TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/14 G312 2338419-1

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Veröffentlicht am 14.07.2026
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Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G312 2338419-1/11E
, G312 2338419-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2026, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2026, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF missbrauche seinen Aufenthalt zur Begehung schwerer Straftaten und sei offensichtlich nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Der BF schrecke nicht davor zurück, durch den Handel mit Suchtmitteln Dritten körperliche und psychische Schäden zuzufügen, und handle dabei ausschließlich aus finanziellem Eigeninteresse. Gründe, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden, lägen nicht vor. Aufgrund seines Gesamtverhaltens gefährde der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Von ihm gehe eine erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den Schutz der körperlichen und psychischen Unversehrtheit Dritter, berühre.

Der BF erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe es verabsäumt, seine persönlichen Bindungen im Bundesgebiet sowie sein Wohlverhalten seit der Strafhaft ausreichend zu berücksichtigen. Die Annahme der belangten Behörde, der BF verfüge über kein beachtenswertes und aktives Familienleben, sei unzutreffend. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den BF weder persönlich einvernommen noch sich einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von ihm verschafft habe. Der BF verfüge im Bundesgebiet über eine Lebensgefährtin, die zwei Kinder habe, und habe mit dieser ein aufrechtes Privat- und Familienleben geführt. Darüber hinaus sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie nicht berücksichtigt habe, dass der BF als rechtsunkundige Person die Bedeutung des ihm gewährten Parteiengehörs nicht habe erkennen können und von diesem daher keinen Gebrauch gemacht habe.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 12.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2026, G312 2338419/3Z, wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG (vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2026, G312 2338419/3Z, wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Am 09.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF (via Videokonferenz), seines Rechtsvertreters statt sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX geboren, ist slowakischer Staatsbürger und beherrscht die slowakische Sprache. Er ist ledig, führt eine Beziehung und ist laut eigenen Angaben Vater von zwei erwachsenen Söhnen. 1.1. Der BF wurde in römisch 40 geboren, ist slowakischer Staatsbürger und beherrscht die slowakische Sprache. Er ist ledig, führt eine Beziehung und ist laut eigenen Angaben Vater von zwei erwachsenen Söhnen.

Der BF wurde seinen eigenen Angaben zufolge im April 2024 am Dickdarm operiert. Darüber hinaus leidet er an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Er besuchte in der Slowakei die Grundschule und absolvierte dort eine Lehre zum Koch. Anschließend war er in der Slowakei als Koch beschäftigt.

1.2. Der BF wurde in der Slowakei insgesamt 17-mal strafgerichtlich verurteilt, und zwar im April 1993 wegen schweren Diebstahls ohne Anwendung oder Androhung von Gewalt sowie ohne Einsatz oder Androhung des Einsatzes von Waffen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, im März 1995 wegen Lenkens eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, im Jänner 1996 wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, im März 1996 wegen Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine Amtsperson zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, im April 1996 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, im Jänner 1997 wegen Verstoßes gegen die Wehrpflicht zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, im Juli 2000 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, im Dezember 2001 wegen widerrechtlicher Aneignung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, im Mai 2009 wegen unerlaubten Konsums von Suchtmitteln sowie des Erwerbs, Besitzes, der Gewinnung oder Herstellung von Suchtmitteln ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten, im April 2013 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, im November 2013 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, im August 2016 wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, im Juni 2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, im August 2018 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, ebenfalls im August 2018 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, im September 2018 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr sowie schließlich im September 2019 wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung im Straf- oder Gerichtsverfahren sowie falscher Zeugenaussage zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

Der BF reiste spätestens im August 2024 in das Bundesgebiet ein. Am XXXX wurde er wegen des Verdachts der Begehung eines Suchtmitteldelikts festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen.Der BF reiste spätestens im August 2024 in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 wurde er wegen des Verdachts der Begehung eines Suchtmitteldelikts festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF Suchtgift vorschriftswidrig in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in Verkehr setzte, indem er im Zeitraum von August bis Ende November 2024 rund 2.050 Gramm Crystal Meth mit einem Methamphetamingehalt von zumindest 1.537,5 Gramm in mehreren Angriffen an verschiedene Abnehmer überließ. Darüber hinaus führte er rund 925 Gramm Crystal Meth mit einem Reingehalt von zumindest 700 Gramm Methamphetamin von Österreich in die Slowakei und kurze Zeit später wieder nach Österreich ein, indem er das Suchtgift in seinem Fahrzeug versteckte und von Hainburg nach Bratislava und zurückfuhr. Ferner besaß der BF Ende November 2024 rund 925 Gramm Crystal Meth mit einem Reingehalt von zumindest 700 Gramm Methamphetamin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF Suchtgift vorschriftswidrig in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in Verkehr setzte, indem er im Zeitraum von August bis Ende November 2024 rund 2.050 Gramm Crystal Meth mit einem Methamphetamingehalt von zumindest 1.537,5 Gramm in mehreren Angriffen an verschiedene Abnehmer überließ. Darüber hinaus führte er rund 925 Gramm Crystal Meth mit einem Reingehalt von zumindest 700 Gramm Methamphetamin von Österreich in die Slowakei und kurze Zeit später wieder nach Österreich ein, indem er das Suchtgift in seinem Fahrzeug versteckte und von Hainburg nach Bratislava und zurückfuhr. Ferner besaß der BF Ende November 2024 rund 925 Gramm Crystal Meth mit einem Reingehalt von zumindest 700 Gramm Methamphetamin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.

Als mildernd wurden die über das erforderliche Maß hinausgehende geständige Verantwortung des BF sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerend wurden das einschlägig getrübte Vorleben des BF sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen berücksichtigt.

Der BF ist weiters zur Aufenthaltsermittlung für ausländische Justizbehörden ausgeschrieben.

1.3. Der BF war erstmals seit August 2024 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und befindet seit November 2024 Haft, welche er derzeit in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Das errechnete Strafende liegt im November 2028. Der Termin für eine allfällige bedingte Entlassung (2/3) liegt im November 2027.1.3. Der BF war erstmals seit August 2024 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und befindet seit November 2024 Haft, welche er derzeit in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt. Das errechnete Strafende liegt im November 2028. Der Termin für eine allfällige bedingte Entlassung (2/3) liegt im November 2027.

1.4. Der BF verfügt über keinerlei maßgebliche soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich. Er ging bis dato in Österreich keiner legalen Beschäftigung, ist nicht krankenversichert, verfügt über keine Anmeldebescheinigung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

1.5. Im Herkunftsstaat lebt der erwachsene Sohn sowie die Mutter des BF.

1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und insbesondere aus der aktenkundigen Kopie des slowakischen Personalausweises. Dass der BF Slowakisch spricht, ist aufgrund seiner Herkunft plausibel.

Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand sowie seiner Schul- und Berufsausbildung in der Slowakei basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3, 4, 5 und 6). Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand sowie seiner Schul- und Berufsausbildung in der Slowakei basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 3, 4, 5 und 6).

2.2. Die ausländischen Verurteilungen gehen aus dem eingeholten ECRIS-Auszug der Slowakei hervor.

Die Feststellungen zur Festnahme und zur Untersuchungshaft des BF beruhen auf dem im Akt ersichtlichen Beschluss des Landesgerichts Korneuburg in Zusammenschau mit der Vollzugsinformation von 15.05.2025 sowie des polizeilichen Bericht vom 29.11.2024.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem im Akt einliegenden Strafurteil.

Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung für ausländische Justizbehörden geht aus der einliegenden SIS Personenfahndung Auskunft vom 03.12.2024 hervor.

2.3. Die festgestellten Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sowie sein Aufenthalt in den Justizanstalten beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie der Verständigung der Fremdenbehörden vom Strafantritt eines Fremden vom 03.07.2025.

2.4. Soweit der BF vorbringt, einer seiner Söhne halte sich in Österreich auf, vermochte er dieses Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. Zwar gab er an, mit seinem Sohn XXXX in regelmäßigem Kontakt zu stehen, auf Nachfrage konnte er jedoch weder dessen Wohnadresse noch einen konkreten Aufenthaltsort nennen, sondern erklärte lediglich, dieser lebe „irgendwo in Wien“, studiere dort und halte sich ansonsten beim Großvater in der Slowakei auf. Angesichts des behaupteten Vater-Sohn-Verhältnisses erscheint es nicht nachvollziehbar, dass dem BF weder der Aufenthaltsort noch eine konkrete Anschrift seines Sohnes bekannt sein sollen. Dies gilt umso mehr, als der BF zuvor angab, mit diesem Sohn (" XXXX ") in regelmäßigem Kontakt zu stehen und mit ihm sogar mehr Kontakt zu haben als mit seinem zweiten Sohn(vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Wäre dies tatsächlich der Fall, wäre zu erwarten gewesen, dass der BF zumindest nähere Angaben zum Aufenthaltsort seines Sohnes machen kann. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem die Möglichkeit eingeräumt, binnen 3 Wochen die Besucherliste des BF aus der Justizanstalt sowie die Geburtsurkunden der behaupteten Söhne vorzulegen. Eine entsprechende Vorlage erfolgte jedoch nicht. Der rechtsfreundliche Vertreter führte lediglich aus, dass es ihm trotz Kontaktaufnahme mit der Justizanstalt nicht möglich gewesen sei, die Besucherliste zu erhalten, da ihm diese nicht übermittelt worden sei. Hinsichtlich der Geburtsurkunden wurde hingegen weder dargelegt, weshalb deren Vorlage unmöglich gewesen wäre, noch wurden sonstige geeignete Nachweise zum Bestehen der behaupteten familiären Beziehungen erbracht. Darüber hinaus steht das Vorbringen des BF im Widerspruch zu den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, wonach der BF gegenüber keiner Person sorgepflichtig ist.2.4. Soweit der BF vorbringt, einer seiner Söhne halte sich in Österreich auf, vermochte er dieses Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. Zwar gab er an, mit seinem Sohn römisch 40 in regelmäßigem Kontakt zu stehen, auf Nachfrage konnte er jedoch weder dessen Wohnadresse noch einen konkreten Aufenthaltsort nennen, sondern erklärte lediglich, dieser lebe „irgendwo in Wien“, studiere dort und halte sich ansonsten beim Großvater in der Slowakei auf. Angesichts des behaupteten Vater-Sohn-Verhältnisses erscheint es nicht nachvollziehbar, dass dem BF weder der Aufenthaltsort noch eine konkrete Anschrift seines Sohnes bekannt sein sollen. Dies gilt umso mehr, als der BF zuvor angab, mit diesem Sohn (" römisch 40 ") in regelmäßigem Kontakt zu stehen und mit ihm sogar mehr Kontakt zu haben als mit seinem zweiten Sohn(vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Wäre dies tatsächlich der Fall, wäre zu erwarten gewesen, dass der BF zumindest nähere Angaben zum Aufenthaltsort seines Sohnes machen kann. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem die Möglichkeit eingeräumt, binnen 3 Wochen die Besucherliste des BF aus der Justizanstalt sowie die Geburtsurkunden der behaupteten Söhne vorzulegen. Eine entsprechende Vorlage erfolgte jedoch nicht. Der rechtsfreundliche Vertreter führte lediglich aus, dass es ihm trotz Kontaktaufnahme mit der Justizanstalt nicht möglich gewesen sei, die Besucherliste zu erhalten, da ihm diese nicht übermittelt worden sei. Hinsichtlich der Geburtsurkunden wurde hingegen weder dargelegt, weshalb deren Vorlage unmöglich gewesen wäre, noch wurden sonstige geeignete Nachweise zum Bestehen der behaupteten familiären Beziehungen erbracht. Darüber hinaus steht das Vorbringen des BF im Widerspruch zu den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, wonach der BF gegenüber keiner Person sorgepflichtig ist.

Auch dem Vorbringen des BF, wonach sich seine Lebensgefährtin in Österreich aufhalte, konnte nicht gefolgt werden. Bereits dem polizeilichen Bericht vom 07.03.2025 ist zu entnehmen, dass sie an der gemeldeten Wohnadresse nicht greifbar war. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des BF, seine Lebensgefährtin halte sich in Österreich auf, als nicht glaubhaft. Auf die Frage, weshalb sie bei der polizeilichen Kontrolle an der behaupteten Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, gab der BF lediglich an, dies nicht zu wissen (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Diese ausweichende Antwort vermag die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen. Hinzu kommt, dass die Lebensgefährtin laut Zentralem Melderegister seit Juli 2025 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügt. Auch dem Vorbringen des BF, wonach sich seine Lebensgefährtin in Österreich aufhalte, konnte nicht gefolgt werden. Bereits dem polizeilichen Bericht vom 07.03.2025 ist zu entnehmen, dass sie an der gemeldeten Wohnadresse nicht greifbar war. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des BF, seine Lebensgefährtin halte sich in Österreich auf, als nicht glaubhaft. Auf die Frage, weshalb sie bei der polizeilichen Kontrolle an der behaupteten Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, gab der BF lediglich an, dies nicht zu wissen vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). Diese ausweichende Antwort vermag die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen. Hinzu kommt, dass die Lebensgefährtin laut Zentralem Melderegister seit Juli 2025 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügt.

Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war zu entnehmen, dass er in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.

2.5. Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in der Slowakei beruhen auf den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 6).2.5. Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen in der Slowakei beruhen auf den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsschrift S. 6).

2.6. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich aus seinem bisherigen Gesamtverhalten - neun Verurteilungen aufgrund Verkehrsdelikte, die übrigen überwiegend Diebstahlsdelikten - manifestiert sich zunächst in insgesamt 17 strafgerichtlichen Verurteilungen in der Slowakei aus den Jahren 1993 bis 2019. Bereits die wiederholte Delinquenz des BF dokumentiert ein Gesamtverhalten, das erkennen lässt, dass er nicht nachhaltig bereit ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die im Ausland verhängten strafrechtlichen Sanktionen vermochten den BF zudem offenkundig nicht zu einem rechtskonformen Verhalten anzuhalten. Der BF reiste spätestens im August 2024 in das Bundesgebiet ein und trat bereits unmittelbar nach seiner Einreise, nämlich im Zeitraum von August bis November 2024, durch das Verbrechen des Suchtgifthandels strafrechtlich in Erscheinung. Bereits die zeitliche Nähe zwischen Einreise und Deliktsbegehung indiziert, dass der BF weder gewillt noch in der Lage ist, auch die in der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter zu respektieren und lässt dieses Gesamtverhalten auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF schließen. Der BF vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Umstände aufzuzeigen, die auf einen nachhaltigen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung schließen ließen. Zwar führte er aus, seine strafbaren Handlungen seien auf seine langjährige Drogenabhängigkeit zurückzuführen und erklärte, seit seiner Inhaftierung keine Suchtmittel mehr konsumiert zu haben. Dieser Umstand vermag die Gefährdungsprognose jedoch nicht maßgeblich zu entkräften, da die behauptete Abstinenz ausschließlich unter den kontrollierten Bedingungen des Strafvollzuges erfolgt. Eine Bewährung im Alltag unter den Bedingungen der Freiheit konnte der BF bislang nicht nachweisen. Hinzu kommt, dass sich der BF nach eigenen Angaben erst für eine Therapie angemeldet hat und sich somit noch nicht in einer suchttherapeutischen Behandlung befindet. Eine nachhaltige Aufarbeitung seiner langjährigen Suchtproblematik, die nach seinen Angaben bereits im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren begonnen habe und ihn nach eigenem Vorbringen zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten veranlasst habe, ist daher bislang nicht erfolgt (vgl. Verhandlungsschrift S. 9). Konkrete Umstände, die eine stabile Distanzierung vom Suchtmittelkonsum und dem damit verbundenen kriminellen Verhalten erkennen lassen, liegen somit nicht vor. Soweit der BF vorbringt, künftig ein "normales Leben" führen zu wollen und seine letzte Straftat begangen zu haben, handelt es sich um bloße Absichtserklärungen (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Derartige Zukunftsbekundungen reichen für sich jedoch allein nicht aus, um eine positive Zukunftsprognose zu begründen. Vielmehr bedarf es hierfür objektiv nachvollziehbarer Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung, an denen es im vorliegenden Fall fehlt. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF über einen langen Zeitraum wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bereits in der Slowakei zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen aufweist. Die wiederholte Delinquenz trotz vorangegangener strafrechtlicher Sanktionen zeigt, dass die bisher verhängten Strafen keine hinreichende spezialpräventive Wirkung entfalten konnten. Vor diesem Hintergrund besteht weiterhin die erhebliche Gefahr, dass der BF nach seiner Haftentlassung erneut ein strafbare Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Suchtmittelproblematik, begehen wird. Insgesamt ist daher aufgrund seines Gesamtverhaltens von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen.2.6. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich aus seinem bisherigen Gesamtverhalten - neun Verurteilungen aufgrund Verkehrsdelikte, die übrigen überwiegend Diebstahlsdelikten - manifestiert sich zunächst in insgesamt 17 strafgerichtlichen Verurteilungen in der Slowakei aus den Jahren 1993 bis 2019. Bereits die wiederholte Delinquenz des BF dokumentiert ein Gesamtverhalten, das erkennen lässt, dass er nicht nachhaltig bereit ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die im Ausland verhängten strafrechtlichen Sanktionen vermochten den BF zudem offenkundig nicht zu einem rechtskonformen Verhalten anzuhalten. Der BF reiste spätestens im August 2024 in das Bundesgebiet ein und trat bereits unmittelbar nach seiner Einreise, nämlich im Zeitraum von August bis November 2024, durch das Verbrechen des Suchtgifthandels strafrechtlich in Erscheinung. Bereits die zeitliche Nähe zwischen Einreise und Deliktsbegehung indiziert, dass der BF weder gewillt noch in der Lage ist, auch die in der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter zu respektieren und lässt dieses Gesamtverhalten auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF schließen. Der BF vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Umstände aufzuzeigen, die auf einen nachhaltigen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung schließen ließen. Zwar führte er aus, seine strafbaren Handlungen seien auf seine langjährige Drogenabhängigkeit zurückzuführen und erklärte, seit seiner Inhaftierung keine Suchtmittel mehr konsumiert zu haben. Dieser Umstand vermag die Gefährdungsprognose jedoch nicht maßgeblich zu entkräften, da die behauptete Abstinenz ausschließlich unter den kontrollierten Bedingungen des Strafvollzuges erfolgt. Eine Bewährung im Alltag unter den Bedingungen der Freiheit konnte der BF bislang nicht nachweisen. Hinzu kommt, dass sich der BF nach eigenen Angaben erst für eine Therapie angemeldet hat und sich somit noch nicht in einer suchttherapeutischen Behandlung befindet. Eine nachhaltige Aufarbeitung seiner langjährigen Suchtproblematik, die nach seinen Angaben bereits im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren begonnen habe und ihn nach eigenem Vorbringen zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten veranlasst habe, ist daher bislang nicht erfolgt vergleiche Verhandlungsschrift S. 9). Konkrete Umstände, die eine stabile Distanzierung vom Suchtmittelkonsum und dem damit verbundenen kriminellen Verhalten erkennen lassen, liegen somit nicht vor. Soweit der BF vorbringt, künftig ein "normales Leben" führen zu wollen und seine letzte Straftat begangen zu haben, handelt es sich um bloße Absichtserklärungen vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Derartige Zukunftsbekundungen reichen für sich jedoch allein nicht aus, um eine positive Zukunftsprognose zu begründen. Vielmehr bedarf es hierfür objektiv nachvollziehbarer Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung, an denen es im vorliegenden Fall fehlt. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF über einen langen Zeitraum wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bereits in der Slowakei zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen aufweist. Die wiederholte Delinquenz trotz vorangegangener strafrechtlicher Sanktionen zeigt, dass die bisher verhängten Strafen keine hinreichende spezialpräventive Wirkung entfalten konnten. Vor diesem Hintergrund besteht weiterhin die erhebliche Gefahr, dass der BF nach seiner Haftentlassung erneut ein strafbare Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Suchtmittelproblematik, begehen wird. Insgesamt ist daher aufgrund seines Gesamtverhaltens von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, wurde gegen den BF ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, wurde gegen den BF ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 PFG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2026 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2026 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben.

Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

„Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowakischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowakischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).

Der BF wurde im Zeitraum von 1993 bis 2019 insgesamt 17 Mal strafgerichtlich verurteilt. Darunter befanden sich neun Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten. Die übrigen Verurteilungen erfolgten überwiegend wegen Diebstahlsdelikten. Die letzte Verurteilung des BF erfolgte im Jahr 2019 in der Slowakei wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung im Rahmen eines Straf- oder Gerichtsverfahrens sowie falscher Zeugenaussage. Hierfür wurde über den BF eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Darüber hinaus wurde der BF bereits zweimal wegen Suchtgiftdelikten, und zwar in den Jahren 2001 und 2009, strafgerichtlich verurteilt.

Diese Anzahl Verurteilung vermochten den BF jedoch nicht zu einem rechtskonformen Verhalten in Österreich zu bewegen.

Vielmehr reiste er spätestens im August 2024 in das Bundesgebiet und wurde bereits im November 2024 wegen begangener Suchtmitteldelikte festgenommen und anschließend im Mai 2025 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der BF wurde somit insgesamt 17 Mal in der Slowakei sowie 1 Mal in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht somit sein Gesamtverhalten im Mittelpunkt, welches sich (insbesondere) in der zuletzt gegen ihn verhängten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Suchtgifthandel sowie dessen Vorbereitung ausdrückt und woraus sich ableiten lässt, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen

Eingangs ist festzuhalten, dass aufgrund der vom BF im Bundesgebiet begangenen Suchtmitteldelinquenz jedenfalls von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Das vom BF über einen Zeitraum von August bis Ende November 2024 begangene Suchtgiftdelikt, das eine die Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtgift betraf, zeigt zudem, dass er die Gefährdung der Gesundheit anderer Menschen bewusst in Kauf nahm.

Die in Österreich begangene Straftat macht zudem deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die begangene Straftat noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können.

Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten – als Verbrechen qualifizierten – Straftaten, insbesondere der Umstand, dass aufgrund des Tatzeitraums keineswegs eine einmalige Kurzschlusshandlung vorliegt, lässt auch auf eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheinen. Der BF sah sich während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat.

Zudem stellt die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese (zumal wenn sie sich wie im vorliegenden Fall auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).

Vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt im Zusammenhang mit der Verurteilung des BF in Österreich wegen des begangenen Suchtgiftdelikts nicht unberücksichtigt, dass das Strafgericht dessen umfassendes reumütiges Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd gewertet hat. Demgegenüber wurden das einschlägig getrübte Vorleben des BF sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen als besonders erschwerend berücksichtigt.Vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt im Zusammenhang mit der Verurteilung des BF in Österreich wegen des begangenen Suchtgiftdelikts nicht unberücksichtigt, dass das Strafgericht dessen umfassendes reumütiges Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd gewertet hat. Demgegenüber wurden das einschlägig getrübte Vorleben des BF sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen als besonders erschwerend berücksichtigt.

Auch wenn die verhängte Strafe im Ausmaß von 4 Jahren und 6 Monaten unter Berücksichtigung des angedrohten Strafrahmens von 15 Jahren sich in der unteren Hälfte dieses Strafrahmens bewegt, ändert sich aus objektiver Sicht nichts an dem im Gesetz und der Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Unwert der Tat des Suchtgifthandels.

Weiters ist zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; auch VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN)Weiters ist zu betonen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; auch VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN)

Der BF befindet sich seit November 2024 in Haft und wird er somit eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Haftentlassung belegen müssen.

Der BF führte zwar aus, die verfahrensgegenständlichen Straftaten aufgrund seiner langjährigen Drogenabhängigkeit begangen zu haben, wobei er angab, bereits seit seinem 12. oder 13. Lebensjahr an einer Abhängigkeit von Methamphetamin zu leiden. Er brachte weiters vor, seit seiner Inhaftierung keine Suchtmittel mehr konsumiert zu haben, sich zu bemühen, künftig abstinent zu leben, und sich für eine Therapie angemeldet zu haben. Allerdings erfolgt die behauptete Abstinenz ausschließlich unter den strukturierten Bedingungen der Haft, sodass hieraus derzeit noch keine belastbaren Rückschlüsse auf eine nachhaltige Verhaltensänderung im Falle einer Entlassung gezogen werden können. Hinzu kommt, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt weder in einem Substitutionsprogramm befand noch eine therapeutische Behandlung bereits aufgenommen hatte.

Der BF führte weiters aus, dass seine letzte Straftat zugleich seine letzte bleiben werde und begründete dies mit seiner Krankheit sowie seinem Vorhaben, künftig ein normales Leben zu führen. Diese Ausführungen erschöpfen sich jedoch in bloßen Absichtserklärungen und werden durch keine objektiv nachvollziehbaren Umstände untermauert. Insbesondere vermögen sie angesichts der langjährigen Suchtproblematik und der einschlägigen strafgerichtlichen Vorbelastungen des BF die bestehende Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen, der wiederholten Delinquenz sowie des Umstandes, dass der behauptete Einstellungswandel bislang ausschließlich auf die Bedingungen der Haft zurückzuführen ist und noch keine nachhaltige therapeutische Aufarbeitung erfolgt ist, ist daher weiterhin von einer maßgeblichen Gefahr auszugehen, dass der BF nach seiner Entlassung neuerlich strafbare Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit Suchtmitteln, begehen wird. Von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgegangen werden.

Auch vor dem Hintergrund, dass der BF in zur Aufenthaltsermittlung für ausländische Justizbehörden ausgeschrieben ist, lässt nicht auf eine seine besondere Rechtstreue schließen.

All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.

Soweit der BF vorbringt, in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere über einen Sohn, zu verfügen, vermochte dieses Vorbringen – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht zu werden. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere die Möglichkeit eingeräumt, binnen 3 Wochen die Besucherliste des BF in der Justizanstalt sowie die Geburtsurkunden der behaupteten Söhne vorzulegen. Eine entsprechende Vorlage erfolgte jedoch nicht. Der rechtsfreundliche Vertreter teilte lediglich mit, dass es ihm trotz Kontaktaufnahme mit der Justizanstalt nicht möglich gewesen sei, die Besucherliste zu erhalten und die Unterlagen nicht weitergeleitet worden seien. Hinsichtlich der Geburtsurkunden wurde jedoch weder dargelegt, weshalb deren Vorlage unmöglich gewesen wäre, noch wurden sonstige geeignete Nachweise zum Bestehen der behaupteten familiären Beziehungen erbracht. Darüber hinaus steht das Vorbringen des BF im Widerspruch zu den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, wonach der BF für keine Person sorgepflichtig ist.

Vor diesem Hintergrund sowie im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass auch sonst keine tragfähigen Beweismittel für das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich vorgelegt wurden, erweist sich das diesbezügliche Vorbringen insgesamt als nicht glaubwürdig.

Selbst bei Wahrunterstellung, ist jedoch anzumerken, dass dem persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung dieser Beziehungen jedoch das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenübersteht.

Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).

Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Familienangehörigen eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der schwerwiegenden Vorsatztat, eine Trennung von seinen Familienangehörigen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann.

Fest steht weiters, dass der BF noch Bindungen in bzw. zur Slowakei hat. Er wurde dort geboren, spricht Slowakisch und hat den größeren Teil seines Lebens dort verbracht, weshalb bereits vor diesem Hintergrund von einer noch starken privaten Bindung des BF zu seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Weiters leben dort seine Familienangehörige. Dem BF ist es daher jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in der Slowakei niederzulassen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird in seiner Heimat Fuß zu fassen.

Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer weiteren tiefergreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich nicht ehrenamtlich engagiert. Der BF ging zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach und ist damit auch nicht selbsterhaltungsfähig.

Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, zumal es zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.

Auch die mit 10 Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich in im Hinblick auf den persönlichen Eindruck des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit seinem vergangenen Verhalten samt dessen Verurteilungen als gerechtfertigt. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr und der Wirkungslosigkeit der in der Vergangenheit über den BF verhängten strafgerichtlichen Sanktionen kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein mit 10 befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann.

Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter 10 Jahren würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 17.03.2026, G312 2338419/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 17.03.2026, G312 2338419/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.

Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Eigentumsdelikt EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2338419.1.01

Im RIS seit

24.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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