TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/22 G308 2317964-1

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Veröffentlicht am 22.07.2026
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Entscheidungsdatum

22.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G308 2317964-1/11E

G308 2317966-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX und 2.) XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit: Rumänien, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer, Ringstraße 9/1, 4600 Wels, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 1.) Zl. XXXX und zu 2.) Zl. XXXX jeweils vom 30.06.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit: Rumänien, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , beide vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer, Ringstraße 9/1, 4600 Wels, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 1.) Zl. römisch 40 und zu 2.) Zl. römisch 40 jeweils vom 30.06.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2026, zu Recht:

A)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Mutter (in weiterer Folge: BF1) sowie ihren minderjährigen Sohn (in weiterer Folge: BF2; beide gemeinsam auch: die BF). Die BF1 lebt mit Alexandru-Cristian DIRNSTORFER, dem Vater des BF2, in einer Lebensgemeinschaft und in einem gemeinsamen Haushalt; gegen Alexandru-Cristian DIRNSTORFER (in weiterer Folge zum leichteren Verständnis auch: BF3) läuft bei der gegenständlichen Gerichtsabteilung ebenfalls ein Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einem erteilen Aufenthaltsverbot zur GZ: G308 2305468-2. Für ein leichteres Verständnis und eine bessere Nachvollziehbarkeit in beiden Verfahren, wird in beiden Verfahren dieselbe abgekürzte Bezeichnung für die Beschwerdeführer verwendet, weshalb im gegenständlichen Erkenntnis der Lebensgefährte der BF1 und Vater des BF2 als BF 3 bezeichnet wird.

2. Die BF1 reiste erstmals im Jahr 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein; der BF2 wurde am XXXX in Österreich geboren. 2. Die BF1 reiste erstmals im Jahr 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein; der BF2 wurde am römisch 40 in Österreich geboren.

3. Der BF1 wurde aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer), unbefristet ab 21.08.2023, ausgestellt.

4. Die BF1 wurde am 29.08.2024 sowie am 06.06.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.

5. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die BF1 und der BF2 gem. § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gem. § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 5. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die BF1 und der BF2 gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass der BF1 das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukomme, da sie in Österreich weder Arbeitnehmerin noch Selbständige sei und auch nicht über ausreichende Existenzmittel oder einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfüge.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.07.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, b) die Bescheide dahingehend abändern, dass die ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ersatzlos behoben wird; in eventu c) die erstinstanzlichen Entscheidungen aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.

Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF1 versucht habe, nach der Geburt des BF2 zumindest fallweise einer Beschäftigung nachzugehen; dies sei ihr aufgrund der gesundheitlichen Probleme und der Betreuungssituation für den BF2 jedoch nicht möglich gewesen. Der BF2 habe ab September 2025 einen Krabbelstubenplatz und sei mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) vereinbart, dass die BF1 ab diesem Zeitpunkt wieder einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen werde und sie diesbezüglich auch Angebote vom AMS erhalten werde. Es könne der BF1 nicht vorgeworfen werden, sie hätte keine entsprechenden Bewerbungsschreiben an das AMS vorgelegt oder dass sie nicht zumindest arbeitssuchend sei. Der BF2 leide seit Geburt an gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seien in Österreich regelmäßige ärztliche Kontrollen sowie Physiotherapie nötig, damit er sich gut entwickle. Es bestehe auch ein intensiver Kontakt und eine gegenseitige Unterstützung zwischen den BF und ihrer in Österreich lebenden Familie; die BF2 verfüge in Österreich über einen engen Freundeskreis.

7. Das BFA legte die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend jeweils am 21.08.2025, vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

8. Am 27.03.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei die geladene BF1 unentschuldigt und ihre Rechtsvertretung entschuldigt nicht erschienen sind; aufgrund der Unmündigkeit des BF2 war dessen Anwesenheit nicht erforderlich. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 28.10.2025, dem BVwG per E-Mail am 16.02.2026 übermittelt, einen Teilnahmeverzicht ab.

9. Zum Beschwerdeverfahren des BF3 fand am 12.06.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der die BF1 als Zeugin geladen und einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF wurde am XXXX und der BF2 am XXXX geboren; sie sind rumänische Staatsbürger. Ihre Identitäten stehen fest. 1.1. Die BF wurde am römisch 40 und der BF2 am römisch 40 geboren; sie sind rumänische Staatsbürger. Ihre Identitäten stehen fest.

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten der Beschwerdeführer:

1.2.1. Die BF1 befindet sich seit dem Jahr 2023 im österreichischen Bundesgebiet, der BF2 wurde hier geboren.

1.2.2. Die BF1 weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.07.2026):1.2.2. Die BF1 weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.07.2026):

- 02.05.2023 – 08.05.2023  Hauptwohnsitz

- 23.05.2023 – 31.05.2023  Hauptwohnsitz

- 05.06.2023 – 26.02.2024  Hauptwohnsitz

- 26.02.2024 – 15.10.2024  Hauptwohnsitz

- 15.10.2024 – 23.01.2025  Hauptwohnsitz

- 23.01.2025 – laufend  Hauptwohnsitz

Der BF2 weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.07.2026):Der BF2 weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.07.2026):

- 26.02.2024 – 15.10.2024  Hauptwohnsitz

- 15.10.2024 – 17.02.2025  Hauptwohnsitz

- 17.02.2025 – 30.06.2026  Hauptwohnsitz

30.06.2026 – laufend   Hauptwohnsitz

Die BF1 und der BF2 leben im gemeinsamen Haushalt mit dem BF3. Dies ergibt sich einerseits aus den glaubwürdigen Angaben des BF3 und der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.06.2026 zum Verfahren des BF3, G308 2305468-2, sowie aus den aktuellen Wohnsitzmeldungen. Auch wenn die BF1 zum Entscheidungszeitpunkt nicht an der selben Adresse wie der BF2 und BF3 gemeldet ist, sondern noch an jener Adresse, an welcher der BF3 bis zum 11.02.2026 und der BF2 bis zum 30.06.2026 ebenfalls gemeldet waren, ist für das erkennende Gericht plausibel, dass alle drei BF in einem gemeinsamen Haushalt leben, zumal die BF1 überwiegend den BF2 betreut.

Der BF3 und die BF1 waren aufgrund eines Streits im Zeitraum Oktober 2024 für ca. zwei Wochen getrennt; während dieser Zeit lebte die BF1 mit dem BF2 bei ihrer Cousine (vgl. Niederschrift vom 06.06.2025, AS 32).Der BF3 und die BF1 waren aufgrund eines Streits im Zeitraum Oktober 2024 für ca. zwei Wochen getrennt; während dieser Zeit lebte die BF1 mit dem BF2 bei ihrer Cousine vergleiche Niederschrift vom 06.06.2025, AS 32).

1.2.3. Die BF1 weist folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in Österreich auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.07.2026): 1.2.3. Die BF1 weist folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in Österreich auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.07.2026):

- 12.06.2023 – 10.12.2023  Arbeiterin

- 11.12.2023 – 11.04.2024  Wochengeldbezug

- XXXX – 23.01.2025  Bezug von Kinderbetreuungsgeld- römisch 40 – 23.01.2025 Bezug von Kinderbetreuungsgeld

- 16.10.2024 – 25.02.2025  geringfügig beschäftigte Arbeiterin

- 04.11.2025 – 09.06.2026  Arbeiterin

- 17.06.2026 – laufend   Arbeitslosengeldbezug

Seit der Geburt des BF2 war es der BF1 nicht möglich, einer (Vollzeit-)Beschäftigung nachzugehen, da sie ganztätig für die Betreuung des BF2 zuständig war. Da der BF2 seit September 2025 einen Platz in der Krabbelstube hat, war es der BF1 möglich, ab 04.11.2025 wieder eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. Bestätigung über die Vergabe eines Krabbelstubenplatzes, AS 95 zu G308 2317966-1 sowie im Akt zu G308 2305468-2 aufliegende Besuchsbestätigung vom 19.09.2025). Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt geht die BF1 keiner Beschäftigung nach und bezieht Arbeitslosengeld.Seit der Geburt des BF2 war es der BF1 nicht möglich, einer (Vollzeit-)Beschäftigung nachzugehen, da sie ganztätig für die Betreuung des BF2 zuständig war. Da der BF2 seit September 2025 einen Platz in der Krabbelstube hat, war es der BF1 möglich, ab 04.11.2025 wieder eine Beschäftigung aufzunehmen vergleiche Bestätigung über die Vergabe eines Krabbelstubenplatzes, AS 95 zu G308 2317966-1 sowie im Akt zu G308 2305468-2 aufliegende Besuchsbestätigung vom 19.09.2025). Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt geht die BF1 keiner Beschäftigung nach und bezieht Arbeitslosengeld.

1.2.4. Beide BF sind strafrechtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich für die BF1 vom 07.07.2026).1.2.4. Beide BF sind strafrechtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich für die BF1 vom 07.07.2026).

1.3. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer:

1.3.1. Die BF1 lebt mit dem BF3 in einer Lebensgemeinschaft und haben sie ein gemeinsames Kind, den minderjährigen BF2.

1.3.2. Die BF1 hat im Herkunftsstaat eine Ausbildung zur Krankenschwester gemacht; sie hat in Rumänien auch als Küchenhilfe gearbeitet (vgl. niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 29.08.2024, AS 43). 1.3.2. Die BF1 hat im Herkunftsstaat eine Ausbildung zur Krankenschwester gemacht; sie hat in Rumänien auch als Küchenhilfe gearbeitet vergleiche niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 29.08.2024, AS 43).

1.3.3. Die BF1 leidet unter Panikattacken und Stimmungsschwankungen, ansonsten ist sie gesund und arbeitsfähig (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026 zu G308 2305468-2, S. 15).1.3.3. Die BF1 leidet unter Panikattacken und Stimmungsschwankungen, ansonsten ist sie gesund und arbeitsfähig vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026 zu G308 2305468-2, S. 15).

Bei der Geburt des BF2 traten Komplikationen auf; so kam es aufgrund von Sauerstoffmangel zu einer peripartalen Azidose sowie zu subduralen und subarachnoiden Blutungen und Krampfanfällen. Der BF2 konnte zwei Wochen nach seiner Geburt in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen werden. Der BF2 leidet auch an einem chronischen Luxit-Radiuskopf (Ausrenkung der Speiche im Ellenbogengelenk), weshalb er sich in Physiotherapie befindet; eine entsprechende Operation wird bis zum 3. Lebensjahr vorgenommen (vgl. Ambulanzbefund vom 07.02.2025, AS 63, Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026 zu G308 2305468-2, S. 7f. S. 13 f.). Bei der Geburt des BF2 traten Komplikationen auf; so kam es aufgrund von Sauerstoffmangel zu einer peripartalen Azidose sowie zu subduralen und subarachnoiden Blutungen und Krampfanfällen. Der BF2 konnte zwei Wochen nach seiner Geburt in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen werden. Der BF2 leidet auch an einem chronischen Luxit-Radiuskopf (Ausrenkung der Speiche im Ellenbogengelenk), weshalb er sich in Physiotherapie befindet; eine entsprechende Operation wird bis zum 3. Lebensjahr vorgenommen vergleiche Ambulanzbefund vom 07.02.2025, AS 63, Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026 zu G308 2305468-2, S. 7f. S. 13 f.).

Beim B2 wurde außerdem frühkindlicher Autismus festgestellt (vgl. Urkundenvorlage vom 11.06.2026 zu G308 2305468-2: Ärztliche/psychologische Stellungnahme vom 25.03.2026). Beim B2 wurde außerdem frühkindlicher Autismus festgestellt vergleiche Urkundenvorlage vom 11.06.2026 zu G308 2305468-2: Ärztliche/psychologische Stellungnahme vom 25.03.2026).

Aufgrund seines bisherigen Krankheitsverlaufes befindet sich der BF2 neben physiotherapeutischer Behandlung auch in regelmäßiger Therapie zur positiven sozialen Entwicklung. Diese Therapie ist auch erforderlich, damit der BF2 die mit seiner Autismus-Erkrankung typisch einhergehenden Defizite im Laufe seiner Entwicklung auszugleichen vermag; die Therapieeinheiten erfolgen teilweise online mit Anweisungen an die BF1, welche diese sodann im Alltag mit dem BF2 umsetzt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026 zu G308 2305468-2, S. 7f. S. 13 f.).Aufgrund seines bisherigen Krankheitsverlaufes befindet sich der BF2 neben physiotherapeutischer Behandlung auch in regelmäßiger Therapie zur positiven sozialen Entwicklung. Diese Therapie ist auch erforderlich, damit der BF2 die mit seiner Autismus-Erkrankung typisch einhergehenden Defizite im Laufe seiner Entwicklung auszugleichen vermag; die Therapieeinheiten erfolgen teilweise online mit Anweisungen an die BF1, welche diese sodann im Alltag mit dem BF2 umsetzt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026 zu G308 2305468-2, S. 7f. S. 13 f.).

1.3.4. Neben ihrem Lebensgefährten, dem BF3, und dessen Familie sowie ihrem Sohn, dem BF2, lebt auch noch die Mutter der BF1 in Österreich. Die BF1 betreut den BF2 überwiegend alleine und führt mit ihm die aufgrund seiner Autismus-Erkrankung notwendigen Therapien aus; sie wird bei der Betreuung des BF2 auch von ihrer Schwiegermutter und Mutter unterstützt. Von ihnen erhält die BF1 auch finanzielle Unterstützung, da sie nicht über ausreichende eigene Existenzmittel verfügt. Über nennenswerte freundschaftliche Beziehungen verfügt die BF1 nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026 zu G308 2305468-2, S. 12 ff.).1.3.4. Neben ihrem Lebensgefährten, dem BF3, und dessen Familie sowie ihrem Sohn, dem BF2, lebt auch noch die Mutter der BF1 in Österreich. Die BF1 betreut den BF2 überwiegend alleine und führt mit ihm die aufgrund seiner Autismus-Erkrankung notwendigen Therapien aus; sie wird bei der Betreuung des BF2 auch von ihrer Schwiegermutter und Mutter unterstützt. Von ihnen erhält die BF1 auch finanzielle Unterstützung, da sie nicht über ausreichende eigene Existenzmittel verfügt. Über nennenswerte freundschaftliche Beziehungen verfügt die BF1 nicht vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026 zu G308 2305468-2, S. 12 ff.).

1.3.5. In Rumänien leben der Bruder der BF1 sowie ihr Vater; inwiefern regelmäßiger Kontakt zu diesen besteht, kann nicht festgestellt werden. Die BF1 hat den BF3 in Rumänien besucht, als sich dieser dort aufgrund seines Aufenthaltsverbotes aufhielt; während dieser Zeit konnte sie bei ihrem Bruder wohnen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026 zu G308 2305468-2, S. 6, 12, 15).1.3.5. In Rumänien leben der Bruder der BF1 sowie ihr Vater; inwiefern regelmäßiger Kontakt zu diesen besteht, kann nicht festgestellt werden. Die BF1 hat den BF3 in Rumänien besucht, als sich dieser dort aufgrund seines Aufenthaltsverbotes aufhielt; während dieser Zeit konnte sie bei ihrem Bruder wohnen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026 zu G308 2305468-2, S. 6, 12, 15).

1.3.6. Die BF1 spricht Rumänisch, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt sie nicht; der BF2 kann noch nicht sprechen, was insbesondere auf seine Erkrankung (Autismus) zurückzuführen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll zu G308 2305468-2 vom 12.06.2026, S. 13).1.3.6. Die BF1 spricht Rumänisch, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt sie nicht; der BF2 kann noch nicht sprechen, was insbesondere auf seine Erkrankung (Autismus) zurückzuführen ist vergleiche Verhandlungsprotokoll zu G308 2305468-2 vom 12.06.2026, S. 13).

1.3.7. Die BF1 geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein.

1.3.8. Es kann insgesamt somit festgestellt werden, dass die BF1 über keine ausreichende sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt. Eine Integration des BF2 ist aufgrund dessen Alters naturgemäß nicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Weitere Feststellungen konnten auch aufgrund der Aussage der BF1 sowie weiterer Zeugenaussagen vor dem BVwG am 12.06.2026 im Verfahren betreffend ihren Lebensgefährten (BF3) zu G308 2305468-2 getroffen werden; diesbezüglich wird auf das bei den entsprechenden Feststellungen in Klammern angeführte Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026 verwiesen.

2.2.3. Die Feststellungen zur Einreise der BF1 im Jahr 2023 ergeben sich aus der ersten Wohnsitzmeldung der BF1 sowie ihrer diesbezüglich in Einklang zu bringenden Angabe vor dem BVwG am 12.06.2026.

2.2.4. Die Feststellungen zu den mangelnden Deutschkenntnissen der BF1 beruhen auf dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.06.2026; die BF1 konnte auch kein Sprachzertifikat vorlegen.

2.2.5. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.2.6. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF1 beruhen auf deren eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht im Rahmen ihrer Einvernahme am 12.06.2026.

2.2.7. Dass die BF1 nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, konnte anhand der plausiblen Angaben, wonach sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie angewiesen ist, festgestellt werden. Damit im Einklang steht auch die Aussage der als Zeugin am 12.06.2026 einvernommenen Mutter des BF3, die angab, die Familie finanziell zu unterstützen.

2.2.8. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen der beiden BF ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, dem Vorbringen der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.06.2026 und insbesondere den im gesamten Verfahren von der BF1 gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der BF noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

Zu Spruchteil A)

Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

3.1. Zur Verbindung der Verfahren:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).

Da es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um Mutter und Sohn handelt und diese in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerde inhaltlich übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerden:

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF sind rumänische Staatsbürger und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 EWR-Bürger. Die BF sind rumänische Staatsbürger und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, EWR-Bürger.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet wie folgt:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet wie folgt:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelten § 55 lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelten Paragraph 55, lautet:

„§ 55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

3.1.2. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.3.1.2. Nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Um als "Arbeitnehmer" iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zu gelten muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).Um als "Arbeitnehmer" iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zu gelten muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049 mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).

Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des § 51 Abs. 1 NAG 2005 als auch des Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2004/38/EG (arg.: "oder") ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 NAG 2005 nicht erforderlich, dass kumulativ die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Art. 7 Abs. 1 lit. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen (vgl. VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0110, mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; EuGH 11.11.2014, C-333/13, Dano; VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0022, VwSlg. 19331 A).Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 als auch des Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie 2004/38/EG (arg.: "oder") ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 nicht erforderlich, dass kumulativ die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, dieser Bestimmung erfüllt sein müssen. Die Richtlinie 2004/38/EG unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen vergleiche VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0110, mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; EuGH 11.11.2014, C-333/13, Dano; VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0022, VwSlg. 19331 A).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199). Das BVwG hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199). Das BVwG hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN).

3.1.3. Vorliegend hat das BVwG seiner Beurteilung, ob die in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Ausweisungen der BF1 und des BF2 gem. § 66 FPG zulässig sind, somit die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Davon ausgehend ist auf die aktuelle Erwerbstätigkeit der BF1 hinzuweisen: So steht diese zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG seit dem 09.06.2026 in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis, sondern bezieht vielmehr seit dem 17.06.2026 Arbeitslosengeld. Da die BF1 daher auch nicht über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und den BF2 verfügt, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate gem. § 51 Abs 1 NAG nicht erfüllt sind. 3.1.3. Vorliegend hat das BVwG seiner Beurteilung, ob die in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Ausweisungen der BF1 und des BF2 gem. Paragraph 66, FPG zulässig sind, somit die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Davon ausgehend ist auf die aktuelle Erwerbstätigkeit der BF1 hinzuweisen: So steht diese zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG seit dem 09.06.2026 in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis, sondern bezieht vielmehr seit dem 17.06.2026 Arbeitslosengeld. Da die BF1 daher auch nicht über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und den BF2 verfügt, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate gem. Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht erfüllt sind.

3.1.4. Wird durch eine Ausweisung in das Privat oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248). 3.1.4. Wird durch eine Ausweisung in das Privat oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).

Die BF1 hält sich seit zumindest 02.05.2023 und somit seit knapp drei Jahren in Österreich auf. Im Bundesgebiet leben neben ihrem Sohn, dem BF2, auch ihr Lebensgefährte (BF3) sowie ihre Mutter. Über Freundschaften verfügt sie im Bundesgebiet nicht und konnten auch keine ausreichenden Deutschkenntnisse der BF1 festgestellt werden. Es wurde auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass die BF1 in Österreich über ein hinreichendes Maß an sozialer oder gesellschaftlicher Integration verfügen würde; insbesondere wurde nicht hervorgebracht, dass sie Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig wäre. Vielmehr konnte mangels entsprechender Unterlagen festgestellt werden, dass die BF1 über kein ausreichendes Maß an privater oder gesellschaftlicher Integration verfügt. Zudem bezieht sie zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt Arbeitslosengeld und ist demnach auch nicht beruflich integriert.

Die BF1 wurde in Rumänien hauptsozialisiert, sie hat dort eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und als Küchenhilfe gearbeitet; außerdem leben ihr Bruder und Vater im Herkunftsstaat. Die BF1 leidet unter Panikattacken und Stimmungsschwankungen, ist darüber hinaus aber gesund und arbeitsfähig. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht völlig entwurzelt wäre, sondern sich beruflich und sozial rasch integrieren kann, zumal noch ein Teil ihrer Familie im Herkunftsstaat lebt und sie dort aufgewachsen ist und in der Vergangenheit auch gearbeitet hat. Es war der BF1 auch möglich, in Rumänien bei ihrem Bruder zu wohnen, als sie den BF3 besucht hat. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der BF1 nicht möglich sein sollte, auch künftig wieder in Rumänien zu leben. Unter Berücksichtigung der Betreuungspflicht der BF1 gegenüber dem minderjährigen BF2 ist anzuführen, dass es der BF1 auch in Österreich möglich war, für den BF2 zu sorgen, teilweise auch während sie erwerbstätig war. Es wird nicht verkannt, dass die BF1 teilweise finanziell von der Mutter des BF3 unterstützt wurde, doch sind keine Gründe ersichtlich, wieso diese finanzielle Unterstützungsleistung unter der Annahme der Rückkehr nach Rumänien unterbleiben sollte.

Zum Gesundheitszustand des BF2 ist anzuführen, dass dieser – wie oben näher festgestellt – sich sowohl in physiotherapeutischer Behandlung als auch aufgrund des diagnostizierten Autismus in Therapie befindet. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der BF2 von Geburt an ärztlich behandelt wurde und hier – insbesondere zwischen der BF1 als sorgender Mutter – ein Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Ärzten und Therapeuten besteht und die Therapieabläufe eine gewisse Routine im Alltag der beiden BF darstellen. Die Anweisungen aus der Therapie, welche teilweise online stattfindet, führt die BF1 sodann im Alltag mit dem BF2 aus. Die Integration der therapeutischen Anweisungen im Alltag ist essenziell für die Entwicklung des BF2, doch ist kein Grund ersichtlich, dass die BF1 diese mit dem BF2 nicht auch in Rumänien umsetzen kann, zumal sie weiterhin online Kontakt mit dem bisher gewohnten Therapeuten halten kann. Zudem sind keine Gründe ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert hervorgebracht, dass die Weiterführung der Therapie und die ärztliche Behandlung des BF2 in Rumänien nicht möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH vom 21.02.2017 Ro 2016/18/0005). Weder handelt es sich beim Krankheitsbild des BF2 um eine lebensbedrohliche Krankheit, noch wurde in substantiierter Weise hervorgebracht, dass eine Behandlung in Rumänien nicht möglich wäre. Eine Ausweisung des BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet stellt auch keinen Eingriff in das Kindeswohl dar, da der BF2 gemeinsam mit seiner Mutter ausreist, mit welcher er bis dato im gemeinsamen Haushalt lebt und diese als seine engste Bezugsperson gilt; hinzu kommt, dass der BF2 sich in einem Alter befindet, in dem er naturgemäß an sein soziales Umfeld noch nicht derart gewöhnt ist, dass er sich anderswo nicht anpassen könnte. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass für Menschen mit Autismus jede Umgestaltung des Alltags eine schwere Herausforderung darstellt, doch besucht der BF2 die Krabbelstube und ist somit die teilweise Betreuung durch andere Personen gewöhnt, weshalb eine Ausreise aus Österreich und Umgewöhnung des Alltags – mit Hilfe der BF1 – zumutbar sein wird.Zum Gesundheitszustand des BF2 ist anzuführen, dass dieser – wie oben näher festgestellt – sich sowohl in physiotherapeutischer Behandlung als auch aufgrund des diagnostizierten Autismus in Therapie befindet. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der BF2 von Geburt an ärztlich behandelt wurde und hier – insbesondere zwischen der BF1 als sorgender Mutter – ein Vertrauensverhältnis zu den behandelnden Ärzten und Therapeuten besteht und die Therapieabläufe eine gewisse Routine im Alltag der beiden BF darstellen. Die Anweisungen aus der Therapie, welche teilweise online stattfindet, führt die BF1 sodann im Alltag mit dem BF2 aus. Die Integration der therapeutischen Anweisungen im Alltag ist essenziell für die Entwicklung des BF2, doch ist kein Grund ersichtlich, dass die BF1 diese mit dem BF2 nicht auch in Rumänien umsetzen kann, zumal sie weiterhin online Kontakt mit dem bisher gewohnten Therapeuten halten kann. Zudem sind keine Gründe ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert hervorgebracht, dass die Weiterführung der Therapie und die ärztliche Behandlung des BF2 in Rumänien nicht möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche etwa VwGH vom 21.02.2017 Ro 2016/18/0005). Weder handelt es sich beim Krankheitsbild des BF2 um eine lebensbedrohliche Krankheit, noch wurde in substantiierter Weise hervorgebracht, dass eine Behandlung in Rumänien nicht möglich wäre. Eine Ausweisung des BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet stellt auch keinen Eingriff in das Kindeswohl dar, da der BF2 gemeinsam mit seiner Mutter ausreist, mit welcher er bis dato im gemeinsamen Haushalt lebt und diese als seine engste Bezugsperson gilt; hinzu kommt, dass der BF2 sich in einem Alter befindet, in dem er naturgemäß an sein soziales Umfeld noch nicht derart gewöhnt ist, dass er sich anderswo nicht anpassen könnte. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass für Menschen mit Autismus jede Umgestaltung des Alltags eine schwere Herausforderung darstellt, doch besucht der BF2 die Krabbelstube und ist somit die teilweise Betreuung durch andere Personen gewöhnt, weshalb eine Ausreise aus Österreich und Umgewöhnung des Alltags – mit Hilfe der BF1 – zumutbar sein wird.

Es steht der BF1 auch frei, erneut mit dem BF2 in das österreichische Bundesgebiet einzureisen und hier zu leben, sofern sie die hierfür nötigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

In Bezug auf das gemeinsame Familienleben der BF1, des BF2 und des BF3 ist Folgendes anzuführen:

Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde sowohl gegen die BF1 als auch gegen ihren minderjährigen Sohn, den BF2, verhängt; demnach werden die beiden gemeinsam aus Österreich ausreisen. Unter der Annahme, dass die BF1 in ihren Herkunftsstaat Rumänien zurückreist, ist darauf hinzuweisen, dass auch ihr Lebensgefährte und der Vater des BF2, nämlich der BF3, höchstwahrscheinlich in Rumänien aufhältig sein wird, da das gegen ihn ebenfalls ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, das allerdings auch in Beschwerde gezogen wurde. Alle drei BF könnten demnach ihr Familienleben etwa in Rumänien fortsetzen.

Das erkennende Gericht kommt somit insgesamt zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung der BF1 und des BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.1.5. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der BF1 und dem BF2 wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt, weshalb auch Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden ist. 3.1.5. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der BF1 und dem BF2 wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt, weshalb auch Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden ist.

Im Ergebnis sind die Beschwerden daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2317964.1.00

Im RIS seit

09.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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