TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/11 G304 2321015-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2026
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Entscheidungsdatum

11.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G304 2321015-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2025, Zl. XXXX , betreffend die Spruchpunkte I. bis IV. und VI., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2026, zu Recht erkannt:

A)       

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

II.     Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei (3) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei (3) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.08.2025 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt III.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF eine Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, da von ihm – insbesondere aufgrund seiner fünf strafgerichtlichen Verurteilungen - eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgehe. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.08.2025 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt römisch drei.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF eine Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, da von ihm – insbesondere aufgrund seiner fünf strafgerichtlichen Verurteilungen - eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgehe.

2. Der BF erhob im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schreiben vom 24.09.2025 vollinhaltliche Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der BF sei seit seinem fünften Lebensjahr in Österreich aufhältig, er habe über einen Aufenthaltstitel verfügt und sei gut integriert. Auch würden seine beiden minderjährigen Kinder in Österreich leben. Es seien lediglich die fünf strafgerichtlichen Verurteilungen für eine Beurteilung herangezogen worden.

3. Am 03.10.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2321015-1/4Z vom 10.10.2025 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Spruchpunkt V. des Bescheides vom 27.08.2025 ersatzlos behoben. Der Beschwerde wurde somit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit (Teil-)Erkenntnis G304 2321015-1/4Z vom 10.10.2025 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides vom 27.08.2025 ersatzlos behoben. Der Beschwerde wurde somit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Am 30.04.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Er spricht Deutsch und Mazedonisch. Der BF ist drogenabhängig (Kokain) und macht derzeit in der Justizanstalt einen „kalten“ Entzug. 1.1. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Er spricht Deutsch und Mazedonisch. Der BF ist drogenabhängig (Kokain) und macht derzeit in der Justizanstalt einen „kalten“ Entzug.

1.2. Er ist im Jahr 1988 im Kindesalter mit seiner Familie nach Österreich gekommen und hat hier die Volksschule und eine weiterführende Schule besucht sowie eine Lehre als Steinmetz absolviert.

1.3. Eine Meldeadresse scheint erstmals von 2001 bis 2009 auf. Von 2003 bis 2013 war der BF Inhaber eines Aufenthaltstitels (Daueraufenthalt EU). Ab 2013 wurde dem BF ein weiterer Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) ausgestellt. Dieser endete nach der Aktenlage im Jahr 2021. Der BF stellte keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, sodass der Aufenthalt des BF für den nachfolgenden Zeitraum als unrechtmäßig anzusehen ist. Die letzte aufrechte Meldung des BF im Bundesgebiet endete am 03.09.2024. In den Zwischenzeiträumen sowie aktuell scheinen Meldungen im ZMR in Justizanstalten auf.

1.4. Der BF war in den letzten Jahren im Inland in den Zeiträumen 02.03.2020 bis 17.12.2020, 02.11.2022 bis 15.12.2023 und 12.09.2024 bis 02.12.2024 unselbständig erwerbstätig. Daneben bezog er von 18.12.2020 bis 31.03.2021 Arbeitslosengeld.

1.5. In der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich wurde der BF insgesamt fünfmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

-        Urteil LG vom 17.02.2015, §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG § 15 StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate, davon 5 unbedingt- Urteil LG vom 17.02.2015, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 3, 1. Fall SMG Paragraph 15, StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate, davon 5 unbedingt

-        Urteil BG vom 15.02.2017, §§ 229 Abs. 1, 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe zwei Monate bedingt- Urteil BG vom 15.02.2017, Paragraphen 229, Absatz eins, 15, 127, StGB, Freiheitsstrafe zwei Monate bedingt

-        Urteil LG vom 07.05.2021, § 224a StGB § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z 1 SMG, Freiheitsstrafe 4 Jahre unbedingt- Urteil LG vom 07.05.2021, Paragraph 224 a, StGB Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG, Freiheitsstrafe 4 Jahre unbedingt

-        Urteil LG vom 08.03.2024, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1 1. Fall, 229 Abs. 1, 241e Abs. 3 StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate unbedingt- Urteil LG vom 08.03.2024, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins, 1. Fall, 229 Absatz eins, 241 e, Absatz 3, StGB, Freiheitsstrafe 15 Monate unbedingt

-        Urteil LG vom 22.05.2025, §§ 164, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 16 Monate unbedingt- Urteil LG vom 22.05.2025, Paragraphen 164, 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB, Freiheitsstrafe 16 Monate unbedingt

1.6. Dem BF wurden vom BFA bereits im Jahr 2022 fremdenrechtliche Maßnahmen (Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot) angedroht.

1.7. Der BF ist Vater von drei Kindern (geboren 2005, 2008 und 2016). Die Kinder sind im Bundesgebiet aufhältig, die alleinige Obsorge für die beiden noch minderjährigen Kinder wurde den Eltern des BF übertragen, welche auch im Bundesgebiet wohnen. Die Kindesmutter befindet sich offenbar auf Dauer im Ausland. In Nordmazedonien leben keine nahen Angehörigen des BF.

1.8. Der BF verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt. Der errechnete Entlassungstermin ist der 01.10.2028.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister, Strafgerichtsurteile etc. Außerdem konnte sich das erkennende Gericht auf die Aussagen des BF und seiner Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung stützen. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister, Strafgerichtsurteile etc. Außerdem konnte sich das erkennende Gericht auf die Aussagen des BF und seiner Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung stützen.

Die Feststellung zur Drogensucht des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 30.04.2026. Er sagte aus, dass er es nie geschafft habe, einen Entzug durchzuziehen. In der Justizanstalt macht er derzeit einen „kalten“ Entzug.

Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und seine melderechtliche Erfassung ergibt sich aus dem ZMR. Der vormalige Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister und der im Akt befindlichen Kopien der letzten Gerichtsurteile.

Der Verurteilung vom 07.05.2021 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF hat im Zeitraum von Mitte November 2020 bis Mitte Feber 2021 vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig in einer insgesamt die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 190,5 Gramm Heroin und insgesamt zumindest 260 Stück Substitol 200 mg, in zumindest sieben Angriffen einem anderen überlassen. Dabei handelte es sich bereits um seine zweite Verurteilung nach § 28a Abs. 1 SMG. Außerdem hat er eine falsche besonders geschützte Urkunde (totalgefälschter österreichischer Führerschein) besessen. Der Verurteilung vom 07.05.2021 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF hat im Zeitraum von Mitte November 2020 bis Mitte Feber 2021 vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig in einer insgesamt die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 190,5 Gramm Heroin und insgesamt zumindest 260 Stück Substitol 200 mg, in zumindest sieben Angriffen einem anderen überlassen. Dabei handelte es sich bereits um seine zweite Verurteilung nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Außerdem hat er eine falsche besonders geschützte Urkunde (totalgefälschter österreichischer Führerschein) besessen.

Mit Urteil vom 08.03.2024 wurde der BF verurteilt, da er fremde bewegliche Sachen anderen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils durch Einbruch weggenommen hat. Dabei hat er insbesondere Sachen aus (teils verschlossenen) Autos entwendet. Er führte diese Taten in der Absicht aus, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

Die Tathandlung des BF zu seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung bestand darin, dass er ein gestohlenes Fahrrad für einen unbekannten Täter weiterverkaufte und weiters einen Rucksack mit Inhalt aus einem unversperrten PKW entnahm sowie weitere Gegenstände aus einem anderen unversperrten PKW entwendete.

Der BF brachte familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor. In Österreich leben seine drei Kinder, welche hier die Schule besuchen. Auch seine Eltern halten sich in Österreich auf. Die alleinige Obsorge für die beiden noch minderjährigen Kinder wurde mit Gerichtsbeschluss vom 03.10.2022 (rechtskräftig am 11.11.2022) den Eltern des BF übertragen. Die Kindesmutter befindet sich offenbar auf Dauer im Ausland. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist nicht hervorgekommen.Der BF brachte familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor. In Österreich leben seine drei Kinder, welche hier die Schule besuchen. Auch seine Eltern halten sich in Österreich auf. Die alleinige Obsorge für die beiden noch minderjährigen Kinder wurde mit Gerichtsbeschluss vom 03.10.2022 (rechtskräftig am 11.11.2022) den Eltern des BF übertragen. Die Kindesmutter befindet sich offenbar auf Dauer im Ausland. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ist nicht hervorgekommen.

Weiters brachte der BF vor, dass er in Nordmazedonien keine Bezugspersonen mehr habe. Aufgrund der langen Abwesenheit von dort fürchtet er, dass er dort nicht mehr Fuß fassen könne. Im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF über Kenntnisse der mazedonischen Sprache verfügt. Dies ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll des BFA vom 18.01.2024.

Unstrittig ist die Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet, wobei der Zeitraum nach dem Ablauf der Aufenthaltsberechtigung als unrechtmäßig anzusehen ist und der BF ab September 2024 über keine aufrechte Meldeadresse mehr verfügte. Aufgrund des langen Aufenthaltszeitraumes, der in Österreich absolvierten Schulzeit, der Lehre und seiner Berufstätigkeit ist von einer gewissen Integration auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 10.10.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. des angefochtenen Bescheides. Da über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch fünf. (aufschiebende Wirkung) schon mit Teilerkenntnis vom 10.10.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides:

Betreffend die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ bestehen keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen wäre. Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.Betreffend die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ bestehen keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen wäre. Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides:

Von 2003 bis 2013 war der BF Inhaber eines Aufenthaltstitels (Daueraufenthalt EU). Ab 2013 wurde dem BF ein weiterer Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) ausgestellt. Dieser endete nach der Aktenlage im Jahr 2021. Der BF stellte keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, sodass der Aufenthalt des BF für den nachfolgenden Zeitraum als unrechtmäßig anzusehen ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 1 Z. 1:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz eins, Ziffer eins :

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(…).“

Der BF ist als nordmazedonischer Staatsangehöriger nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) 2018/1806 in Verbindung mit Anhang II. dieser VO für einen Zeitraum von 90 Tagen je 180 Tage von der Visumspflicht befreit. Der BF ist als nordmazedonischer Staatsangehöriger nach Artikel 4, Absatz eins, der VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei. dieser VO für einen Zeitraum von 90 Tagen je 180 Tage von der Visumspflicht befreit.

Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisevoraussetzungen:Nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisevoraussetzungen:

„Artikel 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“

Nach § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremden rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremden rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Der BF hat in Österreich Straftaten gegen fremdes Eigentum begangen. Außerdem hat er Verbrechen in Zusammenhang mit Suchtgift (Heroin), welche als besonders verwerflich zu werten sind, begangen. Der BF hat mit seinen Straftaten in Österreich gezeigt, fähig und bereit zu sein, sich auf illegale und besonders verwerfliche Weise ein regelmäßiges Erwerbseinkommen zu verschaffen und damit seine Drogensucht zu finanzieren. Er wurde für sein Handeln mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Der BF saß wegen seiner Taten bereits mehrfach in Haft, das verspürte Haftübel hielt den BF jedoch nicht davon ab, weitere Straftaten zu begehen.

Die in Art. 6 Abs. 1 lit. e der VO (EU) 2018/1806 angeführte Einreisevoraussetzung ist somit nicht erfüllt. Die in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, der VO (EU) 2018 aus 1806, angeführte Einreisevoraussetzung ist somit nicht erfüllt.

Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e der VO (EU) 2018/1806 ergibt sich aus seinen rechtskräftigen Verurteilungen wegen Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtgift und Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls und seiner Bereitschaft, sich auf illegale und für die Gesundheit der Menschen im Land besonders gefährlichen Weise ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen, um seine eigene Drogensucht zu finanzieren. Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, der VO (EU) 2018 aus 1806, ergibt sich aus seinen rechtskräftigen Verurteilungen wegen Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtgift und Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls und seiner Bereitschaft, sich auf illegale und für die Gesundheit der Menschen im Land besonders gefährlichen Weise ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen, um seine eigene Drogensucht zu finanzieren.

Der BF brachte zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor, jedoch ist festzustellen, dass die alleinige Obsorge für seine beiden noch minderjährigen Kinder mit Gerichtsbeschluss vom 03.10.2022 (rechtskräftig am 11.11.2022) den Eltern des BF übertragen wurde. Auch ist zu erwägen, dass derzeit die Möglichkeit des Kontaktes zu seinen Kindern und Eltern ohnehin haftbedingt eingeschränkt ist.

Den familiären Anknüpfungspunkten steht die massive und wiederholte Straffälligkeit des BF gegenüber. In der Gesamtbetrachtung liegt eine gegenwärtige schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Die Interessen des BF haben daher in den Hintergrund zu treten, eine Kontakthaltung mit den in Österreich aufhältigen Personen ist durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche am künftigen Aufenthaltsort des BF möglich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt angesehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt angesehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3). Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).

Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Nordmazedonien, das als sicherer Herkunftsstaat gilt, und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs. 1 wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

Gegenständlich wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2025 der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegenständlich wurde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2025 der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Sohin war die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind weder hervorgekommen, noch behauptet worden.Sohin war die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind weder hervorgekommen, noch behauptet worden.

3.5. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:3.5. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

Mit Spruchpunkt VI. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […..]

3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

…

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

[...].“

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).

Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes:

Betreffend den BF scheinen in Österreich fünf Strafregistereintragungen auf.

Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz bzw. dass dieser zu Grunde liegende Verhalten. Zu diesen Straftaten des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz bzw. dass dieser zu Grunde liegende Verhalten. Zu diesen Straftaten des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).

Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Mitte November 2020 bis Mitte Feber 2021 vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig in einer insgesamt die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 190,5 Gramm Heroin und insgesamt zumindest 260 Stück Substitol 200 mg, in zumindest sieben Angriffen einem anderen überlassen hat. Dabei handelte es sich bereits um seine zweite Verurteilung nach § 28a Abs. 1 SMG.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Mitte November 2020 bis Mitte Feber 2021 vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig in einer insgesamt die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 190,5 Gramm Heroin und insgesamt zumindest 260 Stück Substitol 200 mg, in zumindest sieben Angriffen einem anderen überlassen hat. Dabei handelte es sich bereits um seine zweite Verurteilung nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG.

Außerdem hat der BF in Österreich Straftaten gegen fremdes Eigentum begangen. Er hat durch die Begehung von gewerbsmäßigen Diebstählen in Österreich gezeigt, dass er nicht bereit ist, fremdes Eigentum und die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Vielmehr hat er durch die Begehung von Eigentumsdelikten versucht, sich eine unrechtmäßige Einnahmequelle zu erschließen, um sich seine Drogensucht zu finanzieren.

Daraus ergibt sich, dass der BF in Österreich wiederholt schwere Straftaten (Verbrechen und Vergehen) begangen hat. Dem BF wurden vom BFA bereits im Jahr 2022 fremdenrechtliche Maßnahmen (Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot) angedroht.

Obwohl der mehrfach vorbestrafte BF schon zuvor (mehrfach) das Haftübel verspürte und ihm bereits fremdenrechtliche Maßnahmen angedroht wurden, ist er nach kurzer Zeit wieder massiv straffällig geworden und hat (wiederholt) gewerbsmäßige Diebstähle begangen.

Das vom BF gesetzte Verhalten ist jedenfalls geeignet, eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hervorzurufen, zumal es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Auch durch die Begehung von gewerbsmäßigen Diebstählen in Österreich hat der BF gezeigt, dass er nicht bereit ist, fremdes Eigentum und die österreichische Rechtsordnung zu respektieren.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen, dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten.

Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Nordmazedonien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten.Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Nordmazedonien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten.

Der BF befindet sich aufgrund seiner Taten derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt, der errechnete Entlassungstermin ist der 01.10.2028. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Der BF befindet sich aufgrund seiner Taten derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt, der errechnete Entlassungstermin ist der 01.10.2028. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238).

Im gegenständlichen Fall bestehen keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2028 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall bestehen keinerlei Zweifel daran, dass unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des BF während der Strafhaft vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) auch zum maßgeblichen Entlassungszeitpunkt im Jahr 2028 nach wie vor von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, als gegeben erachtet werden.

Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF – auch im Zeitpunkt seiner künftigen Haftentlassung – eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Es konnte im Falle des BF – welcher in Österreich bereits fünfmal rechtskräftig verurteilt wurde - keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.

Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Der BF hat zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch ist festzustellen, dass der Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern und Eltern zuletzt auch während der Verbüßung der Strafhaft massiv eingeschränkt war. Außerdem ist abermals festzuhalten, dass die alleinige Obsorge für die beiden noch minderjährigen Kinder des BF mit Gerichtsbeschluss vom 03.10.2022 (rechtskräftig am 11.11.2022) den Eltern des BF übertragen wurde. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher in einer Gesamtbetrachtung nicht hervorgekommen.Der BF hat zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch ist festzustellen, dass der Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kindern und Eltern zuletzt auch während der Verbüßung der Strafhaft massiv eingeschränkt war. Außerdem ist abermals festzuhalten, dass die alleinige Obsorge für die beiden noch minderjährigen Kinder des BF mit Gerichtsbeschluss vom 03.10.2022 (rechtskräftig am 11.11.2022) den Eltern des BF übertragen wurde. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ist daher in einer Gesamtbetrachtung nicht hervorgekommen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Kontakt zwischen Kindern und ihrem Vater ein hoher Stellenwert zuzumessen ist. Da die Kinder des BF jedoch schon ein gewisses Alter aufweisen, ist ihnen eine Kontaktaufnahme mit dem BF über das Telefon oder andere Telekommunikationsmittel möglich und zumutbar. Gemeinsame Zeit kann auch außerhalb Österreichs, in Gebieten verbracht werden, für die das Einreiseverbot nicht gilt.

Den familiären Anknüpfungspunkten des BF steht seine massive und wiederholte Straffälligkeit gegenüber. In der Gesamtbetrachtung liegt eine gegenwärtige schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Die Interessen des BF haben daher in den Hintergrund zu treten, eine Kontakthaltung mit den in Österreich aufhältigen Personen ist – wie bereits ausgeführt - durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche am künftigen Aufenthaltsort des BF möglich.

In Anbetracht des vom BF verwirklichten Verhaltens ist der Eingriff in sein Privatleben und ein mögliches Familienleben zulässig, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Gerade Suchtmittel- und Eigentumskriminalität sind Kriminalitätsformen, bei denen die Wiederholungsgefahr groß ist. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der junge und gesunde BF, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung und Arbeitserfahrung verfügt, im Herkunftsstaat nicht eine Arbeit finden und seinen Lebensunterhalt dadurch bestreiten kann.

Bei einer Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.Bei einer Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

Daher ist die belangte Behörde zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Um beim BF eine tatsächliche Besserung bzw. einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können (insbesondere betreffend seine Drogensucht), wird im gegenständlichen Fall bezogen auf die Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen und unter Berücksichtigung aller Umstände – besonders in Hinblick auf seine in Österreich lebenden Kinder - eine Einreiseverbotsdauer im Ausmaß von drei Jahren für ausreichend erachtet, innerhalb welcher sich der BF in seinem Herkunftsstaat um einen positiven Gesinnungswandel bemühen kann. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbotes ist fallbezogen nicht möglich.

Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und das Einreiseverbot in seiner zeitlichen Dauer auf drei Jahre zu reduzieren.

3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Einreiseverbot Familienverfahren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2321015.1.00

Im RIS seit

17.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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