TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/17 G305 2318949-2

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Veröffentlicht am 17.06.2026
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Entscheidungsdatum

17.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §19 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G305 2318949-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstverfahren:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX , geb. am XXXX , StA.: Albanien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 19 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und sprach weiter aus, dass ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) , einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs.1 iVm. Abs. 3 Z 1, 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.).1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Albanien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach weiter aus, dass ihm gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.) , einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.2. Gegen diesen, dem BF am XXXX 2025 an dessen Wohnsitz in der JA XXXX zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seines vormaligen Rechtsvertreters, Mag. Raoul WARNUNG, Rechtsanwalt in 1080 Wien, der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom 28.08.2025, worin er erklärte, dass er diesen aus dem Grunde der „Rechtswidrigkeit seines Inhalts“ vollinhaltlich bekämpfe. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu das verhängte Aufenthaltsverbot herabsetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.1.2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 2025 an dessen Wohnsitz in der JA römisch 40 zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seines vormaligen Rechtsvertreters, Mag. Raoul WARNUNG, Rechtsanwalt in 1080 Wien, der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom 28.08.2025, worin er erklärte, dass er diesen aus dem Grunde der „Rechtswidrigkeit seines Inhalts“ vollinhaltlich bekämpfe. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu das verhängte Aufenthaltsverbot herabsetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er im XXXX 2024 rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei und am XXXX 2024 wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung gemäß § 28a Abs. 4 SMG festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2025 wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels gemäß § 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Derzeit verbüße er seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Sodann rügte er den Umstand, dass die belangte Behörde die in Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides getroffene Rückkehrentscheidung ohne Berücksichtigung des tatsächlich bestehenden Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffen und die gem. § 9 BFA-VG zwingend zu treffende Interessenabwägung unvollständig vorgenommen habe. Er sei seit ca. einem Jahr in Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Das Paar beabsichtige zu heiraten. Sie sei in Deutschland berufstätig. Durch die baldige Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die durch ihre Tätigkeit und ihren Hauptwohnsitz in Deutschland ihr Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 AEUV ausübe, komme ihm die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. In seiner, die Spruchpunkte IV. und V. betreffenden Rüge monierte er, dass die in diesen Spruchpunkten getroffene Entscheidung mit der „Behauptung“ begründet worden sei, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und zudem Fluchtgefahr bestehe. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH genüge es nicht, auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen habe. Es sei nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es bedürfe einer besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erforderlich sei. Wie schon erwähnt, habe er ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Zudem verbüße er derzeit in der JA XXXX seine Strafhaft, wobei das Strafende der XXXX 2027 sei. Weiter heißt es in der Beschwerde in Bezug auf das wider ihn erlassene Einreiseverbot, dass davon auszugehen sei, dass dem erstmals strafgerichtlich verurteilten Beschwerdeführer durch das Verbüßen der Haftstrafe das Unrecht seiner Taten nachdrücklich vor Agen geführt worden sei. Die belangte Behörde habe in den Spruchpunkten IV. und V. auf das voraussichtliche Entlassungsdatum nicht abgestellt und habe sie nicht berücksichtigt, dass auf Grund seiner Eigenschaft als Ersttäter ein Gesinnungswandel in Bezug auf seine Delinquenz erwartbar ist. Daher sei eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF nicht zu befürchten, die eine sofortige Ausreise erforderlich machen würde. Auch bestehe die angenommene Fluchtgefahr auf Grund der familiären Bindung an eine österreichische Staatsbürgerin nicht. Zum Einreiseverbot gem. Spruchpunkt IV. brachte er vor, dass auf Grund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger über ihn kein Einreise-, sondern allenfalls ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG verhängt werden könne. Bei der Zukunftsprognose habe die Behörde im angefochtenen Bescheid eine Übergewichtung seines strafbaren Verhaltens gegenüber seinen persönlichen Interessen vorgenommen. Vielmehr überwiege sein persönliches Interesse an der Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts in Österreich. Die erlassene Rückkehrentscheidung stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben dar. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er im römisch 40 2024 rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei und am römisch 40 2024 wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2025 wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Derzeit verbüße er seine Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Sodann rügte er den Umstand, dass die belangte Behörde die in Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides getroffene Rückkehrentscheidung ohne Berücksichtigung des tatsächlich bestehenden Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffen und die gem. Paragraph 9, BFA-VG zwingend zu treffende Interessenabwägung unvollständig vorgenommen habe. Er sei seit ca. einem Jahr in Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Das Paar beabsichtige zu heiraten. Sie sei in Deutschland berufstätig. Durch die baldige Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die durch ihre Tätigkeit und ihren Hauptwohnsitz in Deutschland ihr Freizügigkeitsrecht nach Artikel 21, AEUV ausübe, komme ihm die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. In seiner, die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. betreffenden Rüge monierte er, dass die in diesen Spruchpunkten getroffene Entscheidung mit der „Behauptung“ begründet worden sei, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und zudem Fluchtgefahr bestehe. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH genüge es nicht, auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen habe. Es sei nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es bedürfe einer besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erforderlich sei. Wie schon erwähnt, habe er ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Zudem verbüße er derzeit in der JA römisch 40 seine Strafhaft, wobei das Strafende der römisch 40 2027 sei. Weiter heißt es in der Beschwerde in Bezug auf das wider ihn erlassene Einreiseverbot, dass davon auszugehen sei, dass dem erstmals strafgerichtlich verurteilten Beschwerdeführer durch das Verbüßen der Haftstrafe das Unrecht seiner Taten nachdrücklich vor Agen geführt worden sei. Die belangte Behörde habe in den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. auf das voraussichtliche Entlassungsdatum nicht abgestellt und habe sie nicht berücksichtigt, dass auf Grund seiner Eigenschaft als Ersttäter ein Gesinnungswandel in Bezug auf seine Delinquenz erwartbar ist. Daher sei eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF nicht zu befürchten, die eine sofortige Ausreise erforderlich machen würde. Auch bestehe die angenommene Fluchtgefahr auf Grund der familiären Bindung an eine österreichische Staatsbürgerin nicht. Zum Einreiseverbot gem. Spruchpunkt römisch vier. brachte er vor, dass auf Grund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger über ihn kein Einreise-, sondern allenfalls ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG verhängt werden könne. Bei der Zukunftsprognose habe die Behörde im angefochtenen Bescheid eine Übergewichtung seines strafbaren Verhaltens gegenüber seinen persönlichen Interessen vorgenommen. Vielmehr überwiege sein persönliches Interesse an der Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts in Österreich. Die erlassene Rückkehrentscheidung stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in sein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben dar.

1.3. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.1.3. Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

1.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 08.09.2025, GZ: G305 2318949-1/2Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde. 1.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 08.09.2025, GZ: G305 2318949-1/2Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.

Gegen dieses, dem BF im Wege seines Rechtsvertreters per ERV am XXXX 2025 um 14:52:26 Uhr zugestellten Teilerkenntnis wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieses in Rechtskraft.Gegen dieses, dem BF im Wege seines Rechtsvertreters per ERV am römisch 40 2025 um 14:52:26 Uhr zugestellten Teilerkenntnis wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieses in Rechtskraft.

1.5. Mit hg. Verfügung vom XXXX 2025 wurde für den 15.01.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.1.5. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 2025 wurde für den 15.01.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

1.6. Mit Note vom XXXX 2025 teilte der Rechtsvertreter des BF dem erkennenden Gericht mit, dass Letzterer das Vollmachtsverhältnis zu ihm aufgelöst habe.1.6. Mit Note vom römisch 40 2025 teilte der Rechtsvertreter des BF dem erkennenden Gericht mit, dass Letzterer das Vollmachtsverhältnis zu ihm aufgelöst habe.

1.7. Am 15.01.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF durchgeführt. Nachdem der BF als Partei einvernommen worden war, wurde auch dessen nunmehrige Ehegattin als Zeugin einvernommen.

1.8. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung kam hervor, dass der Beschwerdeführer XXXX , welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, am XXXX 2025 im Stande der von ihm verbüßten Strafhaft in der Justizanstalt XXXX geehlicht hat, wodurch der BF gemäß § 2 Abs. 3 Z 11 FPG den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangte.1.8. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung kam hervor, dass der Beschwerdeführer römisch 40 , welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, am römisch 40 2025 im Stande der von ihm verbüßten Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 geehlicht hat, wodurch der BF gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, FPG den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangte.

1.9. Da der BF durch die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er zuvor keinen gemeinsamen Haushalt geführt hat, gem. § 2 Abs. 3 Z 11 FPG den Status eines begünstigen Drittstaatsangehörigen erlangt hatte, war der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , mit hg. Erkenntnis vom 13.02.2026, GZ: G305 2318949-1/13E, zu beheben.1.9. Da der BF durch die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er zuvor keinen gemeinsamen Haushalt geführt hat, gem. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, FPG den Status eines begünstigen Drittstaatsangehörigen erlangt hatte, war der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , mit hg. Erkenntnis vom 13.02.2026, GZ: G305 2318949-1/13E, zu beheben.

2. Zweitverfahren:

2.1. Mit Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).2.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

2.2. Gegen diesen, dem BF am XXXX 2026 in der Justizanstalt XXXX zugestellten Bescheid richtet sich dessen Beschwerde, die er der belangten Behörde am XXXX .2026 um 19:45 Uhr übermittelte.2.2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 2026 in der Justizanstalt römisch 40 zugestellten Bescheid richtet sich dessen Beschwerde, die er der belangten Behörde am römisch 40 .2026 um 19:45 Uhr übermittelte.

In der Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er sich durch den bekämpften Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt erachte und daher beschwerdelegitimiert sei und er den Bescheid wegen „Rechtswidrigkeit seines Inhalts“ „vollinhaltlich“ bekämpfe. Auch verletze der Bescheid den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts.In der Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er sich durch den bekämpften Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzt erachte und daher beschwerdelegitimiert sei und er den Bescheid wegen „Rechtswidrigkeit seines Inhalts“ „vollinhaltlich“ bekämpfe. Auch verletze der Bescheid den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts.

Er sei albanischer Staatsangehöriger und mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde befinde er sich aktuell in der JA XXXX , wo er sich im Freigängerstatus befinde. Er sei seit dem XXXX 2025 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, der die Staatsbürgerschaft im Jahr 2004 verliehen worden sei. Er habe sich zum Zeitpunkt seines Aufenthalts rechtmäßig im Bundesgebiet im Rahmen eines Touristenvisums befunden und habe in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung zur Begründung eines dauerhaften Wohnsitzes bestanden. Tatsächlich sei seine Unterbringung über kurzfristige Anmietungen von Unterkünften (insbesondere über AIRBNB) erfolgt. Diese Form der Unterbringung sei im Rahmen kurzfristiger Aufenthalte üblich und lasse keine Rückschlüsse auf die fehlende Ernsthaftigkeit einer Beziehung oder mangelnde Integrationsbereitschaft zu. Das Fehlen eines gemeldeten Hauptwohnsitzes sei ausschließlich auf die konkrete Aufenthaltssituation zurückzuführen und könne nicht als Indiz gegen ein bestehendes Privat- und Familienleben gewertet werden. Die Beziehung habe bereits vor der strafgerichtlichen Verurteilung bestanden und hätte sich kontinuierlich intensiviert. Es habe eine konkrete Verlobungsabsicht bestanden, welche durch die unerwartete Inhaftierung unterbrochen worden sei. Die Ehegattin habe zuvor überwiegend in Deutschland gelebt und nicht durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt. Nach der Inhaftierung habe sie ihre Aufenthalte in Österreich intensiviert. Die Beziehung habe sich zwischenzeitig weiter intensiviert und bestehe aufgrund des Freigängerstatus regelmäßiger persönlicher Kontakt. Er gehe einer strukturierten Tätigkeit bei der CARITAS nach und zeige eine fortgeschrittene Resozialisierung sowie Integration. Das Ehepaar befinde sich aktuell in intensiver Wohnungssuche und stehe kurz vor der Begründung eines gemeinsamen Haushalts und bestehe ein konkreter Kinderwunsch. Es bestehe ein tatsächlich gelebtes und schützenswertes Familienleben. Als Freigänger sei er berechtigt, sich eigenmächtig außerhalb der Justizanstalt zu bewegen. Er gehe seit mehreren Monaten einer regelmäßigen Beschäftigung nach und verlasse die Justizanstalt eigenständig unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch werde ihm regelmäßig Wochenendausgang gewährt, im Rahmen dessen er außerhalb der Justizanstalt übernachte und sich frei im Bundesgebiet bewege. Diese Umstände setzten eine positive Risikobewertung durch die zuständigen Strafvollzugsbehörden voraus. Es bestehe somit ein deutlicher Widerspruch zwischen der im angefochtenen Bescheid angenommenen erheblichen Gefährdung und der tatsächlichen Einschätzung der zuständigen Behörden im Strafvollzug. Diese Diskrepanz sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden und führe zu einer unzutreffenden Gefährdungsprognose iSd. § 67 FPG. Insgesamt weise er eine positive Entwicklung auf und sei seine Resozialisierung weit fortgeschritten. Auch habe die belangte Behörde das strafrechtliche Verhalten überbewertet und die privaten Interessen unzureichend berücksichtigt. Er sei albanischer Staatsangehöriger und mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde befinde er sich aktuell in der JA römisch 40 , wo er sich im Freigängerstatus befinde. Er sei seit dem römisch 40 2025 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, der die Staatsbürgerschaft im Jahr 2004 verliehen worden sei. Er habe sich zum Zeitpunkt seines Aufenthalts rechtmäßig im Bundesgebiet im Rahmen eines Touristenvisums befunden und habe in diesem Zusammenhang keine Verpflichtung zur Begründung eines dauerhaften Wohnsitzes bestanden. Tatsächlich sei seine Unterbringung über kurzfristige Anmietungen von Unterkünften (insbesondere über AIRBNB) erfolgt. Diese Form der Unterbringung sei im Rahmen kurzfristiger Aufenthalte üblich und lasse keine Rückschlüsse auf die fehlende Ernsthaftigkeit einer Beziehung oder mangelnde Integrationsbereitschaft zu. Das Fehlen eines gemeldeten Hauptwohnsitzes sei ausschließlich auf die konkrete Aufenthaltssituation zurückzuführen und könne nicht als Indiz gegen ein bestehendes Privat- und Familienleben gewertet werden. Die Beziehung habe bereits vor der strafgerichtlichen Verurteilung bestanden und hätte sich kontinuierlich intensiviert. Es habe eine konkrete Verlobungsabsicht bestanden, welche durch die unerwartete Inhaftierung unterbrochen worden sei. Die Ehegattin habe zuvor überwiegend in Deutschland gelebt und nicht durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt. Nach der Inhaftierung habe sie ihre Aufenthalte in Österreich intensiviert. Die Beziehung habe sich zwischenzeitig weiter intensiviert und bestehe aufgrund des Freigängerstatus regelmäßiger persönlicher Kontakt. Er gehe einer strukturierten Tätigkeit bei der CARITAS nach und zeige eine fortgeschrittene Resozialisierung sowie Integration. Das Ehepaar befinde sich aktuell in intensiver Wohnungssuche und stehe kurz vor der Begründung eines gemeinsamen Haushalts und bestehe ein konkreter Kinderwunsch. Es bestehe ein tatsächlich gelebtes und schützenswertes Familienleben. Als Freigänger sei er berechtigt, sich eigenmächtig außerhalb der Justizanstalt zu bewegen. Er gehe seit mehreren Monaten einer regelmäßigen Beschäftigung nach und verlasse die Justizanstalt eigenständig unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch werde ihm regelmäßig Wochenendausgang gewährt, im Rahmen dessen er außerhalb der Justizanstalt übernachte und sich frei im Bundesgebiet bewege. Diese Umstände setzten eine positive Risikobewertung durch die zuständigen Strafvollzugsbehörden voraus. Es bestehe somit ein deutlicher Widerspruch zwischen der im angefochtenen Bescheid angenommenen erheblichen Gefährdung und der tatsächlichen Einschätzung der zuständigen Behörden im Strafvollzug. Diese Diskrepanz sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden und führe zu einer unzutreffenden Gefährdungsprognose iSd. Paragraph 67, FPG. Insgesamt weise er eine positive Entwicklung auf und sei seine Resozialisierung weit fortgeschritten. Auch habe die belangte Behörde das strafrechtliche Verhalten überbewertet und die privaten Interessen unzureichend berücksichtigt.

2.3. Am XXXX 2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2026, die dagegen via E-Mail am XXXX 2026 erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.2.3. Am römisch 40 2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2026, die dagegen via E-Mail am römisch 40 2026 erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

2.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 13.05.2026, GZ: G305 2318949-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.2.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 13.05.2026, GZ: G305 2318949-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.

2.5. Mit hg. Verfügung vom XXXX 2026, dem BF am XXXX 2026 in der JA XXXX zugestellt, brachte das Bundesverwaltungsgericht dem BF das vorläufige Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme innert angemessener Frist im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern.2.5. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 2026, dem BF am römisch 40 2026 in der JA römisch 40 zugestellt, brachte das Bundesverwaltungsgericht dem BF das vorläufige Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme innert angemessener Frist im Rahmen eines Parteiengehörs zu äußern.

2.6. Mit Schreiben vom XXXX 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2026 eingelangt, gab der BF im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs bekannt, dass seine Ehegattin, XXXX , mittlerweile schwanger sei und der voraussichtliche Geburtstermin der XXXX sei. Dieser Umstand habe zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie zum Zeitpunkt der bisherigen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung noch nicht vorgelegen und konnte nicht berücksichtigt werden. Dadurch habe sich die familiäre Situation wesentlich verändert und betreffe die gegenständliche Entscheidung nicht mehr ausschließlich die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, sondern nunmehr auch das künftige Familienleben mit dem gemeinsamen Kind. Eine mehrjährige Trennung des Kindes vom Vater würde bereits ab der Geburt schwerwiegende Auswirkungen auf die Entwicklung und das Familienleben haben. 2.6. Mit Schreiben vom römisch 40 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2026 eingelangt, gab der BF im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs bekannt, dass seine Ehegattin, römisch 40 , mittlerweile schwanger sei und der voraussichtliche Geburtstermin der römisch 40 sei. Dieser Umstand habe zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie zum Zeitpunkt der bisherigen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung noch nicht vorgelegen und konnte nicht berücksichtigt werden. Dadurch habe sich die familiäre Situation wesentlich verändert und betreffe die gegenständliche Entscheidung nicht mehr ausschließlich die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, sondern nunmehr auch das künftige Familienleben mit dem gemeinsamen Kind. Eine mehrjährige Trennung des Kindes vom Vater würde bereits ab der Geburt schwerwiegende Auswirkungen auf die Entwicklung und das Familienleben haben.

Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe werde der BF am XXXX .2026 bedingt entlassen bzw. sei er für eine bedingte Entlassung vorgesehen. Diese Entwicklung sei für die Beurteilung der Gefährdungsprognose von erheblicher Bedeutung, da eine bedingte Entlassung eine positive Zukunftsprognose voraussetze und die in der Beschwerde dargestellte erfolgreiche Resozialisierung bestätige. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe werde der BF am römisch 40 .2026 bedingt entlassen bzw. sei er für eine bedingte Entlassung vorgesehen. Diese Entwicklung sei für die Beurteilung der Gefährdungsprognose von erheblicher Bedeutung, da eine bedingte Entlassung eine positive Zukunftsprognose voraussetze und die in der Beschwerde dargestellte erfolgreiche Resozialisierung bestätige.

Die Ehe sei aufrecht und bestehe zwischen den Ehegatten regelmäßiger Kontakt. Die gemeinsame Lebensplanung werde fortgeführt und habe sich durch die bevorstehende Geburt des Kindes weiter konkretisiert. Die familiäre Bindung habe sich sei der Einbringung der Beschwerde erheblich verstärkt.

Seit der Einbringung der Beschwerde seien wesentliche neue Tatsachen eingetreten, die bislang weder von der belangten Behörde, noch im bisherigen Verfahrensstand berücksichtigt werden konnten.

Mit seiner Stellungnahme brachte der BF den Beschluss des LG für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , aus dem hervorgeht, dass der BF am XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen werden soll, und eine zum XXXX datierte Bestätigung eines Gynäkologen zur Vorlage, aus der hervorgeht, dass sich die Ehegattin des BF in der „Schwangerschaftswoche 9 + 0“ mit voraussichtlichem Geburtstermin am XXXX befinde.Mit seiner Stellungnahme brachte der BF den Beschluss des LG für römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass der BF am römisch 40 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen werden soll, und eine zum römisch 40 datierte Bestätigung eines Gynäkologen zur Vorlage, aus der hervorgeht, dass sich die Ehegattin des BF in der „Schwangerschaftswoche 9 + 0“ mit voraussichtlichem Geburtstermin am römisch 40 befinde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) kam in der albanischen Stadt XXXX zur Welt und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Er ist nach eigenen Angaben im Besitz eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates.1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) kam in der albanischen Stadt römisch 40 zur Welt und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Er ist nach eigenen Angaben im Besitz eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates.

1.2. Der an Drogen gewöhnte Beschwerdeführer ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2024 nach Österreich gekommen, um sich zur Aufbesserung seiner finanziellen Lage am illegalen Handel mit Suchtgiften, nämlich am Handel mit Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in XXXX zu beteiligen bzw. zu betreiben [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 oben]. Entgegen seiner Behauptungen ist er nicht nach Österreich gekommen, um hier einer Erwerbsarbeit nachzugehen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 3 unten und S. 4 unten, wo dieser behauptete, zum Arbeiten nach Österreich gekommen zu sein]. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheint bei ihm zu keiner Zeit eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigung auf [HV-Abfrage].1.2. Der an Drogen gewöhnte Beschwerdeführer ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 2024 nach Österreich gekommen, um sich zur Aufbesserung seiner finanziellen Lage am illegalen Handel mit Suchtgiften, nämlich am Handel mit Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in römisch 40 zu beteiligen bzw. zu betreiben [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 4 oben]. Entgegen seiner Behauptungen ist er nicht nach Österreich gekommen, um hier einer Erwerbsarbeit nachzugehen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 3 unten und S. 4 unten, wo dieser behauptete, zum Arbeiten nach Österreich gekommen zu sein]. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheint bei ihm zu keiner Zeit eine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigung auf [HV-Abfrage].

1.3. Mit Ausnahme von zwei Hauptwohnsitzmeldungen in Justizanstalten (demnach war er vom XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX und ist er seit dem XXXX in der Justizanstalt XXXX jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet) scheint bei ihm an keiner Privatadresse im Bundesgebiet eine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung auf [ZMR-Abfrage].1.3. Mit Ausnahme von zwei Hauptwohnsitzmeldungen in Justizanstalten (demnach war er vom römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 und ist er seit dem römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet) scheint bei ihm an keiner Privatadresse im Bundesgebiet eine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung auf [ZMR-Abfrage].

1.4. Seit dem XXXX ist er mit XXXX , einer am XXXX in XXXX (Serbien) geborenen Frau, der zwischenzeitig zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, verheiratet. Die Ehe wurde im Stande der Strafhaft des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX geschlossen und ist diese im Ehebuch des Standesamtes XXXX zur Zahl: XXXX beurkundet [Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX ; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 14 unten].1.4. Seit dem römisch 40 ist er mit römisch 40 , einer am römisch 40 in römisch 40 (Serbien) geborenen Frau, der zwischenzeitig zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, verheiratet. Die Ehe wurde im Stande der Strafhaft des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 geschlossen und ist diese im Ehebuch des Standesamtes römisch 40 zur Zahl: römisch 40 beurkundet [Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 ; römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 14 unten].

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist nach eigenen Angaben als Projektmanagerin bei einem nicht festgestellten Unternehmen in Deutschland tätig und seit dem XXXX an der Anschrift XXXX (Deutschland) polizeilich gemeldet [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 15 oben; mit der Beschwerde vorgelegte Meldebestätigung der Stadt XXXX vom XXXX 2025]. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist nach eigenen Angaben als Projektmanagerin bei einem nicht festgestellten Unternehmen in Deutschland tätig und seit dem römisch 40 an der Anschrift römisch 40 (Deutschland) polizeilich gemeldet [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 15 oben; mit der Beschwerde vorgelegte Meldebestätigung der Stadt römisch 40 vom römisch 40 2025].

Ausgehend vom XXXX 2014 ist bei der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers bis XXXX 2025 weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgeschienen. Ausgehend vom römisch 40 2014 ist bei der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers bis römisch 40 2025 weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgeschienen.

Vom XXXX 2025 bis XXXX 2025 war sie an der Anschrift XXXX mit Nebenwohnsitz und von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX gemeldet. Seit dem XXXX .2025 bis laufend ist sie an der Anschrift XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage zu XXXX ].Vom römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 war sie an der Anschrift römisch 40 mit Nebenwohnsitz und von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 gemeldet. Seit dem römisch 40 .2025 bis laufend ist sie an der Anschrift römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage zu römisch 40 ].

Der Beschwerdeführer selbst ist seit dem XXXX 2024 bis laufend in österreichischen Justizanstalten untergebracht. Seine Angabe, dass er mit seiner Ehegattin seit dem Jahr 2023 an der Anschrift XXXX , dann im XXXX und schließlich im XXXX neben einem XXXX gelebt hätte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 7 Mitte], konnte er nicht glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführer selbst ist seit dem römisch 40 2024 bis laufend in österreichischen Justizanstalten untergebracht. Seine Angabe, dass er mit seiner Ehegattin seit dem Jahr 2023 an der Anschrift römisch 40 , dann im römisch 40 und schließlich im römisch 40 neben einem römisch 40 gelebt hätte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 7 Mitte], konnte er nicht glaubhaft zu machen.

Er und seine nunmehrige Ehegattin haben zu keiner Zeit ein gemeinsames Familienleben geführt, weshalb mit der im Stande der Strafhaft des Beschwerdeführers am XXXX 2025 in der Justizanstalt XXXX geschlossenen Ehe mit einer vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machenden österreichischen Staatsangehörigen der Verdacht besteht, dass er sich mit der Eheschließung den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen verschaffen wollte.Er und seine nunmehrige Ehegattin haben zu keiner Zeit ein gemeinsames Familienleben geführt, weshalb mit der im Stande der Strafhaft des Beschwerdeführers am römisch 40 2025 in der Justizanstalt römisch 40 geschlossenen Ehe mit einer vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machenden österreichischen Staatsangehörigen der Verdacht besteht, dass er sich mit der Eheschließung den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen verschaffen wollte.

1.5. Bei seiner Ehegattin handelt es sich um die Schwester des XXXX , der den Beschwerdeführer am XXXX dabei begleitete, als dieser einem verdeckten Ermittler 29,8 Gramm netto für EUR 1.500,00 (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 62,8%) an diesen überließ. XXXX wurde deswegen auch abgesondert verfolgt und verurteilt [siehe dazu das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2 unten]. 1.5. Bei seiner Ehegattin handelt es sich um die Schwester des römisch 40 , der den Beschwerdeführer am römisch 40 dabei begleitete, als dieser einem verdeckten Ermittler 29,8 Gramm netto für EUR 1.500,00 (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 62,8%) an diesen überließ. römisch 40 wurde deswegen auch abgesondert verfolgt und verurteilt [siehe dazu das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2 unten].

Zwischen diesem Bruder der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers und Letzterem besteht eine langjährige, nach den Angaben des BF seit 10 Jahren andauernde Freundschaft. Seine Ehegattin lernte der Beschwerdeführer über seine Freundschaft mit seinem Komplizen kennen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 10 Mitte].

1.6. Sieht man von seiner Ehegattin ab, hat der kinderlose BF im Bundesgebiet weder Verwandte, noch hier aufhältige nahe Angehörige [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 5 unten].

1.7. Sämtliche Verwandten des BF leben in dessen Herkunftsstaat Albanien.

Vor seiner Reise ins Bundesgebiet lebte er in seinem Elternhaus in XXXX (Albanien), weil er nach eigenen Angaben keine Möglichkeit hatte, eine Wohnung zu mieten und sich seine Einkommenssituation als „katastrophal“ gestaltete [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 12 Mitte].Vor seiner Reise ins Bundesgebiet lebte er in seinem Elternhaus in römisch 40 (Albanien), weil er nach eigenen Angaben keine Möglichkeit hatte, eine Wohnung zu mieten und sich seine Einkommenssituation als „katastrophal“ gestaltete [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 12 Mitte].

1.8. Im Herkunftsstaat absolvierte er 9 Jahre die Grundschule und 3 Jahre die Hauptschule, erlernte jedoch keinen Beruf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 13 oben].

1.9. Der Beschwerdeführer ist mittellos und hat zum Bundesgebiet keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Er verfügt weder in Österreich, noch in Albanien über ein Sparvermögen in nennenswerter Höhe und verfügt auch über keinen Immobilienbesitz [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 9 oben].

1.10. Darüber hinaus verfügt er über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 13 unten].

1.11. Am XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX schuldig, er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit dem Wirkstoff Cocain1.11. Am römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 schuldig, er habe in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit dem Wirkstoff Cocain

I./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar einem verdeckten Ermittlerrömisch eins./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar einem verdeckten Ermittler

1./ am XXXX 19,8 Gramm netto für EUR 1.000,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 62,5%);1./ am römisch 40 19,8 Gramm netto für EUR 1.000,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 62,5%);

2./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verurteilten XXXX am XXXX 29,8 Gramm netto für EUR 1.500,00 (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 62,8%);2./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verurteilten römisch 40 am römisch 40 29,8 Gramm netto für EUR 1.500,00 (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 62,8%);

3./ am XXXX 98,2 Gramm netto für EUR 4.800,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 65,2%);3./ am römisch 40 98,2 Gramm netto für EUR 4.800,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 65,2%);

4./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) am XXXX 296,1 Gramm netto für EUR 13.500,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 54,7%);4./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (Paragraph 12, StGB) am römisch 40 296,1 Gramm netto für EUR 13.500,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 54,7%);

II./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge angeboten, und zwar am XXXX einem verdeckten Ermittler 1.000 Gramm für EUR 35.000,00 (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 54,7%);römisch zwei./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge angeboten, und zwar am römisch 40 einem verdeckten Ermittler 1.000 Gramm für EUR 35.000,00 (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 54,7%);

III./ besessen, wobei er die Straftat für den ausschließlich persönlichen Gebrauch beging und zwar zumindest am XXXX 10,8 Gramm brutto und beging er damitrömisch drei./ besessen, wobei er die Straftat für den ausschließlich persönlichen Gebrauch beging und zwar zumindest am römisch 40 10,8 Gramm brutto und beging er damit

zu I./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG;zu römisch eins./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG;

zu II./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG;zu römisch zwei./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG;

zu III./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG. zu römisch drei./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG.

Dafür wurde er vom Landesgericht XXXX unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend, als mildernd dagegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts. Als aggravierend wertete das Gericht die teils in Gesellschaft begangenen Straftaten. Weiter führte das Gericht aus, dass es der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Gründen bedurft hätte, um ihm vor Augen zu führen, dass „derartig erheblicher Suchtgiftdelinquenz strikte Strafverfolgung und empfindliche Freiheitsstrafen gegenüberstehen und sich Taten - auch bei Ersttätern - letztlich solcherart nicht lohnen“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 16]. Die über ihn verhängte Strafe wertete das LG XXXX als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend.Dafür wurde er vom Landesgericht römisch 40 unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend, als mildernd dagegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts. Als aggravierend wertete das Gericht die teils in Gesellschaft begangenen Straftaten. Weiter führte das Gericht aus, dass es der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Gründen bedurft hätte, um ihm vor Augen zu führen, dass „derartig erheblicher Suchtgiftdelinquenz strikte Strafverfolgung und empfindliche Freiheitsstrafen gegenüberstehen und sich Taten - auch bei Ersttätern - letztlich solcherart nicht lohnen“ [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 16]. Die über ihn verhängte Strafe wertete das LG römisch 40 als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend.

Der Urteilsbegründung des Strafgerichtes lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer den verdeckten Ermittler zum Zweck des Verkaufs von Suchtgift gleich mehrfach kontaktiert und diesem Suchtgift übergeben hatte. Der Urteilsbegründung lässt sich weiter entnehmen, dass er zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im XXXX den Entschluss fasste, sich zur Aufbesserung seiner finanziellen Lage am illegalen Handel mit Suchtgiften, nämlich am Handel mit Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in XXXX zu beteiligen bzw. diesen zu betreiben und reiste er in Umsetzung seines Tatentschlusses im XXXX nach Österreich, wo er über einschlägige Kontakte im Drogenmilieu verfügt, die ihm den Bezug von größeren Mengen an Kokain ermöglichten. Er war von Beginn an für Suchtgiftgeschäfte, auch in Großmengen, tatbereit und musste dazu nicht verleitet werden [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 oben]. Nach den Feststellungen des Strafgerichtes übergab er dem verdeckten Vermittler am XXXX in XXXX 19,8 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 62,5% Cocain zum Preis von EUR 1.000,-- als Probe für weitergehende Suchtgiftgeschäfte. Am XXXX kam es zu einer weiteren Zusammenkunft mit dem verdeckten Ermittler, wobei er diesmal vom abgesondert verfolgten und in der Folge verurteilten XXXX begleitet wurde. Bei diesem Treffen übergab der Beschwerdeführer dem verdeckten Ermittler insgesamt 29,8 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 62,8% Cocain zum Preis von EUR 1.500,--. Ende XXXX kontaktierte er den verdeckten Ermittler abermals, um diesem Kokain zu verkaufen. Am XXXX traf er den verdeckten Ermittler in einer Bäckerei in XXXX und übergab diesem in zwei Tranchen insgesamt 98,2 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 65,2% Cocain zu einem Preis von EUR 4.800,--. Weitere Treffen zwischen dem BF und seinem Abnehmer fanden am XXXX und XXXX statt und übergab Ersterer dem Abnehmer bei diesen weiteren Treffen weitere Mengen Suchtgift [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 5 f].Der Urteilsbegründung des Strafgerichtes lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer den verdeckten Ermittler zum Zweck des Verkaufs von Suchtgift gleich mehrfach kontaktiert und diesem Suchtgift übergeben hatte. Der Urteilsbegründung lässt sich weiter entnehmen, dass er zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 den Entschluss fasste, sich zur Aufbesserung seiner finanziellen Lage am illegalen Handel mit Suchtgiften, nämlich am Handel mit Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in römisch 40 zu beteiligen bzw. diesen zu betreiben und reiste er in Umsetzung seines Tatentschlusses im römisch 40 nach Österreich, wo er über einschlägige Kontakte im Drogenmilieu verfügt, die ihm den Bezug von größeren Mengen an Kokain ermöglichten. Er war von Beginn an für Suchtgiftgeschäfte, auch in Großmengen, tatbereit und musste dazu nicht verleitet werden [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 4 oben]. Nach den Feststellungen des Strafgerichtes übergab er dem verdeckten Vermittler am römisch 40 in römisch 40 19,8 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 62,5% Cocain zum Preis von EUR 1.000,-- als Probe für weitergehende Suchtgiftgeschäfte. Am römisch 40 kam es zu einer weiteren Zusammenkunft mit dem verdeckten Ermittler, wobei er diesmal vom abgesondert verfolgten und in der Folge verurteilten römisch 40 begleitet wurde. Bei diesem Treffen übergab der Beschwerdeführer dem verdeckten Ermittler insgesamt 29,8 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 62,8% Cocain zum Preis von EUR 1.500,--. Ende römisch 40 kontaktierte er den verdeckten Ermittler abermals, um diesem Kokain zu verkaufen. Am römisch 40 traf er den verdeckten Ermittler in einer Bäckerei in römisch 40 und übergab diesem in zwei Tranchen insgesamt 98,2 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 65,2% Cocain zu einem Preis von EUR 4.800,--. Weitere Treffen zwischen dem BF und seinem Abnehmer fanden am römisch 40 und römisch 40 statt und übergab Ersterer dem Abnehmer bei diesen weiteren Treffen weitere Mengen Suchtgift [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 5 f].

Beweiswürdigend stellte das Strafgericht fest, dass „unbedenkliche Berichte des Vertrauensperson-Führers mit aller Deutlichkeit eine verfestigte Verstrickung des Angeklagten in die organisierte Drogenkriminalität aufzeigen. Aus ihnen erhellt außerdem, dass der Angeklagte (internationale) Kontakte zu potenten Suchtgiftquellen hatte, die es ihm ermöglichten, größere Mengen an Kokain zu beziehen. Ihnen ist weiters zu entnehmen, dass der Angeklagte im Zuge der Unterredungen mit dem verdeckten Ermittler die Preise selbst - also ohne vorangegangene Rücksprache mit dem Hintermann/Auftraggeber - festlegte, was im Einklang mit der Gerichtserfahrung insgesamt nahelegt, dass der Angeklagte an den Abwicklungen der Suchtgiftdeals nicht nur als bloßer Bote beteiligt war, sondern eigeninitiativ und autonom agierte, zumal einem Boten ein derartiges Pouvoir zur Gestaltung der Preiskonditionen nicht zukommt. Diese Annahme erfährt auch durch die Dokumentation des verdeckten Ermittlers eine Untermauerung, wonach der Angeklagte anlässlich des Treffens am XXXX von sich aus die Lieferung einer Menge von 300 Gramm Kokain anbot. Dieses selbständige Offerieren einer Großmenge an Kokain ohne vorangegangene Absprache mit einem Hintermann/Lieferanten zeigt wiederum auf, dass der Angeklagte autonom und selbständig agierte. Von einer bloß untergeordneten Rolle - wie sie der Angeklagte darzustellen versuchte - kann daher keine Rede sein.“ [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 7]. Weiter heißt es in der Begründung, dass stichhältige Beweisergebnisse, dass der angeklagte BF in den Tatzeitpunkten an Suchtmittel, insbesondere an Kokain gewöhnt gewesen sei, und die inkriminierten Verkäufe „vorwiegend mit der Intention beging, sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb für den persönlichen Gebrauch zu verschaffen“ nicht vorlägen [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 10 oben]. Auch erachtete das Gericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, die Suchtgiftgeschäfte nur deswegen getätigt zu haben, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren bzw. zu decken, für unglaubwürdig [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , S. 10f]. Vielmehr erachtete das Gericht es für glaubwürdiger, dass der BF die Straftaten deshalb begangen hatte, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 11 Mitte].Beweiswürdigend stellte das Strafgericht fest, dass „unbedenkliche Berichte des Vertrauensperson-Führers mit aller Deutlichkeit eine verfestigte Verstrickung des Angeklagten in die organisierte Drogenkriminalität aufzeigen. Aus ihnen erhellt außerdem, dass der Angeklagte (internationale) Kontakte zu potenten Suchtgiftquellen hatte, die es ihm ermöglichten, größere Mengen an Kokain zu beziehen. Ihnen ist weiters zu entnehmen, dass der Angeklagte im Zuge der Unterredungen mit dem verdeckten Ermittler die Preise selbst - also ohne vorangegangene Rücksprache mit dem Hintermann/Auftraggeber - festlegte, was im Einklang mit der Gerichtserfahrung insgesamt nahelegt, dass der Angeklagte an den Abwicklungen der Suchtgiftdeals nicht nur als bloßer Bote beteiligt war, sondern eigeninitiativ und autonom agierte, zumal einem Boten ein derartiges Pouvoir zur Gestaltung der Preiskonditionen nicht zukommt. Diese Annahme erfährt auch durch die Dokumentation des verdeckten Ermittlers eine Untermauerung, wonach der Angeklagte anlässlich des Treffens am römisch 40 von sich aus die Lieferung einer Menge von 300 Gramm Kokain anbot. Dieses selbständige Offerieren einer Großmenge an Kokain ohne vorangegangene Absprache mit einem Hintermann/Lieferanten zeigt wiederum auf, dass der Angeklagte autonom und selbständig agierte. Von einer bloß untergeordneten Rolle - wie sie der Angeklagte darzustellen versuchte - kann daher keine Rede sein.“ [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 7]. Weiter heißt es in der Begründung, dass stichhältige Beweisergebnisse, dass der angeklagte BF in den Tatzeitpunkten an Suchtmittel, insbesondere an Kokain gewöhnt gewesen sei, und die inkriminierten Verkäufe „vorwiegend mit der Intention beging, sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb für den persönlichen Gebrauch zu verschaffen“ nicht vorlägen [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 10 oben]. Auch erachtete das Gericht die Verantwortung des Beschwerdeführers, die Suchtgiftgeschäfte nur deswegen getätigt zu haben, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren bzw. zu decken, für unglaubwürdig [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , S. 10f]. Vielmehr erachtete das Gericht es für glaubwürdiger, dass der BF die Straftaten deshalb begangen hatte, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 11 Mitte].

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen sowie das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 15f]. Nach den allgemeinen Strafgrundsätzen wertete es zudem den Umstand als erschwerend, dass er die Straftaten teilweise in Gesellschaft begangen hat [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 16 oben]. Dagegen wertete es der „über weite Strecken relativierenden geständigen Verantwortung“ nur ein geringes Gewicht bei [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 16 Mitte].Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen sowie das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 15f]. Nach den allgemeinen Strafgrundsätzen wertete es zudem den Umstand als erschwerend, dass er die Straftaten teilweise in Gesellschaft begangen hat [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 16 oben]. Dagegen wertete es der „über weite Strecken relativierenden geständigen Verantwortung“ nur ein geringes Gewicht bei [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 16 Mitte].

Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich der BF bemüht, sich als Opfer darzustellen, das unschuldig in inkriminierte Machenschaften hineingerutscht wäre [siehe dazu PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 10f].

1.12. In seinem Herkunftsstaat Albanien liegt gegen den BF keine asylrelevante Verfolgung vor. Vielmehr verließ er den Herkunftsstaat, um sich unter Ausnützung seiner Kontakte mit einem von ihm aufgezogenen Suchtgifthandel eine Einkommensquelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erschließen [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , S. 4 oben].1.12. In seinem Herkunftsstaat Albanien liegt gegen den BF keine asylrelevante Verfolgung vor. Vielmehr verließ er den Herkunftsstaat, um sich unter Ausnützung seiner Kontakte mit einem von ihm aufgezogenen Suchtgifthandel eine Einkommensquelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erschließen [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , S. 4 oben].

In seinem Herkunftsstaat war er - nach eigenen Angaben - zu keinem Zeitpunkt Adressat eines strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens und/oder einer strafgerichtlichen Verurteilung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 9 unten].

1.13. Der Beschwerdeführer verfügt weder für das Bundesgebiet, noch für einen weiteren Mitgliedsstaat des Schengenraumes über einen gültigen Aufenthaltstitel.

Seinen Aufenthalt stützt er seit der Eheschließung mit XXXX am XXXX auf den Status eines begünstigen Drittstaatsangehörigen.Seinen Aufenthalt stützt er seit der Eheschließung mit römisch 40 am römisch 40 auf den Status eines begünstigen Drittstaatsangehörigen.

1.14. Die Ehegattin des BF, XXXX , befindet sich mittlerweile in der 11. Schwangerschaftswoche [Schwangerschaftsbestätigung Dris. XXXX vom XXXX 2026].1.14. Die Ehegattin des BF, römisch 40 , befindet sich mittlerweile in der 11. Schwangerschaftswoche [Schwangerschaftsbestätigung Dris. römisch 40 vom römisch 40 2026].

1.15. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im Stande der Strafhaft.

Mit Beschluss vom XXXX .2026, GZ: XXXX , hat ihm das Landesgericht XXXX die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe gem. § 46 Abs. 1 StGB iVm. § 152 Abs. 1 Z 2 bei Verbüßung eines Teils von 2/3 der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bewilligt, sodass er nicht erst am XXXX 2027 (d.i. das errechnete Ende der Strafhaft), sondern bereits am XXXX 2026 – unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren - entlassen werden soll.Mit Beschluss vom römisch 40 .2026, GZ: römisch 40 , hat ihm das Landesgericht römisch 40 die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe gem. Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, bei Verbüßung eines Teils von 2/3 der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bewilligt, sodass er nicht erst am römisch 40 2027 (d.i. das errechnete Ende der Strafhaft), sondern bereits am römisch 40 2026 – unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren - entlassen werden soll.

Derzeit wird der BF am Freigang angehalten und ist bei der XXXX in XXXX beschäftigt. Seine Führung ist jedoch getrübt, da er bereits durch mehrere Ordnungswidrigkeiten (Pflichtverletzung; unerlaubter Verkehr; ungebührliches Benehmen) aufgefallen ist [Beschluss des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2 Mitte].Derzeit wird der BF am Freigang angehalten und ist bei der römisch 40 in römisch 40 beschäftigt. Seine Führung ist jedoch getrübt, da er bereits durch mehrere Ordnungswidrigkeiten (Pflichtverletzung; unerlaubter Verkehr; ungebührliches Benehmen) aufgefallen ist [Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2 Mitte].

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die in dieser Entscheidung getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Schriftsatzvorbringen des BF und der belangten Behörde, einliegend im hg. Gerichtsakt, einerseits und auf dem Ergebnis des hg. zu GZ: G305 2318949-1 geführten Beschwerdeverfahrens andererseits, das in dem - nach stattgehabter mündlicher Verhandlung am 15.01.2026 - in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 13.02.2026, GZ: G305 2318949-1/13E, mündete, und auf den im Bezug habenden Erkenntnis getroffenen Konstatierungen.

Seit der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 15.01.2026 hat sich an den Rahmenbedingungen nicht viel geändert. Der BF befindet sich nach wie vor nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgifthandels im Stande der Strafhaft in der JA XXXX . Die im Stande der Strafhaft mit XXXX geschlossene Ehe ist aufrecht. Auf letztere stützt der BF auch seinen Aufenthalt, der sonst weder über einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet bzw. für einen Mitgliedsstaat des Schengenraumes, noch über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügt. Zwischenzeitig ist auch die Ehegattin des Beschwerdeführers schwanger und befindet sich diese in der 11. Schwangerschaftswoche.Seit der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 15.01.2026 hat sich an den Rahmenbedingungen nicht viel geändert. Der BF befindet sich nach wie vor nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgifthandels im Stande der Strafhaft in der JA römisch 40 . Die im Stande der Strafhaft mit römisch 40 geschlossene Ehe ist aufrecht. Auf letztere stützt der BF auch seinen Aufenthalt, der sonst weder über einen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet bzw. für einen Mitgliedsstaat des Schengenraumes, noch über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügt. Zwischenzeitig ist auch die Ehegattin des Beschwerdeführers schwanger und befindet sich diese in der 11. Schwangerschaftswoche.

2.2. Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen nordmazedonischen Reisepass belegt.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft und zu seiner Schulbildung erfolgen anhand seiner Angaben gegenüber dem BVwG und in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, gründen einerseits darauf, dass im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufscheinen, andererseits auf seinen Angaben, sich im Bundesgebiet nur kurze Zeit aufgehalten zu haben. Dabei wird nicht übersehen, dass er im Rahmen seiner stattgehabten PV am 15.01.2026 angegeben hat, der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen zu sein. Diese Angaben lassen sich jedoch mit seinen Angaben, sich nur kurzfristig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, nicht in Einklang bringen. Nach der Gerichtserfahrung sind keine Dienstgeber bekannt, die nur an kurzfristigen Arbeitsleistungen ihrer Arbeitnehmer interessiert wären. Hinzu kommt, dass er keine Angaben zu einem potentiellen Dienstgeber machen konnte, was in Verbindung mit den vom Landesgericht XXXX im Strafurteil vom XXXX getroffenen Feststellungen, dass er zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im XXXX den Entschluss fasste, sich zur Aufbesserung seiner finanziellen Lage am illegalen Handel mit Suchtgiften, nämlich am Handel mit Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in XXXX zu beteiligen bzw. diesen zu betreiben und in Umsetzung seines Tatentschlusses im XXXX nach Österreich reiste, wo er über einschlägige Kontakte im Drogenmilieu verfügt, die ihm den Bezug von größeren Mengen an Kokain ermöglichten und dass er von Beginn an für Suchtgiftgeschäfte, auch in Großmengen, tatbereit war und dazu nicht verleitet werden musste [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 oben], erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angabe, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier einer Arbeit nachzugehen, begründet. Die Feststellungen zu seiner Herkunft und zu seiner Schulbildung erfolgen anhand seiner Angaben gegenüber dem BVwG und in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, gründen einerseits darauf, dass im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufscheinen, andererseits auf seinen Angaben, sich im Bundesgebiet nur kurze Zeit aufgehalten zu haben. Dabei wird nicht übersehen, dass er im Rahmen seiner stattgehabten PV am 15.01.2026 angegeben hat, der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen zu sein. Diese Angaben lassen sich jedoch mit seinen Angaben, sich nur kurzfristig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, nicht in Einklang bringen. Nach der Gerichtserfahrung sind keine Dienstgeber bekannt, die nur an kurzfristigen Arbeitsleistungen ihrer Arbeitnehmer interessiert wären. Hinzu kommt, dass er keine Angaben zu einem potentiellen Dienstgeber machen konnte, was in Verbindung mit den vom Landesgericht römisch 40 im Strafurteil vom römisch 40 getroffenen Feststellungen, dass er zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 den Entschluss fasste, sich zur Aufbesserung seiner finanziellen Lage am illegalen Handel mit Suchtgiften, nämlich am Handel mit Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in römisch 40 zu beteiligen bzw. diesen zu betreiben und in Umsetzung seines Tatentschlusses im römisch 40 nach Österreich reiste, wo er über einschlägige Kontakte im Drogenmilieu verfügt, die ihm den Bezug von größeren Mengen an Kokain ermöglichten und dass er von Beginn an für Suchtgiftgeschäfte, auch in Großmengen, tatbereit war und dazu nicht verleitet werden musste [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 4 oben], erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angabe, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier einer Arbeit nachzugehen, begründet.

Vielmehr ist in der beweiswürdigenden Gesamtschau davon auszugehen, dass der mittellose Beschwerdeführer den Herkunftsstaat deshalb verließ, um sich hier - zur Finanzierung seines Lebensunterhalts - mit dem Handel von Suchtgift eine lukrative Einkommensquelle zu erschließen.

2.3. Die Konstatierungen zu der im Stande seiner Freiheitsstrafe mit einer österreichischen Staatsangehörigen am XXXX in der JA XXXX geschlossenen Ehe gründen auf den übereinstimmenden Angaben des BF und seiner nunmehrigen, als Zeugin einvernommenen, Ehegattin, sowie auf den Angaben der im Gerichtsakt einliegenden Heiratsurkunde. Dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte, deren Ziel darin besteht, dem Beschwerdeführer den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu verschaffen, gründet einerseits auf dem Faktum, dass es sich bei seiner Ehegattin um eine österreichische Staatsangehörige handelt, die von ihrem Freizügigkeitsrecht insofern Gebrauch macht, als sie in Deutschland einer Erwerbsarbeit nachgeht, andererseits darin, dass sowohl nach den Angaben des BF, als auch nach dem Stande des Zentralen Melderegisters das Paar zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben geführt hat. 2.3. Die Konstatierungen zu der im Stande seiner Freiheitsstrafe mit einer österreichischen Staatsangehörigen am römisch 40 in der JA römisch 40 geschlossenen Ehe gründen auf den übereinstimmenden Angaben des BF und seiner nunmehrigen, als Zeugin einvernommenen, Ehegattin, sowie auf den Angaben der im Gerichtsakt einliegenden Heiratsurkunde. Dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte, deren Ziel darin besteht, dem Beschwerdeführer den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu verschaffen, gründet einerseits auf dem Faktum, dass es sich bei seiner Ehegattin um eine österreichische Staatsangehörige handelt, die von ihrem Freizügigkeitsrecht insofern Gebrauch macht, als sie in Deutschland einer Erwerbsarbeit nachgeht, andererseits darin, dass sowohl nach den Angaben des BF, als auch nach dem Stande des Zentralen Melderegisters das Paar zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben geführt hat.

Dabei wird nicht übersehen, dass der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 15.01.2026 angegeben hat, dass er seit einem von ihm nicht genannten Zeitpunkt des Jahres XXXX mit seiner Ehegattin am XXXX , dann an einer nicht genannten Anschrift im XXXX und anschließend an einer ebenfalls nicht näher bezeichneten Adresse neben einem XXXX im XXXX gewohnt haben will. Im Widerspruch zu diesen Angaben scheint bei ihm jedoch keine einzige Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung an einer privaten Adresse im Bundesgebiet auf, so auch nicht an einer Meldeadresse seiner nunmehrigen Ehegattin. Selbst wenn ein Drittstaatsangehöriger, wie der BF, von seinem Recht zum visumfreien Aufenthalt Gebrauch macht, ist dieser verpflichtet, sich gem. § 3 Abs. 1 MeldeG 1991 idgF. binnen drei Tagen nach erfolgter Unterkunftsnahme anzumelden. Dass der BF dies unterließ, lässt sich wiederum mit seiner kriminellen Tätigkeit als Drogenhändler in Einklang bringen. Dass insbesondere im Suchtgifthandel tätige Kriminelle das Meldegesetz umgehen, ist notorisch.Dabei wird nicht übersehen, dass der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 15.01.2026 angegeben hat, dass er seit einem von ihm nicht genannten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 mit seiner Ehegattin am römisch 40 , dann an einer nicht genannten Anschrift im römisch 40 und anschließend an einer ebenfalls nicht näher bezeichneten Adresse neben einem römisch 40 im römisch 40 gewohnt haben will. Im Widerspruch zu diesen Angaben scheint bei ihm jedoch keine einzige Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung an einer privaten Adresse im Bundesgebiet auf, so auch nicht an einer Meldeadresse seiner nunmehrigen Ehegattin. Selbst wenn ein Drittstaatsangehöriger, wie der BF, von seinem Recht zum visumfreien Aufenthalt Gebrauch macht, ist dieser verpflichtet, sich gem. Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG 1991 idgF. binnen drei Tagen nach erfolgter Unterkunftsnahme anzumelden. Dass der BF dies unterließ, lässt sich wiederum mit seiner kriminellen Tätigkeit als Drogenhändler in Einklang bringen. Dass insbesondere im Suchtgifthandel tätige Kriminelle das Meldegesetz umgehen, ist notorisch.

Hinzu kommt, dass er vor dem Landesgericht XXXX angegeben hat, an einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im XXXX nach Österreich gekommen zu sein. Nachdem er einige Suchtgiftgeschäfte abgewickelt hatte, wurde er festgenommen und befindet sich seit dem XXXX bis laufend in österreichischen Justizanstalten, zuletzt im Vollzug am Freigang; sohin war er vom XXXX bis XXXX an der Anschrift der JA XXXX und ist seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift der JA XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet [tagesaktuelle ZMR-Abfrage]. Anlässlich seiner stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2026 hatte er angegeben, dass er „mit vielen Freunden in einer Wohnung gelebt“ hätte, da er kein Geld gehabt habe, eine eigene Wohnung zu bezahlen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 6 Mitte]. Seine Angabe, dass er, nachdem er etwas Geld gespart hatte, zusammen mit seiner nunmehrigen Ehegattin gewohnt habe, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig, zumal seine Ehegattin, ausgehend von ihrer letzten Meldung im Bundesgebiet am XXXX 2016 bis zum XXXX 2025 nie in XXXX gemeldet war. Erst seit dem XXXX 2025 scheint bei ihr an der Anschrift XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Sie ist seit dem XXXX 2025 an der Anschrift XXXX (Deutschland) polizeilich gemeldet [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 15 oben; der Beschwerde vorgelegte Meldebestätigung der Stadt XXXX vom XXXX ]. Die vom BF gemachten Angaben lassen sich mit jenen seiner Ehegattin und mit den aus dem ZMR extrahierbaren Angaben nicht in Einklang bringen. Hinzu kommt, dass er seit dem XXXX bis laufend in österreichischen Justizanstalten untergebracht ist. Vor diesem Hintergrund erachtet es das erkennende Gericht als sehr wahrscheinlich an, dass er und seine nunmehrige (in Deutschland erwerbstätige) Ehegattin zu keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt lebten und auch kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben führten, was insgesamt den Verdacht einer Schein- und/oder Aufenthaltsehe begründet.Hinzu kommt, dass er vor dem Landesgericht römisch 40 angegeben hat, an einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 nach Österreich gekommen zu sein. Nachdem er einige Suchtgiftgeschäfte abgewickelt hatte, wurde er festgenommen und befindet sich seit dem römisch 40 bis laufend in österreichischen Justizanstalten, zuletzt im Vollzug am Freigang; sohin war er vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift der JA römisch 40 und ist seit dem römisch 40 bis laufend an der Anschrift der JA römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet [tagesaktuelle ZMR-Abfrage]. Anlässlich seiner stattgehabten PV vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2026 hatte er angegeben, dass er „mit vielen Freunden in einer Wohnung gelebt“ hätte, da er kein Geld gehabt habe, eine eigene Wohnung zu bezahlen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 6 Mitte]. Seine Angabe, dass er, nachdem er etwas Geld gespart hatte, zusammen mit seiner nunmehrigen Ehegattin gewohnt habe, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig, zumal seine Ehegattin, ausgehend von ihrer letzten Meldung im Bundesgebiet am römisch 40 2016 bis zum römisch 40 2025 nie in römisch 40 gemeldet war. Erst seit dem römisch 40 2025 scheint bei ihr an der Anschrift römisch 40 eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Sie ist seit dem römisch 40 2025 an der Anschrift römisch 40 (Deutschland) polizeilich gemeldet [ römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 15 oben; der Beschwerde vorgelegte Meldebestätigung der Stadt römisch 40 vom römisch 40 ]. Die vom BF gemachten Angaben lassen sich mit jenen seiner Ehegattin und mit den aus dem ZMR extrahierbaren Angaben nicht in Einklang bringen. Hinzu kommt, dass er seit dem römisch 40 bis laufend in österreichischen Justizanstalten untergebracht ist. Vor diesem Hintergrund erachtet es das erkennende Gericht als sehr wahrscheinlich an, dass er und seine nunmehrige (in Deutschland erwerbstätige) Ehegattin zu keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt lebten und auch kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben führten, was insgesamt den Verdacht einer Schein- und/oder Aufenthaltsehe begründet.

2.4. Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der kinderlose BF - mit Ausnahme seiner nunmehrigen Ehegattin - keine nahen Verwandten und/oder Angehörigen im Bundesgebiet hat und sich seine Verwandten im Herkunftsstaat aufhalten, wo er, bis zu seiner im XXXX stattgehabten Einreise ins Bundesgebiet gemeinsam mit seinen Eltern im Elternhaus in XXXX lebte, gründen auf seinen Angaben, denen niemand entgegengetreten ist. In diesem Zusammenhang wird jedoch nicht übersehen, dass der BF mit der Stellungnahme vom XXXX 2026 dem erkennenden Gericht erstmals bekannt gegeben hat, dass seine Ehegattin schwanger sei. Eine Bestätigung eines Gynäkologen wurde mit dieser Eingabe vorgelegt.2.4. Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der kinderlose BF - mit Ausnahme seiner nunmehrigen Ehegattin - keine nahen Verwandten und/oder Angehörigen im Bundesgebiet hat und sich seine Verwandten im Herkunftsstaat aufhalten, wo er, bis zu seiner im römisch 40 stattgehabten Einreise ins Bundesgebiet gemeinsam mit seinen Eltern im Elternhaus in römisch 40 lebte, gründen auf seinen Angaben, denen niemand entgegengetreten ist. In diesem Zusammenhang wird jedoch nicht übersehen, dass der BF mit der Stellungnahme vom römisch 40 2026 dem erkennenden Gericht erstmals bekannt gegeben hat, dass seine Ehegattin schwanger sei. Eine Bestätigung eines Gynäkologen wurde mit dieser Eingabe vorgelegt.

2.5. Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung und zum Motiv für seine Einreise nach Österreich, nämlich hier einen Handel mit Suchtgift betrieben zu haben, um sich auf diese Weise eine Einkommensquelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen, gründen auf den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX in dessen in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX , GZ: XXXX . Im bezogenen Urteil hat das Strafgericht ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gezeichnet, das diesem eine außerordentlich hohe kriminelle Energie bescheinigt, zumal er die von ihm begangenen Straftaten eigeninitiativ und mit hoher Raffinesse beging. So lässt sich dem Strafurteil entnehmen, dass er im XXXX 2024 den Entschluss fasste, sich zur Aufbesserung seiner finanziellen Lage - unter Ausnützung seiner einschlägigen Kontakte zum Drogenmilieu - am illegalen Handel mit Suchtgiften beteiligt bzw. diesen betrieben zu haben. Weiters stellte das Strafgericht fest, dass er von Beginn an für Suchtgiftgeschäfte, auch in Großmengen, tatbereit war und es dazu keiner Verleitung bedurfte [siehe dazu das Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 Mitte]. Wie vor dem Strafgericht, suchte er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht die begangenen Straftaten zu verharmlosen, sich als unbeteiligten Dritten und als Opfer einer angeblichen Drogensucht darzustellen, das aus diesen Motiven die ihm zur Last gelegten Taten begangen haben will. Dass eine Gewöhnung des BF an Suchtgift das Motiv für seine Straftaten gebildet hätte, vermochte schon das Strafgericht in seinen beweiswürdigenden Ausführungen in der Urteilsbegründung zu widerlegen. Vielmehr kam die finanzielle und wirtschaftliche Mittellosigkeit des BF als Tatmotiv hervor und erscheint auch dem erkennenden Gericht dieses Motiv als Triebfeder seines Handelns als nachvollziehbar, zumal der BF auch hier angegeben hat, mittellos zu sein und im Haus seiner Eltern in XXXX gelebt zu haben, da er sich keine eigene Wohnung leisten konnte. 2.5. Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung und zum Motiv für seine Einreise nach Österreich, nämlich hier einen Handel mit Suchtgift betrieben zu haben, um sich auf diese Weise eine Einkommensquelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen, gründen auf den Feststellungen des Landesgerichtes römisch 40 in dessen in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 . Im bezogenen Urteil hat das Strafgericht ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gezeichnet, das diesem eine außerordentlich hohe kriminelle Energie bescheinigt, zumal er die von ihm begangenen Straftaten eigeninitiativ und mit hoher Raffinesse beging. So lässt sich dem Strafurteil entnehmen, dass er im römisch 40 2024 den Entschluss fasste, sich zur Aufbesserung seiner finanziellen Lage - unter Ausnützung seiner einschlägigen Kontakte zum Drogenmilieu - am illegalen Handel mit Suchtgiften beteiligt bzw. diesen betrieben zu haben. Weiters stellte das Strafgericht fest, dass er von Beginn an für Suchtgiftgeschäfte, auch in Großmengen, tatbereit war und es dazu keiner Verleitung bedurfte [siehe dazu das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 4 Mitte]. Wie vor dem Strafgericht, suchte er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht die begangenen Straftaten zu verharmlosen, sich als unbeteiligten Dritten und als Opfer einer angeblichen Drogensucht darzustellen, das aus diesen Motiven die ihm zur Last gelegten Taten begangen haben will. Dass eine Gewöhnung des BF an Suchtgift das Motiv für seine Straftaten gebildet hätte, vermochte schon das Strafgericht in seinen beweiswürdigenden Ausführungen in der Urteilsbegründung zu widerlegen. Vielmehr kam die finanzielle und wirtschaftliche Mittellosigkeit des BF als Tatmotiv hervor und erscheint auch dem erkennenden Gericht dieses Motiv als Triebfeder seines Handelns als nachvollziehbar, zumal der BF auch hier angegeben hat, mittellos zu sein und im Haus seiner Eltern in römisch 40 gelebt zu haben, da er sich keine eigene Wohnung leisten konnte.

2.6. Mit seinen Ausführungen vermittelte der BF dem erkennenden Gericht insgesamt einen vollkommen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck.

2.7. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Albanien, zumal diesfalls auch kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde und er nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat keine strafbaren Handlungen begangen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde):

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Z 10 leg cit). 3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Ziffer 10, leg cit).

Gemäß § 2 Abs. Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Abs. Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet:Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet:

„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder

9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie(1a) Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.“

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:

„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

„Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als ‚begünstigter Drittstaatsangehöriger‘ iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. VwGH vom 07.04.2011, Zl. 2011/22/0005 und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt.“ (VwGH vom 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).„Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als ‚begünstigter Drittstaatsangehöriger‘ iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist vergleiche VwGH vom 07.04.2011, Zl. 2011/22/0005 und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt.“ (VwGH vom 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).

„Die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und § 57 AsylG 2005 kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 nicht in Betracht, weil die genannten Bestimmungen des 7. Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 für diese nicht gelten. Gegen diese darf auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005 erlassen werden, sondern nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks.“ (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0133).„Die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 nicht in Betracht, weil die genannten Bestimmungen des 7. Hauptstücks gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 für diese nicht gelten. Gegen diese darf auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005 erlassen werden, sondern nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks.“ vergleiche VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0133).

„Zudem sieht § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 vor, dass "(d)ies nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige" gelte. Diese Anordnung kann - ungeachtet der missverständlichen grammatikalischen Anknüpfung („Dies...“) - nur so verstanden werden, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht in Betracht kommt. Dies fügt sich insofern in das beschriebene System ein, als für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 8 FrPolG 2005 und Schweizer Bürger - eigene Regelungen geschaffen wurden, wonach gegen diese die Erlassung einer Ausweisung (§ 66 FrPolG 2005) oder eines Aufenthaltsverbots (§ 67 FrPolG 2005) vorgesehen ist, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.“ (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0133). „Zudem sieht Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 vor, dass "(d)ies nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige" gelte. Diese Anordnung kann - ungeachtet der missverständlichen grammatikalischen Anknüpfung („Dies...“) - nur so verstanden werden, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht in Betracht kommt. Dies fügt sich insofern in das beschriebene System ein, als für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FrPolG 2005 und Schweizer Bürger - eigene Regelungen geschaffen wurden, wonach gegen diese die Erlassung einer Ausweisung (Paragraph 66, FrPolG 2005) oder eines Aufenthaltsverbots (Paragraph 67, FrPolG 2005) vorgesehen ist, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.“ vergleiche VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0133).

3.1.2. Anlassbezogen hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gegenüber dem Beschwerdeführer gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Dabei handelt es sich um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks. 3.1.2. Anlassbezogen hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , gegenüber dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Dabei handelt es sich um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks.

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist [vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff].Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist [vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff].

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

3.1.3. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:

Der BF, ein Staatsangehöriger von Albanien, hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX des Jahres XXXX ins Bundesgebiet eingereist, um sich zur Aufbesserung seiner tristen finanziellen und wirtschaftlichen Lage am illegalen Handel mit Suchtgiften, nämlich am Handel mit Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in XXXX zu beteiligen bzw. einen illegalen Handel mit Suchtgiften aus eigenem Antrieb zu betreiben. Entgegen seiner Behauptungen kam er nicht nach Österreich, um hier einer legalen Erwerbsarbeit nachzugehen. Abgesehen davon, dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen Mitgliedsstaat des Schengenraumes verfügt, scheint bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigung auf.Der BF, ein Staatsangehöriger von Albanien, hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 des Jahres römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist, um sich zur Aufbesserung seiner tristen finanziellen und wirtschaftlichen Lage am illegalen Handel mit Suchtgiften, nämlich am Handel mit Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in römisch 40 zu beteiligen bzw. einen illegalen Handel mit Suchtgiften aus eigenem Antrieb zu betreiben. Entgegen seiner Behauptungen kam er nicht nach Österreich, um hier einer legalen Erwerbsarbeit nachzugehen. Abgesehen davon, dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen Mitgliedsstaat des Schengenraumes verfügt, scheint bei ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigung auf.

Stattdessen beging der BF, der über umfassende Kontakte ins Drogenmilieu verfügt, zu denen auch sein (nunmehriger) Schwager, XXXX , gehört, dessen Schwester, XXXX , die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekam, er im Stande seiner Strafhaft ehelichte, Suchtgiftdelikte, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Stattdessen beging der BF, der über umfassende Kontakte ins Drogenmilieu verfügt, zu denen auch sein (nunmehriger) Schwager, römisch 40 , gehört, dessen Schwester, römisch 40 , die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekam, er im Stande seiner Strafhaft ehelichte, Suchtgiftdelikte, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

In seinem Fall zeigen unbedenkliche Berichte des Vertrauenspersonführers mit aller Deutlichkeit eine verfestigte Verstrickung des Beschwerdeführers in die organisierte Drogenkriminalität auf. Aus ihnen erhellt außerdem, dass der Angeklagte (internationale) Kontakte zu potenten Suchtgiftquellen hatte, die es ihm ermöglichten, größere Mengen an Kokain zu beziehen. Den Berichten ist weiters zu entnehmen, dass er im Zuge der Unterredungen mit dem verdeckten Ermittler die Preise selbst - also ohne vorangegangene Rücksprache mit dem Hintermann/Auftraggeber - festlegte, was nahelegt, dass er an den Abwicklungen der Suchtgiftdeals nicht nur als bloßer Bote beteiligt war, sondern eigeninitiativ und autonom agierte, zumal einem Boten ein derartiges Pouvoir zur Gestaltung der Preiskonditionen nicht zukommt. Dies wird auch mit der Dokumentation des verdeckten Ermittlers untermauert, wonach ihm der Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens am XXXX von sich aus die Lieferung einer Menge von 300 Gramm Kokain angeboten hatte. Dieses selbständige Offerieren einer Großmenge an Kokain ohne vorangegangene Absprache mit einem Hintermann/Lieferanten zeigt wiederum auf, dass der Beschwerdeführer autonom und selbständig agierte. Von einer bloß untergeordneten Rolle - wie sie der Beschwerdeführer, sowohl gegenüber dem Strafgericht, als auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht darzustellen versuchte - kann daher keine Rede sein [sic Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 7]. Stichhältige Beweisergebnisse, dass der angeklagte Beschwerdeführer in den Tatzeitpunkten an Suchtmittel, insbesondere an Kokain gewöhnt war und die inkriminierten Verkäufe „vorwiegend mit der Intention beging, sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb für den persönlichen Gebrauch zu verschaffen“ liegen aus der Sicht des Strafgerichtes nicht vor [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , S. 10 oben]. Vielmehr beging er die Straftaten deshalb, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , S. 11 Mitte].In seinem Fall zeigen unbedenkliche Berichte des Vertrauenspersonführers mit aller Deutlichkeit eine verfestigte Verstrickung des Beschwerdeführers in die organisierte Drogenkriminalität auf. Aus ihnen erhellt außerdem, dass der Angeklagte (internationale) Kontakte zu potenten Suchtgiftquellen hatte, die es ihm ermöglichten, größere Mengen an Kokain zu beziehen. Den Berichten ist weiters zu entnehmen, dass er im Zuge der Unterredungen mit dem verdeckten Ermittler die Preise selbst - also ohne vorangegangene Rücksprache mit dem Hintermann/Auftraggeber - festlegte, was nahelegt, dass er an den Abwicklungen der Suchtgiftdeals nicht nur als bloßer Bote beteiligt war, sondern eigeninitiativ und autonom agierte, zumal einem Boten ein derartiges Pouvoir zur Gestaltung der Preiskonditionen nicht zukommt. Dies wird auch mit der Dokumentation des verdeckten Ermittlers untermauert, wonach ihm der Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens am römisch 40 von sich aus die Lieferung einer Menge von 300 Gramm Kokain angeboten hatte. Dieses selbständige Offerieren einer Großmenge an Kokain ohne vorangegangene Absprache mit einem Hintermann/Lieferanten zeigt wiederum auf, dass der Beschwerdeführer autonom und selbständig agierte. Von einer bloß untergeordneten Rolle - wie sie der Beschwerdeführer, sowohl gegenüber dem Strafgericht, als auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht darzustellen versuchte - kann daher keine Rede sein [sic Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 7]. Stichhältige Beweisergebnisse, dass der angeklagte Beschwerdeführer in den Tatzeitpunkten an Suchtmittel, insbesondere an Kokain gewöhnt war und die inkriminierten Verkäufe „vorwiegend mit der Intention beging, sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb für den persönlichen Gebrauch zu verschaffen“ liegen aus der Sicht des Strafgerichtes nicht vor [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , S. 10 oben]. Vielmehr beging er die Straftaten deshalb, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , S. 11 Mitte].

Der BF weist zum Bundesgebiet weder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte auf, noch verfügt er über nennenswerte, tiefgehende soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt weder über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, sodass in seinem Fall von einer völligen Mittellosigkeit auszugehen ist. Seine völlige Mittellosigkeit lässt überdies eine überaus große Gefahr des Rückfalls in die Suchtgiftkriminalität befürchten.

Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat schwere Suchtgiftdelikte begangen und wurde in Österreich als Ersttäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei das Strafgericht bei der Strafzumessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen sowie das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend erachtete, hingegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd wertete [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , S. 15f]. Nach den allgemeinen Strafgrundsätzen wertete es zudem den Umstand als erschwerend, dass er die Straftaten teilweise in Gesellschaft begangen hatte [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , S. 16 oben]. Dagegen wertete es der „über weite Strecken relativierenden geständigen Verantwortung“ nur ein geringes Gewicht bei [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , S. 16 Mitte].Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat schwere Suchtgiftdelikte begangen und wurde in Österreich als Ersttäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei das Strafgericht bei der Strafzumessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen sowie das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend erachtete, hingegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd wertete [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , S. 15f]. Nach den allgemeinen Strafgrundsätzen wertete es zudem den Umstand als erschwerend, dass er die Straftaten teilweise in Gesellschaft begangen hatte [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , S. 16 oben]. Dagegen wertete es der „über weite Strecken relativierenden geständigen Verantwortung“ nur ein geringes Gewicht bei [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , S. 16 Mitte].

Der BF ging mit einer Kaltschnäuzigkeit vor, die aus einer hohen kriminellen Energie fließt, die sich insbesondere in folgenden Verhaltensweisen zeigen: für die Verübung der von ihm begangenen Straftaten benützte er konkrete Kontakte ins Drogenmilieu, zog eigeninitiativ den Drogenhandel auf, bestimmte selbst die Preise für das von ihm gehandelte Suchtgift, band seinen (nunmehrigen) Schwager XXXX in die von ihm begangenen Machenschaften als Komplizen ein, für die dieser eigenständig verfolgt und verurteilt wurde. Darüber hinaus scheute der BF nicht davor zurück, sich einen begünstigten Aufenthaltsstatus mit der im Stande seiner Strafhaft erfolgten Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu verschaffen und sich nun auch auf den Umstand zu berufen, dass seine Ehegattin schwanger sei. Hinzu kommt, dass der BF mit seiner nunmehrigen Ehegattin, die er in der Justizanstalt ehelichte, zu keiner Zeit ein Familienleben führte, hatte er in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bei Freunden gewohnt hat. Dabei ist hervorzuheben, dass bis zu seiner Inhaftierung im Zentralen Melderegister keine Wohnsitzmeldungen an privaten Adressen aufscheinen, sodass davon auszugehen ist, dass er seine kriminellen Machenschaften mit der Verheimlichung seines Aufenthaltsorts zu verheimlichen versuchte. Eine derartige Verhaltensweise ist notorisch und geradezu typisch für im Suchtgiftmilieu tätige Kriminelle.Der BF ging mit einer Kaltschnäuzigkeit vor, die aus einer hohen kriminellen Energie fließt, die sich insbesondere in folgenden Verhaltensweisen zeigen: für die Verübung der von ihm begangenen Straftaten benützte er konkrete Kontakte ins Drogenmilieu, zog eigeninitiativ den Drogenhandel auf, bestimmte selbst die Preise für das von ihm gehandelte Suchtgift, band seinen (nunmehrigen) Schwager römisch 40 in die von ihm begangenen Machenschaften als Komplizen ein, für die dieser eigenständig verfolgt und verurteilt wurde. Darüber hinaus scheute der BF nicht davor zurück, sich einen begünstigten Aufenthaltsstatus mit der im Stande seiner Strafhaft erfolgten Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu verschaffen und sich nun auch auf den Umstand zu berufen, dass seine Ehegattin schwanger sei. Hinzu kommt, dass der BF mit seiner nunmehrigen Ehegattin, die er in der Justizanstalt ehelichte, zu keiner Zeit ein Familienleben führte, hatte er in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bei Freunden gewohnt hat. Dabei ist hervorzuheben, dass bis zu seiner Inhaftierung im Zentralen Melderegister keine Wohnsitzmeldungen an privaten Adressen aufscheinen, sodass davon auszugehen ist, dass er seine kriminellen Machenschaften mit der Verheimlichung seines Aufenthaltsorts zu verheimlichen versuchte. Eine derartige Verhaltensweise ist notorisch und geradezu typisch für im Suchtgiftmilieu tätige Kriminelle.

In Hinblick auf die Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr bzw. Gefahr des Rückfalls gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 und vom 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR vom 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).In Hinblick auf die Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr bzw. Gefahr des Rückfalls gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zuletzt VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 und vom 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR vom 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).

Das bisherige strafgerichtliche Fehlverhalten des BF geht mit einem erheblichen sozialen, den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher. Zwar wird nicht übersehen, dass das Landesgericht XXXX dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom XXXX 2026, GZ: XXXX , eine bedingte Entlassung aus der über ihn mit Urteil des LG XXXX über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (mit errechnetem Strafende am XXXX ) nach 2/3 der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe bewilligt hat, was eine Entlassung aus der Strafhaft am XXXX zur Folge hätte. Es wird auch nicht übersehen, dass die Freiheitsstrafe derzeit am Freigang vollzogen wird, dennoch ist zu berücksichtigen, dass das für die Beseitigung der von ihm ausgehenden Gefahr erforderliche Wohlverhalten nicht besteht und auch für den Fall der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX die von diesem Zeitpunkt aus zu berechnende dreijährige Probezeit in ein vom Beschwerdeführer zu zeigendes Wohlverhalten miteinzuberechnen ist.Das bisherige strafgerichtliche Fehlverhalten des BF geht mit einem erheblichen sozialen, den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher. Zwar wird nicht übersehen, dass das Landesgericht römisch 40 dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom römisch 40 2026, GZ: römisch 40 , eine bedingte Entlassung aus der über ihn mit Urteil des LG römisch 40 über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (mit errechnetem Strafende am römisch 40 ) nach 2/3 der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe bewilligt hat, was eine Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 zur Folge hätte. Es wird auch nicht übersehen, dass die Freiheitsstrafe derzeit am Freigang vollzogen wird, dennoch ist zu berücksichtigen, dass das für die Beseitigung der von ihm ausgehenden Gefahr erforderliche Wohlverhalten nicht besteht und auch für den Fall der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe am römisch 40 die von diesem Zeitpunkt aus zu berechnende dreijährige Probezeit in ein vom Beschwerdeführer zu zeigendes Wohlverhalten miteinzuberechnen ist.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom XXXX .2026 ausführt, dass die bedingte Entlassung eine positive Zukunftsprognose voraussetzt und diese die bereits in der Beschwerde dargestellte erfolgreiche Resozialisierung bestätige, ist ihm zu begegnen, dass die im Strafvollzug anzustellende Zukunftsprognose nicht mit der bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anzustellenden Gefährdungsprognose in Einklang zu bringen ist, zumal es bei der Gefährdungsprognose auf ein Wohlverhalten des Straftäters nach bereits vollständig verbüßter Freiheitsstrafe unter Einberechnung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft ankommt und sich nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei besonderen Gefährdungsmomenten dieser Wohlverhaltenszeitraum verlängern kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom römisch 40 .2026 ausführt, dass die bedingte Entlassung eine positive Zukunftsprognose voraussetzt und diese die bereits in der Beschwerde dargestellte erfolgreiche Resozialisierung bestätige, ist ihm zu begegnen, dass die im Strafvollzug anzustellende Zukunftsprognose nicht mit der bei einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anzustellenden Gefährdungsprognose in Einklang zu bringen ist, zumal es bei der Gefährdungsprognose auf ein Wohlverhalten des Straftäters nach bereits vollständig verbüßter Freiheitsstrafe unter Einberechnung der Probezeit nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft ankommt und sich nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei besonderen Gefährdungsmomenten dieser Wohlverhaltenszeitraum verlängern kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat.

Die fremdenrechtliche Bewertung ermöglicht dies jedoch nicht, vor allem, da der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum noch nicht gegeben ist und sich der BF bisher nicht bewähren konnte bzw. sich bisher nicht bewährt hat. Ein solcher Zeitraum kann erst beendet sein, wenn zumindest der Zeitraum der dreijährigen Probezeit der bedingten Entlassung abgelaufen sein wird.

Wenn der Beschwerdeführer seine erfolgreiche Resozialisierung anspricht, die der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit XXXX zugrundeliegt, ist diesfalls anzumerken, dass sich diese dem Vernehmen nach auf seine Arbeit bei der XXXX , die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, wobei hier der Verdacht der Aufenthaltsehe besteht, und die im derzeitigen Freigängerstatus durchgeführte Wohnungssuche gründet. Allerdings hat das Strafgericht die Führung des Beschwerdeführers als getrübt bezeichnet, zumal ihm mehrere Ordnungswidrigkeiten (Pflichtverletzung; unerlaubter Verkehr; ungebührliches Benehmen) zur Last gelegt werden [Beschluss des LG XXXX vom XXXX , S. 2 Mitte]. Dadurch erfährt der von ihm so dargestellte Resozialisierungserfolg eine Relativierung.Wenn der Beschwerdeführer seine erfolgreiche Resozialisierung anspricht, die der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit römisch 40 zugrundeliegt, ist diesfalls anzumerken, dass sich diese dem Vernehmen nach auf seine Arbeit bei der römisch 40 , die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, wobei hier der Verdacht der Aufenthaltsehe besteht, und die im derzeitigen Freigängerstatus durchgeführte Wohnungssuche gründet. Allerdings hat das Strafgericht die Führung des Beschwerdeführers als getrübt bezeichnet, zumal ihm mehrere Ordnungswidrigkeiten (Pflichtverletzung; unerlaubter Verkehr; ungebührliches Benehmen) zur Last gelegt werden [Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , S. 2 Mitte]. Dadurch erfährt der von ihm so dargestellte Resozialisierungserfolg eine Relativierung.

Der von ihm so dargestellte Resozialisierungserfolg wird überdies durch den mit seinen Straftaten manifestierten Eingriff in die Gesundheit anderer Personen weiter relativiert, hat er doch mit Suchtgift in erheblichen Mengen und in zahlreichen Angriffen gehandelt und dadurch Dritte der Gefahr ausgesetzt, in die Abhängigkeit von Suchtgift zu gelangen, dies alles bloß aus dem Antrieb, sich mit dem Handel von Suchtgift, den er eigeninitiativ betrieben hat, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF ist nach wie vor mittellos und besteht schon deshalb eine eminent große Gefahr des Rückfalls in die Drogenkriminalität, wobei auch die verwandtschaftliche Verquickung mit seinem Schwager, dem Bruder seiner nunmehrigen Ehegattin, der ebenfalls wegen Beteiligung am Suchtgifthandel des Beschwerdeführers abgesondert verfolgt und verurteilt wurde, mit zu berücksichtigen ist.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist im gegenständlichen Fall verhältnismäßig. Er hat im Stande der Strafhaft zwar eine österreichische Staatsangehörige geehlicht, doch besteht in seinem Fall der Verdacht der Aufenthaltsehe, zumal er mit dieser Frau zu keiner Zeit ein Familienleben geführt hat. Es besteht der Verdacht, dass er sich mit der Eheschließung einer freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsangehörigen den Status eines begünstigten Angehörigen einer EWR-Bürgerin sichern wollte, um weiterhin in Österreich bleiben zu können.

Faktum ist, dass er mit dieser Frau, wie schon oben ausführlich dargelegt, zu keiner Zeit ein Familienleben geführt hat.

Hinzu kommt, dass er in seiner Stellungnahme vom XXXX 2026 bzw. in der Beschwerde ausgeführt hat, dass er den Status als Freigänger dazu verwendet, mit seiner nunmehrigen Ehegattin eine Wohnung zu suchen. Schon diese Wohnungssuche und seine vor dem erkennenden Gericht im Rahmen der am 15.01.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung sprechen dafür, dass er mit ihr bis zu seiner Inhaftierung kein Familienleben geführt hat. Ein allfällig künftig zu führendes Familienleben, selbst mit einem noch ungeborenen Kind, vermag einen Eingriff nach Art. 8 EMRK nicht zu verhindern, wenn vom BF anlassbezogen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung für die Republik Österreich in Hinblick auf die Suchtgiftkriminalität ausgeht.Hinzu kommt, dass er in seiner Stellungnahme vom römisch 40 2026 bzw. in der Beschwerde ausgeführt hat, dass er den Status als Freigänger dazu verwendet, mit seiner nunmehrigen Ehegattin eine Wohnung zu suchen. Schon diese Wohnungssuche und seine vor dem erkennenden Gericht im Rahmen der am 15.01.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung sprechen dafür, dass er mit ihr bis zu seiner Inhaftierung kein Familienleben geführt hat. Ein allfällig künftig zu führendes Familienleben, selbst mit einem noch ungeborenen Kind, vermag einen Eingriff nach Artikel 8, EMRK nicht zu verhindern, wenn vom BF anlassbezogen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung für die Republik Österreich in Hinblick auf die Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Abgesehen von der gegenständlichen Eheschließung, bei der der Verdacht der Aufenthaltsehe besteht, ist hervorzuheben, dass der BF sonst keine familiären Bindungen zu Österreich hat, zumal seine Familie in Albanien lebt. Er verfügt, wie es das Strafgericht feststellte, über Kontakte ins Drogenmilieu, die er für die Begehung seiner Taten nützte. Bei diesen Kontakten handelt es sich lediglich um „geschäftliche“ Kontakte und nicht um solche von hohem emotionalen Tiefgang.

Ob der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich und der sich derzeit daraus ergebenden negativen Gefährdungsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch dessen Dauer wurde von der belangten Behörde maßvoll befristet.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Mit dem FrÄG 2011 wurde die ursprüngliche (noch aus dem FrG stammende) Konzeption beseitigt, allen Fremden einen antragsbedingten bis zu dreimonatigen Durchsetzungsaufschub offenzuhalten und den EWR-Bürgern (etc) einen amtswegig einzuräumenden Aufschub von einem Monat zu gewährleisten. Da auch die auch EWR-Bürger Fremde sind, konnten diese bei Bedarf mit der Antragsvariante einen entsprechend längeren Durchsetzungsaufschub erwirken. Letztere Möglichkeit stand - solange der nun aufgehobene Abs 2 die Möglichkeit eines dreimonatigen Durchsetzungsaufschubes für Drittstaatsangehörige vorsah -im Größenschluss auch EWR-Bürgern (etc) offen. Nun wurde dieses Privileg beseitigt, die frühere Konzeption ist nur mehr in Abs 4 Z 2 erkennbar, da es für den amtswegig zu erteilenden Durchsetzungsaufschub keines Grundes für die Erteilung bedarf. Es scheint somit ein auf das FrÄG zurückgehender Redaktionsfehler vorzuliegen, die Behörde sollte daher, wenn besondere Umstände überwiegen und der Betroffene dies beantragt, analog zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55 Abs 3), einen längeren Durchsetzungsaufschub gewähren (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 70 FPG 2005).Mit dem FrÄG 2011 wurde die ursprüngliche (noch aus dem FrG stammende) Konzeption beseitigt, allen Fremden einen antragsbedingten bis zu dreimonatigen Durchsetzungsaufschub offenzuhalten und den EWR-Bürgern (etc) einen amtswegig einzuräumenden Aufschub von einem Monat zu gewährleisten. Da auch die auch EWR-Bürger Fremde sind, konnten diese bei Bedarf mit der Antragsvariante einen entsprechend längeren Durchsetzungsaufschub erwirken. Letztere Möglichkeit stand - solange der nun aufgehobene Absatz 2, die Möglichkeit eines dreimonatigen Durchsetzungsaufschubes für Drittstaatsangehörige vorsah -im Größenschluss auch EWR-Bürgern (etc) offen. Nun wurde dieses Privileg beseitigt, die frühere Konzeption ist nur mehr in Absatz 4, Ziffer 2, erkennbar, da es für den amtswegig zu erteilenden Durchsetzungsaufschub keines Grundes für die Erteilung bedarf. Es scheint somit ein auf das FrÄG zurückgehender Redaktionsfehler vorzuliegen, die Behörde sollte daher, wenn besondere Umstände überwiegen und der Betroffene dies beantragt, analog zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55, Absatz 3,), einen längeren Durchsetzungsaufschub gewähren (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 70, FPG 2005).

Jedenfalls gibt der Gesetzgeber des FrÄG 2011 keine sachliche Rechtfertigung dafür, weshalb für die im § 70 Abs 3 FPG genannten Personengruppen (EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige) im Gesetz nicht auch vorgesehen wurde, während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem. § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 FPG einen Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von höchstens drei Monaten zu stellen. Bei der einmonatigen Frist des § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FRÄG 2011 handelt es sich um eine (amtswegig zu wahrende) zwingende Mindestfrist, die auf eine Besserstellung von EWR-Bürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen abzielt (VwGH 16.05.2012, Zl. 2012/21/0061).Jedenfalls gibt der Gesetzgeber des FrÄG 2011 keine sachliche Rechtfertigung dafür, weshalb für die im Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Personengruppen (EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige) im Gesetz nicht auch vorgesehen wurde, während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem. Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 67, FPG einen Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von höchstens drei Monaten zu stellen. Bei der einmonatigen Frist des Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FRÄG 2011 handelt es sich um eine (amtswegig zu wahrende) zwingende Mindestfrist, die auf eine Besserstellung von EWR-Bürgern gegenüber Drittstaatsangehörigen abzielt (VwGH 16.05.2012, Zl. 2012/21/0061).

Im konkreten Fall hat das Landesgericht XXXX der bedingten Haftentlassung des Beschwerdeführers nach 2/3 der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zugestimmt, wobei es eine Probezeit von drei Jahren verhängt hat. Im konkreten Fall hat das Landesgericht römisch 40 der bedingten Haftentlassung des Beschwerdeführers nach 2/3 der über ihn verhängten Freiheitsstrafe zugestimmt, wobei es eine Probezeit von drei Jahren verhängt hat.

Anlassbezogen hat die belangte Behörde dem BF keinen Durchsetzungsaufschub erteilt. In Anbetracht dessen, dass sich der Aufenthalt des BF lediglich auf den Zweck der Organisation und des aktiven Suchtgifthandels erstreckte, er zu keiner Zeit an einer Privatadresse im Bundesgebiet gemeldet war und er bis zu seiner Eheschließung mit XXXX kein schützenswertes Familienleben geführt hat, hatte er anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am 15.01.2026 angegeben, bei Freunden gewohnt zu haben, so begegnet diese Entscheidung der belangten Behörde ebenfalls keinen Bedenken. In seinem Fall besteht der Verdacht der Aufenthaltsehe. Weiter kommt hinzu, dass mit hg. Teilerkenntnis vom 13.05.2026, GZ: G305 2318949-2/2Z die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen wurde und ausgesprochen wurde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.Anlassbezogen hat die belangte Behörde dem BF keinen Durchsetzungsaufschub erteilt. In Anbetracht dessen, dass sich der Aufenthalt des BF lediglich auf den Zweck der Organisation und des aktiven Suchtgifthandels erstreckte, er zu keiner Zeit an einer Privatadresse im Bundesgebiet gemeldet war und er bis zu seiner Eheschließung mit römisch 40 kein schützenswertes Familienleben geführt hat, hatte er anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am 15.01.2026 angegeben, bei Freunden gewohnt zu haben, so begegnet diese Entscheidung der belangten Behörde ebenfalls keinen Bedenken. In seinem Fall besteht der Verdacht der Aufenthaltsehe. Weiter kommt hinzu, dass mit hg. Teilerkenntnis vom 13.05.2026, GZ: G305 2318949-2/2Z die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen wurde und ausgesprochen wurde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde.

Obwohl das erkennende Verwaltungsgericht an die Anordnung des Landesgerichtes XXXX als Strafgericht nicht gebunden ist, wird anlassbezogen in Hinblick darauf, dass sich der BF kurz vor der Ablegung der Reifeprüfung befindet und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Wechsel an eine vergleichbare Schule im Herkunftsstaat des BF und eine mögliche Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen mit einer zeitlichen Verzögerung und damit einhergehend mit einer Erschwernis für den BF verbunden sein kann, von einer sofortigen Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots und damit der Ausreiseverpflichtung des BF abgesehen. Mit der Reifeprüfung ist im Mai bzw. Juni 2025 zu rechnen. Sollte eine Nachprüfung im Herbst 2025 erforderlich sein, erscheint dem erkennenden Gericht ein Durchsetzungsaufschub bis 31.10.2025 nachvollziehbar und gerechtfertigt, um dem BF einen positiven Schulabschluss zu ermöglichen.Obwohl das erkennende Verwaltungsgericht an die Anordnung des Landesgerichtes römisch 40 als Strafgericht nicht gebunden ist, wird anlassbezogen in Hinblick darauf, dass sich der BF kurz vor der Ablegung der Reifeprüfung befindet und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Wechsel an eine vergleichbare Schule im Herkunftsstaat des BF und eine mögliche Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen mit einer zeitlichen Verzögerung und damit einhergehend mit einer Erschwernis für den BF verbunden sein kann, von einer sofortigen Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots und damit der Ausreiseverpflichtung des BF abgesehen. Mit der Reifeprüfung ist im Mai bzw. Juni 2025 zu rechnen. Sollte eine Nachprüfung im Herbst 2025 erforderlich sein, erscheint dem erkennenden Gericht ein Durchsetzungsaufschub bis 31.10.2025 nachvollziehbar und gerechtfertigt, um dem BF einen positiven Schulabschluss zu ermöglichen.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuändern.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuändern.

3.2. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2026 hat der BF überdies mit dem Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden.

Dazu ist auszuführen, dass sich das erkennende Gericht schon bei der Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 13.02.2026, GZ: G305 2318949-1/13E, im Rahmen einer am 15.01.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung ein ausführliches Bild zur Persönlichkeit des BF gemacht hat und die in diesem Zusammenhang stehenden Konstatierungen ins obangeführte Erkenntnis Eingang gefunden haben. Weder in der Beschwerde, noch in der Stellungnahme vom 04.06.2026 sind Umstände hervorgekommen, die die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung nahegelegt hätten.

Es konnte daher von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten (neuerlichen) mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt und das BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt und das BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2318949.2.01

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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