TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/26 G314 2159603-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2026
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Entscheidungsdatum

26.05.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G314 2159603-2/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 07.05.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger der Slowakei, der sich seit XXXX in Österreich aufhält, wurde im Bundesgebiet seit XXXX mittlerweile drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Nach der zweiten Verurteilung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit dem Bescheid vom XXXX 2017, Zl. XXXX , ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, das mit dem am 10.07.2018 mündlich verkündeten und am 30.07.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) behoben wurde. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger der Slowakei, der sich seit römisch 40 in Österreich aufhält, wurde im Bundesgebiet seit römisch 40 mittlerweile drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Nach der zweiten Verurteilung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit dem Bescheid vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, das mit dem am 10.07.2018 mündlich verkündeten und am 30.07.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) behoben wurde.

Nachdem der BF am XXXX neuerlich strafgerichtlich verurteilt worden war, leitete das BFA ein weiteres Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein; am XXXX 2025 wurde er dazu vor dem BFA vernommen. Nach Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand und zur Verfügbarkeit der von ihm benötigten Medikamente in der Slowakei erließ das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF – zuletzt wegen eines besonders schweren Verbrechens -, der fehlenden Integration am Arbeitsmarkt und dem Fehlen entgegenstehender privater oder familiärer Anknüpfungen begründet. Er habe zwar das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, aber kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet, wo er lediglich seine Mutter, seinen Bruder und seinen Onkel habe. Er sei in der Slowakei hauptsozialisiert; die Behandlung seiner Erkrankungen sei dort gewährleistet.Nachdem der BF am römisch 40 neuerlich strafgerichtlich verurteilt worden war, leitete das BFA ein weiteres Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein; am römisch 40 2025 wurde er dazu vor dem BFA vernommen. Nach Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand und zur Verfügbarkeit der von ihm benötigten Medikamente in der Slowakei erließ das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF – zuletzt wegen eines besonders schweren Verbrechens -, der fehlenden Integration am Arbeitsmarkt und dem Fehlen entgegenstehender privater oder familiärer Anknüpfungen begründet. Er habe zwar das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, aber kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet, wo er lediglich seine Mutter, seinen Bruder und seinen Onkel habe. Er sei in der Slowakei hauptsozialisiert; die Behandlung seiner Erkrankungen sei dort gewährleistet.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär beantragt, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots abzusehen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass kein Grund für die Annahme bestehe, dass er in Zukunft wieder straffällig werden würde. Sein Vollzugsverhalten sei positiv; er beabsichtige, während der Haft eine Therapie zu machen und eine Kochlehre abzuschließen. In der Slowakei habe er weder Verwandte noch eine Existenzgrundlage. Er leide an paranoider Schizophrenie und müsse bei seiner Familie in Österreich bleiben, auch zur Fortsetzung der therapeutischen Behandlung. Er habe sich mit seinem strafbaren Verhalten auseinandergesetzt, sodass für ihn eine positive Zukunftsprognose zu erstellen sei. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege das gegenläufige öffentliche Interesse. Das behördliche Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben; dem BFA sei eine vorgreifende Beweiswürdigung anzulasten. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen seien unzureichend. Das BFA hätte jedenfalls einen psychologischen Sachverständigen zum Beweis für eine von ihm allenfalls ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit beiziehen müssen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.

Eine amtswegige Entscheidung des BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG unterblieb, weil der BF voraussichtlich noch bis zumindest September 2026 in Strafhaft sein wird und der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots gemäß § 70 Abs 1 letzter Satz FPG für deren Dauer aufgeschoben ist. Eine amtswegige Entscheidung des BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG unterblieb, weil der BF voraussichtlich noch bis zumindest September 2026 in Strafhaft sein wird und der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG für deren Dauer aufgeschoben ist.

Am 07.05.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF in Anwesenheit eines Rechtsvertreters ergänzend einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA war bei der Verhandlung trotz entsprechender Ladung nach Bekanntgebe des Teilnahmeverzichts nicht anwesend. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Eingabe vom XXXX 2026 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.Mit Eingabe vom römisch 40 2026 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der slowakischen XXXX geborener slowakischer Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Slowakisch; er beherrscht auch die deutsche Sprache sehr gut. Er ist ledig und kinderlos.Der BF ist ein am römisch 40 in der slowakischen römisch 40 geborener slowakischer Staatsangehöriger. Seine Erstsprache ist Slowakisch; er beherrscht auch die deutsche Sprache sehr gut. Er ist ledig und kinderlos.

Der BF wuchs zunächst in der Slowakei auf, wo er die Volksschule besuchte. Im XXXX , als er zehn Jahre alt war, übersiedelte er mit seiner Mutter nach Österreich. Er besuchte hier zunächst die Volksschule und anschließend die Sonderschule. Nach der Pflichtschule begann er XXXX Lehrausbildungen zum XXXX und zum Einzelhandelskaufmann, die er jedoch jeweils nicht abschloss. Danach bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe; XXXX und XXXX war er jeweils kurzfristig – teils geringfügig – beschäftigt. Ab XXXX bezog er Mindestsicherung als Dauerleistung; außerdem erhielt er vor der nunmehrigen Inhaftierung die erhöhte Familienbeihilfe. Der BF wuchs zunächst in der Slowakei auf, wo er die Volksschule besuchte. Im römisch 40 , als er zehn Jahre alt war, übersiedelte er mit seiner Mutter nach Österreich. Er besuchte hier zunächst die Volksschule und anschließend die Sonderschule. Nach der Pflichtschule begann er römisch 40 Lehrausbildungen zum römisch 40 und zum Einzelhandelskaufmann, die er jedoch jeweils nicht abschloss. Danach bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe; römisch 40 und römisch 40 war er jeweils kurzfristig – teils geringfügig – beschäftigt. Ab römisch 40 bezog er Mindestsicherung als Dauerleistung; außerdem erhielt er vor der nunmehrigen Inhaftierung die erhöhte Familienbeihilfe.

Bei BF bestehen eine paranoide Schizophrenie, Alkoholabhängigkeit und ein Zustand nach Methamphetaminabusus (bis ca. XXXX ). Eine geregelte Erwerbstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ist ihm deshalb auf Dauer nicht möglich; XXXX wurde ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt. Er wurde vor der nunmehrigen Haft langjährig in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung in Wien und erhielt verschiedene Psychopharmaka. Derzeit benötigt er Antipsychotika (Abilify mit dem Wirkstoff Aripiprazol sowie Quetiapin) und abends ein Beruhigungs- bzw. Schlafmittel (Dominal). Bei BF bestehen eine paranoide Schizophrenie, Alkoholabhängigkeit und ein Zustand nach Methamphetaminabusus (bis ca. römisch 40 ). Eine geregelte Erwerbstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt ist ihm deshalb auf Dauer nicht möglich; römisch 40 wurde ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt. Er wurde vor der nunmehrigen Haft langjährig in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung in Wien und erhielt verschiedene Psychopharmaka. Derzeit benötigt er Antipsychotika (Abilify mit dem Wirkstoff Aripiprazol sowie Quetiapin) und abends ein Beruhigungs- bzw. Schlafmittel (Dominal).

Der Mutter des BF, einer slowakischen Staatsangehörigen, mit der er bis XXXX im Familienverband zusammenlebte, wurde am XXXX die Bescheinigung des Daueraufenthalts ausgestellt. Sie war im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX unselbständig erwerbstätig, danach bezog sie überwiegend Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kranken- bzw. Übergangsgeld, unterbrochen von Zeiten der (teils geringfügigen) Beschäftigung, so von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , im XXXX XXXX , von XXXX bis XXXX XXXX sowie von XXXX bis XXXX . Seit XXXX bezieht sie eine Alterspension. In Österreich lebt auch der XXXX geborene Buder die BF, der wie dieser Staatsangehöriger der Slowakei ist, mit seiner Familie (Ehefrau und Sohn). Der Mutter des BF, einer slowakischen Staatsangehörigen, mit der er bis römisch 40 im Familienverband zusammenlebte, wurde am römisch 40 die Bescheinigung des Daueraufenthalts ausgestellt. Sie war im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 unselbständig erwerbstätig, danach bezog sie überwiegend Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kranken- bzw. Übergangsgeld, unterbrochen von Zeiten der (teils geringfügigen) Beschäftigung, so von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , im römisch 40 römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 . Seit römisch 40 bezieht sie eine Alterspension. In Österreich lebt auch der römisch 40 geborene Buder die BF, der wie dieser Staatsangehöriger der Slowakei ist, mit seiner Familie (Ehefrau und Sohn).

Im Zeitraum XXXX bis XXXX XXXX beging der BF unter Verwendung einer zuvor entfremdeten Kreditkarte zahlreiche Betrugshandlungen in Österreich, aber auch in der Slowakei und in Ungarn. Am XXXX verletzte er seinen Bruder, indem er ihm durch den Schlag mit einem Glas eine Platzwunde am Kopf zufügte. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er deshalb wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren und die verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und die Vielzahl der Angriffe aus. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF eine Psychotherapieweisung erteilt. Im XXXX wurde die Bewährungshilfe aufgehoben und im XXXX die Strafe endgültig nachgesehen. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 beging der BF unter Verwendung einer zuvor entfremdeten Kreditkarte zahlreiche Betrugshandlungen in Österreich, aber auch in der Slowakei und in Ungarn. Am römisch 40 verletzte er seinen Bruder, indem er ihm durch den Schlag mit einem Glas eine Platzwunde am Kopf zufügte. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er deshalb wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren und die verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und die Vielzahl der Angriffe aus. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF eine Psychotherapieweisung erteilt. Im römisch 40 wurde die Bewährungshilfe aufgehoben und im römisch 40 die Strafe endgültig nachgesehen.

Aus Anlass dieser Verurteilung teilte das BFA dem BF mit Schreiben vom XXXX mit, dass zwar grundsätzlich ein Sachverhalt vorliege, der geeignet sei, die Beendigung seines Inlandsaufenthalts zu verfügen; davon werde jedoch aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse Abstand genommen. Bei einem weiteren Fehlverhalten sei aber mit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen.Aus Anlass dieser Verurteilung teilte das BFA dem BF mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass zwar grundsätzlich ein Sachverhalt vorliege, der geeignet sei, die Beendigung seines Inlandsaufenthalts zu verfügen; davon werde jedoch aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse Abstand genommen. Bei einem weiteren Fehlverhalten sei aber mit einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen.

Am XXXX wurde der BF festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB und der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB sowie wegen vier Vergehen der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein 16-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet und ihm eine Psychotherapieweisung erteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF am XXXX durch den Konsum von einer Flasche Whiskey, THC und Methamphetamin in einen (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden) Rauschzustand versetzt und ein Auto mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb genommen hatte, mit dem er dann einen Verkehrsunfall verschuldet hatte, bei dem ein EUR 5.000 übersteigender Schaden am Fahrzeug verursacht und zwei Personen schwer verletzt worden waren. Außerdem hatte er versucht, seinen Mitfahrer dazu zu bestimmen, bei seiner Vernehmung als Zeuge vor der Kriminalpolizei zu dieser Sache falsch (nämlich, dass er nicht der Unfalllenker gewesen sei) auszusagen, wobei es nur aufgrund von dessen Weigerung beim Versuch geblieben war. Überdies hatte er sich am XXXX durch den Konsum von einer Flasche Whiskey in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand Handlungen begangen, die ihm sonst als Vergehen zugerechnet würden, nämlich einen Taxibetrug (§ 146 StGB) sowie Aggressionshandlungen gegen die deshalb einschreitenden Polizeibeamten (Versuch des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB, Versuch der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB sowie Sachbeschädigung nach § 125 StGB). Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren (betreffend die XXXX begangenen Taten) und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt, erschwerend wirkten sich dagegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von sieben Vergehen aus. Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB und der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins und Absatz 4, StGB sowie wegen vier Vergehen der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein 16-monatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet und ihm eine Psychotherapieweisung erteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF am römisch 40 durch den Konsum von einer Flasche Whiskey, THC und Methamphetamin in einen (die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden) Rauschzustand versetzt und ein Auto mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb genommen hatte, mit dem er dann einen Verkehrsunfall verschuldet hatte, bei dem ein EUR 5.000 übersteigender Schaden am Fahrzeug verursacht und zwei Personen schwer verletzt worden waren. Außerdem hatte er versucht, seinen Mitfahrer dazu zu bestimmen, bei seiner Vernehmung als Zeuge vor der Kriminalpolizei zu dieser Sache falsch (nämlich, dass er nicht der Unfalllenker gewesen sei) auszusagen, wobei es nur aufgrund von dessen Weigerung beim Versuch geblieben war. Überdies hatte er sich am römisch 40 durch den Konsum von einer Flasche Whiskey in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand Handlungen begangen, die ihm sonst als Vergehen zugerechnet würden, nämlich einen Taxibetrug (Paragraph 146, StGB) sowie Aggressionshandlungen gegen die deshalb einschreitenden Polizeibeamten (Versuch des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, Versuch der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB sowie Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB). Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren (betreffend die römisch 40 begangenen Taten) und der teilweise Versuch als mildernd berücksichtigt, erschwerend wirkten sich dagegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von sieben Vergehen aus.

Nach dieser Verurteilung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF mit dem Bescheid vom XXXX XXXX , Zl. XXXX , ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, das mit dem am 10.07.2018 mündlich verkündeten und am 30.07.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) behoben wurde, weil unter Berücksichtigung der 50 %igen Behinderung aufgrund paranoider Schizophrenie und eines fachärztlichen Befundberichts, der einen Verbleib des BF bei seiner Familie in Österreich und eine Weiterführung des therapeutischen Settings notwendig erachtete, des bisherigen Gesamtverhaltens des BF und des Fehlens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, sowie im Hinblick auf die zugunsten des BF resultierende Interessenabwägung die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot als nicht vorliegend erachtet wurden. Gegen diese Entscheidung des BVwG wurde kein Rechtmittel erhoben. Nach dieser Verurteilung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF mit dem Bescheid vom römisch 40 römisch 40 , Zl. römisch 40 , ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, das mit dem am 10.07.2018 mündlich verkündeten und am 30.07.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) behoben wurde, weil unter Berücksichtigung der 50 %igen Behinderung aufgrund paranoider Schizophrenie und eines fachärztlichen Befundberichts, der einen Verbleib des BF bei seiner Familie in Österreich und eine Weiterführung des therapeutischen Settings notwendig erachtete, des bisherigen Gesamtverhaltens des BF und des Fehlens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde, sowie im Hinblick auf die zugunsten des BF resultierende Interessenabwägung die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot als nicht vorliegend erachtet wurden. Gegen diese Entscheidung des BVwG wurde kein Rechtmittel erhoben.

Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX in den Justizanstalten XXXX bzw. XXXX . Nach der Haftentlassung bezog er eine eigene Mietwohnung (Gemeindewohnung) in XXXX . Von XXXX bis XXXX XXXX absolvierte er den ersten Teil eines Kurses für eine außerordentliche Lehrabschlussprüfung im Gastronomiebereich XXXX ). Er unterzog sich weisungsgemäß der angeordneten Psychotherapie. Im XXXX wurde die bedingte Entlassung für endgültig erklärt; im XXXX XXXX der zunächst bedingt nachgesehene Strafteil endgültig nachgesehen. Am XXXX wurde dem BF eine Bescheinigung des Daueraufenthalts nach § 53a NAG ausgestellt. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 in den Justizanstalten römisch 40 bzw. römisch 40 . Nach der Haftentlassung bezog er eine eigene Mietwohnung (Gemeindewohnung) in römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 absolvierte er den ersten Teil eines Kurses für eine außerordentliche Lehrabschlussprüfung im Gastronomiebereich römisch 40 ). Er unterzog sich weisungsgemäß der angeordneten Psychotherapie. Im römisch 40 wurde die bedingte Entlassung für endgültig erklärt; im römisch 40 römisch 40 der zunächst bedingt nachgesehene Strafteil endgültig nachgesehen. Am römisch 40 wurde dem BF eine Bescheinigung des Daueraufenthalts nach Paragraph 53 a, NAG ausgestellt.

Am XXXX versuchte der BF nach dem Konsum von Bier und Kokain, seinen damaligen Lebenspartner im Zuge eines Streits absichtlich schwer zu verletzen, indem er ihm beim Verlassen der damals gemeinsam bewohnten Wohnung mit einem Küchenmesser mit einer 9 cm langen und 2 cm breiten Klinge einen Stich in den Rücken versetzte und danach versuchte, ihm einen weiteren Stich in den Bauch zu versetzen, was dieser mit seinem Rucksack abwehren konnte. Das Opfer erlitt dadurch eine ca. 2 cm lange Schnittverletzung im Bereich der Rippen, die genäht werden musste, sowie einen ca. 4 cm langen Stichkanal ohne Beschädigung relevanter Strukturen. Der BF war bei dieser Tat zurechnungsfähig und handelte nicht unter dem Eindruck einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, sondern aufgrund seiner Berauschung, seelischer Konflikte, Frust und Aggressionszuständen. Er wurde noch am Tag der Tat verhaftet und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten. Am römisch 40 versuchte der BF nach dem Konsum von Bier und Kokain, seinen damaligen Lebenspartner im Zuge eines Streits absichtlich schwer zu verletzen, indem er ihm beim Verlassen der damals gemeinsam bewohnten Wohnung mit einem Küchenmesser mit einer 9 cm langen und 2 cm breiten Klinge einen Stich in den Rücken versetzte und danach versuchte, ihm einen weiteren Stich in den Bauch zu versetzen, was dieser mit seinem Rucksack abwehren konnte. Das Opfer erlitt dadurch eine ca. 2 cm lange Schnittverletzung im Bereich der Rippen, die genäht werden musste, sowie einen ca. 4 cm langen Stichkanal ohne Beschädigung relevanter Strukturen. Der BF war bei dieser Tat zurechnungsfähig und handelte nicht unter dem Eindruck einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, sondern aufgrund seiner Berauschung, seelischer Konflikte, Frust und Aggressionszuständen. Er wurde noch am Tag der Tat verhaftet und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten.

Aufgrund dieser Tat wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, weil das Opfer (entgegen seiner Absicht) nur eine leichte Körperverletzung erlitten hatte, als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die beiden einschlägige Vorstrafen aus. Zwar lag die letzte Verurteilung schon acht Jahre zurück; der BF hatte aber auch schon vor dieser Tat Körperverletzungsdelikte unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen begangen. Aufgrund dieser Tat wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, weil das Opfer (entgegen seiner Absicht) nur eine leichte Körperverletzung erlitten hatte, als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die beiden einschlägige Vorstrafen aus. Zwar lag die letzte Verurteilung schon acht Jahre zurück; der BF hatte aber auch schon vor dieser Tat Körperverletzungsdelikte unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen begangen.

Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX ; seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten, wo er sich einer Entwöhnungsbehandlung iSd § 68a StVG unterzieht und in der Anstaltsküche arbeitet. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich. Der BF nimmt während der Haft weiterhin die benötigten Medikamente (Abilify, Quetiapin, Dominal) ein. Er hat vor, im Anschluss an die Entwöhnungsbehandlung während des Strafvollzugs die Kochausbildung fortzusetzen. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 ; seit römisch 40 wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten, wo er sich einer Entwöhnungsbehandlung iSd Paragraph 68 a, StVG unterzieht und in der Anstaltsküche arbeitet. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab römisch 40 möglich. Der BF nimmt während der Haft weiterhin die benötigten Medikamente (Abilify, Quetiapin, Dominal) ein. Er hat vor, im Anschluss an die Entwöhnungsbehandlung während des Strafvollzugs die Kochausbildung fortzusetzen.

Der BF hat ein enges Verhältnis zu seiner Mutter, die ihn vor der Inhaftierung im Alltag und bei der Haushaltsführung engmaschig unterstützt hat. Sie und ein in Österreich lebender Onkel des BF besuchen ihn regelmäßig in der Justizanstalt. In der Slowakei hat er keine ihm nahestehenden Bezugspersonen; er hat sich aber vor der letzten Straftat immer wieder für kurze Besuche bzw. Einkaufsfahrten dort aufgehalten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG zu GZ G313 2159603-1 und G314 2159603-2.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF und auf den vorgelegten Urkunden, den Sozialversicherungsdaten und auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister.

Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF ergeben sich aus seinem slowakischen Personalausweis, der dem BVwG in Kopie vorgelegt wurde.

Der BF wurde vor dem BVwG auf Deutsch vernommen, hat aber angegeben, auch Slowakisch zu sprechen. Sein Inlandsaufenthalt ab XXXX ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus kontinuierlichen Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR seit XXXX . Die schulische Ausbildung des BF wird anhand seiner Darstellung festgestellt. Die begonnenen Lehrausbildungen sind aus den Sozialversicherungsdaten ersichtlich, ebenso die Erwerbstätigkeit im Inland bzw. der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Der Bezug von Mindestsicherung und (erhöhter) Familienbeihilfe ergibt sich aus den Angaben des BF in Zusammenschau mit den dazu vorliegenden Urkunden; daraus gehen auch sein Gesundheitszustand, die benötigten Medikamente und die fehlende Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt hervor. Laut dem ärztlichen Gutachten vom XXXX sei der BF seit XXXX in Bezug auf den Methamphetaminabusus abstinent, laut dem Strafurteil vom XXXX hatte er vor der Tat am XXXX jedoch Methamphetamin konsumiert, sodass diesbezüglich von einer Abstinenz erst seit frühestens Mitte XXXX auszugehen ist. Der BF wurde vor dem BVwG auf Deutsch vernommen, hat aber angegeben, auch Slowakisch zu sprechen. Sein Inlandsaufenthalt ab römisch 40 ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus kontinuierlichen Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR seit römisch 40 . Die schulische Ausbildung des BF wird anhand seiner Darstellung festgestellt. Die begonnenen Lehrausbildungen sind aus den Sozialversicherungsdaten ersichtlich, ebenso die Erwerbstätigkeit im Inland bzw. der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Der Bezug von Mindestsicherung und (erhöhter) Familienbeihilfe ergibt sich aus den Angaben des BF in Zusammenschau mit den dazu vorliegenden Urkunden; daraus gehen auch sein Gesundheitszustand, die benötigten Medikamente und die fehlende Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt hervor. Laut dem ärztlichen Gutachten vom römisch 40 sei der BF seit römisch 40 in Bezug auf den Methamphetaminabusus abstinent, laut dem Strafurteil vom römisch 40 hatte er vor der Tat am römisch 40 jedoch Methamphetamin konsumiert, sodass diesbezüglich von einer Abstinenz erst seit frühestens Mitte römisch 40 auszugehen ist.

Die Feststellungen zum Inlandsaufenthalt der Mutter des BF basieren auf ZMR, IZR und ihren Sozialversicherungsdaten. Es ist glaubhaft, dass der BF aufgrund seiner Erkrankung zu ihr ein besonders enges Verhältnis hat, auch wenn seit XXXX keine Haushaltsgemeinschaft mehr besteht. Die weiteren in Österreich lebenden Verwandten des BF werden anhand seiner grundsätzlich plausiblen Schilderung festgestellt. Angesichts seines langen Inlandsaufenthalts ist auch glaubhaft, dass er in der Slowakei keine ihm nahestehenden Bezugspersonen hat und sich zuletzt nur kurz (für Besuche oder zum Einkaufen) dort aufgehalten hat. Die vom BF geschilderten Kontakte zu Mutter und Onkel während der Haft sind ebenfalls glaubhaft und können den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zum Inlandsaufenthalt der Mutter des BF basieren auf ZMR, IZR und ihren Sozialversicherungsdaten. Es ist glaubhaft, dass der BF aufgrund seiner Erkrankung zu ihr ein besonders enges Verhältnis hat, auch wenn seit römisch 40 keine Haushaltsgemeinschaft mehr besteht. Die weiteren in Österreich lebenden Verwandten des BF werden anhand seiner grundsätzlich plausiblen Schilderung festgestellt. Angesichts seines langen Inlandsaufenthalts ist auch glaubhaft, dass er in der Slowakei keine ihm nahestehenden Bezugspersonen hat und sich zuletzt nur kurz (für Besuche oder zum Einkaufen) dort aufgehalten hat. Die vom BF geschilderten Kontakte zu Mutter und Onkel während der Haft sind ebenfalls glaubhaft und können den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, die zugrundeliegenden Taten und die jeweiligen Strafbemessungsgründe gehen aus den vorliegenden Strafurteilen hervor. Im Strafregister sind auch die Entscheidungen über die bedingte Entlassung und die endgültigen Nachsichten ersichtlich. Der Strafvollzug ergibt sich aus den Vorhaftanrechnungen laut den letzten beiden Strafurteilen und den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten laut ZMR. Das Ende des aktuellen Strafvollzugs und der früheste Termin für eine mögliche bedingte Entlassung wurden von der Justizanstalt bekanntgegeben.

Das Schreiben des BFA vom XXXX , der Bescheid vom XXXX 2017, das Erkenntnis des BVwG vom XXXX samt der Verhandlungsniederschrift sind aktenkundig. Das Schreiben des BFA vom römisch 40 , der Bescheid vom römisch 40 2017, das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 samt der Verhandlungsniederschrift sind aktenkundig.

Der BF schilderte vor dem BVwG die während des aktuellen Strafvollzugs ausgeübte Arbeit in der Anstaltsküche, die Teilnahme an einer Entwöhnungsbehandlung und sein Vorhaben, danach die Kochausbildung fortzusetzen. Hinweise für Ordnungswidrigkeiten während des Vollzugs oder anderes vollzugswidriges Verhalten liegen nicht vor. Eine Bestätigung über die Absolvierung des Kurses „ XXXX “ vom XXXX wurde vorgelegt; diese geht auch aus dem im Vorverfahren vor dem BVwG (GZ G313 2159603-1) vorgelegten Bewährungshilfebericht vom XXXX hervor. Der BF schilderte vor dem BVwG die während des aktuellen Strafvollzugs ausgeübte Arbeit in der Anstaltsküche, die Teilnahme an einer Entwöhnungsbehandlung und sein Vorhaben, danach die Kochausbildung fortzusetzen. Hinweise für Ordnungswidrigkeiten während des Vollzugs oder anderes vollzugswidriges Verhalten liegen nicht vor. Eine Bestätigung über die Absolvierung des Kurses „ römisch 40 “ vom römisch 40 wurde vorgelegt; diese geht auch aus dem im Vorverfahren vor dem BVwG (GZ G313 2159603-1) vorgelegten Bewährungshilfebericht vom römisch 40 hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig.

Die Frage, ob die Gefährlichkeit des BF, die sich in seinem strafgerichtlich geahndeten Fehlverhalten manifestiert hat, den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab erfüllt, kann nicht an einem von einem Psychologen allenfalls festgestellten Gesinnungswandel gemessen werden, sodass das in der Beschwerde monierte Fehlen eines psychologischen Sachverständigengutachtens keinen Verfahrensmangel begründet.

Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn der anzuwendende Gefährdungsmaßstab erfüllt ist und die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt. Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn der anzuwendende Gefährdungsmaßstab erfüllt ist und die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt.

Der BF hält sich seit XXXX ohne nennenswerte Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Im XXXX wurde ihm eine Bescheinigung des Daueraufenthalts iSd § 53a NAG ausgestellt. Er war vor der nunmehrigen Inhaftierung aufgrund seiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig und bezog Sozialhilfe. Seit XXXX wird er in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten; mit dem Urteil vom XXXX wurde wegen einer absichtlich schweren Körperverletzung eine dreijährige Freiheitstrafe verhängt. Der BF hält sich seit römisch 40 ohne nennenswerte Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Im römisch 40 wurde ihm eine Bescheinigung des Daueraufenthalts iSd Paragraph 53 a, NAG ausgestellt. Er war vor der nunmehrigen Inhaftierung aufgrund seiner psychischen Erkrankung arbeitsunfähig und bezog Sozialhilfe. Seit römisch 40 wird er in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten; mit dem Urteil vom römisch 40 wurde wegen einer absichtlich schweren Körperverletzung eine dreijährige Freiheitstrafe verhängt.

Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung durchgehend rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen, wobei Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe keine Berücksichtigung finden (siehe VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, und 28.08.2025, Ra 2025/21/0078). Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung durchgehend rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen, wobei Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe keine Berücksichtigung finden (siehe VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, und 28.08.2025, Ra 2025/21/0078).

Der BF hat sich ab XXXX zunächst abgeleitet von seiner Mutter als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerin gemäß § 52 Abs 1 Z 2 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Danach war sein Aufenthalt während der Zeiten, in denen er einer Erwerbstätigkeit nachging, rechtmäßig iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG. Auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hielt er sich weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat daher – ausgehend von der Einreise im XXXX – im XXXX das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Die Straftaten ab XXXX XXXX erfüllten den demnach anzuwendenden Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satz FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) nicht, sodass sein Aufenthalt auch danach weiterhin rechtmäßig war. Ab XXXX hielt sich der BF schon zehn Jahre lang ununterbrochen im Inland auf, sodass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG vorausgesetzt hätte, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Der BF hat sich ab römisch 40 zunächst abgeleitet von seiner Mutter als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Danach war sein Aufenthalt während der Zeiten, in denen er einer Erwerbstätigkeit nachging, rechtmäßig iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hielt er sich weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat daher – ausgehend von der Einreise im römisch 40 – im römisch 40 das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Die Straftaten ab römisch 40 römisch 40 erfüllten den demnach anzuwendenden Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) nicht, sodass sein Aufenthalt auch danach weiterhin rechtmäßig war. Ab römisch 40 hielt sich der BF schon zehn Jahre lang ununterbrochen im Inland auf, sodass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG vorausgesetzt hätte, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Der BF war von XXXX bis XXXX XXXX zum Vollzug einer teilbedingten Freiheitsstrafe in Haft und hat sich nach der bedingten Entlassung im XXXX XXXX bis zur neuerlichen Straftat im XXXX XXXX deutlich mehr als fünf Jahre in Freiheit wohlverhalten und gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Auch bei Berücksichtigung seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung ist der aufgrund des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) nicht erfüllt, obwohl er bereits drei Mal (auch) wegen Aggressionsdelikten verurteilt wurde und zuletzt mit gesteigerter krimineller Energie (Messerangriff) delinquierte. Die während der Haft durchgeführte Entwöhnungsbehandlung zeigt, dass er um künftige Straffreiheit bemüht ist, zumal er in Bezug auf seine schwere psychische Erkrankung krankheits- und behandlungseinsichtig ist. Die fehlende Integration am österreichischen Arbeitsmarkt kann ihm angesichts der medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt und der krankheitsbedingten erheblichen Behinderung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass er bereits mehrmals Probezeiten bestanden hat und zwischen seinen Taten jeweils lange Zeiträume des Wohlverhaltens lagen, in denen er nicht straffällig wurde. Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 zum Vollzug einer teilbedingten Freiheitsstrafe in Haft und hat sich nach der bedingten Entlassung im römisch 40 römisch 40 bis zur neuerlichen Straftat im römisch 40 römisch 40 deutlich mehr als fünf Jahre in Freiheit wohlverhalten und gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Auch bei Berücksichtigung seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung ist der aufgrund des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) nicht erfüllt, obwohl er bereits drei Mal (auch) wegen Aggressionsdelikten verurteilt wurde und zuletzt mit gesteigerter krimineller Energie (Messerangriff) delinquierte. Die während der Haft durchgeführte Entwöhnungsbehandlung zeigt, dass er um künftige Straffreiheit bemüht ist, zumal er in Bezug auf seine schwere psychische Erkrankung krankheits- und behandlungseinsichtig ist. Die fehlende Integration am österreichischen Arbeitsmarkt kann ihm angesichts der medizinisch bedingten Arbeitsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt und der krankheitsbedingten erheblichen Behinderung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass er bereits mehrmals Probezeiten bestanden hat und zwischen seinen Taten jeweils lange Zeiträume des Wohlverhaltens lagen, in denen er nicht straffällig wurde.

Auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (was auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie gilt), und hier noch kein derartiger Beobachtungszeitraum vorliegt, erfüllt das Verhalten des BF den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab auch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rückfälle und der zuletzt angestiegenen Intensität seines strafbaren Verhaltens weiterhin nicht.

Dazu kommen im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung die enge Beziehung des BF insbesondere zu seiner in Österreich lebenden Mutter, seine Beziehungen zu Ärzten und Therapeuten im Inland, die fehlende Bindung zu seinem Herkunftsstaat, den er in der Kindheit verlassen hat und wo seine erst danach festgestellte Erkrankung bisher noch nie behandelt wurde, sowie die nunmehr vorsichtig positiv zu bewertende Entwicklung während der Haft. Im Ergebnis ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF auch deshalb nicht zulässig, weil die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung trotz mittlerweile dreier strafgerichtlicher Verurteilungen ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ergibt.Dazu kommen im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung die enge Beziehung des BF insbesondere zu seiner in Österreich lebenden Mutter, seine Beziehungen zu Ärzten und Therapeuten im Inland, die fehlende Bindung zu seinem Herkunftsstaat, den er in der Kindheit verlassen hat und wo seine erst danach festgestellte Erkrankung bisher noch nie behandelt wurde, sowie die nunmehr vorsichtig positiv zu bewertende Entwicklung während der Haft. Im Ergebnis ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF auch deshalb nicht zulässig, weil die nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung trotz mittlerweile dreier strafgerichtlicher Verurteilungen ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung ergibt.

Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit im Ergebnis nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich auch die Gegenstandslosigkeit der darauf aufbauenden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids, der daher in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos zu beheben ist. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit im Ergebnis nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich auch die Gegenstandslosigkeit der darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids, der daher in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos zu beheben ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Erwerbsfähigkeit EU-Bürger Gewerbsmäßigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Pflicht zur Untersuchung Untersuchung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2159603.2.00

Im RIS seit

07.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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