.2025).
Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
(…)
Alawiten
Der Alawismus ist eine schiitische Sekte des Islam. Das Wort 'Alawi - ???? bedeutet „Anhänger von Ali“, einem Cousin und Schwiegersohn des Propheten Mohammed. Nach Angaben von Reuters stellen die Alawiten in Syrien mit 10 % der Gesamtbevölkerung die größte religiöse Minderheit dar. Die Alawiten sind seit dem 12. Jahrhundert n. Chr. in Syrien ansässig und leben vor allem an der Mittelmeerküste, in den Städten Latakia und Tartus (BBC 12.12.2024). Dem Alawismus gehören ca. 2-3 Millionen Syrer an (AlMon 11.1.2025). Die Alawiten wurden erst 1932 offiziell als Muslime anerkannt (TWI 31.12.2024).
Der alawitischen Minderheit wird unterstellt, dass sie von Assads Regime unterstützt wurde, weil auch er und seine Familie Alawiten sind (PBS 16.12.2024). Unter al-Assad arbeiteten mehr als 80 % der Alawiten für den Staat, sie stellten den Großteil der Armee und des Geheimdienstoffizierskorps, die meisten leitenden Regierungsbeamten und die meisten Führungskräfte in der öffentlichen Industrie. Während des Bürgerkriegs erhielten die Frauen und Kinder getöteter alawitischer Soldaten öffentliche Jobs, um ihre Verluste auszugleichen, wodurch die Zahl derer, die ihren Lebensunterhalt dem Staat und der Familie al-Assad verdankten, noch weiter anstieg (TWI 31.12.2024). Die alawitischen Gemeinschaften besetzten zwar überproportional viele Schlüsselpositionen im Regime, gehören aber auch zu den ärmsten in Syrien (Independent 12.12.2024). Abgesehen von den Familienangehörigen al-Assads und seinen Anhängern litt die alawitische Minderheit unter Armut (PBS 16.12.2024). Die Familie al-Assad verließ sich auf die Alawiten, die seit ihrer Machtübernahme im Jahr 1970 viele Führungspositionen im Regime innehatten. In vielen Berichten wurde darauf hingewiesen, dass sie in früheren Kriegsjahren überproportional häufig vom Assad-Regime zur Wehrpflicht eingezogen wurden. Die Schätzungen gehen zwar auseinander, aber alle stimmen darin überein, dass in diesem Konflikt mindestens Zehntausende Alawiten getötet wurden (Independent 12.12.2024). In den nach dem Sturz des Regimes zurückgelassenen Geheimdienstdokumenten soll auch eines gefunden worden sein, dass die Hinrichtung von 2.459 alawitischen Soldaten anordnete. Der Grund für die Hinrichtung war die Nichteinhaltung militärischer Befehle. Den Familien soll mitgeteilt worden sein, dass die Soldaten auf dem Schlachtfeld gefallen seien. Das Dokument, das auf den 1.3.2015 datiert, soll auch beinhalten, dass damals 1.796 Soldaten inhaftiert wurden und ihren Familien mitgeteilt wurde, sie seien entführt worden (AlHurra 15.12.2024b). Die neue Regierung soll Berichten zufolge eine Liste mit 250 Namen angelegt haben - die Mehrheit davon Alawiten - welche die neue Regierung als Kriminelle betrachtet, die verhaftet und strafrechtlich verfolgt werden sollten. In Einzelheiten über laufende Treffen mit alawitischen Würdenträgern in großen Städten oder an der syrischen Küste sagt das neue Regierungsteam, dass die Alawiten ihre Loyalität für die neue Regierung unter Beweis stellen und Verbindungen zu al-Assads Unterstützer abbrechen müssen (Akhbar 31.12.2024). Obwohl die neue Regierung es auf ehemalige Regierungsbeamte und Soldaten abgesehen hat, sind die alawitischen Stadtviertel von Angst erfüllt, aufgrund beunruhigender Berichte über Morde und Verschwindenlassen in diesen Gebieten (AlMon 11.1.2025).
Syrienexperte Fabrice Balanche glaubt, dass ash-Shara' unter dem Vorwand, eine „Entba'athifizierung“ innerhalb der Armee und der Regierung durchzuführen, mit ziemlicher Sicherheit einen „Entalawitisierungsprozess“ einleiten wird. Das bedeutet, dass die alawitische Küstenregion ihre Bestimmung als Zufluchtsort wiederentdecken muss. Viele Alawiten, die in Damaskus, Homs und den umliegenden Gebieten im Landesinneren leben, werden sich wahrscheinlich gezwungen sehen, in ihre Heimat zurückzukehren – auf Grundstücke, die sie nicht nur als Urlaubsdomizile, sondern auch als Absicherung für die Zukunft angelegt haben. Wenn sie in anderen Teilen Syriens bleiben, könnte ihr Leben angesichts der Rückkehr vertriebener, potenziell rachsüchtiger Sunniten schnell schwierig und sogar gefährlich werden. Viele Mitglieder der neuen sunnitischen Führung in Damaskus und ihre Anhänger tragen vermutlich ein Erbe religiöser und sozialer Feindseligkeit gegenüber den Alawiten im Allgemeinen in sich. Die Sekte könnte einer kollektiven Bestrafung ausgesetzt sein, selbst jene Alawiten, die sich al-Assad widersetzt haben, anstatt ihm zu helfen (TWI 31.12.2024). Diese Meinung stützen Berichte von "The National", wonach am 6.1.2025 eine Kampagne zur Ergreifung von Regimegegnern intensiviert wurde, obwohl die Befürchtung besteht, dass es zu sektiererischer Vergeltung kommen könnte, die den Staatsaufbau untergraben würde. In den Wochen nach dem Umsturz haben Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft in den sozialen Medien Videos veröffentlicht, die angeblich HTS-Mitarbeiter zeigen, wie sie junge alawitische Männer in Homs und Umgebung sowie in der bergigen Küstenregion schlagen und mit Füßen treten. HTS-geführte Formationen sollen bei den Übergriffen etwa 75 Alawiten getötet haben, darunter mehrere Frauen (National 6.1.2025). In der Umgebung von Latakia und Tartus hat HTS Operationen durchgeführt, um Reste des Regimes gefangen zu nehmen, und ist dabei gelegentlich mit Soldaten der Armee zusammengestoßen, die ihre Waffen nicht niedergelegt hatten (Economist 8.1.2025). In Homs, einer mehrheitlich von Sunniten bewohnten Stadt, in die al-Assad massenhaft Alawiten umsiedelte, fordern aus dem Norden zurückkehrende Sunniten gewaltsam ihre Häuser zurück (Economist 14.1.2025).
Die neue Regierung verzichtete darauf, den Alawiten gezielte Zusicherungen zu geben, und verankerte stattdessen ihre Botschaften von Gerechtigkeit und Versöhnung in breiter gefassten Erklärungen. Die neuen Behörden betonten, dass niemand ohne ein ordnungsgemäßes Verfahren und eindeutige Beweise für ein Fehlverhalten mit Vergeltung rechnen müsse. Der Einsatz von Rebellen in Latakia und den umliegenden Bergen erfolgte ohne nennenswerte Gewalt, mit ausdrücklichen Anweisungen, öffentliches Eigentum zu schützen und Vergeltungsangriffe zu verhindern. Solche Maßnahmen deuten darauf hin, dass man versucht, die Angst der Alawiten vor einer Kollektivstrafe zu mildern – eine Gemeinschaft, die durch ihre historische Verbindung mit dem Assad-Regime belastet ist (AC 20.12.2024). The Economist schreibt, dass HTS – eine Gruppe, die von den Alawiten einst als existenzielle Bedrohung angesehen wurde – heute von ihnen oft als die einzige Kraft angesehen wird, die sie vor Extremisten schützen kann. Die Gruppierung aber ist damit beschäftigt, Damaskus zu regieren (Economist 8.1.2025). Anfang Februar wurde der Oberste Alawitische Islamische Rat in Syrien und der Diaspora gegründet, dessen Ziel es ist, sicherzustellen, dass die alawitische Gemeinschaft ein authentischer Teil des syrischen Gefüges ist. Er soll bis zum Ende der Übergangsphase und der Errichtung eines verfassungsmäßigen Staates bestehen. Der Rat soll vom Mufti von Latakia geleitet werden und sich aus 130 Scheichs aus verschiedenen Gouvernements zusammensetzen (Akhbar 4.2.2025).
Alawiten sagen, dass sie seit dem Sturz al-Assads am 8.12.2024 religiös motivierten Angriffen ausgesetzt sind, während die neuen Behörden angaben, dass sie versuchen, die Ängste zu zerstreuen und sich verpflichten, Täter von Verbrechen zu verfolgen, und versprechen, die Sicherheit für Minderheiten wieder herzustellen (FR24 6.2.2025). The Economist erkennt kaum Anzeichen für eine Vergeltung durch HTS gegen die Alawiten. Nach dem Sturz des Assad-Regimes kam es zu einem Sicherheitsvakuum im Gebiet der Alawiten, das durch Rebellengruppierungen, von denen einige von der Türkei unterstützt werden, gefüllt wurde, die sich mit Plünderungen und Entführungen gerächt haben. Dutzende Männer, darunter Studenten ohne Verbindungen zum alten Regime, wurden von solchen Gruppierungen festgenommen, die undiszipliniert sind und sich selten zu erkennen geben. Einheimische berichten, dass HTS-Beamte zwar Verständnis zeigen, aber auch sagen, dass sie keine Ahnung haben, wer die Täter sind (Economist 8.1.2025). Kurz nach dem Sturz des Assad-Regimes kam es zu Vorfällen gegen religiöse Heiligtümer, wie Schreine der alawitschen Gemeinschaft in der Provinz Hama (SOHR 19.12.2024). Ende Dezember 2024 kam es daraufhin zu Protesten in Aleppo (DW 28.12.2024). Seit al-Assads Sturz wurden Aktivisten und Beobachtern zufolge Dutzende Syrer bei Racheakten getötet, die überwiegende Mehrheit von ihnen aus der Minderheit der Alawiten (AP 26.12.2024). Telegram-Kanäle, die vom Iran unterstützte irakische Milizen unterstützen, berichteten von Angriffen auf alawitische Bevölkerungsteile durch dschihadistische Gruppierungen. Alawitische Scheichs verurteilen Raubmord an Gemeinschaftsmitgliedern, fordern das Militäreinsatzkommando auf, Mörder hinzurichten und Räte zum Schutz alawitischer Gebiete zu bilden. Auf dschihadistischen, teilweise der HTS-nahestehenden Social-Media-Kanälen wird gegen Alawiten gehetzt, ihnen gedroht und eine Amnestie für Alawiten verurteilt (MEMRI 17.12.2024). Seit al-Assads Sturz ist es immer wieder zu sektiererischer Gewalt gekommen, aber nicht annähernd in dem Ausmaß, wie es nach fast 14 Jahren Bürgerkrieg, bei dem schätzungsweise eine halbe Million Menschen getötet wurden, befürchtet wurde (AP 26.12.2024). Es haben sich Berichte über Beleidigungen, Schikanen, Razzien, Verschleppungen und Morde in den sozialen Medien gehäuft. Videos, die angeblich zeigen, wie HTS-Kämpfer Alawiten demütigen, schlagen oder zu Gewalt gegen Alawiten anstiften, kursieren ohne Überprüfung. Von offizieller Seite werden die Vorfälle als Einzelfälle deklariert und erklärt, dass keine Unterschiede zwischen den Gemeinschaften gemacht und zu allen guten Beziehungen unterhalten werden. Das Problem seien diejenigen, die ihren Status nicht geregelt oder Waffen versteckt haben. Andere hätten nichts zu befürchten. Das Problem sei, dass ein Klima der Angst durch die Verbreitung gefälschter Videos geschürt werde (FR24 13.1.2025). Das Middle East Institute schreibt, dass es Gerüchte über religiös motivierte Übergriffe auf Minderheiten durch die neuen Streitkräfte gäbe und diese Gerüchte einerseits durch gefälschte Kampagnen für al-Assad und andererseits durch real stattgefundene Übergriffe in diesen Gemeinschaften angeheizt werden. Viele dieser Gerüchte lassen sich nicht überprüfen, während andere von Faktenprüfungsorganisationen schnell widerlegt werden. Es wird argumentiert, dass viele der bestätigten Verstöße eher auf mangelnde Professionalität bei der Festnahme gesuchter Personen als auf explizit sektiererische Motive zurückzuführen scheinen. Viele Verbrechen werden von Banden und Zivilisten begangen, die nicht mit der neuen Regierung verbunden sind, während einige einfache Soldaten und lokale Befehlshaber an sektiererisch motivierten Schikanen und Entführungen alawitischer Zivilisten beteiligt waren. Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen auch in dieser neuen Ära nach Sicherheits- und Verwaltungslücken, die sie ausnutzen können, was zu vielen Verstößen führt, die eindeutig nicht religiös motiviert sind. Andere, stärker sektiererisch motivierte Verbrechen, die sowohl von Einzelpersonen als auch von Sicherheitskräften begangen wurden, scheinen andere Beweggründe zu haben, wie Vergeltung, was vor allem in Homs und Teilen von Hama ein Problem darstellte, wo lokale Sunniten aus Städten, die Massaker durch benachbarte alawitische Milizen erlitten hatten, Racheakte verübten (MEI 21.1.2025). Angesichts der anhaltenden Repressalien waren zahlreiche Alawiten, die in gemischten Provinzen wie Homs und Hama lebten, gezwungen, in die relative Sicherheit der Küstendörfer zurückzukehren (FR24 6.2.2025).
Am Jahrestag des berüchtigten Massakers von Hama verzeichnete die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Hinrichtung von zehn Mitgliedern der alawitischen Glaubensgemeinschaft in der Provinz Hama. Hinter den Hinrichtungen soll eine Gruppierung namens Ansar as-Sunna stecken (SOHR 2.2.2025). Seit dem Sturz von Assad sind die Spannungen vor dem Hintergrund konfessioneller Angriffe auf die Alawiten, die Syrien mehr als 50 Jahre lang unter der Familie Assad regiert haben, eskaliert (SOHR 10.3.2025a). An der syrischen Küste und im Latakia-Gebirge kam es Anfang März 2025 zu Liquidierungsaktionen auf sektiererischer und regionaler Basis, bei denen Hunderte von Bürgern, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die mit ihnen verbündeten Kräfte begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen (SOHR 10.3.2025b). Die meisten der Getöteten scheinen der alawitischen Gemeinschaft anzugehören (SOHR 10.3.2025a; vgl. TWI 10.3.2025), die vor allem in den Küstenprovinzen, einschließlich der Städte Latakia und Tartus, lebt. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bei diesen Zusammenstößen Hunderte von Zivilisten getötet wurden. Anwohner der Küstenregion berichteten, dass viele Häuser alawitischer Familien geplündert und niedergebrannt wurden (SOHR 10.3.2025a). Unter den von Aufständischen des ehemaligen Regimes Getöteten, befanden sich Sunniten, Christen, aber auch Alawiten (TWI 10.3.2025). Am Jahrestag des berüchtigten Massakers von Hama verzeichnete die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Hinrichtung von zehn Mitgliedern der alawitischen Glaubensgemeinschaft in der Provinz Hama. Hinter den Hinrichtungen soll eine Gruppierung namens Ansar as-Sunna stecken (SOHR 2.2.2025). Seit dem Sturz von Assad sind die Spannungen vor dem Hintergrund konfessioneller Angriffe auf die Alawiten, die Syrien mehr als 50 Jahre lang unter der Familie Assad regiert haben, eskaliert (SOHR 10.3.2025a). An der syrischen Küste und im Latakia-Gebirge kam es Anfang März 2025 zu Liquidierungsaktionen auf sektiererischer und regionaler Basis, bei denen Hunderte von Bürgern, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die mit ihnen verbündeten Kräfte begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen (SOHR 10.3.2025b). Die meisten der Getöteten scheinen der alawitischen Gemeinschaft anzugehören (SOHR 10.3.2025a; vergleiche TWI 10.3.2025), die vor allem in den Küstenprovinzen, einschließlich der Städte Latakia und Tartus, lebt. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bei diesen Zusammenstößen Hunderte von Zivilisten getötet wurden. Anwohner der Küstenregion berichteten, dass viele Häuser alawitischer Familien geplündert und niedergebrannt wurden (SOHR 10.3.2025a). Unter den von Aufständischen des ehemaligen Regimes Getöteten, befanden sich Sunniten, Christen, aber auch Alawiten (TWI 10.3.2025).
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Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
Die Interimsregierung installiert Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]
Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (Rudaw 1.2.2025).
In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).
Bezüglich Verkehr und Handel mit den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gibt es laut Aussage des syrischen Verkehrsministers in einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw Sicherheitsprobleme und Risiken für die Bewegungsfreiheit der Menschen. Er hoffe auf eine schnelle Lösung des Problems, damit die Menschen in al-Hasaka und Deir ez-Zour Damaskus und ihre anderen Verwandten in den anderen Provinzen besuchen können (Rudaw 1.2.2025).
Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen (BBC 29.12.2024). Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in Versöhnungszentren vorstellig (FR24 2.1.2025). [Informationen zu Versöhnungsprozessen und -zentren finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus (AJ 7.1.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom 7. auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf (DS 7.1.2025). Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten (Rudaw 1.2.2025). Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen (NTV 18.1.2025). Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (Rudaw 1.2.2025).
Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Züge und Lokomotiven und alle Bahnhöfe müssen gewartet werden, und es werden Ersatzteile gebraucht. Der Zugbetrieb wurde für den Transport von Grundstoffen wie Treibstoff und anderen Materialien von der Küste nach Aleppo und Damaskus wieder aufgenommen, und die Eisenbahn funktioniert, aber alle Gleise sind alt, und wenn der Transport zunimmt, müssen sie neu und kostspielig gewartet werden. Es gibt Gleise, die nicht mehr gewartet werden können, sondern komplett ausgetauscht werden müssen. Einige Strecken, die den Irak und Syrien verbinden und durch al-Hasaka führen, sind außer Betrieb, andere haben einige ihrer Bestandteile verloren und wieder andere funktionieren, aber aus Sicherheitsgründen wurden diese Strecken gesperrt. Es werden die Möglichkeiten für eine Hochbahn oder eine U-Bahn in Damaskus geprüft. Derzeit ist der Plan für ein U-Bahnnetz nur für Damaskus vorgesehen, da es in Damaskus zu viele Staus gibt. Wenn der Plan durch internationale Unternehmen erfolgreich ist, wird die Übergangsregierung vielleicht mit der Umsetzung beginnen (Rudaw 1.2.2025).
Grenzübergänge
Am 16.12.2024 kündigte die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) an, alle Grenzübergänge zu den Nachbarländern auf syrischer Seite zu schließen, bis es ihnen gelungen sei, eine Art Organisation aufzubauen, um die Grenzen wieder zu besetzen und um wieder über Visastempel zu verfügen (PBS 16.12.2024). Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Der Direktor für lokale und internationale Beziehungen bei der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen, erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Grenzübergänge seit der Befreiung Syriens vom gestürzten Regime nicht nur Syrer empfangen, die ihr Land besuchen wollen, ob als Einwohner oder Besucher, sondern auch arabische und ausländische „Brüder und Freunde“, die Syrien nach der Befreiung besuchen wollen. Die Grenzübergänge seien stark belastet worden, sagte er. Die meistbenützten Übergänge sind: Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon, an dem in den letzten zwei Monaten mehr als 630.000 Bürger ein- und ausgereist sind, Nassib/ al-Jaber zu Jordanien, der mehr als 175.000 Bürger empfangen hat, davon 110.000 bei der Einreise und 65.000 bei der Ausreise, Bab al-Hawa/ Reyhanl? zur Türkei, wo mehr als 75.000 Bürger empfangen wurden, darunter 63.000 Ankünfte und 12.000 Ausreisen, al-Bu Kamal/ al-Qa'im zum Irak, der etwa 5.500 Bürger aufnahm. Daneben gab es Einreisen von Zehntausenden an den übrigen Grenzübergängen zur Türkei, wie Kassab/ Yaylada??, al-Hamam/ Hatay Hammami, Bab as-Salama/ Öncüp?nar und Jarabulus/ Karkam?? (AJ 13.2.2025a).
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Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 08.05.2025
Grundversorgung
Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden (UNRCHCSYR 22.9.2024). Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011 (UNOCHA 3.3.2024; vgl. UNRCHCSYR 22.9.2024). Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.2.2025). Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den Vereinten Nationen koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen sind (AI 24.4.2024; vgl. TIMEP 23.5.2024). 13,6 Millionen Menschen brauchten 2024 Dienstleistungen in den Sektoren Wasser und Hygiene (UNICEF 17.12.2024). Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden (UNRCHCSYR 22.9.2024). Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011 (UNOCHA 3.3.2024; vergleiche UNRCHCSYR 22.9.2024). Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.2.2025). Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den Vereinten Nationen koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen sind (AI 24.4.2024; vergleiche TIMEP 23.5.2024). 13,6 Millionen Menschen brauchten 2024 Dienstleistungen in den Sektoren Wasser und Hygiene (UNICEF 17.12.2024).
Die Karte von UNOCHA zeigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen je nach Gouvernement

UNOCHA 28.1.2025ris-attachment://hauptdokument.img1is.png, UNOCHA 28.1.2025
Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR 6.2024; vgl. WHO 16.3.2024). Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus 2023). Einer syrischen Medienseite zufolge leben im Nordwesten Syriens 91,16 % unterhalb der Armutsgrenze (Syria TV 31.5.2024). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). In den letzten drei Jahren (Stand Juni 2024) haben 70 % der syrischen Haushalte eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen und ihrer Möglichkeiten, Grundversorgungsgüter zu erhalten, erlebt (INSS 6.2024). In Nordwestsyrien benötigt die Mehrheit der Menschen lebensrettende Hilfe. Dort ist die grenzüberschreitende Hilfe zur Lebensader geworden (SIDA 31.3.2024). Die Weltbank kam bei einer Umfrage im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass 14,5 Mio. Syrier, also 69 % der Bevölkerung, von Armut betroffen sind. Ca. 5,7 Mio. Menschen (27 %) leben in extremer Armut. 50 % der Personen, die in extremer Armut leben, leben in nur drei Gouvernements (Aleppo, Hama, Deir ez-Zour). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher. In allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt (WB 2024). Unterschiede in den Gouvernements zeigen auch vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums auf, denen zufolge im Zentrum von Damaskus Restaurants und Supermärkte wieder geöffnet waren, und das Straßenbild fast so wie vor dem Konflikt war – vor allem, nachdem alle Kontrollpunkte aus dem Stadtzentrum entfernt worden waren. In den Provinzen Latakia und Tartus soll das Durchschnittseinkommen ebenfalls höher sein als im Rest Syriens. Den Quellen zufolge handelte es sich dabei um Gebiete, die hauptsächlich von regierungstreuen Personen und syrischen Würdenträgern bewohnt wurden (MBZ 8.2023). Im Bericht der Österreichischen Botschaft Damaskus wird von einer schlechten Versorgungslage in Tartus und Latakia berichtet (ÖB Damaskus 2023). Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erdbebens 2023 zu spüren, wo ein Anstieg der Lebensmittelpreise, ein Anstieg der Armutsquote und eine Erweiterung der Armutslücke zu verzeichnen waren (SCPR/UniVie 8.2023). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass es auf den Straßen der Städte Damaskus und Aleppo weit mehr obdachlose Männer als früher gab (MBZ 8.2023).Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90 %, mit 80 % der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR 6.2024; vergleiche WHO 16.3.2024). Die österreichische Botschaft Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus 2023). Einer syrischen Medienseite zufolge leben im Nordwesten Syriens 91,16 % unterhalb der Armutsgrenze (Syria TV 31.5.2024). Die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50 %, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR 6.2024). In den letzten drei Jahren (Stand Juni 2024) haben 70 % der syrischen Haushalte eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen und ihrer Möglichkeiten, Grundversorgungsgüter zu erhalten, erlebt (INSS 6.2024). In Nordwestsyrien benötigt die Mehrheit der Menschen lebensrettende Hilfe. Dort ist die grenzüberschreitende Hilfe zur Lebensader geworden (SIDA 31.3.2024). Die Weltbank kam bei einer Umfrage im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass 14,5 Mio. Syrier, also 69 % der Bevölkerung, von Armut betroffen sind. Ca. 5,7 Mio. Menschen (27 %) leben in extremer Armut. 50 % der Personen, die in extremer Armut leben, leben in nur drei Gouvernements (Aleppo, Hama, Deir ez-Zour). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27 % ist die extreme Armut in Deir ez-Zour (72 %), Hama und ar-Raqqa (61 %), al-Hasaka (49 %), Dara'a (48 %), Quneitra (43 %) und Aleppo (34 %) dramatisch höher. In allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt (WB 2024). Unterschiede in den Gouvernements zeigen auch vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums auf, denen zufolge im Zentrum von Damaskus Restaurants und Supermärkte wieder geöffnet waren, und das Straßenbild fast so wie vor dem Konflikt war – vor allem, nachdem alle Kontrollpunkte aus dem Stadtzentrum entfernt worden waren. In den Provinzen Latakia und Tartus soll das Durchschnittseinkommen ebenfalls höher sein als im Rest Syriens. Den Quellen zufolge handelte es sich dabei um Gebiete, die hauptsächlich von regierungstreuen Personen und syrischen Würdenträgern bewohnt wurden (MBZ 8.2023). Im Bericht der Österreichischen Botschaft Damaskus wird von einer schlechten Versorgungslage in Tartus und Latakia berichtet (ÖB Damaskus 2023). Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erdbebens 2023 zu spüren, wo ein Anstieg der Lebensmittelpreise, ein Anstieg der Armutsquote und eine Erweiterung der Armutslücke zu verzeichnen waren (SCPR/UniVie 8.2023). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass es auf den Straßen der Städte Damaskus und Aleppo weit mehr obdachlose Männer als früher gab (MBZ 8.2023).
In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Aleppo und Homs (STDOK 2025).
In Bezug auf Wohnungsmarkt und medizinische Versorgung verdeutlicht die folgende Grafik die sozio-ökonomische Lage. Von Elisa Omodei (Central European University) wurde ein zusammengesetzter Indikator für die sozioökonomischen Erhebungen entwickelt, um eine Gesamtquantifizierung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Haushalte in den untersuchten Gebieten zu ermöglichen. Der Indikator ist ein praktisches Instrument, mit dem die Ergebnisse der Erhebung kategorisiert werden können. Zur Entwicklung des Indikators wurden die Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zur Erstellung zusammengesetzter Indikatoren herangezogen. Der Index setzt sich aus den folgenden Dimensionen zusammen: Wohnen, Ernährung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt. Der Wert jedes der oben definierten Indikatoren (Frage-, Dimensions- und Gesamtebene) liegt zwischen 0 und 1, wobei Werte nahe Null auf nicht nachhaltige sozioökonomische Standards und Werte nahe Eins auf nachhaltige sozioökonomische Standards hinweisen. Jeder Wertebereich ist mit einer bestimmten sozioökonomischen Situationskategorie und einem Farbcode verbunden (STDOK 2025):
STDOK 2025
STDOK 2025
Einem im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewten Arzt aus Damaskus zufolge kostet das Leben in Syrien zwischen 300 und 500 US-Dollar im Monat (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 US-Dollar pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 US-Dollar pro Monat (BBC 16.12.2024).
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). Die Gehälter im öffentlichen Sektor reichten nicht aus, um die Lebenserhaltungskosten zu decken (BS 19.3.2024). Viele Angestellte des öffentlichen Sektors waren auf Bestechung angewiesen, um ihr Einkommen aufzubessern. Viele Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor nahmen zusätzliche manuelle Tätigkeiten an oder verließen sich auf die Unterstützung ihrer Großfamilien (USDOS 22.4.2024). Die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit dem Amtsantritt ash-Shara's nicht mehr gezahlt (Economist 2.4.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 6 % der Befragten an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 39 % schafften es gerade noch, grundlegende Konsumgüter für ihre Familie bereitzustellen, 40 % schafften es kaum und 15 % schafften es nicht. Gegenüber dem Vorjahr stellte dies eine leichte Verbesserung dar (STDOK/SL 2024). 2023 gaben in einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie von Mitte August bis Anfang September 2023 im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren 33 % an, dass sie es gerade noch schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen und 44 % gaben an, dies kaum zu schaffen (STDOK/SL 14.2.2024). Die folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken zeigen die Ergebnisse dieser Studien:
asst. STDOK/SL 2024
Ungefähr 70 % (8,1 Millionen) der Menschen, die Hilfe benötigen, lebten in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten. Obwohl sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren stabilisiert hatte, gab es nach wie vor eine erhöhte Ernährungsunsicherheit, Armut, ausgehöhlte Bewältigungskapazitäten und eine Verschlechterung des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen sowie das Aufflammen von Konflikten (SIDA 31.3.2024). In der Autonomen Region Nordostsyrien hatten im Jänner 2024 70 % der Haushalte Schwierigkeiten ihre Grundbedürfnisse (wie Unterkunft, Lebensmittel und Medizin etc.) für alle Familienmitglieder zu erfüllen. Gründe dafür lagen in den hohen Kosten von essenziellen Gütern und Dienstleistungen und im fehlenden Zugang zu Einkommen (NES 20.11.2024).
Trotz eines erhöhten Bedarfs sind die humanitären Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen, was auf eine Kombination aus westlicher Gebermüdigkeit und dem Aufkommen anderer globaler Konflikte, insbesondere der Konflikte in der Ukraine und im Gazastreifen, zurückzuführen ist. Die Auswirkungen der Kürzung der Nahrungsmittelhilfe führen dazu, dass die betroffenen Familien negative Bewältigungsmechanismen, wie eine drastische Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrte Schulabbrüche und Kinderarbeit anwenden (TIMEP 23.5.2024). Die humanitären Mittel wurden seit 2023 auf 39 % des Bedarfs (2,1 Milliarden US-Dollar) gekürzt (Stand Juni 2024). Nur 8 % der benötigten Mittel sind eingegangen. Viele lokale Organisationen im Nordwesten Syriens mussten zahlreiche Hilfsprogramme einstellen, Dutzende von Mitarbeitern entlassen und Büros in verschiedenen Städten auf dem Land in Aleppo und Idlib schließen (OSS 25.6.2024). Das US-Außenministerium kündigte die Aussetzung aller von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage an. US-Außenminister Rubio erteilte Ausnahmeregelungen, welche die weitere Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe ermöglichen. Allerdings bleibt unklar, welche spezifischen Programme ausgenommen sind. Zu den von der Aussetzung ausgenommenen Diensten gehören beispielsweise die Wasserversorgung, die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Quellen, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, erklärten gegenüber al-Modon, dass die Zahl der humanitären Organisationen, deren Programme und Dienste von der Aussetzung der Hilfe betroffen sind, sehr groß ist. Betroffen sind neben den Weißhelmen auch Organisatoren, die Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser und provisorische Unterkünfte betreuen (Almodon 4.2.2025). Die im Januar 2025 erlassene Verordnung der Vereinigten Staaten zur Aussetzung humanitärer Aktivitäten hat schwerwiegende Auswirkungen auf Organisationen und Sektoren im Nordosten Syriens, insbesondere in informellen Siedlungen und Lagern für Binnenvertriebene (UNOCHA 27.3.2025).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse & Bazaar 1.4.2025).
Lebensmittelversorgung
5,7 Millionen Menschen brauchen Unterstützung bei der Ernährung oder Sicherung des Lebensunterhalts (UNICEF 17.12.2024). Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66 % der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Diese Schätzungen basierten auf einer landesweiten Bewertung von über 42.000 Haushalten, die im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme der Ernährungsunsicherheit zeigte. Mindestens 12,9 Millionen Menschen benötigten Nahrungsmittelhilfe, darunter mehr als 2,1 Millionen, die in Lagern lebten (unter der Annahme, dass alle von Ernährungsunsicherheit betroffen waren), und weitere 2,6 Millionen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht (UNOCHA 3.3.2024). Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie sind im März 2024 gegenüber März 2023 um 87 % gestiegen. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn (WFP 9.3.2024). Im August 2024 kostete der Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie 1.735.597 SYP, was einen Anstieg von 43 % gegenüber August 2023 bedeutet (UNOCHA 9.11.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war (UNOCHA 3.3.2024). Laut World Food Programme stiegen die Kosten für den Referenznahrungsmittelkorb in den Gouvernements Tartus (95 %), Rif Dimashq (94 %), Damaskus und Deir ez-Zour (jeweils 91 %) (WFP 9.3.2024). Durch die Kürzung der humanitären Mittel reduzierte das World Food Programm Mitte 2023 die Zahl der Menschen, die Hilfe erhalten von 5,5 auf 3,2 Millionen. Das Programm kündigte an, seine allgemeine Nahrungsmittelhilfe in Syrien im Januar 2024 aufgrund schwerwiegender Finanzierungsengpässe einzustellen, was die siebte und größte Reduzierung seit Beginn der Arbeit des Programms in Syrien darstellte (OSS 25.6.2024). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH 10.1.2025).
Das Gesundheitspersonal geht davon aus, dass die Zahl der Kinder, die an Wachstumsstörungen in Folge von Unterernährung leiden, nach Einstellung der Nahrungsmittelhilfe erheblich (möglicherweise auf 50-75 %) ansteigen wird (TIMEP 23.5.2024). Zum ersten Mal gibt es Unterernährung bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter (IntOrgSYR1 21.9.2024).
Im Juli 2024 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 16 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 44 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 28 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 12 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen. Die Mehrheit derer, die ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, lebte in Damaskus mit 21 %, gefolgt von Aleppo mit 14 % und Homs mit 11 %. 49 % der Befragten in Damaskus konnten gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen, in Aleppo waren es 39 % und in Homs 44 %. Der Prozentsatz derer, die gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, beträgt in Aleppo 30 %, in Homs 29 % und in Damaskus 25 %. Die höchste Anzahl an Personen, welche angaben nicht genügend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können, lebte in Aleppo mit 17 % der Teilnehmenden, gefolgt von Homs mit 16 % und Damaskus mit 5 %. 14 % der männlichen und 17 % der weiblichen Befragten schafften es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 45 % der männlichen und 42 % der weiblichen Befragten es gerade so schafften, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schafften es 26 % der männlichen und 29 % der weiblichen Befragten kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 14 % der männlichen und 11 % der weiblichen Befragten, die an der vorliegenden Umfrage teilgenommen hatten, konnten ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen. Gegenüber der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 16-35-Jährige befragt wurden, weist die Studie vom Juli 2024 nur geringfügige Veränderungen auf (STDOK/SL 2024). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik verdeutlicht die Ergebnisse dieser Studie:
STDOK/SL 2024
Der Klimawandel ist einer von mehreren verstärkenden Faktoren, die zur Krise der Ernährungssicherheit in Syrien beitragen. Während Dürren die für die Landwirtschaft verfügbare Wassermenge verringern, erhöhen die gestiegenen Temperaturen den Wasserbedarf der Pflanzen. Dieser Teufelskreis führt zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktivität und der Nahrungsmittelressourcen, wodurch die Kosten für Nahrungsmittel steigen und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln sinkt - mit den größten Auswirkungen auf arme, gefährdete und marginalisierte Gemeinschaften (CEIP 4.4.2024). Syrien sah sich im Jahr 2023 weiterhin mit einer mehrjährigen Dürre konfrontiert, die auf den durch den Klimawandel verursachten Temperaturanstieg zurückzuführen ist und durch andere Faktoren, darunter Versäumnisse im Wassermanagement, noch verschärft wurde. Die Beschädigung, Zerstörung und Vernachlässigung wichtiger Wasserstellen und Infrastrukturen durch die Kriegsparteien während des Konflikts sowie die anhaltende Behinderung von Hilfsmaßnahmen haben die Auswirkungen der Dürre auf die Menschen in Syrien weiter verschärft (AI 24.4.2024).
Nach dem fast historischen Tiefststand im Jahr 2022 erholte sich die landwirtschaftliche Produktion im Jahr 2023 aufgrund verbesserter Wetterbedingungen. Offizielle Statistiken zeigen eine Verdoppelung der Weizenernte für 2023, mit einem Ertrag von zwei Millionen metrischen Tonnen im Vergleich zu einer Million metrischen Tonnen im Vorjahr (WB 28.5.2024). Die österreichische Botschaft in Damaskus berichtet, dass das Grundnahrungsmittel Brot aufgrund der hohen Weizenpreise und laufend steigender Energiepreise, auch für den Transport von Nahrungsmitteln, immer teurer wurde. Während Syrien bis zum Krieg Weizenexporteur war, haben die Kriegssituation und die Dürreperioden in Nordost-Syrien dazu geführt, dass Weizen mittlerweile importiert werden muss (ÖB Damaskus 2023).
Die Verfügbarkeit und der Preis von Treibstoff stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lebensmittelsektor, weil diese sich direkt auf die Kosten der Getreideproduktion auswirken, da Bauern stark von subventioniertem Treibstoff abhängen (NES 20.11.2024). Es kam im Jahr 2023 zu Preissteigerungen aufgrund von Kürzungen der staatlichen Subventionen für Treibstoff und Düngemittel. Darüber hinaus sind die Transportkosten, die Gebühren für das Pumpen von Bewässerungswasser und die Kosten für mechanisierte landwirtschaftliche Arbeiten stark gestiegen, was sich alles auf die landwirtschaftlichen Produktionsmittel auswirkte. Dies wiederum führte zu einem starken Anstieg der Preise für Agrar- und Lebensmittelprodukte, insbesondere für Fleisch, Milchprodukte und Eier, wodurch diese für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich wurden (UNOCHA 3.3.2024). Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind eigentlich von den Sanktionen ausgenommen, aber weil die Sanktionen den Transportsektor treffen, sind diese in der Praxis auch von den Sanktionen betroffen (OrthoPatSYR 22.9.2024).
In den folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken werden die Entwicklungen von Lebensmittelpreisen und Löhnen für nicht qualifizierte Arbeit dargestellt. Die Daten beruhen auf Erhebungen des World Food Programmes jeweils am Monats 15. von Februar 2024 bis Februar 2025. Ausgewählt wurden die Städte Damaskus, Aleppo, Homs, Idlib. [Grafiken für die Städte Qamishli und al-Hasaka finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft / Grundversorgung in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Domokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)]. Nicht für alle Monate waren Daten zur Verfügung. Angaben in Kilogramm bzw. Liter und Preis- bzw. Lohnangaben in Syrischen Pfund (SYP):
WFP 24.3.2025
WFP 24.3.2025
WFP 24.3.2025
WFP 24.3.2025
Wasserversorgung
Syrien ist ein wasserarmes Land. Im Jahr 2019 schätzte die Weltbank die Menge an erneuerbarem Süßwasser in Syrien auf 355 m3 pro Kopf, was zu den niedrigsten Werten weltweit gehört. Im Laufe der Zeit wurden Mechanismen entwickelt, um den Wassermangel zu mildern, darunter der Bau von Staudämmen an Flüssen sowie von Stauseen, die fließendes Oberflächenwasser auffangen, und das Bohren von Brunnen, um das Grundwasser für häusliche und landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Allerdings haben mehrere Faktoren den Zugang zu Süßwasser erschwert, darunter der anhaltende Konflikt und die damit verbundene Zerstörung der Infrastruktur und der Verlust des Zugangs zu Ressourcen über die Kontrolllinien hinweg, die übermäßige Entnahme von Grundwasser und der Klimawandel (UNOCHA 3.3.2024). Während des Krieges verschärfte sich die Trinkwassersituation durch die große Zahl von Vertriebenen und die verstärkte Abwanderung in die Städte, was nicht nur zu einer reduzierten Wasserversorgung führte, sondern auch das Risiko von durch Wasser übertragenen Krankheiten für eine größere Bevölkerung erhöhte (BS 19.3.2024). Der Zugang zu Wasser hat sich in allen nördlichen Regionen verschlechtert, insbesondere in den stark von den Erdbeben betroffenen Gebieten, wo er im gleichen Zeitraum von 23 % auf 4 % zurückging (WB 28.5.2024). Der UN Resident Cooridnator and Humanitarian Coordinator for Syria, der im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, gibt an, dass es in den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki, eine Stunde fließend Wasser pro Tag gibt. Umso weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Stunden am Tag hat man fließend Wasser zur Verfügung. In manchen Gegenden gibt es seit Jahren kein fließend Wasser mehr. Manche Gegenden, nicht weit außerhalb von Damaskus, haben kein fließend Wasser (UNRCHCSYR 22.9.2024). UNOCHA meldete am 16.12.2024, dass zwei Millionen Menschen in Aleppo von Wasserknappheit bedroht sind (UNOCHA 16.12.2024).
Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 56 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 31 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 55 % der männlichen und 56 % der weiblichen Befragten hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Der Anteil derjenigen, die manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, ist bei den weiblichen Umfrageteilnehmern (33 %) etwas höher als bei den männlichen Teilnehmern (31 %). 8 % der männlichen und 7 % der weiblichen Befragten hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während mindestens 6 % der männlichen und 4 % der weiblichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Verbesserung (STDOK/SL 2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im August und September 2023 Personen im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Aleppo und Homs befragt wurden, gaben 38 % an immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, während 40 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Gegensatz dazu hatten 17 % selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK/SL 14.2.2024). Folgende Grafik zeigt die Ergebnisse dieser Umfrage auf die drei Städte aufgeteilt:
STDOK/SL 2024
Die Wasserqualität in ganz Syrien hat sich seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts 2011 erheblich verschlechtert, einerseits durch die direkte Zerstörung von Wasseraufbereitungsanlagen und andererseits aufgrund des Zusammenbruchs der Administration. Geschätzt ein Drittel aller Wasseraufbereitungs- und Abwasseranlagen funktioniert nicht mehr. Der Mangel an Abwasserbehandlung hat ernste Auswirkungen auf die Hygiene, physische und psychische Gesundheit, Bewässerungspraktiken, Lebensmittelproduktion und die Lebensgrundlage von Tausenden Bauern, die von nicht kontaminiertem Wasser abhängen (PAX 11.2024). Durch die Bombardierung von Gebäuden und die Verbrennung von Abfällen während des Krieges (nachdem die von der Regierung betriebenen Abfallentsorgungsdienste geschlossen wurden) gelangten große Mengen an Giftstoffen in die Luft, den Boden und das Grundwasser (BS 19.3.2024). Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze (SCPR/UniVie 8.2023). Die Erosion der Grundversorgungskapazitäten hat sich fortgesetzt, wobei die Wasser- und Abwassersysteme sowie die öffentliche Gesundheitsversorgung vor dem Hintergrund kaum vorhandener Entwicklungsinvestitionen einer immensen Belastung ausgesetzt sind (UNOCHA 12.2023). Die Zerstörung von Wasserressourcen und -verteilungssystemen, zunehmende Migration, Dürre und Stromknappheit sind allesamt Faktoren, die zu einer schwerwiegenden Unterbrechung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser beitragen. Der daraus resultierende Anstieg unkoordinierter privater Brunnenbohrungen als Bewältigungsmechanismus hat den Rückgang sowohl der Menge als auch der Qualität des Grundwassers noch verschärft. Dadurch hängen viele Menschen von oftmals teurem und unbehandeltem Wasser aus Tankwagen, von privaten Brunnenbesitzern oder Wasserflaschenfirmen ab (PAX 11.2024). Da 66 % der Haushalte mit Problemen bei der Wasserqualität konfrontiert sind und eine beträchtliche Anzahl keine angemessenen sanitären Einrichtungen hat, sind die Risiken für die öffentliche Gesundheit in diesen Gemeinden ausufernd (IHH 10.1.2025).
In vielen Gebieten, in denen die Infrastruktur weitgehend zerstört worden ist, wurde die Strom- oder Wasserversorgung nicht wiederhergestellt. Quellen des niederländischen Außenministeriums fügten hinzu, dass die syrischen Behörden kein Geld für den Wiederaufbau hatten, aber es waren hauptsächlich ehemalige Oppositionsgebiete, die bei der Wiederherstellung der Infrastruktur von der gestürzten Assad-Regierung diskriminiert wurden (MBZ 8.2023).
Stromversorgung
Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere der Solarenergie, bleibt in den meisten Gebieten des Landes aufgrund der hohen Installations- und Wartungskosten und der Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Qualität, begrenzt (SCPR/UniVie 8.2023). Die Stromversorgung ist unregelmäßig und einige berichten von Tagen ohne Strom (INSS 6.2024). Es kommt immer wieder zu Verknappungen von Benzin und Diesel, welcher für Heizzwecke und zur Stromproduktion verwendet wird, weil die syrischen Ölquellen vorwiegend im von US besetzten Gebiet Syriens zu finden sind und fossile Energieträger daher weitestgehend importiert werden müssen. Der Energiesektor ist aufgrund der sektoriellen unilateralen Restriktionen in diesem Bereich, insbesondere durch die USA, die EU oder das Vereinigte Königreich behindert. Eine Rehabilitation oder Erneuerung der Kraftwerke zur Stromproduktion wird durch die einseitigen restriktiven Maßnahmen stark behindert. Dies führt zu einer landesweit völlig unzureichenden öffentlichen Stromversorgung, die alle Wirtschaftssektoren, aber auch die Stromversorgung von Gesundheitseinrichtungen, Schulen und privaten Haushalten massiv betrifft (ÖB Damaskus 2023). Millionen Syrer, können sich die hohen Gebühren für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten (Independent 28.3.2025). In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr (UNRCHCSYR 22.9.2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 befragt wurden, bestätigt sich dieses Bild. 2 % der Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (14 %). Der größte Anteil der Befragten hatte manchmal Elektrizität zur Verfügung (68 %). Ein Anteil von 16 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung. Ein Vergleich der Geschlechter zeigte, dass 2 % der männlichen und 1 % der weiblichen Befragten immer Zugang zu Elektrizität hatten, während 14 % der männlichen und 16 % der weiblichen Teilnehmer meistens Zugang zu Elektrizität hatten. 67 % der männlichen und 69 % der weiblichen Befragten hatten manchmal Zugang zu Elektrizität, während 17 % der männlichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu Elektrizität hatten. Dies gilt für 14 % der weiblichen Teilnehmer. Im Vergleich zum Vorjahr hatte sich die Verfügbarkeit von Elektrizität in den Wohnhäusern der Befragten verschlechtert (STDOK/SL 2024). Nur 1 % der im Zuge einer telefonischen Umfrage im August und September 2023 Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (25 %). Den größten Anteil der Befragten bilden diejenigen, die manchmal Elektrizität zur Verfügung hatten (63 %). 11 % hatten nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK/SL 14.2.2024). Die folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik zeigt die Ergebnisse dieser Studien im Städtevergleich:
STDOK/SL 2024
In Aleppo ist die Abhängigkeit vom Kauf von teurem Strom aus privaten Generatoren (vor Ort Ampere genannt), gestiegen. In Idlib und im Umland von Aleppo blieb der Stromverbrauch der Haushalte, trotz Erweiterung des türkischen Stromnetzes, welches in den letzten zwei Jahren die meisten dieser Gebiete erreichte, auf einem Minimum beschränkt, da die kontinuierlichen Preiserhöhungen die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien überstiegen (SCPR/UniVie 8.2023).
Wirtschaftliche Lage
Die Herausforderungen sind enorm. Syriens Wirtschaft hatte 2011 einen Wert von 67,5 Milliarden US-Dollar (63,9 Milliarden Euro). Das Land lag in der globalen BIP-Rangliste auf Platz 68 von 196 Ländern, vergleichbar mit Paraguay und Slowenien. Im Jahr 2023 war die Wirtschaft auf Platz 129 der Rangliste gefallen, nachdem sie nach Schätzungen der Weltbank um 85 % auf nur neun Milliarden US-Dollar geschrumpft war. Damit lag das Land auf einer Stufe mit Ländern wie dem Tschad und den palästinensischen Autonomiegebieten. Der Konflikt hat die Infrastruktur des Landes verwüstet und das Strom-, Transport- und Gesundheitssystem nachhaltig geschädigt. Mehrere Städte, darunter Aleppo, ar-Raqqa und Homs, wurden weitgehend zerstört (DW 10.12.2024). Die Sanktionen hatten die stärksten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage, besonders auf den Energiesektor (GovHoms 17.9.2024). Die Vereinigten Staaten und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen al-Assad persönlich, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar-Act und die Captagon-Acts 1 und 2. Nachdem im Jahr 2014 ein ehemaliger Militärfotograf der syrischen Militärpolizei unter dem Pseudonym "Caesar" Fotos von Leichen von Menschen, die in Haftanstalten in Syrien gefoltert worden waren, veröffentlich hatte, und ein internationales Untersuchungsteam die Echtheit der Bilder bestätigte, wurde der Caesar-Act 2020 von den USA erlassen. Dieser verhängte Wirtschaftssanktionen gegen Syrien. Die Sanktionen des Caesar-Gesetzes zielten auf diejenigen ab, die dem Assad-Regime den Erwerb von Gütern, Dienstleistungen oder Technologien erleichtern, die die militärischen Aktivitäten des Regimes und seine Industrien in den Bereichen Luftfahrt, Öl- und Gasförderung sowie Bau und Technik unterstützen. Das Gesetz stellt Bedingungen für die Aufhebung der Sanktionen, darunter die Einstellung der syrischen (und russischen) Luftangriffe auf Zivilisten, die Aufhebung der Beschränkungen für die Verteilung humanitärer Hilfe in den vom Regime kontrollierten Gebieten, die Freilassung aller politischen Gefangenen, die Einhaltung internationaler Verträge über Massenvernichtungswaffen, die Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen und die Einleitung eines Prozesses echter Rechenschaftspflicht und nationaler Aussöhnung im Einklang mit der Resolution 2254 des UN-Sicherheitsrates. Der Captagon-Act 2 zielt auf alle Personen gleich welcher Nationalität ab, die an der Herstellung oder dem Schmuggel von Drogen beteiligt sind oder von den Erträgen aus dem Drogenhandel profitieren (AlHurra 15.12.2024a).
Die beiden wichtigsten Säulen der syrischen Wirtschaft – Öl und Landwirtschaft – wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus. Die Lebensmittelproduktion trug einen ähnlichen Betrag zum BIP bei. Das Assad-Regime verlor die Kontrolle über die meisten seiner Ölfelder an Rebellengruppen, darunter der selbst ernannte Islamische Staat (IS) und später kurdisch geführte Truppen. Internationale Sanktionen schränkten die Fähigkeit der Regierung, Öl zu exportieren, stark ein. Da die Ölförderung in den vom Regime kontrollierten Gebieten im vergangenen Jahr auf weniger als 9.000 Barrel pro Tag zurückging, war das Land stark auf Importe aus dem Iran angewiesen (DW 10.12.2024).
Trotz eines deutlichen Rückgangs der Militäroperationen hat Syrien seit 2020 eine drastische Verschlechterung der Wirtschaftslage, einen Anstieg der Arbeitslosenquote, einen Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen, einen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Preise sowie eine Verschärfung der Armut, Entbehrung und Ernährungsunsicherheit erlebt. Diese Verschlechterung wurde vorangetrieben durch die Konfliktparteien, die in ihren jeweiligen Kontrollgebieten materielle und personelle Ressourcen durch Monopole, Inbesitznahme, Korruption, Schmuggel, Drogenhandel, Plünderungen, ungerechte Ausbeutung natürlicher Ressourcen usw. zugunsten der Konflikteliten umleiteten (SCPR 6.2024). Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander verbundene und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind (BI 27.1.2023).
In vielen Gebieten der Opposition führten Jahre der Not und Entbehrung (in vielen Fällen aufgrund von Belagerungen) zur Ausbreitung von Konfliktökonomien, wodurch die Bewohner unter die Herrschaft lokaler Kriegsherren gerieten. Die durch den Krieg verursachten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich des Verlusts männlicher Ernährer durch Kampfhandlungen, Verletzungen und Tod, führten zu einer umfangreichen Schattenwirtschaft, insbesondere unter Frauen (BS 19.3.2024). Schon vor Ausbruch des Krieges 2011 machte die Schattenwirtschaft schätzungsweise rund 30 % der Beschäftigung (1,5 Millionen Menschen) und zwischen 30 und 40 % des Bruttoinlandprodukts (BIP) aus. Sie dürfte seither vor allem aufgrund des zunehmenden Schmuggels und krimineller Aktivitäten erheblich gewachsen sein (FES 1.4.2024).
Seit 2022 litten die Gebiete unter der Kontrolle des Regimes unter einer Wirtschaftskrise, die in der Geschichte Syriens beispiellos war. Die Auswirkungen reichten von einer galoppierenden Inflation, der Abwertung des syrischen Pfunds und einer gravierenden Verknappung von Brennstoffen und Strom bis hin zu einer zunehmenden Ernährungsunsicherheit und weitverbreiteter Armut. Trotz der Versuche der Regierung, den wirtschaftlichen Niedergang des Landes abzumildern, wurde die Krise durch eine Vielzahl von Faktoren verschärft, darunter die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie und der wirtschaftliche Zusammenbruch des Nachbarlandes Libanon, die einem zwölf-jährigen Krieg folgten sowie Korruption und Sanktionen (GITOC 2023). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sieht den Krieg und die Sanktionen als die Faktoren, mit den größten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation, insbesondere auf den Energiesektor, der für andere Sektoren von entscheidender Bedeutung ist. Elektrizität ist der größte Faktor auf allen Ebenen. Die Sanktionen wurden gegen den Präsidenten verhängt, aber sie haben Auswirkungen auf das syrische Volk (GovHoms 17.9.2024). Der Syrienkonflikt hatte große Auswirkungen auf Industrieanlagen wie Düngemittelfabriken, Ölraffinerien, Zement- und Stahlwerke, Elektrizitätswerke, Zuckerfabriken, Olivenölpressen sowie chemische und pharmazeutische Anlagen und hat zu schweren Umweltschäden geführt, die auf die erzwungene Stilllegung von Industrieanlagen, die Nichteinhaltung und Durchsetzung von Umweltschutzstandards, die Behinderung der industriellen Erneuerung und die unkontrollierte Zunahme der Mineralgewinnung zurückzuführen sind. Die akute und chronische Exposition gegenüber toxischen Kriegsrückständen, z. B. in Blindgängern, Treibmitteln von Raketen und Flugkörpern sowie den chemischen Bestandteilen von Sprengstoffen, stellen ein besorgniserregendes Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar (PAX 11.2024).
Der Agrarsektor ist eine wichtige Einkommensquelle für Tausende Familien, denn laut Syrian Indicator arbeiten ca. 20 % der Bevölkerung in der Landwirtschaft (SyrInd 13.3.2024). UNOCHA gibt an, dass sogar 45 % der Bevölkerung auf die Landwirtschaft als Haupteinnahmequelle angewiesen sind (UNOCHA 3.3.2024). Die Acker- und Waldfläche macht 32,8 % der syrischen Gesamtfläche aus (SyrInd 13.3.2024). Seit Beginn des Konflikts ist die bewässerte Anbaufläche in Syrien im Vergleich zu 2010 um 25 % zurückgegangen, wobei der Anteil der bewässerten Anbaufläche an der gesamten Anbaufläche von 24 auf 17 % gesunken ist, obwohl sich die Gesamtfläche der Anbaufläche nicht wesentlich verändert hat (WB 28.5.2024). Die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere von Weizen, deckt immer noch nicht den gesamten nationalen Bedarf (mehr als 35 % unter dem Bedarf) und liegt weit unter dem langfristigen Produktionsdurchschnitt sowie unter jenem vor der Krise (UNOCHA 3.3.2024). Darüber hinaus ist die Wirtschaft inzwischen stark von externer Hilfe abhängig, die rund 30 % des Bruttoinlandsprodukts ausmacht (SCPR/UniVie 8.2023).
Das BIP im Jahr 2023 lag mit 38 % unter jenem von 2010, hinzu kommen noch die Verluste durch das Erdbeben im Februar 2023, die etwa 33 % des BIP für das Jahr 2023 ausmachten. Das Handelsdefizit erreichte 2023 etwa 70 % des BIP, da die Abhängigkeit von Importen, die mehr als das Sechsfache der Exporte ausmachten, anhielt. Das allgemeine Haushaltsdefizit des Staates überstieg 50 % des BIP. Die sich ansammelnden und anhaltenden staatlichen Haushaltsdefizite, die durch interne Darlehen der syrischen Zentralbank gedeckt werden, beschleunigten die Wertminderung der Landeswährung, sodass der durchschnittliche Wechselkurs des syrischen Pfunds gegenüber dem US-Dollar stark anstieg (SCPR 6.2024).
Anstieg des Wechselkurses zwischen 2020 und 2023 des Syrischem Pfunds (SYP) zum US-Dollar (USD) anhand der Daten des Syrian Centers for Policy Research (Darstellung der Staatendokumentation)
In Syrien kam es im Jahr 2023 zu einer Hyperinflation der Preise, da sich der Verbraucherpreisindex (VPI) im Vergleich zu 2022 verdoppelte und einen Wert von 400 erreichte (Basisjahr 2021), verglichen mit 185 im Jahr 2022. Diese Inflation führte zu einem deutlichen Anstieg der Armutsgrenzen in ganz Syrien. Auch der Wert der Türkischen Lira (TL), die in den Gebieten der Opposition als Handelswährung verwendet wird, sank 2023 gegenüber dem US-Dollar um 28,6 % im Vergleich zu 2022. Der Wechselkurs betrug 2023 24,2 TL pro US-Dollar, verglichen mit 18,8 TL pro US-Dollar im Jahr 2022 (SCPR 6.2024). Einem syrischen, staatsnahen Medium zufolge sind die Preise auf dem Markt im Nordwesten Syriens 2024 zwischen 12 und 38 % gestiegen (Syria TV 31.5.2024).
Die Assad-Regierung hatte keine Maßnahmen zum Schutz der Privatwirtschaft ergriffen. Im Gegenteil wurde der Privatsektor zunehmend ausgebeutet. Privatunternehmen waren besonders gefährdet, geschlossen zu werden oder dass ihr Vermögen willkürlich beschlagnahmt wird. Die Regierung füllte die Staatskasse durch willkürliche Steuern und Bußgelder für Privatunternehmen auf. Darüber hinaus stahlen und beschlagnahmten bewaffnete Akteure, die für das Regime arbeiteten, regelmäßig das Eigentum kleiner Unternehmen oder erpressten Bestechungsgelder oder „Schutzgelder“. Die Regierung hatte auch Einnahmen aus dem Privatsektor erzielt, indem sie die Anzahl oder die Kosten der bürokratischen Schritte erhöhte, die für die Gründung eines Unternehmens erforderlich waren. Im Januar 2023 hatte das Ministerium für Binnenhandel und Verbraucherschutz damit begonnen, von allen Verkäufern zu verlangen, dass sie ein „Handelsregister“ einholen – ein bürokratischer Schritt, der einen Kleinunternehmer zwischen 800.000 und 1 Million Syrischen Pfund kostete (BS 19.3.2024). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sagte, dass die Menschen nichts kaufen können, weshalb die Produktion sinnlos sei (GovHoms 17.9.2024).
Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger von Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit dem amphetaminähnlichen Betäubungsmittel Captagon, angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden US-Dollar, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten Assads kontrolliert wurden (MECGA 7.1.2025).
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Obwohl der syrische Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 in einem blitzartigen Aufstand gestürzt wurde, hat sich an den von den Demonstranten angeprangerten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes nichts geändert (AP 24.1.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist 2.4.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die ohne Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse & Bazaar 1.4.2025).
In der syrischen Staatskasse gibt es kein ausländisches Geld. Rohstoffe, wie Öl, Gas und Phosphate werden von außen kontrolliert (AlHurra 12.12.2024). Ash-Shara' kündigte an, dass eine neue Währung ausgegeben werden wird (CNBC Ara 15.12.2024a). Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z. B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung (UNOCHA 7.1.2025). Die Kosten für den Wiederaufbau und die Sanierung Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (MECGA 7.1.2025). Die geschäftsführende Regierung hat angekündigt, ein Paket von Reformen durchführen zu wollen, darunter auch Pläne zur Privatisierung einiger staatlicher Unternehmen, die unter ständigen Verlusten leiden. Diese Erklärungen spiegeln einen Trend zur wirtschaftlichen Umstrukturierung wider, weg von der zentralen Planung und dem sozialistischen Modell, dem das Land in den vergangenen Jahrzehnten gefolgt ist, hin zu einem offeneren und flexibleren Wirtschaftsmodell, das auf den Prinzipien des freien Marktes und der öffentlich-privaten Partnerschaft beruht (OSS 20.1.2025). Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sank von 60 Milliarden US-Dollar im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 einen bemerkenswerten Rückgang erlebt. Er ist Anfang Februar rapide auf etwa 8.000 syrische Pfund gefallen, nachdem er in den letzten Tagen des vorherigen Regimes 17.000 Syrische Pfund erreicht hatte (Akhbar 5.2.2025). Ende Jänner lag er zwischen 11.500 und 13.000 Syrischen Pfund per US-Dollar und ist immer noch weit von dem Vorkriegsniveau entfernt, als der US-Dollar zu etwa 47 Syrischen Pfund gehandelt wurde (Sharq Bu 29.1.2025). Ein Wirtschaftswissenschaftler erklärte, dass dieser Rückgang fiktiv und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, sodass der Wechselkurs bald wieder steigen werde (Akhbar 5.2.2025). Die Inflationsrate in Syrien ist im Jahr 2024 auf 57 % gesunken, verglichen mit der Rate von 117,3 % im Jahr 2023, wie es in einem Bericht der syrischen Zentralbank steht. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien, wo die Preise für Grundnahrungsmittel steigen, wird die derzeitige Art der Inflation als extremer Fall von Stagflation angesehen, die zu den schlimmsten wirtschaftlichen Bedingungen gehört, die ein Land erreichen kann (Enab 13.2.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen. Darüber hinaus wird in allen Gouvernements weiterhin über Brennstoff-, Strom- und Wasserknappheit berichtet (UNOCHA 7.1.2025). Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (UNDP 20.2.2025).
Neun von zehn Syrer leben in Armut und jeder Vierte ist arbeitslos (Arabiya 22.2.2025). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar pro Tag (UNESCWA 26.1.2025). Seit Jahren sind syrische Familien auf humanitäre Hilfe und Überweisungen von Familienmitgliedern im Ausland angewiesen, um zu überleben (AP 24.1.2025). Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das Welternährungsprogramm (WFP) in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80 % zu kürzen (UNSC 8.1.2025). Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Der Preis für einen Laib Brot lag in der Zeit vor dem Sturz des Regimes bei 400 Syrischen Pfund (SYP), sagte eine lokale Quelle gegenüber Al-Hurra, und ist nun um das Zehnfache auf 4.000 SYP (etwa 0,3 US-Dollar) gestiegen. Brot gehört zur Grundversorgung. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen. Die Brotkrise in Syrien hat sich nach dem Ausbruch der Revolution und der Verschlechterung der Lebens-, Wirtschafts- und Sicherheitsbedingungen verschärft, insbesondere durch die Zunahme der Stromausfälle. Die neue Regierung hat mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll (AlHurra 13.2.2025). Ende 2024 waren schätzungsweise fast 90 % der Syrer bedürftig, entweder von Ernährungsunsicherheit betroffen oder von Ernährungsunsicherheit bedroht, obwohl frühere Regierungsberichte eine niedrigere Zahl von unter 60 % angaben (UNDP 20.2.2025).
Es herrscht Bargeldknappheit (Economist 2.4.2025). Syrien leidet unter einem gravierenden Mangel an Banknoten. Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmen können keine Löhne zahlen. Familien können keine Grundgüter kaufen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um es auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen. Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfunds trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem Dollar steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfs sinken, zum Teil weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht (Economist 6.3.2025).
In ganz Syrien belasten der Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und die anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen weiterhin die Gemeinden und die humanitäre Hilfe. Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen. Die Einschränkungen beim Bargeldbezug wirken sich weiterhin auf NGOs, Auftragnehmer und Dienstleister und direkt auf die Bemühungen um eine rasche Erholung aus. Es wird von einem gravierenden Mangel an Baumaterialien auf dem lokalen Markt berichtet, während der durch Inflation und Abwertung verursachte wirtschaftliche Druck es erschwert, die steigende Nachfrage nach Hilfe zu decken (UNOCHA 30.1.2025). Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschlechternde Liquiditätskrise verschärft die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Da 90 % der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben, sind viele Familien gezwungen, ihre Ausgaben für lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu kürzen (UNOCHA 27.3.2025).
UNHCR-Hochkomissar Grandi sagte, dass die grundlegende Thematik die Sicherheit und, damit verbunden, die Lebensbedingungen sind. Hier müsse alles unternommen werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu stärken – und der Schlüssel hierfür sei „…Strom, Strom und noch mal Strom“ (ÖB Amman 6.2.2025). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs (Sharq Bu 2.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der Menschen deckt ihren Strombedarf durch Generatoren, daher besteht ein sehr dringender Bedarf an Elektrizität (AJ 31.12.2024b). Die Krise der Stromrationierung wurde durch die Einstellung der Gas- und Öllieferungen aus den von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten, sowie durch die Aussetzung der Verträge mit Iran über die Versorgung Syriens mit Rohöl nach dem Sturz des Assad-Regimes, noch verschärft (OSS 21.1.2025). In vielen Gouvernements gibt es weiterhin weniger als sechs Stunden am Tag Strom. In Homs und Hama steht alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom zur Verfügung (UNOCHA 30.1.2025). In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (UNOCHA 12.2.2025). Die Übergangsregierung sagt, sie wolle innerhalb von zwei Monaten (Stand Jänner 2025) acht Stunden Strom pro Tag zur Verfügung stellen (Sky News 7.1.2025). Bis Anfang März 2025 hat sich die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die Versorgungszeiten sind in der Hauptstadt Damaskus und auf dem Land auf etwa sechs Stunden pro Tag gestiegen. Die verbesserte Versorgung könnte darauf zurückzuführen sein, dass Syrien Ende Februar bekannt gegeben hat, dass die Produktion aus dem Gasbohrloch Tias 5 im ländlichen Homs, mit einer Kapazität von 130.000 Kubikmetern pro Tag, begonnen hat. Die Produktion des neuen Bohrlochs wurde an das Gasnetz angeschlossen (Sharq Bu 2.3.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden US-Dollar geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden US-Dollar übersteigt, was das Ausmaß der Herausforderungen für den Stromsektor verdeutlicht (OSS 21.1.2025). Im Rahmen der Hilfe, die Syriens Nachbarn nach dem Sturz des Regimes leisteten, erklärte sich die jordanische Regierung bereit, Syrien über das Verbundnetz mit Strom zu versorgen, und kündigte die Bereitstellung jordanischer Leitungen zu diesem Zweck an. Es wird erwartet, dass diese Zusammenarbeit den Kern der regionalen Integration bildet und die Krise auf kurze Sicht lindert (OSS 21.1.2025). Tatsächlich hat sich Jordanien unmittelbar nach dem 8.12.2024 zu Stromlieferungen bereit erklärt – dies scheitert bis dato allerdings am Fehlen bzw. dem völlig desolaten Zustand der betreffenden Strukturen auf der syrischen Seite. Es müsse mithin eine Priorität sein, das Stromnetz in Syrien wiederherzustellen (ÖB Amman 6.2.2025). Türkische Unternehmen wie KarpowerShip haben ebenfalls angeboten, Syrien über schwimmende Kraftwerksschiffe mit Strom zu versorgen. Zwei Schiffe würden in den Häfen von Banias und Tartus anlegen und 800 Megawatt erzeugen, was 33 % der derzeitigen Stromproduktion entspricht. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen. Durch die teilweise Aufhebung der US-Sanktionen bis Juli 2025 wird die Regierung in der Lage sein, Ausrüstung und Ersatzteile zu importieren, die für die Instandsetzung von Kraftwerken und Übertragungsnetzen benötigt werden (OSS 21.1.2025). Die neuen Behörden Syriens haben versucht, die Stromkrise des Landes zu lindern, konnten jedoch die Ausfälle mit Notlösungen nicht stoppen. Selbst mit einem kürzlich abgeschlossenen Gasabkommen mit Katar und einer Vereinbarung mit den kurdisch geführten Behörden, die ihnen Zugang zu den Ölfeldern Syriens gewähren, verbringt das Land die meisten Tage praktisch ohne Strom (Independent 28.3.2025).
Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei (Sharq Bu 5.1.2025). Die Landwirte im Land leiden auch unter dem Niederschlagsmangel der letzten Monate, der zu einem fast vollständigen Ausfall der Regenfeldbaukulturen geführt hat. Einige Landwirte haben auf die Verwendung von Abwasser zur Bewässerung ihrer Pflanzen zurückgegriffen, wodurch das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten entsteht (UNOCHA 30.1.2025). Russische und syrische Quellen sagten, dass Syrien unter al-Assad Lebensmittel aus Russland importiert hat, aber die russischen Weizenlieferungen wurden aufgrund der Unsicherheit über die neue Regierung und Probleme mit verspäteten Zahlungen eingestellt. Der ukrainische Präsident Selenskyj sagte der syrischen Übergangsregierung Nahrungsmittelhilfe mit Weizen, Mehl und Öl zu. Syrien ist auf Importe angewiesen, um die lebenswichtige Brotsubevention für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten (AJ 15.12.2024b). Das Vereinigte Königreich wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen für das Land im Jänner 2025 gelockert wurden (MEMO 5.2.2025). Die Unsicherheit und Vertreibungen im November und Dezember, die mit dem Ende der landwirtschaftlichen Anbausaison zusammenfielen, beeinträchtigen auch die landwirtschaftliche Existenzgrundlage. Nach Angaben der Verwalterbehörden wurden in dieser Saison in Teilen Syriens nur 40 % der üblichen Weizenmenge angebaut. Landwirtschaftliche Haushalte benötigen dringend landwirtschaftliche Betriebsmittel wie Saatgut, Düngemittel und Tierfutter, während die Niederschläge in den letzten Wochen unterdurchschnittlich und unregelmäßig ausfielen. Ohne zusätzliche Unterstützung werde die Weizen- und Gerstenproduktion im Jahr 2025 in einem Land, in dem bereits 15 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, stark beeinträchtigt werden (UNOCHA 7.1.2025). Nach Schätzungen der örtlichen Landwirte hat es in diesem Jahr in Idlib nicht mehr als 40 % des Jahresdurchschnitts geregnet, was zu weitreichenden Schäden an den Regenfeldfrüchten, insbesondere Weizen und Gerste, geführt hat. Die hohen Kosten für Anbau und Düngemittel und die fehlende Unterstützung haben die Landwirte in der Umgebung der Stadt Idlib schwer belastet. Der Preis für eine Tonne organischen Dünger stieg auf über 450 US-Dollar und der Preis für eine Tonne Weizensaatgut auf 500 US-dollar, sodass viele nicht mehr in der Lage waren, ihre Aussaat zu vollenden oder ihre Pflanzen zu bewässern (SOHR 22.4.2025).
Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom "Exportpfand" befreit (CNBC Ara 15.12.2024b). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben (REU 31.1.2025). Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit (Zeit Online 23.1.2025). Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren und versucht, ausländische Investitionen ins Land zu holen und den Außenhandel anzukurbeln. Experten warnen, die Privatisierung müsse mit dem Aufbau staatlicher Institutionen und Rechtsstaatlichkeit beginnen, insbesondere mit einer kompetenten und fairen Justiz und einer kompetenten und nicht korrupten Verwaltung (AlHurra 24.1.2025). Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70 % der staatlichen Unternehmen mit wirtschaftlichem Charakter Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers Abazid als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft. Die Ölreserven des Landes liegen allerdings im Osten und Nordosten unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Die Reserven belaufen sich laut Statistiken der US Energy Information Administration (EIA) auf 2,5 Milliarden Barrel (Sharq Bu 5.1.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Krieges ist Damaskus für 95 % seines Ölbedarfs auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu 29.1.2025). Vor dem Sturz al-Assads war Syrien bei seinen Öllieferungen stark von Iran abhängig. Doch Teheran hat die Rohöllieferungen nach Syrien eingestellt, seit HTS die Kontrolle übernommen hat, sodass die neue Übergangsregierung unter Druck steht, alternative Lieferanten zu finden. Regierungsabkommen sind eine mögliche Option (Argus 22.1.2025).
Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt. Die syrischen Märkte haben einen erheblichen Zustrom türkischer Waren erlebt, was den Wettbewerb angekurbelt und zu niedrigeren Preisen beigetragen hat (Sharq Bu 2.3.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT 2.3.2025).
Die strengen internationalen Sanktionen gegen Syrien blieben vorerst aufrecht, denn auch die HTS unterlag internationalen Sanktionen aufgrund der Einstufung als Terrororganisation durch die Vereinten Nationen (VN) und die USA. Ohne eine Lockerung dieser Beschränkungen werden Investoren das vom Krieg verwüstete Land weiterhin meiden und Hilfsorganisationen könnten zögern, einzugreifen, um der syrischen Bevölkerung lebenswichtige humanitäre Hilfe zu leisten (DW 10.12.2024). Die HTS steht seit mehr als einem Jahrzehnt auf der al-Qaida- und IS-Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrats und unterliegt einem weltweiten Einfrieren von Vermögenswerten und einem Waffenembargo, obwohl es eine humanitäre Ausnahme gibt (Sky News 7.1.2025). Trotz einiger Forderungen im US-amerikanischen Kongress, die Sanktionen gegen Syrien zu lockern, insbesondere nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad, ist die vorherrschende Stimmung dagegen (AlHurra 15.12.2024a). Am 6.1.2025 wurden Ausnahmen durch die USA von den Syrien-Sanktionen verlautbart. Diese Ausnahmeregelung erlaubt bis zum 7. Juli u. a. bestimmte Energietransaktionen und persönliche Überweisungen nach Syrien (Sky News 7.1.2025). Das US-Finanzministerium hat die Erteilung einer allgemeinen auf Syrien bezogenen Lizenz bekannt gegeben, welche Transaktionen mit syrischen Regierungsinstitutionen und bestimmte Energietransaktionen ermöglicht. Die Lizenzen erlauben u. a. den Transfer von persönlichen Geldern nach Syrien, auch über die syrische Zentralbank. Damit sollen Finanztransaktionen mit Einzelpersonen und Institutionen erleichtert werden (AJ 6.1.2025). Transaktionen mit Syriens Regierungsinstitutionen sind erlaubt, außer Transaktionen, an denen Militär oder Geheimdienste beteiligt sind, sowie an sanktionierte Personen. Nach Angaben des US-Finanzministeriums bleiben die Sanktionen Washingtons gegen al-Assad und seine Verbündeten, die syrische Regierung, die syrische Zentralbank und HTS in Kraft (Sky News 7.1.2025). Diese Maßnahme ist Teil des Engagements der USA, sicherzustellen, dass die US-Sanktionen keine Auswirkungen auf Aktivitäten haben, die grundlegende humanitäre Bedürfnisse befriedigen, einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen oder humanitärer Hilfe (Almodon 6.1.2025). Am 24.2.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern (REU 24.2.2025). Der Leiter der syrischen Investitionsagentur hält die bisher ergriffenen Maßnahmen bezüglich Sanktionen für unzureichend. Er sagte, dass westliche Sanktionen gegen den syrischen Bankensektor weiterhin kritische Investitionen in die vom Krieg zerstörte Wirtschaft verhindern, obwohl syrische und ausländische Investoren seit dem Sturz von Bashar al-Assad großes Interesse daran haben (REU 10.2.2025). Die Wirkung der Sanktionslockerungen der EU ist durch die extraterritoriale Wirkung der US-Sanktionen eingeschränkt. Die USA sehen Ausnahmen für wesentliche Dienstleistungen vor, erlauben jedoch keine neuen Investitionen oder ein breiteres Engagement (Bourse & Bazaar 1.4.2025). Es gibt immer noch Sanktionen im Zusammenhang mit dem Bankensystem, die den syrischen Handel mit Ländern in der ganzen Welt sowie den Zugang zu den Kapitalmärkten für die Kreditaufnahme behindern (Arabiya 27.1.2025). Die Sanktionen der Vereinten Nationen gegen wichtige Mitglieder der syrischen Übergangsregierung sind weiterhin aufrecht (ICG 28.2.2025), und die HTS ist weiterhin auf der Liste der Sanktionen. Dadurch sind internationale finanzielle und diplomatische Beziehungen eingeschränkt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich zwar, doch die Auswirkungen sind insgesamt ähnlich: Finanzinstitute, Hilfsorganisationen und der Privatsektor zögern, sich in Syrien zu engagieren, da sie Compliance-Risiken und politische Folgen befürchten (Bourse & Bazaar 1.4.2025).
Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3 % jährlich zwischen 2018 und 2024 (UNDP 20.2.2025).
Die jordanisch-syrische Freihandelszone ist ein gemeinsames Wirtschaftsgebiet, das von Jordanien und Syrien eingerichtet wurde, um den bilateralen Handel zu stimulieren. Sie liegt an der Grenze zwischen Jordanien und Syrien, in der Nähe des Grenzübergangs al-Jaber/ Nassib. Nach einer siebenjährigen Unterbrechung war sie im Dezember 2021 wiedereröffnet, im Dezember 2024 aufgrund der unsicheren Lage in Syrien und von Kämpfen im Grenzgebiet aber wieder geschlossen worden. Die Aktivitäten der jordanisch-syrischen Freihandelszone haben sich wieder normalisiert. Zu den Gütern, die nach Syrien gebracht wurden, gehörten Lebensmittel, Solarzellen und Sterilisatoren aus Jordanien und den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (GCC). Obwohl die Reaktivierung der Freihandelszone Möglichkeiten bietet, den bilateralen Handel zu intensivieren und Investitionen zu fördern, bleiben Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage und die Infrastruktur dieser Einrichtung bestehen (VB Amman 29.1.2025).
HTS bekämpft die Captagon-Produktion in Syrien, aber es fehlt ihr an Interesse und Fähigkeiten die Ausbreitung von Drogenproduktion und -handel in Länder, wie Irak, Syrien, Kuweit und Libanon zu verhindern (FR 20.1.2025a). Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. ETANA Syria geht davon aus, dass Schmugglernetzwerke die laxen Grenzkontrollen, die anhaltende Nachfrage und die aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Regimes verbliebenen Drogenvorräte ausnutzen werden. Tatsächlich ist in Südsyrien seit Jahresbeginn bereits ein leichter Anstieg der grenzüberschreitenden Schmuggelaktivitäten nach Jordanien zu verzeichnen – wenn auch nur ein Bruchteil der Gesamtzahl der Schmuggelaktivitäten, die in der Saison 2023-2024 beobachtet wurden. Bislang wurden zwischen dem 8.12.2024 und Mitte Jänner 2025 25 Versuche registriert, verglichen mit 65 Versuchen im gleichen Zeitraum 2023–2024. Der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware wird für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle darstellen, insbesondere solange sich die syrische Wirtschaft nicht erholt. Da die neuen Übergangsbehörden Syriens ehemalige Captagon-Produktionsstätten durchsuchen, schwindet das Angebot auf dem Markt rapide – die Nachfrage jedoch nicht. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit al-Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall al-Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen (Etana 29.1.2025). Die begrenzten Kapazitäten der neuen syrischen Behörden haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz al-Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat (Chatham 31.3.2025).
Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 08.05.2025
In der syrischen Verfassung von 2012 war im Artikel 40 festgeschrieben, dass Arbeit Recht und Pflicht eines jeden Staatsbürgers ist, der Staat bestrebt ist, für alle Bürger Arbeit zu schaffen und das Gesetz die Arbeit, Arbeitsbedingungen und die Rechte der Arbeitnehmer regelt (SeG 24.2.2012). Das Gesetz sah einen nationalen Mindestlohn für alle Wirtschaftssektoren vor. Es teilte den monatlichen Mindestlohn im öffentlichen Dienst in fünf Stufen ein, die auf der Art der Tätigkeit oder dem Bildungsniveau basierten und die fast alle unter dem Armutsindikator der Weltbank lagen. Zu den Leistungen gehörten Entschädigungen für Mahlzeiten, Uniformen und Transport. Das Gesetz sah vor, dass der Mindestlohn schrittweise steigen sollte, um den Lebenshaltungskosten zu entsprechen, aber das Regime unternahm in dieser Hinsicht nichts (USDOS 22.4.2024).
Seit 2012 wurde gemäß dem syrischen Zentralamt für Statistik ein Rückgang der Arbeitskräfte bis zum Jahr 2022 um 9 % verzeichnet. Insgesamt wird die Zahl der Arbeitskräfte auf 26 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (Syria TV 31.8.2024). Die wirtschaftliche Verschlechterung spiegelte sich in den anhaltend hohen Arbeitslosenquoten wider, die 2023 52 % erreichte und die Hälfte der arbeitsfähigen Personen in ihrer Teilnahme an der Wirtschaftstätigkeit hinderte, weil es angesichts des Mangels an Beschäftigungsmöglichkeiten und des dringenden Bedarfs an Arbeit keine angemessenen Arbeitsbedingungen gab (SCPR 6.2024). Vor dem Erdbeben im Jahr 2023 litt die syrische Wirtschaft unter einer hohen Arbeitslosigkeit, die 2022 42,9 % erreichte. Das Erdbeben führte zu erheblichen Verlusten bei den Beschäftigungsmöglichkeiten, was zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote um etwa 1,8 Prozentpunkte im ganzen Land führte (was 90.000 Arbeitsplätzen entspricht) (SCPR/UniVie 8.2023). Das syrische Zentralamt für Statistik verzeichnete 2022 eine Arbeitslosenquote von 23,7 % (Syria TV 31.8.2024; vgl. NPA 29.8.2024). Die Weltbank kommt auf eine Arbeitslosenrate von 13,5 % für 2023 (WB o.D.; vgl. WKO 8.2024). Die Österreichische Botschaft in Damaskus führt eine Arbeitslosenrate von 50 % an (ÖB Damaskus 2023). Im Jahr 2022 lag die Arbeitslosenquote bei Frauen bei 24 % und damit 15 Prozentpunkte über der Arbeitslosenquote bei Männern (WB 2024). Laut syrischem Zentralamt für Statistik beträgt die Arbeitslosenquote bei Männern 47 % und bei Frauen 53 %. Ein großes Problem wird dabei darin gesehen, dass 83 % der Arbeitslosen noch nie zuvor gearbeitet haben (Syria TV 31.8.2024). In einem instabilen und unsicheren Umfeld hat sich die Kinderarbeit ausgebreitet (SCPR 6.2024). Die Jugendarbeitslosenquote lag laut der Wirtschaftskammer Österreich bei 33,5 % (WKO 8.2024). Obwohl die Arbeitslosenquote hoch war, gab es einen Mangel an qualifiziertem Personal in bestimmten Sektoren und Gebieten, u. a. bedingt durch Vertreibung, Flucht und Abwanderung (ÖB Damaskus 2023). Die Arbeitslosigkeit von Frauen hat sich bis 2023 mehr als verdoppelt, was die ohnehin schon geringe Erwerbsbeteiligung von Frauen, die 2010 nur ein Drittel derjenigen von Männern betrug, noch verschärfte (UNDP 20.2.2025).Seit 2012 wurde gemäß dem syrischen Zentralamt für Statistik ein Rückgang der Arbeitskräfte bis zum Jahr 2022 um 9 % verzeichnet. Insgesamt wird die Zahl der Arbeitskräfte auf 26 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (Syria TV 31.8.2024). Die wirtschaftliche Verschlechterung spiegelte sich in den anhaltend hohen Arbeitslosenquoten wider, die 2023 52 % erreichte und die Hälfte der arbeitsfähigen Personen in ihrer Teilnahme an der Wirtschaftstätigkeit hinderte, weil es angesichts des Mangels an Beschäftigungsmöglichkeiten und des dringenden Bedarfs an Arbeit keine angemessenen Arbeitsbedingungen gab (SCPR 6.2024). Vor dem Erdbeben im Jahr 2023 litt die syrische Wirtschaft unter einer hohen Arbeitslosigkeit, die 2022 42,9 % erreichte. Das Erdbeben führte zu erheblichen Verlusten bei den Beschäftigungsmöglichkeiten, was zu einem Anstieg der Arbeitslosenquote um etwa 1,8 Prozentpunkte im ganzen Land führte (was 90.000 Arbeitsplätzen entspricht) (SCPR/UniVie 8.2023). Das syrische Zentralamt für Statistik verzeichnete 2022 eine Arbeitslosenquote von 23,7 % (Syria TV 31.8.2024; vergleiche NPA 29.8.2024). Die Weltbank kommt auf eine Arbeitslosenrate von 13,5 % für 2023 (WB o.D.; vergleiche WKO 8.2024). Die Österreichische Botschaft in Damaskus führt eine Arbeitslosenrate von 50 % an (ÖB Damaskus 2023). Im Jahr 2022 lag die Arbeitslosenquote bei Frauen bei 24 % und damit 15 Prozentpunkte über der Arbeitslosenquote bei Männern (WB 2024). Laut syrischem Zentralamt für Statistik beträgt die Arbeitslosenquote bei Männern 47 % und bei Frauen 53 %. Ein großes Problem wird dabei darin gesehen, dass 83 % der Arbeitslosen noch nie zuvor gearbeitet haben (Syria TV 31.8.2024). In einem instabilen und unsicheren Umfeld hat sich die Kinderarbeit ausgebreitet (SCPR 6.2024). Die Jugendarbeitslosenquote lag laut der Wirtschaftskammer Österreich bei 33,5 % (WKO 8.2024). Obwohl die Arbeitslosenquote hoch war, gab es einen Mangel an qualifiziertem Personal in bestimmten Sektoren und Gebieten, u. a. bedingt durch Vertreibung, Flucht und Abwanderung (ÖB Damaskus 2023). Die Arbeitslosigkeit von Frauen hat sich bis 2023 mehr als verdoppelt, was die ohnehin schon geringe Erwerbsbeteiligung von Frauen, die 2010 nur ein Drittel derjenigen von Männern betrug, noch verschärfte (UNDP 20.2.2025).
Die Mehrheit der Syrer (68 %) arbeitete 2022 gemäß einer von der syrischen Regierung durchgeführten Studie im privaten Sektor. Im öffentlichen Sektor arbeiteten 31,8 %. Die Prozentzahl der Personen, die in anderen Sektoren arbeiteten, betrug weniger als 0.3 % (NPA 29.8.2024). Der öffentliche Sektor in Syrien war seit fast fünf Jahrzehnten das Rückgrat der syrischen Volkswirtschaft und umfasste eine Vielzahl von Ministerien, Institutionen und Unternehmen, die wichtige Sektoren abdeckten. Die Arbeitskräfte im öffentlichen Sektor ließen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen: Angestellte des öffentlichen Dienstes und Angestellte von öffentlichen Organisationen. Angestellte des öffentlichen Dienstes waren diejenigen, die für den Staat in Verwaltungs- und Dienstleistungspositionen arbeiteten (wie z. B. im Gesundheits- und Bildungswesen, in den Kommunen usw.) und stellten das Rückgrat des Staates dar, wobei sie nach den Daten von 2018 etwa 56 % der Arbeitskräfte des öffentlichen Sektors stellten. Die Beschäftigten der öffentlichen Unternehmen arbeiten in den produktiven Sektoren (z. B. im Bergbau und in der verarbeitenden Industrie) und ihre Zahl belief sich 2018 auf etwa 700.000 Beschäftigte. Die Gesamtzahl der Beschäftigten des öffentlichen Sektors in den staatlichen Ministerien belief sich im Jahr 2022 auf 911.955 (OSS 20.1.2025). Alle Sektoren sind von einem massiven Brain Drain, einer Abwanderung von qualifiertem bzw. ausgebildetem Personal, betroffen. Einer Schätzung zufolge leben mittlerweile mehr als 25.000 hoch qualifizierte Arbeitskräfte z. B. in Deutschland, insbesondere medizinische Arbeitskräfte und Ingenieure. Aufgrund der langen Tradition guter Ausbildung in Syrien sind aber nach wie vor viele im Land (UNRCHCSYR 22.9.2024). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage kommt es zu Abwanderung. Beispielsweise sind qualifizierte Ärzte nach Europa abgewandert (GovHoms 17.9.2024). Der Gouverneur von Latakia wiederum gab an, dass es nicht an qualifiziertem Personal, wie im medizinischen Bereich oder im Ingenieurwesen, fehlen würde, der Staat aber nicht die finanziellen Kapazitäten hätte, um sie zu entlohnen. Insbesondere ohne die Einnahmen aus dem Ölsektor konnte der Staat nur bedingt für Löhne aufkommen. Die Arbeitsplatzkapazitäten des Hafens von Latakia beispielsweise waren auf 10 % des Niveaus vor der Krise gesunken. Wurden vor der Krise noch eine Mio. Container pro Monat bearbeitet, waren es 2024 lediglich zwischen 100.000 und 120.000 pro Monat. Es gab keine Arbeitsplätze, die man besetzen könnte. Die Arbeitslosigkeit nahm zu. Der Direktor des Hafens von Latakia wiederum gab an, dass er nicht genügend qualifiziertes Personal finden würde, um Leerstellen, die durch Pensionsabgänge oder Abwanderung entstehen, nachzubesetzen (GovLat/DirLatPort 15.9.2024). Die niedrigen Löhne und das Fehlen geeigneter Anreize in den Unternehmen des öffentlichen Sektors führten zu Kündigungen und zur Abwanderung von Mitarbeitern in die Privatwirtschaft oder ins Ausland. Die Unternehmen und Institutionen des öffentlichen Sektors verfolgten eine Einstellungspolitik, die zu einer Ballung von Mitarbeitern führte, die keine tatsächlichen Dienstleistungen erbringen, und zur Einstellung von Personen ohne angemessene Qualifikationen, insbesondere von aus der Armee demobilisierten Personen, was zu schlechter Arbeitsleistung, geringer Produktivität, erhöhter Korruption und verdeckter Arbeitslosigkeit führte (OSS 20.1.2025).
Die Mehrheit der Arbeitslosen (24 %) befanden sich 2022 in Rif Dimashq, gefolgt von Latakia (14 %) und Tartus (11 %). In der Stadt Damaskus betrug die Arbeitslosenquote 10 %, im Gouvernement Homs 9 %, im Gouvernement Hama 7 %, im Gouvernement Aleppo 6 % und in Dara'a und Suweida jeweils 5 %. In al-Hasaka waren 3 % der Bevölkerung arbeitslos, in ar-Raqqa 2 % und in Deir ez-Zour 1 %. Wobei in den Gouvernements Aleppo, al-Haska und ar-Raqqa nicht in allen Landesteilen Daten erhoben wurden (Syria TV 31.8.2024; vgl. NPA 29.8.2024). In den vom Erdbeben 2023 betroffenen Gebieten, Idlib, Aleppo, Latakia und Hama stieg die Arbeitslosenquote kurzzeitig in unterschiedlichem Ausmaß an. Besonders schwerwiegend waren die Auswirkungen im Gouvernement Idlib, wo die Arbeitslosenquote um ca. 14 % auf 59 % anstieg. Trotz des Ausmaßes der Schäden nahm die Wirtschaftstätigkeit in den betroffenen Städten aber allmählich wieder Fahrt auf, da die Arbeitnehmer aufgrund der großen Armut an ihre Arbeitsplätze zurückkehrten. Das Interesse der Bewohner an der Reparatur ihrer Häuser führte zu einem Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten im Baugewerbe, in der Fassadenbranche und in verwandten Branchen. Auch die Nachfrage nach Berufen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterkünften, wie z. B. Zelten, stieg (SCPR/UniVie 8.2023). Im Nordwesten Syriens erreichte die Arbeitslosenquote 88 %. Unter den intern Vertriebenen ist die Quote sogar höher (TNA 17.2.2024). Im Mai verzeichnete ein syrisches, staatsnahes Medium, dass 88,97 % der Bevölkerung im Nordwesten Syriens von Arbeitslosigkeit betroffen sind (Syria TV 31.5.2024). Im Nord-Osten Syriens, insbesondere in der Stadt al-Hasaka bestand ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeiter und Handwerker, insbesondere im Baugewerbe, aufgrund von sich verschlechternder Infrastruktur, von Mangel an grundlegenden Dienstleistungen und infolge der ständigen Angriffe durch die Türkei (SOHR 13.7.2024). In einer Studie der Reach Initiative wird für Gemeinden in Nordaleppo und Idlib angegeben, dass die Suche nach einer Beschäftigung für Arbeitslose durch die geringe Nachfrage nach Arbeitskräften und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten, die den Fähigkeiten der Arbeitssuchenden entsprechen, erschwert wird (REACH 30.5.2024). Die Mehrheit der Arbeitslosen (24 %) befanden sich 2022 in Rif Dimashq, gefolgt von Latakia (14 %) und Tartus (11 %). In der Stadt Damaskus betrug die Arbeitslosenquote 10 %, im Gouvernement Homs 9 %, im Gouvernement Hama 7 %, im Gouvernement Aleppo 6 % und in Dara'a und Suweida jeweils 5 %. In al-Hasaka waren 3 % der Bevölkerung arbeitslos, in ar-Raqqa 2 % und in Deir ez-Zour 1 %. Wobei in den Gouvernements Aleppo, al-Haska und ar-Raqqa nicht in allen Landesteilen Daten erhoben wurden (Syria TV 31.8.2024; vergleiche NPA 29.8.2024). In den vom Erdbeben 2023 betroffenen Gebieten, Idlib, Aleppo, Latakia und Hama stieg die Arbeitslosenquote kurzzeitig in unterschiedlichem Ausmaß an. Besonders schwerwiegend waren die Auswirkungen im Gouvernement Idlib, wo die Arbeitslosenquote um ca. 14 % auf 59 % anstieg. Trotz des Ausmaßes der Schäden nahm die Wirtschaftstätigkeit in den betroffenen Städten aber allmählich wieder Fahrt auf, da die Arbeitnehmer aufgrund der großen Armut an ihre Arbeitsplätze zurückkehrten. Das Interesse der Bewohner an der Reparatur ihrer Häuser führte zu einem Anstieg der Beschäftigungsmöglichkeiten im Baugewerbe, in der Fassadenbranche und in verwandten Branchen. Auch die Nachfrage nach Berufen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterkünften, wie z. B. Zelten, stieg (SCPR/UniVie 8.2023). Im Nordwesten Syriens erreichte die Arbeitslosenquote 88 %. Unter den intern Vertriebenen ist die Quote sogar höher (TNA 17.2.2024). Im Mai verzeichnete ein syrisches, staatsnahes Medium, dass 88,97 % der Bevölkerung im Nordwesten Syriens von Arbeitslosigkeit betroffen sind (Syria TV 31.5.2024). Im Nord-Osten Syriens, insbesondere in der Stadt al-Hasaka bestand ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeiter und Handwerker, insbesondere im Baugewerbe, aufgrund von sich verschlechternder Infrastruktur, von Mangel an grundlegenden Dienstleistungen und infolge der ständigen Angriffe durch die Türkei (SOHR 13.7.2024). In einer Studie der Reach Initiative wird für Gemeinden in Nordaleppo und Idlib angegeben, dass die Suche nach einer Beschäftigung für Arbeitslose durch die geringe Nachfrage nach Arbeitskräften und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten, die den Fähigkeiten der Arbeitssuchenden entsprechen, erschwert wird (REACH 30.5.2024).
Aus der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Juli 2024 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 28 % kontinuierlich arbeiten, während 15 % Gelegenheitsjobs haben. 30 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 13 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass 28 % in Damaskus kontinuierlich arbeiten, während dies in Aleppo auf 29 % und in Homs auf 25 % zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs am höchsten (19 %), gefolgt von Aleppo mit 17 % und Damaskus mit 9 %. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten, ist in Homs und Aleppo mit jeweils 16 % am höchsten, gefolgt von Damaskus mit 9 %. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch ist, wobei der höchste Anteil in Damaskus (33 %) zu verzeichnen ist, gefolgt von Aleppo (30 %) und Homs (29 %). 21 % der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Homs für 11 % und in Aleppo für 8 % gilt. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 42 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur auf 14 % der weiblichen Befragten zutrifft. 15 % der männlichen Befragten und 14 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 8 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 19 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden ist bei Männern (35 %) höher als bei Frauen (26 %). 27 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen (STDOK/SL 2024). Im Vergleich zum Jahr davor hat sich der Anteil der Arbeitslosen vergrößert. Bei der Studie, bei der im August und September 2023 600 16-35-jährige befragt wurden, gaben 30 % an, kontinuierlich zu arbeiten, während 19 % Gelegenheitsjobs hatten. 29 % der Umfrageteilnehmer verfolgten ihre Ausbildung. 14 % waren Hausfrau, während 9 % arbeitslos waren/nicht arbeiteten (STDOK/SL 14.2.2024).
Dem Patriarchen der syrischen orthodoxen Kirche zufolge liegt das Durchschnittsgehalt bei 25-30 US-Dollar im Monat (OrthoPatSYR 22.9.2024). Ähnliches berichtet auch Reuters, wonach das Durchschnittsgehalt im öffentlichen Sektor 300.000 Syrische Pfund beträgt (REU 14.12.2024). Einem Wirtschaftsexperten zufolge beträgt das Einkommen eines syrischen Bürgers im besten Fall 15 US-Dollar im Monat (BBC 16.12.2024). Die Menschen gehen meistens mehr als einer Beschäftigung nach (OrthoPatSYR 22.9.2024). Im Jahr 2023 lag das durchschnittliche Monatsgehalt eines Mitarbeiters mit Universitätsabschluss im öffentlichen Sektor zu Beginn seiner Anstellung bei etwa 370.000 syrische Pfund (SYP) (SCPR 6.2024). Das höchste Gehalt im Gesundheitswesen ist jenes eines Universitätsprofessors, der 100 US-Dollar im Monat verdient. Einem Arzt aus Damaskus zufolge verdienen Assistenzärzte im ersten Praktikumjahr 15 US-Dollar im Monat. Eine Krankenschwester mit 20 Jahren Berufserfahrung verdient 20 US-Dollar im Monat (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Die Löhne im privaten Sektor erreichten 2023 etwa 524.000 SYP, während sie im öffentlichen Sektor bei 1,5 Millionen SYP lagen. Beim Vergleich der Lohnniveaus zwischen den Kontrollgebieten in Syrien zeigte sich, dass die Löhne in den Gebieten der Selbstverwaltungsinstitutionen und der Sonderverwaltungsinstitutionen am höchsten waren, gefolgt von den Löhnen in den autonomen Regionen und zuletzt den Löhnen in den Gebieten der Regierung. Die Reallöhne gingen 2023 aufgrund steigender Inflationsraten weiter zurück und reichten nicht mehr aus, um die Mindestlebenshaltungskosten zu decken. Ein Vergleich der Gehälter von 2023 mit denen von 2022 zeigt einen Rückgang der Kaufkraft der Löhne im Privatsektor um 17 %, im öffentlichen Sektor um 15 % und im zivilen Sektor um 13 % (SCPR 6.2024). Unternehmen des privaten Sektors zahlten in der Regel viel höhere Löhne, wobei die Löhne am unteren Ende halboffiziell vom Regime und den Arbeitgeberverbänden festgelegt wurden (USDOS 22.4.2024). Im August 2023 erließ der Präsident zwei Gesetzesdekrete, mit denen die Gehälter und Pauschalvergütungen für zivile und militärische Angestellte sowie die Pensionen um 100 % angehoben wurden (PoCMSyr 16.8.2023). Die Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) erließ im August 2023 ebenfalls ein Gesetzesdekret, wonach sie die Gehälter ihrer Angestellten um 100 % erhöhte (Ronahi TV 27.8.2023). In den von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebieten erhöhte die Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) die Gehälter ihrer Beschäftigten im Jänner 2023 um 25 % und erhöhte die Arbeitstage pro Woche. Die Syrische Interimsregierung (Syrian Interim Government - SIG) reagierte nicht auf den Kaufkraftrückgang und ergriff keine Maßnahmen zur Verbesserung der Lohnsituation in den von ihr kontrollierten Gebieten. Gemäß dem Syrian Center for Policy Research konnten die Lohnerhöhungen dem Preisanstieg nicht gerecht werden (SCPR 6.2024). Die Gehälter bewegten sich nach diesen Gehaltserhöhungen im Sommer 2023 um die 185.000 SYP, dies entspricht umgerechnet rund 15 bis 20 US-Dollar (Stand Frühling 2024) (ÖB Damaskus 2023). Obwohl die Durchschnittsgehälter im Jahr 2023 stiegen, erhöhten sich auch die Lebenserhaltungskosten und überstiegen teilweise die Lohnerhöhungen (UNOCHA 3.3.2024). In vielen Gemeinden in Idlib und Nord-Aleppo war das Ausleihen von Geld eine wichtige Einnahmequelle (REACH 30.5.2024).
Einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates zufolge kam es zur Beurlaubung aller Staatsbeamten (SYRDiplQ1 5.2.2025). In den ersten Monaten des Jahres 2025 haben die neuen Behörden in Damaskus Hunderte ehemalige Staatsbedienstete der Ba'ath-Partei entlassen. Ein Minister der Regierung deutete an, dass es weitverbreitete Korruption gegeben habe und bis zu 400.000 „Geisterangestellte“ auf der Gehaltsliste der Regierung stünden (Chatham 10.3.2025). Die Massenentlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen (REU 26.3.2025). In den letzten Wochen wurde einer kleinen Anzahl von technischen Spezialisten des Militärs des ehemaligen Regimes die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gestattet, doch viele blicken weiterhin ungewiss in die Zukunft (Chatham 10.3.2025). Die syrische Ölgesellschaft in Banyas entließ 280 Mitarbeiter und gewährte 900 weiteren bezahlten Urlaub, ohne eine Begründung anzugeben. Einige behaupteten, die Entlassungen seien aus sektiererischen Motiven passiert und nicht dem Wunsch, die Institutionen des öffentlichen Dienstes zu reformieren, geschuldet. In den Küstenprovinzen kam es zu mehreren Protesten von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegen die Entlassungen: In Latakia protestierten Dutzende vor dem Gebäude der Arbeitergewerkschaft, eine weitere Protestkundgebung versammelte sich vor dem Hafen- und Zollunternehmen von Latakia, und Dutzende Beschäftigte der syrischen Ölgesellschaft protestierten in Banyas. In Damaskus protestierten männliche und weibliche Aktivisten und Gewerkschafter gegen Entlassungen und Privatisierungspläne (SANA 18.4.2025).
Der syrische Finanzminister gab am 5.1.2025 bekannt, dass Damaskus die Gehälter vieler Beschäftigter im öffentlichen Sektor im nächsten Monat um 400 % erhöhen werde, nachdem die Umstrukturierung der Ministerien zur Steigerung der Effizienz und Rechenschaftspflicht abgeschlossen sei. Die Erhöhung, die schätzungsweise 1,65 Billionen Syrische Pfund oder etwa 127 Millionen US-Dollar zum aktuellen Kurs kosten wird, soll durch vorhandene staatliche Mittel sowie eine Kombination aus regionaler Hilfe, neuen Investitionen und Bemühungen zur Freigabe von im Ausland gehaltenen syrischen Vermögenswerten finanziert werden. Die Erhöhung würde, nach einer umfassenden Bewertung von bis zu 1,3 Millionen registrierten Beschäftigten im öffentlichen Sektor, um fiktive Mitarbeiter von der Gehaltsliste zu streichen, erfolgen. Sie würde diejenigen betreffen, die über ausreichende Fachkenntnisse, akademische Qualifikationen und die für den Wiederaufbau erforderlichen Fähigkeiten verfügen (TNA 5.1.2025). Anfang März 2025 war die Erhöhung noch nicht genehmigt, nicht nur weil es am Budget mangelt, sondern auch, weil auf eine Zahlung der Bediensteten im öffentlichen Sektor gewartet wird, so Sharq Business, eine arabischsprachige auf Wirtschaft spezialisierte Online-Zeitung. Bei der Auszahlung von Gehältern gibt es sogar Verzögerungen (Sharq Bu 2.3.2025). Laut Aussagen von ash-Shara', die von Al Jazeera zitiert werden, sollen die Gehälter der Angestellten im öffentlichen Dienst weiterhin pünktlich ausbezahlt werden (AJ 15.12.2024c). Laut The Economist wurden die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst seit dem Amtsantritt ash-Shara's aber nicht mehr gezahlt (Economist 2.4.2025). Ein syrischer Wirtschaftswissenschaftler kritisierte am 5.3.2025 die Übergangsregierung dafür, dass sie die versprochene 400-prozentige Gehaltserhöhung für Beamte nicht umgesetzt hat. Viele seien fast vier Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung noch immer unbezahlt (Rudaw 5.3.2025). Einige Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung wurden aufgrund von Ineffizienz in der Verwaltung und verdeckter Arbeitslosigkeit für drei Monate in bezahlten Urlaub geschickt. Manche Mitarbeiter berichten, dass die Anzahl der Beschäftigten, die als ehemalige Soldaten im Bürgerkrieg aufseiten al-Assads gekämpft hatten, reduziert werden würde. Teilweise führte dieses Vorgehen im Jänner 2025 bereits zu Protesten (REU 31.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge hat Syrien 1,3 Millionen Beamte, von denen 900.000 keine Gehälter erhalten, während weitere 400.000 unter verschiedenen Vorwänden von ihren Arbeitsplätzen entfernt wurden (Rudaw 5.3.2025). Die angekündigte Erhöhung um 400 % deckt nicht den Bedarf der Familien. Nicht allen Staatsangestellten wurde diese Erhöhung zugestanden (Enab 3.2.2025).
Almodon, einer arabischsprachigen Online-Zeitung zufolge, soll der syrische Rote Halbmond Hilfspakete, die er von arabischen Ländern zur Unterstützung der syrischen Bevölkerung erhalten hat, an Kämpfer des neuen syrischen Verteidigungsministeriums verteilt haben, um sie so anstelle mit regulären Gehältern zu entlohnen. Ein Teil der Hilfsgüter würde als Verpflegung für die Soldaten verwendet werden, die ihren Dienst versehen. Ein Angestellter einer lokalen syrischen Organisation erklärte gegenüber Almodon, dass nicht der Syrische Rote Halbmond dafür verantwortlich sei, dass die Kämpfer Lebensmittelkörbe erhalten, sondern die syrische Regierung (Almodon 22.2.2025).
Vor der Krise war die Assad-Regierung mit 2,3 Mio. Beschäftigten der größte Arbeitgeber. Der zweitgrößte Arbeitgeber war der Private Sektor (UNRCHCSYR 22.9.2024). Im Vergleich zur Zeit vor dem Konflikt hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch verändert, wobei eine wachsende Zahl von Arbeitnehmern informell und im Dienstleistungssektor beschäftigt war. Die Zerstörung der sozioökonomischen Infrastruktur Syriens durch den mehr als zehn Jahre andauernden Konflikt hat zu einer dramatischen Veränderung des Berufsprofils der syrischen Arbeitnehmer geführt (WB 2024). Viele Firmen und Produktionslinien sind nicht mehr in Betrieb, weil es an Ressourcen und Rohmaterial fehlt. Das wiederum führt zu Problemen bei der Bereitstellung von Arbeitsplätzen (GovLat/DirLatPort 15.9.2024). Die Gehälter im Privatsektor sind zwar relativ gesehen höher als im öffentlichen Sektor, können aber mit den jüngsten Preissteigerungen nicht mithalten, weil Arbeitgeber es sich nicht leisten können, das Vierfache des Lohns ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Die meisten von ihnen sind einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge von Insolvenz bedroht und haben Probleme im Zusammenhang mit dem Abheben von Geldern von ihren Konten (Enab 3.2.2025). Eine zufällig interviewte Firma gab an, dass vor der Krise 200 Personen beschäftigt wurden, mittlerweile nur mehr zehn. Als Gründe wurden der Mangel an Strom, die Abwanderung von qualifiziertem Personal und fehlende Absatzmärkte genannt. Die Produkte können nicht exportiert werden (UNRCHCSYR 22.9.2024). Es gab nur wenige Informationen über den Umfang des informellen Sektors im Land, aber viele Flüchtlinge fanden Arbeit im informellen Sektor als Wachleute, Bauarbeiter oder Straßenverkäufer und in anderen manuellen Tätigkeiten (USDOS 22.4.2024). Der Konflikt in Syrien hatte auch zu einer erheblichen Veränderung in der Struktur der Familieneinkommensquellen geführt, wobei die Abhängigkeit von Hilfe sowie von Überweisungen von Verwandten und Freunden im Ausland und vom Verkauf von Vermögenswerten nach dem Aufbrauchen der Ersparnisse und dem Verlust von Einkommensquellen zugenommen hat (SCPR/UniVie 8.2023). Derzeit verfügt die Regierung über keine zuverlässigen Aufzeichnungen über Regierungsangestellte. Sie baut eine Datenbank mit Mitarbeitern des öffentlichen Sektors auf und fordert die Mitarbeiter auf, ein Online-Formular auszufüllen (REU 31.1.2025).
Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten und die niedrigen Löhne haben dazu geführt, dass immer mehr Syrer illegale Aktivitäten ausüben, die eine sicherere und lukrativere Einkommensquelle darstellen. In diesem Zusammenhang ist der Drogenhandel äußerst lukrativ geworden (OHCHR 1.2.2024). Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Ära al-Assad ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. Kurz- bis mittelfristig ist mit einem Rückgang der grenzüberschreitenden Schmuggelversuche zu rechnen. Gleichzeitig wird es lange dauern, bis sich die syrische Wirtschaft nach al-Assad erholt hat, und in dieser Übergangszeit wird der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle darstellen, schätzt Etana Syria (Etana 29.1.2025).
Wohnsituation und Infrastruktur
Letzte Änderung 08.05.2025
Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC 3.4.2025). Der Konflikt verursachte erhebliche Schäden an der physischen Infrastruktur. Ein Drittel des Wohnungsbestandes wurde ganz oder teilweise zerstört (ÖB Damaskus 2023). Militäroperationen, die auf zivile Gebiete und Einrichtungen, darunter Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, abzielten, Plünderungen, Belagerungen und Zwangsumsiedlungen haben sich in vielen Gebieten Syriens direkt auf die Qualität und Sicherheit der Wohnverhältnisse ausgewirkt, was zu großen Unterschieden bei den Wohnbedingungen in den verschiedenen Gouvernements geführt hat (SCPR/UniVie 8.2023). Laut dem Syria 2024 Humanitarian Needs Overview der UN ist die Bereitstellung von Unterkünften nach wie vor ein dringender Bedarf, insbesondere für Binnenvertriebene in Lagern und Rückkehrer. Schätzungen zufolge haben im Jahr 2024 fast 6,8 Millionen Menschen Unterstützung bei der Unterbringung benötigt. Mehr als ein Drittel der Gesamtbevölkerung lebt in minderwertigen, beschädigten und unzureichenden Unterkünften. Obwohl die Notunterkünfte nur als kurzfristige Notlösung gedacht sind, leben dort immer noch über zwei Millionen Menschen (ungefähr gleich viele Frauen und Männer) in prekären Unterkünften, insbesondere angesichts klimatischer und gesundheitlicher Schocks. Die meisten Notunterkünfte, darunter informelle Siedlungen/Lager, geplante Lager und Sammelzentren, sind durch fehlende Lagerverwaltungssysteme, schlechte Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und unzuverlässigen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gekennzeichnet. Die Zerstörung von Grundstücken und Standesämtern hat sich auf Immobilien, die Landverwaltung und die Erfassung/Aktualisierung von "Housing Land and Property (HLP)" - Transaktionen ausgewirkt (UNHCHR 18.7.2024). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt (IHH 10.1.2025). Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert (Bourse & Bazaar 1.4.2025).
Die Kosten des Wiederaufbaus liegen laut Berichten der Weltbank und der Vereinten Nationen (VN) zwischen 250 und 300 Milliarden US-Dollar. Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze und Telekommunikation liegen wird. Die Arbeiten in diesen Bereichen erfordern internationale Gelder und Hilfe, gemäß Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid. Laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan haben arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (Sharq Bu 5.1.2025). Andere Schätzungen gehen von 250 bis 400 Milliarden US-Dollar für den Wiederaufbau in Syrien aus. Auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden US-Dollar gemacht (Bourse & Bazaar 1.4.2025). Die Zusagen auf dem Treffen in Brüssel fielen geringer aus als im Vorjahr, als 7,5 Milliarden Euro an Zuschüssen und Darlehen bewilligt worden waren. EU-Vertreter verwiesen auf die Kürzungen der US-Hilfe als einen wesentlichen Grund dafür (REU 18.3.2025). Der stellvertretende Generalsekretär des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) wies darauf hin, dass für den Wiederaufbau von fast zwei Millionen Häusern, die ganz oder teilweise zerstört wurden, Dutzende von Milliarden US-Dollar benötigt werden (Akhbar 19.4.2025).
Die Gruppe Wohnen, Wasser, Gas, Strom und andere Heizöle lieferte im Jahr 2023 den zweitgrößten Beitrag zur allgemeinen Inflationsrate in Syrien. Der Beitrag zur Inflationsrate war in den Gebieten des Syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government - SIG) und der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sehr hoch (46 %), dann in den Gebieten unter der Kontrolle der syrischen Regierung (25 %) und schließlich in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) (20,6 %) (SCPR 6.2024).
Infolge des Verfalls der syrischen Wirtschaft sind die Wohnkosten in den meisten Städten immer unerschwinglicher geworden, insbesondere in den großen städtischen Zentren wie Damaskus und Aleppo, wo Häuser für hohe Summen verkauft werden, die für die große Mehrheit der Bewohner unerschwinglich sind. Unter solchen Bedingungen befinden sich Mieter auf einer ständigen Suche nach Wohnungen, die zu ihren schrumpfenden Einkommen passen (UNHCHR 18.7.2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren im Juli 2024 in den Städten Damaskus, Homs, Aleppo befragt wurden, gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser 16 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten, und 14 % gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 17 % der männlichen und 15 % der weiblichen Befragten konnten ihre Wohnkosten decken. Mehr als die Hälfte der männlichen Befragten (51 %) konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 39 % der weiblichen Befragten der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 29 % der weiblichen Befragten kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den männlichen Befragten bei 26 % lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, war bei den weiblichen Befragten (19 %) deutlich höher als bei den männlichen Befragten (2 %). Im Vergleich zur Studie von 2023 zeigt sich, dass sich die Leistbarkeit für die Befragten verbessert hatte (STDOK/SL 2024). In der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 600 Personen im Alter von 16-35 Jahren in denselben drei Städten befragt wurden, gaben nur 6 % an, dass sie sich die Wohnkosten (einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser) leisten konnten, und 46 % die Wohnkosten gerade noch bezahlen konnten. 34 % der Befragten konnten die Wohnkosten kaum bezahlen, während 14 % die Wohnkosten nicht bezahlen konnten (STDOK/SL 14.2.2024). In der folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafik werden die Ergebnisse der beiden Studien im Städtevergleich dargestellt:
STDOK/SL 2024
Die Wirtschaftskammer Österreich gibt den Prozentsatz der syrischen Gesamtbevölkerung mit Zugang zu Sanitäranlagen für das Jahr 2022 mit 95 % an (WKO 8.2024).
Der Wiederaufbau Syriens erfordert Stabilität, Sicherheit und internationale Unterstützung – all dies fehlt derzeit (NH 14.1.2025). NGOs fordern auch, dass Bombenräumung Teil des Wiederaufbaus sein muss (FR 20.1.2025b).
Die Besitzer von Immobilienbüros in verschiedenen syrischen Provinzen sind sich einig, dass die Immobilienpreise seit dem Sturz des Regimes des abgesetzten Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember letzten Jahres weder gefallen noch gestiegen sind, aber es gibt einen fiktiven Anstieg im Zusammenhang mit dem Wertverlust des US-Dollars gegenüber dem syrischen Pfund (AJ 9.2.2025). Derzeit gibt es auf dem Immobilienmarkt eine Stagnation beim Kauf und Verkauf vor dem Hintergrund des schwankenden Wechselkurses des Syrischen Pfunds gegenüber ausländischen Währungen und der Aussetzung der Registrierung von Immobilien durch die Regierungsbehörden - die Transaktionen mit „Immobilienvakuum“ und Eigentumsübertragungen durchführen - seit dem 8.12.2024 (AJ 9.2.2025).
Die israelischen Streitkräfte sollen Straßen, Strom und Wasserleitungen in Quneitra durch Luftangriffe zerstört haben, nachdem die Menschen dort ihrer Aufforderung, die Gegend zu evakuieren, nicht nachgekommen waren (AJ 15.12.2024d).
(…)
Medizinische Versorgung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
Die katastrophalen Folgen des Konflikts forderten weiterhin ihren Tribut von der öffentlichen Gesundheit der syrischen Bevölkerung. Hunderttausende wurden getötet und Millionen verletzt, darunter Soldaten und Zivilisten, Männer und Frauen, wobei das Recht auf Leben und das Recht auf Gesundheit eklatant missachtet wurden. Dies führte zu einer erhöhten Sterblichkeitsrate und einer geringeren Lebenserwartung bei der Geburt sowie zu einer Verdoppelung der Krankheitsraten, darunter Infektionskrankheiten wie Cholera, Masern, Leishmaniose und COVID-19 sowie nicht übertragbare Krankheiten wie Bluthochdruck, Herzkrankheiten, Krebs, Behinderungen und Unterernährung (SCPR/UniVie 8.2023). Wiederkehrende Krankheitsausbrüche, durch Wasser übertragene Krankheiten, eine anhaltende Dürre und Wasserkrise, durch Impfung vermeidbare Krankheiten und Ernährungsunsicherheit tragen zu einer steigenden Sterblichkeit und Morbidität bei, einschließlich einer Zunahme der Unterernährung und eines erhöhten Bedarfs an humanitärer Hilfe (UNOCHA 12.2023). Gemäß der World Health Organisation (WHO) sind 15 Millionen Menschen - das sind 65 % der Bevölkerung - auf medizinische Hilfe angewiesen (WHO 16.3.2024). Fast sechs Millionen Syrer (28 % der Bevölkerung), darunter viele Kinder, sind aufgrund der Auswirkungen des Konflikts auf die Gesundheitsversorgung dauerhaft behindert und haben oft keinen Zugang zu angemessener Pflege. Das bedeutet, dass etwa jeder sechste Bürger mit einer Form von Beeinträchtigung konfrontiert ist, die seine Fähigkeit einschränkt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich uneingeschränkt an den Wiederaufbauarbeiten zu beteiligen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach psychologischer, medizinischer und finanzieller Unterstützung stark gestiegen, was die ohnehin schon knappen staatlichen Mittel zusätzlich belastet (UNDP 20.2.2025).
Der Konflikt hat die sozialen Bestimmungsfaktoren der öffentlichen Gesundheit systematisch zerstört und zu einer Fragmentierung und einem Rückschritt des Gesundheitssystems geführt, wie z. B. durch direkte militärische Angriffe auf die Bevölkerung, medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal und durch die Untergrabung der Regierungsführung im Gesundheitssektor (SCPR/UniVie 8.2023). Öffentliche Krankenhäuser forderten Patienten sogar auf, ihre Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial und medizinisches Klebeband selbst mitzubringen (FT 25.3.2025). Die Arbeit des privaten Gesundheitssektors hat sich während des Konflikts in allen Regionen Syriens ausgebreitet. Der Privatsektor besteht aus formellen und informellen Gesundheitsdienstleistern, darunter Apotheken und Fachkrankenhäuser, zu denen auch gewinnorientierte Einrichtungen gehören, sowohl lokale als auch ausländische. Ergebnisse von sozioökonomischen Umfragen, die vom Syrian Center for Policy Research in den Jahren 2020 und 2021 durchgeführt wurden, zeigen einen deutlichen Rückgang der öffentlichen Gesundheitsdienste und eine Zunahme der Bereitstellung privater Gesundheitsdienste. Mit der Rolle des privaten Gesundheitssektors sind viele Herausforderungen verbunden, wie z. B. mangelnde Rechenschaftspflicht und Qualitätsüberwachung sowie steigende Kosten für Dienstleistungen. Daneben ist auch die Zivilgesellschaft ein wichtiger Akteur bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten. Dies kommt in verschiedenen Formen von Nichtregierungsorganisationen und gemeindebasierten Organisationen zum Ausdruck, seien es zivilgesellschaftliche, religiöse, wohnortbasierte oder professionelle Organisationen bzw. Initiativen. Die Unterschiede auf der Ebene der organisierten Arbeit zwischen den Gemeinden, innerhalb und zwischen den Kontrollbereichen, sind sehr groß. Dies ist auf verschiedene Grade der Selbstorganisation zurückzuführen, die von den sehr unterschiedlichen sozialen Strukturen, der Führung, den Ressourcen der lokalen Gemeinschaft, der Berufserfahrung und der internationalen Unterstützung, sei es durch Diasporagemeinschaften oder andere Geber, abhängen. In den Gebieten Syriens ist die Abhängigkeit von solchen Gemeinschaftsorganisationen, die den Rückgang der staatlichen Gesundheitsdienste ausgleichen, je nach Aktivität der internationalen Gesundheitsorganisationen, die diese Lücke füllen, sehr unterschiedlich. Internationale medizinische Nichtregierungsorganisationen, die in operativer und finanzieller Hinsicht viel weiter fortgeschritten sind, sind wichtige Versorger im Nordosten und Nordwesten Syriens, nicht jedoch in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten, in denen gemeinnützige Organisationen der Zivilgesellschaft eine größere Rolle bei der Schließung dieser Lücke im öffentlichen Gesundheitswesen spielen (SCPR 2023). Auch in Aleppo und Idlib, den am stärksten betroffenen Gouvernements haben zivilgesellschaftliche Organisationen eine führende Rolle eingenommen und entscheidend zur Verbesserung der Verwaltung des Gesundheitssektors in den ländlichen Gebieten der beiden Provinzen beigetragen und den Zugang der Menschen zu Gesundheitsdiensten erweitert (SCPR/UniVie 8.2023). Die Mittel für humanitäre Gesundheitsmaßnahmen sind von 2022 bis 2023 um mehr als 27 % zurückgegangen und werden 2024 voraussichtlich um mindestens 30 % weiter sinken (WHO 16.3.2024).
Im Gegensatz zu dem allgemeinen Rückgang der gemeldeten Gewalt in Syrien nahmen die Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung im Jahr 2023 zu. Dies war vor allem auf den vermehrten Einsatz von Sprengstoffwaffen im Oktober zurückzuführen. Die Zahl der Fälle, in denen Gesundheitseinrichtungen beschädigt oder zerstört wurden, hat sich 2023 im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt, und mit einer Ausnahme wurden in allen Fällen Sprengstoffwaffen eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden ähnlich viele Mitarbeiter des Gesundheitswesens getötet, entführt und verhaftet wie im Jahr 2022. Wie in den Vorjahren betraf auch 2023 die Mehrzahl der Vorfälle Gesundheitsdienstleister, die in nationalen Gesundheitsstrukturen arbeiten. Die meisten Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung wurden den syrischen Streitkräften und den türkischen Streitkräften zugeschrieben, die in Aleppo, Idlib und al-Hasaka Sprengstoffwaffen einsetzten. Mindestens elf Mitarbeiter des Gesundheitswesens, darunter Ärzte, Krankenschwestern, Apotheker, Krankenhauspersonal und Sicherheitspersonal, wurden 2023 bei acht Vorfällen festgenommen oder inhaftiert, verglichen mit 20 bei neun Vorfällen im Jahr 2022 (II 22.5.2024).Im Gegensatz zu dem allgemeinen Rückgang der gemeldeten Gewalt in Syrien nahmen die Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung im Jahr 2023 zu. Dies war vor allem auf den vermehrten Einsatz von Sprengstoffwaffen im Oktober zurückzuführen. Die Zahl der Fälle, in denen Gesundheitseinrichtungen beschädigt oder zerstört wurden, hat sich 2023 im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt, und mit einer Ausnahme wurden in allen Fällen Sprengstoffwaffen eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden ähnlich viele Mitarbeiter des Gesundheitswesens getötet, entführt und verhaftet wie im Jahr 2022. Wie in den Vorjahren betraf auch 2023 die Mehrzahl der Vorfälle Gesundheitsdienstleister, die in nationalen Gesundheitsstrukturen arbeiten. Die meisten Vorfälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung wurden den syrischen Streitkräften und den türkischen Streitkräften zugeschrieben, die in Aleppo, Idlib und al-Hasaka Sprengstoffwaffen einsetzten. Mindestens elf Mitarbeiter des Gesundheitswesens, darunter Ärzte, Krankenschwestern, Apotheker, Krankenhauspersonal und Sicherheitspersonal, wurden 2023 bei acht Vorfällen festgenommen oder inhaftiert, verglichen mit 20 bei neun Vorfällen im Jahr 2022 (römisch zwei 22.5.2024).
Die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit sind enorm, denn die Zahl der Depressionen und stressbedingten Störungen ist um schätzungsweise 200 % bzw. 600 % gestiegen (WHO 16.3.2024). Die Häufigkeit der erfassten psychischen Erkrankungen in Syrien ist zwischen 2022 und 2023 stark angestiegen, mit einem Anstieg von fast 570 % der stressbedingten Erkrankungen, einschließlich akuter Belastungsstörungen und posttraumatischer Belastungsstörungen, so ein im Februar veröffentlichter Bericht des Health Cluster der Vereinten Nationen. Die Depressions- und Selbstmordraten stiegen im gleichen Berichtszeitraum um mehr als 80 % (USAID 9.4.2024).
Die Wachstumsverzögerungsrate ist in ganz Syrien kontinuierlich gestiegen, von 12,6 % im Jahr 2019 auf 16,1 % im Jahr 2023. Alarmierenderweise melden fünf von 14 Gouvernements inakzeptabel hohe Wachstumsverzögerungsraten von über 20 %, darunter die Gouvernements Aleppo, Idlib, Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa. In bestimmten Gebieten von Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa werden katastrophale Wachstumsverzögerungsraten von über 30 % gemeldet (UNOCHA 3.3.2024).
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen haben sich seit dem Sturz des gestürzten Regimes verschlechtert. Einige Krankenhäuser arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom (AJ 1.1.2025b). Der Gesundheitssektor in Syrien befindet sich in einem katastrophalen Zustand. Die öffentlichen Krankenhäuser in Damaskus leiden unter einem beschleunigten Zusammenbruch der medizinischen Versorgung inmitten eines schweren Mangels an Medikamenten und Ausrüstung. Nur 35 % der Gesundheitseinrichtungen und -kapazitäten des Landes sind noch funktionsfähig. Trotz der laufenden Bemühungen deuten offizielle Berichte darauf hin, dass die gesundheitliche Belastung in absehbarer Zeit nicht nachlassen wird und dass die gesundheitliche Lage in Syrien von Tag zu Tag komplexer wird (Sky News 3.2.2025). Infolge des Krieges sind 38 % der Krankenhäuser und 47 % der Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung in der Arabischen Republik Syrien entweder teilweise oder gar nicht mehr funktionsfähig (UNESCWA 26.1.2025). Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig (IMC 16.4.2025). Doch selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (AN 6.3.2025). Die Unterfinanzierung der Hilfsmaßnahmen führt zu schwerwiegenden humanitären Folgen. Im Nordwesten Syriens waren die Mittel von 102 Gesundheitseinrichtungen bereits seit Anfang 2025 aufgebraucht (UNOCHA 30.1.2025). Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt (UNESCWA 26.1.2025). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen. Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt mehr als 70 %. Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa 25 US-Dollar pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen. Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die Technologie ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung, wie der Leiter der in den USA ansässigen medizinischen Hilfsorganisation MedGlobal gegenüber Arab News erklärt (AN 6.3.2025).
Der Gesundheitsminister der Interimsregierung beschrieb den Zustand des syrischen Gesundheitssektors als nicht gut. Er sagte, dass der Gesundheitssektor unter zwei Hauptproblemen leide: 1. Korruption und 2. administrative Aufgeblähtheit. Das Gesundheitsministerium verfüge über mehr als 82.000 Mitarbeiter. Es gäbe eine große Anzahl von fiktiven Angestellten, Fahrern und Geisterangestellten, die zwar registriert sind, aber nicht existieren. Während es an qualifiziertem Personal fehle, gäbe es viele Personen ohne entsprechende medizinische Ausbildung, die gemäß Aussage des Ministers von der Assad-Regierung beschäftigt wurden, um ihre Anhänger zufriedenzustellen. Das Gesundheitsministerium verfügt über mehr als 1.700 Gesundheitszentren und Ambulanzen in Syrien, aber nur 15 bis 20 % davon sind funktionsfähig (Stand 19.12.2024). Die Schäden umfassen vollständige bis teilweise Zerstörung, Einstellung der Arbeit und Mangel an geeignetem Personal. Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der Ziele für drei, sechs, neun Monate, ein Jahr, zwei Jahre und vier Jahre enthält (Sharq 19.12.2024). Das Land leide unter einem kritischen Mangel an lebenswichtigen medizinischen Gütern, Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal, so der Direktor für Planung und internationale Zusammenarbeit im syrischen Gesundheitsministerium (AN 6.3.2025).
Im Nordosten Syriens sind etwa drei Millionen Menschen von einem Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung bedroht, da die lokalen Behörden nicht in der Lage sind, die Lücken zu schließen, die durch Kürzungen der Finanzmittel entstanden sind. Dort wird erwartet, dass die Hälfte der 200 Gesundheitseinrichtungen mit Engpässen bei der medizinischen Versorgung konfrontiert sein werden und wichtige Einrichtungen möglicherweise geschlossen werden müssen (IMC 16.4.2025).
Im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt (WHO 27.12.2024). Gesundheitspartner schlagen Alarm wegen schwerer Treibstoffknappheit im Manbij National Hospital, das etwa 100.000 Menschen versorgt. Das Krankenhaus ist seit mehreren Tagen vollständig auf Generatoren angewiesen, um Dialysegeräte, Brutkästen für Neugeborene und andere lebensrettende Geräte auf der Intensivstation und in den Operationssälen zu betreiben. Die Nierenabteilung des Krankenhauses musste ihre Dienste aufgrund des kombinierten Mangels an Strom und Treibstoff vollständig einstellen. Im Nordosten Syriens sind die mobilen medizinischen Einheiten mit einem Personalmangel konfrontiert, während die Sorgen um die psychische Gesundheit von Kindern, die in Sammelunterkünften Anzeichen von psychischem Stress zeigen, zunehmen (UNOCHA 7.1.2025). Blutbanken sind einem kritischen Risiko ausgesetzt, da fünf von elf Blutversorgungseinrichtungen ihre Mittel aufgebraucht haben. Tuberkulosezentren sind in ähnlicher Weise betroffen, da eines von vier seinen Betrieb eingestellt hat. Darüber hinaus sind vier von 16 Dialysezentren nicht in Betrieb, was sich auf Patienten mit chronischen Nierenerkrankungen auswirkt (WHO 27.12.2024). Die höchste Prävalenz von Menschen mit Behinderungen ist im Bezirk Nord-Aleppo zu verzeichnen, wo 63 % der Gesamtbevölkerung (ab zwei Jahren) Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben haben oder eine Art von Behinderung aufweisen. Darüber hinaus haben 59 % der Menschen in Nord-Aleppo Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben oder Behinderungen, gefolgt von 58 % in Idlib. Gemäß Studie der Assistance Coordination Unit in Nordsyrien ist in allen Regionen, die in dieser Studie erfasst wurden, die Prävalenz von Behinderungen bei Frauen höher als bei Männern. Die Rate von Behinderungen ist bei älteren Menschen wahrscheinlich höher, unabhängig vom Geschlecht. Die Ergebnisse sind besorgniserregend, da Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, seltener Zugang zu ausreichender Beschäftigung haben und eher von Familienmitgliedern abhängig sind. Ebenso geben Haushalte mit einem behinderten Mitglied nur halb so häufig an, über ein ausreichendes Einkommen zu verfügen, um ihre Bedürfnisse zu decken. Die Fähigkeit, eine humanitäre Krise zu überleben, hängt sowohl mit der Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, als auch mit der finanziellen Sicherheit zusammen, die mit zunehmendem Alter immer unwahrscheinlicher werden. Auch die chronisch hohe Rate von Kindern mit Behinderungen ist besorgniserregend. 18 % der Menschen in Nordsyrien haben Probleme beim Gehen oder Klettern. 17 % der Menschen in Nordsyrien haben Sehprobleme, selbst wenn sie eine korrigierende Sehhilfe verwenden. 8 % der Menschen in Nordsyrien haben Hörprobleme, selbst wenn sie Hörgeräte verwenden. 11 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, einen Behälter mit zwei Litern Wasser von der Hüfte auf Augenhöhe zu heben. 12 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, sich selbst zu versorgen, einschließlich des Badens oder Anziehens. 8 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten bei der Kommunikation, z. B. beim Verstehen oder Verstandenwerden in der Alltagssprache (Slang). 17 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten beim Erinnerungsvermögen oder bei der Konzentration. 23 % der Menschen in Nordsyrien haben kognitive Schwierigkeiten. 15 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, ihr Verhalten zu kontrollieren. 16 % der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, eine neue Beziehung aufzubauen. 26 % der Menschen in Nordsyrien leiden unter ständiger Angst. 28 % der Menschen in Nordsyrien leiden unter anhaltender Traurigkeit. 13 % der Schwierigkeiten oder Behinderungen waren auf Krieg oder terroristische Aktivitäten zurückzuführen. 3 % wurden durch Misshandlung (physisch und psychisch) verursacht. 1 % wurden durch Naturkatastrophen verursacht, wobei Erdbeben am häufigsten waren (ACU 27.11.2023).
Das US-Außenministerium kündigte an, die von der US-Agentur für internationale Entwicklung (USAID) finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage auszusetzen. Die US-Hilfe sei einem Aktivisten zufolge von entscheidender Bedeutung für die Bemühungen des Zivilschutzes gewesen, Leben zu retten, und zwar durch Notfalleinsätze, Such- und Rettungseinsätze, Ambulanz- und medizinische Dienste sowie die Beseitigung von Kriegsresten. Die Ausnahmeregelungen, die auf die US-Entscheidung folgten und die lebenswichtige lebensrettende Medikamente, medizinische Leistungen, Nahrungsmittel, Unterkünfte und Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen, sind unklar, weil nicht spezifiziert wurde, auf welche Programme sich die Ausnahmen beziehen. Daneben gibt es medizinische Leistungen für Syrer, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, weil sie nicht lebensrettend sind, sagte er. Dazu gehören Impfungen, psychologische Unterstützung, Schutz für gefährdete Gruppen, psychologische Unterstützung und Krankentransporte (Almodon 4.2.2025). Nach fast 14 Jahren Bürgerkrieg in Syrien soll jetzt eine deutsch-syrische Klinikpartnerschaft helfen, Krankenhäuser und Arztpraxen wieder auf Vordermann zu bringen, durch Fortbildungen, medizinische Apparate, eine stabile Stromversorgung. Ende Januar fand sich im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags eine Mehrheit für das Projekt, das mit 15 Millionen Euro finanziert werden soll (SZ 12.2.2025).
Es zeichnet sich eine Krise im Bereich der psychischen Gesundheit ab. Diese wird durch Folteropfer, Familienangehörige von Verschwundenen, Opfer von Gewalt und Vertreibung, zurückkehrende Flüchtlinge und Drogenabhängigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung des amphetaminartigen Stimulans Captagon verschärft. Syrien ist außerdem mit einer Epidemie nicht übertragbarer Krankheiten konfrontiert, darunter Herzerkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck, Fettleibigkeit, chronische Nierenerkrankungen, Krebs und chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (AN 6.3.2025).
Medizinische Versorgung (Stand November 2024)
Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung
Die Grundlagen der medizinischen Versorgung waren in der syrischen Verfassung festgehalten. Nach Artikel 22 schützte der Staat die Gesundheit der Bürger und stellte ihnen die Mittel zur Vorbeugung, Behandlung und Medikation zur Verfügung und sollte für jeden Bürger im Falle von Notfällen, Krankheit, Behinderung, Verwaisung oder Alter haften. Gemäß Artikel 25 soll die Entwicklung der Gesundheitsdienstleistungen in den jeweiligen Gebieten ausgewogen sein (SeG 24.2.2012).
Der Konflikt hat zur systematischen Zerstörung der sozialen Grundlagen der öffentlichen Gesundheit und zur Fragmentierung des Gesundheitssystems geführt. Einzelpersonen stehen vor vielen Hindernissen, wenn sie Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen wollen, da es an spezialisierten Diensten mangelt, Medikamente knapp sind und Infrastruktur und Ausrüstung zerstört wurden (SCPR 6.2024). Mehr als 80 % der Indikatoren, die sich auf die Gesundheit auswirken, liegen außerhalb des Gesundheitsbereichs, wie Bildung, sanitäre Einrichtungen, Wasser, Ernährung, Strom usw. Wasser spielt eine große Rolle bei Krankheiten (IntOrgSYR1 21.9.2024). Im von der Assad-Regierung kontrollierten Gebiet leitete das Gesundheitsministerium den Sektor. Seine Rolle war jedoch geschrumpft, während die Rolle der humanitären internationalen und lokalen Akteure, der Zivilgesellschaft und des Privatsektors dramatisch zugenommen hatte. Das Gesundheitssystem war durch Diskriminierung, Korruption und Ineffizienz gekennzeichnet. Darüber hinaus wurde das Gesundheitssystem Teil des Krieges, als Mittel, um den Konflikt anzuheizen, Rechte zu verletzen und Menschen zu unterdrücken. Die Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen und -personal führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft, Effizienz und Fairness des Gesundheitssystems (SCPR 2023). Der Zugang zu und die Funktionsfähigkeit von grundlegenden Gesundheitsdiensten stellten nach wie vor eine große Herausforderung dar. Fast 40 % der Gesundheitseinrichtungen für die primäre und sekundäre Gesundheitsversorgung, die über 4,8 Millionen Menschen mit lebensrettenden Gesundheitsdiensten versorgen, waren entweder teilweise oder gar nicht funktionsfähig (UNOCHA 3.3.2024). Im Allgemeinen war der Zugang zu Gesundheitsleistungen wie Impfungen, Medikamenten, Besuchen beim Hausarzt oder bei Fachärzten wie Zahnärzten, Augenärzten, Gynäkologen, Urologen und Kinderärzten bei allen Befragten, die an einer Umfrage in den drei Städten Damaskus, Homs, Aleppo im Juli 2024 unter 16-35-Jährigen, die von der Staatendokumentation in Auftrag gegeben wurde, teilgenommen haben, eingeschränkt (STDOK/SL 2024). In der folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafik werden die Ergebnisse dieser Studie, sowie der Studie vom Vorjahr dargestellt:
STDOK/SL 2024
In den Krankenhäusern ist ein Großteil der medizinischen Geräte alt oder kaputt und es gibt keine Ersatzteile, um sie zu reparieren, z. B. Computertomografen. Zwar gibt es bei den Sanktionen Ausnahmen für Medikamente, aber das reicht nicht aus (GovLat/DirLatPort 15.9.2024). Es herrscht ein großer Mangel an Medikamenten, medizinischem Verbrauchsmaterial bzw. Nachschubmaterial, CT-Scans, Apparaten und MRTs. Medikamente fehlen vor allem in den öffentlichen Spitälern, die insgesamt nicht gut ausgestattet sind. Auch in Universitätskliniken mangelt es an Medikamenten. Probleme dabei sind künstliche Verknappung und Overcompliance bei den Sanktionen (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Vor dem Krieg wurden 80 % der benötigten Medikamente im Land hergestellt. Man musste zwar privat dafür bezahlen, aber die Medikamente waren erschwinglich. Währenmd des Kriegs haben sich Menge, Qualität und die Anzahl der hergestellten Medikamente verschlechtert. Man war auf NGOs (UNICEF, WHO, UNDPFA usw.) angewiesen. Die Pharmaunternehmen konnten das Material nicht importieren, wiederum aufgrund von Liquiditätsproblemen und den Sanktionen. Gesundheit und humanitäre Hilfe waren nicht sanktioniert, aber niemand wollte mit Syrien Geschäfte machen – das war die abschreckende Wirkung der Sanktionen (IntOrgSYR1 21.9.2024). Der UN Resident Coordinator and Humanitarian Coordinator gab an, dass vor der Krise sogar 97 % der benötigten Medikamente in Syrien hergestellt wurden und Syrien Medikamente in 50 andere Länder exportierte. Bei den 3 %, die Syrien nicht selbst herstellte, handelte es sich um hoch entwickelte Medikamente, beispielsweise gegen Krebs. Der pharmazeutische Sektor war eine der vom Konflikt am stärksten betroffenen Branchen. Die Wiederherstellung der Fabriken erforderte den Import von Ersatzteilen, die aufgrund der übermäßigen Einhaltung des Sanktionssystems durch die Lieferanten nicht einfach zu beschaffen waren. Der Mangel an Elektrizität war ein weiteres Problem. Einige der für die Herstellung von Medikamenten benötigten Materialien konnten nicht einfach importiert werden. Die meisten Medikamente waren von geringer Qualität oder unerschwinglich, wenn sie aus dem Libanon geschmuggelt wurden (UNRCHCSYR 22.9.2024). Im Juli 2024 wurden im Zuge einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie in den drei Städten Damaskus, Homs, Aleppo 16-35-Jährigen mittels computergestützten Telefoninterviews befragt. Dabei gaben 43 % der Umfrageteilnehmer an, immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln zu haben und sich diese auch leisten zu können, während 43 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 14 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. Verglichen mit dem Vorjahr hat sich der Zugang zu Medikamenten verschlechtert (STDOK/SL 2024). In der einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie von 2023, in der ebenfalls 16.35-Jährige in den drei Städten Damaskus, Homs und Aleppo befragt wurden, hatten 60 % der Teilnehmer immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und konnten sich diese leisten, während 31 % zwar Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten. 9 % hatten keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln (STDOK/SL 14.2.2024). Ein weiterer Aspekt war die Integration einiger Dienste in die primäre Gesundheitsversorgung (wie Ernährung, psychologische Unterstützung usw.). Die Menschen erhielten Behandlungsempfehlungen, aber die Medikamente waren nicht vorhanden, das Ministerium konnte sie nicht bereitstellen. Die Assad-Regierung versuchte, ihre Empfehlungen auf Dinge zu beschränken, die sich die Menschen tatsächlich leisten konnten (IntOrgSYR1 21.9.2024). Laut Gouverneur von Latakia fehlte es an Rettungswagen. Während des Erbebens gab es nur 20 Rettungswagen. Die Menschen mussten in Pick-ups transportiert werden (GovLat/DirLatPort 15.9.2024).
Die Impfrate ist gesunken. Früher hat die Assad-Regierung Impfstoffe selbst eingekauft, aber jetzt kann sie sich das aufgrund des Geldflusses und der Sanktionen nicht mehr leisten. Sie sind auf internationale Akteure angewiesen (IntOrgSYR1 21.9.2024). 64 % der Befragten, die im Zuge einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie im Juli 2024 in den drei Städten Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestütztem Telefoninterview (CATI) befragt wurden, hatten immer Zugang zu Impfungen und konnten sich diese auch leisten, während 26 % zwar Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten. 9 % hatten keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hatten nicht geantwortet. Gegenüber dem Vorjahr hatte sich die Situation für die Befragten verbessert (STDOK/SL 2024). Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, hatten 44 % der Befragten im Jahr 2024 immer Zugang und konnten sich einen Besuch leisten, während 29 % zwar Zugang hatten, sich aber keinen Hausarztbesuch (medizinische Grundversorgung) leisten konnten. 27 % hatten keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. 28 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und konnten sich dies leisten, während 62 % Zugang zu einem Facharzt hatten, sich den Besuch aber nicht leisten konnten. 10 % hatten überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. Nur 4 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und konnten sich diese auch leisten. 58 % hatten Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, konnten sich diese aber nicht leisten, während 32 % überhaupt keinen Zugang hatten. Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass 6 % der Befragten keine Antwort auf diese Frage gegeben hatten. 20 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (Radiologen, Labore) und konnten sich diese auch leisten, während 70 % zwar Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten. 10 % hatten überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Diagnostik (STDOK/SL 2024). Der Zugang zu Dienstleistungen für nicht übertragbare Krankheiten und der begrenzte Zugang zu spezialisierten Dienstleistungen wie Krebs, Nierendialyse und Behandlung von Verbrennungen wurden ebenfalls als wesentliche Lücken identifiziert (WHO 27.5.2024). Das Verhältnis von öffentlichen Ärzten pro 10.000 Einwohner erreichte in Damaskus, Latakia und Tartus 24, 22 bzw. 20, verglichen mit nur 6, 5 und 2 in Aleppo, im ländlichen Damaskus und in Dara'a (SCPR 2023). Schätzungen zufolge benötigen im Jahr 2024 über 14,9 Millionen Menschen in Syrien lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung, was einem leichten Rückgang von etwa 400.000 Menschen gegenüber dem Vorjahr entspricht (UNOCHA 3.3.2024). Es gibt Kliniken in den kleineren Städten am Land, aber dort fehlt es an Personal (Arzt in Damaskus 23.9.2024).
Es gibt einen Mangel an medizinischem Personal. 40 % haben das Land verlassen, sie sind die Crème de la Crème. Deutschland ist das beliebteste Zielland. Viele gehen nach Deutschland. Viele bereiten sich jetzt auf den Umzug vor. Ärzte und Krankenschwestern lernen Deutsch, weil sie das Land verlassen wollen. Es handelt sich sowohl um legale als auch um illegale Migration. Die aktuelle Situation ist die perfekte Formel für eine Zunahme von Gewalt und Migration. In den letzten zwölf Monaten ist die Zahl der Asylbewerber und der Anträge auf Migration gestiegen. Eine ganze Generation geht verloren. Es wird Zeit brauchen, das wieder gutzumachen. Der Zusammenhalt der Gesellschaft wird nicht sofort wiederhergestellt sein. Das Gesundheitssystem ist ziemlich anfällig. Unterstützung ist nötig, um es zu stabilisieren und zu modernisieren (IntOrgSYR1 21.9.2024). Problematisch sind die zu niedrigen Gehälter. Das höchste Gehalt im Gesundheitswesen ist das von einem Universitätsprofessor, der 100 USD pro Monat verdient. Nach dem ersten Jahr Praktikum bekommt man als Assistenzarzt 15 US-Dollar im Monat. Eine Krankenschwester mit 20 Jahren Erfahrung verdient 20 US-Dollar im Monat. Die meisten Ärzte haben eine eigene Privatpraxis, wo sie sich ihr Gehalt aufbessern. Manche arbeiten vormittags in öffentlichen Krankenhäusern und nachmittags in einem privaten. Viele Ärzte haben den öffentlichen Bereich verlassen und arbeiten im privaten Bereich oder sie haben das Land verlassen. Ab dem fünften Jahr des Medizinstudiums lernen die Studenten spätestens auch Deutsch (Arzt in Damaskus 23.9.2024).
Die primäre Gesundheitsversorgung ist kostenlos, aber in Wirklichkeit ist sie nicht kostenlos. Sie müssen immer noch für Medikamente und in vielen Fällen für Verbrauchsmaterialien bezahlen (IntOrgSYR1 21.9.2024). Es gibt keine öffentliche Krankenversicherung. Es gibt eine private Krankenversicherung, die kann sich aber nur 1 % der Bevölkerung leisten. Der Großteil der Menschen geht in öffentliche Spitäler. In privaten Krankenhäusern kann man alle Eingriffe machen, aber man muss dafür bezahlen. Bei niedergelassenen Ärzten muss man auch zahlen. Es gibt Apparate für Dialyse in öffentlichen Krankenhäusern, aber einzelne Dialysemittel muss man außerhalb kaufen, was sehr teuer ist. Eine einzelne Dialysebehandlung kostet mindestens 100 US-Dollar. NGOs und karitative Einrichtungen übernehmen 50-70 % der Kosten, aber nicht 100 % (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Medienberichten im Juni 2024 zufolge hat das syrische Gesundheitsministerium die Gebühren für Konsultationen von Ärzten unabhängig der Fachrichtung, um fast 600 % erhöht (Enab 27.6.2024b; vgl. al-Watan 27.6.2024).Die primäre Gesundheitsversorgung ist kostenlos, aber in Wirklichkeit ist sie nicht kostenlos. Sie müssen immer noch für Medikamente und in vielen Fällen für Verbrauchsmaterialien bezahlen (IntOrgSYR1 21.9.2024). Es gibt keine öffentliche Krankenversicherung. Es gibt eine private Krankenversicherung, die kann sich aber nur 1 % der Bevölkerung leisten. Der Großteil der Menschen geht in öffentliche Spitäler. In privaten Krankenhäusern kann man alle Eingriffe machen, aber man muss dafür bezahlen. Bei niedergelassenen Ärzten muss man auch zahlen. Es gibt Apparate für Dialyse in öffentlichen Krankenhäusern, aber einzelne Dialysemittel muss man außerhalb kaufen, was sehr teuer ist. Eine einzelne Dialysebehandlung kostet mindestens 100 US-Dollar. NGOs und karitative Einrichtungen übernehmen 50-70 % der Kosten, aber nicht 100 % (Arzt in Damaskus 23.9.2024). Medienberichten im Juni 2024 zufolge hat das syrische Gesundheitsministerium die Gebühren für Konsultationen von Ärzten unabhängig der Fachrichtung, um fast 600 % erhöht (Enab 27.6.2024b; vergleiche al-Watan 27.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition
Seit 2015 stützten sich die Gesundheitssysteme in den von der Opposition gehaltenen Regionen weiterhin auf die Struktur des syrischen öffentlichen Gesundheitssystems, hatten es jedoch schrittweise erweitert, vor allem durch die aktive Beteiligung der Gesundheitsdirektionen, der Zivilgesellschaft, der UN-Organisationen und der Geber an der Gestaltung und Planung des Gesundheitssektors in der Region. In den Gouvernements, die sich außerhalb der Kontrolle der Assad-Regierung befanden, herrschte ein gravierender Mangel an öffentlichen Ärzten (unter der Aufsicht der Assad-Regierung) und sie waren auf die Gesundheitssysteme angewiesen, die von der Opposition im Nordwesten und von der DAANES im Nordosten entwickelt wurden (SCPR 2023). Im Nordwesten Syriens hatten 15 Krankenhäuser im Jahr 2023 ihren Betrieb aufgrund von Finanzierungsengpässen eingestellt und weitere Krankenhäuser waren von der Schließung bedroht. Da der Nordwesten vollständig von der Finanzierung durch Geber abhing, konnten schätzungsweise zwei Millionen Menschen den Zugang zu lebensrettender und medizinischer Notfallversorgung verlieren, wenn die Mittel nicht zur Verfügung standen (WHO 16.3.2024). Im Nordwesten wird die Gesundheitsversorgung größtenteils von NGOs übernommen. Ein Arzt im Regierungsgebiet der Assad-Regierung verdiente 100 US-Dollar, im Nordwesten verdient er 1000 US-Dollar. Die Einrichtungen, die von NGOs betrieben werden, werden verschwinden, sobald die Finanzierung eingestellt wird. Auch dort fehlt es an Mitteln trotz erfahrener Ärzte. Trotz alter Geräte ist die Versorgung im Nordwesten besser (IntOrgSYR1 21.9.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
In den durch die Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) kontrollierten Gebieten hatte die syrische Zivilgesellschaft bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten, primärer Gesundheitsversorgung und reproduktiver Gesundheit erheblich an Bedeutung gewonnen. Hunderte von Verbänden und Initiativen, die sich mit Gesundheit und humanitärer Hilfe befassen, haben dazu beigetragen, dass die Menschen in vielen Gebieten, insbesondere in den von Belagerung bedrohten Gebieten, eine medizinische Grundversorgung erhalten. Nach der Übernahme der Kontrolle über Idlib durch die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) wurde ein Gesundheitsministerium eingerichtet, eine Behörde, die sich durch Fragilität und begrenzte Einflussmöglichkeiten auf den Sektor auszeichnet, verbunden mit zahlreichen Einschränkungen bei der Unterstützung zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsinitiativen in dieser Region. Die medizinischen Nichtregierungsorganisationen und die Gesundheitsdirektion stellen weiterhin Dienstleistungen in Idlib bereit, leiden jedoch unter schweren Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen, einem Mangel an Ressourcen, Sanktionen und schlechter Koordination und Verwaltung (SCPR 2023).
(…)
Epidemien, Pandemien: Covid-19, Cholera etc.
Die ersten COVID-19-Fälle traten im März 2020 auf, woraufhin die syrische Regierung Vorsichtsmaßnahmen, wie Ausgangssperren, die Schließung von Schulen, öffentlichen Einrichtungen und privaten Unternehmen verhängte, mit Ausnahme von lebenswichtigen öffentlichen Diensten und produktiven Unternehmen wie Produktions- und Landwirtschaftsbetrieben. Der Binnenhandel kam fast zum Erliegen und der Außenhandel mit dem Irak, dem Libanon und Jordanien ging um fast 80 % zurück (SCPR 2023). Die Auswirkungen von COVID-19 auf Syrien sind schwer einzuschätzen. Laut der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation - WHO) wurden bis Januar 2023 etwa 57.400 Infektionen und 3.163 Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 gemeldet. Frühere Berichte über eine erhöhte Sterblichkeit sowie Satellitenbilder von Erdbewegungen in der Nähe von Friedhöfen lassen jedoch vermuten, dass die Zahlen viel höher sind. Nur 14,4 % der Bevölkerung haben mindestens eine COVID-19-Impfdosis erhalten, und die Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 haben den wirtschaftlichen Niedergang Syriens beschleunigt (BS 19.3.2024).
Der vom syrischen Gesundheitsministerium im September 2022 gemeldete Cholera-Ausbruch hielt bis ins Jahr 2023 an, und bis Ende Oktober 2023 wurden aus allen 14 Gouvernements Syriens 221.836 Verdachtsfälle auf Cholera gemeldet, darunter 105 Todesfälle (UNOCHA 3.3.2024). Die Unterbrechung der Grundversorgung nach dem Erdbeben hat in Verbindung mit dem anhaltenden Konflikt und den humanitären Herausforderungen zum langwierigen Cholera-Ausbruch beigetragen, der sich stark auf die von den Erdbeben am stärksten betroffenen Gouvernements konzentrierte (WB 28.5.2024). Cholera-Fälle wurden aber aus allen 14 Gouvernements gemeldet, wenngleich die Provinz Deir ez-Zour, der Norden und die Küstengebiete am stärksten betroffen waren (ÖB Damaskus 2023). Zwischen dem 25.8.2022 und dem 21.10.2023 wurden aus allen 14 Gouvernements Syriens 217.512 Verdachtsfälle von akutem wässrigem Durchfall bzw. Cholera gemeldet, mit 106 damit verbundenen Todesfällen bei einer Sterblichkeitsrate von 0,05 %. Die bisher am stärksten betroffenen Gouvernements sind Idlib (90.768 Fälle, 41,7 %), Aleppo (75.332 Fälle, 34,6 %), ar-Raqqa (23.869 Fälle, 11 %), Deir ez-Zour (20.809 Fälle, 9,6 %) und al-Hasaka (5.890 Fälle, 2,7 %). Seit Beginn des Ausbruchs wurden 33.261 Verdachtsfälle und zehn Todesfälle im Zusammenhang mit wässrigem Durchfall aus Lagern für Binnenvertriebene in ganz Syrien gemeldet (WHO 23.11.2023). Bis zum 11.11.2024 wurden 279 Fälle von Cholera in Nordostsyrien bestätigt. Fälle von akutem Durchfall nehmen zu. Aufgrund von begrenzten Testkapazitäten für Cholera ist es schwierig, Cholerafälle zu bestätigen (NES 20.11.2024).
Im Jahr 2023 stellten neu und wieder auftretende Infektionskrankheiten, durch Impfung vermeidbare, vernachlässigte Tropenkrankheiten, grippeähnliche Erkrankungen und durch Wasser übertragene Krankheiten, darunter akuter wässriger Durchfall (AWD)/Cholera, Masern, Meningitis, Hepatitis A und Leishmaniose weiterhin eine erhebliche Belastung für die Gemeinden in Syrien dar, von der mehr als zwei Millionen Menschen betroffen waren (UNOCHA 3.3.2024). Es gibt immer noch hier und da Fälle von Cholera, die in den meisten Fällen auf den mangelnden Zugang zu Wasser zurückzuführen sind. Letztes Jahr haben die Menschen Brunnen in der Nähe von Abwassergruben gegraben, sodass die Fälle zunahmen. Syrer sind sehr gebildet. Wenn man ihnen Informationen und Gründe liefert, versuchen sie, entsprechend zu handeln und diese Probleme zu verhindern. Es gibt einige Fälle im Nordwesten und Nordosten und im ländlichen Damaskus sowie in Haftanstalten. Dort sind sie aber noch nicht bestätigt, nur vermutet. Es handelt sich um sporadische Fälle, ein zwei hier und da (IntOrgSYR1 21.9.2024).
Leishmaniose ist in Syrien endemisch (IntOrgSYR1 21.9.2024).
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 08.05.2025
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA 11.2.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna' zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa'im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Die Karte von UNHCR zeigt die Aufteilung der seit Anfang 2025 zurückgekehrten Syrer nach Gouvernements:
UNHCR 20.2.2025
CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die - meist aufgrund ihrer Konfession - aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN 12.12.2024).
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein zunehmender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80 % der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57 % der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR 23.1.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60 % der Befragten erachten einen "go and see"-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52 % gaben an, dass al-Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55 % der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61 % der Flüchtlinge, die ein Haus/Eigentum in Syrien besitzen, geben 81 % an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR 6.2.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen 9. und 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70 % nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45 % vor dem Sturz al-Assads. Die Studie ergab, dass 45,5 % der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7 % "so schnell wie möglich" zurückkehren möchten (DS 27.12.2024). Das Journal "Just Security" führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In den von der Türkei kontrollierten Gebieten ist das Misstrauen unter den arabischen Rückkehrern besonders ausgeprägt. 60 % von ihnen haben überhaupt kein Vertrauen in die örtlichen Behörden. Auch unter den turkmenischen Rückkehrern herrscht große Skepsis. 55 % von ihnen haben wenig oder gar kein Vertrauen in diese Behörden (35 % haben wenig Vertrauen und 20 % gar kein Vertrauen). 50,6 % der befragten Rückkehrer aus allen Regionen Syriens berichteten von Erfahrungen mit Diskriminierung, Ungerechtigkeit und Gewalt. Während in den von Kurden kontrollierten Gebieten der höchste Anteil der Befragten angab, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, berichteten arabische Rückkehrer in den von der Türkei kontrollierten Gebieten am wenigsten, sich in der Lage zu fühlen, ihre Rechte auszuüben (JS 29.1.2025). Das Norwegian Refugee Council führte eine Befragung von 4.206 Vertriebenen im Nordwesten Syriens zu ihren Zukunftsplänen durch und sprach mit Hunderten von Familien, die Jahre nach ihrer Flucht zurückgekehrt sind. In Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8 % der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC 13.2.2025).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen (FA 11.2.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024)) und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung al-Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Fälle (JS 29.1.2025). Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon 13.2.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA 11.2.2025). Es gibt derzeit vor Ort moderate UN-Hilfen, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman 6.2.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Januarwochen wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt(UNOCHA 30.1.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrisches Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern zu ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b).
Auszug aus EUAA, Country Focus Syrien - Version März 2025:
„(…) 4. Recent security trends (…)

Map 3: Assessed Control of Terrain in Syria, © Institute for the Study of War and AEI's Critical Threats Project, 3 March 2025
4.1. Areas under the control of the Transitional Administration
On 27 November 2024, HTS and allied Türkiye-backed factions started a lightning military offensive in northwestern Syria that eventually led to the collapse of Assad’s rule. This operation followed a marked intensification of attacks by troops of the Assad government and Russian forces, with ACLED recording 684 aerial and artillery strikes across in oppositionheld territories in northern Syria between 1 October and 26 November. These strikes reportedly caused at least 39 deaths among militants and civilians.
Concurrently with the HTS-led offensive launched on 27 November, assassinations, Israeli strikes, ISIL attacks, and indiscriminate gunfire in the areas formerly controlled by the Assad government led to multiple deaths of civilians. Aerial strikes by pro-Assad forces, including by Russian aircraft, killed dozens of civilians in Idlib city between 27 November and 2 December 2024, including 22 civilians in a series of strikes that hit a market and five residential areas on 1 December, as well as in strikes targeting a hospital in Aleppo city (1 December) and areas in Aleppo’s western countryside (between 27 and 30 November). Meanwhile, four students were killed when a HTS rocket hit their Aleppo dormitory (29 November 2024). By 12 December 2024, more than 1.1 million people had been newly displaced due to the escalation in hostilities since the beginning of the offensive.
As of February and early March 2025, the territories controlled by the Military Operations Administration (MOA), the umbrella command centre of the new HTS-led transitional administration, encompassed most of western, central and southern Syria as well as the western Euphrates bank in Deir Ez-Zor. These areas included the cities of Damascus, Idlib, Aleppo, Hama, Homs, as well as the coastal cities of Latakia and Tartous. Sources noted that the control of the new authorities remained fragmented in certain areas. While their control in the cities of Damascus, Aleppo and Hama was reportedly effective, in areas of Homs, rural Hama and southern Syria (Dar’a and Sweida governorates) the MOA forces are overstretched and competing with other autonomous armed factions. The coastal areas of Latakia and Tartous have been prone to attacks on security forces and sectarian violence in the aftermath of Assad’s fall (for more information see section 4.1.2).
According to ACLED data, the districts most affected by security incidents (battles, explosions/remote violence, violence against civilians) during the reporting period were the districts of Ain Al Arab/Kobane (401 incidents) and Jebel Saman (307 incidents) (both Aleppo governorate) and Deir Ez-Zor district (258 incidents) of Deir Ez-Zor governorate. Meanwhile, among all governorates, the fewest security incidents were recorded in Tartous (40 incidents). In the coastal areas, the highest number of security incidents was recorded in the district of Latakia (47 incidents). The highest number of security incidents in southern Syria was recorded in the districts of Dar’a (75 incidents), Izra (66) and Quneitra (57 incidents).
4.1.1. Criminality, lawlessness and sectarian violence
Insecurity and volatility of the security situation due to criminality and lawlessness were reported to be prevalent in various regions. The coastal areas have been affected by incidents of assault, targeted attacks and killings of civilians, attacks at checkpoints, robberies, looting and kidnapping. Instances of killings by unidentified men/armed groups, kidnappings and looting were similarly reported in Rural Damascus. Deadly attacks on civilians were further recorded in Idlib, Hama, and Yarmouk camp in Damascus. According to Civil Peace Group in Syria, a civil society organisation, Homs city witnessed 64 kidnappings between 9 December 2024 and mid-February 2025, including at least 13 civilians. These kidnappings gradually increased over December 2024, peaking on 27 December until they declined to zero in January before surging again. 19 of these abductees were killed.
As Gregory Waters assessed, most of these crimes were committed by civilians and gangs not linked to the transitional administration, although some local commanders and rank-and-file soldiers have been involved in kidnappings of Alawite civilians on sectarian grounds. Areas such as Damascus, Latakia and Tartous further remained prone to sectarian tensions amid an absence of formalised security mechanisms.
According to the SOHR, in January 2025, assassinations and retaliatory attacks, including on sectarian and politically grounds, increased significantly in the areas controlled by the transitional administration, with the highest rates recorded in Homs (91 fatalities, including 59 sectarian killings), Hama (46 fatalities, including 28 sectarian killings) and Latakia (15 fatalities, including 13 sectarian killings). In January, ACLED recorded that over 176 civilians, including some former fighters of the Assad government, had been killed by unidentified gunmen.
In Homs city and the rural areas of Homs and Hama, security forces have reportedly been overstretched and relied on minimally trained recruits, allowing unrest to persist since Assad’s fall. In Homs and some parts of Hama, cases of local sectarian retribution by Sunnis against Alawites have been reported to be a serious issue. There was a proliferation of unverified reports of punitive raids, disappearances and murders on social media, allegedly showing HTS fighters beating or inciting violence against Alawites. As Gregory Waters noted, the more serious attacks against Assad remnants tended to occur in rural areas characterised by high concentrations of former ‘shabiha’ (armed gangs that supported Assad) and limited presence of security forces. However, such targeting of former Assad loyalism has also been reported in Damascus. In some of these cases, which continued to February 2025, the perpetrators remained unidentified.
4.1.2. Coastal areas
Alleged remnants of the Assad government conducted deadly ambushes against the security forces of the new transitional administration, including in Tartous governorate in what was noted as the first direct challenge to the power of the new rulers on 24 December 2024 (leaving 14 police dead) and in Latakia city on 5 January 2025 (killing at least two members of the security forces). Tartous, Latakia and parts of Rural Damascus and Homs, all assessed by ACLED to be areas where the transitional administration has ‘not gained a decisive victory’ as of early February 2025, witnessed the emergence of new militias opposed to the transitional administration. These groups, which may arise as Assad-affiliated fighters merge into armed gangs and minorities form self-defence groups, attacked police and military forces to destabilise the new administration. Such attacks and clashes were reported well into February 2025 in Homs, the coastal region (including near Hmeimim base in Latakia), eastern Dar’a, and Rural Damascus.
Following clashes in southern rural Tartous, the MOA launched a security campaign in late December 2024, searching for local remnants of the Assad government. This three-day operation saw the deployment of special forces known as the ‘Red Bands’ in the suspect villages (Khirbet Maazah, Yahmour and Zarqat) and witnessed shootouts, home raids, and checkpoints being set up. Several civilians were wounded in clashes. Since then, further sweeping security campaigns have been launched against remnants of the former Assad government in various governorates, including Latakia, Deir Ez-Zor, Dar’a, Homs, Hama, Aleppo and Damascus, resulting in hundreds of arrests. As of mid-January 2025, HTS was reportedly ‘confronting small pockets of locally organized fighter cells in areas under its control’, deploying tanks, attack helicopters and drones against pro-Assad groups. In late January, fighters affiliated to the new administration reportedly carried out 35 summary executions, killing mostly Assad-era officers.
In early March, a significant escalation in hostilities was reported in Latakia, Tartous and to a lesser extent in Homs, and Hama governorates. Following a series of attacks by pro-Assad remnants on general security forces in Baniyas, Tartous and Jableh, Latakia which led to more than 100 members of security forces and 15 civilians killed in the latter, government security forces and affiliated armed actors ‘apparently operating outside of Damascus control’ initiated a general mobilisation and launched retaliatory attacks against insurgents and civilians. Reports indicate summary executions along sectarian lines by unidentified perpetrators, members of the caretaker authorities' security forces, and elements linked to the former government.
According to SOHR, 1 454 individuals were killed in the clashes, including 973 civilians. Most of the civilians killed were reportedly members of the Alawite community particularly from Latakia and Tartous governorates. According to SOHR there were 545 civilians killed in Latakia, 262 in Tartous, 156 in Hama and 10 in Homs. SNHR documented 803 individuals killed between 6-10 March. At least 211 civilians were killed by pro-Assad armed groups, while at least 420 civilians and disarmed combatants were killed by security forces and affiliated armed groups. The highest number of civilians and disarmed combatants was recorded in Latakia (185) and Tartous (183) governorates, with smaller numbers in Hama (29) and Homs (3). The violence involved extrajudicial killings, field executions, and systematic mass killings driven by revenge and sectarian motives.
The OHCHR has documented 111 civilian deaths as of 11 March, but verification is ongoing, and the actual toll is believed to be significantly higher.
Thousands of people were reportedly displaced in the coastal areas with an estimated 16 000 having crossed into Lebanon due to the hostilities. On 10 March, the transitional administration announced the end of the military operation in the coastal areas. President Al-Shaara issued a decision to form an independent national committee to investigate the events and authorities reportedly begun prosecuting individuals accused of committing crimes during the insurgent activity in western Syria between 6 and 10 March.
(…)
4.5. Impact of violence on the civilian population
4.5.1. Security incidents
According to ACLED data, 3 941 security incidents occurred in Syria between 1 November 2024 and 28 February 2025: 1 035 of these were coded as battles, 2 048 as explosions/remote violence, and 858 as violence against civilians. Most security incidents recorded by ACLED during this period took place in the governorates of Aleppo (1 254), Deir Ez-Zor (463), Hasaka (407), Raqqa (375), and Idlib (325). The lowest security incidents figures were recorded in Tartous (40), Damascus (42), Quneitra (57), Sweida (58) and Latakia (103) governorates.
Idlib governorate witnessed a peak of 257 security incidents in November 2024 before numbers dramatically declined over the following months (38 in December, 17 in January and 13 in February). In Aleppo governorate, incidents similarly peaked in November 2024 (420 incidents) before numbers declined to around 300 in December and January, followed by a further decline. In Hasaka and Raqqa, security incidents rose to a peak in January (168 and 125 incidents, respectively) before declining in February.
Between the immediate aftermath of the fall of Assad (9 December 2024) and 28 February 2025, the number of security incidents recorded by ACLED has increased significantly in some governorates such as Rural Damascus (89 % of all security incidents recorded during the reference period), Tartous (86 %), Latakia (85 %), Hasaka (81 %), Raqqa (79 %) and Homs (61 %). Conversely, there has been a significant decrease observed in the governorates of Idlib (13 % of all security incidents recorded during the reference period) and Hama (16 %).
(…)
A significant concentration of security incidents during the reference period was observed in specific districts within some governorates. In Aleppo governorate, approximately 73 % of recorded incidents occurred in Jebel Saman, Ain Al Arab/Kobane, and Menbij districts. In Hasaka governorate, 83 % of security incidents were concentrated in Hasaka and Ras Al Ain districts. Around 56 % of incidents in Deir Ez-Zor governorate took place in Deir Ez-Zor district, while Tall Abyad in Raqqa governorate accounted for 51 % of recorded incidents. Additionally, 41 % of security incidents in Hama governorate occurred in Hama district, and 40 % of security incidents in Homs governorate were reported in Homs district.
UCDP recorded 949 security events leading to fatalities during the reference period. The highest number of events was recorded in the governorates of Aleppo (241), Homs (131), Hama (109) and Deir Ez-Zor (93). The lowest number of security events were recorded in Quneitra (5), Damascus (18) and Tartous (19) governorates. For 21 of the events recorded by UCDP the exact location within a governorate was not specified. A high number of security events leading to fatalities recorded by UCDP (39 % of all security incidents) were events in which the parties responsible could not be identified.
(…)
4.5.3. Civilian fatalities
Between November 2024 and February 2025, the Syrian Network for Human Rights (SNHR) recorded a total of 1 032 civilian fatalities (including 165 children and 110 women). 71 civilians were killed in November 2024, followed by 503 in December 2024, 236 in January 2025, and 222 in February 2025. During this four-month period, most civilian fatalities were recorded in Aleppo (374), Hama (150) and Idlib (132).
The number of civilian fatalities recorded by the SNHR during this four-month period surpassed the total number recorded during the first ten months of 2024 (690 deaths) and amounted to 395 % of the number of civilian deaths recorded during the four-month period immediately preceding the reference period of this report (261 fatalities). The main parties responsible were unidentified parties, including landmines of unidentified sources and gunfire/bombings/killings by unidentified parties (causing 543 civilian fatalities between November 2024 and February 2025), (former) Assad government forces (causing 243 civilian fatalities between November 2024 and January 2025, including 223 in December), the SDF (causing 145 fatalities between November 2024 and February 2025, including 108 in December), and the SNA (causing 15 fatalities across the four-month period).

Figure 4. Number of civilian fatalities recorded by SNHR (November 2024-February 2025).
Breakdown by governorate
For the same period, UCDP recorded 949 security events leading to 3 350 fatalities in Syria, out of which 1 237 were civilian fatalities. The largest number of civilian fatalities were recorded in Homs (269), Aleppo (256), and Hama governorates (200). The lowest numbers of security events were recorded in Quneitra (5), Tartous (18), and Damascus (19) governorates.
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4.5.4. Conflict related infrastructure damage and explosive remnants of war
During the escalation of hostilities that began in northwestern Syria on 27 November 2024, OHCHR noted that attacks by both HTS and pro-Assad forces caused destruction and damage to healthcare facilities, educational institutions, food markets and other civilian structures such as houses, shops and a mosque, including in Idlib city. Clashes reported in Idlib governorate on 1 and 2 December 2024 affected four schools, two IDP camps, a water station, several healthcare facilities and residential areas.
After the fall of the Assad government, ongoing hostilities, including in southern Syria as well as Homs, Tartous and Latakia governorates, continued to cause damage to residential houses, healthcare facilities, bridges, markets, businesses/shops, and other civilian infrastructure. Damage inflicted to the Tishreen Dam on 10 December 2024 left the facility non-operational as of late January 2025, depriving some 413 000 people around Manbij and Kobane of water and electricity, according to UNOCHA. There were also reports of destruction of civilian properties in Quneitra governorate, while water stations were damaged by hostilities in Aleppo, Raqqa, Hasaka, Deir Ez-Zor.
Unexploded remnants of war continued to have a deadly impact on civilians. Areas most at risk include former front lines and areas that witnessed intense hostilities, while ongoing fighting in parts of northeastern Syria has added further layers of contamination. The UN noted that deaths and injuries by contamination with explosive remnants were being reported on a weekly/near-daily basis across the country, pointing to more than 430 reported deaths and injuries between December 2024 and mid-February 2025. Based on its monitoring work, the HALO Trust, a UK-based NGO specialised in the disposal of unexploded ordnance, estimated that between 8 December 2024 and 2 March 2025, 640 persons had been killed or injured by landmines and other explosive remnants. However, the source pointed out that this was likely an underestimate given that Syria lacked a central record of accidents occurring across the country. Meanwhile, statistics from the Syrian Civil Defence consulted by Enab Baladi held that 40 people had been killed by war remnants between the launch of ‘Operation Deterrence of Aggression’ and 19 January 2025, while another 65 civilians had been injured.
SOHR reported that explosions of remnants of war (which based on its definition include old landmines and unexploded bombs, IEDs, shells, grenades, and projectiles) had caused 143 deaths and 172 injuries among civilians between 1 January and 7 February 2025. Broken down by area of control, 106 of these 143 civilian deaths (74 %) occurred in regions controlled by the new transitional administration, while areas controlled by the SDF and by SNA factions accounted for 10 (7 %) and 27 deaths (19 %), respectively. While SOHR has published no such data on December 2024, it recorded nine civilian deaths and 23 civilian injuries from unexploded war remnants during November 2024. Seven of these nine fatalities were recorded in areas that were under the control of the Assad government at the time, while the remaining two were recorded in HTS-held areas.
As UNOCHA reported at the end of January 2025, since November 2024, a total of 136 minefields and points of mine presence have been newly identified across Idlib, Aleppo, Hama, Deir Ez-Zor, and Latakia. […]“
Übersetzt:
„(…)
4. Aktuelle Sicherheitstrends […]

Karte 3: Eingeschätzte Gebietskontrolle in Syrien, © Institute for the Study of War und AEI's Critical Threats Project, 3. März 2025
4.1. Gebiete unter der Kontrolle der Übergangsregierung
Am 27. November 2024 starteten HTS und verbündete, von der Türkei unterstützte Fraktionen eine blitzartige Militäroffensive im Nordwesten Syriens, die schließlich zum Zusammenbruch der Herrschaft Assads führte. Dieser Operation ging eine deutliche Intensivierung der Angriffe durch Truppen der Assad-Regierung und russische Streitkräfte voraus. ACLED verzeichnete zwischen dem 1. Oktober und dem 26. November 684 Luft- und Artillerieangriffe in den von der Opposition kontrollierten Gebieten im Norden Syriens. Diese Angriffe forderten Berichten zufolge mindestens 39 Todesopfer unter Militanten und Zivilisten.
Zeitgleich mit der von der HTS angeführten Offensive, die am 27. November gestartet wurde, führten Attentate, israelische Angriffe, ISIL-Angriffe und wahllose Schüsse in den ehemals von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten zum Tod zahlreicher Zivilisten. Luftangriffe pro-Assad-Kräfte, darunter auch russische Flugzeuge, töteten zwischen dem 27. November und dem 2. Dezember 2024 dutzende Zivilisten in der Stadt Idlib, darunter 22 Zivilisten bei einer Reihe von Angriffen, die am 1. Dezember einen Markt und fünf Wohngebiete trafen, sowie bei Angriffen auf ein Krankenhaus in der Stadt Aleppo (1. Dezember) und Gebiete im westlichen Umland von Aleppo (zwischen dem 27. und 30. November). Unterdessen wurden vier Studenten getötet, als eine HTS-Rakete ihr Studentenwohnheim in Aleppo traf (29. November 2024). Bis zum 12. Dezember 2024 waren mehr als 1,1 Millionen Menschen aufgrund der Eskalation der Feindseligkeiten seit Beginn der Offensive neu vertrieben worden.
Im Februar und Anfang März 2025 umfassten die von der Militärischen Operationsverwaltung (MOA), dem übergeordneten Kommandozentrum der neuen, von der HTS geführten Übergangsregierung, kontrollierten Gebiete den größten Teil West-, Zentral- und Südsyriens sowie das westliche Euphratgebiet in Deir Ez-Zor. Zu diesen Gebieten gehörten die Städte Damaskus, Idlib, Aleppo, Hama, Homs sowie die Küstenstädte Latakia und Tartous. Quellen wiesen darauf hin, dass die Kontrolle der neuen Behörden in bestimmten Gebieten weiterhin fragmentiert war. Während ihre Kontrolle in den Städten Damaskus, Aleppo und Hama Berichten zufolge effektiv war, sind die MOA-Streitkräfte in den Gebieten um Homs, im ländlichen Hama und im Süden Syriens (Provinzen Dar'a und Sweida) überlastet und konkurrieren mit anderen autonomen bewaffneten Gruppierungen. Die Küstengebiete von Latakia und Tartus waren nach dem Sturz Assads anfällig für Angriffe auf Sicherheitskräfte und sektiererische Gewalt (weitere Informationen siehe Abschnitt 4.1.2).
Laut ACLED-Daten waren die Bezirke Ain Al Arab/Kobane (401 Vorfälle) und Jebel Saman (307 Vorfälle) (beide in der Provinz Aleppo) sowie der Bezirk Deir Ez-Zor (258 Vorfälle) in der Provinz Deir Ez-Zor während des Berichtszeitraums am stärksten von Sicherheitsvorfällen (Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) betroffen. Unter allen Provinzen wurden die wenigsten Sicherheitsvorfälle in Tartus (40 Vorfälle) verzeichnet. In den Küstengebieten wurde die höchste Zahl an Sicherheitsvorfällen im Bezirk Latakia (47 Vorfälle) registriert. Die höchste Zahl an Sicherheitsvorfällen im Süden Syriens wurde in den Bezirken Dar’a (75 Vorfälle), Izra (66) und Quneitra (57 Vorfälle) verzeichnet.
4.1.1. Kriminalität, Gesetzlosigkeit und sektiererische Gewalt
In verschiedenen Regionen wurde über Unsicherheit und Instabilität der Sicherheitslage aufgrund von Kriminalität und Gesetzlosigkeit berichtet. Die Küstengebiete waren von Übergriffen, gezielten Angriffen und Morden an Zivilisten, Angriffen auf Kontrollpunkte, Raubüberfällen, Plünderungen und Entführungen betroffen.
Ähnliche Fälle von Morden durch unbekannte Männer/bewaffnete Gruppen, Entführungen und Plünderungen wurden auch aus dem ländlichen Raum um Damaskus gemeldet. Tödliche Angriffe auf Zivilisten wurden außerdem in Idlib, Hama und im Yarmouk-Lager in Damaskus verzeichnet. Laut der zivilgesellschaftlichen Organisation Civil Peace Group in Syria kam es in der Stadt Homs zwischen dem 9. Dezember 2024 und Mitte Februar 2025 zu 64 Entführungen, darunter mindestens 13 Zivilisten. Diese Entführungen nahmen im Laufe des Dezembers 2024 allmählich zu, erreichten am 27. Dezember ihren Höhepunkt, gingen im Januar auf null zurück und stiegen dann wieder an. 19 der Entführten wurden getötet.
Wie Gregory Waters feststellte, wurden die meisten dieser Verbrechen von Zivilisten und Banden begangen, die nicht mit der Übergangsregierung in Verbindung standen, obwohl einige lokale Kommandeure und einfache Soldaten aus konfessionellen Gründen an Entführungen von alawitischen Zivilisten beteiligt waren. Gebiete wie Damaskus, Latakia und Tartus blieben aufgrund fehlender formeller Sicherheitsmechanismen weiterhin anfällig für konfessionelle Spannungen.
Laut SOHR nahmen im Januar 2025 die Zahl der Attentate und Vergeltungsangriffe, darunter auch solche aus religiösen und politischen Gründen, in den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten deutlich zu, wobei die höchsten Zahlen in Homs (91 Todesopfer, darunter 59 religiös motivierte Morde), Hama (46 Todesfälle, darunter 28 religiös motivierte Morde) und Latakia (15 Todesfälle, darunter 13 religiös motivierte Morde). Im Januar verzeichnete ACLED, dass über 176 Zivilisten, darunter einige ehemalige Kämpfer der Assad-Regierung, von unbekannten Bewaffneten getötet worden waren.
In der Stadt Homs und den ländlichen Gebieten von Homs und Hama sind die Sicherheitskräfte Berichten zufolge überlastet und auf minimal ausgebildete Rekruten angewiesen, wodurch die Unruhen seit dem Sturz Assads anhalten. In Homs und einigen Teilen von Hama sind Fälle lokaler religiös motivierter Vergeltungsmaßnahmen von Sunniten gegen Alawiten als ernstes Problem gemeldet worden. In den sozialen Medien verbreiteten sich zahlreiche unbestätigte Berichte über Strafaktionen, Verschleppungen und Morde, die angeblich HTS-Kämpfer zeigen, wie sie Alawiten schlagen oder zu Gewalt gegen sie aufstacheln. Wie Gregory Waters feststellte, kam es zu den schwerwiegenderen Angriffen gegen Assad-Anhänger tendenziell in ländlichen Gebieten, in denen ehemalige „Shabiha“ (bewaffnete Banden, die Assad unterstützten) stark vertreten waren und die Sicherheitskräfte nur begrenzt präsent waren. Allerdings wurde auch aus Damaskus von solchen Angriffen auf ehemalige Assad-Anhänger berichtet. In einigen dieser Fälle, die bis Februar 2025 andauerten, blieben die Täter unbekannt.
4.1.2. Küstengebiete
Vermutliche Überreste der Assad-Regierung führten tödliche Hinterhalte gegen die Sicherheitskräfte der neuen Übergangsregierung durch, darunter in der Provinz Tartus, wo es am 24. Dezember 2024 zu der ersten direkten Herausforderung der Macht der neuen Herrscher kam (mit 14 toten Polizisten), und in der Stadt Latakia am 5. Januar 2025 (mit mindestens zwei getöteten Mitgliedern der Sicherheitskräfte). In Tartus, Latakia und Teilen des ländlichen Damaskus und Homs, die laut ACLED Anfang Februar 2025 als Gebiete gelten, in denen die Übergangsregierung „keinen entscheidenden Sieg errungen hat”, entstanden neue Milizen, die sich gegen die Übergangsregierung stellen. Diese Gruppen, die möglicherweise aus Assad-nahen Kämpfern bestehen, die sich zu bewaffneten Banden zusammengeschlossen haben, und aus Minderheiten, die Selbstverteidigungsgruppen gebildet haben, griffen Polizei und Militär an, um die neue Regierung zu destabilisieren. Solche Angriffe und Zusammenstöße wurden bis weit in den Februar 2025 hinein in Homs, der Küstenregion (einschließlich der Nähe der „Hmeimim“-Basis in Latakia), im Osten von Dar’a und im ländlichen Raum von Damaskus gemeldet.
Nach Zusammenstößen im südlichen ländlichen Tartus startete das MOA Ende Dezember 2024 eine Sicherheitskampagne, um nach lokalen Überresten der Assad-Regierung zu suchen. Bei dieser dreitägigen Operation wurden Spezialeinheiten, bekannt als die „Roten Bänder“, in den verdächtigen Dörfern (Khirbet Maazah, Yahmour und Zarqat) eingesetzt, und es kam zu Schießereien, Hausdurchsuchungen und der Einrichtung von Kontrollpunkten. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Zivilisten verletzt. Seitdem wurden weitere groß angelegte Sicherheitskampagnen gegen Überreste der ehemaligen Assad-Regierung in verschiedenen Provinzen gestartet, darunter Latakia, Deir Ez-Zor, Dar’a, Homs, Hama, Aleppo und Damaskus, die zu Hunderten
von Verhaftungen führten. Mitte Januar 2025 soll die HTS „kleine Gruppen lokal organisierter Kämpferzellen in den von ihr kontrollierten Gebieten bekämpft” und dabei Panzer, Kampfhubschrauber und Drohnen gegen pro-Assad-Gruppen eingesetzt haben. Ende Januar sollen Kämpfer, die der neuen Regierung angehören, 35 summarische Hinrichtungen durchgeführt und dabei vor allem Offiziere aus der Assad-Ära getötet haben.
Anfang März wurde eine erhebliche Eskalation der Feindseligkeiten in Latakia, Tartus und in geringerem Maße auch in den Provinzen Homs und Hama gemeldet. Nach einer Reihe von Angriffen pro-Assad-Anhänger auf die allgemeinen Sicherheitskräfte in Baniyas, Tartus und Jableh, Latakia, bei denen mehr als 100 Angehörige der Sicherheitskräfte und 15 Zivilisten ums Leben kamen, leiteten die Sicherheitskräfte der Regierung und mit ihnen verbündete bewaffnete Akteure, die „offenbar außerhalb der Kontrolle von Damaskus operieren“, eine allgemeine Mobilisierung ein und starteten Vergeltungsschläge gegen Aufständische und Zivilisten. Berichten zufolge kam es zu summarischen Hinrichtungen entlang konfessioneller Grenzen durch unbekannte Täter, Mitglieder der Sicherheitskräfte der Übergangsregierung und Elemente, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen.
Laut SOHR wurden bei den Zusammenstößen 1 454 Menschen getötet, darunter 973 Zivilisten. Die meisten der getöteten Zivilisten waren Berichten zufolge Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft, insbesondere aus den Provinzen Latakia und Tartus. Laut SOHR wurden 545 Zivilisten in Latakia, 262 in Tartus, 156 in Hama und 10 in Homs getötet. SNHR dokumentierte 803 Todesopfer zwischen dem 6. und 10. März. Mindestens 211 Zivilisten wurden von pro-Assad-bewaffneten Gruppen getötet, während mindestens 420 Zivilisten und entwaffnete Kämpfer von Sicherheitskräften und verbündeten bewaffneten Gruppen getötet wurden. Die höchste Zahl an Zivilisten und entwaffneten Kämpfern wurde in den Provinzen Latakia (185) und Tartus (183) verzeichnet, gefolgt von Hama (29) und Homs (3). Die Gewalt umfasste außergerichtliche Tötungen, Hinrichtungen vor Ort und systematische Massenmorde aus Rache und religiösen Motiven.
Das OHCHR hat bis zum 11. März 111 Todesfälle unter der Zivilbevölkerung dokumentiert, aber die Überprüfung dauert noch an, und es wird davon ausgegangen, dass die tatsächliche Zahl deutlich höher liegt.
Berichten zufolge wurden Tausende Menschen in den Küstengebieten vertrieben, wobei schätzungsweise 16 000 aufgrund der Feindseligkeiten in den Libanon geflohen sind. Am 10. März verkündete die Übergangsregierung das Ende der Militäroperation in den Küstengebieten. Präsident Al-Shaara erließ einen Beschluss zur Bildung eines unabhängigen nationalen Ausschusses zur Untersuchung der Ereignisse, und die Behörden sollen damit begonnen haben, Personen strafrechtlich zu verfolgen, denen vorgeworfen wird, während der Aufstände in Westsyrien zwischen dem 6. und 10. März Verbrechen begangen zu haben.
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4.5. Auswirkungen der Gewalt auf die Zivilbevölkerung
4.5.1. Sicherheitsvorfälle
Laut ACLED-Daten ereigneten sich zwischen dem 1. November 2024 und dem 28. Februar 2025 in Syrien 3 941 Sicherheitsvorfälle: 1035 davon wurden als Kämpfe, 2048 als Explosionen/Ferngewalt und 858 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. Die meisten von ACLED in diesem Zeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Provinzen Aleppo (1254), Deir Ez-Zor (463), Hasaka (407), Raqqa (375) und Idlib (325). Die niedrigsten Zahlen an Sicherheitsvorfällen wurden in den Provinzen Tartus (40), Damaskus (42), Quneitra (57), Sweida (58) und Latakia (103) verzeichnet.
Die Provinz Idlib verzeichnete im November 2024 einen Höchststand von 257 Sicherheitsvorfällen, bevor die Zahlen in den folgenden Monaten drastisch zurückgingen (38 im Dezember, 17 im Januar und 13 im Februar). In der Provinz Aleppo erreichten die Vorfälle ebenfalls im November 2024 ihren Höhepunkt (420 Vorfälle), bevor die Zahlen im Dezember und Januar auf etwa 300 zurückgingen und anschließend weiter sanken. In Hasaka und Raqqa erreichten die Sicherheitsvorfälle im Januar einen Höchststand (168 bzw. 125 Vorfälle), bevor sie im Februar zurückgingen.
Zwischen dem unmittelbaren Nachgang des Sturzes von Assad (9. Dezember 2024) und dem 28. Februar 2025
hat die Zahl der von ACLED registrierten Sicherheitsvorfälle in einigen Provinzen wie Damaskus-Land (89 % aller im Referenzzeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle), Tartus (86 %), Latakia (85 %), Hasaka (81 %), Raqqa (79 %) und Homs (61 %) deutlich zugenommen. Umgekehrt war in den Provinzen Idlib (13 % aller im Referenzzeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle) und Hama (16 %) ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen.
(…)
Im Berichtszeitraum wurde eine erhebliche Konzentration von Sicherheitsvorfällen in bestimmten Bezirken einiger Provinzen beobachtet. In der Provinz Aleppo ereigneten sich etwa 73 % der registrierten Vorfälle in den Bezirken Jebel Saman, Ain Al Arab/Kobane und Menbij. In der Provinz Hasaka konzentrierten sich 83 % der Sicherheitsvorfälle auf die Bezirke Hasaka und Ras Al Ain. Rund 56 % der Vorfälle in der Provinz Deir Ez-Zor ereigneten sich im Bezirk Deir Ez-Zor, während 51 % der registrierten Vorfälle auf Tall Abyad in der Provinz Raqqa entfielen. Darüber hinaus ereigneten sich 41 % der Sicherheitsvorfälle in der Provinz Hama im Bezirk Hama und 40 % der Sicherheitsvorfälle in der Provinz Homs wurden im Bezirk Homs gemeldet.
UCDP verzeichnete im Berichtszeitraum 949 Sicherheitsvorfälle mit Todesopfern. Die höchste Zahl an Vorfällen wurde in den Provinzen Aleppo (241), Homs (131), Hama (109) und Deir Ez-Zor (93) registriert. Die geringste Anzahl von Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Quneitra (5), Damaskus (18) und Tartus (19) verzeichnet. Bei 21 der von UCDP erfassten Vorfälle wurde der genaue Ort innerhalb einer Provinz nicht angegeben. Eine hohe Anzahl der von UCDP erfassten Sicherheitsvorfälle mit Todesfolge (39 % aller Sicherheitsvorfälle) waren Vorfälle, bei denen die verantwortlichen Parteien nicht identifiziert werden konnten.
(…)
4.5.3. Zivile Todesopfer
Zwischen November 2024 und Februar 2025 verzeichnete das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) insgesamt 1032 zivile Todesopfer (darunter 165 Kinder und 110 Frauen). Im November 2024 wurden 71 Zivilisten getötet, gefolgt von 503 im Dezember 2024, 236 im Januar 2025 und 222 im Februar 2025. In diesem Viermonatszeitraum wurden die meisten zivilen Todesopfer in Aleppo (374), Hama (150) und Idlib (132) verzeichnet.
Die Zahl der vom SNHR in diesem Viermonatszeitraum registrierten zivilen Todesopfer überstieg die Gesamtzahl der in den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 registrierten Todesfälle (690) und belief sich auf 395 % der Zahl der zivilen Todesopfer, die in den vier Monaten unmittelbar vor dem Bezugszeitraum dieses Berichts registriert wurden (261 Todesfälle). Die Hauptverantwortlichen waren nicht identifizierte Parteien, darunter Landminen unbekannter Herkunft und Schüsse/Bombenangriffe/Tötungen durch nicht identifizierte Parteien (die zwischen November 2024 und Februar 2025 543 zivile Todesopfer forderten), (ehemalige) Assad-Regierungstruppen (die zwischen November 2024 und Januar 2025 243 zivile Todesopfer verursachten, darunter 223 im Dezember), die SDF (die zwischen November 2024 und Februar 2025 145 Todesopfer verursachten, darunter 108 im Dezember) und die SNA (die in den vier Monaten 15 Todesopfer verursachten).

Abbildung 4. Anzahl der von SNHR registrierten zivilen Todesopfer (November 2024 bis Februar 2025).
Aufschlüsselung nach Provinzen
Im gleichen Zeitraum verzeichnete UCDP 949 Sicherheitsvorfälle, die zu 3350 Todesopfern in Syrien führten, darunter 1237 zivile Todesopfer. Die meisten zivilen Todesopfer wurden in den Provinzen Homs (269), Aleppo (256) und Hama (200) verzeichnet. Die geringste Anzahl von Sicherheitsvorfällen wurde in den Provinzen Quneitra (5), Tartous (18) und Damaskus (19) registriert.
(…)
4.5.4. Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kriegsrückstände
Während der Eskalation der Feindseligkeiten, die am 27. November 2024 im Nordwesten Syriens begann, stellte das OHCHR fest, dass Angriffe sowohl der HTS als auch der Assad-treuen Kräfte zu Zerstörungen und Schäden an Gesundheitseinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Lebensmittelmärkten und anderen zivilen Strukturen wie Häusern, Geschäften und einer Moschee führten, darunter auch in der Stadt Idlib. Die am 1. und 2. Dezember 2024 in der Provinz Idlib gemeldeten Zusammenstöße betrafen vier Schulen, zwei Flüchtlingslager, eine Wasserstation, mehrere Gesundheitseinrichtungen und Wohngebiete.
Nach dem Sturz der Assad-Regierung verursachten die anhaltenden Feindseligkeiten, unter anderem im Süden Syriens sowie in den Provinzen Homs, Tartus und Latakia, weiterhin Schäden an Wohnhäusern, Gesundheitseinrichtungen, Brücken, Märkten, Geschäften und anderen zivilen Infrastrukturen. Durch die am 10. Dezember 2024 verursachten Schäden am Tishreen-Staudamm war die Anlage Ende Januar 2025 nicht mehr betriebsfähig, wodurch laut UNOCHA rund 413.000 Menschen in der Umgebung von Manbij und Kobane ohne Wasser und Strom waren. Es gab auch Berichte über die Zerstörung von zivilem Eigentum in der Provinz Quneitra, während Wasserstationen durch Feindseligkeiten in Aleppo, Raqqa, Hasaka und Deir Ez-Zor beschädigt wurden.
Nicht explodierte Kriegsrückstände hatten weiterhin tödliche Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Zu den am stärksten gefährdeten Gebieten zählen ehemalige Frontlinien und Gebiete, in denen intensive Kampfhandlungen stattfanden, während die anhaltenden Kämpfe in Teilen Nordostsyriens zu einer weiteren Verseuchung geführt haben. Die Vereinten Nationen stellten fest, dass wöchentlich bzw. fast täglich Todesfälle und Verletzungen durch Kontamination mit explosiven Kampfmittelrückständen im ganzen Land gemeldet wurden, wobei zwischen Dezember 2024 und Mitte Februar 2025 mehr als 430 Todesfälle und Verletzungen gemeldet wurden. Auf der Grundlage seiner Überwachungsarbeit schätzte der HALO Trust, eine in Großbritannien ansässige NGO, die sich auf die Beseitigung von Blindgängern spezialisiert hat, dass zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 2. März 2025 640 Menschen durch Landminen und andere explosive Kampfmittelrückstände getötet oder verletzt wurden. Die Quelle wies jedoch darauf hin, dass dies wahrscheinlich eine Unterschätzung sei, da Syrien über keine zentrale Aufzeichnung der im ganzen Land auftretenden Unfälle verfüge. Unterdessen gingen aus Statistiken der syrischen Zivilverteidigung, die von Enab Baladi konsultiert wurden, hervor, dass zwischen dem Beginn der „Operation Abschreckung von Aggressionen” und dem 19. Januar 2025 40 Menschen durch Kriegsrückstände getötet und weitere 65 Zivilisten verletzt worden waren.
SOHR berichtete, dass Explosionen von Kriegsresten (die gemäß ihrer Definition alte Landminen und nicht explodierte Bomben, IEDs, Granaten, Handgranaten und Geschosse umfassen) zwischen dem 1. Januar und dem 7. Februar 2025 143 Todesfälle und 172 Verletzte unter der Zivilbevölkerung verursacht hatten. Aufgeschlüsselt nach Kontrollgebieten ereigneten sich 106 dieser 143 Todesfälle unter Zivilisten (74 %) in Regionen, die von der neuen Übergangsverwaltung kontrolliert werden, während auf die von den SDF und den SNA-Fraktionen kontrollierten Gebiete 10 (7 %) bzw. 27 Todesfälle (19 %) entfielen. Während SOHR keine entsprechenden Daten für Dezember 2024 veröffentlicht hat, verzeichnete es im November 2024 neun Todesfälle und 23 Verletzte unter der Zivilbevölkerung durch nicht explodierte Kriegsrückstände. Sieben dieser neun Todesfälle wurden in Gebieten registriert, die zu diesem Zeitpunkt unter der Kontrolle der Assad-Regierung standen, während die übrigen zwei in von HTS kontrollierten Gebieten verzeichnet wurden.
Wie UNOCHA Ende Januar 2025 berichtete, wurden seit November 2024 insgesamt 136 Minenfelder und Minenstandorte in Idlib, Aleppo, Hama, Deir Ez-Zor und Latakia neu identifiziert. […]“
Auszug aus EUAA, Country Focus Syrien - Version Juli 2025
„(…)
3. Socio-economic situation with a focus on Damascus city
3.1. Economic situation overview
The US sanctions on Syria, progressively isolating the country from the international trade and financial systems since the beginning of the conflict, were lifted in May 2025. In the same month, the EU lifted its sanctionsand Syria’s arrears to the World Bank were cleared, with financial backing from Saudi Arabia and the State of Qatar.
Despite these developments, Syria continued to face an economic contraction rooted in years of conflict, reduced agricultural production and underfunded humanitarian assistance. The Gross Domestic Product (GDP) was projected to contract by an additional 1 % in 2025, following declines of 1.5 % in 2024 and 1.2 % in 2023. External debt remained significant in proportion to the country’s limited repayment capacity. Estimates from the new government placed Syria’s total external debt between USD 20 billion and USD 23 billion. However, the full extent of the Syria’s debt was difficult to assess due to the co-existence of recorded and undisclosed financial support over time, with estimates that could reach USD 50 billion.
In April 2025, the World Food Programme (WFP) reported that cash liquidity remained limited, with continued restrictions on bank withdrawals and disruptions to online payment systems. While some electronic payments had resumed, transactions were subject to a daily cap of 1 million Syrian pounds (SYP). Additional reporting indicated that both public and private banks have imposed strict daily withdrawal limits not exceeding 200 000 Syrian pounds (equivalent to about USD 20), with higher caps up to 500 000 pounds in limited circumstances. Some banks resumed currency exchange from US dollars (USD) to SYP at the official exchange rate of SYP 12 060 per USD, whereas exchange companies continued to operate based on the parallel market rate, which depreciated from SYP 10 112 per USD to SYP 11 084 per USD between March and April 2025. Following the change in government leadership in December 2024, the central bank pledged to adopt a unified official exchange rate for the SYP.
According to the UNOCHA, household expenditures continued to exceed income levels, including in households with multiple earners. The depreciation of both SYP and Turkish lira, combined with persistent inflation, contributed to significantly increase the Minimum Expenditure Basket (MEB) and Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB). This indicator reflected the cost of living that rose by 21 % in 2024 and more than tripled in the last 2 years. In Hasaka, Raqqa, Deir Ez-Zor governorates and Manbij subdistrict, it was reported that a worker would require the equivalent of 60 days’ wages to afford the SMEB. A WFP report in April 2025 noted a spike in bakery bread prices following reductions in subsidies. In the same month, the monthly minimum wage of SYP 278 910 covered only 13 % of the MEB. The national daily wage for unskilled labour reached an average of around 43 000 SYP per day and an experienced teacher earned 400 000 SYP (equivalent to USD 40), while an inexperienced teacher earned 300 000 SYP (equivalent to USD 30). Regional disparities persisted.
At the end of March, estimates by the Kassioun newspaper indicated that the minimum monthly cost of living for a family of five in Damascus had reached SYP 8 million (equivalent to USD 666). According to a socio-economic review commissioned in 2024 by the Country of Origin Information Unit of the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Damascus’ overall socio-economic situation was just above the threshold of sustainability.
Fuel prices showed slight declines across both the formal and informal markets. Regionally, diesel prices increased by 6.4 % in Damascus but declined in Aleppo and Hama. Gasoline prices increased moderately in Damascus (4.6 %) and fell in Hama. Domestic gas prices registered a significant drop—by 17.9 % in Hama and 11 % in Damascus—while remaining stable in Idlib.
Three major power generation stations accounting for about 18.25 % of the total national electricity production - Aleppo Thermal Station, the Zayzoun Station in Idlib, and the al-Taim Station in Deir Ezzor - have been destroyed at different times during the conflict. Both returnees and host communities indicated access to electricity as a critical challenge, according to a report by the Norwegian Refugee Council. 81 % of electrical grids in the country were partially damaged, severely affecting economic activities. UNOCHA reported that electricity access remained uneven: while some households depended on the main grid or solar power, 1 in 20 remained entirely without electricity. In Manbij and Kobani alone, over 413 000 people have lost access to electricity due to damage to the Tishreen Dam. In southern and central Syria, the national electricity network remained the main power source for most residents, with the electricity infrastructure being severely affected by the conflict and a prolonged lack of maintenance, repairs, and upgrades. In Homs and Hama, some communities reportedly received electricity for only 45 to 60 minutes every eight hours. Limited access to electricity has influenced some families’ decisions to return to Idlib after initially attempting to resettle in southern areas. The lack of reliable electricity also impacted industrial and urban livelihoods, with high generator and electricity costs in industrial zones contributing to increased consumer prices for basic goods. In the governorates of Hasaka, Raqqa, and Deir Ez-Zor and parts of Aleppo, solar-powered households received an average of 13.6 hours of electricity per day, compared to 7.3 hours for households relying on the public grid.
A UNDP report highlighted that energy production in the country has decreased by 80 %, and 70 % of electricity generation stations have been damaged, leading to a 75 % drop in the national grid’s capacity. The transitional government implemented several measures to stimulate economic recovery. In April 2025, according to WFP, it implemented a 21 % reduction in electricity prices for the industrial and agricultural sectors, reopened the Baniyas Oil Refinery, resumed phosphate exports and signed a 30-year contract with a French company to renovate and operate the Latakia port.
3.2. Humanitarian situation and assistance
Despite a cessation of hostilities in several areas of the country, humanitarian needs remained critical. In February 2025, Assistant Secretary-General for Humanitarian Affairs Joyce Mswaya said Syria was still struggling with a ‘massive humanitarian crisis’ affecting more than 70 % of its population. The lack of UN funding, which by April 2025 had covered less than 10 % of projected needs for the first half of the year, was estimated to cause the closure of half of UNHCR’s community centres (122) by June 2025 and a 30 % reduction in staff. In the northwest region, the freeze of US-funded activities affected the operativity of health facilities and caused the suspension of water and sanitation services in displacement camps. In May 2025, Human Rights Watch (HRW) reported that all humanitarian organisations operating in Syria were required by the new authorities to reregister in order to continue their work. Aid workers described the new procedures as more complex than those under the Assad government, requiring the disclosure of operations and funding details and obstructing humanitarian access.
According to UN sources, the number of People in Need (PiN) – an indicator reflecting both infrastructure damage and limited access to essential services - continued to rise across all humanitarian sectors affecting 16.7 million of people. Since 15 December 2024, severe liquidity shortage across the country has impacted the humanitarian programs, leading to suspensions of operations and significant delays.
3.3. Employment
Unemployment reached 24 % in 2024. Labour force participation remained low, with significant number of people unable to access job opportunities due to the conflict and displacement. A report by the International Organisation for Migration (IOM) found that 73 % of respondents identified unemployment as one of the main risks and barrier to return. In another assessment conducted between December and February 2025, survey participants ranked employment opportunities as the second most important concern after basic service access. Access to livelihoods in Damascus scored 2.1 (challenging), with all other governorates - except Quneitra - assessed as either challenging or not conducive for return based on this indicator. While the assessment recorded that, in areas with existing industry and commerce sectors, at least 85 % of key informants (Kis) reported partial or full operational status, in Damascus, 25 % of the industry and manufacturing sectors were described as nonoperational. Another IOM report released in May 2025 noted that the lack of economic opportunities and essential services posed the greatest challenge for returnees. A survey by the Norwegian Refugee Council (NRC) found that only 31 % had secured a temporary job. All households were found depending on support from relatives, communities, savings or remittances, and none were able to meet their basic needs. Another assessment conducted among returnees indicated that the majority of households were in debt especially in the areas of Aleppo, Dar’a and Rural Damascus.
To mitigate liquidity challenges exacerbated in the past by the ATM malfunctioning due to power cuts, lack of staff and a severe shortage of banknotes, the Ministry of Finance introduced in April 2025 the digital salary directing public institutions to pay their employees through the Sham Cash electronic application starting from May 2025. Unemployment, job losses, and lack of access to essential services remained significant barriers to meeting basic needs. Many households resorted to borrowing money, selling productive assets, or engaging in high-risk or degrading jobs.The lack of job opportunities forced many into low paid and insecure informal jobs. The WFP reported, in April 2025, that the national daily wage for unskilled labour slightly increased by 3 %, reaching an average of approximately SYP 43 000 per day.An analysis by SCPR indicated that, as of February 2025, civil sector workers in regions governed by the Syrian government earned significantly less than their counterparts elsewhere, receiving only 37 % of the wages paid in the SIG and SSG areas and 48 % of those in DAANES areas. Over 200 startups operated within the country, mainly in Damascus, Homs and Aleppo but only a dozen have reached growth stage.
(…)
3.5. Food security
Between November 2024 and May 2025, an estimated 14.56 million people were food insecure, including 9.1 million classified as acutely food insecure and 1.3 million among them facing severe food insecurity. An additional 5.4 million were identified as at risk of hunger. Soaring inflation and the depreciation of the SYP have significantly reduced purchasing power. According to WFP, Syria remained highly dependent on food imports, making it vulnerable to fluctuations in global commodity prices and exchange rates. The minimum wage covered only 16 % of the food component of the MEB, making food unaffordable for large segments of the population. Rising commodity prices exacerbate economic challenges, pushing thousands into severe food insecurity. The price of bread rose by 1 % compared to March 2025 and by 382 % compared to 2024. A UNOCHA report released in March 2025 revealed that less than 25 % of surveyed respondents had access to essential nutrition services, including malnutrition screening, feeding counselling, and therapeutic treatment for malnutrition. Assessment visits by the UN mission and NGO partners noted signs of malnutrition, especially underweight, amidst many children under five, across regions of Syria that were not reachable due to security challenges and the political situation. As of April 2025, WFP indicated that Damascus registered the highest MEB in the country for the third consecutive month (equal to SYP 2 403 097), driven by elevated prices for potatoes, apples, eggplants and white beans.
3.6. Housing, water, and sanitation
(a) Housing
According to UNDP, about one-third of housing units – corresponding to 1.3 million – have been either destroyed or severely damaged over the conflict. According to The Humanitarian, ‘There is no one number that captures how many homes, hospitals, and infrastructure have been wrecked over the course of Syria’s war’. The same outlet stated that parts of Damascus like Eastern Ghouta, Qaboun, the Yarmouk Palestinian refugee camp and high-rise apartment blocks along the Damascus-Homs international highway were hit by bombing and shelling. Some neighbourhoods were eventually levelled by al-Assad’s government, sometimes under the guise of mine-clearance, security objectives or redevelopment. An article from The Economist described the eastern suburbs of Damascus as ‘a sea of undulating rubble and skeletal ruins’. UNOCHA highlighted how debris and damaged infrastructure continued to hinder the restoration of services and the resumption of business activities particularly as municipal services remained disrupted, with a lack of capacity-building. UNDP assessed that half of Syria’s infrastructure has been destroyed or rendered dysfunctional including roads, bridges, power plants, grain mills, storage facilities, and bakeries.
Over 40 % of surveyed returnees by NRC lacked access to adequate shelter. In areas like Aleppo and Rural Damascus, disputes over property rights and duplicated ownership claims were commonly reported with some people having official documentation proving housing or land ownership, and others lacking the necessary official papers to reclaim property. A source interviewed by The Humanitarian highlighted that ‘property violations, and poor realestate documentation lasted for years,’ and that ‘many houses that weren’t destroyed are now inhabited by new residents.’ UNOCHA found that key obstacles preventing people from returning to their homes or improving shelter conditions in Damascus included the lack of basic services such as water and electricity, limited funding and the lack of health and education facilities. As of mid-May 2025, people in Damascus were facing absence of housing, unreliable access to electricity, clean water, healthcare and work. At the end of May 2025, the Syrian energy minister announced an agreement with Türkiye to supply Syria with gas starting from June, addressing the latter's longstanding power shortages. According to a source interviewed by the New Humanitarian rebuilding a house that isn’t completely destroyed would costs at least 50 million SYP (around USD 4 000).
Due to widespread destruction in the suburbs of Damascus, there is a severe shortage of housing and limited availability of residential areas. Additionally, property prices in Damascus city are very high, making renting or purchasing unaffordable for most returnees. While some housing may be available on the outskirts or in more remote areas, the living conditions in these locations are generally poor.
(b) Water and sanitation
Over the past decades, Syria has experienced significant depletion of its water resources, primarily due to economic growth and competition for internationally shared waters. According to UNOCHA, in north-east Syria, water scarcity remains a major challenge, with over 80 % of water supply systems not functioning mainly due to damaged power systems. This caused 1.8 million people to lack access to safe water, including 610 000 residents and IDPs in Hasaka. The Alouk water station was still not operational as of 27 May 2025. Conflict-related damage to strategic assets such as the Tishreen Dam and Alouk Water Station has left hundreds of thousands without reliable access to water or power. In May 2025, Israeli military forces reportedly destroyed a local water well located near the Tel Ahmar base in Quneitra province. The well was the primary water source for Al-Asbah Al-Asha and seven surrounding villages, raising concerns over a potential water shortage if further damage to infrastructure occurs.
The poor rainfall precipitation in the 2024/2025 seasons affected the productivity of water resources in the Southern and Northern areas, thereby affecting access to water for the most vulnerable communities, particularly in Damascus, Dar’a, Sweida, and Hasaka. Water supply to Damascus city was reduced due to the depletion of Ein El-Fijeh Spring, which served water to 1.1 million households. The crisis has been further exacerbated by the lowest recorded rainfall levels since 1956. The Damascus City Water Supply Authority declared a state of emergency and introduced strict water rationing measures, reducing daily water provision from 12 to 4 hours - a 66 % decrease compared to the previous year. In an assessment conducted by IOM between March and April 2025 , 26 % of key informants in Damascus lacked access to drinking water, 21 % lacked water for hygiene and 19 % did not have access to a sewage system.The poor rainfall precipitation in the 2024 aus 2025, seasons affected the productivity of water resources in the Southern and Northern areas, thereby affecting access to water for the most vulnerable communities, particularly in Damascus, Dar’a, Sweida, and Hasaka. Water supply to Damascus city was reduced due to the depletion of Ein El-Fijeh Spring, which served water to 1.1 million households. The crisis has been further exacerbated by the lowest recorded rainfall levels since 1956. The Damascus City Water Supply Authority declared a state of emergency and introduced strict water rationing measures, reducing daily water provision from 12 to 4 hours - a 66 % decrease compared to the previous year. In an assessment conducted by IOM between March and April 2025 , 26 % of key informants in Damascus lacked access to drinking water, 21 % lacked water for hygiene and 19 % did not have access to a sewage system.
As of 27 May 2025, WASH Cluster partners reported serious depletion of groundwater wells in Hasaka governorate and critically low water flow in the Euphrates affecting electricity generation and water supply in Raqqa and Aleppo. IDPs in both north-west and north-east Syria continued to face limited access to water and sanitation services.
3.7. Health care
As of December 2024, only 57 % of the hospitals and 37 % of its primary healthcare facilities in Syria were fully functional, while the rest are either partially or completely out of service. In areas like Damascus and Aleppo hospitals remained largely non-operational. In Damascus, 34 % of health centres (29 out of 86) were affected by underfunding, with an impact on approximately 712 000 individuals Several providers, as reported by Refugees International, indicated that mobile health clinics— previously among the few sources of medical care in rural towns and areas where returnees were beginning to rebuild - were no longer sustainable.
The WHO indicated that 15.8 million people - more than 65 % of the total population – were in need of humanitarian health assistance. Mental Health and Psychosocial Support (MHPSS) needs were reported to be particularly high in the coastal areas, where stress-related conditions were on the rise. IOM indicated that in Damascus, 7 % of key respondents did not have access to primary health facilities, 69 % did not have access to specialised health facilities and 19 % did not have access to emergency health facilities.
Challenges for the health system included geographic disparities in workforce distribution, underfunding, misallocation of resources, deteriorated healthcare infrastructure and medical equipment, the migration of health professionals and the collapse of supply chains and lack of a unified health information system. In Damascus, human resources distribution was limited by the centralised control of the Ministry of Health, restricting local health directorates' ability to manage staff effectively. Additional challenges included outdated training curricula, poor infrastructures and a lack of coordination between private and public health services. Charitable healthcare institutions, such as the Mouwasat Charitable Hospital in Damascus, transitioned to private operations. Coordination mechanisms, such as health clusters and technical working groups, have been reported as highly ineffective in Damascus and Homs.
Doctors working in areas like Damascus and Aleppo reportedly received monthly salaries as low as USD 30. According to a former official cited by Refugee International, these salaries were sustained through government funding sourced from narcotics revenues. A Syrian Arab Red Crescent (SARC) study found that 66 % of communities reported a lack of medical care for severe illnesses such as cancer and kidney failure, while 61 % indicated the unavailability of treatment services for chronic diseases. Additionally, 57 % reported a shortage of medications for emergency conditions such as pain and infections, and maternal and child health services were found to be lacking in 48 % of cases. The report also noted the disruption of 50 % of health facilities, rendering many non-functional and the spread of infectious diseases due to poor sanitation and overcrowding in displacement camps. IOM identified the lack of specialised health care as a consistent challenge across governorates, including in areas where basic services had been restored. This gap significantly limited the capacity to address chronic illnesses, injuries, and disabilities, particularly among vulnerable groups such as children, older person returnees, and persons with disabilities.
(…)
3.9. Mobility and admittance
3.9.1. Freedom of movement and road security
Sources interviewed by DIS reported that freedom of movement has improved since the fall of the Assad government and civilians can generally travel between major cities without facing restrictions. Most fixed checkpoints within urban areas have been removed, and those that remain, primarily on intercity highway, are fewer in number and conduct less stringent checks. At checkpoints, security forces typically inspect individuals’ IDs and check for the possession of weapons. The risk of arbitrary arrest at these checkpoints has also significantly decreased. In an interview with EUAA, SJAC noted that it has not recorded violations regarding the freedom of movement in the country in general, in Damascus city or its suburbs.
The road leading from Damascus airport to the city is well secured, with the government actively trying to demonstrating its presence and control. Security was reportedly enhanced at the Sayida Zaynab suburb in Damascus which hosts an important Shia shrine. Security incidents including clashes and kidnappings in April disrupted key transport routes in RuralDamascus and Sweida governorates, notably affecting access to Damascus airport and the Sweida-Damascus road.
In a May 2025 report, the Norwegian Refugee Council (NRC) noted that across all governorates, personal security concerns persist, with reports of theft, harassment, kidnapping, and revenge killings. Many residents limit movement after dark due to heightened security risks and the lack of street lighting or electricity, which leaves areas exceptionally dark at night. SJAC noted that kidnappings and criminality are reported in the Damascus suburbs and travel routes between Damascus to Dar’a, Sweida, Homs are not safe, especially at night. Going out at night is not recommended even in Damascus due to security risks.
According to an IOM report, freedom of movement was largely unrestricted across locations of return in all governorates of Syria, with 83 % of key informants (KIs) reporting no significant limitations. However, despite this, most KIs noted incidents over the past 30 days, including petty crime (76 %), HLP disputes (50 %), and attacks involving non-firearm weapons (45 %). These incidents were most frequently reported in the districts of Aleppo, Idlib, and Hama within the respective governorates.
(…)
In Homs city, authorities have set up checkpoints across the city to clamp down on criminality, including separating the Alawite majority neighbourhoods of Al-Arman, Al-Zahra and Al-Nahda from the rest of Homs. Despite the presence of security forces in Homs city, including GSS checkpoints at the city’s entrances, the attacks on civilians, particularly Alawites continued according to SJAC reporting from May. Some civilians have accused the authorities of condoning or even facilitating the murders.
(…)
3.9.2. International flight connections
The flight tracker FlightConnections, which provides information about current flight connections, indicated that, as of 7 May 2025, international flights were being operated to four countries, including Türkiye (Istanbul, Ankara), Jordan (Amman), the UAE (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah), and Qatar (Doha). Flightradar24 also showed flights arriving or scheduled to arrive from Beirut, Muscat, Jeddah, Misrata, Khartoum, Abidjan, Erbil and Kuwait city.
As of January 2025, international flights to Damascus International Airport (DAM) resumed, including routes from Türkiye, Qatar, the UAE, and Jordan. Domestic flights between Damascus and Aleppo had already resumed earlier, on 18 December 2024. The resumption of flights between Syria and Saudi Arabia is reportedly under consideration, although no specific date has been announced. Direct flights between DAM and Bucharest, Romania, were announced to be starting from June by a Romanian airline and the first commercial flight from Bucharest to Damascus landed in mid-June.
In the second half of June, the military escalation in the Middle East led to the temporary closure of airspace and air corridors leading to DAM. Syrian Airlines, the flag carrier of Syria, diverted its flights from DAM to Aleppo International Airport where routes to the UAE, Saudi Arabia and Türkiye would be operated. Ground transportation between Aleppo and DAM airport would be provided regularly, according to the airline. Israeli and Iranian forces have exchanged strikes through Syrian airspace, resulting in civilian casualties and damage to property, particularly in southern Syria.
5.8. Security situation and conflict impact on civilians by governorate
(…)
5.8.6. Homs governorate

(a) Administrative division and population estimates Homs governorate is divided into six administrative districts, namely Al-Makhrim, Al-Qusayr, Ar-Rastan, Homs, Tadmor, and Tall Kalakh, which are further divided into a total of 23 subdistricts. The governorate’s capital is Homs city, a religiously diverse city, with a Sunni majority and large Alawite, Christian and Shia minority communities. As of March 2025, the population of Homs governorate was 1 438 401, including residents, IDPs, and returnees from abroad, according to IOM estimates. In comparison, the WHO estimated the population at 1 505 561 as of March 2025.For further background information on Homs governorate, see section
2.6.1. of the EUAA COI Report Syria – Security Situation (October 2024).
(b) Territorial control and main armed actors As of 30 May 2025, a map by the ISW and CTP showed the western part of Homs governorate as well as a corridor linking that part of the governorate with the city of Deir Ez-Zor as being controlled by the HTS-led transitional administration. Adjacent to the so-called Al Tanf Deconfliction Zone along the border with Iraq and Jordan was an area shown as being controlled by unidentified opposition groups. That area extended until the above-mentioned Homs-Deir Ez-Zor corridor which is running across the centre of the governorate. In the vicinity of Homs city, ISW and CTP indicated the presence of pro-Assad insurgents. ACLED noted that hostilities between pro-Assad non-state armed groups and security forces in the coastal region in early March 2025 also expanded to locations in Homs governorate, leading to widespread security operations and raids by the transitional administration’s armed forces in rural Homs. Saraya Ansar Al Sunnah, a militant Sunni group claimed responsibility for several targeted killings of Alawites and ‘regime remnants’ in Homs governorate during the reporting period. Israeli forces launched several airstrikes on – mostly military – targets in Homs governorate in March and April 2025.
(c) Security trends
Following the escalation of violence in the coastal region in early March 2025, as mentioned above, security forces and supporting armed groups launched security operations and raids in areas affected by the violence. The SNHR reported on incidents in rural Homs, where houses were raided and burnt down by security forces. The International Crisis Group observed that, while the GSS had been able to quickly gain control over Damascus and other central cities and maintain public safety in these areas, they appeared to face more challenges in other areas such as Homs city and countryside. There, a series of revenge killings and kidnappings, often targeting Alawites, contributed to a general feeling of danger and undermined particularly the latter group’s trust in the new authorities. Similarly, SJAC pointed to a ‘pattern of violence’ that had ‘ebbed and flowed’ since January 2025 – the apparently targeted killing of Alawite civilians. The source noted that, according to reports these killings seemed to be motivated by the presumed identification of this group with the Assad regime and appeared to be particularly prevalent in and around Homs city, potentially because of past acts of violence committed by the former regime against the Sunni population in that area. Other sources also reported on persisting tensions between Alawites and other communities, incidents of ‘reprisal discrimination’, and an increase in kidnappings and killings in Homs city, often targeting religious minorities, such as the Al-Murshidi religious community, and, predominantly, Alawites, and/or persons affiliated with the former Assad government. As of March 2025, the civil society organisation ‘Civil Peace Group’ reportedly documented 86 cases of kidnappings and disappearances in Homs since 9 December 2024, with 23 of those individuals being executed and the fate of the others unknown. Killings were often perpetrated by unidentified gunmen on motorcycles, leading the GSS to announce in early May a ban on the use of motorcycles in Homs city after 7 pm. In April, the SNHR pointed to ‘a surge in violent and unlawful killings’ in Homs city, where at least 20 people were killed in the period 23 to 28 April 2025. Most of the killings occurred in predominantly Alawite neighbourhoods and most of the victims had been shot dead. Security forces reportedly established checkpoints across the city as well as at the Al-Zahra and Al-Nahda neighbourhoods, fencing these areas off from the rest of the city. At the end of May 2025, the ISW and CTP observed a ‘decline in sectarian violence’ in Homs and other major cities since mid-May 2025 and suggested that this might be related to security measures implemented by the transitional authorities including the nightly ban on motorcycles and the deployment of GSS forces.
Saraya Ansar al Sunnah Sunni militia claimed several attacks and killings of Alawites and/or former members of the Assad-government. Israeli forces conducted several airstrikes against targets in Homs governorate: in March 2025, airstrikes included the Mukhayber Bridge in the Hosh Al-Sayyid Ali area near the border with Lebanon, military installations in Shinshar and Jdeidet Al-Sharqiyeh, the Al-Shairat Military Airport, and the Tadmur base in Palmyra. Moreover, airstrikes were launched against the Tiyas (or T4) airbase in March and April 2025, where Türkiye was reportedly planning to install air defence systems, and possibly already had transferred some equipment. Several sources reported on the seizure of smuggled arms, and the raiding of arms depots used by insurgents. In May 2025, Etana Syria noted that GSS arrested several individuals suspected of having links to ISIL cells in Homs governorate.
(d) Security incidents
Between 9 December 2024 and 31 May 2025, ACLED recorded 379 security incidents in Homs governorate (see Figure 19). In the period between 1 March and 31 May 2025, ACLED recorded 180 security incidents (defined as battles, explosions/remote violence, violence against civilians) in Homs governorate. Of these incidents, 14 were coded as battles, 53 as explosions/remote violence, and 113 as violence against civilians.

Figure 19: Evolution of security events coded ‘battles’, ‘explosions/remote violence’ and ‘violence against civilians’ in Homs governorate between 9 December 2024 and 31 May 2025, based on ACLED data. During the reference period, security incidents were recorded in all six districts of Homs governorate. The highest number of such incidents was recorded in Homs district (102 security incidents), followed by Tadmor (30) and Al-Qusayr (27 incidents). The fewest incidents were recorded in Al-Makhrim and Ar-Rastan districts (3 security incidents each). According to ACLED data, unidentified armed groups were involved as a main actor (coded as either ‘Actor 1’ or ‘Actor 2’) in slightly more than 73 % of all security incidents recorded during the reference period, particularly in incidents coded as ‘violence against civilians’ and ‘explosions/remote violence’, where in most cases civilians were also involved. ‘Forces of Syria’, including military and police forces, were involved in around 29 % of all security incidents, particularly in incidents coded as ‘violence against civilians’ and ‘explosions/remote violence’, where Israeli forces were often involved as another actor (conducting airstrikes on Syrian positions).
(e) Civilian casualties
SNHR documented the killing of 48 civilians across Homs governorate in March 2025. A similar number of civilian fatalities was recorded in April 2025 (47), most of them killed by unidentified parties. In May 2025, SNHR recorded the killing of 24 civilians, again, most of them killed by unidentified parties. SNHR does not provide more detailed information on these fatalities. For the period between March and May 2025, UCDP recorded 136 civilian fatalities in Homs governorate.

Figure 20: Civilian fatalities in Homs governorate between March and May 2025. Monthly breakdown based on SNHR data.
(f) Conflict-related infrastructure damage and explosive remnants of war
Several sources have reported that civilians have been killed or injured by landmines and other ERW near Palmyra and in areas of eastern rural Homs. Enab Baladi noted that, according to the Syrian Civil Defence, Homs was one of the areas where most incidents involving war remnants occurred between 27 November 2024 and 14 March 2025. Civilian property was reportedly damaged in an IED attack by Saraya Ansar al Sunnah Sunni fighters on an Alawite neighbourhood in Homs city on 10 April 2025. The Ein Al-Tannour Water Station in Al-Qsair city in western Homs was damaged by a missile attack, presumably by Hezbollah on 17 March 2025.
(g) Conflict-induced displacement and return
According to UNHCR estimates, as of 12 June 2025, there were 283 779 IDPs living in Homs governorate, as well as 159 516 individuals who had returned to areas of the governorate from internal displacement since 27 November 2024. UNHCR further estimated that a total of 86 533 returnees who had returned from abroad since the beginning of 2024 were living in the governorate by 15 May 2025, with the majority of them (64 598) returning to Homs district, followed by Al-Qusayr (10 911 individuals). Since 8 December 2024, 65 843 individuals had returned to Homs governorate from abroad, predominantly to Homs city.
Übersetzt:
„(…) 3. Sozioökonomische Lage mit Schwerpunkt auf der Stadt Damaskus
3.1. Überblick über die wirtschaftliche Lage
Die US-Sanktionen gegen Syrien, die das Land seit Beginn des Konflikts zunehmend vom internationalen Handel und den Finanzsystemen isolierten, wurden im Mai 2025 aufgehoben. Im selben Monat hob auch die EU ihre Sanktionen auf, und Syriens Zahlungsrückstände gegenüber der Weltbank wurden mit finanzieller Unterstützung Saudi-Arabiens und Katars beglichen.
Trotz dieser Entwicklungen litt Syrien weiterhin unter einer wirtschaftlichen Kontraktion, die auf jahrelange Konflikte, eine rückläufige landwirtschaftliche Produktion und unzureichende humanitäre Hilfe zurückzuführen war. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) sollte 2025 um weitere 1 % schrumpfen, nachdem es 2024 um 1,5 % und 2023 um 1,2 % zurückgegangen war. Die Auslandsverschuldung blieb im Verhältnis zur begrenzten Rückzahlungsfähigkeit des Landes weiterhin hoch. Schätzungen der neuen Regierung zufolge beliefen sich die Auslandsschulden Syriens auf insgesamt zwischen 20 und 23 Milliarden US-Dollar. Das gesamte Ausmaß der Verschuldung Syriens war jedoch aufgrund der Koexistenz von dokumentierter und nicht offengelegter finanzieller Unterstützung im Laufe der Zeit schwer einzuschätzen, wobei Schätzungen von bis zu 50 Milliarden US-Dollar ausgehen.
Im April 2025 berichtete das Welternährungsprogramm (WFP), dass die Bargeldliquidität weiterhin begrenzt sei, da die Beschränkungen für Bankabhebungen und Störungen der Online-Zahlungssysteme anhielten. Zwar wurden einige elektronische Zahlungen wieder aufgenommen, doch unterlagen die Transaktionen einer täglichen Obergrenze von 1 Million syrischen Pfund (SYP). Weitere Berichte deuteten darauf hin, dass sowohl öffentliche als auch private Banken strenge tägliche Abhebungslimits von höchstens 200.000 syrischen Pfund (entspricht etwa 20 USD) eingeführt hatten, wobei in bestimmten Fällen höhere Obergrenzen von bis zu 500.000 Pfund galten. Einige Banken nahmen den Umtausch von US-Dollar (USD) in SYP zum offiziellen Wechselkurs von 12.060 SYP pro USD wieder auf, während Wechselstuben weiterhin auf der Grundlage des Parallelmarktkurses arbeiteten, der zwischen März und April 2025 von 10.112 SYP pro USD auf 11.084 SYP pro USD abgewertet wurde. Nach dem Regierungswechsel im Dezember 2024 versprach die Zentralbank, einen einheitlichen offiziellen Wechselkurs für den SYP einzuführen.
Laut UNOCHA lagen die Ausgaben der Haushalte weiterhin über dem Einkommensniveau, auch in Haushalten mit mehreren Verdienern. Die Abwertung sowohl des SYP als auch der türkischen Lira in Verbindung mit anhaltender Inflation trug zu einem deutlichen Anstieg des Mindestausgabenkorbs (MEB) und des Überlebens-Mindestausgabenkorbs (SMEB) bei. Dieser Indikator spiegelte die Lebenshaltungskosten wider, die 2024 um 21 % gestiegen sind und sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht haben. In den Provinzen Hasaka, Raqqa und Deir Ez-Zor sowie im Unterbezirk Manbij wurde berichtet, dass ein Arbeitnehmer das Äquivalent von 60 Tageslöhnen benötigen würde, um sich den SMEB leisten zu können. Ein Bericht des WFP vom April 2025 stellte einen Anstieg der Preise für Backwaren nach Kürzungen der Subventionen fest. Im selben Monat deckte der monatliche Mindestlohn von 278.910 SYP nur 13 % des MEB ab. Der nationale Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte lag im Durchschnitt bei etwa 43.000 SYP pro Tag, ein erfahrener Lehrer verdiente 400.000 SYP (umgerechnet 40 USD), während ein unerfahrener Lehrer 300.000 SYP (umgerechnet 30 USD) verdiente. Regionale Unterschiede blieben bestehen.
Ende März beliefen sich die monatlichen Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie in Damaskus laut Schätzungen der Zeitung Kassioun auf 8 Millionen SYP (umgerechnet 666 USD). Laut einer sozioökonomischen Studie, die 2024 von der Abteilung für Herkunftsländerinformationen des österreichischen Bundesamtes für Migration und Asyl in Auftrag gegeben wurde, lag die allgemeine sozioökonomische Lage in Damaskus knapp über der Schwelle der Nachhaltigkeit.
Die Kraftstoffpreise gingen sowohl auf dem formellen als auch auf dem informellen Markt leicht zurück. Regional stiegen die Dieselpreise in Damaskus um 6,4 %, während sie in Aleppo und Hama zurückgingen. Die Benzinpreise stiegen in Damaskus moderat an (4,6 %) und fielen in Hama. Die Preise für Haushaltsgas verzeichneten einen deutlichen Rückgang – um 17,9 % in Hama und 11 % in Damaskus –, während sie in Idlib stabil blieben.
Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten nationalen Stromproduktion ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir Ezzor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört. Sowohl Rückkehrer als auch Aufnahmegemeinden gaben laut einem Bericht des Norwegischen Flüchtlingsrats an, dass der Zugang zu Strom eine große Herausforderung darstelle. 81 % der Stromnetze im Land wurden teilweise beschädigt, was die Wirtschaftstätigkeit stark beeinträchtigte. UNOCHA berichtete, dass der Zugang zu Strom weiterhin ungleich verteilt sei: Während einige Haushalte vom Hauptstromnetz oder Solarenergie abhängig waren, blieb jeder zwanzigste Haushalt vollständig ohne Strom. Allein in Manbij und Kobani haben über 413.000 Menschen aufgrund von Schäden am Tishreen-Damm keinen Zugang mehr zu Strom. Im Süden und Zentrum Syriens blieb das nationale Stromnetz für die meisten Einwohner die Hauptstromquelle, wobei die Strominfrastruktur durch den Konflikt und einen anhaltenden Mangel an Wartung, Reparaturen und Modernisierungen stark beeinträchtigt war. In Homs und Hama erhielten einige Gemeinden Berichten zufolge nur alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom. Der eingeschränkte Zugang zu Strom hat einige Familien dazu bewogen, nach Idlib zurückzukehren, nachdem sie zunächst versucht hatten, sich in südlichen Gebieten niederzulassen. Der Mangel an zuverlässiger Stromversorgung wirkte sich auch auf die industrielle und städtische Wirtschaft aus, wobei hohe Generator- und Stromkosten in Industriegebieten zu einem Anstieg der Verbraucherpreise für Grundgüter beitrugen. In den Provinzen Hasaka, Raqqa und Deir Ez-Zor sowie in Teilen von Aleppo erhielten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die auf das öffentliche Stromnetz angewiesen waren.
Ein Bericht des UNDP hob hervor, dass die Energieproduktion des Landes um 80 % zurückgegangen ist und 70 % der Stromerzeugungsanlagen beschädigt wurden, was zu einem Rückgang der Kapazität des nationalen Stromnetzes um 75 % geführt hat. Die Übergangsregierung ergriff mehrere Maßnahmen, um die wirtschaftliche Erholung anzukurbeln. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für den Industrie- und Agrarsektor um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia.
3.2. Humanitäre Lage und Hilfe
Trotz der Einstellung der Feindseligkeiten in mehreren Regionen des Landes blieb die humanitäre Lage weiterhin kritisch. Im Februar 2025 erklärte Joyce Mswaya, stellvertretende Generalsekretärin für humanitäre Angelegenheiten, dass Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise” zu kämpfen habe, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen seien. Der Mangel an UN-Finanzmitteln, die bis April 2025 weniger als 10 % des für das erste Halbjahr veranschlagten Bedarfs deckten, würde schätzungsweise zur Schließung der Hälfte der Gemeindezentren des UNHCR (122) bis Juni 2025 und zu einem Personalabbau von 30 % führen. Im Nordwesten beeinträchtigte die Einfrierung der von den USA finanzierten Aktivitäten die Funktionsfähigkeit von Gesundheitseinrichtungen und führte zur Einstellung der Wasser- und Sanitärversorgung in Flüchtlingslagern. Im Mai 2025 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass alle in Syrien tätigen humanitären Organisationen von den neuen Behörden aufgefordert wurden, sich neu zu registrieren, um ihre Arbeit fortsetzen zu können. Hilfsorganisationen beschrieben die neuen Verfahren als komplexer als unter der Assad-Regierung, da sie die Offenlegung von Details zu ihren Aktivitäten und ihrer Finanzierung erforderten und den Zugang zu humanitärer Hilfe behinderten.
Laut UN-Quellen stieg die Zahl der Menschen in Not (PiN) – ein Indikator, der sowohl Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen widerspiegelt – in allen humanitären Bereichen weiter an und betraf 16,7 Millionen Menschen. Seit dem 15. Dezember 2024 hat die schwere Liquiditätsknappheit im ganzen Land die humanitären Programme beeinträchtigt, was zu einer Aussetzung der Maßnahmen und erheblichen Verzögerungen geführt hat.
3.3. Beschäftigung
Die Arbeitslosigkeit erreichte 2024 einen Stand von 24 %. Die Erwerbsbeteiligung blieb niedrig, da eine erhebliche Anzahl von Menschen aufgrund des Konflikts und der Vertreibung keinen Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten hatte. Ein Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ergab, dass 73 % der Befragten Arbeitslosigkeit als eines der Hauptrisiken und Hindernisse für eine Rückkehr nannten. In einer weiteren Bewertung, die zwischen Dezember und Februar 2025 durchgeführt wurde, stuften die Umfrageteilnehmer die Beschäftigungsmöglichkeiten als zweitwichtigstes Anliegen nach dem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ein. Der Zugang zu Lebensgrundlagen in Damaskus wurde mit 2,1 (schwierig) bewertet, wobei alle anderen Provinzen – mit Ausnahme von Quneitra – auf der Grundlage dieses Indikators als schwierig oder nicht förderlich für eine Rückkehr eingestuft wurden. Während die Bewertung ergab, dass in Gebieten mit bestehenden Industrie- und Handelssektoren mindestens 85 % der wichtigsten Informanten (Kis) einen teilweisen oder vollständigen Betriebsstatus angaben, wurden in Damaskus 25 % der Industrie- und Fertigungssektoren als nicht betriebsbereit beschrieben. Ein weiterer IOM-Bericht, der im Mai 2025 veröffentlicht wurde, stellte fest, dass der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten und grundlegenden Dienstleistungen die größte Herausforderung für Rückkehrer darstellte. Eine Umfrage des Norwegischen Flüchtlingsrats (NRC) ergab, dass nur 31 % eine befristete Arbeitsstelle gefunden hatten. Alle Haushalte waren auf Unterstützung durch Verwandte, Gemeinden, Ersparnisse oder Überweisungen angewiesen, und keiner war in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Eine weitere unter Rückkehrern durchgeführte Untersuchung ergab, dass die Mehrheit der Haushalte verschuldet war, insbesondere in den Gebieten Aleppo, Dar'a und im ländlichen Raum um Damaskus.
Um die Liquiditätsprobleme zu mildern, die in der Vergangenheit durch die Fehlfunktion von Geldautomaten aufgrund von Stromausfällen, Personalmangel und einem gravierenden Mangel an Banknoten verschärft wurden, führte das Finanzministerium im April 2025 die digitale Gehaltszahlung ein und wies öffentliche Einrichtungen an, ihre Mitarbeiter ab Mai 2025 über die elektronische Anwendung „Sham Cash“ zu bezahlen. Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und der mangelnde Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen blieben erhebliche Hindernisse für die Deckung der Grundbedürfnisse. Viele Haushalte griffen auf Geldleihen, den Verkauf von Produktionsmitteln oder risikoreiche oder erniedrigende Tätigkeiten zurück. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten zwang viele Menschen in schlecht bezahlte und unsichere informelle Jobs. Das WFP berichtete im April 2025, dass der nationale Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte leicht um 3 % gestiegen sei und durchschnittlich etwa 43.000 SYP pro Tag betrage. Eine Analyse des SCPR ergab, dass Arbeitnehmer im zivilen Sektor in den von der syrischen Regierung kontrollierten Regionen im Februar 2025 deutlich weniger verdienten als ihre Kollegen in anderen Regionen und nur 37 % der Löhne in den SIG- und SSG-Gebieten und 48 % der Löhne in den DAANES-Gebieten erhielten. Über 200 Start-ups waren im Land tätig, hauptsächlich in Damaskus, Homs und Aleppo, aber nur ein Dutzend hat die Wachstumsphase erreicht.
(…)
3.5. Ernährungssicherheit
Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren schätzungsweise 14,56 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter 9,1 Millionen, die als akut ernährungsunsicher eingestuft wurden, und 1,3 Millionen, die unter schwerer Ernährungsunsicherheit litten. Weitere 5,4 Millionen Menschen wurden als von Hunger bedroht identifiziert. Die steigende Inflation und die Abwertung des SYP haben die Kaufkraft erheblich verringert. Nach Angaben des WFP war Syrien weiterhin in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten abhängig, was das Land anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse machte. Der Mindestlohn deckte nur 16 % der Nahrungsmittelkomponente des MEB ab, sodass Nahrungsmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich waren. Steigende Rohstoffpreise verschärfen die wirtschaftlichen Herausforderungen und bringen Tausende in eine Situation schwerer Ernährungsunsicherheit. Der Preis für Brot stieg im Vergleich zum März 2025 um 1 % und im Vergleich zu 2024 um 382 %. Ein im März 2025 veröffentlichter Bericht der UNOCHA ergab, dass weniger als 25 % der befragten Personen Zugang zu grundlegenden Ernährungsdienstleistungen hatten, darunter Untersuchungen auf Unterernährung, Ernährungsberatung und therapeutische Behandlung von Unterernährung.
Bei Bewertungsbesuchen der UN-Mission und NGO-Partnern wurden Anzeichen von Unterernährung, insbesondere Untergewicht, bei vielen Kindern unter fünf Jahren in Regionen Syriens festgestellt, die aufgrund von Sicherheitsproblemen und der politischen Lage nicht erreichbar waren. Im April 2025 gab das WFP bekannt, dass Damaskus den dritten Monat in Folge den höchsten MEB des Landes verzeichnete (entspricht 2.403.097 SYP), was auf die gestiegenen Preise für Kartoffeln, Äpfel, Auberginen und weiße Bohnen zurückzuführen war.
3.6. Wohnen, Wasser und Sanitärversorgung
(a) Wohnen
Laut UNDP wurden etwa ein Drittel der Wohngebäude – das entspricht 1,3 Millionen – im Laufe des Konflikts entweder zerstört oder schwer beschädigt. Laut The Humanitarian „gibt es keine Zahl, die erfasst, wie viele Häuser, Krankenhäuser und Infrastruktureinrichtungen im Laufe des Krieges in Syrien zerstört wurden“. Derselbe Sender berichtete, dass Teile von Damaskus wie Ost-Ghouta, Qaboun, das palästinensische Flüchtlingslager Yarmouk und Hochhauswohnblocks entlang der internationalen Autobahn Damaskus-Homs von Bombenangriffen und Beschuss getroffen wurden. Einige Stadtteile wurden schließlich von der Regierung al-Assad dem Erdboden gleichgemacht, manchmal unter dem Vorwand der Minenräumung, aus Sicherheitsgründen oder zur Sanierung. Ein Artikel aus The Economist beschrieb die östlichen Vororte von Damaskus als „ein Meer aus welligen Trümmern und skelettartigen Ruinen“. UNOCHA hob hervor, dass Trümmer und beschädigte Infrastruktur weiterhin die Wiederherstellung von Dienstleistungen und die Wiederaufnahme von Geschäftsaktivitäten behinderten, insbesondere da die kommunalen Dienstleistungen aufgrund mangelnder Kapazitäten weiterhin unterbrochen waren. UNDP schätzte, dass die Hälfte der Infrastruktur Syriens zerstört oder funktionsunfähig geworden ist, darunter Straßen, Brücken, Kraftwerke, Getreidemühlen, Lagerhäuser und Bäckereien.
Über 40 % der vom NRC befragten Rückkehrer hatten keinen Zugang zu angemessenen Unterkünften. In Gebieten wie Aleppo und dem ländlichen Raum um Damaskus wurden häufig Streitigkeiten über Eigentumsrechte und doppelte Eigentumsansprüche gemeldet, wobei einige Menschen über offizielle Dokumente verfügten, die ihnen das Eigentum an Häusern oder Grundstücken bescheinigten, während andere nicht über die erforderlichen offiziellen Papiere verfügten, um ihr Eigentum zurückzufordern. Eine von The Humanitarian befragte Quelle betonte, dass „Eigentumsverletzungen und unzureichende Immobilienunterlagen jahrelang andauerten“ und dass „viele Häuser, die nicht zerstört wurden, nun von neuen Bewohnern bewohnt werden“. UNOCHA stellte fest, dass zu den wichtigsten Hindernissen, die Menschen daran hinderten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre Unterbringungsbedingungen in Damaskus zu verbessern, der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen wie Wasser und Strom, begrenzte Finanzmittel und der Mangel an Gesundheits- und Bildungseinrichtungen gehörten. Mitte Mai 2025 waren die Menschen in Damaskus mit Wohnungsmangel, unzuverlässiger Stromversorgung, mangelnder Versorgung mit sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung und Arbeit konfrontiert. Ende Mai 2025 gab der syrische Energieminister eine Vereinbarung mit der Türkei bekannt, Syrien ab Juni mit Gas zu versorgen, um die seit langem bestehenden Stromengpässe zu beheben. Laut einer von The New Humanitarian befragten Quelle würde der Wiederaufbau eines nicht vollständig zerstörten Hauses mindestens 50 Millionen SYP (etwa 4 000 USD) kosten.
Aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in den Vororten von Damaskus herrscht ein akuter Mangel an Wohnraum und es stehen nur begrenzt Wohngebiete zur Verfügung. Darüber hinaus sind die Immobilienpreise in Damaskus sehr hoch, sodass das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich ist. Zwar gibt es möglicherweise einige Wohnungen am Stadtrand oder in abgelegeneren Gebieten, doch sind die Lebensbedingungen an diesen Standorten in der Regel schlecht.
(b) Wasser und sanitäre Einrichtungen
In den letzten Jahrzehnten hat Syrien einen erheblichen Rückgang seiner Wasserressourcen erlebt, was in erster Linie auf das Wirtschaftswachstum und den Wettbewerb um international gemeinsam genutzte Gewässer zurückzuführen ist. Laut UNOCHA bleibt die Wasserknappheit im Nordosten Syriens eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme vor allem aufgrund beschädigter Stromnetze nicht funktionieren. Dies führte dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser hatten, darunter 610 000 Einwohner und Binnenvertriebene in Hasaka. Die Wasserstation Alouk war am 27. Mai 2025 immer noch nicht in Betrieb. Durch den Konflikt verursachte Schäden an strategischen Anlagen wie dem Tishreen-Damm und der Wasserstation Alouk haben dazu geführt, dass Hunderttausende keinen zuverlässigen Zugang zu Wasser oder Strom haben. Im Mai 2025 zerstörten israelische Streitkräfte Berichten zufolge einen lokalen Brunnen in der Nähe der Tel-Ahmar-Basis in der Provinz Quneitra. Der Brunnen war die Hauptwasserquelle für Al-Asbah Al-Asha und sieben umliegende Dörfer, was zu Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Wasserknappheit führte, falls es zu weiteren Schäden an der Infrastruktur kommen sollte.
Die geringen Niederschläge in den Jahreszeiten 2024/2025 beeinträchtigten die Produktivität der Wasserressourcen in den südlichen und nördlichen Gebieten und damit den Zugang zu Wasser für die am stärksten gefährdeten Gemeinden, insbesondere in Damaskus, Dar’a, Sweida und Hasaka. Die Wasserversorgung der Stadt Damaskus wurde aufgrund der Erschöpfung der Quelle Ein El-Fijeh, die 1,1 Millionen Haushalte mit Wasser versorgte, reduziert. Die Krise wurde durch die niedrigsten seit 1956 gemessenen Niederschlagsmengen weiter verschärft. Die Wasserversorgungsbehörde der Stadt Damaskus rief den Notstand aus und führte strenge Wasserrationierungsmaßnahmen ein, wodurch die tägliche Wasserversorgung von 12 auf 4 Stunden reduziert wurde – ein Rückgang von 66 % gegenüber dem Vorjahr. In einer von der IOM zwischen März und April 2025 durchgeführten Bewertung hatten 26 % der wichtigsten Informanten in Damaskus keinen Zugang zu Trinkwasser, 21 % hatten kein Wasser für die Hygiene und 19 % hatten keinen Zugang zu einem Abwassersystem.Die geringen Niederschläge in den Jahreszeiten 2024 aus 2025, beeinträchtigten die Produktivität der Wasserressourcen in den südlichen und nördlichen Gebieten und damit den Zugang zu Wasser für die am stärksten gefährdeten Gemeinden, insbesondere in Damaskus, Dar’a, Sweida und Hasaka. Die Wasserversorgung der Stadt Damaskus wurde aufgrund der Erschöpfung der Quelle Ein El-Fijeh, die 1,1 Millionen Haushalte mit Wasser versorgte, reduziert. Die Krise wurde durch die niedrigsten seit 1956 gemessenen Niederschlagsmengen weiter verschärft. Die Wasserversorgungsbehörde der Stadt Damaskus rief den Notstand aus und führte strenge Wasserrationierungsmaßnahmen ein, wodurch die tägliche Wasserversorgung von 12 auf 4 Stunden reduziert wurde – ein Rückgang von 66 % gegenüber dem Vorjahr. In einer von der IOM zwischen März und April 2025 durchgeführten Bewertung hatten 26 % der wichtigsten Informanten in Damaskus keinen Zugang zu Trinkwasser, 21 % hatten kein Wasser für die Hygiene und 19 % hatten keinen Zugang zu einem Abwassersystem.
Am 27. Mai 2025 meldeten die Partner des WASH-Clusters eine erhebliche Erschöpfung der Grundwasserbrunnen in der Provinz Hasaka und einen kritisch niedrigen Wasserfluss im Euphrat, was sich auf die Stromerzeugung und die Wasserversorgung in Raqqa und Aleppo auswirkte. Binnenvertriebene im Nordwesten und Nordosten Syriens hatten weiterhin nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen.
3.7. Gesundheitsversorgung
Im Dezember 2024 waren nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitsversorgungseinrichtungen in Syrien voll funktionsfähig, während der Rest entweder teilweise oder vollständig außer Betrieb war. In Gebieten wie Damaskus und Aleppo blieben die Krankenhäuser weitgehend außer Betrieb. In Damaskus waren 34 % der Gesundheitszentren (29 von 86) von Unterfinanzierung betroffen, was sich auf etwa 712.000 Menschen auswirkte. Mehrere Anbieter gaben laut Refugees International an, dass mobile Gesundheitskliniken – zuvor eine der wenigen Quellen für medizinische Versorgung in ländlichen Städten und Gebieten, in denen Rückkehrer mit dem Wiederaufbau begannen – nicht mehr aufrechterhalten werden konnten.
Die WHO gab an, dass 15,8 Millionen Menschen – mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung – humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Der Bedarf an psychologischer Betreuung und psychosozialer Unterstützung (MHPSS) war Berichten zufolge in den Küstengebieten besonders hoch, wo stressbedingte Erkrankungen zunahmen. Die IOM gab an, dass in Damaskus 7 % der wichtigsten Befragten keinen Zugang zu medizinischen Grundversorgungseinrichtungen hatten, 69 % keinen Zugang zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und 19 % keinen Zugang zu Notfallversorgungseinrichtungen.
Zu den Herausforderungen für das Gesundheitssystem gehörten geografische Ungleichheiten bei der Verteilung der Arbeitskräfte, Unterfinanzierung, Fehlallokation von Ressourcen, eine verschlechterte Gesundheitsinfrastruktur und medizinische Ausrüstung, die Abwanderung von Gesundheitsfachkräften sowie der Zusammenbruch der Lieferketten und das Fehlen eines einheitlichen Gesundheitsinformationssystems. In Damaskus wurde die Verteilung der Humanressourcen durch die zentralisierte Kontrolle des Gesundheitsministeriums eingeschränkt, wodurch die lokalen Gesundheitsbehörden nur begrenzt in der Lage waren, ihr Personal effektiv zu verwalten. Weitere Herausforderungen waren veraltete Ausbildungslehrpläne, schlechte Infrastrukturen und mangelnde Koordination zwischen privaten und öffentlichen Gesundheitsdiensten. Wohltätige Gesundheitseinrichtungen wie das Mouwasat Charitable Hospital in Damaskus wurden in private Einrichtungen umgewandelt. Koordinierungsmechanismen wie Gesundheitscluster und technische Arbeitsgruppen wurden in Damaskus und Homs als äußerst ineffektiv beschrieben.
Ärzte, die in Gebieten wie Damaskus und Aleppo arbeiten, erhielten Berichten zufolge Monatsgehälter von nur 30 US-Dollar. Laut einem ehemaligen Beamten, der von Refugee International zitiert wird, wurden diese Gehälter durch staatliche Mittel finanziert, die aus Drogeneinnahmen stammten. Eine Studie des Syrischen Arabischen Roten Halbmonds (SARC) ergab, dass 66 % der Gemeinden einen Mangel an medizinischer Versorgung für schwere Krankheiten wie Krebs und Nierenversagen meldeten, während 61 % angaben, dass keine Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten zur Verfügung standen. Darüber hinaus gaben 57 % einen Mangel an Medikamenten für Notfälle wie Schmerzen und Infektionen an, und in 48 % der Fälle wurden Mängel bei der Gesundheitsversorgung von Müttern und Kindern festgestellt. Der Bericht wies auch auf die Störung von 50 % der Gesundheitseinrichtungen hin, wodurch viele nicht mehr funktionsfähig waren, sowie auf die Ausbreitung von Infektionskrankheiten aufgrund schlechter sanitärer Verhältnisse und Überbelegung in Flüchtlingslagern. Die IOM stellte fest, dass der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung eine ständige Herausforderung in allen Provinzen darstellt, auch in Gebieten, in denen die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Diese Lücke schränkte die Möglichkeiten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen erheblich ein, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen wie Kindern, älteren Rückkehrern und Menschen mit Behinderungen.
(…)
3.9. Mobilität und Zutritt
3.9.1. Bewegungsfreiheit und Verkehrssicherheit
Von DIS befragte Quellen berichteten, dass sich die Bewegungsfreiheit seit dem Fall der Assad-Regierung verbessert habe und sich Zivilpersonen im Allgemeinen zwischen den größeren Städten ohne Einschränkungen bewegen könnten. Die meisten festen Kontrollpunkte innerhalb städtischer Gebiete seien entfernt worden; die verbliebenen, hauptsächlich an Fernstraßen gelegenen, seien weniger zahlreich und führten weniger strenge Kontrollen durch. An Kontrollpunkten würden Sicherheitskräfte in der Regel die Ausweise der Personen überprüfen und nach Waffenbesitz kontrollieren. Das Risiko willkürlicher Festnahmen an diesen Kontrollpunkten habe sich ebenfalls deutlich verringert. In einem Interview mit der EUAA erklärte das SJAC, es habe keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land allgemein, in der Stadt Damaskus oder deren Vororten festgestellt.
Die Straße, die vom Flughafen Damaskus in die Stadt führt, ist gut gesichert, wobei die Regierung aktiv bemüht ist, ihre Präsenz und Kontrolle zu demonstrieren. Im Damaszener Vorort Sayyida Zaynab, in dem sich ein bedeutendes schiitisches Heiligtum befindet, wurde die Sicherheit Berichten zufolge verstärkt. Sicherheitsvorfälle, darunter Zusammenstöße und Entführungen im April, führten zu Unterbrechungen wichtiger Verkehrsverbindungen in den Gouvernements Rif Dimashq und as-Suwaida, was insbesondere den Zugang zum Flughafen Damaskus sowie die Straße zwischen as-Suwaida und Damaskus beeinträchtigte.
In einem Bericht vom Mai 2025 stellte der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) fest, dass in allen Gouvernements weiterhin Bedenken hinsichtlich der persönlichen Sicherheit bestünden; es werde über Diebstähle, Belästigungen, Entführungen und Rachemorde berichtet. Viele Bewohner beschränkten ihre Bewegungen nach Einbruch der Dunkelheit aufgrund erhöhter Sicherheitsrisiken sowie fehlender Straßenbeleuchtung oder Elektrizität, wodurch die Gebiete nachts besonders dunkel seien. Das SJAC merkte an, dass über Entführungen und Kriminalität in den Damaszener Vororten berichtet werde und die Reiserouten zwischen Damaskus und Dar?a, as-Suwaida sowie Homs als unsicher gälten, insbesondere nachts. Auch in Damaskus selbst werde von nächtlichen Ausgängen aufgrund der Sicherheitsrisiken abgeraten.
Einem Bericht der IOM zufolge war die Bewegungsfreiheit an Rückkehrorten in allen syrischen Gouvernements weitgehend uneingeschränkt, wobei 83 % der befragten Schlüsselpersonen (Key Informants, KIs) angaben, dass keine wesentlichen Einschränkungen bestünden. Gleichwohl berichtete die Mehrheit der KIs von Vorfällen in den vergangenen 30 Tagen, darunter Kleinkriminalität (76 %), Streitigkeiten über Eigentum, Nutzung und Besitz von Land (HLP – Housing, Land and Property) (50 %) sowie Angriffe mit nicht schusswaffenbasierten Waffen (45 %). Diese Vorfälle seien am häufigsten in den Distrikten Aleppo, Idlib und Hama innerhalb der jeweiligen Gouvernements gemeldet worden.
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In der Stadt Homs hätten die Behörden Kontrollpunkte in der gesamten Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen, wobei insbesondere die mehrheitlich alawitischen Stadtviertel al-Arman, az-Zahra und an-Nahda vom übrigen Stadtgebiet abgetrennt worden seien. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften in Homs, einschließlich Kontrollpunkten des Geheimdienstes (GSS) an den Stadteinfahrten, hätten die Angriffe auf Zivilisten – insbesondere auf Alawiten – laut Berichten des SJAC aus dem Mai weiterhin angehalten. Einige Zivilpersonen hätten die Behörden beschuldigt, die Morde zu dulden oder gar zu fördern.
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3.9.2. Internationale Flugverbindungen
Der Flugdatenanbieter FlightConnections, der Informationen über aktuelle Flugverbindungen bereitstellt, gab an, dass mit Stand vom 7. Mai 2025 internationale Flüge in vier Länder durchgeführt werden, darunter die Türkei (Istanbul, Ankara), Jordanien (Amman), die Vereinigten Arabischen Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah) und Katar (Doha). Auch Flightradar24 zeigte Flüge, die aus Beirut, Maskat, Dschidda, Misrata, Khartum, Abidjan, Erbil und Kuwait-Stadt angekommen sind bzw. deren Ankunft geplant war.
Mit Januar 2025 wurden internationale Flüge zum Flughafen Damaskus (DAM) wiederaufgenommen, darunter Verbindungen aus der Türkei, Katar, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Jordanien. Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo waren bereits zuvor, am 18. Dezember 2024, wieder aufgenommen worden. Eine Wiederaufnahme der Flugverbindungen zwischen Syrien und Saudi-Arabien wird Berichten zufolge erwogen, allerdings wurde noch kein konkretes Datum bekannt gegeben. Direktflüge zwischen DAM und Bukarest (Rumänien) wurden von einer rumänischen Fluggesellschaft ab Juni angekündigt, und der erste kommerzielle Flug von Bukarest nach Damaskus landete Mitte Juni.
In der zweiten Junihälfte führte die militärische Eskalation im Nahen Osten zu einer vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore in Richtung DAM. Die syrische Fluggesellschaft Syrian Airlines, die nationale Fluglinie Syriens, leitete ihre Flüge von DAM zum Flughafen Aleppo um, von wo aus Verbindungen in die VAE, nach Saudi-Arabien und in die Türkei durchgeführt werden sollten. Laut Angaben der Fluggesellschaft sollte eine regelmäßige Bodenverbindung zwischen Aleppo und dem Flughafen Damaskus bereitgestellt werden. Israelische und iranische Streitkräfte haben über dem syrischen Luftraum Angriffe ausgetauscht, was zivile Opfer und Sachschäden, insbesondere im Süden Syriens, zur Folge hatte.
5.8. Sicherheitslage und Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung nach Provinzen
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5.8.6. Gouvernement Homs

(a) Administrative Gliederung und Bevölkerungsschätzungen
Das Gouvernement Homs ist in sechs Verwaltungsbezirke (Distrikte) unterteilt, nämlich Al-Machrim, Al-Qusair, Ar-Rastan, Homs, Tadmor und Tall Kalach, die ihrerseits in insgesamt 23 Unterbezirke (Subdistrikte) unterteilt sind. Die Hauptstadt des Gouvernements ist die Stadt Homs, eine religiös vielfältige Stadt mit einer sunnitischen Mehrheit und großen alawitischen, christlichen und schiitischen Minderheitengemeinschaften. Mit Stand März 2025 betrug die Bevölkerung des Gouvernements Homs laut IOM-Schätzungen 1 438 401 Personen, einschließlich Einwohnern, Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrern aus dem Ausland. Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Bevölkerung mit Stand März 2025 auf 1 505 561 Personen.
(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Mit Stand vom 30. Mai 2025 zeigte eine Karte des ISW und CTP, dass der westliche Teil des Gouvernements Homs sowie ein Korridor, der diesen Teil des Gouvernements mit der Stadt Deir Ez-Zor verbindet, von der HTS-geführten Übergangsverwaltung kontrolliert wurden. Angrenzend an die sogenannte Al-Tanf-Deeskalationszone entlang der Grenze zum Irak und Jordanien wurde ein Gebiet als von nicht identifizierten Oppositionsgruppen kontrolliert dargestellt. Dieses Gebiet erstreckte sich bis zu dem oben genannten Homs-Deir Ez-Zor-Korridor, der durch das Zentrum des Gouvernements verläuft. In der Nähe der Stadt Homs wiesen ISW und CTP auf die Anwesenheit von Pro-Assad-Aufständischen hin. ACLED stellte fest, dass sich die Feindseligkeiten zwischen Pro-Assad nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften in der Küstenregion Anfang März 2025 auch auf Orte im Gouvernement Homs ausweiteten, was zu umfassenden Sicherheitsoperationen und Razzien der Streitkräfte der Übergangsverwaltung im ländlichen Homs führte. Saraya Ansar Al Sunnah, eine militante sunnitische Gruppe, bekannte sich im Berichtszeitraum zu mehreren gezielten Tötungen von Alawiten und „Regime-Überbleibseln“ im Gouvernement Homs. Israelische Streitkräfte führten im März und April 2025 mehrere Luftangriffe auf – meist militärische – Ziele im Gouvernement Homs durch.
(c) Sicherheitstrends
Nach der Eskalation der Gewalt in der Küstenregion Anfang März 2025, wie oben erwähnt, führten Sicherheitskräfte und unterstützende bewaffnete Gruppen Sicherheitsoperationen und Razzien in den von der Gewalt betroffenen Gebieten durch. Das SNHR berichtete über Vorfälle im ländlichen Homs, bei denen Häuser von Sicherheitskräften durchsucht und niedergebrannt wurden. Die International Crisis Group beobachtete, dass die GSS zwar schnell die Kontrolle über Damaskus und andere zentrale Städte erlangen und die öffentliche Sicherheit in diesen Gebieten aufrechterhalten konnte, in anderen Gebieten wie der Stadt Homs und dem Umland jedoch offenbar vor größeren Herausforderungen stand. Dort trug eine Reihe von Rachemorden und Entführungen, die sich oft gegen Alawiten richteten, zu einem allgemeinen Gefühl der Gefahr bei und untergrub insbesondere das Vertrauen dieser Gruppe in die neuen Behörden. In ähnlicher Weise wies SJAC auf ein „Gewaltmuster“ hin, das seit Januar 2025 „ab- und zugeflossen“ war – die offenbar gezielte Tötung von alawitischen Zivilisten. Die Quelle merkte an, dass diese Tötungen Berichten zufolge durch die mutmaßliche Identifizierung dieser Gruppe mit dem Assad-Regime motiviert zu sein schienen und besonders häufig in und um die Stadt Homs aufzutreten schienen, möglicherweise aufgrund früherer Gewaltakte des ehemaligen Regimes gegen die sunnitische Bevölkerung in diesem Gebiet. Andere Quellen berichteten ebenfalls über anhaltende Spannungen zwischen Alawiten und anderen Gemeinschaften, Vorfälle von „Vergeltungsdiskriminierung“ und eine Zunahme von Entführungen und Tötungen in der Stadt Homs, die sich oft gegen religiöse Minderheiten wie die religiöse Gemeinschaft der Al-Murshidi und überwiegend gegen Alawiten und/oder Personen mit Verbindungen zur ehemaligen Assad-Regierung richteten. Mit Stand März 2025 dokumentierte die zivilgesellschaftliche Organisation „Civil Peace Group“ Berichten zufolge 86 Fälle von Entführungen und Verschwindenlassen in Homs seit dem 9. Dezember 2024, wobei 23 dieser Personen hingerichtet wurden und das Schicksal der anderen unbekannt ist. Die Tötungen wurden oft von nicht identifizierten bewaffneten Männern auf Motorrädern verübt, was die GSS veranlasste, Anfang Mai ein Verbot für die Nutzung von Motorrädern in der Stadt Homs nach 19 Uhr anzukündigen. Im April wies das SNHR auf einen „Anstieg gewaltsamer und rechtswidriger Tötungen“ in der Stadt Homs hin, wo im Zeitraum vom 23. bis 28. April 2025 mindestens 20 Menschen getötet wurden. Die meisten Tötungen ereigneten sich in überwiegend alawitischen Vierteln, und die meisten Opfer waren erschossen worden. Berichten zufolge errichteten Sicherheitskräfte Kontrollpunkte in der ganzen Stadt sowie in den Vierteln Al-Zahra und Al-Nahda und riegelten diese Gebiete vom Rest der Stadt ab. Ende Mai 2025 beobachteten ISW und CTP einen „Rückgang der sektiererischen Gewalt“ in Homs und anderen Großstädten seit Mitte Mai 2025 und vermuteten, dass dies mit den von den Übergangsbehörden ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen zusammenhängen könnte, einschließlich des nächtlichen Motorradverbots und des Einsatzes von GSS-Kräften. Die sunnitische Miliz Saraya Ansar al Sunnah bekannte sich zu mehreren Angriffen und Tötungen von Alawiten und/oder ehemaligen Mitgliedern der Assad-Regierung. Israelische Streitkräfte führten mehrere Luftangriffe gegen Ziele im Gouvernement Homs durch: Im März 2025 umfassten die Luftangriffe die Mukhayber-Brücke im Gebiet Hosh Al-Sayyid Ali nahe der Grenze zum Libanon, Militäranlagen in Shinshar und Jdeidet Al-Sharqiyeh, den Militärflughafen Al-Shairat und den Stützpunkt Tadmur in Palmyra. Darüber hinaus wurden im März und April 2025 Luftangriffe auf den Luftwaffenstützpunkt Tiyas (oder T4) geflogen, wo die Türkei Berichten zufolge die Installation von Luftverteidigungssystemen plante und möglicherweise bereits Ausrüstung dorthin verlegt hatte. Mehrere Quellen berichteten über die Beschlagnahmung geschmuggelter Waffen und die Erstürmung von Waffenlagern, die von Aufständischen genutzt wurden. Im Mai 2025 vermerkte Etana Syria, dass die GSS mehrere Personen festnahm, die verdächtigt wurden, Verbindungen zu ISIL-Zellen im Gouvernement Homs zu haben.
(d) Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 erfasste ACLED 379 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Homs. Im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2025 erfasste ACLED 180 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Fernangriffe, Gewalt gegen Zivilisten) im Gouvernement Homs. Von diesen Vorfällen wurden 14 als Kämpfe, 53 als Explosionen/Fernangriffe und 113 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft.

Abbildung 19: Entwicklung von Sicherheitsvorfällen, die als „Kämpfe“, „Explosionen/Fern violence“ und „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert wurden, im Gouvernement Homs zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025, basierend auf ACLED-Daten.
Während des Berichtszeitraums wurden in allen sechs Bezirken des Gouvernements Homs Sicherheitsvorfälle registriert. Die höchste Zahl solcher Vorfälle wurde im Bezirk Homs (102 Sicherheitsvorfälle) verzeichnet, gefolgt von Tadmor (30) und Al-Qusair (27 Vorfälle). Die wenigsten Vorfälle wurden in den Bezirken Al-Machrim und Ar-Rastan (jeweils 3 Sicherheitsvorfälle) registriert. Laut ACLED-Daten waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen als Hauptakteur (entweder als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“ kodiert) an etwas mehr als 73 % aller im Berichtszeitraum erfassten Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als „Gewalt gegen Zivilisten“ und „Explosionen/Fernangriffe“ kodiert wurden, bei denen in den meisten Fällen auch Zivilisten involviert waren. „Streitkräfte Syriens“, einschließlich Militär- und Polizeikräften, waren an rund 29 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als „Gewalt gegen Zivilisten“ und „Explosionen/Fernangriffe“ kodiert wurden, bei denen oft israelische Streitkräfte als weiterer Akteur beteiligt waren (die Luftangriffe auf syrische Stellungen durchführten).
(e) Zivile Opfer
Das SNHR dokumentierte die Tötung von 48 Zivilisten im gesamten Gouvernement Homs im März 2025. Eine ähnliche Anzahl ziviler Todesopfer wurde im April 2025 verzeichnet (47), die meisten davon wurden von nicht identifizierten Parteien getötet. Im Mai 2025 registrierte das SNHR die Tötung von 24 Zivilisten, wiederum die meisten von nicht identifizierten Parteien getötet. 1210 Das SNHR stellt keine detaillierteren Informationen zu diesen Todesfällen bereit. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 erfasste das UCDP 136 zivile Todesopfer im Gouvernement Homs.

Abbildung 20: Zivile Todesopfer im Gouvernement Homs zwischen März und Mai 2025. Monatliche Aufschlüsselung basierend auf SNHR-Daten.
(f) Konfliktbedingte Infrastrukturschäden und explosive Kriegsmunitionsrückstände
Mehrere Quellen haben berichtet, dass Zivilisten durch Landminen und andere explosive Kriegsmunitionsrückstände (ERW) in der Nähe von Palmyra und in Gebieten im östlichen ländlichen Homs getötet oder verletzt wurden. Enab Baladi stellte fest, dass Homs laut dem Syrischen Zivilschutz eines der Gebiete war, in denen sich zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 die meisten Vorfälle mit Kriegsmunitionsrückständen ereigneten. Ziviles Eigentum wurde Berichten zufolge bei einem IED-Angriff (improvisierter Sprengsatz) von sunnitischen Kämpfern der Saraya Ansar al Sunnah auf ein alawitisches Viertel in der Stadt Homs am 10. April 2025 beschädigt. Die Wasserstation Ein Al-Tannour in der Stadt Al-Qsair im Westen von Homs wurde am 17. März 2025 durch einen Raketenangriff, vermutlich von der Hisbollah, beschädigt.
(g) Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Laut UNHCR-Schätzungen lebten mit Stand vom 12. Juni 2025 283 779 Binnenvertriebene (IDPs) im Gouvernement Homs sowie 159 516 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Binnenvertreibung in Gebiete des Gouvernements zurückgekehrt waren. Das UNHCR schätzte weiter, dass bis zum 15. Mai 2025 insgesamt 86 533 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, im Gouvernement lebten, wobei die Mehrheit von ihnen (64 598) in den Bezirk Homs zurückkehrte, gefolgt von Al-Qusair (10 911 Personen). Seit dem 8. Dezember 2024 waren 65 843 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement Homs zurückgekehrt, überwiegend in die Stadt Homs.
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Auszug aus EUAA Country Guidance Syrien – Version Dezember 2025
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Homs
Homs governorate remains affected by a complex and volatile security environment involving multiple armed actors. The western part of the governorate and the corridor linking it to Deir Ez-Zor are under the control of governmental forces. Adjacent to the Al Tanf Deconfliction Zone, areas are held by unidentified opposition groups. Pro-Assad insurgents maintain a presence near Homs city.
In early March 2025, hostilities originating in the coastal region between pro-Assad groups and security forces extended into Homs, prompting widespread raids and house burnings by transitional forces in rural areas. While the General Security Service (GSS) has consolidated control over central cities like Damascus, it faces persistent challenges in Homs city and its countryside. Sectarian violence, particularly targeting Alawites and other religious minorities, has undermined trust in the new authorities. These attacks—often carried out by unidentified gunmen on motorcycles—led to a surge in killings in April 2025, prompting the deployment of GSS forces and a reported decline in violence after mid-May 2025. However, sporadic violent incidents, such as killings, kidnappings, and infringements on individual liberties, have persisted.
Explosive remnants of war (ERWs), landmines, and other ordnance continue to pose significant risks, especially near Palmyra and eastern rural Homs. Between 27 November 2024 and 14 March 2025, Homs was among the governorates with the highest number of incidents involving war remnants.
ACLED recorded 379 security incidents (average of 15.3 security incidents per week) in Homs governorate in the period from 9 December 2024 to 31 May 2025. Most of these incidents were cases of violence against civilians, that were steadily reported throughout this period, even following March 2025. Incidents of explosions/remote violence were almost steadily reported, with a peak in March. Incidents of battles were reported throughout this period, with a peak in February and declining afterwards. In the period 1 June – 26 September 2025, 134 security incidents were recorded in Homs representing an average of 7.7 security incidents per week. Most security incidents recorded by ACLED during 1 June – 26 September 2025 were coded ‘violence against civilians’ and were mainly attributed to unidentified actors who were involved in killings and abductions of Alawites and of persons perceived to be associated with the Assad regime. From 9 December 2024 to 26 September 2025, ACLED recorded 513 security incidents, representing an average of 12.2 incidents per week.
Between December 2024 and 31 May 2025, SNHR documented 203 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented approximately 14 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for this reference period. In June – September 2025, the SNHR recorded 75 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 5 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for this reference period. For the period December 2024 to September 2025, SNHR recorded 278 fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 19 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for the whole reference period.
As of 12 June 2025, UNHCR estimated 283 779 internally displaced persons (IDPs) in Homs, with 65 843 individuals returning from abroad since December 2024, many to areas still affected by insecurity and contamination. As of 18 September 2025, UNHCR reported 221 895 IDPs and 260 710 recent returns. Additionally, 128 531 individuals returned from abroad since 8 December 2024.
The governorate of Homs has seen a steady and clear decline in the number of security incidents. The number of fatalities has also gone down, although the numbers are still relatively high in comparison to other governorates. As most of the violence against civilians appears to be of targeted nature, it can be concluded that indiscriminate violence takes place in the governorate of Homs, however not at a high level.
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Übersetzt:
Das Gouvernement Homs ist weiterhin von einem komplexen und volatilen Sicherheitsumfeld betroffen, an dem mehrere bewaffnete Akteure beteiligt sind. Der westliche Teil des Gouvernements und der Korridor, der es mit Deir Ez-Zor verbindet, stehen unter der Kontrolle von Regierungstruppen. Angrenzend an die Deeskalationszone Al-Tanf werden Gebiete von nicht identifizierten Oppositionsgruppen gehalten. Pro-Assad-Aufständische behalten eine Präsenz in der Nähe der Stadt Homs bei.
Anfang März 2025 weiteten sich Feindseligkeiten, die in der Küstenregion zwischen Pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften ihren Ausgang nahmen, auf Homs aus und führten zu weit verbreiteten Razzien und Hausverbrennungen durch Übergangskräfte in ländlichen Gebieten. Während der Allgemeine Sicherheitsdienst (GSS) die Kontrolle über zentrale Städte wie Damaskus gefestigt hat, steht er in der Stadt Homs und ihrem Umland vor anhaltenden Herausforderungen. Sektiererische Gewalt, die sich insbesondere gegen Alawiten und andere religiöse Minderheiten richtet, hat das Vertrauen in die neuen Behörden untergraben. Diese Angriffe – oft verübt durch unbekannte bewaffnete Männer auf Motorrädern – führten im April 2025 zu einem Anstieg der Tötungen, was die Entsendung von GSS-Kräften und einen berichteten Rückgang der Gewalt nach Mitte Mai 2025 zur Folge hatte. Dennoch hielten sporadische gewaltsame Vorfälle wie Tötungen, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheitsrechte an.
Explosive Kriegsmunitionsrückstände (ERW), Landminen und andere Kampfmittel stellen weiterhin erhebliche Risiken dar, insbesondere in der Nähe von Palmyra und im östlichen ländlichen Homs. Zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 gehörte Homs zu den Gouvernements mit der höchsten Anzahl an Vorfällen mit Kriegsrückständen.
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Homs 379 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 15,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten, die über diesen Zeitraum hinweg stetig gemeldet wurden, auch nach März 2025. Vorfälle von Explosionen/Fernwirkungsgewalt wurden fast durchgehend gemeldet, mit einem Höhepunkt im März. Kampfhandlungen wurden während dieses gesamten Zeitraums gemeldet, mit einem Höhepunkt im Februar und einem anschließenden Rückgang. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Homs 134 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 7,7 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Die meisten von ACLED im Zeitraum 1. Juni bis 26. September 2025 erfassten Sicherheitsvorfälle wurden als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die an Tötungen und Entführungen von Alawiten sowie von Personen beteiligt waren, die als mit dem Assad-Regime assoziiert wahrgenommen wurden. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 513 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 12,2 Vorfällen pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 203 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 14 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 75 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 5 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 278 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 19 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.
Zum 12. Juni 2025 schätzte der UNHCR die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) in Homs auf 283.779, wobei 65.843 Personen seit Dezember 2024 aus dem Ausland zurückkehrten, viele davon in Gebiete, die immer noch von Unsicherheit und Kontaminierung betroffen sind. Zum 18. September 2025 meldete der UNHCR 221.895 Binnenvertriebene und 260.710 kürzliche Rückkehrer. Zudem kehrten seit dem 8. Dezember 2024 128.531 Personen aus dem Ausland zurück.
Das Gouvernement Homs verzeichnete einen stetigen und deutlichen Rückgang der Anzahl von Sicherheitsvorfällen. Auch die Zahl der Todesopfer ist gesunken, obwohl die Zahlen im Vergleich zu anderen Gouvernements immer noch relativ hoch sind. Da der Großteil der Gewalt gegen Zivilisten gezielter Natur zu sein scheint, kann geschlussfolgert werden, dass im Gouvernement Homs zwar willkürliche Gewalt stattfindet, jedoch nicht auf einem hohen Niveau.
Auszug aus der „UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic“, Dezember 2024:
„UNHCR POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC
December 2024
1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.11. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs.1
Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.
Voluntary Returns
2. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
3. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria.
Moratorium on Forced Returns
4. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.
Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syrian Applicants for International Protection
5. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
6. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
7. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met.“
Übersetzt:
„1. Diese Position ersetzt die Erwägungen des UNHCR zum internationalen Schutz vom März 2021 im Hinblick auf Menschen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Update VI. 1.„1. Diese Position ersetzt die Erwägungen des UNHCR zum internationalen Schutz vom März 2021 im Hinblick auf Menschen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Update römisch sechs. 1.
Angesichts der Unbeständigkeit der Situation werden diese Leitlinien frühzeitig und je nach Bedarf auf der Grundlage der sich rasch entwickelnden Umstände aktualisiert.
Freiwillige Rückkehr
2. Syrien steht an einem Scheideweg – zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Syrien hat jetzt eine bemerkenswerte Chance, sich in Richtung Frieden zu bewegen und seine Bevölkerung mit der Heimkehr zu beginnen. Viele Jahre lang hat UNHCR darauf bestanden, dass die Bemühungen verdoppelt werden müssen, günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet diesbezüglich neue Chancen, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehört die Beseitigung und/oder Adressierung aller neuen Sicherheits-, Rechts- und Verwaltungshürden seitens der syrischen De-facto-Autoritäten; die Bereitstellung beträchtlicher humanitärer und schneller Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für Rückkehrer, Gemeinschaften, die sie aufnehmen, und Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren können, im Allgemeinen; und die Ermächtigung von UNHCR und seinen Partnern, Rückkehrer an Grenzübergängen und an Orten, an die die Menschen zurückkehren möchten, nachzuverfolgen.
3. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge, die sich nach umfassender Kenntnis der Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem anderen Gebiet ihrer Wahl freiwillig für eine Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, vor denen die syrische Bevölkerung steht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, weiterhin hohe Binnenvertreibungen und Zerstörung und Beschädigung von Wohnhäusern und wichtiger Infrastruktur fördert der UNHCR derzeit jedoch keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien.
Moratorium für Zwangsrückführungen
4. Syrien ist zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; groß angelegte Binnenvertreibung; Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsrückständen; eine zerstörte Wirtschaft und eine große humanitäre Krise; über 16 Millionen Menschen waren schon vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Darüber hinaus und wie oben erwähnt, wurde Syrien auch von massiver Zerstörung und Beschädigung von Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen heimgesucht. Eigentumsrechte sind stark beeinträchtigt; in den letzten zehn Jahren kam es zu weitverbreiteten Verletzungen der Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte, die zu komplexen
Eigentumsstreitigkeiten führten, deren Lösung Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund ruft UNHCR die Staaten vorerst weiterhin dazu auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige Einwohner Syriens, darunter zuvor in Syrien lebende Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuschicken.
Aussetzung der Erteilung negativer Entscheidungen an syrische Antragsteller für Internationaler Schutz
5. UNHCR ruft außerdem weiterhin alle Staaten dazu auf, aus Syrien fliehenden Zivilisten den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, das Recht auf Asyl zu garantieren und jederzeit die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen.
6. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.
7. UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. (…)“
2. Beweiswürdigung:
Zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. Zur Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.
Mit mündlicher Erklärung hat der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2025 zweifelsfrei seinen Willen geäußert, die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückziehen zu wollen (VH-Protokoll S. 3). Mit mündlicher Erklärung hat der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2025 zweifelsfrei seinen Willen geäußert, die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückziehen zu wollen (VH-Protokoll S. 3).
Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Person des BF beruhen auf seinen Angaben zu seiner Person und Herkunft im Verfahren in Zusammenschau mit dem im Original vorgelegten syrischen Personalausweis und syrischen Reisepass. An dessen Authentizität sind keine Zweifel aufgekommen und steht die Identität des BF folglich fest.
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Sprachkenntnissen und Familienstand basieren auf den in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben des BF.
Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten des BF in Syrien und der Türkei sowie jene zu seinen Familienangehörigen folgen aus den nachvollziehbaren Angaben im gesamten Verfahren. Dass der BF zu seiner Familie, insbesondere auch zu seiner in Syrien lebenden Schwester und Tante hat, ergibt sich aus den Angaben des BF in den mündlichen Verhandlungen.
Die Feststellungen zur Schul- und Universitätsbildung sowie zu seiner beruflichen Tätigkeit im Parfümhandel gründen sich ebenfalls auf die im Verfahren gleichbleibenden, glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des BF.
Dass Homs, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements, aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung Syriens steht, folgt aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/.
Der Ausreisezeitpunkt sowie die weitere Chronik der Flucht resultieren aus den Angaben des BF im Verfahren. Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz und zum Bescheid des BFA ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Dass der BF gesund ist, folgt aus seinen glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/ sowie der weiteren Länderberichtslage kann der BF nach Syrien etwa durch die offenen Grenzen zur Türkei hin einreisen (zB über den Grenzübergang Bab al-Hawa), die Stadt Homs erreichen und sich dabei lediglich im Kontrollgebiet der neuen Regierung bewegen, ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Die internationalen Flughäfen Damaskus wie Aleppo sind ebenso offen und in Betrieb. Internationale Flüge wie Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo finden statt. Dem EUAA Country Focus von Juli 2025 zufolge landete der erste kommerzielle Flug von Bukarest nach Damaskus Mitte Juni 2025. Dem Bericht zufolge kam es im Zuge des Israel-Iran Konfliktes zu einer vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore in Richtung DAM. Israelische und iranische Streitkräfte haben über dem syrischen Luftraum Angriffe ausgetauscht, was zivile Opfer und Sachschäden, vor allem im Süden Syriens, zur Folge hatte. Insgesamt funktioniert der internationale Flugverkehr insbesondere nach Damaskus aber, wenn auch kurzfristige Schließungen nicht ausgeschlossen werden können. Von dort aus wäre es dem BF möglich, die Stadt Homs zu erreichen. Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. So dokumentieren etwa die regelmäßigen Flash Updates Syria von UNHCR die Rückkehr Hunderttausender nach Syrien in den letzten Monaten. Dem Länderinformationsblatt zufolge stellt die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten dar, dies aber insbesondere bei Bewegungen zwischen ehemaligen Kontrollgebieten. Insofern ist diese Gefährdung auf den Hauptverkehrsrouten zwischen Damaskus und der Stadt Homs geringer. Darüber hinaus sind Landarbeiter bzw. Bauern und Kinder besonders gefährdet.
Dass die (Kern)familie des BF in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt sowie einen guten finanziellen Standard aufweist, folgt aus der beruflichen Tätigkeit des Vaters des BF, der bereits langjährig als Universitätsprofessor tätig ist und zwischen seinem Wohnort in der Türkei und der Universität in Syrien pendelt. Wie den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2024 entnommen werden kann, arbeitete sein Vater zunächst an der Universität Homs und sodann an einer (staatlich) nicht anerkannten Universität in XXXX . Zwischenzeitlich, dies folgt aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2024, ist sein Vater beruflich aufgestiegen und bekleidet nunmehr das Amt des Dekans der ingenieurswissenschaftlichen Fakultät. Damit einhergeht auch eine höhere Entlohnung. Den Verdienst des Vaters schätzte der BF „zwischen mittelmäßig und gut“ ein. Vor dem Hintergrund, dass der Vater weiterhin für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau sowie der aufgrund ihres Studiums nicht berufstätigen Geschwister des BF aufkommt und dies auch schon während des Aufenthalts des BF in Syrien der Fall war, der seinerzeit ebenso ausschließlich studierte, ist die wirtschaftlich-finanzielle Situation der Familie als gut zu erachten. Hinzu kommt, dass der Vater und der in Saudi-Arabien als Zahnarzt tätige Onkel finanzielle Mittel für die Flucht des BF iHv USD 10.000,- aufbrachten. In der mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 dazu befragt, ob der Vater den BF nochmal finanziell unterstützen könne, sagte dieser „Da das Leben in der Türkei etwas teuer ist und die Kosten vom Studium von meinen Geschwistern höher geworden sind, wird mein Vater nicht für meine Kosten aufkommen. Er könnte mich vielleicht ein wenig unterstützen. Aber ich muss arbeiten und eigenes Geld verdienen.“ Ebenso wurde der BF gefragt, ob ihn sein Onkel nochmals finanziell unterstützen könne und er führte aus „Nur, wenn es wirklich ein großer Notfall ist.“ Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Vater und der Onkel dem BF neuerlich finanzielle Unterstützung in einem Ausmaß zukommen lassen könnten und auch tatsächlich zukommen lassen würden, womit der BF bei einer Rückkehr in die Stadt Homs nicht in eine Existenz bedrohende Lage kommen wird. Wie an späterer Stelle noch dargelegt wird, war der folgenden Negierung jeglicher Unterstützungsmöglichkeit in der Verhandlung am 11.03.2025 kein Glauben beizumessen. Dass die (Kern)familie des BF in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt sowie einen guten finanziellen Standard aufweist, folgt aus der beruflichen Tätigkeit des Vaters des BF, der bereits langjährig als Universitätsprofessor tätig ist und zwischen seinem Wohnort in der Türkei und der Universität in Syrien pendelt. Wie den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2024 entnommen werden kann, arbeitete sein Vater zunächst an der Universität Homs und sodann an einer (staatlich) nicht anerkannten Universität in römisch 40 . Zwischenzeitlich, dies folgt aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2024, ist sein Vater beruflich aufgestiegen und bekleidet nunmehr das Amt des Dekans der ingenieurswissenschaftlichen Fakultät. Damit einhergeht auch eine höhere Entlohnung. Den Verdienst des Vaters schätzte der BF „zwischen mittelmäßig und gut“ ein. Vor dem Hintergrund, dass der Vater weiterhin für den Lebensunterhalt seiner Ehefrau sowie der aufgrund ihres Studiums nicht berufstätigen Geschwister des BF aufkommt und dies auch schon während des Aufenthalts des BF in Syrien der Fall war, der seinerzeit ebenso ausschließlich studierte, ist die wirtschaftlich-finanzielle Situation der Familie als gut zu erachten. Hinzu kommt, dass der Vater und der in Saudi-Arabien als Zahnarzt tätige Onkel finanzielle Mittel für die Flucht des BF iHv USD 10.000,- aufbrachten. In der mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 dazu befragt, ob der Vater den BF nochmal finanziell unterstützen könne, sagte dieser „Da das Leben in der Türkei etwas teuer ist und die Kosten vom Studium von meinen Geschwistern höher geworden sind, wird mein Vater nicht für meine Kosten aufkommen. Er könnte mich vielleicht ein wenig unterstützen. Aber ich muss arbeiten und eigenes Geld verdienen.“ Ebenso wurde der BF gefragt, ob ihn sein Onkel nochmals finanziell unterstützen könne und er führte aus „Nur, wenn es wirklich ein großer Notfall ist.“ Insofern kann davon ausgegangen werden, dass der Vater und der Onkel dem BF neuerlich finanzielle Unterstützung in einem Ausmaß zukommen lassen könnten und auch tatsächlich zukommen lassen würden, womit der BF bei einer Rückkehr in die Stadt Homs nicht in eine Existenz bedrohende Lage kommen wird. Wie an späterer Stelle noch dargelegt wird, war der folgenden Negierung jeglicher Unterstützungsmöglichkeit in der Verhandlung am 11.03.2025 kein Glauben beizumessen.
Wenngleich nicht übersehen wird, dass der BF nur eingeschränkt über Berufserfahrung verfügt, steht dieser Umstand der Annahme einer beruflichen Tätigkeit nicht entgegen. Mag er auch das Studium der Betriebswirtschaft nicht abgeschlossen haben, liegt aufgrund einer bereits zurückgelegten Studienzeit von dreieinhalb Jahren doch nahe, dass er bereits über ein gewisses Maß an Kenntnissen dieses Studienfachs verfügt, das auch einer praktischen Verwertung zugänglich ist. Zudem kann er Erfahrung als Selbstständiger im Handel aufweisen, war er doch als Händler für Parfüm berufstätig. Zugleich ist diesbezüglich aber einzuräumen, dass Bedarf und Nachfrage nach Luxusgütern wie Parfüm im bürgerkriegsgebeutelten Syrien wohl äußerst gering ist Dies schließt aber eine Beschäftigung im Handel mit anderen Gütern nicht aus. Dass die Situation am Arbeitsmarkt auch in Homs angespannt und schwierig ist, bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Die studienbedingt erworbenen wirtschaftlichen Kenntnisse des BF, die bereits gesammelte Erfahrung im Handel (als Zwischenhändler in Syrien und offenbar Einzelhändler in der Türkei) sowie auch die in Österreich (wenngleich auch nur praktisch und nicht formal) erworbenen Kenntnisse im Beruf des Friseurs, lassen insgesamt den Schluss zu, dass BF in der Gouvernementshauptstadt Homs in der Lage sein wird, für den erforderlichen Unterhalt zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse – sei es auch mit anfänglicher Hilfe und Unterstützung durch Angehörige sowie der in Österreich angebotenen Rückkehrhilfe – aufzukommen und somit nicht in eine Existenz bedrohende Notlage kommen wird.
Zur Sicherheitslage:
Vor dem Hintergrund der Angaben in den Länderinformationen ist zunächst festzuhalten, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure.
In Homs, Hama und Nordwestsyrien herrscht jedoch relative Stabilität im Stadtgebiet (vgl. zB LIB V12, S. 56), bei gleichzeitigen punktuellen gravierenden Vorfällen und erhöhtem Risiko in ländlichen Zonen. Anfang März wurde eine erhebliche Eskalation der Feindseligkeiten in Latakia, Tartus und in geringerem Ausmaß in den Gouvernements Homs und Hama gemeldet. Dabei handelte es sich jedoch überwiegend um Zusammenstöße mit Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes und waren überwiegend Alawiten betroffen während Homs weniger davon betroffen war (vgl. zB EUAA, Country Focus, März 2025, S. 66; EUAA, Country Focus, Juli 2025, S. 43, 139 ff; EUAA Country Guidance, Dezember 2025, S. 79).In Homs, Hama und Nordwestsyrien herrscht jedoch relative Stabilität im Stadtgebiet vergleiche zB LIB V12, S. 56), bei gleichzeitigen punktuellen gravierenden Vorfällen und erhöhtem Risiko in ländlichen Zonen. Anfang März wurde eine erhebliche Eskalation der Feindseligkeiten in Latakia, Tartus und in geringerem Ausmaß in den Gouvernements Homs und Hama gemeldet. Dabei handelte es sich jedoch überwiegend um Zusammenstöße mit Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes und waren überwiegend Alawiten betroffen während Homs weniger davon betroffen war vergleiche zB EUAA, Country Focus, März 2025, S. 66; EUAA, Country Focus, Juli 2025, S. 43, 139 ff; EUAA Country Guidance, Dezember 2025, S. 79).
Zwischen dem 27.11.2024 und dem 12.06.2025 kehrten etwa 1,34 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, wobei mehr als 533.000 seit dem 08.12.2024 Standorte für Binnenvertriebene verließen. Die meisten Rückkehrbewegungen erfolgten in den Gouvernements Aleppo, Hama, Idlib und Homs. Mit Stand vom 18. September 2025 schätzte UNHCR, dass seit dem 8. Dezember 2024 988.134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt sind. Die am häufigsten als Ziel genannten Gouvernements für die Rückkehr waren Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128.531). Damit liegt Homs an vierter Stelle, was bereits eine gewisse Stabilisierung der dort vorherrschenden Lebensverhältnisse und -bedingungen andeutet (vgl. EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 18).Zwischen dem 27.11.2024 und dem 12.06.2025 kehrten etwa 1,34 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, wobei mehr als 533.000 seit dem 08.12.2024 Standorte für Binnenvertriebene verließen. Die meisten Rückkehrbewegungen erfolgten in den Gouvernements Aleppo, Hama, Idlib und Homs. Mit Stand vom 18. September 2025 schätzte UNHCR, dass seit dem 8. Dezember 2024 988.134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt sind. Die am häufigsten als Ziel genannten Gouvernements für die Rückkehr waren Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128.531). Damit liegt Homs an vierter Stelle, was bereits eine gewisse Stabilisierung der dort vorherrschenden Lebensverhältnisse und -bedingungen andeutet vergleiche EUAA Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 18).
UNHCR-Schätzungen zufolge lebten mit Stand vom 12. Juni 2025 283.779 Binnenvertriebene im Gouvernement Homs sowie 159.516 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Binnenvertreibung in Gebiete des Gouvernements zurückgekehrt waren. Des Weiteren schätzte UNHCR, dass bis zum 15. Mai 2025 insgesamt 86.533 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, im Gouvernement lebten. Die Mehrheit von ihnen (64.598) kehrte in den Distrikt Homs zurück, gefolgt von Al-Qusayr (10.911 Personen). Seit dem 8. Dezember 2024 waren 65.843 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement Homs zurückgekehrt, vorwiegend in die Stadt Homs (vgl. EUAA Country Focus Juli 2025, S.138-144, EUAA Country Guidance Dezember 2025, S. 80).UNHCR-Schätzungen zufolge lebten mit Stand vom 12. Juni 2025 283.779 Binnenvertriebene im Gouvernement Homs sowie 159.516 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus der Binnenvertreibung in Gebiete des Gouvernements zurückgekehrt waren. Des Weiteren schätzte UNHCR, dass bis zum 15. Mai 2025 insgesamt 86.533 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, im Gouvernement lebten. Die Mehrheit von ihnen (64.598) kehrte in den Distrikt Homs zurück, gefolgt von Al-Qusayr (10.911 Personen). Seit dem 8. Dezember 2024 waren 65.843 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement Homs zurückgekehrt, vorwiegend in die Stadt Homs vergleiche EUAA Country Focus Juli 2025, S.138-144, EUAA Country Guidance Dezember 2025, S. 80).
Unter anderem in Homs haben Angriffe auf ethnische und religiöse Minderheiten zugenommen (vgl. EUAA Interim Country Guidance Juni 2025, S.17). Dort kam es auch zu Vergeltungsmorden und Angriffen auf Alawiten (vgl. EUAA Interim Country Guidance Juni 2025, S.44-45, 47; EUAA Country Guidance Dezember 2025, S. 79). Infolge von Kriminalität und Gesetzlosigkeit wurde aus mehreren Regionen über eine unsichere und unbeständige Sicherheitslage berichtet. Vor allem in den ländlichen Gebieten von Homs verzeichneten Gemeinden mit vorwiegend alawitischer und schiitischer Bevölkerung eine drastische Zunahme krimineller Handlungen (vgl. EUAA Interim Country Guidance Juni 2025, S.57). Unter anderem in Homs haben Angriffe auf ethnische und religiöse Minderheiten zugenommen vergleiche EUAA Interim Country Guidance Juni 2025, S.17). Dort kam es auch zu Vergeltungsmorden und Angriffen auf Alawiten vergleiche EUAA Interim Country Guidance Juni 2025, S.44-45, 47; EUAA Country Guidance Dezember 2025, S. 79). Infolge von Kriminalität und Gesetzlosigkeit wurde aus mehreren Regionen über eine unsichere und unbeständige Sicherheitslage berichtet. Vor allem in den ländlichen Gebieten von Homs verzeichneten Gemeinden mit vorwiegend alawitischer und schiitischer Bevölkerung eine drastische Zunahme krimineller Handlungen vergleiche EUAA Interim Country Guidance Juni 2025, S.57).
Der EUAA Country Focus von Juli 2025 legt dar, dass Homs eine Stadt mit sunnitischer Mehrheit und großen alawitischen, christlichen und schiitischen Minderheiten ist. Stand März 2025 weist das Gouvernement einer Schätzung zufolge eine Einwohnerzahl von 1 438 401 auf. Die WHO schätzt die Bevölkerungszahl mit März 2025 auf 1 505 561. Die International Crisis Group beobachtete, dass es der Übergangsregierung zwar rasch gelang die Kontrolle über Damaskus und andere zentrale Städte zu erlangen sowie die öffentliche Sicherheit in diesen Gebieten aufrechtzuerhalten, doch sieht sie sich mit mehr Herausforderungen in anderen Gebieten wie Homs Stadt und der ländlichen Umgebung konfrontiert. Eine Reihe von Vergeltungsmorden und Entführungen, die sich oft gegen Alawiten richteten, trug zu einem allgemeinen Gefühl der Gefahr bei und untergrub insbesondere das Vertrauen dieser Gruppe in die neuen Behörden. Quellen berichteten über anhaltende Spannungen zwischen Alawiten und anderen Gemeinschaften, Vorfälle von „Vergeltungsdiskriminierung“ sowie einer Zunahme von Entführungen und Tötungen in der Stadt Homs. Diese richteten sich oft gegen religiöse Minderheiten, wie die religiöse Gemeinschaft der Al-Murshidi, und vorwiegend gegen Alawiten und/oder Personen, die mit der ehemaligen Assad-Regierung in Verbindung standen. Mit Stand März 2025 soll die zivilgesellschaftliche Organisation „Civil Peace Group“ seit dem 9. Dezember 2024 in Homs 86 Fälle von Entführungen und Verschwindenlassen dokumentiert haben, wobei 23 dieser Personen hingerichtet wurden und das Schicksal der anderen unbekannt ist. Die Tötungen wurden oft von unbekannten bewaffneten Männern auf Motorrädern verübt, was die GSS veranlasste, Anfang Mai ein Verbot der Nutzung von Motorrädern in Homs nach 19 Uhr anzukündigen. Im April wies das SNHR [Syrisches Netzwerk für Menschenrechte] auf „einen Anstieg gewaltsamer und rechtswidriger Tötungen“ in Homs hin, wo im Zeitraum vom 23. bis 28. April 2025 mindestens 20 Menschen getötet wurden. Die meisten Tötungen ereigneten sich in überwiegend alawitischen Stadtvierteln, und die meisten Opfer waren erschossen worden. Sicherheitskräfte sollen Berichten zufolge in der ganzen Stadt sowie in den Stadtteilen Al-Zahra und Al-Nahda Kontrollpunkte errichtet und diese Gebiete vom Rest der Stadt abgeriegelt haben. Ende Mai 2025 beobachteten das ISW [Institute for the Study of War] und das CTP [Critical Threats Project] einen „Rückgang der sektiererischen Gewalt“ in Homs und anderen großen Städten seit Mitte Mai 2025 und führten dies auf Sicherheitsmaßnahmen der Übergangsbehörden zurück, einschließlich des nächtlichen Motorradfahrverbots und des Einsatzes von GSS-Kräften (vgl. EUAA Country Focus Juli 2025, S. 138-141).Der EUAA Country Focus von Juli 2025 legt dar, dass Homs eine Stadt mit sunnitischer Mehrheit und großen alawitischen, christlichen und schiitischen Minderheiten ist. Stand März 2025 weist das Gouvernement einer Schätzung zufolge eine Einwohnerzahl von 1 438 401 auf. Die WHO schätzt die Bevölkerungszahl mit März 2025 auf 1 505 561. Die International Crisis Group beobachtete, dass es der Übergangsregierung zwar rasch gelang die Kontrolle über Damaskus und andere zentrale Städte zu erlangen sowie die öffentliche Sicherheit in diesen Gebieten aufrechtzuerhalten, doch sieht sie sich mit mehr Herausforderungen in anderen Gebieten wie Homs Stadt und der ländlichen Umgebung konfrontiert. Eine Reihe von Vergeltungsmorden und Entführungen, die sich oft gegen Alawiten richteten, trug zu einem allgemeinen Gefühl der Gefahr bei und untergrub insbesondere das Vertrauen dieser Gruppe in die neuen Behörden. Quellen berichteten über anhaltende Spannungen zwischen Alawiten und anderen Gemeinschaften, Vorfälle von „Vergeltungsdiskriminierung“ sowie einer Zunahme von Entführungen und Tötungen in der Stadt Homs. Diese richteten sich oft gegen religiöse Minderheiten, wie die religiöse Gemeinschaft der Al-Murshidi, und vorwiegend gegen Alawiten und/oder Personen, die mit der ehemaligen Assad-Regierung in Verbindung standen. Mit Stand März 2025 soll die zivilgesellschaftliche Organisation „Civil Peace Group“ seit dem 9. Dezember 2024 in Homs 86 Fälle von Entführungen und Verschwindenlassen dokumentiert haben, wobei 23 dieser Personen hingerichtet wurden und das Schicksal der anderen unbekannt ist. Die Tötungen wurden oft von unbekannten bewaffneten Männern auf Motorrädern verübt, was die GSS veranlasste, Anfang Mai ein Verbot der Nutzung von Motorrädern in Homs nach 19 Uhr anzukündigen. Im April wies das SNHR [Syrisches Netzwerk für Menschenrechte] auf „einen Anstieg gewaltsamer und rechtswidriger Tötungen“ in Homs hin, wo im Zeitraum vom 23. bis 28. April 2025 mindestens 20 Menschen getötet wurden. Die meisten Tötungen ereigneten sich in überwiegend alawitischen Stadtvierteln, und die meisten Opfer waren erschossen worden. Sicherheitskräfte sollen Berichten zufolge in der ganzen Stadt sowie in den Stadtteilen Al-Zahra und Al-Nahda Kontrollpunkte errichtet und diese Gebiete vom Rest der Stadt abgeriegelt haben. Ende Mai 2025 beobachteten das ISW [Institute for the Study of War] und das CTP [Critical Threats Project] einen „Rückgang der sektiererischen Gewalt“ in Homs und anderen großen Städten seit Mitte Mai 2025 und führten dies auf Sicherheitsmaßnahmen der Übergangsbehörden zurück, einschließlich des nächtlichen Motorradfahrverbots und des Einsatzes von GSS-Kräften vergleiche EUAA Country Focus Juli 2025, S. 138-141).
Dokumentiert wird, dass zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 ACLED 379 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Homs erfasst wurden. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 180 Sicherheitsvorfälle (definiert als Gefechte, Explosionen/Gewalt aus der Ferne und Gewalt gegen Zivilisten) im Gouvernement Homs. Von diesen Vorfällen wurden 14 als Gefechte, 53 als Explosionen/Gewalt aus der Ferne und 113 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Während des Berichtszeitraums wurden in allen sechs Distrikten des Gouvernements Homs Sicherheitsvorfälle verzeichnet. Die höchste Anzahl solcher Vorfälle wurde im Distrikt Homs (102 Sicherheitsvorfälle) registriert, gefolgt von Tadmor (30) und Al-Qusayr (27 Vorfälle). Die wenigsten Vorfälle wurden in den Distrikten Al-Makhrim und Ar-Rastan verzeichnet (jeweils 3 Sicherheitsvorfälle). Laut ACLED-Daten waren unidentifizierte bewaffnete Gruppen als Hauptakteur an etwas mehr als 73 % aller im Berichtszeitraum erfassten Sicherheitsvorfälle beteiligt. Dies gilt insbesondere für Vorfälle, die als „Gewalt gegen Zivilisten“ und „Explosionen/Gewalt aus der Ferne“ eingestuft wurden, bei denen in den meisten Fällen auch Zivilisten involviert waren. „Syrische Kräfte“, einschließlich Militär- und Polizeieinheiten, waren an rund 29 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere bei Vorfällen, die als „Gewalt gegen Zivilisten“ und „Explosionen/Gewalt aus der Ferne“ eingestuft wurden, bei denen oft israelische Kräfte als weiterer Akteur beteiligt waren (die Luftangriffe auf syrische Stellungen durchführten) (vgl. EUAA Country Focus Juli 2025, S. 141-142). Dokumentiert wird, dass zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 ACLED 379 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Homs erfasst wurden. Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 180 Sicherheitsvorfälle (definiert als Gefechte, Explosionen/Gewalt aus der Ferne und Gewalt gegen Zivilisten) im Gouvernement Homs. Von diesen Vorfällen wurden 14 als Gefechte, 53 als Explosionen/Gewalt aus der Ferne und 113 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Während des Berichtszeitraums wurden in allen sechs Distrikten des Gouvernements Homs Sicherheitsvorfälle verzeichnet. Die höchste Anzahl solcher Vorfälle wurde im Distrikt Homs (102 Sicherheitsvorfälle) registriert, gefolgt von Tadmor (30) und Al-Qusayr (27 Vorfälle). Die wenigsten Vorfälle wurden in den Distrikten Al-Makhrim und Ar-Rastan verzeichnet (jeweils 3 Sicherheitsvorfälle). Laut ACLED-Daten waren unidentifizierte bewaffnete Gruppen als Hauptakteur an etwas mehr als 73 % aller im Berichtszeitraum erfassten Sicherheitsvorfälle beteiligt. Dies gilt insbesondere für Vorfälle, die als „Gewalt gegen Zivilisten“ und „Explosionen/Gewalt aus der Ferne“ eingestuft wurden, bei denen in den meisten Fällen auch Zivilisten involviert waren. „Syrische Kräfte“, einschließlich Militär- und Polizeieinheiten, waren an rund 29 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, insbesondere bei Vorfällen, die als „Gewalt gegen Zivilisten“ und „Explosionen/Gewalt aus der Ferne“ eingestuft wurden, bei denen oft israelische Kräfte als weiterer Akteur beteiligt waren (die Luftangriffe auf syrische Stellungen durchführten) vergleiche EUAA Country Focus Juli 2025, S. 141-142).
Die EUAA Country Guidance von Dezember 2025 dokumentiert, dass die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte im gesamten Stadtgebiet von Homs errichteten um die Kriminalität einzudämmen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Regierung, einschließlich Kontrollpunkten der GSS an den Zufahrtswegen der Stadt, setzten sich laut Berichten von Mai 2025 die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, fort (vgl. EUAA Country Guidance Dezember 2025, S. 59). Die EUAA Country Guidance von Dezember 2025 dokumentiert, dass die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte im gesamten Stadtgebiet von Homs errichteten um die Kriminalität einzudämmen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Regierung, einschließlich Kontrollpunkten der GSS an den Zufahrtswegen der Stadt, setzten sich laut Berichten von Mai 2025 die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, fort vergleiche EUAA Country Guidance Dezember 2025, S. 59).
Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED insgesamt 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Von diesen Vorfällen wurden 491 als Gefechte, 416 als Explosionen oder Fernwaffengewalt und 758 als Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert. Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Monaten Juli und August 2025 verzeichnet. Dabei wiesen drei Gouvernements die höchsten Fallzahlen auf: Deir Ez-Zor (332), Sweida (206) und Aleppo (187). Homs lag mit 134 Vorfällen im Beobachtungszeitraum - nach Dar´a (150) - an fünfter Stelle der insgesamt vierzehn Gouvernements. Dies entspricht einem Durchschnitt von 7,7 Sicherheitsvorfällen pro Woche. (vgl. EUAA Country Guidance Dezember 2025, S. 67, 79). Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED insgesamt 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Von diesen Vorfällen wurden 491 als Gefechte, 416 als Explosionen oder Fernwaffengewalt und 758 als Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert. Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Monaten Juli und August 2025 verzeichnet. Dabei wiesen drei Gouvernements die höchsten Fallzahlen auf: Deir Ez-Zor (332), Sweida (206) und Aleppo (187). Homs lag mit 134 Vorfällen im Beobachtungszeitraum - nach Dar´a (150) - an fünfter Stelle der insgesamt vierzehn Gouvernements. Dies entspricht einem Durchschnitt von 7,7 Sicherheitsvorfällen pro Woche. vergleiche EUAA Country Guidance Dezember 2025, S. 67, 79).
Wie schon der EUAA Country Focus von Juli 2025 hält auch die EUAA Country Guidance von Dezember 2025 fest, dass im April 2025 Angriffe – oft verübt durch unbekannte bewaffnete Männer auf Motorräder – zu einem Anstieg der Tötungen geführt und die Entsendung von GSS-Kräften einen Rückgang der Gewalt nach Mitte Mai 2025 zur Folge hatte, wenngleich sporadische gewaltsame Vorfälle wie Tötungen, Entführungen und Verletzungen individueller Freiheiten fortbestanden (vgl. EUAA Country Guidance Dezember 2025, S. 79). Wie schon der EUAA Country Focus von Juli 2025 hält auch die EUAA Country Guidance von Dezember 2025 fest, dass im April 2025 Angriffe – oft verübt durch unbekannte bewaffnete Männer auf Motorräder – zu einem Anstieg der Tötungen geführt und die Entsendung von GSS-Kräften einen Rückgang der Gewalt nach Mitte Mai 2025 zur Folge hatte, wenngleich sporadische gewaltsame Vorfälle wie Tötungen, Entführungen und Verletzungen individueller Freiheiten fortbestanden vergleiche EUAA Country Guidance Dezember 2025, S. 79).
Insgesamt ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das Risiko für einen sunnitischen Zivilisten, der auch keine weiteren risikoerhöhenden Umstände aufweist, in Homs Opfer willkürlicher aber auch gezielter Gewalt zu werden, als verhältnismäßig gering einzustufen ist. Akte gänzlich willkürlicher Gewalt – abseits politischer und religiöser Hintergründe – ergeben sich aus den Länderberichten nur vereinzelt.
Der Kern der dokumentierten Gewalt richtet sich explizit und systematisch gegen Alawiten, andere religiöse Minderheiten wie Schiiten sowie Personen mit Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime. Vergeltungsaktionen zielen also auf die Träger der früheren Machtstruktur ab. Die sunnitische Bevölkerung, die in Homs die Mehrheit stellt, wird in den Quellen durchweg nicht als spezifische Zielgruppe dieser sektiererischen Angriffe genannt. Überhaupt ist auch anzumerken, dass die Provinzen Latakia und Tartus, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten, besonders betroffen sind.
Zu beachten ist weiters, dass die Übergangsregierung der Gewalt – insbesondere in der Stadt Homs - nicht tatenlos zusieht, sondern aktiv und mit zunehmendem Erfolg Kontrolle ausübt. Die Berichte belegen konkrete und wirksame Gegenmaßnahmen. Dazu zählen das nächtliche Motorradverbot sowie die gezielte Abriegelung der mehrheitlich alawitischen Stadtteile Al-Zahra und Al-Nahda. Diese Maßnahmen demonstrieren nicht nur die Handlungsfähigkeit der neuen Behörden, sondern auch ihre Fähigkeit, die Gewalt auf bestimmte Areale zu begrenzen und die allgemeine Zivilbevölkerung zu schützen. Der seinerzeitige Wohnsitz des BF befand sich überdies im Stadtteil XXXX und gehört somit nicht den angeführten mehrheitlich alawitisch geprägten Stadtteilen an. Zu beachten ist weiters, dass die Übergangsregierung der Gewalt – insbesondere in der Stadt Homs - nicht tatenlos zusieht, sondern aktiv und mit zunehmendem Erfolg Kontrolle ausübt. Die Berichte belegen konkrete und wirksame Gegenmaßnahmen. Dazu zählen das nächtliche Motorradverbot sowie die gezielte Abriegelung der mehrheitlich alawitischen Stadtteile Al-Zahra und Al-Nahda. Diese Maßnahmen demonstrieren nicht nur die Handlungsfähigkeit der neuen Behörden, sondern auch ihre Fähigkeit, die Gewalt auf bestimmte Areale zu begrenzen und die allgemeine Zivilbevölkerung zu schützen. Der seinerzeitige Wohnsitz des BF befand sich überdies im Stadtteil römisch 40 und gehört somit nicht den angeführten mehrheitlich alawitisch geprägten Stadtteilen an.
Die Effektivität dieser staatlichen Intervention wird durch die Quellenlage bestätigt. Das ISW und CTP beobachteten bereits Ende Mai 2025 einen signifikanten „Rückgang der sektiererischen Gewalt“ und führen diesen explizit auf die Sicherheitsmaßnahmen der Übergangsbehörden zurück. Diese beginnende Stabilisierung, untermauert durch die laut UNHCR hohe Zahl an Rückkehrern nach Homs, zeichnet das Bild einer sich konsolidierenden Sicherheitslage. Dies deckt sich letztlich auch mit den abschließenden Ausführungen in der EUAA Country Guidance von Dezember 2025 zu Homs, wonach im Gouvernement Homs ein stetiger und deutlicher Rückgang der Zahl der Sicherheitsvorfälle zu verzeichnen ist. Auch die Zahl der Todesopfer ist gesunken, wenngleich die Zahlen im Vergleich zu anderen Gouvernements immer noch relativ hoch sind. Da die Gewalt gegen Zivilisten überwiegend gezielter Natur zu sein scheint, lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Homs zwar willkürliche Gewalt stattfindet, diese jedoch kein hohes Niveau erreicht (s. S. 80).
Insofern sind die zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 geäußerten Schilderungen des BF aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht auch nur eingeschränkt nachvollziehbar und begründet. Wenn der BF geltend macht, dass es „in ihrer Nähe“ noch Sympathisanten mit dem alten Regime und manchmal auch Konflikte gebe, ist dies noch nachvollziehbar und deckt sich auch mit den Länderberichten, wonach Pro-Assad-Aufständische eine Präsenz in der Nähe der Stadt Homs unterhalten (vgl. EUAA Country Guidance, Dezember 2025, S. 79). Dass von diesen Aufständischen für die Person des BF eine konkrete Gefahr ausginge, folgt aus den Berichten jedoch nicht. Unklar ist auch, welches Ausmaß diese Präsenz aufweist und zwar im Hinblick darauf, ob sie überhaupt (nennenswerte) territoriale Kontrolle ausübt falls ja welche Fläche diese umfasst und wieviele Personen den Aufständischen angehören. Insofern sind die zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 geäußerten Schilderungen des BF aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht auch nur eingeschränkt nachvollziehbar und begründet. Wenn der BF geltend macht, dass es „in ihrer Nähe“ noch Sympathisanten mit dem alten Regime und manchmal auch Konflikte gebe, ist dies noch nachvollziehbar und deckt sich auch mit den Länderberichten, wonach Pro-Assad-Aufständische eine Präsenz in der Nähe der Stadt Homs unterhalten vergleiche EUAA Country Guidance, Dezember 2025, S. 79). Dass von diesen Aufständischen für die Person des BF eine konkrete Gefahr ausginge, folgt aus den Berichten jedoch nicht. Unklar ist auch, welches Ausmaß diese Präsenz aufweist und zwar im Hinblick darauf, ob sie überhaupt (nennenswerte) territoriale Kontrolle ausübt falls ja welche Fläche diese umfasst und wieviele Personen den Aufständischen angehören.
Die weiteren Schilderungen des BF „Alle Leute würden schon Waffen tragen und es gebe viele Morde, ohne, dass man wisse, wer der Täter gewesen sei. Es würden Leute einfach auf der Straße tot aufgefunden werden, ohne zu wissen, wer sie erschossen habe“ erwiesen sich als undifferenziert und erscheinen überzogen. Wie bereits dargelegt ist nämlich die absolute Zahl an dokumentierten Vorfällen, darunter auch Morde, zwar verhältnismäßig hoch, doch handelt es sich zum weitaus überwiegenden Teil eben nicht um willkürliche die Allgemeinbevölkerung betreffende Vorfälle, sondern – ohne diese Gewaltakte zu verharmlosen – um Racheakte, die sich gegen ethnische und religiöse Minderheiten richten und nicht gegen die sunnitische Bevölkerungsmehrheit, der der BF angehört. Aus diesem Blickwinkel ist auch die Stellungnahme des BF vom 04.07.2025 zu betrachten, die sich – unter Bezugnahme auf die EUAA Interim Country Guidance Syria aus Juni 2025 – auf eine besondere Unsicherheit und Volatilität der Region Homs beruft.
Überdies legt auch der Aufenthalt der Schwester des BF, die nur 4 Kilometer südlich von Homs wohnhaft ist sowie der Aufenthalt seiner Tante 50 Kilometer östlich der Stadt Homs, wenige Kilometer von XXXX entfernt, nahe, dass die Sicherheitslage – zumindest für Angehörige der sunnitischen Mehrheit – keine derartige Unsicherheit birgt, dass es als wahrscheinlich anzusehen wäre – ohne Vorliegen weiterer risikoerhöhender Umstände – Opfer von Gewalt zu werden. Zu erwähnen ist, dass der BF in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 zwar äußerte, dass sogar seine Schwester gesagt habe, sie bereue es, zurückgekehrt zu sein, er jedoch nicht die dafür ursächlichen Gründe präzisierte. Vielmehr erwähnte er diesen Umstand im Zuge seiner allgemein gehaltenen Schilderung zur Kriegs- und Sicherheitslage sowie zu den Lebensumständen in Syrien. Dies steht daher der Annahme einer relativ stabilen Sicherheitslage – eben auch aufgrund der freiwilligen Wohnsitznahme und vor allem angesichts des weiteren Verbleibs der Schwester unmittelbar südlich von Homs – nicht entgegen. Überdies legt auch der Aufenthalt der Schwester des BF, die nur 4 Kilometer südlich von Homs wohnhaft ist sowie der Aufenthalt seiner Tante 50 Kilometer östlich der Stadt Homs, wenige Kilometer von römisch 40 entfernt, nahe, dass die Sicherheitslage – zumindest für Angehörige der sunnitischen Mehrheit – keine derartige Unsicherheit birgt, dass es als wahrscheinlich anzusehen wäre – ohne Vorliegen weiterer risikoerhöhender Umstände – Opfer von Gewalt zu werden. Zu erwähnen ist, dass der BF in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 zwar äußerte, dass sogar seine Schwester gesagt habe, sie bereue es, zurückgekehrt zu sein, er jedoch nicht die dafür ursächlichen Gründe präzisierte. Vielmehr erwähnte er diesen Umstand im Zuge seiner allgemein gehaltenen Schilderung zur Kriegs- und Sicherheitslage sowie zu den Lebensumständen in Syrien. Dies steht daher der Annahme einer relativ stabilen Sicherheitslage – eben auch aufgrund der freiwilligen Wohnsitznahme und vor allem angesichts des weiteren Verbleibs der Schwester unmittelbar südlich von Homs – nicht entgegen.
Betreffend die Sicherheitslage bezieht sich der BF in seiner Stellungnahme vom 18.03.2025 auf Gefechte im syrisch-libanesischen Grenzgebiet. Dabei handelt es sich allerdings ebenso um keine Fälle willkürlicher und auf die Allgemeinbevölkerung abzielender Gewalt, sondern führte die Entführung syrischer Soldaten durch die Hisbollah-Miliz zu Kämpfen entlang der Grenze, die sich auch auf das Grenzgebiet beschränkten. Die in der „syrialivemap“ verzeichneten Vorfälle bzw. die dortige Grenze zum Libanon befindet sich in einer Distanz von etwa 30 bis 40 Kilometern zur Stadt Homs. Dass dabei das Stadtgebiet von Homs und der unmittelbare Umkreis betroffen gewesen wären, kann den Berichten nicht entnommen werden. Auch schilderte der BF nicht, dass es – konkret durch diese Kampfhandlungen – zu einer Gefährdung seiner wenige Kilometer südlich von Homs lebenden Schwester gekommen sei.
Im Hinblick auf die Luftschläge durch die israelischen Streitkräfte ist auszuführen, dass diese militärische Ziele oder Ziele von militärischer Bedeutung betrafen. Dem EUAA Country Focus von Juli 2025 zufolge, führten israelische Streitkräfte mehrere Luftangriffe gegen Ziele im Gouvernement Homs durch: Im März 2025 umfassten die Angriffe die Mukhayber-Brücke im Gebiet Hosh Al-Sayyid Ali nahe der Grenze zum Libanon, Militäranlagen in Shinshar und Dschdeidat asch-Scharqiyya, den Militärflughafen Al-Schairat sowie den Stützpunkt Tadmur in Palmyra. Darüber hinaus wurden im März und April 2025 Luftangriffe auf den Luftwaffenstützpunkt Tiyas (oder T4) geflogen, wo die Türkei Berichten zufolge die Installation von Luftabwehrsystemen plante und möglicherweise bereits Ausrüstung transferiert hatte.
In seiner Stellungnahme vom 25.11.2025 verwies der BF zur Untermauerung einer desolaten Sicherheitslage auf Berichte diverser Onlinemedien über aktuelle Sicherheitsvorfälle in der Stadt Homs. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass diese die vorangehenden Ausführungen gerade stützen. Sämtlichen dieser Berichte ist übereinstimmend zu entnehmen, dass – ausgelöst durch einen Mord an einem stammeszugehörigen sunnitischen Ehepaar, welches einem beduinischen Stamm angehörte, in einem Gebiet südlich der Stadt Homs – bewaffnete Mitglieder des Stammes Bani-Khalid in alawitisch und schiitisch geprägte Viertel von Homs gefahren sind, wo Schüsse fielen, Zivilsten getroffen und Brände gelegt wurden. Die Regierung hat Streitkräfte in großer Zahl entsandt und eine Ausgangssperre verhängt, sodass Sonntagabend Ruhe einkehrte. Dementsprechend bekräftigen also auch diese jüngsten Vorfälle, dass sich Gewaltakte in Homs zum weit überwiegenden Teil gegen Alawiten und Schiiten, also in Syrien lebende religiöse Minderheiten, richten und wird die Handlungsfähigkeit und Handlungswilligkeit der neuen Regierung Syriens bestätigt in den von ihr kontrollierten Gebieten aufkeimende Gewalt zu unterbinden sowie die Lage verhältnismäßig rasch wieder unter Kontrolle zu bringen, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zumindest in Bezug auf die Stadt Homs – auch keine Zweifel an der zeitnahen Wiederherstellung und Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols bestehen.
Zuletzt führte der BF mit Stellungnahme vom 05.01.2026 unter Verweis auf den ACLED-Bericht „Sectarian violence threatens Syria’s chance at stability“ vom 11.12.2025 ins Treffen, dass die Lage in Syrien lediglich oberflächlich stabiler erscheine, das Fundament jedoch weiterhin unsicher sei. Er argumentiert, dass ein rein zahlmäßiger bzw. statistischer Rückgang dokumentierter konfliktbezogener Vorfälle für sich genommen nicht ausreiche, um von einer nachhaltig verbesserten Sicherheitslage auszugehen. Dem ist zunächst insofern beizupflichten als bloße statistische Werte naturgemäß keine abschließende Bewertung einer veränderten Sicherheitslage zulassen. Sie sind daher zwingend im Lichte des politischen, sozialen, religiösen Umfeldes sowie regionaler Ereignisse zu betrachten. Die spezifischen Umstände in der Stadt und der Umgebung von Homs wurden zuvor bereits hinlänglich erörtert. Wenngleich das Fundament der momentan vorzufindenden, relativ stabilen Sicherheitslage noch Konsolidierungsprozesse durchläuft, rechtfertigt die Gesamtschau der jüngsten Entwicklungen eine durchaus positive Prognose. Dabei ist – unter Berücksichtigung eben jenes vom BF zitierten ACLED-Berichts – insbesondere auf die sich fundamental wandelnde Sicherheitslandschaft hinzuweisen, die eine direkte Folge des diplomatischen Engagements der neuen syrischen Führung ist. Maßgeblich ist hierbei die Streichung von Präsident Sharaa von den Terrorlisten. Diese politische Neuordnung spiegelt sich auch in der zunehmenden Zusammenarbeit mit den US-Streitkräften wider, mag sie sich gegenwärtig auch nur gegen den IS richten. Zeitgleich führt die syrische Regierung auch Gespräche mit den Nachbarstaaten Libanon und Irak, um die Grenzkontrollen zu stärken und Schmuggelrouten einzudämmen. Somit ergibt sich ein Gesamtbild, das über eine rein statistische Abnahme von Gewaltakten hinausgeht und eine allmähliche strukturelle Festigung der staatlichen Ordnung belegt.
Laut den Länderberichten stellen auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Die EUAA Country Guidance Syria von Dezember 2025 hält konkret für Homs fest, dass explosive Kriegsmunitionsrückstände, Landminen und andere Kampfmittel weiterhin erhebliche Gefahren darstellen, dies aber insbesondere in der Nähe von Palmyra und im östlichen Umland von Homs (s. S. 79). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände lassen sich nach den Länderinformationen der Staatendokumentation in zwei Kategorien unterteilen. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – dies aber hauptsächlich auf Ackerland. Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird. Alleine seit dem Sturz al-Assads wurden durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindesten 400 Zivilist:innen getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Stand: Februar 2025). Viele der Getöteten sind Bauern und Landbesitzer, die versuchten, auf ihr Land zurückzukehren. Insbesondere ereignete sich der überwiegende Anteil der im Jänner und Februar 2025 verzeichneten Vorfälle während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten. Insgesamt sind nach der Länderberichtslage Bauern und Kinder besonders gefährdet. Darüber hinaus sind auch Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, durch Bombardierungen verwüstet worden und deswegen mit Blindgängern übersät. Wie in den Länderberichten ausgeführt wurde, befinden sich diese in der Regel jedoch über der Erde und sind daher sichtbar (vgl. LIB V12, S. 50 f). Aus dem EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025, ergibt sich ebenfalls ein besonders hohes Risiko für landwirtschaftliche Arbeiten und das Spielen im Freien (s. S. 121 f). Für einen gesundheitlich nicht eingeschränkten Erwachsenen mit städtischem Hintergrund und Lebensführung – wie dem BF – ist das Risiko durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände verwundet oder getötet zu werden, wenn auch nicht ausgeschlossen, aber tendenziell deutlich geringer.Laut den Länderberichten stellen auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Die EUAA Country Guidance Syria von Dezember 2025 hält konkret für Homs fest, dass explosive Kriegsmunitionsrückstände, Landminen und andere Kampfmittel weiterhin erhebliche Gefahren darstellen, dies aber insbesondere in der Nähe von Palmyra und im östlichen Umland von Homs (s. S. 79). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände lassen sich nach den Länderinformationen der Staatendokumentation in zwei Kategorien unterteilen. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – dies aber hauptsächlich auf Ackerland. Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird. Alleine seit dem Sturz al-Assads wurden durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindesten 400 Zivilist:innen getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Stand: Februar 2025). Viele der Getöteten sind Bauern und Landbesitzer, die versuchten, auf ihr Land zurückzukehren. Insbesondere ereignete sich der überwiegende Anteil der im Jänner und Februar 2025 verzeichneten Vorfälle während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten. Insgesamt sind nach der Länderberichtslage Bauern und Kinder besonders gefährdet. Darüber hinaus sind auch Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, durch Bombardierungen verwüstet worden und deswegen mit Blindgängern übersät. Wie in den Länderberichten ausgeführt wurde, befinden sich diese in der Regel jedoch über der Erde und sind daher sichtbar vergleiche LIB V12, S. 50 f). Aus dem EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025, ergibt sich ebenfalls ein besonders hohes Risiko für landwirtschaftliche Arbeiten und das Spielen im Freien (s. S. 121 f). Für einen gesundheitlich nicht eingeschränkten Erwachsenen mit städtischem Hintergrund und Lebensführung – wie dem BF – ist das Risiko durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände verwundet oder getötet zu werden, wenn auch nicht ausgeschlossen, aber tendenziell deutlich geringer.
Zur Versorgungslage:
Schließlich ist zur Versorgungslage in Syrien zunächst festzuhalten, dass sich diese nach dem Länderinformationsblatt seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat, weshalb im aktualisierten Länderinformationsblatt zum Teil noch auf ältere Berichte verwiesen wird (s. insb. LIB Version 12, S. 237).
Die humanitäre Lage in Homs ist kritisch, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren (vgl. LIB Version 12 S. 57). Die humanitäre Lage in Homs ist kritisch, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren vergleiche LIB Version 12 S. 57).
Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Die Karte von UNOCHA vom 28.01.2025 zeigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen je Gouvernement, wobei für Homs 1 Mio. ausgewiesen wurde. Weiters wird Syrien in fünf Schweregrade kategorisiert (1 minimal, 2 stressed, 3 severe, 4 extreme und 5 catastrophic). Der Stadt Homs – wie auch dem Großteil der Bezirke des gleichnamigen Gouvernements – wurde die Kategorie 3 „severe“ zugewiesen. Kleinere Bezirke im Gouvernement weisen hingegen die Kategorie 4 „extreme“ auf (s. LIB V12 S. 237f).
Die Preise für Grundnahrungsmittel sind stark gestiegen. Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73 % benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), al-Hasaka (71 %), Quneitra (65 %), Hama (59 %), ar-Raqqa (59 %), Aleppo (58 %) und Deir ez-Zour (50 %) besonders hoch war (s. LIB Version 12, S. 244). Die neue Regierung hat jedoch mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll (s. LIB Version 12, S. 262).
Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z.B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negativen Bewältigungsmechanismen und weiterer Vertreibung ausgesetzt ist (s. LIB Version 12, S. 243).
Der Zugang zu Wasser hat sich in allen nördlichen Regionen verschlechtert, insbesondere in den stark von den Erdbeben betroffenen Gebieten. In den wohlhabendsten Gebieten von Damaskus gibt es eine Stunde fließend Wasser pro Tag. Umso weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Stunden am Tag hat man fließend Wasser zur Verfügung. In manchen Gegenden – nicht weit außerhalb von Damaskus - gibt es seit Jahren kein fließendes Wasser mehr. Die Zerstörung von Wasserressourcen und -verteilungssystemen, zunehmende Migration, Dürre und Stromknappheit sind allesamt Faktoren, die zu einer schwerwiegenden Unterbrechung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser beitragen. Der daraus resultierende Anstieg unkoordinierter privater Brunnenbohrungen als Bewältigungsmechanismus hat den Rückgang sowohl der Menge als auch der Qualität des Grundwassers noch verschärft. Dadurch hängen viele Menschen von oftmals teurem und unbehandeltem Wasser aus Tankwagen, von privaten Brunnenbesitzern oder Wasserflaschenfirmen ab (vgl. LIB V12 S. 251ff).Der Zugang zu Wasser hat sich in allen nördlichen Regionen verschlechtert, insbesondere in den stark von den Erdbeben betroffenen Gebieten. In den wohlhabendsten Gebieten von Damaskus gibt es eine Stunde fließend Wasser pro Tag. Umso weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Stunden am Tag hat man fließend Wasser zur Verfügung. In manchen Gegenden – nicht weit außerhalb von Damaskus - gibt es seit Jahren kein fließendes Wasser mehr. Die Zerstörung von Wasserressourcen und -verteilungssystemen, zunehmende Migration, Dürre und Stromknappheit sind allesamt Faktoren, die zu einer schwerwiegenden Unterbrechung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser beitragen. Der daraus resultierende Anstieg unkoordinierter privater Brunnenbohrungen als Bewältigungsmechanismus hat den Rückgang sowohl der Menge als auch der Qualität des Grundwassers noch verschärft. Dadurch hängen viele Menschen von oftmals teurem und unbehandeltem Wasser aus Tankwagen, von privaten Brunnenbesitzern oder Wasserflaschenfirmen ab vergleiche LIB V12 S. 251ff).
Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr. In Homs und Hama steht alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom zur Verfügung (vgl. LIB V12 S. 254f, 263).Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Strom gibt es. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr. In Homs und Hama steht alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom zur Verfügung vergleiche LIB V12 S. 254f, 263).
Die Gesundheitsversorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet (vgl. EUAA, Country Focus Juli 2025, S. 73f; EUAA, Country Guidance Dezember 2025, S. 100).Die Gesundheitsversorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet vergleiche EUAA, Country Focus Juli 2025, S. 73f; EUAA, Country Guidance Dezember 2025, S. 100).
Laut UNDP wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude – das entspricht 1,3 Millionen – im Laufe des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. UNDP schätzte, dass die Hälfte der Infrastruktur Syriens zerstört oder funktionsunfähig gemacht wurden, darunter Brücken, Kraftwerke, Getreidemühlen, Lagerhäuser und Bäckereien (vgl. EUAA, Country Focus Juli 2025 S. 71f; EUAA Country Guidance Dezember 2025, S. 100).Laut UNDP wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude – das entspricht 1,3 Millionen – im Laufe des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. UNDP schätzte, dass die Hälfte der Infrastruktur Syriens zerstört oder funktionsunfähig gemacht wurden, darunter Brücken, Kraftwerke, Getreidemühlen, Lagerhäuser und Bäckereien vergleiche EUAA, Country Focus Juli 2025 S. 71f; EUAA Country Guidance Dezember 2025, S. 100).
In der Stadt Damaskus betrug die Arbeitslosenquote im Jahr 2022 10 %, im Gouvernement Homs 9 %, im Gouvernement Hama 7 %, im Gouvernement Aleppo 6 % und in Dara’a und Suweida jeweils 5 %. In al-Hasaka waren 3 % der Bevölkerung arbeitslos, in ar-Raqqa 2 % und in Deir ez-Zour 1 % (s. LIB V12 S. 278). Laut dem syrischen Zentralamt für Statistik war die Arbeitslosenquote in der Folge deutlich höher. Ein großes Problem wird darin gesehen, dass der überwiegende Anteil der Arbeitslosen noch nie zuvor gearbeitet hat. Im Juli 2024 wurden nach den Länderinformationen Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo befragt; 28 % arbeiteten kontinuierlich, während 15 % Gelegenheitsjobs haben (wobei hier in den Länderberichten zudem vermerkt wurde, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch war, s. LIB V12, S. 274 ff). Jeder vierte Syrer ist arbeitslos (s. LIB V12 S. 263; EUAA Country Guidance Dezember 2025, S. 99).
Schließlich sei erwähnt, dass auch der vom BF mit Stellungnahme vom 22.05.2025 ins Treffen geführten Anfragebeantwortung zu Syrien: „Versorgungslage: Armut, Zugang zu Essen und Trinkwasser, Unterkunft, Elektrizität, Zugang zu Bildung, Zerstörung der Infrastruktur [a-12601]“ keine darüber hinausgehenden entscheidungswesentlichen Neuerungen zu entnehmen sind.
Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des BF dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in die Stadt Homs seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem BF um einen volljährigen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen sunnitisch-arabischen Mann ohne Sorgepflichten handelt, der über eine zwölfjährige Schulbildung und eine Reifeprüfung in Syrien verfügt sowie mehrere Jahre an höheren Bildungseinrichtungen studierte, mag er diese Studien auch nicht abgeschlossen haben. Er verbrachte auch den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien in der Stadt Homs und dessen näherer Umgebung ( XXXX ). Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch. Der BF ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Vom Bestehen von Ortskenntnissen in Homs kann aufgrund seines langjährigen Schulbesuchs bzw. Aufenthalts in Homs ausgegangen werden. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Selbstständiger. Außerdem konnte er sich Kenntnisse der englischen Sprache aneignen. Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des BF dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in die Stadt Homs seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. So konnte festgestellt werden, dass es sich bei dem BF um einen volljährigen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen sunnitisch-arabischen Mann ohne Sorgepflichten handelt, der über eine zwölfjährige Schulbildung und eine Reifeprüfung in Syrien verfügt sowie mehrere Jahre an höheren Bildungseinrichtungen studierte, mag er diese Studien auch nicht abgeschlossen haben. Er verbrachte auch den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien in der Stadt Homs und dessen näherer Umgebung ( römisch 40 ). Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch. Der BF ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Vom Bestehen von Ortskenntnissen in Homs kann aufgrund seines langjährigen Schulbesuchs bzw. Aufenthalts in Homs ausgegangen werden. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Selbstständiger. Außerdem konnte er sich Kenntnisse der englischen Sprache aneignen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der BF, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien wird bestreiten können.
Die wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen ist als ausreichend gesichert anzusehen. Der Vater des BF ist als Dekan an einer Universität tätig und finanziert nach wie vor das Studium der Geschwister, so wie er es schon für den BF getan hat. Der Vater und der in Saudi-Arabien als Zahnarzt tätige Onkel konnten auch gemeinsam die vom BF in seiner Erstbefragung mit USD 10.000,- bezifferten Fluchtkosten aufbringen. Die Einwände des BF gegen eine zukünftige Unterstützung sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Während er in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 eine finanzielle Starthilfe durch den Vater nicht ausschloss, verneinte er dies in der späteren Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 pauschal mit Verweis auf die (höheren) Studienkosten seiner Geschwister, ein Umstand, der wohl bereits bei seiner vorangehenden Aussage bestanden hätte. Da er in der Verhandlung am 23.09.2024 einräumte, dass ihn sein Onkel in einem „wirklich großen Notfall“ unterstützen würde, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, dass der BF bei seiner Rückkehr zumindest eine finanzielle Starthilfe erhalten würde.
Neben dieser finanziellen Absicherung stehen dem BF auch (temporäre) Unterkunftsmöglichkeiten bei seiner Tante und seiner Schwester in der unmittelbaren bzw. näheren Umgebung von Homs zur Verfügung. Der Einwand, die Häuser seien zu klein und die Lebensumstände (etwa aufgrund des behaupteten Fehlens von Leitungswasser bei seiner Tante) unzumutbar, greift nicht durch. Diese Gegebenheiten waren den Familienmitgliedern bereits bekannt und haben sie auch nicht von einem Zuzug und Verbleib abgehalten. Mangelnder Komfort infolge (allenfalls) beengter räumlicher Verhältnisse oder eine einfache Lebensführung stehen einer vorübergehenden Aufnahme zur Überbrückung der ersten Zeit, konkret bis der BF durch die Annahme einer Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig ist, nicht entgegen. Auch Rückkehr und vor allem Verbleib der Schwester nach Homs erscheinen lebensfremd, wenn die dortigen Zustände tatsächlich so prekär wären, wie dargestellt. Die Begründung des BF hierfür, dass „jeder zu seinem Heimatort zurückkehrt, deshalb haben sie es auch gemacht“ überzeugt in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht, ist doch schon der Großteil der Kernfamilie des BF seit vielen Jahren in der angrenzenden Türkei aufhältig. Der BF lebte lange in Homs und Homs-Umgebung, weswegen anzunehmen ist, dass er immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügt, mag er auch derzeit keinen aufrechten Kontakt zu ehemaligen Schulfreunden, Nachbarn, etc. haben. Darüber hinaus wird auf die grundsätzliche Möglichkeit, für den Start Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, verwiesen (vgl. LIB Version 12, S. 333ff).Neben dieser finanziellen Absicherung stehen dem BF auch (temporäre) Unterkunftsmöglichkeiten bei seiner Tante und seiner Schwester in der unmittelbaren bzw. näheren Umgebung von Homs zur Verfügung. Der Einwand, die Häuser seien zu klein und die Lebensumstände (etwa aufgrund des behaupteten Fehlens von Leitungswasser bei seiner Tante) unzumutbar, greift nicht durch. Diese Gegebenheiten waren den Familienmitgliedern bereits bekannt und haben sie auch nicht von einem Zuzug und Verbleib abgehalten. Mangelnder Komfort infolge (allenfalls) beengter räumlicher Verhältnisse oder eine einfache Lebensführung stehen einer vorübergehenden Aufnahme zur Überbrückung der ersten Zeit, konkret bis der BF durch die Annahme einer Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig ist, nicht entgegen. Auch Rückkehr und vor allem Verbleib der Schwester nach Homs erscheinen lebensfremd, wenn die dortigen Zustände tatsächlich so prekär wären, wie dargestellt. Die Begründung des BF hierfür, dass „jeder zu seinem Heimatort zurückkehrt, deshalb haben sie es auch gemacht“ überzeugt in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht, ist doch schon der Großteil der Kernfamilie des BF seit vielen Jahren in der angrenzenden Türkei aufhältig. Der BF lebte lange in Homs und Homs-Umgebung, weswegen anzunehmen ist, dass er immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügt, mag er auch derzeit keinen aufrechten Kontakt zu ehemaligen Schulfreunden, Nachbarn, etc. haben. Darüber hinaus wird auf die grundsätzliche Möglichkeit, für den Start Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, verwiesen vergleiche LIB Version 12, S. 333ff).
Der (männliche) BF gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung.
Abschließend ist zu bemerken, dass sich insbesondere aufgrund der teilweisen Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Lage in Syrien abzeichnet.
Es hat sich etwa nach den Länderberichten bis Anfang März 2025 die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen, was durch die teilweise Aufhebung der US-Sanktionen bis Juli 2025 erleichtert wird. Das Vereinigte Königreich wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen im Jänner 2025 gelockert wurden. Die syrischen Märkte haben einen erheblichen Zustrom türkischer Waren erlebt, was den Wettbewerb angekurbelt und zu niedrigeren Preisen beigetragen hat. Eine deutsch-syrische Klinikpartnerschaft soll helfen, Krankenhäuser und Arztpraxen wiederaufzubauen (vgl. LIB V12 S. 264f, 310).Es hat sich etwa nach den Länderberichten bis Anfang März 2025 die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen, was durch die teilweise Aufhebung der US-Sanktionen bis Juli 2025 erleichtert wird. Das Vereinigte Königreich wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen im Jänner 2025 gelockert wurden. Die syrischen Märkte haben einen erheblichen Zustrom türkischer Waren erlebt, was den Wettbewerb angekurbelt und zu niedrigeren Preisen beigetragen hat. Eine deutsch-syrische Klinikpartnerschaft soll helfen, Krankenhäuser und Arztpraxen wiederaufzubauen vergleiche LIB V12 S. 264f, 310).
Dem zuletzt vom BF mit Stellungnahme vom 05.01.2026 zitierten ACLED-Bericht „Sectarian violence threatens Syria’s chance at stability“ vom 11.12.2025 ist weiters zu entnehmen, dass die makroökonomische Stabilisierung Syrien ermöglicht, sich für internationale Finanzmärkte zu öffnen. Lockerungen der Europäischen Union und der USA, erneutes Interesse der Golfstaaten und frühe Gespräche mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds deuten darauf hin, dass Syrien 2026 finanzielle Unterstützung erhalten könnte. Wirtschaftliche Unterstützung würde der Übergangsregierung helfen, ihre Regierungsfähigkeit zu verbessern, die Löhne zu stabilisieren, grundlegende Dienstleistungen zu reparieren und ihre Abhängigkeit von informeller Besteuerung oder bewaffneten Vermittlern zu verringern.
Weiters leidet der BF an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des BF, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in der Stadt Homs befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Darüber hinaus steht es dem BF grundsätzlich offen, finanzielle Hilfsleistungen und Reintegrationsunterstützung von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch zu nehmen, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern.
Zum Leben des BF in Österreich:
Die Feststellungen zur Einreise und der Antragstellung ergeben sich bereits aus dem Verwaltungsakt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF seit seiner Rücküberstellung aus Norwegen das Bundesgebiet wieder verlassen hat.
Der BF hat im gesamten Verfahren keinen Aufenthalt von Familienmitgliedern behauptet und bestehen sohin keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet. Dass er eine (zum 11.03.2025) seit 3 Monaten bestehende Beziehung zu einer ukrainischen Staatsbürgerin aus seiner Flüchtlingsunterkunft unterhält, machte der BF in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 geltend. Daran hat sich für das Bundesverwaltungsgericht auch kein Grund zu zweifeln aufgetan. Es haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für besondere Abhängigkeiten (o. Ä.) ergeben. Ebenso ist nicht hervorgekommen, dass der BF in einem Verein oder einer anderen Organisation aktiv ist.
Aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2024 und am 11.03.2025 folgt weiters, dass er bisher weder einen Deutschkurs absolvierte noch gegenwärtig an einem solchen teilnimmt. Der BF brachte vor Deutschkenntnisse über „YouTube“ zu erwerben. Dass er aktuell über bedeutende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen würde, hat der BF jedenfalls nicht dargetan und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
Dass der BF über Kenntnisse im Bereich des Kinder- und Herrenhaarschnittes verfügt, ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Bestätigung des Inhabers des Friseursalons „ XXXX “ vom 20.02.2025. In der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 erläuterte der BF diesbezüglich, dass er oft beim Inhaber des genannten Friseursalons sei und viel von ihm lerne. Er trainiere auch in der Flüchtlingsunterkunft, wo er Freunden und Bekannten die Haare schneide. Dass der BF über Kenntnisse im Bereich des Kinder- und Herrenhaarschnittes verfügt, ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Bestätigung des Inhabers des Friseursalons „ römisch 40 “ vom 20.02.2025. In der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 erläuterte der BF diesbezüglich, dass er oft beim Inhaber des genannten Friseursalons sei und viel von ihm lerne. Er trainiere auch in der Flüchtlingsunterkunft, wo er Freunden und Bekannten die Haare schneide.
Dass er bisher nicht erwerbstätig gewesen ist, ist seinen diesbezüglichen Ausführungen im Verfahren zu entnehmen.
Dass der BF Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenso aus seinen eigenen Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025. Aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand folgt seine Arbeitsfähigkeit.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit folgt aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben – trotz Hinweise durch die Staatendokumentation („Disclaimer“) – zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
Insbesondere stützen sich die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat auf die folgenden Quellen:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien mit Stand vom 08.05.2025, Version 12 (LIB)
? EUAA, Country Focus, Juli 2025
? EUAA, Country Focus, März 2025
? EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025
? EUAA, Interim Country Guidance Syria, Juni 2025
? Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024
? UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, 16.12.2024
? UNHCR Regional Flash Update Syria # 1 bis #16 zuletzt 07.02.2025
? UNHCR RESPONSE FACTSHEET, Dezember 2024
? Der Standard, Naher Osten, Staatsagentur: Al-Sharaa ist Übergangspräsident Syriens vom 29.01.2025, (www.derstandard.at/story/3000000255127/staatsagentur-al-sharaa-220bergangspr228sident-syriens)
? Why Al-Sharaa's scrapping of conscription for Syrians matters, (www.newarab.com/news/why-al-sharaas-scrapping-conscription-syrians-matters
? Arrest of the Field Court Judge in Saydnaya Prison (www.shrc.org/en/?p=34338)
? joy-and-pain-aleppo-residents-ask-whats-next(www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/12/23/joy-and-pain-aleppo-residents-ask-whats-next)
? Rebel rule in Idlib hints at what the rest of Syria can expect(www.bbc.com/news/articles/c8ew16391rdo)
? Syria_ Inside the abandoned homes of Assad_s enforcers(www.bbc.com/news/articles/cjdnydl594do)
? Why Al-Sharaa_s scrapping of conscription for Syrians matters(www.newarab133151331515509-22344656615509-223446566.com/news/why-al-sharaas-scrapping-conscription-syrians-matters)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Gegenständlich liegt eine eindeutige Erklärung vor, da der BF in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 im Beisein seiner Rechtsvertretung die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.Gegenständlich liegt eine eindeutige Erklärung vor, da der BF in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2025 im Beisein seiner Rechtsvertretung die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
Der angefochtene Spruchpunkt I. ist aufgrund der vom BF erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend diesen Spruchpunkt auszusprechen war.Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. ist aufgrund der vom BF erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend diesen Spruchpunkt auszusprechen war.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
§ 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise samt Überschrift: Paragraph 8, AsylG 2005 lautet auszugsweise samt Überschrift:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
[…]“
Zu prüfen ist somit, ob die Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zu prüfen ist somit, ob die Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, MRK abgestellt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können vergleiche VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Der BF verbrachte mit einer Dauer von ungefähr 17 Jahren den weitaus größten Teil seines Lebens in der Stadt Homs, wo sein zwölfjähriger Schulbesuch bis zur Reifeprüfung für eine tiefe Verwurzelung spricht. Die einzigen in Syrien verbliebenen Familienangehörigen – eine Schwester und eine Tante – sind ebenfalls in unmittelbarer Nähe bzw. der näheren Umgebung zu Homs ansässig. Demgegenüber sind den vergleichsweisen kurzen Aufenthalten in XXXX (ebenso im Gouvernement Homs gelegen) mit einer Dauer von zwei Jahren und XXXX (ein Jahr) kein vergleichbares Gewicht beizumessen. Auch der jüngste, der letztmaligen Ausreise in die Türkei vorangehende, etwa dreijährige Aufenthalt in XXXX ändert nichts an dieser Bewertung. Die dortige Anwesenheit des Vaters beschränkt sich ausschließlich auf dessen berufliche Tätigkeit an der Universität, während der tatsächliche Wohnsitz des Großteils der Kernfamilie in der Türkei liegt. In der Gesamtschau aller Umstände ist daher die von der Übergangsregierung kontrollierte Stadt Homs, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements, als Herkunftsregion des BF anzusehen.Der BF verbrachte mit einer Dauer von ungefähr 17 Jahren den weitaus größten Teil seines Lebens in der Stadt Homs, wo sein zwölfjähriger Schulbesuch bis zur Reifeprüfung für eine tiefe Verwurzelung spricht. Die einzigen in Syrien verbliebenen Familienangehörigen – eine Schwester und eine Tante – sind ebenfalls in unmittelbarer Nähe bzw. der näheren Umgebung zu Homs ansässig. Demgegenüber sind den vergleichsweisen kurzen Aufenthalten in römisch 40 (ebenso im Gouvernement Homs gelegen) mit einer Dauer von zwei Jahren und römisch 40 (ein Jahr) kein vergleichbares Gewicht beizumessen. Auch der jüngste, der letztmaligen Ausreise in die Türkei vorangehende, etwa dreijährige Aufenthalt in römisch 40 ändert nichts an dieser Bewertung. Die dortige Anwesenheit des Vaters beschränkt sich ausschließlich auf dessen berufliche Tätigkeit an der Universität, während der tatsächliche Wohnsitz des Großteils der Kernfamilie in der Türkei liegt. In der Gesamtschau aller Umstände ist daher die von der Übergangsregierung kontrollierte Stadt Homs, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements, als Herkunftsregion des BF anzusehen.
Zur Sicherheitslage:
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der BF nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seiner Heimatregion, der Stadt Homs oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen. Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen.
Aus den Länderberichte ergibt sich, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes insbesondere in der Stadt Homs, wohl nicht zuletzt aufgrund des Einschreitens der HTS-geführten Regierung, eine signifikante Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle und damit auch der willkürlichen Gewaltakte erfolgte. Angriffe richten sich im Allgemeinen gegen Alawiten, Schiiten und Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen und handelt es sich insofern um Vergeltungsakte. Gefahrenerhöhende Umstände liegen beim BF nicht vor. Er kehrt auch nicht in den Süden Syriens zurück, wo derzeit vermehrt israelische Luftangriffe (z.B. in Sweida, Dar'a und entlang der Grenze zwischen Syrien und dem Libanon) stattfinden. Schwerere Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo insbesondere die Sicherheitspräsenz gering ist. Es bestehen hinsichtlich der Stadt Homs keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Es hat sich, auch aufgrund der jüngsten Ereignisse, die vom BF mit Stellungnahme vom 25.11.2025 ins Treffen geführt wurden, vor allem auch gezeigt, dass die neue Führung des Landes – zumindest die Stadt Homs betreffend – entschlossen eingreift um allfällige Gewaltausbrüche rasch unter Kontrolle zu bringen. Im Übrigen ist auch auf die hohe Zahl an Rückkehrern, darunter eben auch Angehörige wie die Schwester des BF, in das Gouvernement Homs zu verweisen.
Auch aus der Person des BF ergeben sich keine subjektiven Gründe, weshalb eine Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung der aus Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte als maßgeblich wahrscheinlich erachten lässt. Auch aus der Person des BF ergeben sich keine subjektiven Gründe, weshalb eine Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung der aus Artikel 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte als maßgeblich wahrscheinlich erachten lässt.
Zur Erreichbarkeit:
Wie bereits ausgeführt, ist es dem BF möglich über den Flughafen von Damaskus oder Aleppo sowie die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg nach Homs zu gelangen.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der BF seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können. Dies zumal ihn hierbei auch seine Angehörigen vor Ort etwa durch Kontakte und Informationen unterstützen könnten. Überdies haben sich auch keine in der Person des BF liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben.
Zur Versorgungslage:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des BF ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
In Anbetracht der individuellen Lebensumstände des BF vor seiner Ausreise sowie den Gegebenheiten, unter denen seine Angehörigen seither leben, kann nicht geschlussfolgert werden, dass er in Syrien keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Hingewiesen sei dabei insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familienangehörigen. Während der Vater einer Berufstätigkeit als Dekan nachgeht, ist der Onkel des BF als Zahnarzt in Saudi- Arabien tätig. Sie unterstützten den BF bereits in der Vergangenheit in erheblichem Ausmaß mit finanziellen Mitteln. Dadurch und mithilfe seiner vor Ort ansässigen nahen Angehörigen könnte der BF die Grundbedürfnisse des Alltags abdecken.
Dafür, dass dem BF eine Aufenthaltnahme bei seiner Schwester und/oder Tante (zumindest Übergangsmäßig) nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den BF zur Folge hätte. Es ist ihm als gesunden, arbeitsfähigen, akademisch gebildeten und über Berufserfahrung verfügenden Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der BF im Bedarfsfall Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter.Dafür, dass dem BF eine Aufenthaltnahme bei seiner Schwester und/oder Tante (zumindest Übergangsmäßig) nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den BF zur Folge hätte. Es ist ihm als gesunden, arbeitsfähigen, akademisch gebildeten und über Berufserfahrung verfügenden Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der BF im Bedarfsfall Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
In Gesamtschau der obigen Ausführungen des BF ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen des BF ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen.
Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.
Die Beschwerde bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist damit gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist damit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198; VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0218).
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Artikel 8, EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
Mit einer Rückkehrentscheidung würde nicht entscheidungserheblich in das Familienleben des BF eingegriffen werden. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige enge Nahebeziehungen iSd Art. 8 EMRK. Die mehrmonatige Beziehung des BF zu einer ukrainischen Staatsbürgerin aus seiner Unterkunft reicht schon aufgrund der kurzen Dauer nicht aus um den Schutzbereich des Familienlebens zu eröffnen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen.Mit einer Rückkehrentscheidung würde nicht entscheidungserheblich in das Familienleben des BF eingegriffen werden. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige enge Nahebeziehungen iSd Artikel 8, EMRK. Die mehrmonatige Beziehung des BF zu einer ukrainischen Staatsbürgerin aus seiner Unterkunft reicht schon aufgrund der kurzen Dauer nicht aus um den Schutzbereich des Familienlebens zu eröffnen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
In Fällen, in denen – so wie konkret – eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, wird nach der Judikatur regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, mwN).In Fällen, in denen – so wie konkret – eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, wird nach der Judikatur regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.
Der BF befindet sich seit Mai 2023 in Österreich. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet von ungefähr 2 ½ Jahren ist daher als verhältnismäßig kurz zu bezeichnen. Ferner ist zu beachten, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten. Er hat zweifelsfrei Kontakt zu einigen Personen in seinem Ort und seiner Unterkunft. Er ging in Österreich aber keiner Erwerbstätigkeit nach und hat sich nicht in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen engagiert. Neben den angeführten Freundschaften und einer lediglich mehrmonatigen Beziehung zu einer ukrainischen Staatsbürgerin aus seiner Unterkunft konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden. Über bedeutende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt er auch nicht. Der BF kann keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel vorweisen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er war in Österreich bisher nicht legal beschäftigt.
Insgesamt liegt im gegenständlichen Fall keine außerordentliche Integrationsverfestigung vor.
Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich und der wieder in Syrien wohnhaften Schwester, der dort ebenso wohnhaften Tante und des in Syrien berufstätigen Vaters ist trotz langjähriger Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat weiter davon auszugehen, dass der BF nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen auch andere Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des BF leben, wenn der BF auch derzeit nicht im aufrechten Kontakt mit anderen Bezugspersonen steht. Dies zumal der BF im Herkunftsstaat auch die Schule besucht und gearbeitet hat. Der arbeitsfähige BF, der über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, als Selbstständiger berufstätig war und aufgrund seines (nicht abgeschlossenen) Studiums auch über Kenntnisse der Betriebswirtschaft verfügt, könnte in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Zudem könnten seine Schwester und/oder seine Tante zunächst für den BF sorgen und könnte er dort zumindest zeitweise auch unterkommen. Hingegen könnten ihm sein Vater und sein in Saudi-Arabien als Zahnarzt tätiger Onkel abermals finanzielle Unterstützung gewähren. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt somit keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt somit keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist ebenfalls nicht geboten.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist ebenfalls nicht geboten.
Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem BF kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der BF hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war folglich abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war folglich abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. (Zulässigkeit der Abschiebung):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Zulässigkeit der Abschiebung):
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll 6. bzw. 13. verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll 6. bzw. 13. verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG.
Die Abschiebung ist nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung ist nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Dem BF ist weder der Status eines Asylberechtigen noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt I. und II.). Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.Dem BF ist weder der Status eines Asylberechtigen noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.
Die Abschiebung des BF nach Syrien ist folglich zulässig.
Zu Spruchpunkt VI. (Frist zur freiwilligen Ausreise):Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Frist zur freiwilligen Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W266.2289833.1.00Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026