TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/22 G308 2305468-2

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Veröffentlicht am 22.07.2026
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Entscheidungsdatum

22.07.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Anmerkung

VfGH-Beschluss: E 2884/2026-5 vom 21.09.2026 Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Spruch


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G308 2305468-2/23E

G308 2305468-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer, Ringstraße 9/1, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 27.06.2025, Zl. XXXX , nach einer am 12.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer, Ringstraße 9/1, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 27.06.2025, Zl. römisch 40 , nach einer am 12.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 (ein) Jahr und 6 (sechs) Monate herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 1 (ein) Jahr und 6 (sechs) Monate herabgesetzt wird.

II.      Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird abgewiesen.

III.    Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF stützt.römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF stützt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Eingangs ist zur besseren Nachvollziehbarkeit Folgendes anzumerken: Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat einen minderjährigen Sohn; gegen seine Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn läuft bei der gegenständlichen Gerichtsabteilung ebenfalls ein Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit einer Ausweisung zur GZ G308 2317964-1 sowie G308 2317966-1, wobei diese in den dortigen Verfahren als BF1 (Mutter bzw. Lebensgefährtin) und BF2 (minderjähriger Sohn) geführt werden und der im gegenständlichen Verfahren betroffene Beschwerdeführer in den dortigen Verfahren als BF3 bezeichnet wird. Für ein leichteres Verständnis und eine bessere Nachvollziehbarkeit in beiden Verfahren, wird diese Bezeichnung auch im hier gegenständlichen Verfahren fortgeführt: Somit wird der im gegenständlichen Erkenntnis betroffene Beschwerdeführer weiterhin als BF3 bezeichnet, seine Lebensgefährtin als BF1 und sein Sohn als BF2.

2. Der BF3 weist von 2003 bis zu seiner zweiten Abschiebung im August 2018 eine Hauptwohnsitzmeldung im österreichischen Bundesgebiet auf.

3. Der BF3 weist in Österreich 14 strafgerichtliche Verurteilungen auf. Aufgrund der ersten sieben Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 08.06.2011 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründet wurde dies mit den Verurteilungen wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Nötigung, Hehlerei und Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 29.05.2012 mit der Maßgabe stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre herabgesetzt wurde.

Nachdem der BF3 nach Entlassung aus der Strafhaft erstmals am 31.10.2017 nach Rumänien abgeschoben wurde, setzte er spätestens am 15.03.2018 erneut eine strafbare Handlung gegen das Suchmittelgesetz, was abermals eine Verurteilung zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe am 14.08.2018 nach sich zog. Der BF3 wurde am 15.08.2018 abermals nach Rumänien abgeschoben. Er kehrte im Jahr 2023 und somit während des noch aufrechten zehnjährigen Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück. Er ist seit 13.03.2023 wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

4. Zuletzt wurde der BF3 im Juli 2023 erneut straffällig und wurde in weiterer Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: BFA, belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet.

5. Der BF3 wurde am 29.08.2024 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Das BFA erließ sodann mit 20.09.2024 einen Bescheid: So wurde gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG aberkannt (spruchpunkt III.).5. Der BF3 wurde am 29.08.2024 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Das BFA erließ sodann mit 20.09.2024 einen Bescheid: So wurde gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (spruchpunkt römisch drei.).

Da die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren insofern durchgeführt hat, als sie keine umfassende Beurteilung aller strafgerichtlichen Verurteilungen des BF3 vorgenommen hat, wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in weiterer Folge auch: BVwG), GZ: G310 2305468-1/3E, vom 11.02.2025, insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen wurde.

6. Am 01.04.2025 wurde dem BF3 eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt, welche jedoch mit 26.08.2025 widerrufen wurde.

7. Der BF3 wurde erneut am 06.06.2025 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF3 gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF3 gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Verhängung des Aufenthaltsverbots wurde zusammengefasst insbesondere mit der Straffälligkeit des BF3 begründet; so wurde dieser in Österreich bereits 14 Mal rechtskräftig verurteilt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF3 mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 29.07.2025, beim BFA eingelangt am 30.07.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen; b) den Bescheid dahingehend abändern, dass das gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG gegen ihn für die Dauer von drei Jahren befristete Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben, in eventu angemessen herabgesetzt wird, in eventu c) die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF3 mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 29.07.2025, beim BFA eingelangt am 30.07.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen; b) den Bescheid dahingehend abändern, dass das gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen ihn für die Dauer von drei Jahren befristete Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben, in eventu angemessen herabgesetzt wird, in eventu c) die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.

Zusammengefasst wird in der Beschwerde auf das Privat- und Familienleben des BF3 verwiesen.

10. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch: BVwG), einlangend am 19.08.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

11. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 26.08.2025, GZ: G308 2305468-2/4Z, wurde die Beschwerde bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

12. Der BF3 wurde am 08.01.2026 nach Rumänien abgeschoben.

13. Mit Erkenntnis des VwGH vom 07.05.2026, eingelangt beim BVwG am 02.06.2026, wurde das Teilerkenntnis des BVwG vom 26.08.2025 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und wurde sodann mit Teilerkenntnis vom 10.06.2026, GZ: G308 2305468-2/17Z, in teilweiser Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt. 13. Mit Erkenntnis des VwGH vom 07.05.2026, eingelangt beim BVwG am 02.06.2026, wurde das Teilerkenntnis des BVwG vom 26.08.2025 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und wurde sodann mit Teilerkenntnis vom 10.06.2026, GZ: G308 2305468-2/17Z, in teilweiser Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass vom BF3 in seiner Beschwerde ein sehr enges Familienverhältnis zu seiner Mutter vorgebracht wurde, und sei er für sie von großer Bedeutung. Sein Sohn leide an gesundheitlichen Einschränkungen und sei das familiäre Umfeld von großer Bedeutung für ihn. Der BF3 wurde im Bundesgebiet dreizehnmal strafrechtlich verurteilt. In Anbetracht dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF3 erneut strafbare Handlungen setzen wird. Vom BF3 wurde jedoch ein intensives Verhältnis zu seiner Mutter und auch vorgebracht, dass sie ihn aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen benötige, wie auch sein Sohn. Eine eingehende Prüfung ist in der kurzen Erledigungsfrist nicht möglich, weshalb im Sinne des Erkenntnisses des VwGH der Beschwerde zu Punkt III stattgegeben wird. Der Beschwerde war im Ergebnis daher zum Entscheidungszeitpunkt - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Begründend wurde ausgeführt, dass vom BF3 in seiner Beschwerde ein sehr enges Familienverhältnis zu seiner Mutter vorgebracht wurde, und sei er für sie von großer Bedeutung. Sein Sohn leide an gesundheitlichen Einschränkungen und sei das familiäre Umfeld von großer Bedeutung für ihn. Der BF3 wurde im Bundesgebiet dreizehnmal strafrechtlich verurteilt. In Anbetracht dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF3 erneut strafbare Handlungen setzen wird. Vom BF3 wurde jedoch ein intensives Verhältnis zu seiner Mutter und auch vorgebracht, dass sie ihn aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen benötige, wie auch sein Sohn. Eine eingehende Prüfung ist in der kurzen Erledigungsfrist nicht möglich, weshalb im Sinne des Erkenntnisses des VwGH der Beschwerde zu Punkt römisch drei stattgegeben wird. Der Beschwerde war im Ergebnis daher zum Entscheidungszeitpunkt - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

14. Mit E-Mail vom 06.06.2026 übermittelte die Mutter des BF3 ein E-Mail an das BVwG mit dem Betreff „Dringlicher Antrag auf Wiederaufnahme / Aufhebung der Ausweisung und Rückkehr aus humanitären und medizinischen Gründen“ betreffend ihren Sohn. Zusammengefasst wurde die dringliche Überprüfung und Beschleunigung des Verfahrens beantragt, damit der BF3 zu seiner Familie nach Österreich zurückkehren könne. Die Aufrechterhaltung der Abschiebung stelle für die gesamte Familie eine extreme und unzumutbare Härte da. Hierüber wurde eigens ein Akt, GZ: G308 2305468-3, angelegt und dem BVwG einlangend am 08.06.2026 vorgelegt.

15. Am 12.06.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF3, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie seiner Mutter und der BF2 als Zeuginnen statt; es nahm auch eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 12.03.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF3 ist rumänischer Staatsbürger und spricht Rumänisch. Seine Identität steht fest.1.1. Der am römisch 40 geborene BF3 ist rumänischer Staatsbürger und spricht Rumänisch. Seine Identität steht fest.

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der BF3 reiste erstmals im Jahr 2003 als Minderjähriger im Alter von 14 Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein und weist folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.07.2026):1.2.1. Der BF3 reiste erstmals im Jahr 2003 als Minderjähriger im Alter von 14 Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein und weist folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.07.2026):

- 04.12.2003 – 20.01.2004

- 04.02.2004 – 03.03.2004

- 17.03.2004 – 26.09.2013

- 26.09.2013 – 21.08.2018

- 13.03.2023 – 05.06.2023

- 05.06.2023 – 26.02.2024

- 26.02.2024 – 11.02.2026

- 16.06.2026 – laufend

Darüber hinaus weist der BF3 folgende Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei es sich hier ausschließlich um Justizanstalten handelt (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.07.2026):Darüber hinaus weist der BF3 folgende Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wobei es sich hier ausschließlich um Justizanstalten handelt vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.07.2026):

- 19.02.2007 – 08.03.2007

- 26.01.2009 – 26.02.2010

- 06.02.2011 – 19.05.2011

- 29.03.2012 – 29.06.2012

- 29.06.2012 – 08.01.2013

- 08.01.2013 – 07.02.2014

- 02.05.2014 – 23.02.2015

- 23.02.2015 – 31.10.2017

- 13.03.2018 – 21.08.2018

1.2.2. Der BF3 weist folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in Österreich auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.07.2026): 1.2.2. Der BF3 weist folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in Österreich auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.07.2026):

- 14.05.2007 – 30.09.2007  Arbeiter

- 01.10.2007 – 10.05.2008  Arbeiter

- 17.11.2008 – 20.11.2008  Arbeiter

- 06.12.2008 – 06.12.2008  Arbeiter

- 26.07.2010 – 05.08.2010  Arbeiter

- 07.10.2010 – 08.10.2010  Arbeiter

- 11.07.2011 – 13.07.2011  Arbeiter

- 03.02.2011 – 04.02.2011  Arbeiter

- 11.08.2011 – 16.03.2012  Arbeiter

- 11.04.2023 – 04.05.2013  Arbeiter

- 08.05.2023 – 13.05.2023  Arbeiter

- 15.05.2023 – 27.05.2023  Arbeiter

- 05.06.23023 – 05.07.2023  Arbeiter

- 17.07.2023 – 21.07.2023  Arbeiter

- 07.08.2023 – 16.08.2023  Arbeiter

- 10.02.2025 – 15.09.2025  Arbeiter

Der BF3 bezog jeweils vom 08.05.2023 – 13.05.2023 sowie vom 17.09.2025 – 30.09.2025 Krankengeld. Darüber hinaus bezog der BF3 ab dem Jahr 2006 insgesamt in 17 Zeiträumen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, zuletzt im Zeitraum 17.06.2026 – 21.06.2026.

1.2.3. Der BF3 weist in Österreich folgende 14 strafrechtliche rechtskräftige Verurteilungen auf (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 07.07.2026):1.2.3. Der BF3 weist in Österreich folgende 14 strafrechtliche rechtskräftige Verurteilungen auf vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 07.07.2026):

01) Urteil des Landesgerichtes (in weiterer Folge auch: LG) Wels vom 13.04.2007 wegen §§ 15 Abs 1, 127, 130 1. Fall, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.01) Urteil des Landesgerichtes (in weiterer Folge auch: LG) Wels vom 13.04.2007 wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 130, 1. Fall, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

02) Urteil des Bezirksgerichtes (in weiterer Folge auch: BG) Wels vom 14.10.2008 wegen §§ 27 Abs 1 1. Und 2. Fall und Abs 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von 1 Jahr.02) Urteil des Bezirksgerichtes (in weiterer Folge auch: BG) Wels vom 14.10.2008 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, 1. Und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von 1 Jahr.

03) Urteil des LG Wels vom 15.01.2009 wegen §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (gesamt EUR 240,00).03) Urteil des LG Wels vom 15.01.2009 wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 2,00 (gesamt EUR 240,00).

04) Urteil des LG Ried im Innkreis vom 17.12.2008 wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 1. Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, hiervon 3 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.04) Urteil des LG Ried im Innkreis vom 17.12.2008 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 1. Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, hiervon 3 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

05) Urteil des LG Wels vom 07.07.2009 wegen §§ 15 Abs 1, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Abs 1 und 2, 130 1., 3. und 4. Fall, 164 Abs 1, 2, und 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten.05) Urteil des LG Wels vom 07.07.2009 wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins und 2, 130 1., 3. und 4. Fall, 164 Absatz eins, 2,, und 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten.

06) Urteil des LG Wels vom 11.08.2009 wegen §§ 297 Abs 1 2. Fall, 15 Abs 1, 299 Abs 1, 164 Abs 1, 2 und 4 2. Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten.06) Urteil des LG Wels vom 11.08.2009 wegen Paragraphen 297, Absatz eins, 2. Fall, 15 Absatz eins, 299, Absatz eins, 164, Absatz eins, 2 und 4 2. Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten.

07) Urteil des LG Wels vom 25.11.2010 wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, Abs 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten.07) Urteil des LG Wels vom 25.11.2010 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten.

08) Urteil de LG Wels vom 19.07.2011 wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.08) Urteil de LG Wels vom 19.07.2011 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.

09) Urteil des LG Wels vom 05.07.2012 wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2, 28a Abs 1 2., 3. und 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr.09) Urteil des LG Wels vom 05.07.2012 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, 28 a, Absatz eins, 2., 3. und 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr.

10) Urteil des LG Wels vom 14.08.2012 wegen § 28a Abs 1 5. Fall SMG, §§ 15, 12 2. Fall StGB, 28a Abs 1 2. Und 3. Fall SMG, §§ 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG sowie § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.10) Urteil des LG Wels vom 14.08.2012 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraphen 15, 12, 2. Fall StGB, 28a Absatz eins, 2. Und 3. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.

11) Urteil des LG Klagenfurt vom 29.10.2014 wegen § 28a Abs 1 5. Fall SMG, § 12 2. Fall StGB, § 28a Abs 1 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 11) Urteil des LG Klagenfurt vom 29.10.2014 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

12) Urteil des LG Wels vom 18.11.2015 wegen §§ 133 Abs 1 1. Fall und Abs 2, 233 Abs 1 StGB, wobei hier unter Bedachtnahme des Urteils zu 11) keine Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB verhängt wurde.12) Urteil des LG Wels vom 18.11.2015 wegen Paragraphen 133, Absatz eins, 1. Fall und Absatz 2, 233, Absatz eins, StGB, wobei hier unter Bedachtnahme des Urteils zu 11) keine Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 StGB verhängt wurde.

13) Urteil des LG Wels vom 14.08.2018 wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB, §§ 27 Abs 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten.13) Urteil des LG Wels vom 14.08.2018 wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten.

14) Zuletzt wurde der BF3 mit Urteil des LG Wels vom 16.04.2024, rechtskräftig mit 20.08.2024, GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage als Beteiligter (Bestimmungstäter) gem. §§ 12 2. Fall, 288 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 14) Zuletzt wurde der BF3 mit Urteil des LG Wels vom 16.04.2024, rechtskräftig mit 20.08.2024, GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage als Beteiligter (Bestimmungstäter) gem. Paragraphen 12, 2. Fall, 288 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

So hat der BF3

I. Ende Juli 2023 in Wels nachgemachtes Geld, nämlich sieben gefälschte 50-Euro-Bankknoten, als echt und unverfälscht ausgegeben, indem er die Falsifikate einem Dritten zur Rückzahlung seiner Schulden übergab;römisch eins. Ende Juli 2023 in Wels nachgemachtes Geld, nämlich sieben gefälschte 50-Euro-Bankknoten, als echt und unverfälscht ausgegeben, indem er die Falsifikate einem Dritten zur Rückzahlung seiner Schulden übergab;

II. am 06.12.2023 einen Dritten dadurch, dass er ihm eine Nachricht übermittelte, in der er ihn aufforderte, dass er sagen soll, dass er es (gemeint: Falschgeld) von jemand anderem bekommen habe, dazu bestimmt, in der Strafsache gegen ihn vor dem LG Wels als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen.römisch zwei. am 06.12.2023 einen Dritten dadurch, dass er ihm eine Nachricht übermittelte, in der er ihn aufforderte, dass er sagen soll, dass er es (gemeint: Falschgeld) von jemand anderem bekommen habe, dazu bestimmt, in der Strafsache gegen ihn vor dem LG Wels als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen.

Bei der Strafzumessung war von einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Das Gericht wertete im Einzelnen keinen Umstand als besonders mildernd, als besonders erschwerend hingegen die fünf einschlägigen, allerdings lange zurückliegenden Vorstrafen mit mehrfacher Hafterfahrung, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und die Tatbegehung zu II. während des laufenden Verfahrens.Bei der Strafzumessung war von einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Das Gericht wertete im Einzelnen keinen Umstand als besonders mildernd, als besonders erschwerend hingegen die fünf einschlägigen, allerdings lange zurückliegenden Vorstrafen mit mehrfacher Hafterfahrung, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und die Tatbegehung zu römisch zwei. während des laufenden Verfahrens.

Mit Urteil des LG Wels vom 08.07.2024 wurde der BF3 wegen §§ 83 Abs 1, 107 Abs 1 StGB mangels Schuldbeweises freigesprochen (vgl. im Akt aufliegendes Urteil des LG Wels, GZ: XXXX , vom 08.07.2024).Mit Urteil des LG Wels vom 08.07.2024 wurde der BF3 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB mangels Schuldbeweises freigesprochen vergleiche im Akt aufliegendes Urteil des LG Wels, GZ: römisch 40 , vom 08.07.2024).

Zusammengefasst hat der BF3 mehrfach gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen, eine schwere Körperverletzung begangen, mehrfach strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen gesetzt (Sachbeschädigung, schweren Diebstahl, Veruntreuung, Hehlerei), sich der Nötigung schuldig gemacht, strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege (Verleumdung, Begünstigung und falsche Beweisaussage) sowie mehrfach strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen gesetzt (Urkundenfälschung, Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes).

1.2.4. Gegen den BF3 wurde erstmals rechtskräftig mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 29.05.2012 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt; der BF3 wurde in weiterer Folge nach Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2017 und aufgrund illegaler neuerliche Einreise erneut am 15.08.2018 nach Rumänien abgeschoben; trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot reiste er im Jahr 2023 erneut nach Österreich; am 08.01.2026 wurde er abermals nach Rumänien abgeschoben, doch hält er sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet auf.

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der BF3 ist geschieden. Er lebt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in einer Lebensgemeinschaft mit der zum Verfahren G308 2317966-1 geführten BF2 und leben sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn in einem Haushalt. Der BF3 und die BF1 waren aufgrund eines Streits im Zeitraum Oktober 2024 für ca. zwei Wochen getrennt; während dieser Zeit lebte die BF1 mit dem BF2 bei ihrer Cousine (vgl. Niederschrift vom 06.06.2025 zu GZ: G308 2317966-1, AS 32).1.3.1. Der BF3 ist geschieden. Er lebt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in einer Lebensgemeinschaft mit der zum Verfahren G308 2317966-1 geführten BF2 und leben sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn in einem Haushalt. Der BF3 und die BF1 waren aufgrund eines Streits im Zeitraum Oktober 2024 für ca. zwei Wochen getrennt; während dieser Zeit lebte die BF1 mit dem BF2 bei ihrer Cousine vergleiche Niederschrift vom 06.06.2025 zu GZ: G308 2317966-1, AS 32).

Der Sohn des BF3, nämlich der im Verfahren zu G308 2317964-1 geführte BF2, leidet an einem chronischen Luxit-Radiuskopf (Ausrenkung der Speiche im Ellenbogengelenk), weshalb er sich in Physiotherapie befindet; eine entsprechende Operation wird bis zum 3. Lebensjahr vorgenommen Beim BF2 wurde außerdem frühkindlicher Autismus festgestellt (vgl. Ärztliche/psychologische Stellungnahme vom 25.03.2026). Der Sohn des BF3, nämlich der im Verfahren zu G308 2317964-1 geführte BF2, leidet an einem chronischen Luxit-Radiuskopf (Ausrenkung der Speiche im Ellenbogengelenk), weshalb er sich in Physiotherapie befindet; eine entsprechende Operation wird bis zum 3. Lebensjahr vorgenommen Beim BF2 wurde außerdem frühkindlicher Autismus festgestellt vergleiche Ärztliche/psychologische Stellungnahme vom 25.03.2026).

Aufgrund seines bisherigen Krankheitsverlaufes befindet sich der BF2 neben physiotherapeutischer Behandlung auch in regelmäßiger Therapie zur positiven sozialen Entwicklung. Diese Therapie ist auch erforderlich, damit der BF2 die mit seiner Autismus-Erkrankung typisch einhergehenden Defizite im Laufe seiner Entwicklung auszugleichen vermag (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026, S. 7f. S. 13f.).Aufgrund seines bisherigen Krankheitsverlaufes befindet sich der BF2 neben physiotherapeutischer Behandlung auch in regelmäßiger Therapie zur positiven sozialen Entwicklung. Diese Therapie ist auch erforderlich, damit der BF2 die mit seiner Autismus-Erkrankung typisch einhergehenden Defizite im Laufe seiner Entwicklung auszugleichen vermag vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026, S. 7f. S. 13f.).

Die Mutter des BF3 unterstützt die Familie finanziell, so etwa die BF1 und den BF2 während der Zeit, als der BF3 sich nach seiner Abschiebung im Jänner 2026 für einige Monate in Rumänien aufgehalten hat.

1.3.2. Der BF3 hat in Österreich die polytechnische Schule und eine Lehre als Bäcker begonnen, die er allerdings nach 6 Monaten abgebrochen hat. Er hat in Rumänien die Ausbildung zum Koch absolviert, dies im Zeitraum, als er aufgrund des ersten gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nach Rumänien abgeschoben wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026, S. 5, 8).1.3.2. Der BF3 hat in Österreich die polytechnische Schule und eine Lehre als Bäcker begonnen, die er allerdings nach 6 Monaten abgebrochen hat. Er hat in Rumänien die Ausbildung zum Koch absolviert, dies im Zeitraum, als er aufgrund des ersten gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nach Rumänien abgeschoben wurde vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026, S. 5, 8).

1.3.3. Der BF3 war in der Vergangenheit einige Jahre suchtmittelabhängig und befindet sich derzeit in einem laufenden Substitutionsprogramm. Während seines Aufenthaltes in Rumänien bekam der BF3 Substitutionsmedikamente teilweise ärztlich verschrieben, teilweise kaufte er die Medikamente auch eigenständig bzw. hat die BF2 die Medikamente für ihn in Österreich über ihren Hausarzt besorgt und ihm nach Rumänien geschickt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026, S. 10 f. und S. 16). Der BF3 leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ; er leidet außerdem an einer immunogenen Hyperthyreose (Autoimmunerkrankung, die zu einer unkontrollierten Überproduktion von Schilddrüsenhormonen führt) sowie an einer nekrotischen Pankreatitis (Bauchspeicheldrüsenentzündung). Er befand sich vom 23.11.2025 bis zum 19.12.2025 in stationärer Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, wobei er den stationären Aufenthalt gegen den ausdrücklichen medizinischen Rat abbrach (vgl. Arztbrief Psychiatrie vom 02.12.2025). Der BF3 ist arbeitsfähig. 1.3.3. Der BF3 war in der Vergangenheit einige Jahre suchtmittelabhängig und befindet sich derzeit in einem laufenden Substitutionsprogramm. Während seines Aufenthaltes in Rumänien bekam der BF3 Substitutionsmedikamente teilweise ärztlich verschrieben, teilweise kaufte er die Medikamente auch eigenständig bzw. hat die BF2 die Medikamente für ihn in Österreich über ihren Hausarzt besorgt und ihm nach Rumänien geschickt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026, S. 10 f. und S. 16). Der BF3 leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ; er leidet außerdem an einer immunogenen Hyperthyreose (Autoimmunerkrankung, die zu einer unkontrollierten Überproduktion von Schilddrüsenhormonen führt) sowie an einer nekrotischen Pankreatitis (Bauchspeicheldrüsenentzündung). Er befand sich vom 23.11.2025 bis zum 19.12.2025 in stationärer Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, wobei er den stationären Aufenthalt gegen den ausdrücklichen medizinischen Rat abbrach vergleiche Arztbrief Psychiatrie vom 02.12.2025). Der BF3 ist arbeitsfähig.

1.3.4. Neben seiner Lebensgefährtin und dem Sohn lebt die gesamte Familie des BF3 in Österreich, so auch seine Mutter. Er pflegt regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Bei der Mutter des BF3 wurde eine Behinderung von 40% festgestellt und hat sie Probleme mit der Wirbelsäule; sie lebt alleine und ist auf Unterstützung im Alltag angewiesen, so etwa beim Rasenmähen, Einkaufen oder Fensterputzen, wobei diese Unterstützungsleistungen überwiegend vom BF3 und der BF2 übernommen werden. Am 28.05.2026 hat sich die Mutter des BF3 die Hand gebrochen, da sie keine Unterstützung im Haushalt hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026, S. 12; vorgelegtes Schreiben des Sozialministeriums vom 12.05.2026; Ambulanzbefund vom 28.05.2026). 1.3.4. Neben seiner Lebensgefährtin und dem Sohn lebt die gesamte Familie des BF3 in Österreich, so auch seine Mutter. Er pflegt regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Bei der Mutter des BF3 wurde eine Behinderung von 40% festgestellt und hat sie Probleme mit der Wirbelsäule; sie lebt alleine und ist auf Unterstützung im Alltag angewiesen, so etwa beim Rasenmähen, Einkaufen oder Fensterputzen, wobei diese Unterstützungsleistungen überwiegend vom BF3 und der BF2 übernommen werden. Am 28.05.2026 hat sich die Mutter des BF3 die Hand gebrochen, da sie keine Unterstützung im Haushalt hatte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026, S. 12; vorgelegtes Schreiben des Sozialministeriums vom 12.05.2026; Ambulanzbefund vom 28.05.2026).

1.3.5. Der BF3 hielt sich nach seiner zweiten Abschiebung aufgrund des ersten gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes vom 15.08.2018 bis zu seiner Wiedereinreise in Österreich spätestens ab 13.03.2023 in Rumänien auf. Zuletzt hat der BF3 sich zumindest ab dem 08.01.2026 im Rahmen seiner Abschiebung für einige Monate bis zu seiner Wiedereinreise in Österreich in Rumänien aufgehalten und dort bei einem Freund sowie dem Bruder seiner Lebensgefährtin gewohnt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026, S. 6). Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF3 in Rumänien über Familienangehörige verfügt. 1.3.5. Der BF3 hielt sich nach seiner zweiten Abschiebung aufgrund des ersten gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes vom 15.08.2018 bis zu seiner Wiedereinreise in Österreich spätestens ab 13.03.2023 in Rumänien auf. Zuletzt hat der BF3 sich zumindest ab dem 08.01.2026 im Rahmen seiner Abschiebung für einige Monate bis zu seiner Wiedereinreise in Österreich in Rumänien aufgehalten und dort bei einem Freund sowie dem Bruder seiner Lebensgefährtin gewohnt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026, S. 6). Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF3 in Rumänien über Familienangehörige verfügt.

1.3.6. Der BF3 hat einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht und spricht gut Deutsch (vgl. Kursbestätigung vom 02.08.2024, AS 195).1.3.6. Der BF3 hat einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht und spricht gut Deutsch vergleiche Kursbestätigung vom 02.08.2024, AS 195).

1.3.7. Der BF3 hat an der BBRZ Kompetenzbilanz teilgenommen, dies ist ein strukturierter Coaching-Prozess, wobei ein umfassendes „Persönliches Kompetenzprofil“ erstellt wurde (vgl. Zertifikat vom 19.04.2024, AS 205); er geht keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Der BF verfügt über keine maßgeblichen Freundschaften in Österreich; er pflegt ausschließlich private Kontakte zu seiner Familie und der seiner Lebensgefährtin (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026, S. 6 f.).1.3.7. Der BF3 hat an der BBRZ Kompetenzbilanz teilgenommen, dies ist ein strukturierter Coaching-Prozess, wobei ein umfassendes „Persönliches Kompetenzprofil“ erstellt wurde vergleiche Zertifikat vom 19.04.2024, AS 205); er geht keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Der BF verfügt über keine maßgeblichen Freundschaften in Österreich; er pflegt ausschließlich private Kontakte zu seiner Familie und der seiner Lebensgefährtin vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.06.2026, S. 6 f.).

1.3.8. Es kann insgesamt somit festgestellt werden, dass der BF3 über keine ausreichende berufliche, private und gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF3 getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen rumänischen Personalausweises.

2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise des BF3 im Jahr 2003 ergeben sich insbesondere aus den eigenen Angaben des BF3 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 12.06.2026 in einer Zusammenschau mit einem aktuellen Melderegisterauszug.

2.2.3. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang unter Punkt I. konnten unter anderem anhand des aktenkundigen Beschlusses des BVwG vom 11.02.2025, GZ: G310 2305468-1/3E, getroffen werden.2.2.3. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang unter Punkt römisch eins. konnten unter anderem anhand des aktenkundigen Beschlusses des BVwG vom 11.02.2025, GZ: G310 2305468-1/3E, getroffen werden.

2.2.4. Die Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen des BF3 konnten aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.06.2026 getroffen werden.

2.2.5. Anhand der Angaben des BF3 in der mündlichen Verhandlung, konnten die Feststellungen zu seiner persönlichen und gesellschaftlichen Integration getroffen werden.

2.2.6. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die Strafurteile sind teilweise aktenkundig.

2.2.7. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF3 ergeben sich insbesondere aus dessen eigenen Angaben vor dem erkennenden Gericht sowie den in der Verhandlung am 12.06.2026 vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass der BF3 darüber hinaus arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in der Vergangenheit – wenn auch mit Unterbrechungen – erwerbstätig war, zuletzt vom 10.02.2025 bis 15.09.2025.

2.2.7. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen des BF3 ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, dem Vorbringen des BF3 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.06.2026 und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF3 gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF3 noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorweg ist betreffend des unter Punkt I. 14. angeführten E-Mails der Mutter des BF3 Folgendes auszuführen:Vorweg ist betreffend des unter Punkt römisch eins. 14. angeführten E-Mails der Mutter des BF3 Folgendes auszuführen:

Gem. § 32 VwGVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter den dort näher aufgezählten Voraussetzungen stattzugeben. Das gegenständliche E-Mail wurde jedoch von der Mutter des BF3 und somit nicht von einer im Verfahren Parteistellung innehabenden Person übermittelt. Hinzu kommt, dass sich dem Inhalt des E-Mail lediglich ein Ersuchen um Beschleunigung des Verfahrens vor dem BVwG entnehmen lässt. Zudem war das gegenständliche Verfahren zum Zeitpunkt des Einlangens des E-Mails, nämlich am 06.06.2026, noch nicht abgeschlossen, weshalb es auch an dieser Voraussetzung mangelt. Eine wie immer geartete Erledigung des E-Mails ist somit nicht erforderlich und erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.Gem. Paragraph 32, VwGVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter den dort näher aufgezählten Voraussetzungen stattzugeben. Das gegenständliche E-Mail wurde jedoch von der Mutter des BF3 und somit nicht von einer im Verfahren Parteistellung innehabenden Person übermittelt. Hinzu kommt, dass sich dem Inhalt des E-Mail lediglich ein Ersuchen um Beschleunigung des Verfahrens vor dem BVwG entnehmen lässt. Zudem war das gegenständliche Verfahren zum Zeitpunkt des Einlangens des E-Mails, nämlich am 06.06.2026, noch nicht abgeschlossen, weshalb es auch an dieser Voraussetzung mangelt. Eine wie immer geartete Erledigung des E-Mails ist somit nicht erforderlich und erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Verbindung der Verfahren:

Da es sich bei der Verfasserin der mails um die Mutter des BF3 handelt, und es sich inhaltlich um das Beschwerdeverfahren handelt, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen wurden aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

3.2.Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).3.2.Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das AsylG, FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte § 10 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte Paragraph 10, NAG lautet auszugsweise:

„§ 10 (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF3 ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt daher in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG.3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF3 ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt daher in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG.

Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die – gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet – das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt 3. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).

Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).

Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vorliegende Sach- und Rechtslage (vgl. sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vorliegende Sach- und Rechtslage vergleiche sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ist gem. § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist; im vorliegenden Fall wurde der BF3 in Österreich 14 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ist gem. Paragraph 67, Absatz eins, FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist; im vorliegenden Fall wurde der BF3 in Österreich 14 Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

3.1.3. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF3 seit dem Jahr 2003 gilt es nun zu prüfen, welcher Gefährdungsmaßstab bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erlassenen Aufenthaltsverbotes heranzuziehen ist. § 10 Abs 1 NAG bestimmt, dass Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig werden, wenn gegen Fremde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, wie etwa das gegenständliche Aufenthaltsverbot, durchsetzbar oder rechtskräftig wird. In diesem Zusammenhang ist somit auszuführen, dass vor dem Hintergrund der Annahme, der BF3 habe vor der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Jahr 2012 ein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben, dieses aufgrund des zehnjährigen Aufenthaltsverbotes ungültig geworden ist. 3.1.3. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF3 seit dem Jahr 2003 gilt es nun zu prüfen, welcher Gefährdungsmaßstab bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erlassenen Aufenthaltsverbotes heranzuziehen ist. Paragraph 10, Absatz eins, NAG bestimmt, dass Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig werden, wenn gegen Fremde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, wie etwa das gegenständliche Aufenthaltsverbot, durchsetzbar oder rechtskräftig wird. In diesem Zusammenhang ist somit auszuführen, dass vor dem Hintergrund der Annahme, der BF3 habe vor der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Jahr 2012 ein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben, dieses aufgrund des zehnjährigen Aufenthaltsverbotes ungültig geworden ist.

Der BF3 wurde sodann nach Haftentlassung im Jahr 2017 nach Rumänien abgeschoben; in diesem Zusammenhang ist auf § 67 Abs 4 letzter Satz FPG zu verweisen, wonach die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt; da der BF nach seiner Abschiebung im Jahr 2017 erneut im Jahr 2018 nach Österreich einreiste und am 15.08.2018 abgeschoben wurde, beginnt die Frist für das zehnjährige Aufenthaltsverbot mit dem Ablauf dieses Tages. Der BF3 hielt sich spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Hieraus folgt, dass sich der BF3 auch in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung nicht ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der BF3 wurde sodann nach Haftentlassung im Jahr 2017 nach Rumänien abgeschoben; in diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 67, Absatz 4, letzter Satz FPG zu verweisen, wonach die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt; da der BF nach seiner Abschiebung im Jahr 2017 erneut im Jahr 2018 nach Österreich einreiste und am 15.08.2018 abgeschoben wurde, beginnt die Frist für das zehnjährige Aufenthaltsverbot mit dem Ablauf dieses Tages. Der BF3 hielt sich spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Hieraus folgt, dass sich der BF3 auch in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung nicht ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Zusammengefasst hat der BF3 weder ein Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG erworben, noch hat er sich zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufgehalten, weshalb das erkennende Gericht zum Schluss kommt, dass bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes der „einfache“ Gefährdungsmaßstab gem. § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz zur Anwendung gelangt. Demnach kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF3 die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Zusammengefasst hat der BF3 weder ein Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 53 a, NAG erworben, noch hat er sich zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufgehalten, weshalb das erkennende Gericht zum Schluss kommt, dass bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes der „einfache“ Gefährdungsmaßstab gem. Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz zur Anwendung gelangt. Demnach kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF3 die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

3.1.4. Im Sinne des § 67 FPG ist das persönliche Verhalten des BF3 zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF3. 3.1.4. Im Sinne des Paragraph 67, FPG ist das persönliche Verhalten des BF3 zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF3.

Bei der bezüglich des BF3 zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:

Wie oben näher ausgeführt, wurde der BF3 in Österreich insgesamt 14 Mal aufgrund der Begehung strafbarerer Handlungen rechtskräftig verurteilt und verbüßte er die verhängten unbedingten Freiheitsstrafen in Strafhaft; so wurde er etwa mit Urteil vom 29.10.2014 wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil vom 16.04.2024 zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei das Gericht keinen Umstand als besonders mildernd werten konnte; als besonders erschwerend hingegen die fünf einschlägigen – wenn auch länger zurückliegenden – Vorstrafen mit mehrfacher Hafterfahrung, das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und die Tatbegehung während des laufenden Verfahrens.

Zum strafgerichtlich relevanten Verhalten des BF3 kommt auch noch folgender wesentlicher Umstand hinzu:

Wie bereits mehrfach festgestellt, wurde mit rechtskräftiger Entscheidung vom 29.05.2012 über den BF3 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt. Da der BF3 erstmals nach Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2017 nach Rumänien abgeschoben werden konnte bzw. nach erneuter illegaler Einreise zum zweiten Mal am 15.08.2018 nach Rumänien abgeschoben wurde, ist das zehnjährige Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch aufrecht. Die neuerlichen Einreisen des BF3 – nämlich im Jahr 2023 bis zur erneuten Abschiebung am 08.01.2026 demnach illegal ist und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den österreichischen (fremden-)rechtlichen Bestimmungen deutlich zum Ausdruck. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch auszuführen, dass der BF3 trotz des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots sein strafbares Verhalten fortsetzte. So setzte er etwa nach seiner ersten Abschiebung am 31.102017 bereits am 15.03.2018 in Österreich erneut eine strafbare Handlung gegen das Suchtmittelgesetz.

Auch wenn der BF3 selbst angibt, dass er seit der Geburt seines Sohnes (15.02.2024) „ein besserer Mensch ist und er sich verändert hat“, fällt erschwerend ins Gewicht, dass der BF3 zuletzt mit Urteil vom 16.04.2024 erneut rechtskräftig verurteilt wurde.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Vorverurteilungen des BF3, die teilweise auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF3 und auch der Umstand, dass er während einem laufenden Strafverfahren eine weitere strafbare Handlung beging (nämlich das Vergehen der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter) sowie dessen kontinuierliche und fortgesetzte Widersetzung gegen das rechtskräftige Aufenthaltsverbot und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind (vgl. VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192).Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind vergleiche VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192).

Diesbezüglich ist anzuführen, dass der BF3 mit Urteil vom 16.04.2024 erneut rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt wurde, dies wegen Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes; das Datum der (letzten) Tat ist mit 06.12.2023 angeführt. Von einem Gesinnungswandel innerhalb dieses kurzen Zeitraums kann also keine Rede sein und hat dies gegenständlich unberücksichtigt zu bleiben.

Das Verhalten des BF3 weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF3 im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal das Strafurteil vom 16.04.2024 stammt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF3 im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal das Strafurteil vom 16.04.2024 stammt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF3 gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF3 gegeben ist.

An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach zwar auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in § 138 ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedoch nur einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. etwa VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044 bis 0046, Rn. 14, mwN).An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach zwar auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, die in Paragraph 138, ABGB genannten Kriterien als Orientierungsmaßstab dienen. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedoch nur einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche etwa VwGH 9.3.2022, Ra 2022/14/0044 bis 0046, Rn. 14, mwN).

In Bezug auf das Kindeswohl ist gegenständlich Folgendes auszuführen:

Wie oben ausgeführt, lebt der BF3 mit seinem minderjährigen Sohn, nämlich dem BF2, und seiner Lebensgefährtin, nämlich der BF1, in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist jedenfalls von einem gemeinsamen Familienleben auszugehen. Bezüglich des Abhängigkeitsverhältnisses des BF2 vom BF3 ist jedoch anzumerken, dass sich überwiegend die BF1 um den gemeinsamen Sohn kümmert und sie insbesondere nach der wiederholten Abschiebung des BF3 am 08.01.2026 für einige Monate bis zu seiner (illegalen) Rückkehr alleine mit dem BF2 war bzw. in dieser Zeit insbesondere Unterstützung von Familienmitgliedern erhielt. Die BF1 trägt auch maßgeblich Sorge dafür, dass mit dem BF2 die therapeutischen Maßnahmen aufgrund dessen Autismus-Erkrankung durchgeführt werden. Auch während der BF3 sich vom 23.11.2025 bis zum 19.12.2025 in stationärer psychotherapeutischer Behandlung befand, kümmerte sich die BF1 alleine um den BF2. Der BF3 ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht erwerbstätig und somit nicht in der Lage, finanziell für seine Familie zu sorgen. So ist eine finanzielle Abhängigkeit der BF1 und des BF2 vom BF3 auszuschließen. Vielmehr wird es der BF1 unter der Annahme, dass sie und der BF2 im österreichischen Bundesgebiet bleiben, zumutbar sein, auch künftig für sich und den BF2 (finanziell) zu sorgen, wenn auch mit Unterstützung weiterer in Österreich lebender Familienmitglieder bzw. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Wenn über den BF3 nun ein temporäres Aufenthaltsverbot verhängt wird und er Österreich für einen festgesetzten Zeitrahmen verlassen muss, wird nicht verkannt, dass dies grundsätzlich mit einer Trennung von seiner Familie und insbesondere dem minderjährigen Sohn einhergeht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht und es sowohl dem BF3 frei steht, sich in einem Nachbarland Österreichs niederzulassen, welches eine nähere Distanz zum Wohnort seiner Familie aufweist als auch der BF1 möglich ist, den BF3 gemeinsam mit dem BF2 nach Rumänien zu begleiten, zumal die BF1 ebenso rumänische Staatsangehörige ist und sie bis zu ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2023 in Rumänien gelebt hat, wo auch noch zumindest ihr Vater lebt. An dieser Stelle ist auch auszuführen, dass gegen die BF1 und den BF2 jeweils Ausweisungen verhängt wurden, die in Beschwerden gezogen zur ZL. G308 2317966-1 und G308 2317964-1 wurden. Demnach kann zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen werden, dass sich alle drei BF möglicherweise gemeinsam in Rumänien oder einem anderen Land niederlassen werden.

Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen straffälligen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Zl. 77.036/11). Die familiäre Beziehung des BF3 zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn, kommt aufgrund der dargestellten Erwägungen nur verminderte Schutzwürdigkeit zu und muss angesichts der wiederholten Straffälligkeit und Missachtung eines bereits erlassenen zehnjährigen Aufenthaltsverbotes des BF3 gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen straffälligen Fremden primär diesen selbst vergleiche EGMR 01.12.2016, Zl. 77.036/11). Die familiäre Beziehung des BF3 zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn, kommt aufgrund der dargestellten Erwägungen nur verminderte Schutzwürdigkeit zu und muss angesichts der wiederholten Straffälligkeit und Missachtung eines bereits erlassenen zehnjährigen Aufenthaltsverbotes des BF3 gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten.

Darüber hinaus ist eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs, insbesondere in Rumänien, möglich und zumutbar, zumal die BF1 ebenso wie der BF3 rumänische Staatsangehörige ist. Der BF3 und die BF1 sind mit den Gegebenheiten und der Sprache Rumäniens bestens vertraut und wäre es dem BF3 im Herkunftsstaat gleichermaßen möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ein Einkommen zu beziehen. Die BF1 lebt seit dem Jahr 2023 in Österreich. Es ist ihr zumutbar, im Falle des Wunsches der Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens sich mit dem BF3 und dem gemeinsamen Sohn vorübergehend in Rumänien oder einem anderen Staat gemeinsam niederzulassen.

Beim gesunden und arbeitsfähigen BF3 kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF3, etwa auf Grund seiner Prägung außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht in der Lage sein könnte, sich in Rumänien zurechtzufinden, zumal er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und seine Muttersprache unverändert beherrscht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF3, welcher über eine Schulbildung und Ausbildung zum Koch verfügt, die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Hierfür spricht insbesondere, dass der BF3 sich während seiner Abschiebung im Jahr 2018 bis zu seiner neuerlichen illegalen Einreise in Österreich im Jahr 2023 in Rumänien aufhielt und dort die Ausbildung zum Koch absolvierte. Er konnte in dieser Zeit somit nachweislich in Rumänien leben.

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).

In diesem Zusammenhang ist erneut auszuführen, dass sowohl die BF1 als auch der BF3 rumänische Staatsangehörige sind, die beide in Rumänien hauptsozialisiert wurden bzw. zumindest in der Vergangenheit einige Jahre in Rumänien gelebt haben und die Sprache als Muttersprache beherrschen. Es liegt für das erkennende Gericht kein nachvollziehbarer Grund vor, weshalb die gesamte Familie nicht nach Rumänien ziehen können sollte, um dort ihr Familienleben weiter gemeinsam fortführen zu können; dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Vater und Bruder der BF1 in Rumänien leben und der BF1 im Rahmen seiner Abschiebung im Jahr 2018 bis 2023 im Herkunftsstaat lebte und somit davon auszugehen ist, dass die Familie dort ein soziales Auffangnetz vorfindet.

Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des BF3 ist auszuführen, dass dieser seine Substitutionstherapie auch in Rumänien fortführen können wird. So ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gib (vgl. VwGH vom 26.01.2010, 2009/22/0022). Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF3 sich teilweise die nötigen Medikamente selbst (und über die BF1) verschaffte, so wurden ihm entsprechende Medikamente in Rumänien auch ärztlich verschrieben und war es dem BF3 im Zeitraum 2018 bis 2023 durchaus möglich, in Rumänien zu leben. Es ist zudem kein substantiiertes Vorbringen dahingehend hervorgekommen, wonach der BF3 aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in Rumänien leben könnte.Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des BF3 ist auszuführen, dass dieser seine Substitutionstherapie auch in Rumänien fortführen können wird. So ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gib vergleiche VwGH vom 26.01.2010, 2009/22/0022). Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF3 sich teilweise die nötigen Medikamente selbst (und über die BF1) verschaffte, so wurden ihm entsprechende Medikamente in Rumänien auch ärztlich verschrieben und war es dem BF3 im Zeitraum 2018 bis 2023 durchaus möglich, in Rumänien zu leben. Es ist zudem kein substantiiertes Vorbringen dahingehend hervorgekommen, wonach der BF3 aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in Rumänien leben könnte.

Es wird an dieser Stelle auch nicht die Tatsache außer Acht gelassen, dass der BF3 seine in Österreich lebende Mutter mit Alltagsarbeiten unterstützt, da diese einen Behindertengrad von 40 % aufweist und alltägliche Arbeiten wie etwa Rasenmähen, einkaufen gehen oder Fensterputzen nicht ohne fremde Hilfe schafft. Für das erkennende Gericht ist diesbezüglich jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis etwa durch einen besonderen Pflegebedarf zwischen dem BF3 und seiner Mutter ersichtlich; hierfür spricht auch, dass der BF3 und seine Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Vielmehr ist hierzu anzumerken, dass diese Arbeiten in Garten und Haushalt nicht ausschließlich vom BF3 durchgeführt werden müssen, um die Mutter zu unterstützen, sondern dass hier auch die Hilfe von anderen Personen in Anspruch genommen werden kann und es keine nachvollziehbaren Gründe gibt, wieso dies nicht auch zumutbar ist. Die Mutter des BF3 ist somit nicht zwingend auf die persönliche Betreuung durch den BF3 angewiesen. Es liegt daher im Ergebnis auch im Zusammenhang mit seiner Mutter kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis vor, welches bei einem Aufenthaltsverbot in das Familienrecht des BF3 eingreifen würde.

Insgesamt ist das Interesse des BF3 an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich somit als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF3 nach Rumänien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließen

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF3 im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch das angeordnete Aufenthaltsverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF3 durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF3 im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch das angeordnete Aufenthaltsverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF3 durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF3 und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus.

3.1.5. Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte dreijährige Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig. Es wird nicht verkannt, dass der BF3 14 Mal strafrechtlich verurteilt wurde, zuletzt am 16.04.2024 (rechtskräftig mit 20.08.2024) und dass er beharrlich das gegen ihn bereits im Jahr 2012 wegen seiner Straffälligkeiten verhängte und erstmals im Jahr 2017 nach seiner Haftentlassung durchgesetzte zehnjährige Aufenthaltsverbot missachtet hat. Dennoch ist zu beachten, dass beim Strafausmaß der jüngsten Verurteilung mit einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten das Auslangen gefunden werden konnte, dies vor dem Hintergrund eines möglichen Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zudem liegen die 13 davor begangenen Straftaten des BF3 lange zurück. Dennoch kann aufgrund seines bisherigen Lebenswandels nicht ausgeschlossen werden, dass der BF3 erneut strafbare Handlungen begehen wird.

Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten als angemessen und verhältnismäßig betrachtet.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 1 Jahr und 6 Monate herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 1 Jahr und 6 Monate herabgesetzt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (kein Durchsetzungsaufschub): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (kein Durchsetzungsaufschub):

Der hier maßgebliche mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet auszugsweise:Der hier maßgebliche mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet auszugsweise:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) …“

Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid zu Recht auf das bisher strafrechtlich relevante Verhalten des BF3 und ist ihr beizupflichten, dass die sofortige Ausreise des BF3 im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist; diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1. verwiesen.

Neben dem straffälligen Verhalten des BF3 kommt auch hinzu, dass dieser trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes mehrfach illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, wodurch er seine Gleichgültigkeit gegenüber den österreichischen Vorschriften insbesondere im Gebiet des Fremdenrechts deutlich zum Ausdruck bringt. Auch wenn die belangte Behörde irrtümlich davon ausgeht, dass das Aufenthaltsverbot von 2012 bis 2022 galt (nähere Ausführungen hierzu finden sich insbesondere unter Punkt 3.1.), ist ihr insgesamt beizupflichten, dass ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gem. § 70 Abs 3 nicht zu erteilen ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Neben dem straffälligen Verhalten des BF3 kommt auch hinzu, dass dieser trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes mehrfach illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, wodurch er seine Gleichgültigkeit gegenüber den österreichischen Vorschriften insbesondere im Gebiet des Fremdenrechts deutlich zum Ausdruck bringt. Auch wenn die belangte Behörde irrtümlich davon ausgeht, dass das Aufenthaltsverbot von 2012 bis 2022 galt (nähere Ausführungen hierzu finden sich insbesondere unter Punkt 3.1.), ist ihr insgesamt beizupflichten, dass ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gem. Paragraph 70, Absatz 3, nicht zu erteilen ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:

§ 18. (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.Paragraph 18, (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Artikel 68, Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Artikel 68, Absatz 6, jener Verordnung nicht anzuwenden.

(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Absatz eins, erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.

(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Artikel 43, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.

(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.

(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.(8) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 7 nicht anwendbar.

3.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden sind, zumal das BVwG stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Das BFA hat im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen das verhängte Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs 3 die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies damit begründet, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, da der BF3 durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das BFA hat im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen das verhängte Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies damit begründet, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, da der BF3 durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.06.2026, GZ: G308 2305468-2/17Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt. Die Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit der Aberkennung im angefochtenen Bescheid bleibt somit diesem Enderkenntnis vorbehalten.Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 10.06.2026, GZ: G308 2305468-2/17Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. Die Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit der Aberkennung im angefochtenen Bescheid bleibt somit diesem Enderkenntnis vorbehalten.

Wie oben bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt, war gegenständlich der Durchsetzungsaufschub zu versagen, da die sofortige Ausreise des BF3 im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Wie im Rahmen des Aufenthaltsverbotes umfassend erörtert, ist die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch das persönliche Verhalten des BF3 gefährdet. Das BFA hat daher der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 3 BFA-VG aberkannt. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.Wie im Rahmen des Aufenthaltsverbotes umfassend erörtert, ist die öffentliche Ordnung oder Sicherheit durch das persönliche Verhalten des BF3 gefährdet. Das BFA hat daher der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen.

Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der BF3 dadurch faktisch nicht beschwert war.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF stützt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF stützt.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2305468.2.01

Im RIS seit

09.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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