TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/14 G316 2324560-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2026
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Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G316 2324560-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.09.2025 wurde gegen den ungarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.09.2025 wurde gegen den ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 31.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 31.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Am 05.03.2026 wurde dem BVwG eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2026 betreffend den BF als Angeklagten übermittelt. Am 05.03.2026 wurde dem BVwG eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2026 betreffend den BF als Angeklagten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist ein am XXXX in der ungarischen Stadt XXXX geborener ungarischer Staatsangehöriger. Er spricht ungarisch als Muttersprache.1.1. Der BF ist ein am römisch 40 in der ungarischen Stadt römisch 40 geborener ungarischer Staatsangehöriger. Er spricht ungarisch als Muttersprache.

Der BF besuchte in Ungarn acht Jahre lang die Grundschule und ging im Folgenden einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Logistikdienstes nach, war jedoch zuletzt ohne Beschäftigung.

Er hat Sorgepflichten für fünf Kinder.

1.2. Der BF wurde in Ungarn fünfmal strafgerichtlich verurteilt:

Am 01.09.2021 wurde er wegen unerlaubter Beseitigung von Abfällen einschließlich gefährlicher Abfälle zu einer Freiheitstrafe von 25 Tagen, am 15.12.2022 wegen Diebstahls zu gemeinnützigen Leistungen oder Arbeit, am 01.06.2023 wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von € 2.000,-- sowie zu einem Fahrverbot für 1 Jahr und 4 Monate, am 02.05.2024 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und am 27.11.2025 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu gemeinnützigen Leistungen oder Arbeit verurteilt.

1.3. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der BF in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX 2025 festgenommen. In weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. 1.3. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der BF in das Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 2025 festgenommen. In weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Am XXXX 2026 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahles nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB, teils in Verbindung mit § 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die Strafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingt verhängte Teil der Strafe vier Monate beträgt. Ein Betrag von € 500,-- wurde für verfallen erklärt und der BF zur ungeteilten Hand mit seinem Mittäter schuldig gesprochen, einem Privatbeteiligten binnen vierzehn Tagen einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von € 4.000,-- zu bezahlen. Am römisch 40 2026 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahles nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die Strafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sodass der unbedingt verhängte Teil der Strafe vier Monate beträgt. Ein Betrag von € 500,-- wurde für verfallen erklärt und der BF zur ungeteilten Hand mit seinem Mittäter schuldig gesprochen, einem Privatbeteiligten binnen vierzehn Tagen einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von € 4.000,-- zu bezahlen.

Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das nahezu umfassende Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Diebesgutes und das teilweise Verbleiben im Versuchsstadium als mildernd, hingegen die Tatbegehung in Gesellschaft, das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, die teilweise Tatbegehung während eines bereits anhängigen Strafverfahrens als erschwerend.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF und ein Mittäter teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen sowie teils mit weiteren unbekannten Tätern fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,--, nicht jedoch € 30.000,-- übersteigenden Gesamtwert teils durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar, indem sie jeweils im August 2025 mehrere Autoreifen samt Felgen im Gesamtwert von rund € 300,-- an sich nahmen, drei Nebengebäude einer Liegenschaft bzw Holzschuppen aufbrachen, die Türen aushebelten bzw aufzwängten sowie eine offenstehende Werkstatt betraten und daraus diverse Werkzeuge und Autoteile im Gesamtwert von ca € 4.000,-- an sich nahmen, weiters das Vorhängeschloss an einem Schuppen abzwickten und Gartengeräte, Werkzeuge und Autoteile im Gesamtwert von € 1.775,-- an sich nahmen sowie ein Quad in unbekannten Wert versuchten wegzunehmen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie von einem Nachbarn auf frischer Tat betreten und der Örtlichkeit verwiesen wurden. Außerdem nahm der BF im Juli 2025 Buntmetall im Wert von € 100,-- weg und versuchte am 18.01.2023 ein Fahrrad, vier PKW-Felgen und diverses Altmetall im Gesamtwert von € 180,-- wegzunehmen, wobei es beim Versuch blieb, weil er auf frischer Tat betreten wurde.

Der BF verbüßte den unbedingten Teil der Haftstrafe bis zum XXXX 2026 in der Justizanstalt XXXX . Der BF verbüßte den unbedingten Teil der Haftstrafe bis zum römisch 40 2026 in der Justizanstalt römisch 40 .

1.4. Von XXXX .2026 bis XXXX 2026 wurde der BF in einem Anhaltezentrum im Bundesgebiet angehalten und am XXXX 2026 nach Ungarn abgeschoben. 1.4. Von römisch 40 .2026 bis römisch 40 2026 wurde der BF in einem Anhaltezentrum im Bundesgebiet angehalten und am römisch 40 2026 nach Ungarn abgeschoben.

1.5. Der BF verfügt in Österreich über keine melderechtlichen Eintragungen. Ebenso hat er keine privaten oder familiären Beziehungen in Österreich und ist weder sozial noch beruflich verankert.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Für den BF liegt kein Ausweisdokument vor. Sein Name, Geburtsdatum, Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit werden anhand der Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX .2026 in Übereinstimmung mit den Eintragungen in den Datenbanken (ZMR, IZR und Strafregister) festgestellt (OZ 2; OZ 8).2.1. Für den BF liegt kein Ausweisdokument vor. Sein Name, Geburtsdatum, Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit werden anhand der Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2026 in Übereinstimmung mit den Eintragungen in den Datenbanken (ZMR, IZR und Strafregister) festgestellt (OZ 2; OZ 8).

Ungarischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizeiinspektion XXXX am XXXX 2023 ein sprachkundiges Organ und der Strafverhandlung am XXXX 2026 ein Dolmetscher der ungarischen Sprache hinzugezogen wurde, mit welchen die Verständigung ohne Probleme möglich war (AS 79; OZ 8). Ungarischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizeiinspektion römisch 40 am römisch 40 2023 ein sprachkundiges Organ und der Strafverhandlung am römisch 40 2026 ein Dolmetscher der ungarischen Sprache hinzugezogen wurde, mit welchen die Verständigung ohne Probleme möglich war (AS 79; OZ 8).

Die Feststellungen zu seiner Ausbildung und seiner Erwerbstätigkeit in Ungarn sowie die Sorgepflichten für fünf Kinder gründen auf den Angaben des BF vor der Polizeiinspektion XXXX im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung (AS 79 ff). Die Feststellungen zu seiner Ausbildung und seiner Erwerbstätigkeit in Ungarn sowie die Sorgepflichten für fünf Kinder gründen auf den Angaben des BF vor der Polizeiinspektion römisch 40 im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung (AS 79 ff).

Aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom XXXX 2026 ergibt sich, dass der BF im Urteilszeitpunkt ohne Beschäftigung war (OZ 8). Aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 2026 ergibt sich, dass der BF im Urteilszeitpunkt ohne Beschäftigung war (OZ 8).

2.2. Die Verurteilungen in Ungarn konnten dem eingeholten ECRIS-Auszug entnommen werden. Auch in der Beschuldigtenvernehmung am 18.01.2023 gab der BF an, in Ungarn wegen des Handels mit Metall vorbestraft und 25 Tage in Haft gewesen zu sein (AS 80). Auch das Strafgericht geht bei der Strafbemessung von einer einschlägigen Vorstrafe aus (OZ 8).

2.3. Die Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet, die genauen Umstände der Straftaten sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 12.02.2026, einem Anlassbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 05.08.2025, der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizeiinspektion XXXX vom 18.01.2023, dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 13.03.2023 sowie einem aktuellen Strafregisterauszug (AS 7 ff; AS 79 ff; AS 83 ff; OZ 8). 2.3. Die Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet, die genauen Umstände der Straftaten sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 12.02.2026, einem Anlassbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 05.08.2025, der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizeiinspektion römisch 40 vom 18.01.2023, dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 13.03.2023 sowie einem aktuellen Strafregisterauszug (AS 7 ff; AS 79 ff; AS 83 ff; OZ 8).

Die Feststellungen zur Festnahme, Untersuchungs- und Strafhaft des BF beruhen ebenso auf einem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit dem aktenkundigen Beschluss zur Verhängung der Untersuchungshaft über den BF des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 08.08.2025, der Vorhaftanrechnung im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 12.02.2026 in Übereinstimmung mit der Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt XXXX laut ZMR (AS 135 ff; OZ 8). Die Feststellungen zur Festnahme, Untersuchungs- und Strafhaft des BF beruhen ebenso auf einem aktuellen Strafregisterauszug in Zusammenschau mit dem aktenkundigen Beschluss zur Verhängung der Untersuchungshaft über den BF des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 08.08.2025, der Vorhaftanrechnung im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 12.02.2026 in Übereinstimmung mit der Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt römisch 40 laut ZMR (AS 135 ff; OZ 8).

Das Schreiben der belangten Behörde vom 07.08.2025, mit welchem der BF von der Beweisaufnahme verständigt und zur Stellungnahme aufgefordert wurde, sowie die Übernahmebestätigung liegen dem Akt ein (AS 101 ff; AS 109).

2.4. Die Anhaltung und Abschiebung des BF im Februar 2026 ergibt sich aus einer Zusammenschau der Eintragungen im ZMR und IZR.

2.5. Ihm nahestehende Bezugspersonen, die sich aktuell im Inland aufhalten oder andere Bindungen zu Österreich werden weder in der Beschwerde behauptet noch lassen sie sich den Verwaltungsakten entnehmen. Dies deckt sich auch mit den in den relevanten Registern ersichtlichen Daten, wonach laut ZMR abgesehen der von XXXX 2025 bis XXXX 2026 sowie von XXXX 2026 bis XXXX 2026 aufrechten Meldungen in der Justizanstalt XXXX bzw im Anhaltezentrum XXXX keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besteht, laut IZR bisher kein Aufenthaltstitel erteilt wurde und keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind.2.5. Ihm nahestehende Bezugspersonen, die sich aktuell im Inland aufhalten oder andere Bindungen zu Österreich werden weder in der Beschwerde behauptet noch lassen sie sich den Verwaltungsakten entnehmen. Dies deckt sich auch mit den in den relevanten Registern ersichtlichen Daten, wonach laut ZMR abgesehen der von römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 sowie von römisch 40 2026 bis römisch 40 2026 aufrechten Meldungen in der Justizanstalt römisch 40 bzw im Anhaltezentrum römisch 40 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besteht, laut IZR bisher kein Aufenthaltstitel erteilt wurde und keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind.

Es liegen keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Probleme des BF vor. Daraus, wie auch aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und seiner bisherigen Berufserfahrung ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit (AS 79 ff; OZ 8).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Anzuwendendes Recht

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid das Aufenthaltsverbot nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid das Aufenthaltsverbot nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,.

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind. Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […] (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise: Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. […]

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. […](3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. […]

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als ungarischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als ungarischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mwN). Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl VwGH 11.09.2025, Ra 2024/21/0121, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mwN). Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden vergleiche VwGH 11.09.2025, Ra 2024/21/0121, mwN).

Im gegenständlichen Fall weist der BF bis zu seiner Festnahme im August 2025 keine Bezugspunkte zu Österreich auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und der BF mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 67 Abs 1 S 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Im gegenständlichen Fall weist der BF bis zu seiner Festnahme im August 2025 keine Bezugspunkte zu Österreich auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und der BF mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Paragraph 67, Absatz eins, S 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.

Selbst wenn die strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht vorlag, hat sich BVwG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl zB VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329). Daher ist auch die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene strafgerichtliche Verurteilung des BF vom 12.02.2026 zu berücksichtigen.Selbst wenn die strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht vorlag, hat sich BVwG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche zB VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329). Daher ist auch die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene strafgerichtliche Verurteilung des BF vom 12.02.2026 zu berücksichtigen.

Der BF wurde in Ungarn mehrfach gerichtlich belangt und setzte in Österreich nicht bloß einmalig, sondern wiederholt strafrechtlich relevante Handlungen, wofür er nunmehr gerichtlich wegen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahles zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde. Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose steht demnach zunächst diese Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Vordergrund, wobei festzuhalten ist, dass die Verhinderung von Eigentumsdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb das Verhalten des BF diesem Grundinteresse zuwidergelaufen ist (vgl VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).Der BF wurde in Ungarn mehrfach gerichtlich belangt und setzte in Österreich nicht bloß einmalig, sondern wiederholt strafrechtlich relevante Handlungen, wofür er nunmehr gerichtlich wegen des teils versuchten, teils vollendeten schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahles zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde. Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose steht demnach zunächst diese Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Vordergrund, wobei festzuhalten ist, dass die Verhinderung von Eigentumsdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb das Verhalten des BF diesem Grundinteresse zuwidergelaufen ist vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Der Verurteilung des BF lag zugrunde, dass er in wiederholten Angriffen teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern und teils durch Einbruch diverse Werkzeuge, Gartengeräte und Autoteile an sich nahm. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich um die erste Verurteilung des BF im Bundesgebiet handelt und er auch geständig war. Demgegenüber ist jedoch die zweifache Qualifikation des § 127 StGB zu vermerken. Beachtlich ist, dass der BF einen mit € 5.000,-- übersteigenden Schaden beging bzw zu begehen versuchte und daher die Wertqualifikation erreichte sowie teilweise Gebäude bzw Holzschuppe aufbrach, Türen aushebelte bzw aufzwängte und eine offenstehende Werkstatt betrat, was insgesamt von hoher krimineller Energie zeugt. Der bei der Strafbemessung mildernde Umstand des teilweisen Versuchs ist lediglich darauf zurückzuführen, dass der BF auf frischer Tat betreten wurde. Der Verurteilung des BF lag zugrunde, dass er in wiederholten Angriffen teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern und teils durch Einbruch diverse Werkzeuge, Gartengeräte und Autoteile an sich nahm. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich um die erste Verurteilung des BF im Bundesgebiet handelt und er auch geständig war. Demgegenüber ist jedoch die zweifache Qualifikation des Paragraph 127, StGB zu vermerken. Beachtlich ist, dass der BF einen mit € 5.000,-- übersteigenden Schaden beging bzw zu begehen versuchte und daher die Wertqualifikation erreichte sowie teilweise Gebäude bzw Holzschuppe aufbrach, Türen aushebelte bzw aufzwängte und eine offenstehende Werkstatt betrat, was insgesamt von hoher krimineller Energie zeugt. Der bei der Strafbemessung mildernde Umstand des teilweisen Versuchs ist lediglich darauf zurückzuführen, dass der BF auf frischer Tat betreten wurde.

Was einen etwaigen Gesinnungswandel des BF betrifft, so ist ein solcher grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125, mwN). Zumal der BF erst im Februar 2026 aus der Haft entlassen und somit noch kein dementsprechender Zeitraum zur Beurteilung seines Verhaltens in Freiheit vorliegt, er bereits in Ungarn gerichtlich wegen eines Vermögensdeliktes und anderen Straftaten belangt wurde und in Österreich mehrfache Diebstahlshandlungen setzte, ist gegenwärtig von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Was einen etwaigen Gesinnungswandel des BF betrifft, so ist ein solcher grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125, mwN). Zumal der BF erst im Februar 2026 aus der Haft entlassen und somit noch kein dementsprechender Zeitraum zur Beurteilung seines Verhaltens in Freiheit vorliegt, er bereits in Ungarn gerichtlich wegen eines Vermögensdeliktes und anderen Straftaten belangt wurde und in Österreich mehrfache Diebstahlshandlungen setzte, ist gegenwärtig von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher noch keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 S 1 und 2 FPG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach dem Grunde nach gegeben. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher noch keine positive Zukunftsprognose für den BF gestellt werden und ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, S 1 und 2 FPG erfüllt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach dem Grunde nach gegeben.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Der BF verfügt in Österreich über keine familiären, privaten oder beruflichen Anknüpfungspunkte, weshalb im konkreten Fall keine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gegeben sind. Etwaige andere außergewöhnliche Integrationsschritte, die ein Aufenthaltsverbot unzulässig machen würden, liegen auch nicht vor.

Das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot greift somit weder in das Privat- noch in das Familienleben des BF ein.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Es bedarf im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird.

Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens des BF und insbesondere in Anbetracht dessen, dass der BF bereits fünfmal in Ungarn strafgerichtlich verurteilt wurde und sein delinquentes Verhalten im Bundesgebiet fortsetzte, als angemessen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt I., weshalb über die Spruchpunkte II. und III. nicht mehr abzusprechen ist. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt römisch eins., weshalb über die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. nicht mehr abzusprechen ist.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 21 Abs 7 BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unter anderem dann zulässig, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Sachverhalt konnte im konkreten Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden. Von einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG war keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten. Angesichts des strafbaren Verhaltens des BF und der daraus resultierenden Verurteilung, welche sich aus unbedenklichen Urkunden ergab, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal auch die Beschwerde kein substantiiertes neues Vorbringen enthält.

Zudem ist auf die rezente Entscheidung des VwGH zu Ra 2024/21/0186 zu verweisen, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn „auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis für den BF zu erwarten“ wäre. In jenem Fall bestätigte der VwGH im konkreten Fall nicht nur die Entscheidung des BVwG, sondern billigte auch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung angesichts eines „eindeutigen Falls“ in Bezug auf die Gefährdungsprognose (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0186, Rn 16; vgl auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/21/0027). Zudem ist auf die rezente Entscheidung des VwGH zu Ra 2024/21/0186 zu verweisen, wonach eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn „auch unter Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis für den BF zu erwarten“ wäre. In jenem Fall bestätigte der VwGH im konkreten Fall nicht nur die Entscheidung des BVwG, sondern billigte auch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung angesichts eines „eindeutigen Falls“ in Bezug auf die Gefährdungsprognose (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0186, Rn 16; vergleiche auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/21/0027).

Fallbezogen konnte daher die Entscheidung ohne eine – von keiner Seite beantragten – Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2324560.1.00

Im RIS seit

07.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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