Entscheidungsdatum
23.07.2026Norm
BVergG 2018 §167Spruch
,
W187 2344122-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als vorsitzenden Richter, Mag. Corinna HOFMARCHER, MBA, als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Antrag der AAAA , vertreten durch die Eisenberger & Offenbeck Rechtsanwalts GmbH, Muchargasse 30, 8010 Graz, auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 15. Mai 2026 in dem Vergabeverfahren „Mietwäsche ÖBB-Technische Services GmbH, ÖBB-Immobilienmanagement GmbH und ÖBB-Infrastruktur AG“ der Auftraggeberin Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ÖBB Business Competence Center GmbH, Lassallestraße 5, 1020 Wien, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien, vom 21. Mai 2026 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2026 zu Recht erkannt:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag der AAAA das Bundesverwaltungsgericht möge „die angefochtene Ausscheidensentscheidung der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren ‚Mietwäsche TS, IMMO und Infra‘ vom 15.5.2026 für nichtig erklären“, statt.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Ausscheidensentscheidung vom 15. Mai 2026 betreffend das Angebot der AAAA im Vergabeverfahren „Mietwäsche ÖBB-Technische Services GmbH, ÖBB-Immobilienmanagement GmbH und ÖBB-Infrastruktur AG“ der Auftraggeberin Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft gemäß § 347 Abs 1 BVergG 2018 für nichtig.Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Ausscheidensentscheidung vom 15. Mai 2026 betreffend das Angebot der AAAA im Vergabeverfahren „Mietwäsche ÖBB-Technische Services GmbH, ÖBB-Immobilienmanagement GmbH und ÖBB-Infrastruktur AG“ der Auftraggeberin Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 347, Absatz eins, BVergG 2018 für nichtig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2026 eingelangt, beantragte die AAAA , vertreten durch die Eisenberger & Offenbeck Rechtsanwalts GmbH, Muchargasse 30, 8010 Graz, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Nichtigerklärung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung sowie den Ersatz der Pauschalgebühren. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Mietwäsche ÖBB-Technische Services GmbH, ÖBB-Immobilienmanagement GmbH und ÖBB-Infrastruktur AG“ der Auftraggeberin Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ÖBB Business Competence Center GmbH, Lassallestraße 5, 1020 Wien, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien.
1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit der Anträge und der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erachtete sich die Antragstellerin in ihrem Recht auf Nichtausscheiden ihres Angebots, auf Gleichbehandlung der Bieter durch richtige Anwendung der bestandsfesten Festlegungen in der Ausschreibung betreffend die Bewertung der Angebote, auf rechtskonforme Angebotsprüfung und -bewertung, auf Prüfung ihres Angebots gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung und insgesamt in ihrem Recht auf Durchführung eines fairen, den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs, der Gleichbehandlung der Bieter und der Nichtdiskriminierung entsprechenden rechtskonformen Vergabeverfahrens verletzt.
1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass ihr Angebot knapp, aber immer noch gewinnbringend kalkuliert sei. Im Zuge der Angebotsprüfung habe sie über Nachfragen der Auftraggeberin ihre Kalkulation im geforderten Ausmaß offengelegt. Die Differenz zwischen Erstangebot und Letztangebot stelle überhaupt kein Indiz für eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises und damit keinen tauglichen Ausscheidensgrund dar. Es gebe keinen Grund für die Antragstellerin, ein „unterpreisiges“ Angebot abzugeben. Der Bilanzgewinn für das Jahr 2025 liege bei fast XXXX , weshalb sie in der Lage sei, auch einen knapp kalkulierten Auftrag auszuführen und zumindest den Deckungsbeitrag zu erhöhen. Die Preisdifferenz von 15 % zum nächstgereihten Bieter sage nichts über die plausible Zusammensetzung des Preises aus. Maßstab für die Preisangemessenheit seien etwa vergleichbare Erfahrungswerte, sonst vorliegende Unterlagen und die jeweils relevanten Marktverhältnisse. Die Auftraggeberin habe die Preisprüfung nur durch den Vergleich mit anderen Angeboten vorgenommen.1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass ihr Angebot knapp, aber immer noch gewinnbringend kalkuliert sei. Im Zuge der Angebotsprüfung habe sie über Nachfragen der Auftraggeberin ihre Kalkulation im geforderten Ausmaß offengelegt. Die Differenz zwischen Erstangebot und Letztangebot stelle überhaupt kein Indiz für eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises und damit keinen tauglichen Ausscheidensgrund dar. Es gebe keinen Grund für die Antragstellerin, ein „unterpreisiges“ Angebot abzugeben. Der Bilanzgewinn für das Jahr 2025 liege bei fast römisch 40 , weshalb sie in der Lage sei, auch einen knapp kalkulierten Auftrag auszuführen und zumindest den Deckungsbeitrag zu erhöhen. Die Preisdifferenz von 15 % zum nächstgereihten Bieter sage nichts über die plausible Zusammensetzung des Preises aus. Maßstab für die Preisangemessenheit seien etwa vergleichbare Erfahrungswerte, sonst vorliegende Unterlagen und die jeweils relevanten Marktverhältnisse. Die Auftraggeberin habe die Preisprüfung nur durch den Vergleich mit anderen Angeboten vorgenommen.
1.3 Die Auftraggeberin habe in der Position „Waschen“ und „Nähen/Reparatur“ den „Reduktionsfaktor“ nicht bekannt gegeben, sondern der Einschätzung der Bieter überlassen. Die Auftraggeberin habe diesen im Zuge der Begründung für das Ausscheiden mit 20 % angenommen, wovon schon 10 bis 15 % auf Pool-, Lager- und Bereitstellungsware entfiele, was bedeute, dass nur 5 bis 15 % der tatsächlich im Umlauf befindlichen Wäsche nicht zu reinigen wäre. Dies widerspreche den Erfahrungswerten der Antragstellerin. Wenn die Auftraggeberin den „Reduktionsfaktor“ nicht angebe, könne sie der Antragstellerin nicht zum Vorwurf machen, einen Reduktionsfaktor anzusetzen, der ihrer Erfahrung entspreche. Diesen habe die Auftraggeberin nicht abgefragt. Nur dadurch komme die Differenz von XXXX in diesen Positionen zu anderen Bietern zustande. Der reine Vergleich mit anderen Bietern habe nichts mit einer sachverständigen Angebotsprüfung zu tun.1.3 Die Auftraggeberin habe in der Position „Waschen“ und „Nähen/Reparatur“ den „Reduktionsfaktor“ nicht bekannt gegeben, sondern der Einschätzung der Bieter überlassen. Die Auftraggeberin habe diesen im Zuge der Begründung für das Ausscheiden mit 20 % angenommen, wovon schon 10 bis 15 % auf Pool-, Lager- und Bereitstellungsware entfiele, was bedeute, dass nur 5 bis 15 % der tatsächlich im Umlauf befindlichen Wäsche nicht zu reinigen wäre. Dies widerspreche den Erfahrungswerten der Antragstellerin. Wenn die Auftraggeberin den „Reduktionsfaktor“ nicht angebe, könne sie der Antragstellerin nicht zum Vorwurf machen, einen Reduktionsfaktor anzusetzen, der ihrer Erfahrung entspreche. Diesen habe die Auftraggeberin nicht abgefragt. Nur dadurch komme die Differenz von römisch 40 in diesen Positionen zu anderen Bietern zustande. Der reine Vergleich mit anderen Bietern habe nichts mit einer sachverständigen Angebotsprüfung zu tun.
1.4 Lagerkosten von XXXX bemängle die Auftraggeberin, finde aber Lagerkosten von XXXX % bei einem anderen Bieter als ausreichend. Die Auftraggeberin habe in der Ausschreibung keine Kalkulationsvorgaben gemacht, finde aber in der Begründung der Ausscheidensentscheidung, welche Tätigkeit „üblicherweise“ in welche Position einzurechnen wäre.1.4 Lagerkosten von römisch 40 bemängle die Auftraggeberin, finde aber Lagerkosten von römisch 40 % bei einem anderen Bieter als ausreichend. Die Auftraggeberin habe in der Ausschreibung keine Kalkulationsvorgaben gemacht, finde aber in der Begründung der Ausscheidensentscheidung, welche Tätigkeit „üblicherweise“ in welche Position einzurechnen wäre.
1.5 Bei den angeblich zu niedrigen Logistikkosten vergleiche die Auftraggeberin nur mit anderen Angebote, betrachte aber nicht die Kostenstruktur der Antragstellerin. Die Auftraggeberin betreibe ein zentrales Werk. Ihr zentrales Lager sei direkt an den Aufbereitungsbetrieb angebunden. Die Antragstellerin beliefere laufend in ganz Österreich – und maßgeblich auch in Westösterreich – Kunden aus der Gastronomie mit bei gleichem Volumen viel schwererer Bett- und Badwäsche, sodass die Belieferung eines Standorts der Auftraggeberin einmal pro Woche kostenmäßig kaum ins Gewicht falle. Die Kalkulationsannahmen der Auftraggeberin seien der Ausschreibung nicht zu entnehmen. Das Einsortieren habe die Antragstellerin berücksichtigt. Das Gericht möge die Kalkulation der Antragstellerin sachverständig überprüfen lassen.
2. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2026 gab die Rechtsvertretung der Auftraggeberin ihre Vollmacht bekannt, erteilte allgemeine Auskünfte und führte zur Akteneinsicht aus.
3. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2026 eingelangt, übermittelte die Auftraggeberin den Link zum Vergabeakt.
4. Am 3. Juni 2026 übergab die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht den Vergabeakt in elektronischer Form.
5. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2026 nahm die Auftraggeberin Stellung. Darin brachte sie nach der Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen vor, dass eine vertiefte Preisprüfung notwendig gewesen sei. Die Antragstellerin habe, ohne dass sich der Leistungsumfang relevant verändert habe, ihre Angebotspreise reduziert. Die Auftraggeberin habe die Offenlegung wesentlicher Kostenpositionen der Leistungserbringung zur Durchführung einer vertieften Preisprüfung verlangt. Die Ausführungen eines Bieters im Rahmen einer vertieften Preisprüfung müssten substantiiert sein und auf betriebswirtschaftlichen Fakten beruhen. Allgemeine Ausführungen seien unzureichend. Bei den Ausführungen der Antragstellerin handle es sich um floskelhafte Scheinbegründungen ohne Bedeutungsinhalt. Zum anderen würden teilweise neue Argumente in das Nachprüfungsverfahren eingebracht.
5.1 Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Antragstellerin offengelegten Wasch- und Nähkosten betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar seien. Ein höherer Reduktionsfaktor als 20 % könne auch aufgrund der Erfahrungswerte der Antragstellerin mit der Auftraggeberin nicht angenommen werden. Im Ergebnis habe der vom Sachverständigen angestellte Vergleich der Kostenpositionen der Bieter und deren Abgleich mit eigenen Erfahrungswerten sowie branchenüblichen Produktivitätskennwerten ergeben, dass die von der Antragstellerin behaupteten Kalkulationsannahmen verfehlt seien. Die von der Antragstellerin offengelegten Wasch- und Nähkosten seien betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar und damit auch nicht angemessen.
5.2 Der Sachverständige sei zum dem Ergebnis gelangt, dass im Best-Case-Szenario XXXX % der von der Antragstellerin ausgewiesenen Lagerkosten auf Personalkosten entfielen. Im realistischen Szenario überschritten die Personalkosten die ausgewiesenen Lagerkosten der Antragstellerin sogar deutlich. Damit sei evident, dass diese Kostenposition betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar und keinesfalls angemessen sein könne. Bei den Bietern sei von einem annähernd gleichen Automatisierungsgrad auszugehen. Selbst vollständig abgeschriebene Anlagen hätten keinen relevanten Einfluss auf die Lagerkosten. Der von der Antragstellerin behauptete hohe Automatisierungsgrad lasse sich nicht aus ihrer Bilanz ableiten.5.2 Der Sachverständige sei zum dem Ergebnis gelangt, dass im Best-Case-Szenario römisch 40 % der von der Antragstellerin ausgewiesenen Lagerkosten auf Personalkosten entfielen. Im realistischen Szenario überschritten die Personalkosten die ausgewiesenen Lagerkosten der Antragstellerin sogar deutlich. Damit sei evident, dass diese Kostenposition betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar und keinesfalls angemessen sein könne. Bei den Bietern sei von einem annähernd gleichen Automatisierungsgrad auszugehen. Selbst vollständig abgeschriebene Anlagen hätten keinen relevanten Einfluss auf die Lagerkosten. Der von der Antragstellerin behauptete hohe Automatisierungsgrad lasse sich nicht aus ihrer Bilanz ableiten.
5.3 Die Vorbringen über die günstigere Produktion in einem zentralen Werk und die Synergien in Zusammenhang mit der Lieferung in Containern habe die Antragstellerin erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebracht. Sie seien daher nicht zu berücksichtigen. Rund XXXX % des für die Logistikkosten angesetzten Betrags entfielen auf das Einräumen der Kleidung in die Schrankfächer der Mitarbeiter. Somit verblieben lediglich rund € XXXX pro Jahr oder € XXXX pro Jahr und pro Standort für alle übrigen – den Großteil der Logistikkosten ausmachenden – Leistungen, nämlich Hin- und Rückfahrten, Be- und Entladung, Shuttle-Transporte etc. Die Auftraggeberin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Anträge der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 15. Mai 2026 sowie auf Ersatz der Pauschalgebühr als unbegründet abweisen.5.3 Die Vorbringen über die günstigere Produktion in einem zentralen Werk und die Synergien in Zusammenhang mit der Lieferung in Containern habe die Antragstellerin erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebracht. Sie seien daher nicht zu berücksichtigen. Rund römisch 40 % des für die Logistikkosten angesetzten Betrags entfielen auf das Einräumen der Kleidung in die Schrankfächer der Mitarbeiter. Somit verblieben lediglich rund € römisch 40 pro Jahr oder € römisch 40 pro Jahr und pro Standort für alle übrigen – den Großteil der Logistikkosten ausmachenden – Leistungen, nämlich Hin- und Rückfahrten, Be- und Entladung, Shuttle-Transporte etc. Die Auftraggeberin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Anträge der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 15. Mai 2026 sowie auf Ersatz der Pauschalgebühr als unbegründet abweisen.
6. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Juni 2026 eingelangt, legte die Auftraggeberin die vollständige geschwärzte Fassung der Stellungnahme vom 8. Juni 2026 vor.
7. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2026 eingelangt, legte die Auftraggeberin die vollständige geschwärzte Fassungen des Privatgutachtens und des Zusatzes zum Privatgutachten vor.
8. Am 11. Juni 2026 legte die Auftraggeberin einen USB-Stick mit ergänzenden Ausschreibungsunterlagen vor.
9. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2026 eingelangt, beantragte die Antragstellerin eine Verlegung der für 1. Juli 2026 ausgeschriebenen Verhandlung.
10. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2026 eingelangt, nahm die Antragstellerin Stellung. Der Sachverständige sei ein ehemaliger Konkurrent, mit dem es in der Vergangenheit Auseinandersetzungen gegeben habe, der sein Unternehmen in die Insolvenz geführt habe und befangen sei. Die Antragstellerin habe selbst ein Privatgutachten eingeholt, das sie vorlegte. Das von der Auftraggeberin eingeholte Gutachten betrachte die Kostenstruktur der Antragstellerin nicht, sondern vergleiche ihr Angebot lediglich mit anderen Bietern.
10.1 Die Antragstellerin habe den „Reduktionsfaktor“ oder die „Waschquote“ aufgrund ihrer – hier in Teilen genannten – Erfahrungswerte mit anderen Auftraggebern angesetzt. Die Werte habe die Auftraggeberin nicht wissen wollen. Das Argument, dass bei einem höheren Reduktionsfaktor die Stückkosten noch niedriger wären, sei nicht nachvollziehbar.
10.2 In den Positionen „Waschen“ und „Nähen/Reparatur“ komme der Sachverständige nur unter Annahme des Reduktionsfaktors auf die Differenz von XXXX % zu anderen Bietern. Entgegen einem Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin wolle der Sachverständige die „AfA für Finisher- und Sortieranlagen, Gebäudekomponenten der Produktion“ in die Positionen „Waschen“ und „Nähen/Reparatur“ aufnehmen und auch dadurch eine angeblich zu niedrige Kalkulation des Angebots darstellen.10.2 In den Positionen „Waschen“ und „Nähen/Reparatur“ komme der Sachverständige nur unter Annahme des Reduktionsfaktors auf die Differenz von römisch 40 % zu anderen Bietern. Entgegen einem Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin wolle der Sachverständige die „AfA für Finisher- und Sortieranlagen, Gebäudekomponenten der Produktion“ in die Positionen „Waschen“ und „Nähen/Reparatur“ aufnehmen und auch dadurch eine angeblich zu niedrige Kalkulation des Angebots darstellen.
10.3 Zur Position „Material“ gebe der Gutachter an, dass dies bei allen Bietern in „annähernd gleicher Größenordnung budgetiert“ wäre. Dies werde wohl zutreffen. Die Position „Material“ sei im Angebot der Antragstellerin mit XXXX % mit Abstand die größte. Der Sachverständige ziehe zur Kostenstruktur den Jahresabschluss und die darin ausgewiesenen Werte für Betriebs- und Geschäftsausstattung heran, ohne dabei zu berücksichtigen, dass dieser sämtliche Dienstleistungsbereiche mit unterschiedlich aufwendigen Sparten enthalte, diese jedoch wegen unterschiedlicher Investitionsgrade und Arbeitskosten auch völlig unterschiedlich zu beurteilen seien. Anstatt die konkrete Kostenstruktur der Antragstellerin bei dieser abzufragen, wolle der Gutachter diese rein aus den Jahresabschlüssen und natürlich wieder nur im Vergleich zu den anderen Mitbewerbern beurteilen können. Damit gehe er im Endeffekt von unrichtigen Annahmen und unpassenden Vergleichen aus. Die Auftraggeberin vergleiche in ihrer Stellungnahme einen anderen Auftrag über Flachwäsche für die Wohneinheiten der Bildungszentren mit der gegenständlichen Berufskleidung, was nicht möglich sei.10.3 Zur Position „Material“ gebe der Gutachter an, dass dies bei allen Bietern in „annähernd gleicher Größenordnung budgetiert“ wäre. Dies werde wohl zutreffen. Die Position „Material“ sei im Angebot der Antragstellerin mit römisch 40 % mit Abstand die größte. Der Sachverständige ziehe zur Kostenstruktur den Jahresabschluss und die darin ausgewiesenen Werte für Betriebs- und Geschäftsausstattung heran, ohne dabei zu berücksichtigen, dass dieser sämtliche Dienstleistungsbereiche mit unterschiedlich aufwendigen Sparten enthalte, diese jedoch wegen unterschiedlicher Investitionsgrade und Arbeitskosten auch völlig unterschiedlich zu beurteilen seien. Anstatt die konkrete Kostenstruktur der Antragstellerin bei dieser abzufragen, wolle der Gutachter diese rein aus den Jahresabschlüssen und natürlich wieder nur im Vergleich zu den anderen Mitbewerbern beurteilen können. Damit gehe er im Endeffekt von unrichtigen Annahmen und unpassenden Vergleichen aus. Die Auftraggeberin vergleiche in ihrer Stellungnahme einen anderen Auftrag über Flachwäsche für die Wohneinheiten der Bildungszentren mit der gegenständlichen Berufskleidung, was nicht möglich sei.
10.4 Die Kosten für Einkauf und Wareneingangskontrolle seien in der Position „Material“ enthalten, genau wie die vom Lieferanten angebrachte Individualmarkierung mit Etikett oder RFID/Barcode oder das Einwaschen neuer Wäsche. Entgegen der Bekanntgabe im Zuge der dritten Aufklärung habe der Sachverständige dies in die Position „Lager“ eingerechnet. Die Antragstellerin sei ohne Vorgaben in der Ausschreibung nicht verpflichtet, die Kostenzuordnung ebenso wie der Sachverständige zu treffen. Mit drei Aufklärungsersuchen hätte die Auftraggeberin diese Zuordnung abfragen können. Bei der vom vorigen Auftragnehmer zu übernehmenden Erstausstattung fielen die Kosten nicht an, weil diese gebrauchte Wäsche schon eingekauft, etikettiert und eingewaschen sei. Der Personalaufwand für den gegenständlichen Auftrag im Lager der Antragstellerin betrage nur rund zwei Stunden pro Tag.
10.4 Der Sachverständige gehe davon aus, dass das Einkleiden neuer Mitarbeiter zur Gänze in der Position „Logistik“ zu berücksichtigen sei. In der dritten Aufklärung habe die Antragstellerin angeführt, dass diese Leistung auf die Positionen „Material, Lager, Kundenservice und Administration, Verwaltung und Umlagen“ verteilt worden sei. Nur für einen relativ geringen Prozentsatz der Wäsche, die „Inventarwäsche“ (Poolwäsche), und nur für ausgewählte Standorte sehe die Ausschreibung das teure und personalintensive Einschlichten in die Schrankfächer vor. Die den einzelnen Personen zugeordnete Berufsbekleidung sei ausschreibungsgemäß nicht in einzelne Schrankfächer einzusortieren. Den Berechnungen des Sachverständigen zur angeblichen Unterdeckung der Logistikkosten der Antragstellerin sei damit jede Grundlage entzogen.
10.5 Ein Preisunterschied von 15 % sei nicht auffällig. Der Antragstellerin habe die Auftraggeberin in den Aufklärungsersuchen keine konkreten Vorhaltungen gemacht, sondern nur mitgeteilt, dass „Zweifel an Ihrer Angebotskalkulation aufgekommen“ wären. Sie habe nie konkret angeführt, was an diesen Positionen angeblich auffällig wäre. Die Antragstellerin hielt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung aufrecht.
11. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 14. Juli 2024 eingelangt, nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlich aus, dass die Antragstellerin im Zuge ihrer Ausführungen zwingende Ausscheidensgründe betreffend ihr Angebot aufgezeigt habe.
11.1 Die Auftraggeberin habe die Antragstellerin mehrmals zur Aufklärung aufgefordert. Diese hätten bereits für eine vergaberechtkonforme Ausscheidensentscheidung genügt. Das Vorbringen der Antragstellerin zur Person des Sachverständigen sei irrelevant.
11.2 Es gebe sehr wenige auf diesen Bereich spezialisierte allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Auch der von der Antragstellerin herangezogene Sachverständige sei in der BBBB -Unternehmensgruppe Prokurist und Geschäftsführer gewesen. Auch das frühere Insolvenzverfahren schade nicht. Auch die Antragstellerin habe Kontakt zu dem Sachverständigen gesucht, um spezielle Fragen zu besprechen.
11.3 Die Auftraggeberin treffe angesichts des Preisabstands von 15 % die Pflicht zur vertieften Angebotsprüfung.
11.4 Die Kalkulation der Antragstellerin baue auf einer erheblich reduzierten Waschleistung auf. Lediglich XXXX % der Berufskleidung würde gewaschen. Damit würde sie nur alle XXXX Wochen gewaschen. Sie würde XXXX % der ausgeschriebenen Waschleistung nicht erbringen und habe diese Annahme ihrer Kalkulation zu Grunde gelegt. Sie habe einen Großteil der ausgeschriebenen Leistung nicht angeboten. Die habe nichts mit einem betriebswirtschaftlich sachgerechten Reduktionsfaktor zu tun. Das Angebot sei nach § 302 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuscheiden.11.4 Die Kalkulation der Antragstellerin baue auf einer erheblich reduzierten Waschleistung auf. Lediglich römisch 40 % der Berufskleidung würde gewaschen. Damit würde sie nur alle römisch 40 Wochen gewaschen. Sie würde römisch 40 % der ausgeschriebenen Waschleistung nicht erbringen und habe diese Annahme ihrer Kalkulation zu Grunde gelegt. Sie habe einen Großteil der ausgeschriebenen Leistung nicht angeboten. Die habe nichts mit einem betriebswirtschaftlich sachgerechten Reduktionsfaktor zu tun. Das Angebot sei nach Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 auszuscheiden.
11.5 Die Antragstellerin sehe das Einsortieren der personenbezogenen Berufsbekleidung in die jeweiligen Schrankfächer nicht als Bestandteil ihrer Leistung und habe es nicht angeboten. Ihr Sachverständiger habe es mit XXXX % der Leistung Angebotssumme bestätigt. Einerseits liege darin ein Widerspruch zum Nachprüfungsantrag; in Anlage 1b vom 23. März 2026 im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung habe sie diese Leistung zugeordnet. Das Vorbringen stehe auch im Widerspruch zu Punkt 3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 29. August 2025. Das Angebot sei nach § 302 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuscheiden.11.5 Die Antragstellerin sehe das Einsortieren der personenbezogenen Berufsbekleidung in die jeweiligen Schrankfächer nicht als Bestandteil ihrer Leistung und habe es nicht angeboten. Ihr Sachverständiger habe es mit römisch 40 % der Leistung Angebotssumme bestätigt. Einerseits liege darin ein Widerspruch zum Nachprüfungsantrag; in Anlage 1b vom 23. März 2026 im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung habe sie diese Leistung zugeordnet. Das Vorbringen stehe auch im Widerspruch zu Punkt 3 der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 29. August 2025. Das Angebot sei nach Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 auszuscheiden.
11.6 Auch wenn der von der Antragstellerin beauftragte Sachverständige vorbringe, dass Leistungen der Kundenbetreuung und Vor-Ort-Leistungen nicht ausgeschrieben seien, habe die Antragstellerin diese in Anlage 1b vom 23. März 2026 im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zugeordnet. Nehme man das Vorbringen der Antragstellerin ernst, beruhe das Angebot auch im Punkt Kundenbetreuung und Vor-Ort-Leistungen auf einem reduzierten Leistungsverständnis. Es umfasse dann nicht die vollständig ausgeschriebenen Leistungen und sei daher auch aus diesem Grund gemäß § 302 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuscheiden.11.6 Auch wenn der von der Antragstellerin beauftragte Sachverständige vorbringe, dass Leistungen der Kundenbetreuung und Vor-Ort-Leistungen nicht ausgeschrieben seien, habe die Antragstellerin diese in Anlage 1b vom 23. März 2026 im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zugeordnet. Nehme man das Vorbringen der Antragstellerin ernst, beruhe das Angebot auch im Punkt Kundenbetreuung und Vor-Ort-Leistungen auf einem reduzierten Leistungsverständnis. Es umfasse dann nicht die vollständig ausgeschriebenen Leistungen und sei daher auch aus diesem Grund gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 auszuscheiden.
11.7 Die Annahme der Antragstellerin, dass nur XXXX % der Wäsche gereinigt werden müsse, sei gerade bei Werkstattbekleidung nicht lebensnah. Der Preis der Antragstellerin beruhe auf einer realitätsfernen Spekulation zum Waschaufkommen. Eine Kalkulation, die nur unter der Prämisse plausibel erscheine, dass nahezu die Hälfte der bereitgestellten Berufsbekleidung nicht gewaschen werden müsse, könne die Angemessenheit des Letztangebots nicht tragen.11.7 Die Annahme der Antragstellerin, dass nur römisch 40 % der Wäsche gereinigt werden müsse, sei gerade bei Werkstattbekleidung nicht lebensnah. Der Preis der Antragstellerin beruhe auf einer realitätsfernen Spekulation zum Waschaufkommen. Eine Kalkulation, die nur unter der Prämisse plausibel erscheine, dass nahezu die Hälfte der bereitgestellten Berufsbekleidung nicht gewaschen werden müsse, könne die Angemessenheit des Letztangebots nicht tragen.
11.8 Der bei der „Übernahme gebrauchter Wäsche“ entstehende Aufwand lasse sich nicht wegdiskutieren. Die vorhandenen Kleidungsstücke müssten zunächst erfasst, geprüft, systemseitig übernommen werden, den jeweiligen Trägerinnen und Trägern sowie Standorten zugeordnet und in den laufenden Bestand der Antragstellerin eingebunden werden. Eine allenfalls bestehende Etikettierung und Systemzuordnung sei nur im System des bisherigen Dienstleisters verwertbar, nicht aber ohne Weiteres im System der Antragstellerin. In Anlage 1b ordne die Antragstellerin diesen Aufwand ausdrücklich der Position Lager zu. Die Antragstellerin könne nicht davon ausgehen, dass der bestehende Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Schrank-, Träger-, Fach-, Etikettierungs- oder Systemdaten an die Antragstellerin übergeben werde.
11.9 Die Logistikkalkulation der Antragstellerin bleibe auch nach ihren ergänzenden Ausführungen nicht nachvollziehbar. Der Bestand bestehender Touren sei nicht über die gesamte Vertragslaufzeit gesichert. Der Sachverständige der Antragstellerin rechne fälschlicherweise die reinen Tourkosten für die gesamte Vertragslaufzeit als Kosten für ein Jahr. Unter Zugrundelegung der Annahme der jährlichen Kosten der Antragstellerin überstiegen die tatsächlichen Tourkosten bei Weitem, sodass die ausgewiesenen Tourkosten unplausibel und betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar seien. Die Standortgeographie spreche ebenfalls gegen eine kostenneutrale „Mitnahme“.
12. Am 15. Juli 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:
„…
CCCC , Rechtsvertreter der Antragstellerin: Ich beginne mit dem Punkt 4.3 des Schriftsatzes vom 13.7.2026, das geht es darum, dass die Auftraggeberin bemerkt, dass die Antragstellerin Logistikkosten von EUR XXXX in Aufklärung ausgewiesen hat und dieser Betrag für sechs Jahre zu rechnen ist. Die Tour-Kosten von EUR XXXX jährlich angesprochen hat und dass dies natürlich in den EUR XXXX keine Deckung fände, allerdings beziehen sich die vom SV Tour-Kosten auf einen vollen LKW mit etwa XXXX Containern, wobei für den gegenständlichen Auftrag je nach Tour nur ein geringer Teil des LKW´s ausgelastet wird, mit dem gegenständlichen Auftrag, wodurch insgesamt die Logistik-Kosten der Antragstellerin jährlich bei weitem gedeckt sind. CCCC , Rechtsvertreter der Antragstellerin: Ich beginne mit dem Punkt 4.3 des Schriftsatzes vom 13.7.2026, das geht es darum, dass die Auftraggeberin bemerkt, dass die Antragstellerin Logistikkosten von EUR römisch 40 in Aufklärung ausgewiesen hat und dieser Betrag für sechs Jahre zu rechnen ist. Die Tour-Kosten von EUR römisch 40 jährlich angesprochen hat und dass dies natürlich in den EUR römisch 40 keine Deckung fände, allerdings beziehen sich die vom SV Tour-Kosten auf einen vollen LKW mit etwa römisch 40 Containern, wobei für den gegenständlichen Auftrag je nach Tour nur ein geringer Teil des LKW´s ausgelastet wird, mit dem gegenständlichen Auftrag, wodurch insgesamt die Logistik-Kosten der Antragstellerin jährlich bei weitem gedeckt sind.
Vorgelegt wird eine Ergänzung des außergerichtlichen Privatgutachtens vom 14.7.2026, dieses wird als Beilage ./2 zum Akt genommen. Eine Kopie wird auch der Auftraggeberin überreicht.
CCCC : Einsortieren der Mietwäsche: Punkt 3.2. des Schriftsatzes vom 13.7.2026 stellt sich die Auftraggeberin nun auf den Standpunkt, dass sämtliche Wäsche, auch die zugewiesene Mitarbeiterwäsche vom Auftragnehmer in die Schrankfächer einzusortieren wäre. Das steht so nicht in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen, das ist das Dokument Aufforderung zur Angebotsabgabe, Seite 7, Punkt 2. Dort ist angeführt, die Dienstleistung des Mietwäschers umfasst: Letzter Aufzählungspunkt auf dieser Seite ‚die Bereitstellung von Bekleidung in gängigen Größen in Fächern ohne Depotverrechnung an den unten angeführten Standorten (Inventarlager)………. an den unten angeführten Standorten‘ auf Seite 8 und die unten angeführten Standorte sind nur die Standorte für die sogenannte Pool-Ware, also die nicht den einzelnen Mitarbeitern zugewiesenen Wäschestücke, nur diese Poolwäsche ist in die Schrankwäsche einzusortieren, laut Ausschreibung.
CCCC : Waschquote: Wir haben bis heute keinen Reduktionsfaktor des derzeit laufenden Auftrags erfahren. Der SV BBBB rechnet von einem Reduktionsfaktor von 20%, gibt aber selbst in seinem Gutachten an, dass dieser konservativ bemessen werde. Die Waschquote, von der die Antragstellerin ausgeht, ist tatsächlich weit geringer.
DDDD , Rechtsvertreter der Auftraggeberin, legt die Anschreiben an die Antragstellerin mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 28.8.2025 sowie Einladungen zu schriftlichen Verhandlungsrunden vom 30.9.2025 und 19.1.2026 vor. Diese werden zum Akt genommen (Konvolut Beilage ./3). Die beiden letzteren sind auch Einladungen zur Angebotsabgabe.
DDDD : Die ‚Aufforderung zur Angebotslegung‘ war in allen Angebotsrunden die gleiche, das Leistungsverzeichnis ebenfalls.
DDDD : Es gab kein explizites Kapitel, wo erklärt wurde, wie zu kalkulieren war. Die Vorgaben der Ausschreibung für die Kalkulation der Angebote ergaben sich aus den Angaben zum Leistungsinhalt und den sonstigen Inhalten der Ausschreibungsunterlage, insbesondere der von uns bereits zitierten Passagen in den Ausschreibungsunterlagen. Die Auftraggeberin hat vorgegeben, welcher Leistungsinhalt abgedeckt werden muss und hat es darüber hinaus den Bietern frei gelassen, im Rahmen der vergaberechtlichen Vorgaben für Bieter diese Leistungen betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar zu kalkulieren.
Richter: Gab es in der Ausschreibung eine Vorgabe für den ‚Reduktionsfaktor‘?
DDDD : Laut Ausschreibung waren die ausgeschriebenen Leistungen anzubieten. Der Umstand, dass Bieter überhaupt einen Reduktionsfaktor ansetzen können, ergibt sich aus den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen wie Mietwäscheleistungen in diesem Bereich zu kalkulieren sind. Mit anderen Worten: Die Bieter dürfen bei der Kalkulation der Angebote davon ausgehen, dass sich die Waschquote nach einer gewissen Branchenerfahrung richtet und diesem Umstand bei der Kalkulation ihrer Angebot Rechnung tragen. Das bedeutet, das lässt den Bietern damit jenen Spielraum bei der Kalkulation, der erforderlich ist, die für die Auftraggeberin besten Angebote gelegt zu bekommen. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen in den Festlegungen der Ausschreibung und in der betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit. Ein Reduktionsfaktor, der mit zwingenden Leistungsinhalten nicht mehr vereinbar ist, überschreitet somit jenen den Bietern eingeräumten Ermessensspielraum. Nein, es gab in der Ausschreibung keine Vorgabe für den ‚Reduktionsfaktor‘, Verweis auf Anlage A, Ergänzung der AGB, Punkt 5, wonach die angebotenen Preise auf einer Kalkulation basieren ‚in der die Betriebsferien, Urlaub, Krankheit und weitere Fehl- und Ausfallzeiten bereits berücksichtigt sind. Die Preise beinhalten die gesamte Nutzung des Leistungsumfangs des Auftragsnehmers unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme‘.
EEEE , Mitarbeiterin der vergebenden Stelle: Es gab keine Bieteranfrage zu den besonderen Begebenheiten der ÖBB und deren Waschverhalten.
DDDD : Zum Schranksystem findet sich die einzige Festlegung in der ‚Aufforderung zur Angebotsabgabe‘ Rz 7 Punkt 2.
DDDD : Im Zuge der ersten Aufforderung zur zweiten vertieften Angebotsprüfung, die bis 27.2.2026 zu beantworten war, wurde der Antragsteller aufgefordert, in der Anlage 1a die genannten Positionen betriebswirtschaftlich nachvollziehbar darzulegen. Der Antragsteller ist dieser Aufforderung nicht nachkommen, sondern hat sich darauf beschränkt, die Tabelle mit Prozentsätzen und Eurobeträgen auszufüllen. Damit ist er seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Die Frage der Auftraggeberin war dem gegenüber so offen formuliert, dass der Antragsteller nicht eingeschränkt war, auf welche Art und Weise er seine Kostenherleitung darlegt.
CCCC : Das Vorbringen der Auftraggeberin wird bestritten. Die zweite Aufforderung zur Aufklärung enthält lediglich die Aufforderung, die in der Anlage 1a genannten Positionen darzulegen. In der Anlage 1a wurden die verpflichtend auszufüllenden Felder grau gekennzeichnet. Die beiden im Text gestellten Fragen wurden im Begleitschreiben beantwortet.
DDDD : Die Vorgabe im Preisblatt bestimmte Felder verpflichtend auszufüllen, bedeutet keine Einschränkung der Aufforderung, Positionen betriebswirtschaftlich nachvollziehbar darzulegen. Das Ausfüllen von Prozentsätzen ist gerade keine betriebswirtschaftliche Darlegung.
DDDD : Die Antragstellerin hat mit der Aufklärung vom 11.2.2026 und jener vom 25.2.2026 die Preise der angebotenen Leistungen in unterschiedliche Bestandteile aufgegliedert. Daraus ergab sich ein Leistungsbestandteil Waschen, der in der Folge in weitere Kostenpositionen aufgegliedert wurde, unter anderem Wasser, Energie, Tenside/Säure. Da die Antragstellerin weder ein Wasser noch Energieversorgungsunternehmen ist, und Energie zukaufen muss, kann von diesen Angebotspreisbestandteil aufgrund der bekannten Energiekosten unmittelbar geschlossen werden, dass erhebliche Mindermengen kalkuliert wurden. Eine weitere Nachfrage hätte undenkbarer Weise hier näheren Aufschluss geben können.
CCCC : Die Annahme der Waschquote bzw. der Reduktionsfaktor wurde von der Auftraggeberin den Bietern überlassen. Die Antragstellerin verfügt aus gleichartigen Aufträgen über umfangreiche Erfahrungen, welche Waschquoten tatsächlich eintreten. Dabei spielen Faktoren eine Rolle, die von der Auftraggeberin im Zuge der Preisprüfung allerdings nicht abgefragt wurden: 1. XXXX bis XXXX % der Bekleidung sind ausschreibungsgemäß Poolwäsche. 2. Ein Monat Urlaub pro Arbeitnehmer. 3. Durchschnittlich über 20 Krankenstandstage der Mitarbeiter. 4. Saisonale Bekleidung Bermudas, Shorts, Winterjacken, die schon begrifflich nur in der jeweiligen Saison zum Waschen kommen. Vor allem aber ist eine Ausstattung von drei Kleidungsstücken pro Mitarbeiter vorgesehen, dies bei einem wöchentlichen Turnus. Das bedeutet in der Praxis, dass die Mitarbeiter ihre Bekleidung zu Hause waschen, wenn sie dies nicht ohnehin aus anderen Gründen tun würden. Zur Quantifizierung können dem Gericht konkrete Waschquoten vergleichbarer Betriebe vorgelegt werden. BBBB betreibt selbst eine Wäscherei. Konkrete Zahlen stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, weshalb wir sie in diesem Rahmen nicht mitteilen wollen. CCCC : Die Annahme der Waschquote bzw. der Reduktionsfaktor wurde von der Auftraggeberin den Bietern überlassen. Die Antragstellerin verfügt aus gleichartigen Aufträgen über umfangreiche Erfahrungen, welche Waschquoten tatsächlich eintreten. Dabei spielen Faktoren eine Rolle, die von der Auftraggeberin im Zuge der Preisprüfung allerdings nicht abgefragt wurden: 1. römisch 40 bis römisch 40 % der Bekleidung sind ausschreibungsgemäß Poolwäsche. 2. Ein Monat Urlaub pro Arbeitnehmer. 3. Durchschnittlich über 20 Krankenstandstage der Mitarbeiter. 4. Saisonale Bekleidung Bermudas, Shorts, Winterjacken, die schon begrifflich nur in der jeweiligen Saison zum Waschen kommen. Vor allem aber ist eine Ausstattung von drei Kleidungsstücken pro Mitarbeiter vorgesehen, dies bei einem wöchentlichen Turnus. Das bedeutet in der Praxis, dass die Mitarbeiter ihre Bekleidung zu Hause waschen, wenn sie dies nicht ohnehin aus anderen Gründen tun würden. Zur Quantifizierung können dem Gericht konkrete Waschquoten vergleichbarer Betriebe vorgelegt werden. BBBB betreibt selbst eine Wäscherei. Konkrete Zahlen stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, weshalb wir sie in diesem Rahmen nicht mitteilen wollen.
EEEE : Die Antragstellerin hätte sich vor der Angebotslegung genauer über die näheren Umstände der Leistungserbringen informieren müssen.
CCCC : Das wurde gemacht.
BBBB , Privatsachverständiger der Auftraggeberin: Die Berechnung der Menge, die jährlich gewaschen wird, erfolgte unter Berücksichtigung der Saisonalität, da bei Saisonartikel 0 angesetzt wurde. Damit ist die Bermudahose nicht doppelt gezählt. Die Anzahl der Wochen ist korrespondierend mit Punkt 5 der Anlage A, wo Betriebsferien, Urlaub und Krankheit mit neun Wochen pro Jahr berücksichtigt sind. Der Antragsteller reduziert diese Leistung noch einmal um 50%.
DDDD : Ergänzend zum Nachweis, dass die Antragstellerin entgegen ihrem Vorbringen in der Stellungnahme nicht davon ausgehen konnte, das erforderliche Schranksystem übernehmen zu können, legen wir eine Bestätigung des bestehenden Auftragsnehmer vor, wonach keinerlei verbindliche Zusagen an Dritte gemacht wurden.
Vorgelegt wird eine Bestätigung des derzeitigen Auftragnehmers über eine mögliche Übergabe der Schranksysteme. Diese wird als Beilage ./4 zum Akt genommen. Die Antragstellerin erhält eine Kopie.
Die Parteien bringen nichts mehr vor.
Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.
…“
13. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2026 eingelangt, erstattete die Auftraggeberin ein ergänzendes Rechtsvorbringen. Darin verwies sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs darauf, dass im Nachprüfungsverfahren maßgeblich sei, ob subjektive Rechte des Antragstellers verletzt seien, und nicht ob die Angebotsprüfung zur Gänze mängelfrei verlaufen sei. Erneut brachte sie vor, dass wegen der von ihr festgestellten nicht plausiblen Zusammensetzung des Angebotspreises im Angebot der Antragstellerin die Verletzung von subjektiven Rechten der Antragstellerin nicht stattfinde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1 Allgemeines
1.1 Als wesentliche Leistungsbeschaffung im Rahmen des Auftrags bezeichnete die Auftraggeberin Folgendes: „Die Auftraggeberin beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Rahmenvereinbarungspartner für Mietwäsche in Form einer Arbeitskleidungskollektion für Werkstätten der ÖBB-Technische Services-GmbH, der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH und der ÖBB-Infrastruktur AG. Der Leistungsumfang erfasst verschiedene Arbeits- und Schutzbekleidungsstücke für Damen und Herren, die den Mitarbeiter: innen personalisiert zur Verfügung gestellt, regelmäßig abgeholt, gereinigt und wieder an die jeweiligen Arbeitsstätten zurückgebracht werden. Die Auftraggeberin legte Design, Funktionalität und Qualität der einzelnen Kleidungsstücke fest und bildete dies in der Leistungsbeschreibung entsprechend ab.“ (Auskunft der Auftraggeberin)
Die Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft schreibt unter der Bezeichnung „Mietwäsche ÖBB-Technische Services GmbH, ÖBB-Immobilienmanagement GmbH und ÖBB-Infrastruktur AG“ eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip mit den CPV-Codes 98310000-9 „Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen“ als Haupteinstufung sowie 50830000-2 „Reparatur von Bekleidungsartikeln und Textilien“ und 18110000-3 „Berufskleidung“ als zusätzliche Einstufung in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung aus. Die Ausschreibung sieht eine Laufzeit von vier Jahren und eine Option über eine einmalige Verlängerung von zwei weiteren Jahren vor. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem Schwellenwert des § 185 Abs 1 Z 2 BVergG 2018. Vergebenden Stelle ist die ÖBB Business Competence Center GmbH. Die Auftraggeberin machte die Ausschreibung am 11. Juni 2026 auf ihrer Vergabeplattform zur ProVia ID-Nr 135486 und im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. Juni 2026, S 110/2025, 373875-2025, abgesandt am 10. Juni 2025, bekannt. Die Auftraggeberin öffnete die Teilnahmeanträge am 10. Juni 2025 und prüfte diese im Anschluss daran. (Auskünfte der Auftraggeberin, Unterlagen des Vergabeverfahrens)Die Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft schreibt unter der Bezeichnung „Mietwäsche ÖBB-Technische Services GmbH, ÖBB-Immobilienmanagement GmbH und ÖBB-Infrastruktur AG“ eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip mit den CPV-Codes 98310000-9 „Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen“ als Haupteinstufung sowie 50830000-2 „Reparatur von Bekleidungsartikeln und Textilien“ und 18110000-3 „Berufskleidung“ als zusätzliche Einstufung in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung aus. Die Ausschreibung sieht eine Laufzeit von vier Jahren und eine Option über eine einmalige Verlängerung von zwei weiteren Jahren vor. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem Schwellenwert des Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018. Vergebenden Stelle ist die ÖBB Business Competence Center GmbH. Die Auftraggeberin machte die Ausschreibung am 11. Juni 2026 auf ihrer Vergabeplattform zur ProVia ID-Nr 135486 und im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. Juni 2026, S 110 aus 2025,, 373875-2025, abgesandt am 10. Juni 2025, bekannt. Die Auftraggeberin öffnete die Teilnahmeanträge am 10. Juni 2025 und prüfte diese im Anschluss daran. (Auskünfte der Auftraggeberin, Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.2 Teilnahmeunterlagen
1.2 Die Bewerber mussten die Teilnahmeunterlagen vom 10. Juni 2025 ausfüllen und alle darin verlangten Erklärungen abgeben sowie Nachweise vorlegen. Als Anlage 5 enthielten die Teilnahmeunterlagen das als „Ausschreibung“ bezeichnete Dokument, das sich im Wesentlichen mit der im Zuge der zweiten Stufe verwendeten „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ deckt (Dokument „teilnahmeunterlagen_mietwaesche_ts_immo_und_infra.pdf“ in OZ 7).
1.3 Aufforderung zur Angebotsabgabe
1.3 Die Aufforderung zur Angebotsabgabe blieb in allen Angebotsrunden unverändert (Aussage von DDDD in der mündlichen Verhandlung)). Sie nennt in Punkt 3, Rz 7 für die ÖBB-Immobilienmanagement GmbH 4060 Herren, 398 Damen, insgesamt 4438 Mitarbeiter an 25 Standorten, für die ÖBB-Technische Services GmbH und 157 Herren, 5 Damen, insgesamt 162 Mitarbeiter an 19 Standorten sowie für die ÖBB-Infrastruktur AG 186 Herren, 2 Damen, insgesamt 188 Mitarbeiter an 12 Standorten sowie 17 Standorte für die Verteilung von Poolware. Die Standorte sind jeweils mit der Adresse genau bezeichnet. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe lautet auszugsweise wie folgt:
„AUFFORDERUNG zur ANGEBOTSABGABE
…
Fassung vom 29.08.2025
…
2. AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN
5 Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus den folgenden Teilen, die in der angeführten Reihenfolge gelten:
- Die gegenständliche ‚Aufforderung zur Angebotsabgabe‘;
- Rahmenvereinbarung über Mietwäsche TS, IMMO und Infra
- Bedingungen für Abruf-Verträge aus der Rahmenvereinbarung über Mietwäsche TS, IMMO und Infra mit folgenden Anlagen und Beilagen:
o Leistungsbeschreibungen über Mietwäsche TS, IMMO und Infra
o Angebotsformular für Preise (Preisblatt);
o Vertraulichkeitserklärung
o Erklärung zur Sanktionen VO (EU) 2022/576
o Folgende AGBs, die im Internet auf der Ausschreibungsplattform ProVia zur Verfügung stehen bzw. auf Anforderung zugesendet werden:
Allgemeine Geschäftsbedingungen des ÖBB Konzerns für (Dienst-)Leistungen, Ausgabe 01/2021
o Bietererklärung
o Anlage A Ergänzung AGB´s
o Anlage B ‚Bewertungsschema‘
o Anlage 9 Bilder aller CI-Artikel und Standardartikel
Im Übrigen gelten die Bestimmungen aus den Teilnahmeunterlagen sinngemäß.
6 Sämtliche angeführte Teile sind integrierte Bestandteile der Ausschreibungsunterlagen. Bei Widersprüchen zwischen den Bestandteilen gilt die Regelung der jeweils vorangereihten Unterlage(n).
Für den Fall von Unklarheiten oder Widersprüchen im/in Dokument/en derselben Stufe gelangt die für den AG vorteilhaftere Bestimmung zur Anwendung.
3. GEGENSTAND DES VERGABEVERFAHRENS
7 Der Ausschreibungsgegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Vergabe einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen ohne Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber zur Erbringung – im Falle eines Abrufes durch den Auftraggeber aus der Rahmenvereinbarung – der folgenden Leistungen (kurz ‚Leistungsgegenstand‘ oder ‚vertragsgegenständliche Leistungen‘ genannt) im Wege von auf Grundlage der Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Abruf-Verträgen durch den bzw. die Auftragnehmer (falls Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen abgeschlossen wird) zu den in den Ausschreibungsunterlagen und im Vergabeverfahren festgelegten technischen, kommerziellen und rechtlichen Bedingungen.
Beschreibung des Leistungsgegenstands nach Leistungspositionen:
Leistungsgegenstand:
Zur Vergabe gelangen Mietwäsche-Artikel für Herren und Damen, in einer ÖBB- individuellen Anfertigung nach CI-Vorgaben und Standardartikel für bestimmte PSA – Bereiche. Diese Standardartikel müssen nur die Normvorgaben erfüllen.
…
2) Leistungsinhalte:
Die Dienstleistung des Mietwäschers umfasst:
• die Größenfindung/ Erstanprobe der MitarbeiterInnen mittels Größensatz (s. Punkt Größensatz)
• die Reinigung der Bekleidung
• die Instandhaltung der Bekleidung
• Sicherstellung der Qualität gemäß Leistungsbeschreibungen
• Sicherstellung der Lieferverfügbarkeit
• Stellung eines Schranksystems
• Abholung und Lieferung
• die Bereitstellung von Bekleidung in gängigen Größen in Fächern ohne Depotverrechnung an den unten angeführten Standorten (Inventarlager) mit den angeführten Stückzahlen; die Inventarkleidung ist mit ‚Ersatzkleidung‘ und einer Nummer gekennzeichnet
ÖBB Poolware Verteilung / Standort
…
- Zu-/Abgang MitarbeiterInnen
Austausch der Kleidung bei Personalwechsel:
? austretende Personen retournieren die Bekleidung,
? neueintretende Personen werden nur mit neuer Kleidung versorgt.
Bei Neueinkleidung einer Dienststelle bzw. Neueintritt von MitarbeiterInnen werden vom Auftragnehmer vor Ort die Kleidungsvergabe (inkl. Anprobe zur Größenverifizierung) und die erforderlichen Umänderungen durchgeführt.
…
- Ab- und Anlieferungen Standorte
Die Ab- und Anlieferung an den angeführten Standorten werden einvernehmlich (Tag/Uhrzeit) zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgesprochen und vereinbart.
- Patchen
Nach der Produktion der Kollektionsteile ist es für den Mietwäscher verpflichtend, alle Teile zu patchen.
Das Patchen der Kleidung pro Mitarbeiter mit personenbezogener Kennzeichnung auf der Kleidungsinnenseite mit Name, Vorname, Kundenname ‚ÖBB‘, Konfektionsgröße, Träger-Nr. (Fach- Nr.), dazu Barcode-Label muss im Mietpreis inkludiert sein.
- Nr. (Fach- Nr.), dazu Barcode-Label muss im Mietpreis inkludiert sein.
- Instandhaltung/Prozess bei Beschädigung
Der Dienstleister wird kleinere Reparaturen an den Kollektionsteilen durchführen. Der Reparaturumfang erfolgt unter der Grundlage eines normalen Verschleißes. Bei größeren Schäden oder Größenänderungen wird das Kleidungsstück kostenlos ausgetauscht.
- Lagerstandhaltung/Verfügbarkeit
Bei einem Wechsel des Dienstleisters ist die im Umlauf befindliche Ware und Lagerware vom neuen Auftragnehmer zum Zeitwert zu übernehmen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen dass er innerhalb eines Zeitraums von maximal 6 Monaten ab Vertragsbeginn eine 100%ige Versorgung mit den angeführten Bekleidungsteilen gewährleisten kann.
Während der Vertragslaufzeit ist vom Mietwäscher selbständig sicherzustellen, dass die Ware jederzeit in ausreichender Menge mit einer Lagervorhaltung von 10-15% für die MitarbeiterInnen ÖBB verfügbar ist und geliefert werden kann.
Über die im Umlauf befindliche Ware und die Lagerware erfolgt zwischen den Vertragsparteien regelmäßige Kommunikation. Der Auftragnehmer ist verpflichtet nach Vertragsbeginn 1x jährlich dem Auftraggeber den Restwert über alle Mietwäscheartikel (aufgegliedert nach Poolware, Lagerware und Umlaufware) aufgeteilt nach CI-Kollektion und Standardartikel schriftlich sowohl dem Auftraggeber als auch dem Einkauf mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über einen rückläufigen Austausch der Bekleidung bzw. die daraus resultierenden hohen Lagerstände hinzuweisen.
Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren über die Vertragslaufzeit regelmäßige Abstimmungsgespräche.
- Restwerte:
Gesamtübersicht Restwert
…
3.2 Mindestanforderungen
10 Die Mindestanforderungen des Ausschreibungsgegenstandes im Sinne des § 281 Abs 2 BVergG sind:10 Die Mindestanforderungen des Ausschreibungsgegenstandes im Sinne des Paragraph 281, Absatz 2, BVergG sind:
Österreichweite Versorgung der ÖBB-TS Werkstätten, IMMO-Mitarbeiter und Infra Mitarbeiter mit einer definierten Berufsbekleidung (CI-Kollektion) und Standardartikel im Mietsystem und die Reinigung dieser Kleidung.
3.3 Geschätztes Mengengerüst
11 Der geschätzte Bedarf des AG für die Laufzeit der Rahmenvereinbarung stellt sich wie folgt dar (geschätztes Mengengerüst):
Aufgliederung des geschätzten Bedarfs:
Bekleidungsteile mit Angabe Träger, Ausführung der Kollektion, Ausstattungen und Turnus:
ÖBB-TS:
…
ÖBB IMMO:
…
ÖBB-Infra:
…
8. FORM UND INHALT DES ANGEBOTS
31 Der Bieter hat sich bei der Erstellung und der Einreichung des Angebots an die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 zu halten. Das Angebot ist entsprechend den Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen zu erstellen.
…
14. ABLAUF DES VERHANDLUNGSVERFAHRENS
Mit Ablauf der Angebotsfrist ist in einem ersten Schritt nur ein Preisangebot exclusive Lieferperformance für die angefragten Artikel, die Bietererklärung, die Vertraulichkeitserklärung und die Erklärung zur SanktionenVO (EU) 2022/576 abzugeben – siehe Punkt 8
64 Im weiteren Verlauf des Verhandlungsverfahrens werden alle Bieter zu einem technischen Aufklärungsgespräch eingeladen. Im Zuge dieses Gespräches können Fragen zu den technischen Spezifikationen der Artikel, zu den Ausschreibungsunterlagen und deren Bewertung sowie zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens gestellt werden. Das technische Aufklärungsgespräch findet zeitnah nach Ablauf der 1. Angebotsfrist (Siehe Frist auf provia) statt. Zu diesem Gespräch werden die Bieter proaktiv vom Einkauf eingeladen und ein gemeinsamer Termin abgestimmt. Zu diesem Termin im Rahmen eines Microsoft Teams Meeting werden die Bieter gebeten die Unterlagen der Ausschreibung gut durchgelesen und ihre Fragen aufbereitet zu haben. Das Gespräch wird protokolliert.
…
73 Im Anschluss an die letzte Verhandlungsrunde werden alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter zur Abgabe eines Letztangebots (‚last and final offer‘) aufgefordert (Schlussrunde). Aufgrund der Letztangebote erfolgt die Ermittlung des Angebotes für den Zuschlag nach Maßgabe dieser Ausschreibungsunterlagen.
74 Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe für die Letztangebote (Schlussrunde) gelten alle Bedingungen und Anforderungen an den Ausschreibungsgegenstand automatisch als definitiv gestellt, unabhängig davon, ob oder in welchem Umfang der Auftraggeber – nach seiner freien Entscheidung – bereits zuvor Bedingungen und Anforderungen an den Ausschreibungsgegenstand definitiv gestellt hat.
75 Der AG kann die Schlussrunde wiederholen und die Bieter zur Abgabe eines neuerlichen Letztangebots (‚last and final offer‘) auffordern, wenn die nach den Zuschlagskriterien an erster und zweiter Stelle gereihten Letztangebote 2% oder weniger auseinander liegen.
15. ZUSCHLAGSKRITERIEN
76 Der Zuschlag wird dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot (Bestangebot) erteilt (Bestangebotsprinzip).
77 Die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots für den Zuschlag erfolgt aufgrund der in der Schlussrunde abgegebenen Letztangebote anhand der folgenden Zuschlagskriterien:
• Preis (40 %)
• Qualität (60 %)
…“
(Dokument „AUFFORDERUNG zur ANGEBOTSABGABE.pdf“ in OZ 7)
Die Ausschreibung enthält keine Vorgaben zur Kalkulation und keine Angabe eines „Reduktionsfaktors“ (Aussage von DDDD in der mündlichen Verhandlung)).
1.4 Bieteranfragen
1.4 Die Auftraggeberin beantwortete Bieteranfragen. Kein Bieter stellte eine Frage zum „Reduktionsfaktor“. (Datei „20260602_bieterfragen.pdf“ in OZ 7)
1.5 Erstangebote
1.5 Die Auftraggeberin lud nach der Prüfung von vier Teilnahmeanträgen am 28. August 2025 zur Abgabe von Erstangeboten ein. Vier Bieter gaben vollständige Erstangebote ab, die die Auftraggeberin nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2025, 10.00 Uhr, am selben Tag von 10.02 Uhr bis 10.30 Uhr über die Beschaffungsplattform ohne die Anwesenheit von Bietern öffnete. Die Antragstellerin gab ein Erstangebot mit einem Preis ohne USt von € XXXX für die Grundleistung, € XXXX für die Option, insgesamt € XXXX ab. (Datei „05 Oeffnungsprotokoll.pdf“ in OZ 7)1.5 Die Auftraggeberin lud nach der Prüfung von vier Teilnahmeanträgen am 28. August 2025 zur Abgabe von Erstangeboten ein. Vier Bieter gaben vollständige Erstangebote ab, die die Auftraggeberin nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2025, 10.00 Uhr, am selben Tag von 10.02 Uhr bis 10.30 Uhr über die Beschaffungsplattform ohne die Anwesenheit von Bietern öffnete. Die Antragstellerin gab ein Erstangebot mit einem Preis ohne USt von € römisch 40 für die Grundleistung, € römisch 40 für die Option, insgesamt € römisch 40 ab. (Datei „05 Oeffnungsprotokoll.pdf“ in OZ 7)
1.6 Technisches Aufklärungsgespräch
1.6 Am 23. September 2025 fand von 9.00 Uhr bis 9.45 Uhr ein technisches Aufklärungsgespräch in Form einer Videokonferenz statt. Es handelte sich dabei um die einzige Verhandlungsrunde in diesem Vergabeverfahren (Aussage von DDDD in der mündlichen Verhandlung). Seitens der Antragstellerin nahmen daran XXXX und XXXX , seitens der Auftraggeberin Frau EEEE und XXXX von der XXXX , der von der Auftraggeberin zur Gestaltung der Ausschreibung beigezogene externe Berater, teil. Zu den ausgeschriebenen Artikeln wurden das Material der CI-Kollektion und der Standardartikel, die Verarbeitung, die Hersteller für Material und Zubehör, die Serviceleistungen im Mietwäsche-Prozess im Falle eines Zuschlags besprochen. Insbesondere wurde festgehalten, dass neue Mitarbeiter einen neue Ausstattung erhalten und die bestehende Bekleidung weiterhin eingesetzt werden kann. Zum Ablauf des Verfahrens hatte die Antragstellerin keine Fragen. Weiters bat die Auftraggeberin die Antragstellerin, zusätzlich zur verpflichtenden elektronischen Abgabe sämtlicher Unterlagen die Datenblätter und Zertifikate (Öko-Tex, Umweltsiegel) noch einmal in Papierform abzugeben. Sämtliche Ausschreibungsbedingungen (inklusive aller Änderungen/Festlegungen) wurden von der Auftraggeberin mit der letzten Angebotsrunde definitiv gestellt (dh es werden keine weiteren Änderungen mehr zugelassen). (Datei „Unterfertigtes Aufkl.gespräch AAAA .pdf“ in OZ 7)1.6 Am 23. September 2025 fand von 9.00 Uhr bis 9.45 Uhr ein technisches Aufklärungsgespräch in Form einer Videokonferenz statt. Es handelte sich dabei um die einzige Verhandlungsrunde in diesem Vergabeverfahren (Aussage von DDDD in der mündlichen Verhandlung). Seitens der Antragstellerin nahmen daran römisch 40 und römisch 40 , seitens der Auftraggeberin Frau EEEE und römisch 40 von der römisch 40 , der von der Auftraggeberin zur Gestaltung der Ausschreibung beigezogene externe Berater, teil. Zu den ausgeschriebenen Artikeln wurden das Material der CI-Kollektion und der Standardartikel, die Verarbeitung, die Hersteller für Material und Zubehör, die Serviceleistungen im Mietwäsche-Prozess im Falle eines Zuschlags besprochen. Insbesondere wurde festgehalten, dass neue Mitarbeiter einen neue Ausstattung erhalten und die bestehende Bekleidung weiterhin eingesetzt werden kann. Zum Ablauf des Verfahrens hatte die Antragstellerin keine Fragen. Weiters bat die Auftraggeberin die Antragstellerin, zusätzlich zur verpflichtenden elektronischen Abgabe sämtlicher Unterlagen die Datenblätter und Zertifikate (Öko-Tex, Umweltsiegel) noch einmal in Papierform abzugeben. Sämtliche Ausschreibungsbedingungen (inklusive aller Änderungen/Festlegungen) wurden von der Auftraggeberin mit der letzten Angebotsrunde definitiv gestellt (dh es werden keine weiteren Änderungen mehr zugelassen). (Datei „Unterfertigtes Aufkl.gespräch AAAA .pdf“ in OZ 7)
1.7 Zweitangebote
1.7 Die Auftraggeberin lud am 30. September 2025 zur Abgabe von Zweitangeboten ein. Am 1. Oktober 2025 berichtigte die Auftraggeberin die Bewertung in der „Bewertungsmatrix 2-Lieferperformance“ derart, dass bei der Fragestellung 1 „Angabe der Vermessungszeit der Mitarbeiter nach Vertragsbeginn“ und der Fragestellung 2 „Angabe der Lieferzeit für die Erstbestellung nach Vertragsbeginn und Vermessung bis zur Lieferung der fertigen ÖBB TS/IMMO/Infra Mietwäsche“ alle Bieter die gleiche Punkteanzahl erhalten sollten. Die Fragestellung 3 „Angabe der Lieferzeit für Ausstattung neuer Mitarbeiter während der Vertragslaufzeit für die Lieferung der fertigen ÖBB TS/IMMO/Infra Mietwäsche“ blieb bestehen und war von jedem Bieter auszufüllen (Dokument „berichtigung_unterlagen_verfahren_mietwaesche_oebb.pdf“ in OZ 13). Vier Bieter gaben vollständige Zweitangebote ab, die die Auftraggeberin nach Ablauf der Angebotsfrist am 1. Dezember 2025, 9.30 Uhr, am selben Tag von 11.00 Uhr bis 11.30 Uhr über die Beschaffungsplattform ohne die Anwesenheit von Bietern öffnete. Die Antragstellerin gab ein Zweitangebot mit einem Preis ohne USt von € XXXX für die Grundleistung, € XXXX für die Option, insgesamt € XXXX ab (Datei „08 Oeffnungsprotokoll.pdf“ in OZ 7). Die Antragstellerin führte in einem Begleitschreiben zur Qualität der verwendeten Materialien und vorgelegten Zertifikaten aus (Datei „Begleitschreiben_1 VR_ AAAA .pdf“ in OZ 7). Die Auftraggeberin forderte ua von der Antragstellerin Angaben zu einzelnen Positionen der Mietwäsche nach (Datei „011 Nachforderung AAAA .pdf“ in OZ 7).1.7 Die Auftraggeberin lud am 30. September 2025 zur Abgabe von Zweitangeboten ein. Am 1. Oktober 2025 berichtigte die Auftraggeberin die Bewertung in der „Bewertungsmatrix 2-Lieferperformance“ derart, dass bei der Fragestellung 1 „Angabe der Vermessungszeit der Mitarbeiter nach Vertragsbeginn“ und der Fragestellung 2 „Angabe der Lieferzeit für die Erstbestellung nach Vertragsbeginn und Vermessung bis zur Lieferung der fertigen ÖBB TS/IMMO/Infra Mietwäsche“ alle Bieter die gleiche Punkteanzahl erhalten sollten. Die Fragestellung 3 „Angabe der Lieferzeit für Ausstattung neuer Mitarbeiter während der Vertragslaufzeit für die Lieferung der fertigen ÖBB TS/IMMO/Infra Mietwäsche“ blieb bestehen und war von jedem Bieter auszufüllen (Dokument „berichtigung_unterlagen_verfahren_mietwaesche_oebb.pdf“ in OZ 13). Vier Bieter gaben vollständige Zweitangebote ab, die die Auftraggeberin nach Ablauf der Angebotsfrist am 1. Dezember 2025, 9.30 Uhr, am selben Tag von 11.00 Uhr bis 11.30 Uhr über die Beschaffungsplattform ohne die Anwesenheit von Bietern öffnete. Die Antragstellerin gab ein Zweitangebot mit einem Preis ohne USt von € römisch 40 für die Grundleistung, € römisch 40 für die Option, insgesamt € römisch 40 ab (Datei „08 Oeffnungsprotokoll.pdf“ in OZ 7). Die Antragstellerin führte in einem Begleitschreiben zur Qualität der verwendeten Materialien und vorgelegten Zertifikaten aus (Datei „Begleitschreiben_1 VR_ AAAA .pdf“ in OZ 7). Die Auftraggeberin forderte ua von der Antragstellerin Angaben zu einzelnen Positionen der Mietwäsche nach (Datei „011 Nachforderung AAAA .pdf“ in OZ 7).
1.8 Letztangebote
1.8 Die Auftraggeberin lud am 19. Jänner 2026 zur Abgabe von Letztangeboten ein. Drei Bieter gaben vollständige Letztangebote ab, die die Auftraggeberin nach Ablauf der Angebotsfrist am 23. Jänner 2026, 9.30 Uhr, am selben Tag von 9.31 Uhr bis 10.00 Uhr über die Beschaffungsplattform ohne die Anwesenheit von Bietern öffnete. Die Antragstellerin gab ein Letztangebot mit einem Preis ohne USt von € XXXX für die Grundleistung, XXXX für die Option, insgesamt € XXXX ab (Datei „04 Öffnungsprotokoll.pdf“ in OZ 7). Die Antragstellerin führte in einem Begleitschreiben zur Qualität der verwendeten Materialien und vorgelegten Zertifikaten aus (Datei „Begleitschreiben_1 VR_ AAAA .pdf“ in OZ 7).1.8 Die Auftraggeberin lud am 19. Jänner 2026 zur Abgabe von Letztangeboten ein. Drei Bieter gaben vollständige Letztangebote ab, die die Auftraggeberin nach Ablauf der Angebotsfrist am 23. Jänner 2026, 9.30 Uhr, am selben Tag von 9.31 Uhr bis 10.00 Uhr über die Beschaffungsplattform ohne die Anwesenheit von Bietern öffnete. Die Antragstellerin gab ein Letztangebot mit einem Preis ohne USt von € römisch 40 für die Grundleistung, römisch 40 für die Option, insgesamt € römisch 40 ab (Datei „04 Öffnungsprotokoll.pdf“ in OZ 7). Die Antragstellerin führte in einem Begleitschreiben zur Qualität der verwendeten Materialien und vorgelegten Zertifikaten aus (Datei „Begleitschreiben_1 VR_ AAAA .pdf“ in OZ 7).
1.9 Erste Runde der vertieften Angebotsprüfung
1.9 Die Auftraggeberin forderte die Antragstellerin auf, bis spätestens 13. Februar 2026, 10.00 Uhr einlangend, in der Anlage 1 zu dem Schreiben genannte Positionen betriebswirtschaftlich nachvollziehbar darzulegen. Sie führte aus: „Diese Angebotskalkulation soll die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit Ihrer Angebotspreise ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine Plausibilitätsprüfung, welche gewährleistet, dass die von Ihrem Unternehmen angebotenen Leistungen zu den Bedingungen unserer Ausschreibungsunterlagen erbracht werden können.“ (Datei „vertiefte_angebotspruefung_fa._ AAAA .pdf“ in OZ 7).
Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 beantwortete die Antragstellerin dieses Auskunftsersuchen:
„…
Entsprechend Ihrer Aufforderung zur Plausibilisierung der Preise kommen wir dieser gerne nach.
Einleitend dürfen wir festhalten, dass die von uns angebotenen Artikel auf Grundlage der Ausschreibung kalkuliert wurden.
Jedenfalls halten wir fest, dass alle geforderten Vertragsbestandteile in den abzugebenden Preisen eingerechnet und die Preise jedenfalls auskömmlich sind.
Der Auftrag der ÖBB ist in der schwierigen wirtschaftlichen Situation am österreichischen Industrie-Markt für uns von großer Bedeutung, da er gleichermaßen Ausfälle anderer Kunden kompensieren kann und damit zur Deckung unserer Fixkosten beträgt. Die daraus resultierenden betriebswirtschaftlichen Vorteile sind in unsere Angebots-Kalkulation eingeflossen. Der Auftrag Ihres Hauses würde für uns darüber hinaus einen wichtigen Referenzauftrag darstelle, der uns wiederum die Erlangung weiterer Aufträge ermöglichen wird. Deswegen haben wir sämtliche Preise knapp – aber dennoch auskömmlich – kalkuliert.
Aus unserer Erfahrungen und unserer Expertise in der Versorgung von ähnlich gearteten Betrieben haben wir wesentliche Faktoren voll in die Kalkulation des Auftrages einfließen lassen. Dabei spielt für das Material vor allem die Standzeit der Textilien, die nach unserer Erfahrung bei diversen Artikeln über die kalkulatorische Abschreibung hinausgeht, eine große Rolle. Ebenso ist ein wesentlicher Mehrwert, dass die übernommenen Teile weiterverwendet werden können.
Für uns auch wesentlich ist die Möglichkeit, in einem erheblichen Teil des Auftrages Standard-Kollektionen zum Einsatz zu bringen > Kostenvorteile durch gesteigerte Volumina bei unseren Standard-Artikeln haben wir ebenso zum Vorteil des Auftraggebers in die Ausschreibung einfließen lassen.
Für die Positionen Waschen, Lager, Nähen, die Logistik sowie das Kundenservice und Administration, Verwaltung und Umlagen, haben wir ebenso auf die Expertise aus vergleichbaren Projekten zugegriffen und diese als Grundlage für die Kalkulation herangezogen.
Laut Ihrem Schreiben ermöglicht die Darlegung der Kalkulation in der von Ihnen übermittelten Anlage 1 als Angebotskalkulation für Sie die Nachvollziehbarkeit unserer Angebotspreise. Sie finden die Aufgliederung der Kostenpositionen lt. unserer Kostenstruktur und Kosten-Umlage in der von Ihnen bereit gestellten Tabelle.
Sollten aus unserer Fragenbeantwortung noch weitere Klärungen notwendig sein, stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Wir hoffen, Ihnen die Hintergründe unserer Kalkulation sowie unserer Produkte transparent dargestellt zu haben und stehen uneingeschränkt zu den von uns angebotenen Preisen.
…“
(Datei „begleitschreiben_ AAAA .pdf“ in OZ 7)
Diesem Schreiben schloss die Antragstellerin die ausgefüllte Tabelle Anlage 1, die die Auftraggeberin übermittelt hatte, an. Darin hatte die Auftraggeberin in einer Excel-Datei den Angebotspreis gemäß Angebotsformular – Runde 3 bestehend aus dem Grundpreis für vier Jahre und der Option für zwei weitere Jahre in Euro angegeben. Ausgehend davon musste die Antragstellerin in grau hinterlegten Feldern angeben, wie viele Prozent dieses Angebotspreises sich auf die sogenannten Kalkulationsparameter entfielen. Der Absolutbetrag in Euro errechnete sich in gelb hinterlegten Feldern automatisch. Beim Kalkulationsparameter „Material (Textilien/Bekleidungsteile, Übernahme Restwerte)“ gab die Antragstellerin XXXX %, beim Kalkulationsparameter „Waschen (Wasser, Energie, Tenside)“ XXXX %, beim Kalkulationsparameter „Lager (Lagerkosten für Bevorratung, Disposition, Ein- und Auslagerung)“ XXXX %, beim Kalkulationsparameter „Nähen (Reparatur, Qualitätskontrolle der Bekleidung)“ XXXX %, beim Kalkulationsparameter „Logistik (Externe Logistik mit Anfahrt und Abhohlung)“ XXXX %, beim Kalkulationsparameter „Kundenservice und Administration (Kundenbetreuung, Außendienst)“ XXXX % und beim Kalkulationsparameter „Verwaltung und Umlagen (Gebäude, Anlagen, Verwaltung, Vertrieb, Marge)“ XXXX % an. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur bestätige die Antragstellerin, dass sie die Übernahme der Restwerte der Bekleidung in Höhe von € XXXX , in ihrer Kalkulation berücksichtigt hat. (Dateien „anlage_1_zur_vertieften_angebotsprfung_ AAAA .pdf“ und „anlage_1_zur_vertieften_angebotsprfung_ AAAA .xlsx“ in OZ 7). Weiters trug die Antragstellerin entsprechend den Vorgaben der Auftraggeberin in jeweils eigenen Tabellenblättern die „Wiederbeschaffungspreise Kollektion ÖBB Mietwäsche TS, IMMO und INFRA“ als Liste für alle Positionen und die „Abschreibung Kollektion ÖBB Mietwäsche TS, IMMO und INFRA“ betitelte Angaben zur Abschreibung der Textilien ein. (Dateien „anlage_1_zur_vertieften_angebotsprfung_ AAAA .pdf“ und „anlage_1_zur_vertieften_angebotsprfung_ AAAA .xlsx“ in OZ 7)Diesem Schreiben schloss die Antragstellerin die ausgefüllte Tabelle Anlage 1, die die Auftraggeberin übermittelt hatte, an. Darin hatte die Auftraggeberin in einer Excel-Datei den Angebotspreis gemäß Angebotsformular – Runde 3 bestehend aus dem Grundpreis für vier Jahre und der Option für zwei weitere Jahre in Euro angegeben. Ausgehend davon musste die Antragstellerin in grau hinterlegten Feldern angeben, wie viele Prozent dieses Angebotspreises sich auf die sogenannten Kalkulationsparameter entfielen. Der Absolutbetrag in Euro errechnete sich in gelb hinterlegten Feldern automatisch. Beim Kalkulationsparameter „Material (Textilien/Bekleidungsteile, Übernahme Restwerte)“ gab die Antragstellerin römisch 40 %, beim Kalkulationsparameter „Waschen (Wasser, Energie, Tenside)“ römisch 40 %, beim Kalkulationsparameter „Lager (Lagerkosten für Bevorratung, Disposition, Ein- und Auslagerung)“ römisch 40 %, beim Kalkulationsparameter „Nähen (Reparatur, Qualitätskontrolle der Bekleidung)“ römisch 40 %, beim Kalkulationsparameter „Logistik (Externe Logistik mit Anfahrt und Abhohlung)“ römisch 40 %, beim Kalkulationsparameter „Kundenservice und Administration (Kundenbetreuung, Außendienst)“ römisch 40 % und beim Kalkulationsparameter „Verwaltung und Umlagen (Gebäude, Anlagen, Verwaltung, Vertrieb, Marge)“ römisch 40 % an. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur bestätige die Antragstellerin, dass sie die Übernahme der Restwerte der Bekleidung in Höhe von € römisch 40 , in ihrer Kalkulation berücksichtigt hat. (Dateien „anlage_1_zur_vertieften_angebotsprfung_ AAAA .pdf“ und „anlage_1_zur_vertieften_angebotsprfung_ AAAA .xlsx“ in OZ 7). Weiters trug die Antragstellerin entsprechend den Vorgaben der Auftraggeberin in jeweils eigenen Tabellenblättern die „Wiederbeschaffungspreise Kollektion ÖBB Mietwäsche TS, IMMO und INFRA“ als Liste für alle Positionen und die „Abschreibung Kollektion ÖBB Mietwäsche TS, IMMO und INFRA“ betitelte Angaben zur Abschreibung der Textilien ein. (Dateien „anlage_1_zur_vertieften_angebotsprfung_ AAAA .pdf“ und „anlage_1_zur_vertieften_angebotsprfung_ AAAA .xlsx“ in OZ 7)
1.10 Zweite Runde vertiefte Angebotsprüfung
1.10 Die Auftraggeberin forderte die Antragstellerin auf, bis spätestens 27. Februar 2026, 10.00 Uhr einlangend, in der Anlage 1a zu dem Schreiben genannte Positionen betriebswirtschaftlich nachvollziehbar darzulegen. Zusätzlich ersuchte sie um verpflichtende Angabe des Standorts oder der Standorte für das österreichweite Waschen der Bekleidungsteile und der Anzahl der Mitarbeiter im Außendienst und Angabe ihrer Standorte, des Sitzes der Außendienstmitarbeiter. Sie führte aus: „Diese Angebotskalkulation soll die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit Ihrer Angebotspreise ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine Plausibilitätsprüfung, welche gewährleistet, dass die von Ihrem Unternehmen angebotenen Leistungen zu den Bedingungen unserer Ausschreibungsunterlagen erbracht werden können.“ (Datei „vertiefte_angebotspruefung.pdf“ in OZ 7). Die Anlage 1 zu diesem Schreiben lautet:
Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 beantwortete die Antragstellerin dieses Auskunftsersuchen:
„…
Entsprechend Ihrer Aufforderung zur Plausibilisierung der Preise kommen wir dieser gerne nach.
Der guten Form halber halten wir fest, dass wir – wie auch 25.2.2026 telefonisch mit Ihnen besprochen – erlaubt haben den von Ihnen vorausgefüllten Wert ‚Angebotspreis gemäß Position ‚Waschen‘ vertiefte Angebotsprüfung (Grundpreis (4 Jahre) + Option (2 Jahre)) in EURO‘ in Anlage 1a richtigzustellen ( XXXX in Anlage 1 statt vorausgefüllt XXXX in Anlage 1a).Der guten Form halber halten wir fest, dass wir – wie auch 25.2.2026 telefonisch mit Ihnen besprochen – erlaubt haben den von Ihnen vorausgefüllten Wert ‚Angebotspreis gemäß Position ‚Waschen‘ vertiefte Angebotsprüfung (Grundpreis (4 Jahre) + Option (2 Jahre)) in EURO‘ in Anlage 1a richtigzustellen ( römisch 40 in Anlage 1 statt vorausgefüllt römisch 40 in Anlage 1a).
Einleitend dürfen wir festhalten, dass die von uns angebotenen Artikel auf Grundlage der Ausschreibung kalkuliert wurden.
Jedenfalls halten wir fest, dass alle geforderten Vertragsbestandteile in den abzugebenden Preisen eingerechnet und die Preise jedenfalls auskömmlich sind.
Neuerlich möchten wir unterstreichen, wie bereits in unserem ersten Schreiben zur Angebotsprüfung, wie wichtig der Auftrag für unser Unternehmen ist. Deswegen haben wir sämtliche Preise knapp – aber dennoch auskömmlich – kalkuliert.
Bei allen Positionen haben wir mit Daten aus vergleichbaren Referenzprojekten, den Hinweisen aus den Verhandlungsgesprächen (geringe Fluktuation bei der ÖBB), sowie unseren Kalkulationsparametern gearbeitet.
Wir bearbeiten alle Teile an unserem Produktionsstandort in Graz (=Angabe des Produktionsstandortes laut Ihrer Aufforderung). Aufgrund der hohen Automatisierung des Betriebes, das Betreiben eigener Brunnen und intelligenter Unterstützungssystem, können wir an diesem Standort eine hohe Effizienz erreichen.
Der angesprochene Kostenbestandteil ‚Sortieren der Wäsche und Kontrolle der Taschen auf Rückstände‘ läuft beispielsweise bei uns durch ein automatisiertes Sortiersystem mit Greifern und Röntgengeräten, die Fremdteile in der Wäsche erkennen.
Eine Übersicht unserer fixen Außendienst-Servicemitarbeiter:innen finden Sie nachstehend. Wir bedienen uns zusätzlich zahlreicher Teilzeitmitarbeiter:innen in Regionen (diese sind nicht in der Tabelle angeführt bzw. rekrutieren wir im Auftragsfall), um nahe an unseren Kunden unser Service erbringen zu können. Ebenso nehmen unsere Service-Fahrer:innen eine zentrale Rolle ein.
… [Anmerkung: Liste der Standorte und Anzahl der Außendienstmitarbeiter]
Laut Ihrem Schreiben ermöglicht die Darlegung der Kalkulation in der von Ihnen übermittelten Anlage 1a als Angebotskalkulation für Sie die Nachvollziehbarkeit unserer Angebotspreise. Sie finden die Aufgliederung der Kostenpositionen lt. unserer Kostenstruktur und Kosten-Umlage in der von Ihnen bereit gestellten Tabelle. Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir die in der Ausschreibung geforderten Leistungen erfüllen und darin nicht definierte Leistungen aus unserer Expertise heraus beurteilt haben.
Sollten aus unserer Fragenbeantwortung noch weitere Klärungen notwendig sein, stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Wir hoffen, Ihnen die Hintergründe unserer Kalkulation sowie unserer Produkte transparent dargestellt zu haben und stehen uneingeschränkt zu den von uns angebotenen Preisen.
…“
(Datei „begleitschreiben_angebotsprfung2_ AAAA .pdf“ in OZ 7)
Diesem Schreiben schloss die Antragstellerin die als Anlage 1a bezeichnete ausgefüllte Excel-Tabelle, die die Auftraggeberin übermittelt hatte, an. Ausgehend von den in Anlage 1 ermittelten Angebotspreisen für Kalkulationsparameter forderte die Auftraggeberin in gleicher Art durch Ausfüllen von grauen Feldern mit Prozentsätzen die Aufgliederung der Angebotspreise in den Positionen „Waschen“ und „Kundenservice und Administration“. Die Absolutbeträge in Euro in den jeweiligen Zeilen errechneten sich automatisch und waren in gelb hinterlegten Feldern zu lesen.
In der Position „Waschen“ gab die Antragstellerin für „Wasser“ XXXX %, „Energie“ XXXX %, „Tenside/Säure“ XXXX %, „Trocknen“ XXXX %, „Maschinenkosten (Wartung, etc.)“ XXXX %, „Verpackung/Wäschesäcke“ XXXX % und „Wäsche sortrieren; Taschen nach Rückständen durchsuchen“ XXXX % an. In der Position „Kundenservice und Administration“ gab die Antragstellerin für „Regelmäßige Außendienstbesuche“ XXXX %, „Sprechtage vom Außendienst“ XXXX %, „Schrankkontrollen durch Kundenservice“ XXXX %, „Innendienst Service durch regelmäßige Personalveränderungen (Anmeldungen, Abmeldungen, Größentausch)“ XXXX % und „Wartung und Verbesserung diverser IT-Systeme (App, Kundenportal)“ XXXX % an. (Datei „anlage_1a_angebotsprfung_mietwsche_fa._ AAAA _ AAAA .pdf“ in OZ 7)In der Position „Waschen“ gab die Antragstellerin für „Wasser“ römisch 40 %, „Energie“ römisch 40 %, „Tenside/Säure“ römisch 40 %, „Trocknen“ römisch 40 %, „Maschinenkosten (Wartung, etc.)“ römisch 40 %, „Verpackung/Wäschesäcke“ römisch 40 % und „Wäsche sortrieren; Taschen nach Rückständen durchsuchen“ römisch 40 % an. In der Position „Kundenservice und Administration“ gab die Antragstellerin für „Regelmäßige Außendienstbesuche“ römisch 40 %, „Sprechtage vom Außendienst“ römisch 40 %, „Schrankkontrollen durch Kundenservice“ römisch 40 %, „Innendienst Service durch regelmäßige Personalveränderungen (Anmeldungen, Abmeldungen, Größentausch)“ römisch 40 % und „Wartung und Verbesserung diverser IT-Systeme (App, Kundenportal)“ römisch 40 % an. (Datei „anlage_1a_angebotsprfung_mietwsche_fa._ AAAA _ AAAA .pdf“ in OZ 7)
1.11 Dritte Runde vertiefte Angebotsprüfung
1.11 Die Auftraggeberin forderte die Antragstellerin auf, bis spätestens 25. März 2026, 10.00 Uhr einlangend, in der als Anlage 1b bezeichneten Excel-Datei zu dem Schreiben genannte Positionen betriebswirtschaftlich nachvollziehbar darzulegen. Sie führte aus: „Diese Angebotskalkulation soll die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit Ihrer Angebotspreise ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine Plausibilitätsprüfung, welche gewährleistet, dass die von Ihrem Unternehmen angebotenen Leistungen zu den Bedingungen unserer Ausschreibungsunterlagen erbracht werden können.“ (Datei „vertiefte_angebotspruefung.pdf“ in OZ 7). Die Anlage 1 zu diesem Schreiben lautet:
Mit Schreiben vom 23. März 2026 beantwortete die Antragstellerin dieses Auskunftsersuchen:
„…
Entsprechend Ihrer Aufforderung zur Plausibilisierung der Preise kommen wir dieser wieder gerne nach.
Wenngleich wir dies auch bereits in den vorausgehenden Schreiben bestätigt haben, halten wir nochmals fest, dass die von uns angebotenen Artikel auf Grundlage der Ausschreibung kalkuliert wurden und alle im Rahmen der Ausschreibungsvorgaben definierten Leistungen in den pro Position abzugebenden Preis eingerechnet wurden. Jedenfalls halten wir fest, dass alle geforderten Vertragsbestandteile in den abzugebenden Preisen eingerechnet und die Preise jedenfalls auskömmlich sind.
Sie erhalten die ausgefüllte Anlage 1b zusammen mit diesem Schreibung und hoffen, damit die Plausibilisierung abschließen zu können,
Sollten aus unserer Fragenbeantwortung jedoch noch weitere Klärungen notwendig sein, stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Wir hoffen, Ihnen die Hintergründe unserer Kalkulation sowie unserer Produkte transparent dargestellt zu haben und stehen uneingeschränkt zu den von uns angebotenen Preisen.
…“
(Datei „begleitschreiben_angebotsprfung3_ AAAA .pdf“ in OZ 7)
Diesem Schreiben schloss die Antragstellerin die als Anlage 1b bezeichnete und in den grau hinterlegten Feldern ausgefüllte Excel Tabellen an, deren Vorlagen die Auftraggeberin übermittelt hatte. Sie gab an, dass als Kennzeichnungssystem Barcode, QR-Code und HF-Transponder verwendet und dass alle im Umlauf befindlichen Teile nicht neu gekennzeichnet werden müssen. Die Angaben zur Kalkulation lauten wie folgt
„…
Leistungsinhalte laut Ausschreibungsunterlagen
Geben Sie an auf welchen Kalkulationsparameter (gemäß Anlage 1) sich die angeführten Leistungsinhalte beziehen z.B Lager, Waschen etc..
Größenfindung / Erstanprobe (vor Ort) der MitarbeiterInnen mittels Größensatz
Bereitstellung von eingewaschenen Größensätzen in allen Größen (normal, schlank und kurzgestellt)
Material, Lager, Waschen
Gegebenenfalls Abmessen aller MitarbeiterInnen vor Beginn der Dienstleistung bei der Übernahme des Auftrages.
Kundenservice und Administration, Verwaltung und Umlagen
Abmessen vor Ort bei Neueinkleidung einer Dienststelle bzw. Neueintritt von MitarbeiterInnen (vgl. Zu- und Abgang MitarbeiterInnen)Abmessen vor Ort bei Neueinkleidung einer Dienststelle bzw. Neueintritt von MitarbeiterInnen vergleiche Zu- und Abgang MitarbeiterInnen)
Kundenservice und Administration, Verwaltung und Umlagen
Reinigung der Bekleidung
Personalkosten (unreine Seite, Aufbügeln, Sortierung, Expedition)
Waschen
AfA für die Anlagen
Waschen, Verwaltung und Umlagen
Instandhaltung der Anlagen
Waschen, Verwaltung und Umlagen
Sonstiger Materialaufwand (Verpackung etc.)
Material, Waschen
Allfällige zusätzliche Aufwände für die Sicherstellung der Einhaltung der Normen für PSA Bekleidung
Waschen, Nähen, Verwaltung und Umlagen
Sonstige Umlagen
Verwaltung und Umlagen
Ausstattungsmenge
Personalkosten für das Einlagern der abgelösten Lagerartikel
Lager
Personalkosten für die Beschaffung (Einkauf, Wareneingang)
Lager, Verwaltung und Umlagen
Sicherstellung der Ausstattung alle Mitarbeiter laut Ausscheibung
Material, Lager, Verwaltung und Umlagen
Ausstattung von neuen Mitarbeitern mit neuer Bekleidung
Material, Lager, Verwaltung und Umlagen
kostenloser Austausch bei Größenänderung oder größeren Schäden
Material, Lager, Verwaltung und Umlagen
Übernahme der Restwerte
Material
Patchen
Personalkosten für das Patchen der abzulösenden Umlaufware
Lager
Personalkosten für das Patchen aller Kolletktionsteile (Name, Vorname, Kundenname ‚ÖBB‘, Konfektionsgröße, Träger Nr (Fach-Nr), Barcode Label oder Transponder
Lager
Materialkosten für das Patchen (Barcodes, Transponder)
Lager, Material
Instandhaltung der Bekleidung
Personalkosten für die Instandhaltung (Nähen, Austausch)
Nähen, Lager
Personalkosten für die Qualitätskontrolle bei jeder Aufbereitung
Nähen, Verwaltung und Umlagen
Personal- und Materiakosten für allfällige Reparatur (Nähen)
Nähen, Material
Allfälliger Austausch von verschlissener Bekleidung
Nähen, Lager
QM System für die Einhaltung der Anforderungen der PSA
Verwaltung und Umlagen
Sicherstellung der Lieferverfügbarkeit
Lagerhaltung von Neuware um Ausstattung von neuen Mitarbeitern 100% sicherzustellen. (min. 10-15% der Umlaufmenge)
Material, Lager
Bereitstellung von Ersatz-Bekleidung in den gängigen Größen in Fächern ohne Depotverrechnung (vgl. ÖBB Poolware)Bereitstellung von Ersatz-Bekleidung in den gängigen Größen in Fächern ohne Depotverrechnung vergleiche ÖBB Poolware)
Material
Kosten für das Lager (Gebäude, Regale, IT)
Lager, Verwaltung und Umlagen
Verzinsung für das gebundene Kapital (Textilien)
Material, Verwaltung und Umlagen
Stellung eines Schranksystems
Gestellung der Ausgabe- und Abwurfschränke mit einem Fach für jeden Mitarbeiter
Logistik, Verwaltung und Umlagen
Administration der Fächer des Schranksystems (Zuweisung zu Mitarbeitern, Beschriftung, Administration der Schlüssel)
Kundenservice und Administration
Personalkosten für das Einräumen der Fächer bei jeder Lieferung durch den AN
Logistik, Kundenservice und Administration
Qualitätssicherung des richtigen Einschlichtens der Bekleidung in die Fächer
Logistik, Kundenservice und Administration
Ab- und Anlieferung Standorte
Lieferung der Bekleidung und Abholung der gebrauchten Bekleidung bei der Verwendungsstelle / Garderobe
Logistik, Verwaltung und Umlagen
Gestellung der Transportcontainer ohne zusätzliche Kosten
Logistik, Verwaltung und Umlagen
Min. 1x wöchentliche Transportlogistik zwischen Wäscherei und allen Standorten des AG
Logistik
Kundenbetreuung
Regelmässige Abstimmungsgespräche
Kundenservice und Administration, Verwaltung und Umlagen
Jährliche Statistiken
Kundenservice und Administration, Verwaltung und Umlagen
Zügige Reklamationsbearbeitung inkl. vor Orttermine und Dokumentation
Kundenservice und Administration
(Datei „anlage_1b_ergnzende_klarstellungen_zur_kalkulation_ AAAA _20260323.pdf“ in OZ 7)
Die bereits in der ersten Runde der vertieften Angebotsprüfung vorgelegte Excel-Tabelle Anlage 1 lag der Aufklärung erneut unverändert bei (Datei „anlage_1_vertiefte_angebotspruefung_ AAAA .xlsx“ in OZ 7)
1.12 Außergerichtliches Privatgutachten von BBBB vom 28. April 2028
1.12 Das außergerichtliche Privatgutachten vom 28. April 2028 wurde von BBBB , BBBB , über Auftrag der Auftraggeberin erstellt. Es lautet auszugsweise:
„…
1. Auftrag und Gutachterauftrag
1.1 Auftraggeber und Gegenstand
Auftraggeber dieses Privatgutachtens sind die Österreichischen Bundesbahnen (nachfolgend ‚ÖBB‘ oder ‚Auftraggeber‘). Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Rahmenvereinbarung über die Mietwäsche der Werkstatt- und Funktionsbekleidung für die Geschäftsbereiche ÖBB TS, IMMO und INFRA.
…
1.2 Gutachterauftrag
Der Auftraggeber hat den Gutachter beauftragt, im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 300 BVergG 2018 zu beurteilen, ob der von der Firma AAAA im Dritten Angebot offerierte Preis kostendeckend ist und ob die vertragsgemäße Leistungserbringung mit der vorliegenden Kalkulation betriebswirtschaftlich plausibel darstellbar erscheint.Der Auftraggeber hat den Gutachter beauftragt, im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung gemäß Paragraph 300, BVergG 2018 zu beurteilen, ob der von der Firma AAAA im Dritten Angebot offerierte Preis kostendeckend ist und ob die vertragsgemäße Leistungserbringung mit der vorliegenden Kalkulation betriebswirtschaftlich plausibel darstellbar erscheint.
Im Einzelnen sind folgende Fragen zu beantworten:
• Ist der Gesamtangebotspreis in Höhe von XXXX auf Basis der dargelegten Kalkulationsstruktur plausibel und kostendeckend?• Ist der Gesamtangebotspreis in Höhe von römisch 40 auf Basis der dargelegten Kalkulationsstruktur plausibel und kostendeckend?
• Sind die einzelnen Kalkulationsbestandteile (Material, Waschen/Nähen, Lager, Logistik, Kundenservice, Verwaltung/Umlagen) in Höhe und Zusammensetzung betriebswirtschaftlich nachvollziehbar?
• Ist die Leistungserbringung unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen des Auftrags (52 Standorte, 4.438 Mitarbeiter, CI- und Persönliche Schutzausrüstung, Servicegrad) mit der vorgelegten Kalkulation real darstellbar?
• Bestehen Anhaltspunkte für eine Mischkalkulation oder für eine spekulative Preisgestaltung, die einen Ausscheidensgrund nach § 302 BVergG 2018 darstellen könnten?• Bestehen Anhaltspunkte für eine Mischkalkulation oder für eine spekulative Preisgestaltung, die einen Ausscheidensgrund nach Paragraph 302, BVergG 2018 darstellen könnten?
• Welche Risiken für die Vertragserfüllung ergeben sich aus der vorgelegten Preis- und Kostenstruktur?
…
1.4 Klarstellung: Außergerichtliches Privatgutachten
Wichtiger Hinweis zur rechtlichen Einordnung
Bei diesem Gutachten handelt es sich ausdrücklich um ein außergerichtliches Privatgutachten im Sinne eines qualifizierten Parteivortrags. Es stellt kein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach dem SDG (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz) dar und wurde nicht im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme erstellt. Die Bewertung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis betriebswirtschaftlicher und branchenspezifischer Fachkenntnis. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens ersetzt dieses Gutachten nicht das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten; es kann jedoch als Grundlage für die Sachverhaltsermittlung und als qualifizierter Parteivortrag herangezogen werden.
Executive Summary
Der nachstehende Überblick fasst die Ergebnisse der Plausibilitätsprüfungen der Kostenstruktur des Drittangebots der Firma AAAA stichwortartig zusammen. Die Bewertungsspalte folgt einer dreistufigen Logik: ‚plausibel‘ – betriebswirtschaftlich nachvollziehbar; ‚nicht plausibel‘ – nicht kostendeckend bzw. nicht darstellbar; ‚Prüfanlass‘ / ‚Auffällig‘ / ‚isoliert plausibel‘ – einzeln erklärungsbedürftig bzw. im Gesamtkontext zu würdigen. Die ausführliche Herleitung und Methodik finden sich in den Kapiteln 4 bis 7 dieses Gutachtens.
Prüfgegenstand
Kernbefunde
Bewertung
Gesamtpreisniveau (Bieterquervergleich)
• AAAA EUR 5.643.451,84 liegt 15,0 % unter dem zweitgereihten Angebot (****: EUR ****) und 31,1 % unter **** (EUR ****).
• Schwelle zur ‚groben Abweichung‘ nach Kropik / VwGH-Judikatur (ca. 15 %) erreicht.
• Exklusive Material vergrößert sich die Unterbietung auf **** % gegenüber **** bzw. **** % gegenüber ****.
? siehe Kap. 1.3.3 / 5.2.1, Seite 3
Prüfanlass
Preisreduktion Erst- ? Drittangebot
• AAAA senkt seinen Angebotspreis um –34,7 % (EUR XXXX ? EUR XXXX ) bei unveränderter Leistungsbeschreibung.• AAAA senkt seinen Angebotspreis um –34,7 % (EUR römisch 40 ? EUR römisch 40 ) bei unveränderter Leistungsbeschreibung.
• Mitbieter im selben Zeitraum nur moderat: **** –**** %, **** –**** %.
• Eigenständiger Prüfanlass nach § 300 BVergG 2018 zusätzlich zum Quervergleich.• Eigenständiger Prüfanlass nach Paragraph 300, BVergG 2018 zusätzlich zum Quervergleich.
? siehe Kap. 4.2, Seite 15
Prüfanlass
Materialanteil vs. Investitionsquote
• AAAA setzt XXXX % Materialanteil im Angebot an – **** **** %, **** **** %.• AAAA setzt römisch 40 % Materialanteil im Angebot an – **** **** %, **** **** %.
• Aus Jahresabschlüssen ablesbare Investitionsquote (Geschäftsausstattung / Umsatz) liegt bei allen drei Bietern eng bei XXXX bis XXXX %.• Aus Jahresabschlüssen ablesbare Investitionsquote (Geschäftsausstattung / Umsatz) liegt bei allen drei Bietern eng bei römisch 40 bis römisch 40 %.
• Strukturelle Abweichung: Nur XXXX % bzw. EUR XXXX Mio. verbleiben für sämtliche operative Positionen einschließlich Marge.• Strukturelle Abweichung: Nur römisch 40 % bzw. EUR römisch 40 Mio. verbleiben für sämtliche operative Positionen einschließlich Marge.
? siehe Kap. 5.3, Seite 17
Auffällig
Position Waschen + Nähen / Reparatur
• Konsolidiertes AAAA -Budget EUR XXXX ( XXXX % des Angebots) gegenüber **** EUR **** (**** %) und **** EUR **** (**** %).• Konsolidiertes AAAA -Budget EUR römisch 40 ( römisch 40 % des Angebots) gegenüber **** EUR **** (**** %) und **** EUR **** (**** %).
• Auf bereinigter Mengenbasis (–20 % Reduktionsfaktor): EUR XXXX / Teil bzw. EUR XXXX / kg.• Auf bereinigter Mengenbasis (–20 % Reduktionsfaktor): EUR römisch 40 / Teil bzw. EUR römisch 40 / kg.
• Unterbietung XXXX % gegenüber **** und XXXX % gegenüber **** – nicht durch Produktivitätsunterschiede (typisch XXXX bis XXXX %) erklärbar.• Unterbietung römisch 40 % gegenüber **** und römisch 40 % gegenüber **** – nicht durch Produktivitätsunterschiede (typisch römisch 40 bis römisch 40 %) erklärbar.
• Höhere Automatisierung würde höhere AfA / Instandhaltung erfordern – in Kalkulation nicht erkennbar.
? siehe Kap. 5.4.1, Seite 19
nicht plausibel
Position Lager
• AAAA -Budget EUR XXXX ( XXXX %) gegenüber **** EUR **** (**** %) und **** EUR **** (**** %).• AAAA -Budget EUR römisch 40 ( römisch 40 %) gegenüber **** EUR **** (**** %) und **** EUR **** (**** %).
• Pro bewirtschaftetes Teil (rd. XXXX Teile): EUR XXXX – **** % unter ****, **** % unter ****.• Pro bewirtschaftetes Teil (rd. römisch 40 Teile): EUR römisch 40 – **** % unter ****, **** % unter ****.
• Nachkalkulation Best Case: Personalkosten EUR XXXX verbrauchen XXXX % des Budgets – nur EUR XXXX / 6 Jahre (rd. EUR XXXX /Teil) für Markierung, ERP, Sachmittel; Markierungskosten allein XXXX bis XXXX EUR/Teil.• Nachkalkulation Best Case: Personalkosten EUR römisch 40 verbrauchen römisch 40 % des Budgets – nur EUR römisch 40 / 6 Jahre (rd. EUR römisch 40 /Teil) für Markierung, ERP, Sachmittel; Markierungskosten allein römisch 40 bis römisch 40 EUR/Teil.
• Realistischer Mittelwert: Personalkosten überschreiten Budget bereits um rd. XXXX % – ohne Sachmittel.• Realistischer Mittelwert: Personalkosten überschreiten Budget bereits um rd. römisch 40 % – ohne Sachmittel.
? siehe Kap. 5.4.2, Seite 21
nicht plausibel
Positionen Logistik + Kundenservice
• AAAA -Budget EUR XXXX / Jahr = EUR XXXX pro Standort und Kalenderwoche – **** % unter ****, **** % unter ****.• AAAA -Budget EUR römisch 40 / Jahr = EUR römisch 40 pro Standort und Kalenderwoche – **** % unter ****, **** % unter ****.
• Geografischer Nachteil: Ø XXXX km zum nächsten Depot ( AAAA ) vs. Ø **** km (****) – müsste höheren, nicht niedrigeren Ansatz bedingen.• Geografischer Nachteil: Ø römisch 40 km zum nächsten Depot ( AAAA ) vs. Ø **** km (****) – müsste höheren, nicht niedrigeren Ansatz bedingen.
• Strukturidentität AAAA – **** bei reinen Tour- / Shuttle-Kosten (je EUR XXXX bis XXXX Tsd. / Jahr) – Unterbietung strukturell nicht erklärbar.• Strukturidentität AAAA – **** bei reinen Tour- / Shuttle-Kosten (je EUR römisch 40 bis römisch 40 Tsd. / Jahr) – Unterbietung strukturell nicht erklärbar.
• Einschlicht-Aufwand allein bindet EUR XXXX / Jahr ( XXXX % des AAAA -Budgets); für Touren, Außendienst, Administration verbleiben rechnerisch EUR XXXX pro Standort und Jahr.• Einschlicht-Aufwand allein bindet EUR römisch 40 / Jahr ( römisch 40 % des AAAA -Budgets); für Touren, Außendienst, Administration verbleiben rechnerisch EUR römisch 40 pro Standort und Jahr.
? siehe Kap. 5.4.3, Seite 24
nicht plausibel
Position Verwaltung / Umlagen / Gewinn
• AAAA -Ansatz XXXX % (EUR XXXX ); **** **** %, **** **** %.• AAAA -Ansatz römisch 40 % (EUR römisch 40 ); **** **** %, **** **** %.
• Isoliert betrachtet marktkonform.
• Müsste jedoch Unterdeckungen in operativen Positionen (Waschen / Lager / Logistik) mittragen.
? siehe Kap. 5.4.4, Seite 29
isoliert plausibel
Hinweise auf Mischkalkulation
• Ungewöhnlich hoher Materialanteil bei gleichzeitig deutlich niedrigen Anteilen in betrieblich unvermeidlichen operativen Positionen.
• Drastische Preisreduktion zwischen Erst- und Drittangebot die nur die operativen Positionen (Waschen, Logistik, etc.) und nicht den Materialeinsatz betroffen hat.
• Verwaltung / Marge marktkonform – Unterbietung konzentriert sich auf Waschen / Nähen, Lager, Logistik, Kundenservice.
• Möglicher Ausscheidensgrund nach § 302 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 (Sektor) – rechtliche Würdigung beim Auftraggeber.• Möglicher Ausscheidensgrund nach Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 (Sektor) – rechtliche Würdigung beim Auftraggeber.
? siehe Kap. 5.5, Seite 29
Sehr wahrscheinlich
Gesamtfazit auf einen Blick
Das Drittangebot der AAAA in Höhe von EUR XXXX ist auf Basis der vorliegenden Kalkulationsunterlagen in mehreren wesentlichen Positionen nicht plausibel und erscheint in Summe nicht kostendeckend. Die operativen Leistungspositionen Waschen / Nähen, Lager sowie Logistik und Kundenservice sind deutlich unter betriebswirtschaftlich realistischen Ansätzen budgetiert. Nur Verwaltung / Marge bleibt marktkonform – eine Mischkalkulation ist sehr wahrscheinlich.Das Drittangebot der AAAA in Höhe von EUR römisch 40 ist auf Basis der vorliegenden Kalkulationsunterlagen in mehreren wesentlichen Positionen nicht plausibel und erscheint in Summe nicht kostendeckend. Die operativen Leistungspositionen Waschen / Nähen, Lager sowie Logistik und Kundenservice sind deutlich unter betriebswirtschaftlich realistischen Ansätzen budgetiert. Nur Verwaltung / Marge bleibt marktkonform – eine Mischkalkulation ist sehr wahrscheinlich.
2. Gutachter, Qualifikation und Unabhängigkeit
…
2.2.3 Spezifische Relevanz der Qualifikation für den gegenständlichen Auftrag
Der Gegenstand der Prüfung – die betriebswirtschaftliche Plausibilität eines Mietwäsche-Angebots für Werkstatt- und PSA-Bekleidung einschließlich Logistik und Service – entspricht exakt dem beruflichen Schwerpunkt des Gutachters. Im Einzelnen sind folgende Qualifikationsmerkmale unmittelbar einschlägig:
• Operative und kalkulatorische Führungsverantwortung in einem Textilservice-Unternehmen mit XXXX Mitarbeitern über XXXX Jahre ( XXXX ) – einschließlich direkter Verantwortung für Kalkulation, Angebotswesen, Key Accounting und Betriebskennzahlen.• Operative und kalkulatorische Führungsverantwortung in einem Textilservice-Unternehmen mit römisch 40 Mitarbeitern über römisch 40 Jahre ( römisch 40 ) – einschließlich direkter Verantwortung für Kalkulation, Angebotswesen, Key Accounting und Betriebskennzahlen.
• Vertrautheit mit Kostenstrukturen und Produktivitätskennzahlen der Branche (Waschkosten pro Teil / pro kg, Logistikkosten pro Standort, Lagerkosten, Nachbeschaffungsraten) aus eigener operativer Messung und aus Lean-Projekten mit dokumentierten Produktivitätssteigerungen von bis zu XXXX %.• Vertrautheit mit Kostenstrukturen und Produktivitätskennzahlen der Branche (Waschkosten pro Teil / pro kg, Logistikkosten pro Standort, Lagerkosten, Nachbeschaffungsraten) aus eigener operativer Messung und aus Lean-Projekten mit dokumentierten Produktivitätssteigerungen von bis zu römisch 40 %.
• Expertise im Bereich Persönliche Schutzausrüstung (PSA), CI-konformer Berufsbekleidung und Reinraumbekleidung einschließlich der zugehörigen Qualitätssicherungs- und Nachweisprozesse (REFA, CAQM, QM-Systeme ÖVQ).
• Einführungs- und Bewertungserfahrung bei RFID/UHF-Technologien in der Textillogistik (europaweite Technologieführerschaft im Flachwäschebereich, Markteinführung für Invengo Textile im DACH-Raum).
• Aktuelle, laufende operative Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Wäscherei mit Investitionsprojekt und UHF-Einführung – damit stets aktuelle Kenntnis der Energie-, Personal- und Materialkostenniveaus 2024–2026.
• Internationale Markterfahrung (DACH-Raum, USA, Kanada); Verhandlungssicheres Englisch (C1).
• Datenanalytische Fertigkeiten.
Ein vollständiger Lebenslauf ist diesem Gutachten als Anlage 9 beigefügt.
2.3 Unabhängigkeitserklärung
Der Gutachter erklärt hiermit ausdrücklich:
• Es besteht und bestand zu keinem der am gegenständlichen Verfahren beteiligten Bieter ( AAAA , ****, ****) ein gesellschaftsrechtliches, vertragliches oder beratendes Naheverhältnis, welches die Unabhängigkeit des Gutachters beeinträchtigen könnte.
• Die von dem Gutachter geführten Unternehmen – die BBBB ) sowie die **** (****, ****) – stehen mit den genannten Bietern in keinem aktuellen Wettbewerbsverhältnis im Umfang des gegenständlichen Auftrags. **** ist regional im Raum XXXX tätig und nicht Bieterin in diesem Verfahren.• Die von dem Gutachter geführten Unternehmen – die BBBB ) sowie die **** (****, ****) – stehen mit den genannten Bietern in keinem aktuellen Wettbewerbsverhältnis im Umfang des gegenständlichen Auftrags. **** ist regional im Raum römisch 40 tätig und nicht Bieterin in diesem Verfahren.
• Die Begutachtung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und nach anerkannten Grundsätzen betriebswirtschaftlicher Analyse.
• Dem Gutachter sind keine darüber hinausgehenden Befangenheitsgründe bekannt.
2.3.1 Offenlegung historischer Branchenkontakte
Zur Wahrung vollständiger Transparenz legt der Gutachter folgende historische Sachverhalte offen:
(a) Gemeinsame Franchise-Mitgliedschaft **** (bis Ende der XXXX Jahre):(a) Gemeinsame Franchise-Mitgliedschaft **** (bis Ende der römisch 40 Jahre):
In den Jahren bis XXXX waren sowohl das damalige Unternehmen **** (in dem der Gutachter von XXXX bis XXXX als Betriebsleiter und Geschäftsfeldleiter tätig war) als auch die Firma AAAA jeweils eigenständige Partnerbetriebe innerhalb des Franchisesystems ****. Ein unmittelbares Vertrags-, Gesellschafts- oder Beteiligungsverhältnis zwischen den beiden Unternehmen bestand zu keinem Zeitpunkt; die Verbindung beschränkte sich auf die gemeinsame Mitgliedschaft im Franchiseverbund. Mit der Auflösung der **** Ende der XXXX Jahre endete diese mittelbare Verbindung über den gemeinsamen Franchiseverbund vollständig.In den Jahren bis römisch 40 waren sowohl das damalige Unternehmen **** (in dem der Gutachter von römisch 40 bis römisch 40 als Betriebsleiter und Geschäftsfeldleiter tätig war) als auch die Firma AAAA jeweils eigenständige Partnerbetriebe innerhalb des Franchisesystems ****. Ein unmittelbares Vertrags-, Gesellschafts- oder Beteiligungsverhältnis zwischen den beiden Unternehmen bestand zu keinem Zeitpunkt; die Verbindung beschränkte sich auf die gemeinsame Mitgliedschaft im Franchiseverbund. Mit der Auflösung der **** Ende der römisch 40 Jahre endete diese mittelbare Verbindung über den gemeinsamen Franchiseverbund vollständig.
(b) Vermittlung einer temporären Waschkapazität in **** (vor rund fünf Jahren):
Vor rund fünf Jahren hat der Gutachter im Rahmen seiner branchenbezogenen Beratungs- und Netzwerktätigkeit einen Kontakt zwischen der AAAA und einer **** Lohnwäscherei hergestellt, um für AAAA eine temporäre Waschkapazität zu vermitteln. Die daraus entstandene Geschäftsbeziehung wurde ausschließlich und unmittelbar zwischen der tschechischen Wäscherei und AAAA etabliert und abgewickelt. Er hat für diese Vermittlungstätigkeit weder eine Rechnung an AAAA gestellt noch eine Provision oder sonstige Vergütung von AAAA erhalten. Über den Vermittlungszeitpunkt hinaus entstand keine Folgebeziehung zur Firma AAAA ; eine laufende geschäftliche, vertragliche oder beratende Beziehung bestand und besteht nicht.
Diese historischen Kontakte sind aus Sicht des Gutachters kein Befangenheitsgrund. Sie werden gleichwohl aus Gründen der vollständigen Transparenz proaktiv offengelegt.
…
3. Dokumentationsgrundlage
Dem Gutachter wurden für die Erstellung dieses Privatgutachtens folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
3.1 Vergabeunterlagen
• Aufforderung zur Angebotsabgabe
• Rahmenvereinbarung (Vertragsentwurf)
• Bedingungen Abruf
• Anlage A – Ergänzung AGB ÖBB
• Anlage B – Bewertungsmatrix ÖBB TS/IMMO/INFRA Mietwäsche
• Anlage C – Nachhaltigkeit und Sozialverträglichkeit
• Anlage 9 – Bilder Artikel Mietwäsche
• Bietererklärung, Vertraulichkeitserklärung, Eigenerklärung Sanktions-VO
3.2 Angebote und Vergleichsunterlagen
• Erstangebot AAAA (PDF)
• Zweitangebot AAAA (XLSX)
• Drittangebot AAAA (PDF)
• Protokoll des Aufklärungsgesprächs mit der Firma AAAA (unterfertigt)
• Angebotsvergleich Runde 1 (XLSX) inkl. Preisliste und Abschreibungsparameter
3.3 Ergänzende Unterlagen
• Veröffentlichte Jahresabschlüsse der Bieter AAAA , **** und **** (aus öffentlichen Registern)
• Branchenübliche Referenzdaten zu Waschkostenkalkulation, Logistikkosten und textiler Wiederbeschaffung
3.4 Hinweise zum Prüfumfang
Die Analyse basiert ausschließlich auf den oben aufgeführten Unterlagen. Eine Betriebsbesichtigung bei der Firma AAAA wurde nicht durchgeführt. Die Plausibilitätsaussagen beziehen sich daher auf die sich aus den vorliegenden Dokumenten ergebenden Angaben und auf die betriebswirtschaftliche Erfahrung des Gutachters aus einschlägiger Branchenpraxis.
4. Sachverhaltsdarstellung
4.1 Charakteristika des Auftrags
Der ausgeschriebene Auftrag weist die nachstehend dargestellten, für die Kalkulationsanalyse wesentlichen Merkmale auf. Diese Merkmale prägen das Kostengefüge eines jeden Anbieters und sind bei der Plausibilitätsbeurteilung der Einzelpositionen zu berücksichtigen.
4.1.1 Großauftrag
• 4.438 Mitarbeiter der ÖBB, die mit Berufs- und Funktionsbekleidung auszustatten sind
• Rund EUR XXXX . Auftragssumme pro Vertragsjahr – im österreichischen Segment der Berufsbekleidungs-Mietwäsche einer der größten Aufträge• Rund EUR römisch 40 . Auftragssumme pro Vertragsjahr – im österreichischen Segment der Berufsbekleidungs-Mietwäsche einer der größten Aufträge
• Vertragslaufzeit: 4 Jahre Grundlaufzeit zzgl. 2 Optionsjahre
4.1.2 Sehr hoher Logistikaufwand
• 52 Standorte in ganz Österreich, die zyklisch mit Schmutz- und Reinwäsche zu bedienen sind
• Einräumen der gereinigten Bekleidung in individuelle Schrankfächer je Mitarbeiter – hoher personalintensiver Vor-Ort-Aufwand
• Entfernung der Standorte von den Wäschereistandorten bzw. Distributionszentren – insbesondere für überregional operierende Anbieter relevant
4.1.3 Hohe Qualitäts- und Serviceanforderungen
• Einkleidung neu eintretender Mitarbeiter innerhalb einer Woche
• Neue Mitarbeiter werden ausschließlich mit neuer (nicht aus Poolware stammender) Bekleidung ausgestattet
• CI-konforme Bekleidung nach individuellen ÖBB-Designanforderungen
• Persönliche Schutzausrüstung (PSA) mit besonderen Normanforderungen: Schweißerbekleidung leicht und schwer, hochsichtbare Wetterjacke und -hose
4.1.4 Hoher Servicegrad
• Neueinkleidungen werden vom Auftragnehmer unmittelbar vor Ort durchgeführt
• Laufende Kundenbetreuung und Außendienst
• Vorhaltung von Ersatzkleidung zur Sicherstellung der Verfügbarkeit
4.1.5 Kein verwertbarer Restwert
Aufgrund der CI-spezifischen Ausführung und der individuellen Markierung ist die zum Vertragsende vorliegende Bekleidung außerhalb der ÖBB-Verwendung nicht werthaltig verwertbar. Ein Restwert zur Absicherung gegen Kalkulationsrisiken entfällt.
4.2 Verlauf der Angebotsrunden
…
Ausgangspunkt der vertieften Angebotsprüfung
Der Angebotspreis der AAAA liegt mit 15,0 % unter dem zweitgereihten Angebot (****) und damit genau an der in Fachliteratur und Judikatur anerkannten Schwelle zur ‚groben Abweichung‘ (Kropik; vgl. insb. BVwG 28.09.2015, W123 2112845-2).Der Angebotspreis der AAAA liegt mit 15,0 % unter dem zweitgereihten Angebot (****) und damit genau an der in Fachliteratur und Judikatur anerkannten Schwelle zur ‚groben Abweichung‘ (Kropik; vergleiche insb. BVwG 28.09.2015, W123 2112845-2).
Zusätzlich liegt mit der Preisreduktion von -34,7 % zwischen Erst- und Drittangebot bei unveränderter Leistungsbeschreibung ein eigenständiger Prüfanlass vor. Der Auftraggeber ist somit nach § 300 BVergG 2018 zur vertieften Angebotsprüfung und zur Einholung einer Aufklärung über die Zusammensetzung des Angebotspreises verpflichtet.Zusätzlich liegt mit der Preisreduktion von -34,7 % zwischen Erst- und Drittangebot bei unveränderter Leistungsbeschreibung ein eigenständiger Prüfanlass vor. Der Auftraggeber ist somit nach Paragraph 300, BVergG 2018 zur vertieften Angebotsprüfung und zur Einholung einer Aufklärung über die Zusammensetzung des Angebotspreises verpflichtet.
…
5. Plausibilitätsprüfung der Kostenstruktur
5.1 Methodik
Die Kalkulationsplausibilität wird in zwei Stufen geprüft:
• Stufe 1: Struktureller Quervergleich der Kostenanteile zwischen den drei Bietern ( AAAA , ****, ****) und Abgleich mit den veröffentlichten Jahresabschluss-Kennzahlen der jeweiligen Unternehmen. Damit wird geprüft, ob die im Angebot angesetzten Kostenquoten mit dem historischen, aus den Bilanzen ablesbaren Kostengefüge der Unternehmen vereinbar sind.
• Stufe 2: Nachkalkulation ausgewählter Positionen auf Basis branchenüblicher Referenzwerte (Waschkosten pro Teil, Logistikkosten pro Standort, Lagerkosten je Artikel) und Abgleich mit den Mengengerüsten des Auftrags.
5.2 Angebotsgesamtstruktur AAAA vs. Mitbieter
…
5.2.1 Preisvergleich exklusive Material
Die Materialposition (Übernahme der Restwerte der Bestandsbekleidung zuzüglich Nachbeschaffung über 6 Vertragsjahre) ist bei allen drei Bietern in annähernd gleicher Größenordnung budgetiert. Sie spiegelt im Wesentlichen die Beschaffungskonditionen des jeweiligen Bieters für die textile Umlaufware wider und ist für den eigentlichen Leistungsumfang des Auftrags – Waschen/Nähen, Lager, Logistik, Kundenservice und Verwaltung – nur bedingt aussagekräftig. Für eine sachgerechte Beurteilung der Preisdifferenzen zwischen den Bietern ist daher zusätzlich der Vergleich des Angebotspreises exklusive Material aufschlussreich:
…
Befund: Die Differenz zwischen dem AAAA -Angebot und den Mitbieter-Angeboten vergrößert sich beim Vergleich exklusive Material erheblich. Während der Gesamtangebotspreis von AAAA um 15,0 % unter **** und um 31,1 % unter **** liegt, betragen diese Differenzen bei den operativen Leistungspositionen (Waschen/Nähen, Lager, Logistik, Kundenservice, Verwaltung und Marge) **** % (gegenüber ****) bzw. **** % (gegenüber ****). Die 15,0-prozentige Unterbietung im Gesamtpreis – die genau an der nach Fachliteratur und Judikatur für ‚grobe Abweichungen‘ definierten Schwelle liegt (vgl. Kap. 1.3.2) – stellt sich damit bei isolierter Betrachtung der operativen Dienstleistungspositionen als deutlich größere Unterbietung dar.Befund: Die Differenz zwischen dem AAAA -Angebot und den Mitbieter-Angeboten vergrößert sich beim Vergleich exklusive Material erheblich. Während der Gesamtangebotspreis von AAAA um 15,0 % unter **** und um 31,1 % unter **** liegt, betragen diese Differenzen bei den operativen Leistungspositionen (Waschen/Nähen, Lager, Logistik, Kundenservice, Verwaltung und Marge) **** % (gegenüber ****) bzw. **** % (gegenüber ****). Die 15,0-prozentige Unterbietung im Gesamtpreis – die genau an der nach Fachliteratur und Judikatur für ‚grobe Abweichungen‘ definierten Schwelle liegt vergleiche Kap. 1.3.2) – stellt sich damit bei isolierter Betrachtung der operativen Dienstleistungspositionen als deutlich größere Unterbietung dar.
Diese Darstellung ist deshalb aussagekräftig, weil die Materialposition als ‚durchlaufender Posten‘ bei vergleichbaren Beschaffungskonditionen die tatsächlichen Kalkulationsunterschiede in den operativen Dienstleistungspositionen verdeckt. Für die vertiefte Angebotsprüfung nach § 300 BVergG 2018 sind gerade diese operativen Positionen der entscheidende Prüfungsgegenstand – hier erbringt der Bieter die eigentliche Leistung, hier fallen die personal-, energie- und logistikkostenintensiven Aufwendungen an, und hier kann ein nicht kostendeckender Ansatz die vertragsgemäße Leistungserbringung über die Laufzeit gefährden.Diese Darstellung ist deshalb aussagekräftig, weil die Materialposition als ‚durchlaufender Posten‘ bei vergleichbaren Beschaffungskonditionen die tatsächlichen Kalkulationsunterschiede in den operativen Dienstleistungspositionen verdeckt. Für die vertiefte Angebotsprüfung nach Paragraph 300, BVergG 2018 sind gerade diese operativen Positionen der entscheidende Prüfungsgegenstand – hier erbringt der Bieter die eigentliche Leistung, hier fallen die personal-, energie- und logistikkostenintensiven Aufwendungen an, und hier kann ein nicht kostendeckender Ansatz die vertragsgemäße Leistungserbringung über die Laufzeit gefährden.
5.3 Kostenstruktur im Abgleich mit den Jahresabschlüssen
Zur Beurteilung der Plausibilität der im Angebot angesetzten Kostenstruktur wurden die Jahresabschlüsse der drei Bieter ausgewertet. Von besonderer Aussagekraft ist die Relation zwischen den Investitionen in Betriebs- und Geschäftsausstattung (im Wäschereigewerbe im Wesentlichen textile Umlaufmengen und Bekleidung) zum Unternehmensumsatz:
…
Feststellung: Die aus den Jahresabschlüssen ablesbare Investitionsquote in Geschäftsausstattung liegt bei allen drei Bietern in einem sehr engen Korridor von XXXX % bis XXXX %. Im ÖBB-Angebot setzt AAAA jedoch einen Materialanteil von XXXX % an – dies ist im Vergleich zu **** (**** %) und **** (**** %) auffällig hoch.Feststellung: Die aus den Jahresabschlüssen ablesbare Investitionsquote in Geschäftsausstattung liegt bei allen drei Bietern in einem sehr engen Korridor von römisch 40 % bis römisch 40 %. Im ÖBB-Angebot setzt AAAA jedoch einen Materialanteil von römisch 40 % an – dies ist im Vergleich zu **** (**** %) und **** (**** %) auffällig hoch.
Die im Angebot dargestellte Kostenverteilung bei AAAA lässt damit rechnerisch nur rund XXXX % des Umsatzes bzw. ca. EUR XXXX ,-- für alle übrigen operativen Kosten (Waschen/Nähen, Lager, Logistik, Kundenservice, Verwaltung/Umlagen) einschließlich des kalkulatorischen Gewinns übrig. Bei einem Auftrag mit den oben (Kap. 4.1) beschriebenen besonderen Service- und Logistikanforderungen ist dies aus Gutachtersicht erklärungsbedürftig.Die im Angebot dargestellte Kostenverteilung bei AAAA lässt damit rechnerisch nur rund römisch 40 % des Umsatzes bzw. ca. EUR römisch 40 ,-- für alle übrigen operativen Kosten (Waschen/Nähen, Lager, Logistik, Kundenservice, Verwaltung/Umlagen) einschließlich des kalkulatorischen Gewinns übrig. Bei einem Auftrag mit den oben (Kap. 4.1) beschriebenen besonderen Service- und Logistikanforderungen ist dies aus Gutachtersicht erklärungsbedürftig.
5.4 Einzelpositionen – Nachkalkulation und Plausibilitätsanalyse
5.4.1 Positionen ‚Waschen‘ und ‚Nähen/Reparatur‘ – extrem niedrig budgetiert
Die Positionen ‚Waschen‘ und ‚Nähen/Reparatur‘ werden im Folgenden konsolidiert betrachtet. Der Grund dafür liegt in der unterschiedlichen Kategorisierungspraxis der Bieter: Kostenblöcke wie Qualitätskontrolle, Endkontrolle, textiltechnische Nachbehandlung, Reparaturen am Bekleidungsstück (Knöpfe, Nähte, Reißverschlüsse) oder die PSA-konforme Nachprüfung nach Wäsche können je nach Bieterorganisation der Position ‚Waschen‘ oder der Position ‚Nähen/Reparatur‘ zugeordnet sein. Eine getrennte Einzelanalyse wäre daher mit dem Risiko von Zuordnungsfehlern behaftet. Die konsolidierte Betrachtung umfasst branchenüblich folgende Kostenblöcke:
• Personalkosten der Produktion (Warenannahme, interne Logistik, Waschen/Trocknen/Finishen, Aufbügeln, Sortierung, Qualitätskontrolle und Endkontrolle, Reparaturen, Expedition)
• AfA auf Waschanlagen, Finisher- und Sortieranlagen, Näh- und Reparaturarbeitsplätze sowie Gebäudekomponenten der Produktion
• Instandhaltung und Ersatzteile der Anlagen
• Direkter Materialaufwand (Waschchemie, Näh- und Reparaturmaterial, Verpackungsmaterial)
• Aufwand für die Einhaltung der einschlägigen Normen (z. B. RAL-GZ 992/2 oder /3; bei PSA: Nachweisführung zur Funktionserhaltung nach Wäsche und Reparatur)
Die Einzelkalkulationen der Bieter weisen in der Zuordnung dieser Kostenblöcke strukturell hohe Ähnlichkeit auf – Unterschiede ergeben sich daher vor allem aus Produktivität und Ressourcenverbrauch. Die konsolidierten Budgets für Waschen und Nähen/Reparatur stellen sich wie folgt dar: AAAA EUR XXXX ,-- ( XXXX % des Angebots; davon Waschen EUR XXXX ,--, Nähen/Reparatur EUR XXXX ,--), **** EUR **** (**** %; davon Waschen EUR **** Nähen/Reparatur EUR ****), **** EUR **** (**** %; davon Waschen EUR ****, Nähen/Reparatur EUR ****). Die absoluten Budgets weichen erheblich voneinander ab.Die Einzelkalkulationen der Bieter weisen in der Zuordnung dieser Kostenblöcke strukturell hohe Ähnlichkeit auf – Unterschiede ergeben sich daher vor allem aus Produktivität und Ressourcenverbrauch. Die konsolidierten Budgets für Waschen und Nähen/Reparatur stellen sich wie folgt dar: AAAA EUR römisch 40 ,-- ( römisch 40 % des Angebots; davon Waschen EUR römisch 40 ,--, Nähen/Reparatur EUR römisch 40 ,--), **** EUR **** (**** %; davon Waschen EUR **** Nähen/Reparatur EUR ****), **** EUR **** (**** %; davon Waschen EUR ****, Nähen/Reparatur EUR ****). Die absoluten Budgets weichen erheblich voneinander ab.
Herleitung der Bezugsmenge: Für die nachstehende Nachkalkulation werden die konsolidierten Budgets auf die tatsächlich zu erwartende Waschmenge bezogen. Die Ausschreibungsunterlagen (Kalkulationsblatt der Ausschreibung) nennen als Ausgangswerte eine Umlaufmenge von 664.000 Teilen bzw. 400.000 kg pro Jahr. Aus betriebswirtschaftlicher Erfahrung des Gutachters ist bei Mietwäsche-Großaufträgen mit einem regelmäßigen Reduktionsfaktor gegenüber dem nominalen Ausstattungsumfang zu rechnen, der durch folgende Effekte begründet ist:
• Ein Teil der Mitarbeiter wäscht einzelne Bekleidungsteile (insbesondere Polo-Shirts, T-Shirts, Sweatshirts) regelmäßig selbst und gibt diese nicht in den Mietwäsche-Kreislauf.
• Ein Teil der Mitarbeiter nutzt die vollständige Ausstattung nicht durchgehend; insbesondere saisonale Bekleidung (Wetterjacke, Wetterhose, Winterjacke) und Spezialausstattung (Schweißerbekleidung) werden nicht kontinuierlich getragen und gewaschen.
• Poolware und Lager- bzw. Bereitstellungsware ( XXXX – XXXX % der Ausstattung) sind typischerweise nicht durchgehend im aktiven Waschkreislauf.• Poolware und Lager- bzw. Bereitstellungsware ( römisch 40 – römisch 40 % der Ausstattung) sind typischerweise nicht durchgehend im aktiven Waschkreislauf.
• Stillstandszeiten der Mitarbeiter (Urlaub, Krankenstand, Dienstreisen, Homeoffice-Anteile im administrativen Bereich) reduzieren die tatsächliche Waschfrequenz je Mitarbeiter.
Für die nachstehende Analyse wird daher ein konservativer Reduktionsfaktor von 20 % auf die in der Ausschreibung angegebenen Mengen angewendet. Dies ergibt folgende bereinigte Waschmengen:
…
Plausibilitätscheck: Die bereinigte Menge von XXXX Teilen pro Mitarbeiter und Jahr entspricht rund XXXX Waschteilen pro Mitarbeiter und Woche – dies korrespondiert mit einer typischen Nutzung von einem Oberteil und einem Unterteil pro Arbeitswoche. Die rechnerische Menge von XXXX kg pro Mitarbeiter und Jahr liegt im branchenüblichen Korridor für Berufsbekleidung mit PSA-Anteil (ca. XXXX – XXXX kg/MA/Jahr). Die Reduktion wirkt rechnerisch zugunsten des Bieters, da sich die rechnerischen Waschkosten pro Teil und pro kg entsprechend erhöhen; die relative Position des Bieters gegenüber den Mitbietern bleibt davon unberührt.Plausibilitätscheck: Die bereinigte Menge von römisch 40 Teilen pro Mitarbeiter und Jahr entspricht rund römisch 40 Waschteilen pro Mitarbeiter und Woche – dies korrespondiert mit einer typischen Nutzung von einem Oberteil und einem Unterteil pro Arbeitswoche. Die rechnerische Menge von römisch 40 kg pro Mitarbeiter und Jahr liegt im branchenüblichen Korridor für Berufsbekleidung mit PSA-Anteil (ca. römisch 40 – römisch 40 kg/MA/Jahr). Die Reduktion wirkt rechnerisch zugunsten des Bieters, da sich die rechnerischen Waschkosten pro Teil und pro kg entsprechend erhöhen; die relative Position des Bieters gegenüber den Mitbietern bleibt davon unberührt.
…
Bewertung: Auch unter Zugrundelegung der um 20 % bereinigten Bezugsmengen und der konsolidierten Betrachtung von Waschen und Nähen/Reparatur liegen die Kosten pro Teil bei AAAA mit EUR XXXX um XXXX % unter dem ****-Ansatz (EUR ****) und um **** % unter dem ****-Ansatz (EUR XXXX ). Die Kosten pro kg liegen bei EUR XXXX gegenüber Marktwerten im Bereich von EUR XXXX bis XXXX .Bewertung: Auch unter Zugrundelegung der um 20 % bereinigten Bezugsmengen und der konsolidierten Betrachtung von Waschen und Nähen/Reparatur liegen die Kosten pro Teil bei AAAA mit EUR römisch 40 um römisch 40 % unter dem ****-Ansatz (EUR ****) und um **** % unter dem ****-Ansatz (EUR römisch 40 ). Die Kosten pro kg liegen bei EUR römisch 40 gegenüber Marktwerten im Bereich von EUR römisch 40 bis römisch 40 .
Branchenerfahrungsgemäß können Produktivitätsunterschiede in Größenordnungen von XXXX – XXXX % zwischen modern automatisierten und konventionell betriebenen Wäschereien auftreten. Eine Unterbietung in der Größenordnung von XXXX – XXXX % ist damit nicht erklärbar. Hinzu kommt: Eine wesentlich höhere Produktivität würde ihrerseits höhere Investitionen in Automatisierung voraussetzen, welche sich über erhöhte AfA- und Instandhaltungskosten in der Kalkulation niederschlagen müssten. Dieser Effekt ist in der AAAA -Kalkulation nicht erkennbar.Branchenerfahrungsgemäß können Produktivitätsunterschiede in Größenordnungen von römisch 40 – römisch 40 % zwischen modern automatisierten und konventionell betriebenen Wäschereien auftreten. Eine Unterbietung in der Größenordnung von römisch 40 – römisch 40 % ist damit nicht erklärbar. Hinzu kommt: Eine wesentlich höhere Produktivität würde ihrerseits höhere Investitionen in Automatisierung voraussetzen, welche sich über erhöhte AfA- und Instandhaltungskosten in der Kalkulation niederschlagen müssten. Dieser Effekt ist in der AAAA -Kalkulation nicht erkennbar.
Befund zu Positionen Waschen und Nähen/Reparatur
Das konsolidierte AAAA -Budget für Waschen und Nähen/Reparatur in Höhe von EUR XXXX ,-- (entspricht auf bereinigter Mengenbasis EUR XXXX /Teil bzw. EUR XXXX /kg) ist nach gutachterlicher Einschätzung betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und erscheint nicht kostendeckend. Der Ansatz liegt um XXXX % unter dem ****-Ansatz und um XXXX % unter dem ****-Ansatz – und liegt damit auch nach der konsolidierten Betrachtung (die potentielle Kategorisierungsunterschiede zwischen Waschen und Nähen/Reparatur eliminiert) deutlich im Bereich der nach Fachliteratur und Judikatur als ‚grob‘ qualifizierten Abweichungen (vgl. Kap. 1.3.2).Das konsolidierte AAAA -Budget für Waschen und Nähen/Reparatur in Höhe von EUR römisch 40 ,-- (entspricht auf bereinigter Mengenbasis EUR römisch 40 /Teil bzw. EUR römisch 40 /kg) ist nach gutachterlicher Einschätzung betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und erscheint nicht kostendeckend. Der Ansatz liegt um römisch 40 % unter dem ****-Ansatz und um römisch 40 % unter dem ****-Ansatz – und liegt damit auch nach der konsolidierten Betrachtung (die potentielle Kategorisierungsunterschiede zwischen Waschen und Nähen/Reparatur eliminiert) deutlich im Bereich der nach Fachliteratur und Judikatur als ‚grob‘ qualifizierten Abweichungen vergleiche Kap. 1.3.2).
5.4.2 Position ‚Lager‘ – extrem niedrig budgetiert
Die Lagerkostenposition bei AAAA beträgt EUR XXXX ,-- über die gesamte Vertragslaufzeit ( XXXX % des Angebots). Zum Vergleich: **** **** % bzw. EUR **** und **** **** % bzw. EUR ****.Die Lagerkostenposition bei AAAA beträgt EUR römisch 40 ,-- über die gesamte Vertragslaufzeit ( römisch 40 % des Angebots). Zum Vergleich: **** **** % bzw. EUR **** und **** **** % bzw. EUR ****.
Die Lagerkostenposition umfasst üblicherweise die gesamten Bevorratungs-, Dispositions-, Ein- und Auslagerungskosten, inklusive:
• Einkauf und Wareneingangskontrolle der Bekleidung
• Ein- und Auslagerung (Regal- bzw. Automatenlagerung)
• Individualmarkierung mit Patch-Etikett bzw. RFID/Barcode
• Anlegen und laufende Pflege in den ERP- und Trackingsystemen
• Erstmaliges Einwaschen zur textiltechnischen Stabilisierung
Herleitung der im Lager zu bearbeitenden Gesamtmenge: Über die Vertragslaufzeit sind sowohl die Erstausstattung als auch die laufende Nachbeschaffung im Lager zu erfassen, zu markieren, einzuwaschen und zu bewirtschaften. Die Gesamtmenge setzt sich damit wie folgt zusammen:
…
Bewertung: Der AAAA -Ansatz von rund EUR XXXX je bewirtschaftetes Teil soll die kumulierten Aufwendungen für Einkauf, Wareneingangskontrolle, Individualmarkierung (Patch-Etikett oder RFID/Barcode), Anlage und Pflege im ERP-System, Ein- und Auslagerung sowie erstmaliges Einwaschen je Teil abdecken. Zur Verprobung dieser Kennzahl wird nachstehend eine Nachkalkulation auf Basis branchenüblicher Produktivitäts- und Stundensatzkennwerte vorgenommen.Bewertung: Der AAAA -Ansatz von rund EUR römisch 40 je bewirtschaftetes Teil soll die kumulierten Aufwendungen für Einkauf, Wareneingangskontrolle, Individualmarkierung (Patch-Etikett oder RFID/Barcode), Anlage und Pflege im ERP-System, Ein- und Auslagerung sowie erstmaliges Einwaschen je Teil abdecken. Zur Verprobung dieser Kennzahl wird nachstehend eine Nachkalkulation auf Basis branchenüblicher Produktivitäts- und Stundensatzkennwerte vorgenommen.
5.4.2.1 Nachkalkulation auf Basis branchenüblicher Produktivitätskennwerte
Aus betriebswirtschaftlicher Erfahrung des Gutachters und aus eigenen Produktivitätsmessungen in Textilservice-Großbetrieben ergeben sich für die relevanten Lagertätigkeiten folgende Stückleistungen:
• Übernahme bestehender Ware (Erstausstattung – Bestandserfassung, Individualisierung und Zuordnung zu Mitarbeiter und Artikel): 20 bis 50 Teile pro Mitarbeiterstunde
• Lagerbearbeitung Nachbeschaffung (Wareneingang, Einlagern, Auslagern, Individualmarkierung, Anlegen im ERP-System, Bereitstellen zur erstmaligen Wäsche): XXXX bis XXXX Teile pro Mitarbeiterstunde• Lagerbearbeitung Nachbeschaffung (Wareneingang, Einlagern, Auslagern, Individualmarkierung, Anlegen im ERP-System, Bereitstellen zur erstmaligen Wäsche): römisch 40 bis römisch 40 Teile pro Mitarbeiterstunde
Für die nachfolgende Rechnung werden konservativ die jeweils oberen Werte (höchste Produktivität) angesetzt; der Mitarbeiter-Vollkosten-Stundensatz wird mit EUR XXXX ,-- am unteren Rand des branchenüblichen Korridors von EUR XXXX ,-- bis EUR XXXX ,-- angenommen. Beide Annahmen wirken zugunsten des Bieters – in der Praxis dürften sich sowohl niedrigere Stückleistungen als auch höhere Stundensätze einstellen.Für die nachfolgende Rechnung werden konservativ die jeweils oberen Werte (höchste Produktivität) angesetzt; der Mitarbeiter-Vollkosten-Stundensatz wird mit EUR römisch 40 ,-- am unteren Rand des branchenüblichen Korridors von EUR römisch 40 ,-- bis EUR römisch 40 ,-- angenommen. Beide Annahmen wirken zugunsten des Bieters – in der Praxis dürften sich sowohl niedrigere Stückleistungen als auch höhere Stundensätze einstellen.
Szenario A – Best Case Bieter (konservativste Annahmen zugunsten von AAAA ):
…
Das heißt: Selbst in der Konstellation mit maximaler Produktivität und niedrigstem Stundensatz werden rund XXXX % des gesamten Lagerbudgets allein durch die reinen Personalkosten aufgezehrt. Für sämtliche Sachmittelaufwendungen – Individualmarkierung (Patch-Etiketten bzw. RFID/UHF-Tags, die je nach Technologie und Volumen mit EUR XXXX ,-- bis EUR XXXX -- pro Teil zu Buche schlagen), ERP-Systemkosten, Lagereinrichtung, Verbrauchsmaterial und Gemeinkosten – verbleiben rechnerisch nur rund EUR XXXX ,-- pro Vertragsjahr. Allein die Markierung von XXXX Teilen würde – auch bei untersten Materialpreisen – das Gesamtbudget um ein Vielfaches übersteigen.Das heißt: Selbst in der Konstellation mit maximaler Produktivität und niedrigstem Stundensatz werden rund römisch 40 % des gesamten Lagerbudgets allein durch die reinen Personalkosten aufgezehrt. Für sämtliche Sachmittelaufwendungen – Individualmarkierung (Patch-Etiketten bzw. RFID/UHF-Tags, die je nach Technologie und Volumen mit EUR römisch 40 ,-- bis EUR römisch 40 -- pro Teil zu Buche schlagen), ERP-Systemkosten, Lagereinrichtung, Verbrauchsmaterial und Gemeinkosten – verbleiben rechnerisch nur rund EUR römisch 40 ,-- pro Vertragsjahr. Allein die Markierung von römisch 40 Teilen würde – auch bei untersten Materialpreisen – das Gesamtbudget um ein Vielfaches übersteigen.
Szenario B – Realistischer Mittelwert (mittlere Produktivität und mittlerer Stundensatz):
…
In diesem realistischeren Mittelwert-Szenario überschreiten allein die reinen Personalkosten für die Lagertätigkeiten das gesamte Lagerbudget von AAAA um rund EUR XXXX ,-- bzw. XXXX %. Sachmittelaufwendungen sind darin noch gar nicht enthalten.In diesem realistischeren Mittelwert-Szenario überschreiten allein die reinen Personalkosten für die Lagertätigkeiten das gesamte Lagerbudget von AAAA um rund EUR römisch 40 ,-- bzw. römisch 40 %. Sachmittelaufwendungen sind darin noch gar nicht enthalten.
Gegencheck auf Basis der verfügbaren Arbeitskapazität: Das Lagerbudget von EUR XXXX ,-- über 6 Jahre entspricht rund EUR XXXX ,-- pro Vertragsjahr. Bei einem Vollkosten-Stundensatz von EUR XXXX ,-- bis EUR XXXX ,-- kann damit eine jährliche Arbeitsleistung von XXXX bis XXXX Mitarbeiterstunden finanziert werden – das entspricht rund XXXX bis XXXX Acht-Stunden-Arbeitstagen pro Jahr für sämtliche Wareneingangs-, Markierungs-, ERP-Pflege-, Ein- und Auslagerungs- sowie Bereitstellungstätigkeiten im gesamten ÖBB-Auftrag mit 4.438 Mitarbeitern und rund 103.000 zu bewirtschaftenden Teilen. Dies entspricht weniger als zwei Arbeitstagen pro Woche für das gesamte Auftragsvolumen – ein aus gutachterlicher Sicht nicht darstellbarer Ansatz.Gegencheck auf Basis der verfügbaren Arbeitskapazität: Das Lagerbudget von EUR römisch 40 ,-- über 6 Jahre entspricht rund EUR römisch 40 ,-- pro Vertragsjahr. Bei einem Vollkosten-Stundensatz von EUR römisch 40 ,-- bis EUR römisch 40 ,-- kann damit eine jährliche Arbeitsleistung von römisch 40 bis römisch 40 Mitarbeiterstunden finanziert werden – das entspricht rund römisch 40 bis römisch 40 Acht-Stunden-Arbeitstagen pro Jahr für sämtliche Wareneingangs-, Markierungs-, ERP-Pflege-, Ein- und Auslagerungs- sowie Bereitstellungstätigkeiten im gesamten ÖBB-Auftrag mit 4.438 Mitarbeitern und rund 103.000 zu bewirtschaftenden Teilen. Dies entspricht weniger als zwei Arbeitstagen pro Woche für das gesamte Auftragsvolumen – ein aus gutachterlicher Sicht nicht darstellbarer Ansatz.
Befund zu Position Lager
Der von AAAA angesetzte Lagerbudget in Höhe von EUR XXXX ,-- reicht selbst bei konservativsten Annahmen zugunsten des Bieters (höchste Produktivität, niedrigster Stundensatz) nicht aus, um die erforderlichen Lagertätigkeiten für rund 115.000 zu bewirtschaftende Teile zu decken. Im best-case-Szenario sind bereits die reinen Personalkosten von EUR XXXX ,-- ( XXXX % des Budgets) abgedeckt, ohne dass Sachmittel, Markierung, ERP-Systemkosten und Gemeinkosten in nennenswertem Umfang berücksichtigt wären. Im realistischen Mittelwert überschreiten bereits die reinen Personalkosten das Budget um rund XXXX %. Der Ansatz ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und nicht kostendeckend.Der von AAAA angesetzte Lagerbudget in Höhe von EUR römisch 40 ,-- reicht selbst bei konservativsten Annahmen zugunsten des Bieters (höchste Produktivität, niedrigster Stundensatz) nicht aus, um die erforderlichen Lagertätigkeiten für rund 115.000 zu bewirtschaftende Teile zu decken. Im best-case-Szenario sind bereits die reinen Personalkosten von EUR römisch 40 ,-- ( römisch 40 % des Budgets) abgedeckt, ohne dass Sachmittel, Markierung, ERP-Systemkosten und Gemeinkosten in nennenswertem Umfang berücksichtigt wären. Im realistischen Mittelwert überschreiten bereits die reinen Personalkosten das Budget um rund römisch 40 %. Der Ansatz ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und nicht kostendeckend.
5.4.3 Positionen ‚Logistik‘ und ‚Kundenservice‘ – extrem niedrig budgetiert
AAAA kalkuliert für die zusammengefassten Positionen Externe Logistik ( XXXX %) und Kundenservice/Administration ( XXXX %) insgesamt XXXX % des Angebots bzw. EUR XXXX ,-- über sechs Vertragsjahre (rund EUR XXXX ,-- pro Jahr). Zum Vergleich: AAAA kalkuliert für die zusammengefassten Positionen Externe Logistik ( römisch 40 %) und Kundenservice/Administration ( römisch 40 %) insgesamt römisch 40 % des Angebots bzw. EUR römisch 40 ,-- über sechs Vertragsjahre (rund EUR römisch 40 ,-- pro Jahr). Zum Vergleich:
…
Pro-Standort-Check: Das AAAA -Budget entspricht EUR XXXX pro Standort und Kalenderwoche – für sämtliche Tätigkeiten der Positionen Logistik und Kundenservice. Dieser Betrag soll folgende Leistungen abdecken:Pro-Standort-Check: Das AAAA -Budget entspricht EUR römisch 40 pro Standort und Kalenderwoche – für sämtliche Tätigkeiten der Positionen Logistik und Kundenservice. Dieser Betrag soll folgende Leistungen abdecken:
• Tour-Hinfahrt und Rückfahrt zwischen Depot und ÖBB-Standort
• Be- und Entladen am Depot und am Standort
• Einschlichten der Reinwäsche in die Schrankfächer der Mitarbeiter und Abholung der Schmutzwäsche
• Vor-Ort-Abmessung und -Einkleidung neuer Mitarbeiter (Erst- und Ersatzausstattung bei Neuzugängen – laut Leistungsverzeichnis innerhalb einer Woche nach Dienstantritt, individuell für jeden Mitarbeiter mit Ermittlung der Schnittgrößen einschließlich PSA- und Schweißerbekleidung)
• Laufende Kundenbetreuung, regelmäßige Jahresgespräche je ÖBB-Standort bzw. Region, Außendienst und Reklamationsmanagement
Die Plausibilität dieses Ansatzes wird im Folgenden in drei Schritten geprüft: (i) Bestimmung des Servicerhythmus aus dem Mengengerüst, (ii) Nachkalkulation des Einschlicht-Aufwands und (iii) Überschlag der Tour- und Shuttle-Logistikkosten.
5.4.3.1 Servicerhythmus aus dem Mengengerüst
Aus dem Mengengerüst der Ausschreibung (vgl. Anlage 10 – Mengengerüst ÖBB Mietwäsche) ergibt sich der Servicerhythmus unmittelbar aus den angesetzten Tauschhäufigkeiten pro Jahr:Aus dem Mengengerüst der Ausschreibung vergleiche Anlage 10 – Mengengerüst ÖBB Mietwäsche) ergibt sich der Servicerhythmus unmittelbar aus den angesetzten Tauschhäufigkeiten pro Jahr:
• Basisbekleidung (Bundjacke, Bundhose, Latzhose, Arbeitsmantel, CI-Polo-Shirt u.a.): 43 Tauschvorgänge pro Mitarbeiter und Jahr. Die rechnerisch fehlenden neun Kalenderwochen pro Mitarbeiter und Jahr spiegeln Urlaubs-, Krankenstands- und sonstige Abwesenheitszeiten des einzelnen Mitarbeiters wider.
• Polo-Shirt Standard (ÖBB-Immobilienmanagement, 7-fach-Ausstattung): 129 Tauschvorgänge pro Jahr – entspricht rund drei Wechseln pro Woche.
• Wetterbekleidung (Hochsichtbare Wetterjacke, Wetterhose, Winterjacke): 4 Tauschvorgänge pro Jahr – saisonal.
Methodische Klarstellung: Die 43 Tauschvorgänge pro Mitarbeiter und Jahr beziehen sich auf den einzelnen Mitarbeiter. Sie sind nicht gleichzusetzen mit der Anzahl der Logistiktouren, die zu einem ÖBB-Standort gefahren werden müssen. Da an einem Standort typischerweise mehrere Dutzend bis mehrere hundert Mitarbeiter beschäftigt sind und diese nicht gleichzeitig abwesend sind (Urlaubs- und Krankenstände verteilen sich über das Jahr), muss der Standort in allen 52 Kalenderwochen pro Jahr von der Logistik angefahren werden. Für die Abhol- und Lieferlogistik ergibt sich daraus eine Mindestfrequenz von einmal pro Woche je Standort in 52 Wochen pro Jahr. Eine Tourenverdichtung auf einen reduzierten Rhythmus ist mit der ausgeschriebenen Leistung nicht vereinbar.
5.4.3.2 Nachkalkulation des Einschlicht-Aufwands
Die vertraglich vorgesehene Leistung umfasst nicht nur die Anlieferung der Reinwäsche an den jeweiligen ÖBB-Standort, sondern auch das individuelle Einräumen der Bekleidung in die Schrankfächer der einzelnen Mitarbeiter sowie die Entleerung der Schmutzwäsche-Sammelbehälter. Aus betriebswirtschaftlicher Erfahrung des Gutachters beträgt die Stückleistung für diese Vor-Ort-Tätigkeit (Weg zu den Schrankbereichen, Öffnen der Schrankfächer, Einräumen der Bekleidung, Schließen der Schrankfächer, Entleerung der Schmutzwäschesammler und Rückweg) rund 200 Mitarbeiter pro Mitarbeiterstunde.
Auf Basis des Mengengerüsts mit 4.788 versorgungspflichtigen Mitarbeitern (4.438 TS + 162 IMMO + 188 Infra) und 43 Tauschvorgängen je Mitarbeiter und Jahr ergibt sich folgender Personalaufwand ausschließlich für das Einschlichten:
Anmerkung zur Methodik: Die volumenbasierte Rechnung (Einschlicht-Vorgänge ÷ Stückleistung) ist unabhängig davon, wie sich die Tauschvorgänge über das Jahr verteilen. Auf 52 Kalenderwochen mit wöchentlicher Tour umgelegt entspricht das rund 3.960 Einschlicht-Vorgänge pro Woche bzw. knapp 20 Stunden Einschlicht-Arbeit pro Servicewoche (205.884 ÷ 52 = 3.960; 3.960 ÷ 200 = 19,8 h).
Allein das Einräumen der Bekleidung in die Schrankfächer der Mitarbeiter verbraucht somit mit rund EUR XXXX ,-- pro Jahr bereits XXXX % des gesamten AAAA -Budgets für Logistik und Kundenservice (EUR XXXX ,-- pro Jahr). Für die Tour-Hin- und Rückfahrten, Be- und Entladung, Shuttle-Transporte, Kundenbetreuung und Administration verbleiben rechnerisch nur noch EUR XXXX ,-- pro Jahr bzw. EUR XXXX ,-- pro Standort und Jahr.Allein das Einräumen der Bekleidung in die Schrankfächer der Mitarbeiter verbraucht somit mit rund EUR römisch 40 ,-- pro Jahr bereits römisch 40 % des gesamten AAAA -Budgets für Logistik und Kundenservice (EUR römisch 40 ,-- pro Jahr). Für die Tour-Hin- und Rückfahrten, Be- und Entladung, Shuttle-Transporte, Kundenbetreuung und Administration verbleiben rechnerisch nur noch EUR römisch 40 ,-- pro Jahr bzw. EUR römisch 40 ,-- pro Standort und Jahr.
5.4.3.3 Geografische Struktur und Entfernungen
Die 52 ÖBB-Standorte verteilen sich über das gesamte Bundesgebiet Österreich. Eine Distanzanalyse der Straßenentfernungen zwischen den ÖBB-Standorten und den jeweils nächstgelegenen Logistikstandorten der drei Bieter ergibt folgende Durchschnittswerte:
…
Während **** durch die Übernahme mehrerer ehemaliger **** -Werke (****, ****, ****) zusätzlich zu eigenen Standorten (****, ****, ****) über ein dichtes dezentrales Wäschereinetz verfügt und daher bei **** von **** ÖBB-Standorten das nächste Depot stellt, ist AAAA im Wesentlichen auf sein Zentralwerk in XXXX und auf regionale Logistikstandorte ( XXXX ) angewiesen. Die meisten nicht-ostösterreichischen Standorte ( XXXX .) sind von AAAA aus nur über längere Distanzen bzw. über Shuttle-Transporte vom Zentralwerk in die Region erreichbar.Während **** durch die Übernahme mehrerer ehemaliger **** -Werke (****, ****, ****) zusätzlich zu eigenen Standorten (****, ****, ****) über ein dichtes dezentrales Wäschereinetz verfügt und daher bei **** von **** ÖBB-Standorten das nächste Depot stellt, ist AAAA im Wesentlichen auf sein Zentralwerk in römisch 40 und auf regionale Logistikstandorte ( römisch 40 ) angewiesen. Die meisten nicht-ostösterreichischen Standorte ( römisch 40 .) sind von AAAA aus nur über längere Distanzen bzw. über Shuttle-Transporte vom Zentralwerk in die Region erreichbar.
Dieser strukturelle Logistiknachteil müsste sich – bei marktkonformer Kalkulation – in einem gegenüber **** erhöhten, und nicht in einem niedrigeren Logistikkostenansatz niederschlagen. Tatsächlich liegt der AAAA -Ansatz jedoch um **** % unter dem Ansatz von ****.
5.4.3.4 Transportkosten – Orientierungsrechnung im Bieterquervergleich
Eine Überschlagsrechnung auf Basis des Nearest-Neighbor-Algorithmus für die Tourenplanung und eines Container-km-Kostenmodells (Annahmen: 200 Teile pro Container, 52 Kalenderwochen pro Jahr, Tour-Container-km-Satz EUR XXXX bis EUR XXXX Shuttle-Container-km-Satz EUR XXXX bis EUR XXXX ; vgl. Anlage 10 – Mengengerüst und Tourenplanung) ergibt – unter Berücksichtigung der in Kap. 5.4.1 begründeten 20-%-Reduktion der Mengenannahmen – folgende Bandbreite reiner Tour- und Shuttle-Logistikkosten pro Jahr:Eine Überschlagsrechnung auf Basis des Nearest-Neighbor-Algorithmus für die Tourenplanung und eines Container-km-Kostenmodells (Annahmen: 200 Teile pro Container, 52 Kalenderwochen pro Jahr, Tour-Container-km-Satz EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 Shuttle-Container-km-Satz EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 ; vergleiche Anlage 10 – Mengengerüst und Tourenplanung) ergibt – unter Berücksichtigung der in Kap. 5.4.1 begründeten 20-%-Reduktion der Mengenannahmen – folgende Bandbreite reiner Tour- und Shuttle-Logistikkosten pro Jahr:
…
Die deutlich niedrigere Bandbreite bei **** erklärt sich unmittelbar aus der Depotstruktur: Shuttle-Transporte vom Zentralwerk in dezentrale Logistikstandorte fallen bei **** in nennenswertem Umfang nicht an, weil bereits mehrere Wäschereiwerke regional verteilt betrieben werden. AAAA und **** müssen hingegen einen erheblichen Anteil der ÖBB-Standorte über Shuttle-Transporte vom jeweiligen Zentralwerk ( AAAA : XXXX ; ****: **** bzw. ****) in die dezentralen Logistikstandorte bedienen. Diese strukturellen Unterschiede spiegeln sich in der Bandbreite wider.Die deutlich niedrigere Bandbreite bei **** erklärt sich unmittelbar aus der Depotstruktur: Shuttle-Transporte vom Zentralwerk in dezentrale Logistikstandorte fallen bei **** in nennenswertem Umfang nicht an, weil bereits mehrere Wäschereiwerke regional verteilt betrieben werden. AAAA und **** müssen hingegen einen erheblichen Anteil der ÖBB-Standorte über Shuttle-Transporte vom jeweiligen Zentralwerk ( AAAA : römisch 40 ; ****: **** bzw. ****) in die dezentralen Logistikstandorte bedienen. Diese strukturellen Unterschiede spiegeln sich in der Bandbreite wider.
Strukturähnlichkeit AAAA – ****: Bemerkenswert ist, dass sich AAAA und **** in dieser Orientierungsrechnung über den gesamten Bandbreitenkorridor hinweg in nahezu identischer Größenordnung bewegen ( AAAA XXXX – XXXX EUR/Jahr, **** **** – **** EUR/Jahr). Damit liefert diese Rechnung einen wichtigen Befund für den Bieterquervergleich: Die reinen Transportaufwendungen der beiden ostösterreichisch bzw. steirisch ansässigen Bieter sind strukturell annähernd gleich. Die XXXX -prozentige Unterbietung von AAAA gegenüber **** im Budget für Logistik und Kundenservice (EUR XXXX vs. EUR **** pro Jahr) kann mit strukturellen Unterschieden im Transportaufwand daher nicht erklärt werden.Strukturähnlichkeit AAAA – ****: Bemerkenswert ist, dass sich AAAA und **** in dieser Orientierungsrechnung über den gesamten Bandbreitenkorridor hinweg in nahezu identischer Größenordnung bewegen ( AAAA römisch 40 – römisch 40 EUR/Jahr, **** **** – **** EUR/Jahr). Damit liefert diese Rechnung einen wichtigen Befund für den Bieterquervergleich: Die reinen Transportaufwendungen der beiden ostösterreichisch bzw. steirisch ansässigen Bieter sind strukturell annähernd gleich. Die römisch 40 -prozentige Unterbietung von AAAA gegenüber **** im Budget für Logistik und Kundenservice (EUR römisch 40 vs. EUR **** pro Jahr) kann mit strukturellen Unterschieden im Transportaufwand daher nicht erklärt werden.
Zur Plausibilisierung der Größenordnung: Selbst bei deutlich konservativerer Abschlagsrechnung – etwa durch Zugrundelegung eines pauschalen Kilometersatzes von EUR XXXX je Tour-km auf Basis der rekonstruierten Tour-Rundstrecken von rund XXXX Tour-km pro Jahr bei AAAA (52 Kalenderwochen × rund XXXX km je Servicewoche) – liegen die reinen Tour-Kosten bereits bei rund EUR XXXX ,-- pro Jahr, ohne jegliche Berücksichtigung von Shuttle-Transporten, Einschlicht- und Kundenservice-Aufwänden.Zur Plausibilisierung der Größenordnung: Selbst bei deutlich konservativerer Abschlagsrechnung – etwa durch Zugrundelegung eines pauschalen Kilometersatzes von EUR römisch 40 je Tour-km auf Basis der rekonstruierten Tour-Rundstrecken von rund römisch 40 Tour-km pro Jahr bei AAAA (52 Kalenderwochen × rund römisch 40 km je Servicewoche) – liegen die reinen Tour-Kosten bereits bei rund EUR römisch 40 ,-- pro Jahr, ohne jegliche Berücksichtigung von Shuttle-Transporten, Einschlicht- und Kundenservice-Aufwänden.
5.4.3.5 Relative Positionierung des AAAA -Angebots
Die in § 300 BVergG 2018 geregelte vertiefte Angebotsprüfung ist nicht auf die Feststellung einer objektiven Unterdeckung in einer bestimmten Höhe gerichtet, sondern auf die Identifikation von Angeboten, die im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung und im Vergleich zu den Mitbietern ungewöhnlich niedrig erscheinen. Für die Positionen Logistik und Kundenservice ist deshalb weniger die absolute Höhe eines hypothetischen Kostenunterdeckungsbetrages aussagekräftig als die relative Positionierung des AAAA -Ansatzes innerhalb des Bieterfeldes und im Verhältnis zu den objektivierbaren Strukturmerkmalen des Auftrags.Die in Paragraph 300, BVergG 2018 geregelte vertiefte Angebotsprüfung ist nicht auf die Feststellung einer objektiven Unterdeckung in einer bestimmten Höhe gerichtet, sondern auf die Identifikation von Angeboten, die im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung und im Vergleich zu den Mitbietern ungewöhnlich niedrig erscheinen. Für die Positionen Logistik und Kundenservice ist deshalb weniger die absolute Höhe eines hypothetischen Kostenunterdeckungsbetrages aussagekräftig als die relative Positionierung des AAAA -Ansatzes innerhalb des Bieterfeldes und im Verhältnis zu den objektivierbaren Strukturmerkmalen des Auftrags.
…
Die Positionierung des AAAA -Angebots ist in mehrfacher Hinsicht auffällig:
• Relativ zum Bieterfeld bei strukturell ähnlicher Ausgangslage: Der AAAA -Ansatz liegt um XXXX % unter dem ****-Ansatz für dieselbe ausgeschriebene Leistung. Da die Orientierungsrechnung zu den Transportkosten (Kap. 5.4.3.4) für AAAA und **** nahezu identische Größenordnungen ergibt, lässt sich diese Unterbietung nicht durch einen strukturellen Kostenvorteil von AAAA erklären. Eine Preisdifferenz dieser Größenordnung – im mittleren bis oberen Bereich der nach der einschlägigen Fachliteratur und Judikatur als ‚grob‘ qualifizierten Abweichungen (vgl. Kap. 1.3.2) – ist in einer derart personal- und transportkostenintensiven Position erklärungsbedürftig.• Relativ zum Bieterfeld bei strukturell ähnlicher Ausgangslage: Der AAAA -Ansatz liegt um römisch 40 % unter dem ****-Ansatz für dieselbe ausgeschriebene Leistung. Da die Orientierungsrechnung zu den Transportkosten (Kap. 5.4.3.4) für AAAA und **** nahezu identische Größenordnungen ergibt, lässt sich diese Unterbietung nicht durch einen strukturellen Kostenvorteil von AAAA erklären. Eine Preisdifferenz dieser Größenordnung – im mittleren bis oberen Bereich der nach der einschlägigen Fachliteratur und Judikatur als ‚grob‘ qualifizierten Abweichungen vergleiche Kap. 1.3.2) – ist in einer derart personal- und transportkostenintensiven Position erklärungsbedürftig.
• Relativ zur geografischen Ausgangslage gegenüber ****: AAAA weist mit Ø XXXX km eine um XXXX % höhere durchschnittliche Distanz zu den ÖBB-Standorten auf als **** mit Ø **** km. Eine strukturell ungünstigere Logistikausgangslage müsste – bei marktkonformer Kalkulation – zu einem höheren und nicht zu einem niedrigeren Budget in dieser Position führen. Tatsächlich liegt der AAAA -Ansatz jedoch um XXXX % unter dem Ansatz von ****.• Relativ zur geografischen Ausgangslage gegenüber ****: AAAA weist mit Ø römisch 40 km eine um römisch 40 % höhere durchschnittliche Distanz zu den ÖBB-Standorten auf als **** mit Ø **** km. Eine strukturell ungünstigere Logistikausgangslage müsste – bei marktkonformer Kalkulation – zu einem höheren und nicht zu einem niedrigeren Budget in dieser Position führen. Tatsächlich liegt der AAAA -Ansatz jedoch um römisch 40 % unter dem Ansatz von ****.
• Relativ zur eigenen Kostenstruktur: Bereits der Einschlicht-Aufwand allein (vgl. Kap. 5.4.3.2) bindet mit EUR XXXX ,-- pro Jahr rund XXXX % des gesamten AAAA -Budgets für Logistik und Kundenservice. Für die gesamten Tour- und Shuttle-Transporte, Be- und Entladezeiten, Kundenbetreuung, Außendienst und Administration verbleiben rechnerisch nur EUR XXXX ,-- pro Jahr bzw. EUR XXXX ,-- pro Standort und Jahr.• Relativ zur eigenen Kostenstruktur: Bereits der Einschlicht-Aufwand allein vergleiche Kap. 5.4.3.2) bindet mit EUR römisch 40 ,-- pro Jahr rund römisch 40 % des gesamten AAAA -Budgets für Logistik und Kundenservice. Für die gesamten Tour- und Shuttle-Transporte, Be- und Entladezeiten, Kundenbetreuung, Außendienst und Administration verbleiben rechnerisch nur EUR römisch 40 ,-- pro Jahr bzw. EUR römisch 40 ,-- pro Standort und Jahr.
• Absolut betrachtet: Das Budget von EUR XXXX pro Standort und Kalenderwoche für sämtliche Logistik- und Kundenservicetätigkeiten erscheint vor dem Hintergrund der Aufgabenkomplexität (wöchentliche Touren in 52 Kalenderwochen, individuelle Schrankfach-Bestückung für 4.788 Mitarbeiter an 52 Standorten in ganz Österreich) unabhängig vom gewählten Kostenmodell nicht darstellbar.• Absolut betrachtet: Das Budget von EUR römisch 40 pro Standort und Kalenderwoche für sämtliche Logistik- und Kundenservicetätigkeiten erscheint vor dem Hintergrund der Aufgabenkomplexität (wöchentliche Touren in 52 Kalenderwochen, individuelle Schrankfach-Bestückung für 4.788 Mitarbeiter an 52 Standorten in ganz Österreich) unabhängig vom gewählten Kostenmodell nicht darstellbar.
Die Auffälligkeit ist damit unabhängig von der konkreten Höhe der unterstellten Transportkostensätze. Sie ergibt sich auch in einem Vergleich, der ausschließlich mit den anderen Bieterangeboten und den objektivierbaren strukturellen Merkmalen des Auftrags arbeitet. Der AAAA -Ansatz erscheint damit im Sinne des § 300 BVergG 2018 als ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung. Eine vertiefte Aufklärung der Zusammensetzung und Belastbarkeit dieser Position durch den Bieter ist daher aus gutachterlicher Sicht geboten.Die Auffälligkeit ist damit unabhängig von der konkreten Höhe der unterstellten Transportkostensätze. Sie ergibt sich auch in einem Vergleich, der ausschließlich mit den anderen Bieterangeboten und den objektivierbaren strukturellen Merkmalen des Auftrags arbeitet. Der AAAA -Ansatz erscheint damit im Sinne des Paragraph 300, BVergG 2018 als ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung. Eine vertiefte Aufklärung der Zusammensetzung und Belastbarkeit dieser Position durch den Bieter ist daher aus gutachterlicher Sicht geboten.
Befund zu Positionen Logistik und Kundenservice
Das von AAAA angesetzte Budget für Logistik und Kundenservice in Höhe von EUR XXXX ,-- über 6 Vertragsjahre (EUR XXXX ,-- pro Jahr bzw. EUR XXXX je Standort und Kalenderwoche) ist aus gutachterlicher Sicht in mehrfacher Hinsicht auffällig:Das von AAAA angesetzte Budget für Logistik und Kundenservice in Höhe von EUR römisch 40 ,-- über 6 Vertragsjahre (EUR römisch 40 ,-- pro Jahr bzw. EUR römisch 40 je Standort und Kalenderwoche) ist aus gutachterlicher Sicht in mehrfacher Hinsicht auffällig:
— Strukturähnlichkeit bei Transportkosten: Die Orientierungsrechnung ergibt für AAAA und **** nahezu identische Kostenbandbreiten (beide rund XXXX pro Jahr für Tour- und Shuttle-Transporte). Die XXXX -prozentige Budget-Unterbietung von AAAA gegenüber **** ist durch Strukturunterschiede daher nicht erklärbar.— Strukturähnlichkeit bei Transportkosten: Die Orientierungsrechnung ergibt für AAAA und **** nahezu identische Kostenbandbreiten (beide rund römisch 40 pro Jahr für Tour- und Shuttle-Transporte). Die römisch 40 -prozentige Budget-Unterbietung von AAAA gegenüber **** ist durch Strukturunterschiede daher nicht erklärbar.
— Geografische Ausgangslage: AAAA muss Ø XXXX km je Standort zurücklegen, **** nur Ø **** km – dennoch liegt der AAAA -Ansatz um XXXX % unter dem ****-Ansatz. — Einschlichten allein: Bereits das Einräumen der Bekleidung in die Schrankfächer der Mitarbeiter bindet rechnerisch 37,6 % des Budgets; für sämtliche Tour- und Shuttle-Logistik, Kundenbetreuung und Administration verbleiben rund EUR XXXX ,-- pro Jahr bzw. EUR XXXX ,-- pro Standort und Jahr.— Geografische Ausgangslage: AAAA muss Ø römisch 40 km je Standort zurücklegen, **** nur Ø **** km – dennoch liegt der AAAA -Ansatz um römisch 40 % unter dem ****-Ansatz. — Einschlichten allein: Bereits das Einräumen der Bekleidung in die Schrankfächer der Mitarbeiter bindet rechnerisch 37,6 % des Budgets; für sämtliche Tour- und Shuttle-Logistik, Kundenbetreuung und Administration verbleiben rund EUR römisch 40 ,-- pro Jahr bzw. EUR römisch 40 ,-- pro Standort und Jahr.
Die Position erscheint im Sinne des § 300 BVergG 2018 als ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung. Eine schriftliche Aufklärung zur Zusammensetzung und betriebswirtschaftlichen Belastbarkeit dieser Position ist aus gutachterlicher Sicht geboten.Die Position erscheint im Sinne des Paragraph 300, BVergG 2018 als ungewöhnlich niedrig im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung. Eine schriftliche Aufklärung zur Zusammensetzung und betriebswirtschaftlichen Belastbarkeit dieser Position ist aus gutachterlicher Sicht geboten.
5.4.4 Position ‚Verwaltung / Umlagen / Gewinn‘
AAAA setzt für Gebäude- und Anlagenumlagen, Verwaltung, Vertrieb und Marge XXXX % (EUR XXXX ,--) an. Zum Vergleich: **** **** %, **** **** %. Der AAAA -Ansatz erscheint isoliert betrachtet marktkonform. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dieser Anteil – auf Basis der vorstehenden Einzelanalysen – bereits die in anderen Positionen fehlenden Deckungsbeiträge mittragen müsste, falls sich dort die Unterbudgetierungen materialisieren. AAAA setzt für Gebäude- und Anlagenumlagen, Verwaltung, Vertrieb und Marge römisch 40 % (EUR römisch 40 ,--) an. Zum Vergleich: **** **** %, **** **** %. Der AAAA -Ansatz erscheint isoliert betrachtet marktkonform. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dieser Anteil – auf Basis der vorstehenden Einzelanalysen – bereits die in anderen Positionen fehlenden Deckungsbeiträge mittragen müsste, falls sich dort die Unterbudgetierungen materialisieren.
5.5 Hinweise auf Mischkalkulation
Eine Mischkalkulation liegt dann vor, wenn einzelne Positionen der Preiskalkulation systematisch unter den tatsächlichen Kosten angesetzt werden, während Deckungsbeiträge in andere, schwerer überprüfbare oder im Einzelabruf weniger relevante Positionen verlagert werden. Nach ständiger Judikatur zur vertieften Angebotsprüfung kann das Vorliegen einer Mischkalkulation einen Ausscheidensgrund nach § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 (klassisch) bzw. § 302 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 (Sektor) darstellen. Unabhängig davon birgt eine solche Preisgestaltung für den Auftraggeber erhebliche wirtschaftliche Risiken: Sie kann bei Leistungsänderungen, Mengenverschiebungen oder Teilabrufen zu unverhältnismäßigen Kostenverlagerungen zu Lasten des Auftraggebers führen und stellt die Belastbarkeit der Kalkulation grundsätzlich in Frage.Eine Mischkalkulation liegt dann vor, wenn einzelne Positionen der Preiskalkulation systematisch unter den tatsächlichen Kosten angesetzt werden, während Deckungsbeiträge in andere, schwerer überprüfbare oder im Einzelabruf weniger relevante Positionen verlagert werden. Nach ständiger Judikatur zur vertieften Angebotsprüfung kann das Vorliegen einer Mischkalkulation einen Ausscheidensgrund nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 (klassisch) bzw. Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 (Sektor) darstellen. Unabhängig davon birgt eine solche Preisgestaltung für den Auftraggeber erhebliche wirtschaftliche Risiken: Sie kann bei Leistungsänderungen, Mengenverschiebungen oder Teilabrufen zu unverhältnismäßigen Kostenverlagerungen zu Lasten des Auftraggebers führen und stellt die Belastbarkeit der Kalkulation grundsätzlich in Frage.
Die vorliegenden Kalkulationsdaten enthalten mehrere Indizien, die in Richtung einer solchen Gestaltung deuten:
• Ungewöhnlich hoher Anteil der Position Material ( XXXX %) bei gleichzeitig außergewöhnlich niedrigen Anteilen der betrieblich unvermeidlichen Positionen Waschen/Nähen, Lager, Logistik und Kundenservice.• Ungewöhnlich hoher Anteil der Position Material ( römisch 40 %) bei gleichzeitig außergewöhnlich niedrigen Anteilen der betrieblich unvermeidlichen Positionen Waschen/Nähen, Lager, Logistik und Kundenservice.
• Drastische Preisreduktion zwischen Erst- und Drittangebot (- XXXX %), die nur Kosten von Waschen/Nähen, Lager, Logistik und Kundenservice betroffen hat, da die Wiederbeschaffungspreise sich zwischen Erst- und Drittangebot nicht verändert hatten.• Drastische Preisreduktion zwischen Erst- und Drittangebot (- römisch 40 %), die nur Kosten von Waschen/Nähen, Lager, Logistik und Kundenservice betroffen hat, da die Wiederbeschaffungspreise sich zwischen Erst- und Drittangebot nicht verändert hatten.
• Deutliche Unterbietung der Mitbieter in allen betrieblich unvermeidlichen Leistungspositionen (Waschen/Nähen, Lager, Logistik, Kundenservice) bei gleichzeitig marktkonformer Kalkulation der Position Verwaltung/Umlagen/Gewinn (vgl. Kap. 5.2 – Preisvergleich exkl. Material).• Deutliche Unterbietung der Mitbieter in allen betrieblich unvermeidlichen Leistungspositionen (Waschen/Nähen, Lager, Logistik, Kundenservice) bei gleichzeitig marktkonformer Kalkulation der Position Verwaltung/Umlagen/Gewinn vergleiche Kap. 5.2 – Preisvergleich exkl. Material).
6. Auftrag und Gutachterauftrag
6.1 Zusammenfassung der Einzelfeststellungen
Position
Feststellung
Plausibilität
Waschen + Nähen/Reparatur
Konsolidiertes Budget XXXX % des Angebots; Kosten pro Teil EUR XXXX bzw. pro kg EUR XXXX auf bereinigter Mengenbasis – um **** % unter dem ****-Ansatz und um **** % unter dem ****-Ansatz; nicht durch Produktivität/Ressourcenverbrauch erklärbar.Konsolidiertes Budget römisch 40 % des Angebots; Kosten pro Teil EUR römisch 40 bzw. pro kg EUR römisch 40 auf bereinigter Mengenbasis – um **** % unter dem ****-Ansatz und um **** % unter dem ****-Ansatz; nicht durch Produktivität/Ressourcenverbrauch erklärbar.
nicht plausibel
Lager
EUR XXXX ,-- für ca. XXXX zu bewirtschaftende Teile (Erstausstattung + Nachbeschaffung) ergibt XXXX /Teil – um **** % unter dem ****-Ansatz und um **** % unter dem ****-Ansatz; für Wareneingang, Erstmarkierung, ERP-Pflege und Erstwäsche nicht ausreichend.EUR römisch 40 ,-- für ca. römisch 40 zu bewirtschaftende Teile (Erstausstattung + Nachbeschaffung) ergibt römisch 40 /Teil – um **** % unter dem ****-Ansatz und um **** % unter dem ****-Ansatz; für Wareneingang, Erstmarkierung, ERP-Pflege und Erstwäsche nicht ausreichend.
nicht plausibel
Logistik + Kundenservice
AAAA Budget XXXX EUR/Jahr ( XXXX EUR/Standort/Woche bei 52 KW): um **** % unter dem ****-Ansatz und um **** % unter dem ****-Ansatz bei Ø 67 km Distanz ( AAAA ) vs. **** km (****); Einschlicht-Aufwand allein bindet XXXX % des Budgets. AAAA Budget römisch 40 EUR/Jahr ( römisch 40 EUR/Standort/Woche bei 52 KW): um **** % unter dem ****-Ansatz und um **** % unter dem ****-Ansatz bei Ø 67 km Distanz ( AAAA ) vs. **** km (****); Einschlicht-Aufwand allein bindet römisch 40 % des Budgets.
nicht plausibel
Position Waschen + Nähen / Reparatur
Isoliert betrachtet marktüblich; muss jedoch Unterdeckungen in operativen Positionen mittragen.
isoliert plausibel
6.2 Risiken für die Vertragserfüllung
Aus der Kombination der oben dargestellten Einzelbefunde ergeben sich folgende konkrete Risiken für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung über die gesamte Laufzeit von bis zu 6 Jahren:
• Wirtschaftliches Risiko beim Bieter: Bei unverändertem Vertragsabruf und marktüblichen Kostensätzen im operativen Betrieb ist mit einer erheblichen Unterdeckung in den Positionen Waschen/Nähen, Lager sowie Logistik und Kundenservice zu rechnen. Dieses Risiko verbleibt primär beim Bieter. Den öffentlich verfügbaren Jahresabschlüssen der AAAA ist eine sehr hohe Eigenkapitalausstattung zu entnehmen, die eine hohe wirtschaftliche Stabilität des Bieters begründet; ein unmittelbares Insolvenz- oder Ausfallrisiko aus dem gegenständlichen Auftrag ist daher nach Einschätzung des Gutachters nicht realistisch. Die Unterdeckung kann vom Bieter getragen werden, die wirtschaftlichen Folgen verbleiben jedoch als Belastung auf Seiten des Bieters.
• Serviceniveau-Risiko: Zur Kompensation der Unterkalkulation könnten die operativen Prozessparameter auf ein Minimum reduziert werden – etwa durch verringerte Service- und Tourenfrequenzen, reduzierten Vor-Ort-Service, verzögerte Einkleidung neuer Mitarbeiter, weniger regelmäßige Kundengespräche oder einen zurückhaltenderen Reklamations- und Außendienst. Die vertraglich zugesicherten Serviceelemente könnten dadurch in der Praxis nur in eingeschränktem Umfang erbracht werden.
• Qualitätsrisiko: Reduzierte Wasch-, Pflege- und Reparaturaufwände könnten sich in schnellerem textilen Verschleiß, reduzierter Funktionserhaltung der PSA und damit in einem Sicherheitsrisiko für die ÖBB-Mitarbeiter niederschlagen.
• Kontroll- und Verifikationsrisiko: Die operative Auslieferung der Wäsche erfolgt durch den Auftragnehmer direkt in die Mitarbeiterschränke; die Rücknahme aus den Sammelbehältern ebenso. Eine Wareneingangs- und Warenausgangskontrolle durch den Auftraggeber ist im Vertrag nicht vorgesehen. Die personenbezogene Einzelteilerfassung (Patchen mit Trägernummer und Barcode/RFID) erfolgt vollständig im IT-System des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verfügt damit über keine eigenen Aufzeichnungen, die er der jährlich vom Auftragnehmer gemeldeten Restwert-Übersicht, Schadenersatzforderungen im Einzelfall, einer Berechnung nach Anlage A Pkt. 19 oder der Bestandsübergabe an einen Folge-Auftragnehmer am Vertragsende unabhängig gegenüberstellen könnte. Diese Informationsasymmetrie ist branchenüblich, im konkreten Bieterquervergleich aber dennoch ein eigenes Risiko, weil dem Auftraggeber für vom Auftragnehmer deklarierte Vorgänge keine eigene Verifikationsbasis zur Verfügung steht.
• Zurechnungsrisiko bei Fehlern des Auftragnehmers: AAAA -interne Fehler (Beschädigung im Wasch-, Bügel- oder Reparaturprozess; Fehlsortierung im Werk; Verlust beim Transport; Fehleinschlichtung in das Fach eines anderen Mitarbeiters) führen am ÖBB-Standort zur identischen sichtbaren Anomalie wie ÖBB-seitige Verlust- oder Beschädigungsfälle und sind für den Auftraggeber von letzteren nicht zu unterscheiden, weil ihm die eigenen Aufzeichnungen fehlen. Im Streitfall könnte der Auftragnehmer die Übernahme des Teils durch die ÖBB-Sphäre nach § 1109 ABGB durch IT-Systemauszüge aus seinem eigenen Datenbestand belegen, denen der Auftraggeber nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat; § 1298 ABGB verlagert die Beweislast für die Schuldlosigkeit zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers. AAAA -eigene Fehler werden damit im Konfliktfall faktisch zu Lasten des Auftraggebers wirksam.• Zurechnungsrisiko bei Fehlern des Auftragnehmers: AAAA -interne Fehler (Beschädigung im Wasch-, Bügel- oder Reparaturprozess; Fehlsortierung im Werk; Verlust beim Transport; Fehleinschlichtung in das Fach eines anderen Mitarbeiters) führen am ÖBB-Standort zur identischen sichtbaren Anomalie wie ÖBB-seitige Verlust- oder Beschädigungsfälle und sind für den Auftraggeber von letzteren nicht zu unterscheiden, weil ihm die eigenen Aufzeichnungen fehlen. Im Streitfall könnte der Auftragnehmer die Übernahme des Teils durch die ÖBB-Sphäre nach Paragraph 1109, ABGB durch IT-Systemauszüge aus seinem eigenen Datenbestand belegen, denen der Auftraggeber nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat; Paragraph 1298, ABGB verlagert die Beweislast für die Schuldlosigkeit zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers. AAAA -eigene Fehler werden damit im Konfliktfall faktisch zu Lasten des Auftraggebers wirksam.
• Nachverhandlungs- und Mehrkostenrisiko: Aus der Unterdeckung kann über die Laufzeit ein Druck auf Nachverhandlungen entstehen – etwa im Hinblick auf Preisanpassungen, Indexierungen, Zusatzleistungen oder Veränderungen im Leistungsumfang.
6.3 Spielräume und Einwände zugunsten des Bieters
Zur Wahrung der Objektivität werden im Folgenden auch die Spielräume benannt, in denen die Kalkulation des Bieters betriebswirtschaftlich darstellbar wäre:
• Sollte der Bieter über ein überdurchschnittlich automatisiertes und ausgelastetes Waschwerk mit deutlich unter dem Branchenschnitt liegenden Energie- und Personalkosten pro kg verfügen, können Teile der Waschkostendifferenz erklärbar sein – jedoch nicht in der festgestellten Größenordnung von über XXXX %.• Sollte der Bieter über ein überdurchschnittlich automatisiertes und ausgelastetes Waschwerk mit deutlich unter dem Branchenschnitt liegenden Energie- und Personalkosten pro kg verfügen, können Teile der Waschkostendifferenz erklärbar sein – jedoch nicht in der festgestellten Größenordnung von über römisch 40 %.
• Bestehende Fahrzeug- und Tourenkapazitäten, die ohne Zusatzinvestitionen auf die ÖBB-Standorte anwendbar sind, können Logistikkosten reduzieren (Skaleneffekt).
7. Zusammenfassendes Ergebnis
Unter Würdigung der vorliegenden Unterlagen, der betriebswirtschaftlichen Analyse der Kostenstruktur sowie der Branchenerfahrung des Gutachters kommt dieser zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis:
7.1 Kernergebnis
Kernergebnis des Gutachtens
Das von der Firma AAAA in Runde 3 abgegebene Angebot in Höhe von XXXX ist auf Basis der vorliegenden Kalkulationsunterlagen in mehreren wesentlichen Positionen nicht plausibel und erscheint in Summe nicht kostendeckend. Die Positionen Waschen/Nähen, Lager sowie Logistik und Kundenservice sind deutlich unter betriebswirtschaftlich realistischen Ansätzen budgetiert. Die Indizien für eine Mischkalkulation verdichten sich.Das von der Firma AAAA in Runde 3 abgegebene Angebot in Höhe von römisch 40 ist auf Basis der vorliegenden Kalkulationsunterlagen in mehreren wesentlichen Positionen nicht plausibel und erscheint in Summe nicht kostendeckend. Die Positionen Waschen/Nähen, Lager sowie Logistik und Kundenservice sind deutlich unter betriebswirtschaftlich realistischen Ansätzen budgetiert. Die Indizien für eine Mischkalkulation verdichten sich.
7.2 Schlussformel
Dieses Gutachten wurde nach bestem Wissen und Gewissen, unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Unterlagen und der betriebswirtschaftlichen sowie branchenspezifischen Erfahrung des Gutachters erstellt. Es stellt ausdrücklich ein außergerichtliches Privatgutachten im Sinne eines qualifizierten Parteivortrags dar und ersetzt nicht das Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.
…“
(Datei „ÖEBB_Privatgutachten_ AAAA _ BBBB v1.1.pdf“ in OZ 7)
1.13 Ergänzende gutachterliche Stellungnahme von BBBB aus dem Mai 2026
1.13 Der Sachverständige BBBB gab auf Auftrag der Auftraggeberin die Ergänzende gutachterliche Stellungnahme aus dem Mai 2026 ab. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
„…
1. Anlass und Fragen
Der interne Vergaberechtsexperte des Auftraggebers hat im Nachgang zum Privatgutachten vom 28.04.2026 (im Folgenden ‚Hauptgutachten‘) zur Plausibilität des Drittangebots der AAAA eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Automatisierungsgrad der Bieter und der Aussagekraft des Fremdvergleichs erbeten. Konkret sind sechs Fragen zu beantworten:
Frage 1. Ist anhand Ihrer Marktkenntnisse von einem annähernd gleichen Automatisierungsgrad in den Betrieben der Bieter auszugehen?
Frage 2. Bezogen auf die erste Frage: Ist daher ein Fremdvergleich statt einer Kostenprüfung ausreichend?
Frage 3. Sollte der Automatisierungsgrad im Betrieb des betreffenden Bieters – wie von diesem behauptet – höher sein, welche Auswirkungen hätte es auf die Kalkulation des Bieters, wenn die Anlagen schon Großteils abgeschrieben sind oder die Anlagen nicht im Eigentum stehen?
Frage 4. Was kann der Argumentation des Bieters, wonach die Kosten aufgrund des hohen Automatisierungsgrades sinken, weil Personal als großer Kostenfaktor wegfällt, sich Durchlaufzeiten verringern, weil mehrere Stücke in kürzerer Zeit bearbeitet werden und durch bessere Maschinensteuerung weniger Leerlauf entsteht und so eine effizientere Auslastung erfolgt, entgegengehalten werden?
Frage 5. Ist davon auszugehen, dass das Lager des Bieters nicht gänzlich vollautomatisch betrieben werden kann?
Frage 6. Sollte der Bieter tatsächlich über ein vollautomatisiertes modernes Zentrallager verfügen, wäre dann die Kalkulation des Bieters in Bezug auf das Lager nachvollziehbar?
Diese Stellungnahme baut auf den im Hauptgutachten getroffenen quantitativen Feststellungen auf, insbesondere auf den Mengenansätzen aus Kapitel 5.4.1 und den Bearbeitungskosten exkl. Material aus Kapitel 5.2.1.
2. Bearbeitungskosten je bearbeiteten Teil
…
2.3 Schlussfolgerung
Konzentration des Preisabstandes auf die Bearbeitungskomponente
Der im Gesamtangebot festgestellte AAAA -Abstand von 15,0 % unter **** bzw. 31,1 % unter **** vergrößert sich nach Herausrechnung der Materialkomponente auf **** % gegenüber **** und **** % gegenüber ****.
Auf Stückkostenebene entspricht dies einer AAAA -Bearbeitung von XXXX /Teil gegenüber **** EUR/Teil bei **** und **** EUR/Teil bei ****.Auf Stückkostenebene entspricht dies einer AAAA -Bearbeitung von römisch 40 /Teil gegenüber **** EUR/Teil bei **** und **** EUR/Teil bei ****.
Die in Kapitel 3 folgende fachliche Betrachtung des Marktbilds zeigt, dass ein Produktivitätsvorteil in dieser Größenordnung – branchenfachlich liegen die maximal denkbaren Werte bei XXXX bis XXXX % – durch Automatisierungsunterschiede nicht erklärbar ist.Die in Kapitel 3 folgende fachliche Betrachtung des Marktbilds zeigt, dass ein Produktivitätsvorteil in dieser Größenordnung – branchenfachlich liegen die maximal denkbaren Werte bei römisch 40 bis römisch 40 % – durch Automatisierungsunterschiede nicht erklärbar ist.
Die in Kapitel 4 folgenden bilanzanalytischen Befunde bestätigen, dass AAAA den hierfür notwendigen Maximalwert tatsächlich nicht realisiert.
3. Technologisches Marktbild der industriellen Wäscherei
3.1 Etablierter Stand der Technik (seit ? 20 Jahren branchenüblich)
Folgende Maschinentypen sind seit mindestens zwei Jahrzehnten Standard und damit gemeinsamer technologischer Sockel aller drei Bieter:
• Waschstraßen (im Englischen CBW – Continuous Batch Washers), seit den 1980er Jahren
• Tunnelfinishanlagen zum Trocknen am Kleiderbügel, seit den 1980er Jahren
• Sackanlagen für Berufskleidung, seit den 1990er Jahren
• Automatische Sortier- und Faltanlagen, seit den 1990er Jahren
• Automatisierte Lagertechnik mit Paternostern oder Lagerliften, seit ca. 20 Jahren
• Chip-Identifikation (RFID, Transponder, Barcode) und ERP-gestützte Bestandsführung, seit ca. 20 Jahren
…
Fazit zum Marktbild
Die fachlich denkbaren Produktivitätsunterschiede zwischen einer modern automatisierten und einer konventionell betriebenen Wäscherei liegen branchenüblich bei XXXX bis XXXX % der Bearbeitungskosten (vgl. Hauptgutachten Kap. 5.4.1).Die fachlich denkbaren Produktivitätsunterschiede zwischen einer modern automatisierten und einer konventionell betriebenen Wäscherei liegen branchenüblich bei römisch 40 bis römisch 40 % der Bearbeitungskosten vergleiche Hauptgutachten Kap. 5.4.1).
Der von AAAA bei den Bearbeitungskosten realisierte Abstand zu **** (**** %) und zu **** (**** %) liegt deutlich oberhalb dieses fachlich denkbaren Maximums.
Selbst der vollständige Wegfall einer manuellen Tätigkeit auf der unreinen Seite – mit einer Personalkostenersparnis von rund XXXX EUR pro Teil – würde den festgestellten AAAA -Abstand zu **** von **** EUR pro Teil nicht annähernd erklären – insbesondere da nicht auszuschließen ist, dass die **** diese Investition nicht schon durchgeführt hat bzw. in den nächsten 6 Jahren durchführen wird.Selbst der vollständige Wegfall einer manuellen Tätigkeit auf der unreinen Seite – mit einer Personalkostenersparnis von rund römisch 40 EUR pro Teil – würde den festgestellten AAAA -Abstand zu **** von **** EUR pro Teil nicht annähernd erklären – insbesondere da nicht auszuschließen ist, dass die **** diese Investition nicht schon durchgeführt hat bzw. in den nächsten 6 Jahren durchführen wird.
4. Beantwortung der gestellten Fragen
4.1 Frage 1: Annähernd gleicher Automatisierungsgrad?
Frage: ‚Ist anhand Ihrer Marktkenntnisse von einem annähernd gleichen Automatisierungsgrad in den Betrieben der Bieter auszugehen?‘
…
Befund zu Frage 1
Von einem annähernd gleichen Automatisierungsgrad der drei Bieter auf Ebene der zentralen Produktionstechnologien ist auszugehen.
AAAA verfügt über den jüngsten Maschinenpark (Abschreibungsgrad XXXX % gegenüber **** % bei **** und **** % bei ****); **** modernisiert aktuell mit EUR **** Investition in **** und wird damit voraussichtlich auch in Teilprozessen aufschließen, bei denen AAAA derzeit einen Vorsprung hat. AAAA verfügt über den jüngsten Maschinenpark (Abschreibungsgrad römisch 40 % gegenüber **** % bei **** und **** % bei ****); **** modernisiert aktuell mit EUR **** Investition in **** und wird damit voraussichtlich auch in Teilprozessen aufschließen, bei denen AAAA derzeit einen Vorsprung hat.
4.2 Frage 2: Fremdvergleich oder Kostenprüfung?
Frage: ‚Bezogen auf die erste Frage: Ist daher ein Fremdvergleich statt einer Kostenprüfung ausreichend?‘
Die Frage stellt eine Alternative dar, die im konkreten Verfahren bereits aufgelöst ist. Dem Auftraggeber liegen beide Prüfgrundlagen vor: erstens der Fremdvergleich der drei Bieterangebote (Hauptgutachten Kap. 5.2) und zweitens die im Aufklärungsverfahren von AAAA vorgelegte prozentuale Aufschlüsselung der Angebotskalkulation in Kostenpositionen (Hauptgutachten Kap. 5.4).
Das Ergebnis der bisherigen Kostenprüfung ist eindeutig: Die von AAAA vorgelegte Kostenstrukturdarstellung ist in mehreren wesentlichen Positionen (Waschen/Nähen, Lager, Logistik) nicht nachvollziehbar (vgl. Hauptgutachten Kap. 5.4.1 bis 5.4.3). Der pauschale Verweis auf einen höheren Automatisierungsgrad ersetzt eine kalkulatorische Plausibilisierung der einzelnen Positionen nicht und ist – wie in Kapitel 2 dieser Stellungnahme gezeigt – auch quantitativ nicht haltbar.Das Ergebnis der bisherigen Kostenprüfung ist eindeutig: Die von AAAA vorgelegte Kostenstrukturdarstellung ist in mehreren wesentlichen Positionen (Waschen/Nähen, Lager, Logistik) nicht nachvollziehbar vergleiche Hauptgutachten Kap. 5.4.1 bis 5.4.3). Der pauschale Verweis auf einen höheren Automatisierungsgrad ersetzt eine kalkulatorische Plausibilisierung der einzelnen Positionen nicht und ist – wie in Kapitel 2 dieser Stellungnahme gezeigt – auch quantitativ nicht haltbar.
Befund zu Frage 2
Es liegen sowohl ein Fremdvergleich als auch eine vom Bieter selbst vorgelegte Kostenstrukturdarstellung vor.
AAAA Darstellung ist nach gutachterlicher Beurteilung in den wesentlichen Positionen nicht nachvollziehbar.
4.3 Frage 3: Auswirkungen abgeschriebener oder fremder Anlagen
Frage: ‚Sollte der Automatisierungsgrad im Betrieb des betreffenden Bieters – wie von diesem behauptet – höher sein, welche Auswirkungen hätte es auf die Kalkulation des Bieters, wenn die Anlagen schon Großteils abgeschrieben sind oder die Anlagen nicht im Eigentum stehen?‘
Der empirische Anlass für diese Frage ist in der AAAA -Bilanz unmittelbar belegbar: Im Geschäftsjahr 2024/25 sind die Abschreibungen gegenüber dem Vorjahr um EUR XXXX bzw. XXXX % zurückgegangen (von XXXX auf XXXX ), während der Umsatz um XXXX stieg. Dies belegt das Auslaufen einer früheren Investitionswelle aus der bilanziellen Abschreibung.Der empirische Anlass für diese Frage ist in der AAAA -Bilanz unmittelbar belegbar: Im Geschäftsjahr 2024/25 sind die Abschreibungen gegenüber dem Vorjahr um EUR römisch 40 bzw. römisch 40 % zurückgegangen (von römisch 40 auf römisch 40 ), während der Umsatz um römisch 40 stieg. Dies belegt das Auslaufen einer früheren Investitionswelle aus der bilanziellen Abschreibung.
4.3.1 Quantifizierung des Effekts auf den Stückpreis
…
Befund zu Frage 3
Der AfA-Wegfall bei AAAA ist bilanziell belegbar, sein Nettoeffekt auf den Stückpreis liegt jedoch nur bei XXXX bis XXXX EUR pro bearbeitetem Teil bzw. XXXX bis XXXX % des AAAA -Gesamtangebots.Der AfA-Wegfall bei AAAA ist bilanziell belegbar, sein Nettoeffekt auf den Stückpreis liegt jedoch nur bei römisch 40 bis römisch 40 EUR pro bearbeitetem Teil bzw. römisch 40 bis römisch 40 % des AAAA -Gesamtangebots.
Damit kann dieser Effekt – auch in Kombination mit den fachlich denkbaren Automatisierungsvorteilen aus Kapitel 3 – den festgestellten AAAA -Abstand zu **** (**** EUR pro Teil) bzw. zu **** (**** EUR pro Teil) bei den Bearbeitungskosten nicht annähernd erklären.
Bei nicht im Eigentum stehenden Anlagen ist der Effekt kalkulatorisch ohnehin neutral.
4.4 Frage 4: Argumentation zur Personalersparnis durch Automatisierung
Frage: ‚Was kann der Argumentation des Bieters, wonach die Kosten aufgrund des hohen Automatisierungsgrades sinken, weil Personal als großer Kostenfaktor wegfällt, sich Durchlaufzeiten verringern, weil mehrere Stücke in kürzerer Zeit bearbeitet werden und durch bessere Maschinensteuerung weniger Leerlauf entsteht und so eine effizientere Auslastung erfolgt, entgegengehalten werden?‘
…
Befund zu Frage 3
**** erwirtschaftet pro Mitarbeiter rund EUR **** Umsatz – um **** % mehr als AAAA (EUR XXXX ). **** hat zugleich die niedrigste Personalkostenquote (**** % gegenüber 38,4 % bei AAAA ).**** erwirtschaftet pro Mitarbeiter rund EUR **** Umsatz – um **** % mehr als AAAA (EUR römisch 40 ). **** hat zugleich die niedrigste Personalkostenquote (**** % gegenüber 38,4 % bei AAAA ).
Das ist die statistische Signatur eines Betriebs mit hohem Automatisierungsgrad. Würde AAAA – wie behauptet – über einen systematischen Automatisierungsvorsprung gegenüber **** verfügen, müssten beide Verhältnisse umgekehrt sein.
Eine unterschiedliche Branchenstruktur (**** mit hohem Anteil standardisierter Putztücher) erklärt einen Teil dieser Diskrepanz, jedoch nicht ihre Größenordnung. Die Behauptung eines systematischen Personalkostenvorteils AAAA durch Automatisierung ist bilanzanalytisch nicht haltbar.
Strukturelle ****-Vorteile gegenüber AAAA im ÖBB-Segment
Über die bilanzanalytische Pro-Kopf-Diskrepanz hinaus bestehen zwei strukturelle Faktoren, die die These eines Automatisierungsvorsprungs von AAAA zusätzlich entkräften und die im Gegenteil **** strukturelle Kostenvorteile im ausgeschriebenen Segment verschaffen:
Erfahrungskurveneffekt (Wright’s Law): Eine Verdopplung der kumulierten Produktionsmenge in industriellen Fertigungs- und Bearbeitungsprozessen führt branchenfachlich zu einem Potential einer Stückkostensenkung von typischerweise XXXX bis XXXX %. Der ****-Konzern weist im internationalen Verbund (**** Standorte in **** Ländern, rund **** bearbeitete Bekleidungsteile pro Jahr laut ****-Konzerngeschäftsbericht 2024) eine deutlich höhere kumulierte Mengenbasis als AAAA auf. Die österreichische Tochtergesellschaft ist Teil dieses Erfahrungsverbunds und profitiert von dessen Prozess-Know-how, Standardisierungsstand und Beschaffungskonditionen.Erfahrungskurveneffekt (Wright’s Law): Eine Verdopplung der kumulierten Produktionsmenge in industriellen Fertigungs- und Bearbeitungsprozessen führt branchenfachlich zu einem Potential einer Stückkostensenkung von typischerweise römisch 40 bis römisch 40 %. Der ****-Konzern weist im internationalen Verbund (**** Standorte in **** Ländern, rund **** bearbeitete Bekleidungsteile pro Jahr laut ****-Konzerngeschäftsbericht 2024) eine deutlich höhere kumulierte Mengenbasis als AAAA auf. Die österreichische Tochtergesellschaft ist Teil dieses Erfahrungsverbunds und profitiert von dessen Prozess-Know-how, Standardisierungsstand und Beschaffungskonditionen.
Sortimentsspezialisierung: **** fokussiert sich nahezu ausschließlich auf das Segment der gewerblichen und industriellen Berufskleidung sowie Putztücher – also genau das für den ÖBB-Auftrag relevante Segment. AAAA bedient demgegenüber mehrere Marktsegmente: gewerbliche und industrielle Berufskleidung, Gesundheitswesen und Hotellerie. Sortimentsbreite reduziert in der industriellen Wäscherei die Produktivität pro Segment, da Maschinen-Rüstvorgänge, Materialwechsel und Personalkompetenzen über mehrere Sortimente verteilt werden müssen. **** hat damit auch von dieser Seite einen strukturellen Vorteil im ausgeschriebenen Segment, nicht AAAA .
Zu den fachlichen Einzelaussagen der Argumentation: Der behauptete Wegfall von Personal trifft nur auf die unreine Seite zu; auf der reinen Seite bleibt der Personalbedarf erhalten und macht XXXX bis XXXX % des Produktionspersonals aus. Kürzere Durchlaufzeiten reduzieren primär Pufferflächen, nicht die Anzahl manueller Arbeitsschritte. Die kostenkritischen Engpassprozesse (Qualitätskontrolle, Aufhängen, Reparatur) sind stückzeitlich nicht skalierbar. Moderne Maschinensteuerungen sind seit über 15 Jahren Marktstandard und bei allen Anbietern eingeführt.Zu den fachlichen Einzelaussagen der Argumentation: Der behauptete Wegfall von Personal trifft nur auf die unreine Seite zu; auf der reinen Seite bleibt der Personalbedarf erhalten und macht römisch 40 bis römisch 40 % des Produktionspersonals aus. Kürzere Durchlaufzeiten reduzieren primär Pufferflächen, nicht die Anzahl manueller Arbeitsschritte. Die kostenkritischen Engpassprozesse (Qualitätskontrolle, Aufhängen, Reparatur) sind stückzeitlich nicht skalierbar. Moderne Maschinensteuerungen sind seit über 15 Jahren Marktstandard und bei allen Anbietern eingeführt.
Befund zu Frage 4
Die Argumentation des Bieters ist sowohl bilanzanalytisch als auch strukturell zurückzuweisen.
Bilanzanalytisch: AAAA erwirtschaftet pro Mitarbeiter nur EUR XXXX Umsatz gegenüber EUR **** bei **** bei zugleich höherer Personalkostenquote ( XXXX % gegenüber **** %). Die Daten zeigen das genaue Gegenteil der behaupteten Automatisierungsüberlegenheit.Bilanzanalytisch: AAAA erwirtschaftet pro Mitarbeiter nur EUR römisch 40 Umsatz gegenüber EUR **** bei **** bei zugleich höherer Personalkostenquote ( römisch 40 % gegenüber **** %). Die Daten zeigen das genaue Gegenteil der behaupteten Automatisierungsüberlegenheit.
Strukturell: Eine Produktivitätssteigerung in der Aufbereitung wirkt nur auf die Positionen Waschen und Lager; Nähen und Reparatur, Logistik, Kundenservice und Verwaltung sind davon nicht erfasst. In dem dadurch automatisierungsfähigen Bereich liegt AAAA um **** % unter **** und **** % unter **** – das überschreitet den fachlich denkbaren Maximalwert ( XXXX %).Strukturell: Eine Produktivitätssteigerung in der Aufbereitung wirkt nur auf die Positionen Waschen und Lager; Nähen und Reparatur, Logistik, Kundenservice und Verwaltung sind davon nicht erfasst. In dem dadurch automatisierungsfähigen Bereich liegt AAAA um **** % unter **** und **** % unter **** – das überschreitet den fachlich denkbaren Maximalwert ( römisch 40 %).
Die genannten Einzelargumente (Personalwegfall, kürzere Durchlaufzeiten, bessere Maschinensteuerung) sind in dieser Größenordnung nicht tragfähig.
4.5 Frage 5: Grenzen der Lager-Vollautomatisierung
Frage: ‚Ist davon auszugehen, dass das Lager des Bieters nicht gänzlich vollautomatisch betrieben werden kann?‘
Ein Lager für individualisierte Mietbekleidung kann nach heutigem Stand der Technik nicht gänzlich vollautomatisch betrieben werden. Wesentliche Lagerprozesse verbleiben manuell oder sind nur halbautomatisch ausführbar:
…
Der wirtschaftliche Vorteil eines automatisierten Lagers liegt in kürzeren Wegen bei der Auslagerung und in präziser Bestandsführung – nicht im Wegfall des Lagerpersonals.
Zusätzlich erfordert das ausgeschriebene Leistungspaket Außendienstpersonal für die Erstausstattungsmessung an den ÖBB-Standorten innerhalb einer Woche nach Diensteintritt sowie jährliche Abstimmungsgespräche. Diese Aufgaben sind durch Lagerautomatisierung nicht substituierbar.
Befund zu Frage 5
Eine vollständige Vollautomatisierung des Lagers ist nach heutigem Stand der Technik nicht möglich. Selbst die Auslagerung in einem Paternoster- oder Lagerlift-System ist nur halbautomatisch.
Der Vorteil eines automatisierten Lagers liegt in kürzeren Wegen, nicht im Wegfall des Lagerpersonals.
4.6 Frage 6: Lagerkalkulation bei unterstellter Vollautomatik
Frage: ‚Sollte der Bieter tatsächlich über ein vollautomatisiertes modernes Zentrallager verfügen, wäre dann die Kalkulation des Bieters in Bezug auf das Lager nachvollziehbar?‘
…
Die detaillierte Auseinandersetzung mit der AAAA -Lagerkostenposition (EUR XXXX über 6 Jahre, XXXX % des Angebots gegenüber **** % bei **** und **** % bei ****) findet sich im Hauptgutachten in Kapitel 5.4.2.Die detaillierte Auseinandersetzung mit der AAAA -Lagerkostenposition (EUR römisch 40 über 6 Jahre, römisch 40 % des Angebots gegenüber **** % bei **** und **** % bei ****) findet sich im Hauptgutachten in Kapitel 5.4.2.
Befund zu Frage 6
Ein vollautomatisches Zentrallager für individualisierte Berufskleidung existiert nicht.
5. Aktualisierte Strukturkennzahlen
…
Bemerkenswert ist die operative Marge von AAAA mit XXXX % – auf einem für die Branche außergewöhnlich hohen Niveau. Ein wesentlicher Treiber ist der AfA-Rückgang um EUR XXXX (vgl. Frage 3); zusätzlich verfügt AAAA über eine sehr hohe Eigenkapitalquote ( XXXX %) und einen Kassenbestand von EUR XXXX Mio. Das Bild bestätigt die im Hauptgutachten in Kapitel 6.2 getroffene Einschätzung: Aus dem Auftrag erwachsendes Insolvenzrisiko ist gering; das relevante Risiko ist ein Nachverhandlungs- und Kostenüberschreitungsrisiko.Bemerkenswert ist die operative Marge von AAAA mit römisch 40 % – auf einem für die Branche außergewöhnlich hohen Niveau. Ein wesentlicher Treiber ist der AfA-Rückgang um EUR römisch 40 vergleiche Frage 3); zusätzlich verfügt AAAA über eine sehr hohe Eigenkapitalquote ( römisch 40 %) und einen Kassenbestand von EUR römisch 40 Mio. Das Bild bestätigt die im Hauptgutachten in Kapitel 6.2 getroffene Einschätzung: Aus dem Auftrag erwachsendes Insolvenzrisiko ist gering; das relevante Risiko ist ein Nachverhandlungs- und Kostenüberschreitungsrisiko.
6. Schluss
Die ergänzende Analyse bestätigt die im Hauptgutachten gezogenen Schlussfolgerungen. Der AAAA -Preisabstand zu **** bzw. **** konzentriert sich nach Herausrechnung der bei allen Bietern gleichen Materialkomponente auf einen Bearbeitungskosten-Abstand von **** % bzw. **** %, das entspricht **** EUR bzw. **** EUR je bearbeiteten Teil. Beide Werte überschreiten den branchenfachlich denkbaren Produktivitätsvorsprung ( XXXX – XXXX %) deutlich.Die ergänzende Analyse bestätigt die im Hauptgutachten gezogenen Schlussfolgerungen. Der AAAA -Preisabstand zu **** bzw. **** konzentriert sich nach Herausrechnung der bei allen Bietern gleichen Materialkomponente auf einen Bearbeitungskosten-Abstand von **** % bzw. **** %, das entspricht **** EUR bzw. **** EUR je bearbeiteten Teil. Beide Werte überschreiten den branchenfachlich denkbaren Produktivitätsvorsprung ( römisch 40 – römisch 40 %) deutlich.
Die Bilanzanalyse zeigt, dass AAAA den hierfür notwendigen Maximalwert an Automatisierungsproduktivität nicht realisiert: Pro-Kopf-Produktivität, Personalkostenquote und Abschreibungsgrad der Technischen Anlagen sprechen für eine grundsätzlich vergleichbare oder sogar geringere Produktivität gegenüber ****. Die laufende Großinvestition bei **** in **** (EUR **** Zugang in Anlagen in Bau im Berichtsjahr 2024) lässt zudem erwarten, dass ein eventueller AAAA -Teilvorsprung auf der unreinen Seite ohnehin vorübergehender Natur ist.
Der AfA-Rückgang bei AAAA ist bilanziell belegbar, sein quantifizierter Effekt auf die AAAA -Stückkosten beträgt jedoch nur XXXX bis XXXX EUR pro Teil und erklärt den festgestellten Bearbeitungskosten-Abstand zu **** und **** auch in Kombination mit den fachlich denkbaren Automatisierungsvorteilen nicht.Der AfA-Rückgang bei AAAA ist bilanziell belegbar, sein quantifizierter Effekt auf die AAAA -Stückkosten beträgt jedoch nur römisch 40 bis römisch 40 EUR pro Teil und erklärt den festgestellten Bearbeitungskosten-Abstand zu **** und **** auch in Kombination mit den fachlich denkbaren Automatisierungsvorteilen nicht.
Die vorliegende Stellungnahme wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung der allgemein anerkannten Grundsätze der gutachterlichen Praxis erstellt und stützt sich auf die im Titelblatt genannten Jahresabschlüsse sowie auf branchenfachliches Erfahrungswissen des Verfassers. Sie stellt ein außergerichtliches Privatgutachten dar; die Haftungsbestimmungen des Hauptgutachtens gelten entsprechend.
…“
(Datei „“ in OZ 7)
1.14 Ausscheidensentscheidung
1.14 Die Ausscheidensentscheidung vom 15. Mai 2026 lautet wie folgt:
„…
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir teilen Ihnen mit, dass Ihr Angebot vom 22.01.2026 im o.a. Verfahren nicht weiter berücksichtigt werden kann.
Ihre vorgelegten Preise und die dazu im Zuge des Verfahrens abgegebenen Erklärungen wurden unter Zugrundelegung des Bundesvergabegesetzes sowohl durch die Juristen der ÖBB-BCC als auch durch einen externen Gutachter (spezialisiert auf die Wäschereibranche) einer umfangreichen Plausibilitätsprüfung unterzogen.
•Die von Ihnen vorgelegte Kostenstrukturdarstellung ist in mehreren wesentlichen Positionen, nämlich Waschen/Nähen, Lager, Logistik/Kundenservice, nicht nachvollziehbar. Der Verweis auf einen höheren Automatisierungsgrad ersetzt eine kalkulatorische Plausibilisierung der einzelnen Positionen nicht und ist nicht haltbar.
•Produktivitätsunterschiede zwischen einer modern automatisierten und einer konventionell betriebenen Wäscherei liegen branchenüblich bei XXXX bis XXXX % der Bearbeitungskosten, der von Ihnen behauptete Abstand zu den anderen Bietern liegt deutlich oberhalb des denkbaren Maximums.•Produktivitätsunterschiede zwischen einer modern automatisierten und einer konventionell betriebenen Wäscherei liegen branchenüblich bei römisch 40 bis römisch 40 % der Bearbeitungskosten, der von Ihnen behauptete Abstand zu den anderen Bietern liegt deutlich oberhalb des denkbaren Maximums.
Aufgrund der detaillierten Prüfung ist davon auszugehen, dass es sich um eine nicht plausible Zusammensetzung des Preises handelt, weshalb ihr Angebot gemäß § 302 Abs 1 Z 3 BVergG auszuscheiden ist.Aufgrund der detaillierten Prüfung ist davon auszugehen, dass es sich um eine nicht plausible Zusammensetzung des Preises handelt, weshalb ihr Angebot gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG auszuscheiden ist.
Wir danken für Ihr Interesse und Ihre Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Für die ÖBB-Business Center GmbH
…“
(Dokument „Ausscheidensbegründung AAAA .pdf“ in OZ 7)
1.15 Außergerichtliches Privatgutachten erstellt von FFFF vom 25. Juni 2026
1.15 Das außergerichtliche Privatgutachten von FFFF vom 25. Juni 2026 wurde im Auftrag der Antragstellerin als Stellungnahme zum von der Auftraggeberin in Auftrag gegebene außergerichtliche Privatgutachten erstellt. Es nahm zu einzelnen Stellen des im Auftrag der Auftraggeberin erstellten Privatgutachtens Stellung (Beilage ./2 zu OZ 23). In der mündlichen Verhandlung legte die Antragstellerin eine Ergänzung dieses Gutachtens vor.
1.16 Stand des Vergabeverfahrens
1.16 Die Auftraggeberin hat den Zuschlag nicht erteilt. (Stellungnahme der Auftraggeberin)
2. Beweiswürdigung
2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. So weit sie sich auf Unterlagen des Vergabeverfahrens beziehen, wurden sie elektronisch vorgelegt und im Verfahrensakt in der OZ 7 und OZ 11 protokolliert. Die Feststellungen unter II.1. dieses Erkenntnisses beziehen sich als Quelle der Feststellung auf die jeweiligen Dateinamen des vorgelegten elektronischen Dokuments und führen sie in einem Klammerausdruck an.2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. So weit sie sich auf Unterlagen des Vergabeverfahrens beziehen, wurden sie elektronisch vorgelegt und im Verfahrensakt in der OZ 7 und OZ 11 protokolliert. Die Feststellungen unter römisch zwei.1. dieses Erkenntnisses beziehen sich als Quelle der Feststellung auf die jeweiligen Dateinamen des vorgelegten elektronischen Dokuments und führen sie in einem Klammerausdruck an.
2.2 Diese Quellen sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen der Antragstellerin betreffen einerseits mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente, andererseits Vorbringen, das nur die Antragstellerin erstatten konnte. Aussagen aus der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit den Feststellungen zugrunde gelegt, als sie unbestritten blieben. So konnten die Aussagen des Vertreters der Auftraggeberin über den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen und jene Angaben, die nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind, den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
2.3 Da das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Tauglichkeit des von der Auftraggeberin eingeholten außergerichtlichen Privatgutachtens hat, die unter 3.3.4.4 näher ausgeführt sind, wurde es lediglich wiedergegeben und zur Feststellung des Sachverhalts nicht herangezogen.
2.4 Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Anzuwendendes Recht
3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2025/54, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2025/54, lauten:
„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
…
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) …“
3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl I 2026/8, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch eins 2026/8, lauten:
„Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2) …
Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) …
Einleitung des Verfahrens
§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) …
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
§ 346. (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 346, (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) …
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wennParagraph 347, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) …“
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften
§ 376. (1) …Paragraph 376, (1) …
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2026 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 265 und zu Anlage XIV, die §§ 2 Z 15 lit. a Sublit. gg und Sublit. jj, 2 Z 47, 2 Z 48 lit. b, 9 Abs. 1 Z 14, Z 21a und Z 24, 9 Abs. 2, 15 Abs. 5, 16 Abs. 6, 19, 20 Abs. 5 bis 7, 26 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 8, 37 Abs. 1 Z 5, 43, 44, 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 6, 48 Abs. 13, 78 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 11 lit. c und Z 12, 79, 80 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 2 sowie die Abs. 2a, 4 und 5, 91 Abs. 1 und 4 bis 8, 95 samt Überschrift, 100 Abs. 3 bis 7, 111 Abs. 3 bis 8, 118 Abs. 1, 121 Abs. 5, 122 Abs. 3, 138 Abs. 3 und 4, 143 Abs. 2 Z 3, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 und 4, 150 Abs. 2, 151 Abs. 1, 2 und 6, 153 Z 1, 154 Abs. 3 bis 6, 156 Abs. 2, 178 Abs. 1 Z 14, 21a und 29 bis 31, 183 Abs. 2, 184 Abs. 4, 5 und 7, 188 Abs. 5, 189 Abs. 6, 192, 193 Abs. 5 bis 7, 199 Abs. 2, 206 Abs. 1 Z 10, 212, 213, 214 Abs. 1 bis 3 und 6, 217 Abs. 13, 249 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 250, 251 Abs. 3, 253 Abs. 3, 254 Abs. 2 Z 2 sowie die Abs. 2a, 4 und 5, 262 Abs. 1 und 3 bis 7, 265 samt Überschrift, 269 Abs. 3 bis 7, 278 Abs. 3 bis 8, 285 Abs. 1, 288 Abs. 5, 290 Abs. 5, 301 Abs. 2, 303 Abs. 2 und 3, 305 Abs. 2 Z 3, 306 Abs. 1, 309 Abs. 2, 312 Abs. 1, 2 und 6, 314 Abs. 1 Z 1, 315 Abs. 1 und 2, 317 Abs. 2, 328 Abs. 1, 329 Abs. 3, 331, 335 Abs. 1 bis 3, 356 Abs. 9 und 10, die Überschrift zum 5. Teil, die §§ 358 Abs. 2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Abs. 3 Z 3 lit. b, 369 Abs. 1, 371, 373 Abs. 3, 375 Abs. 1, 380 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Abs. 2 und 3, 381 Abs. 2 und 382 samt Überschrift, Anlage III, Anlage IX, Anlage X, Anlage XIV und Anlage XVIII treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 94, 182, der Ausdruck in der Überschrift zum 5. Teil und der Eintrag zu Anlage XIII, die §§ 4 Abs. 4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anlage XIII sowie die folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft:1. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 265 und zu Anlage römisch vierzehn, die Paragraphen 2, Ziffer 15, Litera a, Sublit. gg und Sublit. jj, 2 Ziffer 47, 2, Ziffer 48, Litera b,, 9 Absatz eins, Ziffer 14,, Ziffer 21 a und Ziffer 24, 9, Absatz 2, 15, Absatz 5, 16, Absatz 6, 19, 20, Absatz 5 bis 7, 26 Absatz 2, 36, Absatz eins, Ziffer 8, 37, Absatz eins, Ziffer 5, 43, 44, 46, 47, Absatz eins bis 3 und 6, 48 Absatz 13, 78, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 11, Litera c und Ziffer 12, 79, 80, Absatz 2 und 3, 82 Absatz 3, 83, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Absatz 2 a, 4 und 5, 91 Absatz eins und 4 bis 8, 95 samt Überschrift, 100 Absatz 3 bis 7, 111 Absatz 3 bis 8, 118 Absatz eins, 121, Absatz 5, 122, Absatz 3, 138, Absatz 3 und 4, 143 Absatz 2, Ziffer 3, 144, Absatz eins, 147, Absatz eins und 4, 150 Absatz 2, 151, Absatz eins, 2 und 6, 153 Ziffer eins, 154, Absatz 3 bis 6, 156 Absatz 2, 178, Absatz eins, Ziffer 14, 21 a und 29 bis 31, 183 Absatz 2, 184, Absatz 4, 5 und 7, 188 Absatz 5, 189, Absatz 6, 192, 193, Absatz 5 bis 7, 199 Absatz 2, 206, Absatz eins, Ziffer 10, 212, 213, 214, Absatz eins bis 3 und 6, 217 Absatz 13, 249, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 250, 251, Absatz 3, 253, Absatz 3, 254, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Absatz 2 a, 4 und 5, 262 Absatz eins und 3 bis 7, 265 samt Überschrift, 269 Absatz 3 bis 7, 278 Absatz 3 bis 8, 285 Absatz eins, 288, Absatz 5, 290, Absatz 5, 301, Absatz 2, 303, Absatz 2 und 3, 305 Absatz 2, Ziffer 3, 306, Absatz eins, 309, Absatz 2, 312, Absatz eins, 2 und 6, 314 Absatz eins, Ziffer eins, 315, Absatz eins und 2, 317 Absatz 2, 328, Absatz eins, 329, Absatz 3, 331, 335, Absatz eins bis 3, 356 Absatz 9 und 10, die Überschrift zum 5. Teil, die Paragraphen 358, Absatz 2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,, 369 Absatz eins, 371, 373, Absatz 3, 375, Absatz eins, 380, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie Absatz 2 und 3, 381 Absatz 2 und 382 samt Überschrift, Anlage römisch drei, Anlage römisch neun, Anlage römisch zehn, Anlage römisch vierzehn und Anlage römisch achtzehn treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 94, 182,, der Ausdruck in der Überschrift zum 5. Teil und der Eintrag zu Anlage römisch dreizehn, die Paragraphen 4, Absatz 4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anlage römisch dreizehn sowie die folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft:
a) …
3. Die §§ 336 Abs. 2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 345 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, 346 Abs. 3, 348, 350 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8, 351 Abs. 2 und 3, 352 Abs. 2 bis 4, 353 Abs. 1 und 4, 354 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie 355 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 344 Abs. 2 Z 3 sowie die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), BGBl. II Nr. 212/2018, außer Kraft.3. Die Paragraphen 336, Absatz 2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 345, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7, 346, Absatz 3, 348, 350, Absatz 2, sowie Absatz 4 bis 8, 351 Absatz 2 und 3, 352 Absatz 2 bis 4, 353 Absatz eins und 4, 354 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, sowie 355 Absatz 2, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, sowie die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2018,, außer Kraft.
4. …
5. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:5. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
a) Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
b) Bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
c) …
d) Abweichend von lit. a und c sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 3 anhängig werden, anzuwenden.“d) Abweichend von Litera a und c sind die in Ziffer 3, angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer 3, anhängig werden, anzuwenden.“
3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten:
„Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber
§ 167. Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber).Paragraph 167, Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, eine Sektorentätigkeit (Paragraphen 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber).
…
Verkehrsleistungen
§ 172. (1) Sektorentätigkeiten im Verkehrsbereich sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, mit automatischen Systemen, Straßenbahn, Bus, Oberleitungsbus oder Seilbahn.Paragraph 172, (1) Sektorentätigkeiten im Verkehrsbereich sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, mit automatischen Systemen, Straßenbahn, Bus, Oberleitungsbus oder Seilbahn.
(2) Im Verkehrsbereich liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten und der Fahrpläne.
…
Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 193. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an geeignete Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 193, (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an geeignete Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2) …
Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 199. (1) Der Sektorenauftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.Paragraph 199, (1) Der Sektorenauftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.
(2) Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter eines Sektorenauftraggebers oder einer vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
…
Ablauf des Verhandlungsverfahrens
§ 281. (1) Im Verhandlungsverfahren hat der Sektorenauftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der Sektorenauftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.Paragraph 281, (1) Im Verhandlungsverfahren hat der Sektorenauftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der Sektorenauftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.
(2) Jeder Unternehmer, der vom Sektorenauftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der Sektorenauftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Abs. 8, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom Sektorenauftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.(2) Jeder Unternehmer, der vom Sektorenauftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der Sektorenauftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Absatz 8,, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom Sektorenauftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.
(3) …
(8) Der Sektorenauftraggeber hat den verbliebenen Bietern den beabsichtigten Abschluss der Verhandlungen bekannt zu geben und eine einheitliche Frist für die Abgabe eines endgültigen Angebotes festzulegen. Von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, hat der Sektorenauftraggeber das erfolgreiche Angebot gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen.
(9) …
(10) Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.
…
Allgemeine Bestimmungen
§ 292. (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.Paragraph 292, (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
(2) …
Vorgehen bei der Prüfung der Angebote
§ 299. (1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.Paragraph 299, (1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.
(2) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(3) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
1. …
4. die Angemessenheit der Preise;
5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
(4) Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung
§ 300. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.Paragraph 300, (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
(2) Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen, wenn
1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
2. begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 301. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze des § 193 Abs. 1 nicht verletzen.Paragraph 301, (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze des Paragraph 193, Absatz eins, nicht verletzen.
(2) …
(3) Stellt der Sektorenauftraggeber im Rahmen einer Prüfung gemäß § 300 fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der Sektorenauftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den Sektorenauftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in § 264 genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.(3) Stellt der Sektorenauftraggeber im Rahmen einer Prüfung gemäß Paragraph 300, fest, dass die angebotenen Preise nicht angemessen sind, so hat er vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Der Sektorenauftraggeber darf das Angebot nur ausscheiden, wenn trotz des Vorbringens des Bieters die Preise für den Sektorenauftraggeber nicht betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Er hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in Paragraph 264, genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat. Die Prüfung hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen.
(4) …
Ausscheiden von Angeboten
§ 302. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Sektorenauftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 302, (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Sektorenauftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
1. …
3. Angebote, die eine – durch eine Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder
4. …
5. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
6. …
(3) Der Sektorenauftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.“
3.2 Formale Voraussetzungen
3.2.1 Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
3.2.1.1 Das Vergaberechtsgesetz 2026 trat nach seinem § 376 zweiter Abs 6 Z 1 und 3 an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Angesichts der Kundmachung am 27. Februar 2026 war dies der 1. März 2026. Für bereits zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Vergabeverfahren ordnet § 376 zweiter Abs 6 Z 5 lit a BVergG 2018 an, dass sie nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind. Angesichts der Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung am 10. Juni 2025 ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage für die Beurteilung des Vergabeverfahrens maßgeblich. Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in § 376 zweiter Abs 6 Z 3 BVergG 2018 bereits anhängig waren, ordnet § 376 zweiter Abs 6 Z 5 lit b BVergG 2018 idF BGBl I 2026/8 an, dass sie nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind. § 376 zweiter Abs 6 Z 5 lit d BVergG 2018 ordnet an, dass auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem in § 376 zweiter Abs 6 Z 3 BVergG 2018 genannten Zeitpunkt anhängig werden, die dort genannten Bestimmungen anzuwenden sind. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren am 26. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde, ist es nach den Bestimmungen des BVergG 2018 in der Fassung BGBl I 2026/8 zu führen. Das Vergabeverfahren hingegen ist nach den zum Zeitpunkt seiner Einleitung geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Diese sind das BVergG 2018 in der Fassung BGBl II 2019/91.3.2.1.1 Das Vergaberechtsgesetz 2026 trat nach seinem Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer eins und 3 an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Angesichts der Kundmachung am 27. Februar 2026 war dies der 1. März 2026. Für bereits zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Vergabeverfahren ordnet Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 5, Litera a, BVergG 2018 an, dass sie nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind. Angesichts der Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung am 10. Juni 2025 ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage für die Beurteilung des Vergabeverfahrens maßgeblich. Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 3, BVergG 2018 bereits anhängig waren, ordnet Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 5, Litera b, BVergG 2018 in der Fassung BGBl römisch eins 2026/8 an, dass sie nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind. Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 5, Litera d, BVergG 2018 ordnet an, dass auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem in Paragraph 376, zweiter Absatz 6, Ziffer 3, BVergG 2018 genannten Zeitpunkt anhängig werden, die dort genannten Bestimmungen anzuwenden sind. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren am 26. Mai 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde, ist es nach den Bestimmungen des BVergG 2018 in der Fassung BGBl römisch eins 2026/8 zu führen. Das Vergabeverfahren hingegen ist nach den zum Zeitpunkt seiner Einleitung geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Diese sind das BVergG 2018 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91.
3.2.1.2 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, die die Sektorentätigkeit der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn gemäß § 172 Abs 1 BVergG 2018 ausübt und öffentliche Sektorenauftraggeberin gemäß § 167 BVergG 2018 ist (zu Konzerngesellschaften der ÖBB zB BVwG 22. 1. 2021, W139 2238634-1/3E; BVwG 28. 3. 2024, W187 2284776-1/46E mwN; BVwG 6. 10. 2025, W139 2312378-2/39E). Sie ist gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen (zB BVwG 16. 11. 2015, W123 2116907-1/2E; BVwG 2. 12. 2016, W187 2137295-2/36E; BVwG 22. 1. 2021, W139 2238634-1/3E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 185 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, sodass gemäß § 185 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.3.2.1.2 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018, die die Sektorentätigkeit der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn gemäß Paragraph 172, Absatz eins, BVergG 2018 ausübt und öffentliche Sektorenauftraggeberin gemäß Paragraph 167, BVergG 2018 ist (zu Konzerngesellschaften der ÖBB zB BVwG 22. 1. 2021, W139 2238634-1/3E; BVwG 28. 3. 2024, W187 2284776-1/46E mwN; BVwG 6. 10. 2025, W139 2312378-2/39E). Sie ist gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen (zB BVwG 16. 11. 2015, W123 2116907-1/2E; BVwG 2. 12. 2016, W187 2137295-2/36E; BVwG 22. 1. 2021, W139 2238634-1/3E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018, sodass gemäß Paragraph 185, Absatz eins, BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
3.2.1.3 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.3 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 327, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben.
3.2.1.4 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß § 2 Z 15 lit cc BVergG 2018 zuständig.3.2.1.4 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, lit cc BVergG 2018 zuständig.
3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
3.2.2.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht, da sie jederzeit legitimiert ist, die sie betreffende Ausscheidensentscheidung anzufechten (zB EuGH 4. 7. 2013, C-100/12, Fastweb, ECLI:EU:C:2013:448, Rn 29; EuGH 17. 5. 2022, C-787/21, Estaleiros Navais de Peniche, ECLI:EU:C:2022:414, Rn 30; BVwG 31. 1. 2014, W139 2000171-1/34E). Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.3.2.2.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht, da sie jederzeit legitimiert ist, die sie betreffende Ausscheidensentscheidung anzufechten (zB EuGH 4. 7. 2013, C-100/12, Fastweb, ECLI:EU:C:2013:448, Rn 29; EuGH 17. 5. 2022, C-787/21, Estaleiros Navais de Peniche, ECLI:EU:C:2022:414, Rn 30; BVwG 31. 1. 2014, W139 2000171-1/34E). Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte.
3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher der Nachprüfungsantrag gemäß § 344 Abs 1 BVergG 2018 zulässig, wobei auch kein Grund für seine Unzulässigkeit nach § 344 Abs 2 BVergG 2018 vorliegt.3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher der Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 zulässig, wobei auch kein Grund für seine Unzulässigkeit nach Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 vorliegt.
3.3 Zu Spruchpunkt A) – Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung
3.3.1 Vorbemerkungen
3.3.1.1 Die Antragstellerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr Angebot zu Unrecht ausgeschieden worden sei. Es liege kein Unterpreis vor. Die Preise seien erklärbar. Die Antragstellerin sei nicht entsprechend zur Aufklärung aufgefordert worden. Der angenommene „Reduktionsfaktor“ sei erklärbar. Das Einsortieren der gewaschenen personalisierten Wäsche sei nicht Bestandteil der ausgeschriebenen Leistung. Das außergerichtliche Privatgutachten, das der Ausscheidensentscheidung zugrunde liege, beschränke sich auf einen Vergleich der Angebote untereinander. Der Sachverständige sei befangen.
3.3.1.2 Die Auftraggeberin bringt im Wesentlichen vor, dass sie das Angebot der Antragstellerin vertieft geprüft habe. Sie habe zur Ergänzung ihrer Prüfung ein außergerichtliches Privatgutachten eingeholt. Die Antragstellerin habe in den drei Angebotsrunden den Angebotspreis stark reduziert. Sie biete nicht die vollständige ausgeschriebene Leistung an. Die Preise seien betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar.
3.3.1.3 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029; VwGH 9. 4. 2026, Ra 2026/04/0056, Rn 17). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 22. 3. 2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens. Das Fehlen einer Angabe in der Ausschreibung kann jedoch nicht bestandsfest werden (VwGH 1. 2. 2024, Ro 2020/04/0020 bis 0022, Rn 56).
3.3.1.4 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 25. 1. 2011, 2006/04/0200; VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 20. 12. 2024, Ra 2021/04/0004, Rn 16). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Der Absicht des Erklärenden kann im Zusammenhang mit der Auslegung von Bietererklärungen nur insoweit Bedeutung zukommen, als sie sich in dem nach außen hin zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungswert niederschlägt (VwGH 14. 12. 2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081, Rn 54 mwN). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Die Ermittlung des Inhalts der Ausschreibungsunterlagen hat nach den Regeln der §§ 914 ff ABGB zu erfolgen. Sie sind so auszulegen, wie sie von einem redlichen Erklärungsempfänger zu verstehen waren (OGH 19. 2. 2020, 7 Ob 191/19t, Pkt 1.3). Bedient sich der Erklärende einer undeutliche Äußerung, ist diese nach § 915 ABGB im Zweifel zum Nachteil dessen zu verstehen, der sich ihrer bedient hat. Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; VwGH 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 39; EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, ECLI:EU:C:2016:404, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; VwGH 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065; VwGH 4. 10. 2024, Ra 2024/04/0413, Rn 24). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 37; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).3.3.1.4 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 25. 1. 2011, 2006/04/0200; VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 20. 12. 2024, Ra 2021/04/0004, Rn 16). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH 1. 2. 2017, Ro 2016/04/0054). Der Absicht des Erklärenden kann im Zusammenhang mit der Auslegung von Bietererklärungen nur insoweit Bedeutung zukommen, als sie sich in dem nach außen hin zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungswert niederschlägt (VwGH 14. 12. 2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081, Rn 54 mwN). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Die Ermittlung des Inhalts der Ausschreibungsunterlagen hat nach den Regeln der Paragraphen 914, ff ABGB zu erfolgen. Sie sind so auszulegen, wie sie von einem redlichen Erklärungsempfänger zu verstehen waren (OGH 19. 2. 2020, 7 Ob 191/19t, Pkt 1.3). Bedient sich der Erklärende einer undeutliche Äußerung, ist diese nach Paragraph 915, ABGB im Zweifel zum Nachteil dessen zu verstehen, der sich ihrer bedient hat. Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; VwGH 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 39; EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, ECLI:EU:C:2016:404, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; VwGH 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibungsunterlagen sind der Ausscheidensentscheidung zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065; VwGH 4. 10. 2024, Ra 2024/04/0413, Rn 24). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 37; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).
3.3.1.5 Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß § 299 Abs 2 BVergG 2018 in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647, Rn 42, mwN; EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, ECLI:EU:C:2016:404, Rn 36, mwN; EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358, Rn 33; VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 28. 3. 2022, Ro 2019/04/0226; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Es handelt sich dabei um eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung (VwGH 18. 2. 2025, Ra 2021/04/0003, Rn 11). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln. Bei der Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebots spielt das Verhalten des Auftraggebers in der Vergangenheit keine Rolle, da es dabei auf den objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter ankommt und nicht auf persönliche Erfahrungen des Bewerbers oder Bieters in Zusammenhang mit in der Vergangenheit erfolgten Ausschreibungen der Auftraggeberin (VwGH 26. 5. 2023, Ra 2020/04/0147, Rn 22). Gleiches gilt für die vom Bieter erstattete Angebotslegung und alle anderen von einem Bieter abgegebenen Erklärungen (VwGH 4. 10. 2024, Ra 2024/04/0413, Rn 24).3.3.1.5 Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BVergG 2018 in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647, Rn 42, mwN; EuGH 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, ECLI:EU:C:2016:404, Rn 36, mwN; EuGH 11. 5. 2017, C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358, Rn 33; VwGH 18. 9. 2019, Ra 2018/04/0007; VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 28. 3. 2022, Ro 2019/04/0226; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Es handelt sich dabei um eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung (VwGH 18. 2. 2025, Ra 2021/04/0003, Rn 11). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen zu ermitteln. Bei der Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebots spielt das Verhalten des Auftraggebers in der Vergangenheit keine Rolle, da es dabei auf den objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter ankommt und nicht auf persönliche Erfahrungen des Bewerbers oder Bieters in Zusammenhang mit in der Vergangenheit erfolgten Ausschreibungen der Auftraggeberin (VwGH 26. 5. 2023, Ra 2020/04/0147, Rn 22). Gleiches gilt für die vom Bieter erstattete Angebotslegung und alle anderen von einem Bieter abgegebenen Erklärungen (VwGH 4. 10. 2024, Ra 2024/04/0413, Rn 24).
3.3.1.6 Öffentliche Auftraggeber sind bei der Ausführung von Unionsrecht verpflichtet, dem allgemeinen Grundsatz einer guten Verwaltung nachzukommen (EuGH 7. 9. 2021, C-927/19, Klaip?dos regiono atliek? tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rn 120). Auch wenn sich Privatpersonen bei der Vollziehung von Unionsrecht in den Mitgliedsstaaten nach seinem Wortlaut nicht auf Art 41 GRC, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung seinen Niederschlag findet, berufen können, gilt der Grundsatz der guten Verwaltung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (EuGH 6. 3. 2025, C-471/23 und C-477/23, Obshtina Veliko Tarnovo, ECLI:EU:C:2025:155, Rn 73 f). Insbesondere ergibt sich daraus ein Anhörungsrecht, ein Recht auf Zugang zu Akten und eine Begründungspflicht.3.3.1.6 Öffentliche Auftraggeber sind bei der Ausführung von Unionsrecht verpflichtet, dem allgemeinen Grundsatz einer guten Verwaltung nachzukommen (EuGH 7. 9. 2021, C-927/19, Klaip?dos regiono atliek? tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rn 120). Auch wenn sich Privatpersonen bei der Vollziehung von Unionsrecht in den Mitgliedsstaaten nach seinem Wortlaut nicht auf Artikel 41, GRC, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung seinen Niederschlag findet, berufen können, gilt der Grundsatz der guten Verwaltung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (EuGH 6. 3. 2025, C-471/23 und C-477/23, Obshtina Veliko Tarnovo, ECLI:EU:C:2025:155, Rn 73 f). Insbesondere ergibt sich daraus ein Anhörungsrecht, ein Recht auf Zugang zu Akten und eine Begründungspflicht.
3.3.1.7 Aufträge sind gemäß § 193 Abs 1 BVergG 2018 zu angemessenen Preisen zu vergeben. Gemäß § 302 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 sind Angebote auszuscheiden, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises, zB spekulative Preisgestaltung, aufweisen. § 300 BVergG 2018 enthält die Regelungen für die Prüfung der Angemessenheit der Preise und § 301 Abs 3 und 4 BVergG 2018 für eine vertiefte Angebotsprüfung. Die vor Einführung der Verwaltungsgerichte ergangene Rechtsprechung zur vertieften Angebotsprüfung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden (VwGH 20. 1. 2016, Ra 2015/04/0091).3.3.1.7 Aufträge sind gemäß Paragraph 193, Absatz eins, BVergG 2018 zu angemessenen Preisen zu vergeben. Gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 sind Angebote auszuscheiden, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises, zB spekulative Preisgestaltung, aufweisen. Paragraph 300, BVergG 2018 enthält die Regelungen für die Prüfung der Angemessenheit der Preise und Paragraph 301, Absatz 3 und 4 BVergG 2018 für eine vertiefte Angebotsprüfung. Die vor Einführung der Verwaltungsgerichte ergangene Rechtsprechung zur vertieften Angebotsprüfung kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden (VwGH 20. 1. 2016, Ra 2015/04/0091).
3.3.1.8 Gegenstand der Prüfung ist gemäß § 300 Abs 1 BVergG 2018 die Angemessenheit der Preise für die angebotene Leistung (zB EuGH 18. 12. 2014, C-568/13, Data Medical Service, Rn 50; VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201). Die Beurteilung der Preisangemessenheit hat gemäß dieser Bestimmung, wenn es um kein Alternativangebot geht, immer in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung zu erfolgen (EuGH 15. 9. 2022, C-669/20, Veridos, ECLI:EU:C:2022:684, Rn 35; VwGH 3. 9. 2024, Ra 2021/04/0101, Rn 18). Dabei muss der Auftraggeber alle Umstände berücksichtigen, unter denen die Leistung zu erbringen sein wird (EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 29 f).3.3.1.8 Gegenstand der Prüfung ist gemäß Paragraph 300, Absatz eins, BVergG 2018 die Angemessenheit der Preise für die angebotene Leistung (zB EuGH 18. 12. 2014, C-568/13, Data Medical Service, Rn 50; VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201). Die Beurteilung der Preisangemessenheit hat gemäß dieser Bestimmung, wenn es um kein Alternativangebot geht, immer in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung zu erfolgen (EuGH 15. 9. 2022, C-669/20, Veridos, ECLI:EU:C:2022:684, Rn 35; VwGH 3. 9. 2024, Ra 2021/04/0101, Rn 18). Dabei muss der Auftraggeber alle Umstände berücksichtigen, unter denen die Leistung zu erbringen sein wird (EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 29 f).
3.3.1.10 Gemäß § 300 Abs 2 Z 1 BVergG 2018 muss der Auftraggeber zur Aufklärung über Positionen des Angebots auffordern, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. In einem Verhandlungsverfahren kann auch wegen einer ungewöhnlich hohen Preisreduktion im Letztangebot ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen (VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011, VwSlg 18.160 A/2011). Gemäß § 300 Abs 2 Z 2 BVergG 2018 muss der Auftraggeber zur Aufklärung über Positionen des Angebots auffordern, wenn begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Diese Zweifel können sich auch auf nicht wesentliche Positionen beziehen und der Auftraggeber darüber Aufklärung verlangen (VwGH 8. 9. 2021, Ro 2020/04/0007, Rn 19). Maßstab dafür können die Schätzungen des Auftraggebers, Erfahrungen des Auftraggebers mit vergleichbaren Ausschreibungen, der Vergleich der Angebotspreise (VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011, VwSlg 18.160 A/2011) oder Auskünfte über die Marktsituation sein, da weder die Richtlinie (EuGH 18. 12. 2014, C-568/13, Data Medical Service, Rn 49) noch das Gesetz eine bestimmte Grenze dafür enthalten. Bis etwa 5 % handelt es sich um geringe Abweichungen, bis etwa 15 % um tolerierbare Abweichungen und ab etwa 15 % um grobe Abweichungen (VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011, VwSlg 18.160 A/2011, unter Berufung auf Kropik in Schramm/?Aicher/?Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 [1. Lfg. 2009], § 268 Rz 13). Ein Preisunterschied zu dem nächstgereihten Angebot von 10,2 % (BVA 12. 9. 2008, N/0105-BVA/02/2008-24) ist nicht als auffallend anzusehen. Der Auftraggeber muss zwar grundsätzlich die Angemessenheit der Preise prüfen, ist jedoch nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 300 Abs 2 BVergG 2018 verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen und eine Aufklärung der Preise zu verlangen (VwGH 22. 4. 2010, 2008/04/0077). Liegt der Gesamtpreis des für den Zuschlag ausgewählten Angebots nicht auffallend unter jenen der übrigen Angebote, ist der Auftraggeber nicht gemäß § 300 Abs 2 Z 1 BVergG 2018 zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet (VwGH 13. 6. 2005, 2004/04/0090). Hat der Auftraggeber auch nicht Anlass, an der Plausibilität von Preisen zu zweifeln, ist er nicht gemäß § 300 Abs 2 Z 2 BVergG 2018 zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet, auch wenn ihm die vertiefte Angebotsprüfung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Durchführung des Vergabeverfahrens offen steht (VwGH 29. 3. 2006, 2003/04/0181).3.3.1.10 Gemäß Paragraph 300, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 muss der Auftraggeber zur Aufklärung über Positionen des Angebots auffordern, wenn Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen. In einem Verhandlungsverfahren kann auch wegen einer ungewöhnlich hohen Preisreduktion im Letztangebot ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen (VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011, VwSlg 18.160 A/2011). Gemäß Paragraph 300, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 muss der Auftraggeber zur Aufklärung über Positionen des Angebots auffordern, wenn begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Diese Zweifel können sich auch auf nicht wesentliche Positionen beziehen und der Auftraggeber darüber Aufklärung verlangen (VwGH 8. 9. 2021, Ro 2020/04/0007, Rn 19). Maßstab dafür können die Schätzungen des Auftraggebers, Erfahrungen des Auftraggebers mit vergleichbaren Ausschreibungen, der Vergleich der Angebotspreise (VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011, VwSlg 18.160 A/2011) oder Auskünfte über die Marktsituation sein, da weder die Richtlinie (EuGH 18. 12. 2014, C-568/13, Data Medical Service, Rn 49) noch das Gesetz eine bestimmte Grenze dafür enthalten. Bis etwa 5 % handelt es sich um geringe Abweichungen, bis etwa 15 % um tolerierbare Abweichungen und ab etwa 15 % um grobe Abweichungen (VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0011, VwSlg 18.160 A/2011, unter Berufung auf Kropik in Schramm/?Aicher/?Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 [1. Lfg. 2009], Paragraph 268, Rz 13). Ein Preisunterschied zu dem nächstgereihten Angebot von 10,2 % (BVA 12. 9. 2008, N/0105-BVA/02/2008-24) ist nicht als auffallend anzusehen. Der Auftraggeber muss zwar grundsätzlich die Angemessenheit der Preise prüfen, ist jedoch nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des Paragraph 300, Absatz 2, BVergG 2018 verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen und eine Aufklärung der Preise zu verlangen (VwGH 22. 4. 2010, 2008/04/0077). Liegt der Gesamtpreis des für den Zuschlag ausgewählten Angebots nicht auffallend unter jenen der übrigen Angebote, ist der Auftraggeber nicht gemäß Paragraph 300, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2018 zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet (VwGH 13. 6. 2005, 2004/04/0090). Hat der Auftraggeber auch nicht Anlass, an der Plausibilität von Preisen zu zweifeln, ist er nicht gemäß Paragraph 300, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet, auch wenn ihm die vertiefte Angebotsprüfung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Durchführung des Vergabeverfahrens offen steht (VwGH 29. 3. 2006, 2003/04/0181).
3.3.1.11 Der Auftraggeber muss ungewöhnlich niedrige Angebote in einem kontradiktorischen Verfahren mit dem betroffenen Bieter prüfen und ihn dazu konkret auffordern, die Unklarheiten aufzuklären. Bei der Prüfung der Preise muss der Auftraggeber alle Erklärungen des Bieters berücksichtigen und kann sich nicht auf den Vergleich mit den übrigen konkurrierenden Angeboten beschränken (EuGH 15. 9. 2022, C-669/20, Veridos, ECLI:EU:C:2022:684, Rn 37).
3.3.1.12 Das Verwaltungsgericht hat nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Es hat vielmehr – ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung – unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen (zB VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201; VwGH 9. 4. 2024, Ra 2023/04/0056, 0057, Rn 18). Grundlage für die Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht sind jene Unterlagen, die der Auftraggeberin zur Verfügung gestanden sind (zB VwGH 20. 1. 2016, Ra 2015/04/0091). Gegenstand der Prüfung sind alle Teilpreise; auf ihre Kennzeichnung oder ihren Anteil am Gesamtpreis kommt es nicht an (zB BVwG 1. 7. 2014, W187 2008224-2/5E). Die Kostendeckung ist stellt einen – wenn auch nicht allein ausschlaggebenden – Umstand dar, der in die Prüfung miteinzubeziehen ist, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (VwGH 13. 12. 2021, Ra 2018/04/0111, Rn 15). Diese Prüfung muss nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen (VwGH 3. 9. 2024, Ra 2021/04/0101, Rn 30). Eine erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärung der Preise ist dabei unbeachtlich (VwGH 28. 9. 2011, 2007/04/0102). Es ist Sache des nationalen Richters, anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten (EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 32). Der Bieter ist zur Erklärung der Preise aufzufordern, wobei jedoch eine Neukalkulation der Preise unzulässig ist (VwGH 28. 2. 2012, 2007/04/0218). Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. So ist vorerst die Angemessenheit der Preise zu prüfen. Eine vertiefte Angebotsprüfung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 300 Abs 2 BVergG 2018 vorzunehmen. Da es sich um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (zB VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201, mwN). Dabei sind aufgrund der Bindung an die Ausschreibung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter die Vorgaben der Auftraggeberin für die Kalkulation beachtlich und es kann auch glaubwürdig dargelegte Erfahrung berücksichtigt werden (VwGH 16. 5. 2018, Ra 2017/04/0152, Rn 32). Auch eine nicht plausible Zusammensetzung von Teilpreisen kann zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen (zB VwGH 28. 9. 2011, 2007/04/0102). Allerdings muss auch das Bundesverwaltungsgericht vorerst prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vertiefte Angebotsprüfung vorliegen.3.3.1.12 Das Verwaltungsgericht hat nicht nur zu prüfen, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Es hat vielmehr – ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung – unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen (zB VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201; VwGH 9. 4. 2024, Ra 2023/04/0056, 0057, Rn 18). Grundlage für die Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht sind jene Unterlagen, die der Auftraggeberin zur Verfügung gestanden sind (zB VwGH 20. 1. 2016, Ra 2015/04/0091). Gegenstand der Prüfung sind alle Teilpreise; auf ihre Kennzeichnung oder ihren Anteil am Gesamtpreis kommt es nicht an (zB BVwG 1. 7. 2014, W187 2008224-2/5E). Die Kostendeckung ist stellt einen – wenn auch nicht allein ausschlaggebenden – Umstand dar, der in die Prüfung miteinzubeziehen ist, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (VwGH 13. 12. 2021, Ra 2018/04/0111, Rn 15). Diese Prüfung muss nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen (VwGH 3. 9. 2024, Ra 2021/04/0101, Rn 30). Eine erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärung der Preise ist dabei unbeachtlich (VwGH 28. 9. 2011, 2007/04/0102). Es ist Sache des nationalen Richters, anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebots dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten (EuGH 29. 3. 2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 32). Der Bieter ist zur Erklärung der Preise aufzufordern, wobei jedoch eine Neukalkulation der Preise unzulässig ist (VwGH 28. 2. 2012, 2007/04/0218). Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. So ist vorerst die Angemessenheit der Preise zu prüfen. Eine vertiefte Angebotsprüfung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 300, Absatz 2, BVergG 2018 vorzunehmen. Da es sich um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (zB VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0201, mwN). Dabei sind aufgrund der Bindung an die Ausschreibung aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter die Vorgaben der Auftraggeberin für die Kalkulation beachtlich und es kann auch glaubwürdig dargelegte Erfahrung berücksichtigt werden (VwGH 16. 5. 2018, Ra 2017/04/0152, Rn 32). Auch eine nicht plausible Zusammensetzung von Teilpreisen kann zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen (zB VwGH 28. 9. 2011, 2007/04/0102). Allerdings muss auch das Bundesverwaltungsgericht vorerst prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vertiefte Angebotsprüfung vorliegen.
3.3.1.13 Bringt ein ausgeschiedener Bieter vor, dass vom Auftraggeber keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, muss das Verwaltungsgericht konkrete Tatsachenfeststellungen über den Inhalt des Verlangens des Auftraggebers um verbindliche Aufklärung durch den Bieter und dessen daraufhin erstattete Erläuterungen treffen. Der Inhalt der Erläuterungen des Bieters ist insofern rechtlich relevant, als das Verwaltungsgericht auf neue, erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erläuterungen des Bieters nicht Bedacht zu nehmen hat. Der Inhalt der im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung hin erstatteten verbindlichen Aufklärung grenzt insofern die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Plausibilitätsprüfung ein. Umgekehrt lässt sich die Frage, ob die vom Bieter vorgebrachten Argumente für eine Aufklärung hinreichend sind, nur auf Basis des Inhalts des Verlangens des Auftraggebers beurteilen, weil der Bieter für seine Erläuterungen zur Plausibilität seines Angebotes auf die Kenntnis der Umstände angewiesen ist, welche die Zweifel des Auftraggebers begründen (VwGH 3. 9. 2024, Ra 2021/04/0101, Rn 33). Aus der Einschränkung der Prüfung der Plausibilität der Preise auf Grundlage der im Vergabeverfahren abgegebenen Erläuterung und der Nichtberücksichtigung der erstmals im Nachprüfungsverfahren abgegebenen Erläuterungen folgt, dass das Verwaltungsgericht den Bieter nicht selbständig zur Aufklärung der Preise auffordern darf. Ist daher die vom Auftraggeber verlangte Aufklärung unzureichend, um die Plausibilität der Preise zu prüfen, kann das Verwaltungsgericht diese nicht selbst prüfen, sondern muss die Ausscheidensentscheidung für nichtig erklären und den Auftraggeber mit der Fortsetzung der Angebotsprüfung beauftragen.
3.3.1.14 Somit ist zu prüfen, ob die vom Auftraggeber verlangten Informationen genügen, die Plausibilität der Preise im Angebot der Antragstellerin zu prüfen und bei Zutreffen die Plausibilität zu prüfen.
3.3.2 Zur Begründung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung
3.3.2.1 Die Auftraggeberin begründet die angefochtene Ausscheidensentscheidung einerseits damit, dass die von der Antragstellerin vorgelegte Kostenstrukturdarstellung in mehreren wesentlichen Positionen, nämlich Waschen/Nähen, Lager, Logistik/Kundenservice, nicht nachvollziehbar sei. Weiters lägen Produktivitätsunterschiede zwischen einer modern automatisierten und einer konventionell betriebenen Wäscherei liegen branchenüblich bei 10 bis 25 % der Bearbeitungskosten, wohingegen der von der Antragstellerin behauptete Abstand zu den anderen Bietern deutlich oberhalb des denkbaren Maximums liege.
3.3.2.2 Damit stützt sich die Ausscheidensentscheidung einerseits im Wesentlichen auf den „Reduktionsfaktor“. Dieser ist jener Anteil der Wäsche, den der Auftragnehmer nicht waschen muss, da er den Unterschied zwischen der beauftragten Menge an zu waschender Wäsche und tatsächlich zu waschender Menge ausmacht. Das betrifft auch das Nähen und alle übrigen mit der Bereitstellung der Mietwäsche auszuführenden Tätigkeiten.
3.3.2.3 Weiters berief sich die Antragstellerin auf Automatisierungen in ihrem Betrieb, die Kostenreduktionen erlaubten.
3.3.3 Zum „Reduktionsfaktor“
3.3.3.1 Wie bereits angeführt bestimmt der „Reduktionsfaktor“ die Menge der Wäsche, die tatsächlich zu waschen und weiter zu behandeln ist. Er liegt einer Kalkulation des tatsächlichen Aufwands zugrunde. Das Waschen zB ist eine der Hauptleistungen, in dessen Angebotspreis sich die Angebote stark unterscheiden. Wie sich im Verfahren ergeben hat, geht die Auftraggeberin von einem unrealistisch niedrigen „Reduktionsfaktor“ im Angebot der Antragstellerin aus.
3.3.3.2 In der Ausschreibung ist der „Reduktionsfaktor“ nicht angegeben. Der derzeitige Auftragnehmer hat daher einen Vorteil gegenüber den anderen Bietern, weil er den tatsächlichen Aufwand konkret kennt und auf dieser Grundlage genauer kalkulieren kann, wenn er sich am Vergabeverfahren beteiligt. Alle übrigen Bieter müssen Annahmen treffen, die notwendigerweise wesentlich weniger genau sind.
3.3.3.3 Im Vergabeverfahren hat die Auftraggeberin im Zuge der Angebotsprüfung den „Reduktionsfaktor“ nicht abgefragt, sodass die Antragstellerin den von ihr angenommenen und der Kalkulation zugrunde gelegten „Reduktionsfaktor“ nie angab. Sie hat daher der Antragstellerin keine Möglichkeit gegeben, ihre Annahmen konkret darzulegen und zu untermauern. Die Antragstellerin hat andererseits ihre Annahmen über einen angemessenen „Reduktionsfaktor“ nicht von sich aus dargelegt. Das außergerichtliche Privatgutachten, das die Antragstellerin eingeholt hat, geht von allgemeinen Annahmen aus, die auf den Betrieb und die Eigenheiten der Antragstellerin im Speziellen nicht eingeht. Es fehlt wohl auch wegen der unterlassenen Aufklärung durch die Auftraggeberin jede Auseinandersetzung mit den Eigenheiten der Kalkulation im Angebot der Antragstellerin, sondern begnügt es sich zur Begründung der getroffenen Aussagen fast ausschließlich mit dem Vergleich der abgegebenen Letztangebote untereinander. Es ist daher nur bedingt geeignet, überhaupt eine Aussage über das Angebot der Antragstellerin zu machen. Damit fehlt eine wesentliche Grundlage der Kalkulation, um die Plausibilität der Preise im Angebot der Antragstellerin prüfen zu können. Damit ist die Prüfung des „Reduktionsfaktors“ nicht abgeschlossen. Es wäre die Antragstellerin aufzufordern, den „Reduktionsfaktor“ zu beziffern und ihre Annahmen dazu der Auftraggeberin im Detail darzulegen.
3.3.4 Zum Einschlichten der Wäsche
3.3.4.1 Die Auftraggeberin bringt vor, dass die Antragstellerin das Einschlichten der Wäsche nicht angeboten und damit nicht kalkuliert habe, obwohl es anzubieten gewesen wäre. Die Antragstellerin bringt vor, dass nur das Einschlichten der „Poolwäsche“ anzubieten gewesen sei und sie nur dieses kalkuliert habe.
3.3.4.2 Wie sich aus Rz 7 Punkt 2 „Leistungsinhalte“ der „Aufforderung zur Angebotslegung“ ergibt, ist dies die einzige Festlegung in der Ausschreibung, die sich auf das Einschlichten bezieht. Dieser Punkt der Ausschreibung legt die ausgeschriebene „Dienstleistung des Mietwäschers“ fest und besteht in einer Aufzählung von Punkten. Der sechste Punkt lautet „Stellung eines Schranksystems“. Daraus vermeint die Auftraggeberin abzuleiten, dass auch das Einschlichten der gewaschenen Wäsche in die Schränke der Mitarbeiter der Auftraggeberin davon erfasst sei.
3.3.4.3 Aus dem Wortlaut dieser Formulierung ist bei objektivem Verständnis keine Tätigkeit abgesehen von der Anlieferung und dem Aufstellen eines Schranksystems ableitbar. Da ein Schranksystem, das in der Ausschreibung auch nicht näher beschrieben ist, ein Einrichtungsgegenstand ist, kann eine Tätigkeit wie das laufende Einschlichten von Wäsche darunter nicht verstanden werden. Mangels weiterer Beschreibung der zu erbringenden Tätigkeit ist auch nicht zuletzt nach § 915 ABGB davon auszugehen, dass das Einschlichten von Wäsche nicht Teil der ausgeschriebenen Dienstleistung ist.3.3.4.3 Aus dem Wortlaut dieser Formulierung ist bei objektivem Verständnis keine Tätigkeit abgesehen von der Anlieferung und dem Aufstellen eines Schranksystems ableitbar. Da ein Schranksystem, das in der Ausschreibung auch nicht näher beschrieben ist, ein Einrichtungsgegenstand ist, kann eine Tätigkeit wie das laufende Einschlichten von Wäsche darunter nicht verstanden werden. Mangels weiterer Beschreibung der zu erbringenden Tätigkeit ist auch nicht zuletzt nach Paragraph 915, ABGB davon auszugehen, dass das Einschlichten von Wäsche nicht Teil der ausgeschriebenen Dienstleistung ist.
3.3.4.4 Wenn die Antragstellerin das Einschlichten von Wäsche auf ihrer Homepage anbietet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sie das in jedem Fall automatisch ohne ausdrückliche Beauftragung anbietet. Ebenso wenig vermag die Antwort der Antragstellerin in der Beilage 1b in dritten Runde der Angebotsprüfung etwas daran ändern, weil die auszufüllenden Kategorien von der Auftraggeberin vorgegeben waren und durch ihre Allgemeinheit und fehlende kalkulatorische Konkretisierung wenig zur Aufklärung einer Kalkulation beigetragen haben.
3.3.5 Zur Logistik, der Automatisierung und der Angebotsprüfung
3.3.5.1 Die Logistik der Antragstellerin wurde ebenso wenig wie das Lager oder die Automatisierung konkret abgefragt, obwohl der Auftraggeberin Zweifel an der Kalkulation der Logistik entstanden und sich die Antragstellerin auf den Grad an Automatisierung ihres Betriebs zur Erklärung der Preise berief. Die Auftraggeberin zog vielmehr nur allgemeine Annahmen zur Beurteilung heran, ohne sich für die diesbezüglichen Eigenheiten der Antragstellerin zu interessieren.
3.3.5.2 Die Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin waren sehr konkret und enthielten lediglich eine Reihe von Feldern in einer Tabelle, die die Antragstellerin ausfüllen musste, weil sie grau hinterlegt waren. Weitere Informationen als in den Feststellungen dieses Erkenntnisses forderte die Auftraggeberin von der Antragstellerin nicht. Damit unterließ sie es, wesentliche Parameter wie den „Reduktionsfaktor“, nähere Angaben zum Betrieb wie die Automatisierung, die Abläufe im Lager oder bei der Logistik abzufragen. Sie begnügte sich bei der abschließenden Beurteilung des Angebots der Antragstellerin mit Annahmen, die auf die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht eingingen. Damit fand die gebotene Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände im Angebot des Bieters nicht statt.
3.3.5.3 Es wäre zweifellos der Antragstellerin offen gestanden, über die Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin hinaus Informationen zu übermitteln. Allerdings ist es Aufgabe der Auftraggeberin alle zur Beurteilung des Angebots benötigten Unterlagen anzufordern und ihrer Beurteilung des Angebots zu Grunde zu legen. Statt wesentliche Informationen bei der Antragstellerin abzufragen, holte sie ein außergerichtliches Privatgutachten ein.
3.3.5.4 Das außergerichtliche Privatgutachten und seine Ergänzung sind ganz generell nicht geeignet, eine Aussage über das konkrete Angebot zu machen. Einerseits beschränkt es sich im Wesentlichen auf den Vergleich der abgegebenen Angebote untereinander, was zur Prüfung des Vorliegens eines ungewöhnlich niedrigen Preises als einziges Mittel nicht ausreicht (EuGH 15. 9. 2022, C-669/20, Veridos, ECLI:EU:C:2022:684, Rn 37). Es nimmt nicht Bezug auf allgemeine Marktverhältnisse, in irgendeiner Weise nachgewiesene allgemeine Erfahrungswerte oder auch nur den geschätzten Auftragswert. Wie sich aus Punkt 3.2 des Gutachtens, der Liste der zur Erstellung des Gutachtens zur Verfügung gestellten Unterlagen über das Angebot der Antragstellerin, ergibt, hatte der Privatsachverständige die von der Antragstellerin abgegebenen Aufklärungen der drei Angebotsrunden nicht zur Verfügung oder zog sie zur Erstattung des Gutachtens nicht heran. Die Erklärungen, die die Antragstellerin im Zuge der Angebotsprüfung abgegeben hat, werden daher nicht erwähnt und bleiben unberücksichtigt. Weiters ist fraglich, ob der Grad der Automatisierung in einem Betrieb an der in einer Bilanz ausgewiesenen Abschreibung für Abnützung, AfA, abzulesen ist. Insgesamt sind das außergerichtliche Privatgutachten und seine Ergänzung sehr wenig konkret, stützen sich nicht auf eine Kenntnis des Betriebs der Antragstellerin, sondern nur auf allgemeine Annahmen und versuchen nicht, auf die Erklärungen der Antragstellerin einzugehen. Sie vermögen daher die Ausscheidensentscheidung nicht zu begründen. Damit ist auf das von der Antragstellerin ihrerseits eingeholte außergerichtliche Privatgutachten und seine Ergänzung ebenfalls nicht weiter einzugehen.
3.3.6 Zusammenfassung
3.3.6.1 Wenn sich die Ausscheidensentscheidung auf die Nichtnachvollziehbarkeit der Kostenstrukturdarstellung und der Automatisierung stützt, ist anzumerken, dass diese nicht konkret abgefragt und geprüft wurde. Die Annahme des „Reduktionsfaktors“ im Angebot der Antragstellerin durch die Auftraggeberin beruht gerade nicht auf einer gebotenen Abfrage und Auskunft im Zuge der vertieften Angebotsprüfung, sondern auf einer Annahme des Sachverständigen der Auftraggeberin, da er diese ohne die Erhebung von Detailinformationen von der Antragstellerin traf. Der Vergleich mit anderen Bietern als einziges Kriterium genügt nicht, eine Plausibilitätsprüfung zu begründen. Die im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Ausschreibungswidrigkeit des Angebots der Antragstellerin, weil sie einerseits behaupteterweise nur einen geringen Teil der ausgeschriebenen Leistung tatsächlich anbietet, indem sie nur einen geringen Teil der Wäsche tatsächlich wäscht und andererseits die Wäsche nicht für jeden Mitarbeiter in das Schranksystem einordnet, stützt sich einerseits auf den oben erwähnten und nicht geprüften „Reduktionsfaktor“, andererseits auf eine Auslegung der Ausschreibung, aus der sich dieser Leistungsteil nicht ergibt. Daher liegt auf Grundlage der bisherigen Angebotsprüfung der Ausscheidensgrund des § 302 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 nicht vor.3.3.6.1 Wenn sich die Ausscheidensentscheidung auf die Nichtnachvollziehbarkeit der Kostenstrukturdarstellung und der Automatisierung stützt, ist anzumerken, dass diese nicht konkret abgefragt und geprüft wurde. Die Annahme des „Reduktionsfaktors“ im Angebot der Antragstellerin durch die Auftraggeberin beruht gerade nicht auf einer gebotenen Abfrage und Auskunft im Zuge der vertieften Angebotsprüfung, sondern auf einer Annahme des Sachverständigen der Auftraggeberin, da er diese ohne die Erhebung von Detailinformationen von der Antragstellerin traf. Der Vergleich mit anderen Bietern als einziges Kriterium genügt nicht, eine Plausibilitätsprüfung zu begründen. Die im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Ausschreibungswidrigkeit des Angebots der Antragstellerin, weil sie einerseits behaupteterweise nur einen geringen Teil der ausgeschriebenen Leistung tatsächlich anbietet, indem sie nur einen geringen Teil der Wäsche tatsächlich wäscht und andererseits die Wäsche nicht für jeden Mitarbeiter in das Schranksystem einordnet, stützt sich einerseits auf den oben erwähnten und nicht geprüften „Reduktionsfaktor“, andererseits auf eine Auslegung der Ausschreibung, aus der sich dieser Leistungsteil nicht ergibt. Daher liegt auf Grundlage der bisherigen Angebotsprüfung der Ausscheidensgrund des Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 nicht vor.
3.3.6.2 Da ergänzende Informationen von der Antragstellerin zur Prüfung ihrer Preise wie der „Reduktionsfaktor“, Betriebsabläufe und -ausstattung zur Nachvollziehbarkeit des behaupteten Automatisierungsgrads und überhaupt eine konkrete Herleitung der Angebotspreise notwendig sind, um die Plausibilität der Preise im Angebot der Antragstellerin prüfen zu können, und das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin nicht zur Aufklärung auffordern kann, sondern sich auf die im Vergabeverfahren vorgelegenen Informationen stützen muss, die in den genannten Punkten nicht vorliegen, kann es auch die Grundlagen für eine sachverständige Beurteilung der Angemessenheit der Preise nicht einholen, um selbst einen Sachverständigen zu beauftragen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens die Verletzung subjektiver Rechte ist. Da es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, vor seiner Entscheidung von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, muss es diese Voraussetzung für seine Entscheidung zuerst schaffen, bevor es in der Sache erkennt. Dazu muss der Auftraggeber alle notwendigen Tatsachen ermitteln und gegebenenfalls nach § 301 Abs 1 und 3 BVergG 2018 ein kontradiktorisches Verfahren über alle notwendigen Tatbestandselemente für sein Vergabeverfahren führen (zum insofern gleich geregelten öffentlichen Bereich zB VwGH 3. 9. 2024, Ra 2021/04/0101, Rn 21). Das Bundesverwaltungsgericht kann dieses Verfahren zur erstmaligen Ermittlung dieser Tatbestandselemente nicht führen und insbesondere Bieter nicht zur Aufklärung auffordern, sodass bereits diese Unterlassung des Auftraggebers zu einer nicht ausreichend begründeten Entscheidung führen kann und damit den Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern in seinen subjektiven Rechten verletzen kann, als der Auftraggeber sein Angebot nur bei gesichertem Vorliegen eines Ausscheidensgrundes ausscheidet. Bloße Annahmen reichen dazu nicht aus. Damit ist eine Verletzung subjektiver Rechte durch das Unterlassen einer ausreichenden Angebotsprüfung möglich.3.3.6.2 Da ergänzende Informationen von der Antragstellerin zur Prüfung ihrer Preise wie der „Reduktionsfaktor“, Betriebsabläufe und -ausstattung zur Nachvollziehbarkeit des behaupteten Automatisierungsgrads und überhaupt eine konkrete Herleitung der Angebotspreise notwendig sind, um die Plausibilität der Preise im Angebot der Antragstellerin prüfen zu können, und das Bundesverwaltungsgericht die Antragstellerin nicht zur Aufklärung auffordern kann, sondern sich auf die im Vergabeverfahren vorgelegenen Informationen stützen muss, die in den genannten Punkten nicht vorliegen, kann es auch die Grundlagen für eine sachverständige Beurteilung der Angemessenheit der Preise nicht einholen, um selbst einen Sachverständigen zu beauftragen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens die Verletzung subjektiver Rechte ist. Da es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, vor seiner Entscheidung von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, muss es diese Voraussetzung für seine Entscheidung zuerst schaffen, bevor es in der Sache erkennt. Dazu muss der Auftraggeber alle notwendigen Tatsachen ermitteln und gegebenenfalls nach Paragraph 301, Absatz eins und 3 BVergG 2018 ein kontradiktorisches Verfahren über alle notwendigen Tatbestandselemente für sein Vergabeverfahren führen (zum insofern gleich geregelten öffentlichen Bereich zB VwGH 3. 9. 2024, Ra 2021/04/0101, Rn 21). Das Bundesverwaltungsgericht kann dieses Verfahren zur erstmaligen Ermittlung dieser Tatbestandselemente nicht führen und insbesondere Bieter nicht zur Aufklärung auffordern, sodass bereits diese Unterlassung des Auftraggebers zu einer nicht ausreichend begründeten Entscheidung führen kann und damit den Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern in seinen subjektiven Rechten verletzen kann, als der Auftraggeber sein Angebot nur bei gesichertem Vorliegen eines Ausscheidensgrundes ausscheidet. Bloße Annahmen reichen dazu nicht aus. Damit ist eine Verletzung subjektiver Rechte durch das Unterlassen einer ausreichenden Angebotsprüfung möglich.
3.3.6.3 Die Ausscheidensentscheidung ist daher rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren geltend gemachten Rechten auf Nichtausscheiden ihres Angebots, auf rechtskonforme Angebotsprüfung und -bewertung und insgesamt auf Durchführung eines fairen, den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs, der Gleichbehandlung der Bieter und der Nichtdiskriminierung entsprechenden rechtskonformen Vergabeverfahrens. Die Wesentlichkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens muss einen anderen Ausgang des Vergabeverfahrens möglich erscheinen lassen, etwa indem die Beseitigung der Rechtswidrigkeit – bei rechtmäßigem Vorgehen des Auftraggebers – zur Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter geführt hätte (VwGH 30. 1. 2019, Ra 2018/04/0001, 0002, Rn 14 ff), wobei eine potentielle Relevanz genügt (VwGH 21. 12. 2004, 2004/04/0100; zur inhaltsgleichen Regelung des § 26 Abs 1 Z 2 S.VKG: VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/04/0012). Der Verbleib oder das Ausscheiden des billigsten Angebots ist jedenfalls von wesentlicher Bedeutung für den Ausgang des Vergabeverfahrens (zB BVwG 5. 11. 2021, W139 2237705-2/27E; BVwG 3. 4. 2025, W187 2308098-2/25E; BVwG 30. 4. 2025, W131 2304008-2/60E), auch wenn der Preis im Rahmen der Zuschlagskriterien nur mit 40 % gewichtet ist, weshalb die Ausscheidensentscheidung gemäß § 347 Abs 1 BVergG 2018 für nichtig zu erklären ist. Schließlich erscheint es fraglich, ob auf Grundlage der gegenständlichen Ausschreibung der Zuschlag überhaupt vergaberechtskonform erteilt werden kann.3.3.6.3 Die Ausscheidensentscheidung ist daher rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren geltend gemachten Rechten auf Nichtausscheiden ihres Angebots, auf rechtskonforme Angebotsprüfung und -bewertung und insgesamt auf Durchführung eines fairen, den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs, der Gleichbehandlung der Bieter und der Nichtdiskriminierung entsprechenden rechtskonformen Vergabeverfahrens. Die Wesentlichkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens muss einen anderen Ausgang des Vergabeverfahrens möglich erscheinen lassen, etwa indem die Beseitigung der Rechtswidrigkeit – bei rechtmäßigem Vorgehen des Auftraggebers – zur Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter geführt hätte (VwGH 30. 1. 2019, Ra 2018/04/0001, 0002, Rn 14 ff), wobei eine potentielle Relevanz genügt (VwGH 21. 12. 2004, 2004/04/0100; zur inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, S.VKG: VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/04/0012). Der Verbleib oder das Ausscheiden des billigsten Angebots ist jedenfalls von wesentlicher Bedeutung für den Ausgang des Vergabeverfahrens (zB BVwG 5. 11. 2021, W139 2237705-2/27E; BVwG 3. 4. 2025, W187 2308098-2/25E; BVwG 30. 4. 2025, W131 2304008-2/60E), auch wenn der Preis im Rahmen der Zuschlagskriterien nur mit 40 % gewichtet ist, weshalb die Ausscheidensentscheidung gemäß Paragraph 347, Absatz eins, BVergG 2018 für nichtig zu erklären ist. Schließlich erscheint es fraglich, ob auf Grundlage der gegenständlichen Ausschreibung der Zuschlag überhaupt vergaberechtskonform erteilt werden kann.
3.4 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf die unter 3.2 und 3.3 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Weiters beruht die Entscheidung im Wesentlichen auf der Auslegung der Ausschreibung, Aufforderungen und andere Erklärungen der Auftraggeberin, des Angebots der Antragstellerin und Aufklärungen der Antragstellerin, zusammengefasst Erklärungen der Verfahrensparteien. Dieser kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu, so dass die Revision nicht zulässig ist (zB VwGH 19. 11. 2025, Ra 2022/04/0120, Rn 17; VwGH 22. 1. 2026, Ra 2025/04/0225, Rn 10; VwGH 9. 4. 2026, Ra 2026/04/0056, Rn 19 jeweils mwN). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf die unter 3.2 und 3.3 zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Weiters beruht die Entscheidung im Wesentlichen auf der Auslegung der Ausschreibung, Aufforderungen und andere Erklärungen der Auftraggeberin, des Angebots der Antragstellerin und Aufklärungen der Antragstellerin, zusammengefasst Erklärungen der Verfahrensparteien. Dieser kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu, so dass die Revision nicht zulässig ist (zB VwGH 19. 11. 2025, Ra 2022/04/0120, Rn 17; VwGH 22. 1. 2026, Ra 2025/04/0225, Rn 10; VwGH 9. 4. 2026, Ra 2026/04/0056, Rn 19 jeweils mwN). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angebot ausschreibungswidrig Angemessenheit Auftragswert Ausscheiden eines Angebotes Ausscheidensentscheidung Bietergleichbehandlung Ergänzungsgutachten Gleichbehandlung Grundsatz der Gleichbehandlung Gutachten Kalkulation Leistungsinhalt mündliche Verhandlung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nachvollziehbarkeit Nichtigerklärung objektiver Erklärungswert öffentlicher Auftraggeber Plausibilität Preisvergleich Sachverständigengutachten Schätzung des Auftragswertes Stellungnahme Vergabeverfahren vertiefte Angebotsprüfung (vertiefte) PreisprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W187.2344122.1.00Im RIS seit
22.09.2026Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026