Entscheidungsdatum
07.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G312 2327965-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch AUSTROLAW Rae Sommerbauer, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 09.03.2026 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch AUSTROLAW Rae Sommerbauer, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 09.03.2026 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF Dachrinnenreparaturen zu überhöhten Preisen angeboten und Betrugsdelikte begangen habe. Er stehe daher im Verdacht, als Mitglied des sogenannten „ XXXX R-Clans“ einer kriminellen Organisation anzugehören und solcherart vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucher begangen zu haben. Es sei daher auch anzunehmen, dass er durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährde. Der BF versuche, sich durch seine Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, sodass eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Da zudem kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet vorliege, sei das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit höher zu bewerten, als das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF Dachrinnenreparaturen zu überhöhten Preisen angeboten und Betrugsdelikte begangen habe. Er stehe daher im Verdacht, als Mitglied des sogenannten „ römisch 40 R-Clans“ einer kriminellen Organisation anzugehören und solcherart vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucher begangen zu haben. Es sei daher auch anzunehmen, dass er durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährde. Der BF versuche, sich durch seine Handlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, sodass eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Da zudem kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Bundesgebiet vorliege, sei das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit höher zu bewerten, als das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Der BF erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, er sei in Österreich unbescholten. Die belangte Behörde habe die angefochtene Entscheidung auf bloße Mutmaßungen gestützt und verdächtige den BF ohne stichhaltige Begründung, Mitglied des sogenannten XXXX -Clans bzw. einer kriminellen Vereinigung zu sein. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in diesem Ausmaß erweise sich daher als rechtswidrig.Der BF erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, er sei in Österreich unbescholten. Die belangte Behörde habe die angefochtene Entscheidung auf bloße Mutmaßungen gestützt und verdächtige den BF ohne stichhaltige Begründung, Mitglied des sogenannten römisch 40 -Clans bzw. einer kriminellen Vereinigung zu sein. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in diesem Ausmaß erweise sich daher als rechtswidrig.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 28.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G312 2327965-1/3Z, vom 03.12.2025, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, G312 2327965-1/3Z, vom 03.12.2025, wurde der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
Mit 02.02.2026 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 09.03.2026 ausgeschrieben und die Parteien geladen.
Am 09.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung BF statt. Der BF ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Der Rechtsvertreter des BF erklärte seinen Teilnahmeverzicht. Die belangte Behörde nahm per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Rumänien.1.1. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsbürger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Rumänien.
Der BF besuchte in Rumänien die Volksschule und verfügt über keine Berufsausbildung.
1.2. Er weist bis dato weder eine Wohnsitzmeldung, noch einen durchgehenden Aufenthalt in Österreich auf.
1.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf, dieser ist unbescholten.
1.4. Der BF ist Mitglied des sogenannten XXXX -Clans und verwirklichte gemeinsam mit anderen Mitgliedern dieser Gruppierung Betrugsstraftaten in Österreich, wobei seit 2014 gegen diese Gruppierung Anzeigen wegen schweren Betruges und Sachwucher vorliegen und die Ermittlungen derzeit noch laufend sind. 1.4. Der BF ist Mitglied des sogenannten römisch 40 -Clans und verwirklichte gemeinsam mit anderen Mitgliedern dieser Gruppierung Betrugsstraftaten in Österreich, wobei seit 2014 gegen diese Gruppierung Anzeigen wegen schweren Betruges und Sachwucher vorliegen und die Ermittlungen derzeit noch laufend sind.
Gegen die führenden Clanmitglieder wurde mittlerweile die Untersuchungshaft verhängt und in der Justizanstalt XXXX vollzogen.Gegen die führenden Clanmitglieder wurde mittlerweile die Untersuchungshaft verhängt und in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen.
Die in mehreren Anzeigen namentlich genannten Personen, darunter der BF, stehen hierbei in Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges, indem sie durch unsachgemäße Dachrenovierungsarbeiten bzw. Arbeiten an der Dachrinne an verschiedenen Örtlichkeiten Arbeiten ohne Auftragserteilung durchgeführt haben und die Opfer unter Druck gesetzt haben. Sie betraten sofort die jeweiligen Grundstücke und begannen mit Arbeiten, ohne dazu ermächtigt worden zu sein bzw. Aufträge erhalten zu haben. Diese wurden nach Verständigung der Polizei persönlich von den erhebenden Beamten vor Ort angetroffen. Teilweise hatten sie bereits Dächer abgedeckt und teilweise neu eingedeckt, obwohl sie mehrmals von den Eigentümern aufgefordert wurden, dies einzustellen. Im Zuge von bereits abgeschlossenen Arbeiten verlangten sie das 5fache des jeweiligen Marktpreises. Der BF wurde bei der Ausübung der Taten zum Teil persönlich betreten.
1.5. Zur kriminellen Vereinigung des XXXX -Clans und dem Vorgehen im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigungen etc. in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , XXXX , im Wesentlichen zusammengefasst, wie folgt festgestellt:1.5. Zur kriminellen Vereinigung des römisch 40 -Clans und dem Vorgehen im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigungen etc. in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , im Wesentlichen zusammengefasst, wie folgt festgestellt:
Beim sog. „ XXXX -Clan“ handelt es sich um eine Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe agiert und welche unter anderem durch unsachgemäße, überfallsartige Arbeiten wie Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigung oder sonstige Arbeiten in Erscheinung tritt, teilweise ohne Aufträge der Eigentümer zu erhalten und die Arbeiten trotz Aufforderung nicht einstellen. Dabei werden die Arbeiten nicht nur unsachgemäß, sondern zur Gänze in schlechter und nicht fachgerechter Art und Weise durchgeführt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen XXXX , XXXX , dem „ XXXX -Clan“ zuordenbar sind.Beim sog. „ römisch 40 -Clan“ handelt es sich um eine Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe agiert und welche unter anderem durch unsachgemäße, überfallsartige Arbeiten wie Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigung oder sonstige Arbeiten in Erscheinung tritt, teilweise ohne Aufträge der Eigentümer zu erhalten und die Arbeiten trotz Aufforderung nicht einstellen. Dabei werden die Arbeiten nicht nur unsachgemäß, sondern zur Gänze in schlechter und nicht fachgerechter Art und Weise durchgeführt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen römisch 40 , römisch 40 , dem „ römisch 40 -Clan“ zuordenbar sind.
1.6. Der BF verfügt über keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich und trat ausschließlich durch die Begehung von Straftaten in Erscheinung. Er war in Österreich melderechtlich nie erfasst, ging bis dato keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht krankenversichert. Der BF ist derzeit nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert.
1.7. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und stehen diese in Übereinstimmung mit dem Inhalt des polizeilichen Abschlussberichts XXXX vom XXXX . 2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und stehen diese in Übereinstimmung mit dem Inhalt des polizeilichen Abschlussberichts römisch 40 vom römisch 40 .
Der Lebensmittelpunkt des BF in Rumänien sowie sein dortiger Schulbesuch ergeben sich aus seiner Herkunft in Verbindung mit dem Vorbringen seines Rechtsvertreters im Schriftsatz vom 18.08.2025.
2.2. Die fehlenden Meldedaten in Österreich ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug.
2.3. Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug.
2.4. Aus dem im Akt ersichtlichen polizeilichen Abschlussbericht vom XXXX geht eindeutig hervor, dass der BF schwere Betrugstaten sowie Wucher in Österreich verwirklicht hat. Ebenso aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten ergab sich, dass die Taten – auch durch den BF – als Mitglied des XXXX -Clans und mit Mitgliedern dieses Clans begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des Bundeskriminalamts über die Zusammenhänge der Taten und Täter wird die Zugehörigkeit des BF zum oben genannten Clan und die Verwirklichung von Straftaten belegt, auch wenn diese Mitglieder, wie auch der BF, in Österreich noch nicht verurteilt wurden. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum XXXX -Clan ausgehen.2.4. Aus dem im Akt ersichtlichen polizeilichen Abschlussbericht vom römisch 40 geht eindeutig hervor, dass der BF schwere Betrugstaten sowie Wucher in Österreich verwirklicht hat. Ebenso aus den wechselnden Zusammensetzungen bei den Taten ergab sich, dass die Taten – auch durch den BF – als Mitglied des römisch 40 -Clans und mit Mitgliedern dieses Clans begangen wurden. Nicht zuletzt durch die Auswertung des Bundeskriminalamts über die Zusammenhänge der Taten und Täter wird die Zugehörigkeit des BF zum oben genannten Clan und die Verwirklichung von Straftaten belegt, auch wenn diese Mitglieder, wie auch der BF, in Österreich noch nicht verurteilt wurden. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum römisch 40 -Clan ausgehen.
Im Akt ersichtlich sind zudem die Beschlüsse des Landesgerichts XXXX jeweils vom XXXX , wonach gegen die führenden Clanmitglieder mittlerweile die Untersuchungshaft verhängt wurde.Im Akt ersichtlich sind zudem die Beschlüsse des Landesgerichts römisch 40 jeweils vom römisch 40 , wonach gegen die führenden Clanmitglieder mittlerweile die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Die durch den BF begangenen Betrugshandlungen in Österreich basieren auf die im Akt ersichtlichen Abschlussberichte der Landespolizeidirektion XXXX , so unter anderem vom XXXX . Die durch den BF begangenen Betrugshandlungen in Österreich basieren auf die im Akt ersichtlichen Abschlussberichte der Landespolizeidirektion römisch 40 , so unter anderem vom römisch 40 .
Aus den darin wiedergegebenen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen, denen der BF nicht substantiiert entgegentritt, ergibt sich eindeutig, dass er die ihm vorgeworfenen Taten laut den entsprechenden Abschlussberichten tatsächlich begangen hat und er dabei von den erhebenden Organen vor Ort angetroffen wurde.
2.5. Die Feststellungen zur kriminellen Vereinigung des XXXX -Clans und dem Vorgehen im Rahmen schweren Betrugshandlungen sowie Wucher in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen beruhen insbesondere auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX ( XXXX ).2.5. Die Feststellungen zur kriminellen Vereinigung des römisch 40 -Clans und dem Vorgehen im Rahmen schweren Betrugshandlungen sowie Wucher in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen beruhen insbesondere auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 ( römisch 40 ).
2.6. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben verfügt, konnte getroffen werden, zumal im gesamten Verfahren keine entsprechenden Ausführungen vorgebracht wurden. Vielmehr gab der BF in der im Ermittlungsverfahren eingebrachten schriftlichen Stellungnahme vom 18.08.2025 an, dass er über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfüge. Entsprechend dem auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszug ging der BF bis dato keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach.
2.7. Dem BF ist zwar insoweit Recht zu geben, als dieser im Wesentlichen vorbringt, dass er in Österreich als formell unbescholten gelte und ihm daher keine strafgerichtliche Verurteilung anzulasten sei. Bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose ist jedoch – wie auch in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen ist – nicht die formelle Unbescholtenheit ausschlaggebend, sondern das Gesamtverhalten des BF. In dieser Hinsicht ist zunächst hervorzuheben, dass er (der BF seit 2023, weitere Clanmitglieder sind bereits seit 2014 durch betrügerische Handlungen in Österreich auffällig geworden und erkennungsdienstlich in Erscheinung getreten) die Taten im Rahmen der kriminellen Vereinigung ausgeübt hat. Lediglich in dem Umstand, dass die Taten erst im Laufe der Zeit als gemeinschaftliche Taten begangen werden und vorab als Einzeltaten (bzw. als geringfügig) angesehen wurden, liegt der Grund, dass gegen die Mitglieder noch keine rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich vorliegen. Den Clanmitglieder werden unsachgemäße Dachrenovierungsarbeiten bzw. Arbeiten an Dachrinnen, am Dach von Einfamilienhäusern ohne Auftragserteilung durchgeführt zu haben bzw. die Eigentümer unter Drucksetzung dazu gebracht haben, einen Auftrag zu erteilen. Dabei gehen die Clanmitglieder ungefragt sofort auf die Grundstücke und beginnen zu arbeiten, weigern sich die Arbeiten einzustellen und verlangen dann nicht nur stark überhöhte Preise, sondern das Vielfache vom marktüblichen Preis für die Arbeiten, die dazu unfachmännisch, mit schlechten bzw. unbrauchbaren Materialien durchgeführt werden. Trotz der bereits mehrmals hinzugezogenen Polizei – Einvernahmen, Sachverhaltsdarstellungen, etc. – stellten die Bandenmitglieder dieses Verhalten nicht ein und setzten vor allem betagte Opfer massiv unter Druck. Bereits dadurch zeigt sich, dass der BF eindeutig eine hohe Bereitschaft zur Negierung von Rechtsvorschriften aufweist. Die Gefährdungsprognose des BF im Hinblick auf weitere zukünftige kriminelle Handlungen und den möglichen Verlauf des Verfahrens ist somit als hoch einzuschätzen. Zudem ist die Gefährdungsprognose des BF aufgrund der Verbindungen zu anderen Clanmitgliedern nicht isoliert zu betrachten, sondern stellen die von ihm begangenen Straftaten einen Teil dieser jedenfalls österreichweit, aber auch im EU-Ausland (so zB in Deutschland) agierenden Clanfamilie dar. Es ist somit nicht auszuschließen, dass er weiterhin mit anderen Mitgliedern des Clans (zum Teil sind es Familienangehörige von ihm, wodurch sich auch Namensgleichheiten ergeben) kooperieren wird, um weitere Betrugshandlungen (in Österreich bzw. benachbarten EU-Ausland) zu begehen. Diese Zusammenarbeit führt jedenfalls zu einer vom BF ausgehenden Gefahr. Durch sein in den letzten Jahren gesetzte Verhalten österreichweit oder im EU-Ausland im Rahmen seiner Mitgliedschaft am XXXX -Clan, ist jedenfalls auszugehen, dass der BF ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und eine hohe Rückfallneigung aufweist. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde sich lediglich auf einen Verdacht stütze, gehen somit ins Leere. Im Übrigen blieb der BF den Beschwerdeverhandlungen fern und lehnte es damit ab, sich persönlich von den Vorwürfen der Clanmitgliedschaft zu befreien. Im Ergebnis kann daher in Anbetracht des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und war somit davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht. 2.7. Dem BF ist zwar insoweit Recht zu geben, als dieser im Wesentlichen vorbringt, dass er in Österreich als formell unbescholten gelte und ihm daher keine strafgerichtliche Verurteilung anzulasten sei. Bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose ist jedoch – wie auch in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen ist – nicht die formelle Unbescholtenheit ausschlaggebend, sondern das Gesamtverhalten des BF. In dieser Hinsicht ist zunächst hervorzuheben, dass er (der BF seit 2023, weitere Clanmitglieder sind bereits seit 2014 durch betrügerische Handlungen in Österreich auffällig geworden und erkennungsdienstlich in Erscheinung getreten) die Taten im Rahmen der kriminellen Vereinigung ausgeübt hat. Lediglich in dem Umstand, dass die Taten erst im Laufe der Zeit als gemeinschaftliche Taten begangen werden und vorab als Einzeltaten (bzw. als geringfügig) angesehen wurden, liegt der Grund, dass gegen die Mitglieder noch keine rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich vorliegen. Den Clanmitglieder werden unsachgemäße Dachrenovierungsarbeiten bzw. Arbeiten an Dachrinnen, am Dach von Einfamilienhäusern ohne Auftragserteilung durchgeführt zu haben bzw. die Eigentümer unter Drucksetzung dazu gebracht haben, einen Auftrag zu erteilen. Dabei gehen die Clanmitglieder ungefragt sofort auf die Grundstücke und beginnen zu arbeiten, weigern sich die Arbeiten einzustellen und verlangen dann nicht nur stark überhöhte Preise, sondern das Vielfache vom marktüblichen Preis für die Arbeiten, die dazu unfachmännisch, mit schlechten bzw. unbrauchbaren Materialien durchgeführt werden. Trotz der bereits mehrmals hinzugezogenen Polizei – Einvernahmen, Sachverhaltsdarstellungen, etc. – stellten die Bandenmitglieder dieses Verhalten nicht ein und setzten vor allem betagte Opfer massiv unter Druck. Bereits dadurch zeigt sich, dass der BF eindeutig eine hohe Bereitschaft zur Negierung von Rechtsvorschriften aufweist. Die Gefährdungsprognose des BF im Hinblick auf weitere zukünftige kriminelle Handlungen und den möglichen Verlauf des Verfahrens ist somit als hoch einzuschätzen. Zudem ist die Gefährdungsprognose des BF aufgrund der Verbindungen zu anderen Clanmitgliedern nicht isoliert zu betrachten, sondern stellen die von ihm begangenen Straftaten einen Teil dieser jedenfalls österreichweit, aber auch im EU-Ausland (so zB in Deutschland) agierenden Clanfamilie dar. Es ist somit nicht auszuschließen, dass er weiterhin mit anderen Mitgliedern des Clans (zum Teil sind es Familienangehörige von ihm, wodurch sich auch Namensgleichheiten ergeben) kooperieren wird, um weitere Betrugshandlungen (in Österreich bzw. benachbarten EU-Ausland) zu begehen. Diese Zusammenarbeit führt jedenfalls zu einer vom BF ausgehenden Gefahr. Durch sein in den letzten Jahren gesetzte Verhalten österreichweit oder im EU-Ausland im Rahmen seiner Mitgliedschaft am römisch 40 -Clan, ist jedenfalls auszugehen, dass der BF ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und eine hohe Rückfallneigung aufweist. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde sich lediglich auf einen Verdacht stütze, gehen somit ins Leere. Im Übrigen blieb der BF den Beschwerdeverhandlungen fern und lehnte es damit ab, sich persönlich von den Vorwürfen der Clanmitgliedschaft zu befreien. Im Ergebnis kann daher in Anbetracht des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und war somit davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
3.2. Weiters ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, G312 2327965-1/3Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.3.2. Weiters ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, G312 2327965-1/3Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:
(…)
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Zunächst wird dazu keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen seiner Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).Zunächst wird dazu keineswegs verkannt, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen seiner Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten, welches sich insbesondere in einem strafrechtlichen Verhalten in Österreich (in Verbindung mit seiner Involvierung in den schweren Betrugshandlungen sowie Wucherei im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten vor dem Hintergrund der in diesem Bereich existierender sogenannten Clankriminalität) widerspiegelt.
Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellte skrupellose und wohl geplante Vorgehensweise des Clans im Rahmen von Betrugshandlungen und durch die Involvierung des BF in dessen Organisation, kommt eine erhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Damit ist ebenso die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum XXXX -Clan zu betrachten. Durch die durch geschickte Gesprächsführung erzeugte Täuschung machen die Mitglieder dieser kriminellen Organisation gegenüber den (zumeist betagten) Opfern wissentlich Anbahnungsgespräche zur Auftragserteilung und schrecken auch nicht vor Unterdrucksetzung dieser betagten Personen, wenn keine Aufträge erteilt werden, zurück. Bereits bei der Erläuterung der durchzuführenden Arbeiten wissen sie, dass diese nicht einhalten werden bzw. werden können.Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellte skrupellose und wohl geplante Vorgehensweise des Clans im Rahmen von Betrugshandlungen und durch die Involvierung des BF in dessen Organisation, kommt eine erhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Damit ist ebenso die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum römisch 40 -Clan zu betrachten. Durch die durch geschickte Gesprächsführung erzeugte Täuschung machen die Mitglieder dieser kriminellen Organisation gegenüber den (zumeist betagten) Opfern wissentlich Anbahnungsgespräche zur Auftragserteilung und schrecken auch nicht vor Unterdrucksetzung dieser betagten Personen, wenn keine Aufträge erteilt werden, zurück. Bereits bei der Erläuterung der durchzuführenden Arbeiten wissen sie, dass diese nicht einhalten werden bzw. werden können.
Es wird somit klar ersichtlich, dass es durch den BF im Rahmen der Clankriminalität – schwerer Betrug im Rahmen von Dachdeckerarbeiten, Dachrinnenreinigung oder sonstigen Arbeiten – zu bekannten Betrugshandlungen kam, um anderen Personen teils beträchtliche Vermögensschäden zuzufügen, um die Clanmitglieder zu bereichern. Hierin kann ein besonders hoher sozialer Störwert erkannt werden, zumal überwiegend ältere Menschen Opfer der Betrugshandlungen wurden.
Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF, der eindeutig als Mitglied dieses in weiten Teilen Europas auftretenden kriminellen Clans agiert, weist somit auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Der BF zeigte durch sein Gesamtverhalten eine ausgeprägte Bereitschaft dazu, sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft zum XXXX -Clan ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Die im Rahmen des Clans durch den BF verübten Betrugsdelikte zeigen zudem, dass er die Schädigung Anderer bewusst in Kauf nahm und war in Anbetracht dessen von einer massiven Wiederholungsgefahr seinerseits auszugehen.Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild des BF, der eindeutig als Mitglied dieses in weiten Teilen Europas auftretenden kriminellen Clans agiert, weist somit auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Der BF zeigte durch sein Gesamtverhalten eine ausgeprägte Bereitschaft dazu, sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft zum römisch 40 -Clan ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Die im Rahmen des Clans durch den BF verübten Betrugsdelikte zeigen zudem, dass er die Schädigung Anderer bewusst in Kauf nahm und war in Anbetracht dessen von einer massiven Wiederholungsgefahr seinerseits auszugehen.
Aufgrund des gezeigten Gesamtverhaltens des BF war festzustellen, dass er sein Recht auf Freizügigkeit offenbar nicht zur Wohnsitzgründung oder Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet benützt.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der BF auch in Zukunft weiterhin zumindest durch die Beteiligung an entsprechenden Verkauf/Auftragsgesprächen an weiteren immer wieder stattfindenden Betrugshandlungen beteiligen wird. Sohin konnte keine ihm positive Zukunftsprognose ausgestellt werden.
Hervorzuheben ist weiters, dass der BF am Verfahren lediglich marginal mitwirkte und letztlich der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unentschuldigt fernblieb, was ebenfalls gegen einen bei ihm eingetretenen positiven Gesinnungswandel spricht.
Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.
Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Zuletzt war der BF im Dezember 2023 in Österreich aufhältig und liegen hier keinerlei Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt in Österreich vor, weshalb davon auszugehen war, dass er vor allem im Rahmen seines Kurzaufenthaltes – etwa für die Zeit der begangenen Betrugshandlungen – im Bundesgebiet war. Seine Bindung zu Rumänien und sein dortiger Lebensmittelpunkt sind zudem angesichts seines dortigen Aufenthaltes als aufrecht anzusehen. Überdies hatte der BF in den vergangenen Jahren offenkundig kein Interesse an der Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem, vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem, vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:
Auch die Dauer des Aufenthaltsverbots von fünf Jahren erwies sich als angemessen. Aufgrund der Kombination von Clanmitgliedschaft und den damit zusammenhängenden Betrugsdelikten kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Somit erweist sich gegenständliche Aufenthaltsverbot auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls als notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können.
Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich daher, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 03.12.2025, G312 2327965-1/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten kriminellen Verhaltens des BF (insbesondere im Rahmen seiner nachgewiesenen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung) in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 03.12.2025, G312 2327965-1/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten kriminellen Verhaltens des BF (insbesondere im Rahmen seiner nachgewiesenen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung) in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf.
Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2327965.1.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026