TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/17 G308 2341721-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2026
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Entscheidungsdatum

17.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G308 2341721-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.02.2026, Zl. XXXX , nach einer am 18.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.02.2026, Zl. römisch 40 , nach einer am 18.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge auch: BF) hält sich seit dem Jahr 2019 mit gemeldetem Wohnsitz in Österreich auf und wurde ihr von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) eine unbefristete Anmeldebescheinigung mit Gültigkeitsdauer ab 20.05.2019 ausgestellt.

2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge auch: PVA) vom 21.08.2024 wurde der BF rückwirkend ab 01.12.2022 die Alterspension zuerkannt, wobei die Höhe ab 01.01.2024 mit EUR 88,10 angegeben ist.

3. Am 11.09.2024 stellte die BF einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage. Hierüber wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA, belangte Behörde) mit Schreiben der PVA vom 13.12.2024 informiert und um neuerliche Überprüfung des rechtmäßigen Aufenthaltes der BF in Österreich ersucht.

4. Am 02.10.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt.

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die BF gem. § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gem. § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die BF gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erlassung der Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate nicht mehr zukomme, da sie nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfüge. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sie Wohnbeihilfe beziehe und einen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage gestellt habe. Die BF halte sich seit 08.04.2019 in Österreich auf, ein Recht auf Daueraufenthalt liege zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht vor.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.03.2026, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde; dies ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den bekämpften Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben; in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.03.2026, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde; dies ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den bekämpften Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben; in eventu den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF seit 2025 mit ihrem geschiedenen Ehemann erneut in einer Lebensgemeinschaft lebe und dieser für die gesamten Lebenserhaltungskosten der BF aufkomme. Die BF sei in Österreich krankenversichert und verfügte über ausreichende Existenzmittel; ihr werde Unterhalt tatsächlich gewährt: zunächst durch ihren Sohn, derzeit von ihrem Lebensgefährten.

7. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 21.04.2026, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

8. Am 18.06.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, ihres Lebensgefährten als Zeugen sowie einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache statt. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 21.05.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am 25.01.1962 geborene BF ist bulgarische Staatsbürgerin und spricht Bulgarisch; ihre Identität steht fest.

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten der Beschwerdeführerin:

1.2.1. Die BF lebt seit dem Jahr 2019 im Österreichischen Bundesgebiet und weist folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.07.2026):1.2.1. Die BF lebt seit dem Jahr 2019 im Österreichischen Bundesgebiet und weist folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.07.2026):

- 08.04.2019 – 31.05.2019  Hauptwohnsitz

- 31.05.2019 – laufend  Hauptwohnsitz

1.2.2. Die BF weist folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit in Österreich auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.07.206): 1.2.2. Die BF weist folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit in Österreich auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.07.206):

- 11.04.2019 – 03.09.2021  Arbeiterin

- 15.09.2021 – 16.08.2022   Krankengeldbezug

- 17.08.2022 – 31.08.2022  Arbeitslosengeldbezug

- 01.09.2022 – 31.08.2024   Pensionsvorschussbezug

- 01.12.2022 – laufend   Alterspensionsbezug

- 12.03.2026 – laufend   Arbeiterin

Die BF hat im Monat März 2026 netto EUR 598,48 ins Verdienen gebracht; im Monat April 2026 netto EUR 881,97 und im Monat Mai netto EUR 1.274,80.

1.2.3. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 13.07.2026). 1.2.3. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 13.07.2026).

1.3. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin:

1.3.1. Die BF ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Sie lebt seit Ende 2025 wieder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Ex-Mann und leben die beiden in einem gemeinsamen Haushalt, wobei insbesondere ihr Lebensgefährte für den Großteil der gemeinsamen Lebenserhaltungskosten, wie etwa der Miete, aufkommt. Bis die BF erneut mit ihrem Ex-Mann einen gemeinsamen Haushalt begründete, ist insbesondere der Sohn der BF aufgrund ihrer geringen Pension für ihre Lebenserhaltungskosten aufgekommen.

1.3.2. Die BF hat in Bulgarien eine Lehre zur Kellnerin absolviert; vor ihrer Einreise nach Österreich hat sie in Deutschland im Tourismusgewerbe gearbeitet.

1.3.3. Die BF leidet an einer SSP-Längsruptur der rechten Schulter, weshalb sie bereits zwei Mal operiert und im Zeitraum 15.09.2021 – 16.08.2022 Krankengeld bezog.

Darüber hinaus ist die BF gesund und arbeitsfähig und geht sie zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auch einer Erwerbstätigkeit nach.

1.3.4. Der Sohn der BF sowie dessen Ehefrau und Kinder leben in Österreich; die BF hat regelmäßigen Kontakt mit ihnen und unterstützt ihren Sohn auch, indem sie sich regelmäßig um ihre beiden minderjährigen Enkelkinder kümmert.

1.3.5. Die Tochter der BF lebt mit ihrer Familie in Bulgarien; darüber hinaus verfügt die BF über keine Verwandtschaft mehr in Bulgarien. Die BF hat Kontakt mit ihrer Tochter. Der Bruder der BF lebt in Deutschland.

1.3.6. Die BF verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein und geht auch keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Dass die BF über intensive Freundschaften in Österreich verfügen würde, kann nicht festgestellt werden. Es kann somit insgesamt festgestellt werden, dass die BF über kein hohes Maß an privater oder gesellschaftlicher Integration im Bundesgebiet verfügt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die BF wies sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.06.2026 mit ihrem bulgarischen Personalausweis aus.

2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise der BF im Jahr 2019 ergeben sich einerseits aus der Wohnsitzmeldung der BF und andererseits aus der damit in Einklang stehenden eigenen Aussage der BF vor dem erkennenden Gericht.

2.2.3. Die Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen der BF konnten aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 18.06.2026 getroffen werden.

2.2.4. Anhand der Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, konnten die Feststellungen darüber getroffen werden, dass sie sich mit ihrem Ex-Mann erneut in einer Beziehung befindet; hierzu sind auch die Aussagen des als Zeugen geladenen Ex-Mannes der BF glaubwürdig. Weiters konnte insbesondere aufgrund der übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben der BF und des Zeugen festgestellt werden, dass die Lebenserhaltungskosten der BF überwiegend durch ihren Lebensgefährten bestritten werden; dies wird auch durch die am 18.06.2026 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Unterlagen untermauert, aus denen hervorgeht, dass der Lebensgefährte der BF die monatliche Miete der gemeinsamen Wohnung überweist.

2.2.5. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister (sowohl für die BF als auch ihres Lebensgefährten) sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.2.6. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF resultieren einerseits aus ihren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und andererseits aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, welche als Konvolut zum Akt genommen wurden. Die Arbeitsfähigkeit der BF steht auch aufgrund der Tatsache, dass sie sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet, fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde:

Es wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben.Es wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben.

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF ist bulgarische Staatsbürgerin und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 EWR-Bürgerin. Die BF ist bulgarische Staatsbürgerin und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, EWR-Bürgerin.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet wie folgt:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet wie folgt:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelten § 55 lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelten Paragraph 55, lautet:

„§ 55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.Nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Um als „Arbeitnehmer" iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zu gelten muss lediglich eine „tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).Um als „Arbeitnehmer" iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zu gelten muss lediglich eine „tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).

Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des § 51 Abs. 1 NAG 2005 als auch des Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2004/38/EG (arg.: "oder") ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 NAG 2005 nicht erforderlich, dass kumulativ die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Art. 7 Abs. 1 lit. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0110, mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; EuGH 11.11.2014, C-333/13, Dano; VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0022, VwSlg. 19331 A).Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 als auch des Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie 2004/38/EG (arg.: "oder") ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 nicht erforderlich, dass kumulativ die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen vergleiche VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0110, mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; EuGH 11.11.2014, C-333/13, Dano; VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0022, VwSlg. 19331 A).

3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199). Das BVwG hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN).3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199). Das BVwG hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN).

Vorliegend hat das BVwG seiner Beurteilung, ob die im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung der BF gem. § 66 FPG zulässig ist, somit die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Davon ausgehend ist auf die aktuelle Erwerbstätigkeit der BF hinzuweisen: So steht diese zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG seit dem 12.03.2026 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Vorliegend hat das BVwG seiner Beurteilung, ob die im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung der BF gem. Paragraph 66, FPG zulässig ist, somit die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Davon ausgehend ist auf die aktuelle Erwerbstätigkeit der BF hinzuweisen: So steht diese zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG seit dem 12.03.2026 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis.

3.1.4. Wenngleich die BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist dies im für die Entscheidung des erkennenden Gerichts maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt der Fall, weshalb die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt ist und der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zukommt. 3.1.4. Wenngleich die BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist dies im für die Entscheidung des erkennenden Gerichts maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt der Fall, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt ist und der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten zukommt.

Da die BF bereits die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfüllt, konnte iSd oben angeführten Judikatur die Prüfung der Erfüllung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG – ausreichende Existenzmittel sowie umfassender Krankenversicherungsschutz – entfallen. Ergänzend sei an dieser Stelle dennoch anzuführen, dass die BF insbesondere von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt wird, indem dieser insbesondere für die Miete der gemeinsamen Wohnung, in welcher er seit 24.02.2026 mit der BF lebt, aufkommt. Darüber hinaus bestreiten die BF und ihr Lebensgefährte die Kosten des Alltags gemeinsam, da die BF neben ihrer – wohlgemerkt geringen – Alterspension zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auch ein Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ins Verdienen bringt.Da die BF bereits die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt, konnte iSd oben angeführten Judikatur die Prüfung der Erfüllung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG – ausreichende Existenzmittel sowie umfassender Krankenversicherungsschutz – entfallen. Ergänzend sei an dieser Stelle dennoch anzuführen, dass die BF insbesondere von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt wird, indem dieser insbesondere für die Miete der gemeinsamen Wohnung, in welcher er seit 24.02.2026 mit der BF lebt, aufkommt. Darüber hinaus bestreiten die BF und ihr Lebensgefährte die Kosten des Alltags gemeinsam, da die BF neben ihrer – wohlgemerkt geringen – Alterspension zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auch ein Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ins Verdienen bringt.

3.1.5. Im Ergebnis kommt das BVwG daher zum Schluss, dass der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt und mangels vorliegender Beeinträchtigung öffentlicher Interessen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd § 66 FPG iVm § 55 NAG gegenständlichen nicht vorliegen (siehe VwGH 16.02.2012, 2009/01/0062: hinsichtlich der nur deklaratorischen Wirkung einer Anmeldebescheinigung). 3.1.5. Im Ergebnis kommt das BVwG daher zum Schluss, dass der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt und mangels vorliegender Beeinträchtigung öffentlicher Interessen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung iSd Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, NAG gegenständlichen nicht vorliegen (siehe VwGH 16.02.2012, 2009/01/0062: hinsichtlich der nur deklaratorischen Wirkung einer Anmeldebescheinigung).

Im Ergebnis erweist sich eine Ausweisungsentscheidung gegen die BF gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG iVm § 51 Abs. 1 Z 1 NAG als unzulässig und war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Im Ergebnis erweist sich eine Ausweisungsentscheidung gegen die BF gemäß Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als unzulässig und war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung finanzielle Mittel Haftungserklärung Unionsrecht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2341721.1.00

Im RIS seit

07.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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