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L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark;Norm
BVergG 2002 §100 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. April 2004, GZ. UVS 443.7-2/2004-9, betreffend Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung (mitbeteiligte Partei: Ing. A. GesmbH in S, vertreten durch Kleinszig-Puswald-Wolf-Kassin, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von je EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem hier allein gegenständlichen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30. April 2004 hat der unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark in der Vergabesache "Zubau Landeskrankenhaus Judenburg-Knittelfeld Gew. 56 Fassade, T 5-K08/301590" über Antrag der Mitbeteiligten die Entscheidung der Beschwerdeführerin, den Zuschlag dem Unternehmen H. zu erteilen, für nichtig erklärt.Mit dem hier allein gegenständlichen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 30. April 2004 hat der unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark in der Vergabesache "Zubau Landeskrankenhaus Judenburg-Knittelfeld Gew. 56 Fassade, T 5-K08/301590" über Antrag der Mitbeteiligten die Entscheidung der Beschwerdeführerin, den Zuschlag dem Unternehmen H. zu erteilen, für nichtig erklärt.
In der Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, dass den vier Bietern am 2. März 2004 die beabsichtigte Zuschlagserteilung an das Unternehmen H. bekannt gegeben worden sei. Die Mitbeteiligte habe den Nachprüfungsantrag vom 9. März 2004 im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Angebotseröffnung die Angaben der Bieter zu den Zuschlagskriterien Leistungsfrist und Verlängerung der Mängelvermutungsfrist nicht verlesen worden wären. Dadurch wäre eine zum Bietersturz führende Manipulation ermöglicht worden.
Die Beschwerdeführerin habe dagegen vorgebracht, dass durch die Verlesung derartiger Angaben, die für die Bewertung des Angebots relevant wären, Geschäftsgeheimnisse offenkundig würden. Eine Manipulation könnte durch Kennzeichnung der Angebote samt Beilagen verhindert werden. Bei den im Gesetz genannten "wesentlichen Erklärungen" eines Bieters handelte es sich um solche, die etwa in Begleitschreiben enthalten wären.
Gemäß § 88 Abs. 5 Z. 3 Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG, BGBl. I Nr. 99, seien aus den Angeboten u.a. wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter vorzulesen. Vorliegend seien als Zuschlagskriterien der Preis mit 70 %, die Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen mit 20 % und die Verlängerung der Mängelvermutungsfrist mit 10 % festgelegt worden. Daher handle es sich bei den Angaben der Bieter zur Leistungsfrist und zur Verlängerung der Mängelvermutungsfrist jedenfalls um wesentliche Erklärungen, die zu verlesen seien. Dabei handle es sich um zahlenmäßige Angaben, die dem Zuschlagskriterium Preis glichen. Um eine Nachvollziehbarkeit der Zuschlagsentscheidung zu gewährleisten, wäre die Verlesung dieser Angaben notwendig gewesen. Der vorliegende Fall sei ein gutes Beispiel dafür, warum die Verlesung derartiger Angebotsbestandteile notwendig sei. Die Mitbeteiligte sei beim Zuschlagskriterium Preis am besten gelegen. Die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des Unternehmens H. wäre nur bei Verlesung der Bieterangaben zu den weiteren Zuschlagskriterien nachvollziehbar gewesen. Gemäß Paragraph 88, Absatz 5, Ziffer 3, Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 99, seien aus den Angeboten u.a. wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter vorzulesen. Vorliegend seien als Zuschlagskriterien der Preis mit 70 %, die Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen mit 20 % und die Verlängerung der Mängelvermutungsfrist mit 10 % festgelegt worden. Daher handle es sich bei den Angaben der Bieter zur Leistungsfrist und zur Verlängerung der Mängelvermutungsfrist jedenfalls um wesentliche Erklärungen, die zu verlesen seien. Dabei handle es sich um zahlenmäßige Angaben, die dem Zuschlagskriterium Preis glichen. Um eine Nachvollziehbarkeit der Zuschlagsentscheidung zu gewährleisten, wäre die Verlesung dieser Angaben notwendig gewesen. Der vorliegende Fall sei ein gutes Beispiel dafür, warum die Verlesung derartiger Angebotsbestandteile notwendig sei. Die Mitbeteiligte sei beim Zuschlagskriterium Preis am besten gelegen. Die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des Unternehmens H. wäre nur bei Verlesung der Bieterangaben zu den weiteren Zuschlagskriterien nachvollziehbar gewesen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich dazu, dass die Angebote der Mitbeteiligten und des Unternehmens H. beim Kriterium Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen nicht auseinander lagen und daher gleich bewertet wurden. Die Mitbeteiligte hat keine Verlängerung der Mängelvermutungsfrist angeboten, während das Unternehmen H. diese Frist auf 20 Monate verlängert hat, was zu einer besseren, insgesamt den Ausschlag gebenden Bewertung geführt hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt - soweit hier wesentlich - vor, dass gemäß § 88 Abs. 5 BVergG die Preise und allfällige wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter zu verlesen seien. Hingegen seien nicht alle für die Angebotsbewertung maßgeblichen Angaben zu verlesen. Bei den im Gesetz genannten wesentlichen Erklärungen und Vorbehalten handle es sich um solche, die nicht im Angebot selbst, sondern in Begleitschreiben hiezu enthalten seien und Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen zum Inhalt hätten. Beim Anbot einer längeren Mängelvermutungsfrist handle es sich jedoch vorliegend nicht um eine von den Ausschreibungsbedingungen abweichende Erklärung. Diese sei daher nicht zu verlesen. Es sei nicht gefordert, dass die Bieter im Zug der Angebotseröffnung bereits die Zuschlagsentscheidung objektiv nachvollziehen könnten. Überdies habe sich die belangte Behörde nicht mit der Relevanz der von ihr angenommenen Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Verfahrens auseinandergesetzt. Wären die Angaben der Bieter zu den Zuschlagskriterien Leistungsfrist und Verlängerung der Mängelvermutungsfrist verlesen worden, so hätte sich bei der Bewertung der Angebote keine andere Reihenfolge ergeben. Die Mitbeteiligte sei bei der Eröffnung der Angebote gar nicht anwesend gewesen. Sie habe daher die Unterlassung von Verlesungen auch nicht gerügt und könne sich daher nicht darauf berufen. Die Beschwerdeführerin bringt - soweit hier wesentlich - vor, dass gemäß Paragraph 88, Absatz 5, BVergG die Preise und allfällige wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter zu verlesen seien. Hingegen seien nicht alle für die Angebotsbewertung maßgeblichen Angaben zu verlesen. Bei den im Gesetz genannten wesentlichen Erklärungen und Vorbehalten handle es sich um solche, die nicht im Angebot selbst, sondern in Begleitschreiben hiezu enthalten seien und Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen zum Inhalt hätten. Beim Anbot einer längeren Mängelvermutungsfrist handle es sich jedoch vorliegend nicht um eine von den Ausschreibungsbedingungen abweichende Erklärung. Diese sei daher nicht zu verlesen. Es sei nicht gefordert, dass die Bieter im Zug der Angebotseröffnung bereits die Zuschlagsentscheidung objektiv nachvollziehen könnten. Überdies habe sich die belangte Behörde nicht mit der Relevanz der von ihr angenommenen Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Verfahrens auseinandergesetzt. Wären die Angaben der Bieter zu den Zuschlagskriterien Leistungsfrist und Verlängerung der Mängelvermutungsfrist verlesen worden, so hätte sich bei der Bewertung der Angebote keine andere Reihenfolge ergeben. Die Mitbeteiligte sei bei der Eröffnung der Angebote gar nicht anwesend gewesen. Sie habe daher die Unterlassung von Verlesungen auch nicht gerügt und könne sich daher nicht darauf berufen.
Die §§ 83 und 88 BVergG lauten auszugsweise: Die Paragraphen 83 und 88 BVergG lauten auszugsweise:
"§ 83. (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
...
6. sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen, besondere Erklärungen oder Vorbehalte; ...
§ 88. ... Paragraph 88, ...
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040100.X00Im RIS seit
31.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008