Entscheidungsdatum
13.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G312 2327665-1/12E, G312 2327665-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2026, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den slowakischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse an der Respektierung der Gesetze Österreichs habe. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei zudem erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung seines Fehlverhaltens zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Sein gesetztes Verhalten sowie die für seine Person für die Zukunft getroffene Verhaltensprognose sei jedenfalls geeignet, öffentliche Interessen massiv und nachhaltig zu beeinträchtigen.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er in Österreich über ein Familienleben verfüge, insbesondere sei sein Vater österreichischer Staatsbürger. Nach seiner Haftentlassung beabsichtige er, weiterhin in Österreich zu leben. Er bereue seine Taten und wolle sich künftig an die österreichische Rechtsordnung halten.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 26.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2025, G312 2327665-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2025, G312 2327665-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 wurde die Zurücklegung der Vollmacht der damaligen Rechtsvertretung bekanntgegeben.
Am 10.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Abwesenheit des BF statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde in XXXX (Slowakei) geboren und ist slowakischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Slowakisch und er spricht laut eigenen Angaben zudem Ungarisch. 1.1. Der BF wurde in römisch 40 (Slowakei) geboren und ist slowakischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Slowakisch und er spricht laut eigenen Angaben zudem Ungarisch.
Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist grundsätzlich gesund, befindet sich derzeit jedoch im Entzug mit Substitol.
Der BF besuchte in der Slowakei die Schule und absolvierte eine Lehre zum Koch bzw. Kellner.
1.2. Er wurde in der Slowakei viermal strafgerichtlich verurteilt. Konkret wurde der BF im Februar 2007 wegen Diebstahls unter Anwendung oder Androhung von Gewalt bzw. unter Einsatz oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Im Jahr November 2014 wurde er wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Im Juli 2015 folgte eine weitere Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge einer dauernden erheblichen Entstellung oder Behinderung, wegen Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens sowie wegen Beleidigung des Staates, der Nation oder staatlicher Symbole. Hierfür wurde eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt, die im Jahr 2023 beendet wurde. Zuletzt wurde der BF im Juni 2024 wegen Bedrohung sowie wegen Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.3. Der BF reiste spätestens im 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX wegen des Verdachtes des (gewerbsmäßigen) Diebstahls (durch Einbruch oder mit Waffen) festgenommen und im Anschluss über ihn die Untersuchungshaft verhängt. 1.3. Der BF reiste spätestens im 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 wegen des Verdachtes des (gewerbsmäßigen) Diebstahls (durch Einbruch oder mit Waffen) festgenommen und im Anschluss über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, rechtskräftig verurteilt. Das Gericht sah einen Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, rechtskräftig verurteilt. Das Gericht sah einen Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Der BF war schuldig, im Zeitraum von September bis November 2024 gemeinsam mit einer weiteren Person fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 5.000,00 nicht übersteigend durch Einbruch, nämlich durch Aufzwicken von Fahrradschlössern mittels eines Werkzeugs, weggenommen bzw. dies versucht zu haben, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Das Gericht wertete als mildernd das reumütige Geständnis des BF, die teilweise Sicherstellung sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung, eine einschlägige Vorstrafe sowie den raschen Rückfall.
1.4. Der BF befand sich in Österreich von XXXX bis XXXX in Haft, welche er in der Justizanstalt XXXX verbüßte. 1.4. Der BF befand sich in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 in Haft, welche er in der Justizanstalt römisch 40 verbüßte.
Am XXXX erfolgte die Abschiebung des BF in sein Heimatland per Bahn. Am römisch 40 erfolgte die Abschiebung des BF in sein Heimatland per Bahn.
Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein und befindet sich derzeit seit XXXX in der Justizanstalt XXXX. Zuletzt wurde gegen ihn wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB Anklage wegen erhoben.Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein und befindet sich derzeit seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Zuletzt wurde gegen ihn wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB Anklage wegen erhoben.
Der BF verfügt über keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich und war – mit Ausnahme der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt – in Österreich melderechtlich nie erfasst. Er ging bis dato in Österreich keiner legalen Beschäftigung, ist nicht krankenversichert, und verfügt über keine Anmeldebescheinigung.
1.5. In seinem Herkunftsstaat Slowakei leben die Eltern des BF, somit auch der Vater des BF, der laut seinen Angaben österreichischer Staatsbürger ist.
1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem konnten die Generalien des BF dem im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 02.10.2025 entnommen werden.
Dass die Muttersprache des BF Slowakisch ist, steht unzweifelhaft fest. Zudem gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, auch Ungarisch zu sprechen.
Der festgestellte Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben des BF im erhobenen Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Erwerbstätigkeit in der Slowakei beruhen ebenfalls auf seinen eingangs im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme getätigten Angaben.
2.2. Die Verurteilungen des BF in der Slowakei beruhen auf dem im Akt ersichtlichen ECRIS-Auszug.
2.3. Dass der BF am XXXX im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde, geht aus dem im Akt ersichtlichen Festnahmeauftrag vom 28.08.2025 sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. Im Akt liegt zudem der Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, über die Anordnung der Untersuchungshaft auf.2.3. Dass der BF am römisch 40 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde, geht aus dem im Akt ersichtlichen Festnahmeauftrag vom 28.08.2025 sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. Im Akt liegt zudem der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , über die Anordnung der Untersuchungshaft auf.
Die rechtskräftige Verurteilung des BF aufgrund des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch geht aus dem im Akt einliegendem Strafregisterauszug sowie aus dem aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX hervor. Die rechtskräftige Verurteilung des BF aufgrund des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch geht aus dem im Akt einliegendem Strafregisterauszug sowie aus dem aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 hervor.
2.4. Die Feststellung, dass sich der BF von XXXX bis XXXX in Haft befand und – abgesehen von dieser Wohnsitzmeldung – über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. 2.4. Die Feststellung, dass sich der BF von römisch 40 bis römisch 40 in Haft befand und – abgesehen von dieser Wohnsitzmeldung – über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Dass der BF am XXXX in die Slowakei abgeschoben wurde, wird durch den aktenkundigen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister belegt. Dass der BF am römisch 40 in die Slowakei abgeschoben wurde, wird durch den aktenkundigen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister belegt.
Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass sich der BF derzeit erneut seit XXXX in der Justizanstalt XXXX befindet. Laut Verständigung des Landesgerichts XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde zuletzt gegen den BF Anklage wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls erhoben.Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass sich der BF derzeit erneut seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 befindet. Laut Verständigung des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde zuletzt gegen den BF Anklage wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls erhoben.
Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war zu entnehmen, dass er in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.
2.5. Die Feststellungen zu seinen Anbindungen im Heimatland beruhen ebenso auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme.
2.6. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten, welches sich zunächst in insgesamt vier Vorstrafen in der Slowakei widerspiegelt, wobei ein Delikt als einschlägig zu qualifizieren ist. Bereits diese wiederholte Delinquenz dokumentiert eine nachhaltig fehlende Bereitschaft des BF, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die im Herkunftsstaat verhängten Sanktionen vermochten den BF offenkundig nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Vielmehr reiste er im Jahr 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde bereits im Zeitraum von September bis November 2024 neuerlich straffällig. In der Folge wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch rechtskräftig zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die zeitlich unmittelbar an die Einreise anschließende neuerliche Delinquenz belegt eine negative Zukunftsprognose in eindrücklicher Weise. Soweit der BF im Beschwerdeschriftsatz angibt, seine Straftaten zu bereuen, vermag dies nicht zu überzeugen, zumal konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldeinsicht nicht ersichtlich sind und entsprechende Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz fehlen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF ohne die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen würde. Zudem besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er in naher Zukunft erneut weitere Straftaten begehen könnte. Die behauptete Reue wird zudem durch das zuletzt gesetzte Verhalten relativiert: So wurde gegen BF laut Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung vom April 2026 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls Anklage erhoben und befindet sich seit April 2026 erneut in Haft. Im Übrigen blieb der BF der mündlichen Verhandlung fern und nahm damit die Möglichkeit nicht wahr, zu der gegen ihn erhobenen Gefährdungsprognose persönlich Stellung zu beziehen. Insgesamt kann daher angesichts des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben.
Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist
(….)
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowakischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowakischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Gesamtverhalten, welches sich in den Straftaten wegen Diebstahls unter Anwendung oder Androhung von Gewalt beziehungsweise unter Einsatz oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, wegen Bedrohung, schwerer Körperverletzung mit der Folge einer dauernden erheblichen Entstellung oder Behinderung, wegen Störung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens sowie wegen Beleidigung des Staates, der Nation oder staatlicher Symbole und schließlich zunächst in vier Vorstrafen in der Slowakei und schließlich in der Verurteilung in Österreich manifestiert.
In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass auch vom BF im Ausland begangene Straftaten, die ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass auch vom BF im Ausland begangene Straftaten, die ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einzubeziehen sind vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).
Der BF hat durch die von ihm begangenen Delikte somit massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen und seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten ausgenutzt.
Auch die gegen ihn in der Slowakei verhängten strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die dort verbüßten Haftstrafen vermochten den BF nicht davon abzuhalten, nach seiner Einreise nach Österreich erneut straffällig zu werden. Vielmehr reiste er im Jahr 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde bereits im Zeitraum von September bis November 2024 wieder delinquent, indem er gemeinsam mit einer weiteren Person fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von nicht mehr als EUR 5.000,00 durch Einbruch – konkret durch Aufzwicken von Fahrradschlössern mittels eines Werkzeugs – wegnahm bzw. dies zu versuchen unternahm, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Bereits die zeitliche Nähe zwischen Einreise und Deliktsbegehung indiziert, dass der BF weder gewillt noch in der Lage ist, die in der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter zu respektieren, und lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF schließen.
Schon die vom Strafgericht angelegten, für die hier anzustellende Gefährdungsprognose heranzuziehenden Kriterien für die Strafzumessung erweisen sich überaus ungünstig für den BF. So hat das Strafgericht ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO bereits aufgrund der getrübten Vorlebens und der Tatwiederholung ausgeschlossen.
Der BF hat durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Gesamtverhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann. Vielmehr kann dem BF keine positive Zukunftsprogose ausgestellt werden.
Das vom BF gesetzte Verhalten ist zudem erst vor kurzem gesetzt worden und ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Im Ergebnis ist sohin unter Anbetracht aller relevanten Momente dem BF eine negative Zukunftsprognose auszustellen.
Hervorzuheben ist auch, dass der BF am Verfahren lediglich marginal mitwirkte und letztlich zu der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht persönlich erschienen ist. Aus diesem Verhalten ist jedenfalls abzuleiten, dass beim BF kein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seines Fehlverhaltens erkennbar ist. Dies zeigte sich auch, dass er nach seiner Abschiebung neuerlich nach Österreich einreiste und mittlerweile wegen neuer Deliktsbegehung in der JA XXXX angehalten wird.Hervorzuheben ist auch, dass der BF am Verfahren lediglich marginal mitwirkte und letztlich zu der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht persönlich erschienen ist. Aus diesem Verhalten ist jedenfalls abzuleiten, dass beim BF kein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seines Fehlverhaltens erkennbar ist. Dies zeigte sich auch, dass er nach seiner Abschiebung neuerlich nach Österreich einreiste und mittlerweile wegen neuer Deliktsbegehung in der JA römisch 40 angehalten wird.
Eine glaubhafte Reue hinsichtlich der von ihm gesetzten Taten vermochte der BF daher bis dato mit seinem Gesamtbild nicht vorweisen.
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof entspricht, dass auch bloße strafgerichtliche Ermittlungen gegen einen Fremden einer Berücksichtigung im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine derartige Vorgangsweise verstößt daher nicht gegen die Unschuldsvermutung.Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof entspricht, dass auch bloße strafgerichtliche Ermittlungen gegen einen Fremden einer Berücksichtigung im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht entgegenstehen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine derartige Vorgangsweise verstößt daher nicht gegen die Unschuldsvermutung.
Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird und kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.
Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Überdies ging der BF zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach.
Er brachte in der erhobenen Beschwerde zwar vor, sein Vater sei österreichischer Staatsbürger, führte jedoch im Widerspruch dazu im Zuge der behördlichen Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass sich seine Eltern in der Slowakei befänden. Eine nachvollziehbare Aufklärung dieses Widerspruchs erfolgte im weiteren Verfahren nicht.
Ebenso führte der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme aus, bereits im Jahr 2006 in Österreich als Tätowierer tätig gewesen zu sein. Demgegenüber ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer sozialversicherungspflichtigen bzw. legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
Gegen einen Verbleib des BF in Österreich spricht die massive Straffälligkeit des BF. Hier kann auf die bereits angestellten Erwägungen verwiesen werden.
Der BF ist zudem ein gesunder Mann und wird daher in der Lage sein, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen. Überdies betrifft das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot ausschließlich Österreich, sodass es ihm grundsätzlich möglich ist, in einem anderen europäischen Staat eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen und dort einen Neuanfang zu beginnen.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Auch die mit acht Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich in im Hinblick auf sein bisher vergangenen Verhalten samt dessen Verurteilungen als gerechtfertigt. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr und der Wirkungslosigkeit der in der Vergangenheit über den BF verhängten strafgerichtlichen Sanktionen in seinem Herkunftsstaat und im Bundesgebiet kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes – insbesondere auch aufgrund der zuletzt gegen ihn erhobenen Anklage – nicht in Betracht. Ein mit acht befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann.
Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter acht Jahren würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 02.12.2025, G312 2327665-1/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Zudem befindet sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet. Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 02.12.2025, G312 2327665-1/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Zudem befindet sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet.
Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2327665.1.00Im RIS seit
07.10.2026Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026